Brexit & Limited

Welche Risiken birgt eine englische Limited beim tatsächlichen Brexit für deutsche Unternehmer?

Es ist aus – Großbritannien hat die „Scheidung“ eingereicht

Nach 44 Jahren Mitgliedschaft in der Europäischen Union war es am 29.03.2017 soweit, Großbritannien reichte die „Scheidung“ ein und beantragt damit als erstes EU-Mitglied seinen Austritt aus dem Staatenbund.

Wie das bei Trennungen so ist, gibt es nun einiges zu verhandeln. Zuerst einmal muss Großbritannien klären, wie dieser „Auszug“ aus der Europäischen Union genau ablaufen soll. Im Anschluss daran wird man in die Verhandlungen gehen können, was die Zukunft anbelangt. Unsereins feilscht um Besitztümer wie das Haus oder die Wochenenden mit den Kindern.
Großbritannien jedoch verhandelt nun in vielen rechtlichen Bereichen um einen neuen Rahmen, denn auf EU Gesetze und Richtlinien können die Briten in Zukunft nicht mehr zurückgreifen. Sie müssen jegliches Zusammenspiel mit der EU und einzelnen Ländern neu verhandeln und festlegen.

Großbritannien und Deutschland betonen dabei, dass man auch in Zukunft eng miteinander verbunden bleiben möchte und an die langjährig gewachsene Verbindung anknüpft – man möchte Freunde bleiben. Doch diese Freundschaft droht zu kippen, denn Großbritannien möchte sich einerseits trenne anderseits weiterhin seine Vorteile aus dieser Verbindung gesichert wissen.

Ausziehen, unabhängig sein aber nach Hause kommen und an einen gedeckten Tisch sitzen wollen. Jede Trennung ist ein Prozess, dessen Ausgang nicht vorhersehbar ist. Wie genau die wirtschaftliche Beziehung zwischen Deutschland und Großbritannien nach dieser „Scheidung“ aussehen soll, darüber kann derzeit auch nur spekuliert werden. Es gilt abzuwarten.

Man sollte jedoch beim Abwarten wachsam sein und das Geschehen verfolgen. Denn auch für die BRD kann der Austritt Großbritanniens große Folge haben.

Bis zum Aufkommen der deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auch „Mini GmbH“ genannt, war nämlich die englische Limited eine sehr gefragte Rechtsform für Neugründungen. Mit gerade einmal 1 £ Startkapital und ohne die Notwendigkeit eines Notares kann man in Großbritannien schnell eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Das Unternehmen wird zwar im Vereinigten Königreich gegründet, hat jedoch eine Niederlassung in Deutschland.

Derzeit operieren rund 9000 englische Limiteds in Deutschland. Darunter namhafte Unternehmen wie Air Berlin und die Drogeriekette Müller. Möglich macht dies die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Niederlassungsfreiheit ist die Freiheit ein Unternehmen im europäischen Ausland zu gründen, es aber in Deutschland zu führen. Die ausländische Gesellschaft wird in Deutschland anerkannt, insbesondere bezüglich ihrer Haftungsbeschränkung.

Nicht möglich ist es eine englische Limited in Deutschland zu gründen, da diese Gesellschaftsform dem deutschen Recht nicht bekannt ist.

Erfolgt der Austritt Großbritanniens aus der EU ohne ein Abkommen bezüglich der Niederlassungsfreiheit oder dem Betritt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wird die englische Gesellschaftsform in Deutschland nicht mehr anerkannt. Die Gesellschaft wird nun nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat – Deutschland. Da die haftungsbeschränkte Limited aber nicht die strengeren Anforderungen an eine Kapitalgesellschaft in Deutschland erfüllt, erfolgt die unfreiwillige Umqualifizierung in eine Personengesellschaft mit der unerwünschten Folge der Vollhaftung aller Gesellschafter. Was aus den bestehenden englischen Limted wird, ist völlig ungewiss. Übergangsvorschriften für diesen Fall, den es noch nie gegeben hat, bestehen nicht.

Innerhalb der EU sind Konzernumstrukturierungen (beispielsweise in eine deutsche Mini GmbH) vergleichsweise einfach und steuerneutral möglich. Nach Austritt Großbritanniens können grenzüberschreitende Umstrukturierungsmaßnahmen kompliziert werden und zur Aufdeckung stiller Reserven mit der Folge der Sofortbesteuerung führen.

Unser Fazit: Treffen Sie deshalb rechtzeitig Vorsorge!

Sollten Sie eine englische Limited o.ä. besitzen und sich aufgrund der momentanen Situation dazu entschließen in eine deutsche Gesellschaftsform zu wechseln, steht Ihnen

Steuerberater Michael Karleund das Brexit-Infoteam. RTS Steuerberatung Tel.: +49 711-95540

als kompetenter Ansprechpartner für eine Lösungsfindung gerne zur Verfügung.

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Steuerliche Folgen der Löschung einer Britischen Limited

Die englische „Limited“ galt lange als kostengünstige Alternative zur deutschen GmbH, zumindest bis zum Jahre 2008, in dem der deutsche Gesetzgeber die UG – „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ einführte. So wurden auch in Deutschland bis dahin und werden zum Teil heute noch einige haftungsbeschränkte Limiteds (Ltd.) gegründet. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Limited nach britischem Recht beurteilt, denn sie hat im Regelfall ihren Hauptsitz in England und nur eine Zweigniederlassung in Deutschland.

Dementsprechend gilt das britische Handelsrecht. Das bedeutet z.B., dass eine Zwangslöschung im englischen Handelsregister (Companies House) erfolgt, wenn der Jahresabschluss nicht eingereicht ist. Die Löschung wird in der London Gazette einmalig angekündigt. Nicht ganz drei Monate später ist die Limited im Companies House ausgetragen. Dann existiert die Limited nicht mehr und die Betreiber verlieren ihren Haftungsschutz. Noch vorhandenes Vermögen (im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches) fällt an die britische Krone. Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ausgenommen dinglich besicherte Verbindlichkeiten, erlöschen.

Die Limited kann jedoch wieder „reaktiviert“ werden. Unter Abgabe einer Zeugenerklärung ist ein Antrag zum High Court of Justice in London zu stellen. Das Gericht terminiert 3 Monate nach Eingang des Antrages eine mündliche Verhandlung zur Wiederherstellung der Gesellschaft. In dieser Zeit müssen alle versäumten Erklärungen nachgeholt werden. Im Fall dieser sog. Wiederherstellung, die u.a. von den directors, den Gesellschaftern oder den Gläubigern beantragt werden kann, wird die Gesellschaft so behandelt, als wäre die Auflösung und Löschung aus dem Register nie erfolgt.

Demgegenüber führt die (Neu-)Eintragung einer Gesellschaft unter derselben Firma nicht dazu, dass die gelöschte Limited wieder auflebt. Es handelt sich - anders als bei der „restoration“ - vielmehr um eine eigenständige Gesellschaft mit eigener Companies House Registration Number (CRN).
Nun hat sich das Bundesfinanzministerium zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer Limited geäußert und trifft dazu folgende Aussagen: "Verfügt die gelöschte Limited über inländisches Vermögen (dazu gehören insbesondere auch Steuererstattungsansprüche), ist sie - bis zu ihrer vollständigen Abwicklung - als fortbestehend anzusehen (sog. Restgesellschaft). Verbindlichkeiten der Gesellschaft - insbesondere aus Steuern - erlöschen nicht. Setzen die bisherigen Gesellschafter der gelöschten Limited deren werbende Geschäftstätigkeit in Deutschland fort, ist ihr Zusammenschluss nach deutschem Recht als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Erfolgt die Fortführung nur durch einen Gesellschafter, kommt auch ein Einzelkaufmann in Betracht. Die über inländisches Vermögen verfügende "Restgesellschaft" besteht daneben bis zum Abschluss der Liquidation fort. Dies gilt auch dann, wenn der oder die bisherigen Gesellschafter im Rahmen der Fortsetzung der werbenden Geschäftstätigkeit die Firma der gelöschten Limited weiter verwenden."

Die Vertretung der Restgesellschaft richtet sich grundsätzlich nach britischem Gesellschaftsrecht, so dass in der Regel die bisherigen Vertretungsorgane die Restgesellschaft vertreten, solange kein Nachtragsliquidator oder ein anderer Vertreter bestellt ist.

Steuerliche Folgen

Eine Limited mit Sitz im Vereinigten Königreich und Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegt mit ihren sämtlichen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland, unterliegt die Limited nur mit ihren inländischen Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer. Gleiches gilt für eine gelöschte Limited, die aufgrund ihres inländischen Vermögens als fortbestehend anzusehen ist. Diese Restgesellschaft ist mit dem bisherigen Körperschaftsteuersubjekt identisch. Die Körperschaftsteuerpflicht besteht solange fort, wie sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Entsprechendes gilt auch für die Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Setzen der oder die Gesellschafter der gelöschten Limited eine werbende Tätigkeit fort, begründen sie einen neuen Unternehmenszweck. Die Besteuerung dieser Tätigkeit erfolgt dann als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Die Restgesellschaft bleibt daneben grundsätzlich als Steuersubjekt bestehen, solange sie über Vermögen verfügt und steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.

Wird Vermögen der Restgesellschaft durch den oder die fortsetzungswilligen Gesellschafter genutzt (z.B. Geschäftswert, Kundenstamm, Maschinen oder sonstige Wirtschaftsgüter), ist regelmäßig von einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung oder einer unentgeltliche Nutzungsüberlassung auszugehen. In beiden Fällen prüft das Finanzamt die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Im Fall der "Restoration" wird die betreffende Limited nach britischem Recht so behandelt, als wäre die Löschung nie erfolgt. Dementsprechend lebt auch eine ggf. zuvor beendete Steuerpflicht rückwirkend wieder auf.

Hinweis:

Die zwischenzeitlich vorzunehmende Besteuerung - auch eine ggf. angenommene verdeckte Gewinnausschüttung- bleibt davon unberührt. Insbesondere bleiben daher auch gegen die handelnden Personen ergangene Steuerbescheide wirksam.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014, IV C 2 S 2701/10/10002, BStBl.

[Stand: 10. Mai 2017, Infoabteilung RTS Steuerberater]

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