Rückwirkende
Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t ist
verfassungsgemäß
Durch das Dritte Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz hat der
Gesetzgeber die Besteuerung von Wohnmobilen mit Rückwirkung auf den 1.1.2006
neu geregelt. Die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Neuregelungen verstößt
nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Bis zum 31.12.2005 waren Wohnmobile, deren zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 2,8 t betrug, als LKW nach dem zulässigen
Gesamtgewicht besteuert worden. Ab dem 1.1.2006 gilt eine Besteuerung nach
Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthielt bis zum
30.4.2005 eine Regelung, aufgrund derer Wohnmobile mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t ab dem 1.5.2005 als PKW zu besteuern gewesen
wären. Insofern haben die zum 1.1.2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu
einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Halter solcher Fahrzeuge
waren jedenfalls nicht über den 1.5.2005 hinaus in ihrem Vertrauen geschützt,
ihre Wohnmobile würden bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als LKW behandelt
werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
Das Bundessozialgericht[2] hat
entschieden, dass bei in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversicherten Rentnern Kapitalzahlungen aus befreienden
Lebensversicherungen nicht beitragspflichtig sind.[3]
Geklagt hatte ein Rentner, dem eine Kapitalabfindung aus
einer Kapitallebensversicherung zugeflossen war, welche die Krankenkasse als
eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung einstufte
und deshalb monatliche Beiträge von ca. 490 € erhob.
Die Kapitallebensversicherung war im Jahre 1967
abgeschlossen worden und führte im Jahre 1968 zu einer Befreiung von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Weder diese Befreiung noch der
Umstand, dass der Arbeitgeber des Rentners sich mit einem Zuschuss
i. H. v. 30 % an den Zahlungen für die Lebensversicherung
beteiligte, rechtfertigen es aber nach Auffassung des Bundessozialgerichts, die
aus dem Rentenversicherungsvertrag gewährten Kapitalleistungen als
beitragspflichtig anzusehen.
Insbesondere handele es sich nicht um eine Rente der
betrieblichen Altersversorgung. Darunter fielen nur Leistungen, die entweder
vom Arbeitgeber erbracht werden oder aber, soweit sie von Dritten gezahlt
werden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa
Pensionskassen erbracht werden oder etwa auf einer Direktversicherung als einer
Form der betrieblichen Altersversorgung beruhen. Allein der Umstand, dass eine
Leistung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen
regelmäßig der Fall sei, rechtfertige es nicht, diese Leistung als eine solche
der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Der Gesetzgeber habe für
pflichtversicherte Rentner die beitragspflichtigen Einnahmen im Gesetz
abschließend festgelegt. Eine Erstreckung auf Leistungen, die er nicht als
beitragspflichtig eingestuft hat, scheide aus.
Bisher ist nicht abschließend geklärt, unter welchen
Umständen ein Unternehmer Verluste seiner ausländischen Betriebsstätte
endgültig im Inland abziehen kann. Ein endgültiger Abzug kommt in Betracht,
wenn die Betriebsstättenverluste final sind, also nicht mehr mit Gewinnen aus
der Betriebsstätte verrechnet werden können. Der Bundesfinanzhof[4]
hat die Finalität von Betriebsstättenverlusten verneint, wenn sich der
Verlustabzug nur deshalb verbietet, weil Verluste nach den Regelungen des
Betriebsstättenstaats nur zeitlich begrenzt vorgetragen werden können.
Im entschiedenen Fall erzielte die Betriebstätte eines
deutschen Unternehmers in Luxemburg hohe Verluste. Das Finanzamt folgte dem Antrag
des Unternehmers, den Verlust bei der Einkünfteermittlung im Inland zu
berücksichtigen.[5]
Als die Betriebstätte in Luxemburg Jahre später Gewinne erwirtschaftete,
rechnete das FA diese bei den inländischen Einkünften ‑ wie es das
Gesetz vorsieht ‑ wieder hinzu. Dagegen wehrte sich der Unternehmer,
weil er die alten Verluste aufgrund eines zeitlich begrenzten Verlustvortrags
in Luxemburg nicht mehr von den dort jetzt erzielten Gewinnen der
Betriebsstätte abziehen konnte. Der auf Antrag im Inland vorgenommene
Verlustabzug dürfte daher nicht korrigiert werden. Dieses sah das Gericht
anders. In Luxemburg besteht kein allgemeines Verlustabzugsverbot, sondern der
Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt. Wegen der zeitlichen
Begrenzung nicht mehr abziehbare Verluste beruhen auf individuellen
Gegebenheiten und führen nicht zur Finalität dieser Verluste mit der Folge,
dass diese endgültig im Inland abziehbar sein müssten.
Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist der
Einheitswert des Grundstücks. Dieser wird für bestimmte Geschäftsgrundstücke
nach dem sog. Sachwertverfahren ermittelt. Dabei ist vom Bodenwert, vom
Gebäudewert und vom Wert der Außenanlagen auszugehen. Grundlage des
Gebäudewerts ist der Kubikmeter umbauten Raumes, der mit durchschnittlichen
Herstellungskosten multipliziert wird.
Ein nicht ausgebautes Dachgeschoss ist bei der Ermittlung der
Kubikmeter umbauten Raumes nur zu einem Drittel zu berücksichtigen. Ein nicht
ausgebautes Dachgeschoss liegt u. a. vor, wenn die Decke über dem obersten
Vollgeschoss nicht begehbar ist. Auch abgehängte Decken, die nur dazu dienen,
verkleidete Versorgungsleitungen aufzunehmen, begründen ein nicht ausgebautes
Dachgeschoss.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[6])
Auf geerbten
Zinserträgen ruhende Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Gehören zu einem Nachlass festverzinsliche Wertpapiere, sind
die darauf bis zum Tod des Erblassers angefallenen Zinserträge werterhöhend zu
berücksichtigen. Der Ansatz hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[7]
mit dem Nennwert zu erfolgen. Die darauf lastende und später zu zahlende
Kapitalertragsteuer ist nicht wertmindernd oder als Nachlassverbindlichkeit zu
berücksichtigen. Nur die endgültige persönliche Einkommensteuer des Erblassers
geht auf den Erben über. Sie ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Durch diese Beurteilung kann es zu einer steuerlichen
Doppelbelastung kommen. Einerseits unterliegt der Bruttobetrag der Zinsen als
eigener Vermögenswert der Erbschaftsteuer, andererseits wird darauf
Einkommensteuer erhoben. Eine daraus resultierende Übermaßbesteuerung kann nur
im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung geltend gemacht werden.[8]
Disquotale
Einlage eines Gesellschafters in eine GmbH führt nicht zur Schenkung an die
übrigen Gesellschafter
Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters
durch die Vermögenseinlage eines anderen Gesellschafters in die GmbH, liegt
darin keine Schenkung des einbringenden an den anderen Gesellschafter. Mit
dieser Beurteilung stellt der Bundesfinanzhof[9]
klar, dass ertragsteuerliche Aspekte bei der Schenkungsteuer als reiner
Verkehrsteuer keine Rolle spielen. Der anderslautenden Auffassung der
Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien ist nicht zu folgen.[10]
Die Situation kann sich bei der Sacheinlage eines
Gesellschafters in die GmbH ergeben. Der Gesellschafter legt ein Grundstück mit
einem Wert von 100 in die Gesellschaft ein. Als Gegenleistung erhält er
Stammeinlagen im Wert von 40. Bei einer zweigliedrigen GmbH verteilen sich
die im Grundstück liegenden stillen Reserven von 60 auf beide Gesellschafter.
Onkel und Tante hatten ihren Neffen mit 12 Jahren als
Kind angenommen und das Adoptionsverhältnis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit
wieder aufgehoben. Sie bestimmten in ihrem Testament den Neffen auch zum Erben
nach ihrem Tod. Für die später angenommene Erbschaft beantragte der Neffe als
früherer Adoptivsohn seine Einordnung in die Steuerklasse I. Dies wurde
vom Finanzamt abgelehnt.
Die Beurteilung ist vom Bundesfinanzhof[11]
bestätigt worden. Das Adoptivkindverhältnis ist durch die Aufhebung der
Adoption vor dem Erbfall erloschen. Für erbschaftsteuerliche Zwecke bleibt bei
einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu ihren leiblichen
Eltern bestehen. Insoweit entsteht eine doppelte Begünstigung. Die
Steuerklassen I und II sind sowohl bei Erwerben aus dem früheren
leiblichen Verwandtschaftsverhältnis als auch bei Erwerben im durch die
Adoption neu begründeten Verwandtschaftskreis anwendbar.[12]
Diese Sonderregelung kann aber auf ein später erloschenes Adoptivkindverhältnis
nicht erweitert werden.
Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für behindertes Kind: Einsatz eigenen Vermögens
Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich
unterhaltsberechtigte Person sind nur dann abzugsfähig, wenn Einkommen und
Vermögen dieser Person bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Als unschädliches
Vermögen wird ein Betrag von 15.500 € angenommen. Unabhängig von dieser
durch die Rechtsprechung und Verwaltung herausgebildeten Grenze sind Kosten für
den Unterhalt dann abzugsfähig, wenn diese als außergewöhnliche Belastung
allgemeiner Art[13]
geltend gemacht werden.
Die Eltern eines unter dem Down-Syndrom leidenden,
kindergeldberechtigten Kindes hatten außergewöhnliche Belastungen allgemeiner
Art in Höhe von etwa 38.000 € geltend gemacht. Da das Kind Miteigentümer
eines Mietwohngrundstücks war, dessen anteiliger Wert 15.500 € überstieg,
wurden die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen.
Der Bundesfinanzhof[14]
stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die das eigene Vermögen des
Unterhaltsempfängers betreffende gesetzliche Regelung[15]
nicht für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art
gilt. Hier finden die allgemeinen Grundsätze zum Einsatz eigenen Vermögens aus
dem Unterhaltsrecht Anwendung. Als Schonvermögen bleiben danach Vermögenswerte
unberücksichtigt, die eine maßvolle Altersversorgung sichern.
Berufsbegleitendes
Fachhochschulstudium als Berufsausbildung
Ein berufsbegleitendes Fachhochschulstudium kann als
Berufsausbildung anerkannt werden, wenn es ernsthaft und nachhaltig betrieben
wird. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn daneben eine Teil‑ oder
Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt wird. Hierzu folgender Fall:
Ein 22‑jähriger Bankkaufmann mit abgeschlossener
Ausbildung wurde nach Beendigung der Lehre in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
übernommen. Bereits während der Ausbildung begann er berufsbegleitend ein
Studium an einer Fachhochschule im Studienfach Wirtschaft mit dem
Ausbildungsziel Diplom-Kaufmann. Mit Beendigung der Ausbildung stellte die
Familienkasse die Kindergeldzahlungen ein.
Der Bundesfinanzhof[16]
dagegen hielt einen Kindergeldanspruch für gerechtfertigt. Auch bei
Vollzeiterwerbstätigkeit kommt eine Berücksichtigung als Kind in Frage, wenn
dieses sich daneben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung unterzieht.
Eine Vollerwerbstätigkeit ist nur dann schädlich, wenn das Kind sie in einer
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des
Wartens auf einen Ausbildungsplatz ausübt. Ein Kindergeldanspruch besteht
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Einkünfte und Bezüge des
Kindes im Ausbildungszeitraum die maßgeblichen Grenzen nicht übersteigen.
Ernstliche
Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen
Schwesterpersonengesellschaften
An der A‑GmbH &
Der Bundesfinanzhof[17]
hat dagegen ernstliche Zweifel an einer Gewinnrealisierung bei Übertragung
eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Subjekt der
Einkünfteerzielung ist der Gesellschafter. Jedem Gesellschafter ist auch sein
Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter zuzuordnen. Bei derartigen
Übertragungen würde die Aufdeckung stiller Reserven zu einer
gleichheitswidrigen Besteuerung führen. Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs[18]
hatte vor Monaten anders entschieden. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren
darf deshalb mit Spannung erwartet werden.
Hinweis: Wer
Übertragungen dieser Art vornehmen will, sollte vorher den Rat des Steuerberaters
einholen.
Gewinn aus
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen auch dann steuerbegünstigt, wenn vorher
Anteile an Unter-Personengesellschaft zu Buchwerten übertragen werden
Für den Gewinn aus der Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils, z. B. an einer OHG oder KG, kann als
Steuerbegünstigung ein Veräußerungsfreibetrag und ein ermäßigter Steuersatz
gewährt werden. Allerdings muss der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich
Sonderbetriebsvermögen veräußert werden.
In einem vom Bundesfinanzhof[19]
entschiedenen Fall veräußerten Kommanditisten ihre Anteile an der A‑KG an
fremde Dritte. Einige Tage vorher hatten sie der A‑KG gehörende Anteile
an der Unter-Personengesellschaft X zu Buchwerten auf die neu gegründete B‑KG
übertragen, an der sie zu gleichen Teilen wie an der A‑KG beteiligt
waren. Das Finanzamt lehnte die Steuerbegünstigung ab, weil nicht der gesamte
Mitunternehmeranteil einschließlich der Anteile an X veräußert worden war.
Das Gericht hatte keine Bedenken, die Steuerbegünstigung zu
gewähren. Auch die vorherige Buchwert-Übertragung der Anteile an X auf die
B‑KG war unschädlich.
Ist
die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen?
Eine GmbH hatte in ihrer Bilanz einen
Rechnungsabgrenzungsposten nicht aktiviert, weil bei Bilanzaufstellung durch
die Rechtsprechung noch nicht geklärt war, ob hierfür ein Aktivierungsgebot
bestand. Das Finanzamt erhöhte den steuerlichen Gewinn um den
Rechnungsabgrenzungsposten und wollte die ungeklärte Frage durch die
Rechtsprechung klären lassen. Die GmbH meinte, die Bilanz dürfte in diesem
Punkt nicht beanstandet werden, weil sie als ordentlicher Kaufmann bei
ungeklärten Rechtsfragen einen eigenen Ermessenspielraum hätte.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs wird demnächst
entscheiden, ob die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien
aufzustellen ist. Ist sie nach subjektiven Kriterien aufzustellen, hat der
Kaufmann bei ungeklärten Bilanzierungsfragen quasi ein Wahlrecht, das auch für
die Steuerbilanz gilt und durch das Finanzamt nicht beanstandet werden darf.
Wird die objektive Sichtweise befürwortet, kann jede ungeklärte
Bilanzierungsfrage vom Finanzamt beanstandet werden.
Hinweis: Das
Problem ist von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb hat der zuständige
1. Senat des Bundesfinanzhofs[20],
der die objektive Sichtweise befürwortet, dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs
das Problem zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.
Kein
Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen
Bewertung
Einem Landwirt steht es grundsätzlich frei, seine
Feldbestände zu aktivieren. Hat er sich jedoch einmal zu einer Aktivierung
entschlossen, ist er daran auch für die Zukunft gebunden.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge
kann von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus
Billigkeitsgründen abgesehen werden. Hat der Landwirt jedoch die Bestände
aktiviert, ist er aus Gründen der Bewertungsstetigkeit daran für die Zukunft
gebunden. Ein nachträglicher Verzicht auf diese Aktivierung ist nicht möglich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[21])
Für ein über 18 Jahre altes z. B. in Ausbildung
befindliches Kind wird Kindergeld nur dann gezahlt, wenn das Kind Einkünfte und
Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 € (Grenze ab 2010) hat.
Die Höhe der Einkünfte ist nach einkommensteuerrechtlichen
Grundsätzen zu ermitteln. Zu den Bezügen gehören alle Einnahmen, die nicht im
Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.
Zur Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes
stellt das Finanzgericht München[22]
Folgendes klar: Erhält ein Kind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen
zugewendet und ist es verpflichtet, an den Vermögensübergeber
Versorgungsleistungen zu zahlen, sind die aus dem Vermögen erzielten Einkünfte
um die zu leistenden Versorgungsleistungen zu mindern.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Befindet sich ein volljähriges Kind, das das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Berufsausbildung, besteht
Anspruch auf Kindergeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Bundesfinanzhof[23]
hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass die tatsächliche Unterrichtszeit
wie bei einem Sprachunterricht von Au-pair-Mädchen mindestens
zehn Wochenstunden beträgt. Nimmt das Kind an einer Schulausbildung teil,
die der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur Erfüllung der Schulpflicht
entspricht, ist allein dies entscheidend.
Ein an einer GmbH wesentlich beteiligter Vater schenkte
seinem Sohn einen Teil dieser Anteile. Der Sohn, ebenfalls Gesellschafter
dieser GmbH, veräußerte am nächsten Tag die Anteile an eine GmbH, deren
Gesellschafter er auch ist. Streitig war, ob der Sohn den entstandenen
Veräußerungsverlust geltend machen konnte.
Das Finanzgericht München[24]
bejahte dies, ließ den Abzug des Veräußerungsverlustes zu. Einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten verneinte das Gericht.
Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit
er auf Anteile entfällt, die der Gesellschafter innerhalb der letzten
fünf Jahre unentgeltlich erworben hat. Dieser Grundsatz gilt im
Urteilsfall nicht, da der Vater als Rechtsvorgänger anstelle des Sohnes den
Veräußerungsverlust hätte geltend machen können. Zur Ermittlung des
Veräußerungsverlustes sind vom Veräußerungspreis, den der Sohn erhalten hat,
die Anschaffungskosten des Vaters als Rechtsvorgänger abzuziehen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Eine
missbräuchliche Gestaltung liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung
gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche
außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann.
Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist
grundsätzlich als Arbeitslohn zu beurteilen. An dieser Betrachtung ändert sich
auch dann nichts, wenn ein mittelbares betriebliches Eigeninteresse des
Arbeitgebers besteht.
Der Arbeitgeber eines im Flugsicherungsdienst tätigen
Angestellten hatte diesen arbeitsvertraglich verpflichtet, sich in Abständen
von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen. Die
Kosten für diese Kur hatte der Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen. Es stellte
sich hier die Frage, ob die Übernahme der Kosten als Arbeitslohn oder aber als
in eigenbetrieblichem Interesse erbrachte Betriebsausgaben anzusehen sei. Von
einem eigenbetrieblichen Interesse kann nach herrschender Meinung nur dann
ausgegangen werden, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers nahezu ausschließlich
betrieblich veranlasst sind. In dem geschilderten Fall ist zwar eine solche
betriebliche Veranlassung gegeben, das Eigeninteresse des Arbeitnehmers ist
jedoch erheblich, da Aufwendungen für eine Kur den privaten Bereich betreffen.
Auch wenn Grundlage hierzu eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag
ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Eine Aufteilung solcher
Aufwendungen ist nicht möglich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[25])
Verlustrücktrag
aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein noch nicht verjährtes
Rücktragsjahr
Negative Einkünfte (Verluste) in einer Einkunftsart sind
zunächst mit positiven Einkünften derselben Art und sodann mit anderen
positiven Einkünften zu verrechnen. Ein danach verbleibender Verlust ist in den
vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückzutragen.[26]
Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[27]
auch für den Fall, dass der Steuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht
mehr, aber der für das Rücktragsjahr noch geändert werden kann.
Ein Verlustrücktrag ist unabhängig von der Steuerfestsetzung
im Verlustentstehungsjahr durchzuführen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Über Grund und Höhe des rücktragsfähigen Verlustes wird erst in dem Jahr
entschieden, in dem sich der Verlust auswirkt.
Hinweis: Nach dem
Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 soll die bisherige Auffassung der
Finanzverwaltung gesetzlich verankert und der alte Rechtszustand wieder
hergestellt werden.
Reisekosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen
werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für sogenannte gemischte
Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf
der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein
Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen,
insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr ist in
„gemischten“ Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen und privaten
Zeitanteile vorzunehmen.[28]
Der Bundesfinanzhof[29]
hat in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert.
Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten
Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur
berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für
Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin
teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief nach einem
festen Programm ab und umfasste neben kulturellen Vortragsveranstaltungen auch
Besichtigungstermine und einen Ausflug nach Belfast.
Der Werbungskostenabzug steht grundsätzlich nur der Person
zu, die den Aufwand getragen hat. Nur dann ist die persönliche
Leistungsfähigkeit gemindert. Die Mittelherkunft ist nicht entscheidend. Ein
Vermieter kann Aufwendungen auch dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den
entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder ‑ statt ihm den
Geldbetrag unmittelbar zu geben ‑ in seinem Einvernehmen die
Aufwendungen bezahlt (Abkürzung des Zahlungswegs).
Verpflichtet sich ein Mieter im Mietvertrag gegenüber dem
Vermieter Instandhaltungsaufwendungen an dem gemieteten Gebäude zu tragen, ist
der Werbungskostenabzug beim Vermieter nicht möglich, wenn der Mieter die
Reparaturarbeiten in Auftrag gibt und die Rechnung bezahlt. Nach Auffassung des
Finanzgerichts Köln[30]
liegen die Voraussetzungen des abgekürzten Zahlungswegs nicht vor.
Vom abgekürzten Zahlungsweg ist der sog. abgekürzte
Vertragsweg zu unterscheiden. In diesem Fall schließt der Dritte im eigenen
Namen für den Vermieter einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten
Zahlungen. Im Urteilsfall waren diese Grundsätze ebenfalls nicht anzuwenden, da
der Mieter den Vertrag über die Instandsetzungsarbeiten nicht für den
Vermieter, sondern für sich selbst abgeschlossen hatte.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Zwischenschaltung
einer nicht funktionslosen GmbH zur Vermeidung von gewerblichem
Grundstückshandel grundsätzlich nicht missbräuchlich
Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die
Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn diese
nicht funktionslos ist. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft wesentliche
eigene Tätigkeiten, wie z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks und
anschließende Verwertung, ausübt.
Eine GbR hatte in den Neuen Bundesländern Grundstücke von der
Treuhandanstalt erworben. Die anschließende Bebauung und Vermietung gelang nur
teilweise, so dass sich die Gesellschaft entschloss, eine Teilfläche an eine
gesellschafteridentische GmbH zu veräußern. Die GmbH errichtete nachfolgend
45 Wohnungen und veräußerte diese im Verlaufe von etwa zwei Jahren.
Das Finanzamt rechnete diese Aktivitäten der GbR zu und erfasste so statt der
bisher veranlagten Verluste aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in erheblicher Höhe.
Der Bundesfinanzhof hat dies anders beurteilt und
festgestellt, dass hier kein gewerblicher Grundstückshandel der GbR vorliegt.
Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück selbst zu bebauen und zu vermieten,
konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dass diese Absicht aufgegeben wurde,
war durch äußere Umstände verursacht, die die Gesellschaft selbst nicht zu
vertreten hatte. Der Verkauf einer Teilfläche an die personenidentische GmbH,
die anschließende Bebauung und die Verwertung kann der GbR nicht zugerechnet
werden, weil die GmbH eigene Aktivitäten entfaltet und die Vermarktung des
Objekts auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben hatte. Eine missbräuchliche
Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft wäre nur dann anzunehmen gewesen,
wenn die erwerbende Gesellschaft zum Zwecke des Ankaufs und des Weiterverkaufs
gegründet worden wäre, um damit ein Überschreiten der so genannten Drei‑Objekt‑Grenze bei dem Personenunternehmen zu vermeiden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[31])
Gewerbesteuerliche
Organschaft mit steuerbefreitem Organträger
Alten- und Pflegeheime sind unter bestimmten Voraussetzungen
von der Gewerbesteuer befreit. So auch die A‑GmbH, die alleinige
Gesellschafterin der C‑GmbH war, die ausschließlich die Zubereitung von
Speisen und Getränken für das von der A‑GmbH betriebenen Heim und auch
die Reinigung vornahm. Auf Grund eines Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags verpflichtete sich die C‑GmbH, ihren gesamten
Gewinn an die A‑GmbH abzuführen, die wiederum Jahresfehlbeträge der C‑GmbH
auszugleichen hatte.
Der Bundesfinanzhof[32]
ist der Ansicht, dass der von der C‑GmbH (Organgesellschaft) erzielte
Gewerbeertrag nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Steuerbefreiung der
Muttergesellschaft (Organträgerin) umfasst nicht gleichzeitig auch die der
Tochtergesellschaft.
Eine GmbH & Co. KG hat immer
gewerbesteuerpflichtige Einkünfte, wenn nur die Komplementär‑GmbH
persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist (sog. gewerblich
geprägte Personengesellschaft). Dies gilt auch dann, wenn die
GmbH & Co. KG ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist.
Verkauft sie ihren aktiven Geschäftsbereich, ist auch der Veräußerungsgewinn
gewerbesteuerpflichtig, wenn sie wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält
und verpachtet. In diesem Fall wird die gewerbliche Tätigkeit nämlich
fortgeführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[33])
Handelsvertreterausgleichszahlung
nach Einstellung des Betriebs
Eine Handelsvertreterin hatte ihr Unternehmen auf eine GmbH
übertragen. Sie wurde dort alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.
Die GmbH führte die Geschäfte als Untervertreterin weiter und erhielt dafür die
Provisionen der vertretenen Firmen. Das Einzelunternehmen wurde aufgegeben.
Zehn Jahre später stellte die GmbH ihren Betrieb ein. Die
Handelsvertreterin erhielt von den vertretenen Firmen einen Ausgleichsanspruch
gem. § 89b HGB, basierend auf den durch die GmbH getätigten Umsätzen. Das
Finanzamt behandelte die Zahlung bei der Handelsvertreterin als
gewerbesteuerpflichtig. Dies stellt der Bundesfinanzhof[34]
in Frage.
Soweit die Ausgleichsforderung der Handelsvertreterin
Ausfluss ihrer vor zehn Jahren eingestellten Tätigkeit ist, unterliegt der
Anspruch nicht der Gewerbesteuer. Es kann sich nur um nachträgliche nicht
gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen handeln. Durch die einmalige Zahlung
wird auch kein neuer der Gewerbesteuer unterliegender Betrieb eröffnet.
Sollte der Ausgleichsanspruch allerdings der GmbH zustehen,
ist er dort gewerbesteuerpflichtig. Die Auszahlung an die Handelsvertreterin
wäre dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, die bei ihr zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.
Nach dem Gesetz waren die Herstellung oder Anschaffung von
Wohngebäuden sowie die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen daran
zulagenbegünstigt.[35]
Voraussetzung für die Förderfähigkeit war in allen Fällen eine mindestens
fünfjährige entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken.
Begünstigt war nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[36]
derjenige, der das Baugeschehen beherrschte und das Bauherrenrisiko trug. Damit
war die Anschaffung eines derartigen Gebäudes dann nicht begünstigt, wenn der
Bauunternehmer für die grundsätzlich förderfähigen Leistungen bereits eine
Zulage beantragt hatte. Unerheblich blieb in diesem Zusammenhang auch, dass der
Bauunternehmer in seinen Verkaufsprospekten mit der Förderfähigkeit geworben
hat und sie auch Vertragsbestandteil des Kaufvertrags mit dem Erwerber wurde.
Die Beurteilung dieses Sachverhalts obliegt den Zivil- und nicht den
Steuergerichten.
Der Geschäftsführer einer GmbH, die später in eine AG
umgewandelt wurde, und seine Ehefrau, die zunächst Angestellte, dann
Prokuristin der GmbH sowie der AG, später wie ihr Ehemann Vorstand der AG war,
hatten mit der GmbH bzw. AG Verträge abgeschlossen, die u. a. die Erstattung
sämtlicher Aufwendungen für Geschäftsreisen vorsahen. Für den Fall, dass die
Geschäftsreisen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, sollten
die Aufwendungen lohnversteuert werden. Ab 1993 begleitete der Ehemann als
Mitglied einer Wirtschaftsdelegation den Ministerpräsidenten auf dessen
Auslandsreisen in verschiedene Länder. Außerdem besuchte das Ehepaar die
Jahrestagung des Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten wurden jeweils vom
Arbeitgeber erstattet.
Während das Finanzamt die Aufwendungen in allen Jahren als
Arbeitslohn versteuern wollte, war das Finanzgericht der Meinung, die
Reisekosten stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die erhoffte Anbahnung
geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof[37].
Im entschiedenen Fall komme eine Aufteilung der Reisekosten in einen
beruflichen und privaten (Zeit-) Anteil nicht in Betracht. Bei seiner erneuten
Entscheidung über die berufliche Veranlassung habe das Finanzgericht zu
beachten, dass auf Grund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch die zuständigen
Ministerien die betriebliche Veranlassung in der Regel gegeben sei. Auf Grund
des Programmablaufs sei eine private Veranlassung ausgeschlossen gewesen. Auch
sei zu beachten, dass die Anbahnung von Kontakten auf solchen Reisen für
unternehmerische Ziele genutzt werden können. Ein solcher Nutzen ist auch dann
gegeben, wenn der Unternehmer durch die Informationen auf solchen Reisen von
weiteren Aktivitäten absieht.
Bloße
Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung begründet keinen steuerbefreiten
Zweckbetrieb
Arbeiten mehrere steuerbefreite Körperschaften arbeitsteilig
zusammen, kann bei der Körperschaft, die Leistungen gegenüber der anderen
Körperschaft erbringt, ein steuerbefreiter Zweckbetrieb vorliegen. Dies setzt
allerdings voraus, dass die Körperschaft mit der Tätigkeit eigene
steuerbegünstigte Satzungsziele verfolgt. Es reicht nicht aus, wenn sie
lediglich als Hilfsperson gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers, der anderen
Körperschaft, erfüllt.
Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn eine Körperschaft ihre
Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke gegen Entgelt
zur Verfügung stellt. Die bloße Überlassung von Arbeitskräften ist nicht
steuerbegünstigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[38])
Ein Einzelunternehmer handelte mit Preisauszeichnungsgeräten.
Er erwarb ein Grundstück und bebaute es mit einem Wohnhaus mit
Einliegerwohnung. Danach beschränkte sich seine Tätigkeit auf die Vermietung
von Räumlichkeiten des Hauses an eine neu gegründete GmbH, deren einziger
Gesellschafter er war. Die GmbH führte das ursprüngliche Geschäft des Einzelunternehmens
fort, während die Vermietung im Rahmen der Betriebsaufspaltung als
Besitzunternehmen fungierte. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest,
dass das Dachgeschoss des Hauses überwiegend privat genutzt wurde und kürzte
den betrieblich genutzten Teil des Hauses.
Zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH bestand eine
Betriebsaufspaltung, so dass das an die GmbH vermietete Gebäude
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens sein konnte. Ein Gebäude kann aus
mehreren Wirtschaftsgütern bestehen. Maßgebend ist der jeweilige Nutzungs- und
Funktionszusammenhang. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils
fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken
genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein
gesondertes Wirtschaftsgut.
Das Dachgeschoss wurde betrieblich genutzt, da es unabhängig
von der tatsächlichen privaten Mitbenutzung an die GmbH im Zuge einer
Betriebsaufspaltung gewerblich vermietet wurde. Die private Nutzung lässt die
betriebliche Veranlassung der Vermietung an die GmbH unberührt, ist aber als
gesellschaftlich veranlasste Vorteilsgewährung der GmbH, also als verdeckte
Gewinnausschüttung der GmbH an den Einzelunternehmer zu erfassen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[39])
Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags einer
GmbH befindet sie sich in Gründung und wird als „Vorgesellschaft“ bezeichnet.
Wird sie später ins Handelsregister eingetragen, werden Vorgesellschaft und
GmbH steuerlich als einheitliche Kapitalgesellschaft behandelt. Wenn die
Vorgesellschaft nicht eingetragen wird, ist sie nicht
körperschaftsteuerpflichtig. Die Gründungsgesellschafter gelten dann als
Mitunternehmer der Vorgesellschaft. In diesem Fall ist eine gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[40])
Zusage
einer Pension ohne ausreichende Erprobung ist verdeckte Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof[41]
hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Zusage einer Pension an den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder an eine diesem nahe stehende Person ohne
ausreichende Erprobung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.
Im vom Gericht entschiedenen Fall war der Geschäftsführer
einer GmbH zu 99 % an der Gesellschaft beteiligt. Seine Ehefrau arbeitete
bereits seit zehn Jahren als kaufmännische Angestellte im Betrieb und
wurde am 22. Oktober 2000 zur weiteren einzelvertretungsberechtigten
Geschäftsführerin bestellt. Bereits sechs Wochen später erteilte die GmbH
der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente sowie einer
Berufsunfähigkeitsrente. Mangels ausreichender Probezeit beurteilte das
Finanzamt die Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte
Gewinnausschüttung. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts.
Auf das Erfordernis einer Probezeit könne nicht deshalb verzichtet werden, weil
die Ehefrau bereits längere Zeit für die GmbH tätig war. In ihrer Arbeit als
Büroangestellte war sie weisungsgebunden und hatte somit keine einem
Geschäftsführer vergleichbare führende Stellung inne.
Zuflusszeitpunkt
von Arbeitslohn bei Gutschrift von Beteiligungskapital
Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Beteiligungskapital
gutgeschrieben, ist von einem Zufluss bereits zum Zeitpunkt der Gutschrift
auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer hinsichtlich der
Verfügung über die Beteiligung oder Erträge daraus langfristig beschränkt sind.
Der Anspruch auf eine Leistung begründet alleine noch keinen
Zufluss von Arbeitslohn. Ein Zufluss ist erst mit der Erfüllung des Anspruchs
gegeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
wirtschaftliche Eigentum an dem versprochenen Vorteil verschafft. Sagt
z. B. ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine stille Beteiligung an
seinem Unternehmen zu, so ist ein Zufluss erst dann gegeben, wenn den
Beteiligungskonten der betreffenden Arbeitnehmer Beträge gutgeschrieben werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])
Eine Personengesellschaft stellte ihren Gesellschaftern ein
gesellschaftseigenes Kraftfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung. Die
Überlassung erfolgte entgeltlich. Den Gesellschaftern war es überlassen, ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen oder die 1 %‑Regelung
anzuwenden. Die danach ermittelte Bemessungsgrundlage war das Entgelt und wurde
durch Belastung des jeweiligen Privatkontos des Gesellschafters abgegolten.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wurden nicht berücksichtigt. Die
Gesellschaft war der Ansicht, dass es sich dabei um eine unternehmerische
Nutzung handelt, die nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht[43]
folgte dieser Argumentation nicht: Nutzt ein Gesellschafter einer
Personengesellschaft ein gesellschaftseigenes Kraftfahrzeug für Fahrten von der
Wohnung zur Betriebsstätte, so dienen diese Fahrten umsatzsteuerrechtlich
i. d. R. nicht unternehmerischen, sondern privaten
(unternehmensfremden) Zwecken und sind umsatzsteuerpflichtig.
Über die eingelegte Revision muss nun der Bundesfinanzhof
entscheiden.
Von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft spricht
man z. B., wenn ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland (erster Abnehmer
oder Zwischenhändler) von einem Unternehmer mit Sitz in Spanien (erster
Lieferer) Ware einkauft, diese an einen Unternehmer in den Niederlanden
(letzter Abnehmer) weiterverkauft und die Ware unmittelbar von dem spanischen
Unternehmer an den letzten Abnehmer geliefert wird. In diesem Fall schuldet der
letzte Abnehmer die Umsatzsteuer, wenn z. B. jeder Unternehmer eine ihm
von seinem jeweiligen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
verwendet. Der letzte Abnehmer kann die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen.
Der Europäische Gerichtshof[44]
hat entschieden, dass die vorgenannte Behandlung von innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften voraussetzt, dass der erste Abnehmer nachweist, dass der
innergemeinschaftliche Erwerb vom letzten Abnehmer versteuert wurde. Kommt der
erste Abnehmer dieser Nachweispflicht nicht nach, muss er den
innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Abweichend von der allgemeinen Regel
versagt der Europäische Gerichtshof dem ersten Abnehmer/Zwischenhändler in
diesem Fall den gleichzeitigen Vorsteuerabzug, da für diesen ansonsten kein
Anreiz mehr besteht, die Versteuerung durch den letzten Abnehmer nachzuweisen.
Die Rechtslage in Deutschland entspricht der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs, die zum niederländischen Umsatzsteuergesetz ergangen
ist.
Keine
Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten auf Grund fehlender
Buchführungspflicht
Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten,
die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Umsätze), sondern nach
vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der
Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
500.000 € (derzeit) betragen hat oder er von der Verpflichtung, Bücher zu
führen und jährlich Abschlüsse zu machen, befreit ist, oder Umsätze aus der
Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt.
Da eine vermögensverwaltende GbR Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielte, unterlag sie nicht der Buchführungspflicht und konnte
deshalb ihre steuerpflichtigen Umsätze (Mieteinnahmen) auf Grund Überschreitens
der Umsatzgrenze auch nicht nach vereinnahmten Entgelten versteuern.
Der Bundesfinanzhof[45]
weist darauf hin, dass gegenüber den Angehörigen der freien Berufe auch keine
Ungleichbehandlung vorliegt, weil Angehörige der freien Berufe ihre Umsätze
zwangsweise umsatzversteuern müssen, während die Umsatzsteuerpflicht für
ansonsten steuerfreie Vermietungsumsätze erst bei Verzicht auf die
Steuerbefreiung eintritt.
Unternehmereigenschaft
setzt die Absicht voraus, Einnahmen zu erzielen
Unternehmer kann nur sein, wer die Absicht hat, Einnahmen zu
erzielen. Er muss zumindest beabsichtigen, Leistungen gegen Entgelt zu
erbringen. Wer dauerhaft ausschließlich unentgeltliche Leistungen erbringt,
kann nicht Unternehmer sein. Unschädlich ist, wenn der Unternehmer nur
vorübergehend keine entgeltlichen Leistungen ausführt.
Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Bundesfinanzhof[46]
entschieden, dass die Unternehmereigenschaft von Miteigentümern eines
Hotel-Appartements zu verneinen ist, wenn diese das Appartement dauerhaft
unentgeltlich einer Hotel-Betriebsgesellschaft überlassen. Die unentgeltliche
Überlassung kann z. B. darauf beruhen, dass die Eigentümer des
Appartements an der Hotel-Betriebsgesellschaft beteiligt sind. Ist die
Miteigentümergemeinschaft nicht Unternehmer, kann sie z. B. keinen
Vorsteueranspruch aus den Gebäudeherstellungskosten geltend machen.
Vom
Arbeitgeber übernommene Golfclubbeiträge sind Arbeitslohn – Anforderungen an
ein Fahrtenbuch
Beiträge zu einem Golfclub, die der Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer zahlt, sind grundsätzlich Arbeitslohn. So entschied das
Niedersächsische Finanzgericht1 im Falle einer GmbH, die für ihren
Geschäftsführer die Kosten der Mitgliedschaft im Golfclub übernommen hatte.
Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung
gewährt werden. Sie müssen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst
und Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des
Arbeitnehmers sein.2 Die Mitgliedschaft im Golfclub betrifft die
private Sphäre des Arbeitnehmers, auch wenn sie dem beruflichen Bereich förderlich
ist und der Arbeitgeber diese wegen der dort vorhandenen Kontaktmöglichkeiten
wünscht.
Im gleichen Urteil nahm das Gericht auch zur
Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern Stellung. Dem Geschäftsführer stand ein
Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung. Nach einer
Lohnsteueraußenprüfung wurde die Lohnversteuerung anhand der 1 %‑Regel
vorgenommen, anstatt die geführten Fahrtenbücher zugrunde zu legen. Zu Recht,
wie das Gericht entschied.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener
Form geführt werden. Die Fahrten müssen vollständig und im fortlaufenden
Zusammenhang aufgeführt werden, die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand überprüfbar
sein.3
Hier enthielt das Fahrtenbuch keine Aufzeichnungen zu
Umwegfahrten, zum Zweck der Fahrten und keine vollständigen Angaben zu den
aufgesuchten Personen. Ortsangaben bestanden häufig lediglich aus
Kfz-Kennzeichen, so dass eine eindeutige Zuordnung nicht möglich war.
1 Niedersächsisches FG,
Urt. v. 25.6.2009, 11 K 72/08, LEXinform 5010160.
2 BFH,
Urt. v. 11.3.1988, VI R 106/84, BStBl 1988 II,
S. 726, LEXinform 0084226.
3 BFH,
Beschl. v. 28.11.2006, VI B 32/06, BFH/NV 2007,
S. 439, LEXinform 5903129.
Arbeitnehmerüberlassung
und Aushilfslohnzahlungen durch Dritte
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist Arbeitgeber derjenige,
der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.
Zuwendungen eines Dritten sind Arbeitslohn, wenn sie Entgelt für Leistungen
sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen des individuellen Arbeitsverhältnisses für
den Arbeitgeber erbringt und wenn sie wirtschaftlich als Frucht der
Dienstleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber betrachtet werden können.
So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg1 im Falle eines
Landkreises, dessen Arbeitnehmer zum Teil über eine Arbeitnehmerüberlassung und
darüber hinaus auf der Grundlage eigener Aushilfsarbeitsverträge für eine durch
den Landkreis gemeinsam mit Städten und Gemeinden gegründete GmbH tätig waren
und von dieser Lohn erhalten hatten. Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen bei
der GmbH und beim Landkreis wurden die durch die GmbH pauschal versteuerten Löhne
den vom Landkreis gezahlten Löhnen hinzugerechnet und die darauf entfallende
Lohnsteuer samt Annexsteuern vom Landkreis nachgefordert.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung oblag die Lohnzahlung dem Landkreis als Verleiher. Die
GmbH wurde nicht Arbeitgeber, sondern leistete an den Landkreis aufgrund
geschlossener Personalkostenerstattungsverträge Kostenersatz. In Bezug auf die Zahlungen der GmbH an die
Arbeitnehmer lag kein Arbeitslohn in Form der Zuwendung eines Dritten2
vor, da diese auf eigenen, unmittelbaren, rechtlichen Beziehungen zwischen der
GmbH und den Arbeitnehmern beruhten. Eine wirtschaftliche Zurechnung war auch
nicht dadurch gerechtfertigt, dass Landkreis und GmbH etwa verbundene
Unternehmen waren oder ein verdecktes Arbeitsverhältnis vorlag, bei dem die
GmbH lediglich als Zahlstelle fungierte.
1 FG Baden-Württemberg,
Urt. v. 8.3.2010, 6 K 68/07 (rkr.), StE 2010,
S. 292, LEXinform 5009895.
2 § 38
Abs. 1 Satz 2 EStG 2002.
Weideplätze eines Schäfers sind keine einheitliche
gleichbleibende, regelmäßige Arbeitsstätte, wenn es sich um ein großräumiges
Gebiet und kein zusammenhängendes Gelände handelt, über das der Arbeitgeber
Verfügungsmacht hat. Dabei kommt es nicht auf die fehlende Vorhersehbarkeit des
jeweiligen Tätigkeitsortes an. So entschied das Sächsische Finanzgericht1
im Falle eines angestellten Schäfers, dessen Weideflächen zum Teil viele
Kilometer auseinander lagen und der die Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen aus Einsatzwechseltätigkeit begehrte.
Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit
typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgeübt wird.
Anders ist es, wenn sich der Arbeitnehmer nicht außerhalb seiner Arbeitstätte
aufhält. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes
Gelände des Arbeitgebers handeln würde oder die Einsatzstellen in unmittelbarer
Nähe zueinander liegen oder aneinandergrenzen würden.2
1 Sächsisches Finanzgericht,
Urt. v. 7.4.2010, 4 K 2084/06, LEXinform 5009992.
2 BFH,
Urt. v. 14.9.2005, VI R 22/04, BFH/NV 2006, S. 507,
LEXinform 5901854.
Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
zahlt, stellt nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen Arbeitsentgelt
dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind.1
Das Gericht wies damit die Klage eines Arbeitgebers ab, der
seinen angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab
festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn überwiesen hatte. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden,
dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge
zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben.
Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte. Denn das
Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber
sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb
unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die
im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte
selbst dann, wenn es sich ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ um
einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne.
1 SG Aachen,
Urt. v. 21.05.2010, S 6 R 113/09,
LEXinform 1442324.
[1] BFH, Urt. v. 24.2.2010, II R 44/09, DB 2010, S. 995, BFH/NV 2010, S. 1204, LEXinform 0179989.
[2] BSG, Urt. v. 5.5.2010, B 12 KR 15/09 R, DB 19/2010, S. M 16.
[3] §§ 228, 229 SGB V.
[4] BFH, Urt. v. 3.2.2010, I R 23/09, BFH/NV 2010, S. 1163, DStR 2010, S. 918, LEXinform 0179873.
[5] § 2 Abs. 1 AuslInvG.
[6] BFH, Urt. v. 4.2.2010, II R 1/09, LEXinform 0179607.
[7] BFH, Urt. v. 17.2.2010, II R 23/09, DB 2010, S. 1217, DStR 2010, S. 1029, LEXinform 0179684.
[8] § 35b EStG ab dem VZ 2009.
[9] BFH, Urt. v. 9.12.2009, II R 28/08, DStR 2010, S. 925, DB 2010, S. 990, BFH/NV 2010, S. 1189, LEXinform 0179167.
[10] R 18 Abs. 3 ErbStR.
[11] BFH, Urt. v. 17.3.2010, II R 46/08, BFH/NV 2010, S. 1194, DB 2010, S. 991, DStRE 2010, S. 667, LEXinform 0179418.
[12] § 15 Abs. 1a ErbStG.
[13] § 33 EStG.
[14] BFH, Urt. v. 11.2.2010, VI R 61/08, DB 2010, S. 1213, LEXinform 0179488.
[15] § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG.
[16] BFH, Urt. v. 21.1.2010, III R 62/08, BFH/NV 2010, S. 871, LEXinform 0179283.
[17] BFH, Beschl. v. 15.4.2010, IV B 105/09, DStR 2010, S. 1070, DB 2010, S. 1155, LEXinform 5010140.
[18] BFH, Urt. v. 25.11.2009, I R 72/08, BFH/NV 2010, S. 535, DStR 2010, S. 269, LEXinform 0179448.
[19] BFH, Urt. v. 25.2.2010, IV R 49/08, DB 2010, S. 1157, DStR 2010, S. 1025, LEXinform 0179578.
[20] BFH, Beschl. v. 7.4.2010, I R 77/08, DB 2010, S. 1098, DStR 2010, S. 1015, LEXinform 5010138.
[21] BFH, Urt. v. 18.3.2010, IV R 23/07, BFH/NV 2010, S. 1157, DB 2010, S. 985, LEXinform 0588412.
[22] FG München, Urt. v. 10.12.2009, 5 K 3018/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 6/10), EFG 2010, S. 741, LEXinform 5009615.
[23] BFH, Urt. v. 28.4.2010, III R 93/08, LEXinform 0179525.
[24] FG München, Urt. v. 15.12.2009, 2 K 2608/06, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: IX B 30/10), EFG 2010, S. 715, LEXinform 5009695.
[25] BFH, Urt. v. 11.3.2010, VI R 7/08, DB 2010, S. 1098, LEXinform 0179128.
[26] § 10d Abs. 1 S. 1 EStG.
[27] BFH, Urt. v. 27.1.2010, IX R 59/08, BFH/NV 2010, S. 1171, DStR 2010, S. 973, DB 2010, S. 1214, LEXinform 0927383.
[28] BFH, Beschl. v. 21.9.2009, GrS 1/06, DStR 2010, S. 101, DB 2010, S. 143, BFH/NV 2010, S. 285, LEXinform 0587569.
[29] BFH, Urt. v. 21.4.2010, VI R 5/07, DStR 2010, S. 1126, DB 2010, S. 1329, LEXinform 0588167.
[30] FG‑Köln, Urt. v. 7.12.2009,
5 K 285/07, (Revision eingelegt,
Az. BFH: IX R 1/10), EFG 2010, S. 705,
LEXinform 5009712.
[31] BFH, Urt. v. 17.3.2010, IV R 25/08, DStR 2010, S. 1022, DB 2010, S. 1210, LEXinform 0179241.
[32] BFH, Beschl. v. 10.3.2010, I R 41/09, DStR 2010, S. 1178, DB 2010, S. 1270, LEXinform 0179786.
[33] BFH, Urt. v. 17.3.2010, IV R 41/07, DStR 2010, S. 922, DB 2010, S. 986, LEXinform 0588762.
[34] BFH, Urt. v. 26.11.2009, III R 110/07, LEXinform 0588954.
[35] InvZulG 1999,
Stand 11.10.2002, BGBl 2002 I, S. 4034, LEXinform 0529201.
[36] BFH, Urt. v. 24.2.2010, III R 69/07, BFH/NV 2010, S. 1202, DStRE 2010, S. 683, LEXinform 0588450.
[37] BFH, Urt. v. 9.3.2010, VIII R 32/07, DB 2010, S. 1266, LEXinform 0588799.
[38] BFH, Urt. v. 17.2.2010, I R 2/08, DB 2010, S. 1104, LEXinform 0588970.
[39] BFH, Urt. v. 9.12.2009, X R 52/06, LEXinform 0587894.
[40] BFH, Urt. v. 18.3.2010, IV R 88/06, DB 2010, S. 1101, DStR 2010, S. 1072, LEXinform 0587829.
[41] BFH, Beschl. v. 17.3.2010, I R 19/09, LEXinform 0179678.
[42] BFH, Urt. v. 11.2.2010, VI R 47/08, BFH/NV 2010, S. 1094, LEXinform 0179484.
[43] Niedersächsisches FG, Urt. v. 14.1.2010, 5 K 411/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 6/10), EFG 2010, S. 755, LEXinform 5009813.
[44] EuGH, Urt. v. 22.4.2010, verb. Rs. C‑536/08 (X) und C‑539/08, BFH/NV 2010, S. 1225, DStR 2010, S. 926, LEXinform 0589215.
[45] BFH, Urt. v. 11.2.2010, V R 38/08, DB 2010, S. 1272, DStR 2010, S. 1229, LEXinform 0927362.
[46] BFH, Urt. v. 20.1.2010, XI R 13/08, BFH/NV 2010, S. 1137, LEXinform 0588915.
RTS Steuerberatung - Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.
beaju-8-2010