Ferienjobs Abgaben

Ferienjobs: Ein Tipp zur Berechnung der Abgaben.

Sobald Schüler oder Studenten mehr als 910 EUR im Monat verdienen, müssen sie in der Steuerklasse I Lohnsteuer bezahlen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt wieder erstattet, wenn das gesamte Jahreseinkommen 9.688 EUR (Grundfreibetrag 8.652 EUR, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 EUR, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR),  nicht übersteigt und eine Steuererklärung abgegeben wurde.

Eine andere Regelung gilt bei Minijobs (max. 450 EUR im Monat). Hier werden die Steuern und Sozialabgaben meist pauschal durch den Arbeitgeber bezahlt. Nähere Informationen erteilt die Minijobzentrale.

Beispiel der vorab zu entrichtenden Abgaben

Ein 18-jähriger Schüler arbeitet 2016 zwei Monate und erhält monatlich 1.400 EUR brutto. Der Lohnsteuerabzug erfolgt nach Steuerklasse I. Der Arbeitgeber behält Lohn- und Kirchensteuer (Kirchenzugehörigkeit angenommen) sowie Solidaritätszuschlag für 2 Monate in Höhe von 182,38 EUR ein. Die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden in voller Höhe erstattet, soweit keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind. Hierzu muss nach Ablauf des Kalenderjahrs 2016 beim Finanzamt eine Steuererklärung abgeben werden.

Welche Daten sind vor Arbeitsbeginn grundsätzlich erforderlich?

Sie müssen ihrem Arbeitgeber des Ferienjobs grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Papierbescheinigung des Finanzamts muss aber bereits seit einigen Jahren nicht mehr beim Arbeitgeber vorgelegt werden.

Anspruch auf Kindergeld kann durch Ferienjob gefährdet sein

Beim Ferien- oder Nebenjob muss die zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche beachtet werden!

Diese Grenze gilt für alle, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiter kindergeldberechtigt sind. Dieser Grenzwert darf zwar in zwei Monaten überschritten werden. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Grenze von 20 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder eingehalten wird. Ansonsten fallen das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.

Unproblematisch ist der Ferienjob hingegen bei Minderjährigen, Azubis in der Erstausbildung oder Studenten im Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung. Hier bleibt der Kindergeldanspruch beziehungsweise der Anspruch auf Kinderfreibeträge unabhängig davon bestehen, wie viel gearbeitet wird.

Job über 2 Monate: Unter 450 Euro im Monat: Keine Sozialversicherung fällig

Wenn für maximal drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr ein Aushilfsjob ausgeübt wird, gilt er als kurzfristige Beschäftigung. Wird dabei weniger als 450 Euro im Monat verdient, musst generell keine Sozialversicherung bezahlt werden. (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung).

Unser Fazit:

Es ist nicht immer eindeutig, wie die Ferienjobs korrekt abzurechnen sind. Die Steuerberater der RTS beraten Sie hierzu kompetent und schnell.

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[Stand: 18. Juli 2017, Infoabteilung RTS Steuerberater]

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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