Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.9.2007 wie
erwartet dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
(„Hilfen für Helfer“) zugestimmt. Das Gesetz tritt nun wie erwartet in Kraft.
Kern des Gesetzes ist eine deutliche Erweiterung und
Vereinfachung des steuerlichen Spendenrechts. Darüber hinaus werden einige
Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts geändert, die Übungsleiterpauschale
erhöht und ein neuer Freibetrag für ehrenamtliche Arbeit geschaffen. Bereits in
unserer letzten Ausgabe hatten wir die Neuregelungen im Einzelnen vorgestellt.
Hinweis:
Das Gesetz tritt größtenteils rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Der
erhöhte Spendenabzug oder die neue Aufwandspauschale für Ehrenamtliche kann
also bereits im Veranlagungszeitraum 2007 genutzt werden.
Allerdings gibt es bei Spenden auch die Möglichkeit, die Anwendung des
bisherigen Rechts zum Zuge kommen zu lassen, z.B. um eine Großspende
zurückzutragen, was nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen ist.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern,
Pressemitteilung vom 27. September 2007, LEXinform Nr. 0173632
Die Deutsche Rentenversicherung hat zum 15.6.2007 die
Zuständigkeit für Betriebsprüfungen der Künstlersozialkasse übernommen. Der
Kreis der geprüften Unternehmen hat sich dadurch erheblich erweitert, da die
Rentenversicherung neben den übrigen Zweigen der Sozialversicherung nun auch
die Prüfungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz übernimmt.
Nicht nur die klassischen und typischen Unternehmen
wie Theater und Verlage sind abgabepflichtig, sondern auch die Unternehmen, die
gelegentlich künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen –
und dies bereits seit dem 1.1.1989.
Unternehmen sind zur Abgabe an die
Künstlersozialversicherung verpflichtet, wenn sie
- typischerweise
künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z.B.
Theater, Verlage, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten,
Galerien und Museen) oder
- Aufträge
an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (zur Werbe- und
Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder um auf andere Weise
mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen) und dies nicht nur gelegentlich
tun.
Es gibt zahlreiche Abgrenzungsfragen: Was ist z.B.
„gelegentlich“ in diesem Sinne? Hier wird eine Häufigkeit von drei
Veranstaltungen jährlich genannt. Auch sind die künstlerischen oder publizistischen
Leistungen nicht eindeutig abgegrenzt. Als Beispiele für die abgabepflichtige
Leistungen sind hier aber zu nennen: Designer, Fotodesigner, Grafiker,
Journalisten, Musiklehrer, Schriftsteller, Texter, Webdesigner,
Werbefotografen, Alleinunterhalter, Choreographen, Clowns.
Hinweis:
Damit wird offensichtlich, dass u.U. viele Unternehmen für die
Inanspruchnahme von Werbeleistungen für ihr Unternehmen Beiträge an die
Künstlersozialversicherung leisten müssen.
Die Künstlersozialabgabe muss gezahlt werden, sofern
eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung ein
Entgelt erhält, unabhängig davon, ob diese als Einzelfirma oder als KG oder OHG
auftritt. Keine Sozialabgabe muss dagegen geleistet werden, wenn die Zahlungen
an juristische Personen (z.B. GmbH) erfolgen. Dies muss die GmbH für die von
ihr an die selbständigen Künstler gezahlten Entgelte selber übernehmen.
Die Abgabe beläuft sich für 2007 auf 5,1 % der
gezahlten Entgelte. Allerdings sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
die steuerfreien Aufwandsentschädigungen (z.B. Reise- und Bewirtungskosten) und
auch Entgelte, die im Rahmen des so genannten Übungsleiterpauschbetrages
gezahlt werden, nicht abgabepflichtig.
Die Künstlersozialkasse bzw. die Deutsche
Rentenversicherung fordern innerhalb der gesetzlichen Verjährung Künstlersozialabgaben
nach. Im Jahre 2007 ist der Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2006 betroffen.
Hinweis:
Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht eine Selbstmeldepflicht der betroffenen Unternehmer vor. Mangels
Kenntnis und geringer Überprüfungsdichte sind bisher viele Auftragsverhältnisse
von der Künstlersozialabgabe nicht erfasst worden. Die Rentenversicherung hat
nun nach Übertragung der Aufgabe auf sie verstärkt mit Überprüfungen begonnen.
Die Künstlersozialversicherung hat der Wirtschaft allerdings zugesagt, dass
aufgrund der bisher unklaren Meldepflichten und der schwierigen Abgrenzung von
künstlerischen und publizistischen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes, hohe
Bußgelder gegen Unternehmen nur in besonders schweren Fällen und bei vorsätzlichem
Handeln verhängt würden. Wird Ihnen von der Rentenversicherung nun ein
Erhebungsbogen zugesandt, sollte dieser sorgfältig und ordnungsgemäß
beantwortet werden.
Nähere Informationen hierzu finden Sie außerdem unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen führen beim betreffenden Gesellschafter zu Einkünften aus
Kapitalvermögen. Doch selbst wenn der Gesellschafter nicht selbst von der
verdeckten Gewinnausschüttung profitiert sondern ein Angehöriger von ihm, muss
der Gesellschafter die verdeckte Gewinnausschüttung versteuern. Dass das nicht
in jedem Fall gilt, entschied kürzlich der BFH.
Verhandelt
wurde im Fall einer GmbH, bei der ein Steuerpflichtiger zu 98 % beteiligt war.
Seinen Sohn bestellte er zunächst als alleinigen Geschäftsführer. Einige Jahre
später wurde auch der Steuerpflichtige selbst zum Geschäftsführer bestellt. Bei
einer späteren Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Sohn an die GmbH
fingierte Rechnungen gerichtet hatte und die jeweiligen Beträge von insgesamt
rund 250.000 € veruntreut hatte. Das Finanzamt sah in den Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen an eine
dem Gesellschafter nahe stehende Person
und rechnete sie dem Steuerpflichtigen entsprechend seinem Anteil an der GmbH
zu 98 % als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu. Damit war der
Steuerpflichtige nicht einverstanden.
Auch der BFH
hält die Beurteilung des Finanzamtes für unzutreffend. Eine verdeckte Gewinnausschüttung
liege nur vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und
diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis
hat. Auch wenn die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter gar nicht
zufließt, kann diese bei ihm trotzdem angenommen werden, wenn der Vorteil dem
Gesellschafter mittelbar in der
Weise zugewendet wird, dass eine
ihm nahe stehende Person aus der
Vermögensverlagerung Nutzen zieht.
Im hier
entschiedenen Fall ist dem Gesellschafter aber keine mittelbare verdeckte
Gewinnausschüttung zuzurechnen, da ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen
Maßnahmen des Geschäftsführers – also das Ausstellen von Scheinrechnungen –
nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind. Eine
solche Zuwendung der GmbH an den Geschäftsführer sei auch dann nicht durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers
durch unzureichende oder fehlende Kontrolle seitens der Gesellschafterversammlung
erleichtert oder ermöglicht worden sind. Der Gesellschafter einer GmbH sei zur
sorgfältigen Überwachung des Geschäftsführers nicht verpflichtet, so das Urteil
des BFH.
Quelle:
BFH-Urteil vom 19. Juni 2007, VIII R 54/05, DStR 2007 S. 1625
Wer als Unternehmer seinen Firmenwagen auch für
Fahrten im Zusammenhang mit Überschusseinkunftsarten einsetzt, wie etwa für
Fahrten zum Vermietungsobjekt oder zu einer Arbeitsstelle, weil er zusätzlich
noch als Angestellter tätig ist, bei dem sind diese Fahrten nicht durch die 1
%-Regelung abgegolten. Der Steuerpflichtige muss die Fahrten auf Basis der
Selbstkosten als zusätzliche Entnahme erfassen, so entschied der BFH letztes
Jahr. Doch wie verhält sich das bei GmbH-Geschäftsführern?
Dazu musste das Niedersächsische Finanzgericht im Fall
eines Ehepaares entscheiden, die beide als Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer
GmbH angestellt waren und jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekamen,
der auch für private Zwecke genutzt werden konnte. Den geldwerten Vorteil
versteuerten sie auf Basis von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat.
Zusätzlich nutzten die Steuerpflichtigen die Fahrzeuge auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätten von zwei anderen GmbHs, bei denen sie
ebenfalls als Geschäftsführer angestellt waren. Das Finanzamt war der Meinung,
dass die Fahrten nicht durch die 1 %-Methode abgegolten wären. Dafür müssten
die Eheleute zusätzlichen Arbeitslohn versteuern.
Das meinte auch das Finanzgericht. Mit „Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ im Rahmen der 1 %-Regelung seien Fahrten
gemeint, die nur dieses Arbeitsverhältnis betreffen. Werden mit dem Fahrzeug
auch Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber angefahren, müssen sie als zusätzlicher
Sachbezug versteuert werden. Es gebe keine Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung
für sämtliche nicht für den Arbeitgeber durchgeführten Fahrten, so die Ausführungen
der Richter am Finanzgericht.
Hinweis:
Die Steuerpflichtigen haben sich mit dem Urteil aber nicht zufrieden
gegeben und Revision beim BFH eingelegt. Der muss nun entscheiden, ob mit
„Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ nur solche gemeint sind, die das
Arbeitsverhältnis zu der GmbH betreffen, oder ob ein zusätzlicher Sachbezug
versteuert werden muss. Betroffene – und damit sind auch andere Arbeitnehmer
mit Dienstwagen und mehreren Arbeitgebern gemeint – sollten gegen für sie
nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das
BFH-Aktenzeichen VI R 38/07 das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. Juni
2007, 11 K 502/06, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 38/07), LEXinform Nr.
5005242
Der BFH hat ein bereits erwartetes Urteil in einem
Fall getroffen, in dem ein deutscher Steuerpflichtiger eine Ansparrücklage –
oder auch Ansparabschreibung genannt – in einem ausländischen Betrieb geltend
machen wollte. Da die Ansparabschreibung im Ausland zu einer Einkommensminderung
in Deutschland führt, sollte das Urteil richtungsweisend sein, ob eine solche
Gestaltung zum Steuern sparen möglich ist.
Eine Ansparrücklage kann für die künftige Anschaffung
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn der
Unternehmer dartut, dass er das betreffende Wirtschaftsgut „voraussichtlich“
anschafft oder herstellt und zwar bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahrs,
das auf die Bildung der Rücklage folgt. Dazu muss im Regelfall eine konkrete
Investitionsabsicht nachgewiesen werden. Hängt aber die geplante Investition
mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann nach der Rechtsprechung
des BFH eine Rücklage nur für diejenigen Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn
diese schon verbindlich bestellt worden sind. Dasselbe gelte nach dem nun
ergangenen Urteil auch dann, wenn die angekündigte Investition nur im Rahmen
einer wesentlichen Betriebserweiterung Sinn macht.
Im konkreten Fall beteiligte sich ein deutscher
Unternehmer mit einer Einlage von 1.000 € an einem slowakischen Anstreich- und
Malerunternehmen. Die Bilanz des Unternehmens wies zu diesem Zeitpunkt eine
Aktiva von 6.522 € (Betriebs- und Geschäftsausstattung 120 €, Umlaufvermögen
6.402 €) aus. Der Jahresüberschuss betrug 773 €. Der Steuerpflichtige machte
nun eine Ansparrücklage von 154.000 € geltend. Dazu reichte er beim Finanzamt
eine Liste von in den Jahren 2003 und 2004 vorgesehenen Investitionen ein, die
sich u.a. aus 38 Laptops, 53 Bürostühlen sowie über hundert Diktiergeräten
zusammensetzte. Nach seinen Angaben sollten diese der Ausweitung des Tätigkeitsbereichs
des slowakischen Unternehmens dienen. Der BFH hat in seinem Urteil die
Ansparabschreibung für unzulässig erachtet, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter
noch nicht verbindlich bestellt worden waren.
Hinweis:
Aus diesem Grund konnte es der BFH offen lassen, ob eine
Ansparabschreibung nur Investitionen in
einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte begünstigt.
Allerdings kann man aus dem Urteil den Hinweis
ablesen, dass die Ansparabschreibung eben nicht auf das Inland beschränkt ist.
Die BFH-Richter weisen nämlich auf die Gesetzesbegründung zum neuen § 7g
EStG hin. Dort heißt es sinngemäß, dass ein Investitionsabzugsbetrag nur dann
in Anspruch genommen werden kann, wenn das betreffende Wirtschaftsgut in der
Bilanz eines inländischen Betriebs aktiviert wird und auch dort genutzt wird.
Diese Bedingung gab es zwar bisher schon bei der Sonderabschreibung, nicht aber
bei der Ansparrücklage. Außerdem wird auf ein Schreiben des
Bundesfinanzministeriums verwiesen, in dem ausdrücklich die Bildung einer Ansparrücklage
anerkannt wird, auch wenn das später angeschaffte Wirtschaftsgut nicht die
Voraussetzungen für die Sonderabschreibung erfülle.
Hinweis:
Es ist trotzdem unsicher, ob die Finanzämter so eine Rücklage
akzeptieren bzw. wie in einem späteren gerichtlichen Verfahren darüber
entschieden wird. Wer trotzdem davon Gebrauch machen möchte bzw. dies bereits
getan hat, muss darauf achten, dass die geplanten Anschaffungen für den
ausländischen Betrieb notwendig sind. Es darf zu keiner Betriebserweiterung
kommen, da ansonsten eine verbindliche Bestellung gefordert wird. Der neue § 7g
EStG tritt bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr bereits ab 2007 in Kraft. Das
heißt, dass maximal noch für das Jahr 2006 mit der bisherigen Ansparrücklage
gearbeitet werden kann. Danach ist eine Anwendung des § 7g EStG für
Investitionen im Ausland von Gesetz wegen ausgeschlossen.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. Juli 2007, I R 104/05,
BFH/NV 2007 S. 1986; BFH-Pressemitteilung vom 12. September 2007, Nr. 81/07,
LEXinform Nr. 0173585
Entgegen der Verwaltungsauffassung hat der BFH seine
für Kommanditisten günstige Rechtsprechung bestätigt. Es ging dabei um die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten. Wenn es zu einer Verlustsituation
kommt, werden diese den Gesellschaftern, d.h. dem unbeschränkt haftbaren
Komplementär als auch dem begrenzt haftenden Kommanditisten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages
zugewiesen. Für den Kommanditisten werden in der Regel mindestens zwei Konten
geführt: auf dem Kapitalkonto I wird seine Hafteinlage, d.h. der Betrag, bis zu
dem er haftet, gebucht. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne, Einlagen, Verzinsungen
des Kapitals und Entnahmen gebucht. Wird der Saldo aus den beiden Kapitalkonten
negativ, z.B. durch Verluste oder Entnahmen, kann der Steuerpflichtige zugewiesene
Verluste in dem betreffenden Jahr steuerlich nicht geltend machen. Es wird dann
von der Finanzverwaltung ein so genannter verrechenbarer Verlust festgestellt.
Der verrechenbare Verlust wird dann mit zukünftigen Gewinnen aus der
KG-Beteiligung verrechnet. Mit dieser gesetzlichen Regelung bezweckt der Gesetzgeber,
dass der Kommanditist nur Verluste geltend machen kann, mit denen er
wirtschaftlich auch belastet ist. Aufgrund der Haftungsbeschränkung ist er
jedoch nur in Höhe der Hafteinlage und
eventueller weiterer Einlagen belastet. Was passiert aber mit Einlagen, die zum
Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet werden, aber im
Wirtschaftsjahr der Einlage nicht vollständig durch zugerechnete – ausgleichsfähige
– Verluste verbraucht werden? Mit dieser Frage hat sich der BFH erneut
beschäftigen müssen.
Geklagt hatte ein Kommanditist, der zu 55 % an einer
KG beteiligt war. In den Jahren 1994 und 1995 leistete er Einlagen, die in
diesen Wirtschaftsjahren nicht vollständig durch ausgleichsfähige Verluste
verbraucht wurden. Als ihm dann im Jahr 1996 ein immens hoher Verlust
zugewiesen wurde, wollte das Finanzamt als sofort ausgleichs- und abzugsfähigen
Verlust nur den Betrag ansetzen, der den Einlagen im aktuellen Wirtschaftsjahr
entsprach, denn das Kapitalkonto war trotz der Einlage im Vorjahr bereits zu
Beginn des Jahres 1996 negativ gewesen. Der Steuerpflichtige war da anderer
Meinung und berief sich auf die frühere Rechtsprechung des BFH: für die nicht
durch Verluste ausgeglichenen Einlagen in den Jahren 1994 und 1995 müsse ein
Korrekturposten gebildet werden, der durch Verluste der nachfolgenden Jahre
gemindert werden könne und damit zu sofort ausgleichsfähigen Verlusten führe,
auch wenn dadurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstünde oder sich
erhöhe.
Dem widersprach das Finanzamt, denn schließlich hatte
die Finanzverwaltung das positive BFH-Urteil von damals mit einem
Nichtanwendungserlass belegt. Der Kommanditist zog vor das Finanzgericht, wo
man ihm Recht gab. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein.
Umsonst – denn der BFH bestätigte abermals seine bisherige Rechtsprechung.
Der BFH hielt die vom Finanzministerium erhobenen
Bedenken nicht für durchgreifend. Der bisherige Gesetzeswortlaut sei für diese
Art von Fällen unvollständig. Die Regelungslücke könne im Wege einer systemkonformen
Auslegung nur mit der hier gemachten Interpretation geschlossen werden.
Hinweis:
Somit wird die Finanzverwaltung den Sachverhalt der vorgezogenen
Einlage (z.B. Einlage im Wirtschaftsjahr 01; Verlust im Wirtschaftsjahr 02) mit
demjenigen der zeitkongruenten Einlage (z.B. Einlage und ausgleichsfähiger
Verlust im Wirtschaftsjahr 01) wohl gleich behandeln müssen.
Quelle: BFH-Urteil vom 26. Juni 2007, IV R 28/06,
BFH/NV 2007 S. 1982
Wer seine Bilanz, die bereits beim Finanzamt
eingereicht wurde, ändern möchte, kann das nicht ohne weiteres tun. Im
Steuerrecht wird zwischen zwei Arten von Änderungsmöglichkeiten unterschieden:
die Bilanzberichtigung und die Bilanzänderung. Eine Bilanz kann bzw. muss berichtigt
werden, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht entspricht,
etwa weil Anschaffungsnebenkosten nicht aktiviert wurden. Die zweite Möglichkeit,
die Bilanzänderung, ist dann gegeben, wenn ein bereits richtiger
Bilanzansatz durch einen anderen – ebenfalls – richtigen Bilanzansatz geändert
werden soll. Ein Beispiel dafür sind nachträglich gebildete Ansparrücklagen,
denn auch ohne ihre Bildung wäre die Bilanz richtig. Bilanzänderungen
sind aber nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen und soweit sich die
Bilanzberichtigung auf den Gewinn ausgewirkt hat. Das bedeutet, dass der
Steuerpflichtige nachträglich nur dann z.B. höhere Abschreibungen geltend
machen kann, wenn eine gewinnerhöhende Bilanzberichtigung in gleicher Höhe
vorausgegangen ist. Problematisch ist die Frage, wann es sich überhaupt um eine
Bilanzberichtigung handelt.
Folgt man der Meinung der Finanzverwaltung, muss ein
unrichtiger Ansatz von Bilanzposten korrigiert worden sein. Allein die Erhöhung
des Gewinns ist danach noch keine Bilanzberichtigung. Aber genau das kommt sehr
häufig bei Betriebsprüfungen vor, wenn der Prüfer das steuerliche Ergebnis
erhöht. So auch in einem nun vor dem BFH verhandelten Fall:
Bei einem buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen
führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem
Ergebnis, dass der Gewinn um ca. 14.000 € zu erhöhen sei, was auf einer
Erhöhung der Entnahmen und der Minderung der Einlagen beruhte. Wegen der Gewinnerhöhung wollte der
Steuerpflichtige eine Bilanzänderung zu
seinen Gunsten geltend machen und zwar in Form einer Sonderabschreibung auf
eine Betriebsvorrichtung. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Im
Streitfall hätten die Gewinnerhöhungen nach der Betriebsprüfung nur auf einer
Erhöhung der Privatentnahmen und der Minderung der Einlagen des
Steuerpflichtigen beruht. Die Bilanz sei daher korrekt. Für eine
Bilanzberichtigung gäbe es mithin keinen Raum. Deshalb sei aber auch eine Bilanzänderung
durch Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderabschreibung unzulässig.
Der BFH entschied jedoch zugunsten des
Steuerpflichtigen. Entgegen der Verwaltungsauffassung liege eine Bilanzberichtigung
auch dann vor, wenn sich die Gewinnänderung auf die Nicht- oder die fehlerhafte
Verbuchung von Entnahmen und Einlagen beziehe. Denn auch in diesen Fällen werde
eine Position des Eigenkapitals verändert, die wiederum in die Gewinnermittlung
einfließt. Das Eigenkapital stelle einen Bilanzposten dar, welcher sich aus
verschiedenen Teilbeträgen bzw. Eigenkapitalposten – im Streitfall dem
Saldovortrag, den Einlagen und den Entnahmen sowie der Gewinngutschrift bzw.
der Verlustkürzung – zusammensetze.
Hinweis:
Steuerpflichtige haben mit diesem Urteil gute Karten in der Hand, wenn
sie nach einer Betriebsprüfung, die ja häufig mit einem Mehrergebnis endet, von
einer Bilanzänderung Gebrauch machen möchten, um das Mehrergebnis wieder zu
reduzieren. Dies gilt zumindest für den Fall, dass Einlagen und Entnahmen
fehlerhaft verbucht wurden.
Alle anderen Fälle können noch auf das BFH-Verfahren unter dem Az. III
R 27/06 hoffen, wo es allgemein um Gewinnerhöhungen bei Betriebsprüfungen und
Bilanzänderungen in diesem Zusammenhang geht.
Quelle: BFH-Urteil vom 31. Mai 2007, IV R 54/05,
BFH/NV 2007 S. 1973
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern bemisst sich die
Höhe der jährlichen Abschreibungsbeträge nach ihrer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer. Bei Geschäfts- oder Firmenwerten von Gewerbebetrieben
oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer für die steuerliche Abschreibung gesetzlich festgelegt: sie
beträgt 15 Jahre. Der Steuerpflichtige kann seine Aufwendungen nur über diesen
recht langen Zeitraum hinweg steuerlich geltend machen. Unklar ist oftmals, ob
es sich überhaupt um einen Geschäfts- oder Firmenwert handelt, so wie im
folgenden Fall.
Ein Handelsvertreter übernahm von drei Unternehmen je
einen Vertreterbezirk zur Bearbeitung als selbständiger Handelsvertreter.
Gegenüber den drei Unternehmen verpflichtete er sich, die Ausgleichsansprüche
der Vorgänger-Vertreter zu bezahlen. In seiner Bilanz aktivierte er diese
"Einstandszahlungen" als immaterielles
Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" und wollte sie unter
Zugrundelegung
einer 5-jährigen Nutzungsdauer
abschreiben.
Das Finanzamt wollte dem nicht zustimmen und den
Abschreibungsbeträgen eine viel längere Nutzungsdauer zu Grunde legen. Es ging
davon aus, dass der Steuerpflichtige ein geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut
in der Art eines Kundenstammes erworben habe. Für dessen steuerliche Behandlung
müssten die gleichen Grundsätze wie für die Abschreibung eines allgemeinen Geschäftswerts
Anwendung finden. Daher sei für das Vertreterrecht eine 15-jährige Abschreibungsdauer maßgebend.
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Die Regelung
im Steuerrecht, dass ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert auf
die Dauer von 15 Jahren abzuschreiben sei, betreffe nicht andere immaterielle
Wirtschaftsgüter wie ein Vertreterrecht, bei dem es sich nicht – wie z.B. bei einem Kundenstamm – um ein
"geschäftswertähnliches" Wirtschaftsgut handelt. Das Vertreterrecht
war schon nach der bisherigen
Rechtslage, also vor Einführung der 15-jährigen Abschreibungsdauer für
Geschäfts- und Firmenwerte durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985, auf
eine nach den Umständen zu schätzende Nutzungsdauer von weniger als 15 Jahren abschreibbar.
Durch die für den Geschäfts- oder Firmenwert eingeführte Regelung hat sich für
das Vertreterrecht im Vergleich zur früheren Rechtslage nichts geändert.
Hinweis:
Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss nun prüfen,
wie lang die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
der Vertreterrechte im konkreten Fall beträgt.
Quelle: BFH-Urteil vom 12. Juli 2007, X R 5/05,
LEXinform Nr. 0586435; BFH-Pressemitteilung vom 4. Oktober 2007, Nr. 89/07,
LEXinform Nr. 0173640
Gleich zwei Mal hat sich der BFH in jüngster Zeit mit
dem Thema gewerblicher Grundstückshandel auseinandergesetzt.
Im ersten Fall musste entschieden werden, ob überhaupt
ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Fraglich war, wie die Bestellung
eines Erbbaurechts zu werten ist und ob auch Gesellschaftern einer
Personengesellschaft mit einer Beteiligung von weniger als 10 % sog.
Zählobjekte zugewiesen werden können.
Ein Steuerpflichtiger hatte im Juni durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
ein bebautes und mehrere unbebaute Grundstücke erworben. Der Steuerpflichtige
war zu 4 % an einer KG als Kommanditist beteiligt, die sich u.a. mit der
Erstellung von Bauprojekten und dem An- und Verkauf von Grundstücken befasste.
Komplementärin der KG war seine Ehefrau. Im März 1990 räumte er der KG an zwei
seiner erworbenen Teilflächen Erbbaurechte ein. Wenige Monate später übertrug
die KG die Erbbaurechte an Bauinteressenten. Im Juli 1991 verkaufte der
Steuerpflichtige einige seiner Grundstücke an die KG, die diese noch am selben
Tag weiterveräußerte. Das Finanzamt sah in den Aktivitäten des
Steuerpflichtigen einen gewerblichen Grundstückshandel, denn er hätte mehr als
drei Objekte verkauft bzw. anderweitig vergeben. Die Bestellung von
Erbbaurechten müsse man einer Veräußerung gleichstellen. Aber selbst wenn man
davon ausgehen würde, dass er weniger als vier Objekte veräußert habe, liege
ein gewerblicher Grundstückhandel vor. Eine nachhaltige Betätigung ergebe sich
aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der im eigenen Namen und im Namen der KG
durchgeführten Tätigkeiten.
Nach ständiger Rechtsprechung geht man von einem
gewerblichen Grundstückshandel dann aus, wenn innerhalb eines engen zeitlichen
Zusammenhangs mindestens vier Objekte angeschafft und weiterveräußert werden.
Als Objekte im Sinne der Drei-Objekte-Grenze kämen zwar auch Erbbaurechte in
Betracht; allerdings gelte das nur für die Weiterveräußerung eines bereits
bestellten Erbbaurechts, nicht jedoch bei dessen erstmaliger Bestellung, so das
Urteil des BFH.
Hinweis:
Ob im
Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt oder nicht, konnte der
BFH nicht klären. Die Geschäfte einer Personengesellschaft – hier: der KG –
können dem Steuerpflichtigen regelmäßig erst ab einer Beteiligungshöhe von 10 %
zugerechnet werden. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Gesellschafter über
eine Generalvollmacht verfügt oder aus anderen Gründen die Geschäfte der
Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmen kann. Das muss nun das Finanzgericht
im Nachgang klären.
In einem weiteren Fall verkaufte eine KG ihren Anteil
an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückhandel betrieb.
Strittig war, ob der Gewinn aus dem Verkauf ein laufender – gewerbesteuerpflichtiger
– Gewinn sei oder ein begünstigter Veräußerungsgewinn sei.
Der BFH schloss sich der Meinung des Finanzamtes an:
Entfallen die durch den Anteilsverkauf aufgedeckten stillen Reserven fast
ausschließlich auf Grundstücke, die sich im Umlaufvermögen einer Personengesellschaft,
die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, befinden, so ist von einem
laufenden Gewinn auszugehen. Denn der Gewinn aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils
könne nicht anders behandelt werden als der Gewinn, den ein Einzelunternehmer bei
der Aufgabe oder Veräußerung seines gewerblichen Grundstückshandelsunternehmens
aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke erzielt.
Quelle: BFH-Urteil vom 12. Juli 2007, X R 4/04,
LEXinform Nr. 0585611; BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, IV R 69/04, BFH/NV 2007
S. 2023
Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung
ermittelt, tut dies grundsätzlich nach dem sog. Zu- und Abflussprinzip. Das
bedeutet, dass Ausgaben erst dann zu erfassen sind, wenn sie abgeflossen sind.
Umgekehrt gilt das für Einnahmen erst bei ihrem Zufluss. Eine Ausnahme gibt es
für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen. Regelmäßig
wiederkehrende Ausgaben, wie z.B. die Büromiete, die der Steuerpflichtige kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, leistet, werden als Ausgabe dem Kalenderjahr ihrer
wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet. Wer also bspw. seine Büromiete für
den Monat Januar 2008 bereits am 28.12.2007 überweist, muss diese Ausgabe als Betriebsausgabe
im Jahr 2008 erfassen. Gleiches gilt analog für Betriebseinnahmen. Als kurzer
Zeitraum wird eine Spanne von 10 Tagen angesehen.
Doch gilt diese Regelung auch für
Umsatzsteuervorauszahlungen? Der BFH hat
das in einem Urteil bejaht.
Betroffen war ein Unternehmensberater. Seine Einkünfte
aus selbständiger Arbeit ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung. In
seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1999 behandelte er die
Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 1999 als Betriebsausgabe des
Jahres 1999, obwohl er die Zahlung erst am 6.1.2000 beglichen hatte. Dies
beurteilte das Finanzamt anders. Einspruch und Klage waren für den
Steuerpflichtigen erfolglos. Das Finanzgericht meinte, es handele sich bei der
ans Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer nicht um eine regelmäßige Ausgabe. Der
Betriebsausgabenabzug im Jahr 1999 sei daher nicht möglich.
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen schließlich Recht.
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen seien regelmäßig wiederkehrende Ausgaben,
deren Wiederholung von vornherein feststünde. Der Zahlungs- und
Fälligkeitstermin – der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums – sei
nämlich gesetzlich geregelt. Außerdem sei die Umsatzsteuer-Vorauszahlung auch
kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Als kurze Zeit gelte
ein Zeitraum von 10 Tagen, was bei der Begleichung am 6.1.2000 erfüllt sei.
Nicht erforderlich sei die Wiederkehr in gleich bleibender Höhe.
Hinweis:
Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschussrechnung müssen das Urteil des
BFH künftig beachten. Wie der BFH ausführte, gelte gleiches auch bei
Vorsteuererstattungsüberhängen.
Quelle: BFH-Urteil vom 1. August 2007, XI R 48/05, LEXinform Nr. 0586900
Ein neues BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen
Behandlung von Pflegegeldern im Rahmen der Tages- und Vollzeitpflege löste bei
den betroffenen Personenkreisen, wie Tagesmüttern und Pflegefamilien, heftige
Proteste aus. Jetzt wurde bekannt, dass es im Bereich der Vollzeitpflege zu
Änderungen kommt.
Tagespflege
Tagesmütter und -väter sollen künftig ihre Einnahmen –
unabhängig von der Herkunft der Gelder – als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
versteuern. Die Steuerbefreiung für Pflegegelder, die aus öffentlichen Kassen
gewährt werden, läuft zum 31.12.2007 aus.
Trotz starker Kritik aus den betroffenen Kreisen wird
das BMF seine Auffassung zur Tagespflege wohl nicht ändern. Es bleibt also
dabei, dass die aus den öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder steuerpflichtig
werden. Unklar bleibt weiterhin, wie der sozialversicherungsrechtliche Status
der Tagesmütter aussehen soll. Hier muss weiter abgewartet werden.
Vollzeitpflege
Das BMF-Schreiben geht von einer Steuerpflicht aus,
wenn die Pflegefamilie erwerbsmäßig tätig ist. Das soll bereits dann der Fall
sein, wenn mit den Erziehungsbeiträgen, die im Pflegegeld enthalten sind,
24.000 € im Jahr überschritten werden. Durch diese Regelung wären
Pflegefamilien benachteiligt, die mehrere schwerstbehinderte Kinder, bei denen
ein stark erhöhter Pflegebedarf besteht, bei sich aufnehmen. Das soziale
Engagement dieser Familien soll aber nicht durch zusätzliche Steuern belastet
werden. Demnächst will das Finanzministerium dazu eine Neuregelung erlassen.
Eine Erwerbstätigkeit soll nur noch dann vermutet werden, wenn mehr als sechs
Pflegekinder in den Haushalt aufgenommen werden. Wer weniger als sechs Kinder
aufnimmt, bei dem geht die Finanzverwaltung ohne Prüfung von keiner Erwerbstätigkeit
aus.
Hinweis:
Mit dieser Regelung ist die Finanzverwaltung sogar noch großzügiger als
bei der Vorgängerregelung. In der Praxis kommt es kaum vor, dass mehr wie sechs
Kinder aufgenommen werden. Die Einnahmen aus der Vollzeitpflege sind damit
praktisch steuerfrei.
Steuerpflichtige mit Blockheizkraftwerken oder
Fotovoltaikanlagen können zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer werden. Der
Vorteil dabei ist, dass sie sich ggf. die Vorsteuern aus dem Bau bzw. der
Herstellung der Anlagen zurückholen können. Wie das funktioniert und was dabei
beachtet werden muss, dazu gibt es nun von der Finanzverwaltung eine allgemein
gültige Verfügung:
Zum Unternehmer werden alle sonst nicht
unternehmerisch tätigen Personen, die den mit ihren Anlagen erzeugten Strom
ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine
Stromnetz einspeisen. Es spielt dabei keine Rolle, wie die Anlage
leistungsmäßig ausgerichtet ist.
Damit Vorsteuern aus dem Bau oder der Anschaffung der
Anlage abgezogen werden können, muss diese dem Unternehmen zugeordnet werden.
Hier stellt die Finanzverwaltung klar, dass eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage
ebenso wie ein Blockheizkraftwerk kein wesentlicher Gebäudebestandteil ist. Wer
also eine solche Anlage in sein sonst zu Wohnzwecken genutztes Gebäude einbaut,
für den ergibt sich nicht die Möglichkeit, das gesamte Gebäude seinem
Unternehmen zuzuordnen und einen Vorsteuerabzug für die gesamten
Herstellungskosten des Gebäudes geltend zu machen.
Die Anlage muss zu mindestens 10 % unternehmerisch
genutzt werden, damit der Vorsteuerabzug möglich wird. Fotovoltaikanlagen
dienen der Erzeugung von Strom, der entweder im Haushalt des Steuerpflichtigen
verbraucht wird oder in das öffentliche Energienetz eingespeist wird. Blockheizkraftwerke
sind sowohl für die Erzeugung von Nutzwärme, die im nichtunternehmerischen Bereich
verbraucht wird, als auch für die Stromerzeugung ausgelegt. Wie ermittelt man
nun den unternehmerischen Nutzungsanteil? Dazu ist nach Meinung der
Finanzverwaltung die sog. Energieäquivalente für den verkauften Strom und den
für eigene Zwecke verbrauchten Strom bzw. die selbst verbrauchte Wärme
heranzuziehen. Bei Blockheizkraftwerken gibt es dazu regelmäßig geeichte
Messeinrichtungen, aus denen sich der eingespeiste Strom sowie der
Privatverbrauch von Strom und Wärme ablesen lässt. Ist so eine Vorrichtung
nicht vorhanden, kann man auch auf die Stromkennzahl zurückgreifen, die der
Hersteller bescheinigt.
Wird eine solche Anlage in ein Gebäude eingebaut, das
bereits dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet ist, z.B. bei einem
Mietwohngrundstück, geht man regelmäßig davon aus, dass die Anlage für das
Unternehmen bezogen wurde. Der Nachweis der 10 %-igen unternehmerischen Nutzung
muss dann nicht mehr geführt werden.
Hinweis:
Wird das Gebäude teilweise steuerfrei genutzt (z.B. bei steuerfreier
Vermietung an Privatpersonen), können die Vorsteuern nur anteilig abgezogen
werden.
Der verkaufte Strom ist umsatzsteuerpflichtig. Wer die
Vorsteuern aus der Anlage geltend macht, muss auf der anderen Seite auch die
umsatzsteuerlichen Konsequenzen daraus tragen, d.h. für die zu privaten Zwecken
verbrauchte Wärme bzw. Stromlieferungen Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage
sind die anteilig für den Betrieb der Anlage entstandenen Kosten.
Hinweis:
Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken
oder Fotovoltaikanlagen haben oder mehr über die steuerlichen Konsequenzen als
Unternehmer wissen möchten, beraten wir Sie gerne!
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom
14. Juni 2007, S 7300 27 St 3403,
LEXinform Nr. 5230727
Grundstücksübertragungen sind grundsätzlich
umsatzsteuerfrei. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der „Umsatz“ nicht
zwei Mal mit Steuern belastet wird, nämlich mit Grunderwerbsteuer und
zusätzlich noch mit Umsatzsteuer. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das
Grundstück an einen anderen Unternehmer übergeht. Für die Beteiligten hat das
den Vorteil, dass ggf. eine Vorsteuerberichtigung unterbleiben kann und
schließlich kann der Erwerbende die zu zahlende Vorsteuer wieder abziehen, soweit
er selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.
Wie die beiden Steuern – Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer – bei einem solchen
Vorgang zu berechnen sind, wenn der Erwerber wie üblich die Grunderwerbsteuer
allein zu tragen hat, dazu hatte die Finanzverwaltung ein eigenes Rechenschema
entwickelt. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt nämlich nicht nur
das Netto-Entgelt für das Grundstück, sondern zusätzlich ist noch die halbe
Grunderwerbsteuer heranzuziehen.
Beispiel:
Netto-Entgelt für Grundstück 100.000,00
€
+ halbe Grunderwerbsteuer
(Steuersatz 3,5 %) 1.750,00
€
Bemessungsgrundlage für
Umsatzsteuer 101.750,00
€
Umsatzsteuer 19 % 19.332,50
€
Doch mit dieser Berechnung ist nun Schluss. In einem
Urteil stellte der BFH klar, dass die Grunderwerbsteuer nicht Teil der
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei. Darauf hat die Finanzverwaltung
inzwischen mit einem Schreiben reagiert und will die o.g. Berechnungsweise
nicht mehr anwenden.
Hinweis:
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind auf alle Grundstückskaufverträge ab
Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (23.4.2007) anzuwenden. Es
wird aber nicht beanstandet, wenn man sich bei Verträgen bis zum 30.9.2007 aus
Vertrauensschutzgründen auf die bisherige Regelung beruft
Quelle: BMF-Schreiben vom 25. September 2007, IV A 5 S
7200/07/0019, LEXinform Nr. 5230843; BFH-Urteil vom 6. November 2006,
V R 9/04, BStBl. 2007 II S. 285
Seit 2001 gilt das sog. „Halbeinkünfteverfahren“.
Dividenden sowie Gewinne aus Aktienverkäufen müssen nur zur Hälfte versteuert
werden. Damit zusammenhängende Werbungskosten, wie etwa Schuldzinsen oder
Depotgebühren, können korrespondierend dazu auch nur zur Hälfte abgezogen
werden. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, musste der BFH prüfen.
Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der zu 25 % an
einer GmbH beteiligt war. Die Beteiligung finanzierte er durch einen Kredit. Im
Jahr 2002 erhielt er aus seinem Anteil eine Dividendengutschrift von ca. 60.000
€. An die Bank musste er für den Kredit ca. 10.000 € an Schuldzinsen zahlen.
Das Finanzamt berücksichtigte sowohl die Einnahmen als auch die Werbungskosten
nur zur Hälfte. Das passte dem Steuerpflichtigen nicht: er wollte die Schuldzinsen
in vollem Umfang zum Abzug kommen lassen. Das Halbabzugsverbot sei
verfassungswidrig, so sein Vortrag, wobei er sich auf gewichtige Stimmen in der
Fachliteratur stützte.
Diese Bedenken hatte der BFH nicht und berief sich auf
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Orientiert werden müsse sich
bei der Besteuerung an dem Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. dem
Nettoprinzip. Die Richter am BFH vertraten zwar die Meinung, dass das objektive
Nettoprinzip durch das Halbabzugsverbot für laufende Gewinnausschüttungen
durchbrochen werde. Denn durch die nur hälftige Erfassung der Ausschüttungen
beim Anteilseigner werde lediglich berücksichtigt, dass die Gewinne auf Ebene
der Körperschaft vorbelastet seien. Die hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter
diene dazu, dass die Gesamtbelastung der Anteilseigner in etwa der tariflichen
Einkommensteuer entspreche. Der lediglich hälftige Abzug der damit zusammenhängenden
Werbungskosten sei deshalb nicht folgerichtig. Aber im Hinblick auf den zu regelnden
Gesamtkomplex sei die Durchbrechung des Nettoprinzips folgerichtig.
Hinweis:
Ab 2009 wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt und der
Werbungskostenabzug ist über den sog. Sparerpauschbetrag von 801 €
(Verheiratete: 1.602 €) hinaus nicht möglich. Benachteiligt werden dadurch besonders
GmbH-Gesellschafter, die ihren Anteil per Kredit finanziert haben. Unabhängig
von der Höhe der Schuldzinsen können sie nur noch den Sparerpauschbetrag von
ihren Dividendeneinnahmen absetzen, was schnell zu einer Substanzbesteuerung
führen kann, denn der Rest muss versteuert werden. Es ist sicher nur eine Frage
der Zeit, wann diese Regelung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand landet.
Alternativ dazu bietet sich die Möglichkeit, die Anteile in ein Betriebsvermögen
einzulegen, denn dann greift das sog. Teileinkünfteverfahren. D.h. 60 % der
Einnahmen sind steuerpflichtig und 60 % der damit im Zusammenhang stehenden
Ausgaben können abgezogen werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 19. Juni 2007, VIII R 69/05,
LEXinform Nr. 0587054; BFH-Pressemitteilung vom 26. September 2007, Nr. 86/07,
LEXinform N. 0173625
Bei dauerhaften Vermietungsverlusten wird das
Finanzamt irgendwann prüfen, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht
vorliegt. Wird diese Frage verneint, können die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt
werden. Zwar geht man bei einer langfristig angelegten Vermietung grundsätzlich
davon aus, dass der Steuerpflichtige einen Einnahmeüberschuss erzielen möchte.
Allerdings gibt es auch davon Ausnahmen, wie ein aktueller Fall vor dem BFH
zeigt.
Ein Steuerpflichtiger hatte ein bebautes Grundstück
vermietet. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten waren vollständig
fremdfinanziert worden. In den Jahren 1985 bis 2002 betrugen die Einnahmen aus
Vermietung rund 70.676 €, auf der Ausgabenseite schlugen die Schuldzinsen mit
332.309 € zu Buche. Im Jahr 2002 gab der Steuerpflichtige in seiner
Einkommensteuererklärung Vermietungseinnahmen von 4.019 € und Zinsen in Höhe
von 29.555 € an. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht mit 0 € an.
Davon ist der BFH in seiner Entscheidung nicht
abgewichen. Zwar sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon
auszugehen, dass letztlich ein Einnahmeüberschuss erwirtschaftet werde, auch
wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben. Allerdings sprechen in
diesem Fall besondere Umstände gegen das Vorliegen einer
Einkunftserzielungsabsicht, was durch eine entsprechende Prognose bestätigt
wurde. Zwar führt nicht jedes krasse Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und
Schuldzinsen zu einer Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch
Prognose, denn es kann auch ein Finanzierungskonzept gewählt werden, bei dem
die zunächst hohen Schuldzinsen zum Ende der Darlehenslaufzeit durch positive
Ergebnisse kompensiert werden. Das ist bspw. der Fall, wenn im
Finanzierungskonzept vorgesehen ist, dass die Darlehen später durch die Auszahlung
von Lebensversicherungen ausgeglichen werden sollen. Im hier verhandelten Fall
gab es aber ein solches Konzept nicht, was schlussendlich zu positiven
Einkünften geführt hätte. Das Finanzamt hatte zu Recht geschlussfolgert, dass
es keine Einkünfteerzielungsabsicht gebe.
Hinweis:
In einem
anderen Fall sah das Finanzgericht München keine Einkommenserzielungsabsicht,
in dem der Vermieter das Objekt schon nach 2,5 Jahren wieder verkaufte. Nach
Ansicht der Richter ist ein so kurzer Zeitraum zwischen Erwerb und
Weiterverkauf ein Indiz, dass das Objekt wieder kurzfristig weiterveräußert
werden sollte. Das spreche gegen die Absicht des Käufers, mit dem Gebäude
Einkünfte erzielen zu wollen. Verluste aus Vermietung und Verpachtung könnten
daher nicht geltend gemacht werden.
Allerdings bereitet
es den Gerichten immer wieder Schwierigkeiten, zwischen ernsthaften Existenzgründungen
und bloßer „Liebhaberei“ zu unterscheiden. Der BFH entschied, dass die
Finanzämter Anlaufverluste in einer Startphase von fünf Jahren anerkennen
müssen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, IX R 7/07, LEXinform Nr. 0588017; FG München,
Beschluss vom 28. Februar 2007, 9 V 4043/06, LEXinform Nr. 5004678; BFH-Urteil
vom 23. Mai 2007, X R 33/04, LEXinform Nr. 0585941
Häufig kommt es zum Streit mit dem Finanzamt, ob eine
Vermietungstätigkeit noch als private Vermögensverwaltung zählt oder bereits
eine gewerbliche Betätigung darstellt. Die steuerlichen Folgen können
gravierend sein. Nicht nur, dass die Einkünfte gewerbesteuerpflichtig werden,
sondern dass die vermieteten Gegenstände statt nichtsteuerbarem Privatvermögen
folglich dem Betriebsvermögen zugehören und dann bspw. kein steuerfreier
Verkauf mehr möglich ist, ist für die Betroffenen nachteilig. Der BFH musste
sich wieder einmal mit einem solchen Fall beschäftigen.
Eine GbR erwarb und vermietete Maschinen für Blech
verarbeitende Betriebe, die aufgrund langjähriger Mietverträge ausschließlich
an eine GmbH vermietet wurden. Die Maschinen hatten eine betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von fünf bis acht Jahren. Die GbR bestand insgesamt zwölf Jahre
lang. Während dieses Zeitraums erwarb die GbR insgesamt 40 Maschinen. Von denen
wurden sieben Maschinen veräußert und vier Maschinen verschrottet. Der
Austausch der veräußerten Maschinen hatte rein technische Gründe. Die GbR
erklärte die Einkünfte aus der Maschinenvermietung als sonstige Einkünfte aus
der Vermietung beweglicher Gegenstände. Dem folgte das Finanzamt zunächst. Bei
einer späteren Betriebsprüfung kam es aber zu dem Schluss, dass es sich um
gewerbliche Einkünfte handele. Die Gewinne aus der Veräußerung einzelner Maschinen
seien demzufolge nicht mehr steuerfreie private Veräußerungsgewinne, sondern
steuerpflichtige Gewinne aus Gewerbebetrieb. Dagegen klagte die GbR, doch das
Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts.
Erst die Revision beim BFH brachte den gewünschten
Erfolg. Die Richter urteilten, es handele sich um Einkünfte aus der Vermietung
beweglicher Wirtschaftsgüter und entsprachen damit in ganzer Linie dem Begehren
der GbR. Die Tätigkeit der GbR gehe nicht über den Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung hinaus. Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit werde nach
ständiger BFH-Rechtsprechung erst dann überschritten, wenn die Ausnutzung
substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von
Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den
Vordergrund trete. Bei der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter könne das
der Fall sein, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf der entsprechenden
Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert
ist. Das sei z. B. der Fall, wenn der jeweilige Vermietungserlös nicht zur
Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts ausreiche und der Verkauf des Wirtschaftsguts
nach kurzer Vermietungszeit erforderlich werde, damit überhaupt ein Gewinn
erzielt werden könne. Eine solche oder ähnliche Verklammerung sei hier nicht
gegeben, erkannte der BFH. Auch könne man wegen der geringen Anzahl der
Veräußerungen und aufgrund der Tatsache, dass die Maschinen aus technischen Gründen
ausgetauscht worden sind, nicht davon ausgehen, dass die Veräußerung gegenüber
der Vermietung im Vordergrund stand.
Quelle: BFH-Urteil vom 31. Mai 2007, IV R 17/05,
BFH/NV 2007 S. 1971
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 können
Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer nach
dem 31.12.2005 Steuerberatungskosten zahlt, kann diese nur noch dann steuerlich
geltend machen, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt.
D.h. nur die Kosten für einkunftsartenbezogene Beratungs- und Deklarationsleistungen
können berücksichtigt werden. Private Steuerberatungskosten, wie z.B. für eine
Erbschaftsteuererklärung, werden zur Privatangelegenheit. Dabei sind die Kosten
für Steuerberatung für die meisten Steuerpflichtigen unvermeidbar, da das
deutsche Steuerrecht alles andere als einfach ist. Um ihre steuerlichen
Pflichten zu erfüllen, sind die Steuerpflichtigen geradezu auf fachliche
Unterstützung angewiesen.
Inzwischen gibt es zwei Musterverfahren vor den
Finanzgerichten, die sich gegen die Nichtabzugsfähigkeit der privaten
Steuerberatungskosten ab dem Jahr 2006 richten. Die Steuerpflichtigen haben sogar
angekündigt, dass sie bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wollen.
Hinweis:
Damit Sie von den Musterverfahren profitieren können, sollten Sie gegen
Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf die beiden
anhängigen Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 10 K 103/07)
und dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 186/07) und beantragen Sie das
Ruhen des Verfahrens. Das Einspruchsverfahren ruht dann zwar nicht kraft Gesetz,
denn das ist erst dann der Fall, wenn die Verfahren beim BFH anhängig sind.
Allerdings kommt ein Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht. Es steht
jedoch im Ermessen Ihres Finanzamts, ob es das Verfahren tatsächlich ruhen
lässt und sicherlich kommen nicht alle Finanzämter diesem Antrag nach.
Gegebenenfalls sollte auf die Verfügung der OFD Koblenz verwiesen werden, die
die Finanzämter in ihrem Bezirk zur Verfahrensruhe angewiesen hat. Wir beraten
Sie gern!
Quelle: OFD-Koblenz, Verfügung vom 20. August 2007, S 2221 A St 32 3, LEXinform Nr. 5230834
Bewohner von Altenheimen können die vom Heimträger in
Rechnung gestellten Pflegesätze für die sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche
Belastung steuerlich geltend machen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des
BFH hervor.
Im verhandelten Fall ging es um eine Steuerpflichtige,
die in ein Alten- und Pflegeheim gezogen war. Die Krankenkasse wies den Antrag
auf vollstationäre Pflege ab, weil ihr Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb
Stunden täglich betragen habe. Deswegen seien die Voraussetzungen nicht
erfüllt, sie zur Pflegestufe I zuzuordnen.
Die Steuerpflichtige zahlte im Jahr 1999 für
Unterkunft rund 8.000 € und für Verpflegung ca. 6.000 €, was dem vereinbarten
Pflegesatz für die Pflegestufe 0 entsprach. Damit wurden pflegerische Leistungen
mit einem Zeitaufwand unter 45 Minuten abgegolten. Die Pflegesätze müssen die
Pflegebedürftigen selbst tragen, wenn sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe
haben. Erst ab der Pflegestufe I werden die Kosten von der Pflegekasse
übernommen.
Die Pflegekosten wollte die Steuerpflichtige als
außergewöhnliche Belastung geltend machen, was das Finanzamt ablehnte. Es hieß,
dass die Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit erst ab der Pflegestufe I
berücksichtigt werden können.
Da war der BFH anderer Ansicht. Ob Pflegeaufwendungen
als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, hänge nicht von der Zuordnung
zu einer Pflegestufe ab. Auch bei einem geringeren Grad an Pflegebedürftigkeit
seien die Aufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen
werde und die Pflegeleistungen tatsächlich erbracht wurden. Bei Heimbewohnern
wird Pflegebedürftigkeit unterstellt, wenn mit dem Sozialhilfeträger ein
Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I vereinbart wurde. Ebenso wird
unterstellt, dass die entsprechenden Pflegeleistungen dann auch tatsächlich
erbracht werden. Die gesondert in Rechnung gestellten Pflegaufwendungen seien
unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung absetzbar, ob der
Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim gezogen oder ob
er erst nach seinem Umzug pflegebedürftig geworden ist.
Hinweis:
Noch nicht entschieden ist die Frage, was für Heime gilt, die keine
entsprechenden Pflegesätze mit dem Sozialhilfeträger vereinbaren. Denn auch
nach dem Heimgesetz müssen die auf Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden
Entgelte gesondert ausgewiesen werden und unterliegen einer gewissen Kontrolle.
Quelle: BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, III R 39/05, DStR
2007 S. 1395; BFH-Pressemitteilung vom 1. August 2007, Nr. 63/07, LEXinform Nr.
0173513
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert
und die Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei unverheirateten Frauen
zum steuerlichen Abzug zugelassen.
Verhandelt wurde im Fall einer Steuerpflichtigen, die
seit 12 Jahren in einer nichtehelichen Partnerschaft lebte und ca. 12.000 € für
Sterilisationsbehandlungen durch sog. In-vitro-Fertilisation und anschließendem
Embryotransfer aufgewandt hatte. Die Behandlung wurde ärztlich befürwortet, die
Kostenübernahme durch die Krankenkasse schied aus, da nur verheiratete Personen
darauf Anspruch hätten. Die Kosten wollte die Steuerpflichtige als außergewöhnliche
Belastung geltend machen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht gab der
Klage jedoch statt.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung erkannte der
BFH die Aufwendungen auch bei einer unverheirateten Frau als außergewöhnliche
Belastung an. In seiner Begründung führte der BFH aus, dass die
Empfängnisunfähigkeit einer Frau eine Krankheit sei und deshalb Maßnahmen zur
Behebung der Empfängnisunfähigkeit – unabhängig vom Familienstand der Frau –
zur Krankenbehandlung gehören. Aufwendungen für krankheitsbedingte Maßnahmen
seien nach ständiger Rechtsprechung als zwangsläufig entstanden anzusehen,
soweit die Maßnahmen entweder der Heilung dienen würden oder die Krankheit
erträglicher machen sollen. Letzteres treffe z.B. auf Zahnersatz, Rollstühle
oder Brillen zu – aber eben auch auf Sterilitätsbehandlungen. Wenn auch die
sich aus ungewollter Kinderlosigkeit ergebende Zwangslage bei verheirateten
Frauen wegen der gesellschaftlichen Erwartungen stärker sein mag, sei es nicht
gerechtfertigt, der unverheirateten Frau den Steuerabzug zu versagen.
Hinweis:
Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist, dass die Maßnahmen der
Fortpflanzungsmedizin in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnung
für Ärzte vorgenommen werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, III R 47/05,
BFH/NV 207 S. 1968; BFH-Pressemitteilung vom 5. September 2007, Nr. 75/07,
LEXinform Nr. 0173561
Haushaltsnahe Dienstleistungen und
Beschäftigungsverhältnisse sind bisher nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie
in einem inländischen Haushalt geleistet werden. Folgende Beträge dürfen direkt
von der Steuer abgezogen werden:
|
Haushaltsnahe Dienstleistung
|
Steuerermäßigung
|
|
Haushaltsnahe Dienstleistung
|
maximal steuerbegünstigt
|
3.000 €
bei Pflegeleistungen: 6.000 €
|
|
Steuerermäßigung
|
20 %
|
|
maximaler Steuerabzug
|
600 €
bei Pflegeleistungen: 1.200 €
|
|
Handwerkerleistungen
|
maximal steuerbegünstigt
|
3.000 €
|
|
Steuerermäßigung
|
20 %
|
|
maximaler Steuerabzug
|
600 €
|
|
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
|
Steuerermäßigung
|
|
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
|
maximal steuerbegünstigt
|
5.100 €
|
|
Steuerermäßigung
|
10 %
|
|
maximaler Steuerabzug
|
510 €
|
|
Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
|
maximal steuerbegünstigt
|
20.000 €
|
|
Steuerermäßigung
|
12 %
|
|
maximaler Steuerabzug
|
2.400 €
|
Die Beschränkung dieses Steuerabzugs auf das Inland
soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 abgeschafft werden. Geplant ist,
dass auch Haushalte innerhalb der EU und des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen
zusätzlich zur EU) begünstigt werden. Die Neuregelung soll nicht erst in Zukunft
in Kraft treten, sondern bereits auf alle Fälle anzuwenden sein, bei denen die
Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.
Hinweis:
Betroffene, und das sind Steuerpflichtige, die dauerhaft in einem
dieser Länder wohnen aber weiterhin in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt
steuerpflichtig sind, oder die im Ausland eine Ferienimmobilie besitzen, können
mit den begünstigten Aufwendungen ihre Steuerlast in Deutschland mindern. Weil
die Änderung rückwirkend in Kraft treten soll, dürfen die jeweiligen
Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden. Die Verabschiedung des Gesetzes
soll voraussichtlich im November 2008 erfolgen.
Die praktische Umsetzung dürfte die Bundesregierung
aber noch vor einige Hürden stellen. So besteht zum Beispiel das Problem mit
Barzahlungen, die generell bei haushaltsnahen Leistungen nicht anerkannt
werden, im EU-Ausland aber recht teuer werden können. Wie sind bereits entstandene
Kosten zu behandeln, die bar gezahlt wurden, weil die Steuerpflichtigen noch
nichts von der geplanten Begünstigung von Auslandsimmobilien geahnt haben? Auch
gibt es ein Problem mit den Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, die für den Steuerabzug ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis bzw. die Abführung von Pflichtbeiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen.
Hinweis:
Zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem
Laufenden halten.
Quelle: Entwurf
eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 10. August 2007,
LEXinform 0173448
Kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag erhalten
Eltern, deren erwachsene Kinder Einkünfte und Bezüge haben, die den Grenzbetrag
von derzeit 7.680 € um nur 1 € übersteigen. Dagegen steht Eltern der volle
Kinderfreibetrag in Höhe von 5.808 € bzw. das volle Kindergeld von 1.848 € zu,
wenn die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag auch nur um 1 € unterschreiten.
Das ist das Problem des sog. Fallbeileffekts, das noch kein Gericht befriedigend
lösen konnte. Nun muss sich der BFH mit der fehlenden Härtefallregelung beschäftigen.
Zunächst hatte das Niedersächsische Finanzgericht mit
seinem Urteil vom 23.2.2006 entschieden, dass die sog. Fallbeilwirkung die im
Gesetz angelegte Systematik verletze, dem Familienleistungsausgleich
widerspreche und schließlich nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.
Das Finanzgericht vertrat die Meinung, dass der Kinderfreibetrag um den Betrag
zu kürzen sei, um den die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag
überschreiten. Das Kindergeld sei ebenfalls nur anteilig unter Einbezug des
Grenzsteuerbetrags zu kürzen. Gegen das für viele Eltern positive Urteil legte
die Familienkasse Revision ein, nahm diese aber wieder zurück. Somit musste der
BFH nicht über die fehlende Härtefallregelung entscheiden, konnte so aber auch
kein allgemein gültiges Urteil fällen.
Hinweis:
Das Urteil wurde damit rechtskräftig, wirkt aber nur für den
entschiedenen Fall. Kindergeldberechtigte haben wegen des Urteils keinen
Rechtsanspruch, dass die Kindergeldkasse bzw. das Finanzamt die Härtefallregelung
– so wie es das Niedersächsische Finanzgericht vorgeschlagen hat – bei ihnen anwendet.
Inzwischen gibt es aber ein weiteres anhängiges
Verfahren in dieser Angelegenheit. Bereits am 15.12.2005 musste das
Niedersächsische Finanzgericht schon einmal zur sog. Fallbeilwirkung Stellung
nehmen. Anders als im Urteil vom 23.2.2006 entschied damals das Finanzgericht,
dass eine Härtefallregelung nicht erforderlich sei. Das mag verwundern, aber
bei diesem Urteil entschied ein anderer Senat des Gerichts. Gleichzeitig fällte
das Finanzgericht das Urteil, dass Beiträge zu einer privaten Kapital-Lebensversicherung
und zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mit den gesetzlichen Sozialabgaben
vergleichbar seien und daher nicht bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags zu
berücksichtigen seien. Gegen das Urteil ist inzwischen die Revision beim BFH
anhängig. In diesem Verfahren wird mit einem Urteil des BFH zur fehlenden
Härtefallregelung gerechnet.
Hinweis:
Kindergeldberechtigte, denen die Familienkasse das Kindergeld bzw. das
Finanzamt den Kinderfreibetrag wegen geringfügiger Überschreitung des
Grenzbetrags gestrichen hat, sollten unter Hinweis auf das o.g. Verfahren (Az.
III R 54/06) Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Das
gleiche gilt für Steuerpflichtige, die wegen derselben Angelegenheit bereits
Einspruch unter Hinweis auf das erledigte Verfahren (Az. III R 76/06) eingelegt
hatten und nun von der Finanzverwaltung bzw. von der Kindergeldkasse auf die
Zurücknahme der Revision angesprochen werden. Wir beraten Sie gerne!
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember
2005, 11 K 401/00, Revision eingelegt (Az. III R 54/06), EFG 2006 S. 1766; FG
Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2006, 1 K 76/04, rkr., EFG 2006 S. 1592
Die Eigenheimzulage gibt es zwar für Eigenheimen nicht
mehr, die nach dem 31.12.2005 gebaut oder angeschafft werden. Aber bei den
Gerichten sind noch reichlich Fälle, die sich mit dem bis dahin noch gültigen
Recht auseinander setzen müssen, anhängig.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste entscheiden,
ob die Eigenheimzulage gewährt werden muss, wenn die im Jahre 2005 maßgebliche
Einkunftsgrenze überschritten wurde. Dabei ging es um ein Ehepaar, das im Jahr
2004 gemeinsam Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt 79.000 €
hatte. Davon entfielen auf den Ehemann 50.000 € und auf die Ehefrau 29.000 €.
Seit November 2005 nutzen beide ihr neu gebautes Eigenheim zu eigenen
Wohnzwecken. Im Jahr 2005 hatten die beiden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit von 56.000 € und 30.000 €. Damit wenigstens die Ehefrau Eigenheimzulage
beanspruchen konnte, wählten sie für das Jahr 2005 die getrennte Veranlagung.
Die Eigenheimzulage versagte ihnen das Finanzamt dennoch. Ein Anspruch auf
Eigenheimzulage bestünde nicht, weil die Summe der positiven Einkünfte der
Eheleute des Erstjahres (2005) zuzüglich der Summe des vorangegangenen Jahres
(2004) den Betrag von 140.000 € überstieg. Dabei beriefen sich die Beamten auf
die herrschende Verwaltungsauffassung.
Dagegen klagten die Eheleute. Im Gegensatz zu dem bis
zum 31.12.2003 geltenden Recht könnten durch die getrennte Veranlagung die
Einkünfte nur eines Ehegatten nicht mehr berücksichtigt werden. Ihrer Meinung
nach sei dadurch der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Denn
wären sie nicht verheiratet gewesen, wäre zumindest der Ehefrau für ihren
Anteil am Eigenheim die Zulage gewährt worden.
Die Klage brachte Erfolg. Das Finanzgericht schloss
sich nicht der Verwaltungsmeinung an. Die „Summe der positiven Einkünfte“ könne
nur gebildet werden, wenn sich die Eheleute auch zusammen veranlagen ließen.
Bei getrennter Veranlagung müsse es dabei verbleiben, dass zumindest der
geringer verdienende Ehegatte Eigenheimzulage beanspruchen könne.
Hinweis:
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Betroffene, die
einen negativen Bescheid von ihrem Finanzamt erhalten, sollten Einspruch
einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das BFH-Aktenzeichen IX
R 40/07 beantragen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!
Ebenfalls um die Einkunftsgrenze ging es in einem vor
dem BFH verhandelten Fall: Eine Steuerpflichtige hatte bereits Eigenheimzulage
für ein Objekt bezogen. Nach dem Umzug in ein anderes Einfamilienhaus
beantragte sie, die noch nicht ausgeschöpften Beträge auf das sog. Folgeobjekt
zu übertragen. Das Finanzamt gab diesem Antrag zunächst statt, hob aber bei
einer späteren Prüfung die Festsetzung der Eigenheimzulage für dieses Folgeobjekt
wieder auf und forderte die gewährten Beträge zurück. Als Begründung führte es
an, die Steuerpflichtige habe die Einkunftsgrenzen im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung des Folgeobjektes sowie im Jahr davor überschritten.
Das hat der BFH nicht beanstandet. Nach seiner
Auffassung handelt es sich beim Folgeobjekt um ein eigenständiges Objekt. Im
Zeitpunkt von dessen Erwerb dürfen die Finanzämter erneut prüfen, ob die
Einkunftsgrenzen eingehalten sind oder nicht. Ist der maßgebliche Gesamtbetrag
der Einkünfte zwischenzeitlich überschritten, geht der Zulagenanspruch für das
Folgeobjekt verloren.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2007,
5 K 2146/06, Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 40/07), EFG 2007 S. 1406; FG
Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 6. Juli 2007, LEXinform Nr. 0173464;
BFH-Urteil vom 22. Februar 2007, IX R 26/05, LEXinform Nr. 0586876
Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer
Pressemitteilung darauf hin, dass die Ausstattung von Dieselneufahrzeugen mit
Rußpartikelfiltern seitens der Hersteller zum Teil gar nicht oder zum Teil nur
unzureichend dem Kraftfahrt-Bundesamt bzw. den Zulassungsstellen gemeldet
wurde. Die Finanzämter konnten in diesen Fällen die günstigere
Steuerfestsetzung nicht beibehalten und haben den Kraftfahrzeug-Steuersatz ab
dem 1.4.2007 um 1,20 € je 100 Kubikzentimeter erhöht.
Daraufhin hat das Finanzministerium den Verband der
Automobilindustrie und den Verband der internationalen Kraftfahrzeughersteller
gebeten, bei den Fahrzeugherstellern auf eine vollständige Weiterleitung der
relevanten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt hinzuwirken. Zum erneuten Datenabgleich
des Kraftfahrt-Bundesamtes mit den Finanzämtern wird es voraussichtlich im
Herbst kommen. Im Anschluss daran werden berichtigte Steuerbescheide erlassen.
Hinweis:
Die Änderung
erfolgt von Amts wegen. Ein Einspruch gegen zu hoch festgesetzte
Kraftfahrzeugsteuer ist nicht erforderlich. Der zuviel bezahlte Betrag wird
automatisch zurückerstattet. Wer allerdings den Erhöhungsbetrag vorab nicht
bezahlen will, muss Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung
beantragen.
Der
Fahrzeughalter muss in gewissen Fällen aber doch selbst aktiv werden. Sind
nämlich die Daten des Fahrzeugherstellers nach dem Datenabgleich immer noch
nicht vorhanden, muss er die Eintragung des Rußpartikelfilters bei der
Zulassungsstelle selbst veranlassen, um eine günstigere Besteuerung zu
erhalten. Es kann also nur empfohlen werden, dass betroffene Kfz-Halter ihre
Papiere auf die Eintragung des Rußpartikelfilters hin zu überprüfen.
Quelle:
OFD-Koblenz, Pressemitteilung vom 3. September 2007, LEXinform Nr. 0173593
Seit dem 1.7.2004 gibt es bei der deutschen
Finanzgerichtsbarkeit einen Mindeststreitwert von 1.000 €. Wie der BFH
kürzlich feststellte, verstoße diese Regelung nicht gegen das Grundgesetz.
Das Urteil erging im Fall eines Betriebswirts, dessen
Klage durch den BFH als unbegründet abgewiesen wurde. Die Kostenstelle des BFH
setzte Gerichtskosten von 275 € fest, die sich aus dem Mindeststreitwert von
1.000 € ergaben. Gegen den Ansatz des Mindeststreitwerts klagte der Steuerpflichtige
erneut bis vor den BFH. Nach seiner Ansicht bestünden verfassungsrechtliche
Bedenken dagegen.
Die Klage war nicht erfolgreich. Der Mindeststreitwert
wurde am 5.5.2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt und
bewirke keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Gerichten,
so der BFH. Allerdings monierten die Richter, dass es mit dem
Rechtsstaatsprinzip sowie mit der Justizgewährungspflicht nicht vereinbar sei,
den Rechtssuchenden mit einem Kostenrisiko zu belasten, das nicht im Verhältnis
zu seinem Interesse an dem Verfahren stünde und damit die Anrufung des Gerichts
bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen
ließe. Im Streitfall lag aber ein solcher Fall einer unzumutbaren Erschwerung
des Rechtswegs nicht vor. Der Streitwert betrug 474 € und war damit höher als
das Gebührenrisiko für eine Instanz.
Quelle: BFH-Beschluss vom 31. Mai 2007, V E 2/06, BFH/NV 2007 S. 1777
Schenkungen sind steuerpflichtig und müssen dem
Finanzamt angezeigt werden. Oftmals passiert das aber nicht. Der Grund dafür
liegt häufig in der Tatsache, dass sich die Beteiligten nicht darüber bewusst
sind, dass es sich um eine Schenkung handelt. Kann dann das Finanzamt, auch
wenn es erst nach Jahren von der Schenkung erfährt, trotzdem Schenkungsteuer
festsetzen?
Einem solchen Fall musste der BFH entscheiden. Eine
Steuerpflichtige veräußerte im April 1991 ein Aktienpaket an eine GmbH, deren
Geschäftsführer ihr Vater war, zu einem niedrigeren Preis. Davon erfuhr das
Finanzamt im April 1995 durch eine Kontrollmitteilung und verlangte von der
Steuerpflichtigen die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Da die
Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom April 2001 Schenkungsteuer gegen sie fest. Die Steuerpflichtige
war der Meinung, dass das Finanzamt nach so langer Zeit keinen Bescheid mehr
erlassen könne und machte Verjährung geltend.
In seinem Urteil tritt der BFH der Auffassung des
Finanzamts entgegen, dass durch die Aufforderung zur Erklärungsabgabe eine
weitere Anlaufhemmung eingetreten sei.
Die Schenkung fand im April 1991 statt. Die
Schenkungsteuer entstand somit mit Ablauf des Jahres 1991. Da die
Steuerpflichtige den Erwerb nicht angezeigt hatte, hätte die reguläre
Festsetzungsfrist mit dem Jahresablauf 1994 (drei Jahre nach Ablauf des
Steuerentstehungsjahres 1991) begonnen und mit Jahresablauf 1998 (vier Jahre) geendet. Aber für
die Schenkungsteuer gibt es eine Sonderreglung. Die Festsetzungsfrist beginnt
nämlich erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt
hat, hier also erst mit Jahresablauf 1995, da das Finanzamt erst im April 1995
aufgrund der Kontrollmitteilung von der Schenkung erfahren hat. Die vierjährige
Festsetzungsfrist endete daher zum 31.12.1999. Beim Erlass des Schenkungsteuerbescheids im April 2001 war
die Steuerschuld somit durch Verjährung erloschen, auch wenn man diese
verlängerte Anlaufhemmung berücksichtigt. Die Festsetzung war daher nicht mehr
zulässig.
Der BFH konnte auch keine Rechtsgrundlage für eine
weitere Anlaufhemmung erkennen, wenn das Finanzamt den Erwerber nach
Kenntniserlangung zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Bekommt das
Finanzamt erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer
Schenkung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der
Kenntniserlangung. Das Finanzamt habe dann ausreichend Zeit, notfalls im Wege
der Schätzung die Schenkungsteuer festzusetzen. Wenn das Finanzamt daher - wie
im Streitfall - erst im vierten Jahr nach der Steuerentstehung Kenntnis von
einer Schenkung erlangt und noch im Jahr der Kenntniserlangung eine Steuererklärung
anfordert, ist die dreijährige Fristhemmung mit dem Ablauf des dritten Jahres
verbraucht.
Quelle: BFH-Urteil vom 6. Juni 2007, II R 54/05,
LEXinform Nr. 0586934
Das Beispiel zum neuen Investitionsabzugsbetrag in
unserer letzten Ausgabe enthält einen Druckfehler. Richtig lautet es:
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2008 eine Maschine
für 100.000 € mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Bereits im Vorfeld
(zum 31.12.2007) hat er einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % bzw. 40.000 €
steuerlich geltend gemacht. Im Jahr 2008 muss er den Investitionsabzugsbetrag
gewinnerhöhend hinzurechnen, darf diesen Betrag aber kompensieren, indem er 40
% der Anschaffungskosten gewinnmindernd kürzt. Von den verbleibenden Anschaffungskosten
von 60.000 € macht er noch die Ansparabschreibung von 20 % geltend, was 12.000 € entspricht. Zusätzlich nimmt
er noch die lineare Abschreibung von 10 % bzw. 6.000 € vor. Somit
kommt es im Investitionsjahr zu einer Gewinnminderung von 18.000 €.
Bei der Bildung der so genannten Ansparrücklage
sollten alle formalen Voraussetzungen beachtet werden. Dies macht ein aktuelles
BFH-Urteil noch einmal deutlich.
Zwei Landwirte gründeten mit Vertrag vom 6.2.1996 zum
1.7.1996 eine GbR. Zweck der GbR war es, einen neuen Milchviehstall gemeinsam
zu errichten und zu bewirtschaften. Sie brachten einen Teil der bisher im
Rahmen ihrer Einzelbetriebe genutzten landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung
ein, Milchkühe, Maschinen, Geräte, Ernte und Vorräte dagegen in das gemeinsame
Gesellschaftsvermögen. Sie stellten im Frühjahr 1996 Einzelförderanträge für
den Bau eines Boxenlaufstalls im Rahmen einer Teilfusion zur GbR. Bereits im
Mai 1996 wurde im Namen der GbR ein Architekten- und Ingenieurvertrag zur
Betreuung des Bauvorhabens eines Neubaus des Boxenlaufstalls und diverser
Pflasterungen abgeschlossen.
Für das Jahr 1995 reichte die GbR eine
Feststellungserklärung beim Finanzamt ein, die einen Verlust aus Land- und
Forstwirtschaft auswies, der allein aus der Bildung von Ansparrücklagen für einen
Futtermischwagen, einen Güllemixer, eine Melkanlage und eine
Rindviehaufstallung resultierte. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte der
Prüfer die Ansparrücklagen für die Melkanlage und die Rindviehaufstallung und
damit den Verlust zum größten Teil nicht an, da die Investitionsabsicht nicht
hinreichend konkretisiert sei. Der Bauantrag sei erst nach dem Bilanzstichtag
(30.6.1996) eingereicht worden.
Der BFH stellt in seinem Urteil zwar fest, dass die
Bildung einer Ansparrücklage bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung
möglich ist, letztendlich bestätigt er aber das ablehnende Urteil des niedersächsischen
Finanzgerichtes. Es reiche für die Annahme eines Betriebes nicht aus, wenn
lediglich die ersten Vorbereitungshandlungen getroffen worden seien. In einem
solchen Fall sei bei der geplanten Anschaffung eines Wirtschaftsguts dessen
verbindliche Bestellung erforderlich, in Herstellungsfällen müsse eine
(Bau-)Genehmigung verbindlich beantragt sein oder - falls keine Genehmigung
erforderlich sei - mit der tatsächlichen Herstellung begonnen worden sein.
Der BFH weist in seinem Urteil auf einen weiteren
Punkt hin. Wird der landwirtschaftliche Betrieb nicht auf den Beginn des
Normalwirtschaftsjahres eröffnet, sei die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres
erforderlich. Bezogen auf den Streitfall erfolgten die ersten
Vorbereitungshandlungen und auch der Abschluss des Gesellschaftsvertrages erst
im Februar 1996, so dass das erste Rumpfwirtschaftsjahr frühestens im Februar
1996 begonnen hatte und am 30.6.1996 endete. Entsprechend der vorzunehmenden
Gewinnaufteilung habe es daher niemals zu Gewinnauswirkungen für das Jahr 1995
kommen können.
Hinweis:
Leider hat
der BFH mit dieser Entscheidung die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung
bestätigt. Trotz tatsächlicher anschließender Investitionen stellt der BFH
allein auf formale Kriterien ab, obwohl hier sicherlich keine Ansparrücklage
„ins Blaue hinein“ gebildet wurde. Das bedeutet, gerade bei der Bildung von
Ansparrücklagen vor Vollendung der Betriebseröffnung - dies betrifft insbesondere
GbR-Gründungen - müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen am Bilanzstichtag
entweder verbindlich bestellt sein oder eine Baugenehmigung gestellt bzw. mit
der Herstellung tatsächlich begonnen sein.
Beachten Sie,
dass durch die Unternehmenssteuerreform für Investitionen ab 1.1.2008 die vorherige
Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (vergleichbar der bisherigen
Ansparrücklage) für die Vornahme späterer Sonderabschreibungen allerdings nicht
mehr erforderlich ist.
Quelle:
BFH-Urteil vom 19. April 2007, IV R 28/05, BFH/NV 2007 S. 1755
- Bei
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt der Übergang von der
Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung ohne ausdrückliche
Aufgabeerklärung nicht zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und
damit zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist lediglich eine
Betriebsunterbrechung gegeben. Selbst eine unterschiedliche Laufzeit der
Pachtverträge führt bei parzellenweiser Verpachtung nicht zur zwangsweisen
Betriebszerschlagung.
- Nach dem
Verpachtungserlass vom 17.12.1965 bestand - wie bei gewerblichen Betrieben
- ein Wahlrecht zur Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen. Insofern handelt es sich um
einen auch für die Gerichte im Billigkeitsverfahren zu berücksichtigenden
Verwaltungserlass.
So lautet ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen
Finanzgerichtes. Ein Nebenerwerbslandwirt hatte seinen 4,25 ha großen Betrieb
ab dem 1.1.1987 an drei verschiedene Pächter zu unterschiedlichen Teilen
verpachtet. Einkünfte daraus wurden nicht erklärt. Im Jahr 1997 veräußerte der
ehemalige Landwirt einen Teil der Pachtflächen. Er ging davon aus, dass der
landwirtschaftliche Betrieb spätestens zum 1.1.1987 zwangsweise aufgegeben
worden war und er somit die Flächen als Privatvermögen steuerfrei veräußern
könne. Das Finanzamt nahm dagegen landwirtschaftliches Betriebsvermögen an und
erfasste einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft.
Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte die
Auffassung des Landwirtes. Zwar sei der landwirtschaftliche Betrieb eigentlich
nicht zwangsweise aufgegeben worden, das Finanzamt müsse jedoch aufgrund ihrer
früheren Erlasse eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
zulassen. Nach dem Verpachtungserlass vom 17.12.1965 bestand zum einen ein
Wahlrecht zur Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes im Ganzen, zum anderen sollte bei Verpachtung von land- und
forstwirtschaftlichen Flächen an mehrere Pächter eine Betriebsaufgabe
vorliegen. Dies sollte nur dann nicht gelten, wenn der Landwirt eine Betriebsfortführungserklärung
abgegeben hatte. Im Streitfall hatte der Landwirt eine solche
Fortführungserklärung jedoch nicht abgegeben.
Frühestens durch das BFH-Urteil vom 15.10.1987 könnte
dieser Vertrauenstatbestand aufgehoben worden sein. Da dieses Urteil aber erst
am 15.4.1988 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und damit nach Beginn
der Verpachtung durch den Landwirt, konnte der Landwirt noch auf den bisherigen
Erlass vertrauen, d.h. davon ausgehen, dass sein Betrieb durch Nichtabgabe der
Fortführungserklärung als aufgegeben galt.
Hinweis:
In den unterschiedlichen Bundesländern galten zur parzellenweisen
Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Anwendung des
BFH-Urteils vom 15.10.1987 unterschiedliche Anwendungsregelungen. Das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichtes, das nun auch in ganz Niedersachsen
umgesetzt wird, macht aber noch einmal deutlich, dass bei einer parzellenweisen
Verpachtung vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils am 15.4.1988 aus Vertrauensschutzgründen
von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden kann, sofern keine Fortführungserklärung
abgegeben wurde und die Einkünfte nicht als Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erklärt wurden.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. Februar
2007, 2 K 710/04, LEXinform Nr. 5005247; OFD-Hannover, Verfügung vom 7. Juni
2007, S 2230 749 StO 282, HLBS-Dokumentennummer 4.5.51
Ein Finanzamt teilte einem Landwirt 25 Tage vor Ende
des Wirtschaftsjahres mit, dass die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen weggefallen seien und er ab dem Folgewirtschaftsjahr
seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln habe.
Nach dem Anwendungserlass der Finanzverwaltung ist
diese jedoch gehalten, die Mitteilung mindestens 1 Monat vor Beginn des
betroffenen Wirtschaftsjahres bekannt zu geben.
Hierauf berief sich der Landwirt in seiner Klage gegen
die Aufforderung zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung. Er
habe außerdem bereits wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf eine
Betriebsumstellung (Milchquotenveräußerung) getroffen. Aus betriebswirtschaftlicher
Sicht habe er ab Bekanntgabe der Aufforderung zur Buchführung keine ernsthafte
Möglichkeit mehr gehabt, seine Milchquote zu veräußern.
Seiner Argumentation widersprachen jedoch das
Niedersächsische Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof. Das Gesetz
sehe keine bestimmte einzuhaltende Mitteilungsfrist vor Beginn des betreffenden
Wirtschaftsjahres vor. Vielmehr reiche es allein aus, dass die Mitteilung vor Beginn
des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werde.
Eine gewisse Vorbereitungszeit bedürfe es zwar bei der
Umstellung der Gewinnermittlungsart. Eine Monatsfrist sei jedoch nicht
zwingend. Vielmehr könnten dem Landwirt u.U. rückwirkend erforderliche
Buchführungserleichterungen gewährt werden.
Ziel einer Buchführungsmitteilung solle es im Übrigen
nicht sein, dass der Landwirt wirtschaftliche Dispositionen treffe.
Hinweis:
Eine Aufforderung zur Buchführung oder Erstellung einer
Einnahmen-Überschussrechnung kann daher nicht aufgrund des Nichteinhaltens der
von der Finanzverwaltung selber vorgegebenen 1-Monatsfrist angefochten werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 29. März 2007, IV R 14/05, www.bundesfinanzhof.de
Über diese Frage hatte das Finanzgericht Düsseldorf in
einem besonderen Fall zu entscheiden. Ein Landwirt hatte seit 1977 einen
landwirtschaftlichen Betrieb (38 ha) gepachtet. Der Pachtvertrag war auf
Lebenszeit des Pächters abgeschlossen. 15 Jahre später schloss er mit dem
Eigentümer des Hofes einen neuen Vertrag, wonach dieser rund 11 ha der
gepachteten Grundstücke zu Eigentum übertrug. Als Gegenleistung verzichtete der
Pächter auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag. Der Wert der übertragenen
Grundstücke wurde mit ca. 175.000 € beziffert, außerdem wurde eine
Darlehnsschuld in Höhe von etwa 23.000 € übernommen. Für den Gesamtbetrag wurde
ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten in die Bilanz eingestellt, der auf 25
Jahre aufgelöst wurde. Die anderen Grundstücke pachtete der Landwirt dann von
dem Erwerber der übrigen Flächen.
Der Prüfer des Finanzamtes lehnte die Bildung eines
passiven Rechnungsabgrenzungspostens ab und wollte auch für den Betrag von
insgesamt ca. 198.000 € den ermäßigten Steuersatz nicht gewähren.
Diese Auffassung vertrat auch das Finanzgericht
Düsseldorf: „Der Verzicht auf das lebenslange Pachtrecht an einem
landwirtschaftlichen Betrieb gegen Übertragung eines Teils der Hofanlage
rechtfertigt nicht die Annahme einer dem ermäßigten Steuersatz zu
unterwerfenden Entschädigung in Höhe des Wertes des Teilgrundstücks, wenn die
Pächter den Betrieb aufgrund neuer Anpachtung im gleichen Umfang ohne
Einnahmeausfälle oder sonstige Erschwernisse weiter bewirtschaften können. Die
Pächter büßen dann gerade keine Einnahmequelle ein, sondern sie verbessern ihre
wirtschaftliche Lage gegenüber der Position vor Abschluss des
Übertragungsvertrages.“
Der Übertragungsvertrag enthalte zum einen außerdem
keine Aussage dazu, ob und inwieweit die Grundstücksübertragung dem Ausgleich
eines Schadens dienen solle, zum anderen gebe es keinen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen der Zahlung und der Aufgabe bzw. Nichtausübung einer Tätigkeit in dem
Sinne, dass die Entschädigung gerade als Gegenleistung für den Verzicht auf
eine Einkunftsart geleistet werde.
Hinweis:
Der Landwirt will die Frage vom BFH prüfen lassen und hat Revision
eingelegt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2004, 7 K
3859/01 E, EFG 2006 S. 1520
Eine landwirtschaftliche Ehegattengesellschaft stellte
sowohl Sauerkraut als auch Gurkenkonserven aus Produkten ihres land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes her. Dabei wurden übergroße Gurken zu
Gurkensticks verarbeitet, indem die Gurken nach dem Waschen mit Hilfe von Schneidemaschinen
geviertelt und manuell in die vom Endabnehmer der fertigen Gurkensticks zur
Verfügung gestellten Gurkengläser eingesteckt wurden. Diese Gläser wurden dann
entsprechend den jeweiligen Vorgaben des Endabnehmers mit Gewürzen und einem
Sud befüllt. Anschließend wurden die Gläser verschlossen und pasteurisiert.
Alle Vorgänge erfolgten in einer einheitlichen Produktionsanlage.
Sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich
wollte die Finanzverwaltung von gewerblichen bzw. regelbesteuernden Umsätzen ausgehen.
Nachdem die GbR bereits einkommensteuerlich vom
Finanzgericht München darin bestätigt wurde, dass landwirtschaftliche Einkünfte
vorlagen, erfolgte dies nun auch für die Anwendung der umsatzsteuerlichen
Pauschalierung.
Für die Einkommensteuer hatte das Finanzgericht
München festgestellt, dass die landwirtschaftliche Urproduktion erst mit der
Marktfähigkeit des Produkts ende. Sei für ein unvermeidlich anfallendes Urprodukt
ausnahmsweise kein Markt vorhanden, so sei die marktgerechte Aufbereitung (hier
die Verarbeitung der beim Anbau von Essiggurken unvermeidlich anfallenden
übergroßen Gurken zu Gurkenstücken in Gläsern) Teil der landwirtschaftlichen Urproduktion.
Die Konservierung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne wesentliche
Veränderung sei landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn sie nicht in Konkurrenz
zu gewerblichen Anbietern trete.
Nun folgte das Urteil für die Umsatzsteuer: Die
Umsatzsteuerpauschalierung erfasse nur diejenigen Lieferungen
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen, auf
die die Pauschalregelung der 6. EG-Richtlinie (heute Artikel 295 der so
genannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie) Anwendung finde. Ein landwirtschaftlicher
Erzeuger, der selbst erzeugte übergroße Gurken nach dem Waschen und Vierteln
mit Hilfe seiner Arbeitskräfte unter Einsatz von in landwirtschaftlichen
Betrieben üblicherweise vorhandenen Mitteln und Maschinen in Gläsern abfüllt,
erbringt in Gestalt der Lieferung der in Gläser abgefüllten Gurkensticks
insgesamt eine derartige landwirtschaftliche Erzeugung bzw. Dienstleistung.
Hinweis:
Beide Urteile sind mittlerweile rechtskräftig geworden.
Quelle: FG München, Urteil vom 25. August 2005, 2 K
5007/03, EFG 2006 S. 106; FG München, Urteil vom 25. Januar 2007,
14 K 1312/04, EFG 2007 S. 1200
In einem aktuellen Urteil hat der BFH die erst im Jahr
2001 von ihm speziell für die Umsatzsteuer aufgestellte Zukaufgrenze von 20 %
wieder aufgehoben.
Geklagt hatte ein Gärtnermeister, der in drei
Verkaufsgewächshäusern neben selbst erzeugten Blumen und Zierpflanzen auch
zugekaufte gärtnerische (landwirtschaftliche) Produkte und Handelswaren,
nämlich Blumentöpfe, Übertöpfe, Pflanzschalen etc. verkaufte. Sämtliche Umsätze
unterwarf er der Umsatzsteuerpauschalierung. Das Finanzamt dagegen
beabsichtigte, die Umsätze, die auf den Weiterverkauf der hinzu erworbenen
Handelswaren entfielen, der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Hiergegen legte
der Gärtner Einspruch ein. Schließlich „verböserte“ das Finanzamt, d.h. es
unterwarf sämtliche Umsätze der Verkaufsgewächshäuser der Regelbesteuerung, da
diese Läden als selbständige Gewerbebetriebe zu beurteilen seien. Hiergegen
klagte der Gärtner.
Der BFH stellt für den Streitfall fest, dass nicht
sämtliche in dem Laden des Gärtners getätigten Umsätze der Regelbesteuerung zu
unterwerfen seien. Vielmehr unterliege die Veräußerung selbst erzeugter
landwirtschaftlicher Produkte der Umsatzsteuerpauschalierung.
Die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher
Produkte dagegen sowie die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer
Produkte (Handelswaren) unterlägen jedoch der Regelbesteuerung.
Sein Urteil aus dem Jahre 2001, in dem noch
festgestellt worden war, dass der Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher
Produkte ebenfalls der Pauschalierung unterwerfen werden konnte, sofern der Umsatz
aus dem Zukauf nicht 20 % des Gesamtumsatzes übersteige, sei im Hinblick auf
die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr haltbar, so
der BFH.
Das bedeutet, werden über einen Hofladen sowohl eigen
erzeugte als auch zugekaufte landwirtschaftliche Produkte und Handelswaren
vermarktet, können nur noch die eigen erzeugten landwirtschaftlichen Produkte
der Pauschalierung unterworfen werden. Zugekaufte Ware - egal, ob
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Ursprungs - muss der Regelbesteuerung
unterworfen werden.
Hinweis:
Allerdings
hat der Landwirt dann auch einen entsprechenden Vorsteuerabzug. Da der Erwerb
landwirtschaftlicher Produkte häufig von einem pauschalierenden Landwirt mit
10,7 % Vorsteuer erfolgt, der Verkauf aber mit 7 % Umsatzsteuer zu versteuern
ist, können sich durch die neue Rechtsprechung sogar finanzielle Vorteile
ergeben.
Nichts desto
trotz wäre aber gerade für kleinere Direktvermarkter eine Bagatellgrenze wünschenswert,
denn der bürokratische Aufwand (z.B. Ermittlung der (anteiligen) Vorsteuer, Umsatzsteuervoranmeldungen
und -erklärungen) steht in keinem Verhältnis zu einem möglicherweise nur
geringen finanziellen Vorteil. Viele Landwirte erwerben landwirtschaftliche
Produkte nämlich lediglich zur Angebotsabrundung hinzu. Ob die Finanzverwaltung
eine Bagatellgrenze und/oder eine Übergangsregelung einführen wird, ist zurzeit
vollkommen unklar.
Beachten muss
man außerdem die weiterhin gültige Zukaufgrenze von 30 % für einkommensteuerliche
Zwecke (Abgrenzung zum Gewerbe).
Direktvermarkter
sollten laufend ihre betriebliche Entwicklung unter steuerlichen
Gesichtspunkten
überprüfen lassen. In manchen Fällen empfiehlt sich von vornherein eine
Trennung der Betriebe in
einen landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb und einen gewerblichen
Direktvermarktungs- bzw. Dienstleistungsbetrieb. Dies ist jedoch immer eine
Einzelfallentscheidung, die auch unter außersteuerlichen Gesichtspunkten (z.B.
sozialversicherungsrechtlichen Kriterien) geprüft werden muss. Lassen Sie sich
im Hinblick auf die o.g. neue Rechtsprechung von uns beraten und prüfen, welche
Konsequenzen auf Sie als Direktvermarkter zukommen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, LEXinform Nr. 0586938
Muss bei pauschalierenden Landwirten auf die private
PKW-Nutzung neben dem pauschalen Ansatz nach der 1 %-Methode auch die fiktive
Umsatzsteuer als Entnahme erfasst werden?
Diese Frage hatte die Finanzverwaltung in
Nordrhein-Westfalen aufgeworfen. Durch den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages
in Höhe der (fiktiv) auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer solle der
Vorteil des pauschalierenden Landwirtes gegenüber dem regelbesteuernden
Landwirt ausgeglichen werden.
Zwischenzeitlich hat das Finanzgericht Düsseldorf in
zwei rechtskräftigen Urteilen aber entschieden, dass auch bei einem
pauschalierenden Landwirt die ertragsteuerliche Erfassung der privaten
PKW-Nutzung mit dem Ansatz des Entnahmewertes im Rahmen der 1 %-Reglung
abgegolten ist. Das Finanzgericht hält den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages
für unzulässig, da die gesetzliche Regelung über den Ansatz des Listenpreises
einschließlich der Umsatzsteuer bereits von einer Bruttoversteuerung ausgehe.
Es sei außerdem kein Grund ersichtlich, einen über die Abgeltungswirkung der 1
%-Regelung hinausgehenden Umsatzsteuerbetrag anzusetzen, da der BFH bereits
entschieden habe, dass die Höhe der auf den Entnahmevorgang entfallenden
Umsatzsteuer für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung unerheblich sei.
Hinweis:
Nun schließt sich auch die Finanzverwaltung - zumindest im Rheinland -
dieser Auffassung an. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der OFD Rheinland.
Allerdings ist weiterhin ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht
anhängig (Az. 13 K 509/06). Es ist zu erwarten, dass dieses vor dem Hintergrund
der o.g. Rechtsprechung der Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf folgen
wird.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2007, 7 K
3373/06 E, rkr., noch nicht veröffentlicht; OFD-Rheinland, Kurzinformation
Einkommensteuer vom 11. Mai 2007, DB 2007 S. 1382
Vor dem Finanzgericht Köln war streitig, welcher
Umsatzsteuersatz auf Silierhilfsmittel anzuwenden ist. Ein Futtermittelhandel
hatte diese lediglich dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Während einer
Betriebsprüfung stellte der Prüfer eine „unverbindliche Zolltarifauskunft für
Umsatzsteuerzwecke“ bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in
Hamburg. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die strittigen Produkte die typische
Zusammensetzung von Silierhilfsmitteln auf der Grundlage von
Konservierungsmitteln hätten, deren wesentlicher Einsatzweck in einer
Verbesserung des Gärverlaufs und der Hemmung von Gärschädlingen bestehe. Es
erfolgte die entsprechende Einordnung in die Zollnomenklatur und der Hinweis,
dass die Produkte dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.
Das Finanzgericht Köln bestätigte, dass es allein auf
die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe ankomme. Die hier vorliegenden
Silierhilfsmittel seien nicht für Futterzwecke bestimmt, sondern es handele
sich um Futtermittelzusatzstoffe, die allein eine verfahrenstechnische Funktion
bei der Herstellung von Grünfuttersilage hätten. Auch EG-rechtlich sei keine
andere Lösung zulässig.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, die das
Futtermittelunternehmen auch eingelegt hat. Bestehen Unsicherheiten über den
anzuwendenden Umsatzsteuersatz, sprechen Sie uns an. Ggf. stellen wir für Sie
gerne eine Zolltarifauskunft.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 23. März 2003, 2 K
4427/05, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 36/06, VII R 23/07), EFG 2007 S.
1290
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner
durch eine Mahnung in Verzug setzen.
Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer
Mahnung bedarf es nicht, wenn
·
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt ist,
·
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis
anknüpft,
·
der Schuldner die Leistung verweigert,
·
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des
Verzugs rechtfertigen.
Bei
Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher
ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im
Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung
beweisen.
Während
des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für
Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der
Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist
der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2005:
|
Zeitraum
|
Basiszinssatz
|
Verzugszinssatz
|
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
|
|
1.7. bis 31.12.2005
|
1,17 %
|
6,17 %
|
9,17 %
|
|
1.1. bis 30.6.2006
|
1,37 %
|
6,37 %
|
9,37 %
|
|
1.7. bis 31.12.2006
|
1,95 %
|
6,95 %
|
9,95 %
|
|
1.1. bis 30.6.2007
|
2,70 %
|
7,70 %
|
10,70 %
|
|
1.7. bis 31.12.2007
|
3,19 %
|
8,19 %
|
11,19 %
|
§ 286
Abs. 1 S. 1 BGB.
§ 286
Abs. 1 S. 2 BGB.
§ 286
Abs. 2 BGB.
§ 286
Abs. 3 S. 1 BGB.
§ 288
Abs. 1 S. 1 BGB.
§ 288
Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.
§ 247 Abs. 1 S. 2, 3
BGB.
Zulässigkeit von Betriebsprüfungen bei
Einkommensmillionären
Steuerliche
Betriebsprüfungen sind nicht nur bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Land‑
und Forstwirten, sondern auch bei anderen steuerpflichtigen Personen zulässig.
Voraussetzung für eine über den Einzelfall hinausgehende Prüfung ist allerdings,
dass für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und
sich eine Einzelfallprüfung als unzweckmäßig erweist.
Solche Voraussetzungen liegen vor, wenn für die Finanzverwaltung Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass eine Einkommensteuererklärung unvollständig oder mit unrichtigem
Inhalt abgegeben worden ist.
Eine Prüfung ohne konkrete Anhaltspunkte ist allerdings unzulässig.
Unter
Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs eine steuerliche
Außenprüfung auch bei einem Arbeitnehmer zulässig. Die Voraussetzungen liegen
unzweifelhaft dann vor, wenn ein Arbeitnehmer in dem ersten prüfungsrelevanten
Jahr mehr als 600.000 €, im zweiten Jahr mehr als 400.000 € und im
dritten Jahr mehr als 900.000 € als Arbeitslohn zu versteuern hat, nur
geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und im Übrigen keine
substanziierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren
Geldmittel macht. In derartigen Fällen kann vermutet werden, dass eine größere
Anzahl von Lebenssachverhalten mit einem größeren Zeitaufwand zu prüfen ist.
Außerdem ist bei einer Prüfung der Mittelverwendung davon auszugehen, dass eine
Vielzahl von Belegen zu prüfen ist und mit zahlreichen Rückfragen gerechnet werden
muss.
§ 193
AO.
§ 193
Abs. 2 Nr. 2 AO.
BFH,
Urt. v. 7.11.1985, IV R 6/85, BStBl 1986 II,
S. 435, LEXinform 0062832.
BFH,
Urt. v. 17.11.1992, VIII R 25/89, BStBl 1993 II,
S. 146, LEXinform 0102715.
BFH,
Urt. v. 26.7.2007, VI R 68/04, DStR 2007,
S. 1478, LEXinform 0586160.
Änderungskündigung zum Zweck der Lohnreduzierung
Umsatzrückgang,
der zu einem Verlust führt, kommt als Grund für eine Änderungskündigung in
Frage, die dem Zweck der Lohnreduzierung dient. Dies ist allerdings nur dann
der Fall, wenn die betriebliche Situation sich als existenzgefährdend für das
Unternehmen darstellt. Zur Darlegung einer solchen wirtschaftlichen Notlage
muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren betrachtet werden. Dies hat
jüngst das Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz
entschieden, dessen Entscheidung allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Es
ging um einen Krankenhausbetrieb, der durch Änderungskündigungen
erreichen wollte, bislang gewährte Weihnachtsgeldzahlungen einzusparen. Die
gegen die Änderungskündigungen gerichteten Klagen
hatten vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Das Landesarbeitsgericht
betonte, dass bei einer Änderungskündigung zur Entgeltminderung im Hinblick auf
soziale Rechtfertigung ebenso hohe Anforderungen bestehen, wie bei einer
Beendigungskündigung. Deshalb sei das Änderungsangebot des Arbeitgebers
daraufhin zu überprüfen, ob es der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der
Situation des Arbeitgebers billigerweise akzeptieren muss.
Hieraus
ergebe sich ein zweistufiges Prüfungsverfahren. In einem ersten Schritt ist zu
prüfen, ob für die Vertragsänderung dringende betriebliche Erfordernisse
bestehen. Liegt insoweit überhaupt kein Kündigungsgrund vor, erübrigt sich die
Prüfung des Änderungsverbots. Liegt hingegen ein Kündigungsgrund vor, ist in
einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Arbeitgeber sich darauf beschränkt
hat, nur solche Entgeltminderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer
billigerweise hinnehmen muss.
Änderungskündigungen
zur Kosteneinsparung sind nach Auffassung des Gerichts nur bei existenzgefährdender
betrieblicher Situation zulässig. Nur in diesem Falle sei Dringlichkeit im
Sinne des Gesetzes gegeben. Neben Entgeltkürzungen müssen auch Einsparungen in
anderen Bereichen erfolgen, wenn Änderungskündigungen zulässig sein sollen. Zur
Darlegung der wirtschaftlichen Notlage sei ein Zeitraum von mindestens
drei Jahren erforderlich, damit eine Verstetigung oder Verschlechterung
von Entwicklungen festgestellt werden kann. Beschränkt sich der Arbeitgeber auf
die Darstellung von Umständen, die einen kürzeren Zeitraum betreffen, genügt
dies zur Rechtfertigung der betreffenden Änderungskündigung nicht.
LAG Rheinland‑Pfalz,
Urt. v. 20.7.2006, 6 Sa 1015/05, DB 2007,
S. 1761.
Az. BAG:
2 AZR 22/07.
§ 2
KSchG.
§ 4
KSchG.
Annahmefrist für Angebote im Rahmen einer
Änderungskündigung
Spricht
der Arbeitgeber eine Änderungskündigung
aus und macht er in diesem Zusammenhang das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu
geänderten Bedingungen fortzusetzen, muss der betreffende Arbeitnehmer seine
Bereitschaft zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten
Bedingungen innerhalb von drei Wochen erklären, wenn er das
Arbeitsverhältnis aufrechterhalten möchte. Die Bedenkzeit von drei Wochen
steht dem Arbeitnehmer zu, auch wenn der Arbeitgeber ihm eine kürzere Frist
gesetzt hat. Äußert sich der Arbeitnehmer innerhalb der drei Wochen nicht,
endet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist, auch wenn der
Arbeitnehmer seine Bereitschaft nachträglich doch noch erklärt.
Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung, die kürzlich das Bundesarbeitsgericht
getroffen hat. Es ging um einen Energieanlagenelektriker, dessen Arbeitgeber
das Ziel verfolgte, eine mit dem Arbeitnehmer individuell vereinbarte
Entfernungszulage endgültig zu streichen. Zu diesem Zwecke kündigte er dem
Arbeitnehmer am 2.8.2004 zum 28.2.2005, bot aber gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis
nach Ablauf der Kündigungsfrist zu denselben Bedingungen mit Ausnahme der
Zahlung der Entfernungspauschale fortzusetzen. Weiter schrieb der Arbeitgeber:
„Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten
Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die
Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis
mit Fristablauf.“ Der Arbeitnehmer meldete sich erst im November 2004
wieder bei seinem Arbeitgeber und erklärte, das Arbeitsverhältnis ohne die
Entfernungspauschale fortsetzen zu wollen. Daraufhin teilte ihm der Arbeitgeber
mit, das Arbeitsverhältnis finde wegen der nicht rechtzeitigen Annahme des
Änderungsangebots zum 28.2.2005 sein Ende. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer
Klage vor dem Arbeitsgericht und begehrte die Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis fortbestehe. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht
gaben der Klage statt. Die Revision führte zur Abweisung der Klage.
Nach
Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall
dem Arbeitnehmer in zulässiger Weise eine Frist zur Annahme des Angebots zur
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen gesetzt.
Zwar sei diese Frist zu kurz bemessen gewesen, weil das Kündigungsschutzgesetz
eine Drei‑Wochen‑Frist für derartige Vorgänge vorsieht, der
Arbeitnehmer habe sich allerdings erst deutlich nach dem Ende der Drei‑Wochen‑Frist
und damit zu spät gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt. Eine vom Arbeitgeber zu
kurz bestimmte Annahmefrist führt nach der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt. Die
Unwirksamkeitsfolge
komme nur als eine Reaktion auf das Fehlen von materiellen Kündigungs- und
Änderungskündigungsgründen in Frage, nicht jedoch als Reaktion auf fehlerhafte
Fristbestimmungen. Folge: Der Arbeitgeber brauchte das Arbeitsverhältnis mit
dem betroffenen Arbeitnehmer nicht fortzusetzen.
§ 2
KSchG.
BAG,
Urt. v. 1.2.2007, 2 AZR 44/06, BB 2007, S. 1790,
LEXinform 0173099.
§ 148
BGB.
§ 2
S. 2 KSchG.
§§ 1, 2
KSchG.
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Leistungszulagen
Sieht
ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag
eine monatlich zu zahlende Leistungszulage vor, auf die der Arbeitnehmer keinen
Rechtsanspruch hat und aus deren Zahlung er für die Zukunft keinerlei Rechte
herleiten kann, so ist ein solcher „Vorbehalt freiwilliger Zahlung“ unwirksam.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden.
Es
ging um einen Altenpfleger, der ein monatliches Grundgehalt von 1.050 €
brutto verdiente. Im Laufe der Zeit sagte ihm sein Arbeitgeber mittels
mehrerer, im Wesentlichen gleich lautender Ergänzungen des ursprünglichen
Arbeitsvertrags monatliche
Leistungszulagen zu, die als freiwillige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
bezeichnet wurden.
Nach
einigen Jahren stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Leistungszulagen ohne
Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, er habe Anspruch auf
die Zahlung der Zulagen. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass deren Zahlung
freiwillig geschehe und keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründen.
Das
Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Sehe ein vom Arbeitgeber
vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter
Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, so benachteilige dies den Arbeitnehmer
unangemessen. Eine solche Klausel sei
unwirksam. In einem als
Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis dürfe der Arbeitnehmer
grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung,
die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringe im
Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stelle auch sein Leben darauf ein.
Dies gelte nicht nur für eine Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche
regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und
damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende
Arbeitsleistung vereinbart werden. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss
jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt verstoße gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben.
Dass der Arbeitnehmer Formulierungen über die Freiwilligkeit der Zahlungen
akzeptiert habe, stehe dem nicht entgegen.
§ 611
BGB.
BAG,
Urt. v. 25.4.2007, 5 AZR 627/06, DB 2007,
S. 1757, LEXinform 1545628.
AGB i. S. d. § 305
Abs. 1 BGB.
§ 307
Abs. 1 BGB.
§§ 307
Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 4 BGB.
§ 242
BGB.
Abfindungsvereinbarungen über einen Verzicht auf
die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sind keine
Nachlassverbindlichkeiten
Eltern
hatten sich im Wege eines Berliner Testaments gegenseitig zu Alleinerben und
die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Sollte eines der Kinder nach
dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend machen,
würde es auch beim Tod des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil
erhalten.
Nach
dem Tod des Vaters vereinbarte die Mutter mit ihren Kindern die einmalige
Zahlung eines Geldbetrags. Dafür verzichteten die Kinder auf die Geltendmachung
ihres Pflichtteilsanspruchs am Nachlass ihres Vaters. Die Abfindung wurde mit
dem Tod der Mutter fällig.
Nach
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
stellt die nach dem Tod des Vaters zwischen der Mutter und ihren Kindern
vereinbarte Abfindungszahlung keine Nachlassverbindlichkeit beim Erbfall der
Mutter dar. Die Abfindungsverpflichtung ist zwar zivilrechtlich anzuerkennen,
stellt bei der Mutter aber keine wirtschaftliche Belastung dar. Sie hat den
Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns ungeschmälert übernommen. Die
Vermögensübernahme wurde durch die mit den Kindern getroffene Vereinbarung
nicht beeinträchtigt. Auch die Gleichbehandlung der Kinder als Schlusserben
blieb gesichert. Sie verzichteten jeweils gegen eine erst nach dem Tod der
Mutter fällig werdende Abfindung in jeweils gleicher Höhe auf ihren
Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters.
Die
Abfindungsansprüche führen auf Seiten der Kinder wirtschaftlich zu keiner
Bereicherung. Erst der Zufluss des gesamten Vermögens nach dem Tod der Mutter ‑ soweit
noch vorhanden ‑ führt bei ihnen zu einer Bereicherung.
BFH,
Urt. v. 27.6.2007, II R 30/05, BFH/NV 2007,
S. 1773, DStR 2007, S. 1436, LEXinform 0586840.
Kosten eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit
Erbschaftsteuerfestsetzung sind keine Nachlassverbindlichkeit
Erben
waren zum Verfahren einer Vermächtnisnehmerin, der von der Erblasserin ein
Kaufrechtsvermächtnis für ein Grundstück eingeräumt worden war, wegen der Höhe
deren Erbschaftsteuer vom Finanzgericht beigeladen worden. Sie beauftragten
ihren Rechtsanwalt, der zugleich Testamentsvollstrecker war, sie auch im
finanzgerichtlichen Verfahren zu vertreten. Die Aufwendungen für diese
Tätigkeit machten sie als Nachlassverbindlichkeiten geltend.
Der
Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Aufwendungen,
die ein Erbe für einen Rechtsstreit über seine eigene Erbschaftsteuer zu zahlen
hat, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Beiladung habe
einen Bezug zu der von den Erben zu entrichtenden Erbschaftsteuer. Die Kosten
für die anwaltliche Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren sind auch nicht
den Testamentsvollstreckerkosten zuzurechnen.
BFH,
Urt. v. 20.6.2007, II R 29/06, DB 2007, S. 1962,
LEXinform 0587488.
Vermögensübertragung auf eine liechtensteinische
Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen nicht schenkungsteuerpflichtig
Nach
einem Urteil des Bundesfinanzhofs
unterliegt die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung
nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen
Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht
tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
Im
konkreten Fall hatte der Stifter, wie im Stiftungsvertrag vorgesehen, Vermögen
auf die Stiftung übertragen. Jedoch hatte er sich eine umfassende
Herrschaftsbefugnis über das Stiftungsvermögen vorbehalten. So sollten dem
Stifter zu seinen Lebzeiten alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen und
dessen Ertrag allein zustehen. Das Finanzamt setzte trotzdem Schenkungsteuer
fest. Der Bundesfinanzhof gab dem Stifter Recht.
BFH,
Urt. v. 28.6.2007, II R 21/05, BFH/NV 2007,
S. 1775, LEXinform 0586602.
Abzug von Zinsen für ein Darlehen zur
Anschaffung einer wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen
Zinsen,
die der Gesellschafter einer GmbH für ein zur Anschaffung der Beteiligung
aufgenommenes Darlehen zahlt, können nach der Veräußerung dieser Anteile nicht
als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
abgezogen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Erlös aus der Beteiligung
nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens, sondern anderweitig verwendet
worden ist.
Damit
bestätigt der Bundesfinanzhof
seine ständige Rechtsprechung, wonach nachträgliche Werbungskosten bei den
Überschusseinkünften nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden können. Das
Gericht weist in seiner Entscheidung ergänzend darauf hin, dass dies nach der Gesetzeslage
bis einschließlich 1998 so zu beurteilen ist. Ob mit Absenkung der
Wesentlichkeitsgrenze auf zunächst 10 % und später auf 1 % andere
Kriterien eine Rolle spielen, blieb ausdrücklich offen.
Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche
Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Krankheits-
und Heilbehandlungskosten gehören zu den typischen abzugsfähigen Aufwendungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei der Frage, ob eine
künstliche Befruchtung als Heilbehandlungsmaßnahme im weiteren Sinne anzusehen
ist, verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten. Da das Grundgesetz nicht nur
die Ehe, sondern auch die gemeinsame Entscheidung eines Ehepaares für eigene
Kinder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann die
künstliche Befruchtung einer verheirateten Ehefrau unter bestimmten
Voraussetzungen als Heilbehandlung angesehen werden.
Diese
Grundsätze galten bisher nicht für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so
dass es insoweit an einer der Grundvoraussetzungen für den Abzug solcher
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung fehlte.
Der
Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung
geändert und entschieden, dass Aufwendungen einer nicht verheirateten
empfängnisunfähigen Frau für eine sog. In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche
Belastung abziehbar sind, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien
der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
BFH,
Urt. v. 27.3.2007, VIII R 28/04, BFH/NV 2007,
S. 1745, DB 2007, S. 1845, LEXinform 0585608.
BFH,
Urt. v. 28.7.2005, III R 30/03, DB 2005, S. 2502,
DStRE 2005, S. 1327, LEXinform 5001058.
BFH,
Urt. v. 10.5.2007, III R 47/05, DStR 2007,
S. 1623, LEXinform 0586714.
Aufwendungen für sog. Strategieentgelt sind
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Wird
Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt für die
Verwaltung grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt auch
dann, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile
erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche
Anlage des Kapitals gezahlt wird, ist in vollem Umfang als Werbungskosten
abzugsfähig, eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Eine Aufteilung der
Aufwendungen ist vorzunehmen, wenn das Verwaltungsentgelt erfolgsabhängig ist
und ein Teil des Entgelts auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten
Vermögens entfällt.
Das
Finanzgericht Köln
entschied, dass das sog. Strategieentgelt für den Erwerb von Investmentfondsanteilen
als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Ein Strategieentgelt ist eine Gebühr,
die für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt wird. Bei diesem
Strategieentgelt handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts nicht um
Anschaffungskosten für die erworbenen Investmentfondsanteile.
Der
Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.
Hinweis: Durch die
Unternehmensteuerreform 2008 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
ab 2009 grundsätzlich neu geregelt. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus
Kapitalvermögen beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in der Regel
25 % (Abgeltungssteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Für die
Kirchensteuer ist eine besondere Formel anzuwenden. Der Abzug der tatsächlich
entstandenen Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich.
FG Köln,
Urt. v. 25.4.2007, 10 K 3240/06, (Revision eingelegt,
Az. BFH: VIII R 22/07), EFG 2007, S. 1148, LEXinform 5004817.
Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten
Die
Übertragung eines Grundstücks auf eine GmbH gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten hat zum gemeinen Wert zu erfolgen. Der gemeine Wert
entspricht bei Grundstücken grundsätzlich dem Verkehrswert und stimmt mit dem
Teilwert überein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Erfolgt
im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder anlässlich einer
Kapitalerhöhung die Aufbringung des Kapitals durch eine Sacheinlage, ist dieser
Einbringungsvorgang als tauschähnliches Geschäft anzusehen. Der Gesellschafter
überträgt den Sachwert auf die Gesellschaft und erhält dafür den
Gesellschaftsanteil. Übersteigt der Sacheinlagewert den Wert der Beteiligung,
ist in der Kapitalgesellschaft hinsichtlich des Differenzbetrags eine Kapitalrücklage
zu bilden. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um ein Aufgeld (Agio). Der auf
das Aufgeld entfallende Wertanteil ist Bestandteil der im Austausch gegen die
Verschaffung der Beteiligungsrechte geschuldeten Leistung.
BFH,
Urt. v. 24.4.2007, I R 35/05, BFH/NV 2007,
S. 1758, DStR 2007, S. 1388, DB 2007, S. 1731, LEXinform 0586705.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind
bei Erhalt von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen zu kürzen
Verpflegungsmehraufwendungen,
die auf Grund einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit
entstehen, können nur mit festgelegten Pauschalen als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Ein Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung durch
Einzelnachweis ist nicht möglich. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der
Dauer der Auswärtstätigkeit.
Der
Werbungskostenabzug von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ist zu
kürzen, wenn dem Arbeitnehmer aus öffentlichen Kassen Reisekostenvergütungen
steuerfrei gezahlt werden. So entschied das Finanzgericht des Landes
Brandenburg. Die aus öffentlichen
Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen sind bis zur Höhe der festgesetzten
Pauschbeträge steuerfrei. Würde keine Kürzung vorgenommen, hätte der
Arbeitnehmer nach Auffassung des Finanzgerichts eine doppelte Begünstigung. Zum
einen wären die Zuschüsse steuerfrei, zum anderen könnten die Pauschalen als
Werbungskosten angesetzt werden.
Nicht
zu kürzen sind nach diesem Urteil allerdings die Beträge, die der Arbeitgeber
einbehalten darf, weil er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme an
unentgeltlicher (Gemeinschafts-)Verpflegung gibt.
Der
Bundesfinanzhof muss noch abschließend entscheiden.
FG des
Landes Brandenburg, Urt. v. 4.7.2006, 3 K 2233/03,
(Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 73/06), EFG 2007,
S. 1139, LEXinform 5004276.
Diebstahl eines betrieblichen Pkw anlässlich einer
Umwegfahrt führt nicht zu Betriebsausgaben
Ein
Arzt hatte auf der beruflichen Fahrt zu einem Kollegen einen kleinen Umweg
genommen und einen Weihnachtsmarkt besucht. Sein dort auf einem Parkplatz
abgestellter betrieblicher Pkw wurde gestohlen und nicht mehr wiedergefunden.
Der
Bundesfinanzhof lehnte den Abzug des
Restbuchwerts des Pkw als Betriebsausgaben ab. Der Aufenthalt des Arztes auf
dem Weihnachtsmarkt geschah aus privaten Gründen. Das Abstellen des Pkw auf
einem Parkplatz war deshalb auch der privaten Lebensführung zuzurechnen.
BFH,
Urt. v. 18.4.2007, XI R 60/04, DStR 2007, S.1616,
DB 2007, S. 2007, LEXinform 0586076.
Durch Arbeitgeberinsolvenz kein Anspruch auf
Lohnsteuererstattung bei Verlust der Bezugsrechte aus für Arbeitnehmer
abgeschlossenen Direktversicherungen
Der
Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch
den Abschluss von Direktversicherungen gewährt. Es handelte sich um
Versicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht. Von den Beitragsleistungen hatte
der Arbeitgeber pauschal Lohnsteuer abgeführt.
Zum Zeitpunkt der Insolvenz waren die Versicherungsansprüche bereits
unverfallbar.
Im
Zuge des Insolvenzverfahrens widerrief der Insolvenzverwalter die Bezugsrechte.
Daraufhin zahlte die Versicherung die Rückkaufswerte an den Insolvenzverwalter
aus. Dieser verlangte zusätzlich vom Finanzamt die Rückzahlung der von dem
jetzt insolventen Arbeitgeber abgeführten pauschalen Lohnsteuer.
Der
Bundesfinanzhof lehnte den Anspruch auf
Rückzahlung der Lohnsteuer ab. Die Auszahlung des Rückkaufswerts von
Versicherungsansprüchen aus unverfallbaren Anwartschaften der betroffenen
Arbeitnehmer stellt keine Rückzahlung von Arbeitslohn dar. Aus diesem Grund
ergibt sich für einen Insolvenzverwalter auch kein Steuererstattungsanspruch.
Die
Versorgungsrechte der durch eine Versorgungszusage des Arbeitgebers
begünstigten Arbeitnehmer sind bei insolvenzbedingter Zahlungsunfähigkeit
geschützt. Der Pensions‑Sicherungs‑Verein (PSV) tritt für den
Ausfall ein. Zwar gehen wegen des Widerrufs der Bezugsrechte durch den
Insolvenzverwalter die Deckungsmittel aus der Versicherung verloren, dieser
Verlust wird jedoch durch den gewährleisteten gesetzlichen Insolvenzschutz ausgeglichen.
Der Anspruch gegen den PSV tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs.
Dadurch tritt wirtschaftlich kein Verlust der Versorgungsanwartschaften ein,
die als Arbeitslohn versteuerten Versicherungsbeiträge sind nicht verloren.
§ 40b
EStG.
BFH,
Urt. v. 5.7.2007, VI R 58/05, BFH/NV 2007,
S. 1772, DStR 2007, S. 1435, DB 2007, S. 1794, LEXinform 0586860.
EDV‑Systemberater ohne vergleichbare
Kenntnisse ist gewerblich tätig
Ein
Steuerzahler bildete sich nach Abschluss der mittleren Reife und dem
anschließenden Besuch einer kaufmännischen Privatschule seit 1972
kontinuierlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) fort.
Seine Kenntnisse erwarb er neben dem Selbststudium durch die Teilnahme an
diversen Seminaren. 1997 beendete er seine nichtselbstständige Tätigkeit und
war für ein Unternehmen mit der Planung, Konstruktion und Überwachung von IT‑Projekten
bei Betrieben und der öffentlichen Verwaltung befasst. Seine Tätigkeit umfasste
u. a. die Installation verschiedenartiger SAP-Systeme sowie die
Einrichtung und Verwaltung von allgemeinen DB2-Systemen. Das Finanzamt
behandelte die erzielten Gewinne als solche aus Gewerbebetrieb. Der Steuerpflichtige
meinte, er sei wie ein Diplom‑Informatiker als selbstständiger EDV‑Berater
freiberuflich tätig. Das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen
sei für die steuerrechtliche Qualifikation eines Diplom‑Informatikers
nicht ausschlaggebend; das gelte dann auch für einen Autodidakten.
Das
sah der Bundesfinanzhof
anders. Freiberufliche Einkünfte erzielt, wer die selbstständige Berufstätigkeit
der so genannten Katalogberufe,
z. B. als Ingenieur, ausübt. Ingenieur ist nur derjenige, der wegen der
Prägung des Berufsbilds des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer
auf Grund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule,
einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule
befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Der Katalogberuf setzt
also eine qualifizierte Ausbildung voraus. Die Vergleichbarkeit der beruflichen
Tätigkeit allein reicht nicht aus, es müssen auch in Tiefe und Breite
vergleichbare theoretische Kenntnisse vorliegen. Wer über ein gründliches und
umfassendes theoretisches Wissen verfügt, könne insbesondere seltene in der
Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang sehen und damit
sicherer beurteilen, als jemand, der sich auf Grund überwiegend praktischer
Erfahrung ein Spezialwissen angeeignet hat.
Der
EDV-Berater konnte nicht nachweisen, dass er sich das Wissen eines
Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise
angeeignet hat. Er besaß zwar Kenntnisse eines Diplom-Informatikers (FH) auf
dem Fachgebiet der Technologie von Systemsoftware. Im Vergleich mit den
gesamten Kenntnissen eines Diplom-Informatikers (FH) fehlten ihm aber
mathematische und hardwaretechnische Kenntnisse.
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung
von Ferienwohnungen
Eine
Vermietungstätigkeit wird nur dann der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
zugerechnet, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der
Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen.
Bei
einer auf Dauer angelegten Vermietung wird diese Einkünfteerzielungsabsicht
ohne weitere Prüfung vermutet. Eine Überprüfung im Wege einer
Überschussprognose (über einen Zeitraum von 30 Jahren) ist bei Ferienwohnungen
erforderlich. Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich zur Vermietung angeboten
und weder selbst genutzt noch zur Selbstnutzung vorgehalten werden, ist die
Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls zu vermuten. Bei einer ausschließlich an
wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür
bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht allerdings
anhand der Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche
Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet. Hiervon ist bei
einem Unterschreiten von mindestens 25 % auszugehen.
Vermietungshindernisse (z. B. Instandsetzungsarbeiten) sind in die Prognoseberechnung
nicht einzubeziehen.
Diese
Grundsätze bestätigte das Finanzgericht Münster.
Das
Finanzgericht stellt in diesem Urteil auch klar, dass bei einer Vermietung von
mehreren gleichwertigen in unmittelbarer Nähe belegenen Wohnungen zur
Ermittlung der Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage die konkreten
Objektdaten der vergleichbaren Wohnungen heranzuziehen sind und nicht die
statistischen Daten der Behörden.
Der
Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung treffen.
BFH,
Urt. v. 18.4.2007, XI R 29/06, DB 2007, S. 1904,
LEXinform 0587453.
§ 18
Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
FG Münster,
Urt. v. 9.11.2006, 14 K 3244/05, (Revision eingelegt,
Az. BFH: IX R 12/07), EFG 2007, S. 1163,
LEXinform 5004555.
Ermittlungszeitraum bei Umstellung von einem
unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr
Eine
Unternehmerin vermietete seit April 1979 Appartements an Kurgäste auf
einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Sie ließ sich in das
Handelsregister als gewerblich tätige Kauffrau eintragen und erklärte gegenüber
dem Finanzamt vom Beginn ihrer Tätigkeit an bis 1999 gewerbliche
Einkünfte. Diese ermittelte sie im Wege der Bilanzierung.
Mit Zustimmung des Finanzamts wählte sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
vom 1. April bis 31. März des Folgejahres. 2001 erklärte sie, zu
keinem Zeitpunkt gewerblich tätig gewesen zu sein, da sie hoteltypische
Nebenleistungen nicht erbracht habe. Ihre Einkünfte seien daher solche aus
Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt folgte dieser Rechtsauffassung und
erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999. Außerdem
stellte es die Einkünfte auf das Kalenderjahr um. Fraglich war die
Einkunftsermittlung für 1997. Das Finanzamt erfasste den Gewinn des letzten
abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. April 1996 bis
31. März 1997 bei dieser Veranlagung als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Zusätzlich berücksichtigte es für die Zeit vom 1. April
bis 31. Dezember 1997 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der
Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt
insoweit, als sowohl die Einkünfte aus dem letzten abweichenden
Wirtschaftsjahr 1996/1997 im Veranlagungszeitraum 1997 zu besteuern
sind als auch die im „Rumpfwirtschaftsjahr“ vom 1. April bis
31. Dezember 1997 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Einkünfte des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres müssen als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden. Der im Wege der
Bilanzierung ermittelte Gewinn ist deshalb ggf. im Wege der Schätzung in einen
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten umzurechnen.
Neuer Beitrag
Denkmalschutzaufwendungen
sind um Zuschüsse zu kürzen
Aufwendungen
für Denkmalschutzmaßnahmen an einem eigenen Gebäude können im Jahr des
Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren „wie
Sonderausgaben“ abgezogen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den
Abzug dieser Aufwendungen vorliegen.
Werden
im öffentlichen Interesse von privater Seite (z. B. einer Denkmalstiftung)
Zuschüsse gezahlt, sind diese von den Aufwendungen abzuziehen. So hat der
Bundesfinanzhof im Fall eines
Grundstückseigentümers entschieden, der den Zuschuss als steuerfreie Einnahme
behandelt hatte, weil es sich um Aufwendungen für sein Einfamilienhaus
handelte, das nicht der Besteuerung unterlag.
Das
Gericht wies noch darauf hin, dass die erhöhten Absetzungen bei
Denkmalschutzaufwendungen für vermietete Gebäude ebenfalls um gewährte
Zuschüsse von privater Seite zu kürzen sind.
Freiwillige Beiträge an die Freikirche eines
Ehegatten können auf das evangelische Kirchgeld des anderen Ehegatten
angerechnet werden
Ein
Ehemann gehörte einer Evangelisch‑Freikirchlichen Gemeinde an, die zwar
keine Kirchensteuer erhob, von ihren Mitgliedern aber freiwillige Beiträge
erwartete, die er auch zahlte. Seine Frau war Mitglied der evangelischen Kirche
in Nordrhein‑Westfalen und musste an diese sog. Kirchgeld zahlen, weil
der Ehemann keiner Kirchensteuer erhebenden Kirche angehörte. Sie beantragte
die von ihrem Mann gezahlten Beiträge auf ihr Kirchgeld anzurechnen.
Die zuständigen Finanzbehörden lehnten dies ab, weil der Ehemann die Beiträge
freiwillig gezahlt hatte.
Der
Bundesfinanzhof entschied, dass auch
freiwillige Beiträge an freikirchliche Gemeinden auf das evangelische Kirchgeld
angerechnet werden können.
§§ 4
Abs. 1, 5 EStG.
BFH,
Urt. v. 12.7.2007, X R 34/05, DB 2007, S. 1951,
LEXinform 0586955.
BFH,
Urt. v. 20.6.2007, X R 13/06, LEXinform 0587190.
§ 4
KiStG NW, § 6 KiStO NW.
BFH,
Urt. v. 16.5.2007, I R 38/06, BB 2007, S. 1941,
LEXinform 0587493.
Neuer Beitrag
Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Schuldzinsen bei
Mitunternehmerschaften
Mit
dem sog. Zwei‑Konten‑Modell konnten Finanzierungskosten für
Privatausgaben in den Betrieb verlagert werden. Als Reaktion darauf hat der
Gesetzgeber 1999 ein typisiertes Verfahren für ein Abzugsverbot von
Schuldzinsen in das Einkommensteuergesetz
eingeführt, wonach 6 % der Überentnahmen dem Gewinn hinzugerechnet werden.
Überentnahmen entstehen, wenn die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen
übersteigen. Zinsen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.050 € (sog.
Sockelbetrag) können auch bei Überentnahmen als Betriebsausgabe abgezogen
werden.
Unklar
war bisher, ob die Überentnahmen und der Sockelbetrag einer gesellschafts- oder
gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise unterliegen. Eine Entscheidung hat
jetzt der Bundesfinanzhof
gefällt. Danach sind die Überentnahmen für jeden Gesellschafter individuell
festzustellen (gesellschafterbezogene Betrachtungsweise). Ein Gesellschafter,
der Überentnahmen getätigt hat, kann demnach nicht von dem zurückhaltenden
Entnahmeverhalten anderer Gesellschafter profitieren. Der Sockelbetrag von
2.050 € ist jedoch betriebsbezogen. Er muss unter den Gesellschaftern nach
deren Anteil an den Schuldzinsen aufgeteilt werden.
Der
Bundesfinanzhof hat dazu zwei weitere Hinweise gegeben: In die
Berechnungen der Überentnahmen und des typisierten Abzugsverbots von
Schuldzinsen sind auch die Ergänzungs- und Sonderbilanzen miteinzubeziehen.
Weiterhin wird der Sockelbetrag jedem Betrieb gewährt. Ist ein Unternehmer
z. B. an zwei Personengesellschaften beteiligt, steht jeder Personengesellschaft
der Sockelbetrag von 2.050 € zu. Der Gesellschafter kann jeweils anteilig
daran partizipieren.
§ 4
Abs. 4a EStG.
BFH,
Urt. v. 29.3.2007, IV R 72/02, DStR 2007,
S. 1515, LEXinform 0587860.
Gutachterkosten bei Beendigung eines
Erbbaurechtsvertrags keine Werbungskosten
Hat
der Erbbaurechtsverpflichtete bei Beendigung des Vertrags Gutachterkosten für
die Ermittlung einer Entschädigung zu tragen, so stellen diese Aufwendungen
keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Der
hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs
lag folgender Fall zu Grunde:
Eine
Grundstücksgemeinschaft überließ ein Grundstück im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags
an Dritte. Nach diesem Vertrag sollten mit Beendigung des Erbbaurechts die auf
dem Grundstück errichteten Gebäude und Anlagen in das Eigentum der Verpächter
übergehen. Der Wert wurde vereinbarungsgemäß durch einen Sachverständigen
festgestellt. Die Kosten für das Gutachten
i. H. v. ca. 15.000 € machte die
Grundstücksgemeinschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung geltend.
Das
Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass diese Kosten im Zusammenhang
mit dem Erwerb des übernommenen Grundstücks stünden. Somit könne nicht von
sofort abzugsfähigen Werbungskosten ausgegangen werden. Auch handele es sich
hier nicht um vorab entstandene Werbungskosten in Hinblick auf die spätere Vermietung
des übernommenen Grundstücks.
BFH,
Urt. v. 28.3.2007, IX R 46/05, BFH/NV 2007,
S. 1490, LEXinform 0586975
Kapitalkonto eines Kommanditisten im Rahmen des
Verlustausgleichs bei Unterbeteiligung
Ein
Kommanditist kann seine Anteile am Verlust einer Kommanditgesellschaft
steuerlich geltend machen, soweit er dort ein positives Kapitalkonto hat.
Der
Bundesfinanzhof hatte in diesem
Zusammenhang über folgenden Fall zu entscheiden: Kommanditist A vereinbarte
mit B eine 5 %‑ige Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil mit
einer entsprechenden Gewinn- und Verlustbeteiligung. Als die KG Verluste
erzielte, wollte A diese in Höhe seines Kapitalkontos geltend machen. Das
Finanzamt berücksichtigte die Verluste nur zu 95 % des Kapitalkontos.
Hiergegen klagte der Kommanditist.
Das
Gericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass A nur 95 % seines
Kapitalkontos zugerechnet werden konnten, weil B die Verluste zu 5 %
mitgetragen und steuerlich geltend gemacht hatte.
BFH,
Urt. v. 19.4.2007, IV R 70/04, DStR 2007,
S. 1520, DB 2007, S. 1903, LEXinform 0587857.
Keine Berücksichtigung der Opfergrenze bei
Unterhalt an unterhaltsbedürftiger Lebensgefährtin ohne Sozialhilfeanspruch
Unterhaltsleistungen
gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person sind unter bestimmten
Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten
Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche
Mittel (z. B. Sozialhilfe) mit Rücksicht auf die gezahlten
Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt werden. Die unterhaltene Person
darf nur ein geringes Vermögen besitzen und nur geringe eigene Einkünfte
erzielen.
Unterhaltsaufwendungen
dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden
stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen
Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).
Das
Niedersächsische Finanzgericht
entschied, dass bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die
unterhaltsbedürftige Lebensgefährtin die Opfergrenze nicht zu berücksichtigen
ist, wenn ihr auf Grund des Zusammenlebens mit dem Unterhaltsleistenden keine
Sozialhilfe gezahlt wird. Dies gilt auch, wenn kein Antrag auf Sozialhilfe
gestellt wurde, weil zu erkennen war, dass der Antrag wegen der
Unterhaltsleistungen abgelehnt worden wäre.
Da
die Finanzverwaltung
eine andere Auffassung vertritt, muss der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.
Niedersächsisches FG,
Urt. v. 20.2.2007, 13 K 206/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 23/07),
EFG 2007, S. 1169, LEXinform 5004668.
BMF,
Schr. v. 28.3.2003, IV C 4 ‑ S 2285 ‑ 16/03,
BStBl 2003 I, S. 243, LEXinform 0577369.
Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als
außergewöhnliche Belastung
Bei
Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim können die gesondert in Rechnung
gestellten Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden. Die Höhe entspricht dem Satz, den das Heim mit dem Sozialhilfeträger
für pflegebedürftige Personen der so genannten Pflegestufe 0 abrechnen
kann.
Damit
hat der Bundesfinanzhof
klargestellt, dass bei heimuntergebrachten Personen auch Kosten berücksichtigt
werden können, wenn keine besondere Pflegestufe festgestellt worden ist. Bisher
hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen nur
dann Aufwendungen geltend gemacht werden können, wenn die Unterbringung in
einem Heim durch eine Krankheit veranlasst ist.
BFH,
Urt. v. 10.5.2007, III R 39/05, DStR 2007,
S. 1395, DB 2007, S. 1793, BFH/NV 2007, S. 1768, LEXinform 0586653.
Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen
anderer EU‑Staaten
Der
in Deutschland wohnende Steuerzahler spendete an ein Seniorenheim in Portugal
Bettwäsche und Handtücher im Wert von 18.000 €. Diese Einrichtung war nach
portugiesischem Recht gemeinnützig. Er wollte die Sachspende als Sonderausgabe
abziehen. Das Finanzamt verwehrte ihm dies, weil nach deutschem Recht nur Spenden
an im Inland ansässige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind.
Der
Bundesfinanzhof hat die Frage der
Abzugsfähigkeit nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt,
weil Sachspenden möglicherweise unter den Anwendungsbereich der sog.
Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb
der Europäischen Union fallen. Erst wenn eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs hierzu ergangen ist, wird der Bundesfinanzhof sich wieder mit dem
Fall beschäftigen.
Hinweis: Sachspenden ins EU‑Ausland
sollten steuerlich geltend gemacht werden. Wenn das Finanzamt dies nicht
anerkennt, muss hiergegen Einspruch eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren
ruht dann auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung.
Versorgungsleistungen mit Wertsicherungsklausel
bei Vermögensübertragungen nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig
Wenn
Eltern Vermögen, z. B. einen Betrieb oder eine Immobilie, zu Lebzeiten auf
ihre Kinder übertragen, werden den Eltern hierfür häufig monatliche
Versorgungsleistungen zugesagt. Diese sind regelmäßig als Sonderausgaben bei
den Kindern abzugsfähig. In welcher Höhe sie abgezogen werden können, richtet
sich danach, ob sie als Renten oder dauernde Last zu beurteilen sind. Während
Renten nur mit einem vom Lebensalter der Eltern abhängigen Prozentsatz (sog. Ertragsanteil)
abzugsfähig sind, können dauernde Lasten voll abgezogen werden, was steuerlich
günstiger ist. Die Abgrenzung ist meistens schwierig.
Grundsätzlich
liegt eine dauernde Last vor, wenn die Höhe der Versorgungsleistung schwankt oder
abänderbar ist. Umgekehrt ist eine Rente anzunehmen, wenn sie immer gleich hoch
und nicht abänderbar ist.
Der
Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu
entscheiden: Ein Sohn zahlte seinen Eltern einen monatlich gleich bleibenden
Betrag, der sich nur auf Grund einer sog. Wertsicherungsklausel ändern konnte.
Der Sohn meinte, die Zahlungen seien wegen der Abänderbarkeit als dauernde Last
voll abzugsfähig. Das Gericht entschied aber, dass eine Wertsicherungsklausel
den Charakter einer Rente nicht verändert. Der Sohn konnte daher die Zahlungen
an die Eltern nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehen.
Hinweis: Der Gesetzgeber
beabsichtigt, Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit ab 2008 stattfindenden
Vermögensübertragungen nur noch dann als Sonderausgaben anzuerkennen, wenn
betriebliches Vermögen übertragen wird. Außerdem soll ab 2008 nicht mehr
zwischen Renten und dauernder Last unterschieden werden, sondern die
Versorgungsleistungen sollen dann voll abzugsfähig sein.
BFH,
Beschl. v. 9.5.2007, XI R 56/05, BFH/NV 2007,
S. 1764, DB 2007, S. 1615, LEXinform 5004978.
Art. 56
EG‑Vertrag v. 26.2.2001.
BFH,
Beschl. v. 9.5.2007, X B 162/06, BFH/NV 2007,
S. 1501, LEXinform 5903590.
Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht passiv abgrenzbar
Gestattet
eine Bank dem Kreditnehmer die vorzeitige Rückzahlung eines von ihr gewährten
Kredits, berechnet sie hierfür Vorfälligkeitsentschädigungen. Sie können nach
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
von der Bank nicht passiv abgegrenzt werden. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
sind für vor dem Bilanzstichtag erhaltene Vergütungen zu bilden, die Aufwand
für eine nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringende Leistung darstellen.
Bei
den Vorfälligkeitsentschädigungen handelt es sich um die wirtschaftliche
Abdeckung eines Schadens, der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung
entstanden ist. Es handelt sich um kein Entgelt für eine noch zu erbringende
Leistung, sondern um eine Vergütung für eine bereits durch den
Aufhebungsvertrag vollzogene Leistung.
An
dieser Betrachtung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Bank den Altkredit
durch ein neues Darlehen zu für den Kreditnehmer günstigeren Konditionen ablöst
und diesen Darlehensbetrag um die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung
aufstockt.
BFH,
Urt. v. 7.3.2007, I R 18/06, DB 2007, S. 1839,
DStR 2007, S. 1519, LEXinform 0587377.
Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für
„Pendlerpauschale“
Seit
dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(„Pendlerpauschale“) nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer „wie
Werbungskosten“ angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof
hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von
Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem
1. Entfernungskilometer zugelassen.
Bundesfinanzministerium
und Bundesregierung
haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.
Betroffene
Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Folgendes beachten:
·
Die Beantragung eines Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich.
·
Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur
dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 920 € überschreiten.
·
In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte
die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden.
·
Das Finanzamt wird dies im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen.
·
Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch
eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk
versehen wird.
Hinweis: Ist auf Grund des
Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen
eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten
worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen
werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das
Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf
Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der
Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer
negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat
geleistet werden.
BFH,
Beschl. v. 23.8.2007, VI B 42/07, DStR 2007,
S. 1618, DB 2007, S. 2011, LEXinform 5005235.
BMF,
Pressemitteilung v. 12.9.2007, LEXinform 0173592.
Bundesregierung,
Pressemitteilung v. 13.9.2007, LEXinform 0173595.
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer
im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Personengesellschaft ist
gewerbesteuerpflichtig
Ein
Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder
Mitunternehmeranteils unterliegt grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Eine
Ausnahme gibt es beim gewerblichen Grundstückshandel. Danach zählen Gewinne aus
der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke zum laufenden
Gewinn. Das gilt auch, wenn das letzte Grundstück an nur einen Erwerber
veräußert wird. Voraussetzung ist jedoch immer, dass das Grundstück oder die
Grundstücke dem Umlauf- und nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, also
keine bedingte, sondern eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Verkäufers
vorliegt.
Der
Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen ist nach einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
bei im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Personengesellschaften, deren
Betriebsvermögen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Grundstücken des
Umlaufvermögens besteht, nicht anders zu behandeln und deshalb ebenfalls
gewerbesteuerpflichtig.
BFH,
Urt. v. 10.5.2007, IV R 69/04, LEXinform 0587858.
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines
Windkraftanlagebetreibers
Grundlage
für die Zerlegung der Gewerbesteuer sind die in den Betriebsstätten der
verschiedenen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne. Eine
Windkraftanlagebetreibergesellschaft unterhielt Windräder in mehreren
Gemeinden. An den Standorten dieser Windkraftanlagen waren jedoch keine Arbeitnehmer
tätig, so dass dieser Zerlegungsmaßstab keine Anwendung finden konnte. Die
betroffenen Gemeinden sahen darin ein unbilliges Ergebnis und machten ihren
Anteil an der Gewerbesteuer gerichtlich geltend.
Der
Bundesfinanzhof lehnte dies mit der
Begründung ab, dass nur die Gemeinde Gewerbesteuer zu beanspruchen habe, in der
die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigte. Dies war im vorliegenden Fall am
Verwaltungssitz des Unternehmens. Auch vermochte das Gericht keine offensichtliche
Unbilligkeit von erheblichem Gewicht zu erkennen, die möglicherweise die
Anwendung eines abweichenden Zerlegungsmaßstabs gerechtfertigt hätte.
BFH,
Urt. v. 4.4.2007, I R 23/06, LEXinform 0587498.
Ende der Körperschaftsteuerbefreiung einer
Stiftung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach
Auffassung des Bundesfinanzhofs
entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer
gemeinnützigen Einrichtung die Gemeinnützigkeit. Damit endet die Befreiung von
der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit ergibt
sich daraus, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zweck der
Körperschaft nur noch darauf abzielt, alle Gläubiger durch Verwertung ihres
Vermögens zu befriedigen.
BFH,
Urt. v. 16.5.2007, I R 14/06, DStR 2007, S. 1438,
DB 2007, S. 1734, LEXinform 0587378.
Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
bei pauschaler Berechnung der Lohnsteuer
Unter
besonderen Umständen kann ein Arbeitgeber für bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer
die Lohnsteuer pauschaliert berechnen und übernehmen.
Dem dafür erforderlichen Antrag sind die Berechnungen beizufügen, aus denen
sich der durchschnittliche Steuersatz in jeder Steuerklasse der von der
Regelung betroffenen Arbeitnehmer ergibt.
Streitig war bisher, ob bei der pauschalen Berechnung Kinderfreibeträge zu
berücksichtigen sind.
Zu
dieser Frage hat der Bundesfinanzhof
jetzt Stellung genommen. Danach sind Kinderfreibeträge bei der Pauschalierung
der Lohnsteuer in den vorgenannten besonderen Fällen nicht in die Berechnung
einzubeziehen. Die pauschale Lohnsteuer knüpft an die individuelle Lohnsteuer
eines Arbeitnehmers an, nicht aber an die einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen.
§ 40
Abs. 1 EStG.
§ 40
Abs. 1 Satz 4 EStG.
BFH,
Urt. v. 26.7.2007, VI R 48/03, DB 2007, S. 1847,
DStR 2007, S. 1522, LEXinform 0585073.
Voraussetzung für die Bildung einer
Ansparrücklage vor Vollendung der Betriebseröffnung bei der Herstellung von
Wirtschaftsgütern
Bei
Existenzgründern gelten für die Bildung einer Ansparrücklage besondere Bedingungen.
Dazu gehört u. a., dass für ein herzustellendes Wirtschaftsgut vor
Vollendung der Betriebseröffnung eine Genehmigung verbindlich beantragt oder ‑ falls
eine Genehmigung nicht erforderlich ist ‑ mit der Herstellung
begonnen worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof
Feststellungen getroffen, wie der Begriff "vor Vollendung der Betriebseröffnung"
zu verstehen ist.
Eine
BGB‑Gesellschaft im Bereich der Landwirtschaft hatte in der Bilanz zum
30.6.1996 (Wirtschaftsjahr 1995/1996) lediglich die Ansparrücklage
ausgewiesen und in entsprechender Höhe einen Verlust geltend gemacht. Die
Gesellschaft begann ihre eigentliche Tätigkeit erst am 1. Juli 1996.
In der Zeit vor Betriebseröffnung wurden für die Investitionen eines
Boxenlaufstalls beim zuständigen Landwirtschaftsamt Zuschüsse beantragt. Die
Behörde bewilligte diese Zuschüsse im Mai 1996. Die Gesellschafter waren
der Meinung, das sei ausreichend für die Bildung der Rücklage. Demgegenüber
vertrat das Gericht die Auffassung, es handele sich hier nur um reine
Vorbereitungsmaßnahmen, die nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer
Ansparrücklage erfüllen.
BFH,
Urt. v. 19.4.2007, IV R 28/05, BFH/NV 2007,
S. 1755, DB 2007, S. 1843, LEXinform 0586524.
Wirksamkeit einer Mitteilung über den Beginn der
Buchführungspflicht bei einem Landwirt
Die
Mitteilung der Finanzverwaltung über den Beginn der Buchführungspflicht ist
auch dann wirksam, wenn sie kurz vor Beginn des Wirtschaftsjahres ergeht, ab
dem die Buchführungspflicht gelten soll. Dies ergibt sich aus einem Urteil des
Bundesfinanzhofs im Falle eines Landwirts,
der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelte. Etwa drei Wochen
vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres hatte ihn das Finanzamt aufgefordert,
zukünftig den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Der Landwirt hielt
diesen Zeitraum für zu kurz bemessen und legte Einspruch ein.
Die
ablehnende Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass in der gesetzlichen
Regelung für dieses Verfahren keine Frist genannt ist. Daher kann eine solche
Mitteilung auch in einem Zeitraum von weniger als einem Monat vor Beginn des
Wirtschaftsjahres, für das die Buchführungspflicht gelten soll, bekannt gegeben
werden.
Fehlender Konkurrenzschutz berechtigt zur
Mietminderung
Das
Kammergericht Berlin
hatte die Frage zu entscheiden, ob eine mietvertragswidrige Konkurrenzsituation
einen Mangel der Mietsache darstellt und zur Mietminderung berechtigt.
In
dem entschiedenen Fall betrieben die Parteien gemeinsam ein Geschäft. Nach der
Trennung eröffnete einer der Partner nur fünf Meter entfernt einen
Konkurrenzbetrieb. Gleichzeitig war er der Vermieter des im Ladenlokal verbliebenen
Partners. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Vermieter mit diesem Vorgehen
gegen den jedem Vertrag immanenten Konkurrenzschutz, da durch den
Konkurrenzbetrieb der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem vertraglich
vorausgesetzten Zustand abweicht. Der Vermieter hatte nämlich im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ein Ladenlokal ohne unmittelbare Konkurrenz vermietet. Dabei
ist es unerheblich, ob dieser Verstoß zu Umsatzeinbußen des Mieters führt.
KG Berlin, Urt. v. 16.4.2007,
8 U 199/06, LEXinform 7005578
Keine Eigenbedarfskündigung durch Wohnungs‑KG
Nach
Ansicht des Bundesgerichtshofs
kommt die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine
Kommanditgesellschaft wegen Eigenbedarfs begrifflich nicht in Betracht. Sie
benötigt Wohnraum weder für sich noch für Familien‑ oder
Haushaltsangehörige.
In
dem entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft eine auf dem Betriebsgelände
gelegene Mitarbeiterwohnung gekündigt, um diese einem anderen
Unternehmensangehörigen zu überlassen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass
die Wohnung für den Mitarbeiter nach betrieblicher Funktion und Aufgabe für den
Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil wäre. Dies reichte dem Gericht jedoch
nicht als Kündigungsgrund aus.
Das
Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist
grundsätzlich danach zu gewichten, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung es
für das Unternehmen hat, dass der Mietarbeiter seinen Wohnsitz dort nimmt.
Trotz Veräußerung des Gebäudes bleibt bisheriger
Vermieter zur Rückzahlung der Mietkaution verpflichtet
In
dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall stritten die Mietvertragsparteien um die Rückzahlung einer
Mietkaution. Nach Auszug des Mieters wurde das Mietshaus veräußert. Der
ehemalige Mieter verlangte von dem Erwerber die Rückzahlung der Mietkaution.
Dies
sah das Gericht anders. Zwar tritt ein Erwerber grundsätzlich in die Rechte und
Pflichten des ursprünglichen Eigentümers ein. Der mit dieser Regelung verfolgte
Schutz des Mieters kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn dieser vor dem
Eigentumswechsel ausgezogen ist. Alle vor diesem Zeitpunkt entstandenen und
fälligen Ansprüche und Verpflichtungen bleiben wegen der Zäsurwirkung des
Eigentumswechsels bei dem bisherigen Vermieter. Hierzu gehört auch die Nebenkostenabrechnung
mit etwaigen Guthaben‑ oder Erstattungsansprüchen. Derjenige, der die Vorauszahlungen
für einen Abrechnungszeitraum erhalten hat, soll auch die Abrechnung erteilen
und zur Rückzahlung eines Guthabens verpflichtet bzw. zur Geltendmachung eines
Nachzahlungsbetrags berechtigt sein. Ebenso verhält es sich mit der Rückzahlung
einer Mietkaution.
Neuer Beitrag
Erbengemeinschaft eines Unternehmers als
Schuldnerin der Umsatzsteuer
Verstirbt
ein Unternehmer, geht damit automatisch seine Unternehmereigenschaft unter.
Diese geht nicht auf die Erben über. Veräußert die Erbengemeinschaft einen
Gegenstand, der zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörte und für den er
den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hatte, unterliegt dieser Vorgang auch
dann der Umsatzsteuer, wenn die Erbengemeinschaft nicht Unternehmerin wird.
Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
entschieden. Andernfalls komme es bei der Verwendung des Gegenstands zu einer
systemwidrigen Nichtbelastung des Umsatzes mit Umsatzsteuer.
Da
gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt
abzuwarten, ob der Auffassung des Finanzgerichts gefolgt wird.
BGH,
Urt. v. 23.5.2007, VIII ZR 113/06, DB 2007,
Heft 32, S. X.
BGH,
Urt. v. 4.4.2007, VIII ZR 219/06, LEXinform 1544912.
FG Rheinland‑Pfalz,
Urt. v. 11.1.2007, 6 K 1423/05, (Revision eingelegt,
Az. BFH: V R 24/07), EFG 2007, S. 965,
LEXinform 5004116.
Umsatzsteuersatz für Beförderungsleistungen eines
Taxiunternehmers für Hin- und Rückfahrt
Das
Entgelt für Taxifahrten unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die
Beförderung innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht
mehr als 50 km beträgt.
Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
Hin- und Rückfahrt, z. B. bei Krankenfahrten, in der Regel nicht zusammengerechnet
werden. Die Beförderungsstrecken werden nur dann zusammengerechnet, wenn das
Taxi während der Behandlung wartet. Die Leerfahrt gehört nicht zur Beförderungsstrecke,
auch wenn der Taxiunternehmer hierfür eine Kilometerpauschale erhält. Diese ist
vielmehr Bestandteil des Beförderungsentgelts für die Hin- bzw. Rückfahrt.
Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell
Ein
sog. Umsatzsteuerkarussell dient dazu, Umsatzsteuer zu hinterziehen. Dies
geschieht dadurch, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt, während der Leistungsempfänger die
Vorsteuern erstattet erhält. Um den Betrug zu verschleiern, werden häufig am
Betrug unbeteiligte Unternehmer als Zwischenhändler in das Karussell
einbezogen.
Dem
unbeteiligten Unternehmer steht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
der Vorsteuerabzug zu, wenn er weder wusste noch wissen konnte, dass er in
einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen ist. Der Unternehmer muss alle Maßnahmen
treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um
sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.
Welche Vorsorgemaßnahmen hierzu erforderlich sind, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Dazu gehören jedenfalls Erkundigungen über den Lieferanten und
Abnehmer. Je ungewöhnlicher der Geschäftsablauf ist, desto sorgfältiger muss
der Unternehmer sein. Bei einem marktunüblich niedrigen Preis ist besondere
Vorsicht geboten.
BFH,
Urt. v. 31.5.2007, V R 18/05, DStR 2007, S. 1530,
LEXinform 0586463.
BFH,
Urt. v. 19.4.2007, V R 48/04, DStR 2007, S. 1524,
LEXinform 0586168.
Bundesgerichtshof schränkt Haftungsrisiken für
GmbH-Gesellschafter ein
Der
Bundesgerichtshof
hat seine Rechtsprechung zur Haftung der GmbH-Gesellschafter für
existenzvernichtende Eingriffe auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die
Haftung ist nun nicht mehr als an den Missbrauch der Rechtsform anknüpfende
Außenhaftung gegenüber den Gläubigern im Gesellschaftsrecht verankert, sondern
als schadensersatzrechtliche Innenhaftung gegenüber der GmbH im Deliktsrecht.
Der
GmbH-Gesellschafter haftet also nur noch, wenn er das Gesellschaftsvermögen
vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat ‑ und zwar ebenso
wie der GmbH-Geschäftsführer nur noch gegenüber der Gesellschaft, nicht mehr
unmittelbar gegenüber den Gläubigern. Dementsprechend muss der
Insolvenzverwalter einen solchen Anspruch durchsetzen und anschließend für eine
gleichmäßige Erfüllung gegenüber allen Gläubigern sorgen.
Die
neue Rechtsprechung findet auch auf ausländische Gesellschaften (z. B.
Limiteds) mit Sitz in Deutschland Anwendung.
Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbrief eines
Einzelkaufmanns sind nicht abmahnfähig
Gibt
ein Einzelkaufmann seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer, nicht
jedoch seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen auf einem
seiner Geschäftsbriefe an, so stellt dies keinen zur Abmahnung berechtigenden
erheblichen Wettbewerbsverstoß dar.
Dies
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht
entschieden.
Zwar
hatte in dem entschiedenen Fall nach den Feststellungen des Gerichts ein
Einzelkaufmann in einem seiner Geschäftsbriefe weder Familien- noch Vornamen
angegeben und damit gegen seine aus der Gewerbeordnung
resultierende entsprechende Verpflichtung verstoßen. Allerdings war nach
Auffassung des Gerichts dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zu
beeinflussen. Die Klage auf Erstattung der durch die Abmahnung verursachten
Kosten
wurde deshalb abgewiesen.
Wahlrecht der Eheleute für eine Getrennte- oder
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in der Insolvenz eines Ehegatten
Das
Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den
Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder
ausgeübt.
In
einem vom Bundesgerichtshofentschiedenen
Fall hatte sich der Treuhänder geweigert, gegenüber dem zuständigen Finanzamt
der Zusammenveranlagung zuzustimmen.
Zu
Recht, befand das Gericht, weil der die Zustimmung begehrende Ehegatte sich
weigerte, den bei Zusammenveranlagung entstehenden weiteren steuerlichen
Nachteil der Insolvenzmasse auszugleichen, und weil die Eheleute keine von der
gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden
aus Zusammenveranlagung vereinbart hatten.
BGH,
Urt. v. 16.7.2007, II ZR 3/04, DStR 2007,
S. 1586, LEXinform 1545970.
Brandburgisches OLG,
Urt. v. 10.7.2007, 6 U 12/07, BB 2007, S. 1749,
LEXinform 7006249.
§ 15b
Abs. 1 GewO.
§ 12
Abs. 1 S. 2 UWG.
BGH,
Urt. v. 24.5.2007, IX ZR 8/06, DB 2007, S. 1638,
DStR 2007, S. 1411.
Termine November 2007
Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
|
Steuerart
|
Fälligkeit
|
Ende der
Schonfrist bei Zahlung durch
|
|
|
|
Überweisung1
|
Scheck2
|
|
Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
|
12.11.2007
|
15.11.2007
|
9.11.2007
|
|
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
|
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer
erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt
abzuführen.
|
|
Umsatzsteuer4
|
12.11.2007
|
15.11.2007
|
9.11.2007
|
|
Gewerbesteuer
|
15.11.2007
|
19.11.2007
|
12.11.2007
|
|
Grundsteuer
|
15.11.2007
|
19.11.2007
|
12.11.2007
|
|
Sozialversicherung5
|
28.11.2007
|
entfällt
|
entfällt
|
1 Umsatzsteuervoranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum
folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es
muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts
am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen
werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass
die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für
den abgelaufenen Monat.
4 Für
den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat;
bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene
Kalendervierteljahr.
5 Ab
2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich
auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die
Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor
dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den
Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern
Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor
dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt.
Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für
„Pendlerpauschale“
Seit
dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(„Pendlerpauschale“) nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer „wie
Werbungskosten“ angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an
dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf
der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen.
Bundesfinanzministerium
und Bundesregierung haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines
Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.
Betroffene
Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Folgendes beachten:
·
Die Beantragung eines Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich.
·
Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur
dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 920 € überschreiten.
·
In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte
die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden.
·
Das Finanzamt wird dies im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen.
·
Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch
eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk
versehen wird.
Hinweis: Ist auf Grund des
Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen
eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten
worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen
werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das
Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf
Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der
Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer
negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat
geleistet werden.
Diebstahl eines betrieblichen Pkw anlässlich einer
Umwegfahrt führt nicht zu Betriebsausgaben
Ein
Arzt hatte auf der beruflichen Fahrt zu einem Kollegen einen kleinen Umweg
genommen und einen Weihnachtsmarkt besucht. Sein dort auf einem Parkplatz
abgestellter betrieblicher Pkw wurde gestohlen und nicht mehr wiedergefunden.
Der
Bundesfinanzhof lehnte den Abzug des Restbuchwerts des Pkw als Betriebsausgaben
ab. Der Aufenthalt des Arztes auf dem Weihnachtsmarkt geschah aus privaten
Gründen. Das Abstellen des Pkw auf einem Parkplatz war deshalb auch der
privaten Lebensführung zuzurechnen.
Ermittlungszeitraum bei Umstellung von einem
unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr
Eine
Unternehmerin vermietete seit April 1979 Appartements an Kurgäste auf einem
zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Sie ließ sich in das
Handelsregister als gewerblich tätige Kauffrau eintragen und erklärte gegenüber
dem Finanzamt vom Beginn ihrer Tätigkeit an bis 1999 gewerbliche
Einkünfte. Diese ermittelte sie im Wege der Bilanzierung. Mit Zustimmung des Finanzamts
wählte sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April
bis 31. März des Folgejahres. 2001 erklärte sie, zu keinem Zeitpunkt
gewerblich tätig gewesen zu sein, da sie hoteltypische Nebenleistungen nicht
erbracht habe. Ihre Einkünfte seien daher solche aus Vermietung und
Verpachtung. Das Finanzamt folgte dieser Rechtsauffassung und erließ geänderte
Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999. Außerdem stellte es die
Einkünfte auf das Kalenderjahr um. Fraglich war die Einkunftsermittlung für
1997. Das Finanzamt erfasste den Gewinn des letzten abweichenden
Wirtschaftsjahres vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 bei
dieser Veranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich berücksichtigte
es für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1997 die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung.
Der
Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt insoweit, als sowohl die Einkünfte aus dem
letzten abweichenden Wirtschaftsjahr 1996/1997 im
Veranlagungszeitraum 1997 zu besteuern sind als auch die im
„Rumpfwirtschaftsjahr“ vom 1. April bis 31. Dezember 1997
erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte des letzten
abweichenden Wirtschaftsjahres müssen als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung qualifiziert werden. Der im Wege der Bilanzierung ermittelte Gewinn
ist deshalb ggf. im Wege der Schätzung in einen Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten umzurechnen.
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von
Ferienwohnungen
Eine
Vermietungstätigkeit wird nur dann der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
zugerechnet, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der
Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen.
Bei
einer auf Dauer angelegten Vermietung wird diese Einkünfteerzielungsabsicht
ohne weitere Prüfung vermutet. Eine Überprüfung im Wege einer
Überschussprognose (über einen Zeitraum von 30 Jahren) ist bei Ferienwohnungen
erforderlich. Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich zur Vermietung angeboten
und weder selbst genutzt noch zur Selbstnutzung vorgehalten werden, ist die
Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls zu vermuten. Bei einer ausschließlich an
wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür
bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht allerdings
anhand der Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche
Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet. Hiervon ist bei
einem Unterschreiten von mindestens 25 % auszugehen. Vermietungshindernisse
(z. B. Instandsetzungsarbeiten) sind in die Prognoseberechnung nicht
einzubeziehen.
Diese
Grundsätze bestätigte das Finanzgericht Münster.
Das
Finanzgericht stellt in diesem Urteil auch klar, dass bei einer Vermietung von
mehreren gleichwertigen in unmittelbarer Nähe belegenen Wohnungen zur
Ermittlung der Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage die konkreten
Objektdaten der vergleichbaren Wohnungen heranzuziehen sind und nicht die
statistischen Daten der Behörden.
Der
Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung treffen.
Aufwendungen für sog. Strategieentgelt sind
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Wird
Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt für die
Verwaltung grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt auch
dann, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile
erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche
Anlage des Kapitals gezahlt wird, ist in vollem Umfang als Werbungskosten
abzugsfähig, eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Eine Aufteilung der
Aufwendungen ist vorzunehmen, wenn das Verwaltungsentgelt erfolgsabhängig ist
und ein Teil des Entgelts auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten
Vermögens entfällt.
Das
Finanzgericht Köln entschied, dass das sog. Strategieentgelt für den Erwerb von
Investmentfondsanteilen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Ein
Strategieentgelt ist eine Gebühr, die für die allgemeine Vermögensverwaltung
gezahlt wird. Bei diesem Strategieentgelt handelt es sich nach Auffassung des
Finanzgerichts nicht um Anschaffungskosten für die erworbenen Investmentfondsanteile.
Der
Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.
Hinweis: Durch die
Unternehmensteuerreform 2008 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
ab 2009 grundsätzlich neu geregelt. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus
Kapitalvermögen beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in der Regel
25 % (Abgeltungssteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Für die
Kirchensteuer ist eine besondere Formel anzuwenden. Der Abzug der tatsächlich
entstandenen Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich.
Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als
außergewöhnliche Belastung
Bei
Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim können die gesondert in Rechnung
gestellten Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden. Die Höhe entspricht dem Satz, den das Heim mit dem Sozialhilfeträger
für pflegebedürftige Personen der so genannten Pflegestufe 0 abrechnen
kann.
Damit
hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei heimuntergebrachten Personen
auch Kosten berücksichtigt werden können, wenn keine besondere Pflegestufe
festgestellt worden ist. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Auffassung
vertreten, dass in solchen Fällen nur dann Aufwendungen geltend gemacht werden
können, wenn die Unterbringung in einem Heim durch eine Krankheit veranlasst
ist.
Versorgungsleistungen mit Wertsicherungsklausel bei
Vermögensübertragungen nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig
Wenn
Eltern Vermögen, z. B. einen Betrieb oder eine Immobilie, zu Lebzeiten auf
ihre Kinder übertragen, werden den Eltern hierfür häufig monatliche
Versorgungsleistungen zugesagt. Diese sind regelmäßig als Sonderausgaben bei den
Kindern abzugsfähig. In welcher Höhe sie abgezogen werden können, richtet sich
danach, ob sie als Renten oder dauernde Last zu beurteilen sind. Während Renten
nur mit einem vom Lebensalter der Eltern abhängigen Prozentsatz (sog. Ertragsanteil)
abzugsfähig sind, können dauernde Lasten voll abgezogen werden, was steuerlich
günstiger ist. Die Abgrenzung ist meistens schwierig.
Grundsätzlich
liegt eine dauernde Last vor, wenn die Höhe der Versorgungsleistung schwankt oder
abänderbar ist. Umgekehrt ist eine Rente anzunehmen, wenn sie immer gleich hoch
und nicht abänderbar ist.
Der
Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Sohn zahlte seinen
Eltern einen monatlich gleich bleibenden Betrag, der sich nur auf Grund einer
sog. Wertsicherungsklausel ändern konnte. Der Sohn meinte, die Zahlungen seien
wegen der Abänderbarkeit als dauernde Last voll abzugsfähig. Das Gericht
entschied aber, dass eine Wertsicherungsklausel den Charakter einer Rente nicht
verändert. Der Sohn konnte daher die Zahlungen an die Eltern nur mit dem Ertragsanteil
als Sonderausgaben abziehen.
Hinweis: Der Gesetzgeber
beabsichtigt, Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit ab 2008
stattfindenden Vermögensübertragungen nur noch dann als Sonderausgaben
anzuerkennen, wenn betriebliches Vermögen übertragen wird. Außerdem soll
ab 2008 nicht mehr zwischen Renten und dauernder Last unterschieden
werden, sondern die Versorgungsleistungen sollen dann voll abzugsfähig sein.
Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen anderer EU‑Staaten
Der
in Deutschland wohnende Steuerzahler spendete an ein Seniorenheim in Portugal
Bettwäsche und Handtücher im Wert von 18.000 €. Diese Einrichtung war nach
portugiesischem Recht gemeinnützig. Er wollte die Sachspende als Sonderausgabe
abziehen. Das Finanzamt verwehrte ihm dies, weil nach deutschem Recht nur Spenden
an im Inland ansässige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind.
Der
Bundesfinanzhof hat die Frage der Abzugsfähigkeit nun dem Europäischen
Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil Sachspenden möglicherweise unter
den Anwendungsbereich der sog. Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der
Europäischen Union fallen. Erst wenn eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs hierzu ergangen ist, wird der Bundesfinanzhof sich wieder mit dem
Fall beschäftigen.
Hinweis: Sachspenden ins EU‑Ausland
sollten steuerlich geltend gemacht werden. Wenn das Finanzamt dies nicht
anerkennt, muss hiergegen Einspruch eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren
ruht dann auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung.
Umsatzsteuersatz für Beförderungsleistungen eines
Taxiunternehmers für Hin- und Rückfahrt
Das
Entgelt für Taxifahrten unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die
Beförderung innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht
mehr als 50 km beträgt.
Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Hin- und Rückfahrt, z. B. bei
Krankenfahrten, in der Regel nicht zusammengerechnet werden. Die
Beförderungsstrecken werden nur dann zusammengerechnet, wenn das Taxi während
der Behandlung wartet. Die Leerfahrt gehört nicht zur Beförderungsstrecke, auch
wenn der Taxiunternehmer hierfür eine Kilometerpauschale erhält. Diese ist
vielmehr Bestandteil des Beförderungsentgelts für die Hin- bzw. Rückfahrt.
Erbengemeinschaft eines Unternehmers als Schuldnerin
der Umsatzsteuer
Verstirbt
ein Unternehmer, geht damit automatisch seine Unternehmereigenschaft unter.
Diese geht nicht auf die Erben über. Veräußert die Erbengemeinschaft einen
Gegenstand, der zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörte und für den er
den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hatte, unterliegt dieser Vorgang auch
dann der Umsatzsteuer, wenn die Erbengemeinschaft nicht Unternehmerin wird.
Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Andernfalls komme es
bei der Verwendung des Gegenstands zu einer systemwidrigen Nichtbelastung des
Umsatzes mit Umsatzsteuer.
Da
gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt
abzuwarten, ob der Auffassung des Finanzgerichts gefolgt wird.
Fehlender Konkurrenzschutz berechtigt zur
Mietminderung
Das
Kammergericht Berlin hatte die Frage zu entscheiden, ob eine
mietvertragswidrige Konkurrenzsituation einen Mangel der Mietsache darstellt
und zur Mietminderung berechtigt.
In
dem entschiedenen Fall betrieben die Parteien gemeinsam ein Geschäft. Nach der
Trennung eröffnete einer der Partner nur fünf Meter entfernt einen
Konkurrenzbetrieb. Gleichzeitig war er der Vermieter des im Ladenlokal verbliebenen
Partners. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Vermieter mit diesem Vorgehen
gegen den jedem Vertrag immanenten Konkurrenzschutz, da durch den
Konkurrenzbetrieb der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem vertraglich
vorausgesetzten Zustand abweicht. Der Vermieter hatte nämlich im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ein Ladenlokal ohne unmittelbare Konkurrenz vermietet. Dabei
ist es unerheblich, ob dieser Verstoß zu Umsatzeinbußen des Mieters führt.
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Leistungszulagen
Sieht
ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende
Leistungszulage vor, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat und aus
deren Zahlung er für die Zukunft keinerlei Rechte herleiten kann, so ist ein
solcher „Vorbehalt freiwilliger Zahlung“ unwirksam. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es
ging um einen Altenpfleger, der ein monatliches Grundgehalt von 1.050 €
brutto verdiente. Im Laufe der Zeit sagte ihm sein Arbeitgeber mittels
mehrerer, im Wesentlichen gleich lautender Ergänzungen des ursprünglichen
Arbeitsvertrags monatliche Leistungszulagen zu, die als freiwillige Zahlungen
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezeichnet wurden.
Nach
einigen Jahren stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Leistungszulagen ohne
Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, er habe Anspruch auf
die Zahlung der Zulagen. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass deren Zahlung
freiwillig geschehe und keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründen.
Das
Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Sehe ein vom Arbeitgeber
vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter
Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, so benachteilige dies den Arbeitnehmer
unangemessen. Eine solche Klausel sei unwirksam. In einem als
Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis dürfe der Arbeitnehmer
grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer
Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er
erbringe im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stelle auch sein Leben
darauf ein. Dies gelte nicht nur für eine Grundvergütung, sondern auch für
zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der
Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom
Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden. Ein vertraglich
vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt
verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass der Arbeitnehmer
Formulierungen über die Freiwilligkeit der Zahlungen akzeptiert habe, stehe dem
nicht entgegen.
Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbrief eines
Einzelkaufmanns sind nicht abmahnfähig
Gibt
ein Einzelkaufmann seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer, nicht
jedoch seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen auf einem
seiner Geschäftsbriefe an, so stellt dies keinen zur Abmahnung berechtigenden
erheblichen Wettbewerbsverstoß dar.
Dies
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Zwar
hatte in dem entschiedenen Fall nach den Feststellungen des Gerichts ein
Einzelkaufmann in einem seiner Geschäftsbriefe weder Familien- noch Vornamen
angegeben und damit gegen seine aus der Gewerbeordnung resultierende
entsprechende Verpflichtung verstoßen. Allerdings war nach Auffassung des
Gerichts dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die
Klage auf Erstattung der durch die Abmahnung verursachten Kosten wurde deshalb
abgewiesen.
Ausländische Fotomodelle arbeiten als
Selbständige
Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ausländische Fotomodelle, die zur
Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland einer Beschäftigung nachgehen,
selbständig tätig sein können.1
Dies
hat zur Folge, dass die ihnen ausgezahlten Gagen nicht dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
In
dem entschiedenen Fall waren die Models für einen Zeitraum von ein bis
drei Tagen tätig. Die Beschäftigung beschränkte sich regelmäßig auf nur
einen Werbespot. Lohnsteuer für die Gagen wurde nicht abgeführt.
Der
BFH befand diese Vorgehensweise für richtig.
Bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer als
Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit der Arbeitslohn von
einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. Das trifft grundsätzlich auch auf
beschränkt Steuerpflichtige zu.2 Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit
selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht
kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Für
den BFH war maßgeblich, dass die Models nur jeweils äußerst kurzfristig für die
Klägerin tätig waren. Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb
des Auftraggebers ist die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers regelmäßig
eher zu verneinen als zu bejahen.
1 BFH, Urt. v. 14.06.2007, VI R 5/06, LEXinform 0587214.
2 Das sind Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit die Arbeit im Inland ausgeübt wird.
Bekanntgabe der
Lohnsteuerbescheinigungen 2008
Das
Bundesfinanzministerium (BMF)1 hat die Muster für den Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sowie der Besonderen
Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2008 bekannt gegeben und
informiert über Aufzeichnungspflichten2 bei Versorgungsbezügen.
Arbeitgeber
müssen dem Finanzamt elektronische Lohnsteuerbescheinigungen bis zum
28. Februar des Folgejahres übermitteln3 und den Arbeitnehmern
einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des
lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals aushändigen oder elektronisch bereitstellen4.
In dem Schreiben erläutert das BMF das Ausfüllen des Musters. Außerdem weist
das BMF darauf hin, dass Arbeitgeber zwar grundsätzlich das amtliche Muster
benutzen sollen, der Ausdruck aber hiervon abweichen kann, wenn er sämtliche
Angaben in derselben Folge des amtlichen Musters enthält.
Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen
einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten5
beschäftigen, können an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auch
eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Diese
Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung müssen eine Besondere
Lohnsteuerbescheinigung nach dem amtlichen Vordruck erteilen, wenn für einen
Arbeitnehmer bei Abschluss des Lohnkontos keine Lohnsteuerkarte vorgelegen hat.
Etwas anderes gilt nur für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer
ausschließlich pauschal6 erhoben hat. Für diese Arbeitnehmer ist
keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
1 BMF, Schr. v. 30.8.2007, IV C 5 ‑ S‑2378 / 07 / 0003,
LEXinform 5230990.
2 § 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV.
3 § 41b Abs. 1 S. 2 EStG.
4 § 41b Abs. 1 S. 3 EStG.
5 § 8a SGB IV.
6 §§ 40 bis 40b EStG.
Geldwerter Vorteil durch Parkraumgestellung an
Arbeitnehmer
Vor
einiger Zeit hatte das Finanzgericht Köln1 entschieden, dass die
unentgeltliche Überlassung angemieteter Tiefgaragenplätze durch den Arbeitgeber
regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt. Die
Oberfinanzdirektion Münster2 hat nun in einer Verfügung
klargestellt, dass die Rechtsgrundsätze dieses Urteils nicht über den
entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden sollen.
Die
Oberfinanzdirektion Münster vertritt die Auffassung, die unentgeltliche oder
verbilligte Stellung von Parkraum durch den Arbeitgeber sei gemäß einem Erlass
des Finanzministeriums NRW aus dem Jahre 1980 nicht zu besteuern.3
Das Urteil enthalte ‑ auch im Hinblick auf die Einführung des
Werkstorprinzips ab 2007 ‑ keine neuen rechtlichen
Gesichtspunkte, die zu einer neuen Erörterung zwingen würden.
1 FG Köln, Urt. v. 15.3.2006,
11 K 5680/04, LEXinform 5002488.
2 OFD Münster, Vfg. v. 25.6.2007, Kurzinformation
Einkommensteuer 17/2007, DB 2007, S. 1498.
3 FinMin NRW, Erlass v. 17.12.1980,
S 2351 ‑ 1 V B 3, LEXinform 0056629.
Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der
privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz
Der
Nachweis, dass ein Verbot der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs
schriftlich vereinbart wurde, das Verbot wechselseitig durch die betroffenen
Gesellschafter‑Geschäftsführer kontrolliert wurde und entsprechende Kontroll‑Listen
zum Lohnkonto genommen wurden, reicht aus, den Anscheinsbeweis der privaten
Mitbenutzung zu entkräften. So entschied vor Kurzem das Finanzgericht Münster.1
Geldwerte
Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken verbunden
sind, unterliegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Lohnsteuer.2
Grundsätzlich trägt die Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen das
Finanzamt.3 Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht für die
private Nutzung ein Anscheinsbeweis, der auf der Erfahrung beruht, dass gewisse
typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen.4 Es ist Sache des
beweisbelasteten Beteiligten, einen von diesem gewöhnlichen Verlauf
abweichenden Gang des Geschehens darzulegen und zu beweisen.5 Nach dem
Vortrag des Arbeitgebers sah Gericht den Anscheinsbeweis hier als entkräftet
an.
1 FG Münster, Urt. v.10.5.2007, 6 K 4203/04,
LEXinform 5005187.
2 § 19 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 EStG.
3 Siehe z. B. FG Köln, Urt. v. 20.9.2002,
12 K 4477/98, EFG 2000, S. 1375, LEXinform 0554851.
4 BFH, Urt. v. 14.5.1999, VI B 258/98,
BFH/NV 1999, S. 1330, LEXinform 0161959.
5 BFH, Urt. v. 7.11.2006, VI R 19/05,
BFH/NV 2007, S. 136, LEXinform 5003637.
Kombilöhne für schwer Vermittelbare
Ab
Oktober wird die Beschäftigung von jugendlichen Erwerbslosen sowie schwer
vermittelbaren Langzeitarbeitslosen über Kombilöhne gefördert. Die
entsprechenden Gesetzentwürfe1 verabschiedete der Bundestag noch
kurz vor der Sommerpause.
Über
einen Eingliederungszuschuss soll die Beschäftigung von jungen Menschen unter
25 Jahren mit Vermittlungshemmnissen gefördert werden, die eine Ausbildung
abgeschlossen haben und dann lange arbeitslos waren. Werden sie eingestellt,
zahlt die Agentur für Arbeit ab 1. Oktober 2007 je nach
Eingliederungserfordernis für bis zu einem Jahr 25 bis 50 % des
Bruttolohns, maximal 1.000 €/Monat, an den Arbeitgeber.
Jugendliche,
die ohne Ausbildung und ohne Ausbildungsstelle bisher keinen Weg in einen Beruf
finden konnten und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden,
sollen ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie vor
Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren. Der
sogenannte Qualifizierungs-Kombilohn wird für maximal zwölf Monate in Höhe
von 50 % des Bruttolohns ‑ höchstens 500 €/Monat ‑
an den Arbeitgeber gezahlt. Mindestens 15 % vom Bruttolohn müssen für die
Qualifizierung des Jugendlichen verwendet werden, sodass unterm Strich ein
reiner Lohnzuschuss in Höhe von bis zu 35 % (maximal 350 €)
verbleibt. Nach Ablauf der Maßnahme muss der Arbeitgeber eine entsprechende
Bescheinigung über die erfolgte Qualifizierung ausstellen.
Eine
Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn vermutet wird, dass ein
Beschäftigungsverhältnis nur deshalb beendet wurde, um einen
Eingliederungszuschuss zu erhalten. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer
während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als
drei Monate bei diesem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war.
Endet das Beschäftigungsverhältnis ohne besonderen Grund vorzeitig, müssen die
Zuschüsse teilweise zurückgezahlt werden.
Einstiegsqualifizierung
Für
Jugendliche, die sich nur schwer in Ausbildungsstellen vermitteln lassen sowie
benachteiligte Auszubildende wird die betriebliche Einstiegsqualifizierung in
das Gesetz aufgenommen. Über diese Maßnahme sollen sie besser für das
Berufsleben qualifiziert werden. Arbeitgeber können dabei bis zu 192 €
(zzgl. eines pauschalen Anteils an den Sozialabgaben) pro Jugendlichen und
Monat von der Agentur für Arbeit erhalten. Die Dauer der Maßnahmen ist auf
mindestens sechs und höchstens zwölf Monate begrenzt.
Förderung
für Langzeitarbeitslose
Ebenfalls
ab 1. Oktober 2007 können bestimmte Leistungsträger
Langzeitarbeitslose für Arbeiten im öffentlichen Interesse einstellen und so
Lohnzuschüsse von bis zu 75 % erhalten. Diese Leistung, die nach den
ersten 24 Monaten gegebenenfalls dauerhaft gewährt werden kann, ist
allerdings an zahlreiche weitere Voraussetzungen geknüpft. Die Unternehmen müssen
die mindestens volljährig und seit einem Jahr arbeitslos beschäftigten Mitarbeiter
für mindestens zwei Jahre beschäftigen. Außerdem können Arbeitnehmer nur
dann gefördert werden, wenn sie aufgrund von zwei persönlichen Merkmalen
nur besonders schwer vermittelbar sind. Solche Merkmale sind beispielsweise ein
Migrationshintergrund oder fehlende schulische bzw. berufliche Qualifikationen,
gesundheitliche Einschränkungen oder Sucht- und Schuldenprobleme.
Anders
als beispielsweise bei den „1‑Euro‑Jobs“ muss grundsätzlich ein
Vollzeitarbeitsverhältnis geschlossen werden, bei dem ein tarifliches oder
ortsübliches Arbeitsentgelt vereinbart wird.
Zusätzlich
können begleitende Qualifizierungsmaßnahmen in pauschalierter Form bis zu
200 € monatlich für zwölf Monate gefördert werden.
1
„Viertes Gesetze zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ und „Zweites Gesetz zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“.
Betriebliche Altersvorsorge: Entgeltumwandlung
bleibt beitragsfrei
Beiträge,
die über eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gezahlt
werden, sollen weiterhin sozialversicherungsfrei bleiben. Das entsprechende
Gesetz, mit dem die ursprünglich Ende 2008 auslaufende Privilegierung
dieser Beiträge unbegrenzt verlängert wird, soll noch im Herbst 2007
verabschiedet werden.
Nach
dem neuen Gesetz bleiben Altersvorsorgeaufwendungen dauerhaft in Höhe von bis
zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung beitragsfrei. Das sind zurzeit 2.520 € pro Jahr. Die
Neuregelung gilt für Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen Direktzusage
und Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Außerdem begünstigt sie pauschalbesteuerte Beiträge oder Zuwendungen für eine
Direktversicherung oder Pensionskasse.
Junge
Leute behalten ihre Ansprüche
Der
Anspruch auf Betriebsrenten soll zukünftig bereits mit dem 25. Lebensjahr,
statt ‑ wie bisher ‑ mit dem 30. Lebensjahr,
unverfallbar werden. Damit behalten Arbeitnehmer zwischen 25 und 30 ihre
Anwartschaften, wenn Sie das Unternehmen verlassen. Diese Neuregelung gilt aber
nur für Versorgungszusagen, die ab dem 1. Januar 2009 erteilt werden.
Ausnahmsweise bleibt die Anwartschaft aber auch in Altfällen bereits bei Vollendung
des 25. Lebensjahres erhalten. Das gilt, wenn die Zusage vor dem
1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 erteilt
worden ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum
31. Dezember 2012 fortbesteht.
JAE‑Überschreiter: Im Anschluss an
Elternzeit versicherungsfrei
Nehmen
Arbeitnehmer nach der Elternzeit1 eine Beschäftigung mit einem
Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE‑Grenze) auf, können
Beschäftigungslücken in der dazwischen liegenden Zeit zukünftig zur Versicherungspflicht
führen. Anders als für die Elternzeit wird in der Zwischenzeit kein
Überschreiten der JAE‑Grenze unterstellt.
Aufgrund
einer Neuregelung durch die Gesundheitsreform sind Arbeitnehmer nur noch dann
krankenversicherungsfrei, wenn sie mit ihrem Entgelt über der aktuellen JAE‑Grenze
liegen und auch in den vorangegangenen drei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren über dem entsprechenden Grenzwert lagen. Arbeitnehmer, die innerhalb
eines Jahres im Anschluss an die Elternzeit eine Beschäftigung aufnehmen und
dabei mit Ihrem Entgelt oberhalb der JAE‑Grenze liegen, können nach
dieser Regelung ebenfalls krankenversicherungsfrei sein. Für die Elternzeit
wird dann laut Gesetz unterstellt, dass die JAE‑Grenze überschritten
wurde. Ausnahme: Während der Elternzeit haben die Arbeitnehmer eine
krankenversicherungspflichtige, mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung
ausgeübt.
Waren
die Eltern im Zeitraum zwischen der Elternzeit und der neuen Beschäftigung
vorübergehend nicht beschäftigt, kann diese Lücke in späteren Jahren zur
Versicherungspflicht führen. Beispielsweise dann, wenn der Verdienst im
Zeitraum vom Ende der Elternzeit bis zum Jahresende niedriger als die anteilige
JAE‑Grenze für die verbleibende Zeit wäre. In diesen Zeiten wird kein
Überschreiten der JAE‑Grenze unterstellt.
Beispiel:
Ein
Arbeitnehmer nimmt am 1.10.2007 eine Beschäftigung mit einem monatlichen
Entgelt in Höhe von 4.500 € auf, Einmalzahlungen werden nicht gewährt.
Zuvor war er wie folgt (nicht-)beschäftigt:
1.1. ‑ 31.12.2004:
Jahresarbeitsentgelt 50.000 €
1.1. ‑ 31.12.2005:
Jahresarbeitsentgelt 51.000 €
1.1. ‑ 1.12.2006:
Jahresarbeitsentgelt 0 €; Elternzeit
1.1. ‑ 31.5.2007:
Anteiliges Jahresarbeitsentgelt 0 €; Elternzeit
1.6. ‑ 30.9.2007
(ohne Beschäftigung ‑ kein Leistungsbezug)
Der
Arbeitnehmer ist bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.10.2007
krankenversicherungsfrei. Er liegt mit seinem Jahresarbeitsentgelt
(12 x 4.500 € = 54.000 €) oberhalb der JAE‑Grenze
(47.700 €). In den Jahren 2004 und 2005 hat er die JAE‑Grenze
(46.350 € bzw. 46.800 €) ebenfalls überschritten. Für das
Jahr 2006 wird unterstellt, dass die JAE‑Grenze (47.250 €)
überschritten wurde, da der Arbeitnehmer während dieser Zeit in Elternzeit war
und innerhalb eines Jahres danach eine Beschäftigung mit regelmäßigem Entgelt
oberhalb der JAE‑Grenze aufgenommen hat.
Zum
Jahreswechsel 2007/2008 muss die Versicherungsfreiheit überprüft werden.
Der Arbeitnehmer liegt weiterhin über der JAE‑Grenze. Allerdings hat er
im Jahr 2007 nur ein Entgelt von 13.500 € erzielt (1.10. bis
31.12.2007). Für die Elternzeit wird ein Überschreiten der JAE‑Grenze
unterstellt; das Entgelt muss mit der anteiligen JAE‑Grenze für den
übrigen Zeitraum (1.6. bis 31.12.2007) verglichen werden. Da diese anteilige
JAE‑Grenze in Höhe von 27.825 € (= 47.700 € x 7/12)
nicht überschritten wurde, wird der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig.
1 Ähnliches wie bei der Elternzeit gilt, wenn jemand als
Entwicklungshelfer tätig ist oder Wehr- bzw. Zivildienst leistet.
Unwirksamer Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Verzichtet
ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne
Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage, so ist dieser Verzicht regelmäßig
unwirksam, weil er den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt.1
Das
Bundesarbeitsgericht2 begründete sein entsprechendes Urteil mit der
Abweichung von der gesetzlichen Regelung3, wonach dem Arbeitnehmer
eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zur Erhebung
der Kündigungsschutzklage eingeräumt wird.
1 § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
2 BAG, Urt. v. 6.9.2007, 2 AZR 722/06,
Pressemitteilung Nr. 64/07, LEXinform 0173576.
3 § 4 S. 1 KSchG.
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS ist
unwirksam
Nach
einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm können Arbeitsverträge nicht
wirksam per SMS gekündigt oder aufgelöst werden.1
Gemäß
§ 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl durch
Kündigung als auch durch Aufhebungsvertrag der Schriftform. Dabei ist nach
§ 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erforderlich ist.
Hieran fehlt es bei einer SMS, so dass ein etwaiger Auflösungsvertrag der
Parteien nach § 125 BGB nichtig ist.
1 LAG Hamm, Urt. v. 17.08.2007,
10 Sa 512/07.
„Ein-Euro-Jobs“ sind keine Arbeitsverhältnisse
Das
Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung klargestellt, dass das
Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der
Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2
SGB II (sog. Ein-Euro-Job) kein Arbeitsverhältnis ist.1
Vielmehr handelt es sich um ein Verhältnis rein öffentlich-rechtlicher Natur.
Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung.
In
dem entschiedenen Fall war die Klägerin arbeitsuchend und erhielt
Entgeltleistungen nach dem SGB II. Mit Arbeitsstellenvorschlag der
Arbeitsgemeinschaft eines Landkreises wurde sie der beklagten Verbandsgemeinde
zur Unterstützung einer Raumpflegerin gemeldet. Die Klägerin schloss mit der
Arbeitsgemeinschaft eine Eingliederungsvereinbarung. Die Tätigkeit war bis zum
31. Dezember 2005 befristet. Hierfür erhielt die Klägerin neben dem
Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von
1,25 € pro Stunde.
Mit
der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und dessen Fortbestand über den
31. Dezember 2005 hinaus sowie Zahlung von Arbeitsvergütung. Sie
meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II
hätten nicht vorgelegen. Sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen
Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre
Arbeitskraft beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei durch konkludenten
Vertragsabschluss zustande gekommen. Für eine Befristung gebe es keinen
sachlichen Grund. Ihr stehe daher die übliche Bruttovergütung zu.
Die
Klage blieb ohne Erfolg geblieben, denn zwischen den Parteien hat kein
Arbeitsverhältnis bestanden.
1 BAG, Urt. v. 26.09.2007, 5 AZR 857/06, BAG‑Pressemitteilung
Nr. 67/07.
Betriebsrat: Kein generelles Mitbestimmungsrecht
bei Krankenkontrollbesuchen
Dem
Betriebsrat steht bei Krankenkontrollbesuchen des Arbeitgebers bei den
Privatadressen von Mitarbeitern kein generelles Mitbestimmungsrecht zu. Dies
hat das Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz1 entschieden.
Mitzubestimmen
hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb.2 Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche
Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das
keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat.
Nach
Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Krankenkontrollbesuchen in Form von
bloßen Sichtkontrollen ohne Zuhilfenahme technischer Einrichtungen um eine
Überprüfung des Leistungsverhaltens der Arbeitnehmer, nicht um die Kontrolle
ihres Ordnungsverhaltens.
Mitbestimmungspflichtig
ist es nach der Entscheidung allerdings, wenn im Rahmen solcher Kontrollbesuche
gezielte Krankengespräche geführt werden sollen.
1 LAG Rheinland‑Pfalz, Beschl. v. 29.6.2006,
11 TaBV 43/05, NZA‑RR 2007, S. 417.
2 § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Keine Anrechnung des Urlaubsanspruchs bei
widerruflicher Freistellung
In
einem vom Landesarbeitsgericht Köln1 entschiedenen Fall hatte ein
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit
vorläufig von der Arbeit freigestellt. Er kündigte in diesem Zusammenhang an,
dass er für jeden Freistellungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs als
gewährten Urlaub anrechnen wird.
Das
Gericht stellte auf Antrag des Arbeitnehmers fest, dass der Urlaub aus dem
Vorjahr nicht durch die vom Arbeitgeber damals erklärte Freistellung erfüllt
ist, weil diese nur widerruflich erfolgt war.
1
LAG Köln, Urt. v. 13.3.2007,
9 Sa 1314/06, NZA‑RR 9/2007, S. VI.
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei
Sonderzahlungen
In
einem Automobilzulieferungsbetrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer im
Jahr 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung in
den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur
Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten die
Arbeitsvertragsänderung verweigert. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über
zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot der Arbeitgeber den
Mitarbeitern, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten, eine
Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003
und ‑ unter Widerrufsvorbehalt ‑ für die Folgejahre
vorsah. Die Kläger, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, verlangten
eine ebensolche Leistung.
Die
Klage war erfolgreich.
Ein
Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche
Leistungen ‑ wie beispielsweise Sonderzahlungen zu bestimmten
Anlässen ‑ gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung gebunden. Wenn er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen
Leistung ausnimmt, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein.
Dies bedeutet, dass die Herausnahme vom Zweck der Leistung gedeckt sein muss.
Welche Zwecke eine Leistung verfolgt, ergibt sich dabei aus ihren tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen. So deutet zum Beispiel eine Kürzung wegen
Krankheit auf eine Anwesenheitsprämie hin. Weiterhin können sowohl vergangene
als auch zukünftige Betriebstreue honoriert werden. Verfolgt ein Arbeitgeber
alle oder mehrere dieser Zwecke, darf er nicht solche Arbeitnehmer von der
Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele auch erfüllen. Will er durch eine
freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgleichen, kann
dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die
Leistung auch anderen Zwecken dient und dadurch eine Kompensation nicht
erreicht wird.
In
dem entschiedenen Fall konnte nach der Auffassung des Bundesarbeitsgericht1
der Zweck der Leistung, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die
einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, auf Grund der weiteren in der Zusage
enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen nicht erreicht werden. Deshalb
wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
1 BAG, Urteile v. 26.09.2007, 10 AZR 568, 569
und 570/06, BAG‑Pressemitteilung Nr. 68/07.
Diskriminierungsverbot bei
Arbeitnehmerüberlassung
Kürzlich
hatte das Bundesarbeitsgericht über ein Diskriminierungsverbot für
Zeitarbeitsfirmen im Bereich der Leiharbeit zu entscheiden.1
Nach
dem sogenannten „Equal-Pay-Gebot“ ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte
Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe
Vergütung zu zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn in einem ‑ auf Grund
beiderseitiger Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher
Verweisungsklausel ‑ für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden
Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. Macht ein Leiharbeitnehmer
gegenüber seinem Arbeitgeber eine solche vergleichbare Vergütung klageweise
geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden
Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn gem. § 13 AÜG vorlegt.
Es ist dann Sache des Leiharbeitgebers, die Richtigkeit dieser Auskunft,
insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort
bescheinigten Vergütung substantiiert zu bestreiten.
In
dem entschiedenen Fall musste der Leiharbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer
die Vergütung zahlen, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer in dem entleihenden
Betrieb gezahlt wird, weil der Arbeitsvertrag keinen wirksamen Bezug auf einen
Tarifvertrag enthält.
1 BAG, Urt. v. 19.09.2007, 4 AZR 656/06, BAG‑Pressemitteilung
Nr. 66/07.
Gleichbehandlungsgrundsatz bei der betrieblichen
Altersversorgung
Nach
einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts verbietet es der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz einem Arbeitgeber nicht, denjenigen Arbeitnehmern
eine Gesamtzusage auf Zahlung höherer Prämien zu einer zu ihren Gunsten
abgeschlossenen Direktversicherung zu erteilen, die in Betrieben beschäftigt
werden, in denen Bestimmungen einer mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen
Vereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit umgesetzt werden.1
Sofern diesen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität abverlangt wird, ist dies
ein sachlicher Grund für eine Differenzierung. Ein Anspruch auf Zahlung der
höheren Prämie könnte sich aber ergeben, wenn der Ausschluss von der Leistung
eine Maßregelung der Arbeitnehmer in den Betrieben darstellt, in denen die
Arbeitszeitbestimmungen der Vereinbarung nicht umgesetzt werden, weil diese
gegen tarifvertragliche Regeln verstoßen und der Betriebsrat sie deshalb
abgelehnt hat.
1 BAG, Urt. v. 18.09.2007, 3 AZR 639/06, BAG‑Pressemitteilung
Nr. 65/07.
Anspruch auf Gleichbehandlung ‑ geschlechtsbezogene
Benachteiligung
Nach
einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzen Arbeitgeber unter anderem dann
den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein
gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen.1
Ein
solches Verbot enthielt § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des
Geschlechts untersagte. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.
In
dem entschiedenen Fall war die Klägerin angestellte Lehrerin.
Neben
der Klägerin sind an der Schule eine weitere Lehrerin und vier Lehrer
beschäftigt. Über 90 % der Schüler des Beklagten sind Jungen. Die
Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte
sehen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Klägerin und ihrer Kollegin so
genannte beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen,
Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter
Landesbeamter.
Mit
ihrer Klage hat die Lehrerin den Abschluss eines „beamtenähnlichen“
Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer drei männlichen
angestellten Kollegen verlangt.
Nach
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Klägerin verlangen, ihr
einen beamtenähnlichen Arbeitsvertrag anzubieten.
Die
unterschiedliche Behandlung ist nicht durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt. Die beklagte Schule hat ohne Erfolg geltend gemacht, sie könne
aus finanziellen Gründen neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamten-ähnlich
behandeln. Das erklärt nicht, weshalb die Lehrerin nicht in die dann
erforderliche Auswahl einbezogen wurde. Auch ein hoher Anteil an männlichen
Schülern rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung
ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen.
1 BAG, Urt. v. 14.08.2007, 9 AZR 943/06, BAG‑Pressemitteilung
Nr. 62/07.