Mandantenrundschreiben
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Nr. 10/2006
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1. Fristen und Termine *2. Hinweise zum Kalenderjahresende *------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 3. BFH lockert Anforderungen für Verlustabzug *4. Anscheinsbeweis bei privater Firmenwagennutzung *5. Schuldzinsenabzug: Finanzverwaltung wendet positive BFH-Recht-sprechung an *6. Übertragung stiller Reserven bei gesellschaftsbezogener Betrach-tungsweise *7. Vorsteuerabzug in Einnahmen-Überschussrechnung nicht nachholbar *8. Keine Differenzbesteuerung bei Verkauf eines Firmen-Pkw *------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 9. BFH erkennt Ausgaben für Erststudium als Werbungskosten an *10. Betriebsvermögensfreibetrag: Rechtzeitige Aufteilung wichtig! *11. Mini-Jobs: Sonderzahlungen erhöhen das Gehalt *12. Betriebsveranstaltungen: Korrektur zur Ausgabe 05/2006 *
13. Bilanzänderung durch Rücklagenbildung möglich *14. Verpachtung von Flächen an einen Golfplatz *15. Rückbehalt von land- und forstwirtschaftlichen Flächen *16. Betriebsaufgabe oder Betriebsverpachtung? *17. Übernommene Verbindlichkeiten bei einer Hofübergabe als be-günstigte Anschaffungskosten * 18. Ertragsteuerliche Ablösung von Altschulden bei GmbH und CoKG *19. Erleichterungen für dürregeschädigte Landwirte *20. Keine Rückvergütungen bei Arbeitnehmerproduktivgenossenschaften *21. Grunderwerbsteuerliche Behandlung von Zahlungsansprüchen *22. Widerruf der Waffenbesitzkarte bei Steuerhinterziehung * |
Steuerzahlungstermine im Oktober:
Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung Wert- Scheck/bar
stellung beim Finanzamt
Lohn- /Kirchensteuer 10.10. 13.10. keine Schonfrist
Umsatzsteuer 10.10. 13.10. keine Schonfrist
Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge im Oktober:
Fälligkeit
für den Monat Oktober 27.10. *
* In Bundesländern, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt statt dem 27.10. der 26.10.
Hinweis:
Ab 2006 sind die Beiträge zur Sozialversicherung am Ende des Monats zu zahlen, in dem die Arbeit geleistet wird. Der zu zahlende Betrag für den laufenden Monat kann in Höhe des Betrages des Vormonats geschätzt werden.
Seit dem Regierungswechsel im Herbst 2005 hat die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD bereits größtenteils die steuerlichen Maßnahmen, die der Koalitionsvertrag vorsah, umgesetzt. So wurde ab 2006 die Eigenheimzulage gestrichen, sog. Verlustzuweisungsmodelle haben an steuerlicher Attraktivität verloren, die Mehrwertsteuer wird zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik um ganze 3 Prozentpunkte angehoben und ab 2007 gibt es eine Reichensteuer. Aber auch das Ziel einer Unternehmensteuerreform wurde nicht aus den Augen verloren.
Einige der steuerlichen Änderungen treten erst mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft. Da stellt sich die Frage, welche Gestaltungen auf privater Ebene noch in 2006 veranlasst und umgesetzt werden sollten, welche auf betrieblicher? Was sollte besser ins nächste oder übernächste Jahr verschoben werden? Bereits in unserer letzten Ausgabe berichteten wir ausführlich, wie Sie sich auf die Erhöhung der Mehrwertsteuer vorbereiten, die am 1.1.2007 in Kraft tritt.
Unternehmer sollten besonders Folgendes bei ihrer Steuerplanung zum Jahresende berücksichtigen:
Unternehmensteuerreform
Im Bundeskabinett hat man sich inzwischen auf die Eckpunkte zur geplanten Unternehmensteuerreform verständigt, die im Herbst 2006 konkretisiert werden soll. Im Mittelpunkt steht, die Steuerlast der Unternehmen ab 2008 von derzeit knapp 39 % auf unter 30 % zu senken, um damit – so das Ziel der Großen Koalition – den Standort Deutschland attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Unklar ist noch, in welchem Umfang die Steuersätze von Körperschaft- und Gewerbesteuer gesenkt werden sollen. Von der Senkung der Steuersätze sollen allerdings nicht nur Kapitalgesellschaften sondern auch Personenunternehmen profitieren.
Körperschaft- und Gewerbesteuer, die künftig förderale und kommunale Unternehmensteuer genannt werden, sollen eine einheitliche Bemessungsgrundlage erhalten. Wie diese aussehen wird, ist derzeit noch umstritten. Diskutiert wird eine mögliche Hinzurechnung ertragsunabhängiger Elemente, wie Zinsen, Mieten, Leasingraten und Lizenzgebühren.
Für Kapitalerträge soll ab 2008 eine Abgeltungssteuer eingeführt werden. Im Gespräch ist, mit einem Satz von 30 % im Jahr 2008 zu beginnen und ihn ab 2009 auf 25 % zu senken. Noch offen ist, welche Einkünfte Zinsen, Dividenden, Kursgewinne der Abgeltungssteuer unterliegen.
Hinweis:
Geht man von einer Senkung der Steuersätze ab 2008 aus, kann es bereits jetzt sinnvoll sein, Gewinne in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und Verlustvorträge möglichst heute schon zu nutzen.
Investitionszulage
Das Investitionszulagengesetz 2007 löst das zum 31.12.2006 auslaufende Investitionszulagengesetz 2005 ab. Die bisherigen Fördersätze werden beibehalten. Neu ist, dass nun auch das Beherbergungsgewerbe gefördert wird. Dazu gehören Betriebe der Hotellerie, Jugendherbergen und Hütten, Campingplätze sowie Erholungs- und Ferienheime nicht jedoch Ferienhäuser und Ferienwohnungen. Gestrichen wurde die Förderfähigkeit von Leasingunternehmen. Die Verbleibensfrist der geförderten Wirtschaftsgüter im Betrieb wurde von 5 auf 3 Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen verkürzt, beginnt aber erst nach Abschluss des Investitionsvorhabens.
Das Gesetz wurde am 20.7.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Investitionen, die vor dessen Verkündung begonnen wurden, können nur gefördert werden, wenn sie vor dem 1.1.2007 beendet werden. Dann ist noch eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz 2005 möglich. Wird die Investition erst im Jahr 2007 abgeschlossen, ist eine Förderung weder nach dem bisherigen noch nach dem neuen Gesetz möglich. Wurde die Investition erst am Tag nach der Bekanntgabe dieses Gesetzes begonnen, kann sie auch im Jahr 2007 beendet werden. Eine Förderung erfolgt dann nach dem neuen Gesetz.
Hinweis:
Investitionen im Beherbergungsgewerbe sind erst ab 2007 förderfähig.
Abschreibung
Mit der Wahl der Abschreibungsmethode lässt sich die Höhe des betrieblichen Gewinns gestalten. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter max. 410 € können sofort als Aufwand gebucht werden. Abgeschrieben wird ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Dabei gilt in der Regel der Grundsatz "pro rata temporis", d.h. die AfA kann nur zeitanteilig - monatsgenau - in Anspruch genommen werden. Die gängigsten Abschreibungsmethoden sind die lineare gleichbleibende oder degressive fallende Abschreibung.
Hinweis:
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde die degressive Abschreibung von 20 % auf 30 % angehoben. Davon können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens profitieren, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt wurden.
Neben diesen beiden Abschreibungsvarianten gibt es auch noch die Sonderabschreibung für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese beträgt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung oder in den folgenden vier Jahren vorgenommen werden. Sie sind also nicht verpflichtet, diese Sonderabschreibungen gleich im Erstjahr vorzunehmen; der Gewinn kann vielmehr über mehrere Jahre geglättet werden. Bei den Sonderabschreibungen handelt es sich außerdem um Jahresabschreibungen, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung wird die Sonderabschreibung für das ganze Wirtschaftsjahr gewährt.
Beispiel:
Der Gewerbetreibende Müller erwirbt eine Betriebsvorrichtung am 30.12.2006 WJ 1.1. bis 31.12. im Wert von 100.000 € Nutzungsdauer 10 Jahre. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7g EStG. Folgende Möglichkeiten der Gewinnsteuerung je nach seiner Gewinn- oder Verlustsituation bestehen:
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AfA-Methode |
Höhe der AfA und Gewinnauswirkungen in 2006 |
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Inanspruchnahme der linearen AfA |
833 € |
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Inanspruchnahme der degressiven AfA |
2.500 € |
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Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit linearer AfA |
20.833 € |
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Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit degressiver AfA |
22.500 € |
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Teilweise Sonderabschreibung in Kombination mit degressiver Abschreibung |
12.500 € |
Bewertung des vorhandenen Vermögens
Zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres sollte außerdem geprüft werden, ob der Gewinn nicht durch die Inanspruchnahme von Teilwertabschreibungen gesenkt werden kann. Voraussetzung dafür ist eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist es bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern erforderlich, dass dessen Buchwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Den Nachweis dafür muss der Steuerpflichtige führen. Es empfiehlt sich, ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen, um so den ggf. niedrigeren Teilwert bei Grund und Boden oder auch bei Maschinen oder Betriebsvorrichtungen zu dokumentieren und zu beweisen. Ob Teilwertabschreibungen vorgenommen werden können, ist auch für das Umlaufvermögen zu prüfen.
Hinweis:
Bei der Inventur per 31.12. sollte daher nicht nur auf eine exakte Erfassung der Menge geachtet werden, sondern auch darauf, ob die Vorräte, die zur Zeit eingelagert sind, unter Umständen im Wert dauerhaft gesunken sind. Eine Teilwertabschreibung ist beispielsweise immer dann geboten, wenn die voraussichtlich noch erzielbaren Verkaufserlöse nicht mehr die Selbstkosten zuzüglich des durchschnittlichen Gewinns decken. Die Anschaffungskosten sind dann um den Fehlbetrag zu mindern.
Reparaturen durchführen
Vielleicht stehen bei Ihnen dringende Reparaturen an Gebäuden, Betriebsvorrichtungen oder Maschinen an. Schieben Sie diese nicht auf die lange Bank, sondern führen Sie die Reparaturen noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres durch. Sollte die Reparatur nicht mehr bis zum 31.12. möglich sein, so können Sie die Aufwendungen für das Material dennoch als Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und geliefert ist.
Hinweis:
Auch im Hinblick auf die anstehende Umsatzsteuererhöhung sollten gerade nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Anschaffungen noch in diesem Jahr durchführen.
Für im Wirtschaftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr innerhalb der ersten 3 Monate nachgeholt werden, ist eine Rückstellung zu bilden. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher bereits im abgelaufenen Jahr gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Rücklagenbildung und -auflösung
Auch über die Bildung bzw. Auflösung von Rücklagen kann der betriebliche Gewinn erheblich beeinflusst werden. In Frage kommen u.a. die Rücklage aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens § 6b/6c EStG, die Rücklage für Ersatzbeschaffung, wenn Wirtschaftsgüter zwangsweise aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind und die Ansparrücklage für zukünftige Investitionen.
Bestehen § 6b/6c-Rücklagen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs mit dem dazugehörenden Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften ist zu prüfen, ob eine Rücklagenauflösung vorzunehmen ist, z.B. wegen Ablauf der Reinvestitionsfrist ggf. Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgüter oder wenn Verluste kompensiert werden können.
Entsprechende Überlegungen sind auch für eine bestehende Rücklage für Ersatzbeschaffung anzustellen, die gebildet wurde, weil ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt Brand, Sturm, Überschwemmung oder zur Vermeidung einer Enteignung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.
Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte können eine den Gewinn mindernde Rücklage Ansparrücklage für Investitionen der nächsten beiden Wirtschaftsjahre in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden. Allein durch geplante Vorhaben können somit die Einkommen- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch die Körperschaft- und Gewerbesteuer gesenkt werden und dies bereits schon im Vorauszahlungsverfahren. Die Rücklage kann nur für neue, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden, die innerhalb der nächsten beiden Jahre angeschafft oder hergestellt werden sollen. Die Ansparrücklage begünstigt allerdings nur kleine und mittlere Betriebe. Das sind Betriebe von Gewerbetreibenden und Freiberuflern, deren Betriebsvermögen nicht mehr als 204.517 € beträgt diese Voraussetzung gilt bei Einnahme-Überschussrechnern generell als erfüllt! sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert von maximal 122.710 €. Die Rücklage ist auf 154.000 € je Bilanzstichtag begrenzt.
Für Existenzgründer wird für die Gründungsphase 6 Jahre die Rücklage von 154.000 € auf 307.000 € erhöht, auf einen Gewinnzuschlag bei fehlender Investition verzichtet und die Frist zwischen Rücklage und Investition von 2 auf 5 Jahre verlängert Auflösung spätestens am Ende des 5. auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres. Existenzgründer ist eine natürliche Person, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor Betriebseröffnung weder Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit bezogen hat noch an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 1/10 beteiligt gewesen ist.
Hinweis:
Die Ansparabschreibung ermöglicht neben einer Gewinnglättung auch eine Gewinnverschiebung um ein oder zwei Jahre. Neben der Minderung der Steuerprogression führt die damit verbundene Steuerstundung zu einem Zinsvorteil.
Rückstellungen
Gewinnmindernde Rückstellungen werden gebucht, um nachträgliche Ausgaben vollständig zu erfassen oder um gebuchte Erlöse richtig zu stellen nachträgliche Erlösschmälerungen. Es reicht für eine Rückstellungsbildung nicht aus, dass die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme oder eines Verlustes besteht. Rückstellungen können z.B. gebildet werden für bestehende Urlaubsverpflichtungen, Prozesskosten, Pensionen, Instandhaltungen, Buchführungskosten etc.
Neuerung beim Firmenwagen
Seit Beginn des Jahres 2006 können Unternehmer nur noch dann die 1 %-Methode anwenden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dazu zählen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen sowie Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Den Umfang der Privatnutzung muss der Steuerpflichtige nachweisen, z.B. durch Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie durch andere Abrechnungsunterlagen.
Hinweis:
Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, reicht es auch aus, die betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen Zeitraum von in der Regel drei Monaten glaubhaft zu machen. Dazu muss der Steuerpflichtige eine Art Fahrtenbuch führen, aus dem sich Anlass und zurückgelegte Strecken für die jeweiligen betrieblichen Fahrten, sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes ergeben. In aller Regel lohnt sich der Aufwand, denn wird der betriebliche Nutzungsumfang einmal dargelegt, muss sich das Finanzamt in den folgenden Jahren daran halten.
Von den Aufzeichnungspflichten bleiben Unternehmer verschont, deren Tätigkeit bereits ein Indiz für die überwiegende betriebliche Nutzung ist, wie etwa bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern oder Landtierärzten.
Vermeidung von Dauerschulden
Die Gewerbesteuer richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrags. Der Gewerbeertrag ist der Gewinn des Betriebes unter Berücksichtigung weiterer Hinzurechnungen bzw. Kürzungen. Hinzugerechnet wird u.a. die Hälfte der Dauerschuldzinsen. Von Dauerschulden spricht man bei Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Kontokorrentschulden sind nur dann Dauerschulden, wenn praktisch dauernd ein gewisser Mindestbetrag zur Verfügung steht. Um diese Hinzurechnungen und damit eine weitere Belastung mit Gewerbesteuer zu verhindern, reicht es aus, dass der Schuldsaldo für mindestens 8 Tage im Jahr einen positiven Betrag ausweist. Dann nämlich liegt keine Dauerschuld vor. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Kontokorrentkonto an mindestens 8 Tagen im Jahr nicht negativ ist oder sorgen Sie am Jahresende entsprechend dafür. Der Charakter einer Dauerschuld wird aber nicht dadurch beseitigt, dass für die notwendige Zeit ein entsprechender Kredit aufgenommen oder erhöht wird. Es müssen schon wirtschaftliche, also nicht steuerliche Gründe, für einen anderen Kredit sprechen.
Vermeidung der Entstehung verrechenbarer Verluste bei Kommanditisten
Droht einer Personengesellschaft für 2006 ein Verlust und haftet der Gesellschafter nur beschränkt, wie das bei Kommanditisten einer KG der Fall ist, muss geprüft werden, ob es wegen negativer Kapitalkonten zur Anwendung des § 15a EStG kommen könnte. Nach § 15a EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht, noch darf der Verlust zurück- bzw. vorgetragen werden. Nur Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus der Beteiligung an der KG zuzurechnen sind, dürfen mit diesen Verlusten verrechnet werden.
Hinweis:
Besteht die Gefahr, dass nicht verrechenbare Verluste zum Jahresende 2006 entstehen, kann es sinnvoll sein, deren Entstehung zu verhindern z.B. durch Erhöhung der Haftung aufgrund der ins Handelsregister eingetragenen Einlage.
Besonderheiten für Freiberufler
Freiberufler ermitteln in der Regel ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch eine Einnahme-Überschussrechnung. Bei dieser Gewinnermittlungsart werden die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt, ohne z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Es erfolgt keine periodengerechte Abgrenzung.
Je nach Gewinn- oder Verlustsituation haben Freiberufler daher über die Gestaltung ihrer Zahlungsein- und -ausgänge einen größeren Spielraum, Gewinnverschiebungen zum Jahresende vorzunehmen. Entscheidend ist nämlich der Zufluss- bzw. Abflusszeitpunkt. Das bedeutet: Wollen Sie Ihren voraussichtlichen Gewinn für 2006 drosseln, so müssen Sie folglich die Rechnungen für Betriebsausgaben noch 2006 begleichen und Zahlungseingänge für ausstehende Forderungen auf das kommende Jahr verschieben, wie etwa durch Rechnungsschreiben im nächsten Jahr. In Verlustsituationen sollten umgekehrt Zahlungen nach 2007 verschoben werden. Für offene Forderungen sollten die Rechnungen zügig geschrieben und ggf. angemahnt werden.
Hinweis:
Haben Sie 2006 Verluste erlitten oder sind noch Verlustvorträge vorhanden, ist zu prüfen, ob diese für Gewinnrealisierungen durch Veräußerungen oder Entnahmen, z.B. durch Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem gewillkürten Betriebsvermögen in das Privatvermögen, genutzt werden können.
Buchführungsgrenzen
Die Buchführungsgrenze wird von 350.000 € auf 500.000 € Umsatz angehoben. Dies gilt für Umsätze ab 2007.
Hinweis:
Sollten Sie die neuen Buchführungsgrenzen unterschreiten, ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart aber nicht immer sinnvoll, denn es sind ggf. Übergangsgewinne zu ermitteln und zu versteuern. Ein Wechsel ist auch nicht möglich für nach dem HGB zur Buchführung verpflichtete Steuerpflichtige.
Anhebung der Grenzen für die Istversteuerung
Ab dem 1.7.2006 wurde die Umsatzgrenze zur Anwendung der Istversteuerung in den alten Bundesländern von 125.000 € auf 250.000 € angehoben. In den neuen Bundesländern bleibt es bei der bisherigen Umsatzgrenze von 500.000 €.
Die Istversteuerung stellt für den Unternehmer in erster Linie einen Liquiditätsvorteil dar, denn normalerweise muss die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt an das Finanzamt abgeführt werden, wenn die Leistung ausgeführt wird sog. Sollversteuerung. Dabei spielt es keine Rolle, wann das Entgelt für die erbrachte Leistung gezahlt wird. Bleiben die Umsätze des Vorjahres in gewissen Grenzen oder ist der Unternehmer ein Freiberufler, wie etwa ein Arzt oder Rechtsanwalt, kann die sog. Istversteuerung angewandt werden. Die Umsatzsteuer muss erst dann ans Finanzamt abgeführt werden, wenn die Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde.
Die Anwendung der Istversteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag ist nicht fristgebunden und kann auch für zurückliegende Steuerfestsetzungen beantragt werden, wenn diese noch nicht bestandskräftig sind. Weil zum 1.7.2006 die Umsatzgrenzen angehoben wurden, kann auch ein unterjähriger Wechsel zur Istversteuerung in Frage kommen. Davon können Unternehmer profitieren, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2005 zwischen 125.000 € und 250.000 € betragen hat. Für sie ist der Wechsel zum 1.7.2006 möglich. Ein rückwirkender Wechsel zum 1.1.2006 kommt nicht in Betracht. Für diese Umsätze ist zwingend die Sollversteuerung anzuwenden.
Hinweis:
Bei einem Wechsel zur Istversteuerung ist zu beachten, dass die Umsätze nicht doppelt erfasst werden dürfen oder unversteuert bleiben. Aufmerksamkeit ist da besonders bei Entgelten geboten, die erst lange Zeit nach Ausführung des Umsatzes bezahlt werden.
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
Den Arbeitgebern ist es nun erlaubt, die Sozialversicherungsbeiträge, die aufgrund der Neuregelung der Fälligkeit - Zahlung bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats für den laufenden Monat - mit dem Betrag des Vormonats für den laufenden Monat zu schätzen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Der Ausgleich zwischen "Pauschalzahlung" aufgrund der Schätzung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet in der Entgeltabrechnung des Folgemonats statt. Das bedeutet, es ist keine gesonderte Schätzung je Monat mehr vorzunehmen, vielmehr wird grundsätzlich ein auf Basis des Vormonats zu bestimmender Betrag gezahlt und eine Korrektur erfolgt dann ggf. im Folgemonat. Ein Mitarbeiterwechsel ist damit nicht mehr mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden, da keine gesonderte Schätzung z.B. im Einstellungsmonat, erfolgen muss. Diese Regelung gilt bereits ab 2006.
Hinweis:
Seit dem 1.7.2006 sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn der entsprechende Grundlohn mehr als 25 € beträgt. Die Zuschläge bleiben steuerfrei, wenn der Grundlohn 50 € nicht übersteigt.
Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
Bei Altrücklagen regelmäßige Ausschüttungen planen
Ab 2006 wird das Körperschaftsteuerguthaben, das bei einigen Kapitalgesellschaften noch aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens vorhanden ist, abhängig von den jährlichen ordentlichen Gewinnausschüttungen im Verhältnis 1:6 erstattet. Die Guthabenerstattungen werden zusätzlich aber dadurch begrenzt, dass jährlich nur der Bruchteil des Gesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfiele.
Hinweis:
Die Bundesregierung plant, das Verfahren zur Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ab 2007 zu ändern. Das Guthaben soll zum 31.12.2006 zum letzten Mal festgestellt werden und von 2008 bis 2017 in 10 gleichen Raten ausgezahlt werden, unabhängig von etwaigen Gewinnausschüttungen. Dafür soll bis zum 31.5. des Folgejahres ein Antrag gestellt werden. Diese vorgesehene Änderung soll jedoch erst im Herbst durch das Gesetzgebungsverfahren konkretisiert werden., was durchaus noch zu Veränderungen führen kann.
Um das Körperschaftsteuerguthaben vollständig zu mobilisieren, müssen sowohl die bisherige Rechtslage als auch die geplanten Änderungen in der langfristigen Ausschüttungspolitik berücksichtigt werden. Auf jeden Fall sollten Sie prüfen, ob Ihre Kapitalgesellschaft noch in diesem Jahr Ausschüttungen vornehmen sollte. Sprechen Sie uns an!
Neuregelungen bei Unternehmensumstrukturierungen geplant
Voraussichtlich im November 2006 wird der Bundesrat das "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" SEStEG verabschieden. Planen inländische Unternehmen Umwandlungen oder Umstrukturierungen, ist das neue Gesetz von erheblicher Bedeutung. Zwar sollen die gesetzlichen Neuerungen das deutsche Umwandlungssteuergesetz in erster Linie europatauglich machen, sodass künftig auch grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der EU möglich sind, allerdings gibt es eine Reihe damit einhergehender Maßnahmen, die im Vergleich zur aktuellen Situation eine Verschlechterung darstellen:
Hinweis:
Das Gesetz soll auf Umwandlungen anzuwenden sein, die am Tag nach seiner Verkündung angemeldet werden. Damit können bereits aktuelle Umwandlungsfälle von den Neuregelungen betroffen sein. Es kann daher unter Umständen günstig sein, geplante Umstrukturierungen vorzuziehen. Das empfiehlt sich besonders bei Verschmelzungsfällen, bei denen bisher der Übergang des steuerlichen Verlustvortrages möglich war. Lassen Sie sich von uns beraten!
Arbeitnehmer müssen folgende Neuerungen kennen:
Arbeitszimmer
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer konnten bisher bis zu 1.250 € abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % beträgt oder wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser begrenzte Abzug ist ab 2007 nicht mehr möglich. Die Aufwendungen können nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Dann ist der Abzug in unbeschränkter Höhe möglich. Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. Schreibtisch oder Bücherregal, sind von der gesetzlichen Neuregelung nicht betroffen. Sind die Kosten für die Arbeitsmittel betrieblich oder beruflich veranlasst, können sie wie bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis:
Wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nicht mehr vorliegen, sollte versucht werden, den Abzugshöchstbetrag von 1.250 € in 2006 auszuschöpfen, wie etwa durch vorgezogene anstehende Renovierungsarbeiten.
Ab 2007 gibt es aber trotzdem noch Gestaltungsmöglichkeiten, um die Kosten des heimischen Büros weiterhin geltend zu machen.
Eine Variante ist die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Angestellte mit Telearbeitsplätzen arbeiten in der Regel sowohl im Betrieb als auch zu Hause. Wie der BFH erst kürzlich entschied, können die Kosten in voller Höhe abgezogen werden, wenn sich der berufliche Mittelpunkt dort befindet. Dazu muss der Arbeitnehmer in der Woche überwiegend in seinem eigenen Büro arbeiten und zusätzlich
eine qualitativ gleichwertige Tätigkeit im Betrieb und zu Hause erbringen.
Der volle Kostenabzug ist auch möglich bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Im Gegensatz zum häuslichen Arbeitszimmer gibt es hier keine Abzugsbeschränkung. Z.B. kann sich das Büro im Keller- oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befinden, das räumlich nicht zum privaten Wohnbereich gehört. Dann liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor. Denkbar ist auch eine Raumanmietung in der Nachbarschaft.
Eine weitere Möglichkeit, das künftige Abzugsverbot zu umgehen, besteht in der Vermietung eines Büroraums im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung an den Arbeitgeber. Die Mietzahlungen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Arbeitnehmer kann alle damit verbundenen Werbungskosten abziehen, vorausgesetzt der betreffende Raum wird im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt.
Entfernungspauschale
Ab 2007 gibt es die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer. Sie beträgt wie bisher 30 Cent pro Kilometer. Das gilt auch für die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, die sonst wahlweise auch die tatsächlichen Kosten ansetzen konnten. Unfallkosten auf dem Arbeitsweg können nicht mehr wie bisher zusätzlich berücksichtigt werden.
Hinweis:
Angesichts steigender Kraftstoffpreise sind an dieser Stelle Fahrgemeinschaften zu empfehlen. Jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft erhält ab dem 21. Kilometer die Entfernungspauschale, wenn sein persönlicher Arbeitsweg die 20-km-Grenze übersteigt.
Aber auch alle übrigen Steuerpflichtigen können ihre Steuerlast zum Jahresende noch drücken. Hierbei ist an folgende Maßnahmen zu denken:
Reichensteuer
Ab 2007 wird die sog. Reichensteuer eingeführt. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 € bei Ledigen bzw. 500.002 € bei Verheirateten wird der Spitzensteuersatz um 3 % auf 45 % angehoben. Von dem erhöhten Steuersatz ausgenommen bleiben vorerst die sog. Gewinneinkünfte, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger Arbeit. Die Freistellung der Gewinneinkünfte von der Reichensteuer wird technisch über einen sog. Entlastungsbetrag geregelt. Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Gewinne aus Betriebsaufgaben oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, werden durch den Entlastungsbetrag nicht berücksichtigt. Durch die sog. Reichensteuer betroffen sind damit Einkünfte aus:
Hinweis:
Da ab 2007 der Steuersatz für die o.g. Einkunftsarten angehoben wird, empfiehlt es sich, die entsprechenden privaten Einkünfte bereits in dieses Jahr vorzuverlagern, um so vom 3 % niedrigeren Steuersatz profitieren zu können. So könnten anstehende Verkäufe von Wirtschaftsgütern, die in die Spekulationsfrist fallen, noch in diesem Jahr realisiert werden. Geplante Erhaltungsaufwendungen an Mietobjekten sollten nicht bereits in diesem Jahr durchgeführt werden sondern ins nächste Jahr verlagert werden.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Ab 2006 werden haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten verstärkt gefördert. Schon bisher wurden haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa Wohnungsreinigung oder Betreuung von Familienangehörigen, als Steuerermäßigung anerkannt. Von den Kosten konnten 20 % von bis zu 3.000 € - maximal also 600 € - von der Einkommensteuer abgezogen werden. Es darf sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung handeln.
Ab 2006 erhöht sich die Steuerermäßigung für Dienstleistungen, die zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden, etwa für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, auf 1.200 €. Wie bisher können die Aufwendungen in Höhe von 20 % von der Steuer abgezogen werden, allerdings wurde der höchstmögliche Abzugsbetrag auf 6.000 € erhöht, was zu einer Steuerermäßigung von maximal 1.200 € führen kann. "Pflegebedürftig" ist eine Person, wenn sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält oder als pflegebedürftig i.S. des § 14 SGB XI gilt. Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass diese Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden.
Hinweis:
Soweit die Pflege- und Betreuungsleistungen bereits als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, können sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden. Allein die Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt wurden, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar.
Neu eingeführt wurde, dass neben der o.g. Förderung auch Handwerksarbeiten zur Modernisierung und Instandhaltung des Haushaltes steuerermäßigend berücksichtigt werden können. Bisher wurden nur haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert, die zu den Tätigkeiten gehören, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten waren daher nur in geringem Umfang begünstigt, wie etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten. Ab 2006 sind alle Handwerksarbeiten begünstigt. Von der Steuer können 20 % der Kosten von maximal 3.000 € - also bis zu 600 € - abgezogen werden. Dazu zählen bspw. Tapezier-, Maler-, Sanitär-, Fliesenleger-, Maurer- oder Gartenarbeiten. Die Ermäßigung können sowohl Mieter als auch Eigentümer in Anspruch nehmen.
Hinweis:
Derzeit ist es noch strittig, ob Inhaber von Eigentumswohnungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum, wie etwa für Gartenpflege und Hausmeister, geltend machen dürfen.
Nach ersten Verlautbarungen von Seiten der Finanzverwaltung soll sich die Verwaltung künftig der Auffassung anschließen, dass Wohnungseigentümer von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren können.
Werden beide Steuerabzugsbeträge, d.h. für die Nutzung von Pflege- und Betreuungsleistungen und für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen, in maximaler Höhe ausgenutzt, können insgesamt 1.800 € von der Steuer abgezogen werden.
Hinweis:
Die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen muss durch Überweisung auf das Empfängerkonto nachgewiesen werden. Wird bar gezahlt und eventuell eine Quittung des Empfängers als Nachweis vorgelegt, führt das zum Versagen der Steuerermäßigung. Als weitere Voraussetzungen muss
eine Rechnung des Dienstleisters vorgelegt werden.
Wichtig ist, dass nur Lohnkosten und nicht Materialkosten steuerlich begünstigt werden. Für die Berechnung des Abzugsbetrages sind daher alle Materialposten aus der Rechnung auszuscheiden. Schwierigkeiten kann eine Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten dann bereiten, wenn wie etwa bei Handwerkerrechnungen ein Einheitspreis vereinbart wurde. Soll bspw. das Bad renoviert werden, wird mit dem Kunden in der Regel ein Einheitspreis von ... €/qm abgerechnet. Hierin sind Materialpreis, Fahrtkosten, Lohnkosten und Gewinnaufschlag enthalten. Möglich ist es, wenn die Rechnung z.B. wie folgt ergänzt wird: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von € ... sind Materialkosten in Höhe von € ... brutto enthalten." Die Materialkosten sind dann von dem Rechnungsbetrag abzuziehen. Eine Ausnahme bilden sog. Gefälligkeitsrechnungen, d.h. wenn allzu offensichtlich der Materialanteil zu niedrig ausgewiesen ist. Dann wird das Finanzamt den Aufteilungsmaßstab nach eigenem Dafürhalten ändern.
Hinweis:
Nichts geändert hat sich bei den Regelungen zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen. Die Steuerermäßigung beträgt wie bisher:
Kinderbetreuung
Ab 2006 können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, steuerlich berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um sog. "erwerbsbedingte" Kinderbetreuungskosten. Dieses gilt bei Kosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Abziehbar sind 2/3 der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 € je Kind wie Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Arbeit. Bei zusammen lebenden Elternteilen Ehegatten oder auch uneheliche Lebensgemeinschaft greift der Abzug nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Arbeitnehmer können die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € wie Werbungskosten abziehen.
Daneben können auch Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sind, den Abzug von Kinderbetreuungskosten geltend machen. Bei zusammen lebenden Elternteilen müssen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein oder die Voraussetzungen bei einem Elternteil vorliegen und der andere Elternteil erwerbstätig ist.
Die Kosten können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder körperlich behindert ist. Der Abzug ist in Höhe von 2/3 der Kosten möglich und auf 4.000 € beschränkt.
Sofern alle vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllt sind, kommt möglicherweise der Abzug von Kinderbetreuungskosten für Kinder in Betracht, die zwar das 3. Lebensjahr aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Fall dürfte insbesondere dann eintreten, wenn nicht beide Elternteile erwerbstätig sind bzw. in der Ausbildung, krank oder behindert sind. Auch hier ist der Abzug auf 2/3 der Kosten und 4.000 € begrenzt.
Hinweis:
Sofern die Kosten weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden, kommt ggf. eine Steuerermäßigung für die Kinderbetreuung im eigenen Haus in Betracht.
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere Kosten für Kindergarten oder Tagesmütter. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören generell Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass eine Rechnung vorgelegt wird und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen wird.
Erwerbstätigkeit kann in selbständiger oder abhängiger Stellung erfolgen auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit. Dauer und Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch Heimarbeit und Aushilfstätigkeit sind Erwerbstätigkeit somit u.E. auch Mini-Jobs. Bei Aufwendungen wegen Krankheit muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens 3 Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Prüfschema zum Abzug von Kinderbetreuungskosten
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Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
Variante 4 |
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Art der Kosten |
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes |
Aufwendungen für haushaltsnahe Kinderbetreuung |
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Voraussetzungen bei den Eltern |
erwerbstätige Eltern/ Alleinerziehende |
"Mischfälle" erwerbstätig und/oder krank/behindert/Ausbildung; Alleinerziehende: krank/ behindert/ Ausbildung |
alle Eltern begünstigt |
alle Eltern begünstigt |
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Altersgrenze der Kinder |
0 – 14 Jahre |
3 – 6 Jahre |
keine Altersgrenze |
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Rechnung, |
Erforderlich |
Haushaltsscheckverfahren |
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Zuordnung, Abzugsmöglichkeit |
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind |
Sonderausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind |
Steuerermäßigung auf Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung |
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Gesundheitsvorsorge/besondere Belastungen
Krankheits-, Unfallkosten, Kosten der Ehescheidung oder auch die Kosten in Sterbefällen, soweit sie das Erbvermögen übersteigen, gehören zu den so genannten außergewöhnlichen Belastungen im steuerrechtlichen Sinne. Sie werden zwar steuerlich berücksichtigt, aber nur dann, wenn sie einen gewissen Betrag überschreiten zumutbare Belastung. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte als auch von der Anzahl der Kinder bzw. dem Familienstand.
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Zumutbare Belastung |
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Gesamtbetrag der Einkünfte in € |
bis 15.340 |
bis 51.130 |
über 51.130 |
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5 % |
6 % |
7 % |
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4 % |
5 % |
6 % |
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2 % |
3 % |
4 % |
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1 % |
1 % |
2 % |
Hinweis:
Um die Grenzwerte zu übersteigen und damit überhaupt von den Kosten etwas steuerlich abzusetzen, ist es sinnvoll, gewisse Aufwendungen - soweit möglich - auf ein Jahr zu konzentrieren, z.B. die Zahlung des Zahnersatzes sowie die Anschaffung einer neuen Brille oder Kontaktlinsen. Aufgrund der Zuzahlungsregeln im Gesundheitswesen sollten auch die Quittungen der Apotheke für Medikamentenzuzahlungen oder -käufe sowie für die Praxisgebühr gesammelt werden.
Verbesserungen bei der Rürup-Rente
Beiträge für eine sog. Rürup-Rente werden ab 2007 besser in die Günstigerprüfung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen einbezogen. Die Günstigerprüfung ermittelt, ob die alte oder neue Rechtslage für den Steuerpflichtigen das höhere Abzugsvolumen bietet.
Generell werden ab 2005 Beiträge zu einer sog. Basisversorgung steuerlich stärker gefördert als bisher. Dazu zählen Beiträge:
Doch erst im Jahr 2025 können die Beiträge zur Basisvorsorge in vollem Umfang geltend gemacht werden, maximal in Höhe von 20.000 €/40.000 € Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung. Im Jahr 2006 2007 werden die geleisteten Beiträge nur zu 62 % 64 % als Sonderausgaben berücksichtigt, d.h. maximal können 12.400 € 12.800 € bzw. 24.800 € 25.600 € steuerlich abgesetzt werden.
Selbständige, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind, sicherten in der Vergangenheit oft ihre Altersvorsorge über private Lebens- und Renteversicherungsverträge ab. Die Beiträge dazu konnten nahezu vollständig im Rahmen der bisherigen Höchstbetragsregelung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Seit 2005 werden diese Beiträge nach neuer Rechtslage steuerlich nur noch in einem viel geringen Umfang berücksichtigt. Daher bringt die Günstigerprüfung für die Betroffenen oft das Ergebnis, das sich aus der bisherigen Rechtslage ein weitaus höherer Sonderausgabenabzug ergibt. Daran änderte meist auch der Abschluss einer Rürup-Rente nichts: Die zusätzlichen Beiträge sind bspw. in 2006 nur zu 62 % als Sonderausgaben nach neuem Recht abziehbar und der Sonderausgabenabzug nach der alten Höchstbetragsrechnung war noch immer günstiger, auch ohne dass eine Rürup-Rente abgeschlossen wurde.
Nunmehr wird rückwirkend zum 1.1.2006 die Günstigerprüfung angepasst. Beiträge zur Rürup-Rente werden in Form eines Erhöhungsbetrages, der sich auf die Höchstbetragsberechnung nach altem Recht auswirkt, besser berücksichtigt, damit Anreize zum Abschluss einer solchen Rente geschaffen werden.
Hinweis:
Für viele Selbständige kann sich daher der Abschluss einer Rürup-Rente in diesem Jahr steuerlich doch noch lohnen. Lassen Sie dies jetzt von uns prüfen!
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich, wenn das Jahreseinkommen durch einmalige Einkünfte erhöht wurde, wie z.B. durch Veräußerungsgewinne oder Abfindungen. Kommen andere steuersparende Gestaltungen nicht in Betracht, kann der Abschluss einer Rürup-Rente gegen Einmalzahlung steuerlich interessant sein und im Übrigen später eine Zusatzrente bringen.
Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag wird ab dem 1.1.2007 nahezu halbiert. Der bisherige Freibetrag für Ledige reduziert sich von 1.370 € auf 750 €. Bei Ehegatten werden künftig nur noch 1.500 € statt 2.740 € freigestellt.
Das bedeutet auch, dass die bereits erteilten Freistellungsbescheinigungen ab 2007 angepasst werden müssen. Künftig können nur noch 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. Zinsabschlag freigestellt werden, wenn man den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € bzw. 102 € bei Zusammenveranlagung berücksichtigt. Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1.1.2007 erteilt worden, darf die Bank, Bausparkasse usw. den jeweiligen Freistellungsbetrag für Erträge, die nach dem 31.12.2006 zufließen, nur zu 56,37 % berücksichtigen, sollte sie von dem jeweiligen Kunden nichts hören.
Hinweis:
Überprüfen Sie zum Jahresende Ihre bereits bestehenden Freistellungsaufträge und ordnen Sie die Verteilung des Freibetrags ggf. neu. Oftmals gibt es trotz des gesenkten Freibetrags noch Spielraum, der genutzt werden kann.
Bei einigen Banken ist es bereits möglich, Freistellungsaufträge über das Internet einzurichten oder zu ändern.
Geplante Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Ab dem 1.1.2007 soll die Bedarfsbewertung von Grundstücken geändert werden. Bebaute Grundstücke werden durch ein pauschales Verfahren bewertet. Unabhängig von Lage, Art und Ausstattung ist das 12,5-fache der Jahresnettokaltmiete ausschlaggebend. Dazu kommt bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ein Aufschlag von 20 %. Anschließend gibt es noch einen Wertminderungsabschlag wegen des Gebäudealters von 0,5 % pro Jahr, höchstens aber 25 %. Zur Zeit ist bei der Ermittlung der Jahresnettokaltmiete noch der Durchschnitt der letzten drei Jahre zu Grunde zulegen. Dadurch konnten kurzfristige Mieterhöhungen weitgehend ausgeglichen werden. Künftig spielt nur die aktuell vereinbarte Monatsmiete im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung eine Rolle. Aktuelle Mieterhöhungen wirken sich dadurch direkt auf den steuerlichen Wert des Grundstücks aus und führen zu einer höheren Steuer. Das betrifft auch Eigenheime, da hier die ortsübliche Miete zum Zeitwert ausschlaggebend ist. Ebenso könnten künftig auch unbebaute Grundstücke bei Erbschaften oder Schenkungen einer höheren Steuer unterliegen. Diese werden aktuell mit dem Bodenrichtwert des Gutachterausschusses bewertet abzüglich 20 %. Allerdings werden dazu die Werte vom 1.1.1996 verwendet. Das soll sich ab dem 1.1.2007 ändern, denn ab dann sollen die aktuellen Bodenrichtwerte maßgebend sein.
Hinweis:
Angesichts der geplanten Änderungen kann es sinnvoll sein, geplante Grundstücksschenkungen noch vor dem 1.1.2007 durchzuführen. Betroffen sind unbebaute Grundstücke, deren Bodenrichtwert in den letzten Jahren gestiegen ist sowie alle bebauten Grundstücke, deren aktuelle Miete über dem Durchschnitt der letzten drei Jahre liegt.
Zur Zeit wird die Übertragung von gewerblichem, freiberuflichem und land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen durch die Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrages in Höhe von 225.000 € sowie eines Bewertungsabschlages in Höhe von 35 % für das darüber hinausgehende Vermögen begünstigt. Zum Teil wirkt sich zusätzlich eine günstige Bewertung aus.
Fraglich ist, wie lange diese Rechtslage noch erhalten bleibt. Beim Bundesverfassungsgericht ist zur Zeit ein Verfahren zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertung der unterschiedlichen Vermögensarten anhängig. Mit einer Entscheidung wird noch dieses Jahr gerechnet. Kritisch wird dabei auch die vermeintlich privilegierte Bewertung bestimmter Vermögensarten gesehen.
Außerdem soll die ausstehende Reform des Erbschaftsteuergesetzes voraussichtlich ab 2007 in Kraft treten. Der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag sollen wegfallen. Firmennachfolger erhalten eine Steuerstundung in Höhe der Erbschaftsteuer, die auf produktives Betriebsvermögen entfällt. Mit jedem Jahr der Betriebsfortführung sollen 10 % der Steuerschuld erlassen werden. Nach 10 Jahren wäre die Steuer vollständig gestrichen.
Allerdings soll die Privilegierung u.a. vom Erhalt der Arbeitsplätze im Unternehmen abhängig gemacht werden sog. Arbeitsplatzklausel. Dafür soll zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der letzten drei Jahre ermittelt werden. Werden innerhalb der nächsten 10 Jahre bspw. in einem Jahr 10 % der Arbeitnehmer entlassen, werden im darauf folgenden Jahr nur 9 % der Erbschaftsteuer erlassen. Im Gespräch ist die Einführung einer sog. "atmenden" Arbeitsplatzklausel: werden später 10 % neue Mitarbeiter eingestellt, wird der gestrichene Steuererlass aus dem früheren Jahr ausgeglichen.
Die Stundung bzw. der Erlass soll jedoch nur für das betriebliche produktive Vermögen gelten. Nicht begünstigt sind etwa Bargeld, Wertpapiere, vermietete Grundstücke und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %.
Es kann dabei zu einer deutlich höheren steuerlichen Belastung als bisher kommen, wenn der jetzige persönliche Freibetrag von 205.000 € nicht ausreicht, den gesamten erbschaftsteuerlichen Ansatz auszugleichen. Dies kann gerade bei kleineren und mittleren Betrieben der Fall sein, da das betriebliche produktive und private nicht produktive Vermögen zusammen angesetzt werden, bevor der persönliche Freibetrag abzuziehen ist. Folgendes Beispiel soll das verdeutlichen:
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Heutige Rechtslage |
Zukünftige mögliche Rechtslage |
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Steuerwert des Betriebes Steuerwert des privaten Wohnhauses Barvermögen |
200.000 120.000 30.000 |
200.000 120.000 30.000 |
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Summe des Vermögens |
350.000 |
350.000 |
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./. Betriebsvermögensfreibetrag |
max. 200.000 |
0 |
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./. persönlicher Freibetrag |
max. 150.000 |
205.000 |
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zu versteuerndes Vermögen |
0 |
145.000 |
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x Steuersatz 11 % |
0 |
15.950 |
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./. Stundung 200.000 : 350.000 = 57 % |
0 |
9.091 |
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sofort zu zahlen |
0 |
6.858 |
Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber diese Mehrbelastung gewollt hat. Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich jedoch diese Art der Berechnung.
Hinweis:
Zu dem Vermögen, das in Zukunft überhaupt nicht mehr von den Betriebsvermögenseigenschaften profitieren soll, gehören auch GmbH und CoKG, die z.B. zum Zwecke der Reinvestition von § 6b-Rücklagen mit Mietwohnhäusern gegründet wurden.
In Anbetracht der Unsicherheiten sollten Vermögens- insbesondere Betriebsübertragungen oder die
Übertragung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden GmbH und CoKG, die ohnehin in nächster Zeit anstehen, geprüft und vorbereitet werden. Dabei sollten allerdings immer die zivilrechtlichen Anforderungen im Vordergrund stehen. Danach kann das weitere Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden.
Damit eine Körperschaft, wie bspw. eine GmbH, einen körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag nutzen kann, müssen einige Voraussetzungen beachtet werden. So muss sie mit derjenigen Körperschaft wirtschaftlich identisch sein, die den Verlust erlitten hat. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn über die Hälfte der Gesellschaftsanteile übertragen wurden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortsetzt. Zwischen Übertragung der Anteile und der Zuführung des neuen Betriebsvermögens muss ein schädlicher Zusammenhang bestehen, der nach Ansicht der Finanzverwaltung immer dann vorhanden ist, wenn dies innerhalb von fünf Jahren geschieht. Dadurch sollen steuerliche Missbräuche verhindert werden. Dass die Fünfjahresgrenze völlig ungeeignet ist, um von einem schädlichen Zusammenhang auszugehen, entschied nun der BFH in einem aktuellen Urteil.
Eine Steuerpflichtige erwarb innerhalb von zwei Jahren sämtliche Anteile an einer GmbH. Die GmbH betrieb bisher einen Einzelhandel. Ein reichliches Jahr später änderte die GmbH ihren Unternehmensgegenstand und führte nunmehr Dachklempnerarbeiten durch. Die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Verluste wollte das Finanzamt nach dem Branchenwechsel nicht anerkennen, weil innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als die Hälfte der GmbH-Anteile den Gesellschafter gewechselt hatten und die GmbH wegen des Branchenwechsels ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Anlagevermögen fortgesetzt hatte. Dagegen klagte die GmbH erfolgreich vor dem BFH.
Generell gebe es für die starre Fünfjahresgrenze der Finanzverwaltung keine gesetzliche Grundlage. Damit die wirtschaftliche Identität der GmbH verloren gehe, müsse ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebskapitals bestehen. Je kürzer der Abstand dazwischen sei, desto mehr spreche für einen solchen schädlichen Zusammenhang, der aber auch durch geeignete Beweise entkräftet werden könne. Beträgt der Zeitraum wie im Urteilsfall mehr als ein Jahr, könne man nicht ohne weitere Prüfung einen Verlust der wirtschaftlichen Identität unterstellen und damit den Verlustabzug versagen.
Hinweis:
Wendet die Finanzverwaltung die neue BFH-Rechtsprechung an, muss nun grundsätzlich individuell geprüft werden, ob es einen sachlichen Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens gibt. Die schematische Anwendung der Fünfjahresgrenze hat der BFH ausdrücklich abgelehnt.
Lassen Sie sich von uns beraten, sollte Ihnen das Finanzamt in ähnlichen Fällen den Verlustabzug verweigern!
Quelle: BFH-Urteil vom 14. März 2006, I R 8/05, DStR 2006 S. 1076
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat, muss er diesen Vorteil auch versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch um die tatsächlichen Kosten der Privatfahrten zu ermitteln, sind 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Generell gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung immer davon aus, dass der Firmenwagen auch privat genutzt wird, es sei denn, es gibt ein Nutzungsverbot, das auch durch geeignete Maßnahmen eingehalten wird. Nicht ausreichend ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer noch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen hat und behauptet, nur mit diesen privat unterwegs zu sein. Diese Erfahrung musste der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH machen, die im Lebensmittelgroßhandel tätig war.
Entsprechend seinem Arbeitsvertrag wurde dem Steuerpflichtigen ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Es erfolgte weder die Versteuerung nach der sog. 1 %-Methode noch wurde ein Fahrtenbuch geführt. Bei einer späteren Betriebsprüfung wurde der Fehler entdeckt und das Einkommen des Steuerpflichtigen erhöht. Dieser wehrte sich dagegen, hatte er doch privat noch zwei weitere Autos sowie vier Motorräder. Da diese für Privatfahrten völlig ausreichend seien, würde er mit dem Firmenwagen nur betrieblich fahren.
Allein diese Behauptung reichte den Richtern am Düsseldorfer Finanzgericht nicht aus. Sei die private Mitbenutzung eines Firmenwagens möglich – was auch eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt wurde –, so bestehe ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass eine Privatnutzung auch erfolge. Der Steuerpflichtige wäre als Gesellschafter-Geschäftsführer auch jederzeit in der Lage gewesen, auf die Betriebswagen zurückzugreifen. Allein die Tatsache, dass der Steuerpflichtig noch weitere Pkw und Motorräder besaß, spreche nicht gegen eine Privatnutzung des Firmenwagens.
Quelle: FG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2006, 18 V 273/06, EFG 2006 S. 888
Der betriebliche Schuldzinsenabzug ist seit dem 1.1.1999 nicht mehr uneingeschränkt möglich. Soweit die Schuldzinsen durch sog. Überentnahmen veranlasst sind, können sie nicht mehr in voller Höhe abgesetzt werden. Überentnahmen entstehen, wenn die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Liegen solche Überentnahmen vor, ist der Gewinn pauschal um 6 % der Überentnahmen zu erhöhen. Die Gewinnhinzurechnung ist auf die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen abzüglich 2.050 € begrenzt. Wurde mit einem Kredit Anlagevermögen angeschafft sog. Investitionsdarlehen, sind die Kreditzinsen auf jeden Fall abziehbar, egal ob Überentnahmen getätigt wurden oder nicht.
Hinweis:
Der BFH entschied kürzlich, dass für die Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen der Gewinn lt. Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung heranzuziehen ist. Unzulässig seien Korrekturen um Abschreibungen oder Rücklagen.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung blieben Unterentnahmen zu Ungunsten des Unternehmers unberücksichtigt, wenn sie aus der Zeit vor 1999 stammten. Die Kapitalstände hat die Finanzverwaltung zum 1.1.1999 stets mit 0 € angesetzt. Dieser Vorgehensweise hatte der BFH in einem neueren Urteil widersprochen. Nun hat sich die Finanzverwaltung in einem Schreiben dazu geäußert, wie die BFH-Entscheidung künftig anzuwenden sei.
Das Urteil wird in noch allen offenen Fällen angewandt, begrenzt allerdings auf die Jahre 1999 und 2000. Um die zum 1.1.1999 bestehende Unterentnahme zu ermitteln, ist grundsätzlich eine Rückschau bis zur Betriebseröffnung vorzunehmen. Der Anfangsbestand des Kapitalkontos lt. Eröffnungsbilanz ist dabei wie eine Einlage zu berücksichtigen. Alternativ dazu kann der Steuerpflichtige auch vereinfachend den Wert des Kapitalkontos am Ende des letzten vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahres als Unterentnahme zu Grunde legen. Überentnahmen aus den Jahren vor 1999 bleiben zu Gunsten des Steuerpflichtigen unberücksichtigt. Das gleiche gilt, wenn sich aus den saldierten Über- und Unterentnahmen der Vorjahre eine Überentnahme ergibt oder das Kapitalkonto des letzten Jahresabschlusses vor 1999 negativ ist.
Die BFH-Rechtsprechung wirkt sich nur auf nicht bestandskräftige oder nicht durchgeführte Veranlagungen der Jahre 1999 und 2000 aus. Wurde die Veranlagung für 2001 bereits durchgeführt, ergeben sich keine Änderungen. Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 bleiben unberücksichtigt. Wurde dieses Jahr aber noch nicht veranlagt, sind die Über- und Unterentnahmen in einer Art Schattenrechnung zu ermitteln. Dafür ist der Stand der Unterentnahmen des vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahres mit 0 € anzusetzen. Die Über- und Unterentnahmen aus den Jahren 1999 und 2000 werden in die Berechnung einbezogen.
Bei Betriebsaufgaben gibt es eine Billigkeitsregelung: wurde der Betrieb schon vor dem 1.1.1999 eröffnet, sind ins Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter nicht in Höhe ihrer Buchwerte als Entnahme beim Schuldzinsenabzug zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt, wenn aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung in den Jahren 1999 und 2000 bestehende Unterentnahmen aus Vorjahren angesetzt werden. Ins Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter sind dann in Höhe ihres Buchwerts zuzüglich der stillen Reserven als Entnahme zu werten.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung bringt mit ihrem Schreiben endlich Klarheit in die Anwendung der BFH-Rechtsprechung. Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung diese – wenn auch nur begrenzt auf die Jahre 1999 und 2000 – anwendet. Allerdings ist die vermeintliche Billigkeitsregelung bei Betriebsaufgaben nicht konsequent und bei Anwendung der neuen Rechtsprechung für 1999 und 2000 insgesamt in der Regel nachteilig.
Haben Sie Fragen zum Schuldzinsenabzug, beraten wir Sie gerne!
Quelle: BMF-Schreiben vom 12. Juni 2006, IV B 2 S 2144 39/06, DB 2006 S. 1346; BFH-Urteil vom 21. September 2005, X R 40/02, BFH/NV 2006 S. 512; BFH-Urteil vom 7. März, X R 44/04, DStR 2006 S. 1032
Der Gewinn aus dem Verkauf von bestimmten Wirtschaftsgütern, wie z.B. von Grundstücken, muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht sofort versteuert werden, sondern kann in eine steuerfreie Reinvestitionsrücklage übertragen werden. Eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung ist, dass das verkaufte Wirtschaftsgut zuvor mindestens 6 Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs gehört hat. Die Rücklage muss innerhalb der nächsten 4 Jahre – bei neu hergestellten Gebäuden 6 Jahre – auf ein neues Wirtschaftsgut übertragen werden. Ansonsten muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Zusätzlich muss der Steuerpflichtige weitere 6 % in Höhe der Rücklage pro Jahr versteuern. Kompliziert kann es werden, wenn bei Personengesellschaften Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens oder des Gesamthandsvermögens verkauft werden. Können gebildete Rücklagen vom Gesamthandsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen bzw. in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden, von wo aus eine entsprechende Übertragung auf andere Wirtschaftsgüter möglich ist?
Bis zum Veranlagungszeitraum 1998 bzw. ab 2002 ist die Rücklagenübertragung "gesellschafterbezogen" möglich und damit recht flexibel. Rücklagen, die aus dem Verkauf von Gesamthandsvermögen stammen, können nicht nur auf Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens sondern auch anteilig auf Sonderbetriebsvermögen oder sonstiges Betriebsvermögen eines Mitunternehmers übertragen werden. Das gleiche gilt auch bei Übertragung in umgekehrter Richtung.
In den Jahren 1999 bis 2001 ging der Gesetzgeber zu einer "gesellschaftsbezogenen" Betrachtungsweise über. Rücklagen im Gesamthandsvermögen konnten nur auf Investitionen der Gesamthand übertragen werden. Hatte ein Mitunternehmer in seinem Sonderbetriebsvermögen eine Rücklage gebildet konnte er sie nur in ein anderes Betriebsvermögen oder in ein anderes Sonderbetriebsvermögen übertragen. Nicht möglich war die Übertragung ins Gesamthandsvermögen, auch nicht anteilig. Mit diesem Problem setzte sich kürzlich der BFH auseinander. Ein Steuerpflichtiger wollte im Jahr 1999 eine Rücklage aus seinem Sonderbetriebsvermögen ins Gesamthandsvermögen einer anderen GmbH & Co. KG übertragen, an der nur er selbst beteiligt war. Die Komplementär-GmbH war nicht beteiligt. Der Steuerpflichtige vertrat die Ansicht, dass aufgrund seiner alleinigen Beteiligung das Gesamthandsvermögen nur ihm zuzurechnen sei und daher eine Übertragung möglich sei. Mit diesem Argument hatte er keinen Erfolg. Der BFH begründete seine Ansicht damit, dass das Gesellschaftsvermögen einer KG
nicht wie Sonderbetriebsvermögen behandelt werden könne, nur weil an der KG lediglich einer der beiden Gesellschafter beteiligt ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 9. Februar 2006, IV R 23/04, LEXinform Nr. 5002299
Bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung gehören abziehbare Vorsteuern nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern sind als Betriebsausgaben abziehbar. Auf der anderen Seite ist die vereinnahmte Umsatzsteuer eine Betriebseinnahme. Im Zeitpunkt der Erstattung der Vorsteuer bzw. Zahlung der Umsatzsteuer handelt es sich wiederum um eine Betriebseinnahme bzw. –ausgabe, so dass der Posten im Endeffekt gewinnneutral ist.
Wichtig ist, dass die abziehbaren Vorsteuern nicht den Anschaffungskosten zugerechnet werden. Werden sie nicht im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr als Betriebsausgaben abgezogen und der entsprechende Steuerbescheid wird bestandskräftig, können die zu Unrecht aktivierten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht durch eine Teilwertabschreibung im nächsten Jahr korrigiert werden. Hier bleibt nur noch die Möglichkeit, diese über die Abschreibung geltend zu machen.
Diese Erfahrung musste ein Ehepaar machen, die einen Gebäudeteil umsatzsteuerpflichtig vermieteten. In der Umsatzsteuererklärung gaben sie die Vorsteuern aus der Gebäudeherstellung an, in ihrer Einkommensteuererklärung unterblieb irrtümlicherweise der Betriebsausgabenabzug. Als der Steuerbescheid bereits bestandskräftig war, bemerkten die Eheleute den Fehler. In der Steuererklärung für das nächste Jahr wollten sie für die zuviel aktivierten Herstellungskosten eine Teilwertabschreibung vornehmen, was ihnen das Finanzamt versagte.
Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Eine Teilwertabschreibung sei nicht möglich, da die Voraussetzungen dazu nicht vorlägen, insbesondere sei es nicht zu einer Änderung der Wertverhältnisse gekommen. Auch komme eine nachträgliche Fehlerberichtigung nicht in Betracht, da dies nur bei Bilanzierern möglich sei. Den Eheleuten blieb nichts anderes übrig, als die zu Unrecht aktivierten Herstellungskosten über die Abschreibungsbeträge zum Ansatz kommen zu lassen.
Hinweis:
Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung hätte man den Fehler in der letzten noch offenen Schlussbilanz berichtigen müssen. Eine erfolgwirksame Korrektur wäre hier sofort erfolgt.
Quelle: BFH-Urteil vom 21. Juni 2006, XI R 49/05, LEXinform Nr. 5002940
Gebrauchtwagenhändler können ihre Umsätze durch die sog. Differenz- oder auch Margenbesteuerung erfassen. Damit soll der Wettbewerbsnachteil des gewerblichen Autohändlers gegenüber dem privaten Autoverkäufer beseitigt werden. Händler, die ihre Autos von Privatpersonen erwerben, können mangels Unternehmereigenschaft des Verkäufers keine Vorsteuer aus dem Kauf geltend machen. Allerdings fällt beim Verkauf der Regelsteuersatz an Umsatzsteuer an, der sich nach dem Verkaufspreis bemisst. Wird die Differenzbesteuerung angewandt, bemisst sich die Umsatzsteuer lediglich nach der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, also der Gewinnmarge. Im Ergebnis wird der Händler so gestellt, als wäre ihm bei der Lieferung ein Vorsteuerabzug gewährt worden. Die Differenzbesteuerung gilt nur für gewerbliche Wiederverkäufer und ist auch auf den sonstigen Handel mit Gebrauchtgegenständen anwendbar. Wird das erworbene Wirtschaftsgut zur eigenen oder unternehmerischen Nutzung erworben, kann die Differenzbesteuerung bei einem späteren Verkauf nicht angewandt werden. Diese Voraussetzungen hat nun der BFH in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Eine im Dienstleistungsbereich tätige GbR kaufte von privat ein Kfz, den die Gesellschafter nutzten. Drei Jahre später verkaufte die GbR das Fahrzeug ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Das Finanzamt wollte den Verkauf als umsatzsteuerpflichtig behandeln und forderte von der GbR die Umsatzsteuer nach. Dagegen vertrat die GbR die Ansicht, sie habe den Pkw zunächst umsatzsteuerfrei in ihr Privatvermögen entnommen, so dass die anschließende Veräußerung aus dem Privatbereich erfolgte und damit nicht der Umsatzsteuer unterläge. Notfalls solle der Umsatz der Differenzbesteuerung unterworfen werden, da die GbR das Fahrzeug ohne Vorsteuerabzug erworben habe. Das Finanzgericht gab der GbR zunächst Recht. Gegen die Entscheidung legte das Finanzamt erfolgreich Revision beim BFH ein.
Zunächst schloss der BFH aus, dass die GbR das Fahrzeug vor dem Verkauf in ihr Privatvermögen
überführt habe. Diese Grundsätze seien nur auf einen Einzelunternehmer anwendbar, nicht aber auf eine Personengesellschaft. Des Weiteren kann auch die Differenzbesteuerung in diesem Fall nicht angewandt werden. Die GbR war kein sog. Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit gebrauchten Pkw handelt. Auch der einmalige Verkauf eines PKW führt nicht zu so einer Eigenschaft. Somit musste die GbR den Umsatz nach den allgemeinen Regeln versteuern.
Hinweis:
Wenn Personengesellschaften Wirtschaftsgüter verkaufen, die ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben wurden, müssen sie den Umsatz grundsätzlich der – oft ungünstigen – Regelbesteuerung unterwerfen. Eine vorherige Entnahme ins Privatvermögen und der anschließende nicht steuerbare Verkauf, ist nicht möglich.
Quelle: BFH-Urteil vom 2. März 2006, V R 35/04, DStR 2006 S. 1324
------------------------------------------------------------------------------------------------------------Nun ist es höchstrichterlich entschieden: wer im Anschluss an sein Abitur ein Hochschulstudium beginnt, kann die Ausgaben dafür als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, so entschied der BFH aktuell. Das Urteil ist allerdings nur anwendbar auf alle Veranlagungszeiträume vor 2004, da der Gesetzgeber die Kosten für ein Erststudium gesetzlich neu geregelt hat: ab 2004 können höchstens 4.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Vor 2004 war es lange umstritten, ob die Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten unbegrenzt abziehbar waren. Nach Ansicht der Finanzverwaltung konnten Weiterbildungsmaßnahmen als Werbungskosten abgesetzt werden, nicht aber Kosten für ein Erststudium. Hier würde kein direkter Zusammenhang mit späteren Einnahmen bestehen. Ein Student erhob dagegen erfolgreich Klage. Die Ausgaben für sein Studium, das er im Anschluss an sein Abitur aufgenommen hatte, wollte er als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, da er nach seinem Studium als Arbeitnehmer tätig werden wollte. Da es sich um ein Erststudium handelte, strich ihm das Finanzamt die Ausgaben und erkannte nur den damaligen gesetzlichen Höchstbetrag von 920 € als Sonderausgaben an.
Der BFH gab ihm schließlich Recht und vertrat die Ansicht, dass jede Bildungsmaßnahme zu Werbungskosten führen könne, sofern sie beruflich veranlasst sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob dadurch ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden solle. Bislang wurden akademische Bildungsmaßnahmen steuerlich benachteiligt. Wird nach dem Abitur ein Ausbildungsdienstverhältnis, wie etwa eine Banklehre, begonnen, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, da der Steuerpflichtige in einem Dienstverhältnis steht. Im Gegensatz dazu konnten bislang die Kosten für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Ungleichbehandlung hob der BFH durch seine Entscheidung auf, da auch hier das Ziel der Ausbildung sei, dass der Steuerpflichtige später sein erworbenes Berufswissen am Markt einsetzen könne, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.
Hinweis:
Steuerpflichtige können von diesem positiven Urteil profitieren, wenn die Steuerbescheide bis einschließlich 2003 noch offen sind oder es um einen erstmaligen Verlustfeststellungsbescheid geht. Wir helfen Ihnen dabei gerne!
Quelle: BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, VI R 26/05, LEXinform Nr. 5002971; BFH-Pressemitteilung vom 23. August 2006, Nr. 39/06,
LEXinform Nr. 0172758
Vererbtes Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer gleich mehrfach begünstigt. Als erstes wird ein Freibetrag von 225.000 € gewährt. In der nächsten Stufe wird das danach noch verbleibende Betriebsvermögen nur zu 65 % der Erbschaftsteuer unterworfen. Geht das Betriebsvermögen auf mehrere Erben über, ist der Betriebsvermögensfreibetrag entweder nach Köpfen zu verteilen oder der Verstorbene hat über eine andere Aufteilung schriftlich verfügt. Gerade in solchen Fällen kann eine Aufteilung nach Köpfen zu einer ungerechten Besteuerung führen, wie folgendes BFH-Urteil zeigt.
Zwei Geschwister erbten von ihrem Vater neben fünf weiteren Erben einen Anteil an einer inländischen GmbH. Der Vater war zwar deutscher Staatsangehöriger, lebte aber in der Schweiz, ebenso wie die fünf anderen Erben. Nur die beiden Geschwister wohnten in Deutschland. Da es zwischen der Schweiz und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer gibt, waren nur die beiden Geschwister in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Der Vater hatte keine anderweitige Verfügung getroffen, weshalb das Finanzamt den Betriebsvermögensfreibetrag auf alle sieben Erben gleichmäßig aufteilte, so dass die beiden Geschwister je einen Freibetragsanteil von rd. 32.000 € zugesprochen bekamen. Da die anderen fünf Erben aber nicht der deutschen Erbschaftsteuerpflicht unterlagen, lief der restliche Freibetragsanteil praktisch ins Leere. Die Geschwister legten dagegen Einspruch ein und begehrten auch den restlichen Freibetrag.
Die Klage verlief über alle Instanzen erfolglos. Die gesetzliche Regelung zur Verteilung des Freibetrags zu "gleichen Teilen" schließe auch diejenigen Erben ein, die im Inland nicht steuerpflichtig sind, urteilte der BFH.
Quelle: BFH-Urteil vom 25. Januar 2006, II R 56/04, LEXinform Nr. 5002331
Arbeitgeber von sog. Mini-Jobs dürfen die Lohnsteuer pauschalieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Entlohnung nur einen geringen Umfang hat. Aktuell liegt diese Grenze bei 400 € pro Monat. Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, darf die Pauschalierung nicht angewendet werden und der Lohn muss individuell versteuert werden, was erhebliche Nachteile hat, wenn das Ganze erst nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung bekannt wird.
Zahlt der Arbeitgeber Sonderzahlungen, wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, müssen diese auf die Lohnzahlungszeiträume gleichmäßig verteilt werden, um zu überprüfen, ob die Pauschalierungsgrenze im Durchschnitt eingehalten wurde. Das bedeutet auch, dass erst am Jahresende festgestellt werden kann, ob die 400 €-Grenze eingehalten wurde. Der Zuflusszeitpunkt der Sonderzahlung spielt dabei keine Rolle, wie ein Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg bestätigte. Bspw. kann das Weihnachtsgeld nicht ausschließlich dem Monat Dezember zugeschlagen werden, damit lediglich dieser Lohnzahlungszeitraum die Pauschalierungsgrenze übersteigt, sondern muss auf alle Lohnzahlungszeiträume gleichmäßig verteilt werden.
Hinweis:
Wichtig ist, dass bei jeder Sonderzahlung die Pauschalierungsgrenze überprüft wird.
Keine Sonderzahlungen und daher unschädlich sind steuerfreie Leistungen wie Sachbezüge bis 44 €, Trinkgelder oder Aufwandsentschädigungen wie Reisekostenerstattungen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2005, 8 K 317/02, DStR 2006 S. 602
Entgegen unseren Ausführungen in unserer Ausgabe von 05/2006 sind auch zwei mehrtägige Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr möglich, ohne dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn die Kosten pro Arbeitnehmer und Veranstaltung unter 110 € bleiben. Arbeitgeber können statt dessen in dieser Höhe auch einen lohnsteuerfreien Zuschuss an den Arbeitnehmer leisten.
Ein Landwirt hatte im Wirtschaftsjahr 1995/1996 eine Restfläche seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Gewinn von rund 155.000 € verkauft. Der Kaufpreis floss auf ein privates Konto und wurde buchmäßig nicht erfasst. Der Grund und Boden wurde weiter aktiviert. Im gleichen Wirtschaftsjahr hatte er einen neuen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem anderen Bundesland erworben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt den nicht erfassten Veräußerungserlös fest und erhöhte entsprechend die Einkommensteuer. Der Landwirt beantragte, für den Veräußerungsgewinn eine steuerneutrale Rücklage § 6b-Rücklage zu bilden. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab. Eine Bilanzänderung sei nur möglich im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung. Die hier vorgenommene Bilanzberichtigung Ausbuchung des Grund und Bodens löse isoliert betrachtet eine Gewinnminderung aus Abgang Buchwert, so dass eine gewinnmindernde Bilanzänderung durch Berücksichtigung der beantragten Rücklage mangels einer gewinnerhöhenden Bilanzberichtigung nicht in Betracht komme.
Dieser weit hergeholten Auffassung stellte sich jedoch das Finanzgericht Münster entgegen. Eine Bilanzänderung dürfe in Höhe der Gewinnauswirkung des gesamten Geschäftsvorfalls vorgenommen werden und nicht nur in der Höhe, in der sich eine isolierte Ausbuchung einer Bilanzposition auswirken würde. Daher kann ein bei weitem höherer Verkaufserlös als der Buchwert eines Grundstücks noch nachträglich in eine steuerneutrale Rücklage § 6b-Rücklage eingestellt werden, ohne dass das Bilanzänderungsverbot dem entgegenstünde.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 14. September 2004, 2 K 3424/02, Revision eingelegt Az. des BFH: IV R 7/06, EFG 2006 S. 800
In der Verpachtung einer Teilfläche eines im übrigen weitergeführten landwirtschaftlichen Betriebes für 30 Jahre zur Errichtung eines Golfplatzes auf dieser Fläche liegt keine Entnahme, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge der erforderlichen Umgestaltung eine Rekultivierung wirtschaftlich sinnlos und faktisch unmöglich wäre und deshalb das Gelände nach Pachtende nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden kann.
So lautet ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf. Ein Landwirt hatte einen großen Teil seiner landwirtschaftlichen Flächen rund 29 ha von insgesamt 36 ha Eigentums- und 6,5 ha Pachtflächen an einen Golfplatz verpachtet. Es kam mit dem Finanzamt zum Streit darüber, ob und in welcher Höhe ein Entnahmegewinn für die an den Golfplatz verpachteten Flächen entstanden sei.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Verpachtung der Flächen zur Nutzung als Golfplatz für einen Zeitraum von 30 Jahren das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wesentlich verändere und eine grundlegende Umstrukturierung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch geländebezogene Baumaßnahmen wie der Errichtung eines Clubhauses, einer Driving-Range, von Abschlägen, Bunkern, Grüns und Teichen stattgefunden habe. Eine Wiederherstellung eines Teils der Golfplatzspielflächen nach Pachtende zwecks land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in der Art, wie sie vor der Verpachtung möglich war, sei zwar denkbar, jedoch nicht ohne erhebliche Rodungs- und Planierungsmaßnahmen möglich. Die Flächen für das Clubhaus und eine Driving-Range ließen eine spätere landwirtschaftliche Eigenbewirtschaftung keinesfalls mehr zu. Es leitete einen Entnahmewert von 6 € je qm aus Vergleichsverkäufen landwirtschaftlicher Flächen und Golfplatzflächen ab.
Das Finanzgericht stützte sich in seiner Urteilsbegründung wesentlich auf die Rechtsprechung des BFH, nach der es für die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, insbesondere eines Betriebsgrundstücks, in der Regel einer unmissverständlichen Entnahmeerklärung bedarf. Hier hat der Landwirt auf einer ihm verbliebenen Restfläche außerdem weiterhin Landwirtschaft betrieben. Das Gelände sei auch nicht so umgestaltet worden, dass es nach Pachtende nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden könne, auch wenn dafür ggf. Rekultivierungsmaßnamen erforderlich seien.
Hinweis:
Über die Frage der grundlegenden Umgestaltung landwirtschaftlicher Flächen für Zwecke eines Golfplatzes hätte auch anders entschieden werden können. In den Fällen, in denen ein ganzer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb für Golfplatzzwecke verpachtet wird, geht man von einer Betriebsaufgabe aus. Lassen Sie sich daher immer im Vorfeld von uns beraten, wenn Sie ein Angebot eines Golfplatzbetreibers erhalten.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2005, 12 K 6105/01, EFG 2006 S. 633
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Frage des schädlichen Rückbehalts von land- und forstwirtschaftlichen Flächen noch einmal bestätigt. Im Streitfall hatte ein Landwirt 21 ha seines 27 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an seinen Sohn unentgeltlich übertragen. Sowohl Vater als auch Sohn führten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fort. Wegen des Umfangs der zurückbehaltenen Flächen ging das Finanzamt von einer Betriebsaufgabe aus. Dieser Auffassung schloss sich auch das Finanzgericht München an. Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuer klagte der Landwirt. Er verfüge weiterhin über einen vollständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Der BFH lehnte jedoch das Ansinnen des Landwirtes ab. Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebes im Ganzen zu Buchwerten liege nur dann vor, wenn alle wesentlichen Teile des Betriebsvermögens und damit auch alle Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unentgeltlich
übertragen würden. Die Zurückbehaltung von mehr als 10 v.H. dieser Nutzflächen stehe dabei einer solchen unentgeltlichen Betriebsübertragung entgegen. Für diese Beurteilung sei es nicht von Bedeutung, dass der übertragene oder der zurückbehaltene Teil der Flächen als funktionsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt werden könne.
Hinweis:
Damit stellt der BFH noch einmal ausdrücklich fest, dass bei einem Rückbehalt von mehr als 10 v.H. der Nutzflächen keine unentgeltliche Betriebsübergabe vorliegt, sondern eine Betriebsaufgabe. In
Übergabeverträgen sollte dies unbedingt beachtet werden. Lassen Sie daher Übergabeverträge vor Unterzeichnung immer von uns steuerlich prüfen.
Quelle: BFH-Beschluss vom 8. September 2005, IV B 101/04, BFH/NV 2006 S. 53
Einen weiteren Beschluss musste der BFH im Zusammenhang mit der Frage der Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs fassen. Es ging dabei um die Frage, ob eine Betriebsaufgabe bei einem verpachteten Betrieb tatsächlich, z.B. durch "Abverkäufe von Ländereien" dokumentiert werden kann oder ob es einer expliziten Aufgabeerklärung bedarf.
Der BFH sieht diese Rechtsfrage als hinreichend geklärt an. Der Verpächter eines Betriebes kann erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln will und damit die Gegenstände seines Betriebes ins Privatvermögen überführen will oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Solange der Verpächter eine Erklärung im vorstehenden Sinne nicht abgegeben hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter sein Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin betriebliche Einkünfte erzielt. Die im verpachteten Betrieb vorhandene stillen Reserven sind erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verpächter die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in sein Privatvermögen überführt, einzeln veräußert oder wenn er den gesamten verpachteten Betrieb veräußert.
Diese Betriebsverpachtungsgrundsätze schließen im Regelfall eine Betriebsaufgabe als "tatsächlichen" Vorgang aus, der "durch Abverkäufe von Ländereien dokumentiert" werden kann. Solche Einzelveräußerungen führen zu Gewinnrealisierungen im fortbestehenden Betrieb, die durch Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigungen Rücklagen neutralisiert werden können. Die vom Landwirt gewünschte Betriebsaufgabe durch einen "tatsächlichen Vorgang" würde zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führen, die die Rechtsprechung ablehnt.
Hinweis:
Ausnahmsweise können allerdings auch tatsächliche Vorgänge bei und während der Verpachtung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führen. Denn nach der Rechtsprechung des BFH entfällt das Verpächterwahlrecht, wenn anlässlich oder während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können.
Quelle: BFH-Beschluss vom 6. September 2005, IV B 95/04, BFH/NV 2006 S. 50
Die Förderung des eigengenutzten Wohnhauses durch die Eigenheimzulage ist zwar zum Ende des Jahres 2005 ausgelaufen Bauantrag/Kaufvertrag, allerdings haben sich die Gerichte weiterhin mit Streitfragen diesbezüglich auseinander zu setzen.
So hatte ein Landwirt von seiner Mutter einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit 2 Wohnungen übernommen. Die eine Wohnung nutzte der Landwirt selbst mit seiner Familie, die andere die Mutter. Im Rahmen des Übergabevertrages war vereinbart worden, dass der Landwirt neben betrieblichen Verbindlichkeiten auch ein privates Darlehen zu übernehmen und an seine beiden Schwestern jeweils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatte. Daraufhin beantragte der Landwirt für seine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung Eigenheimzulage. Das Finanzamt setzte diese zunächst antragsgemäß fest, hob jedoch im Anschluss an eine Betriebsprüfung den Bescheid auf. Es vertrat die Auffassung, dass der Landwirt das Wohnhaus unentgeltlich übertragen bekommen habe.
Dieser Ansicht konnte das Niedersächsische Finanzgericht nicht folgen:
Hinweis:
Das Finanzamt hat allerdings Revision beim BFH eingelegt. Lassen Sie in vergleichbaren Fällen Ihre Ansprüche von uns prüfen.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. März 2006, 2 K 211/03, Revision eingelegt Az. des BFH: IX R 25/06, LEXinform Nr. 5002593
Landwirtschaftliche Unternehmen in den neuen Bundesländern konnten bis zum 31.8.2005 bei den Banken auf der Grundlage des Landwirtschaft-Altschuldengesetzes Anträge zur Ablösung ihrer Altschulden aus DDR-Zeiten stellen.
Während bei reinen Kapitalgesellschaften der im Zuge der Ablösung erlassene Teil der ausgebuchten Altschulden steuerlich erfolgsneutral zu behandeln war, konnte die Altschuldentilgung aufgrund der bisher vom Finanzministerium vertretenen Auffassung bei GmbH und CoKG zu unerwünschten Einkommen- und Gewerbesteuerzahlungen führen.
Die Berufsverbände konnten jetzt eine Verbesserung für diese Gesellschaften erreichen, ohne dass sie sofort mit existenzbedrohenden Steuernachzahlungen konfrontiert werden. Dabei wurde grundsätzlich an der Auffassung, dass die passiven Ausgleichsposten bei Tilgung bzw. Ablösung der Altschulden vollständig aufzulösen sind, festgehalten. Die Steuerpflichtigen haben auch weiterhin die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen Stundungsanträge unter Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse zu stellen.
Jedoch kann auch eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen erfolgen, bei der man sich auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1996 stützt, in dem der BFH die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens ermöglicht hat, wenn ein Mitunternehmeranteil gegen eine Abfindung unter dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos erworben wird.
In einem ersten Schritt werden daher nun die passiven Ausgleichsposten lediglich in Höhe des als Aufwand zu buchenden Tilgungsbetrages ertragswirksam aufgelöst.
In einem zweiten Schritt sind in der Schlussbilanz des Jahres der Altschuldentilgung die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter bis zur Höhe des danach noch verbleibenden Ausgleichspostens abzustocken. Dabei sind die Minderbeträge Abstockungen von den Buchwerten der nicht in Geld bestehenden aktivierten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen Beteiligungen maximal bis auf einen Erinnerungswert von 1 € abzusetzen. Die Abstockung erfolgt im Verhältnis der Buchwerte der abzustockenden Wirtschaftsgüter zueinander.
Sind die vorhandenen passiven Ausgleichsposten höher als die möglichen Abstockungen, so sind die passiven Ausgleichsposten insoweit fortzuführen und nur mit künftigen Verlusten zu verrechnen bzw. spätestens bei Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufzulösen.
Hinweis:
Ob die nun gefundene Lösung, bei der es sich faktisch "nur" um eine Steuerstundung handelt und die nur einheitlich für das Unternehmen und alle Gesellschafter in Anspruch genommen werden kann, sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Unternehmen, die aktiv wirtschaften und in abnutzbare Wirtschaftsgüter investiert haben, bekommen nur eine Verteilung der Steuern auf einige Jahre; Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb auf Tochtergesellschaften ausgliedert haben, dagegen eine sehr langfristige Steuerstundung.
Quelle: BMF-Schreiben vom 17. August 2006, IV B 2 S 1901 8/06,
www.hlbs.de; OFD-Chemnitz, Schreiben vom 15. August 2006, S 2151 34/80 St 21, www.hlbs.de
Das Bundesland Sachsen hat steuerliche Erleichterungen für dürregeschädigte Landwirte in Aussicht gestellt. Sie können bis zum 31.12.2006 Stundungen der bis dahin fälligen Bundes- und Landessteuern sowie geringere Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer beantragen. Dazu bedarf es lediglich der Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise. Die Finanzämter sind gehalten, im Regelfall auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.
Anträge auf Stundungen der nach dem 31.12.2006 fälligen Steuern sowie Anträge auf geringere Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt müssen allerdings besonders begründet werden. Eine Stundung von Lohnsteuern der Beschäftigten und sonstigen Abzugssteuern kann allerdings nicht gewährt werden.
Die dürregeschädigten Landwirte werden zudem bis zum 31.12.2006 bei allen Steuerrückständen oder bei bis dahin fälligen Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen verschont. Im Falle eines Vollstreckungsaufschubes werden die Säumniszuschläge, die zwischen dem 15.7.2006 und dem 31.12.2006 entstehen, erlassen.
Hinweis:
Ob andere Bundesländer diesem Beispiel folgen, ist zur Zeit nicht bekannt. Wir prüfen vergleichbare Möglichkeiten für Sie.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 106/2006 vom 3. August 2006,
www.smf.sachsen.de
Genossenschaften können Rückvergütungen an ihre Mitglieder zahlen. Steuerlich interessant dabei ist, dass Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften diese Rückvergütungen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehen können.
Über genau diese Voraussetzungen hatte das Thüringer Finanzgericht zu entscheiden. Geklagt hatte eine eingetragene Genossenschaft, die durch Umwandlung einer ehemaligen LPG entstanden war. Die Mitglieder waren als Arbeitnehmer in der Genossenschaft tätig. Sie unterhielten daneben keine eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Unternehmensgegenstand war die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Absatz. In den ab dem Jahr 1996 neben dem Arbeitslohn gewährten "Rückvergütungen" sah das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Mitglieder lediglich als Arbeitnehmer beschäftigt und nicht unternehmerisch tätig waren.
Dieser Auffassung folgte letztlich auch das Thüringer Finanzgericht.
Hinweis:
Die Genossenschaft hat Revision beim BFH eingelegt. Dieser hatte allerdings in einem Gerichtsbescheid zu einem anderen Verfahren im Jahr 2002 bereits die Auffassung vertreten, dass ein steuerlich begünstigtes Mitgliedergeschäft bei einer Agrargenossenschaft, bei der die Mitglieder lediglich als Arbeitnehmer beschäftigt und nicht unternehmerisch tätig sind, dem Grunde nach nicht vorliegt. Die Zahlungen an die Mitglieder seien mitgliedschaftsrechtlich veranlasst und stellten regelmäßig auch keinen Arbeitslohn dar, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen. Aufgrund der damaligen Klagerücknahme gilt der Gerichtsbescheid allerdings nicht als ergangen. Nun wird sich der BFH also noch einmal äußern müssen.
Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 16. Februar 2006, II 845/04, Revision eingelegt Az. des BFH: I R 37/06, LEXinform Nr. 5002478
Das Landesamt für Steuern in Bayern bestätigt die bisher schon von Fachleuten vertretene Auffassung zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung der Zahlungsansprüche. Sämtliche Zahlungsansprüche
Ackergrundprämie, Grünlandprämie, eventuelle betriebsindividuell zugeteilte Prämien etc. können ab 2006 auch ohne Flächen übertragen werden. Das hierauf gezahlte Entgelt wird nicht zum Erwerb des Grundstücks aufgewendet, sondern stellt Entgelt für diese mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar. Ist hierfür im Kaufvertrag ein besonderer Preis vereinbart worden, ist dieser Betrag somit nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Hinweis:
U.E. unterliegen die Zahlungsansprüche jedoch auch dann nicht der Grunderwerbsteuer, wenn kein gesonderter Kaufpreis im Kaufvertrag vereinbart wurde, die Zahlungsansprüche jedoch mit übertragen werden. Im Zweifel ist der Kaufpreis aufzuteilen. Sinnvoll ist es aber auch aus anderen Gründen, wenn die Beteiligten im Kaufvertrag die übertragenen Wirtschaftsgüter genau bezeichnen und jeweils einen Kaufpreis vereinbaren.
Quelle: LfSt Bayern, Erlass vom 18. November 2005, S 4503 1 St 34 M, Inf 17/2006 S. 648
Ein Jäger, der seit mehr als 30 Jahren Jagdscheininhaber und Pächter zweier genossenschaftlicher Jagden war, wurde wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen in Höhe von etwa 23.000 € zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Nachdem die Stadt davon Kenntnis erlangt hatte, widerrief sie die erteilte Waffenbesitzkarte, erklärte den Jagdschein für ungültig und forderte dessen sofortige Rückgabe. Außerdem ordnete sie die Überlassung der Waffen an einen Berechtigten an oder deren sofortige Unbrauchbarmachung und die Rückgabe der Waffenbesitzkarte.
Zu Recht, so das Verwaltungsgericht Göttingen. Wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehung schädigt, weckt regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, die für einen Waffenbesitzer allerdings erforderlich ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz sei zu verneinen, wenn der Betreffende wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen verurteilt werde. Die entsprechende Norm des Waffengesetzes erfasse – ohne Rücksicht auf einen waffenrechtlichen Bezug – alle vorsätzlichen Straftaten, so dass auch Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt erfasst werden.
Quelle: VG Göttingen, Urteil vom 25. Januar 2006, 1 A 140/05,
www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de
RTS Steuerberatung Stuttgart.
RTS Steuerberatung - Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen. beaju-2-2009