Mandantenrundschreiben

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Nr. 11/2006

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1. Fristen und Termine *

2. Reform des Erbschaftsteuerrechtes – wichtige Neuerungen *

3. Einführung eines elektronischen Handels- und Unternehmensregisters *

4. Elterngeld ab 2007 geplant *

5. Neues Investitionszulagengesetz sowie Mittelstandsentlastungsgesetz verabschiedet *

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6. Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Abfindung einer Pensionszusage *

7. Bilanzierungsfehler können zu verdeckter Gewinnausschüttung führen *

8. Klarheit bei Rangrücktrittsvereinbarungen *

9. Unbedeutendes Grundstück kann Betriebsaufspaltung verhindern *

10. Sonderabschreibung: Neue Gestaltungsmöglichkeiten *

11. Veruntreuung durch Mitunternehmer – bilanzielle und steuerliche Folgen *

12. Integrierte Versorgung kann zur Gewerbesteuerpflicht führen *

13. Seeling-Modell: Vorsteuer über 10 Jahre zu berichtigen *

14. Keine Geschäftsveräußerung bei Verkauf des Mietobjektes an
bisherigen Mieter
*

15. Umsatzsteuer bei medizinischen Leistungserbringern *

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16. Aufteilung teils beruflich, teils privat veranlasster Aufwendungen doch möglich? *

17. Rückabwicklung: Kaufvertrag nicht steuerpflichtig *

18. Lohnsteuer: Erklärung auch nach 2 Jahren nachholbar? *

19. Weitere Entscheidungen für Arbeitnehmer *

20. Werbungskosten bei Beteiligung an Arbeitgeber-AG *

21. Arbeitgeberdarlehen zum marktüblichen Zins ist kein Sachbezug *

22. Anspruch auf volle Pauschalen bei Auswärtstätigkeit *

23. Besteuerung von Renten verfassungswidrig? *

24. Steuerfreiheit von Abfindungen - Übergangsregel *

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25. Wichtige Neuigkeiten zum Kindergeld für erwachsene Kinder *

26. Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum abermals bestätigt *

27. Neues zur Kfz-Steuer für Geländewagen *

28. Wegfall erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen bei Verschmelzung *

29. Tätigkeit eines Vereinsvorstands kann umsatzsteuerpflichtig sein *

  1. Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -/LI>

30. Änderung des Erbschaftssteuergesetzes: Nachteile für verpachtete Betriebe? *

31. Umsatzsteuererhöhung: Besonderheiten für die Land- und Forstwirtschaft *

32. Neues Urteil zum Rückbehalt von landwirtschaftlichen Flächen *

33. Ansparrücklagen beim Übergang zur Durchschnittssatzgewinnermittlung *

34. Zinslauf bei Land- und Forstwirten *

35. Ermäßigter Steuersatz für als Kraftstoff verwendetes Rapsöl *

36. Altersgeld für Landwirte: Abgabe des Unternehmens *

  1. Fristen und Termine
  2. Steuerzahlungstermine im November:

    Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

    Überweisung Wert- Scheck/bar

    stellung beim Finanzamt

    Lohn- /Kirchensteuer 10.11. 13.11. keine Schonfrist

    Umsatzsteuer 10.11. 13.11. keine Schonfrist

    Gewerbesteuer 15.11. 20.11. keine Schonfrist

    Grundsteuer 15.11. 20.11. keine Schonfrist

    Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge im November:

    Fälligkeit

    für den Monat November 28.11.

    Hinweis:

    Ab 2006 sind die Beiträge zur Sozialversicherung am Ende des Monats zu zahlen, in dem die Arbeit geleistet wird. Der zu zahlende Betrag für den laufenden Monat kann in Höhe des Betrages des Vormonats geschätzt werden.

     

  3. Reform des Erbschaftsteuerrechtes – wichtige Neuerungen

Die Bundesregierung plant, zum 1.1.2007 die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu reformieren. Dazu wurde aktuell ein Referentenentwurf veröffentlicht, der demnächst vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Grundlegendes Ziel ist die Entlastung der Unternehmensnachfolge im Generationenwechsel. Gleichzeitig soll aber auch verhindert werden, dass Steuerpflichtige aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen Gegenstände des Privatvermögens in begünstigtes Betriebsvermögen überführen.

Zur Zeit wird die Übertragung von gewerblichem, freiberuflichem und land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen durch die Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrages in Höhe von 225.000 € sowie eines Bewertungsabschlages in Höhe von 35 % für das darüber hinausgehende Vermögen begünstigt. Zum Teil wirkt sich zusätzlich eine günstige Bewertung aus.

Folgende Eckpunkte soll das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthalten:

Hinweis:

Vermögensverwaltende GmbH und Co.KG sowie verpachtete Betriebe und Betriebsteile werden – sollte der Gesetzentwurf in dieser Fassung in Kraft treten – ab dem 1.1.2007 überhaupt nicht mehr bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt. Übertragungen, die ohnehin in nächster Zeit anstehen sollten geprüft bzw. vorbereitet werden. Lassen Sie sich von uns beraten!

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vom 4. Oktober 2006, www.bundesfinanzministerium.de

 

  1. Einführung eines elektronischen Handels- und Unternehmensregisters
  2. Am 28.9.2006 hat der Bundestag das neue Gesetz zur "Einführung eines elektronischen Handels- und Unternehmensregisters zum 1.1.2007 EHUG" beschlossen.

    Spätestens zum 1.1.2007 sollen die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf elektronischen Betrieb umgestellt werden. Die Register werden weiterhin durch die Amtsgerichte geführt. Zukünftig können Unterlagen nur noch elektronisch eingereicht werden, wodurch nicht zuletzt die Verwaltung beschleunigt werden soll. Übergangsfristen sind in diesem Bereich möglich. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterlagen bleibt wie bisher erforderlich. Über die zentrale Internetseite www.handelsregister.de ist der Zugriff kostenpflichtig vorgesehen. Wegen der elektronischen Führung werden Eintragungen künftig auch nur noch elektronisch bekannt gemacht. Der Zugriff auf diese Datenbank ist kostenfrei. Die Pflicht zur Zeitungsbekanntmachung entfällt damit; bis Ende 2008 muss sie allerdings zusätzlich in einer Tageszeitung erfolgen.

    Ebenfalls ab dem 1.1.2007 können sämtliche publikationspflichtige Daten über ein elektronisches Unternehmensregister www.unternehmensregister.de abgerufen werden. Dazu soll der bereits bestehende elektronische Bundesanzeiger als Publikationsplattform ausgebaut werden. Jahresabschlüsse werden also künftig nur noch an den elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und über diesen und das elektronische Unternehmensregister veröffentlicht. Dort können sie auch online abgerufen werden. Ein Verstoß gegen die Publizitätspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit und wird von Amts wegen geahndet.

    Hinweis:

    Alle Unternehmer, die bereits bisher von der Veröffentlichungspflicht betroffen waren, müssen sich künftig auf zunehmende Transparenz ihrer Firmendaten einstellen. Es kann sich daher als vorteilhaft erweisen, neben dem Jahresabschluss auch einen speziellen für die Veröffentlichung bestimmten Abschluss zu erstellen, der nur über die gesetzlichen Mindestangaben informiert.

    Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Handels- und Unternehmensregisters zum 1.1.2007 EHUG, www.bmj.bund.de

     

  3. Elterngeld ab 2007 geplant
  4. Der Bundestag stimmte am 29.9.2006 für die Einführung des Elterngeldes. Zum 1.1.2007 soll die neue Form der Familienförderung eingeführt werden, die das bisherige Erziehungsgeld ablösen wird.

    Das Elterngeld soll 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils bis zu maximal 1.800 € ersetzen. Mindestens soll jedoch ein Sockelbetrag von 300 € gezahlt werden. Im Gegensatz zum Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeldbezug keine Einkommensgrenzen. Geringverdiener mit einem Nettoeinkommen von unter 1.000 € unterstützt zusätzlich eine Sozialklausel.

    Das Mindestelterngeld von 300 € wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, wie z.B. auf Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder den Kinderzuschlag. Erst ab einem Monatsbetrag von mehr als 300 € erfolgt eine Verrechnung. Im Übrigen ist das Elterngeld steuer- und abgabenfrei. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und kann sich daher auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte auswirken.

    Um Elterngeld überhaupt zu erhalten, muss der ausgeübte Beruf unterbrochen oder auf maximal 30 Wochenstunden reduziert werden. Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht erhalten das Elterngeld 14 volle Monate lang. Eltern – egal ob mit oder ohne Trauschein – steht es frei, wer von beiden wann Elterngeld beansprucht, das auch ihnen 14 Monate zur Verfügung steht. Allerdings kann es ein Elternteil nur für maximal 12 Monate beantragen. Die verbleibenden 2 Monate erhält der andere Elternteil. Diese zwei zusätzlichen Partnermonate sollen besonders Vätern einen Anreiz zur Elternzeit geben. Eltern können auch zeitgleich Elterngeld beanspruchen. In diesem Fall verkürzt sich der Bezugszeitraum entsprechend, z.B. auf 7 Monate. Möglich ist es auch, den Bezugszeitraum auf 28 bzw. 24 Monate zu verdoppeln. Dann werden die Monatsbeträge halbiert.

    Durch den sog. Geschwisterbonus erhöht sich das Elterngeld jeweils um 10 %, mindestens um 75 €, wenn im Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren oder drei oder mehr Kinder unter sechs Jahren leben.

    Hinweis:

    Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren, was Mitte November 2006 vorgesehen ist.

    Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 16. Juni 2006, LEXinform Nr. 0172632

     

  5. Neues Investitionszulagengesetz sowie Mittelstandsentlastungsgesetz verabschiedet

Am 7. 7.2006 hat der Bundesrat zwei weitere Gesetze verabschiedet.

Das Investitionszulagengesetz 2007 löst das zum 31.12.2006 auslaufende Investitionszulagengesetz 2005 ab. Die bisherigen Fördersätze werden beibehalten. Neu ist, dass nun auch das Beherbergungsgewerbe gefördert wird.

Hinweis:

Das Gesetz wurde am 20.7.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Investitionen, die vor Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt begonnen wurden, können nur gefördert werden, wenn sie vor dem 1.1.2007 beendet werden. Dann ist noch eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz 2005 möglich. Wird die Investition erst im Jahr 2007 abgeschlossen, ist eine Förderung weder nach dem bisherigen noch nach dem neuen Gesetz möglich. Wurde die Investition erst am Tag nach der Bekanntgabe dieses Gesetzes begonnen, kann sie auch im Jahr 2007 beendet werden. Eine Förderung erfolgt dann nach dem neuen Gesetz.

Das zweite Gesetz ist das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft sog. Mittelstandsentlastungsgesetz. Folgende steuerlich relevante Neuerungen treten ab dem 1.1.2007 in Kraft:

Durch dieses Gesetz werden insgesamt 18 Maßnahmen zur bürokratischen Entlastung des Mittelstandes umgesetzt. Davon betroffen sind u.a. Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz, wonach Unternehmen, die maximal neun Personen zur Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen müssen. Berufsgeheimnisträger, wie etwa Steuerberater oder Rechtsanwälte, können auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Quelle: Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli 2006, BGBl. 2006 I S. 1614; Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006, BGBl. 2006 I S. 1970

      1. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------

  1. Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Abfindung einer Pensionszusage
  2. Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind ein beliebtes Steuergestaltungsinstrument. Allerdings können sich die Pensionsverpflichtungen auch als nachteilig erweisen: soll etwa die GmbH verkauft werden, wird sich der Erwerber wohl kaum dazu bereit erklären, die GmbH-Anteile zusammen mit der Pensionsverpflichtung zu übernehmen. Oft kann das Problem dadurch gelöst werden, indem dem Gesellschafter für den Verzicht auf seinen Pensionsanspruch eine Abfindung gezahlt wird. Dass das nicht immer ohne negative steuerliche Folgen bleibt, zeigt ein Urteil des BFH.

    Den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wurde eine Pensionszusage erteilt. Laut Vertrag konnten diese durch die GmbH abgefunden werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden sollte sich der Leistungsanspruch allerdings nach den Regeln des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BetrAVG richten. Nach einigen Jahren sollten die GmbH-Anteile verkauft werden. Da der Käufer der Anteile nicht das Risiko der Pensionsverpflichtungen übernehmen wollte, wurden die Pensionszusagen kurzerhand aufgehoben und die Gesellschafter verzichteten auf ihre Ansprüche. Als Abfindung erhielten sie die Ansprüche aus der hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung übertragen. Darin sah das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung und erhöhte den Gewinn der GmbH entsprechend.

    Diese Ansicht bestätigte schließlich auch der BFH. Da beide Gesellschafter vor Eintritt in den Ruhestand aus der GmbH ausgeschieden sind, sollte der Leistungsanspruch durch das BetrAVG geregelt werden. Dieses Gesetz regelt allerdings ein bestimmtes Abfindungsverbot für unverfallbare Anwartschaften, die in diesem Fall gegeben waren. Da eine Abfindung trotzdem stattfand, sei darin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen. Weiter stellte der BFH fest, dass der Verzicht auf die Versorgungsansprüche zu einer verdeckten Einlage führe.

    Hinweis:

    Trifft eine GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine individuelle Altersvorsorgezusage, sollte der Vertrag auf alle Fälle mit einer wirksamen Abfindungsklausel bedacht werden.

    Quelle: BFH-Urteil vom 14. März 2006, I R 38/05, DStR 2006 S. 1172

     

  3. Bilanzierungsfehler können zu verdeckter Gewinnausschüttung führen
  4. Verträge zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn das Ganze nicht zutreffend bilanziert wird und es sich um einen offensichtlichen Bilanzierungsfehler handelt. So urteilte der BFH in einem aktuellen Urteil.

    Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage von ca. 2.500 € monatlich erteilt, die ansonsten nicht zu beanstanden war. Im Jahr 1995 wurde beschlossen, die Zusage auf monatlich etwa 3.750 € zu erhöhen. Im Geschäftsjahr 1995 und 1996 wurde jedoch in den Bilanzen die Pensionsrückstellung nach der bisherigen Versorgungszusage bewertet. Erst 1997 wurden die Änderungen in der Bilanz berücksichtigt, auch für die Vorjahre. Das Finanzamt behandelte die Zuführungen zur Pensionsrückstellung, soweit sie 1995 und 1996 betrafen, als verdeckte Gewinnausschüttung.

    Der BFH hielt diese Vorgehensweise für rechtens. Bilanzierungsfehler sind zwar denkbar, sie dürfen aber nicht auf eine bewusste Entscheidung des Geschäftsführers zurückgehen. In diesem Fall sei der Bilanzierungsfehler allerdings derart augenfällig, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dies hätte bemerken müssen. Außerdem fehle es an einer klaren und eindeutig im vornhinein getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter, da zur Erhöhung einer Pensionszusage auch die zutreffende Passivierung gehöre. Eine Änderung nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs komme nicht in Betracht, da die Jahre 1995 und 1996 noch nicht bestandskräftig waren.

    Hinweis:

    Sollen zurückliegende Sachverhalte, die "versehentlich" steuerlich nicht berücksichtigt wurden, noch nachträglich erfasst werden, fällt es den Finanzämtern aufgrund dieser Rechtsprechung zukünftig leichter, das Ganze als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Lässt man die betroffenen Steuerbescheide der zurückliegenden Jahre bestandskräftig werden, können die steuerlichen Konsequenzen dennoch in der aktuellen Bilanz gezogen werden, da man sich hier auf die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs berufen kann.

    Quelle: BFH-Urteil vom 13. Juni 2006, I R 58/05, DStR 2006 S. 1406

     

  5. Klarheit bei Rangrücktrittsvereinbarungen
  6. Um GmbHs vor der Überschuldung zu bewahren, wird gern auf das Mittel eines Rangrücktritts zurückgegriffen. Dabei tritt der Gläubiger der betroffenen GmbH, wie etwa der Gesellschafter, mit seiner Forderung sinngemäß im Rang zurück. Leider wurde dieses Mittel durch die Rechtsprechung in der Vergangenheit verkompliziert. So ist nach Auffassung des BGH kein einfacher sondern ein qualifizierter Rangrücktritt notwendig, um das Darlehen im Überschuldungsstatus außer Ansatz zu lassen.

    Auf der anderen Seite sorgte die steuerliche Würdigung für Unsicherheiten: es war sehr umstritten, ob ein qualifizierter Rangrücktritt nicht zur Auflösung der Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz führe. Denn in der Steuerbilanz darf eine Verbindlichkeit nicht angesetzt werden, wenn die Verpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Fehlt bei einem einfachen Rangrücktritt der Hinweis, dass die Verbindlichkeit auch aus sonstigem freiem Vermögen getilgt werden kann, führt dies zu deren erfolgwirksamen Auflösung und ggf. zur Versteuerung des Auflösungsgewinns.

    Ein neues BMF-Schreiben schafft nun die erforderliche Klarheit. Als Voraussetzung für den Ansatz in der Steuerbilanz wird eine Abhängigkeit gesehen, die zwischen der Verbindlichkeit und den Gewinnen und Einnahmen im Zahlungsjahr bestehen muss. Wird ein einfacher Rangrücktritt vereinbart, ist die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz nur dann nicht anzusetzen, wenn eine Bezugnahme auf die Tilgungsmöglichkeit aus sonstigem freien Vermögen fehlt. Beim qualifizierten Rangrücktritt ist die Verbindlichkeit in jedem Fall in der Steuerbilanz anzusetzen.

    Die nachfolgende Übersicht stellt die Konsequenzen eines einfachen und qualifizierten Rangrücktritts für den Überschuldungsstatus sowie die Handels- und Steuerbilanz des Darlehensnehmers zusammen:

     

    Fall

    Überschuldungsstatus

    Handelsbilanz

    Steuerbilanz

    1

    Einfacher Rangrücktritt
    Tilgung aus Gewinnen + Liquidationsüberschüssen

    Ansatz

    Ansatz

    kein Ansatz

    2

    Einfacher Rangrücktritt
    Tilgung aus Gewinnen + Liquidationsüberschüssen + freiem Vermögen

    Ansatz

    Ansatz

    Ansatz

    3

    Qualifizierter Rangrücktritt
    unabhängig davon, ob Tilgung aus Gewinnen + Liquidationsüberschüssen + freiem Vermögen

    Kein Ansatz

    Ansatz

    Ansatz

    Hinweis:

    Am sinnvollsten erscheint es daher, einen qualifizierten Rangrücktritt zu vereinbaren. In der Überschuldungsbilanz wird ein Ansatz vermieden, was eine mögliche Insolvenz abwenden kann. Darüber hinaus bleibt der Ansatz in der Steuerbilanz erhalten, wodurch unerwünschte steuerliche Folgen aus der Auflösung der Schuld vermieden werden. Sollten Sie Fragen zum Rangrücktritt haben, helfen wir Ihnen gerne weiter!

    Quelle: BMF-Schreiben vom 8. September 2006, IV B 2 S 2133 10/06, BStBl. I 2006 S. 497

     

  7. Unbedeutendes Grundstück kann Betriebsaufspaltung verhindern
  8. Eine Betriebsaufspaltung liegt immer dann vor, wenn zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen eine personelle und sachliche Verflechtung gegeben ist. In der Folge wird die bloße Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens gewerblich. Sachliche Verflechtung bedeutet, dass der Betriebsgesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird. Grundstücke stellen immer dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist. Eine entsprechende besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck ist nicht erforderlich. Dass die Vermietung eines Ladenlokals nicht zu einer Betriebsaufspaltung führen muss, zeigt ein Urteil des Finanzgerichtes Köln.

    Ehegatten waren gemeinsame Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Das darin befindliche Ladenlokal wurde an eine von ihnen beherrschte GmbH vermietet, die noch 10 weitere Ladenlokale betrieb. Das Finanzamt erkannte darin eine Betriebsaufspaltung und sah die Vermietungseinkünfte der Ehegatten als gewerblich an. Die Steuerpflichtigen waren da anderer Meinung: für die GmbH sei das Grundstücks angesichts der Vielzahl von anderen Filialen nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fläche dieses Ladenlokals würde weniger als 10 % der Gesamtfläche des Unternehmens ausmachen.

    Das Finanzgericht bestätigte die Eheleute in ihrer Ansicht. Ein Grundstück sei nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsgesellschaft keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Dies sei hier anzunehmen, da Umsatz, Ertrag und Größe des Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtbetrieb weniger als 10 % ausmachen.

    Hinweis:

    Wendet man die Urteilsgrundsätze an, würde es bei größeren Filialketten nie zu einer Betriebsaufspaltung kommen. Generell muss beachtet werden, dass Fläche, Umsatz und Ertrag jeweils unter 10 % liegen müssen. Das Urteil muss nun noch vom BFH bestätigt werden.

    Quelle: FG Köln, Urteil vom 9. März 2006, 15 K 801/03, Revision eingelegt Az. des BFH: VIII R 16/06, EFG 2006 S. 832

     

  9. Sonderabschreibung: Neue Gestaltungsmöglichkeiten
  10. Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung auch ohne Ansparrücklage möglich

    Der BFH entschied in einem aktuellen Verfahren, dass eine Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung auch ohne die vorherige Bildung einer Ansparrücklage vorgenommen werden kann, selbst wenn der Steuerpflichtige kein Existenzgründer ist. Existenzgründer müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen und können daher die Abschreibung bereits im Erstjahr in Anspruch nehmen.

    Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der bereits einen verpachteten Gewerbebetrieb besaß und einen weiteren Gewerbebetrieb neu eröffnet hatte. Im Betriebseröffnungsjahr wollt er eine Sonderabschreibung von 20 % auf die Anschaffungskosten seines neu angeschafften Anlagevermögens vornehmen. Das Finanzamt versagte ihm erwartungsgemäß den Abzug, da doch im Einkommensteuergesetz eindeutig geregelt sei, dass eine Sonderabschreibung nur dann vorgenommen werden könne, wenn vorher eine entsprechende Rücklage gebildet wurde. Außerdem sei der Steuerpflichtige kein Existenzgründer.

    Das sahen das Finanzgericht und der BFH anders und verurteilten das Finanzamt zur Anerkennung der Sonderabschreibung. Zwar stünde im Gesetz, dass Voraussetzung für die Sonderabschreibung eine Ansparrücklage sei, allerdings widerlaufe es dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Investitions- und Innovationskraft kleinerer und mittlerer Unternehmen zu fördern, wenn diese Voraussetzung wortwörtlich interpretiert würde. Dadurch würde die besondere Förderungswürdigkeit von neu gegründeten Unternehmen missachtet. Der BFH beachtete bei seiner Urteilsfindung auch den Umstand, dass neu gegründete Unternehmen im Jahr vor ihrer Betriebseröffnung noch gar keine Rücklage bilden können. Nach dem Zweck der Sonderabschreibungen müsse auch für diesen Fall die Sonderabschreibung gewährt werden.

    Hinweis:

    Das Urteil betraf das Streitjahr 2001. Nach überwiegender Meinung im Schrifttum ist es auch auf die Rechtslage nach 2003 anzuwenden. Es begünstigt Unternehmer, die vor ihrer Betriebseröffnung bereits Gewinneinkünfte erzielt haben, sei es im Rahmen einer haupt- oder nur ehrenamtlichen Tätigkeit oder weil sie an einem geschlossenen Fonds beteiligt waren. Problematisch ist die u.E. widersprüchliche Rechtsprechung des X. und IV. Senats des BFH. Will man sicher gehen, sollte man vorher eine Ansparrücklage bilden.

    Sonderabschreibung nach degressiver Abschreibung

    Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sind nach einem aktuellen BFH-Urteil auch entgegen der herrschenden Meinung im Schrifttum möglich, wenn das Wirtschaftsgut zuvor degressiv abgeschrieben wurde. Gesetzlich geregelt ist, dass die Fördergebiets-AfA nur dann möglich ist, wenn nebenher linear und nicht degressiv abgeschrieben wird. Allerdings kann der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln und dann auch die Fördergebiets-AfA in Anspruch nehmen, wie der BFH urteilte. Denn grundsätzlich dürfe der Steuerpflichtige von der degressiven zur linearen Abschreibung in den Folgejahren wechseln. Dass ein Steuerpflichtiger früher die degressive Abschreibung gewählt habe und dadurch die Möglichkeit der Sonderabschreibung verhindert sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

    Hinweis:

    Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann auch neben der degressiven Abschreibung angewandt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibung ist ebenfalls ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich.

    Quelle: BFH-Urteil vom 17. Mai 2006, X R 43/03, DStR 2006 S. 1220; BFH-Urteil vom 14. März 2006, I R 83/05, DStR 2006 S. 1402

     

  11. Veruntreuung durch Mitunternehmer – bilanzielle und steuerliche Folgen
  12. Der BFH musste in einem Fall entscheiden, in dem zwei Mitunternehmer Gelder einer KG veruntreuten. Der dritte Mitunternehmer wusste davon nichts. Als schließlich die Steuerfahndung von den unversteuerten Einnahmen erfuhr, sollten die entgangenen Gewinne allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet werden. So sieht es im Grundsatz schließlich die Rechtsprechung des BFH vor. In diesem Fall kamen die festgestellten Mehrgewinne nicht allen Mitunternehmern zu Gute. Insofern stellen die Einnahmen bei diesen Mitunternehmern Sonderbetriebseinnahmen dar, entschied schließlich der BFH.

    Allerdings korrespondiert mit der Veruntreuung regelmäßig ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegenüber den untreuen Mitunternehmern. Dieser wäre gewinnerhöhend zu aktivieren, außer die Gesellschaft verzichtet auf den Anspruch, er ist nicht unbestritten oder er ist nicht werthaltig. Allerdings sei in den Fällen, in denen die Einnahmen der Gesellschaft heimlich in den Vermögensbereich eines Gesellschafters umgeleitet werden, davon auszugehen, dass dieser den Anspruch der Gesellschaft so lange wie möglich bestreiten werde. Die Gesellschaft könne also keinen Ersatzanspruch aktivieren, solange der Gesellschafter seine Untreue substantiiert bestreite.

    Auf der anderen Seite könne der ungetreue Gesellschafter in seiner Sonderbilanz keine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft bzw. die geschädigten Gesellschafter bilden. Erst wenn die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung erfahren haben, sei eine Rückstellungsbildung möglich.

    Hinweis:

    Die Rückstellung darf der untreue Gesellschafter in seiner Sonderbilanz bereits dann bilden, wenn die Geschädigten Kenntnis von dessen treuwidrigem Verhalten erlangt haben. Im Gegenzug ist aber eine Aktivierung des Ersatzanspruchs in der Gesamthandsbilanz solange nicht möglich, wie der Anspruch bestritten wird, wenn nicht bereits die Gesellschaft von sich aus auf den Rückgriffsanspruch verzichtet oder dieser wertlos ist.

    Quelle: BFH-Urteil vom 22. Juni 2006, IV R 56/04, LEXinform Nr. 5003183

     

  13. Integrierte Versorgung kann zur Gewerbesteuerpflicht führen
  14. Schließen Ärzte mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung ab, zahlt die Kasse dem Arzt für die Behandlung eine Fallpauschale. Dadurch ist sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arznei und Hilfsmitteln abgedeckt. Durch letzteres wird aber auch eine gewerbliche Tätigkeit vergütet. Hier sollten insbesondere Gemeinschaftspraxen Obacht geben!

    Überschreitet die Vergütung für die Integrierte Versorgung die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % des Gesamtumsatzes der Praxis, wird die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis gewerblich infiziert. Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte haben damit keine freiberuflichen Einkünfte mehr, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen. Das stellte nun das BMF in einem Schreiben klar. Eine Übergangsregelung wurde nicht geschaffen, wodurch auch Verträge der Integrierten Versorgung betroffen sind, die schon seit längerem bestehen. Einzelpraxen bzw. Praxisgemeinschaften sind von der gewerblichen Infizierung zwar nicht betroffen, aber auch für sie werden die Umsätze aus der Integrierten Versorgung gewerbesteuerpflichtig.

    Hinweis:

    Sollen neue Verträge abgeschlossen werden, sollte das Gewerbesteuerrisiko bereits im Vorfeld berücksichtigt werden. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kann eine vollständige Gewerblichkeit der Umsätze dadurch vermieden werden, indem die Integrierte Versorgung ausgelagert wird. Wir beraten Sie dazu gerne!

    Quelle: BMF-Schreiben vom 1. Juni 2006, IV B 2 S 2240 33/06, DB 2006 S. 1763

     

  15. Seeling-Modell: Vorsteuer über 10 Jahre zu berichtigen
  16. Durch die Rechtsprechung des EuGH im Fall Seeling ergab sich ein neues Steuersparmodell bei gemischt genutzten Gebäuden: Das Grundstück kann insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und die private Nutzung ist im Gegenzug als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Vorteil besteht darin, dass auch die für den privaten Teil angefallenen Vorsteuern sofort geltend gemacht werden können. Erst zeitversetzt muss die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe ans Finanzamt zurückgeführt werden. Wird sich dabei am ertragsteuerlichen AfA-Zeitraum eines Gebäudes von 50 Jahren orientiert, ergeben sich enorme Liquiditätsvorteile für den Steuerpflichtigen. Darauf hatten inzwischen der Gesetzgeber und das Bundesministerium der Finanzen reagiert. Demnach sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes auf den maßgeblichen Berichtigungszeitraum von 10 Jahren zu verteilen.

    Das Finanzgericht München hielt das für europarechtswidrig und legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der lediglich 2 % der Herstellungskosten als jährliche Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe heranziehen wollte. Wie der EuGH vor kurzem urteilte, ist aus europarechtlicher Sicht gegen das Vorgehen des deutschen Gesetzgebers nichts einzuwenden. Würde ein Zeitraum von 50 Jahren zugrunde gelegt werden, bestünde die Gefahr des unversteuerten Endverbrauchs, etwa wenn das Grundstück nach Ablauf des 10-jährigen Berichtigungszeitraums steuerfrei veräußert würde, so lautete u.a. die Urteilsbegründung.

    Ob sich das Modell Seeling überhaupt noch lohnt, ist auch vor dem Hintergrund der Mehrwertsteuererhöhung zu betrachten. Wurden nämlich Vorsteuerbeträge auf Basis von 16 % abgezogen, muss trotzdem die unentgeltliche Wertabgabe für den privat genutzten Gebäudeteil ab dem 1.1.2007 mit 19 % versteuert werden. Der Zinsvorteil wird dadurch erheblich vermindert, kann aber immer noch weit unter den marktüblichen Kreditzinsen liegen. Beträgt die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten 19 %, so liegt der effektive Jahreszins auch nach dem 1.1.2007 bei 0 %.

    Hinweis:

    Beachtet werden sollte auf jeden Fall, dass Grundstücksentnahmen nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Anwendung des Seeling-Modells steuerpflichtig sind.

    Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Seeling-Modell haben oder seine Vorteilhaftigkeit prüfen lassen möchten. Wir helfen Ihnen gerne!

    Quelle: EuGH-Urteil vom 14. September 2006, C 72/05, LEXinform Nr. 5210246

     

  17. Keine Geschäftsveräußerung bei Verkauf des Mietobjektes an bisherigen Mieter
  18. Die Veräußerung eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs wird von der Umsatzsteuer nicht erfasst. Besonders wenn Immobilien übertragen werden, sollte bereits im Vorfeld hinreichend geklärt sein, ob es sich um eine solche nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt, damit es später keine umsatzsteuerlichen Überraschungen gibt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Urteil zu einem Immobilienverkauf Stellung bezogen, in dem ein vermietetes Grundstück an den bisherigen Pächter verkauft wurde.

    Im zu verhandelnden Fall vermietete eine GbR ein Grundstück. Das Grundstück wurde mit einem Büro- und Lagergebäude bebaut und später steuerpflichtig vermietet. Daher konnte die GbR aus den Herstellungskosten des Gebäudes die Vorsteuer geltend machen. Nach einigen Jahren kam es zum Mieterwechsel, woraufhin das Gebäude steuerfrei vermietet wurde. Kurz darauf verkaufte die GbR das Grundstück an den neuen Mieter. Umsatzsteuer wurde nicht gesondert ausgewiesen, war doch der bisherige Eigentümer der Annahme, es handele sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Als das Finanzamt den Vorgang bemerkte, forderte es teilweise die gezogene Vorsteuer aus dem Gebäudebau zurück. Nach seiner Ansicht lag hier kein Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Wegen des Verkaufs ohne Umsatzsteuer sei die Vorsteuer wegen einer Änderung der Verhältnisse zu berichtigen und daher zurückzufordern.

    Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln soll, müsse dabei das Unternehmen als solches erhalten bleiben und von dem erwerbenden Unternehmer gegebenenfalls in veränderter Form fortgeführt werden. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, da das Vermietungsunternehmen durch die Übertragung des Grundstücks an den bisherigen Mieter untergegangen sei. Vermietungsumsätze würden ab diesem Zeitpunkt keine mehr erzielt werden. Hinzu komme, dass die Mietverträge eines Vermietungsunternehmens eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, weil zur Erreichung des Betriebszwecks – der Erzielung von Vermietungseinnahmen – der Abschluss von Mietverträgen vorausgesetzt werde.

    Hinweis:

    Hätte die GbR das Grundstück an einen anderen Erwerber als an den Pächter des Grundstücks veräußert, läge eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor und es hätte keine nachträglichen Probleme mit der Vorsteuerberichtigung gegeben. Erwerber und Veräußerer sollten im Kaufvertrag für den Fall der Annahme einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen treffen, dass und ob die Umsatzsteuer ggf. nachbelastet werden kann.

    Lassen Sie sich daher bereits im Vorfeld beraten, wenn Sie eine Immobilienübertragung planen!

    Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.2.2006, 16 K 10889/03, Revision eingelegt Az. des BFH V R 23/06, EFG 2006 S. 1295

     

  19. Umsatzsteuer bei medizinischen Leistungserbringern
  20. Im Zuge der letzten Gesundheitsreform sind eine ganze Reihe von Änderungen bei der medizinischen Versorgung in Kraft getreten. So können etwa ärztliche Leistungen durch ein medizinisches Versorgungszentrum erbracht werden oder Managementgesellschaften können mit den Krankenkassen einen Vertrag zur Integrierten Versorgung abschließen. Wie die einzelnen Leistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind, war zum Teil strittig. Nun äußerte sich das BMF zu einer Reihe relevanter Fragen.

    Medizinische Versorgungszentren erbringen ärztliche Leistungen umsatzsteuerfrei. Im Versorgungszentrum selbständig tätige Ärzte sind ebenfalls umsatzsteuerfrei tätig, auch wenn der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und dem Versorgungszentrum abgeschlossen wurde.

    Praxiskliniken werden im Rahmen eines Vertrags zur Integrierten Versorgung mit der kurzzeitigen operativen Nachsorge der Patienten beauftragt. Deren Leistungen sind ebenfalls steuerfrei, sofern die Patientenbehandlung durch angestellte Ärzte oder durch selbständige Ärzte, die im eigenen Namen auftreten, erbracht wird. Wird der Operationsbereich sowie das dazugehörige Hilfspersonal an selbständige Ärzte für deren ambulante Operationen überlassen, ist dies ebenfalls steuerfrei, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.

    Managementgesellschaften treten ebenfalls im Rahmen eines Vertrags zur Integrierten Versorgung in Erscheinung und übernehmen dabei in der Regel die Budgetverantwortung. Sie sind nicht selbst sog. Versorger, sondern bieten eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer an. Ihre Behandlungsleistungen gegenüber der Krankenkasse sind steuerfrei. Gleiches gilt für Krankenhaus-, Rehabilitations-, Labor- und Pflegeleistungen. Sofern sie allerdings nur Steuerungs-, Koordinierungs- bzw. Managementaufgaben übernehmen, sind die Leistungen gegenüber der Krankenkasse steuerpflichtig, da es sich insoweit um eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben handelt.

    Stellen Krankenhäuser angestellten Chefärzten Personal und Sachmittel zur Verfügung, um im Krankenhaus eine eigene Praxis zu betreiben, sind die zu beurteilenden Umsätze des Krankenhauses steuerfrei.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Juni 2006, IV A 6 S 7170 39/06, BStBl. 2006 I S. 405

      1. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------

  21. Aufteilung teils beruflich, teils privat veranlasster Aufwendungen doch möglich?
  22. Bisher stand es um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen schlecht, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst waren. Allein bei einer teilweisen privaten Mitveranlassung konnten die Ausgaben insgesamt nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, so urteilte der Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung. Doch nun könnte die Sache künftig anders beurteilt werden. In einem aktuellen Urteil möchte der VI. Senat des BFH an diesem strikten Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht mehr festhalten und befürwortet eine Aufteilung bei gemischt veranlassten Aufwendungen.

    Im zu verhandelnden Fall besuchte ein EDV-Controller eine führende Computer-Messe in den USA. Nach vier Tagen Fachveranstaltung hängte er noch drei Tage Privaturlaub an. Für das Finanzamt war das Grund genug, die gesamten gemischt veranlassten Aufwendungen, wie Flug- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschale, nicht anzuerkennen. Lediglich die Tagungsgebühr erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an. Die beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg: die Kosten können zumindest anteilig steuerlich abgezogen werden. So seien vier Übernachtungen und die entsprechende Verpflegungspauschale absetzbar. Von den Flugkosten seien 4/7 der Aufwendungen zu berücksichtigen.

    Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzgerichtes. Nach dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit seien grundsätzlich alle beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Die Flugkosten seien daher insoweit Werbungskosten, wie die Reise in die USA beruflich veranlasst sei. Zwar habe die BFH-Rechtsprechung ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen geschaffen, was allerdings hier nicht anzuwenden sei: denn der berufliche Teil könne nach objektiven Maßstäben vom privat veranlassten Teil abgegrenzt werden. Hier sei das aufgrund der Zeitanteile möglich.

    Hinweis:

    Diese Rechtsprechung widerspricht der bisherigen Rechtsprechung anderer Senate. Daher muss nun darüber der Große Senat endgültig entscheiden.

    Das Urteil könnte richtungweisend für alle gemischt veranlassten Aufwendungen sein, die bisher durch das Aufteilungs- und Abzugsverbot steuerlich überhaupt nicht berücksichtigt werden konnten. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie daher unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss an den Großen Senat Az. GrS 1/06 Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

    Quelle: BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, VI R 94/01, Vorlagebeschluss an den Großen Senat Az. GrS 1/06, BFH/NV 2006 S. 1968; BFH-Pressemitteilung vom 13. September 2006, Nr. 43/06, LEXinform Nr. 0172786

     

  23. Rückabwicklung: Kaufvertrag nicht steuerpflichtig
  24. Muss ein Anschaffungsgeschäft wegen irreparabler Vertragsstörungen rückabgewickelt werden, stellt das kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar, urteilte der BFH in einem aktuellen Urteil. Dabei ging es um eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, die ein Ehepaar erwarb und später auch vermietete. Wegen Insolvenz des Bauträgers war die Wohnung zwei Jahre später noch immer nicht im Grundbuch auf den Namen der Eheleute eingetragen. Daraufhin wurde der Kaufvertrag rückabgewickelt. Die Eheleute erhielten vom Bürgen des Bauträgers, einer Bank, eine Schadensersatzzahlung in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises. Die Eigentumswohnung wurde auf den Bürgen übertragen. Als das Finanzamt von der Sache erfuhr, wollte es die Rückzahlung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft qualifizieren. Da die Eheleute inzwischen auch Abschreibungen geltend gemacht hatten, die den Anschaffungspreis verringerten, ergab sich für sie ein steuerpflichtiger Gewinn.

    Der BFH hingegen beurteilte den Vorgang – wie auch zuvor das Finanzgericht – als nicht steuerpflichtig. Private Veräußerungsgeschäfte beginnen mit der Anschaffung und enden mit dem Verkauf eines Wirtschaftsgutes. Für die Anschaffung reiche zwar bereits die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums aus, wie im Streitfall geschehen. Allerdings kam es hier zu keiner Veräußerung, da sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt habe.

    Hinweis:

    Im Streitfall wirkt sich die Entscheidung günstig aus, denn es wäre zu einem fiktiven Veräußerungsgewinn gekommen. In den meisten Fällen ergibt sich für die Betroffenen aus solchen fehlgeschlagenen Geschäften ein Verlust, der auf Grund dieses Urteils steuerlich nicht relevant ist.

    Quelle: BFH-Urteil vom 27. Juni 2006, IX R 47/04, LEXinform Nr. 5003224; BFH- Pressemitteilung vom 4. Oktober 2006, Nr. 48/2006, LEXinform Nr. 0172859

     

  25. Lohnsteuer: Erklärung auch nach 2 Jahren nachholbar?
  26. Arbeitnehmer müssen in der Regel ihre Einkommensteuererklärung spätestens 2 Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums beim Finanzamt abgeben. Bspw. muss für das Jahr 2004 die Steuererklärung bis zum 31.12.2006 eingereicht werden. So sieht es das Gesetz vor. Zu spät abgegebene Erklärungen darf das Finanzamt nicht bearbeiten und eventuell zuviel abgeführte Lohnsteuer kann nicht mehr zurückgeholt werden. Doch nun hält der BFH in zwei Beschlüssen diese strikte 2-Jahres-Grenze für verfassungswidrig. Arbeitnehmer würden dadurch gegenüber anderen Steuerzahlern benachteiligt. Alle anderen Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückfordern. Der BFH verlangt nun vom Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber, ob die Ausschlussfrist gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt.

    Von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes könnten alle Arbeitnehmer profitieren, die neben ihrem Gehalt keine nennenswerten Einkünfte erzielen.

    Hinweis:

    Wenn das Bundesverfassungsgericht der Sichtweise des BFH folgt, könnten rückwirkend bis 1999 zuviel gezahlte Steuern zurückgefordert werden.

    Holen Sie versäumte Erklärungen nach, um sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern. Weisen Sie dabei auf die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren hin Az. 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 und beantragen Sie ggf. das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

    Quelle: BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006, VI R 49/04 und VI R 46/05, Vorlagebeschlüsse an das BVerfG Az. des BVerfG: 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06, BFH/NV 2006 S. 1932 und 1946; BFH- Pressemitteilung vom 6. September 2006, Nr. 41/06, LEXinform Nr. 0172776

     

  27. Weitere Entscheidungen für Arbeitnehmer
  28. In einigen anderen Urteilen hat der BFH weitere wichtige Entscheidungen zur Veranlagung von Arbeitnehmern getroffen.

    Führt das Finanzamt bereits von Amts wegen eine Veranlagung durch, wie etwa durch einen Schätzbescheid, muss der Steuerpflichtige keinen Antrag auf Veranlagung mehr stellen. Im zu verhandelnden Fall erzielten Eheleute neben ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietungseinkünfte und waren selbständig tätig. Als sie keine Steuererklärung abgaben, erließ das Finanzamt einen Schätzbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Daraufhin gaben die Eheleute ihre Steuererklärung ab. Bei der Auswertung stellte das Finanzamt fest, dass die Summe aller Einkünfte – mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit – negativ waren. Für die Eheleute hätte sich damit eine Steuererstattung ergeben. Hier war aber das Finanzamt der Meinung, dass keine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen sei, sondern – wegen der allein positiven Arbeitnehmereinkünfte – nur eine Antragsveranlagung in Frage komme. Diese sei aber wegen des Verstreichens der 2-Jahres-Frist nicht mehr möglich. Der BFH sah das anders und verpflichtete das Finanzamt zur Veranlagung, da es bereits im Vorfeld einen Schätzbescheid erlassen hatte.

    In einem anderen Fall erließ das Finanzamt ebenfalls einen Schätzbescheid, weil ein Ehepaar seine Steuererklärung trotz Aufforderung nicht abgegeben hatte. Nachdem der Schätzbescheid bereits bestandskräftig wurde, reichten die Eheleute eine Steuererklärung ein. Neben ihren Arbeitnehmereinkünften hatten sie einen Vermietungsverlust erzielt. Deshalb wollten sie ihre Erklärung als Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung verstehen, da er auch innerhalb der 2-Jahres-Frist eingereicht wurde. Das lehnte das Finanzamt ab, was schließlich der BFH als rechtens beurteilte. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung könne nicht einen bereits bestandskräftigen Bescheid ändern. Die Eheleute hatten es durch grobes Verschulden versäumt, rechtzeitig gegen den Schätzbescheid Einspruch einzulegen.

    Einkommensteuererklärungen können auch auf privat gedrucktem oder einem kopierten Formular eingereicht werden. Das Finanzamt muss diese Formulare akzeptieren, wenn sie dem amtlichen Muster entsprechen. Auch ist es nach einem Urteil des BFH in Ordnung, wenn entgegen der Anweisungen der Finanzämter die Formulare nur einseitig bedruckt sind, aus einem anderen Bundesland stammen oder die kopierten Blätter des Mantelbogens nicht durch Klebeheftung verbunden sind.

    Hinsichtlich der 2-jährigen Ausschlussfrist wurde nun einem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wodurch das Finanzamt trotz Fristablauf eine Veranlagung durchführen musste. Im Urteilsfall erzielte ein Steuerpflichtiger anders als in den Vorjahren keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit mehr sondern nur noch aus Arbeitnehmertätigkeit. Das Finanzamt forderte ihn aber zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Schließlich drohte es ihm mit einem Zwangsgeld und mit einem Schätzbescheid. Als dann der Steuerpflichtige schließlich seine Erklärung abgab, war die 2-Jahres-Frist soeben verstrichen und das Finanzamt weigerte sich, eine Veranlagung durchzuführen. Zu Unrecht, meinten Finanzgericht und der BFH. Allein wegen des Verhaltens des Finanzamts konnte der Steuerpflichtige schuldlos zu dem Schluss kommen, er sei zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Denn das Finanzamt habe ihm lediglich ein Zwangsgeld und einen Schätzbescheid angedroht, nicht jedoch den Ausschluss vom Veranlagungsverfahren.

    Quelle: BFH-Urteile vom 22. Mai 2006, VI R 15/05, VI R 17/05, VI R 15/02 und VI R 51/04, BFH/NV 2006 S. 1944, 1983, 1980, und 1982; BFH- Pressemitteilung vom 6. September 2006, Nr. 41/06, LEXinform Nr. 0712776

     

  29. Werbungskosten bei Beteiligung an Arbeitgeber-AG
  30. Der BFH musste sich mit einem Fall befassen, in dem eine Steuerpflichtige als Wirtschaftsprüferin arbeitete und wegen arbeitsvertraglicher Vereinbarungen eine Beteiligung an ihrem Arbeitgeber, einer Aktiengesellschaft, erwerben musste. Um den Beteiligungserwerb zu finanzieren, hatte sie ein Arbeitgeberdarlehen aufgenommen. Die Darlehenszinsen wollte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Das Finanzamt sah die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an, dienten sie doch unmittelbar dem Beteiligungserwerb. Wegen des Sparerfreibetrags wirkte sich allerdings der Abzug bei dieser Einkunftsart nicht aus.

    Obwohl die Steuerpflichtige zunächst vor dem Finanzgericht Recht bekam, gab schließlich der BFH der Revision des Finanzamtes statt: die Schuldzinsen führen regelmäßig zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar bestehe auch ein Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Steuerpflichtigen, denn schließlich sei sie zur Beteiligung an ihrem Arbeitgeber verpflichtet gewesen und erziele durch den Partnerstatus auch höhere Einkünfte. Allerdings trete zwischen Arbeitsverhältnis und Zinszahlung der Aktienbesitz als eigenständige Erwerbsquelle. Das Darlehen finanziere schließlich die Anschaffungskosten der Beteiligung, deren Gewinnanteile nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sondern zu solchen aus Kapitalvermögen führen. Gleiches gelte auch für die Darlehenszinsen.

    Hinweis:

    Im Streitjahr lag der Sparerfreibetrag noch bei 6.000 DM bzw. 12.000 DM für Ehegatten. Sicherlich wäre es ein interessantes Steuersparmodell gewesen, allein die Einnahmen im Bereich der Kapitaleinkünfte zu belassen, um die Werbungskosten in vollem Umfang bei den nichtselbständigen Einkünften steuerlich geltend machen zu können. Nach der BFH-Entscheidung ist das nicht möglich.

    Allerdings wird ab 2007 der Sparerfreibetrag auf 750 € bzw. 1.500 € abgesenkt, wodurch solche Abgrenzungen in ihrer Relevanz abnehmen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 5. April 2006, IX R 111/00, BStBl. 2006 II S. 654

     

  31. Arbeitgeberdarlehen zum marktüblichen Zins ist kein Sachbezug
  32. Erhält der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber ein Darlehen zum marktüblichen Zinssatz, handelt es sich im lohnsteuerlichen Sinne nicht um einen Sachbezug, der zu versteuern ist. Im Allgemeinen sieht die Verwaltung in einem Arbeitgeberdarlehen mit einem Zins von 5 % keinen lohnsteuerlichen Vorteil. Dass dasselbe auch für vereinbarte Darlehenszinsen unter der 5 %-Grenze gilt, wenn der Zinssatz marktüblich ist, entschied der BFH in einem aktuellen Urteil. Die Differenz zwischen der sog. Nichtbeanstandungsgrenze und dem vereinbarten Zinssatz stelle keine Bereicherung für den Arbeitnehmer dar, da ihm jede Bank zu gleichen Konditionen ein Darlehen gewähren würde.

    Welcher Zinssatz als marktüblich gilt, ist anhand der Untergrenze der statistisch erhobenen Zinssätze zu ermitteln. Wenn die Verwaltung eine höhere Nichtbeanstandungsgrenze vorgibt, sei dies nicht gerechtfertigt.

    Hinweis:

    Die 44-€-Freigrenze ist anwendbar, sollte der vereinbarte Zins unter dem marktüblichen Zinssatz bzw. dem Mindestzinssatz von derzeit 5 % liegen. Voraussetzung ist, dass als Fälligkeitszeitraum für die Zinsen der Kalendermonat vereinbart wurde. Somit könnte bspw. ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen i.H.v. 10.560 € vereinbart werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, da der monatliche Zinsvorteil bei 44 € liegen würde. Darüber hinaus ist auch Sozialversicherungsfreiheit gegeben.

    Quelle: BFH-Urteil vom 4. Mai 2006, VI R 28/05, BFH/NV 2006 S. 1927

     

  33. Anspruch auf volle Pauschalen bei Auswärtstätigkeit
  34. Wer beruflich unterwegs ist, kann steuerlich die gesetzlich vorgesehenen Verpflegungspauschalen geltend machen. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden können derzeit 6 € geltend gemacht werden, ab 14 Stunden 12 € und wer 24 Stunden abwesend ist, kann 24 € abziehen. Diese Pauschalen können auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung innerhalb der ersten drei Monate als Werbungskosten abgezogen werden. Wie der BFH kürzlich klar stellte, hat der Steuerpflichtige auch dann einen Rechtsanspruch auf die Pauschbeträge, wenn er nur ein geringes Gehalt bezieht und ihm nach Abzug der Pauschalen nur ein geringer Betrag zum Lebensunterhalt verbleiben würde.

    Im entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer eben diese Pauschbeträge im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung geltend machen. Nach Ansicht des Finanzamts verblieben dem Steuerpflichtigen nach deren Abzug nur unzureichende Beträge von seinem Einkommen, was letztendlich zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde. Obwohl der BFH bereits mehrfach entschieden hatte, dass der tatsächliche Aufwand bei den gesetzlichen Pauschalen nicht zu überprüfen sei, erkannte das Finanzamt nur einen Teilbetrag an. In seinem dazu ergangenen Urteil wies der BFH deshalb erneut auf seine bisherige Rechtsprechung hin: im Zusammenhang mit gesetzlichen Pauschalen gebe es keinen Vorbehalt einer unzutreffenden Besteuerung.

    Hinweis:

    Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung haben Steuerpflichtige außerdem Anspruch auf die Entfernungspauschale von derzeit 30 Cent pro Entfernungskilometer für die wöchentliche Familienheimfahrt. Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort sowie Umzugskosten werden als Werbungskosten grundsätzlich nur in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe anerkannt.

    Quelle: BFH-Urteil vom 4. April 2006, VI R 44/03, BFH/NV 2006 S. 1396; BFH- Pressemitteilung vom 24. Mai 2006, Nr. 21/06, LEXinform Nr. 0172591

     

  35. Besteuerung von Renten verfassungswidrig?
  36. Am 1.1.2005 trat das neue Alterseinkünftegesetz in Kraft. Renten, die zuvor mit dem Ertragsanteil besteuert wurden, werden ab diesem Zeitpunkt zu 50 % zur Besteuerung herangezogen. Der Besteuerungsanteil, der für alle neu hinzukommenden Rentenjahrgänge auf 100 % schrittweise erhöht wird, liegt in den meisten Fällen über dem bisherigen Ertragsanteil.

    Vor dem Finanzgericht Münster läuft nun ein Verfahren mit dem Ziel, eine verfassungsgemäße Rentenbesteuerung zu erreichen. Kläger ist ein Steuerpflichtiger, der während seiner ehemaligen Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftsprüfer in der Deutschen Rentenversicherung Bund früher: BfA freiwillig versichert war. Der Steuerpflichtige trat 2005 in den Ruhestand ein. Das Finanzamt bezog die Hälfte der Rente in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen ein, so wie es das Gesetz vorsieht. Hierin sieht der Steuerpflichtige eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung: Seine Beiträge zur Rentenversicherung habe er fast vollständig aus versteuertem Einkommen entrichtet, weil sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen und er auch keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse erhalten habe. Nun müsse er seine Bezüge nochmals zu 50 % versteuern.

    Hinweis:

    Das Verfahren ist momentan noch vor dem Finanzgericht Münster anhängig und greift erstmals die Besteuerung der Rentenzahlungen anstatt der Beiträge an. Steuerpflichtige, die durch das Alterseinkünftegesetz in ähnlicher Weise betroffen sind, können unter Hinweis auf das o.g. Verfahren Az. 14 K 2406/06 E ihre Einsprüche zum Ruhen bringen, bis die Sache endgültig entschieden ist.

    In den meisten Fällen haben Rentner Arbeitgeberzuschüsse zu ihren eigenen Beiträgen erhalten. Sofern Einspruch eingelegt wird, überprüft das Finanzamt, inwieweit der dem Einspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt tatsächlich auf das Klageverfahren übertragbar ist und entscheidet dann, ob das Ruhen des Verfahrens in Betracht kommt. Auf alle anderen Einsprüche wird wahrscheinlich mit einem ablehnenden Bescheid reagiert werden.

    Quelle: OFD-Münster, Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 016/2006 vom 21. Juli 2006; FG Münster, 14 K 2406/06 E

     

  37. Steuerfreiheit von Abfindungen - Übergangsregel

Seit dem 1.1.2006 sind die Freibeträge für Entlassungsabfindungen gestrichen. Der Gesetzgeber hat allerdings eine Übergangsregelung getroffen: Die Abfindung kann trotzdem durch die bisherigen Freibeträge begünstigt werden, wenn der Anspruch auf Zahlung der Abfindung vor dem 1.1.2006 entstanden ist, wie etwa durch:

die Zahlung dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließt.

Doch wie sind Vereinbarungen zwischen dem Dienstherrn und Mitarbeitern, mit denen vor dem 1.1.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen wurde, zu beurteilen, wenn am Ende der Freistellungsphase eine Abfindung für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vorgesehen ist, die Zahlung aber erst nach dem 31.12.2007 fällig ist?

Nach Verwaltungsauffassung kann der Freibetrag noch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung einvernehmlich vor dem 1.1.2008 geleistet wird. Das Vorziehen der Fälligkeit wird dabei nicht als steuerlicher Missbrauch angesehen.

Hinweis:

Es spielt hier keine Rolle, ob nur ein Teilbetrag oder der gesamte Abfindungsbetrag vorzeitig ausgezahlt wird. Auch wenn der verfrüht ausgezahlte Betrag abgezinst wird, kann der Arbeitnehmer trotzdem von dem Freibetrag profitieren.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Erlass koordinierter Ländererlass vom 14. Juni 2006, S 2340 A 093 II 3b, LEXinform
Nr. 5230174

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  1. Wichtige Neuigkeiten zum Kindergeld für erwachsene Kinder
  2. Einkommensgrenze verfassungswidrig?

    Kindergeld für minderjährige Kinder gibt es ohne Einschränkung. Erst wenn die Kinder volljährig werden, gibt es den Kindergeldanspruch nur noch dann, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet und die Einkünfte und Bezüge 7.680 € nicht übersteigen. Wie die Einkünfte und Bezüge zu berechnen sind, ist von enormer Bedeutung, denn verdienen die Kinder bereits 1 € mehr, erlischt der gesamte Kindergeldanspruch.

    Diese sog. "Fallbeilwirkung" hält das Niedersächsische Finanzgericht für verfassungswidrig und schlägt vor, diese Regelung durch eine Übergangsregelung zu ergänzen, durch die das Kindergeld nur gleitend gemindert werde. Zwar nehme mit steigenden Einkünften und Bezügen die Unterhaltspflicht der Eltern ab, aber sie entfalle nicht gänzlich. Werde der Grenzbetrag auch um nur 1 € überschritten, sei die völlige Versagung des Kindergelds verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Vielmehr müsse das Kindergeld unter Anwendung des zugrundeliegenden Grenzsteuersatzes entsprechend gekürzt werden.

    Private Krankenversicherungsbeiträge abziehbar?

    Bereits 2005 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht zu den Einkünften gehören und daher bei der Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze abzuziehen sind. Ob Beiträge zur privaten Krankenversicherung auch davon betroffen sind, darüber herrscht an den deutschen Finanzgerichten Uneinigkeit.

    Das Niedersächsische Finanzgericht bejaht dies jedenfalls. Die Einkünfte des Kindes seien nicht nur um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu kürzen, sondern auch um Zahlungen an die private Krankenversicherung. Es spiele keine Rolle, ob die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geleistet würden, denn die Beiträge zu beiden Formen der Versicherung hätten die gleiche Funktion und eine Krankenversicherung sei existentiell notwendig.

    Anderer Ansicht war das Finanzgericht Köln, das über die Beiträge einer Referendarin zu einer freiwilligen privaten Krankenversicherung zu entscheiden hatte. Die Beiträge hielt es bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte- und Bezügegrenze für nicht abziehbar, da sich diese erheblich von den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung unterschieden. Nach Ansicht der Richter habe das Bundesverfassungsgericht damals nur hinsichtlich der Pflichtbeiträge entschieden.

    Verluste aus Kommanditbeteiligung sind einzubeziehen

    Bei der Prüfung der Einkommens- und Bezügegrenze sind auch jegliche Arten von Verlusten zu berücksichtigen. Das bestätigte der BFH in einem aktuellen Urteil. Im Streitfall war der volljährige Sohn des Steuerpflichtigen als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, die ihm Verluste zuwies. Die Familienkasse wollte kein Kindergeld zahlen, weil die anderen Einkünfte den Grenzbetrag überstiegen und die Verluste aus der Beteiligung nicht einzubeziehen seien, da sie bewusst herbeigeführt seien. Der BFH gab allerdings dem Steuerpflichtigen Recht und verurteilte die Familienkasse zur Zahlung des Kindergeldes. Die gesetzliche Regelung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bewusst herbeigeführte Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen.

    Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Februar 2006, 1 K 76/04, Revision eingelegt Az. des BFH: III R 76/06, n.v.; Niedersächsisches FG, Pressemitteilung vom 8. September 2006, LEXinform Nr. 0172740; FG Köln, Urteil vom 24. März 2006, 10 K 312/05, Revision eingelegt Az. des BFH: III R 38/06, EFG 2006 S. 1256; FG Köln, Pressemitteilung vom 2. Mai 2006, LEXinform Nr. 0172488; BFH-Urteil vom 18. März 2006, III R 1/06, LEXinform Nr. 5902576

     

  3. Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum abermals bestätigt
  4. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits mit seinem Urteil im Juni 2006 die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum für verfassungskonform befunden hat, schloss sich dieser Meinung nun auch der BFH an. Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht begründete der BFH sein Urteil.

    Die Richter am BFH urteilten, dass der damalige Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer keine formale Bindung für die Grundsteuer habe. Selbst inhaltlich mache er für die Grundsteuer keine maßgeblichen Aussagen. Auch wenn die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum wie die Vermögensteuer eine Sollertragsteuer wäre, könnten diese Immobilien wegen des Charakters der Grundsteuer als Real- und Objektsteuer nicht von der Besteuerung ausgenommen werden. Gerade für Real- und Objektsteuern sei es charakteristisch, dass unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Beteiligten besteuert werde. Allein die Selbstnutzung von Wohneigentum könne daher keine Befreiung von der Grundsteuer rechtfertigen.

    Hinweis:

    Von einer Reihe anhängiger Verfahren gegen die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum ist schließlich nur noch das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen übrig geblieben.

    Quelle: BFH-Urteil vom 19. Juli 2006, II R 81/05, BFH/NV 2006 S. 1992; BFH-Pressemitteilung vom 13. September 2006, Nr. 44/06,
    LEXinform Nr. 0172784

     

  5. Neues zur Kfz-Steuer für Geländewagen
  6. Zum 1.5.2005 wurde die privilegierte Besteuerung für Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t aufgehoben. Durch die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung entfällt die in dieser Vorschrift enthaltene Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kfz richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an. Somit werden Personenwagen und andere Fahrzeuge, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen z.B. Pick-ups mit Doppelkabine, Geländewagen, Vans und Mehrzweckfahrzeuge sowie Kleinbusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t zum ersten Erhebungszeitraum nach dem 30.4.2005 von der bisherigen Gewichtsbesteuerung auf Hubraumbesteuerung umgestellt.

    Gegen die neue Besteuerung der Geländewagen hatten verschiedene Steuerpflichtige geklagt und zum Teil vor den Finanzgerichten Recht bekommen. Nun hat der BFH in einem ersten Urteil entschieden, dass auch auf Geländewagen die volle Kraftfahrzeugsteuer für PKW erhoben werden darf. Die günstigere LKW-Steuer sei auch nach europäischem Recht nicht vorgesehen.

    Quelle: BFH-Beschluss vom 21. August 2006, VII B 333/05, BFH/NV 2006 S. 2001; BFH- Pressemitteilung vom 13. September 2006,
    Nr. 42/06, LEXinform Nr. 0172785

     

  7. Wegfall erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen bei Verschmelzung
  8. Betriebsvermögen wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt. Dazu zählen Gewerbebetriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungshöhe von mehr als 25 %. Das übergehende Vermögen wird derzeit durch einen Freibetrag von 225.000 € sowie einen Bewertungsabschlag von 35 % entlastet. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb über 5 Jahre fortgeführt wird, ansonsten entfallen die Begünstigungen rückwirkend.

    Der BFH musste sich kürzlich mit einem Fall befassen, in dem ein Vater seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen GmbH-Anteil übertrug. Zwei Jahre später wurde der Anteil auf eine Personengesellschaft zu Buchwerten verschmolzen. Die GmbH übertrug dabei ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss einer Abwicklung auf eine KG. Der Sohn als Gesellschafter der GmbH erhielt dafür einen Kommanditanteil eingeräumt. Das Finanzamt änderte daraufhin den Schenkungsteuerbescheid und strich den Freibetrag sowie den Bewertungsabschlag.

    Der BFH hat die Vorgehensweise des Finanzamtes nicht beanstandet. Da die Verschmelzung innerhalb der 5-Jahresfrist nach der Schenkung stattgefunden hat, fallen die Vergünstigungen rückwirkend weg.

    Hinweis:

    Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen entfallen nicht nur bei Umstrukturierungen sondern auch bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsvermögens sowie bei zu hohen Entnahmen. Durch die geplante Erbschaftsteuerreform, die ab dem 1.1.2007 in Kraft treten soll, werden sogar noch höhere Anforderungen an den Betriebsfortführer gestellt, damit der übergebene Betrieb bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt wird.

    Lassen Sie sich unbedingt vorher beraten, sollten Sie nach einer Betriebsübergabe Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzen wollen!

    Quelle: BFH-Urteil vom 10. Mai 2006, II R 71/04, BStBl. 2006 II S. 602

     

  9. Tätigkeit eines Vereinsvorstands kann umsatzsteuerpflichtig sein
  10. Vereinsvorstände werden in der Regel in Form eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig. Die Vergütung dafür unterliegt der Lohnsteuer und ist sozialversicherungspflichtig. Es kann aber auch vorkommen, dass die Tätigkeit als selbständig beurteilt wird. In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg wurde zu diesem Fall genauer Stellung bezogen.

    Ob ein Vereinsvorstand selbständig tätig ist, hänge davon ab, ob er Unternehmerinitiative habe und Unternehmerrisiko trage. Im zu verhandelnden Fall unterlag der Präsident des Vereinsvorstands keiner umfänglichen Weisungsbindung, setzte eigene Betriebsmittel ein und trug ein gewisses unternehmerisches Risiko. Er erhielt eine Aufwandsentschädigung von ca. 4.600 € pro Monat zuzüglich etwaiger Reisekosten. Mit der Aufwandsentschädigung wurden die Nutzung des eigenen Büros sowie die Beschäftigung einer eigenen Sekretärin abgegolten. Seine wöchentliche Arbeitszeit lag bei 40 Wochenstunden.

    Das Gericht kam aufgrund dieser Tatsachen zu dem Schluss, dass der Präsident selbständig für den Verein tätig sei. Zudem sei die Vergütung an den Vorstandspräsidenten umsatzsteuerpflichtig. Zwar gibt es eine Steuerbefreiung, wonach selbständige ehrenamtliche Tätigkeiten umsatzsteuerfrei sind. Voraussetzung dafür ist, dass das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. In diesem Fall handele es sich aber um eine hochwertige Tätigkeit, die den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung habe und bei der die Vergütung so hoch sei, dass mit ihr der Lebensunterhalt vollständig bestritten werden könne. Diese Fakten sprächen gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Vorstandspräsident wurde aufgrund dieses Urteils dazu verpflichtet, für seine Vergütung Umsatzsteuer nachträglich ans Finanzamt entrichten.

    Hinweis:

    Verträge mit Vereinsvorständen sollten genau geprüft werden, um unangenehme steuerliche Folgen zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!

    Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2006, II 274/04, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt Az. des BFH: V B 31/06, EFG 2006
    S. 1020

     

    1. Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -/A>

  11. Änderung des Erbschaftssteuergesetzes: Nachteile für verpachtete Betriebe?
  12. Das Bundesfinanzministerium hat den bislang vorliegenden Entwurf zur Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes noch einmal überarbeitet. Festgehalten wird an den Plänen, dass der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag abgeschafft werden sollen. Hofnachfolger sollen stattdessen eine Steuerstundung in Höhe der Erbschaftsteuer, die auf produktives Betriebsvermögen entfällt, erhalten. Mit jedem Jahr der Betriebsfortführung sollen 10 % der Steuerschuld erlassen werden. Nach 10 Jahren wäre die Steuer vollständig entfallen. Schädlich wären Betriebsveräußerungen oder -aufgaben sowie erhebliche Entnahmen.

    Während der ursprüngliche Entwurf vorsah, dass der persönliche Freibetrag vom Gesamtvermögen abgezogen werden sollte, wird er nun vorrangig dem nicht begünstigten Privat-Vermögen zugerechnet, so dass es bei der Übertragung aktiver land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in den meisten Fällen nicht zu einer Steuerbelastung kommen wird. Damit wurde einer Forderung der Verbände entsprochen.

    Aber: Das große Problem des jetzt vorliegenden Gesetzesentwurfes liegt darin, dass der Gesetzgeber nun Betriebsvermögen, das an Dritte zur Nutzung überlassen wird, als so genanntes nicht produktives – also nicht begünstigtes – Vermögen behandeln will.

    Das bedeutet, die Steuerstundung gilt nicht für verpachtete Einzelflächen, verpachtete Betriebsteile oder für den an den Hofnachfolger insgesamt verpachteten Betrieb. In den meisten Fällen, in denen land- und forstwirtschaftliche Betriebe verpachtet sind, wird es dann zu einer Schenkung- oder Erbschaftsteuerbelastung kommen. Weiterhin ausgenommen sind auch die rein vermögensverwaltend tätigen GmbH & CoKG. Hier hat es keine Änderung zum ersten Entwurf gegeben.

    Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll erst das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes abgewartet werden, mit dem Ende dieses Jahres oder Anfang nächsten Jahres gerechnet wird. Mittelfristig ist dann eine Änderung und damit eine höhere Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens möglich.

    Hinweis:

    Aufgrund der besonderen Situation der Landwirtschaft und der Vorbereitung der vorweggenommenen Erbfolge durch eine vorhergehende Verpachtung des Betriebs an den Hofnachfolger ist eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs durchaus denkbar. Dem Gesetzgeber waren diese land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten vielleicht nicht bewusst. Da laut Gesetzesbegründung jedoch eine Gleichbehandlung der gewerblichen Wirtschaft mit der Land- und Forstwirtschaft hergestellt werden soll, ist es auch möglich, dass an dem jetzigen Entwurf festgehalten wird.

    Landwirte, die ihren Betrieb an den Hofnachfolger oder einen Dritten verpachtet haben und diesen in den nächsten Jahren ohnehin übergeben wollen, sollten überlegen, ob sie eine Übertragung nicht noch in diesem Jahr vornehmen können und wollen. Dies setzt jedoch unbedingt eine Beratung voraus, denn es sind nicht nur schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch ertragsteuerliche Auswirkungen. Auch muss die Gesamtsituation der Familie betrachtet werden. Sollten Sie von der Neuregelung betroffen sein, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns.

     

  13. Umsatzsteuererhöhung: Besonderheiten für die Land- und Forstwirtschaft
  14. Die Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007 steht fest. Damit wird der allgemeine Steuersatz Normalsteuersatz mit Wirkung vom 1.1.2007 von derzeit 16 % auf 19 % angehoben. Ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2007 sind die Durchschnittssätze und Vorsteuerpauschalen für die Land- und Forstwirtschaft angehoben worden: für forstwirtschaftliche Umsätze von 5 % auf 5,5 %, für alle anderen Umsätze von 9 % auf 10,7 %. Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %, der z.B. für Lebensmittel und Futtermittel gilt, bleibt unverändert.

    Besonders bei pauschalierenden Landwirten als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer macht sich die Umsatzsteuererhöhung direkt bemerkbar, da diese nicht an das Finanzamt weitergereicht werden kann. Sie stellt eine direkte Betriebsausgabenerhöhung dar. Pauschalierende Landwirte und auch Kleinunternehmer sollten im Vorfeld der Erhöhung daher folgende Überlegungen anstellen.

    Investitionen vorziehen?

    Werden Maschinen und Geräte noch in diesem Jahr angeschafft, sind sie um 3 % günstiger als im nächsten Jahr, vorausgesetzt, der Händler hat die höhere Mehrwertsteuer nicht bereits jetzt einkalkuliert, vorausgesetzt außerdem, dass die Lieferung tatsächlich noch in diesem Jahr erfolgt. Das bedeutet, kann Ihnen der Landmaschinenhändler die Lieferung in diesem Jahr nicht mehr fest zusagen und erfolgt die Lieferung dann erst im nächsten Jahr, sind 19 % Umsatzsteuer fällig.

    Wer diese Mehrbelastung zu tragen hat, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Vereinbaren Sie jetzt einen Bruttofestpreis, so muss der Landmaschinenhändler bei einer Lieferung 2007 die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herausrechnen. Wurde der Kaufvertrag ohne entsprechende Regelung abgeschlossen, womöglich mit dem Zusatz "zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer", müssen Sie die Umsatzsteuer zusätzlich leisten, es sei denn, die Lieferung erfolgt noch in diesem Jahr. Bei einer Lieferung zum Jahresende ist es daher wichtig zu dokumentieren, wann die Maschinen geliefert wurden. Hilfreich ist hierbei in jedem Fall die Zulassung bis zum 31.12.2006.

    Stallbau

    Bauen Sie den Stall selber und lassen nur das jeweilige Baumaterial anfahren, ist jede Lieferung an dem Tag getätigt, an dem die Verfügungsmacht an dem Material auf Sie übergeht.

    Errichtet eine Firma dagegen den Bau, so kommt es auf den Tag der Abnahme an. Werden so genannte Teilleistungen vereinbart, kommt es auf den Tag der Abnahme für diese Teilleistungen an. Von Teilleistungen wird immer dann ausgegangen, wenn es sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Lieferung oder Leistung handelt, die Teilleistungen vor dem 1.1.2007 vollendet abgenommen sind und das Teilentgelt nach den vertraglichen Vereinbarungen gesondert abgerechnet wird. Die Finanzverwaltung hat für Bauleistungen eine detaillierte Verfügung herausgegeben, wann von Teilleistungen ausgegangen werden kann. Bei der Vergabe der Aufträge an unterschiedliche Unternehmen kommt es darauf an, wann der jeweilige Unternehmer sein Werk fertig gestellt hat und es abgenommen wurde. Ist dagegen ein Generalunternehmer mit der Gesamterrichtung betraut, muss die komplette Fertigstellung noch 2006 erfolgen. Eventuell kann der Vertrag noch vor Jahresende geändert werden, um feste Teilleistungen zu vereinbaren, die dann noch in diesem Jahr fertig gestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass eine Abnahme des jeweiligen Gewerkes auch die zivilrechtlichen Gewährleistungsfristen in Gang setzt setzen muss.

    Kauf von Vorräten und Betriebsmitteln

    Zwar sind Futtermittel durch die Anhebung der Umsatzsteuer im Allgemeinen nicht betroffen, dagegen jedoch Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Ob sich ein Vorratskauf lohnt, ist auch eine Preisfrage. Unter Umständen entwickeln sich die Preise im kommenden Frühjahr günstiger, so dass die Mehrwertsteuererhöhung möglicherweise mehr als kompensiert werden kann. In Zukunft wird sich wieder vermehrt die Frage stellen, ob Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinkäufe im EU-Ausland attraktiv sind.

    Verkauf von Vieh, Vorräten und Maschinen

    Da der Durchschnittsatz für landwirtschaftliche Produkte zum 1.1.2007 angehoben wird, gelten obige Überlegungen in umgekehrter Richtung. Grundsätzlich ist also ein Verkauf von Vieh und Vorräten im nächsten Jahr günstiger. Auch hier stellt sich die Frage, wie sich die Preise entwickeln werden. Möglicherweise erhält man bis zum Jahresende einen wesentlich besseren Preis, da viele Landwirte ihre Verkäufe ins nächste Jahr verschieben wollen.

    Zur Zeit unterliegt der Verkauf gebrauchter Maschinen noch der Pauschalierung. Somit würde für
    einen Verkauf im nächsten Jahr auch die erhöhte Steuer von 10,7 % sprechen. Es ist jedoch umstritten, ob ein derartiger Verkauf tatsächlich noch der Pauschalierung unterliegen darf, da es keine eigentliche landwirtschaftliche Produktion ist und auch keine land- und forstwirtschaftliche Dienstleistung.

    Besonderheiten Forst und Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -/P>

    Die Lieferung bestimmter Sägewerkserzeugnisse, z.B. Bohlen, Balken, Kanthölzer, Holzwolle, Holzmehl unterliegt bis jetzt noch dem Steuersatz von 16 %, ebenso wie die Lieferung von Wein, anderen alkoholischen Getränken sowie Frucht- und Gemüsesäften. Da sich die Vorsteuerpauschale von 9 % auf 10,7 % erhöht, muss statt der bisherigen Differenz von 7 % 16 % abzüglich 9 % ab dem 1.1.2007 8,3 % 19 % abzüglich 10,7 % abgeführt werden. Der an das Finanzamt zu zahlende Betrag erhöht sich also ab 2007 um 1,3 %.

    Hinweis:

    Maßgebend für die Anwendung der neuen Steuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Es kommt nicht auf die Bestellung, Bezahlung oder Rechnungstellung an.

    Durch Anzahlungen in diesem Jahr kann der Umsatzsteuererhöhung nicht begegnet werden. Erfolgt die Lieferung oder sonstige Leistungen erst in 2007, sind die Anzahlungen nachzuversteuern.

    Trotz Anhebung der Vorsteuerpauschale und Durchschnittssätze sollte jedes pauschalierende landwirtschaftliche Unternehmen zum Jahresende den Übergang zur Regelbesteuerung prüfen lassen. Wir berechnen den Pauschalierungsvor- bzw. -nachteil gerne für Sie. Sprechen Sie uns an.

     

  15. Neues Urteil zum Rückbehalt von landwirtschaftlichen Flächen
  16. Bei einer Betriebsübergabe im Ganzen müssen sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen übergeben werden, damit keine stillen Reserven aufgedeckt werden. In der Regel sind dies mindestens 90 % der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Bei einem Rückbehalt von mehr als 10 % liegt eine Zwangsbetriebsaufgabe vor.

    Behält der Landwirt nun weniger als 10 % zurück, stellt sich die Frage, wie der zurück behaltene Grund und Boden steuerlich zu beurteilen ist. In der Vergangenheit wurde vielfach davon ausgegangen, dass dieser entnommen wurde – i.d.R. steuerpflichtig. Der BFH sieht das anders. In einem Urteil aus dem Jahre 2005 stellte er fest, dass die zurückbehaltenen Flächen durchaus weiterhin Betriebsvermögen, nämlich in Form eines verkleinerten landwirtschaftlichen Betriebes, darstellen.

    Viele Fragen sind in diesem Zusammenhang aber noch ungeklärt, z.B. ob die zurück behaltenen Flächen selbst bewirtschaftet werden müssen oder verpachtet werden können, ob bei einer sofortigen Betriebsaufgabeerklärung für den verbliebenen Restbetrieb ein laufender Gewinn oder ein begünstigter Gewinn vorliegt etc.

    Nun musste erneut ein Finanzgericht einen entsprechenden Fall beurteilen. Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -rn hatten im Jahr 1979 ihrem Sohn sowie dessen beiden Schwestern im Wege der vorweggenommnen Erbfolge ihre Stückländereien übertragen, wobei der Sohn insgesamt 157,67 ar erhielt teilweise Weingarten und die beiden Schwestern insgesamt 144,32 ar ebenfalls teilweise Weingarten. Die Hofstelle mit 3 Gebäuden insgesamt 9,73 ar behielten die Eltern zurück und übergaben dies erst 1985 an ihren Sohn. Seit 1994 verpachtete er die Flächen insgesamt. Im Jahr 1997 veräußerte er die damalige Hofreite.
    Eine Betriebsaufgabe hatten weder er noch seine Eltern erklärt. Das Finanzamt ging von der Veräußerung von Betriebsvermögen aus und unterwarf den Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.

    Dagegen klagte der Sohn. Der gesamte Betrieb sei durch die Übergabe sämtlicher Stückländereien an die Kinder zerschlagen worden, woraufhin das zurückbehaltene bebaute Grundstück bereits Privatvermögen beim Vater geworden sei.

    Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch nicht: Hat ein Landwirt seine bis dahin landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder übertragen, mindestens einen Teil dieser Grundstücke weiterbewirtschaftet, die Hofstelle zurückbehalten und eine Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben, ist der landwirtschaftliche Betrieb nicht endgültig aufgegeben. Überträgt der Landwirt einige Jahre später die Hofstelle mit den darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf seinen Sohn, so hat dieser das vormals landwirtschaftlich genutzte Anwesen einschließlich aller darauf befindlichen Gebäude als Betriebsvermögen von seinem Vater übernommen.

    Das Finanzgericht geht also offenbar davon aus, dass eine Betriebsübergabe im Ganzen an den Sohn stattgefunden hat, obwohl die Schwestern einen Teil der Grundstücke erhalten haben und ein großer zeitlicher Abstand zwischen der ersten und der letzten Übertragung lag.

    Hinweis:

    Das Urteil des Finanzgerichtes berücksichtigt u.E. nicht ausreichend die steuerlichen Folgen der
    Übergabe der landwirtschaftlichen Flächen an die Kinder. Auch nimmt es noch nicht Bezug auf das neue o.g. BFH-Urteil. Sollte der Vater nach der Übergabe der Ländereien noch eine Weiterbewirtschaftung von Flächen auf der Grundlage der zurückbehaltenen Hofreite durchgeführt haben, liegt sicherlich bei ihm Betriebsvermögen vor. Hier stellt sich aber die Frage, ob dieses zwischenzeitlich Privatvermögen war.

    Der Steuerpflichtige hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Unter Umständen wird er also ein weiteres Urteil zu dieser Rechtsfrage fällen müssen.

    Quelle: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 10. November 2005, 3 K 293/01, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt Az. des BFH: IV B 155/05, EFG 2006 S. 730

     

  17. Ansparrücklagen beim Übergang zur Durchschnittssatzgewinnermittlung
  18. Ein Landwirt ermittelte für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Antrags den Gewinn im Wege der Einnahme-Überschussrechnung. Dabei stellte er für eine Seilwinde und einen Kipper eine Ansparrücklage in Höhe von rund 4.000 € ein und im Folgejahr für eine Kreiselegge nochmals 4.000 €. Im Folgewirtschaftsjahr erfolgte wieder eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt erhöhte den nach Durchschnittssätzen ermittelten Gewinn um die gebildeten Ansparrücklagen in Höhe von 8.000 €. Hiergegen klagte der Landwirt. Eine Berücksichtigung als Übergangsgewinn oder auch als außerordentlicher Gewinn sei nicht möglich, da es hierfür keine entsprechende Rechtsgrundlage gebe. Tatsächlich sieht das Gesetz keine entsprechende Zurechnung in solchen Fällen vor.

    Dennoch folgte das Finanzgericht München der Auffassung des Finanzamtes: Im Interesse einer korrekten Erfassung des Totalgewinns seien im ersten Jahr nach dem Wechsel von der Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen Ansparrücklagen als Übergangsgewinn zu erfassen.

    Hinweis:

    Der Steuerpflichtige hat keine Revision eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.

    Quelle: FG München, Urteil vom 10. Februar 2006, 8 K 3164/03, EFG 2006 S. 957

     

  19. Zinslauf bei Land- und Forstwirten

Der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Davon abweichend beginnt er 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen.

Vor diesem Hintergrund klagte ein Steuerpflichtiger, der 1998 Verluste aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von rund 600.000 € und aus Vermietung und Verpachtung von rund 7 Mio. € erzielt hatte. Jedoch wies er positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund 2 Mio. € auf. Daneben hatten er und seine Frau noch einige gewerbliche Einkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei der Veranlagung ergab sich ein Einkommensteuererstattungsanspruch von rund 5,5 Mio. €. Das Finanzamt zahlte außerdem Erstattungszinsen, wobei es jedoch von einer Karenzzeit von 21 Monaten ausging.

Der Steuerpflichtige dagegen machte geltend, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht überwogen hätten, deshalb sei die 15-monatige Karenzzeit zu berücksichtigen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg und auch die Revision vor dem BFH nicht. Dieser stellte fest:

Bezogen auf den Streitfall bedeutete dies: Den Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft rund 600.000 € standen niedrigere andere Einkünfte rund 5,5 Mio. € gegenüber, so dass die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwogen und die Karenzzeit von 21 Monate anzuwenden war.

Hinweis:

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätte der BFH zu einem anderen Ergebnis kommen können, denn durch einen wesentlichen Ausbau der wirtschaftlichen Tätigkeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft z.B. im Bereich Vermietung und Verpachtung verlagert sich auch der Schwerpunkt der Tätigkeit und damit der Einkünfte. Der BFH sah für diese Auslegung jedoch keinen Raum.

Quelle: BFH-Urteil vom 13. Juli 2006, IV R 5/05, www.bundesfinanzhof.de

 

  1. Ermäßigter Steuersatz für als Kraftstoff verwendetes Rapsöl
  2. Das Umsatzsteuergesetz gewährt auf gewisse Produkte den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dazu gehören z.B. auch die in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz speziell aufgeführten genießbaren tierischen und pflanzliche Fette und Öle. Die Einordnung richtet sich dabei nach bestimmten Positionen des Zolltarifes. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, das die genannten Fette und Öle genießbar sind, d.h. unmittelbar – ohne weitere Be- und Verarbeitung – für die menschliche Ernährung geeignet sind. Dabei ist es unerheblich, zu welchen Zwecken diese Fette und Öle verwendet werden Ernährungszwecke, Futtermittelherstellung oder technische Zwecke.

    Zu den hier aufgeführten Produkten gehören auch genießbare fette pflanzliche Öle flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen. Hierzu gehört auch raffiniertes Rapsöl, das damit ebenfalls ermäßigt zu besteuern ist und zwar auch dann, wenn das Produkt als Kraftstoff verwendet wird.

    Eine Mischung aus Rapsöl und Dieselkraftstoff ist dagegen nicht in diesen Zolltarif einzuordnen und unterliegt daher dem allgemeinen Steuersatz. Dies gilt auch für eine Mischung aus 98 % Rapsöl und 2 % Dieselkraftstoff und andere Schweröle sowie eine Mischung aus 98 % Rapsöl und 2 % Benzin.

    Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 16. November 2005, S 7221 105 StO 184, LEXinform Nr. 0579656

     

  3. Altersgeld für Landwirte: Abgabe des Unternehmens

Eine Voraussetzung für den Bezug einer landwirtschaftlichen Altersrente stellt die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens dar. Bislang wurde es vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen als unschädlich angesehen, wenn weiterhin eine Beteiligung als stiller Gesellschafter am Unternehmen bei Ausschluss einer Teilnahme am Verlust bestand.

Diese Rechtsauffassung wird nunmehr seitens der landwirtschaftlichen Alterskassen aufgegeben. Künftig müssen auch stille Beteiligungen an einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgegeben werden, um eine landwirtschaftliche Altersrente beziehen zu können. Als Begründung führt die Alterskasse an:

"Im Einklang mit der agrarstrukturellen Zielsetzung der Altersrente der Landwirte soll eine Rente nur erhalten, wer sich vom Unternehmen der Landwirtschaft getrennt hat. Vor diesem Hintergrund kann "ausgeschieden" i.S.d. § 21 Abs. 3 ALG nur sein, wer danach keine gesellschaftsrechtliche Beziehung zum Unternehmen mehr hat. Ausnahmen für stille Gesellschafter lassen sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Regelungsziel herleiten."

Die Verpachtung/Verleasung des Gesellschaftsanteils an eine andere Person wird ebenfalls nicht als Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen akzeptiert.

In diesen Fällen besteht also die gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen fort. Die Rentenzahlung ruht so lange, bis die stille Beteiligung endgültig aufgegeben wird.

Weiterhin ist zu beachten, dass Gesellschaftsverträge über das Ausscheiden eines Gesellschafters, die ein rückwirkendes Ausscheiden beinhalten, keinen rückwirkenden Rentenanspruch bewirken. Die Rente kann dann frühestens mit Beginn des nächsten Monats gezahlt werden z.B. Vertragsdatum 15.08. mit rückwirkendem Ausscheiden zum 01.07. desselben Jahres; sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann die Rente frühestens ab dem 01.09. des Jahres gezahlt werden.

Hinweis:

Bestandsfälle sollen vor diesen Änderungen geschützt sein.

Quelle: HBV-Rundschreiben Nr. 99/2006 vom 14. September 2006

 

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