Index aller Steuerberater Mandantenbriefe RTS Top Aktuell : Vermietung und Verpachtung im Umsatzsteuerecht

Nr. 01/2004

IN DIESER AUSGABE SEITE

1. Fristen und Termine *

2. Vorgezogene Steuerreform in abgespeckter Form *

3. Steueränderungsgesetz 2003 *

4. Übersicht über die Sachbezugswerte 2004 *

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5. Pensionsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers *

6. Wertberichtigung von Forderungen auch bei späterer Erfüllung *

7. Keine Mitunternehmerschaft bei angestellten Ehegatten *

8. Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einahmeüberschussrechnung *

9. Besteuerung von Kleinunternehmern kann von Umsätzen im Folgejahr abhängen *

10. Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale *

11. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2004 *

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12. Eigentumswohnungen für "betreutes Wohnen" *

13. Steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen *

14. Wohnung bei doppelter Haushaltsführung an Ehegatten vermieten *

15. Vorsicht Falle: Abtretung von Versicherungen zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens *

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16. Steuerfreie Aufwandsentschädigung *

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17. Ableistung eines sozialen Jahres keine Berufsausbildung *

18. Nichtbeachtung eines Grundlagenbescheides ist eine offenbare Unrichtigkeit *

  1. Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -#9;*

19. Wertermittlung anlässlich einer Betriebsaufgabe *

20. Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut *

21. Zugehörigkeit einer erworbenen Fläche zum landwirtschaftlichen Vermögen *

22. Erklärung von Vermietungseinkünften ist keine Entnahme *

23. Schuldzinsen: Überentnahme durch Wohnhausentnahme? *

24. Keine Zwangsbetriebsaufgabe nach Brand der Wirtschaftsgebäude *

25. Privatentnahme bei Geländewagen *

26. Auch Landwirte müssen ihre Steuernummer angeben *

27. Personengesellschaften: Termin erneut verschoben! *

  1. Fristen und Termine
  2. Steuerzahlungstermine im Januar:

    Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

    Überweisung Wert- Scheck/bar wenn gleichzeitig

    stellung beim Finanzamt mit Abgabe der Anmeldung

    Lohn- /Kirchensteuer 12.1. 15.1. 15.1.

    Umsatzsteuer 12.1. 15.1. 15.1.

    Hinweis:

    Die Zahlungsschonfrist wird ab 1.1.2004 von bisher 5 auf 3 Tage verkürzt. Diese Änderung ist in den obigen Terminen bereits berücksichtigt.

     

  3. Vorgezogene Steuerreform in abgespeckter Form

In der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2003 hat sich der Vermittlungsausschuss im Bundesrat auf einen Kompromiss für das Vorziehen der Steuerreform geeinigt.

Der Kompromiss sieht folgende Eckpunkte vor:

Hinweis:

Bei Redaktionsschluss lag die formale Zustimmung des Bundesrates noch nicht vor. Als Termin wurde Freitag, der 19. Dezember 2003 festgelegt. Über die Details werden wir in der nächsten Ausgabe berichten.

 

  1. Steueränderungsgesetz 2003

Das Steueränderungsgesetz 2003 StÄndG 2003 wurde am 28.11.2003 im Bundesrat verabschiedet, nachdem in den Gesetzentwurf der Bundesregierung noch Änderungsanträge des Bundesrats eingearbeitet wurden.

Im Einzelnen enthält das Steueränderungsgesetz 2003 folgende Änderungen:

Doppelte Haushaltsführung

Die 2-Jahresfrist für die steuerliche Anerkennung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entfällt ab dem VZ 2003 und in Fällen, in denen die Einkommensteuerveranlagung für Kalenderjahre vor 2003 noch nicht formell bestandskräftig ist.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Ab 2004 wird für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge auf einen Grundlohn abgestellt, der höchstens 50 € pro Stunde betragen darf. Diese Maßnahme erfolgte, weil ein Bundesligaverein seinen Spielern solche Zuschläge in großer Höhe gewährte.

Familienleistungsausgleich

Die Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich soll zur Verwaltungsvereinfachung auf der Grundlage des Anspruchs auf Kindergeld vorgenommen werden. Die Angabe zur Höhe des Kindergeldanspruchs in der Steuererklärung soll künftig nur noch in Sonderfällen erforderlich sein, z. B. bei Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht.

Berücksichtigung von Pflegekindern

Pflegeeltern, die im Auftrag des Jugendamts ein Kind in sog. Familienvollzeitpflege betreuen, müssen zukünftig Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ihres Pflegekindes einzeln nachweisen, wenn sie für das Kind Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder beanspruchen wollen.

Ausländische Einkünfte

Der ausländische Sozius einer Sozietät soll ab VZ 2004 mit seinem Gewinnanteil der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das nach dem DBA eingeräumte Besteuerungsrecht wird damit ausgeschöpft. Abfindungszahlungen, die der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses zahlt, sollen ab VZ 2004 im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst werden.

Kapitalanlagen

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken werden zur jährlichen Ausstellung einer zusammenfassenden Bescheinigung über sämtliche Wertpapierdepot- und Kontenbestände, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Termingeschäften des Kunden Steuerpflichtigen verpflichtet. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll diese zusammenfassende Jahresbescheinigung neben die Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag treten. Die Jahresbescheinigung soll für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer, des Zinsabschlags und des Solidaritätszuschlags künftig ausreichen.

Gesetzliche Regelung des anschaffungsnahen Aufwands

Hinsichtlich der Renovierung von Gebäuden wird die bisherige Verwaltungsauffassung "3 Jahre und 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes" zur Abgrenzung zwischen anschaffungsnahem Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten gesetzlich normiert. Die Abgrenzung nach den Grundsätzen der neuen BFH-Rechtsprechung ist nur anzuwenden, wenn mit der Baumaßnahme bis zum 31.12.2003 begonnen wurde und sie innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen wird.

Lohnsteuerabzug

Es soll der Übergang von der papiergebundenen zur vollelektronischen Abwicklung des Lohnsteuerverfahrens erfolgen. Ab 2005 soll die Lohnsteueranmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt übermittelt werden.

Das elektronische Übermittlungsverfahren soll auch für die Lohnsteuerbescheinigung anstelle des Ausdrucks in Papierform eingeführt werden. Weiteres Ziel ist die Abwicklung der Arbeitnehmerveranlagung über ein vollelektronisches Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerverfahren. Langfristig soll die elektronischen Übermittlung von Daten über Lohn- und Einkommensersatzleistungen eingeführt werden.

In sog. Entsendungsfällen, in denen international tätige Unternehmen Arbeitnehmer in ihre inländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten entsenden und das aufnehmende inländische Unternehmen die Arbeitslöhne wirtschaftlich trägt, soll ab 2004 das inländische Unternehmen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein doppelbesteuerungsrechtlich steht Deutschland in diesen Fällen das Besteuerungsrecht zu.

Umsatzsteuer

Lieferungen in ein Verbrauchsteuerlager oder bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein Umsatzsteuerlager sowie in diesen Lagern bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Der Steueranspruch entsteht erst mit der Entnahme aus dem Umsatzsteuerlager.

Bezüglich der Mindestangaben in Fahrausweisen kommt ab dem 1.1.2004 neu hinzu, dass das Ausstellungsdatum und ein Hinweis auf die Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr erforderlich sind.

Die Möglichkeiten zur Ausstellung einer Gutschrift werden erweitert, z.B. kann künftig eine Gutschrift auch bei Abrechnung über steuerfreie Umsätze erteilt werden.

Auch die Vorschriften zum elektronischen Datenaustausch bei Rechnungen werden ausgedehnt.

Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen und Rechnungsdurchschriften werden die Vorschriften der EU in deutsches Recht übernommen. D.h. die Rechnungen sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Es wird ein staatenübergreifender Online-Zugriff zur Umsatzsteuerkontrolle bei der Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen in anderen EU-Staaten eingeführt.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung bei unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis werden die Voraussetzungen verschärft. Die Berichtigung kann nur soweit erfolgen, wie der Rechnungsempfänger die Vorsteuer nicht erhält oder bereits erhaltene zurückzahlt.

Das in § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG verankerte Vorsteuerabzugverbot bei Reisekosten wird aufgehoben, ebenso die Vorsteuerabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 1b UStG bei privater Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw.

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Rechnungsrichtlinie in deutsches Gesetz umgesetzt. Die obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug werden erweitert.

Die Unternehmer erhalten die Möglichkeit, anstelle der Steuernummer auf den Rechnungen auch die ihnen vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, um so die Erfordernisse an eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung erfüllen zu können.

Hinweis:

Der Vorsteuerabzug wird künftig generell nur dann zulässig, wenn der Unternehmer im Besitz einer ordnungsmäßig ausgestellten Rechnung ist.

Ingesamt werden ab dem 1.1.2004 folgende Angaben verpflichtender Bestandteil einer Rechnung:

Auch so genannte Kleinbetragsrechnungen Gesamtbetrag übersteigt nicht 100 € müssen ab 1.1.2004 bestimmte Pflichtangaben enthalten: vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge bzw. Umfang und Art des gelieferten Gegenstandes bzw. der sonstigen Leistung und Entgelt, Steuerbetrag, Steuersatz oder ggf. Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Der Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei Herstellung von gemischt genutzten Gebäuden wird gesetzlich geregelt: Ab 1.1.2004 ist die Vorsteueraufteilung vorrangig nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für den Vorsteuerabzug die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgebend. § 15a UStG wird dahingehend korrigiert, dass diese Vorsteuerberichtigungsvorschrift auch für Zeiträume vor dem 1.1.2002 anzuwenden ist, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Im Bereich der Forderungsabtretung Factoring und des Mietkaufs hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird der Tatbestand der Umsatzsteuerhaftung erweitert. Ab 2005 muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg dem Finanzamt übermittelt werden. Nur in Härtefallen kann die Voranmeldung weiterhin in Papierform abgegeben werden.

Änderungen im Verfahrensrecht

Die Zahlungsschonfrist wird ab dem 1.1.2004 von bisher 5 Tagen auf 3 Tage verkürzt.

Weil die Finanzverwaltung der Flut von Einsprüchen und Anträgen in Sachen Verfassungswidrigkeit des Haushaltsfreibetrags, der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie der Höhe des Kinderfreibetrags nicht mehr Herr wird, wird die Abwicklung solcher Einsprüche und Anträge zeitlich auf den 31.12.2003 begrenzt.

Für natürliche Personen und wirtschaftlich tätige Personen soll anstelle der Steuernummer ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal eingeführt werden, und zwar die Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen und die Wirtschafts-Identifikationsnummer für sonstige wirtschaftlich tätige Steuergebilde.

Sonstige Änderungen

Investitionszulage: Die Förderung betrieblicher Investitionen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens durch die Kommission der EG. Die Voraussetzung hierfür werden im StÄndG 2003 geschaffen. Insbesondere sind Anpassungen an die sektorspezifischen Sonderregelungen für die Stahlindustrie, Kraftfahrzeug- und Kunstfaserindustrie erforderlich.

Anpassung der Ansparrücklage für Existenzgründer im Bereich der sensiblen Sektoren "Stahl-, Kraftfahrzeug- und Kunstfaserindustrie" sowie "Fischerei" und "Aquakultur".

Quelle: Steueränderungsgesetz 2003, Bundesratsbeschluss vom 28.11.2003, LEXinform Nr. 01700516

 

  1. Übersicht über die Sachbezugswerte 2004
  2. Die Sachbezugswerte, die in der Sachbezugsverordnung ausgewiesen sind, werden jährlich angepasst. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Sachbezüge als Lohnbestandteile zukommen lassen, müssen im Jahr 2004 folgende Werte berücksichtigen angegeben sind die Werte für einen vollen Monat:

    Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2004

    Personenkreis

    Frühstück

    Mittagessen

    Abendessen

    insgesamt

    Arbeitnehmer

    43,25

    77,25

    77,25

    197,75

    Familienangehörige des Arbeitnehmers

     

     

     

     

    volljährig

    34,60

    61,80

    61,80

    158,20

    bei Vollendung des 14., aber nicht des 18. Lebensjahrs

    25,95

    46,35

    46,35

    118,65

    bei Vollendung des 7., aber nicht des 14. Lebensjahrs

    17,30

    30,90

    30,90

    79,10

    vor Vollendung des 7. Lebensjahrs

    12,98

    23,18

    23,18

    59,34

    Die Werte für Familienangehörige sind anzusetzen, wenn die Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Angehörigen gewährt wird. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Werte für die Verpflegung der Kinder bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen.

    Sachbezug für freie Unterkunft 2004 in den alten Bundesländern und Berlin-West

    Belegung

    Unterkunft allgemein

    Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder einer Gemeinschaftsunterkunft

    1 volljähriger Arbeitnehmer

    191,70

    162,94

    2 volljährige Arbeitnehmer

    115,02

    86,26

    3 volljährige Arbeitnehmer

    95,85

    67,09

    mehr als 3 volljährige Arbeitnehmer

    76,68

    47,92

    1 Jugendlicher / Azubi

    162,94

    134,19

    2 Jugendliche / Azubis

    86,26

    57,51

    3 Jugendliche / Azubis

    67,09

    38,34

    mehr als 3 Jugendliche / Azubis

    47,92

    19,17

    Sachbezug für freie Unterkunft 2004 in den neuen Bundesländern und Berlin-Ost

    Belegung

    Unterkunft allgemein

    Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder einer Gemeinschaftsunterkunft

    1 volljähriger Arbeitnehmer

    174,00

    147,90

    2 volljährige Arbeitnehmer

    104,40

    78,30

    3 volljährige Arbeitnehmer

    87,00

    60,90

    mehr als 3 volljährige Arbeitnehmer

    69,60

    43,50

    1 Jugendlicher / Azubi

    147,90

    121,80

    2 Jugendliche / Azubis

    78,30

    52,20

    3 Jugendliche / Azubis

    60,90

    34,80

    mehr als 3 Jugendliche / Azubis

    43,50

    17,40

    Hinweis:

    Die neuen Sachbezugswerte sind für die Lohnabrechnungen ab Januar 2004 zu berücksichtigen. Werden die Sachbezüge nicht für volle Monate gewährt, sind die angegebenen Werte entsprechend auf Tage umzurechnen.

    Quelle: Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 23. Oktober 2003

  3. Pensionsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers
  4. Viele Kapitalgesellschaften erteilen ihren Geschäftsführern eine Pensionszusage zur Sicherung der Altersvorsorge. Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Gesellschafter, werden an die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage erhöhte Anforderungen gestellt. Die Pensionszusage muss angemessen, finanzierbar, ernsthaft gewollt und erdienbar sein. Letztere Voraussetzung war kürzlich Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH. Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Ein Steuerpflichtiger, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer in den neuen Bundesländern ansässigen Kapitalgesellschaft war, erhielt 1991 im Alter von 64 Jahren eine Pensionszusage von der betreffenden Kapitalgesellschaft. Die Altersvorsorge sollte dem Steuerpflichtigen mit Vollendung des 70. Lebensjahres zustehen. Fünf Jahre später wurde die Altersgrenze auf das 75. Lebensjahr heraufgesetzt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt und die geleisteten Zuführungen zu der gebildeten Pensionsrückstellung wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen vGA behandelt. Hiergegen klagte die steuerpflichtige Gesellschaft nach erfolglosem Einspruch. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt jedoch Recht.

    Der BFH hielt die Revision der steuerpflichtigen GmbH für unbegründet und wies die Klage ab. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage ist, so der BFH in seiner Begründung, dass die Pensionsverpflichtung durch das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Begünstigten und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist nicht anzunehmen, wenn der Begünstigte zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist und diese einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte. Aus diesem Grund ist der Fremdvergleich maßgebend. Ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, muss vorrangig das zuständige Finanzgericht anhand der Umstände des Einzelfalls überprüfen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Pensionszusage im Zusagezeitpunkt noch erdienbar ist. Dies ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorhergesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt. Im zu beurteilenden Sachverhalt war der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits 64 Jahre alt und der Zeitraum bis zum Ruhestand betrug 6 Jahre. Aus diesem Grund hatte auch das zuständige Finanzgericht eine Erdienbarkeit der Pensionszusage ausgeschlossen. Dem Argument der GmbH, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung ein Geschäftsführer länger arbeiten könne, hält der BFH entgegen, dass mit fortschreitendem Alter auch das Risiko einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers deutlich steigt und deshalb die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs in Frage gestellt ist. Grundsätzlich ist nach Ansicht des BFH eine Pensionszusage nur dann erdienbar, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorhergesehenen Eintritt in den Ruhestand mindestens ein Zeitraum von 10 Jahren liegt. Da diese Frist nicht gewahrt worden ist, ist die Pensionszusage steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die rückwirkende Verlängerung des Versorgungszeitpunktes ist nach Auffassung des BFH steuerrechtlich unbeachtlich. Für die Beurteilung der Pensionszusage sind allein die Verhältnisse im Zusagezeitpunkt maßgebend.

    Hinweis:

    Das Urteil bestätigt die laufende Rechtsprechung. Die 10 Jahresfrist für die Erdienbarkeit ist schon länger durch Rechtsprechung gefestigt. Dennoch gilt zu beachten, dass bei laufend veranlagten Steuern der Eintritt neuer Ereignisse - hier die Verlängerung der Frist - sich grundsätzlich erst in demjenigen Veranlagungszeitraum auswirkt, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert, d.h., die Verlängerung der Erdienungszeit wirkt sich erst ab dem Zeitpunkt steuerrechtlich aus, ab dem diese Verlängerung umgesetzt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt liegt somit keine vGA mehr vor.

    Quelle: BFH-Urteil vom 23. Juli 2003, I R 80/02, DStR 2003 S. 2012

     

  5. Wertberichtigung von Forderungen auch bei späterer Erfüllung
  6. Jeder nach handelsrechtlichen Grundsätzen bilanzierende Steuerpflichtige muss im Rahmen der Jahresabschlusserstellung seinen Forderungsbestand bewerten. Grundsätzlich werden Forderungen, welche z.B. aus Lieferungen und Leistungen entstanden sind, mit den Anschaffungskosten, d.h. mit dem Nennwert der Forderung, bewertet. Liegen aber objektive Umstände vor, die befürchten lassen, dass die Forderung teilweise oder nicht in voller Höhe beglichen wird, darf eine Forderungsabschreibung vorgenommen werden. Strittig war in einem Verfahren vor dem BFH, ob eine Forderungsabschreibung zulässig ist, wenn die Forderung nach dem Tag der Bilanzaufstellung noch erfüllt wird und wenn weiterhin Geschäftsbeziehungen mit dem Schuldner unterhalten werden. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Eine steuerpflichtige Kapitalgesellschaft unterhielt Geschäftsbeziehungen zu einer in den USA ansässigen Firma. Die Forderungen gegenüber dem ausländischen Schuldner wurden häufig lange nach Überschreiten des Zahlungsziels getilgt. Resultierend daraus hatte die Gesellschaft in ihrer Bilanz eine Einzelwertberichtigung vorgenommen und die Forderungen unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge, die bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei der GmbH eingingen, anteilig abgeschrieben. Die Forderungen wurden später jedoch von der amerikanischen Gesellschaft teilweise getilgt. Auch wurden zu dieser Gesellschaft die Geschäftsbeziehungen nicht abgebrochen, da diese die Produkte der deutschen GmbH als Einzige in den USA vertrieb.

    Das Finanzamt wollte aufgrund dieser Tatsachen die Einzelwertberichtigung nicht zulassen und änderte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Steuerbescheide. Einspruch und Klage der Steuerpflichtigen wurden abgewiesen.

    Der BFH gab der Revision der Steuerpflichtigen statt. Die GmbH hat bei der Bilanzaufstellung das so genannte Niederstwertprinzip zu beachten, d.h., dass eine Forderung, wenn bezweifelt werden muss, ob diese in Höhe des Nennwertes erfüllt werden kann, auf den niedrigeren wahrscheinlicheren Wert abzuschreiben ist. Insbesondere dann, wenn eine über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehende Ausfallwahrscheinlichkeit besteht, ist eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen. Der Wert der Forderung, so das Gericht in seiner Begründung, ist im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hierbei ist die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit anhand der individuellen Verhältnisse des Schuldners zu ermitteln. Aufgrund der Schwierigkeiten, die sich bei der Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfallbetrages ergeben, können auch betriebliche Erfahrungen ergänzend hinzugezogen werden. Bei der Bewertung von Auslandschulden können zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aus einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit einer Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Sicht ergeben. Im vorliegenden Fall wurde das Ausfallrisiko durch den Umstand noch erhöht, dass eine rechtlich zulässige Rückforderung der gelieferten Güter nur mit zusätzlichen hohen Kosten möglich war, da die Güter per Schiff zu befördern waren. Weiterhin hatte die steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaft noch zusätzliche Informationen von der Hausbank der ausländischen Schuldnerin eingeholt, um die Höhe des Ausfallrisiko richtig bemessen zu können.

    Auch bei den Geldforderungen sind wertaufhellende Umstände zu beachten. Aus diesem Grund sind alle bis zum Tag der Bilanzaufstellung erlangten Kenntnisse über den Wert der Forderungen zu beachten. Der Wertermittlung zu Grunde zu legen ist jedoch nur das, was bis zum Tag der Bilanzaufstellung an Kenntnissen erlangt worden ist. Werden daher Zahlungen nach dem Tag der Bilanzaufstellung getätigt, ist dieses grundsätzlich unbeachtlich.

    Unschädlich ist auch, so der BFH, dass die steuerpflichtige GmbH weiterhin Geschäftsbeziehungen mit der säumigen ausländischen Gesellschaft unterhielt. Angesichts der Tatsache, dass die Umsätze auf dem inländischen und europäischen Markt rückläufig waren und die amerikanische Gesellschaft der einzige Vertreter der Produkte der GmbH in den USA war, war die inländische Kapitalgesellschaft gezwungen, die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Bei einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen hätte die GmbH gänzlich auf die entsprechenden Umsätze verzichten müssen.

    Hinweis:

    Forderungen können auch pauschal berichtigt werden. Eine so genannte Pauschalwertberichtigung kann anhand der Ausfallerfahrungen eines Betriebes gewinnmindernd berücksichtigt werden. Auch können Wertberichtigungen hinsichtlich des Skontoabzuges und des Zinsverlustes gewinnmindernd berücksichtigt werden. Lassen Sie sich daher beraten, denn für entsprechende Gewinnminderungen müssen Aufzeichnungen geführt werden.

    Quelle: BFH-Urteil vom 20. August 2003, I R 49/02, DStR 2003 S. 2060

     

  7. Keine Mitunternehmerschaft bei angestellten Ehegatten
  8. Schließen sich mehrere Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck auszuüben und erzielen sie dabei steuerpflichtige Einkünfte, handelt es sich in der Regel um eine so genannte Mitunternehmerschaft. Die Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft werden dann einheitlich und gesondert festgestellt. Mitunternehmerschaften bestehen häufig dann, wenn Gewerbebetriebe in der Rechtsform der OHG, KG oder GbR geführt werden. Erzielt ein Steuerpflichtiger im Rahmen dieser Mitunternehmerschaft Einnahmen für Sonderleistungen, so handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die den Gewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern dürfen. Fraglich war nun in einem Fall, der vor dem Finanzgericht Brandenburg verhandelt wurde, ob ein angestellter Ehegatte, der leitend im Unternehmen tätig ist, als Mitunternehmer anzusehen war. Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

    Eine Steuerpflichtige übernahm die Bezirkshandlung einer GmbH. Sie war dabei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig und erhielt von der GmbH Provisionen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bildete sie Berater aus, die ihrerseits für sie die Produkte der GmbH vertrieben. Der Ehemann musste im Rahmen des Vertragsabschlusses mit der GmbH den Bezirksvertretungsvertrag mit unterschreiben. Da die Steuerpflichtige sehr erfolgreich war, musste sie ihren Betrieb vergrößern. Hierzu kaufte der Ehemann der Steuerpflichtigen ein Grundstück und bebaute es mit Lager- und Bürogebäuden. Dieses Grundstück wurde an die Ehefrau vermietet. Darüber hinaus wurde er im Betrieb der Ehefrau als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste Verwaltungs-, Buchhaltungstätigkeit, den Abschluss von Sondervereinbarungen mit den Beratern, die Vergabe von Reparaturaufträgen, Fahrzeugbestellungen und den Abschluss von Verträgen, die im normalen Geschäftsbetrieb anfallen. Das Gehalt und die Mieteinnahmen wurden von der Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben behandelt. Im Rahmen einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt den Ehemann als Mitunternehmer. Folglich wurden alle Einnahmen als gewerblich behandelt und der Betriebsausgabenabzug versagt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

    Das Finanzgericht hielt die daraufhin erhobene Klage für begründet und stellte fest, dass der Ehemann kein Mitunternehmer war. Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung inne hat. Eine GbR kann durch schlüssiges Handeln zustande kommen, wenn sich ein entsprechender Verpflichtungswille feststellen lässt, so das Gericht in seiner Begründung. Voraussetzung ist aber, dass der Ehegatte Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative entfaltet aber nur der, der selbst aktiv unternehmerisch handelnd tätig ist und an unternehmerischen Entscheidungen teilhat. Voraussetzung für Mitunternehmerinitiative ist, dass der Steuerpflichtige zumindest Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte, vergleichbar eines Kommanditisten, hat. Im vorliegenden Fall übte der Steuerpflichtige Tätigkeiten im Rahmen seines Dienstverhältnisses aus. Er war den Weisungen seiner Frau unterworfen. Dort, wo er mit Dritten Verträge abschloss, war er als Stellvertreter oder Bevollmächtigter tätig. Dieses begründet jedoch noch nicht die Annahme von Mitunternehmerinitiative. Der Steuerpflichtige war nicht verpflichtet, seine Stellvertreterfunktion gegenüber Dritten aufzudecken. Darüber hinaus war die Ehefrau im unternehmerischen Kernbereich tätig. Sie führte die Schulungen der Berater durch, bestellte das Sortiment, koordinierte die Tätigkeiten der Berater und schloss die Beraterverträge ab.

    Des Weiteren, so das Gericht, trug der Steuerpflichtige kein Mitunternehmerrisiko. Mitunternehmerrisiko heißt, dass der Steuerpflichtige am Erfolg oder Misserfolg der Mitunternehmerschaft durch den Gewinn oder Verlust beteiligt ist. Ein Mitunternehmerrisiko besteht daher nur dann, wenn der Steuerpflichtige am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven beteiligt ist. Zwar mag die Tatsache, dass der Ehemann beim Abschluss des Bezirksvertretungsvertrags mit unterzeichnen musste, ein Indiz sein, allein reicht dieses jedoch nicht aus.

    Hinweis:

    Vereinbarungen zwischen Ehegatten sollten angemessen sein. Häufig müssen diese Verträge einem Dritt- oder Fremdvergleich standhalten können. Wichtig ist auch, dass die Verträge schriftlich vereinbart und ernsthaft ausgeführt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind sie steuerlich anzuerkennen.

    Quelle: FG Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2003, 2 K 2875/01, rkr., DStRE 2003 S. 1319

     

  9. Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einahmeüberschussrechnung
  10. Mit einem neuen Urteil ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Danach steht die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen. Bisher war die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen, d, h. die Zuordnung von Wirtschaftsgütern, die zwischen 10 v.H. und 50 v.H. betrieblich genutzt werden zum Betriebsvermögen, nur für bilanzierende Betriebe zulässig. Übersteigt die betriebliche Nutzung 50 v.H., so handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen.

    Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet lediglich aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung anzusehen.

    In dem entschiedenen Fall hatte eine selbständig tätige Zahnärztin ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. In einem Anlageverzeichnis zu ihrer Gewinnermittlung hatte sie die Anschaffungskosten eines PKW aufgeführt, den sie zu 10 v.H. zu betrieblichen Zwecken nutzte. Die angefallenen Kfz-Kosten zog sie im vollen Umfang als Betriebsausgaben ab und setzte den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag nach der sog. 1 v.H.-Regelung an.

    Nach Auffassung des BFH ist die bisherige unterschiedliche Behandlung von notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen bei den einzelnen Gewinnermittlungsarten nicht durch das Gesetz gerechtfertigt, denn § 4 Abs. 3 EStG ordnet keinen anderen Betriebsvermögensbegriff an als den des § 4 Abs. 1 EStG. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Begriff des gewillkürten Betriebsvermögens eine Schöpfung der Rechtsprechung ist. Denn nach dieser Rechtsprechung beruht der Begriff des gewillkürten Betriebsvermögens auf einer Auslegung des gesetzlichen Begriffs des Betriebsvermögens, die sich im Laufe der Zeit gewandelt hat. Der Reichsfinanzhof hatte ursprünglich nur Vollkaufleuten die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens gestattet. Diesen engen Anwendungsbereich dehnte der BFH auch auf nicht nach dem Handelsgesetzbuch buchführungspflichtige Steuerpflichtige aus. Für den BFH fand damals eine "derartige Einschränkung des Begriffs Betriebsvermögen weder im Gesetz noch in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Stütze"; sie begrenze "auch die rechtliche Gestaltungsfreiheit eines großen Kreises von Steuerpflichtigen ohne zwingende sachliche Gründe".

    Entsprechendes gilt nun auch für den Ausschluss der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Denn wird dem Überschussrechner die Möglichkeit, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, untersagt, ergibt sich zwangsläufig ein anderer Gewinn, der etwa auch bei einer für die Annahme einer Liebhaberei erforderlichen Totalgewinnprognose zu unterschiedlichen Ergebnissen führen müsste. Dieser unterschiedliche Gesamtgewinn bedingt eine unterschiedliche Steuerbelastung der laufenden Einkünfte wie der Betriebsveräußerungs- und -aufgabegewinne. Nach Auffassung des BFH ist dieser Gleichheitsverstoß auch nicht unter Hinweis auf das Wahlrecht, den Betriebsvermögensvergleich durchzuführen, sachlich zu rechtfertigen. Der Zwang, allein zum Zwecke der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zum Bestandsvergleich überzugehen, würde den Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung zumindest vorübergehend vereiteln und eine zusätzliche Komplizierung durch eine Maßnahme bewirken, die alsbald wieder rückgängig gemacht würde. Die Aufzeichnungen müssen auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung sicherstellen, dass die stillen Reserven unabhängig davon erfasst werden, ob ein Wirtschaftsgut dem gewillkürten oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet wurde.

    Hinweis:

    Bei der Einnahmenüberschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BFH-Pressemitteilung vom 3. Dezember 2003, www.bundesfinanzhof.de

     

  11. Besteuerung von Kleinunternehmern kann von Umsätzen im Folgejahr abhängen
  12. Erzielt ein Steuerpflichtiger im vorangegangenen Jahr weniger als 17.500 € Umsatz und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € Umsatz, kann er von der Umsatzbesteuerung Abstand nehmen. Diese so genannte Kleinunternehmerregelung war nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht München. Per Urteil galt es zu entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, wenn im Gründungsjahr eines Unternehmens überhaupt keine Umsätze erzielt werden. Folgender Sachverhalt war Grundlage des Urteils:

    Zwei Steuerpflichtige gründeten eine GbR. Ausschließlicher Zweck dieser GbR war die Durchführung einer Jubiläumsveranstaltung, welche im folgenden Jahr stattfinden sollte. Danach sollte die Gesellschaft wieder aufgelöst werden. Im Gründungsjahr wurde die im nachfolgenden Jahr stattfindende Jubiläumsveranstaltung vorbereitet und daher wurden auch keine Erlöse erzielt. Im Rahmen der Veranstaltung erzielte die GbR Bruttoeinnahmen i.H.v. 49.862 €. Mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung nahm die GbR die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, da im Gründungsjahr keine Umsatzerlöse erzielt wurden und im Veranstaltungsjahr die Erlöse geringer als 50.000 € waren. Das Finanzamt stimmte der Erklärung jedoch nicht zu, so dass es nach erfolglosem Einspruch zur Klage vor dem zuständigen Finanzgericht kam.

    Das Finanzgericht gab der Klage der Steuerpflichtigen statt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass der maßgebende Gesetzesparagraph nicht regelt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Aus diesem Grund orientierte sich das Gericht an den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug im Rahmen von Unternehmensgründungen. Es ist, so das Gericht, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der sich auch der BFH angeschlossen hat, geklärt, dass eine Person bereits in der Vorbereitungsphase einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit Steuerpflichtiger i.S.d. Umsatzsteuergesetzes ist. Somit ist eine Person auch ab diesem Zeitpunkt zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Auffassung muss auch für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten. Vorbereitungshandlungen müssen bei der Bemessung der Kleinunternehmerregelung mitberücksichtigt werden. Hinzu kommen nach Ansicht des Gerichts auch die Umstände des Einzelfalls. Im Gründungsjahr wurden unternehmerische Tätigkeit ausgeführt und Investitionsausgaben getätigt. Weiterhin wurde im Gründungsjahr kein Vorsteuerabzug begehrt und auf die Abgabe der entsprechenden Steueranmeldungen verzichtet. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde auch im steuerlichen Erfassungsbogen dokumentiert. Aus diesen Gründen kann die Gesellschaft die Kleinunternehmerregelung anwenden.

    Hinweis:

    Dieses Urteil ist für viele Vereine und Kleinunternehmer sehr erfreulich. Sind größere Veranstaltungen geplant, insbesondere in ländlichen Regionen, schließen sich oft die örtlichen Vereine zusammen, um diese Veranstaltung dann gemeinsam durchführen zu können. Häufig werden bei solchen Veranstaltungen mehr als 16.200 € Umsatzerlöse erzielt. Es kann daher vorteilhaft sein, den Zusammenschluss im vorangegangenen Jahr durchzuführen und bereits planerisch, was in der Regel auch der Fall ist, tätig zu werden.

    Quelle: FG München, Urteil vom 09. Juli 2003, 3 K 4787/01, rkr., DStRE 2003,S. 1283

     

  13. Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
  14. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Steuerpflichtige bis zum Veranlagungsjahr 2003 für die ersten 10 Kilometer 0,36 € und für jeden weiteren Kilometer 0,40 € als Werbungskosten geltend machen nach der vorweggenommenen Steuerreform ab 1.1.2004 gelten 0,30 € je Entfernungskilometer.

    In einem Verfahren vor dem BFH galt es diesbezüglich zu klären, ob die Entfernungspauschale auch mehrfache Fahrten am Arbeitstag abgilt oder Steuerpflichtige diese mehrfach in Anspruch nehmen können. Insbesondere bei atypischen Arbeitszeiten kann es dazu kommen, dass Steuerpflichtige mehrfach zwischen Wohnung und Arbeitsplatz pendeln. In dem vorliegenden Fall musste ein Opernsänger morgens zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr zu Proben erscheinen. Ab 18.00 hatte er an Aufführungen oder anderen Proben teilzunehmen. Aufgrund seines Berufes argumentierte der Steuerpflichtige, dass er gezwungen sei, zwischen den Arbeitszeiten nach Hause zu fahren, da er nur dort die nötige Ruhe für die Vorbereitungen auf die abendlichen Aufführungen finden könne. Auch sei eine Wohnsitzverlagerung in die Stadt nicht möglich, da er häufig zu Hause seine Stimme trainieren müsse. Dies könne aber zu Lärmbelästigungen bei den Mitbewohnern führen. Deswegen könne er nur in ländlichen Regionen wohnen. Da öffentliche Verkehrsmittel nach den Konzerten nicht mehr zur Verfügung stünden, sei er auf die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen. Aus diesen Gründen setzte er für die zweiten Fahrten Dienstreisekosten an. Sollte das Finanzamt dem nicht zustimmen, wollte er zumindest die Entfernungspauschale doppelt ansetzen. Dieser Auffassung konnten das zuständige Finanzamt und Finanzgericht nicht folgen.

    Der BFH hielt eine Revision für nicht zulässig. Mit der Entfernungspauschale, so der BFH in seinem Beschluss, werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Diese ist unabhängig davon, wie oft der Steuerpflichtige zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendelt. Die Vorschriften zur Entfernungspauschale vereinfachen die Geltendmachung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich, da nur noch die Entfernung und die Arbeitstage ermittelt werden müssen. Diese typisierende Behandlung sei zulässig. Die zweite Zwischenfahrt ist nach Auffassung des Gerichts auch keine Dienstreise, da der Steuerpflichtige sich nicht außerhalb seiner regelmäßigen beruflichen Arbeitsstätte befindet. Die Auffassung des Steuerpflichtigen, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliege, teilte das Gericht nicht. Der Gesetzgeber dürfe sich bei gesetzlichen Verallgemeinerungen am Regelfall orientieren und müsse nicht allen Sonderregelungen Rechnung tragen. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen, so der BFH abschließend, für die vergleichsweise geringe Zahl von atypischen Beschäftigungsverhältnissen Ausnahmeregelungen zu treffen.

    Quelle: BFH-Beschluss vom 11. September 2003, VI B 101/03, DStR 2003 S. 1920

     

  15. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2004

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2004 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom 23.10.2003 festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2004 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern:

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,58 €,
  2. für ein Frühstück 1,44 €.

Quelle: BMF-Schreiben vom 4. November 2003, IV C 5 S 2334 274/03, DStR 2003 S. 2073

  1. Eigentumswohnungen für "betreutes Wohnen"
  2. Der Bundesfinanzhof BFH hat sich in drei Urteilen mit der Frage befasst, ob auch Immobilien, die in der Wohnform des sog. "betreuten Wohnens für Senioren", als Pflegezimmer oder als Pflegeheim genutzt werden, im Sinne des Einkommensteuergesetzes EStG "Wohnzwecken dienen", so dass für sie ein erhöhter Abschreibungssatz in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzverwaltung hatte dies in allen Fällen verneint, weil die Wohnnutzung von den daneben erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlagert werde und das Wohnen daher nur von untergeordneter Bedeutung sei.

    Der BFH ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Nach dem Zweck der Vorschrift für die erhöhte Abschreibung, das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Bewohner in dem als förderungswürdig eingestuften Objekt neben dem Wohnen noch weitere Betreuungs- oder Pflegeleistungen in Anspruch nehme, und zwar nicht nur in dem Fall, dass solche Leistungen erst im Zuge sich verändernder Lebensbedürfnisse im bisherigen Wohnumfeld in Anspruch genommen würden, sondern auch im Falle des Umzugs in eine Einrichtung für "betreutes Wohnen" oder eine Pflegeeinrichtung.

    Hinweis:

    Gleichzeitig hat der BFH die Anforderungen an Räume, die Wohnzwecken dienen, präzisiert: Erforderlich ist, dass die Räume eine eigenständige Haushaltsführung zulassen und der Bewohner über sie die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft hat. Ferner müssen mindestens eine Heizung, eine Kochgelegenheit, ein Bad und eine Toilette vorhanden sein.

    Dementsprechend hat der BFH in einem Urteil entschieden, dass eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, regelmäßig Wohnzwecken dient. Im Urteilsfall hatten die Steuerpflichtigen eine solche Eigentumswohnung an eine Betreibergesellschaft vermietet, die die Wohnung an die Endnutzer untervermietete.

    In einem weiteren Urteil hingegen diente ein an eine Betreibergesellschaft vermietetes Pflegeheim nicht Wohnzwecken, weil den Heimbewohnern nach dem Heimvertrag kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer zustand, sondern der Heimbetreiber sich die Verlegung der Heimbewohner vorbehalten hatte. In diesem Fall fehlt die erforderliche Sachherrschaft der Heimbewohner über ihre Unterkunft.

    Ferner diente nach dem dritten Urteil ein an einen Heimbetreiber vermietetes möbliertes Pflegedoppelzimmer nicht Wohnzwecken, weil die erforderliche Kochgelegenheit fehlte und auch in diesem Fall die Heimbewohner keine Sachherrschaft über das Zimmer hatten.

    Hinweis:

    Damit ist es bei richtiger Ausgestaltung möglich, im Rahmen des sog. "betreuten Wohnens", die erhöhte Abschreibung in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt im Jahr der Fertigstellung und den folgenden 7 Jahren 5 v.H. sowie den darauffolgenden 6 Jahren 2,5 v.H., danach allerdings nur noch 1,25 v.H. Weitere Voraussetzung ist, dass das Objekt selbst hergestellt wird oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Bei normaler Abschreibung sind hingegen nur 2 v.H. jährlich absetzbar. Lassen Sie sich vorher von uns beraten.

    Quelle: BFH-Urteile vom 30. September 2003, IX R 9/03, IX R 2/00 und IX R 7/03, BFH-Pressemitteilung vom 3. Dezember 2003, www.bundesfinanzhof.de

     

  3. Steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen
  4. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht man grundsätzlich davon aus, dass Überschusserzielungsabsicht besteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie sowie bei Werbungskostenüberschüssen im Falle einer von vornherein geplanten befristeten Vermietung oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.

    Zur einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ferienwohnungen hat der BFH seine Rechtsprechung - teilweise auch unter Aufgabe früherer Rechtsstandpunkte zur Einkunftsermittlung - weiter präzisiert.

    Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem Schreiben zur Anwendung dieser neueren Rechtsprechung Stellung:

    Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in Eigenregie oder durch Einschalten eines fremden Dritten vermietet.

    Bei Glaubhaftmachung folgender Umstände geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ausschließlich eine Vermietung der Ferienwohnung vorliegt:

    - Der Steuerpflichtige hat die Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung einem ihm nicht nahe stehenden Vermittler überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung o.a. übertragen und eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen.

    - Die Ferienwohnung befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen oder in unmittelbarer Nähe zu seiner selbst genutzten Wohnung. Voraussetzung soll hier jedoch sein, dass die selbst genutzte Wohnung nach Größe und Ausstattung den Wohnbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht. Nur wenn die selbst genutzte Wohnung die Möglichkeit zur Unterbringung von Gästen bietet, soll davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung nicht selbst nutzt.

    - Der Steuerpflichtige hat an demselben Ort mehr als eine Ferienwohnung und nutzt nur eine dieser Ferienwohnungen für eigene Wohnzwecke oder in Form der unentgeltlichen Überlassung. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Ausstattung und Größe einer Wohnung auf die besonderen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind.

    - Die Dauer der Vermietung der Ferienwohnung entspricht zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen in der am Ferienort üblichen Saison.

    Bei einer zu geringen Zahl der Vermietungstage kann man die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit durch entsprechend gesteigerte Werbemaßnahmen - z.B. durch häufige Zeitungsanzeigen - nachweisen.

    Keine Selbstnutzung sind kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten, Schlüsselübergabe an Feriengäste, Reinigung bei Mieterwechseln, allgemeiner Kontrolle, Beseitigung von durch Mieter verursachten Schäden, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Begleiten den Steuerpflichtigen jedoch dabei Familienmitglieder oder Dritte oder dauert der Aufenthalt mehr als einen Tag, sind die dafür maßgebenden Gründe zu erläutern. Dabei ist darzulegen und nachzuweisen, dass der mehrtägige Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es sich um Aufenthalte während der am Ferienort üblichen Saison handelt.

    Wird in einem späteren Veranlagungszeitraum die Ferienwohnung vermietet und zeitweise selbst genutzt, so soll ab diesem Zeitpunkt eine Prüfung der Überschusserzielungsabsicht erfolgen.

    Bei der Ermittlung des Totalüberschusses aus Vermietung und Verpachtung ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. In die Prognose sind deshalb als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die ausschließlich oder anteilig auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten, dagegen nicht die Aufwendungen, die auf die Zeit der nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallen.

    Aufwendungen, die sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasst sind z.B. Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Gebäudeabschreibung oder Versicherungsbeiträge, sind im Verhältnis der Zeiträume der jeweiligen Nutzung zueinander aufzuteilen.

    Hat man die Selbstnutzung zeitlich beschränkt z.B. bei der Vermietung durch einen Dritten, ist nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen; im Übrigen ist die Leerstandszeit der Vermietung zuzuordnen. Ist die Selbstnutzung dagegen jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen.

    Lässt sich der Umfang der Selbstnutzung nicht aufklären, ist davon auszugehen, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung zu gleichen Teilen durch das Vorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden sind und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind.

    Der Zeitraum für die Totalüberschussprognose zur Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht beträgt für Ferienwohnungen 30 Jahre.

    Die im Prognosezeitraum voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind zu schätzen. Sofern man keine ausreichenden objektiven Umstände über die zukünftige Entwicklung vortragen kann, sind die zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum in der Regel in den letzten fünf Veranlagungszeiträumen angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen. Inflationsbedingte Erhöhungen der Einnahmen und Werbungskosten sind nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zu berücksichtigen.

    Wegen Unsicherheitsfaktoren des 30-jähngen Prognosezeitraums wird bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10 % und bei der Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben ein Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen.

    Kann man darlegen, dass man in der Vergangenheit auf Werbungskostenüberschüsse reagiert und die Art und Weise der Vermietung geändert hat, ist der Schätzung der Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der zukünftigen z.B. fünf Veranlagungszeiträume zu Grunde zu legen, in denen sich die im jeweiligen Streitjahr objektiv erkennbar angelegten Maßnahmen erstmals ausgewirkt haben. Die sich so ergebenden Einnahmen und Ausgaben sind auf den Rest des Prognosezeitraums hochzurechnen. Dieser beginnt regelmäßig mit dem Erwerb oder der Herstellung der Ferienwohnung.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 20. November 2003, IV C 3 S 2253 98/03 II, DStR 2003 S. 2119

     

  5. Wohnung bei doppelter Haushaltsführung an Ehegatten vermieten
  6. Nach dem jetzt erfolgten Wegfall der Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre ergibt sich eine interessante Gestaltung aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes.

    Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt danach nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet. Einem Ehegatten als Eigentümer einer Wohnung steht es nach Ansicht des BFH frei, ob er dem Partner die Wohnung, die nicht die gemeinsame Familienwohnung ist, unentgeltlich überlässt oder ob er seine Beziehungen zu ihm auf vertraglicher Grundlage regelt.

    Der eine Ehegatte kann die gezahlte Miete bei der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen. Der andere Ehegatte kann einen Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung der Wohnung geltend machen.

    Hinweis:

    Gerade wenn die Eigenheimzulage nicht möglich ist, ist die Vermietung einer Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine interessante Alternative. Wichtig ist, dass die Durchführung der Vermietung dem unter Fremden Üblichen entspricht. Dazu gehört u.a. die regelmäßige Zahlung der Miete auf ein Konto des vermietenden Ehegatten. Lassen Sie sich auf jeden Fall vorher beraten.

    Quelle: BFH-Urteil vom 11. März 2003, IX R 55/01, LEXinform Nr. 0815226

     

  7. Vorsicht Falle: Abtretung von Versicherungen zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens
  8. Grundsätzlich sind Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Sie sind nur dann steuerfrei, wenn die Beiträge zu der Lebensversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Diese Steuerbefreiung gilt nicht, wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens verwendet werden, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Steuerbefreiung bleibt aber bestehen, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Weiterhin dürfen die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen, die das betreffende Darlehen absichern, nicht die mit dem Kredit finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Dieses kann häufig zu unangenehmen Überraschungen für die Steuerpflichtigen führen, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Versicherung steuerschädlich verwendet worden ist und somit bei Auszahlung steuerpflichtig ist. In zwei Urteilen unterschiedlicher Finanzgerichte wurde zu der o.g. Problematik Stellung genommen.

    Keine Aufteilung abgetretener Lebensversicherungen in steuerschädlichen und steuerunschädlichen Teil

    Einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Ein Steuerpflichtiger schloss mit einer Bank einen Darlehensvertrag über 280.000 DM ab. Zur Besicherung dieses Darlehens trat der Steuerpflichtige insgesamt 3 Lebensversicherungen ab. Das gewährte Darlehen diente der Umschuldung eines ursprünglich aufgenommen Darlehens i.H.v. 300.000 DM. Zum Umschuldungszeitpunkt valutierte das ursprüngliche Darlehen noch i.H.v. 276.104 DM, wovon 274.812 DM noch zu tilgen und 1.288 DM laufende Zinsen und Provisionen waren. Mit dem ursprünglichen Darlehen wurde eine vermietete Immobilie finanziert. Ein Jahr später wurde die Abtretung in vollem Unfang aufgehoben. Das zuständige Finanzamt stellte die steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherungen fest. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, weil die Bagatellgrenze von 5.000 DM 2.556 € nicht überschritten worden sei. Denn wenn der Abtretungsbetrag höchstens um 5.000 DM höher ist als das zu besichernde Darlehen, liegt noch keine steuerschädliche Verwendung vor. Das Finanzamt hielt den Einspruch für unbegründet, so dass es zur Klage kam.

    Das zuständige Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Das Finanzgericht stellte zunächst fest, dass die Lebensversicherungen zwar nur einen kurzen Zeitraum der Besicherung dienten, dieses jedoch die steuerschädliche Verwendung nicht rückgängig macht. Das Gesetz, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, macht die steuerschädliche Verwendung nicht von einer Mindestzeit abhängig. Aus diesem Grund ist entscheidend, welchem Zweck das Darlehen diente. Ein Teilbetrag des Darlehens i.H.v. 276.104 DM diente der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil dieser Betrag zur Umschuldung eines Darlehens eingesetzt worden war, das seinerzeit der Finanzierung der Herstellungskosten einer vermieteten Immobilien gedient hatte. Von diesem Darlehen dienten jedoch nur 274.814 DM der Finanzierung von Herstellungskosten, weil nur in dieser Höhe die Restvaluta des Darlehens abgelöst worden war. Der darüber hinaus gehende Betrag i.H.v. 1.288 DM entfiel auf laufende Zinsen und Provisionen und diente somit nicht der Finanzierung von Herstellungskosten. Da der Steuerpflichtige keine Angaben machen konnte, wofür die restlichen 3.896 DM dienten, war die Bagatellgrenze von 5.000 DM überschritten. Die steuerunschädliche Verwendung hat grundsätzlich der Steuerpflichtige nachzuweisen. Grundsätzlich hält das zuständige Finanzgericht die so genannte Bagatellgrenze auch bei Umschuldungsdarlehen für anwendbar, da im Gesetz eine Unterscheidung nicht gemacht wird. Als Folge der steuerschädlichen Verwendung tritt die Steuerpflicht der Kapitalerträge in vollem Unfang ein und nicht nur anteilig. Zwar gibt es ein anders lautendes Urteil des Finanzgericht Münster, dieses ist jedoch mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, da es sich in dem damaligen Fall um selbstgenutztes Wohneigentum handelte. In dem vorliegenden Sachverhalt diente das Darlehen aber in vollem Umfang der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Kapitalerträge sind daher in vollem Umfang steuerpflichtig.

    Schädliche Abtretung von Lebensversicherungen im Rahmen von Unternehmenserwerben

    In einem weiteren Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz ging es insbesondere um die steuerschädliche Verwendung von Kapitallebensversicherungen im Rahmen von Unternehmenserwerben. Ein Steuerpflichtiger war Gesellschafter einer Steuerberatersozietät. Diese GbR vergrößerte sich durch den Zukauf von zwei weiteren Steuerberaterpraxen. Aufgrund dieses Erwerbs mussten umfangreiche Investitionen vorgenommen und Mitarbeiter fortgebildet werden. Das dafür benötigte Kapital wurde zunächst kurzfristig über das laufende Kontokorrentkonto finanziert und nach einer gewissen Zeit in langfristige Darlehen umgeschuldet. Zur Besicherung trat der Steuerpflichtige Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen ab. Das Finanzamt stellte jedoch die steuerschädliche Verwendung fest. Es fehlte an dem Nachweis der unmittelbaren Verwendung des Darlehensbetrages für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, da auch die Fortbildungskosten von diesem Betrag finanziert worden seien. In einem solchen Fall, bei der sich die Investition über eine längere Phase zieht, müsse ein eigens dafür eingerichtetes Vorschaltkonto genutzt werden. Weiterhin müsse bei der Anschaffung von mehreren Wirtschaftsgütern jedes einzelne Wirtschaftsgut begünstigt sein, ansonsten sei volle Steuerpflicht gegeben. Der Einspruch des Steuerpflichtige wurde somit abgewiesen, so dass es zum Klageverfahren kam.

    Das zuständige Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet. Die Darlehen, so das Gericht in seiner Begründung, haben nicht ausschließlich und unmittelbar der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten gedient, die dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sind. Die Darlehen wurden im Wesentlichen aufgenommen, um laufende Verbindlichkeiten der GbR umzufinanzieren. Dies ist kein Finanzierungszweck, mit dem die Steuerschädlichkeit vermieden wird. Dass die Darlehen letztendlich mit dem Erwerb der beiden Beraterpraxen zusammenhängen, ist nicht ausreichend, es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Umfinanzierung auch Altdarlehen der GbR umgeschuldet worden sind. Auch fehlt es an dem Merkmal der Ausschließlichkeit. Mit dem Darlehen wurden auch Aufwendungen finanziert, die nicht Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind. Insbesondere der Erwerb von Umlaufvermögen, die Finanzierung von Umzugskosten und Schulungsmaßnahmen werden nicht vom Gesetz gefördert. Es liegt nach Auffassung des Finanzgerichts auch keine Gesetzeslücke vor, denn durch die richtige Vorgehensweise, insbesondere durch die Verwendung eines Vorschaltkontos, hätte die steuerschädliche Verwendung des Darlehens vermieden werden können.

    Hinweis:

    Die Urteile bestätigen die bisherige Rechtsprechung und zeigen auch, dass die Abtretung von Lebensversicherungen zu unangenehmen Folgen führen kann. Insbesondere die zuständigen Kreditsachbearbeiter sind häufig nicht umfangreich informiert, um den Kunden auf die Gefahren einer solchen Abtretung einer Versicherung hinzuweisen. Es ist zwar möglich, dass man eine Lebensversicherung kurzfristig, d.h. maximal für drei Jahre, zur Sicherung kurzfristiger Kontokorrentverbindlichkeiten verwendet, jedoch darf diese Frist nicht überschritten werden. Wird diese Frist überschritten, wird die Lebensversicherung in vollem Umfang steuerpflichtig. Auch kann man die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen bei langfristigen Investitionen, wie z.B. Baumaßnahmen, durch ein Vorschaltkonto verhindern. Die kurzfristige Finanzierung über das Kontokorrentkonto kann zur Steuerschädlichkeit führen. Planen Sie daher Investitionen, deren Finanzierung mit Lebensversicherungen abgesichert werden soll oder drängt Sie die Bank zur Abtretung von Versicherungen, lassen Sie sich rechtzeitig vorher beraten.

    Quelle: Niedersächsischen FG, Urteil vom 28. Januar 2003, 15 K 904/99, rkr., DStRE 2003 S. 1259, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2003, 2 K 1062/01, rkr., DStRE 2003 S. 1258

  9. Steuerfreie Aufwandsentschädigung

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr sind steuerfrei.

Ab dem 1.1. 2000 wurde die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen. Begünstigt sind danach drei Tätigkeitsbereiche:

Die bisher begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Nach der Gesetzesbegründung gilt dies auch für den neu eingeführten Begriff des Betreuers. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da die Steuerfreiheit nur angewendet werden soll, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird.

Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch der Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Auch wenn ausschließlich ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden z.B. Reinigung der Wohnung. Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr, ist der Freibetrag zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können z. B. Krankenhaus oder Kindergarten. Ziel der Vorschrift ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt z. B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle, die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt beschreibt folgende Einzelfälle:

1. Ärzte im Behindertransport

Nach dem Bundesversorgungsgesetz ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter die Steuerfreiheit, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

2. Ärzte im Koronarsport

Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Koronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Koronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine begünstigte Tätigkeit.

3. Bahnhofsmission

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen i. H. von 60 % der Einnahmen, maximal i. H. von 1.848 € steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

4. Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit begünstigt sind.

5. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.

Reine Hilfsdienste wie z. B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u. ä. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter die Steuerfreiheit, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

6. Küchenmitarbeiter in Waldheimen

Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte Tätigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Essenzubereitung für die in den Waldheimen während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.

7. Lehrbeauftragte an Schulen

Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind - soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird - den Einnahmen aus selbstständiger unterrichtender Tätigkeit zuzuordnen und begünstigt.

8. Organistentätigkeit

Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist laut Oberfinanzdirektion Frankfurt bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit vorliegen.

9. Patientenfürsprecher

Der Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus zu vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die an die Patientenfürsprecher gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht steuerfrei.

10. Rettungsschwimmer

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, z. B. beim DLRG, tätig sind, üben keine i. S. der Vorschrift begünstigte Tätigkeit aus. Die Einnahmen sind nach einer Entscheidung der Finanzbehörden auf Bundesebene den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen.

11. Sanitätshelfer

Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im sog. Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind nicht begünstigt. Sie fallen nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung der Finanzbehörden nicht unter den Begriff "Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten" und können damit nicht als Pflegeleistungen von alten, kranken oder behinderten Menschen angesehen werden. Da die Tätigkeit auch keine pädagogischen Elemente enthält, handelt es sich auch nicht um eine betreuende Tätigkeit.

12. Statisten bei Theateraufführungen

Aufwandsentschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt nur vor, wenn ein gewisser Gestaltungsfreiraum bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.

13. Versichertenälteste

Für die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung nicht zu gewähren, da es sich weder um eine begünstigte Tätigkeit handelt noch diese zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

Quelle: OFD-Frankfurt, Verfügung vom 9. Juli 2003, S 2245 A 2 St II 202, DStR 2003 S. 2216

  1. Ableistung eines sozialen Jahres keine Berufsausbildung
  2. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können steuerlich nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Werden Kinder steuerlich berücksichtigt, haben die Eltern auch Anspruch auf Kindergeld. Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird steuerlich nur dann berücksichtigt, wenn es arbeitslos ist und der inländischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Kinder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, finden steuerlich nur dann Berücksichtigung, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder sich in der Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Letzter Punkt war kürzlich Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH, das sich auf folgenden Sachverhalt bezog:

    Die Tochter eines Steuerpflichtigen besuchte bis Ende Januar 1998 die Schule. Im August 1998 begann sie mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Resultierend daraus wurde die Kindergeldfestsetzung für Februar bis Juli 1998 aufgehoben. Der Steuerpflichtige erhob dagegen Einspruch, da er der Auffassung war, dass sich seine Tochter im Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Ein freiwilliges soziales Jahr sei seiner Auffassung nach als Berufsausbildung anzusehen. Einspruch und anschließende Klage des Steuerpflichtigen blieben aber ohne Erfolg.

    Der BFH hielt die Revision für nicht begründet. Die Tochter des Steuerpflichtigen, so der BFH in seiner Entscheidung, erfüllte keine Tatbestandsvoraussetzungen, die für eine steuerliche Berücksichtigung notwendig sind. Zwar hatte die Tochter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und war arbeitslos, jedoch stand sie der inländischen Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. In der Zeit von Februar 1998 bis Juli 1998 befand sich die Tochter weder in der Berufsausbildung noch leistete sie ein freiwilliges soziales Jahr ab. Grund hierfür war, dass ihr der Platz für das soziale Jahr zugesichert wurde, sie diesen aber erst im August 1998 antreten konnte. Ein freiwilliges soziales Jahr ist aber nach Auffassung des BFH nicht mit einer Berufsausbildung gleichzusetzen. In der Berufsausbildung befindet sich derjenige, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen hierbei alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs tauglich sind. Ein freiwilliges soziales Jahr ist demnach keine Berufsausbildung, weil es in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Da die Begünstigung mit Kindergeld nicht in Betracht kommt, wenn die Übergangszeit einen Zeitraum von mehr als vier Monaten überschreitet, kann auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass innerhalb der ersten vier Monate dieser Übergangszeit ein Anspruch auf Kindergeld bestand.

    Hinweis:

    Die Zeit der steuerlichen Berücksichtigung eines Kindes verlängert sich, wenn das Kind Wehrdienst, Zivildienst oder den befreienden Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat.

    Quelle: BFH-Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 78/99, DStRE 2003 S. 1333

     

  3. Nichtbeachtung eines Grundlagenbescheides ist eine offenbare Unrichtigkeit
  4. Unterläuft dem Finanzamt beim Erlass eines Steuerbescheides ein Schreib-, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, kann es den Steuerbescheid ändern. Die Begrifflichkeit "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" bezeichnet Fehler, die einem Schreib- oder Rechenfehler in dem Sinne ähnlich sind, dass es sich um rein mechanische Fehler handelt, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. Besteht jedoch die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor.

    In dem nachstehend geschilderten Fall wurde vor dem BFH über die Frage entschieden, ob eine Änderung eines Folgebescheides zulässig ist, wenn zuvor der Grundlagenbescheid beim ursprünglichen Folgebescheid vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden war.

    Ein Grundlagenbescheid ist ein Verwaltungsakt, der für einen anderen Folgebescheid die Besteuerungsgrundlagen feststellt. Dies sind in der Regel Bescheide, die den Gewinn von Personengesellschaften oder Personenmehrheiten gesondert und einheitlich feststellen, z.B. der Gewinnfeststellungsbescheid einer KG. In dem Folgebescheid, z.B. einem Einkommensteuerbescheid, sind dann die Besteuerungsgrundlagen ohne weitere Prüfung oder Sachverhaltsaufklärung mit zu übernehmen. Ein Steuerpflichtiger war Testamentvollstrecker seiner verstorbenen Ehefrau. Deswegen erklärte er in dem betreffenden Veranlagungszeitraum auch den Gewinn seiner verstorbenen Frau mit. Da die Frau ein Einzelunternehmen besaß und an mehreren Personengesellschaften beteiligt war, wurden Außenprüfungen vorgenommen. Diese Außenprüfungen führten sowohl beim Einzelunternehmen als auch bei den Personengesellschaften zu Mehrgewinnen. Das Finanzamt setzte daher, nachdem die Berichte der Außenprüfungen vorlagen, die Steuer in einem Bescheid neu fest. Irrtümlich wurden bei der geänderten Steuerfestsetzung die ebenfalls geänderten Grundlagenbescheide nicht berücksichtigt. Aufgrund einer Rückfrage der Außenprüfungsstelle erkannte das Finanzamt seinen Fehler und änderte die Steuerfestsetzung, was zu erheblichen Steuernachforderungen führte. Begründet wurde diese Änderung damit, dass es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit des Finanzamts handelt und daher eine Änderung trotz zwischenzeitlicher Verjährung noch möglich sei, da die Frist zur Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit noch nicht abgelaufen war. Einspruch und Klage des Steuerpflichtigen blieben ohne Erfolg.

    Der BFH wies die Revision des Steuerpflichtigen zurück. Das Übersehen eines Grundlagenbescheides führt dann zu einer offenbaren Unrichtigkeit, wenn die Finanzbehörde die Auswertung nicht bewusst unterlässt. Durch die Nichtberücksichtigung der Grundlagenbescheide wird der Folgebescheid grundsätzlich fehlerhaft. Die Anpassung des Folgebescheides an den Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Behörde ist vielmehr zur Korrektur verpflichtet. Die Nichtberücksichtigung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt ist ein mechanisches Versehen, welches einer offenbaren Unrichtigkeit ähnlich ist, denn die Finanzbehörde hat den Inhalt des Grundlagenbescheides mechanisch zu übernehmen. Sie darf keine eigenen Erwägungen anstellen. Aus diesem Grund kann jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung ausgeschlossen werden. Auch konnte das Gericht keine Anhaltspunkte dafür finden, dass ein Sachbearbeiter der Finanzbehörde rechtsirrig die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides in Zweifel gezogen hat und daher keine Berücksichtigung stattfand. Aufgrund dessen war es nach Auffassung des BFH noch möglich, den Bescheid zu ändern.

    Hinweis:

    Das Urteil ändert die bisherige Rechtsprechung. Ein anderer Senat des BFH, der ähnliche Sachverhalte anders beurteilt hat, hat zwischenzeitlich dem Urteil zugestimmt. Die Frage, ob es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt oder nicht, ist wichtig für die so genannte Festsetzungsverjährung, d.h. die Frist innerhalb der eine Steuer festgesetzt oder geändert werden darf. Grundsätzlich beträgt die Frist vier Jahre. Sie wird durch den Erlass eines Grundlagenbescheids um 2 Jahre gehemmt. Maßgebend ist hierbei der Tag der Bekanntgabe des Grundlagenbescheides. Unterläuft der Finanzbehörde beim Erlass eines Steuerbescheides eine offenbare Unrichtigkeit, so wird insoweit der Ablauf der normalen Festsetzungsfrist um ein Jahr gehemmt. Gerade bei Änderungen von Steuerbescheiden sollten die Fristen genau geprüft werden.

    Quelle: BFH-Urteil vom 16. Juli 2003, X R 37/99, DStR 2003 S. 2068

     

    1. Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -/A>

  5. Wertermittlung anlässlich einer Betriebsaufgabe
  6. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich ausführlich mit der Wertfindung von Grund und Boden, Gebäuden, Rebanlagen, Maschinen und Geräten, die anlässlich einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden, auseinander gesetzt.

    Der Landwirt, der die Betriebsaufgabe erklärt hatte, legte ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen vor, die Grundstückswerte wurden zum Teil durch den Gutachterausschuss beim Katasteramt ermittelt.

    Das Gutachten wurde vom Finanzgericht insoweit verworfen, als der Gutachter die einzelnen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert bewertet hatte, denn der Teilwert, ist der Wert, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde. Bei Betriebsaufgaben ist aber nicht vom Teilwert, sondern statt dessen vom gemeinen Wert auszugehen, d.h. von dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die Betriebsfortführung steht dabei nicht im Vordergrund.

    Der unbebaute Grundbesitz kann dabei nicht einheitlich betrachtet werden. Zu berücksichtigen ist, dass es unterschiedliche Interessentenkreise gibt. Der Vergleich mit Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke ist die marktgerechteste Methode der Bewertung.

    Auch wenn die bebauten Grundstücke und die Wirtschaftsgebäude weder verpachtet oder vermietet sind, sind sie im Sachwertverfahren und nicht im Ertragswertverfahren zu bewerten.

    Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 1999, 3 K 2845/97, HLBS-Informationen 2002 Fach 4.5, lfd. Nr. 27

     

  7. Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut
  8. Ein Landwirt hatte ein zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Grundstück an eine Aktiengesellschaft veräußert, die das Grundstück für ein Bauvorhaben benötigte. Für die auf dem Grundstück gehörende Kieslagerstätte zahlte die Käuferin eine Entschädigung. Der Landwirt behandelte die Entschädigung als steuerfrei, da er von einer Veräußerung des Bodenschatzes als selbständiges Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen ausging. Das Finanzamt dagegen behandelte den Kaufpreis insgesamt als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft.

    Dies bestätigte auch das Hessische Finanzgericht. Ein unter der Oberfläche befindlicher Bodenschatz ist nach der Rechtsprechung des BFH solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsgutes noch nicht aus. Ein Verfügen über das Wirtschaftsgut Kiesvorkommen liegt dann vor, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Er gilt dann als zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht, wenn das den Bodenschatz enthaltene Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser den Kaufpreis nicht nur für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt. Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nicht beabsichtigt. Bei der Veräußerung eines Grundstücks, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges Wirtschaftsgut immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt.

    Für den Fall, dass ein Grundstück, in dem sich ein Bodenschatz befindet, an ein Elektrizitätsunternehmen zum Bau einer Umspannungsanlage zu einem höheren als dem üblichen Grundstückspreis veräußert wird, hat der BFH ein eigenständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz verneint, auch wenn der Kaufpreis, so wie im vorliegenden Fall sich aus dem Preis für den Grund und Boden und dem Preis für den Bodenschatz zusammen setzt.

    Aufgrund dieser Grundsätze kam das Hessische Finanzgericht im Streitfall zu dem Ergebnis, dass der Landwirt mit dem Verkauf des Grundstücks an die AG nicht auch ein selbständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz verkauft hat, da mit dem Verkauf des Grundstücks nicht eindeutig das Ziel des Abbaus von Kiesvorkommen verfolgt wurde.

    Zu einem anderen Ergebnis komme man auch nicht deshalb, weil die durch die AG beauftragte Arbeitsgemeinschaft bei den weiteren Bauarbeiten den Kies verwendet bzw. verkauft habe. Hierin sei keine Erschließung des Bodenschatzes durch den Erwerber zu sehen.

    Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 13. Mai 2003, 1 K 3451/99, EFG 2003 S. 1377

     

  9. Zugehörigkeit einer erworbenen Fläche zum landwirtschaftlichen Vermögen
  10. Ein Landwirt bewirtschaftete einen in seinem Eigentum stehenden Betrieb. Er erwarb einen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb in 1998 hinzu. Der Verkäufer verpflichtete sich, auf die Beendigung der Verpachtung hinzuwirken. Letztendlich war der Pächter erst rund 2 Jahre später zur Aufgabe der Pacht bereit.

    Das Finanzamt fasste den ursprünglichen und den neu hinzuerworbenen Betrieb zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen und erließ im Wege einer Wertfortschreibung einen neuen Einheitswertbescheid auf den 1.1.1999.

    Hiergegen klagte der Landwirt. Zum Bewertungsstichtag 1.1.1999 habe eine Dauerverpachtung vorgelegen mit der Folge, dass der vom Pächter bewirtschaftete Betriebsteil eine besondere wirtschaftliche Einheit bilde. Eine Fortschreibung könne somit erstmals auf den 1.1.2001 erfolgen.

    Dem folgte auch das Finanzgericht in Schleswig-Holstein. Der neu hinzuerworbene Grundbesitz bilde zum 1.1.1999 noch eine eigenständige wirtschaftliche Einheit und war nicht in den schon vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den selbstbewirtschafteten Flächen und den verpachteten Flächen werde zwar nur dann aufgehoben, wenn es sich bei der Begründung des Pachtverhältnisses um einen Dauerzustand handele. Hier sei aber entscheidend, dass es nicht um die Trennung von bis dahin als eine wirtschaftliche Einheit erfassten Grundbesitzes gehe, sondern um die erstmalige Zusammenfassung zweier bisher getrennter wirtschaftlicher Einheiten. Eine Bewirtschaftung von der gemeinsamen Hofstelle sei bisher nie erfolgt. Der Pächter habe am Bewertungsstichtag das alleinige Nutzungsrecht gehabt, nur der Wille des Landwirtes, die Flächen in Eigenbewirtschaftung zu übernehmen, spreche für eine Zusammenfassung. Dieser innere Wille stehe aber im Widerspruch zum tatsächlichen Nutzungsrecht des Pächters. Daher könne eine Zusammenfassung des Grundbesitzes zu einer wirtschaftlichen Einheit erst zu dem Bewertungsstichtag nach Wegfall dieses Nutzungshindernisses 1.1.2001 erfolgen.

    Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27. August 2003, 2 K 215/00, EFG 2003 S. 1592

     

  11. Erklärung von Vermietungseinkünften ist keine Entnahme
  12. Ein Landwirt hatte in den Jahren 1973 und 1981 auf bisher zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden Mietshäuser errichtet und diese vermietet. Die Einkünfte hatte er als solche aus Vermietung und Verpachtung angegeben. 1994 erklärte er die Betriebsaufgabe. Das Finanzamt erfasste Gewinne aus der Entnahme der beiden Mietshäuser. Hiergegen klagte der Landwirt. Er war der Auffassung, dass es sich von Beginn an um Privatvermögen gehandelt habe.

    Dem widersprach jedoch der BFH mit der Begründung, dass ohne eindeutige Entnahmehandlung nicht von Privatvermögen ausgegangen werden könne. Dies gelte auch für Landwirte, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermittelten. Eine Nutzungsänderung der Parzellen von der direkten landwirtschaftlichen Nutzung zur Bebauung mit Mietshäusern sei grundsätzlich keine Entnahme aufgrund schlüssigen Handelns. Auch der Ausweis der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung sei keine solche schlüssige Entnahmehandlung.

    Voraussetzung für die Entnahme sei hier gewesen, dass 1973 und 1981 Angaben über die Lage der entnommenen Grundstücke und ihre genaue Größe gemacht worden seien. Die Feststellungslast treffe insoweit den Landwirt.

    Hinweis:

    Mit dem Finanzamt hatte der Landwirt sich im Vorfeld darauf geeinigt, dass der Entnahmegewinn aus dem 1973 errichteten Wohnhaus aufgrund einer Übergangsregelung der Finanzverwaltung nicht besteuert wurde. Ob darüber hinaus Billigkeitsmaßnahmen greifen können, hat der BFH offen gelassen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 7. Februar 2002, IV R 32/01, BFH/NV 2002 S. 1135

     

  13. Schuldzinsen: Überentnahme durch Wohnhausentnahme?
  14. Wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres können Schuldzinsen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre ab 1998/1999 bzw. 1999. Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre sollen unberücksichtigt bleiben.

    Zu den Entnahmen gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnimmt. Spätestens zum 31.12.1998 waren das selbst genutzte landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnhaus sowie die Altenteilerwohnung aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen, es sei denn, es handelte sich um ein Baudenkmal. Dieses kann weiterhin im Betriebsvermögen verbleiben, aber auch danach noch entnommen werden.

    Fraglich ist, ob auch die so zu entnehmende Wohnung zu den "schädlichen" Entnahmen in diesem Sinne zählt. Dazu hat sich die Oberfinanzdirektion Koblenz in einer bundeseinheitlich abgestimmten Verfügung geäußert.

    Die bis zum 31.12.1998 zwangsweise vorzunehmende Überführung von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in das Privatvermögen erfüllt den Entnahmetatbestand und ist somit zu berücksichtigen. Die gesetzlich angeordnete Steuerfreiheit des Entnahmegewinnes steht dem nicht entgegen. Entnahmen sind zwar grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der Buchwert angesetzt werden, wenn die darauf beruhende Gewinnerhöhung ebenfalls außer Ansatz bleibt.

    Die bis zum 31.12.1998 erfolgten steuerfreien Wohnungsüberführungen sind daher bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen wie auch die über den Veranlagungszeitraum 1998 hinaus möglichen steuerfreien Entnahmen von Wohnungen der Land- und Forstwirte in denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen zu berücksichtigen.

    Es ergeben sich nach Auffassung der Finanzverwaltung keine gesetzlichen Regelungen und Anhaltspunkte dafür, die zum 31.12.1998 vorgenommenen Entnahmen bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen außer Ansatz zu lassen.

    Die gesetzliche Regelung zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen tangiere die gesetzlich verankerte Steuerfreistellung des Entnahmegewinns nicht. Vielmehr werde sichergestellt, dass die Schuldzinsen, die darauf basieren, dass der Steuerpflichtige höhere Entnahmen tätigte, als er Gewinne erwirtschaftete und Einlagen vornahm und dadurch ein Fremdkapitalbedarf verursacht wurde, nicht abziehbar sind. Einzubeziehen sind daher auch zwangsläufig vorgenommene Entnahmen.

    Nach der Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder liegen auch keine hinreichenden sachlichen Gründe für eine abweichende Billigkeitsregelung vor.

    Für steuerfreie Entnahmen des Grund und Bodens gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

    Hinweis:

    Ob diese Auffassung der Finanzverwaltung haltbar ist, erscheint zweifelhaft. Dies betrifft zum einen die Frage, ob Entnahmen bis zum 1.1.1999 überhaupt zu berücksichtigen sind, zum anderen die Tatsache, dass es sich hierbei um Zwangsentnahmen durch den Steuerpflichtigen handelt, die aufgrund einer langen Übergangsregelung den Landwirte zugemutet wurden. Bereits jetzt sind einige Verfahren anhängig, in denen es um die Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen aus den Vorjahren geht.

    Quelle: OFD-Koblenz, Verfügung vom 21. Juli 2003, S 2144 A St 3 054/03, LEXinform Nr. 0577643

     

  15. Keine Zwangsbetriebsaufgabe nach Brand der Wirtschaftsgebäude
  16. Ein ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle veräußert.

    In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte ein Landwirt seinen Milchviehbetrieb ab 1987 verpachtet und die Milchquote veräußert. 1992 brannte das Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Ausnahme eines Bullenstalles ab. Daraufhin wurden der Pachtvertrag vorzeitig aufgelöst und die zerstörte Hofstelle mit Hauskoppel veräußert, der Rest als Stückländereien verpachtet. Da keine Steuererklärungen abgegeben wurden, schätzte das Finanzamt. Der Landwirt begehrte, im Jahr des Brandes von einer steuerlich begünstigten Zwangsbetriebsaufgabe auszugehen. Dem folgte der BFH jedoch nicht.

    Bis zum Brand sei unstreitig von Betriebsvermögen auszugehen, auch wenn der Landwirt parzellenweise verpachtet habe.

    Eine rückwirkende Erklärung seitens des Landwirtes, im Zeitpunkt des Brandes von einer Betriebsaufgabe auszugehen, sei nicht möglich. Diese wirke frühestens im Zeitpunkt der Abgabe der Aufgabeerklärung.

    Die Zerstörung der Wirtschaftsgebäude und die Auflösung des Pachtvertrages bewirkten lediglich eine Betriebsunterbrechung, keine Betriebsaufgabe. Dies bestätige auch die anschließende Verpachtung als Stückländereien.

    Auch die Veräußerung der Hofstelle führe nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe des Betriebes, denn eine Hofstelle sei nicht unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

    Hinweis:

    Bei einer vorherigen steuerlichen Beratung hätte ein anderes Ergebnis erzielt werden können. So hätten gewisse Vergünstigungen, wie z.B. Freibeträge oder der ermäßigte Steuersatz genutzt werden können. Im nachhinein war eine solche Gestaltung nicht mehr möglich.

    Problematisch an dieser Rechtsprechung ist, dass auch in Fällen, in denen die Beteiligten in der Vergangenheit davon ausgegangen sind, dass Privatvermögen vorliegt, diese nun davon ausgehen müssen, dass im Zweifel noch Betriebsvermögen vorliegt, da Zwangsbetriebsaufgaben so gut wie nicht mehr denkbar sind. Der BFH bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung. Beruft sich der Steuerpflichtige darauf, er habe eine Betriebsaufgabe erklärt, weist die Finanzverwaltung ihm die Beweislast zu. Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden. In solchen Fällen kann nur ein Billigkeitserlass in Betracht kommen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 26. Juni 2003, IV R 61/01, LEXinform Nr. 0815858

     

  17. Privatentnahme bei Geländewagen
  18. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil entschieden, dass auch die private Nutzung von Geländewagen nach der so genannten 1 %-Regelung zu ermitteln ist. Dies gilt auch dann, wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t verfügen und damit kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht mehr als PKW, sondern als anderes Fahrzeug einzustufen sind.

    Im Streitfall unterhielt der Steuerpflichtige einen Jagdbetrieb. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.950 kg, der über 5 Sitzplätze verfügte. Für die private Nutzung setzte der Steuerpflichtige keinen Wert an. Dies begründete er damit, dass zum einen seiner Ehefrau noch ein PKW gehöre, der privat genutzt werde, zum anderen werde der Wagen nicht privat genutzt und außerdem handele es sich um einen Geländewagen, für den ein Privatanteil nicht anzusetzen sei.

    Der BFH folgte diesen Argumenten nicht: Jedwedes zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug unterliegt der 1 %-Regelung. Nach dem Sinn und Zweck werden jedoch bestimmte Arten von KFZ davon ausgenommen, insbesondere LKW und Zugmaschinen. Das gelte jedoch nur grundsätzlich und nicht ohne Ausnahme. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als anderes Fahrzeug stehe der Besteuerung nicht entgegen.

    Der Behauptung des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug werde nur zu betrieblichen Fahrten genutzt, z.B. für den Transport von Wild, Hunden, Jagdausrüstung und Holzabfällen, konnte der BFH nicht folgen, denn gerade die Jagdausübung sei im Regelfall der privaten Lebensführung zuzurechnen. Außerdem sei eine Privatentnahme nur dann nicht anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass er das Fahrzeug nicht privat nutze, z.B. über ein Fahrtenbuch.

    Quelle: BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, X R 23/01, LEXinform Nr. 0814865

     

  19. Auch Landwirte müssen ihre Steuernummer angeben

Molkereien, Land- und Viehhändler und Zuckerfabriken haben bereits im letzten Jahr die bei ihnen anliefernden Landwirte angeschrieben und um Mitteilung der Steuernummer gebeten. Hintergrund war eine Änderung im Umsatzsteuergesetz, nach der die Angabe der Steuernummer verpflichtend wurde. Folgte man dieser Aufforderung nicht, so hatte die fehlende Steuernummer jedoch keine negativen Konsequenzen für den Abnehmer. Er behielt trotzdem den Vorsteuerabzug. Das wird sich jetzt ändern.

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Rechnungsrichtlinie in deutsches Gesetz umgesetzt. Das bedeutet, ab dem 1.1.2004 ist die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer Pflicht und Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Abnehmer. Das gilt auch für Gutschriften, mit denen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vielfach abgerechnet wird. Ingesamt werden ab dem 1.1.2004 folgende Angaben verpflichtender Bestandteil einer Rechnung:

Auch so genannte Kleinbetragsrechnungen Gesamtbetrag übersteigt nicht 100 € müssen ab 1.1.2004 folgende Pflichtangaben enthalten: vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge bzw. Umfang und Art des gelieferten Gegenstandes bzw. der sonstigen Leistung und Entgelt, Steuerbetrag, Steuersatz oder ggf. Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Hinweis:

Teilen Sie Ihren Abnehmern Ihre Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer umgehend mit und achten Sie selbst auf ordnungsgemäß erstellte Rechnungen. Besondere Bedeutung erhalten die Neuregelungen vor dem möglichen Wegfall der Umsatzsteuerpauschalierung ab 2004. Hierzu lagen jedoch bis zum Redaktionsschluss noch keine gesicherten Erkenntnisse vor.

Die neue Verpflichtung gilt auch für bisher nicht zur Einkommensteuer veranlagte Landwirte. Auch Sie sollten umgehend eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies kann natürlich dazu führen, dass bisher steuerlich nicht erfasste Landwirte erstmals von der Finanzverwaltung aufgefordert werden, Steuererklärungen abzugeben.

 

  1. Personengesellschaften: Termin erneut verschoben!

Die geänderte Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführerleistungen bei Personengesellschaften sollte ab dem 1.1.2004 angewendet werden. Besonders problematisch war dies für pauschalierende landwirtschaftliche Personengesellschaften, wenn Vorabvergütungen für Arbeitsleistungen eines Gesellschafters gezahlt werden. Zwischenzeitlich wurde noch einmal ein neues BMF-Schreiben erwartet. In Anbetracht der hektischen Gesetzgebung ist damit zur Zeit nicht zu rechnen. Jedoch ist nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen der erstmalige Anwendungstermin erneut verschoben worden und zwar auf den 1. April 2004.

Quelle: DBV-Rundschreiben IV/484/2003

 

RTS Steuerberatung - Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen. beaju-2-2009