
Die meisten Unternehmer haben für die
Zeit nach ihrer aktiven Laufbahn privat vorgesorgt. Überraschenderweise fehlt
ihnen aber häufig eine konkrete Vorstellung zur Unternehmens- nachfolge. Dabei
ist diese Frage existentiell.
Steuern
und Abfindungen, Erbverteilungen und gesellschaftsrechtliche Fragen sind
genauso zu bedenken wie etwa Wunschvorstellungen in Bezug auf die Zukunft von
Firma und Mitarbeitern.
Wir helfen
Ihnen dabei, rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten um beispielsweise
Schenkungs- und Erbschaftsteuer auf ein Minimum zu reduzieren.
Erbschafts- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt und eng
miteinander verwandt. Ihnen unterliegen Erbschaften, Schenkungen unter
Lebenden, Zweckzuwendungen und zum Teil auch Stiftungsvermögen.
Die Erbschaftsteuer trifft diejenigen, die Vermögen von Todes wegen erwerben.
Sie knüpft nicht an das hinterlassene Vermögen als Ganzes an, sondern richtet
sich nach dem konkreten Erwerb des jeweiligen Erben. Die Vermögenswerte, die
dabei der Erbschaftsteuer unterliegen, wurden an die Verkehrswerte des
Vermögens angenähert. Dabei bestehen weiterhin Besteuerungsunterschiede je nach
Art der geerbten Vermögensgegenstände – beispielsweise werden eigengenutzte
Immobilien geringer besteuert als fremd vermietete.
Durch den Anfall von Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei der Übertragung eines
Unternehmens auf die nachfolgende Generation entstehen hohe
Liquiditätsbelastungen für Unternehmer und Unternehmen. Die Finanzierung der
Steuerschuld entzieht dem Unternehmen liquide Mittel, die in der Folge an
anderer Stelle fehlen. Als Konsequenz geraten die betroffenen Unternehmen nicht
selten in finanzielle Schwierigkeiten.
Zwar unternimmt der Gesetzgeber wieder einmal einen Anlauf zur Einführung bzw.
Überarbeitung des so genannten Abschmelzungsmodells, wonach die Steuerschuld
bei Fortführung des Betriebs über 10 Jahre hinweg abgeschmolzen werden könnte.
Wie oft diese umstrittene Regelung noch geändert wird und wie die endgültige
Fassung aussieht, steht in den Sternen.
Bei einer rechtzeitigen Vorbereitung der Vermögensübertragung lassen sich viele
dieser Probleme vermeiden. Beispielsweise lassen sich Immobilien oder
Schiffsfonds in Anlageklassen verlagern, die einer niedrigeren Besteuerung
unterliegen. Oder Sie übertragen Vermögen unter Einräumung eines
Nießbrauchrechts.
Welche Möglichkeiten für Sie am günstigsten sind, besprechen wir gerne mit
Ihnen in einem persönlichen Gespräch.