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// Mandantenbrief 11/2007 Zusammenfassung

     

     

    Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.9.2007 wie erwartet dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements („Hilfen für Helfer“) zugestimmt. Das Gesetz tritt nun wie erwartet in Kraft.

    Kern des Gesetzes ist eine deutliche Erweiterung und Vereinfachung des steuerlichen Spendenrechts. Darüber hinaus werden einige Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts geändert, die Übungsleiterpauschale erhöht und ein neuer Freibetrag für ehrenamtliche Arbeit geschaffen. Bereits in unserer letzten Ausgabe hatten wir die Neuregelungen im Einzelnen vorgestellt.

    Hinweis:

    Das Gesetz tritt größtenteils rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Der erhöhte Spendenabzug oder die neue Aufwandspauschale für Ehrenamtliche kann also bereits im Veranlagungszeitraum 2007 genutzt werden.

    Allerdings gibt es bei Spenden auch die Möglichkeit, die Anwendung des bisherigen Rechts zum Zuge kommen zu lassen, z.B. um eine Großspende zurückzutragen, was nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen ist.

    Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung vom 27. September 2007, LEXinform Nr. 0173632

     

     

    Künstlersozialabgabepflicht trifft viele Unternehmen

    Die Deutsche Rentenversicherung hat zum 15.6.2007 die Zuständigkeit für Betriebsprüfungen der Künstlersozialkasse übernommen. Der Kreis der geprüften Unternehmen hat sich dadurch erheblich erweitert, da die Rentenversicherung neben den übrigen Zweigen der Sozialversicherung nun auch die Prüfungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz übernimmt.

    Nicht nur die klassischen und typischen Unternehmen wie Theater und Verlage sind abgabepflichtig, sondern auch die Unternehmen, die gelegentlich künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen – und dies bereits seit dem 1.1.1989.

    Unternehmen sind zur Abgabe an die Künstlersozialversicherung verpflichtet, wenn sie

    • typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z.B. Theater, Verlage, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien und Museen) oder
    • Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (zur Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen) und dies nicht nur gelegentlich tun.

    Es gibt zahlreiche Abgrenzungsfragen: Was ist z.B. „gelegentlich“ in diesem Sinne? Hier wird eine Häufigkeit von drei Veranstaltungen jährlich genannt. Auch sind die künstlerischen oder publizistischen Leistungen nicht eindeutig abgegrenzt. Als Beispiele für die abgabepflichtige Leistungen sind hier aber zu nennen: Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Musiklehrer, Schriftsteller, Texter, Webdesigner, Werbefotografen, Alleinunterhalter, Choreographen, Clowns.

    Hinweis:

    Damit wird offensichtlich, dass u.U. viele Unternehmen für die Inanspruchnahme von Werbeleistungen für ihr Unternehmen Beiträge an die Künstlersozialversicherung leisten müssen.

     

    Die Künstlersozialabgabe muss gezahlt werden, sofern eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung ein Entgelt erhält, unabhängig davon, ob diese als Einzelfirma oder als KG oder OHG auftritt. Keine Sozialabgabe muss dagegen geleistet werden, wenn die Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH) erfolgen. Dies muss die GmbH für die von ihr an die selbständigen Künstler gezahlten Entgelte selber übernehmen.

    Die Abgabe beläuft sich für 2007 auf 5,1 % der gezahlten Entgelte. Allerdings sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, die steuerfreien Aufwandsentschädigungen (z.B. Reise- und Bewirtungskosten) und auch Entgelte, die im Rahmen des so genannten Übungsleiterpauschbetrages gezahlt werden, nicht abgabepflichtig.

    Die Künstlersozialkasse bzw. die Deutsche Rentenversicherung fordern innerhalb der gesetzlichen Verjährung Künstlersozialabgaben nach. Im Jahre 2007 ist der Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2006 betroffen.

    Hinweis:

    Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht eine Selbstmeldepflicht der betroffenen Unternehmer vor. Mangels Kenntnis und geringer Überprüfungsdichte sind bisher viele Auftragsverhältnisse von der Künstlersozialabgabe nicht erfasst worden. Die Rentenversicherung hat nun nach Übertragung der Aufgabe auf sie verstärkt mit Überprüfungen begonnen. Die Künstlersozialversicherung hat der Wirtschaft allerdings zugesagt, dass aufgrund der bisher unklaren Meldepflichten und der schwierigen Abgrenzung von künstlerischen und publizistischen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes, hohe Bußgelder gegen Unternehmen nur in besonders schweren Fällen und bei vorsätzlichem Handeln verhängt würden. Wird Ihnen von der Rentenversicherung nun ein Erhebungsbogen zugesandt, sollte dieser sorgfältig und ordnungsgemäß beantwortet werden.

    Nähere Informationen hierzu finden Sie außerdem unter www.kuenstlersozialkasse.de.

     

    Veruntreuung durch Angehörigen des Gesellschafters führt nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung

    Verdeckte Gewinnausschüttungen führen beim betreffenden Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Doch selbst wenn der Gesellschafter nicht selbst von der verdeckten Gewinnausschüttung profitiert sondern ein Angehöriger von ihm, muss der Gesellschafter die verdeckte Gewinnausschüttung versteuern. Dass das nicht in jedem Fall gilt, entschied kürzlich der BFH.

    Verhandelt wurde im Fall einer GmbH, bei der ein Steuerpflichtiger zu 98 % beteiligt war. Seinen Sohn bestellte er zunächst als alleinigen Geschäftsführer. Einige Jahre später wurde auch der Steuerpflichtige selbst zum Geschäftsführer bestellt. Bei einer späteren Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Sohn an die GmbH fingierte Rechnungen gerichtet hatte und die jeweiligen Beträge von insgesamt rund 250.000 € veruntreut hatte. Das Finanzamt sah in den Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person und rechnete sie dem Steuerpflichtigen entsprechend seinem Anteil an der GmbH zu 98 % als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu. Damit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden.

    Auch der BFH hält die Beurteilung des Finanzamtes für unzutreffend. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nur vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Auch wenn die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter gar nicht zufließt, kann diese bei ihm trotzdem angenommen werden, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.

    Im hier entschiedenen Fall ist dem Gesellschafter aber keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen, da ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers – also das Ausstellen von Scheinrechnungen – nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind. Eine solche Zuwendung der GmbH an den Geschäftsführer sei auch dann nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers durch unzureichende oder fehlende Kontrolle seitens der Gesellschafterversammlung erleichtert oder ermöglicht worden sind. Der Gesellschafter einer GmbH sei zur sorgfältigen Überwachung des Geschäftsführers nicht verpflichtet, so das Urteil des BFH. 

    Quelle: BFH-Urteil vom 19. Juni 2007, VIII R 54/05, DStR 2007 S. 1625

     

     

    Dienstwagen: Umfang der 1 %-Methode beim GmbH-Geschäftsführer

    Wer als Unternehmer seinen Firmenwagen auch für Fahrten im Zusammenhang mit Überschusseinkunftsarten einsetzt, wie etwa für Fahrten zum Vermietungsobjekt oder zu einer Arbeitsstelle, weil er zusätzlich noch als Angestellter tätig ist, bei dem sind diese Fahrten nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten. Der Steuerpflichtige muss die Fahrten auf Basis der Selbstkosten als zusätzliche Entnahme erfassen, so entschied der BFH letztes Jahr. Doch wie verhält sich das bei GmbH-Geschäftsführern?

    Dazu musste das Niedersächsische Finanzgericht im Fall eines Ehepaares entscheiden, die beide als Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer GmbH angestellt waren und jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekamen, der auch für private Zwecke genutzt werden konnte. Den geldwerten Vorteil versteuerten sie auf Basis von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat. Zusätzlich nutzten die Steuerpflichtigen die Fahrzeuge auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten von zwei anderen GmbHs, bei denen sie ebenfalls als Geschäftsführer angestellt waren. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Fahrten nicht durch die 1 %-Methode abgegolten wären. Dafür müssten die Eheleute zusätzlichen Arbeitslohn versteuern.

    Das meinte auch das Finanzgericht. Mit „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ im Rahmen der 1 %-Regelung seien Fahrten gemeint, die nur dieses Arbeitsverhältnis betreffen. Werden mit dem Fahrzeug auch Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber angefahren, müssen sie als zusätzlicher Sachbezug versteuert werden. Es gebe keine Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung für sämtliche nicht für den Arbeitgeber durchgeführten Fahrten, so die Ausführungen der Richter am Finanzgericht.

    Hinweis:

    Die Steuerpflichtigen haben sich mit dem Urteil aber nicht zufrieden gegeben und Revision beim BFH eingelegt. Der muss nun entscheiden, ob mit „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ nur solche gemeint sind, die das Arbeitsverhältnis zu der GmbH betreffen, oder ob ein zusätzlicher Sachbezug versteuert werden muss. Betroffene – und damit sind auch andere Arbeitnehmer mit Dienstwagen und mehreren Arbeitgebern gemeint – sollten gegen für sie nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das BFH-Aktenzeichen VI R 38/07 das Ruhen des Verfahrens beantragen.

    Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. Juni 2007, 11 K 502/06, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 38/07), LEXinform Nr. 5005242

     

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    Ansparabschreibung in ausländischem Betrieb möglich?

    Der BFH hat ein bereits erwartetes Urteil in einem Fall getroffen, in dem ein deutscher Steuerpflichtiger eine Ansparrücklage – oder auch Ansparabschreibung genannt – in einem ausländischen Betrieb geltend machen wollte. Da die Ansparabschreibung im Ausland zu einer Einkommensminderung in Deutschland führt, sollte das Urteil richtungsweisend sein, ob eine solche Gestaltung zum Steuern sparen möglich ist.

    Eine Ansparrücklage kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn der Unternehmer dartut, dass er das betreffende Wirtschaftsgut „voraussichtlich“ anschafft oder herstellt und zwar bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahrs, das auf die Bildung der Rücklage folgt. Dazu muss im Regelfall eine konkrete Investitionsabsicht nachgewiesen werden. Hängt aber die geplante Investition mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann nach der Rechtsprechung des BFH eine Rücklage nur für diejenigen Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn diese schon verbindlich bestellt worden sind. Dasselbe gelte nach dem nun ergangenen Urteil auch dann, wenn die angekündigte Investition nur im Rahmen einer wesentlichen Betriebserweiterung Sinn macht.

    Im konkreten Fall beteiligte sich ein deutscher Unternehmer mit einer Einlage von 1.000 € an einem slowakischen Anstreich- und Malerunternehmen. Die Bilanz des Unternehmens wies zu diesem Zeitpunkt eine Aktiva von 6.522 € (Betriebs- und Geschäftsausstattung 120 €, Umlaufvermögen 6.402 €) aus. Der Jahresüberschuss betrug 773 €. Der Steuerpflichtige machte nun eine Ansparrücklage von 154.000 € geltend. Dazu reichte er beim Finanzamt eine Liste von in den Jahren 2003 und 2004 vorgesehenen Investitionen ein, die sich u.a. aus 38 Laptops, 53 Bürostühlen sowie über hundert Diktiergeräten zusammensetzte. Nach seinen Angaben sollten diese der Ausweitung des Tätigkeitsbereichs des slowakischen Unternehmens dienen. Der BFH hat in seinem Urteil die Ansparabschreibung für unzulässig erachtet, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter noch nicht verbindlich bestellt worden waren.

    Hinweis:

    Aus diesem Grund konnte es der BFH offen lassen, ob eine Ansparabschreibung nur Investitionen in
    einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte begünstigt.

     

    Allerdings kann man aus dem Urteil den Hinweis ablesen, dass die Ansparabschreibung eben nicht auf das Inland beschränkt ist. Die BFH-Richter weisen nämlich auf die Gesetzesbegründung zum neuen § 7g EStG hin. Dort heißt es sinngemäß, dass ein Investitionsabzugsbetrag nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das betreffende Wirtschaftsgut in der Bilanz eines inländischen Betriebs aktiviert wird und auch dort genutzt wird. Diese Bedingung gab es zwar bisher schon bei der Sonderabschreibung, nicht aber bei der Ansparrücklage. Außerdem wird auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums verwiesen, in dem ausdrücklich die Bildung einer Ansparrücklage anerkannt wird, auch wenn das später angeschaffte Wirtschaftsgut nicht die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung erfülle.

    Hinweis:

    Es ist trotzdem unsicher, ob die Finanzämter so eine Rücklage akzeptieren bzw. wie in einem späteren gerichtlichen Verfahren darüber entschieden wird. Wer trotzdem davon Gebrauch machen möchte bzw. dies bereits getan hat, muss darauf achten, dass die geplanten Anschaffungen für den ausländischen Betrieb notwendig sind. Es darf zu keiner Betriebserweiterung kommen, da ansonsten eine verbindliche Bestellung gefordert wird. Der neue § 7g EStG tritt bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr bereits ab 2007 in Kraft. Das heißt, dass maximal noch für das Jahr 2006 mit der bisherigen Ansparrücklage gearbeitet werden kann. Danach ist eine Anwendung des § 7g EStG für Investitionen im Ausland von Gesetz wegen ausgeschlossen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 11. Juli 2007, I R 104/05, BFH/NV 2007 S. 1986; BFH-Pressemitteilung vom 12. September 2007, Nr. 81/07,
    LEXinform Nr. 0173585

     

     

    Positives BFH-Urteil für Kommanditisten

    Entgegen der Verwaltungsauffassung hat der BFH seine für Kommanditisten günstige Rechtsprechung bestätigt. Es ging dabei um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten. Wenn es zu einer Verlustsituation kommt, werden diese den Gesellschaftern, d.h. dem unbeschränkt haftbaren Komplementär als auch dem begrenzt haftenden Kommanditisten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zugewiesen. Für den Kommanditisten werden in der Regel mindestens zwei Konten geführt: auf dem Kapitalkonto I wird seine Hafteinlage, d.h. der Betrag, bis zu dem er haftet, gebucht. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne, Einlagen, Verzinsungen des Kapitals und Entnahmen gebucht. Wird der Saldo aus den beiden Kapitalkonten negativ, z.B. durch Verluste oder Entnahmen, kann der Steuerpflichtige zugewiesene Verluste in dem betreffenden Jahr steuerlich nicht geltend machen. Es wird dann von der Finanzverwaltung ein so genannter verrechenbarer Verlust festgestellt. Der verrechenbare Verlust wird dann mit zukünftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechnet. Mit dieser gesetzlichen Regelung bezweckt der Gesetzgeber, dass der Kommanditist nur Verluste geltend machen kann, mit denen er wirtschaftlich auch belastet ist. Aufgrund der Haftungsbeschränkung ist er jedoch nur in Höhe der Hafteinlage und
    eventueller weiterer Einlagen belastet. Was passiert aber mit Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet werden, aber im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht vollständig durch zugerechnete – ausgleichsfähige – Verluste verbraucht werden? Mit dieser Frage hat sich der BFH erneut beschäftigen müssen.

    Geklagt hatte ein Kommanditist, der zu 55 % an einer KG beteiligt war. In den Jahren 1994 und 1995 leistete er Einlagen, die in diesen Wirtschaftsjahren nicht vollständig durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden. Als ihm dann im Jahr 1996 ein immens hoher Verlust zugewiesen wurde, wollte das Finanzamt als sofort ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust nur den Betrag ansetzen, der den Einlagen im aktuellen Wirtschaftsjahr entsprach, denn das Kapitalkonto war trotz der Einlage im Vorjahr bereits zu Beginn des Jahres 1996 negativ gewesen. Der Steuerpflichtige war da anderer Meinung und berief sich auf die frühere Rechtsprechung des BFH: für die nicht durch Verluste ausgeglichenen Einlagen in den Jahren 1994 und 1995 müsse ein Korrekturposten gebildet werden, der durch Verluste der nachfolgenden Jahre gemindert werden könne und damit zu sofort ausgleichsfähigen Verlusten führe, auch wenn dadurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstünde oder sich erhöhe.

    Dem widersprach das Finanzamt, denn schließlich hatte die Finanzverwaltung das positive BFH-Urteil von damals mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Der Kommanditist zog vor das Finanzgericht, wo man ihm Recht gab. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein. Umsonst – denn der BFH bestätigte abermals seine bisherige Rechtsprechung.

    Der BFH hielt die vom Finanzministerium erhobenen Bedenken nicht für durchgreifend. Der bisherige Gesetzeswortlaut sei für diese Art von Fällen unvollständig. Die Regelungslücke könne im Wege einer systemkonformen Auslegung nur mit der hier gemachten Interpretation geschlossen werden.

    Hinweis:

    Somit wird die Finanzverwaltung den Sachverhalt der vorgezogenen Einlage (z.B. Einlage im Wirtschaftsjahr 01; Verlust im Wirtschaftsjahr 02) mit demjenigen der zeitkongruenten Einlage (z.B. Einlage und ausgleichsfähiger Verlust im Wirtschaftsjahr 01) wohl gleich behandeln müssen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 26. Juni 2007, IV R 28/06, BFH/NV 2007 S. 1982

     

     

    Bilanzänderung auch bei fehlerhafter Verbuchung von Entnahmen und Einlagen

    Wer seine Bilanz, die bereits beim Finanzamt eingereicht wurde, ändern möchte, kann das nicht ohne weiteres tun. Im Steuerrecht wird zwischen zwei Arten von Änderungsmöglichkeiten unterschieden: die Bilanzberichtigung und die Bilanzänderung. Eine Bilanz kann bzw. muss berichtigt werden, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht entspricht, etwa weil Anschaffungsnebenkosten nicht aktiviert wurden. Die zweite Möglichkeit, die Bilanzänderung, ist dann gegeben, wenn ein bereits richtiger Bilanzansatz durch einen anderen – ebenfalls – richtigen Bilanzansatz geändert werden soll. Ein Beispiel dafür sind nachträglich gebildete Ansparrücklagen, denn auch ohne ihre Bildung wäre die Bilanz richtig. Bilanzänderungen sind aber nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen und soweit sich die Bilanzberichtigung auf den Gewinn ausgewirkt hat. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nachträglich nur dann z.B. höhere Abschreibungen geltend machen kann, wenn eine gewinnerhöhende Bilanzberichtigung in gleicher Höhe vorausgegangen ist. Problematisch ist die Frage, wann es sich überhaupt um eine Bilanzberichtigung handelt.

    Folgt man der Meinung der Finanzverwaltung, muss ein unrichtiger Ansatz von Bilanzposten korrigiert worden sein. Allein die Erhöhung des Gewinns ist danach noch keine Bilanzberichtigung. Aber genau das kommt sehr häufig bei Betriebsprüfungen vor, wenn der Prüfer das steuerliche Ergebnis erhöht. So auch in einem nun vor dem BFH verhandelten Fall:

    Bei einem buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Gewinn um ca. 14.000 € zu erhöhen sei, was auf einer Erhöhung der Entnahmen und der Minderung der Einlagen beruhte. Wegen der Gewinnerhöhung wollte der Steuerpflichtige eine Bilanzänderung zu seinen Gunsten geltend machen und zwar in Form einer Sonderabschreibung auf eine Betriebsvorrichtung. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Im Streitfall hätten die Gewinnerhöhungen nach der Betriebsprüfung nur auf einer Erhöhung der Privatentnahmen und der Minderung der Einlagen des Steuerpflichtigen beruht. Die Bilanz sei daher korrekt. Für eine Bilanzberichtigung gäbe es mithin keinen Raum. Deshalb sei aber auch eine Bilanzänderung durch Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderabschreibung unzulässig.

    Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Entgegen der Verwaltungsauffassung liege eine Bilanzberichtigung auch dann vor, wenn sich die Gewinnänderung auf die Nicht- oder die fehlerhafte Verbuchung von Entnahmen und Einlagen beziehe. Denn auch in diesen Fällen werde eine Position des Eigenkapitals verändert, die wiederum in die Gewinnermittlung einfließt. Das Eigenkapital stelle einen Bilanzposten dar, welcher sich aus verschiedenen Teilbeträgen bzw. Eigenkapitalposten – im Streitfall dem Saldovortrag, den Einlagen und den Entnahmen sowie der Gewinngutschrift bzw. der Verlustkürzung – zusammensetze.

    Hinweis:

    Steuerpflichtige haben mit diesem Urteil gute Karten in der Hand, wenn sie nach einer Betriebsprüfung, die ja häufig mit einem Mehrergebnis endet, von einer Bilanzänderung Gebrauch machen möchten, um das Mehrergebnis wieder zu reduzieren. Dies gilt zumindest für den Fall, dass Einlagen und Entnahmen fehlerhaft verbucht wurden.

    Alle anderen Fälle können noch auf das BFH-Verfahren unter dem Az. III R 27/06 hoffen, wo es allgemein um Gewinnerhöhungen bei Betriebsprüfungen und Bilanzänderungen in diesem Zusammenhang geht.

    Quelle: BFH-Urteil vom 31. Mai 2007, IV R 54/05, BFH/NV 2007 S. 1973

     

     

    Abschreibung eines „Vertreterrechts“

    Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern bemisst sich die Höhe der jährlichen Abschreibungsbeträge nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei Geschäfts- oder Firmenwerten von Gewerbebetrieben
    oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die steuerliche Abschreibung gesetzlich festgelegt: sie beträgt 15 Jahre. Der Steuerpflichtige kann seine Aufwendungen nur über diesen recht langen Zeitraum hinweg steuerlich geltend machen. Unklar ist oftmals, ob es sich überhaupt um einen Geschäfts- oder Firmenwert handelt, so wie im folgenden Fall.

    Ein Handelsvertreter übernahm von drei Unternehmen je einen Vertreterbezirk zur Bearbeitung als selbständiger Handelsvertreter. Gegenüber den drei Unternehmen verpflichtete er sich, die Ausgleichsansprüche der Vorgänger-Vertreter zu bezahlen. In seiner Bilanz aktivierte er diese "Einstandszahlungen" als immaterielles Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" und wollte sie unter Zugrundelegung
    einer 5-jährigen Nutzungsdauer abschreiben.

    Das Finanzamt wollte dem nicht zustimmen und den Abschreibungsbeträgen eine viel längere Nutzungsdauer zu Grunde legen. Es ging davon aus, dass der Steuerpflichtige ein geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut in der Art eines Kundenstammes erworben habe. Für dessen steuerliche Behandlung müssten die gleichen Grundsätze wie für die Abschreibung eines allgemeinen Geschäftswerts Anwendung finden. Daher sei für das Vertreterrecht eine 15-jährige Abschreibungsdauer maßgebend.

    Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Die Regelung im Steuerrecht, dass ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert auf die Dauer von 15 Jahren abzuschreiben sei, betreffe nicht andere immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Vertreterrecht, bei dem es sich nicht –  wie z.B. bei einem Kundenstamm – um ein "geschäftswertähnliches" Wirtschaftsgut handelt. Das Vertreterrecht war schon nach der bisherigen Rechtslage, also vor Einführung der 15-jährigen Abschreibungsdauer für Geschäfts- und Firmenwerte durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985, auf eine nach den Umständen zu schätzende Nutzungsdauer von weniger als 15 Jahren abschreibbar. Durch die für den Geschäfts- oder Firmenwert eingeführte Regelung hat sich für das Vertreterrecht im Vergleich zur früheren Rechtslage nichts geändert.

    Hinweis:

    Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss nun prüfen, wie lang die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Vertreterrechte im konkreten Fall beträgt.  

    Quelle: BFH-Urteil vom 12. Juli 2007, X R 5/05, LEXinform Nr. 0586435; BFH-Pressemitteilung vom 4. Oktober 2007, Nr. 89/07,
    LEXinform Nr. 0173640

     

     

    Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

    Gleich zwei Mal hat sich der BFH in jüngster Zeit mit dem Thema gewerblicher Grundstückshandel auseinandergesetzt.

    Im ersten Fall musste entschieden werden, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Fraglich war, wie die Bestellung eines Erbbaurechts zu werten ist und ob auch Gesellschaftern einer Personengesellschaft mit einer Beteiligung von weniger als 10 % sog. Zählobjekte zugewiesen werden können.

    Ein Steuerpflichtiger hatte im Juni durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ein bebautes und mehrere unbebaute Grundstücke erworben. Der Steuerpflichtige war zu 4 % an einer KG als Kommanditist beteiligt, die sich u.a. mit der Erstellung von Bauprojekten und dem An- und Verkauf von Grundstücken befasste. Komplementärin der KG war seine Ehefrau. Im März 1990 räumte er der KG an zwei seiner erworbenen Teilflächen Erbbaurechte ein. Wenige Monate später übertrug die KG die Erbbaurechte an Bauinteressenten. Im Juli 1991 verkaufte der Steuerpflichtige einige seiner Grundstücke an die KG, die diese noch am selben Tag weiterveräußerte. Das Finanzamt sah in den Aktivitäten des Steuerpflichtigen einen gewerblichen Grundstückshandel, denn er hätte mehr als drei Objekte verkauft bzw. anderweitig vergeben. Die Bestellung von Erbbaurechten müsse man einer Veräußerung gleichstellen. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er weniger als vier Objekte veräußert habe, liege ein gewerblicher Grundstückhandel vor. Eine nachhaltige Betätigung ergebe sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der im eigenen Namen und im Namen der KG durchgeführten Tätigkeiten.

    Nach ständiger Rechtsprechung geht man von einem gewerblichen Grundstückshandel dann aus, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mindestens vier Objekte angeschafft und weiterveräußert werden. Als Objekte im Sinne der Drei-Objekte-Grenze kämen zwar auch Erbbaurechte in Betracht; allerdings gelte das nur für die Weiterveräußerung eines bereits bestellten Erbbaurechts, nicht jedoch bei dessen erstmaliger Bestellung, so das Urteil des BFH.

    Hinweis:

    Ob im Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt oder nicht, konnte der BFH nicht klären. Die Geschäfte einer Personengesellschaft – hier: der KG – können dem Steuerpflichtigen regelmäßig erst ab einer Beteiligungshöhe von 10 % zugerechnet werden. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Gesellschafter über eine Generalvollmacht verfügt oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmen kann. Das muss nun das Finanzgericht im Nachgang klären. 

     

    In einem weiteren Fall verkaufte eine KG ihren Anteil an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückhandel betrieb. Strittig war, ob der Gewinn aus dem Verkauf ein laufender – gewerbesteuerpflichtiger – Gewinn sei oder ein begünstigter Veräußerungsgewinn sei. 

    Der BFH schloss sich der Meinung des Finanzamtes an: Entfallen die durch den Anteilsverkauf aufgedeckten stillen Reserven fast ausschließlich auf Grundstücke, die sich im Umlaufvermögen einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, befinden, so ist von einem laufenden Gewinn auszugehen. Denn der Gewinn aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils könne nicht anders behandelt werden als der Gewinn, den ein Einzelunternehmer bei der Aufgabe oder Veräußerung seines gewerblichen Grundstückshandelsunternehmens aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke erzielt.

    Quelle: BFH-Urteil vom 12. Juli 2007, X R 4/04, LEXinform Nr. 0585611; BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, IV R 69/04, BFH/NV 2007
    S. 2023

     

     

    Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

    Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, tut dies grundsätzlich nach dem sog. Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet, dass Ausgaben erst dann zu erfassen sind, wenn sie abgeflossen sind. Umgekehrt gilt das für Einnahmen erst bei ihrem Zufluss. Eine Ausnahme gibt es für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie z.B. die Büromiete, die der Steuerpflichtige kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, leistet, werden als Ausgabe dem Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet. Wer also bspw. seine Büromiete für den Monat Januar 2008 bereits am 28.12.2007 überweist, muss diese Ausgabe als Betriebsausgabe im Jahr 2008 erfassen. Gleiches gilt analog für Betriebseinnahmen. Als kurzer Zeitraum wird eine Spanne von 10 Tagen angesehen.

    Doch gilt diese Regelung auch für Umsatzsteuervorauszahlungen? Der  BFH hat das in einem Urteil bejaht.

    Betroffen war ein Unternehmensberater. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung. In seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1999 behandelte er die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 1999 als Betriebsausgabe des Jahres 1999, obwohl er die Zahlung erst am 6.1.2000 beglichen hatte. Dies beurteilte das Finanzamt anders. Einspruch und Klage waren für den Steuerpflichtigen erfolglos. Das Finanzgericht meinte, es handele sich bei der ans Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer nicht um eine regelmäßige Ausgabe. Der Betriebsausgabenabzug im Jahr 1999 sei daher nicht möglich.

    Der BFH gab dem Steuerpflichtigen schließlich Recht. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen seien regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung von vornherein feststünde. Der Zahlungs- und Fälligkeitstermin – der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums – sei nämlich gesetzlich geregelt. Außerdem sei die Umsatzsteuer-Vorauszahlung auch kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Als kurze Zeit gelte ein Zeitraum von 10 Tagen, was bei der Begleichung am 6.1.2000 erfüllt sei. Nicht erforderlich sei die Wiederkehr in gleich bleibender Höhe.

    Hinweis:

    Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschussrechnung müssen das Urteil des BFH künftig beachten. Wie der BFH ausführte, gelte gleiches auch bei Vorsteuererstattungsüberhängen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 1. August 2007, XI R 48/05, LEXinform Nr. 0586900

     

     

    Aussicht auf Änderungen bei der Vollzeitpflege

    Ein neues BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Pflegegeldern im Rahmen der Tages- und Vollzeitpflege löste bei den betroffenen Personenkreisen, wie Tagesmüttern und Pflegefamilien, heftige Proteste aus. Jetzt wurde bekannt, dass es im Bereich der Vollzeitpflege zu Änderungen kommt.

     

    Tagespflege

    Tagesmütter und -väter sollen künftig ihre Einnahmen – unabhängig von der Herkunft der Gelder – als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuern. Die Steuerbefreiung für Pflegegelder, die aus öffentlichen Kassen gewährt werden, läuft zum 31.12.2007 aus.

    Trotz starker Kritik aus den betroffenen Kreisen wird das BMF seine Auffassung zur Tagespflege wohl nicht ändern. Es bleibt also dabei, dass die aus den öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder steuerpflichtig werden. Unklar bleibt weiterhin, wie der sozialversicherungsrechtliche Status der Tagesmütter aussehen soll. Hier muss weiter abgewartet werden.

     

    Vollzeitpflege

    Das BMF-Schreiben geht von einer Steuerpflicht aus, wenn die Pflegefamilie erwerbsmäßig tätig ist. Das soll bereits dann der Fall sein, wenn mit den Erziehungsbeiträgen, die im Pflegegeld enthalten sind, 24.000 € im Jahr überschritten werden. Durch diese Regelung wären Pflegefamilien benachteiligt, die mehrere schwerstbehinderte Kinder, bei denen ein stark erhöhter Pflegebedarf besteht, bei sich aufnehmen. Das soziale Engagement dieser Familien soll aber nicht durch zusätzliche Steuern belastet werden. Demnächst will das Finanzministerium dazu eine Neuregelung erlassen. Eine Erwerbstätigkeit soll nur noch dann vermutet werden, wenn mehr als sechs Pflegekinder in den Haushalt aufgenommen werden. Wer weniger als sechs Kinder aufnimmt, bei dem geht die Finanzverwaltung ohne Prüfung von keiner Erwerbstätigkeit aus.

    Hinweis:

    Mit dieser Regelung ist die Finanzverwaltung sogar noch großzügiger als bei der Vorgängerregelung. In der Praxis kommt es kaum vor, dass mehr wie sechs Kinder aufgenommen werden. Die Einnahmen aus der Vollzeitpflege sind damit praktisch steuerfrei.

     

     

    Vorsteuerabzug bei Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

    Steuerpflichtige mit Blockheizkraftwerken oder Fotovoltaikanlagen können zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer werden. Der Vorteil dabei ist, dass sie sich ggf. die Vorsteuern aus dem Bau bzw. der Herstellung der Anlagen zurückholen können. Wie das funktioniert und was dabei beachtet werden muss, dazu gibt es nun von der Finanzverwaltung eine allgemein gültige Verfügung:

    Zum Unternehmer werden alle sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen, die den mit ihren Anlagen erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeisen. Es spielt dabei keine Rolle, wie die Anlage leistungsmäßig ausgerichtet ist.

    Damit Vorsteuern aus dem Bau oder der Anschaffung der Anlage abgezogen werden können, muss diese dem Unternehmen zugeordnet werden. Hier stellt die Finanzverwaltung klar, dass eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage ebenso wie ein Blockheizkraftwerk kein wesentlicher Gebäudebestandteil ist. Wer also eine solche Anlage in sein sonst zu Wohnzwecken genutztes Gebäude einbaut, für den ergibt sich nicht die Möglichkeit, das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zuzuordnen und einen Vorsteuerabzug für die gesamten Herstellungskosten des Gebäudes geltend zu machen.

    Die Anlage muss zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden, damit der Vorsteuerabzug möglich wird. Fotovoltaikanlagen dienen der Erzeugung von Strom, der entweder im Haushalt des Steuerpflichtigen verbraucht wird oder in das öffentliche Energienetz eingespeist wird. Blockheizkraftwerke sind sowohl für die Erzeugung von Nutzwärme, die im nichtunternehmerischen Bereich verbraucht wird, als auch für die Stromerzeugung ausgelegt. Wie ermittelt man nun den unternehmerischen Nutzungsanteil? Dazu ist nach Meinung der Finanzverwaltung die sog. Energieäquivalente für den verkauften Strom und den für eigene Zwecke verbrauchten Strom bzw. die selbst verbrauchte Wärme heranzuziehen. Bei Blockheizkraftwerken gibt es dazu regelmäßig geeichte Messeinrichtungen, aus denen sich der eingespeiste Strom sowie der Privatverbrauch von Strom und Wärme ablesen lässt. Ist so eine Vorrichtung nicht vorhanden, kann man auch auf die Stromkennzahl zurückgreifen, die der Hersteller bescheinigt. 

    Wird eine solche Anlage in ein Gebäude eingebaut, das bereits dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet ist, z.B. bei einem Mietwohngrundstück, geht man regelmäßig davon aus, dass die Anlage für das Unternehmen bezogen wurde. Der Nachweis der 10 %-igen unternehmerischen Nutzung muss dann nicht mehr geführt werden.

    Hinweis:

    Wird das Gebäude teilweise steuerfrei genutzt (z.B. bei steuerfreier Vermietung an Privatpersonen), können die Vorsteuern nur anteilig abgezogen werden.

     

    Der verkaufte Strom ist umsatzsteuerpflichtig. Wer die Vorsteuern aus der Anlage geltend macht, muss auf der anderen Seite auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen daraus tragen, d.h. für die zu privaten Zwecken verbrauchte Wärme bzw. Stromlieferungen Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage sind die anteilig für den Betrieb der Anlage entstandenen Kosten.

    Hinweis:

    Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken oder Fotovoltaikanlagen haben oder mehr über die steuerlichen Konsequenzen als Unternehmer wissen möchten, beraten wir Sie gerne!

    Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 14. Juni 2007, S 7300 27 St 3403, LEXinform Nr. 5230727

     

     

    Umsatzsteuer: Grunderwerbsteuer zählt nicht zum Entgelt

    Grundstücksübertragungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der „Umsatz“ nicht zwei Mal mit Steuern belastet wird, nämlich mit Grunderwerbsteuer und zusätzlich noch mit Umsatzsteuer. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Grundstück an einen anderen Unternehmer übergeht. Für die Beteiligten hat das den Vorteil, dass ggf. eine Vorsteuerberichtigung unterbleiben kann und schließlich kann der Erwerbende die zu zahlende Vorsteuer wieder abziehen, soweit er selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.

    Wie die beiden Steuern – Umsatzsteuer  und Grunderwerbsteuer – bei einem solchen Vorgang zu berechnen sind, wenn der Erwerber wie üblich die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, dazu hatte die Finanzverwaltung ein eigenes Rechenschema entwickelt. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt nämlich nicht nur das Netto-Entgelt für das Grundstück, sondern zusätzlich ist noch die halbe Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

     

    Beispiel:

    Netto-Entgelt für Grundstück                                                                                     100.000,00 €

    + halbe Grunderwerbsteuer (Steuersatz 3,5 %)                                                            1.750,00 €

    Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer                                                                 101.750,00 €

    Umsatzsteuer 19 %                                                                                                         19.332,50 €            

     

    Doch mit dieser Berechnung ist nun Schluss. In einem Urteil stellte der BFH klar, dass die Grunderwerbsteuer nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei. Darauf hat die Finanzverwaltung inzwischen mit einem Schreiben reagiert und will die o.g. Berechnungsweise nicht mehr anwenden.

    Hinweis:

    Die Grundsätze des BFH-Urteils sind auf alle Grundstückskaufverträge ab Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (23.4.2007) anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn man sich bei Verträgen bis zum 30.9.2007 aus Vertrauensschutzgründen auf die bisherige Regelung beruft

    Quelle: BMF-Schreiben vom 25. September 2007, IV A 5 S 7200/07/0019, LEXinform Nr. 5230843; BFH-Urteil vom 6. November 2006,
    V R 9/04,  BStBl. 2007 II S. 285

     

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    Halbabzugsverbot ist verfassungsgemäß

    Seit 2001 gilt das sog. „Halbeinkünfteverfahren“. Dividenden sowie Gewinne aus Aktienverkäufen müssen nur zur Hälfte versteuert werden. Damit zusammenhängende Werbungskosten, wie etwa Schuldzinsen oder Depotgebühren, können korrespondierend dazu auch nur zur Hälfte abgezogen werden. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, musste der BFH prüfen.

    Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der zu 25 % an einer GmbH beteiligt war. Die Beteiligung finanzierte er durch einen Kredit. Im Jahr 2002 erhielt er aus seinem Anteil eine Dividendengutschrift von ca. 60.000 €. An die Bank musste er für den Kredit ca. 10.000 € an Schuldzinsen zahlen. Das Finanzamt berücksichtigte sowohl die Einnahmen als auch die Werbungskosten nur zur Hälfte. Das passte dem Steuerpflichtigen nicht: er wollte die Schuldzinsen in vollem Umfang zum Abzug kommen lassen. Das Halbabzugsverbot sei verfassungswidrig, so sein Vortrag, wobei er sich auf gewichtige Stimmen in der Fachliteratur stützte.

    Diese Bedenken hatte der BFH nicht und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Orientiert werden müsse sich bei der Besteuerung an dem Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. dem Nettoprinzip. Die Richter am BFH vertraten zwar die Meinung, dass das objektive Nettoprinzip durch das Halbabzugsverbot für laufende Gewinnausschüttungen durchbrochen werde. Denn durch die nur hälftige Erfassung der Ausschüttungen beim Anteilseigner werde lediglich berücksichtigt, dass die Gewinne auf Ebene der Körperschaft vorbelastet seien. Die hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter diene dazu, dass die Gesamtbelastung der Anteilseigner in etwa der tariflichen Einkommensteuer entspreche. Der lediglich hälftige Abzug der damit zusammenhängenden Werbungskosten sei deshalb nicht folgerichtig. Aber im Hinblick auf den zu regelnden Gesamtkomplex sei die Durchbrechung des Nettoprinzips folgerichtig.

    Hinweis:

    Ab 2009 wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt und der Werbungskostenabzug ist über den sog. Sparerpauschbetrag von 801 € (Verheiratete: 1.602 €) hinaus nicht möglich. Benachteiligt werden dadurch besonders GmbH-Gesellschafter, die ihren Anteil per Kredit finanziert haben. Unabhängig von der Höhe der Schuldzinsen können sie nur noch den Sparerpauschbetrag von ihren Dividendeneinnahmen absetzen, was schnell zu einer Substanzbesteuerung führen kann, denn der Rest muss versteuert werden. Es ist sicher nur eine Frage der Zeit, wann diese Regelung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand landet. Alternativ dazu bietet sich die Möglichkeit, die Anteile in ein Betriebsvermögen einzulegen, denn dann greift das sog. Teileinkünfteverfahren. D.h. 60 % der Einnahmen sind steuerpflichtig und 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben können abgezogen werden.

    Quelle: BFH-Urteil vom 19. Juni 2007, VIII R 69/05, LEXinform Nr. 0587054; BFH-Pressemitteilung vom 26. September 2007, Nr. 86/07, LEXinform N. 0173625

     

     

    Gewinnerzielungsabsicht bei Dauerverlusten aus Vermietung?

    Bei dauerhaften Vermietungsverlusten wird das Finanzamt irgendwann prüfen, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Wird diese Frage verneint, können die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Zwar geht man bei einer langfristig angelegten Vermietung grundsätzlich davon aus, dass der Steuerpflichtige einen Einnahmeüberschuss erzielen möchte. Allerdings gibt es auch davon Ausnahmen, wie ein aktueller Fall vor dem BFH zeigt.

    Ein Steuerpflichtiger hatte ein bebautes Grundstück vermietet. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten waren vollständig fremdfinanziert worden. In den Jahren 1985 bis 2002 betrugen die Einnahmen aus Vermietung rund 70.676 €, auf der Ausgabenseite schlugen die Schuldzinsen mit 332.309 € zu Buche. Im Jahr 2002 gab der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung Vermietungseinnahmen von 4.019 € und Zinsen in Höhe von 29.555 € an. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht mit 0 € an. 

    Davon ist der BFH in seiner Entscheidung nicht abgewichen. Zwar sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon auszugehen, dass letztlich ein Einnahmeüberschuss erwirtschaftet werde, auch wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben. Allerdings sprechen in diesem Fall besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht, was durch eine entsprechende Prognose bestätigt wurde. Zwar führt nicht jedes krasse Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen zu einer Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch Prognose, denn es kann auch ein Finanzierungskonzept gewählt werden, bei dem die zunächst hohen Schuldzinsen zum Ende der Darlehenslaufzeit durch positive Ergebnisse kompensiert werden. Das ist bspw. der Fall, wenn im Finanzierungskonzept vorgesehen ist, dass die Darlehen später durch die Auszahlung von Lebensversicherungen ausgeglichen werden sollen. Im hier verhandelten Fall gab es aber ein solches Konzept nicht, was schlussendlich zu positiven Einkünften geführt hätte. Das Finanzamt hatte zu Recht geschlussfolgert, dass es keine Einkünfteerzielungsabsicht gebe.

    Hinweis:

    In einem anderen Fall sah das Finanzgericht München keine Einkommenserzielungsabsicht, in dem der Vermieter das Objekt schon nach 2,5 Jahren wieder verkaufte. Nach Ansicht der Richter ist ein so kurzer Zeitraum zwischen Erwerb und Weiterverkauf ein Indiz, dass das Objekt wieder kurzfristig weiterveräußert werden sollte. Das spreche gegen die Absicht des Käufers, mit dem Gebäude Einkünfte erzielen zu wollen. Verluste aus Vermietung und Verpachtung könnten daher nicht geltend gemacht werden.

    Allerdings bereitet es den Gerichten immer wieder Schwierigkeiten, zwischen ernsthaften Existenzgründungen und bloßer „Liebhaberei“ zu unterscheiden. Der BFH entschied, dass die Finanzämter Anlaufverluste in einer Startphase von fünf Jahren anerkennen müssen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, IX R 7/07, LEXinform Nr. 0588017; FG München, Beschluss vom 28. Februar 2007, 9 V 4043/06, LEXinform Nr. 5004678; BFH-Urteil vom 23. Mai 2007, X R 33/04, LEXinform Nr. 0585941

     

     

    Vermietung von Wirtschaftsgütern gewerblich?

    Häufig kommt es zum Streit mit dem Finanzamt, ob eine Vermietungstätigkeit noch als private Vermögensverwaltung zählt oder bereits eine gewerbliche Betätigung darstellt. Die steuerlichen Folgen können gravierend sein. Nicht nur, dass die Einkünfte gewerbesteuerpflichtig werden, sondern dass die vermieteten Gegenstände statt nichtsteuerbarem Privatvermögen folglich dem Betriebsvermögen zugehören und dann bspw. kein steuerfreier Verkauf mehr möglich ist, ist für die Betroffenen nachteilig. Der BFH musste sich wieder einmal mit einem solchen Fall beschäftigen.  

    Eine GbR erwarb und vermietete Maschinen für Blech verarbeitende Betriebe, die aufgrund langjähriger Mietverträge ausschließlich an eine GmbH vermietet wurden. Die Maschinen hatten eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf bis acht Jahren. Die GbR bestand insgesamt zwölf Jahre lang. Während dieses Zeitraums erwarb die GbR insgesamt 40 Maschinen. Von denen wurden sieben Maschinen veräußert und vier Maschinen verschrottet. Der Austausch der veräußerten Maschinen hatte rein technische Gründe. Die GbR erklärte die Einkünfte aus der Maschinenvermietung als sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Dem folgte das Finanzamt zunächst. Bei einer späteren Betriebsprüfung kam es aber zu dem Schluss, dass es sich um gewerbliche Einkünfte handele. Die Gewinne aus der Veräußerung einzelner Maschinen seien demzufolge nicht mehr steuerfreie private Veräußerungsgewinne, sondern steuerpflichtige Gewinne aus Gewerbebetrieb. Dagegen klagte die GbR, doch das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts.

    Erst die Revision beim BFH brachte den gewünschten Erfolg. Die Richter urteilten, es handele sich um Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter und entsprachen damit in ganzer Linie dem Begehren der GbR. Die Tätigkeit der GbR gehe nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit werde nach ständiger BFH-Rechtsprechung erst dann überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund trete. Bei der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter könne das der Fall sein, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf der entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Das sei z. B. der Fall, wenn der jeweilige Vermietungserlös nicht zur Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts ausreiche und der Verkauf des Wirtschaftsguts nach kurzer Vermietungszeit erforderlich werde, damit überhaupt ein Gewinn erzielt werden könne. Eine solche oder ähnliche Verklammerung sei hier nicht gegeben, erkannte der BFH. Auch könne man wegen der geringen Anzahl der Veräußerungen und aufgrund der Tatsache, dass die Maschinen aus technischen Gründen ausgetauscht worden sind, nicht davon ausgehen, dass die Veräußerung gegenüber der Vermietung im Vordergrund stand.

    Quelle: BFH-Urteil vom 31. Mai 2007, IV R 17/05, BFH/NV 2007 S. 1971

     

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    Steuerberatungskosten: Nichtabzugsfähigkeit vor Gericht

    Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 können Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer nach dem 31.12.2005 Steuerberatungskosten zahlt, kann diese nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. D.h. nur die Kosten für einkunftsartenbezogene Beratungs- und Deklarationsleistungen können berücksichtigt werden. Private Steuerberatungskosten, wie z.B. für eine Erbschaftsteuererklärung, werden zur Privatangelegenheit. Dabei sind die Kosten für Steuerberatung für die meisten Steuerpflichtigen unvermeidbar, da das deutsche Steuerrecht alles andere als einfach ist. Um ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen, sind die Steuerpflichtigen geradezu auf fachliche Unterstützung angewiesen.

    Inzwischen gibt es zwei Musterverfahren vor den Finanzgerichten, die sich gegen die Nichtabzugsfähigkeit der privaten Steuerberatungskosten ab dem Jahr 2006 richten. Die Steuerpflichtigen haben sogar angekündigt, dass sie bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wollen.

    Hinweis:

    Damit Sie von den Musterverfahren profitieren können, sollten Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf die beiden anhängigen Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 10 K 103/07) und dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 186/07) und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Das Einspruchsverfahren ruht dann zwar nicht kraft Gesetz, denn das ist erst dann der Fall, wenn die Verfahren beim BFH anhängig sind. Allerdings kommt ein Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht. Es steht jedoch im Ermessen Ihres Finanzamts, ob es das Verfahren tatsächlich ruhen lässt und sicherlich kommen nicht alle Finanzämter diesem Antrag nach. Gegebenenfalls sollte auf die Verfügung der OFD Koblenz verwiesen werden, die die Finanzämter in ihrem Bezirk zur Verfahrensruhe angewiesen hat. Wir beraten Sie gern!

    Quelle: OFD-Koblenz, Verfügung vom 20. August 2007, S 2221 A St 32 3, LEXinform Nr. 5230834

     

     

    Pflegesätze der „Pflegestufe 0“ sind außergewöhnliche Belastungen

    Bewohner von Altenheimen können die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze für die sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des BFH hervor.

    Im verhandelten Fall ging es um eine Steuerpflichtige, die in ein Alten- und Pflegeheim gezogen war. Die Krankenkasse wies den Antrag auf vollstationäre Pflege ab, weil ihr Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb Stunden täglich betragen habe. Deswegen seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, sie zur Pflegestufe I zuzuordnen.

    Die Steuerpflichtige zahlte im Jahr 1999 für Unterkunft rund 8.000 € und für Verpflegung ca. 6.000 €, was dem vereinbarten Pflegesatz für die Pflegestufe 0 entsprach. Damit wurden pflegerische Leistungen mit einem Zeitaufwand unter 45 Minuten abgegolten. Die Pflegesätze müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen, wenn sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Erst ab der Pflegestufe I werden die Kosten von der Pflegekasse übernommen.

    Die Pflegekosten wollte die Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastung geltend machen, was das Finanzamt ablehnte. Es hieß, dass die Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit erst ab der Pflegestufe I berücksichtigt werden können.

    Da war der BFH anderer Ansicht. Ob Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, hänge nicht von der Zuordnung zu einer Pflegestufe ab. Auch bei einem geringeren Grad an Pflegebedürftigkeit seien die Aufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werde und die Pflegeleistungen tatsächlich erbracht wurden. Bei Heimbewohnern wird Pflegebedürftigkeit unterstellt, wenn mit dem Sozialhilfeträger ein Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I vereinbart wurde. Ebenso wird unterstellt, dass die entsprechenden Pflegeleistungen dann auch tatsächlich erbracht werden. Die gesondert in Rechnung gestellten Pflegaufwendungen seien unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung absetzbar, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim gezogen oder ob er erst nach seinem Umzug pflegebedürftig geworden ist.

    Hinweis:

    Noch nicht entschieden ist die Frage, was für Heime gilt, die keine entsprechenden Pflegesätze mit dem Sozialhilfeträger vereinbaren. Denn auch nach dem Heimgesetz müssen die auf Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte gesondert ausgewiesen werden und unterliegen einer gewissen Kontrolle.

    Quelle: BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, III R 39/05, DStR 2007 S. 1395; BFH-Pressemitteilung vom 1. August 2007, Nr. 63/07, LEXinform Nr. 0173513

     

     

    Kosten für künstliche Befruchtung auch bei ledigen Frauen absetzbar

    Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und die Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei unverheirateten Frauen zum steuerlichen Abzug zugelassen.

    Verhandelt wurde im Fall einer Steuerpflichtigen, die seit 12 Jahren in einer nichtehelichen Partnerschaft lebte und ca. 12.000 € für Sterilisationsbehandlungen durch sog. In-vitro-Fertilisation und anschließendem Embryotransfer aufgewandt hatte. Die Behandlung wurde ärztlich befürwortet, die Kostenübernahme durch die Krankenkasse schied aus, da nur verheiratete Personen darauf Anspruch hätten. Die Kosten wollte die Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastung geltend machen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt.

    Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung erkannte der BFH die Aufwendungen auch bei einer unverheirateten Frau als außergewöhnliche Belastung an. In seiner Begründung führte der BFH aus, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau eine Krankheit sei und deshalb Maßnahmen zur Behebung der Empfängnisunfähigkeit – unabhängig vom Familienstand der Frau – zur Krankenbehandlung gehören. Aufwendungen für krankheitsbedingte Maßnahmen seien nach ständiger Rechtsprechung als zwangsläufig entstanden anzusehen, soweit die Maßnahmen entweder der Heilung dienen würden oder die Krankheit erträglicher machen sollen. Letzteres treffe z.B. auf Zahnersatz, Rollstühle oder Brillen zu – aber eben auch auf Sterilitätsbehandlungen. Wenn auch die sich aus ungewollter Kinderlosigkeit ergebende Zwangslage bei verheirateten Frauen wegen der gesellschaftlichen Erwartungen stärker sein mag, sei es nicht gerechtfertigt, der unverheirateten Frau den Steuerabzug zu versagen. 

    Hinweis:

    Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist, dass die Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte vorgenommen werden.

    Quelle: BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, III R 47/05, BFH/NV 207 S. 1968; BFH-Pressemitteilung vom 5. September 2007, Nr. 75/07,
    LEXinform Nr. 0173561

     

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    Haushaltsnahe Leistungen auch bei Auslandsimmobilien begünstigt?

    Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse sind bisher nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie in einem inländischen Haushalt geleistet werden. Folgende Beträge dürfen direkt von der Steuer abgezogen werden:

     

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Steuerermäßigung

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    maximal steuerbegünstigt

    3.000 €
    bei Pflegeleistungen: 6.000 €

    Steuerermäßigung

    20 %

    maximaler Steuerabzug

    600 €
    bei Pflegeleistungen: 1.200 €

    Handwerkerleistungen

    maximal steuerbegünstigt

    3.000 €

    Steuerermäßigung

    20 %

    maximaler Steuerabzug

    600 €

    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

    Steuerermäßigung

    Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

    maximal steuerbegünstigt

    5.100 €

    Steuerermäßigung

    10 %

    maximaler Steuerabzug

    510 €

    Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

    maximal steuerbegünstigt

    20.000 €

    Steuerermäßigung

    12 %

    maximaler Steuerabzug

    2.400 €

     

    Die Beschränkung dieses Steuerabzugs auf das Inland soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 abgeschafft werden. Geplant ist, dass auch Haushalte innerhalb der EU und des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen zusätzlich zur EU) begünstigt werden. Die Neuregelung soll nicht erst in Zukunft in Kraft treten, sondern bereits auf alle Fälle anzuwenden sein, bei denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

    Hinweis:

    Betroffene, und das sind Steuerpflichtige, die dauerhaft in einem dieser Länder wohnen aber weiterhin in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, oder die im Ausland eine Ferienimmobilie besitzen, können mit den begünstigten Aufwendungen ihre Steuerlast in Deutschland mindern. Weil die Änderung rückwirkend in Kraft treten soll, dürfen die jeweiligen Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden. Die Verabschiedung des Gesetzes soll voraussichtlich im November 2008 erfolgen.   

     

    Die praktische Umsetzung dürfte die Bundesregierung aber noch vor einige Hürden stellen. So besteht zum Beispiel das Problem mit Barzahlungen, die generell bei haushaltsnahen Leistungen nicht anerkannt werden, im EU-Ausland aber recht teuer werden können. Wie sind bereits entstandene Kosten zu behandeln, die bar gezahlt wurden, weil die Steuerpflichtigen noch nichts von der geplanten Begünstigung von Auslandsimmobilien geahnt haben? Auch gibt es ein Problem mit den Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die für den Steuerabzug ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. die Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen.

    Hinweis:

    Zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

    Quelle: Entwurf  eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 10. August 2007, LEXinform 0173448

     

     

    Kindergeld: Stand der Rechtsprechung zur „Fallbeilwirkung“

    Kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag erhalten Eltern, deren erwachsene Kinder Einkünfte und Bezüge haben, die den Grenzbetrag von derzeit 7.680 € um nur 1 € übersteigen. Dagegen steht Eltern der volle Kinderfreibetrag in Höhe von 5.808 € bzw. das volle Kindergeld von 1.848 € zu, wenn die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag auch nur um 1 € unterschreiten. Das ist das Problem des sog. Fallbeileffekts, das noch kein Gericht befriedigend lösen konnte. Nun muss sich der BFH mit der fehlenden Härtefallregelung beschäftigen.

    Zunächst hatte das Niedersächsische Finanzgericht mit seinem Urteil vom 23.2.2006 entschieden, dass die sog. Fallbeilwirkung die im Gesetz angelegte Systematik verletze, dem Familienleistungsausgleich widerspreche und schließlich nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Das Finanzgericht vertrat die Meinung, dass der Kinderfreibetrag um den Betrag zu kürzen sei, um den die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten. Das Kindergeld sei ebenfalls nur anteilig unter Einbezug des Grenzsteuerbetrags zu kürzen. Gegen das für viele Eltern positive Urteil legte die Familienkasse Revision ein, nahm diese aber wieder zurück. Somit musste der BFH nicht über die fehlende Härtefallregelung entscheiden, konnte so aber auch kein allgemein gültiges Urteil fällen.

    Hinweis:

    Das Urteil wurde damit rechtskräftig, wirkt aber nur für den entschiedenen Fall. Kindergeldberechtigte haben wegen des Urteils keinen Rechtsanspruch, dass die Kindergeldkasse bzw. das Finanzamt die Härtefallregelung – so wie es das Niedersächsische Finanzgericht vorgeschlagen hat – bei ihnen anwendet. 

     

    Inzwischen gibt es aber ein weiteres anhängiges Verfahren in dieser Angelegenheit. Bereits am 15.12.2005 musste das Niedersächsische Finanzgericht schon einmal zur sog. Fallbeilwirkung Stellung nehmen. Anders als im Urteil vom 23.2.2006 entschied damals das Finanzgericht, dass eine Härtefallregelung nicht erforderlich sei. Das mag verwundern, aber bei diesem Urteil entschied ein anderer Senat des Gerichts. Gleichzeitig fällte das Finanzgericht das Urteil, dass Beiträge zu einer privaten Kapital-Lebensversicherung und zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mit den gesetzlichen Sozialabgaben vergleichbar seien und daher nicht bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags zu berücksichtigen seien. Gegen das Urteil ist inzwischen die Revision beim BFH anhängig. In diesem Verfahren wird mit einem Urteil des BFH zur fehlenden Härtefallregelung gerechnet.

    Hinweis:

    Kindergeldberechtigte, denen die Familienkasse das Kindergeld bzw. das Finanzamt den Kinderfreibetrag wegen geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrags gestrichen hat, sollten unter Hinweis auf das o.g. Verfahren (Az. III R 54/06) Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die wegen derselben Angelegenheit bereits Einspruch unter Hinweis auf das erledigte Verfahren (Az. III R 76/06) eingelegt hatten und nun von der Finanzverwaltung bzw. von der Kindergeldkasse auf die Zurücknahme der Revision angesprochen werden. Wir beraten Sie gerne!

    Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember 2005, 11 K 401/00, Revision eingelegt (Az. III R 54/06), EFG 2006 S. 1766; FG Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2006, 1 K 76/04, rkr., EFG 2006 S. 1592

     

     

    Neue Rechtsprechung zur Eigenheimzulage

    Die Eigenheimzulage gibt es zwar für Eigenheimen nicht mehr, die nach dem 31.12.2005 gebaut oder angeschafft werden. Aber bei den Gerichten sind noch reichlich Fälle, die sich mit dem bis dahin noch gültigen Recht auseinander setzen müssen, anhängig.

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste entscheiden, ob die Eigenheimzulage gewährt werden muss, wenn die im Jahre 2005 maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten wurde. Dabei ging es um ein Ehepaar, das im Jahr 2004 gemeinsam Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt 79.000 € hatte. Davon entfielen auf den Ehemann 50.000 € und auf die Ehefrau 29.000 €. Seit November 2005 nutzen beide ihr neu gebautes Eigenheim zu eigenen Wohnzwecken. Im Jahr 2005 hatten die beiden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 56.000 € und 30.000 €. Damit wenigstens die Ehefrau Eigenheimzulage beanspruchen konnte, wählten sie für das Jahr 2005 die getrennte Veranlagung. Die Eigenheimzulage versagte ihnen das Finanzamt dennoch. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestünde nicht, weil die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des Erstjahres (2005) zuzüglich der Summe des vorangegangenen Jahres (2004) den Betrag von 140.000 € überstieg. Dabei beriefen sich die Beamten auf die herrschende Verwaltungsauffassung.

    Dagegen klagten die Eheleute. Im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht könnten durch die getrennte Veranlagung die Einkünfte nur eines Ehegatten nicht mehr berücksichtigt werden. Ihrer Meinung nach sei dadurch der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Denn wären sie nicht verheiratet gewesen, wäre zumindest der Ehefrau für ihren Anteil am Eigenheim die Zulage gewährt worden.

    Die Klage brachte Erfolg. Das Finanzgericht schloss sich nicht der Verwaltungsmeinung an. Die „Summe der positiven Einkünfte“ könne nur gebildet werden, wenn sich die Eheleute auch zusammen veranlagen ließen. Bei getrennter Veranlagung müsse es dabei verbleiben, dass zumindest der geringer verdienende Ehegatte Eigenheimzulage beanspruchen könne.

    Hinweis:

    Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Betroffene, die einen negativen Bescheid von ihrem Finanzamt erhalten, sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das BFH-Aktenzeichen IX R 40/07 beantragen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

     

    Ebenfalls um die Einkunftsgrenze ging es in einem vor dem BFH verhandelten Fall: Eine Steuerpflichtige hatte bereits Eigenheimzulage für ein Objekt bezogen. Nach dem Umzug in ein anderes Einfamilienhaus beantragte sie, die noch nicht ausgeschöpften Beträge auf das sog. Folgeobjekt zu übertragen. Das Finanzamt gab diesem Antrag zunächst statt, hob aber bei einer späteren Prüfung die Festsetzung der Eigenheimzulage für dieses Folgeobjekt wieder auf und forderte die gewährten Beträge zurück. Als Begründung führte es an, die Steuerpflichtige habe die Einkunftsgrenzen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjektes sowie im Jahr davor überschritten.

    Das hat der BFH nicht beanstandet. Nach seiner Auffassung handelt es sich beim Folgeobjekt um ein eigenständiges Objekt. Im Zeitpunkt von dessen Erwerb dürfen die Finanzämter erneut prüfen, ob die Einkunftsgrenzen eingehalten sind oder nicht. Ist der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte zwischenzeitlich überschritten, geht der Zulagenanspruch für das Folgeobjekt verloren.  

    Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2007, 5 K 2146/06, Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 40/07), EFG 2007 S. 1406; FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 6. Juli 2007, LEXinform Nr. 0173464; BFH-Urteil vom 22. Februar 2007, IX R 26/05, LEXinform Nr. 0586876

     

     

    Kfz-Steuer für Fahrzeuge mit Rußpartikelfilter zum Teil zu hoch festgesetzt

    Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Ausstattung von Dieselneufahrzeugen mit Rußpartikelfiltern seitens der Hersteller zum Teil gar nicht oder zum Teil nur unzureichend dem Kraftfahrt-Bundesamt bzw. den Zulassungsstellen gemeldet wurde. Die Finanzämter konnten in diesen Fällen die günstigere Steuerfestsetzung nicht beibehalten und haben den Kraftfahrzeug-Steuersatz ab dem 1.4.2007 um 1,20 € je 100 Kubikzentimeter erhöht.

    Daraufhin hat das Finanzministerium den Verband der Automobilindustrie und den Verband der internationalen Kraftfahrzeughersteller gebeten, bei den Fahrzeugherstellern auf eine vollständige Weiterleitung der relevanten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt hinzuwirken. Zum erneuten Datenabgleich des Kraftfahrt-Bundesamtes mit den Finanzämtern wird es voraussichtlich im Herbst kommen. Im Anschluss daran werden berichtigte Steuerbescheide erlassen.

    Hinweis:

    Die Änderung erfolgt von Amts wegen. Ein Einspruch gegen zu hoch festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer ist nicht erforderlich. Der zuviel bezahlte Betrag wird automatisch zurückerstattet. Wer allerdings den Erhöhungsbetrag vorab nicht bezahlen will, muss Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.

    Der Fahrzeughalter muss in gewissen Fällen aber doch selbst aktiv werden. Sind nämlich die Daten des Fahrzeugherstellers nach dem Datenabgleich immer noch nicht vorhanden, muss er die Eintragung des Rußpartikelfilters bei der Zulassungsstelle selbst veranlassen, um eine günstigere Besteuerung zu erhalten. Es kann also nur empfohlen werden, dass betroffene Kfz-Halter ihre Papiere auf die Eintragung des Rußpartikelfilters hin zu überprüfen.

    Quelle: OFD-Koblenz, Pressemitteilung vom 3. September 2007, LEXinform Nr. 0173593

     

     

    Mindeststreitwert nicht verfassungswidrig

    Seit dem 1.7.2004 gibt es bei der deutschen Finanzgerichtsbarkeit einen Mindeststreitwert von 1.000 €. Wie der BFH kürzlich feststellte, verstoße diese Regelung nicht gegen das Grundgesetz.

    Das Urteil erging im Fall eines Betriebswirts, dessen Klage durch den BFH als unbegründet abgewiesen wurde. Die Kostenstelle des BFH setzte Gerichtskosten von 275 € fest, die sich aus dem Mindeststreitwert von 1.000 € ergaben. Gegen den Ansatz des Mindeststreitwerts klagte der Steuerpflichtige erneut bis vor den BFH. Nach seiner Ansicht bestünden verfassungsrechtliche Bedenken dagegen.

    Die Klage war nicht erfolgreich. Der Mindeststreitwert wurde am 5.5.2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt und bewirke keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Gerichten, so der BFH. Allerdings monierten die Richter, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie mit der Justizgewährungspflicht nicht vereinbar sei, den Rechtssuchenden mit einem Kostenrisiko zu belasten, das nicht im Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren stünde und damit die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe. Im Streitfall lag aber ein solcher Fall einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtswegs nicht vor. Der Streitwert betrug 474 € und war damit höher als das Gebührenrisiko für eine Instanz.      

    Quelle: BFH-Beschluss vom 31. Mai 2007, V E 2/06, BFH/NV 2007 S. 1777

     

     

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkungen

    Schenkungen sind steuerpflichtig und müssen dem Finanzamt angezeigt werden. Oftmals passiert das aber nicht. Der Grund dafür liegt häufig in der Tatsache, dass sich die Beteiligten nicht darüber bewusst sind, dass es sich um eine Schenkung handelt. Kann dann das Finanzamt, auch wenn es erst nach Jahren von der Schenkung erfährt, trotzdem Schenkungsteuer festsetzen?

    Einem solchen Fall musste der BFH entscheiden. Eine Steuerpflichtige veräußerte im April 1991 ein Aktienpaket an eine GmbH, deren Geschäftsführer ihr Vater war, zu einem niedrigeren Preis. Davon erfuhr das Finanzamt im April 1995 durch eine Kontrollmitteilung und verlangte von der Steuerpflichtigen die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Da die Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom April 2001 Schenkungsteuer gegen sie fest. Die Steuerpflichtige war der Meinung, dass das Finanzamt nach so langer Zeit keinen Bescheid mehr erlassen könne und machte Verjährung geltend.

    In seinem Urteil tritt der BFH der Auffassung des Finanzamts entgegen, dass durch die Aufforderung zur Erklärungsabgabe eine weitere Anlaufhemmung eingetreten sei. 

    Die Schenkung fand im April 1991 statt. Die Schenkungsteuer entstand somit mit Ablauf des Jahres 1991. Da die Steuerpflichtige den Erwerb nicht angezeigt hatte, hätte die reguläre Festsetzungsfrist mit dem Jahresablauf 1994 (drei Jahre nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres 1991) begonnen und mit Jahresablauf 1998 (vier Jahre) geendet. Aber für die Schenkungsteuer gibt es eine Sonderreglung. Die Festsetzungsfrist beginnt nämlich erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt hat, hier also erst mit Jahresablauf 1995, da das Finanzamt erst im April 1995 aufgrund der Kontrollmitteilung von der Schenkung erfahren hat. Die vierjährige Festsetzungsfrist endete daher zum 31.12.1999. Beim Erlass des Schenkungsteuerbescheids im April 2001 war die Steuerschuld somit durch Verjährung erloschen, auch wenn man diese verlängerte Anlaufhemmung berücksichtigt. Die Festsetzung war daher nicht mehr zulässig.

    Der BFH konnte auch keine Rechtsgrundlage für eine weitere Anlaufhemmung erkennen, wenn das Finanzamt den Erwerber nach Kenntniserlangung zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Bekommt das Finanzamt erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer Schenkung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung. Das Finanzamt habe dann ausreichend Zeit, notfalls im Wege der Schätzung die Schenkungsteuer festzusetzen. Wenn das Finanzamt daher - wie im Streitfall - erst im vierten Jahr nach der Steuerentstehung Kenntnis von einer Schenkung erlangt und noch im Jahr der Kenntniserlangung eine Steuererklärung anfordert, ist die dreijährige Fristhemmung mit dem Ablauf des dritten Jahres verbraucht.     

    Quelle: BFH-Urteil vom 6. Juni 2007, II R 54/05, LEXinform Nr. 0586934

     

     

    Investitionsabzug: Korrektur zur Ausgabe 10/2007

    Das Beispiel zum neuen Investitionsabzugsbetrag in unserer letzten Ausgabe enthält einen Druckfehler. Richtig lautet es: 

    Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2008 eine Maschine für 100.000 € mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Bereits im Vorfeld (zum 31.12.2007) hat er einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % bzw. 40.000 € steuerlich geltend gemacht. Im Jahr 2008 muss er den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzurechnen, darf diesen Betrag aber kompensieren, indem er 40 % der Anschaffungskosten gewinnmindernd kürzt. Von den verbleibenden Anschaffungskosten von 60.000 € macht er noch die Ansparabschreibung von 20 % geltend, was 12.000 € entspricht. Zusätzlich nimmt er noch die lineare Abschreibung von 10 % bzw. 6.000 € vor. Somit kommt es im Investitionsjahr zu einer Gewinnminderung von 18.000 €.

     

     

    Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau

     

    Ansparrücklage bei Investition durch neu gegründete GbR

    Bei der Bildung der so genannten Ansparrücklage sollten alle formalen Voraussetzungen beachtet werden. Dies macht ein aktuelles BFH-Urteil noch einmal deutlich.

    Zwei Landwirte gründeten mit Vertrag vom 6.2.1996 zum 1.7.1996 eine GbR. Zweck der GbR war es, einen neuen Milchviehstall gemeinsam zu errichten und zu bewirtschaften. Sie brachten einen Teil der bisher im Rahmen ihrer Einzelbetriebe genutzten landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung ein, Milchkühe, Maschinen, Geräte, Ernte und Vorräte dagegen in das gemeinsame Gesellschaftsvermögen. Sie stellten im Frühjahr 1996 Einzelförderanträge für den Bau eines Boxenlaufstalls im Rahmen einer Teilfusion zur GbR. Bereits im Mai 1996 wurde im Namen der GbR ein Architekten- und Ingenieurvertrag zur Betreuung des Bauvorhabens eines Neubaus des Boxenlaufstalls und diverser Pflasterungen abgeschlossen.

    Für das Jahr 1995 reichte die GbR eine Feststellungserklärung beim Finanzamt ein, die einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft auswies, der allein aus der Bildung von Ansparrücklagen für einen Futtermischwagen, einen Güllemixer, eine Melkanlage und eine Rindviehaufstallung resultierte. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte der Prüfer die Ansparrücklagen für die Melkanlage und die Rindviehaufstallung und damit den Verlust zum größten Teil nicht an, da die Investitionsabsicht nicht hinreichend konkretisiert sei. Der Bauantrag sei erst nach dem Bilanzstichtag (30.6.1996) eingereicht worden.

    Der BFH stellt in seinem Urteil zwar fest, dass die Bildung einer Ansparrücklage bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung möglich ist, letztendlich bestätigt er aber das ablehnende Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes. Es reiche für die Annahme eines Betriebes nicht aus, wenn lediglich die ersten Vorbereitungshandlungen getroffen worden seien. In einem solchen Fall sei bei der geplanten Anschaffung eines Wirtschaftsguts dessen verbindliche Bestellung erforderlich, in Herstellungsfällen müsse eine (Bau-)Genehmigung verbindlich beantragt sein oder - falls keine Genehmigung erforderlich sei - mit der tatsächlichen Herstellung begonnen worden sein.

    Der BFH weist in seinem Urteil auf einen weiteren Punkt hin. Wird der landwirtschaftliche Betrieb nicht auf den Beginn des Normalwirtschaftsjahres eröffnet, sei die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres erforderlich. Bezogen auf den Streitfall erfolgten die ersten Vorbereitungshandlungen und auch der Abschluss des Gesellschaftsvertrages erst im Februar 1996, so dass das erste Rumpfwirtschaftsjahr frühestens im Februar 1996 begonnen hatte und am 30.6.1996 endete. Entsprechend der vorzunehmenden Gewinnaufteilung habe es daher niemals zu Gewinnauswirkungen für das Jahr 1995 kommen können.

    Hinweis:

    Leider hat der BFH mit dieser Entscheidung die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Trotz tatsächlicher anschließender Investitionen stellt der BFH allein auf formale Kriterien ab, obwohl hier sicherlich keine Ansparrücklage „ins Blaue hinein“ gebildet wurde. Das bedeutet, gerade bei der Bildung von Ansparrücklagen vor Vollendung der Betriebseröffnung - dies betrifft insbesondere GbR-Gründungen - müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen am Bilanzstichtag entweder verbindlich bestellt sein oder eine Baugenehmigung gestellt bzw. mit der Herstellung tatsächlich begonnen sein.

    Beachten Sie, dass durch die Unternehmenssteuerreform für Investitionen ab 1.1.2008 die vorherige Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (vergleichbar der bisherigen Ansparrücklage) für die Vornahme späterer Sonderabschreibungen allerdings nicht mehr erforderlich ist.

    Quelle: BFH-Urteil vom 19. April 2007, IV R 28/05, BFH/NV 2007 S. 1755

     

     

    Betriebsaufgabe bei parzellenweiser Verpachtung?

    • Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt der Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und damit zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist lediglich eine Betriebsunterbrechung gegeben. Selbst eine unterschiedliche Laufzeit der Pachtverträge führt bei parzellenweiser Verpachtung nicht zur zwangsweisen Betriebszerschlagung.
    • Nach dem Verpachtungserlass vom 17.12.1965 bestand - wie bei gewerblichen Betrieben - ein Wahlrecht zur Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen. Insofern handelt es sich um einen auch für die Gerichte im Billigkeitsverfahren zu berücksichtigenden Verwaltungserlass.

    So lautet ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes. Ein Nebenerwerbslandwirt hatte seinen 4,25 ha großen Betrieb ab dem 1.1.1987 an drei verschiedene Pächter zu unterschiedlichen Teilen verpachtet. Einkünfte daraus wurden nicht erklärt. Im Jahr 1997 veräußerte der ehemalige Landwirt einen Teil der Pachtflächen. Er ging davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb spätestens zum 1.1.1987 zwangsweise aufgegeben worden war und er somit die Flächen als Privatvermögen steuerfrei veräußern könne. Das Finanzamt nahm dagegen landwirtschaftliches Betriebsvermögen an und erfasste einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft.

    Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Landwirtes. Zwar sei der landwirtschaftliche Betrieb eigentlich nicht zwangsweise aufgegeben worden, das Finanzamt müsse jedoch aufgrund ihrer früheren Erlasse eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zulassen. Nach dem Verpachtungserlass vom 17.12.1965 bestand zum einen ein Wahlrecht zur Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen, zum anderen sollte bei Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen an mehrere Pächter eine Betriebsaufgabe vorliegen. Dies sollte nur dann nicht gelten, wenn der Landwirt eine Betriebsfortführungserklärung abgegeben hatte. Im Streitfall hatte der Landwirt eine solche Fortführungserklärung jedoch nicht abgegeben.

    Frühestens durch das BFH-Urteil vom 15.10.1987 könnte dieser Vertrauenstatbestand aufgehoben worden sein. Da dieses Urteil aber erst am 15.4.1988 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und damit nach Beginn der Verpachtung durch den Landwirt, konnte der Landwirt noch auf den bisherigen Erlass vertrauen, d.h. davon ausgehen, dass sein Betrieb durch Nichtabgabe der Fortführungserklärung als aufgegeben galt.

    Hinweis:

    In den unterschiedlichen Bundesländern galten zur parzellenweisen Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Anwendung des BFH-Urteils vom 15.10.1987 unterschiedliche Anwendungsregelungen. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes, das nun auch in ganz Niedersachsen umgesetzt wird, macht aber noch einmal deutlich, dass bei einer parzellenweisen Verpachtung vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils am 15.4.1988 aus Vertrauensschutzgründen von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden kann, sofern keine Fortführungserklärung abgegeben wurde und die Einkünfte nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden.

    Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. Februar 2007, 2 K 710/04, LEXinform Nr. 5005247; OFD-Hannover, Verfügung vom 7. Juni 2007, S 2230 749 StO 282, HLBS-Dokumentennummer 4.5.51

     

     

    Frist für die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht

    Ein Finanzamt teilte einem Landwirt 25 Tage vor Ende des Wirtschaftsjahres mit, dass die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen weggefallen seien und er ab dem Folgewirtschaftsjahr seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln habe.

    Nach dem Anwendungserlass der Finanzverwaltung ist diese jedoch gehalten, die Mitteilung mindestens 1 Monat vor Beginn des betroffenen Wirtschaftsjahres bekannt zu geben.

    Hierauf berief sich der Landwirt in seiner Klage gegen die Aufforderung zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung. Er habe außerdem bereits wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf eine Betriebsumstellung (Milchquotenveräußerung) getroffen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht habe er ab Bekanntgabe der Aufforderung zur Buchführung keine ernsthafte Möglichkeit mehr gehabt, seine Milchquote zu veräußern.

    Seiner Argumentation widersprachen jedoch das Niedersächsische Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof. Das Gesetz sehe keine bestimmte einzuhaltende Mitteilungsfrist vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres vor. Vielmehr reiche es allein aus, dass die Mitteilung vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werde.

    Eine gewisse Vorbereitungszeit bedürfe es zwar bei der Umstellung der Gewinnermittlungsart. Eine Monatsfrist sei jedoch nicht zwingend. Vielmehr könnten dem Landwirt u.U. rückwirkend erforderliche Buchführungserleichterungen gewährt werden.

    Ziel einer Buchführungsmitteilung solle es im Übrigen nicht sein, dass der Landwirt wirtschaftliche Dispositionen treffe.

    Hinweis:

    Eine Aufforderung zur Buchführung oder Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung kann daher nicht aufgrund des Nichteinhaltens der von der Finanzverwaltung selber vorgegebenen 1-Monatsfrist angefochten werden.

    Quelle: BFH-Urteil vom 29. März 2007, IV R 14/05, www.bundesfinanzhof.de

     

     

    Ermäßigter Steuersatz bei Pachtaufhebungsentschädigung?

    Über diese Frage hatte das Finanzgericht Düsseldorf in einem besonderen Fall zu entscheiden. Ein Landwirt hatte seit 1977 einen landwirtschaftlichen Betrieb (38 ha) gepachtet. Der Pachtvertrag war auf Lebenszeit des Pächters abgeschlossen. 15 Jahre später schloss er mit dem Eigentümer des Hofes einen neuen Vertrag, wonach dieser rund 11 ha der gepachteten Grundstücke zu Eigentum übertrug. Als Gegenleistung verzichtete der Pächter auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag. Der Wert der übertragenen Grundstücke wurde mit ca. 175.000 € beziffert, außerdem wurde eine Darlehnsschuld in Höhe von etwa 23.000 € übernommen. Für den Gesamtbetrag wurde ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten in die Bilanz eingestellt, der auf 25 Jahre aufgelöst wurde. Die anderen Grundstücke pachtete der Landwirt dann von dem Erwerber der übrigen Flächen.

    Der Prüfer des Finanzamtes lehnte die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ab und wollte auch für den Betrag von insgesamt ca. 198.000 € den ermäßigten Steuersatz nicht gewähren.

    Diese Auffassung vertrat auch das Finanzgericht Düsseldorf: „Der Verzicht auf das lebenslange Pachtrecht an einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Übertragung eines Teils der Hofanlage rechtfertigt nicht die Annahme einer dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfenden Entschädigung in Höhe des Wertes des Teilgrundstücks, wenn die Pächter den Betrieb aufgrund neuer Anpachtung im gleichen Umfang ohne Einnahmeausfälle oder sonstige Erschwernisse weiter bewirtschaften können. Die Pächter büßen dann gerade keine Einnahmequelle ein, sondern sie verbessern ihre wirtschaftliche Lage gegenüber der Position vor Abschluss des Übertragungsvertrages.“

    Der Übertragungsvertrag enthalte zum einen außerdem keine Aussage dazu, ob und inwieweit die Grundstücksübertragung dem Ausgleich eines Schadens dienen solle, zum anderen gebe es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Aufgabe bzw. Nichtausübung einer Tätigkeit in dem Sinne, dass die Entschädigung gerade als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Einkunftsart geleistet werde.

    Hinweis:

    Der Landwirt will die Frage vom BFH prüfen lassen und hat Revision eingelegt.

    Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2004, 7 K 3859/01 E, EFG 2006 S. 1520

     

     

    Herstellen von Gurkensticks ist noch Land- und Forstwirtschaft

    Eine landwirtschaftliche Ehegattengesellschaft stellte sowohl Sauerkraut als auch Gurkenkonserven aus Produkten ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes her. Dabei wurden übergroße Gurken zu Gurkensticks verarbeitet, indem die Gurken nach dem Waschen mit Hilfe von Schneidemaschinen geviertelt und manuell in die vom Endabnehmer der fertigen Gurkensticks zur Verfügung gestellten Gurkengläser eingesteckt wurden. Diese Gläser wurden dann entsprechend den jeweiligen Vorgaben des Endabnehmers mit Gewürzen und einem Sud befüllt. Anschließend wurden die Gläser verschlossen und pasteurisiert. Alle Vorgänge erfolgten in einer einheitlichen Produktionsanlage.

    Sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich wollte die Finanzverwaltung von gewerblichen bzw. regelbesteuernden Umsätzen ausgehen.

    Nachdem die GbR bereits einkommensteuerlich vom Finanzgericht München darin bestätigt wurde, dass landwirtschaftliche Einkünfte vorlagen, erfolgte dies nun auch für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Pauschalierung.

    Für die Einkommensteuer hatte das Finanzgericht München festgestellt, dass die landwirtschaftliche Urproduktion erst mit der Marktfähigkeit des Produkts ende. Sei für ein unvermeidlich anfallendes Urprodukt ausnahmsweise kein Markt vorhanden, so sei die marktgerechte Aufbereitung (hier die Verarbeitung der beim Anbau von Essiggurken unvermeidlich anfallenden übergroßen Gurken zu Gurkenstücken in Gläsern) Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion. Die Konservierung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne wesentliche Veränderung sei landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn sie nicht in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern trete.

    Nun folgte das Urteil für die Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuerpauschalierung erfasse nur diejenigen Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen, auf die die Pauschalregelung der 6. EG-Richtlinie (heute Artikel 295 der so genannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie) Anwendung finde. Ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der selbst erzeugte übergroße Gurken nach dem Waschen und Vierteln mit Hilfe seiner Arbeitskräfte unter Einsatz von in landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise vorhandenen Mitteln und Maschinen in Gläsern abfüllt, erbringt in Gestalt der Lieferung der in Gläser abgefüllten Gurkensticks insgesamt eine derartige landwirtschaftliche Erzeugung bzw. Dienstleistung.

    Hinweis:

    Beide Urteile sind mittlerweile rechtskräftig geworden.

    Quelle: FG München, Urteil vom 25. August 2005, 2 K 5007/03, EFG 2006 S. 106; FG München, Urteil vom 25. Januar 2007,
    14 K 1312/04, EFG 2007 S. 1200

     

     

    Keine Zukaufgrenze für landwirtschaftliche Produkte bei der Umsatzsteuer

    In einem aktuellen Urteil hat der BFH die erst im Jahr 2001 von ihm speziell für die Umsatzsteuer aufgestellte Zukaufgrenze von 20 % wieder aufgehoben.

    Geklagt hatte ein Gärtnermeister, der in drei Verkaufsgewächshäusern neben selbst erzeugten Blumen und Zierpflanzen auch zugekaufte gärtnerische (landwirtschaftliche) Produkte und Handelswaren, nämlich Blumentöpfe, Übertöpfe, Pflanzschalen etc. verkaufte. Sämtliche Umsätze unterwarf er der Umsatzsteuerpauschalierung. Das Finanzamt dagegen beabsichtigte, die Umsätze, die auf den Weiterverkauf der hinzu erworbenen Handelswaren entfielen, der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Hiergegen legte der Gärtner Einspruch ein. Schließlich „verböserte“ das Finanzamt, d.h. es unterwarf sämtliche Umsätze der Verkaufsgewächshäuser der Regelbesteuerung, da diese Läden als selbständige Gewerbebetriebe zu beurteilen seien. Hiergegen klagte der Gärtner.

    Der BFH stellt für den Streitfall fest, dass nicht sämtliche in dem Laden des Gärtners getätigten Umsätze der Regelbesteuerung zu unterwerfen seien. Vielmehr unterliege die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte der Umsatzsteuerpauschalierung.

    Die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte dagegen sowie die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (Handelswaren) unterlägen jedoch der Regelbesteuerung.

    Sein Urteil aus dem Jahre 2001, in dem noch festgestellt worden war, dass der Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte ebenfalls der Pauschalierung unterwerfen werden konnte, sofern der Umsatz aus dem Zukauf nicht 20 % des Gesamtumsatzes übersteige, sei im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr haltbar, so der BFH.

    Das bedeutet, werden über einen Hofladen sowohl eigen erzeugte als auch zugekaufte landwirtschaftliche Produkte und Handelswaren vermarktet, können nur noch die eigen erzeugten landwirtschaftlichen Produkte der Pauschalierung unterworfen werden. Zugekaufte Ware - egal, ob landwirtschaftlichen oder gewerblichen Ursprungs - muss der Regelbesteuerung unterworfen werden.

    Hinweis:

    Allerdings hat der Landwirt dann auch einen entsprechenden Vorsteuerabzug. Da der Erwerb landwirtschaftlicher Produkte häufig von einem pauschalierenden Landwirt mit 10,7 % Vorsteuer erfolgt, der Verkauf aber mit 7 % Umsatzsteuer zu versteuern ist, können sich durch die neue Rechtsprechung sogar finanzielle Vorteile ergeben.

    Nichts desto trotz wäre aber gerade für kleinere Direktvermarkter eine Bagatellgrenze wünschenswert, denn der bürokratische Aufwand (z.B. Ermittlung der (anteiligen) Vorsteuer, Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen) steht in keinem Verhältnis zu einem möglicherweise nur geringen finanziellen Vorteil. Viele Landwirte erwerben landwirtschaftliche Produkte nämlich lediglich zur Angebotsabrundung hinzu. Ob die Finanzverwaltung eine Bagatellgrenze und/oder eine Übergangsregelung einführen wird, ist zurzeit vollkommen unklar.

    Beachten muss man außerdem die weiterhin gültige Zukaufgrenze von 30 % für einkommensteuerliche Zwecke (Abgrenzung zum Gewerbe).

    Direktvermarkter sollten laufend ihre betriebliche Entwicklung unter steuerlichen Gesichtspunkten
    überprüfen lassen. In manchen Fällen empfiehlt sich von vornherein eine Trennung der Betriebe in
    einen landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb und einen gewerblichen Direktvermarktungs- bzw. Dienstleistungsbetrieb. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung, die auch unter außersteuerlichen Gesichtspunkten (z.B. sozialversicherungsrechtlichen Kriterien) geprüft werden muss. Lassen Sie sich im Hinblick auf die o.g. neue Rechtsprechung von uns beraten und prüfen, welche Konsequenzen auf Sie als Direktvermarkter zukommen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, LEXinform Nr. 0586938

     

     

    Private PKW-Nutzung bei pauschalierenden Landwirten

    Muss bei pauschalierenden Landwirten auf die private PKW-Nutzung neben dem pauschalen Ansatz nach der 1 %-Methode auch die fiktive Umsatzsteuer als Entnahme erfasst werden?

    Diese Frage hatte die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen aufgeworfen. Durch den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages in Höhe der (fiktiv) auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer solle der Vorteil des pauschalierenden Landwirtes gegenüber dem regelbesteuernden Landwirt ausgeglichen werden.

    Zwischenzeitlich hat das Finanzgericht Düsseldorf in zwei rechtskräftigen Urteilen aber entschieden, dass auch bei einem pauschalierenden Landwirt die ertragsteuerliche Erfassung der privaten PKW-Nutzung mit dem Ansatz des Entnahmewertes im Rahmen der 1 %-Reglung abgegolten ist. Das Finanzgericht hält den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages für unzulässig, da die gesetzliche Regelung über den Ansatz des Listenpreises einschließlich der Umsatzsteuer bereits von einer Bruttoversteuerung ausgehe. Es sei außerdem kein Grund ersichtlich, einen über die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung hinausgehenden Umsatzsteuerbetrag anzusetzen, da der BFH bereits entschieden habe, dass die Höhe der auf den Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung unerheblich sei.

    Hinweis:

    Nun schließt sich auch die Finanzverwaltung - zumindest im Rheinland - dieser Auffassung an. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der OFD Rheinland. Allerdings ist weiterhin ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (Az. 13 K 509/06). Es ist zu erwarten, dass dieses vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung der Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf folgen wird.

    Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2007, 7 K 3373/06 E, rkr., noch nicht veröffentlicht; OFD-Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer vom 11. Mai 2007, DB 2007 S. 1382

     

     

    Ermäßigter Steuersatz für Futtersiliermittel

    Vor dem Finanzgericht Köln war streitig, welcher Umsatzsteuersatz auf Silierhilfsmittel anzuwenden ist. Ein Futtermittelhandel hatte diese lediglich dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Während einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer eine „unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke“ bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in Hamburg. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die strittigen Produkte die typische Zusammensetzung von Silierhilfsmitteln auf der Grundlage von Konservierungsmitteln hätten, deren wesentlicher Einsatzweck in einer Verbesserung des Gärverlaufs und der Hemmung von Gärschädlingen bestehe. Es erfolgte die entsprechende Einordnung in die Zollnomenklatur und der Hinweis, dass die Produkte dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.

    Das Finanzgericht Köln bestätigte, dass es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe ankomme. Die hier vorliegenden Silierhilfsmittel seien nicht für Futterzwecke bestimmt, sondern es handele sich um Futtermittelzusatzstoffe, die allein eine verfahrenstechnische Funktion bei der Herstellung von Grünfuttersilage hätten. Auch EG-rechtlich sei keine andere Lösung zulässig.

    Hinweis:

    Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, die das Futtermittelunternehmen auch eingelegt hat. Bestehen Unsicherheiten über den anzuwendenden Umsatzsteuersatz, sprechen Sie uns an. Ggf. stellen wir für Sie gerne eine Zolltarifauskunft.

    Quelle: FG Köln, Urteil vom 23. März 2003, 2 K 4427/05, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 36/06, VII R 23/07), EFG 2007 S. 1290

     

     

     


     

     

    Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

    Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.[1] Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[2]

    Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

    ·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

    ·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

    ·       der Schuldner die Leistung verweigert,

    ·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[3]

    Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[4]

    Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

    Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[5] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[6]

    Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[7]

    Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2005:

    Zeitraum

    Basiszinssatz

    Verzugszinssatz

    Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

    1.7. bis 31.12.2005

    1,17 %

    6,17 %

    9,17 %

    1.1. bis 30.6.2006

    1,37 %

    6,37 %

    9,37 %

    1.7. bis 31.12.2006

    1,95 %

    6,95 %

    9,95 %

    1.1. bis 30.6.2007

    2,70 %

    7,70 %

    10,70 %

    1.7. bis 31.12.2007

    3,19 %

    8,19 %

    11,19 %

     

    [1]     § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

    [1]     § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

    [1]     § 286 Abs. 2 BGB.

    [1]     § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.

    [1]     § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

    [1]     § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.

    [1]     § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

     

     


     

    Zulässigkeit von Betriebsprüfungen bei Einkommensmillionären

    Steuerliche Betriebsprüfungen sind nicht nur bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Land‑ und Forstwirten, sondern auch bei anderen steuerpflichtigen Personen zulässig.[8] Voraussetzung für eine über den Einzelfall hinausgehende Prüfung ist allerdings, dass für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und sich eine Einzelfallprüfung als unzweckmäßig erweist.[9] Solche Voraussetzungen liegen vor, wenn für die Finanzverwaltung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Einkommensteuererklärung unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben worden ist.[10] Eine Prüfung ohne konkrete Anhaltspunkte ist allerdings unzulässig.[11]

    Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[12] eine steuerliche Außenprüfung auch bei einem Arbeitnehmer zulässig. Die Voraussetzungen liegen unzweifelhaft dann vor, wenn ein Arbeitnehmer in dem ersten prüfungsrelevanten Jahr mehr als 600.000 €, im zweiten Jahr mehr als 400.000 € und im dritten Jahr mehr als 900.000 € als Arbeitslohn zu versteuern hat, nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und im Übrigen keine substanziierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel macht. In derartigen Fällen kann vermutet werden, dass eine größere Anzahl von Lebenssachverhalten mit einem größeren Zeitaufwand zu prüfen ist. Außerdem ist bei einer Prüfung der Mittelverwendung davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Belegen zu prüfen ist und mit zahlreichen Rückfragen gerechnet werden muss.

     

     

    [1]     § 193 AO.

    [1]     § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO.

    [1]     BFH, Urt. v. 7.11.1985, IV R 6/85, BStBl 1986 II, S. 435, LEXinform 0062832.

    [1]     BFH, Urt. v. 17.11.1992, VIII R 25/89, BStBl 1993 II, S. 146, LEXinform 0102715.

    [1]     BFH, Urt. v. 26.7.2007, VI R 68/04, DStR 2007, S. 1478, LEXinform 0586160.

     

     


     

    Änderungskündigung zum Zweck der Lohnreduzierung

    Umsatzrückgang, der zu einem Verlust führt, kommt als Grund für eine Änderungskündigung in Frage, die dem Zweck der Lohnreduzierung dient. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die betriebliche Situation sich als existenzgefährdend für das Unternehmen darstellt. Zur Darlegung einer solchen wirtschaftlichen Notlage muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren betrachtet werden. Dies hat jüngst das Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz[13] entschieden, dessen Entscheidung allerdings noch nicht rechtskräftig ist.

    Es ging um einen Krankenhausbetrieb, der durch Änderungskündigungen[14] erreichen wollte, bislang gewährte Weihnachtsgeldzahlungen einzusparen. Die gegen die Änderungskündigungen gerichteten Klagen[15] hatten vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Das Landesarbeitsgericht betonte, dass bei einer Änderungskündigung zur Entgeltminderung im Hinblick auf soziale Rechtfertigung ebenso hohe Anforderungen bestehen, wie bei einer Beendigungskündigung. Deshalb sei das Änderungsangebot des Arbeitgebers daraufhin zu überprüfen, ob es der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Situation des Arbeitgebers billigerweise akzeptieren muss.

    Hieraus ergebe sich ein zweistufiges Prüfungsverfahren. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob für die Vertragsänderung dringende betriebliche Erfordernisse[16] bestehen. Liegt insoweit überhaupt kein Kündigungsgrund vor, erübrigt sich die Prüfung des Änderungsverbots. Liegt hingegen ein Kündigungsgrund vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, nur solche Entgeltminderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.

    Änderungskündigungen zur Kosteneinsparung sind nach Auffassung des Gerichts nur bei existenzgefährdender betrieblicher Situation zulässig. Nur in diesem Falle sei Dringlichkeit im Sinne des Gesetzes gegeben. Neben Entgeltkürzungen müssen auch Einsparungen in anderen Bereichen erfolgen, wenn Änderungskündigungen zulässig sein sollen. Zur Darlegung der wirtschaftlichen Notlage sei ein Zeitraum von mindestens drei Jahren erforderlich, damit eine Verstetigung oder Verschlechterung von Entwicklungen festgestellt werden kann. Beschränkt sich der Arbeitgeber auf die Darstellung von Umständen, die einen kürzeren Zeitraum betreffen, genügt dies zur Rechtfertigung der betreffenden Änderungskündigung nicht.

     

     

    [1]     LAG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 20.7.2006, 6 Sa 1015/05, DB 2007, S. 1761.

    [1]     Az. BAG: 2 AZR 22/07.

    [1]     § 2 KSchG.

    [1]     § 4 KSchG.

     

     


     

    Annahmefrist für Angebote im Rahmen einer Änderungskündigung

    Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung[17] aus und macht er in diesem Zusammenhang das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, muss der betreffende Arbeitnehmer seine Bereitschaft zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen innerhalb von drei Wochen erklären, wenn er das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten möchte. Die Bedenkzeit von drei Wochen steht dem Arbeitnehmer zu, auch wenn der Arbeitgeber ihm eine kürzere Frist gesetzt hat. Äußert sich der Arbeitnehmer innerhalb der drei Wochen nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist, auch wenn der Arbeitnehmer seine Bereitschaft nachträglich doch noch erklärt.

    Dies ergibt sich aus einer Entscheidung, die kürzlich das Bundesarbeitsgericht[18] getroffen hat. Es ging um einen Energieanlagenelektriker, dessen Arbeitgeber das Ziel verfolgte, eine mit dem Arbeitnehmer individuell vereinbarte Entfernungszulage endgültig zu streichen. Zu diesem Zwecke kündigte er dem Arbeitnehmer am 2.8.2004 zum 28.2.2005, bot aber gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu denselben Bedingungen mit Ausnahme der Zahlung der Entfernungspauschale fortzusetzen. Weiter schrieb der Arbeitgeber: „Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf.“ Der Arbeitnehmer meldete sich erst im November 2004 wieder bei seinem Arbeitgeber und erklärte, das Arbeitsverhältnis ohne die Entfernungspauschale fortsetzen zu wollen. Daraufhin teilte ihm der Arbeitgeber mit, das Arbeitsverhältnis finde wegen der nicht rechtzeitigen Annahme des Änderungsangebots zum 28.2.2005 sein Ende. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Die Revision führte zur Abweisung der Klage.

    Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer in zulässiger Weise eine Frist zur Annahme des Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen gesetzt.[19] Zwar sei diese Frist zu kurz bemessen gewesen, weil das Kündigungsschutzgesetz[20] eine Drei‑Wochen‑Frist für derartige Vorgänge vorsieht, der Arbeitnehmer habe sich allerdings erst deutlich nach dem Ende der Drei‑Wochen‑Frist und damit zu spät gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt. Eine vom Arbeitgeber zu kurz bestimmte Annahmefrist führt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt. Die Unwirksamkeitsfolge[21] komme nur als eine Reaktion auf das Fehlen von materiellen Kündigungs- und Änderungskündigungsgründen in Frage, nicht jedoch als Reaktion auf fehlerhafte Fristbestimmungen. Folge: Der Arbeitgeber brauchte das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer nicht fortzusetzen.

     

    [1]     § 2 KSchG.

    [1]     BAG, Urt. v. 1.2.2007, 2 AZR 44/06, BB 2007, S. 1790, LEXinform 0173099.

    [1]     § 148 BGB.

    [1]     § 2 S. 2 KSchG.

    [1]     §§ 1, 2 KSchG.

     

     


     

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Leistungszulagen

    Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag[22] eine monatlich zu zahlende Leistungszulage vor, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat und aus deren Zahlung er für die Zukunft keinerlei Rechte herleiten kann, so ist ein solcher „Vorbehalt freiwilliger Zahlung“ unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[23] entschieden.

    Es ging um einen Altenpfleger, der ein monatliches Grundgehalt von 1.050 € brutto verdiente. Im Laufe der Zeit sagte ihm sein Arbeitgeber mittels mehrerer, im Wesentlichen gleich lautender Ergänzungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags[24] monatliche Leistungszulagen zu, die als freiwillige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezeichnet wurden.

    Nach einigen Jahren stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Leistungszulagen ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, er habe Anspruch auf die Zahlung der Zulagen. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass deren Zahlung freiwillig geschehe und keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründen.

    Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Sehe ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, so benachteilige dies den Arbeitnehmer unangemessen.[25] Eine solche Klausel sei unwirksam.[26] In einem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis dürfe der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringe im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stelle auch sein Leben darauf ein. Dies gelte nicht nur für eine Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.[27] Dass der Arbeitnehmer Formulierungen über die Freiwilligkeit der Zahlungen akzeptiert habe, stehe dem nicht entgegen.

     

    [1]     § 611 BGB.

    [1]     BAG, Urt. v. 25.4.2007, 5 AZR 627/06, DB 2007, S. 1757, LEXinform 1545628.

    [1]     AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB.

    [1]     § 307 Abs. 1 BGB.

    [1]     §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 4 BGB.

    [1]     § 242 BGB.

     

     


     

    Abfindungsvereinbarungen über einen Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sind keine Nachlassverbindlichkeiten

    Eltern hatten sich im Wege eines Berliner Testaments gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Sollte eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend machen, würde es auch beim Tod des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten.

    Nach dem Tod des Vaters vereinbarte die Mutter mit ihren Kindern die einmalige Zahlung eines Geldbetrags. Dafür verzichteten die Kinder auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs am Nachlass ihres Vaters. Die Abfindung wurde mit dem Tod der Mutter fällig.

    Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[28] stellt die nach dem Tod des Vaters zwischen der Mutter und ihren Kindern vereinbarte Abfindungszahlung keine Nachlassverbindlichkeit beim Erbfall der Mutter dar. Die Abfindungsverpflichtung ist zwar zivilrechtlich anzuerkennen, stellt bei der Mutter aber keine wirtschaftliche Belastung dar. Sie hat den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns ungeschmälert übernommen. Die Vermögensübernahme wurde durch die mit den Kindern getroffene Vereinbarung nicht beeinträchtigt. Auch die Gleichbehandlung der Kinder als Schlusserben blieb gesichert. Sie verzichteten jeweils gegen eine erst nach dem Tod der Mutter fällig werdende Abfindung in jeweils gleicher Höhe auf ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters.

    Die Abfindungsansprüche führen auf Seiten der Kinder wirtschaftlich zu keiner Bereicherung. Erst der Zufluss des gesamten Vermögens nach dem Tod der Mutter ‑ soweit noch vorhanden ‑ führt bei ihnen zu einer Bereicherung.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 27.6.2007, II R 30/05, BFH/NV 2007, S. 1773, DStR 2007, S. 1436, LEXinform 0586840.

     

     


     

    Kosten eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit Erbschaftsteuerfestsetzung sind keine Nachlassverbindlichkeit

    Erben waren zum Verfahren einer Vermächtnisnehmerin, der von der Erblasserin ein Kaufrechtsvermächtnis für ein Grundstück eingeräumt worden war, wegen der Höhe deren Erbschaftsteuer vom Finanzgericht beigeladen worden. Sie beauftragten ihren Rechtsanwalt, der zugleich Testamentsvollstrecker war, sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu vertreten. Die Aufwendungen für diese Tätigkeit machten sie als Nachlassverbindlichkeiten geltend.

    Der Bundesfinanzhof[29] lehnte dies ab. Aufwendungen, die ein Erbe für einen Rechtsstreit über seine eigene Erbschaftsteuer zu zahlen hat, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Beiladung habe einen Bezug zu der von den Erben zu entrichtenden Erbschaftsteuer. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren sind auch nicht den Testamentsvollstreckerkosten zuzurechnen.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 20.6.2007, II R 29/06, DB 2007, S. 1962, LEXinform 0587488.

     


     

    Vermögensübertragung auf eine liechtensteinische Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen nicht schenkungsteuerpflichtig

    Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[30] unterliegt die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

    Im konkreten Fall hatte der Stifter, wie im Stiftungsvertrag vorgesehen, Vermögen auf die Stiftung übertragen. Jedoch hatte er sich eine umfassende Herrschaftsbefugnis über das Stiftungsvermögen vorbehalten. So sollten dem Stifter zu seinen Lebzeiten alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zustehen. Das Finanzamt setzte trotzdem Schenkungsteuer fest. Der Bundesfinanzhof gab dem Stifter Recht.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 28.6.2007, II R 21/05, BFH/NV 2007, S. 1775, LEXinform 0586602.

     


     

    Abzug von Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung einer wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH für ein zur Anschaffung der Beteiligung aufgenommenes Darlehen zahlt, können nach der Veräußerung dieser Anteile nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Erlös aus der Beteiligung nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens, sondern anderweitig verwendet worden ist.

    Damit bestätigt der Bundesfinanzhof[31] seine ständige Rechtsprechung, wonach nachträgliche Werbungskosten bei den Überschusseinkünften nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden können. Das Gericht weist in seiner Entscheidung ergänzend darauf hin, dass dies nach der Gesetzeslage bis einschließlich 1998 so zu beurteilen ist. Ob mit Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf zunächst 10 % und später auf 1 % andere Kriterien eine Rolle spielen, blieb ausdrücklich offen.

     

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

    Krankheits- und Heilbehandlungskosten gehören zu den typischen abzugsfähigen Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei der Frage, ob eine künstliche Befruchtung als Heilbehandlungsmaßnahme im weiteren Sinne anzusehen ist, verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten. Da das Grundgesetz nicht nur die Ehe, sondern auch die gemeinsame Entscheidung eines Ehepaares für eigene Kinder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann die künstliche Befruchtung einer verheirateten Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen als Heilbehandlung angesehen werden.

    Diese Grundsätze galten bisher nicht für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so dass es insoweit an einer der Grundvoraussetzungen für den Abzug solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung fehlte.[32]

    Der Bundesfinanzhof[33] hat diese Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für eine sog. In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 27.3.2007, VIII R 28/04, BFH/NV 2007, S. 1745, DB 2007, S. 1845, LEXinform 0585608.

    [1]     BFH, Urt. v. 28.7.2005, III R 30/03, DB 2005, S. 2502, DStRE 2005, S. 1327, LEXinform 5001058.

    [1]     BFH, Urt. v. 10.5.2007, III R 47/05, DStR 2007, S. 1623, LEXinform 0586714.

     


     

    Aufwendungen für sog. Strategieentgelt sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Wird Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt für die Verwaltung grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche Anlage des Kapitals gezahlt wird, ist in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist vorzunehmen, wenn das Verwaltungsentgelt erfolgsabhängig ist und ein Teil des Entgelts auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt.

    Das Finanzgericht Köln[34] entschied, dass das sog. Strategieentgelt für den Erwerb von Investmentfondsanteilen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Ein Strategieentgelt ist eine Gebühr, die für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt wird. Bei diesem Strategieentgelt handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts nicht um Anschaffungskosten für die erworbenen Investmentfondsanteile.

    Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.

    Hinweis: Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 grundsätzlich neu geregelt. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in der Regel 25 % (Abgeltungssteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Für die Kirchensteuer ist eine besondere Formel anzuwenden. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich.

     

    [1]     FG Köln, Urt. v. 25.4.2007, 10 K 3240/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 22/07), EFG 2007, S. 1148, LEXinform 5004817.

     


     

    Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

    Die Übertragung eines Grundstücks auf eine GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten hat zum gemeinen Wert zu erfolgen. Der gemeine Wert entspricht bei Grundstücken grundsätzlich dem Verkehrswert und stimmt mit dem Teilwert überein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.[35]

    Erfolgt im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder anlässlich einer Kapitalerhöhung die Aufbringung des Kapitals durch eine Sacheinlage, ist dieser Einbringungsvorgang als tauschähnliches Geschäft anzusehen. Der Gesellschafter überträgt den Sachwert auf die Gesellschaft und erhält dafür den Gesellschaftsanteil. Übersteigt der Sacheinlagewert den Wert der Beteiligung, ist in der Kapitalgesellschaft hinsichtlich des Differenzbetrags eine Kapitalrücklage zu bilden. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um ein Aufgeld (Agio). Der auf das Aufgeld entfallende Wertanteil ist Bestandteil der im Austausch gegen die Verschaffung der Beteiligungsrechte geschuldeten Leistung.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 24.4.2007, I R 35/05, BFH/NV 2007, S. 1758, DStR 2007, S. 1388, DB 2007, S. 1731, LEXinform 0586705.

     


     

    Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind bei Erhalt von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen zu kürzen

    Verpflegungsmehraufwendungen, die auf Grund einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit entstehen, können nur mit festgelegten Pauschalen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung durch Einzelnachweis ist nicht möglich. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit.

    Der Werbungskostenabzug von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ist zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer aus öffentlichen Kassen Reisekostenvergütungen steuerfrei gezahlt werden. So entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg.[36] Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen sind bis zur Höhe der festgesetzten Pauschbeträge steuerfrei. Würde keine Kürzung vorgenommen, hätte der Arbeitnehmer nach Auffassung des Finanzgerichts eine doppelte Begünstigung. Zum einen wären die Zuschüsse steuerfrei, zum anderen könnten die Pauschalen als Werbungskosten angesetzt werden.

    Nicht zu kürzen sind nach diesem Urteil allerdings die Beträge, die der Arbeitgeber einbehalten darf, weil er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme an unentgeltlicher (Gemeinschafts-)Verpflegung gibt.

    Der Bundesfinanzhof muss noch abschließend entscheiden.

     

    [1]     FG des Landes Brandenburg, Urt. v. 4.7.2006, 3 K 2233/03, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 73/06), EFG 2007, S. 1139, LEXinform 5004276.

     


     

    Diebstahl eines betrieblichen Pkw anlässlich einer Umwegfahrt führt nicht zu Betriebsausgaben

    Ein Arzt hatte auf der beruflichen Fahrt zu einem Kollegen einen kleinen Umweg genommen und einen Weihnachtsmarkt besucht. Sein dort auf einem Parkplatz abgestellter betrieblicher Pkw wurde gestohlen und nicht mehr wiedergefunden.

    Der Bundesfinanzhof[37] lehnte den Abzug des Restbuchwerts des Pkw als Betriebsausgaben ab. Der Aufenthalt des Arztes auf dem Weihnachtsmarkt geschah aus privaten Gründen. Das Abstellen des Pkw auf einem Parkplatz war deshalb auch der privaten Lebensführung zuzurechnen.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 18.4.2007, XI R 60/04, DStR 2007, S.1616, DB 2007, S. 2007, LEXinform 0586076.

     


     

    Durch Arbeitgeberinsolvenz kein Anspruch auf Lohnsteuererstattung bei Verlust der Bezugsrechte aus für Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherungen

    Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch den Abschluss von Direktversicherungen gewährt. Es handelte sich um Versicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht. Von den Beitragsleistungen hatte der Arbeitgeber pauschal Lohnsteuer abgeführt.[38] Zum Zeitpunkt der Insolvenz waren die Versicherungsansprüche bereits unverfallbar.

    Im Zuge des Insolvenzverfahrens widerrief der Insolvenzverwalter die Bezugsrechte. Daraufhin zahlte die Versicherung die Rückkaufswerte an den Insolvenzverwalter aus. Dieser verlangte zusätzlich vom Finanzamt die Rückzahlung der von dem jetzt insolventen Arbeitgeber abgeführten pauschalen Lohnsteuer.

    Der Bundesfinanzhof[39] lehnte den Anspruch auf Rückzahlung der Lohnsteuer ab. Die Auszahlung des Rückkaufswerts von Versicherungsansprüchen aus unverfallbaren Anwartschaften der betroffenen Arbeitnehmer stellt keine Rückzahlung von Arbeitslohn dar. Aus diesem Grund ergibt sich für einen Insolvenzverwalter auch kein Steuererstattungsanspruch.

    Die Versorgungsrechte der durch eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begünstigten Arbeitnehmer sind bei insolvenzbedingter Zahlungsunfähigkeit geschützt. Der Pensions‑Sicherungs‑Verein (PSV) tritt für den Ausfall ein. Zwar gehen wegen des Widerrufs der Bezugsrechte durch den Insolvenzverwalter die Deckungsmittel aus der Versicherung verloren, dieser Verlust wird jedoch durch den gewährleisteten gesetzlichen Insolvenzschutz ausgeglichen. Der Anspruch gegen den PSV tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs. Dadurch tritt wirtschaftlich kein Verlust der Versorgungsanwartschaften ein, die als Arbeitslohn versteuerten Versicherungsbeiträge sind nicht verloren.

     

    [1]     § 40b EStG.

    [1]     BFH, Urt. v. 5.7.2007, VI R 58/05, BFH/NV 2007, S. 1772, DStR 2007, S. 1435, DB 2007, S. 1794, LEXinform 0586860.

     


     

    EDV‑Systemberater ohne vergleichbare Kenntnisse ist gewerblich tätig

    Ein Steuerzahler bildete sich nach Abschluss der mittleren Reife und dem anschließenden Besuch einer kaufmännischen Privatschule seit 1972 kontinuierlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) fort. Seine Kenntnisse erwarb er neben dem Selbststudium durch die Teilnahme an diversen Seminaren. 1997 beendete er seine nichtselbstständige Tätigkeit und war für ein Unternehmen mit der Planung, Konstruktion und Überwachung von IT‑Projekten bei Betrieben und der öffentlichen Verwaltung befasst. Seine Tätigkeit umfasste u. a. die Installation verschiedenartiger SAP-Systeme sowie die Einrichtung und Verwaltung von allgemeinen DB2-Systemen. Das Finanzamt behandelte die erzielten Gewinne als solche aus Gewerbebetrieb. Der Steuerpflichtige meinte, er sei wie ein Diplom‑Informatiker als selbstständiger EDV‑Berater freiberuflich tätig. Das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen sei für die steuerrechtliche Qualifikation eines Diplom‑Informatikers nicht ausschlaggebend; das gelte dann auch für einen Autodidakten.

    Das sah der Bundesfinanzhof[40] anders. Freiberufliche Einkünfte erzielt, wer die selbstständige Berufstätigkeit der so genannten Katalogberufe[41], z. B. als Ingenieur, ausübt. Ingenieur ist nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbilds des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer auf Grund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Der Katalogberuf setzt also eine qualifizierte Ausbildung voraus. Die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein reicht nicht aus, es müssen auch in Tiefe und Breite vergleichbare theoretische Kenntnisse vorliegen. Wer über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, könne insbesondere seltene in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang sehen und damit sicherer beurteilen, als jemand, der sich auf Grund überwiegend praktischer Erfahrung ein Spezialwissen angeeignet hat.

    Der EDV-Berater konnte nicht nachweisen, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet hat. Er besaß zwar Kenntnisse eines Diplom-Informatikers (FH) auf dem Fachgebiet der Technologie von Systemsoftware. Im Vergleich mit den gesamten Kenntnissen eines Diplom-Informatikers (FH) fehlten ihm aber mathematische und hardwaretechnische Kenntnisse.

     

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

    Eine Vermietungstätigkeit wird nur dann der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugerechnet, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

    Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird diese Einkünfteerzielungsabsicht ohne weitere Prüfung vermutet. Eine Überprüfung im Wege einer Überschussprognose (über einen Zeitraum von 30 Jahren) ist bei Ferienwohnungen erforderlich. Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich zur Vermietung angeboten und weder selbst genutzt noch zur Selbstnutzung vorgehalten werden, ist die Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls zu vermuten. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht allerdings anhand der Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet. Hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 % auszugehen. Vermietungshindernisse (z. B. Instandsetzungsarbeiten) sind in die Prognoseberechnung nicht einzubeziehen.

    Diese Grundsätze bestätigte das Finanzgericht Münster.[42]

    Das Finanzgericht stellt in diesem Urteil auch klar, dass bei einer Vermietung von mehreren gleichwertigen in unmittelbarer Nähe belegenen Wohnungen zur Ermittlung der Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage die konkreten Objektdaten der vergleichbaren Wohnungen heranzuziehen sind und nicht die statistischen Daten der Behörden.

    Der Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung treffen.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 18.4.2007, XI R 29/06, DB 2007, S. 1904, LEXinform 0587453.

    [1]     § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

    [1]     FG Münster, Urt. v. 9.11.2006, 14 K 3244/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 12/07), EFG 2007, S. 1163, LEXinform 5004555.

     


     

    Ermittlungszeitraum bei Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr

    Eine Unternehmerin vermietete seit April 1979 Appartements an Kurgäste auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Sie ließ sich in das Handelsregister als gewerblich tätige Kauffrau eintragen und erklärte gegenüber dem Finanzamt vom Beginn ihrer Tätigkeit an bis 1999 gewerbliche Einkünfte. Diese ermittelte sie im Wege der Bilanzierung.[43] Mit Zustimmung des Finanzamts wählte sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres. 2001 erklärte sie, zu keinem Zeitpunkt gewerblich tätig gewesen zu sein, da sie hoteltypische Nebenleistungen nicht erbracht habe. Ihre Einkünfte seien daher solche aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt folgte dieser Rechtsauffassung und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999. Außerdem stellte es die Einkünfte auf das Kalenderjahr um. Fraglich war die Einkunftsermittlung für 1997. Das Finanzamt erfasste den Gewinn des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 bei dieser Veranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich berücksichtigte es für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1997 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Der Bundesfinanzhof[44] folgte dem Finanzamt insoweit, als sowohl die Einkünfte aus dem letzten abweichenden Wirtschaftsjahr 1996/1997 im Veranlagungszeitraum 1997 zu besteuern sind als auch die im „Rumpfwirtschaftsjahr“ vom 1. April bis 31. Dezember 1997 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres müssen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden. Der im Wege der Bilanzierung ermittelte Gewinn ist deshalb ggf. im Wege der Schätzung in einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten umzurechnen.

     

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    Denkmalschutzaufwendungen sind um Zuschüsse zu kürzen

    Aufwendungen für Denkmalschutzmaßnahmen an einem eigenen Gebäude können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren „wie Sonderausgaben“ abgezogen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Abzug dieser Aufwendungen vorliegen.

    Werden im öffentlichen Interesse von privater Seite (z. B. einer Denkmalstiftung) Zuschüsse gezahlt, sind diese von den Aufwendungen abzuziehen. So hat der Bundesfinanzhof[45] im Fall eines Grundstückseigentümers entschieden, der den Zuschuss als steuerfreie Einnahme behandelt hatte, weil es sich um Aufwendungen für sein Einfamilienhaus handelte, das nicht der Besteuerung unterlag.

    Das Gericht wies noch darauf hin, dass die erhöhten Absetzungen bei Denkmalschutzaufwendungen für vermietete Gebäude ebenfalls um gewährte Zuschüsse von privater Seite zu kürzen sind.

     

    Freiwillige Beiträge an die Freikirche eines Ehegatten können auf das evangelische Kirchgeld des anderen Ehegatten angerechnet werden

    Ein Ehemann gehörte einer Evangelisch‑Freikirchlichen Gemeinde an, die zwar keine Kirchensteuer erhob, von ihren Mitgliedern aber freiwillige Beiträge erwartete, die er auch zahlte. Seine Frau war Mitglied der evangelischen Kirche in Nordrhein‑Westfalen und musste an diese sog. Kirchgeld zahlen, weil der Ehemann keiner Kirchensteuer erhebenden Kirche angehörte. Sie beantragte die von ihrem Mann gezahlten Beiträge auf ihr Kirchgeld anzurechnen.[46] Die zuständigen Finanzbehörden lehnten dies ab, weil der Ehemann die Beiträge freiwillig gezahlt hatte.

    Der Bundesfinanzhof[47] entschied, dass auch freiwillige Beiträge an freikirchliche Gemeinden auf das evangelische Kirchgeld angerechnet werden können.

     

    [1]     §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

    [1]     BFH, Urt. v. 12.7.2007, X R 34/05, DB 2007, S. 1951, LEXinform 0586955.

    [1]     BFH, Urt. v. 20.6.2007, X R 13/06, LEXinform 0587190.

    [1]     § 4 KiStG NW, § 6 KiStO NW.

    [1]     BFH, Urt. v. 16.5.2007, I R 38/06, BB 2007, S. 1941, LEXinform 0587493.

     

     

     


     

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    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften

    Mit dem sog. Zwei‑Konten‑Modell konnten Finanzierungskosten für Privatausgaben in den Betrieb verlagert werden. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber 1999 ein typisiertes Verfahren für ein Abzugsverbot von Schuldzinsen in das Einkommensteuergesetz[48] eingeführt, wonach 6 % der Überentnahmen dem Gewinn hinzugerechnet werden. Überentnahmen entstehen, wenn die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Zinsen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.050 € (sog. Sockelbetrag) können auch bei Überentnahmen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

    Unklar war bisher, ob die Überentnahmen und der Sockelbetrag einer gesellschafts- oder gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise unterliegen. Eine Entscheidung hat jetzt der Bundesfinanzhof[49] gefällt. Danach sind die Überentnahmen für jeden Gesellschafter individuell festzustellen (gesellschafterbezogene Betrachtungsweise). Ein Gesellschafter, der Überentnahmen getätigt hat, kann demnach nicht von dem zurückhaltenden Entnahmeverhalten anderer Gesellschafter profitieren. Der Sockelbetrag von 2.050 € ist jedoch betriebsbezogen. Er muss unter den Gesellschaftern nach deren Anteil an den Schuldzinsen aufgeteilt werden.

    Der Bundesfinanzhof hat dazu zwei weitere Hinweise gegeben: In die Berechnungen der Überentnahmen und des typisierten Abzugsverbots von Schuldzinsen sind auch die Ergänzungs- und Sonderbilanzen miteinzubeziehen. Weiterhin wird der Sockelbetrag jedem Betrieb gewährt. Ist ein Unternehmer z. B. an zwei Personengesellschaften beteiligt, steht jeder Personengesellschaft der Sockelbetrag von 2.050 € zu. Der Gesellschafter kann jeweils anteilig daran partizipieren.

     

    [1]     § 4 Abs. 4a EStG.

    [1]     BFH, Urt. v. 29.3.2007, IV R 72/02, DStR 2007, S. 1515, LEXinform 0587860.

     

     

     


     

    Gutachterkosten bei Beendigung eines Erbbaurechtsvertrags keine Werbungskosten

    Hat der Erbbaurechtsverpflichtete bei Beendigung des Vertrags Gutachterkosten für die Ermittlung einer Entschädigung zu tragen, so stellen diese Aufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs[50] lag folgender Fall zu Grunde:

    Eine Grundstücksgemeinschaft überließ ein Grundstück im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags an Dritte. Nach diesem Vertrag sollten mit Beendigung des Erbbaurechts die auf dem Grundstück errichteten Gebäude und Anlagen in das Eigentum der Verpächter übergehen. Der Wert wurde vereinbarungsgemäß durch einen Sachverständigen festgestellt. Die Kosten für das Gutachten i. H. v. ca. 15.000 € machte die Grundstücksgemeinschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

    Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass diese Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des übernommenen Grundstücks stünden. Somit könne nicht von sofort abzugsfähigen Werbungskosten ausgegangen werden. Auch handele es sich hier nicht um vorab entstandene Werbungskosten in Hinblick auf die spätere Vermietung des übernommenen Grundstücks.

     

     

    [1]     BFH, Urt. v. 28.3.2007, IX R 46/05, BFH/NV 2007, S. 1490, LEXinform 0586975

     

     


     

    Kapitalkonto eines Kommanditisten im Rahmen des Verlustausgleichs bei Unterbeteiligung

    Ein Kommanditist kann seine Anteile am Verlust einer Kommanditgesellschaft steuerlich geltend machen, soweit er dort ein positives Kapitalkonto hat.

    Der Bundesfinanzhof[51] hatte in diesem Zusammenhang über folgenden Fall zu entscheiden: Kommanditist A vereinbarte mit B eine 5 %‑ige Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil mit einer entsprechenden Gewinn- und Verlustbeteiligung. Als die KG Verluste erzielte, wollte A diese in Höhe seines Kapitalkontos geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nur zu 95 % des Kapitalkontos. Hiergegen klagte der Kommanditist.

    Das Gericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass A nur 95 % seines Kapitalkontos zugerechnet werden konnten, weil B die Verluste zu 5 % mitgetragen und steuerlich geltend gemacht hatte.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 19.4.2007, IV R 70/04, DStR 2007, S. 1520, DB 2007, S. 1903, LEXinform 0587857.

     

     


     

    Keine Berücksichtigung der Opfergrenze bei Unterhalt an unterhaltsbedürftiger Lebensgefährtin ohne Sozialhilfeanspruch

    Unterhaltsleistungen gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel (z. B. Sozialhilfe) mit Rücksicht auf die gezahlten Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt werden. Die unterhaltene Person darf nur ein geringes Vermögen besitzen und nur geringe eigene Einkünfte erzielen.

    Unterhaltsaufwendungen dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).

    Das Niedersächsische Finanzgericht[52] entschied, dass bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die unterhaltsbedürftige Lebensgefährtin die Opfergrenze nicht zu berücksichtigen ist, wenn ihr auf Grund des Zusammenlebens mit dem Unterhaltsleistenden keine Sozialhilfe gezahlt wird. Dies gilt auch, wenn kein Antrag auf Sozialhilfe gestellt wurde, weil zu erkennen war, dass der Antrag wegen der Unterhaltsleistungen abgelehnt worden wäre.

    Da die Finanzverwaltung[53] eine andere Auffassung vertritt, muss der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.

     

    [1]     Niedersächsisches FG, Urt. v. 20.2.2007, 13 K 206/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 23/07), EFG 2007, S. 1169, LEXinform 5004668.

    [1]     BMF, Schr. v. 28.3.2003, IV C 4 ‑ S 2285 ‑ 16/03, BStBl 2003 I, S. 243, LEXinform 0577369.

     

     

     


     

    Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

    Bei Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe entspricht dem Satz, den das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der so genannten Pflegestufe 0 abrechnen kann.

    Damit hat der Bundesfinanzhof[54] klargestellt, dass bei heimuntergebrachten Personen auch Kosten berücksichtigt werden können, wenn keine besondere Pflegestufe festgestellt worden ist. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen nur dann Aufwendungen geltend gemacht werden können, wenn die Unterbringung in einem Heim durch eine Krankheit veranlasst ist.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 10.5.2007, III R 39/05, DStR 2007, S. 1395, DB 2007, S. 1793, BFH/NV 2007, S. 1768, LEXinform 0586653.

     

     


     

    Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen anderer EU‑Staaten

    Der in Deutschland wohnende Steuerzahler spendete an ein Seniorenheim in Portugal Bettwäsche und Handtücher im Wert von 18.000 €. Diese Einrichtung war nach portugiesischem Recht gemeinnützig. Er wollte die Sachspende als Sonderausgabe abziehen. Das Finanzamt verwehrte ihm dies, weil nach deutschem Recht nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind.

    Der Bundesfinanzhof[55] hat die Frage der Abzugsfähigkeit nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil Sachspenden möglicherweise unter den Anwendungsbereich der sog. Kapitalverkehrsfreiheit[56] innerhalb der Europäischen Union fallen. Erst wenn eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu ergangen ist, wird der Bundesfinanzhof sich wieder mit dem Fall beschäftigen.

    Hinweis: Sachspenden ins EU‑Ausland sollten steuerlich geltend gemacht werden. Wenn das Finanzamt dies nicht anerkennt, muss hiergegen Einspruch eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren ruht dann auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung.

     

    Versorgungsleistungen mit Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragungen nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig

    Wenn Eltern Vermögen, z. B. einen Betrieb oder eine Immobilie, zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen, werden den Eltern hierfür häufig monatliche Versorgungsleistungen zugesagt. Diese sind regelmäßig als Sonderausgaben bei den Kindern abzugsfähig. In welcher Höhe sie abgezogen werden können, richtet sich danach, ob sie als Renten oder dauernde Last zu beurteilen sind. Während Renten nur mit einem vom Lebensalter der Eltern abhängigen Prozentsatz (sog. Ertragsanteil) abzugsfähig sind, können dauernde Lasten voll abgezogen werden, was steuerlich günstiger ist. Die Abgrenzung ist meistens schwierig.

    Grundsätzlich liegt eine dauernde Last vor, wenn die Höhe der Versorgungsleistung schwankt oder abänderbar ist. Umgekehrt ist eine Rente anzunehmen, wenn sie immer gleich hoch und nicht abänderbar ist.

    Der Bundesfinanzhof[57] hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Sohn zahlte seinen Eltern einen monatlich gleich bleibenden Betrag, der sich nur auf Grund einer sog. Wertsicherungsklausel ändern konnte. Der Sohn meinte, die Zahlungen seien wegen der Abänderbarkeit als dauernde Last voll abzugsfähig. Das Gericht entschied aber, dass eine Wertsicherungsklausel den Charakter einer Rente nicht verändert. Der Sohn konnte daher die Zahlungen an die Eltern nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehen.

    Hinweis: Der Gesetzgeber beabsichtigt, Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit ab 2008 stattfindenden Vermögensübertragungen nur noch dann als Sonderausgaben anzuerkennen, wenn betriebliches Vermögen übertragen wird. Außerdem soll ab 2008 nicht mehr zwischen Renten und dauernder Last unterschieden werden, sondern die Versorgungsleistungen sollen dann voll abzugsfähig sein.

     

    [1]     BFH, Beschl. v. 9.5.2007, XI R 56/05, BFH/NV 2007, S. 1764, DB 2007, S. 1615, LEXinform 5004978.

    [1]     Art. 56 EG‑Vertrag v. 26.2.2001.

    [1]     BFH, Beschl. v. 9.5.2007, X B 162/06, BFH/NV 2007, S. 1501, LEXinform 5903590.

     

     


     

    Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht passiv abgrenzbar

    Gestattet eine Bank dem Kreditnehmer die vorzeitige Rückzahlung eines von ihr gewährten Kredits, berechnet sie hierfür Vorfälligkeitsentschädigungen. Sie können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[58] von der Bank nicht passiv abgegrenzt werden. Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind für vor dem Bilanzstichtag erhaltene Vergütungen zu bilden, die Aufwand für eine nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringende Leistung darstellen.

    Bei den Vorfälligkeitsentschädigungen handelt es sich um die wirtschaftliche Abdeckung eines Schadens, der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstanden ist. Es handelt sich um kein Entgelt für eine noch zu erbringende Leistung, sondern um eine Vergütung für eine bereits durch den Aufhebungsvertrag vollzogene Leistung.

    An dieser Betrachtung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Bank den Altkredit durch ein neues Darlehen zu für den Kreditnehmer günstigeren Konditionen ablöst und diesen Darlehensbetrag um die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung aufstockt.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 7.3.2007, I R 18/06, DB 2007, S. 1839, DStR 2007, S. 1519, LEXinform 0587377.

     

     


     

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für „Pendlerpauschale“

    Seit dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte („Pendlerpauschale“) nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof[59] hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen.

    Bundesfinanzministerium[60] und Bundesregierung[61] haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.

    Betroffene Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folgendes beachten:

    ·       Die Beantragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich.

    ·       Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € überschreiten.

    ·       In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden.

    ·       Das Finanzamt wird dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen.

    ·       Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird.

    Hinweis: Ist auf Grund des Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat geleistet werden.

     

    [1]     BFH, Beschl. v. 23.8.2007, VI B 42/07, DStR 2007, S. 1618, DB 2007, S. 2011, LEXinform 5005235.

    [1]     BMF, Pressemitteilung v. 12.9.2007, LEXinform 0173592.

    [1]     Bundesregierung, Pressemitteilung v. 13.9.2007, LEXinform 0173595.

     

     

     


     

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Personengesellschaft ist gewerbesteuerpflichtig

    Ein Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils unterliegt grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme gibt es beim gewerblichen Grundstückshandel. Danach zählen Gewinne aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke zum laufenden Gewinn. Das gilt auch, wenn das letzte Grundstück an nur einen Erwerber veräußert wird. Voraussetzung ist jedoch immer, dass das Grundstück oder die Grundstücke dem Umlauf- und nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, also keine bedingte, sondern eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Verkäufers vorliegt.

    Der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[62] bei im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Personengesellschaften, deren Betriebsvermögen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Grundstücken des Umlaufvermögens besteht, nicht anders zu behandeln und deshalb ebenfalls gewerbesteuerpflichtig.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 10.5.2007, IV R 69/04, LEXinform 0587858.

     

     


     

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Windkraftanlagebetreibers

    Grundlage für die Zerlegung der Gewerbesteuer sind die in den Betriebsstätten der verschiedenen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne. Eine Windkraftanlagebetreibergesellschaft unterhielt Windräder in mehreren Gemeinden. An den Standorten dieser Windkraftanlagen waren jedoch keine Arbeitnehmer tätig, so dass dieser Zerlegungsmaßstab keine Anwendung finden konnte. Die betroffenen Gemeinden sahen darin ein unbilliges Ergebnis und machten ihren Anteil an der Gewerbesteuer gerichtlich geltend.

    Der Bundesfinanzhof[63] lehnte dies mit der Begründung ab, dass nur die Gemeinde Gewerbesteuer zu beanspruchen habe, in der die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigte. Dies war im vorliegenden Fall am Verwaltungssitz des Unternehmens. Auch vermochte das Gericht keine offensichtliche Unbilligkeit von erheblichem Gewicht zu erkennen, die möglicherweise die Anwendung eines abweichenden Zerlegungsmaßstabs gerechtfertigt hätte.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 4.4.2007, I R 23/06, LEXinform 0587498.

     

     

     


     

    Ende der Körperschaftsteuerbefreiung einer Stiftung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[64] entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung die Gemeinnützigkeit. Damit endet die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit ergibt sich daraus, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zweck der Körperschaft nur noch darauf abzielt, alle Gläubiger durch Verwertung ihres Vermögens zu befriedigen.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 16.5.2007, I R 14/06, DStR 2007, S. 1438, DB 2007, S. 1734, LEXinform 0587378.

     

     


     

    Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei pauschaler Berechnung der Lohnsteuer

    Unter besonderen Umständen kann ein Arbeitgeber für bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer die Lohnsteuer pauschaliert berechnen und übernehmen.[65] Dem dafür erforderlichen Antrag sind die Berechnungen beizufügen, aus denen sich der durchschnittliche Steuersatz in jeder Steuerklasse der von der Regelung betroffenen Arbeitnehmer ergibt.[66] Streitig war bisher, ob bei der pauschalen Berechnung Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.

    Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof[67] jetzt Stellung genommen. Danach sind Kinderfreibeträge bei der Pauschalierung der Lohnsteuer in den vorgenannten besonderen Fällen nicht in die Berechnung einzubeziehen. Die pauschale Lohnsteuer knüpft an die individuelle Lohnsteuer eines Arbeitnehmers an, nicht aber an die einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen.

     

    [1]     § 40 Abs. 1 EStG.

    [1]     § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG.

    [1]     BFH, Urt. v. 26.7.2007, VI R 48/03, DB 2007, S. 1847, DStR 2007, S. 1522, LEXinform 0585073.

     

     


     

    Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage vor Vollendung der Betriebseröffnung bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern

    Bei Existenzgründern gelten für die Bildung einer Ansparrücklage besondere Bedingungen. Dazu gehört u. a., dass für ein herzustellendes Wirtschaftsgut vor Vollendung der Betriebseröffnung eine Genehmigung verbindlich beantragt oder ‑ falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist ‑ mit der Herstellung begonnen worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof[68] Feststellungen getroffen, wie der Begriff "vor Vollendung der Betriebseröffnung" zu verstehen ist.

    Eine BGB‑Gesellschaft im Bereich der Landwirtschaft hatte in der Bilanz zum 30.6.1996 (Wirtschaftsjahr 1995/1996) lediglich die Ansparrücklage ausgewiesen und in entsprechender Höhe einen Verlust geltend gemacht. Die Gesellschaft begann ihre eigentliche Tätigkeit erst am 1. Juli 1996. In der Zeit vor Betriebseröffnung wurden für die Investitionen eines Boxenlaufstalls beim zuständigen Landwirtschaftsamt Zuschüsse beantragt. Die Behörde bewilligte diese Zuschüsse im Mai 1996. Die Gesellschafter waren der Meinung, das sei ausreichend für die Bildung der Rücklage. Demgegenüber vertrat das Gericht die Auffassung, es handele sich hier nur um reine Vorbereitungsmaßnahmen, die nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage erfüllen.

     

     

    [1]     BFH, Urt. v. 19.4.2007, IV R 28/05, BFH/NV 2007, S. 1755, DB 2007, S. 1843, LEXinform 0586524.

     

     


     

    Wirksamkeit einer Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht bei einem Landwirt

    Die Mitteilung der Finanzverwaltung über den Beginn der Buchführungspflicht ist auch dann wirksam, wenn sie kurz vor Beginn des Wirtschaftsjahres ergeht, ab dem die Buchführungspflicht gelten soll. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs[69] im Falle eines Landwirts, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelte. Etwa drei Wochen vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres hatte ihn das Finanzamt aufgefordert, zukünftig den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Der Landwirt hielt diesen Zeitraum für zu kurz bemessen und legte Einspruch ein.

    Die ablehnende Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass in der gesetzlichen Regelung für dieses Verfahren keine Frist genannt ist. Daher kann eine solche Mitteilung auch in einem Zeitraum von weniger als einem Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Buchführungspflicht gelten soll, bekannt gegeben werden.

     


     

    Fehlender Konkurrenzschutz berechtigt zur Mietminderung

    Das Kammergericht Berlin[70] hatte die Frage zu entscheiden, ob eine mietvertragswidrige Konkurrenzsituation einen Mangel der Mietsache darstellt und zur Mietminderung berechtigt.

    In dem entschiedenen Fall betrieben die Parteien gemeinsam ein Geschäft. Nach der Trennung eröffnete einer der Partner nur fünf Meter entfernt einen Konkurrenzbetrieb. Gleichzeitig war er der Vermieter des im Ladenlokal verbliebenen Partners. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Vermieter mit diesem Vorgehen gegen den jedem Vertrag immanenten Konkurrenzschutz, da durch den Konkurrenzbetrieb der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der Vermieter hatte nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Ladenlokal ohne unmittelbare Konkurrenz vermietet. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Verstoß zu Umsatzeinbußen des Mieters führt.

     

    [1]     KG Berlin, Urt. v. 16.4.2007, 8 U 199/06, LEXinform 7005578

     

     


     

    Keine Eigenbedarfskündigung durch Wohnungs‑KG

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs[71] kommt die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Kommanditgesellschaft wegen Eigenbedarfs begrifflich nicht in Betracht. Sie benötigt Wohnraum weder für sich noch für Familien‑ oder Haushaltsangehörige.

    In dem entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft eine auf dem Betriebsgelände gelegene Mitarbeiterwohnung gekündigt, um diese einem anderen Unternehmensangehörigen zu überlassen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Wohnung für den Mitarbeiter nach betrieblicher Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil wäre. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht als Kündigungsgrund aus.

    Das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich danach zu gewichten, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung es für das Unternehmen hat, dass der Mietarbeiter seinen Wohnsitz dort nimmt.

     

     

    Trotz Veräußerung des Gebäudes bleibt bisheriger Vermieter zur Rückzahlung der Mietkaution verpflichtet

    In dem vom Bundesgerichtshof[72] entschiedenen Fall stritten die Mietvertragsparteien um die Rückzahlung einer Mietkaution. Nach Auszug des Mieters wurde das Mietshaus veräußert. Der ehemalige Mieter verlangte von dem Erwerber die Rückzahlung der Mietkaution.

    Dies sah das Gericht anders. Zwar tritt ein Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Eigentümers ein. Der mit dieser Regelung verfolgte Schutz des Mieters kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn dieser vor dem Eigentumswechsel ausgezogen ist. Alle vor diesem Zeitpunkt entstandenen und fälligen Ansprüche und Verpflichtungen bleiben wegen der Zäsurwirkung des Eigentumswechsels bei dem bisherigen Vermieter. Hierzu gehört auch die Nebenkostenabrechnung mit etwaigen Guthaben‑ oder Erstattungsansprüchen. Derjenige, der die Vorauszahlungen für einen Abrechnungszeitraum erhalten hat, soll auch die Abrechnung erteilen und zur Rückzahlung eines Guthabens verpflichtet bzw. zur Geltendmachung eines Nachzahlungsbetrags berechtigt sein. Ebenso verhält es sich mit der Rückzahlung einer Mietkaution.

     

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    Erbengemeinschaft eines Unternehmers als Schuldnerin der Umsatzsteuer

    Verstirbt ein Unternehmer, geht damit automatisch seine Unternehmereigenschaft unter. Diese geht nicht auf die Erben über. Veräußert die Erbengemeinschaft einen Gegenstand, der zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörte und für den er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hatte, unterliegt dieser Vorgang auch dann der Umsatzsteuer, wenn die Erbengemeinschaft nicht Unternehmerin wird. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz[73] entschieden. Andernfalls komme es bei der Verwendung des Gegenstands zu einer systemwidrigen Nichtbelastung des Umsatzes mit Umsatzsteuer.

    Da gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Auffassung des Finanzgerichts gefolgt wird.

     

    [1]     BGH, Urt. v. 23.5.2007, VIII ZR 113/06, DB 2007, Heft 32, S. X.

    [1]     BGH, Urt. v. 4.4.2007, VIII ZR 219/06, LEXinform 1544912.

    [1]     FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 11.1.2007, 6 K 1423/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 24/07), EFG 2007, S. 965, LEXinform 5004116.

     

     


     

    Umsatzsteuersatz für Beförderungsleistungen eines Taxiunternehmers für Hin- und Rückfahrt

    Das Entgelt für Taxifahrten unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

    Der Bundesfinanzhof[74] hat entschieden, dass Hin- und Rückfahrt, z. B. bei Krankenfahrten, in der Regel nicht zusammengerechnet werden. Die Beförderungsstrecken werden nur dann zusammengerechnet, wenn das Taxi während der Behandlung wartet. Die Leerfahrt gehört nicht zur Beförderungsstrecke, auch wenn der Taxiunternehmer hierfür eine Kilometerpauschale erhält. Diese ist vielmehr Bestandteil des Beförderungsentgelts für die Hin- bzw. Rückfahrt.

     

     

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Ein sog. Umsatzsteuerkarussell dient dazu, Umsatzsteuer zu hinterziehen. Dies geschieht dadurch, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt, während der Leistungsempfänger die Vorsteuern erstattet erhält. Um den Betrug zu verschleiern, werden häufig am Betrug unbeteiligte Unternehmer als Zwischenhändler in das Karussell einbezogen.

    Dem unbeteiligten Unternehmer steht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[75] der Vorsteuerabzug zu, wenn er weder wusste noch wissen konnte, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen ist. Der Unternehmer muss alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Welche Vorsorgemaßnahmen hierzu erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören jedenfalls Erkundigungen über den Lieferanten und Abnehmer. Je ungewöhnlicher der Geschäftsablauf ist, desto sorgfältiger muss der Unternehmer sein. Bei einem marktunüblich niedrigen Preis ist besondere Vorsicht geboten.

     

    [1]     BFH, Urt. v. 31.5.2007, V R 18/05, DStR 2007, S. 1530, LEXinform 0586463.

    [1]     BFH, Urt. v. 19.4.2007, V R 48/04, DStR 2007, S. 1524, LEXinform 0586168.

     

     


     

    Bundesgerichtshof schränkt Haftungsrisiken für GmbH-Gesellschafter ein

    Der Bundesgerichtshof[76] hat seine Rechtsprechung zur Haftung der GmbH-Gesellschafter für existenzvernichtende Eingriffe auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die Haftung ist nun nicht mehr als an den Missbrauch der Rechtsform anknüpfende Außenhaftung gegenüber den Gläubigern im Gesellschaftsrecht verankert, sondern als schadensersatzrechtliche Innenhaftung gegenüber der GmbH im Deliktsrecht.

    Der GmbH-Gesellschafter haftet also nur noch, wenn er das Gesellschaftsvermögen vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat ‑ und zwar ebenso wie der GmbH-Geschäftsführer nur noch gegenüber der Gesellschaft, nicht mehr unmittelbar gegenüber den Gläubigern. Dementsprechend muss der Insolvenzverwalter einen solchen Anspruch durchsetzen und anschließend für eine gleichmäßige Erfüllung gegenüber allen Gläubigern sorgen.

    Die neue Rechtsprechung findet auch auf ausländische Gesellschaften (z. B. Limiteds) mit Sitz in Deutschland Anwendung.

     

     

    Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns sind nicht abmahnfähig

    Gibt ein Einzelkaufmann seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer, nicht jedoch seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen auf einem seiner Geschäftsbriefe an, so stellt dies keinen zur Abmahnung berechtigenden erheblichen Wettbewerbsverstoß dar.

    Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht[77] entschieden.

    Zwar hatte in dem entschiedenen Fall nach den Feststellungen des Gerichts ein Einzelkaufmann in einem seiner Geschäftsbriefe weder Familien- noch Vornamen angegeben und damit gegen seine aus der Gewerbeordnung[78] resultierende entsprechende Verpflichtung verstoßen. Allerdings war nach Auffassung des Gerichts dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die Klage auf Erstattung der durch die Abmahnung verursachten Kosten[79] wurde deshalb abgewiesen.

     

    Wahlrecht der Eheleute für eine Getrennte- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in der Insolvenz eines Ehegatten

    Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt.

    In einem vom Bundesgerichtshof[80]entschiedenen Fall hatte sich der Treuhänder geweigert, gegenüber dem zuständigen Finanzamt der Zusammenveranlagung zuzustimmen.

    Zu Recht, befand das Gericht, weil der die Zustimmung begehrende Ehegatte sich weigerte, den bei Zusammenveranlagung entstehenden weiteren steuerlichen Nachteil der Insolvenzmasse auszugleichen, und weil die Eheleute keine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart hatten.

     

    [1]     BGH, Urt. v. 16.7.2007, II ZR 3/04, DStR 2007, S. 1586, LEXinform 1545970.

    [1]     Brandburgisches OLG, Urt. v. 10.7.2007, 6 U 12/07, BB 2007, S. 1749, LEXinform 7006249.

    [1]     § 15b Abs. 1 GewO.

    [1]     § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

    [1]     BGH, Urt. v. 24.5.2007, IX ZR 8/06, DB 2007, S. 1638, DStR 2007, S. 1411.

     

     

    Termine November 2007

    Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

     

    Steuerart

    Fälligkeit

    Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

     

     

    Überweisung1

    Scheck2

    Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

    12.11.2007

    15.11.2007

    9.11.2007

    Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

    Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

    Umsatzsteuer4

    12.11.2007

    15.11.2007

    9.11.2007

    Gewerbesteuer

    15.11.2007

    19.11.2007

    12.11.2007

    Grundsteuer

    15.11.2007

    19.11.2007

    12.11.2007

    Sozialversicherung5

    28.11.2007

    entfällt

    entfällt

     

    1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

    2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

    3        Für den abgelaufenen Monat.

    4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

    5        Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

     

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für „Pendlerpauschale“

    Seit dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte („Pendlerpauschale“) nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen.

    Bundesfinanzministerium und Bundesregierung haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.

    Betroffene Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folgendes beachten:

    ·       Die Beantragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich.

    ·       Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € überschreiten.

    ·       In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden.

    ·       Das Finanzamt wird dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen.

    ·       Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird.

    Hinweis: Ist auf Grund des Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat geleistet werden.

     

    Diebstahl eines betrieblichen Pkw anlässlich einer Umwegfahrt führt nicht zu Betriebsausgaben

    Ein Arzt hatte auf der beruflichen Fahrt zu einem Kollegen einen kleinen Umweg genommen und einen Weihnachtsmarkt besucht. Sein dort auf einem Parkplatz abgestellter betrieblicher Pkw wurde gestohlen und nicht mehr wiedergefunden.

    Der Bundesfinanzhof lehnte den Abzug des Restbuchwerts des Pkw als Betriebsausgaben ab. Der Aufenthalt des Arztes auf dem Weihnachtsmarkt geschah aus privaten Gründen. Das Abstellen des Pkw auf einem Parkplatz war deshalb auch der privaten Lebensführung zuzurechnen.

     

     

    Ermittlungszeitraum bei Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr

    Eine Unternehmerin vermietete seit April 1979 Appartements an Kurgäste auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Sie ließ sich in das Handelsregister als gewerblich tätige Kauffrau eintragen und erklärte gegenüber dem Finanzamt vom Beginn ihrer Tätigkeit an bis 1999 gewerbliche Einkünfte. Diese ermittelte sie im Wege der Bilanzierung. Mit Zustimmung des Finanzamts wählte sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres. 2001 erklärte sie, zu keinem Zeitpunkt gewerblich tätig gewesen zu sein, da sie hoteltypische Nebenleistungen nicht erbracht habe. Ihre Einkünfte seien daher solche aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt folgte dieser Rechtsauffassung und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999. Außerdem stellte es die Einkünfte auf das Kalenderjahr um. Fraglich war die Einkunftsermittlung für 1997. Das Finanzamt erfasste den Gewinn des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 bei dieser Veranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich berücksichtigte es für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1997 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt insoweit, als sowohl die Einkünfte aus dem letzten abweichenden Wirtschaftsjahr 1996/1997 im Veranlagungszeitraum 1997 zu besteuern sind als auch die im „Rumpfwirtschaftsjahr“ vom 1. April bis 31. Dezember 1997 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres müssen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden. Der im Wege der Bilanzierung ermittelte Gewinn ist deshalb ggf. im Wege der Schätzung in einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten umzurechnen.

     

     

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

    Eine Vermietungstätigkeit wird nur dann der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugerechnet, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

    Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird diese Einkünfteerzielungsabsicht ohne weitere Prüfung vermutet. Eine Überprüfung im Wege einer Überschussprognose (über einen Zeitraum von 30 Jahren) ist bei Ferienwohnungen erforderlich. Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich zur Vermietung angeboten und weder selbst genutzt noch zur Selbstnutzung vorgehalten werden, ist die Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls zu vermuten. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht allerdings anhand der Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet. Hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 % auszugehen. Vermietungshindernisse (z. B. Instandsetzungsarbeiten) sind in die Prognoseberechnung nicht einzubeziehen.

    Diese Grundsätze bestätigte das Finanzgericht Münster.

    Das Finanzgericht stellt in diesem Urteil auch klar, dass bei einer Vermietung von mehreren gleichwertigen in unmittelbarer Nähe belegenen Wohnungen zur Ermittlung der Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage die konkreten Objektdaten der vergleichbaren Wohnungen heranzuziehen sind und nicht die statistischen Daten der Behörden.

    Der Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung treffen.

     

    Aufwendungen für sog. Strategieentgelt sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Wird Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt für die Verwaltung grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche Anlage des Kapitals gezahlt wird, ist in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist vorzunehmen, wenn das Verwaltungsentgelt erfolgsabhängig ist und ein Teil des Entgelts auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt.

    Das Finanzgericht Köln entschied, dass das sog. Strategieentgelt für den Erwerb von Investmentfondsanteilen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Ein Strategieentgelt ist eine Gebühr, die für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt wird. Bei diesem Strategieentgelt handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts nicht um Anschaffungskosten für die erworbenen Investmentfondsanteile.

    Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.

    Hinweis: Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 grundsätzlich neu geregelt. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in der Regel 25 % (Abgeltungssteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Für die Kirchensteuer ist eine besondere Formel anzuwenden. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich.

     

     

    Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

    Bei Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe entspricht dem Satz, den das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der so genannten Pflegestufe 0 abrechnen kann.

    Damit hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei heimuntergebrachten Personen auch Kosten berücksichtigt werden können, wenn keine besondere Pflegestufe festgestellt worden ist. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen nur dann Aufwendungen geltend gemacht werden können, wenn die Unterbringung in einem Heim durch eine Krankheit veranlasst ist.

     

     

    Versorgungsleistungen mit Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragungen nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig

    Wenn Eltern Vermögen, z. B. einen Betrieb oder eine Immobilie, zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen, werden den Eltern hierfür häufig monatliche Versorgungsleistungen zugesagt. Diese sind regelmäßig als Sonderausgaben bei den Kindern abzugsfähig. In welcher Höhe sie abgezogen werden können, richtet sich danach, ob sie als Renten oder dauernde Last zu beurteilen sind. Während Renten nur mit einem vom Lebensalter der Eltern abhängigen Prozentsatz (sog. Ertragsanteil) abzugsfähig sind, können dauernde Lasten voll abgezogen werden, was steuerlich günstiger ist. Die Abgrenzung ist meistens schwierig.

    Grundsätzlich liegt eine dauernde Last vor, wenn die Höhe der Versorgungsleistung schwankt oder abänderbar ist. Umgekehrt ist eine Rente anzunehmen, wenn sie immer gleich hoch und nicht abänderbar ist.

    Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Sohn zahlte seinen Eltern einen monatlich gleich bleibenden Betrag, der sich nur auf Grund einer sog. Wertsicherungsklausel ändern konnte. Der Sohn meinte, die Zahlungen seien wegen der Abänderbarkeit als dauernde Last voll abzugsfähig. Das Gericht entschied aber, dass eine Wertsicherungsklausel den Charakter einer Rente nicht verändert. Der Sohn konnte daher die Zahlungen an die Eltern nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehen.

    Hinweis: Der Gesetzgeber beabsichtigt, Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit ab 2008 stattfindenden Vermögensübertragungen nur noch dann als Sonderausgaben anzuerkennen, wenn betriebliches Vermögen übertragen wird. Außerdem soll ab 2008 nicht mehr zwischen Renten und dauernder Last unterschieden werden, sondern die Versorgungsleistungen sollen dann voll abzugsfähig sein.

     

     

    Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen anderer EU‑Staaten

    Der in Deutschland wohnende Steuerzahler spendete an ein Seniorenheim in Portugal Bettwäsche und Handtücher im Wert von 18.000 €. Diese Einrichtung war nach portugiesischem Recht gemeinnützig. Er wollte die Sachspende als Sonderausgabe abziehen. Das Finanzamt verwehrte ihm dies, weil nach deutschem Recht nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind.

    Der Bundesfinanzhof hat die Frage der Abzugsfähigkeit nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil Sachspenden möglicherweise unter den Anwendungsbereich der sog. Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union fallen. Erst wenn eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu ergangen ist, wird der Bundesfinanzhof sich wieder mit dem Fall beschäftigen.

    Hinweis: Sachspenden ins EU‑Ausland sollten steuerlich geltend gemacht werden. Wenn das Finanzamt dies nicht anerkennt, muss hiergegen Einspruch eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren ruht dann auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung.

     

     

    Umsatzsteuersatz für Beförderungsleistungen eines Taxiunternehmers für Hin- und Rückfahrt

    Das Entgelt für Taxifahrten unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Hin- und Rückfahrt, z. B. bei Krankenfahrten, in der Regel nicht zusammengerechnet werden. Die Beförderungsstrecken werden nur dann zusammengerechnet, wenn das Taxi während der Behandlung wartet. Die Leerfahrt gehört nicht zur Beförderungsstrecke, auch wenn der Taxiunternehmer hierfür eine Kilometerpauschale erhält. Diese ist vielmehr Bestandteil des Beförderungsentgelts für die Hin- bzw. Rückfahrt.

     

     

    Erbengemeinschaft eines Unternehmers als Schuldnerin der Umsatzsteuer

    Verstirbt ein Unternehmer, geht damit automatisch seine Unternehmereigenschaft unter. Diese geht nicht auf die Erben über. Veräußert die Erbengemeinschaft einen Gegenstand, der zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörte und für den er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hatte, unterliegt dieser Vorgang auch dann der Umsatzsteuer, wenn die Erbengemeinschaft nicht Unternehmerin wird. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Andernfalls komme es bei der Verwendung des Gegenstands zu einer systemwidrigen Nichtbelastung des Umsatzes mit Umsatzsteuer.

    Da gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Auffassung des Finanzgerichts gefolgt wird.

     

     

    Fehlender Konkurrenzschutz berechtigt zur Mietminderung

    Das Kammergericht Berlin hatte die Frage zu entscheiden, ob eine mietvertragswidrige Konkurrenzsituation einen Mangel der Mietsache darstellt und zur Mietminderung berechtigt.

    In dem entschiedenen Fall betrieben die Parteien gemeinsam ein Geschäft. Nach der Trennung eröffnete einer der Partner nur fünf Meter entfernt einen Konkurrenzbetrieb. Gleichzeitig war er der Vermieter des im Ladenlokal verbliebenen Partners. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Vermieter mit diesem Vorgehen gegen den jedem Vertrag immanenten Konkurrenzschutz, da durch den Konkurrenzbetrieb der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der Vermieter hatte nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Ladenlokal ohne unmittelbare Konkurrenz vermietet. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Verstoß zu Umsatzeinbußen des Mieters führt.

     

     

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Leistungszulagen

    Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage vor, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat und aus deren Zahlung er für die Zukunft keinerlei Rechte herleiten kann, so ist ein solcher „Vorbehalt freiwilliger Zahlung“ unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

    Es ging um einen Altenpfleger, der ein monatliches Grundgehalt von 1.050 € brutto verdiente. Im Laufe der Zeit sagte ihm sein Arbeitgeber mittels mehrerer, im Wesentlichen gleich lautender Ergänzungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags monatliche Leistungszulagen zu, die als freiwillige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezeichnet wurden.

    Nach einigen Jahren stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Leistungszulagen ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, er habe Anspruch auf die Zahlung der Zulagen. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass deren Zahlung freiwillig geschehe und keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründen.

    Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Sehe ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, so benachteilige dies den Arbeitnehmer unangemessen. Eine solche Klausel sei unwirksam. In einem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis dürfe der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringe im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stelle auch sein Leben darauf ein. Dies gelte nicht nur für eine Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass der Arbeitnehmer Formulierungen über die Freiwilligkeit der Zahlungen akzeptiert habe, stehe dem nicht entgegen.

     

     

    Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns sind nicht abmahnfähig

    Gibt ein Einzelkaufmann seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer, nicht jedoch seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen auf einem seiner Geschäftsbriefe an, so stellt dies keinen zur Abmahnung berechtigenden erheblichen Wettbewerbsverstoß dar.

    Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

    Zwar hatte in dem entschiedenen Fall nach den Feststellungen des Gerichts ein Einzelkaufmann in einem seiner Geschäftsbriefe weder Familien- noch Vornamen angegeben und damit gegen seine aus der Gewerbeordnung resultierende entsprechende Verpflichtung verstoßen. Allerdings war nach Auffassung des Gerichts dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die Klage auf Erstattung der durch die Abmahnung verursachten Kosten wurde deshalb abgewiesen.

     

    Ausländische Fotomodelle arbeiten als Selbständige

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ausländische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland einer Beschäftigung nachgehen, selbständig tätig sein können.1

    Dies hat zur Folge, dass die ihnen ausgezahlten Gagen nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

    In dem entschiedenen Fall waren die Models für einen Zeitraum von ein bis drei Tagen tätig. Die Beschäftigung beschränkte sich regelmäßig auf nur einen Werbespot. Lohnsteuer für die Gagen wurde nicht abgeführt.

    Der BFH befand diese Vorgehensweise für richtig.

    Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. Das trifft grundsätzlich auch auf beschränkt Steuerpflichtige zu.2 Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

    Für den BFH war maßgeblich, dass die Models nur jeweils äußerst kurzfristig für die Klägerin tätig waren. Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers ist die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers regelmäßig eher zu verneinen als zu bejahen.

     

    1     BFH, Urt. v. 14.06.2007, VI R 5/06, LEXinform 0587214.

    2     Das sind Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit die Arbeit im Inland ausgeübt wird.

     

    Bekanntgabe der Lohnsteuerbescheinigungen 2008

    Das Bundesfinanzministerium (BMF)1 hat die Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sowie der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2008 bekannt gegeben und informiert über Aufzeichnungspflichten2 bei Versorgungsbezügen.

    Arbeitgeber müssen dem Finanzamt elektronische Lohnsteuerbescheinigungen bis zum 28. Februar des Folgejahres übermitteln3 und den Arbeitnehmern einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals aushändigen oder elektronisch bereitstellen4. In dem Schreiben erläutert das BMF das Ausfüllen des Musters. Außerdem weist das BMF darauf hin, dass Arbeitgeber zwar grundsätzlich das amtliche Muster benutzen sollen, der Ausdruck aber hiervon abweichen kann, wenn er sämtliche Angaben in derselben Folge des amtlichen Musters enthält.

    Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten5 beschäftigen, können an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auch eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.

    Diese Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung müssen eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung nach dem amtlichen Vordruck erteilen, wenn für einen Arbeitnehmer bei Abschluss des Lohnkontos keine Lohnsteuerkarte vorgelegen hat. Etwas anderes gilt nur für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal6 erhoben hat. Für diese Arbeitnehmer ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

     

    1     BMF, Schr. v. 30.8.2007, IV C 5 ‑ S‑2378 / 07 / 0003, LEXinform 5230990.

    2     § 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV.

    3     § 41b Abs. 1 S. 2 EStG.

    4     § 41b Abs. 1 S. 3 EStG.

    5     § 8a SGB IV.

    6     §§ 40 bis 40b EStG.


    Geldwerter Vorteil durch Parkraumgestellung an Arbeitnehmer

    Vor einiger Zeit hatte das Finanzgericht Köln1 entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung angemieteter Tiefgaragenplätze durch den Arbeitgeber regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt. Die Oberfinanzdirektion Münster2 hat nun in einer Verfügung klargestellt, dass die Rechtsgrundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden sollen.

    Die Oberfinanzdirektion Münster vertritt die Auffassung, die unentgeltliche oder verbilligte Stellung von Parkraum durch den Arbeitgeber sei gemäß einem Erlass des Finanzministeriums NRW aus dem Jahre 1980 nicht zu besteuern.3 Das Urteil enthalte ‑ auch im Hinblick auf die Einführung des Werkstorprinzips ab 2007 ‑ keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer neuen Erörterung zwingen würden.

     

    1     FG Köln, Urt. v. 15.3.2006, 11 K 5680/04, LEXinform 5002488.

    2     OFD Münster, Vfg. v. 25.6.2007, Kurzinformation Einkommensteuer 17/2007, DB 2007, S. 1498.

    3     FinMin NRW, Erlass v. 17.12.1980, S 2351 ‑ 1 V B 3, LEXinform 0056629.

     

    Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz

    Der Nachweis, dass ein Verbot der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs schriftlich vereinbart wurde, das Verbot wechselseitig durch die betroffenen Gesellschafter‑Geschäftsführer kontrolliert wurde und entsprechende Kontroll‑Listen zum Lohnkonto genommen wurden, reicht aus, den Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung zu entkräften. So entschied vor Kurzem das Finanzgericht Münster.1

    Geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken verbunden sind, unterliegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Lohnsteuer.2 Grundsätzlich trägt die Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen das Finanzamt.3 Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht für die private Nutzung ein Anscheinsbeweis, der auf der Erfahrung beruht, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen.4 Es ist Sache des beweisbelasteten Beteiligten, einen von diesem gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens darzulegen und zu beweisen.5 Nach dem Vortrag des Arbeitgebers sah Gericht den Anscheinsbeweis hier als entkräftet an.

     

    1     FG Münster, Urt. v.10.5.2007, 6 K 4203/04, LEXinform 5005187.

    2     § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

    3     Siehe z. B. FG Köln, Urt. v. 20.9.2002, 12 K 4477/98, EFG 2000, S. 1375, LEXinform 0554851.

    4     BFH, Urt. v. 14.5.1999, VI B 258/98, BFH/NV 1999, S. 1330, LEXinform 0161959.

    5     BFH, Urt. v. 7.11.2006, VI R 19/05, BFH/NV 2007, S. 136, LEXinform 5003637.

     

    Kombilöhne für schwer Vermittelbare

    Ab Oktober wird die Beschäftigung von jugendlichen Erwerbslosen sowie schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen über Kombilöhne gefördert. Die entsprechenden Gesetzentwürfe1 verabschiedete der Bundestag noch kurz vor der Sommerpause.

    Über einen Eingliederungszuschuss soll die Beschäftigung von jungen Menschen unter 25 Jahren mit Vermittlungshemmnissen gefördert werden, die eine Ausbildung abgeschlossen haben und dann lange arbeitslos waren. Werden sie eingestellt, zahlt die Agentur für Arbeit ab 1. Oktober 2007 je nach Eingliederungserfordernis für bis zu einem Jahr 25 bis 50 % des Bruttolohns, maximal 1.000 €/Monat, an den Arbeitgeber.

    Jugendliche, die ohne Ausbildung und ohne Ausbildungsstelle bisher keinen Weg in einen Beruf finden konnten und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden, sollen ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren. Der sogenannte Qualifizierungs-Kombilohn wird für maximal zwölf Monate in Höhe von 50 % des Bruttolohns ‑ höchstens 500 €/Monat ‑ an den Arbeitgeber gezahlt. Mindestens 15 % vom Bruttolohn müssen für die Qualifizierung des Jugendlichen verwendet werden, sodass unterm Strich ein reiner Lohnzuschuss in Höhe von bis zu 35 % (maximal 350 €) verbleibt. Nach Ablauf der Maßnahme muss der Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung über die erfolgte Qualifizierung ausstellen.

    Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn vermutet wird, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur deshalb beendet wurde, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate bei diesem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war. Endet das Beschäftigungsverhältnis ohne besonderen Grund vorzeitig, müssen die Zuschüsse teilweise zurückgezahlt werden.

     

    Einstiegsqualifizierung

    Für Jugendliche, die sich nur schwer in Ausbildungsstellen vermitteln lassen sowie benachteiligte Auszubildende wird die betriebliche Einstiegsqualifizierung in das Gesetz aufgenommen. Über diese Maßnahme sollen sie besser für das Berufsleben qualifiziert werden. Arbeitgeber können dabei bis zu 192 € (zzgl. eines pauschalen Anteils an den Sozialabgaben) pro Jugendlichen und Monat von der Agentur für Arbeit erhalten. Die Dauer der Maßnahmen ist auf mindestens sechs und höchstens zwölf Monate begrenzt.

     

    Förderung für Langzeitarbeitslose

    Ebenfalls ab 1. Oktober 2007 können bestimmte Leistungsträger Langzeitarbeitslose für Arbeiten im öffentlichen Interesse einstellen und so Lohnzuschüsse von bis zu 75 % erhalten. Diese Leistung, die nach den ersten 24 Monaten gegebenenfalls dauerhaft gewährt werden kann, ist allerdings an zahlreiche weitere Voraussetzungen geknüpft. Die Unternehmen müssen die mindestens volljährig und seit einem Jahr arbeitslos beschäftigten Mitarbeiter für mindestens zwei Jahre beschäftigen. Außerdem können Arbeitnehmer nur dann gefördert werden, wenn sie aufgrund von zwei persönlichen Merkmalen nur besonders schwer vermittelbar sind. Solche Merkmale sind beispielsweise ein Migrationshintergrund oder fehlende schulische bzw. berufliche Qualifikationen, gesundheitliche Einschränkungen oder Sucht- und Schuldenprobleme.

    Anders als beispielsweise bei den „1‑Euro‑Jobs“ muss grundsätzlich ein Vollzeitarbeitsverhältnis geschlossen werden, bei dem ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt vereinbart wird.

    Zusätzlich können begleitende Qualifizierungsmaßnahmen in pauschalierter Form bis zu 200 € monatlich für zwölf Monate gefördert werden.

     

    1         „Viertes Gesetze zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ und „Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“.

     

    Betriebliche Altersvorsorge: Entgeltumwandlung bleibt beitragsfrei

    Beiträge, die über eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gezahlt werden, sollen weiterhin sozialversicherungsfrei bleiben. Das entsprechende Gesetz, mit dem die ursprünglich Ende 2008 auslaufende Privilegierung dieser Beiträge unbegrenzt verlängert wird, soll noch im Herbst 2007 verabschiedet werden.

    Nach dem neuen Gesetz bleiben Altersvorsorgeaufwendungen dauerhaft in Höhe von bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei. Das sind zurzeit 2.520 € pro Jahr. Die Neuregelung gilt für Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Außerdem begünstigt sie pauschalbesteuerte Beiträge oder Zuwendungen für eine Direktversicherung oder Pensionskasse.

     

    Junge Leute behalten ihre Ansprüche

    Der Anspruch auf Betriebsrenten soll zukünftig bereits mit dem 25. Lebensjahr, statt ‑ wie bisher ‑ mit dem 30. Lebensjahr, unverfallbar werden. Damit behalten Arbeitnehmer zwischen 25 und 30 ihre Anwartschaften, wenn Sie das Unternehmen verlassen. Diese Neuregelung gilt aber nur für Versorgungszusagen, die ab dem 1. Januar 2009 erteilt werden. Ausnahmsweise bleibt die Anwartschaft aber auch in Altfällen bereits bei Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten. Das gilt, wenn die Zusage vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 31. Dezember 2012 fortbesteht.

     

    JAE‑Überschreiter: Im Anschluss an Elternzeit versicherungsfrei

    Nehmen Arbeitnehmer nach der Elternzeit1 eine Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE‑Grenze) auf, können Beschäftigungslücken in der dazwischen liegenden Zeit zukünftig zur Versicherungspflicht führen. Anders als für die Elternzeit wird in der Zwischenzeit kein Überschreiten der JAE‑Grenze unterstellt.

    Aufgrund einer Neuregelung durch die Gesundheitsreform sind Arbeitnehmer nur noch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie mit ihrem Entgelt über der aktuellen JAE‑Grenze liegen und auch in den vorangegangenen drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren über dem entsprechenden Grenzwert lagen. Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres im Anschluss an die Elternzeit eine Beschäftigung aufnehmen und dabei mit Ihrem Entgelt oberhalb der JAE‑Grenze liegen, können nach dieser Regelung ebenfalls krankenversicherungsfrei sein. Für die Elternzeit wird dann laut Gesetz unterstellt, dass die JAE‑Grenze überschritten wurde. Ausnahme: Während der Elternzeit haben die Arbeitnehmer eine krankenversicherungspflichtige, mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt.

    Waren die Eltern im Zeitraum zwischen der Elternzeit und der neuen Beschäftigung vorübergehend nicht beschäftigt, kann diese Lücke in späteren Jahren zur Versicherungspflicht führen. Beispielsweise dann, wenn der Verdienst im Zeitraum vom Ende der Elternzeit bis zum Jahresende niedriger als die anteilige JAE‑Grenze für die verbleibende Zeit wäre. In diesen Zeiten wird kein Überschreiten der JAE‑Grenze unterstellt.

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.10.2007 eine Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 4.500 € auf, Einmalzahlungen werden nicht gewährt. Zuvor war er wie folgt (nicht-)beschäftigt:

    1.1. ‑ 31.12.2004: Jahresarbeitsentgelt 50.000 €

    1.1. ‑ 31.12.2005: Jahresarbeitsentgelt 51.000 €

    1.1. ‑ 1.12.2006: Jahresarbeitsentgelt 0 €; Elternzeit

    1.1. ‑ 31.5.2007: Anteiliges Jahresarbeitsentgelt 0 €; Elternzeit

    1.6. ‑ 30.9.2007 (ohne Beschäftigung ‑ kein Leistungsbezug)

    Der Arbeitnehmer ist bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.10.2007 krankenversicherungsfrei. Er liegt mit seinem Jahresarbeitsentgelt (12 x 4.500 € = 54.000 €) oberhalb der JAE‑Grenze (47.700 €). In den Jahren 2004 und 2005 hat er die JAE‑Grenze (46.350 € bzw. 46.800 €) ebenfalls überschritten. Für das Jahr 2006 wird unterstellt, dass die JAE‑Grenze (47.250 €) überschritten wurde, da der Arbeitnehmer während dieser Zeit in Elternzeit war und innerhalb eines Jahres danach eine Beschäftigung mit regelmäßigem Entgelt oberhalb der JAE‑Grenze aufgenommen hat.

    Zum Jahreswechsel 2007/2008 muss die Versicherungsfreiheit überprüft werden. Der Arbeitnehmer liegt weiterhin über der JAE‑Grenze. Allerdings hat er im Jahr 2007 nur ein Entgelt von 13.500 € erzielt (1.10. bis 31.12.2007). Für die Elternzeit wird ein Überschreiten der JAE‑Grenze unterstellt; das Entgelt muss mit der anteiligen JAE‑Grenze für den übrigen Zeitraum (1.6. bis 31.12.2007) verglichen werden. Da diese anteilige JAE‑Grenze in Höhe von 27.825 € (= 47.700 € x 7/12) nicht überschritten wurde, wird der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig.

     

    1     Ähnliches wie bei der Elternzeit gilt, wenn jemand als Entwicklungshelfer tätig ist oder Wehr- bzw. Zivildienst leistet.

    Unwirksamer Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Verzichtet ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, so ist dieser Verzicht regelmäßig unwirksam, weil er den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.1

    Das Bundesarbeitsgericht2 begründete sein entsprechendes Urteil mit der Abweichung von der gesetzlichen Regelung3, wonach dem Arbeitnehmer eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zur Erhebung der Kündigungsschutzklage eingeräumt wird.

     

    1     § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

    2     BAG, Urt. v. 6.9.2007, 2 AZR 722/06, Pressemitteilung Nr. 64/07, LEXinform 0173576.

    3     § 4 S. 1 KSchG.

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS ist unwirksam

    Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm können Arbeitsverträge nicht wirksam per SMS gekündigt oder aufgelöst werden.1

    Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung als auch durch Aufhebungsvertrag der Schriftform. Dabei ist nach § 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erforderlich ist. Hieran fehlt es bei einer SMS, so dass ein etwaiger Auflösungsvertrag der Parteien nach § 125 BGB nichtig ist.

     

    1     LAG Hamm, Urt. v. 17.08.2007, 10 Sa 512/07.

     

    „Ein-Euro-Jobs“ sind keine Arbeitsverhältnisse

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung klargestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) kein Arbeitsverhältnis ist.1 Vielmehr handelt es sich um ein Verhältnis rein öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung.

    In dem entschiedenen Fall war die Klägerin arbeitsuchend und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Mit Arbeitsstellenvorschlag der Arbeitsgemeinschaft eines Landkreises wurde sie der beklagten Verbandsgemeinde zur Unterstützung einer Raumpflegerin gemeldet. Die Klägerin schloss mit der Arbeitsgemeinschaft eine Eingliederungsvereinbarung. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Hierfür erhielt die Klägerin neben dem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € pro Stunde.

    Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und dessen Fortbestand über den 31. Dezember 2005 hinaus sowie Zahlung von Arbeitsvergütung. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht vorgelegen. Sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei durch konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen. Für eine Befristung gebe es keinen sachlichen Grund. Ihr stehe daher die übliche Bruttovergütung zu.

    Die Klage blieb ohne Erfolg geblieben, denn zwischen den Parteien hat kein Arbeitsverhältnis bestanden.

     

    1     BAG, Urt. v. 26.09.2007, 5 AZR 857/06, BAG‑Pressemitteilung Nr. 67/07.

    Betriebsrat: Kein generelles Mitbestimmungsrecht bei Krankenkontrollbesuchen

    Dem Betriebsrat steht bei Krankenkontrollbesuchen des Arbeitgebers bei den Privatadressen von Mitarbeitern kein generelles Mitbestimmungsrecht zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz1 entschieden.

    Mitzubestimmen hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.2 Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat.

    Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Krankenkontrollbesuchen in Form von bloßen Sichtkontrollen ohne Zuhilfenahme technischer Einrichtungen um eine Überprüfung des Leistungsverhaltens der Arbeitnehmer, nicht um die Kontrolle ihres Ordnungsverhaltens.

    Mitbestimmungspflichtig ist es nach der Entscheidung allerdings, wenn im Rahmen solcher Kontrollbesuche gezielte Krankengespräche geführt werden sollen.

     

    1     LAG Rheinland‑Pfalz, Beschl. v. 29.6.2006, 11 TaBV 43/05, NZA‑RR 2007, S. 417.

    2     § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

    Keine Anrechnung des Urlaubsanspruchs bei widerruflicher Freistellung

    In einem vom Landesarbeitsgericht Köln1 entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit vorläufig von der Arbeit freigestellt. Er kündigte in diesem Zusammenhang an, dass er für jeden Freistellungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs als gewährten Urlaub anrechnen wird.

    Das Gericht stellte auf Antrag des Arbeitnehmers fest, dass der Urlaub aus dem Vorjahr nicht durch die vom Arbeitgeber damals erklärte Freistellung erfüllt ist, weil diese nur widerruflich erfolgt war.

     

    1                     LAG Köln, Urt. v. 13.3.2007, 9 Sa 1314/06, NZA‑RR 9/2007, S. VI.

     

    Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sonderzahlungen

    In einem Automobilzulieferungsbetrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer im Jahr 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung in den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten die Arbeitsvertragsänderung verweigert. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot der Arbeitgeber den Mitarbeitern, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 und ‑ unter Widerrufsvorbehalt ‑ für die Folgejahre vorsah. Die Kläger, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, verlangten eine ebensolche Leistung.

    Die Klage war erfolgreich.

    Ein Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche Leistungen ‑ wie beispielsweise Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen ‑ gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Wenn er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung ausnimmt, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein. Dies bedeutet, dass die Herausnahme vom Zweck der Leistung gedeckt sein muss. Welche Zwecke eine Leistung verfolgt, ergibt sich dabei aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. So deutet zum Beispiel eine Kürzung wegen Krankheit auf eine Anwesenheitsprämie hin. Weiterhin können sowohl vergangene als auch zukünftige Betriebstreue honoriert werden. Verfolgt ein Arbeitgeber alle oder mehrere dieser Zwecke, darf er nicht solche Arbeitnehmer von der Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele auch erfüllen. Will er durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgleichen, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Leistung auch anderen Zwecken dient und dadurch eine Kompensation nicht erreicht wird.

    In dem entschiedenen Fall konnte nach der Auffassung des Bundesarbeitsgericht1 der Zweck der Leistung, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, auf Grund der weiteren in der Zusage enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen nicht erreicht werden. Deshalb wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

     

    1     BAG, Urteile v. 26.09.2007, 10 AZR 568, 569 und 570/06, BAG‑Pressemitteilung Nr. 68/07.


    Diskriminierungsverbot bei Arbeitnehmerüberlassung

    Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht über ein Diskriminierungsverbot für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der Leiharbeit zu entscheiden.1

    Nach dem sogenannten „Equal-Pay-Gebot“ ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in einem ‑ auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel ‑ für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. Macht ein Leiharbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine solche vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn gem. § 13 AÜG vorlegt. Es ist dann Sache des Leiharbeitgebers, die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung substantiiert zu bestreiten.

    In dem entschiedenen Fall musste der Leiharbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer die Vergütung zahlen, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer in dem entleihenden Betrieb gezahlt wird, weil der Arbeitsvertrag keinen wirksamen Bezug auf einen Tarifvertrag enthält.

     

    1     BAG, Urt. v. 19.09.2007, 4 AZR 656/06, BAG‑Pressemitteilung Nr. 66/07.

     

    Gleichbehandlungsgrundsatz bei der betrieblichen Altersversorgung

    Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts verbietet es der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einem Arbeitgeber nicht, denjenigen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage auf Zahlung höherer Prämien zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zu erteilen, die in Betrieben beschäftigt werden, in denen Bestimmungen einer mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit umgesetzt werden.1 Sofern diesen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität abverlangt wird, ist dies ein sachlicher Grund für eine Differenzierung. Ein Anspruch auf Zahlung der höheren Prämie könnte sich aber ergeben, wenn der Ausschluss von der Leistung eine Maßregelung der Arbeitnehmer in den Betrieben darstellt, in denen die Arbeitszeitbestimmungen der Vereinbarung nicht umgesetzt werden, weil diese gegen tarifvertragliche Regeln verstoßen und der Betriebsrat sie deshalb abgelehnt hat.

     

    1     BAG, Urt. v. 18.09.2007, 3 AZR 639/06, BAG‑Pressemitteilung Nr. 65/07.

     

    Anspruch auf Gleichbehandlung ‑ geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzen Arbeitgeber unter anderem dann den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen.1

    Ein solches Verbot enthielt § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.

    In dem entschiedenen Fall war die Klägerin angestellte Lehrerin.

    Neben der Klägerin sind an der Schule eine weitere Lehrerin und vier Lehrer beschäftigt. Über 90 % der Schüler des Beklagten sind Jungen. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sehen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Klägerin und ihrer Kollegin so genannte beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter.

    Mit ihrer Klage hat die Lehrerin den Abschluss eines „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer drei männlichen angestellten Kollegen verlangt.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Klägerin verlangen, ihr einen beamtenähnlichen Arbeitsvertrag anzubieten.

    Die unterschiedliche Behandlung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die beklagte Schule hat ohne Erfolg geltend gemacht, sie könne aus finanziellen Gründen neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamten-ähnlich behandeln. Das erklärt nicht, weshalb die Lehrerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen wurde. Auch ein hoher Anteil an männlichen Schülern rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen.

     

    1     BAG, Urt. v. 14.08.2007, 9 AZR 943/06, BAG‑Pressemitteilung Nr. 62/07.



    [1]     § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

    [2]     § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

    [3]     § 286 Abs. 2 BGB.

    [4]     § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.

    [5]     § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

    [6]     § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.

    [7]     § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

    [8]     § 193 AO.

    [9]     § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO.

    [10]    BFH, Urt. v. 7.11.1985, IV R 6/85, BStBl 1986 II, S. 435, LEXinform 0062832.

    [11]    BFH, Urt. v. 17.11.1992, VIII R 25/89, BStBl 1993 II, S. 146, LEXinform 0102715.

    [12]    BFH, Urt. v. 26.7.2007, VI R 68/04, DStR 2007, S. 1478, LEXinform 0586160.

    [13]    LAG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 20.7.2006, 6 Sa 1015/05, DB 2007, S. 1761.

    [14]    Az. BAG: 2 AZR 22/07.

    [15]    § 2 KSchG.

    [16]    § 4 KSchG.

    [17]    § 2 KSchG.

    [18]    BAG, Urt. v. 1.2.2007, 2 AZR 44/06, BB 2007, S. 1790, LEXinform 0173099.

    [19]    § 148 BGB.

    [20]    § 2 S. 2 KSchG.

    [21]    §§ 1, 2 KSchG.

    [22]    § 611 BGB.

    [23]    BAG, Urt. v. 25.4.2007, 5 AZR 627/06, DB 2007, S. 1757, LEXinform 1545628.

    [24]    AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB.

    [25]    § 307 Abs. 1 BGB.

    [26]    §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 4 BGB.

    [27]    § 242 BGB.

    [28]    BFH, Urt. v. 27.6.2007, II R 30/05, BFH/NV 2007, S. 1773, DStR 2007, S. 1436, LEXinform 0586840.

    [29]    BFH, Urt. v. 20.6.2007, II R 29/06, DB 2007, S. 1962, LEXinform 0587488.

    [30]    BFH, Urt. v. 28.6.2007, II R 21/05, BFH/NV 2007, S. 1775, LEXinform 0586602.

    [31]    BFH, Urt. v. 27.3.2007, VIII R 28/04, BFH/NV 2007, S. 1745, DB 2007, S. 1845, LEXinform 0585608.

    [32]    BFH, Urt. v. 28.7.2005, III R 30/03, DB 2005, S. 2502, DStRE 2005, S. 1327, LEXinform 5001058.

    [33]    BFH, Urt. v. 10.5.2007, III R 47/05, DStR 2007, S. 1623, LEXinform 0586714.

    [34]    FG Köln, Urt. v. 25.4.2007, 10 K 3240/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 22/07), EFG 2007, S. 1148, LEXinform 5004817.

    [35]    BFH, Urt. v. 24.4.2007, I R 35/05, BFH/NV 2007, S. 1758, DStR 2007, S. 1388, DB 2007, S. 1731, LEXinform 0586705.

    [36]    FG des Landes Brandenburg, Urt. v. 4.7.2006, 3 K 2233/03, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 73/06), EFG 2007, S. 1139, LEXinform 5004276.

    [37]    BFH, Urt. v. 18.4.2007, XI R 60/04, DStR 2007, S.1616, DB 2007, S. 2007, LEXinform 0586076.

    [38]    § 40b EStG.

    [39]    BFH, Urt. v. 5.7.2007, VI R 58/05, BFH/NV 2007, S. 1772, DStR 2007, S. 1435, DB 2007, S. 1794, LEXinform 0586860.

    [40]    BFH, Urt. v. 18.4.2007, XI R 29/06, DB 2007, S. 1904, LEXinform 0587453.

    [41]    § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

    [42]    FG Münster, Urt. v. 9.11.2006, 14 K 3244/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 12/07), EFG 2007, S. 1163, LEXinform 5004555.

    [43]    §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

    [44]    BFH, Urt. v. 12.7.2007, X R 34/05, DB 2007, S. 1951, LEXinform 0586955.

    [45]    BFH, Urt. v. 20.6.2007, X R 13/06, LEXinform 0587190.

    [46]    § 4 KiStG NW, § 6 KiStO NW.

    [47]    BFH, Urt. v. 16.5.2007, I R 38/06, BB 2007, S. 1941, LEXinform 0587493.

    [48]    § 4 Abs. 4a EStG.

    [49]    BFH, Urt. v. 29.3.2007, IV R 72/02, DStR 2007, S. 1515, LEXinform 0587860.

    [50]    BFH, Urt. v. 28.3.2007, IX R 46/05, BFH/NV 2007, S. 1490, LEXinform 0586975.

    [51]    BFH, Urt. v. 19.4.2007, IV R 70/04, DStR 2007, S. 1520, DB 2007, S. 1903, LEXinform 0587857.

    [52]    Niedersächsisches FG, Urt. v. 20.2.2007, 13 K 206/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 23/07), EFG 2007, S. 1169, LEXinform 5004668.

    [53]    BMF, Schr. v. 28.3.2003, IV C 4 ‑ S 2285 ‑ 16/03, BStBl 2003 I, S. 243, LEXinform 0577369.

    [54]    BFH, Urt. v. 10.5.2007, III R 39/05, DStR 2007, S. 1395, DB 2007, S. 1793, BFH/NV 2007, S. 1768, LEXinform 0586653.

    [55]    BFH, Beschl. v. 9.5.2007, XI R 56/05, BFH/NV 2007, S. 1764, DB 2007, S. 1615, LEXinform 5004978.

    [56]    Art. 56 EG‑Vertrag v. 26.2.2001.

    [57]    BFH, Beschl. v. 9.5.2007, X B 162/06, BFH/NV 2007, S. 1501, LEXinform 5903590.

    [58]    BFH, Urt. v. 7.3.2007, I R 18/06, DB 2007, S. 1839, DStR 2007, S. 1519, LEXinform 0587377.

    [59]    BFH, Beschl. v. 23.8.2007, VI B 42/07, DStR 2007, S. 1618, DB 2007, S. 2011, LEXinform 5005235.

    [60]    BMF, Pressemitteilung v. 12.9.2007, LEXinform 0173592.

    [61]    Bundesregierung, Pressemitteilung v. 13.9.2007, LEXinform 0173595.

    [62]    BFH, Urt. v. 10.5.2007, IV R 69/04, LEXinform 0587858.

    [63]    BFH, Urt. v. 4.4.2007, I R 23/06, LEXinform 0587498.

    [64]    BFH, Urt. v. 16.5.2007, I R 14/06, DStR 2007, S. 1438, DB 2007, S. 1734, LEXinform 0587378.

    [65]    § 40 Abs. 1 EStG.

    [66]    § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG.

    [67]    BFH, Urt. v. 26.7.2007, VI R 48/03, DB 2007, S. 1847, DStR 2007, S. 1522, LEXinform 0585073.

    [68]    BFH, Urt. v. 19.4.2007, IV R 28/05, BFH/NV 2007, S. 1755, DB 2007, S. 1843, LEXinform 0586524.

    [69]    BFH, Urt. v. 29.3.2007, IV R 14/05, BFH/NV 2007, S. 1750, Lexinform 0586519.

    [70]    KG Berlin, Urt. v. 16.4.2007, 8 U 199/06, LEXinform 7005578.

    [71]    BGH, Urt. v. 23.5.2007, VIII ZR 113/06, DB 2007, Heft 32, S. X.

    [72]    BGH, Urt. v. 4.4.2007, VIII ZR 219/06, LEXinform 1544912.

    [73]    FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 11.1.2007, 6 K 1423/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 24/07), EFG 2007, S. 965, LEXinform 5004116.

    [74]    BFH, Urt. v. 31.5.2007, V R 18/05, DStR 2007, S. 1530, LEXinform 0586463.

    [75]    BFH, Urt. v. 19.4.2007, V R 48/04, DStR 2007, S. 1524, LEXinform 0586168.

    [76]    BGH, Urt. v. 16.7.2007, II ZR 3/04, DStR 2007, S. 1586, LEXinform 1545970.

    [77]    Brandburgisches OLG, Urt. v. 10.7.2007, 6 U 12/07, BB 2007, S. 1749, LEXinform 7006249.

    [78]    § 15b Abs. 1 GewO.

    [79]    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

    [80]    BGH, Urt. v. 24.5.2007, IX ZR 8/06, DB 2007, S. 1638, DStR 2007, S. 1411.

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