Bitte beachten Sie die folgenden Steuertermine, zu denen die Steuern fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.6.2009 |
15.6.2009 |
5.6.2009 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
10.6.2009 |
15.6.2009 |
5.6.2009 |
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Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag |
10.6.2009 |
15.6.2009 |
5.6.2009 |
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Umsatzsteuer4 |
10.6.2009 |
15.6.2009 |
5.6.2009 |
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Sozialversicherung5 |
26.6.2009 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Bitte beachten Sie die folgenden Steuertermine, zu denen die Steuern fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.7.2009 |
13.7.2009 |
7.7.2009 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer4 |
10.7.2009 |
13.7.2009 |
7.7.2009 |
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Sozialversicherung5 |
29.7.2009 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag
der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.7.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.[1] Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[2]
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
· für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
· die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
· der Schuldner die Leistung verweigert,
· besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[3]
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[4]
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[5] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[6]
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[7]
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2007:
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Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
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1.1. bis 30.6.2007 |
2,70 % |
7,70 % |
10,70 % |
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1.7. bis 31.12.2007 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
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1.1. bis 30.6.2008 |
3,32 % |
8,32 % |
11,32 % |
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1.7. bis 31.12.2008 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
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1.1. bis 30.6.2009 |
1,62 % |
6,62 % |
9,62 % |