IN DIESER AUSGABE: Oktober 2001

1. Fristen und Termine *

2. Bekämpfung des Missbrauchs bei der Umsatzsteuer *

3. Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien *

4. Pauschale Kilometersätze bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ab 1. Januar 2002 *

5. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten *

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6. Ausfall eines in der Krise stehen gelassenen Darlehens *

7. Werbungskostenabzug für Fahrten zum Sitz der GmbH *

8. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Gewinntantieme *

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9. Bilanzierungspflicht bei Einbringungen *

10. Klarstellung zur Sonderabschreibung *

11. Zuschreibungsgebot nach Wegfall der Gründe für eine AfaA *

12. Steuersatz für Restaurationsleistungen durch Kioske und Partyservice-Unternehmer *

13. Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe *

14. Geldgeschäfte eines Freiberuflers als Betriebsvermögen *

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15. Reisekostenvergütungen aus umgewandeltem Arbeitslohn *

16. Renditen aus Kapitalüberlassung bei Schneeballsystemen *

17. Degressive Abschreibung beim Zweiterwerber *

18. Anwendung des Fremdvergleichs *

19. Anhängige Verfahren zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften *

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20. Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz *

21. Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen bei sogenannten "630-DM-Jobs" *

22. Verlustabzug des Erben *

 

23. Abzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten der Lebensgefährtin *

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24. Erbschaftsteuerliche Folgen der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft *

25. Nachweis einer freigebigen Zuwendung *

26. Stromsteuer: Steuerermäßigung beantragen! *

27. Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils *

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28. Strafbarkeit täuschender Angebote *

Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -/P>

29. Nutzungswertbesteuerung bei Denkmalsschutzgebäude *

30. Veräußerung von Bauland bleibt begünstigt! *

31. Senkung des Steuersatzes für Diesel *

32. Spezialfußbodenbelag keine Betriebsvorrichtung *

33. Umsatzsteuer beim Ankauf von Schlachtrindern *

34. Umsatzsteuer bei Erzeugerorganisationen und Betriebsfonds *

35. Für Vorsteuerabzug auf richtige Rechnung achten! *

36. Verlustausgleich bei einer Nerzfarm *

  1. Fristen und Termine
  2. Steuerzahlungstermine im Oktober:

    Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

    Überweisung Wert- Scheck/bar wenn gleichzeitig

    stellung beim Finanzamt mit Abgabe der Anmeldung

    Lohn- /Kirchensteuer 10.10. 15.10. 15.10.

    Umsatzsteuer 10.10. 15.10. 15.10.

     

  3. Bekämpfung des Missbrauchs bei der Umsatzsteuer
  4. Durch den Missbrauch bei der Umsatzsteuer werden die öffentlichen Haushalte jährlich um einen zweistelligen Milliarden DM-Betrag geschädigt. Betrüger nutzen das in Deutschland vergleichsweise unkomplizierte System der Vorsteuererstattung aus, indem etwa Rechnungen erstellt werden, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen, denen aber kein Umsatz zugrunde liegt, oder indem Scheinunternehmen unberechtigt Vorsteuererstattungen beantragen. Auch durch so genannte Karussellgeschäfte, in denen sich eine Reihe von Unternehmern in betrügerischer Absicht Rechnungen über zumeist hochpreisige Luxusgüter ausstellen, und bei denen der letzte Unternehmer in der Reihe eine Ausfuhrlieferung dieser Gegenstände fingiert, wird der Staat massiv geschädigt. Bund und Länder sind daher übereingekommen, gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen. Das Bundeskabinett hat das "Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderer Steuern Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz" beschlossen. Dieses Gesetz, dass sich noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren befindet, erweitert die Kontrollmöglichkeiten des Finanzamts und sieht eine Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer vor. Welche Regelungen sind im Einzelnen geplant?

    Monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen

    Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen im laufenden und im folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Finanzamt zeitnäher Informationen über das neu gegründete Unternehmen erhält. Die Informationen können dadurch früher ausgewertet und die Unternehmen früher geprüft werden. Betrugsfälle sollen sich so schneller aufdecken lassen.

    Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer

    Nach dem Beschluss des Kabinetts soll der Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz haften, soweit diese in einer Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat oder sich vorsätzlich oder leichtfertig außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten, und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über den Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder den Umständen nach Kenntnis haben musste. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, haften sie als Gesamtschuldner.

    Hinweis:

    Diese Regelung eröffnet dem Staat z.B. die Möglichkeit, jeden Unternehmer in Haftung zu nehmen, der in Betrugsfälle in Form von Karussellgeschäften verwickelt ist, von denen er Kenntnis hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Formulierung erzielt werden, dass rechtstreue Unternehmer nicht belastet werden. Allerdings bleibt abzuwarten, wie eng die Finanzverwaltung diese Formulierung auslegen wird. So ist unklar, wann ein Unternehmer den Umständen nach von der Betrugsabsicht seines Lieferanten oder eines Vorlieferanten Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Hier werden für die Unternehmer im Zweifel erhebliche Nachweisprobleme entstehen. Es ist auch zu bedenken, dass das Finanzamt seine Schlussfolgerungen dann zieht, wenn es durch verschiedene Nachforschungen und zu einem späteren Zeitpunkt zur Erkenntnis gelangt ist, dass der leistende Unternehmer oder ein Vorlieferant in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Der Unternehmer muss dies aber bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilen. Das Finanzamt ist somit im Vorteil.

    Nach der bisher vorliegenden Formulierung ist die Haftung unabhängig davon, ob der Unternehmer den Vorsteuerabzug auch in Anspruch genommen hat. Es reicht bereits aus, wenn in der Rechnung für den Eingangsumsatz Vorsteuer ausgewiesen wurde.

    Sicherheitsleistung

    Umsatzsteueranmeldungen, die zu einer Steuervergütung führen, bedürfen der Zustimmung der Finanzbehörde. Nach dem Kabinettsbeschluss kann die Zustimmung zukünftig im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

    Hinweis:

    Die Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung kann im Einzelfall langwierig sein. Nach der Neuregelung kann das Finanzamt die Zustimmung gegen Sicherheitsleistung z.B. Bankbürgschaft erteilen, ohne das Risiko eines Steuerausfalls einzugehen. Die Sicherheitsleistung darf nur für den Zeitraum der Prüfung verlangt werden. Ziel ist es, die Liquidität beim Unternehmer nicht durch langfristige Prüfungen der Abzugsberechtigung zu gefährden. Allerdings ist genau dies bei Unternehmern zu befürchten, die keine Sicherheiten leisten können.

    Allgemeine Nachschau

    In der Abgabenordnung soll eine Vorschrift neu eingefügt werden, die auf besonders starke Kritik gestoßen ist. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern soll die Finanzverwaltung das Recht erhalten, ohne vorhergehende Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Unternehmern während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten zu können, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Die Unternehmer müssen auf Verlangen des Finanzamts Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Von dieser allgemeinen Nachschau kann durch Prüfungsanordnung direkt in eine Betriebsprüfung übergegangen werden.

    Hinweis:

    Sollte diese Vorschrift tatsächlich unverändert bleiben, kann das Finanzamt jederzeit und ohne vorherige Ankündigung die Räume des Unternehmers betreten und Untersuchungen durchführen. Die allgemeine Nachschau gilt nicht nur für die Ermittlung von Sachverhalten zur Umsatzsteuer, sondern für alle Steuern. Sie ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht auf die Geschäftsräume begrenzt. Ziel dieser Vorschrift ist es, betrügerische Unternehmer frühzeitig zu erkennen. Da aber alle Unternehmer betroffen sind, und die allgemeine Nachschau als gravierender Eingriff empfunden wird und nicht zuletzt auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, versuchen die beteiligten Verbände, eine Abschwächung dieser Vorschrift zu erreichen.

    Sonstiges

    Die inländischen Finanzbehörden werden in die Lage versetzt, unmittelbar mit den Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten in Kontakt zu treten um damit den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug besser bekämpfen zu können. Dazu gehört auch der ungehinderte Austausch von Auskünften und Unterlagen im Rahmen zwischenstaatlicher Rechts- und Amtshilfe. Die Pflicht zur vorherigen Anhörung der Beteiligten wird für den Bereich der Umsatzsteuer abgeschafft.

    Das Bundesamt für Finanzen erhält die Aufgabe, die umsatzsteuerlichen Ermittlungen der Bundesländer zu koordinieren und Prüfungen zu veranlassen.

    Zukünftig muss jeder, der einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit beginnt, dem zuständigen Finanzamt umgehend eine Mitteilung darüber machen.

    Hinweis:

    Dieser Gesetzesentwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen worden und durchläuft momentan das Gesetzgebungsverfahren. Es ist nicht auszuschließen, dass einige der hier vorgestellten Vorschriften noch geändert werden. Vor dem Hintergrund erheblicher Steuerausfälle durch den Missbrauch des deutschen Umsatzsteuersystems, die sowohl den Bund als auch die Bundesländer schädigen, ist aber in jedem Fall mit einer spürbaren Verschärfung der Kontroll- und Prüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörde zu rechnen. Auch die derzeitig relativ zeitnahe und von nur geringen Nachweispflichten abhängende Auszahlung von Vorsteuerbeträgen wird sicherlich durch das neue Gesetz verschlechtert.

     

  5. Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien

Das Bundeskabinett hat die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien beschlossen. Damit hat es den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, der neuen Rechtsprechung und den aktuellen Verwaltungsentscheidungen Rechnung getragen. Anpassungen wurden insbesondere aufgrund gesetzlicher Neuregelungen in folgenden Bereichen erforderlich: Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder Betreuers, Möglichkeit der Eintragung eines Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrags auf den Lohnsteuerkarten bei mehreren Dienstverhältnissen, Einführung einer Entfernungspauschale sowie die Steuerfreiheit der privaten Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsanlagen durch den Arbeitnehmer. Eine generelle Neufassung war nicht zuletzt erforderlich geworden, um die Richtlinien an den Euro anzupassen. Folgende Neuerungen sind u.a. zu beachten:

  1. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
  2. Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten wird ohne weiteren Nachweis ein Betrag von monatlich bis zu 154 Euro als Aufwand steuerlich anerkannt und bleibt damit steuerfrei.

  3. Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsanlagen
  4. Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsanlagen durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die privaten Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone oder Personalcomputer in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder aufgrund eines Dienstverhältnisses durch einen Dritten. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber entrichteten Verbindungsentgelte steuerfrei. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung des Arbeitslohns erbracht werden.

  5. Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz
  6. Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder in eigenem Namen geschieht, und ob über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird. Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, als hätte der Arbeitgeber sie selbst getätigt. Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes ist stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind.

    Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten Telefon und Internet steuerfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben.

  7. Werbungskosten bei Telekommunikationsaufwendungen
  8. Telekommunikationsaufwendungen sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Dabei können die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten Telefon und Internet abgezogen werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. Auch die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittsbetrags ist zulässig. Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Telekommunikationsaufwendungen mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag.

  9. Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.

Bei einer Bildungsmaßnahme ist ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Für die Annahme eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Rechnet er die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers entbehrlich, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vor. Auch sprachliche Bildungsmaßnahmen sind unter den genannten Voraussetzungen dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist auch bei Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen i.S.d. Sozialgesetzbuchs auszugehen, die der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringt. Bildet sich der Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers fort, so gehört der Wert der vom Arbeitgeber erbrachten Fort- oder Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann ggf. den Wert einer beruflichen Fort- und Weiterbildung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen.

Hinweis:

Außerdem soll ab 2002 bei Betriebsveranstaltungen nicht mehr auf deren Dauer für die Beurteilung der Angemessenheit abgestellt werden. Ab 2002 ist die Häufigkeit oder die besondere Ausgestaltung der Veranstaltung entscheidend. Dabei wird die 200 DM-Grenze umgerechnet in eine 110 Euro-Grenze, wenngleich eine weitergehende Erhöhung angebracht wäre.

Immerhin sind ab 2002 grundsätzlich auch zweitägige Veranstaltungen möglich.

 

  1. Pauschale Kilometersätze bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ab 1. Januar 2002

Sofern bei Arbeitnehmern Fahrtkosten als Teil der Reisekosten anerkannt werden, können ab 2002 bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

  1. bei einem Kraftwagen 0,30 Euro je Fahrtkilometer,
  2. bei einem Motorrad oder Motorroller 0,13 Euro je Fahrtkilometer,
  3. bei einem Moped oder Mofa 0,08 Euro je Fahrtkilometer,
  4. bei einem Fahrrad 0,05 Euro je Fahrtkilometer.

Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 Euro und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 Euro. Aufwendungen die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.

Soweit behinderte Arbeitnehmer ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen dürfen, können die Fahrtkosten mit den o.g. Sätzen angesetzt werden. Dasselbe gilt bei allen Arbeitnehmern für Fahrtkosten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsführung.

Quelle: BMF-Schreiben vom 20. August 2001, IV C 5 S 2353 312/01, NWB 2001 S. 2973

 

  1. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Eine berufliche Veranlassung ist z.B. dann anzunehmen, wenn durch den Wohnungswechsel eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt muss sich wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verringern und die verbleibende Wegstrecke als normal anzusehen ist.

Umzugskosten sind nur innerhalb bestimmter Grenzen anzuerkennen. Für Umzüge ab dem 1. Januar 2002 gelten folgende Höchstbeträge:

  1. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt 1.349 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt 1.074 Euro für Verheiratete und 537 Euro für Ledige. Für bestimmte Angehörige, denen der Berechtigte aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, für Hausangestellte und für Personen, deren Hilfe der Steuerpflichtige aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf, erhöht sich der Pauschbetrag um jeweils 237 Euro.

Quelle: BMF-Schreiben vom 22. August 2001, IV C 5 S 2353 325/01, LEXinform Nr. 0575828

 

  1. Ausfall eines in der Krise stehen gelassenen Darlehens
  2. Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann einen Verlust aus der Veräußerung seiner Anteile steuerlich geltend machen, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war bis Ende des Jahres 2001 gilt für die Annahme einer wesentlichen Beteiligung noch die Grenze von 10%. Dies gilt allerdings nicht für Veräußerungsverluste, soweit diese auf Anteile entfallen, die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hat, es sei denn, der Rechtsvorgänger hätte den Verlust geltend machen können. Ein Abzug ist auch insoweit nicht möglich, als der Verlust auf Anteile entfällt, die entgeltlich erworben wurden und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen gehört haben; diese Einschränkung gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen geführt haben oder die nach Begründung der Beteiligung erworben wurden. Verlust ist der Betrag, um den die Anschaffungskosten der Beteiligung und die Veräußerungskosten den Veräußerungspreis übersteigen. Diese Regelungen gelten sinngemäß, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird.

    Zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung gehören auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, noch Veräußerungskosten sind. Danach zählt zu diesen Aufwendungen grundsätzlich auch die Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Wertminderung nach dem Nennwert oder dem gemeinen Wert zu berechnen ist. Diese Frage war auch in folgendem Rechtsstreit erheblich.

    Der Alleingesellschafter einer GmbH gewährte dieser im Jahr 1989 Geldbeträge von insgesamt 112.000 DM, die über das Jahr verteilt ausgezahlt wurden. In diesem Jahr erwirtschaftete die GmbH einen erheblichen Jahresfehlbetrag; in der Bilanz erklärte sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag. Da sich die wirtschaftliche Situation nicht besserte, beantragte der Geschäftsführer den Konkurs, der in 1992 vom Amtsgericht mangels Masse abgelehnt wurde. Der Gesellschafter fiel mit den in 1989 hingegebenen Darlehensmitteln in voller Höhe aus. In seiner Steuererklärung machte er diese Geldbeträge als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung geltend. Dies verwehrte ihm das Finanzamt und setzte den geltend gemachten Auflösungsverlust entsprechend niedriger fest.

    Das Finanzgericht stimmte dem Gesellschafter dahingehend zu, dass der Darlehensverlust zu nachträglichen Anschaffungskosten führe. Es stelle sich aber die Frage, mit welchem Betrag diese nachträglichen Anschaffungskosten anzusetzen seien. Einen vorgelegten Darlehensvertrag und eine Vereinbarung, das Darlehen auch im Fall der Krise stehen zu lassen, verwarf das Gericht, da es zu der Auffassung kam, dass diese Unterlagen rückwirkend erstellt wurden. Ob das Darlehen mit dem Nennwert oder dem gemeinen Wert anzusetzen sei, hänge folglich von dem Eintritt der Krise bzw. von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Gesellschafter die Möglichkeit gehabt habe, den Kriseneintritt zu erkennen. Da nach seiner Ansicht der Alleingesellschafter die Möglichkeit gehabt habe, die Kreditunwürdigkeit der GmbH spätestens im vierten Quartal erkennen zu können, wertete das Gericht die ab diesem Zeitraum gewährten Darlehensbeträge zur Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten mit dem Nennwert. Denn nach dem Eintritt der Krise hätte ein Nichtgesellschafter der GmbH kein Darlehen mehr gewährt. Damit lag die Hingabe der Geldbeträge allein im Gesellschaftsverhältnis begründet.

    Dies gelte aber nicht für die in den ersten drei Quartalen hingegebenen Darlehensbeträge. Denn hier sei die Krise nicht absehbar gewesen. Aus diesem Grund sei die Darlehensgewährung nicht allein im Gesellschaftsverhältnis begründet. Zur Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten dürfte daher nur der gemeine Wert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintretens der Krise berücksichtigt werden. Den gemeinen Wert schätzte das Gericht mit 50% des Nennwerts.

    Hinweis:

    Zur Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung ist auch die Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Höhe unterscheidet der BFH vier Fallgruppen:

    Hingabe des Darlehens in der Krise

    Nach Auffassung des BFH ist für die Ermittlung der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten der Nennwert des Darlehens maßgebend.

    Stehengelassenes Darlehen

    Es ist grundsätzlich der gemeine Wert in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Gesellschafter das Darlehen mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht; dies kann ein Wert erheblich unter dem Nennwert des Darlehens sein, im Einzelfall sogar ein Wert von Null DM:

    Krisenbestimmtes Darlehen

    Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist, kann nach Auffassung des BFH verzichtet werden, wenn der Gesellschafter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt, dass er das Darlehen auch in der Krise stehen lassen werde. Fällt der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft mit einem solchen Darlehen aus, so führt das im allgemeinen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens.

    Finanzplandarlehen

    Diese Darlehen sind von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdkapital erreicht werden soll. Solche von den Gesellschaftern gewährten finanzplanmäßigen Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks sind nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt. Sie erhöhen im Falle des Verlusts die Anschaffungskosten mit dem Nennwert.

    Lassen Sie Darlehensverträge an eine Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, von uns überprüfen. Vor Neuabschlüssen sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

    Quelle: FG Münster, Urteil vom 31. Januar 2001, 8 K 1010/99, rkr., LEXinform Nr. 0571877

     

  3. Werbungskostenabzug für Fahrten zum Sitz der GmbH
  4. Ein Steuerpflichtiger erwarb Geschäftsanteile in Höhe von 37,5% an einer GmbH. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH überschuldet. Er und die anderen Gesellschafter gewährten dieser daher Darlehen und vereinbarten den Rangrücktritt. Da kein geeigneter Betriebsleiter gefunden werden konnte, übernahm der Steuerpflichtige die technische Überwachung des Betriebsablaufs. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH verzichtete er auf eine Vergütung. Die Fahrtkosten mit seinem privaten Pkw zum Sitz der GmbH wurden nicht erstattet. Mit der Begründung, er habe diese Kosten auf sich genommen, weil er sich für die Zukunft Dividenden, zumindest aber einen Veräußerungsgewinn aus seiner wesentlichen Beteiligung versprochen habe, machte er in seiner Steuererklärung diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht versagten den Werbungskostenabzug. Das Gericht behandelte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung. Der Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen werde überlagert durch den Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung.

    Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Nach der ständigen Rechtsprechung seien Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte zu erfassender Einnahmen veranlasst seien, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stünden. Zwischen den Aufwendungen, die einem Gesellschafter im Zusammenhang mit unentgeltlichen Dienstleistungen für die GmbH entstünden, und den angestrebten Einnahmen aus Kapitalvermögen bestehe i.d.R. ein solcher Zusammenhang. Denn dieser liege darin, dass die von den Gesellschaftern gewährten unentgeltlichen Nutzungsvorteile den Gewinn der Gesellschaft erhöhten und die Gesellschafter an ihm nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnähmen. Folglich seien die dem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

    Damit scheide die Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung aus. Denn als nachträgliche Anschaffungskosten seien nur solche Aufwendungen anzusehen, die weder Werbungskosten noch Veräußerungskosten seien.

    Quelle: BFH-Urteil vom 2. Mai 2001, VIII R 32/00, GmbHR 2001 S. 729

     

  5. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Gewinntantieme
  6. Verzichtet der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wegen verschlechterter Gewinnsituation der Gesellschaft auf das vereinbarte Geschäftsführergehalt, jedoch nicht auf die ihm zugesagte Gewinntantieme, so führt die stehengelassene Tantieme dann zur einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt wird.

    Eine GmbH führte weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen durch, um eine länger andauernde Verlustphase zu beenden. In diesem Zusammenhang wurde auch der Geschäftsführervertrag des Alleingesellschafters geändert. Zukünftig sollte kein Monatsgehalt mehr gezahlt werden, die auch bisher zugesagte 50%-ige Tantieme sollte ihm allerdings weiterhin zustehen. Bemessungsgrundlage für die Tantieme war das körperschaftsteuerliche Einkommen, das um einige, genau festgelegte Korrekturen erhöht bzw. vermindert wurde. Durch die getroffenen Maßnahmen gelangte die GmbH wieder in eine Gewinnsituation. Im Jahresabschluss wurde daher eine Rückstellung für die Tantieme in Höhe von 50% der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Die Auszahlung erfolgte nach Feststellung des Jahresabschlusses im darauffolgenden Jahr. Das Finanzamt behandelte die Tantiemerückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung.

    Dem stimmte der Bundesfinanzhof zu. Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe, sei anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Dies könne auch der Fall sein, wenn die Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine für sie günstige Vereinbarung treffe, ein gedachter Fremder aber einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt hätte. Nach diesen Grundsätzen könne auch eine Gewinntantieme verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn sie nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt zusagen würde. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Tantiemezahlung im Einzelfall bei Würdigung aller Umstände die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnausschüttung habe, wie z.B. bei sog. Nur-Tantiemen, wenn also als Vergütung für den Geschäftsführer nur eine Tantieme, aber keine festen Gehaltsbestandteile vereinbart wurden.

    Nach diesen Grundsätzen sei im Streitfall die vereinbarte Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten. Nach Ansicht der Richter lag es auf der Hand, dass durch die Tantieme nicht die Tätigkeit des Geschäftsführers, sondern der durch die Tätigkeit bewirkte Erfolg abgegolten werden sollte. Eine solche Erfolgsbeteiligung hätte ein fremder Geschäftsführer in der Verlustsituation nicht vereinbart. Er hätte sich nicht darauf eingelassen, bei dem zwar erhofften, aber so bald nicht erwarteten Erfolg die wiedererlangte Leistungsfähigkeit auf Dauer zur Hälfte mit dem Alleingesellschafter zu teilen und damit einen Teil dieser Leistungsfähigkeit wieder zunichte zu machen. Deshalb hätte er eine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Gewinntantieme vereinbart. Da dies im Streitfall nicht geschah, sei die Tantieme in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.

    Hinweis:

    Der BFH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Gesamthöhe der an den Geschäftsführer gezahlten Tantieme nicht zu beanstanden war. Auch durch die Tatsache, dass später wieder ein monatliches Festgehalt vereinbart wurde, änderte der BFH seine Wertung nicht. Denn gerade dadurch habe der Alleingesellschafter zum Ausdruck gebracht, dass er nach freiem Belieben über die Zusammensetzung seines Gehalts entscheiden konnte.

    Wie das Urteil zeigt, ist bei der Änderung von Geschäftsführerverträgen in Krisensituationen Vorsicht geboten. Lassen Sie Vertragsentwürfe von uns anhand der Rechtsprechung und der Verwaltungsvorschriften überprüfen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 27. März 2001, I R 27/99, GmbHR 2001 S. 580

     

  7. Bilanzierungspflicht bei Einbringungen
  8. Veräußert ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, seinen Betrieb, so ist er so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Er hat folglich eine Bilanz aufzustellen. Der beim Wechsel der Gewinnermittlungsart durch die Hinzurechnungen und Abrechnungen entstehende Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn zu versteuern.

    Diese Grundsätze gelten auch für die Fälle der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hatte zu entscheiden, ob bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln und ihn auch nach dem Zusammenschluss im Wege der Einbringung in eine Personengesellschaft weiter durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln wollen, auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verzichtet werden kann. Sie vertritt dazu folgende Auffassung:

    Tritt ein weiterer Gesellschafter in eine Personengesellschaft ein, ist dieser Vorgang grundsätzlich nach dem Umwandlungssteuergesetz zu beurteilen. Unabhängig davon, dass zivilrechtlich die Gesellschaft weiterhin existent bleibt, endet ertragsteuerlich die bisherige Mitunternehmerschaft, und eine neue Mitunternehmerschaft wird begründet. Da die alten Gesellschafter ihre Mitunternehmeranteile nun in diese neue Mitunternehmerschaft einbringen, ist ihr Betriebsvermögen auf den Einbringungszeitpunkt nach den Vorschriften des Betriebsvermögensvergleichs zu bewerten. Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft hat zur Voraussetzung, dass auf den Einbringungszeitpunkt eine Bilanz aufgestellt wird. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn vor der Einbringung durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten und ihn auch nach dem Zusammenschluss weiter nach dieser Methode ermitteln wollen.

    Daher ist in derartigen Fällen auf den Einbringungszeitpunkt von der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich überzugehen. Ein dabei entstehender Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn zu behandeln und nach dem bisherigen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen. Die spätere Rückkehr zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung wird im Allgemeinen als nicht willkürlich zu erachten sein. Ein dabei entstandener Übergangsverlust ist nach dem neuen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.

    Von einem Übergang zum Bestandsvergleich kann auch nicht im Hinblick darauf abgesehen werden, dass sich die bei dem zweimaligen Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Übergangsgewinne bzw. Übergangsverluste regelmäßig rechnerisch aufheben. Denn zur steuerlich zutreffenden Verteilung des Übergangsgewinns und des Übergangsverlustes einerseits sowie der Anteile der Gesellschafter am laufenden Gewinn vor und nach der Einbringung andererseits ist die Erstellung einer Bilanz auf den Einbringungszeitpunkt unerlässlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Teil- oder Zwischenwerten erfolgen soll, zumal der gewählte Wertansatz im Allgemeinen ohnehin nur anhand einer entsprechenden Einbringungsbilanz nachvollzogen werden kann.

    Darüber hinaus kann auch nur durch Bilanzierung sichergestellt werden, dass die zum Zeitpunkt der Einbringung offenen Forderungen vollständig erfasst und zutreffend verteilt werden.

    Quelle: OFD-Frankfurt, Verfügung vom 9. Mai 2001, S 1978d A 4 St II 21, DStR 2001 S. 1435

     

  9. Klarstellung zur Sonderabschreibung
  10. Das Einkommensteuergesetz sieht eine Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe vor. Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung neben der Regelabschreibung in Anspruch nehmen. Dazu müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

    Nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist eine weitere Voraussetzung hinzugekommen: für das betreffende Wirtschaftsgut muss in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren eine Ansparabschreibung gebildet worden sein. Diese darf maximal 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Bisher war allerdings unklar, ob die Ansparabschreibung und die Sonderabschreibung betragsmäßig übereinstimmen müssen.

    Das Bundesministerium der Finanzen stellt nunmehr klar, dass eine Abhängigkeit der Sonderabschreibung von der Ansparabschreibung nur dem Grunde nach besteht, nicht aber der Höhe nach. Erforderlich ist lediglich, dass das bei der Rücklagenbildung benannte Wirtschaftsgut mit dem später angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut artgleich, d.h. zumindest funktionsgleich ist. Eine betragsmäßige Begrenzung der Höhe der Sonderabschreibung auf die Höhe der Ansparabschreibung ist nicht vorgeschrieben.

    Hinweis:

    Danach genügt die Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 1 DM den Anforderungen des Gesetzes. Vorsorglich sollten daher für alle eventuellen Investitionen Rücklagen gebildet werden, um die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu bewahren.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 10. Juli 2001, IV A 5 S 2183b 12/01, BStBl. 2001 I S. 455

     

  11. Zuschreibungsgebot nach Wegfall der Gründe für eine AfaA
  12. Nach der Neufassung der Abschreibungsvorschriften durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bleiben Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung AfaA zulässig. Soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

    Es war bislang zweifelhaft, ob die Zuschreibung nur dann vorzunehmen ist, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe erst in einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr entfallen oder auch die Fälle von der Neuregelung erfasst werden, in denen die für eine AfaA maßgebenden Gründe bereits in vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren entfallen sind.

    Zu dieser Frage nimmt die Oberfinanzdirektion Frankfurt Stellung. Demnach ist eine Zuschreibung auch dann vorzunehmen, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe in vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren entfallen sind. Die Zuschreibung ist in den Fällen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vorzunehmen, soweit der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren entfällt. Diese Regelung ergänzt das ebenfalls durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte strikte Wertaufholungsgebot im Fall von Teilwertabschreibungen, das erstmals für das erste nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr Erstjahr anzuwenden ist und keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt. Dadurch ist für die betrieblichen Einkunftsarten sichergestellt, dass eine bisher als Teilwertabschreibung geltend gemachte Wertminderung nicht über das Rechtsinstitut einer AfaA aus dem Wertaufholungsgebot ausgenommen werden kann.

    Auf Grund der sachlichen Parallelität zwischen der Wertaufholung bei nicht dauernder Wertminderung bei Teilwertabschreibungen und der Zuschreibung bei Wegfall der Gründe für eine AfaA ist daher beim Abschluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahrs zu prüfen, ob bei den Wirtschaftsgütern, für die in früheren Wirtschaftsjahren eine AfaA in Anspruch genommen wurde, die Gründe für diese außerplanmäßige Abschreibung noch vorliegen. Bei Wegfall dieser Gründe ist zwingend eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Auf den Zeitpunkt des Wegfalls kommt es dabei nicht an. Daraus folgt, dass die Zuschreibung auch dann vorzunehmen ist, wenn die für eine AfaA maßgebenden Gründe in einem Wirtschaftsjahr entfallen sind, das vor dem 1. Januar 1999 geendet hat.

    Hinweis:

    Diese restriktive Auffassung kann in vielen Fällen zu hohen Buchgewinnen führen, ohne dass entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Lassen Sie sich von uns über Gegenmaßnahmen beraten.

    Quelle: OFD-Frankfurt, Verfügung vom 9. Juli 2001, S 2190A 24 St II 20, NWB 2001 S. 2900

     

  13. Steuersatz für Restaurationsleistungen durch Kioske und Partyservice-Unternehmer
  14. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von derzeit 16% unterliegt. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in räumlichem Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden nach der Rechtsprechung des BFH z.B. Stehtische oder Ablagebretter, die nicht ausschließlich dem Verkauf der Speisen dienen. Dabei ist es unerheblich, wer diese besonderen Vorrichtungen bereitstellt. Werden sie von dem leistenden Unternehmer bereitgehalten, liegt regelmäßig eine nicht umsatzsteuerbegünstigte sonstige Leistung vor. Gleiches gilt, wenn ein anderer die Vorrichtungen zur Verfügung stellt, und der leistende Unternehmer ersichtlich Dienstleistungen im Darreichungsbereich erbringt z.B. Servieren der Speisen, Reinigung der Tische oder des Geschirrs.

    Bei der Beurteilung der Abgabe von Speisen durch Kioske oder Partyservice-Unternehmer ist daher der zutreffende Umsatzsteuersatz nicht immer leicht zu ermitteln. Die Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart machen dies anhand von Beispielen deutlich.

    1. Abgabe von warmen Speisen durch Kioske

    Ein Kioskbetreiber bietet u.a. warme Speisen an Würstchen, Currywurst, Pommes frites. Die Speisen werden in Pappschalen mit Plastikgabeln ausgegeben. Der Kiosk verfügt über keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle. Die Zubereitung der Speisen selbst ist keine Dienstleistung im Darreichungsbereich. Da auch keine besonderen Vorrichtungen bereitgehalten werden, unterliegt die Abgabe der Speisen dem ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen und erst beim Verlassen des Kiosks oder unmittelbar danach - z.B. im Gehen - verzehrt werden.

    Die Abgabe der Speisen würde dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, wenn besondere Vorrichtungen bereitgehalten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vorrichtungen vom Kunden genutzt werden oder nicht.

    Sofern die abgegebenen Speisen nach den Umständen der Abgabe nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind Abgabe in Verpackungen, ist hingegen auch bei Vorhandensein besonderer Vorrichtungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

    2. Überlassung von Geschirr und Besteck durch einen Partyservice–Unternehmer

    Ein Partyservice–Unternehmer liefert verzehrfertige Speisen und stellt dem Auftraggeber darüber hinaus Geschirr und Besteck zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck kann nicht lediglich als Nebenleistung zur Lieferung von Speisen angesehen werden. Dabei ist unerheblich, ob das Geschirr und Besteck gereinigt oder ungereinigt zurückgegeben wird. Es handelt sich um eine dem allgemeinen Steuersatz unterliegende einheitliche sonstige Leistung.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 24. November 1999, IV D 1 S 7100 133/99, BStBl. 1999 I S. 1039, OFD-Karlsruhe/OFD-Stuttgart, Verfügung vom 5. März 2001, S 7100/20, LEXinform Nr. 0575630

     

  15. Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe

Das Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die Umsätze bestimmter Heilberufe vor. Einige Heilberufe, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker oder Hebammen, werden im Gesetz namentlich genannt. Neben diesen sogenannten Katalogberufe gilt die Steuerbefreiung aber auch für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten. Welche Tätigkeiten unter diese Gruppe fallen, erläutert die Oberfinanzdirektion Hannover.

Im Gesundheitswesen freiberuflich tätige Unternehmer sehen ihre Umsätze häufig als umsatzsteuerfrei an, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie verweisen auf einen bereits als steuerfrei anerkannten Beruf und betrachten ihre Betätigung als "ähnliche heilberufliche Tätigkeit". Zum weiteren Nachweis wird auf Tätigkeitsbeschreibungen, Prüfungszeugnisse und Kassenzulassungen verwiesen.

Zur Vergleichbarkeit mit einem steuerbefreiten Katalogberuf gehört neben der Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit aber auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des Vergleichsberufes knüpft. Die Ausübung der Katalogberufe bedarf einer Erlaubnis und unterliegt der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Geregelt ist die Erlaubnis zur Berufsausübung bei den bisher als steuerfrei anerkannten Heilhilfsberufen durch die einzelnen berufsrechtlichen Regelungen wie z. B. das Logopädengesetz oder Krankenpflegegesetz. Lediglich die nicht ärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen wurden bis einschließlich dem Kalenderjahr 1998, soweit sie auf Zuweisung durch einen Arzt tätig werden, auch ohne eine berufsrechtliche Regelung als steuerbefreiter Heilhilfsberuf anerkannt.

Ein Heilhilfsberuf muss, um steuerfrei behandelt zu werden, an den im Gesetz genannten Katalogberufen gemessen werden und ihnen in den wesentlichen Punkten entsprechen. Hierzu gehört auch die Berufsausübungsregelung. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zur Klärung der Frage, ob ein ähnlicher Beruf vorliegt, auf die Abhängigkeit der Berufsausübung von einer staatlichen Erlaubnis abgestellt wird. Ein Beruf ist einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:

Folglich können Heil– und Heilhilfsberufe erst dann in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung kommen, wenn der Gesetzgeber sie entweder in den Katalog des UStG aufnimmt oder ihnen durch eine Berufsregelung die Ähnlichkeit mit den Katalogberufen verschafft.

Solange eine solche Regelung nicht getroffen wurde, sind die Umsätze aus der in Frage stehenden heil– oder heilhilfsberuflichen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn die Kosten von den Krankenkassen trotz Fehlens einer Krankenkassenzulassung übernommen werden.

Ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ist auch die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen demnach z.B.:

Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es für die Steuerbefreiung nicht an. So kann auch ein in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co.KG betriebenes Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 7. Mai 2001, S 7170 62 StO 351 / S 7170 168 StH 532, LEXinform Nr. 0575585

 

  1. Geldgeschäfte eines Freiberuflers als Betriebsvermögen
  2. Nach der bisherigen Rechtsauffassung darf ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, Wirtschaftsgüter nur dann als Betriebsvermögen ausweisen, wenn diese dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Wirtschaftsgüter gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind. Demgegenüber umfasst das gewillkürte Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, deren Art nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich weist, deren Einreihung in den betrieblichen oder privaten Bereich aber auch ihrer Natur nicht widerspricht. Auch Freiberufler können gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Allerdings hält die Rechtsprechung des BFH die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht für möglich, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt.

    Diese Grundsätze gelten auch für Geldgeschäfte. Allerdings hat der Bundesfinanzhof Geldgeschäfte eines Freiberuflers, wie z.B. die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, als berufsfremde Vorgänge bezeichnet, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssten. Bei der Ausübung eines freien Berufs stünden grundsätzlich die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines geistigen Vermögens und der durch eine qualifizierten Ausbildung erlangten Kenntnisse im Vordergrund. Selbst ein bilanzierender Freiberufler könne nicht in demselben Umfang gewillkürtes Betriebsvermögen bilden wie ein Gewerbetreibender; vielmehr werde der Umfang des Betriebsvermögens durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt.

    Lediglich im Einzelfall könne sich ergeben, dass die Eingehung von Geldgeschäften als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sei; dies könne auch im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zutreffen. Eine Beteiligung könne dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen sein, wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden soll. Daher sei eine Unterscheidung zu treffen zwischen einem Geldgeschäft, bei dem die Gewinnung eines neuen Auftrags lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist, und einem Geschäft, dass ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.

    Hinweis:

    Die Frage, ob ein Geldgeschäft eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen ist, ist aufgrund einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem Geldgeschäft die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.

    Quelle: BFH-Urteil vom 31. Mai 2001, IV R 49/00, DStR 2001 S. 1425

     

  3. Reisekostenvergütungen aus umgewandeltem Arbeitslohn
  4. Vergütungen, die ein Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von seinem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhält, sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei und unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gilt eine ähnliche Befreiungsvorschrift. Die Steuerfreiheit wird auch dann gewährt, wenn sie der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch Umwandlung eines Teils des Arbeitslohns zahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.

    Eine Steuerpflichtige, die einen Getränkehandel betrieb, erstattete ihren Arbeitnehmern die auf Dienstreisen entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; sie behandelte vielmehr einen Teil des Arbeitslohns als steuerfreie Vergütung zur Erstattung von Reisekosten. Das Finanzamt widersprach dieser Vorgehensweise und erließ einen Haftungsbescheid für die nicht abgeführte Lohnsteuer. Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegten Klage statt und bestätigte damit die Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen.

    Dem folgte im Wesentlichen auch der Bundesfinanzhof. Er stellte fest, dass es für die Steuerbefreiung unschädlich sei, wenn die Vergütungen durch Lohnumwandlung gezahlt würden. Denn Voraussetzung zur Steuerfreiheit der Vergütungen sei nicht, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt würde. Voraussetzung für die Steuerbefreiung aufgrund einer Lohnumwandlung sei allerdings, dass die Herabsetzung des Lohnanspruchs und die Umwandlung in eine Vergütung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werde. Es genüge also nicht, dass der Arbeitgeber aus dem Arbeitslohn Teile herausrechne und als steuerfrei behandele. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssten im Einzelnen darlegen können, was sie vereinbart haben. Da die Vorinstanz in ihrem Urteil dazu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH den Streitfall an das Finanzgericht zurück.

    Quelle: BFH-Urteil vom 27. April 2001, VI R 2/98, NWB 2001 S. 2902

     

  5. Renditen aus Kapitalüberlassung bei Schneeballsystemen
  6. Der Bundesfinanzhof bestätigt in einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung, nach der die den Kapitalanlegern gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder angelegten Schein-Renditen der Ambros S.A. für Zeiträume bis zum 30. September 1990 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.

    Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Anleger schloss mit der Ambros S.A., einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts mit Sitz in Liechtenstein, sogenannte Verwaltungsverträge ab. In diesem Zusammenhang leistete der Anleger eine Kapitaleinzahlung von insgesamt 30.000 DM. Die Ambros stellte ihren Anlegern eine Rendite von 6% im Monat in Aussicht. Diese konnten wählen, ob sie die monatliche Wiederanlage der Renditen oder deren vierteljährliche Auszahlung wünschten. Der Steuerpflichtige im Streitfall entschied sich wie eine Vielzahl anderer Anleger für die Wiederanlage. Die Ambros erwirtschaftete bis zu ihrem Zusammenbruch 1991 erhebliche Verluste. Gleichzeitig täuschte sie ihren Anlegern die in Aussicht gestellten Renditen vor, die sie genauso wie die eingezahlten Kapitalbeträge auf Anforderung oder Kündigung pünktlich auszahlte. Die Auszahlungen wurden im Schneeballsystem aus den Kapitalanlagen neu hinzugetretener Anleger finanziert. Zum Zusammenbruch dieses Systems kam es im Januar 1991, als die zur Auszahlung nötigen Beträge nicht durch Neuanlagen bzw. das vorhandene Kapital gedeckt waren. Bei dem Zusammenbruch verlor der Anleger im Streitfall seine gesamte Kapitaleinlage zuzüglich der gutgeschriebenen Renditen. In seiner Steuererklärung gab der Steuerpflichtige die in Rede stehenden Renditen nicht an. Erst nach einer Kontrollmitteilung durch die zuständige Oberfinanzdirektion wurden sie durch das Finanzamt erfasst und der Einkommensteuer unterworfen. Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige durch Einspruch und Klage.

    Doch der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Dieses habe die dem Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Renditen zu Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen. Der Zufluss einer Forderung könne nämlich nicht nur durch deren Auszahlung erfolgen. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners sei als Zufluss zu werten, wenn zum Ausdruck gebracht werde, dass der Betrag dem Berechtigten nunmehr zur Verfügung stehe und der Schuldner darüber hinaus leistungsbereit und leistungsfähig sei. Ein Zufluss könne außerdem auch durch eine Schuldumschaffung erfolgen. In diesem Fall brächte der Gläubiger durch eine Verfügung zum Ausdruck, dass der Betrag nunmehr aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werde. Einkommensteuerlich ist diese sogenannte Novation so zu werten, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Bezahlung beglichen hätte und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrunds dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte.

    Nach Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die Renditen dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Gutschrift und Wiederanlage zugeflossen. Denn durch die Vereinbarung, die monatlich gutgeschriebenen Renditen unmittelbar wieder anzulegen, läge eine Novation, also eine Schuldumschaffung, vor. Unerheblich sei, dass es sich um Scheinrenditen gehandelt habe. Denn im Falle der Auszahlung der Renditen wäre die Ambros zu den entsprechenden Zeitpunkten zur Zahlung bereit und fähig gewesen. Dies folge schon aus der Tatsache, dass die Ambros allen Auszahlungswünschen von Anlegern sowohl in Bezug auf Renditen als auch in Hinsicht von gekündigten Kapitalanteilen prompt nachkam.

    Der Steuerpflichtige sei durch die Gutschrift der Renditen zu den jeweiligen Zeitpunkten auch objektiv bereichert worden. Die Ambros hätte, wenn der Steuerpflichtige die Auszahlung beantragt hätte, diesem Verlangen entsprechen können. Dabei sei es unerheblich, dass diese Auszahlungen mit Mitteln bestritten worden wären, die nicht selbst erwirtschaftet waren. Denn woher ein Schuldner die Mittel zur Befriedigung von Verbindlichkeiten erhalten habe, sei für die Frage der Bereicherung beim Gläubiger ohne Belang.

    Hinweis:

    Der Verlust des Anlagebetrags von im Streitfall 30.000 DM zuzüglich der wiederangelegten Renditen vollzog sich nach Ansicht des BFH auf der privaten Vermögensebene und damit im steuerlich irrelevanten Bereich. Der Steuerpflichtige musste folglich die Renditen versteuern, obwohl er die gesamte Kapitalanlage verlor.

    Quelle: BFH-Urteil vom 10. Juli 2001, VIII R 35/00, DB 2001 S. 1808

     

  7. Degressive Abschreibung beim Zweiterwerber
  8. Ein Steuerpflichtiger erwarb im Dezember 1993 eine Eigentumswohnung, die er anschließend sofort vermietete. Die Wohnung war im Frühjahr 1993 fertig gestellt und zunächst an einen anderen Erwerber veräußert worden, der sie bis Dezember vermietete. Er machte für 1993 die degressive Abschreibung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im Dezember wurde der Kaufvertrag aufgehoben und die Wohnung an den Steuerpflichtigen veräußert. Auch er beantragte die Gewährung der degressiven Abschreibung für 1993. Das Finanzamt gewährte aber nur die niedrigere lineare Abschreibung.

    Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt für das Jahr 1993 Recht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die Gewährung der degressiven Abschreibung unter anderem dann zu versagen, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude die degressive Abschreibung oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen habe. Im Streitfall sei diese Einschränkung zwar nicht erfüllt. Denn der Hersteller habe in der Tat keine degressive Abschreibung in Anspruch genommen. Nach dem Zweck der Vorschrift könne aber der spätere Erwerber auch dann keine degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, wenn bereits der vorherige Erwerber sie beansprucht habe. Sinn der Vorschrift sei, eine doppelte Steuervergünstigung zu vermeiden. Daher sei die Gesetzesregelung zur Füllung einer offenen Gesetzeslücke analog anzuwenden.

    Für die Folgejahre billigte der BFH dem Steuerpflichtigen die degressive Abschreibung aber zu. Da es in diesen Jahren nicht mehr zu einer doppelten Berücksichtigung kommen könne, bestehe kein Grund, die degressive Abschreibung zu versagen. Es wäre nach Ansicht der Richter auch nicht gerechtfertigt, das Gesetz im Hinblick auf den Gesetzeszweck im Anschaffungsjahr zu Lasten des Steuerpflichtigen über den Wortlaut entsprechend anzuwenden, andererseits aber in den Folgejahren den Gesetzeszweck unberücksichtigt zu lassen und das Gesetz zu Lasten des Steuerpflichtigen diesmal nach seinem Wortlaut anzuwenden.

    Hinweis:

    Der Steuerpflichtige musste im Streitfall zwar im Jahr der Anschaffung die lineare Abschreibung anwenden, konnte aber in den Folgejahren die degressive Abschreibung abziehen. Den Grundsatz, dass ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung unzulässig ist, sieht der BFH mit seinem Urteil nicht verletzt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter ergäbe sich dieses Verbot bereits aus dem Gesetz. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern sei der willkürliche Wechsel von einer Abschreibungsmethode zur anderen unzulässig. Nach der einmal getroffenen Wahl für die degressive Abschreibung sei ein Wechsel zu einer anderen Methode grundsätzlich ausgeschlossen. Um einen solchen Wechsel handele es sich aber nicht, wenn der Steuerpflichtige sich von vornherein für die degressive Abschreibung entschieden habe, sie aber im ersten Jahr nicht ansetzen könne, weil der Hersteller oder Ersterwerber sie bereits geltend gemacht habe.

    Quelle: BFH-Urteil vom 3. April 2001, IX R 16/98, LEXinform Nr. 0572657

     

  9. Anwendung des Fremdvergleichs
  10. Ein Vertrag unter nahen Angehörigen wird von der Finanzverwaltung in der Regel genau überprüft. Für die steuerliche Anerkennung ist der Fremdvergleich entscheidend. Es wird überprüft, ob Fremde diesen Vertrag in gleicher Weise abgeschlossen hätten. Nur wenn dies der Fall ist, kann auch der Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden. Die Grundsätze des Fremdvergleichs rechtfertigen es aber nicht, anstelle der im Vertrag tatsächlich vereinbarten Leistungen der Besteuerung eine höhere Gegenleistung zugrunde zu legen, weil eine solche Gegenleistung unter fremden Dritten gefordert und erbracht worden wäre. Dies stellte der Bundesfinanzhof fest.

    Im Streitfall wollte ein Steuerpflichtiger von dem in einem Vertrag mit seiner getrennt lebenden Ehefrau vereinbarten Kaufpreis für ein Grundstück abweichen. Dieser sei viel zu niedrig angesetzt, weil der tatsächliche Wert des Grundstücks mit übernommenen Schulden verrechnet worden sei. Dies sei auch zwischen den Eheleuten unstrittig. Der beim Verkauf des Grundstücks vom Finanzamt errechnete Spekulationsgewinn sei daher überhöht.

    Der BFH teilte diese Rechtsauffassung nicht. Spekulationsgewinn sei der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Der Begriff der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergäbe sich aus dem Handelsrecht. Daher gehörten zu den Anschaffungskosten neben dem Anschaffungspreis auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem einzelnen Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Es sei aber nicht zulässig, unter Hinweis auf den Fremdvergleich den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt durch einen fingierten Sachverhalt zu ersetzen und dadurch fiktive Anschaffungskosten zu ermitteln.

    Hinweis:

    Der BFH wies den Streitfall an das untergeordnete Finanzgericht zurück. Dieses muss nun klären, welche Gegenleistung der Steuerpflichtige neben dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks erbracht hat. Sind, wie das Finanzamt geltend machte, keine weiteren Gegenleistungen vorhanden, ist zu prüfen, ob ein teilentgeltlicher Erwerb vorliegt.

    Quelle: BFH-Urteil vom 31. Mai 2001, IX R 78/98, NWB 2001 S. 2979

     

  11. Anhängige Verfahren zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften

Beim Bundesfinanzhof sind derzeit Verfahren im Zusammenhang mit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften bzw. privaten Veräußerungsgeschäften im folgenden als Spekulationsgeschäfte bezeichnet anhängig. Diese Verfahren betreffen Fragestellungen, die in gegenwärtigen Einspruchsverfahren ebenfalls auftauchen können. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zum Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens bzw. zur Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuern Stellung genommen.

  1. Verlängerung der Veräußerungsfristen
  2. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 5. März 2001 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Veräußerungsfristen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die "alte" Spekulationsfrist von zwei Jahren Fassung des Gesetzes vor dem 1. Januar 1999 bereits abgelaufen war.

    In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger sich im Einspruchsverfahren unter Hinweis auf diesen Beschluss gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Veräußerungsfristen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wendet, ist das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhen zu lassen und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

  3. Einbeziehung von Wertpapierveräußerungsgeschäften in die Besteuerung von Spekulationsgeschäften
  4. Nach Ansicht des Schleswig–Holsteinischen Finanzgerichts Urteil vom 23. September 1999 ist die Erfassung von Wertpapierveräußerungsgeschäften als Spekulationsgeschäfte ungeachtet der bestehenden Vollzugsmängel bei der Erfassung der Gewinne und der hierdurch bedingten Belastungsungleichheit nicht verfassungswidrig. Zwar liege infolge der angespannten Personallage der Finanzämter ein gewisser Vollzugsmangel vor, dies bedeute gleichwohl kein strukturelles Erhebungsdefizit, das sich der Gesetzgeber infolge einer lückenhaften Ausgestaltung der Besteuerung der Spekulationsgeschäfte zurechnen lassen müsse.

    Gegen diese Entscheidung des Schleswig–Holsteinischen Finanzgerichts wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt Az.: IX R 62/99. Sofern sich ein Steuerpflichtiger im Rechtsbehelfsverfahren auf dieses Verfahren beruft, kann das Rechtsbehelfsverfahren in Absprache mit dem Steuerpflichtigen ruhen.

  5. Abzug von Verlusten aus Spekulationsgeschäften in Veranlagungszeiträumen vor 1999

Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1998 können auch weiterhin Verluste bei sonstigen Einkünften aus Spekulationsgeschäften steuerlich nicht geltend gemacht werden, da es sich bei dem Verlustausgleichsverbot nach wie vor um geltendes Recht handelt bis inklusive Veranlagungszeitraum 1998. Sofern Steuerpflichtige auch weiterhin die Anerkennung von Verlusten begehren, können eventuelle Einspruchsverfahren ruhen; eine Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2000.

Quelle: OFD-Frankfurt/Main, Verfügung vom 6. Juli 2001, S 2256 A 18 St II 27, DB 2001 S.1644

 

  1. Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz
  2. Ein Steuerpflichtiger, der vor dem 1. Januar 1996 Wohneigentum erwarb oder errichtete, konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Förderung nach §10e des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen. Hatte der Steuerpflichtige Kinder, konnte er darüber hinaus auch das Baukindergeld beantragen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs stand ihm das Baukindergeld auch für ein Kind zu, das zwar zur Zeit der Anschaffung, nicht mehr aber bei Bezug des Wohneigentums zu seinem Haushalt gehörte.

    Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind die Grundsätze dieses Urteils nicht auf die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz anwendbar. Denn dieses Gesetz stellt für die Zahl der Kinder auf die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung ab. Demnach sei auch für die Frage der Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei der Kinderzulage frühestens auf die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt abzustellen.

    Hinweis:

    Es ist folglich für die Gewährung der Kinderzulage nach Auffassung des BMF entscheidend, dass das Kind zur Zeit der erstmaligen Nutzung zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 7. Juni 2001, IV C 3 EZ 1230 17/01a, BStBl. 2001 I S. 368

     

  3. Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen bei sogenannten "630-DM-Jobs"
  4. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich in einer Verfügung darüber geäußert, unter welchen Voraussetzungen geringfügig Beschäftigte, also Arbeitnehmer, die sogenannte 630-DM-Jobs innehaben, Vorsorgeleistungen bei der Ermittlung der Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehen können.

    Berücksichtigung des Sozialversicherungsbeitrags bei einem steuerfreien 630-DM-Job

    Übt ein Steuerpflichtiger einen 630-DM-Job aus und wird der Arbeitslohn aus diesem Arbeitsverhältnis steuerfrei belassen, dann scheidet eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgabe aus, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dies gilt sowohl für den pauschalen Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers als auch für eine eventuelle, freiwillige Ergänzung durch den Arbeitnehmer.

    Beispiel:

    Die Ehefrau B ist bei ihrem selbständig tätigen Ehemann A in einem - steuerlich anzuerkennenden - Arbeitsverhältnis im Rahmen eines 630-DM-Jobs beschäftigt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer können die vom Arbeitgeber A für B aufgewandten pauschalen Sozialversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen der B aus dem 630-DM-Job stehen.

    Berücksichtigung des Sozialversicherungsbeitrags bei einem steuerpflichtigen 630-DM-Job

    Beispiel:

    Ein Steuerpflichtiger übt neben einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusätzlich noch einen sogenannten 630-DM-Job aus. Der Arbeitgeber muss daraufhin einen monatlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung abführen. Die Lohnsteuer wird jedoch für den 630-DM-Job pauschaliert, sodass diese Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleiben.

    In diesen Fällen ist eine Berücksichtigung des auf den Arbeitnehmer = Steuerpflichtiger entfallenden Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben möglich, da diese Beiträge nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen - die Einnahmen bleiben lediglich aufgrund der Pauschalierung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz.

    Kürzung des Vorwegabzugs bei einem steuerpflichtigen 630-DM-Job

    Beispiel:

    Ein Steuerpflichtiger übt einen 630-DM-Job aus, für den der Arbeitgeber den besonderen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 12% entrichten muss. Im Laufe des Jahres 1999 erzielt der Steuerpflichtige jedoch noch andere positive Einkünfte z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, sodass der 630-DM-Job tatsächlich nicht steuerfrei ist. Wird die Lohnsteuer nicht mit 20% pauschaliert, so muss der Arbeitslohn aus dem 630-DM-Job in die Veranlagung zur Einkommensteuer mit einbezogen werden.

    In diesen Fällen ist der Vorwegabzug mit 16% des steuerpflichtigen Arbeitslohns zu kürzen, weil der 12%ige Arbeitgeberanteil zu den steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen gehört.

    Quelle: OFD-Frankfurt, Verfügung vom 7. Juni 2001, S 2221 A 95 St II 27, DStR 2001 S. 1434

     

  5. Verlustabzug des Erben
  6. Entgegen einem Beschluss aus dem Jahr 2000, in dem der erste Senat des Bundesfinanzhofs die bisherige Rechtsprechung zur Übertragung von Verlusten auf Erben in Frage stellte, hat der BFH nunmehr in einem aktuellen Urteil die bislang geltende Rechtsauffassung bestätigt. Von einer Änderung der Rechtsprechung wird abgesehen. Nach dem aktuellen Urteil ist ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Erben, wie im Streitfall, um eine steuerbefreite Stiftung handelt.

    Quelle: BFH-Urteil vom 16. Mai 2001, I R 76/99, LEXinform Nr. 0572743

     

  7. Abzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten der Lebensgefährtin
  8. Nach einer Regelung des Einkommensteuergesetzes kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bis zu einem Betrag von 1.200 DM steuermindernd berücksichtigen, wenn die Beschäftigung der Haushaltshilfe wegen der Krankheit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

    Auf diese Abzugsmöglichkeit berief sich auch ein Steuerpflichtiger, der zu 50% erwerbsgemindert war. Er machte in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung von 1.200 DM für Aufwendungen geltend, die ihm durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe entstanden seien. Es handelte sich dabei um seine mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin. Das Finanzamt lehnte den Abzug des Pauschbetrags ab.

    Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof ließen den Abzug der Aufwendungen dagegen zu. Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, der den gemeinsamen Haushalt führt, könne nach der Rechtsprechung Hausgehilfe im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein. Er sei nicht mit einem Verlobten, Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen gleichzustellen. Im Streitfall sei die Lebensgefährtin auch aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung tätig geworden; ein förmlicher Dienst- oder Arbeitsvertrag sei nicht Voraussetzung.

    Hinweis:

    Der BFH weist darauf hin, dass er an diesen Grundsätzen jedenfalls in den Fällen festhalte, in denen relativ geringe Vergütungen geltend gemacht würden und diese außerdem nur in einem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen seien, der in der Regel erheblich unter dem tatsächlichen Aufwand liege.

    Quelle: BFH-Urteil vom 13. Januar 2001, III R 36/95, HFR 2001 S. 30

     

  9. Erbschaftsteuerliche Folgen der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
  10. Beim Erwerb von Todes wegen und bei der vorweggenommenen Erbfolge bleibt der Wert des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Anteile an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Wert von 500.000 DM außer Ansatz. Der darüber hinausgehende Wert dieses Vermögens ist mit 60% anzusetzen. Diese Vergünstigungen können aber rückwirkend entfallen. Wird z.B. innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb der Gewerbebetrieb oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft veräußert oder aufgegeben, oder werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen überführt, oder tätigt der Inhaber in diesem Zeitraum Entnahmen, deren Betrag die Summe der Einlagen und der dem Inhaber zuzurechnenden Gewinne um mehr als 100.000 DM übersteigt, ist der Freibetrag und der Abschlag mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen.

    Wie ist die Entnahmebegrenzung aber in folgendem Sachverhalt zu beurteilen? Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben zunächst ihre Beteiligungen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der Erwerb wurde schenkungsteuerlich mit dem Freibetrag und dem Abschlag entlastet. Später soll die Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, wobei das Sonderbetriebsvermögen nicht mit eingebracht wird.

    Das Finanzministerium des Saarlands weist die Finanzämter an, die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust im Zusammenhang mit der Entnahmebegrenzung nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Da bei der Einbringung zurückbehaltene Wirtschaftsgüter - auch solche des Sonderbetriebsvermögens - ertragsteuerlich als entnommen zu behandeln seien, müssten die dadurch bedingten Entnahmen bei der Prüfung der Entnahmebegrenzung berücksichtigt werden. Die Fünfjahresfrist für die Berechnung der Überentnahmen ende mit dem Zeitpunkt der Umwandlung, ab dem begünstigt erworbenes Betriebsvermögen des Erwerbers nicht mehr vorhanden sei. Es bestehe daher keine Möglichkeit mehr, diese Entnahmen durch spätere Gewinne oder Einlagen innerhalb der Fünfjahresfrist auszugleichen.

    Quelle: Finanzministerium des Saarlands, Erlass vom 14. Mai 2001, B/5 2 117/2001 S 3812a, LEXinform Nr. 0575238

     

  11. Nachweis einer freigebigen Zuwendung
  12. Eine Zuwendung unterliegt nur dann der Schenkungsteuer, wenn im Einzelfall die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Schenkungsteuer ist kein Auffangtatbestand für ungeklärte Vermögenszuwächse.

    Ein Steuerpflichtiger betrieb eine Immobiliengesellschaft, die mehrere Industriehallen errichtet und vermietet hat. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Steuerpflichtige Bargeldbeträge von mehreren Millionen DM ohne Quittung erhalten habe. Diese Gelder wurden ihm in verschiedenen Größenordnungen und zu verschiedenen Zeitpunkten von einem Freund überlassen. Aufgrund der langjährigen Freundschaft wurden nach Auskunft des Steuerpflichtigen keine Quittungen ausgestellt oder schriftliche Vereinbarungen getroffen. Erst nach mehreren Anforderungen legte der Steuerpflichtige der Betriebsprüferin eine Bescheinigung des Freundes vor, der zu entnehmen war, dass sich dieser mit den Geldbeträgen an der Immobiliengesellschaft als stiller Gesellschafter beteiligt habe. Schriftliche Verträge seien nicht abgeschlossen worden. Die Prüferin wertete den Geldzufluss als freigebige Zuwendung und unterwarf sie der Schenkungsteuer. Ihrer Meinung nach waren die Ausführungen des Steuerpflichtigen über die stille Beteiligung nicht glaubhaft. Gegen den Schenkungsteuerbescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch und nachfolgend Klage ein.

    Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Als Schenkung unter Lebenden gelte jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde. Dies setze voraus, dass die Leistung unentgeltlich erfolge. Der Erwerb eines Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch bestehe, sei dann unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig sei von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Im Streitfall sei zwar der Steuerpflichtige nach diesen Grundsätzen auf Kosten des Freundes bereichert worden. Das Finanzamt habe aber nicht schlüssig dargelegt, dass diese Zuwendung rechtlich unabhängig von einer Gegenleistung sei. Beweise, dass die Ausführungen des Steuerpflichtigen wahrheitswidrig waren, habe das Finanzamt nicht erbringen können. Soweit das Fehlen von schriftlichen Verträge über die stille Beteiligung als Indiz für die Schenkung angeführt worden sei, verkenne das Finanzamt, dass derartige Rechtsgeschäfte formfrei wirksam seien. Zwar könne die aus dem Fehlen dieser Unterlagen resultierenden Schwierigkeiten, den Abschluss und die Durchführung des Rechtsgeschäfts nachzuweisen, zu dessen steuerlicher Nichtanerkennung führen. Diese Frage würde sich aber im Streitfall erst stellen, wenn das Finanzamt schlüssige Tatsachen vorgetragen hätte, bei deren Vorliegen der Tatbestand der Schenkung erfüllt wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Empfänger und dem Zuwendenden um Freunde handelte, sei unmaßgeblich. Denn auch bei Zuwendungen an Ehegatten, Verwandte oder Freunde kann Freigebigkeit nicht ohne weiteres unterstellt werden. Dazu bedarf es einer schlüssigen Darlegung im Einzelfall. Diese sei nicht erfolgt.

    Da nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen zur Annahme einer schenkungsteuerlich zu würdigenden freigebigen Zuwendung nicht erfüllt waren, war der Schenkungsteuerbescheid aufzuheben.

    Hinweis:

    Dieses Urteil ist von Bedeutung, weil die Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfungen oft versuchen, ungeklärte Geldzuflüsse, die nach den Feststellungen nicht hinsichtlich der Einkommensteuer erfasst werden können, der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

    Quelle: FG Köln, Urteil vom 28. November 2000, 9 K 2480/94, rkr., EFG 2001 S. 767

     

  13. Stromsteuer: Steuerermäßigung beantragen!
  14. Seit 1999 wird auf Grund des in Kraft getretenen Stromsteuergesetzes elektrischer Strom in der Regel mit 0,03 DM für eine kWh ab 2002: 0,0179 Euro besteuert. Das Gesetz beinhaltet allerdings Steuerermäßigungen aus unterschiedlichen Gründen. Unter anderem unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz von 0,6 Pf je kWh ab 2002: 0,36 Cent/kWh, soweit der Strom von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher über eine Verbrauchsmenge von 33,3 MWh im Kalenderjahr ab 2002 28,6 MWh für betriebliche Zwecke entnommen wird.

    Alle Bezieher von Strom, die ermäßigt besteuert werden Produzierendes Gewerbe/Land- und Forstwirtschaft bedürfen hierfür einer Erlaubnis, die beim Hauptzollamt zu beantragen ist. Hierfür muss der Unternehmer einen Antrag stellen, dem er Nachweise aus dem Vorjahr über die Höhe des betrieblichen Stroms beifügt. Er hat die Erlaubnis dann dem bzw. den Energieversorgern vorzulegen. Das Energieversorgungsunternehmen liefert ab Vorlage des Erlaubnisscheins zum ermäßigten Steuersatz. Der steuerbegünstigt entnommene Strom darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verbraucht werden.

    Da bis zu 33.300 kWh die Steuer 3 Pf beträgt, der Unternehmer aber mit Vorlage des Erlaubnisscheins zu 0,6 Pf beliefert wird, muss er eine Steueranmeldung/-erklärung angeben, in der er die Steuer auf den Sockelbetrag selber anmeldet und abführt Hauptzollamt. Die Steuer auf den Sockelbetrag beträgt: 33.300 kWh x 2,5 Pf = 999 DM; davon sind aber schon 33.300 kWh mit 0,6 Pf gezahlt. Es verbleibt also eine Steuer auf den Sockelbetrag von 800 DM. Kalendervierteljährlich ist eine Steuererklärung jeweils bis zum 15. des Folgemonats abzugeben, in der die Steuer selber zu berechnen ist. Bis zum 25. des Folgemonats ist die Steuer dann zu entrichten. Auf Antrag kann der Zeitraum und die Frist für die Abgabe sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit durch das HZA abweichend festgesetzt werden.

    Hinweis:

    Wegen der schrittweisen Erhöhung der Steuersätze bzw. Senkung der Sockelbetragsmenge lohnt es sich auch für kleinere Unternehmen künftig, einen Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheines zu stellen.

    Nur für Unternehmer des produzierenden Gewerbes gibt es eine weitere Vergütungsregelung Spitzenausgleich. Auf Antrag erfolgt eine Erstattung der Differenz, wenn die steuerliche Belastung durch die Einführung der Stromsteuer im Kalenderjahr das 1,2fache der Senkung der Lohnnebenkosten auf Basis des Jahres 1998 übersteigt. Auch hier ist jedoch ein Sockelbetrag als Selbstbehalt zu berücksichtigen.

    Hinweis:

    Sinnvoll ist es, sich mit seinem Energielieferanten in Verbindung zu setzen. Hier können Beratungen stattfinden, welcher Tarif für die jeweiligen individuellen Bedürfnisse am günstigsten ist, denn die Stromversorger bieten unterschiedliche Tarifstrukturen an. Nehmen Sie eine Beratung dort in Anspruch. Außerdem können unverbindliche Vergleichsrechnungen im Internet unter der Adresse http://www.strom-tabelle.de abgerufen werden.

     

  15. Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
  16. Die Oberfinanzdirektion Kiel hat in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2001 die Auffassung vertreten, dass die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegt. Damit sollte von der einkommensteuerlichen Behandlung der Teilanteilsveräußerung abgewichen werden, nach der aufgrund langjähriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ein ermäßigter Steuersatz für diese Vorgänge gewährt wird, obwohl sich dies nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt.

    Die OFD hält an ihrer Rechtsauffassung zur gewerbesteuerlichen Behandlung der Teilanteilsveräußerung nicht mehr fest. In einer aktuellen Verfügung wird festgestellt, dass die Finanzverwaltung in der Vergangenheit zu erkennen gegeben habe, dass der einkommensteuerlich begünstigte Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nicht der Gewerbesteuer unterliegen solle. Von dieser bisherigen Handhabung könne aus Gründen des Vertrauensschutzes zumindest nicht ohne Übergangsregelung abgewichen werden. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil sei daher aus der Bemessungsgrundlage zur Gewerbesteuer auszuscheiden.

    Hinweis:

    Die Teilanteilsveräußerung unterliegt aber dann der Gewerbesteuer, wenn das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers nicht anteilig mit veräußert wird. In diesem Fall besteht auch keine einkommensteuerliche Vergünstigung.

    Quelle: OFD-Kiel, Verfügung vom 1. August 2001, G 1421 A St 26, LEXinform Nr. 0575788

     

  17. Strafbarkeit täuschender Angebote
  18. Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale, insbesondere durch die vorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist, so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungsverpflichtung entsteht, demgegenüber die oft kleingedruckten Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine Täuschung im Sinne des Strafgesetzbuchs, die mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bereits der Versuch ist strafbar.

    Quelle: BGH-Urteil vom 26. April 2001, 4 StR 439/00, NWB 2001 S. 3066

     

    1. Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -/A>

  19. Nutzungswertbesteuerung bei Denkmalsschutzgebäude
  20. Die im Anschluss an den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wirtschaftsjahr 1995/1996 erfolgte Nutzung eines zum Betriebsvermögen zählenden Wohngebäudes Verwalterwohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Betriebsinhaber eröffnet auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Objekt nicht die Möglichkeit einer Nutzungswertbesteuerung, sondern hat die Zwangs- Entnahme des Objekts nebst anteiligem Grund und Boden zur Folge.

    Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. März 2001, 15 K 865/96, EFG 2001 S. 1053

     

  21. Veräußerung von Bauland bleibt begünstigt!
  22. Der Bundesfinanzhof hat endlich Klarheit in eine Sache gebracht, die zu sehr viel Unsicherheit bei der Veräußerung von Bauland führte: "Auf Grund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet. Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen."

    Mit diesen Leitsätzen hat der Bundesfinanzhof das negative Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben. Der Sachverhalt war folgender: Nach der Getreideernte stellte der Landwirt die landwirtschaftliche Nutzung einiger als Bauland vorgesehener Grundstücke ein. Das Finanzamt sah nur die in den ersten sechs Monaten nach Einstellung der Bewirtschaftung erzielten Veräußerungsgewinne für drei Grundstücke als begünstigt an; die Gewinne aus den übrigen Verkäufen seien dagegen nicht begünstigt, da der Landwirt Umlaufvermögen veräußert habe.

    Hintergrund des Streits ist, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden nur dann in eine steuerneutrale Rücklage eingestellt werden kann, wenn es sich bei dem Verkauf um Grund und Boden des Anlagevermögens handelt, das mindestens sechs Jahre zum Betrieb gehört hat.

    Dadurch, dass der Landwirt die Grundstücke jedoch nicht wieder bestellt habe, habe er dokumentiert, dass er diese veräußern wolle, so das Finanzamt. Damit habe sich Anlagevermögen in Umlaufvermögen gewandelt.

    Diese Beurteilung ist nach Ansicht des BFH falsch: Ein Wirtschaftsgut verliere nicht allein dadurch seine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, dass es verkauft werden solle, denn dadurch müsse sich seine Zweckbestimmung nicht unbedingt ändern. Die Parzellierung und Veräußerung unbebauter Grundstücke sei – jedenfalls soweit es sich um ererbten oder schon lange Zeit im Eigentum des Veräußerers stehenden Grundbesitz handelt – nicht als gewerbliche Betätigung zu beurteilen, wenn sich der Veräußerer im Wesentlichen auf eine bloße Verkaufstätigkeit beschränke, ohne die Flächen selbst als Bauland aufzubereiten und zu erschließen oder zumindest bei der Aufbereitung und Erschließung aktiv mit zu wirken oder hierauf Einfluss zu nehmen.

    Land- und forstwirtschafliche Grundstücke seien die eigentliche Grundlage für die Urproduktion, die das Wesen landwirtschaftlicher Betätigung ausmache. Reiche aber weder die Absicht, ein zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftgut zu veräußern, allein aus, um es dem Umlaufvermögen zuzurechnen, noch eine Parzellierung, um eine Änderung in der Zuordnung von Grund und Boden zum Betriebs- oder Privatvermögen zu bewirken, so veräußere der Landwirt, der keine weitergehenden Aktivitäten entfalte, Anlagevermögen.

    Hinweis:

    Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind von der Sache her nicht geeignet, Umlaufvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu sein. Eine zwangsweise Umgliederung von Ackerflächen zum Umlaufvermögen ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen. Ein Übergang zur Brachlage ist außerdem keine Nutzungsänderung mit steuerlicher Wirkung.

    Trotz dieses positiven Urteils ist eine steuerliche Beratung in jedem Fall vor Abschluss der Verträge notwendig. Dies gilt insbesondere, wenn weitere Leistungen übernommen werden sollen, wie z.B. die Baureifmachung. Sprechen Sie uns rechtzeitig an.

    Quelle: BFH-Urteil vom 31. Mai 2001, IV R 73/00, LEXinform Nr. 0572790

     

  23. Senkung des Steuersatzes für Diesel
  24. Das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes ist rückwirkend zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Damit ist der Steuersatz für in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf 50 Pfennig pro Liter abgesenkt worden. Zusätzlich ist eine auf zwei Jahre befristete teilweise Vergütung der Mineralölsteuer auf Heizstoffe, die im sogenannten Gewächshausanbau verwendet worden sind, eingeführt worden. Die Vergütung beträgt 8 Pfennig/Liter für Heizöl und 3,60 DM/MWh für Erdgas und 50 DM/t für Flüssiggase.

    Quelle: NWB 2001 S. 3061

     

  25. Spezialfußbodenbelag keine Betriebsvorrichtung
  26. Ein Spezialfußboden, der in einem Fleischverarbeitungsbetrieb aus hygienischen Gründen vorgeschrieben wird, ist als wesentlicher Gebäudebestandteil und nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen. Deshalb kann dafür keine Investitionszulage gewährt werden.

    Quelle: FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 1999, 3 K 2250/97 I, DStRE 2001 S. 763

     

  27. Umsatzsteuer beim Ankauf von Schlachtrindern
  28. Zur Umsatzsteuerpflicht beim Ankauf von Schachtrindern durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung BLE im Zuge der BSE-Krise führt das Hessische Finanzministerium mit Erlass vom 2. März 2001 Folgendes aus:

    Aufkäufe von Rindern, die zur Vernichtung bestimmt sind, erfolgen außerhalb eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches. In den diesbezüglichen Gutschriften der BLE erfolgt kein Umsatzsteuerausweis. Beim Ankauf von Rindern, die zunächst eingelagert und anschließend wieder dem Markt zugeführt werden bzw. Verwendung in der Nahrungsmittelhilfe finden sollen, liegt ein Leistungsaustausch zwischen den Landwirten und der BLE vor. Die BLE hat Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen Steuersatz 9% für pauschalierende Landwirte, 7% für regelbesteuernde Landwirte. Ihr steht ein entsprechender Vorsteuerabzug zu.

    Quelle: Hessisches Finanzministerium, Verfügung vom 2. März 2001, S 7356 A 18 II A 4a, NWB 2001 S. 2902

     

  29. Umsatzsteuer bei Erzeugerorganisationen und Betriebsfonds

Eine Erzeugerorganisation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist eine Vermarktungsgesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft oder GmbH. Sie erwirbt die gesamte Obst– und Gemüseproduktion der in ihr zusammengeschlossenen Erzeuger Mitglieder gegen Entgelt und veräußert diese Ware entgeltlich an Dritte. Sie ist damit Unternehmerin. Einen ideellen Bereich, in dem die Erzeugerorganisation für die allgemeinen Belange ihrer Mitglieder tätig wird, gibt es regelmäßig nicht.

Eine nach EG-Verordnung anerkannte Erzeugerorganisation kann Betriebsfonds sein. Ein Betriebsfonds wird mit finanziellen Mitteln gespeist, die im Rahmen eines genehmigten operationellen Programms zu verwenden sind. Operationelle Programme können sein

Da ein Betriebsfonds als reine Finanzierungsmasse der Kontrolle der Mittelverwendung dient, ist für jedes genehmigte operationelle Programm ein eigener Betriebsfonds einzurichten. So werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Programm zugeordnet.

Unternehmereigenschaft des Betriebsfonds

In den Betriebsfonds fließen die finanziellen Beiträge der Mitglieder und die finanziellen Beihilfen der EG. Die finanziellen Beiträge der Mitglieder bemessen sich nach den tatsächlich vermarkteten Obst– und Gemüsemengen oder dem Wert dieser Mengen. Der Entwurf eines operationellen Programms muss Ausführungen zur Berechnungsweise und Höhe der finanziellen Beiträge der Mitglieder enthalten. Die Beihilfe der EG bemisst sich nach den tatsächlichen finanziellen Beiträgen der Mitglieder.

Jeder Betriebsfonds ist Zweckvermögen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Er wird für Zwecke der Umsatzsteuer als selbständige Einrichtung angesehen, ist selbst jedoch kein Unternehmer. Denn der Betriebsfonds finanziert lediglich das operationelle Programm oder legt vorübergehend noch nicht benötigte Geldmittel an. Diese Geldverwaltungstätigkeiten sind keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinn. Soweit der Betriebsfonds finanzielle Beiträge der Mitglieder und Beihilfen der EG vereinnahmt, liegen deshalb mangels Leistungsaustauschs nicht steuerbare echte Zuschüsse vor.

Verwaltung des Betriebsfonds

Die Verwaltung des Betriebsfonds obliegt der Erzeugerorganisation. Sie erhält dafür von dem Betriebsfonds einen Kostenersatz und erbringt somit eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Betriebsfonds. Dem Betriebsfonds steht aus dieser Leistung mangels Unternehmereigenschaft kein Vorsteuerabzug zu.

Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms

Die Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms obliegt ebenfalls der Erzeugerorganisation. Sie erhält dafür aber – im Unterschied zur Verwaltung des Betriebsfonds – kein Entgelt. Durch die Freigabe der Mittel des Betriebsfonds wird lediglich die Maßnahme des operationellen Programms z.B. die Einführung von Vollpappeverpackungen bezahlt, nicht jedoch die Ausarbeitung oder Durchführung des operationellen Programms. Die Zahlung des Betriebsfonds Mittelfreigabe an die Erzeugerorganisation ist folglich nicht steuerbar. Aus den Eingangsleistungen z.B. Vollpappeverpackungen steht der Erzeugergemeinschaft der Vorsteuerabzug zu. Sie bezieht die Leistungen für ihr Unternehmen.

Beauftragt die Erzeugerorganisation einen Dritten mit der Durchführung des operationellen Programms z.B. Errichtung eines Kühlhauses, liegt zwischen dem Dritten und der Erzeugerorganisation ein Leistungsaustausch vor. Der Erzeugerorganisation steht aus der Leistung des Dritten der Vorsteuerabzug zu.

Beauftragt der Betriebsfonds einen Dritten mit der Durchführung des operationellen Programms, erbringt der Dritte eine steuerbare und –pflichtige Leistung an den Betriebsfonds. Dem Betriebsfonds steht aus der Leistung jedoch kein Vorsteuerabzug zu, weil er kein Unternehmer ist.

Finanzielle Beiträge der Mitglieder

Beiträge der Mitglieder an den Betriebsfonds werden häufig durch Aufsplittung der Vermarktungsgebühr über die Erzeugerorganisation an den Betriebsfonds entrichtet. Die Erzeugerorganisation behält von dem Vermarktungserlös auch nach Einrichtung des Betriebsfonds einen unveränderten Betrag ein z.B. 10% und überweist einen Teil in Höhe der Beiträge der Mitglieder an den Betriebsfonds. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Zahlungen ist festzustellen, ob die Erzeugerorganisation die Vermarktungsgebühr satzungsmäßig unverändert lässt oder durch eine Satzungsänderung rechtsverbindlich senkt.

Variante 1:

Senkt sie rechtsverbindlich die Vermarktungsgebühr z.B. von 10% auf 7% und überweist sie die freiwerdenden Mittel von 3% als finanzielle Beiträge der Mitglieder an den Betriebsfonds, liegt bei der Erzeugerorganisation ein durchlaufender Posten vor. Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen den Mitgliedern als Zahlungsverpflichteten und dem Betriebsfonds, der einen Anspruch auf die Beiträge hat. Die Erzeugerorganisation leitet lediglich die Beiträge der Mitglieder weiter. Sie hat dem pauschalierenden Mitglied folgende Gutschrift zu erteilen:

geliefertes Obst

abzügl. satzungsgemäß gesenkte Vermarktungsgebühr von 7%

Entgelt

zzgl. 9% USt

Gutschrift

abzügl. Beitrag Betriebsfonds 3%

1.000,00 DM

70,00 DM

930,00 DM

83,70 DM

1.013,70 DM

30,00 DM

Auszahlungsbetrag

983,70 DM

Variante 2:

Lässt die Erzeugerorganisation dagegen die Vermarktungsgebühr satzungsgemäß unverändert und entrichtet sie gleichwohl Mittel in Höhe der von ihren Mitgliedern zu tragenden finanziellen Beiträge an den Betriebsfonds, liegt bei der Erzeugerorganisation kein durchlaufender Posten vor. Sie leitet keine im fremden Namen vereinnahmten Beiträge weiter, sondern entrichtet sie aus eigenen Mitteln. Sie übernimmt dort eine Verpflichtung ihrer Mitglieder. Umsatzsteuerrechtlich ist die Zahlung nicht steuerbar. Denn ihr steht keine Leistung der Mitglieder gegenüber. Körperschaftsteuerlich liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Erzeugerorganisation hat dem pauschalierenden Mitglied folgende Gutschrift zu erteilen:

geliefertes Obst

abzügl. satzungsgemäß gesenkte Vermarktungsgebühr von 10%

Entgelt

zzgl. 9% USt

1.000,00 DM

100,00 DM

930,00 DM

83,70 DM

Gutschrift/Auszahlungsbetrag

981,00 DM

Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 24. Januar 2001, S 7100 430 StO 355/ S 7100 918 StH 533, NWB Dok 2001 S. 504

 

  1. Für Vorsteuerabzug auf richtige Rechnung achten!
  2. Betreibt ein Ehemann auf einem gemeinsamen Grundstück ein Unternehmen, kann er keine Vorsteuer aus Bauleistungen auf dem Grundstück in Anspruch nehmen, soweit nach den vertraglichen Gestaltungen die Eigentümergemeinschaft als Leistungsempfänger anzusehen ist.

    So beurteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgenden Sachverhalt: Ein Landwirt betrieb einen Reiterferienhof. Zur Erweiterung seines gewerblichen Reitbetriebs erwarb er mit seiner Ehefrau gemeinsam Ackerland, auf dem er anschließend mit Baumaßnahmen für den Reiterhof begann u.a. Stallgebäude, Gerätehalle, Waschplatzüberdachung.

    Aus den Investitionskosten machte er Vorsteuerbeträge beim Finanzamt geltend. Da die Baurechnungen jedoch zum Teil die Eheleute, zum Teil die Ehefrau und zum Teil den Ehemann als Adressaten auswiesen, lehnte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus den Baukosten komplett ab. Der Steuerpflichtige klagte.

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage aber nur teilweise statt. Nur die Vorsteuer aus den Rechnungen, die auf den Ehemann lauteten bzw. aus den Rechnungen, die keine Bezeichnung des Vornamens enthielten, berechtigten zum Vorsteuerabzug. Erstaunlicherweise ließ das Gericht sogar auch die Vorsteuer aus den Rechnungen zum Abzug zu, die nur auf die Ehefrau lauteten. Bei diesen habe die Ehefrau gegebenenfalls in verdeckter Stellvertretung gehandelt oder - etwa bei Bargeschäften - habe mangels weiterer zivilrechtlicher Interessen schlichte Fehlbezeichnungen vorgelegen.

    Ein Vorsteuerabzug scheide jedoch für die an die Eheleute adressierten Rechnungen aus. Hier sei die Ehefrau eventuell bewusst in die vertragliche Gestaltung aufgenommen worden, wie dies auch die Miteigentumslage am Grundstück zeige, obwohl sie gar keine Unternehmerin sei. Das Gericht legte die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 1999 sehr eng aus, in dem dieser in zwei verschiedenen Urteilen ausführte: "Zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bauleistungen ist der Leistungsempfänger berechtigt. Leistungsempfänger ist grundsätzlich der Auftraggeber. Wer bei Ehegatten den Auftrag für die Bauleistungen erteilt hat, ist auf Grund der schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen festzustellen. Dafür können als Beweisanzeichen die Unternehmereigenschaft eines Ehegatten, dessen Eigentümerstellung an dem Bauwerk und der Empfang vorangegangener Bauleistungen gewürdigt werden."

    "Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam als Bruchteilsberechtigte einen Mähdrescher, um diesen in ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb einzusetzen, so sind sie umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger, wenn die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Umsätze ausführt. In diesem Fall steht jedem der Landwirte der Vorsteuerabzug entsprechend seinem Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft zu, wenn seine Umsätze nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen unterliegen."

    Hinweis:

    Achten Sie auf eine richtige Rechnungserteilung. Dies ist gerade für die Umsatzsteuer sehr wichtig, wie obiges Urteil zeigt. Der Unternehmer - und nur dieser - sollte als Rechnungs- und damit Leistungsempfänger genannt sein.

    Zwar kann eine Rechnung in der Regel im nachhinein berichtigt werden, dies eröffnet aber den Vorsteuerabzug erst im Jahr der Rechnungsberichtigung, nicht im Jahr der Rechnungserstellung. Durch diese zeitliche Diskrepanz können erhebliche Zinsbelastungen durch die zwischenzeitlichen Forderungen des Finanzamtes entstehen.

    Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2000, 2 K 3378/98, DStRE 2001 S. 938

     

  3. Verlustausgleich bei einer Nerzfarm

Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung sind uneingeschränkt mit derartigen Verlusten verrechenbar. Ein weitergehender Ausgleich von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. ein Verlustrück- oder -vortrag verbunden mit einer Verrechnung mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten Gesamtbetrag der Einkünfte ist ausgeschlossen.

Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus scheitert daran, dass dieser Wille des historischen Gesetzgebers nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt.

So lauten die Leitsätze des Finanzgerichtes Münster in einer aktuellen Entscheidung zum Verlustverrechnungsverbot bei Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 18. Mai 2001, 5 K 156/01 F, Revision eingelegt Az. des BFH: IV R 47/01, EFG 2001 S. 1124

 

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