Mandantenrundschreiben
- Mit Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv.
Nr. 12/2006
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1. Fristen und Termine *2. Einigung bei Eckpunkten zur Unternehmensteuerreform *3. Elterngeld durch Bundesrat verabschiedet *4. Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2007 und SEStEG *------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 5. Verlustvortrag ist bei Tantiemebemessung zu berücksichtigen *6. Hohe Geschäftsführervergütung nicht immer unangemessen *7. Ansparrücklage für Existenzgründer – strenge Anforderungen *8. Nutzung eines Firmenwagens für andere Einkünfte führt zu zusätzlicher Entnahme *9. Behandlung vorgezogener Einlangen bei negativem Kapitalkonto *10. Gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich führen nicht zur "Abfärbung" *11. Umsatzsteuer: Steuerpflichtige und steuerfreie ärztliche Leistungen *------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 12. BFH hält rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlassungsabfindungen für verfassungswidrig *13. Finanzverwaltung erkennt Werbungskostenabzug bei abgekürztem Vertragsweg nicht an *14. Unwirksame Verträge zwischen Angehörigen führen nicht automatischzur steuerlichen Nichtanerkennung * 15. Schadenersatz wegen Vertragsaufhebung kann zu Werbungskostenführen * 16. Zinszahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn *17. Bewertung von Jahreswagenrabatten *------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 18. Nicht alle Spenden von Mitgliedern sind abzugsfähig *19. Anforderungen an eine Rürup-Rente *20. BFH: Mindestbesteuerung ist verfassungswidrig *21. Behandlung von Steuerschulden- und Erstattungsansprüchen bei der Erbschaftsteuer *22. Insolvenz führt zum Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags *23. Zeitpunkt einer mittelbaren Grundstücksschenkung bei noch zu errich-tendem Gebäude *------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 24. Keine Korrektur bestandskräftiger Kindergeldbescheide wegen Rechts-änderung *25. Einkommensteuer nicht in kindergeldrechtliche Einkünftegrenze einbe-ziehen? *26. Kein vertikaler Verlustausgleich in der freiwilligen Krankenversicherung *
27. Aktueller Stand zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes für Land-und Forstwirte * 28. Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -#9;*29. Keine Berücksichtigung eines Schlachtwertes bei der Bildung einer Ansparrücklage *30. Auch bei § 13a-Gewinnermittlung Entnahmeerklärung notwendig *31. Zu zahlendes Altenteil beim Kindergeld zu berücksichtigen? *32. Saldierung bei der Berechnung der Milchgarantiemengenabgabe * |
Steuerzahlungstermine im Dezember:
Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung Wert- Scheck/bar
stellung beim Finanzamt
Lohn- /Kirchensteuer 11.12. 14.12. keine Schonfrist
Umsatzsteuer 11.12. 14.12. keine Schonfrist
Einkommensteuer 11.12. 14.12. keine Schonfrist
Körperschaftsteuer 11.12. 14.12. keine Schonfrist
Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge im Dezember:
Fälligkeit
für den Monat Dezember 27.12.
Hinweis:
Ab 2006 sind die Beiträge zur Sozialversicherung am Ende des Monats zu zahlen, in dem die Arbeit geleistet wird. Der zu zahlende Betrag für den laufenden Monat kann in Höhe des Betrages des Vormonats geschätzt werden.
Die Finanzexperten der Großen Koalition haben sich zur Unternehmensteuerreform geeinigt, die Anfang 2008 in Kraft treten soll. Die wichtigsten Eckpunkte sind:
Die Steuersätze auf einbehaltene Gewinne sollen bei Kapitalgesellschaften von bisher 39 % auf 29,8 % sinken. Das soll erreicht werden, indem die Körperschaftsteuer von bisher 25 auf 15 % sinkt. Die Gewerbesteuer soll durch eine Senkung der Steuermesszahl von bisher 5 auf nunmehr 3,5 % reduziert werden.
Ausgeschüttete Gewinne werden durch eine Abgeltungssteuer nochmals besteuert. Das heute noch geltende Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft. Die Abgeltungssteuer wird voraussichtlich ab 2009 Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit einem einheitlichen Satz von 25 % besteuern. Sparern mit einem persönlichen Steuersatz von weniger als 25 % soll eine individuelle Veranlagung ermöglicht werden, so dass es hier zu keinen Benachteiligungen kommt.
Hinweis:
Die einjährige Spekulationsfrist bei Kapitalanlagen soll abgeschafft werden. Damit wird deren Verkauf in Zukunft generell steuerpflichtig.
Personengesellschaften sollen ebenfalls von der Reform profitieren, indem sie die Möglichkeit erhalten, den einbehaltenen Gewinn wie Kapitalgesellschaften mit nur 29,8 % zu versteuern. Entnahmen müssen dann allerdings nochmals versteuert werden.
Da mehr als 80 % der Einzelunternehmen oder Personengesellschaften derzeit einer effektiven Belastung von weniger als 20 % unterliegen, ist geplant, diese Unternehmen durch eine großzügigere Ansparabschreibung zu fördern. Einzelunternehmer oder Mitunternehmer sollen 25 % des Gewinns eines Wirtschaftsjahres, höchstens aber 100.000 € in eine gewinnmindernde Rücklage einstellen dürfen. Das Gesamtvolumen der Rücklage soll maximal 200.000 € betragen. Anders als bei der jetzt noch gültigen Ansparabschreibung braucht künftig keine konkrete Investition genannt werden. Gefördert werden alle beweglichen Wirtschaftsgüter – nicht nur neue – die innerhalb der nächsten 4 Jahre nach Rücklagenbildung angeschafft werden. Ohne Investition erfolgt eine nachträgliche Versteuerung inkl. Gewinnaufschlag. Die bisherige Existenzgründerrücklage wird abgeschafft.
Die Gegenfinanzierungsvorschläge zur Finanzierung der Reform reichen von der Abschaffung der degressiven Abschreibung bis hin zur Streichung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter für größere Unternehmen.
Der Anrechnungsfaktor bei der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird von bisher 1,8 auf 3,8 angehoben. Das soll zu einer weiteren Entlastung von Einzel- und Mitunternehmern führen.
Damit Erträge nicht in steuergünstigere Länder verlagert werden, ist die Einführung einer Zinsschranke mit Flucht-Klausel im Gespräch. Betroffen werden Unternehmen mit mindestens 1 Mio. € Zinskosten sein. Neu ist, dass nun auch Funktionsverlagerungen besteuert werden sollen. Das soll verhindern, dass ertragversprechende Tätigkeiten auf ein Unternehmen im niedrig besteuerten Ausland übertragen werden und die übrigen Konzernunternehmen in Deutschland nur noch Funktionen mit niedrigeren Gewinnchancen ausüben.
Bei der Gewerbesteuer könnten künftig alle Zinskosten und die Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten zu 25 % zum Gewinn hinzugerechnet werden. Allerdings ist hier ein Freibetrag für kleinere und mittlere Unternehmen von 100.000 € geplant.
Künftig wird die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.
Hinweis:
Das Konzept soll nun den Partei- und Fraktionsgremien vorgelegt und noch vor der Sommerpause 2007 verabschiedet werden. Steuermindereinnahmen werden in Höhe von 5 Mrd. € eingeplant. Von Vorteil sieht die Große Koalition an diesem Konzept besonders, dass der Unternehmensstandort Deutschland steuerlich wieder wettbewerbsfähig wird, Personen- und Kapitalgesellschaften im Ergebnis weitgehend gleich gestellt werden und die Finanzbasis der Kommunen durch die Erhaltung der Gewerbesteuer erhalten bleibt. Auf der anderen Seite sorgt das Thesaurierungsmodell für bürokratischen Mehraufwand: für jeden Gesellschafter muss das Unternehmen außerhalb der Bilanz gesonderte Aufzeichnungen vornehmen um festzustellen, wann welcher Anteil der thesaurierten Gewinne von wem entnommen wurde. Eine Nachversteuerung der einbehaltenen Gewinne muss ebenfalls vorgenommen werden, wenn der Betrieb verkauft oder aufgegeben wird.
Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 2. November 2006, Nr. 133/2006,
www.bundesfinanzministerium.de
Am 1.1.2007 tritt das Elterngeldgesetz wie geplant in Kraft. Der Bundesrat verabschiedete das Gesetz am 3.11.2006. Berufstätige Eltern von Kindern, die nach dem 31.12.2006 geboren werden, können statt des bisherigen Erziehungsgeldes diese neue Form der staatlichen Familienförderung beantragen, wenn sie vorübergehend beruflich pausieren.
Wie bereits im Entwurf vorgesehen, ersetzt das Elterngeld 67 % des bisherigen Nettoeinkommens bis zu maximal 1.800 €. Das Elterngeld steht für Alleinerziehende 14 Monate zur Verfügung. Wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, erhält ein Elternteil die Förderung maximal 12 Monate, die verbleibenden 2 Monate der andere Elternteil.
Der bisherige Gesetzesentwurf hat nur wenige Änderungen erfahren. So wird beispielsweise der Einkommensbegriff unmittelbar an steuerrechtliche Regelungen angeknüpft. Das hat insbesondere Auswirkungen für Selbständige, deren Nettoeinkommen sonst nach der Arbeitslosengeld II -/Sozialhilfeverordnung ermittelt worden wäre, sich nun aber nach dem steuerlichen Gewinn richtet. Die nun geltende Regelung ist zum einen eine Besserstellung und auf der anderen Seite eine Rechtsvereinfachung.
Darüber hinaus hat man sich auf eine geänderte Regelung zum sog. Geschwisterbonus verständigt. Bei der Einkommensermittlung werden Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen wurde und deshalb nichts oder weniger verdient wurde, nicht mitgezählt bzw. nicht in die Berechnung einbezogen. Dadurch wird ein Absinken des Elterngeldes für das jüngere Kind vermieden.
Außerdem wird das Elterngeld um weitere 10 %, mindestens 75 € monatlich, angehoben. Der Geschwisterbonus wird bei einem 2. Kind bis maximal zum 36. Monat seit der Geburt des ersten Kindes gezahlt.
Hinweis:
Wie geplant, wird das Mindestelterngeld von 300 € nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, wie etwa auf Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder den Kinderzuschlag. Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei. Allerdings kann es sich erhöhend auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte auswirken, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Pressemitteilung vom 3. November 2006,
www.bmfsfj.de
Am 9.11.2007 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2007 verabschiedet. Das Jahressteuergesetz ändert etwa 200 steuerrechtliche Vorschriften.
Der bisherige Entwurf sah einen Pauschalsteuersatz für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, wie etwa Incentive-Reisen, von 45 % vor. Dieser wurde nun auf 30 % gesenkt. Eine Pauschalversteuerung hat den Vorteil, dass der Empfänger die Zuwendung nicht nochmals versteuern muss. Der Wert der Zuwendungen ist pro Empfänger und Wirtschaftsjahr auf 10.000 € begrenzt. Dagegen bleibt es bei den Regelungen zur verbesserten Berücksichtigung der Rürup-Rente rückwirkend ab dem 1.1.2006. Künftig können auch Banken und Fondsgesellschaften Rürup-Policen anbieten. Ebenfalls rückwirkend entfällt die steuerliche Berücksichtigung sog. Steuersparfonds. Nicht durchsetzen konnte sich die geplante Regelung, Forderungen des Fiskus künftig bei Insolvenzverfahren bevorzugt zu behandeln. Auch müssen Zusammenfassende Meldungen nicht wie geplant monatlich sondern wie bisher vierteljährlich abgegeben werden.
Am gleichen Tag wurde auch das sog. SEStEG im Bundestag verabschiedet. Dieses Gesetz hat bedeutende Auswirkungen auf unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahmen, wie etwa bei Umwandlungen oder im Zusammenhang mit Betriebsstätten. Hier wurde zu Gunsten der Steuerzahler der bisherige Entwurf entschärft. Wird bspw. ein Wirtschaftsgut in eine ausländische Betriebsstätte überführt, müssen nicht – wie ursprünglich vorgesehen – die stillen Reserven aufgedeckt und in voller Höhe sofort versteuert werden. Diese werden analog der bisherigen Übung in einem steuerneutralen Ausgleichsposten geparkt und über 5 Jahre hinweg aufgelöst. Außerdem sieht der jetzige Entwurf wieder den Ansatz eines Zwischenwertes bei Umwandlungen vor. Geblieben ist leider die Regelung, wonach bei Verschmelzungen ein Verlustvortrag nicht mehr übernommen werden darf.
Hinweis:
Beide Gesetze müssen – um in Kraft treten zu können – noch durch den Bundesrat verabschiedet werden. Wir werden Sie an dieser Stelle über aktuelle Änderungen auf dem Laufenden halten.
Quelle: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 JStG 2007 vom 25. September 2006, Br-DrS 16/2712, LEXinform Nr. 0172700; Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. September 2006, Bt-DrS 16/2710, LEXinform Nr. 0172264 sowie Bt-DrS 16/3315 vom 8. November 2006
------------------------------------------------------------------------------------------------------------Gesellschafter-Geschäftsführer müssen bei ihren Leistungsbeziehungen zu der GmbH stets darauf achten, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Davon sind ganz besonders auch Tantiemezusagen betroffen. Rechtsprechung und Verwaltung gehen von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, soweit die Tantieme mehr als 50 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses beträgt. Würden die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, werden die sonst als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zahlungen der GmbH als Einkommen betrachtet und mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Tantieme an einen beherrschenden
oder einen Minderheitsgesellschafter geleistet wurde. Das Finanzgericht München musste sich mit
einem Fall befassen, in dem bei der Tantiemeermittlung ein bestehender Verlustvortrag nicht berücksichtigt wurde.
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sollten laut Anstellungsvertrag eine jährliche Tantieme von 25 % des Jahresüberschusses erhalten. Dabei wurde sich auf den handelsbilanziellen Jahresüberschuss vor Steuern, Tantieme und vor Verrechnung mit Verlusten bezogen. Im Jahr 1998 erwirtschaftete die GmbH einen Jahresüberschuss von rd. 24.000 €. Obwohl ein Verlustvortrag von ca. 150.000 € bestand, beschlossen die Gesellschafter eine Tantiemeauszahlung von ca. 24.000 €. Das Finanzamt entdeckte bei einer späteren Betriebsprüfung diese Handhabung. Nach dessen Meinung war die Tantiemezahlung keine abzugsfähige Betriebsausgabe sondern erhöhte als verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der GmbH. Das daraufhin betriebene Klageverfahren verlief erfolglos.
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an. Ein noch bestehender Verlustvortrag müsse bei der Tantiemeberechnung berücksichtigt werden. Das gelte zumindest dann, wenn der anspruchsberechtigte Geschäftsführer für den Verlust zumindest mitverantwortlich war. Ohne entsprechende Berücksichtigung liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte den Verlustvortrag in die Tantiemeberechnung einbezogen. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, Gewinnmanipulationen zu seinen Gunsten und zu Lasten der GmbH vorzunehmen. Die hier gewählte Vertragsgestaltung, eine Tantiemeverpflichtung ohne Verlustvorträge zu berücksichtigen, sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gelte selbst dann, wenn wegen Anlaufverlusten ein zunächst nur geringes Geschäftsführergehalt vereinbart worden sei.
Hinweis:
Im Urteilsfall entsprach die verdeckte Gewinnausschüttung dem Betrag der vereinbarten Tantieme, da der Verlustvortrag zumindest so hoch war wie der Jahresgewinn. In anderen Fällen ergibt sich nach den Ausführungen des Gerichts die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung aus der Differenz zwischen gezahlter Tantieme und der Auszahlung, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrages ergeben hätte.
Quelle: FG München, Urteil vom 26. Mai 2006, 6 K 835/04, LEXinform Nr. 5002830
Ob das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen und damit nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist häufig Streitpunkt bei vielen Betriebsprüfungen. Oftmals bedienen sich die Finanzämter dabei statistischer Vergleichswerte, wie etwa aus Gehaltsuntersuchungen. Dass diese Werte nicht immer bindend sein müssen, beweist ein Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg.
Ein Ehepaar war Gesellschafter-Geschäftsführer eines äußerst rentablen Produktionsunternehmens. Die GmbH erwirtschaftete mit 60 Arbeitnehmern einen Umsatz von ca. 50 Mio. € und einen Gewinn nach Steuern von ca. 5 Mio. €. Bei einer früheren Betriebsprüfung hatte man sich mit dem Finanzamt darauf geeinigt, rd. 1,5 Mio. € als angemessene Geschäftsführer-Gehälter anzuerkennen. Einige Jahre später wollte das Finanzamt nicht mehr an dieser Vereinbarung festhalten. Künftig wollte es nur noch insgesamt 250.000 € steuerlich anerkennen und berief sich dabei auf verschiedene Vergütungsstudien. Da die GmbH den Anweisungen nicht Folge leistete sondern die Vergütungen in unveränderter Höhe beibehielt, erhöhte das Finanzamt folglich den Gewinn der GmbH in Höhe des Differenzbetrags, da es sich insofern um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln würde.
Zu Unrecht, wie schließlich das Finanzgericht entschied. Die hier zu beurteilende GmbH sei kein gewöhnlicher Betrieb, für den sich eine branchenspezifische und angemessene Geschäftsführervergütung aus pauschalierten Gehaltsuntersuchungen ableiten ließe. Untypisch sei beispielsweise, dass mit lediglich 60 Mitarbeitern ein Umsatz erzielt werde, der regelmäßig nur von Unternehmen in einer Größenklasse mit 101 bis 500 Mitarbeitern erwirtschaftet wurde. Das zeige, dass die Klägerin atypisch strukturiert sei. Die besondere Ertragskraft des Unternehmens sei im zu verhandelnden Fall auf den persönlichen Einsatz der Geschäftsführer zurückzuführen, insbesondere auf die persönlichen Kontakte zu den Großkunden. Das rechtfertige auch eine höhere Gehaltsbemessung. Die Heranziehung von statistischen Gehaltsuntersuchungen sei in diesem Fall nicht sachgerecht. Vielmehr müsse danach gefragt werden, wie ein Anteilseigner einen berufserfahrenen Geschäftsführer bezahlen würde, der ihm mit dem hier gegebenen Mitarbeiterstamm und dem eingesetzten Kapital derartige Jahresüberschüsse erwirtschaftet.
Hinweis:
Sollte das Finanzamt versuchen, Geschäftsführervergütungen mit Hilfe von Gehaltsstrukturuntersuchungen oder Größenklassenvergleichen in eine verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, kann das obige Urteil eine Hilfestellung bieten. Die abstrakten Statistiken berücksichtigen in der Regel nicht ausreichend die Besonderheiten des einzelnen Betriebes. Eine außerordentlich hohe Eigenkapitalrendite oder andere wirtschaftliche Erfolge können somit u.U. ein höheres Geschäftsführergehalt rechtfertigen.
Quelle: FG München, Urteil vom 26. Mai 2006, 6 K 835/04, DStRE 2006 S. 1279
Existenzgründer werden bei der Bildung von Ansparrücklagen bzw. bei Sonderabschreibungen zusätzlich begünstigt: statt einer maximal zulässigen Rücklagenhöhe von 154.000 € dürfen sie Rücklagen bis zu 307.000 € bilden, der Investitionszeitraum beträgt 5 Jahre statt 2 Jahre und bei fehlender Investition entfällt der Gewinnzuschlag von 6 %. Zu den sog. Existenzgründern zählen:
Der BFH musste nun in einem Fall entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger diese Eigenschaft erfüllte und als Existenzgründer anzusehen war.
Ein Diplom-Betriebswirt war seit Februar 2000 als Unternehmensberater selbständig tätig. Nebenbei war er seit Jahren an verschiedenen Publikums-GmbH & Co. KGs beteiligt und erzielte daraus gewerbliche Einkünfte. Im März 2003 legte er Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2000 ein und wollte für dieses Jahr noch eine Ansparrücklage bilden. Schließlich habe er Ende 2002 noch in zwei Firmenwagen investiert. Das Finanzamt lehnte das ab, weil die künftigen Anschaffungen erst 2003 dokumentiert wurden, also zu einem Zeitpunkt, als sie bereits hätten wieder aufgelöst werden müssen. Dagegen vertrat der Steuerpflichtige die Ansicht, er wäre Existenzgründer gewesen. Damit wäre eine Rücklagenbildung im Jahr 2000 noch möglich gewesen, denn die Investitionsfrist beträgt hier fünf Jahre. Auch dieses Argument ließ das Finanzamt nicht zählen, denn der Steuerpflichtige erzielte wegen seiner Beteiligung an den Publikums-Gesellschaften bereits gewerbliche Einkünfte.
Diese Ansicht bestätigte schließlich auch der BFH. Obwohl der Steuerpflichtige zu weniger als 1 % an den verschiedenen Gesellschaften beteiligt gewesen sei, habe er schädliche gewerbliche Einkünfte erzielt. Auf die Art und Höhe der Gewinneinkünfte komme es nicht an. Das Gesetz bestimme ganz bewusst den Begriff des Existenzgründers sehr restriktiv, damit steuerlicher Gestaltungsmissbrauch verhindert werde.
Hinweis:
Haben Sie Fragen zu den Voraussetzungen und zur Bildung von Ansparrücklagen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Quelle: BFH-Urteil vom 2. August 2006, XI R 44/05, LEXinform Nr. 5003323
Unternehmer müssen die private Nutzung ihres Betriebsautos versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird der private Nutzungsanteil durch die pauschale 1 %-Methode ermittelt. Seit 2006 darf dies nur noch für Fahrzeuge geschehen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Sonst muss der private Nutzungsanteil geschätzt werden. Da für viele Steuerpflichtige das Führen eines Fahrtenbuchs zu umständlich und zu zeitintensiv ist, machen die meisten von der 1 %-Regelung Gebrauch.
Oft kommt es auch vor, dass Unternehmer ihren Betriebswagen auch für Fahrten zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte nutzen, wie etwa wenn ein Gewerbetreibender sein Fahrzeug auch für Fahrten zu seinen Vermietungsobjekten nutzt. Muss er in diesem Fall eine zusätzliche Entnahme buchen oder sind diese Fahrten bereits durch die 1 %-Methode erfasst? Das Niedersächsische Finanzgericht bejahte dies in einem ähnlichen Fall: die 1 %-Regelung gelte auch Entnahmen ab, die im Zusammenhang mit anderen Einkünfte stehen. Im zu verhandelnden Fall nutzte ein Gewerbetreibender seinen Betriebswagen auch für Fahrten zu seiner Arbeitsstätte, da er nebenbei als Angestellter arbeitete. Das Gericht entschied hier, dass eine weitere Privatentnahme nicht zu buchen sei. Gegen das für den Steuerpflichtigen günstige Urteil legt aber das Finanzamt Revision ein und bekam nun durch den BFH Recht zugesprochen.
Die Nutzung des Fahrzeugs für außerbetriebliche Zwecke sei unstreitig eine Entnahme, die mit ihren Selbstkosten anzusetzen sei, urteilte der BFH. Die 1 %-Regelung erfasse nur Entnahmen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, wie etwa Urlaubs-, Wochenend- oder Freizeitfahrten. Fahrten, die im Zusammenhang mit anderen Einkünften zusammenhingen, würden dadurch nicht erfasst und müssten durch eine gesonderte Entnahme gebucht werden. Ggf. müssten mehrere Entnahmewerte nebeneinander zum Ansatz gebracht werden. Der BFH versuchte hier, eine gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die weitere Entnahme ermittelt, indem es die tatsächlichen PKW-Kosten im Verhältnis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gesamtfahrleistung aufteilte. Auch diese Vorgehensweise bestätigte der BFH.
Hinweis:
Dieses Urteil hat für viele Steuerzahler gravierende Folgen: wird ein Firmenwagen auch nur im geringen Umfang für andere Einkunftsarten genutzt, können sich erhebliche Steuermehrbelastungen ergeben, denn das Finanzamt schätzt daraufhin die entsprechende Nutzungsentnahme, wenn kein Fahrtenbuch vorhanden ist. Daher ist es sinnvoller, solche Fahrten entweder mit einem anderen Fahrzeug als dem Firmenwagen durchzuführen oder ein Fahrtenbuch zu führen.
Quelle: BFH-Urteil vom 26. April 2006, X R 35/05, LEXinform Nr. 5003263
Ein Kommanditist haftet nur beschränkt bis zur Höhe ihrer Einlage. Werden ihm darüber hinaus Verluste der Gesellschaft zugewiesen, kann er sie nicht sofort steuerlich berücksichtigen. Erst wenn er aus derselben Beteiligung später wieder Gewinne erhält, kann er diese mit den vorangegangen – verrechenbaren – Verlusten verrechnen. Die Regelungen im Einkommensteuerrecht zum Verlustausgleich sind sehr kompliziert. Daher kommt es immer wieder zum Rechtsstreit mit den Finanzämtern, ob ein sofort ausgleichsfähiger Verlust vorliegt oder dieser nur zu Gunsten späterer Gewinne verrechenbar bleibt.
Oftmals leistet der Kommanditist nachträglich Einlagen, um sein negatives Kapitalkonto auszugleichen. Kann die Einlage im Jahr der Zahlung nicht sofort durch laufende Verluste verbraucht werden, läuft zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung die Einlage insoweit ins Leere. Anderer Ansicht war da der BFH in einem früheren Urteil, der die noch nicht verbrauchte Einlage in Form eines Korrekturpostens stehen lässt. Kommen dann in späteren Wirtschaftsjahren weitere Verluste dazu, sind diese bis zum Verbrauch des Korrekturpostens sofort ausgleichsfähig, auch wenn dadurch erneut ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dieses für den Steuerzahler positive Urteil wenden die Finanzämter allerdings nicht an. Für betroffene Steuerpflichtige blieb damit in ähnlichen Fällen nur der Weg übers Finanzgericht.
Inzwischen hat sich das Finanzgericht Nürnberg der Auffassung des BFH in einem Urteil angeschlossen und damit den Ansatz eines Korrekturpostens bestätigt. Das unterlegene Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt.
Hinweis:
Durch das nun anhängige Revisionsverfahren müssen betroffene Steuerpflichtige, die den Ansatz eines Korrekturpostens begehren, nun nicht mehr den Klageweg in Kauf nehmen. Einsprüche, die sich gegen die Nichtanwendung des günstigen BFH-Urteils richten, ruhen nun nämlich kraft Gesetzes, soweit auf das anhängige Verfahren Az. IV R 28/06 Bezug genommen wird. Wir helfen Ihnen dabei gerne!
Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 15. November 2005, I 235/2004, Revision eingelegt Az. des BFH: IV R 28/06, LEXinform Nr. 5002497
Das Problem der sog. Abfärbung betrifft alle Personengesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind. Erzielen diese – wenn auch nur teilweise – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, "färben" diese auf die anderen Einkünfte der Gesellschaft ab. In der Folge hat die Personengesellschaft in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte. Lediglich bei äußerst geringen gewerblichen Einkünften, die nicht mehr 1,25 % des Gesamtumsatzes ausmachen, erfolgt keine Umqualifizierung. Für die betroffenen Gesellschaften kann die Abfärbung weit reichende steuerliche Folgen haben: künftig unterliegen die gesamten Einkünfte der Gewerbesteuer. Handelte es sich bspw. um eine GbR, die zuvor nur Vermietungseinkünfte erzielte, ist das gesamte Immobilienvermögen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Privatvermögen sondern Betriebsvermögen und ist damit für immer steuerlich verhaftet.
In einem aktuellen Fall musste der BFH entscheiden, ob eine solche Abfärbung vorliegt, wenn ein Gesellschafter in seinem Sonderbereich gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Urteilsfall betrieb ein Ehepaar als GbR eine ärztliche Gemeinschaftspraxis auf einem Grundstück, dass allein dem Ehemann gehörte. Die GbR hatte ausschließlich freiberufliche Einkünfte. Das Grundstück vermietete der Ehemann auch an eine GmbH, die hier ihren Geschäftsbetrieb ausübte. An der GmbH war der Ehemann zu 52 % beteiligt. Das Finanzamt wollte darin eine Betriebsaufspaltung sehen und anschließend die Vermietungseinkünfte als gewerblich qualifizieren. Der Ehemann hätte eine wesentliche Betriebsgrundlage – nämlich das Geschäftsgrundstück – an die von ihm beherrschte GmbH überlassen. In der Folge hätte durch die Abfärbetheorie die Arztpraxis in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte und sollte Gewerbesteuer nachzahlen.
Der BFH beurteilte die Sache anders. Zum einen läge keine Betriebsaufspaltung vor, denn der Mietvertrag war zwischen der GbR und der GmbH geschlossen wurde. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung seien daher nicht gegeben, da es an der sog. personellen Verflechtung zwischen der GbR und der GmbH mangele. Selbst wenn zwischen dem Ehemann und der GmbH eine Betriebsaufspaltung vorläge und dadurch die Vermietungseinnahmen gewerblich sein würden, hätte das keine Auswirkungen auf die Einkünfte der GbR gehabt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut müsse die GbR eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Daran hat es im Urteilsfall gefehlt, denn lediglich der Ehemann hat in seinem Sonderbereich gewerbliche Einkünfte gehabt, was aber keine Auswirkungen auf den Gesamthandsbereich der GbR habe.
Quelle: BFH-Urteil vom 28. Juni 2006, XI R 31/05, LEXinform Nr. 5003265
Die bisherige Faustregel, dass "Ärzte mit ihren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind", änderte sich durch verschiedene EuGH-Urteile, die für die Umsatzsteuerfreiheit die Verfolgung eines therapeutischen Zwecks fordern. Generell umsatzsteuerbefreit sind "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden".
Außer den typischen ärztlichen Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, sind insbesondere folgende ärztliche Leistungen umsatzsteuerfrei:
Insbesondere folgende ärztliche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig:
Hinweis:
Mittlerweile sind eine Reihe ärztlicher Tätigkeiten nicht mehr steuerfrei. Lassen Sie sich von uns beraten, sollten Sie weitere Leistungen anbieten!
Neue Gesetze werden mitunter auch mit zeitlicher Rückwirkung beschlossen. Ob dies immer den verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, ist Gegenstand zahlreicher Diskussionen. So hatte sich der BFH in gleich zwei Fällen mit der rückwirkend schärferen Einkommensbesteuerung von Entlassungsentschädigungen zu befassen.
Im ersten Fall wurde im Oktober 1996 die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1998 vereinbart. Dem Arbeitnehmer wurde die Zahlung einer Entschädigung zugesagt, die im Januar 1999 fällig sein sollte. Im zweiten Fall wurde das Arbeitsverhältnis im November 1998 mit Wirkung zum 30.6.1999 aufgehoben. Die Entschädigung wurde vereinbarungsgemäß im März 1999 ausgezahlt. Die Steuerpflichtigen gingen im Zeitpunkt, in dem die Abfindungen vereinbart wurden, davon aus, dass die Abfindungen mit dem sog. halben Steuersatz zu versteuern seien. Doch zwischenzeitlich war das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 im Bundestag beschlossen und am 31.3.1999 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Entlassungsabfindungen, die nach dem 1.1.1999 gezahlt wurden, sollten nun nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden, was für die Steuerpflichtigen eine Steuermehrbelastung im Vergleich zur bisherigen Regelung bedeutete. Die Steuerpflichtigen sahen darin
einen Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes und legten zunächst erfolglos Einspruch und später Klage beim Finanzgericht ein.
Der BFH indes hielt die rückwirkende Schlechterstellung für verfassungswidrig. In dieser Angelegenheit muss nun das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden, denn die beiden Beschlüsse des BFH folgen weder der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes noch der des BFH. Der Steuerpflichtige müsse darauf vertrauen können, so die Richter am BFH, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richte, das beim Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes gelte. Im Urteilsfall war das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erst am 31.3.1999 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit erst nach Zahlung der Abfindung gültig geworden. Nur in besonders gelagerten Fällen, wie etwa Missbrauchsbekämpfung oder zwingendes öffentliches Interesse, dürfe der Gesetzgeber die geltende Rechtslage auch zu ungunsten der Steuerbürger rückwirkend ändern. Solche Fälle lägen hier nicht vor.
Hinweis:
Die beiden Beschlüsse bedeuten eine Kehrtwende bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von rückwirkend verschärfenden Gesetzesänderungen. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des BFH folgen, hätte das weit reichende Konsequenzen für die Beurteilung rückwirkender Steuergesetze.
Quelle: BFH-Beschluss vom 2. August 2006, XI R 34/02, Vorlagebeschluss an das BVerfG Az. des BVerfG: 2 BvL 58/06, LEXinform Nr. 5003266; BFH- Beschluss vom 2. August 2006, XI R 30/03, Vorlagebeschluss an das BVerfG Az. des BVerfG: 2 BvL 57/06, LEXinform Nr. 5003264
Erteilt ein Dritter im eigenen Namen an Handwerker einen Auftrag und begleicht er anschließend auch selbst die Rechnung, kann der Hausbesitzer dennoch diese Aufwendungen bei seinen eigenen Vermietungseinkünften als Werbungskosten abziehen. So entschied der BFH in einem Fall, in dem ein Vater eine vermietete Immobilie auf den Sohn übertragen hatte und anschließend die von ihm beauftragten Handwerker bezahlte. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass der Sohn die Aufwendungen des Vaters als seine eigenen Werbungskosten abziehen konnte. Ein Grund dafür war, dass der Vater im Interesse des Sohns gehandelt und das Geld anschließend nicht zurückgefordert habe. Der Rechtsstreit wäre vermeidbar gewesen, hätte der Sohn die Handwerker selbst beauftragt und der Vater anschließend die Rechnung beglichen. Der Sohn hätte die Zahlung dann ohne weiteres bei seinen Vermietungseinkünften abziehen können.
Allerdings will die Finanzverwaltung der BFH-Auffassung, wonach der abgekürzte Vertragsweg dem steuerlich anerkannten abgekürzten Zahlungsweg gleichzusetzen ist, nicht folgen. Zweck des Werbungskostenabzugs sei das Nettoprinzip, so die Begründung der Verwaltung. Daher können nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Beim abgekürzten Vertragsweg erfülle aber ein Dritter eine eigene Verpflichtung und leiste nicht für Rechnung des Vermieters. Der Vermieter selbst habe keine Entreicherung. Werbungskosten können damit nur ausnahmsweise über den abgekürzten Vertragsweg abgezogen werden, wenn es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt.
Hinweis:
In ähnlich gelagerten Fällen könnte man den Weg über das Finanzgericht wählen, um doch noch in den Genuss der günstigeren BFH-Rechtsprechung zu gelangen. Einfacher ist es jedoch, die Verwaltungsauffassung bei der Vertragsgestaltung zu beachten: dabei muss lediglich die Auftragserteilung über den Vermieter bzw. denjenigen laufen, der den Werbungskostenabzug später begehrt. Der Dritte kann dann die Rechnung immer noch selber begleichen. Somit handelt es sich um den steuerlich anerkannten abgekürzten Zahlungsweg und der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen als seine eigenen Werbungskosten geltend machen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 9. August 2006, IV C 3 S 2211 21/06, BStBl. 2006 I S. 492
In Verträgen zwischen nahen Angehörigen steckt jede Menge steuerliches Gestaltungspotenzial. Damit die Verträge auch steuerlich anerkannt werden, müssen diese zivilrechtlich wirksam und unter fremdüblichen Bedingungen vereinbart worden sein. Gerade auf die Erfüllung dieser Punkte legen die Finanzämter viel wert, denn sonst droht die steuerliche Nichtanerkennung. Die Anforderungen sind auch begründet, denn innerhalb eines Familienverbundes mangelt es typischerweise an einem Interessengegensatz und somit können zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich missbraucht werden. Dass die Finanzverwaltung ihre Messlatte bei der Beurteilung der Angehörigenverträge nicht zu hoch legen darf, zeigt ein aktuelles Urteil des BFH.
Eine Steuerpflichtige schloss mit ihren Enkelkindern Darlehensverträge ab. Die Darlehen verwandte sie zum Bau mehrerer Mietwohnobjekte. Die Darlehenszinsen wollte sie als Werbungskosten abziehen. Da die Enkelkinder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährig waren, unterzeichnete der Vater als gesetzlicher Vertreter die Verträge. Damit waren die Verträge aber immer noch schwebend unwirksam, da kein Ergänzungspfleger bestellt wurde. Erst Jahre später wurde der Fehler bemerkt, woraufhin sofort ein Ergänzungspfleger eingeschaltet wurde. Dennoch nahm das Finanzamt bei einer späteren Außenprüfung das Fehlen des Ergänzungspflegers zum Anlass, den Werbungskostenabzug zu versagen. Die Steuerpflichtige klagte schließlich bis vor den BFH, nachdem ihr das Finanzgericht kein Recht gegeben hatte.
Der BFH urteilte, dass die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Darlehensverträge nur ein Indiz sein könne, wenn die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sei. Ob die streitigen Aufwendungen im sachlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften stünden oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich zugehörten, könne nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entschieden werden. Allein die zivilrechtliche Unwirksamkeit könne für sich genommen nicht zur steuerlichen Nichtanerkennung führen. Außerdem müsse den Vertragsparteien zu Gute gehalten werden, dass sie nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah einen Ergänzungspfleger bestellten.
Hinweis:
Verträge zwischen nahen Angehörigen, wie etwa Miet-, Arbeits- oder Darlehensverträge, schaut sich das Finanzamt sehr genau an. Um einer steuerlichen Nichtanerkennung aus dem Weg zu gehen, lassen Sie sich dazu möglichst bereits im Vorfeld beraten. Sprechen Sie uns an!
Quelle: BFH-Urteil vom 7. Juni 2006, IX R 4/04, LEXinform Nr. 5003223
Werbungskosten können bereits dann entstehen, wenn noch gar keine Einnahmen in diesem Zusammenhang erzielt wurden. Jüngstes Beispiel dafür war, dass der BFH die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten anerkannte. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass es einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zukünftigen Einkunftsart gibt. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten ist selbst dann möglich, wenn die Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg in Form von Einnahmen führen.
Der BFH musste nun wiederholt entscheiden, ob es sich um solche vergeblichen Werbungskosten handelt. Ein Ehepaar wollte ein Mietwohngrundstück zu einem Kaufpreis von ca. 2 Mio. € erwerben. Die Finanzierung wurde zunächst von der Bank zugesagt, schlug aber letztlich fehl. Daraufhin hoben das Ehepaar und die Eigentümerin des Grundstücks den Kaufvertrag auf. Die Eheleute mussten daraufhin ca. 125.000 € Schadenersatz an den ehemaligen Vertragspartner leisten. Diese Zahlung sowie in diesem Zusammenhang angefallene Rechts- und Beratungskosten machten sie als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, weil die Aufwendungen der Beendigung der Einkünfteerzielung gedient hätten.
Der BFH gab den Eheleuten Recht. Auch nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige – nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt habe – etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen. Im Urteilsfall mussten die Eheleute den Schadenersatz zahlen, um die gescheiterte Investition zu beenden. Das Finanzamt musste daraufhin die geltend gemachten Kosten steuerlich anerkennen.
Hinweis:
Oft verweigert das Finanzamt die steuerliche Anerkennung, wenn es um vorab entstandene Werbungskosten geht. Häufig wird das Argument angeführt, es bestünde kein ausreichender Zusammenhang zwischen den Kosten und den möglichen späteren Einnahmen. Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne!
Quelle: BFH-Urteil vom 7. Juni 2006, IX R 45/05, DStR 2006 S. 1835
Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Kreditgeber Zinsausgleichszahlungen für einen Arbeitnehmerkredit zu leisten, sind die Zahlungen steuerpflichtiger Arbeitslohn, so lautet ein aktuelles Urteil des BFH.
Ein Arbeitnehmer hatte zum Kauf einer Eigentumswohnung einen Bankkredit aufgenommen. Der Arbeitgeber vereinbarte mit der Bank solange einen Zinszuschuss von 0,85 % zu leisten, wie der Steuerpflichtige bei ihm angestellt war. Die sog. Ausgleichszahlungen zahlte der Arbeitgeber jeweils halbjährlich im Voraus. Für die Zahlungen behielt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer ein. Als das Finanzamt von dem Vorgang erfuhr, erhöhte es bei dem Steuerpflichtigen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um eben diese Zinszahlungen.
Das hielt auch der BFH für gerechtfertigt. Zu den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit gehören alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Der Vorteil des Zinszuschusses wurde dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gewährt, so die Meinung des BFH. Die Zinsausgleichszahlungen erfüllen diese Voraussetzungen. Zwar bieten die Lohnsteuerrichtlinien eine Vereinfachungsregelung zur Ermittlung des Zinsvorteils, die aber nur anwendbar ist, wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen gibt. Hier erhielt der Arbeitnehmer das Darlehen aber nicht zinsverbilligt, sondern zu ursprünglich marktüblichen Konditionen.
Hinweis:
Im hier verhandelten Fall hatte der Steuerpflichtige zunächst durch das Finanzgericht Recht bekommen. Nach dessen Auffassung war die in den Lohnsteuerrichtlinien enthaltene Vereinfachungsregelung anwendbar, wonach Zinsvorteile nur dann vorlägen, soweit der Effektivzins für ein vom Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer durch einen Dritten gewährtes zinsverbilligtes Darlehen den damals aktuellen Satz von 6 % heute: 5 % unterschreite. Das war - wegen des vereinbarten Zinssatzes von exakt 6 % - aber nicht der Fall.
Quelle: BFH-Urteil vom 4. Mai 2006, VI R 67/03, BFH/NV 2006 S. 1471
Geldwerte Vorteile sind wie Arbeitslohn zu versteuern. Vor kurzem hat der BFH zur Bewertung eines geldwerten Vorteils bei der verbilligten Überlassung von Waren, die der Arbeitgeber selbst herstellt, entschieden. Im zu verhandelnden Fall ging es um die verbilligte Überlassung von Jahreswagen, die ein Kfz-Hersteller günstig an seine Arbeitnehmer verkaufte. Um die Höhe des geldwerten Vorteils zu ermitteln, gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer nach Ansicht des BFH grundsätzlich wählen darf.
Bei der ersten Methode zieht man den günstigsten Preis am Markt heran, also den um marktübliche Preisnachlässe geminderten Endpreis. Im Urteilsfall liegt nach dieser Methode der geldwerte Vorteil in der Differenz zwischen tatsächlichem Kaufpreis und dem günstigsten Preis am Markt. Die zweite Methode geht von dem Preis aus, zu dem die betreffende Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also grundsätzlich der vor Gewährung von Preisnachlässen auszuzeichnende Preis. Dieser Preis ist zwar meist höher als der nach der ersten Methode ermittelte Betrag, allerdings sind von ihm ein Bewertungsabschlag von 4 % des Angebotspreises sowie ein Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 € abzuziehen.
Bei den beiden Berechnungsmethoden können sich durchaus unterschiedliche Werte ergeben: im ersten Fall ist auf den Marktpreis am Ort der Verschaffung des Produkts abzustellen. Im zweiten Fall ist das Preisgefüge am Abgabeort maßgebend, an dem der Arbeitgeber das Produkt im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Wird bspw. am Sitz des Arbeitgebers zentral über die Höhe des Personalrabatts entschieden, liegt der Abgabeort genau da.
Hinweis:
Ab 2007 soll es eine Vorschrift geben, wonach betrieblich veranlasste Sachzuwendungen pauschal versteuert werden können. Dadurch soll die steuerliche Erfassung beim Empfänger abgegolten werden, der sonst den geldwerten Vorteil selbst versteuern müsste.
Der Wert der Sachzuwendungen ist in der Praxis häufig schwer zu ermitteln. Die geplante Pauschalierungsmöglichkeit soll die Besteuerung vereinfachen. Es spielt keine Rolle, ob die Zuwendung an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner erfolgt. Der Gesetzentwurf sieht einen Pauschsteuersatz von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vor. Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die tatsächlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer. Der Empfänger der Zuwendung muss die Zuwendung und die Pauschalsteuer nicht als Einkünfte erfassen. Beim zuwendenden Unternehmer handelt es sich um ein Geschenk, das grundsätzlich eine nicht abziehbare Betriebsausgabe ist. Nur wenn der Empfänger ein Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist, kann er die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehen.
Die neue Pauschalsteuer ist nicht auf alle geldwerten Vorteile anwendbar. Wo es in der Praxis bereits gesetzliche Bewertungsregeln gibt, z.B. Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte, Rabattregelung, usw., bedürfe es keiner weiteren Vereinfachungsmaßnahmen, so die Gesetzesbegründung.
Quelle: BFH-Urteil vom 5. September 2006, VI R 41/02, LEXinform Nr. 5003275; BFH-Pressemitteilung vom 11. Oktober 2006, Nr. 51/06, LEXinform Nr. 0172870
------------------------------------------------------------------------------------------------------------Steuerpflichtige können Spenden im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend machen. Auch Mitglieder können an den eigenen Verein spenden und mittels Zuwendungsbescheinigung die Spende steuerlich geltend machen. Ein neues Urteil des BFH stellt nun andere Anforderungen an die Spendenqualifikation, sollte es sich um solche Spenden handeln.
Im zu verhandelnden Fall trat ein Steuerpflichtiger einem Golfclub bei. Er bezahlte eine Aufnahmegebühr sowie seinen Jahresbeitrag. Zusätzlich zahlte er ca. 7.500 € als "Spende" an die Verbandsgemeinde zur Weiterleitung an den Golfclub. Diese wollte er in seiner Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen, was das Finanzamt zunächst anerkannte. Bei einer später durchgeführten Außenprüfung kam jedoch zu Tage, dass fast alle Neumitglieder solche als "Spenden" deklarierten Zahlungen leisteten. Blieben diese aus, wurde das zwar äußert ungern gesehen, jedoch wurden keine Konsequenzen gezogen. Die "Spenden" wurden durch den Club für Investitionen verwendet, denn Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge reichten gerade mal aus, um die Personalausgaben zu decken. Das Finanzamt versagte nun rückwirkend den Spendenabzug.
Der BFH bestätigte schließlich das Vorgehen des Finanzamtes. Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, seien nicht als Spenden steuerlich absetzbar. Grundsätzlich könne zwar ein Mitglied an den eigenen Verein spenden. Allerdings müsse die Spende freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheide bei einer einheitlichen Gegenleistung aus. Im hier verhandelten Fall habe die Gesamtheit der Mitglieder gruppen-eigennützige Zwecke privater Lebensgestaltung verfolgt. "Spenden", die letztlich nur den Zweck verfolgen, die zwangsläufig anfallende Finanzierung eines Vereins sicherzustellen, der auch der privaten Lebensgestaltung diene, fehle die Spendenmotivation im Sinne einer selbstlosen Förderung der maßgeblichen steuerbegünstigten Zwecke.
Hinweis:
Unter welchen Voraussetzungen kann nach dieser Entscheidung ein Mitglied eine abzugsfähige Spende an den eigenen Verein leisten? Die Zuwendung sollte vor allem nichts mit dem Aufnahmevorgang zu tun haben und darüber hinaus auch nicht von allen Vereinsmitgliedern in vergleichbarem Umfang geleistet werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 2. August 2006, XI R 6/03, LEXinform Nr. 5003349; BFH-Pressemitteilung vom 25. Oktober 2006, Nr. 57/06,
LEXinform Nr. 0172899
Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 1.1.2005 werden Beiträge zur sog. Basisversorgung verstärkt steuerlich gefördert. Zur Basisversorgung zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, an ein berufsständisches Versorgungswerk oder in
eine sog. Rürup-Rente. Die Beiträge können in Höhe von max. 20.000 € 40.000 € bei Zusammenveranlagung abgezogen werden. Doch erst im Jahr 2025 können die Beiträge zur Basisvorsorge in vollem Umfang geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag im Jahr 2006 liegt lediglich bei 62 % von 20.000 €/40.000 €, d.h. bei 12.400 € bzw. 24.800 €. Er steigt pro Jahr um 2 Prozentpunkte an, bis dann im Jahr 2025 100 % erreicht werden. Das bedeutet, um den maximalen steuerlichen Abzug im Jahr 2006 in Höhe von 14.400 €/24.800 € zu erhalten, ist eine Beitragszahlung von 20.000 €/40.000 € notwendig.
Welche Anforderungen muss ein Rentenversicherungsvertrag erfüllen, um als Rürup-Rente zu gelten? Das Einkommensteuergesetz nennt als Voraussetzung, dass es sich um kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte handeln muss, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen. Darüber hinaus dürfen deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Diese Anforderungen erfüllen die in der Praxis angebotenen Rürup-Policen. Verwirrung stiftete nun ein BMF-Schreiben, das zusätzlich zu den o.g. Eigenschaften den expliziten Ausschluss einer nachträglichen Änderung der Voraussetzungen "nicht vererblich, nicht übertragbar" etc. fordert. Muss diese Klausel nachträglich in den Versicherungsschein aufgenommen werden oder muss sogar der Sonderausgabenabzug versagt werden? Hier hat sich die Finanzverwaltung auf eine unbürokratische Lösung geeinigt: Für den Sonderausgabenabzug müssen lediglich die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Der explizite Ausschluss von nachträglichen Änderungen sei nicht zu prüfen.
Um die Attraktivität der Rürup-Rente zu steigern, wird voraussichtlich rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2006 die Günstigerprüfung angepasst. Beiträge zu einer Rürup-Rente werden dabei besser berücksichtigt, wie folgendes Beispiel zeigen soll:
Beispiel:
Ein Ehepaar – beide sind selbständig – schöpft mit seinen sonstigen Versicherungsbeiträgen den Höchstbetrag von 10.138 € voll aus. Zudem werden 6.000 € in eine Rürup-Rente investiert. So wären 2006 eigentlich nur 7.500 € absetzbar. Durch die Günstigerprüfung können dennoch 10.138 € steuerlich geltend machen – die verstärkte Förderung der Rürup-Rente läuft damit 2005 ins Leere. Um das zu verhindern dürfen ab 2006 nun zusätzlich auch die Rürup-Beiträge abgesetzt werden, insgesamt 13.858 €.
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Berechnung im Jahr |
2005 |
2006 |
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Beiträge zur Rürup-Rente 60 % bzw. 62 % von 6.000 € |
3.600 € |
3.720 € |
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Beiträge zu anderen Versicherungen 2.400 € + 1.500 € |
3.900 € |
3.900 € |
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Insgesamt wären absetzbar |
7.500 € |
7.620 € |
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Wegen Günstigerprüfung auch ohne Rürup-Rente absetzbar |
10.138 € |
10.138 € |
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Für Rürup-Rente zusätzlich absetzbar 2006: 62 % von 6.000 € |
0 € |
3.720 € |
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Insgesamt absetzbar |
10.138 € |
13.858 € |
Hinweis:
Für viele Steuerpflichtige – besonders für Selbständige – kann sich der Abschluss einer Rürup-Rente noch in diesem Jahr steuerlich lohnen. Neben der Frage, ob eine Rürup-Rente steuerlich günstig ist, muss die Rendite einer solchen Kapitalanlage vor Steuern aber ebenso geprüft werden! Zu beachten ist außerdem, dass die Einnahmen aus der späteren Rente in vollem Umfang zu versteuern sind.
Ob der Abschluss einer privaten Rentenpolice mit Kapitalwahlrecht sinnvoller ist, muss anhand einer individuellen Berechnung geprüft werden. Bei einem Neuabschluss einer solchen privaten Rentenpolice ist zwar kein Sonderausgabenabzug mehr möglich, es erfolgt jedoch auch später nur eine geringe Ertragsanteilsbesteuerung.
Quelle: OFD-Münster, Kurzinformation zur Einkommensteuer Nr. 023/2006 vom 19. Oktober 2006, NWB 2006 S. 3703
Der BFH hält die 1999 eingeführte sog. Mindeststeuer für verfassungswidrig. Dabei geht es um die damals eingeführten Regelungen im Einkommensteuergesetz, wonach der – vertikale – Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten – wie etwa zwischen gewerblichen Gewinnen und Verlusten aus Vermietung und Verpachtung – nur noch begrenzt möglich war. Die Verlustverrechnung wurde auf eine allgemeine Grenze von 100.000 DM 51.500 € festgelegt. Darüber hinaus gehende Verluste konnten nur in einem bestimmten Umfang mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, was ein kompliziertes Verfahren regelte. Durch die Regelung waren alle Steuerpflichtigen betroffen, egal ob Unternehmer oder Arbeitnehmer. Ab 2004 wurde die Mindestbesteuerung wieder abgeschafft, nicht zuletzt wegen der anhaltenden Kritik. Für aus den Jahren vorher stammende Verlustvorträge müssen die Finanzämter diese Vorschriften aber weiter anwenden.
Nun hat der BFH seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung geäußert. Endgültig muss nun das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden. Geklagt hatte ein Ehepaar, das mit der begrenzten Verlustberücksichtigung nicht einverstanden war. Der Ehemann erzielte hohe Vermietungsverluste, die nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt wurden, obwohl ausreichend positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden waren. Nach Ansicht des BFH verstoßen die Bestimmungen der Mindestbesteuerung gegen den Grundsatz der Normenklarheit und seien so kompliziert gestaltet, dass die Gesetzeslage selbst für einen Fachmann nicht mehr hinreichend verständlich sei. Die Attribute des BFH für diese Vorschrift reichen über "sprachlich unverständlich", "widersprüchlich", "irreführend" bis hin zu "unübersichtlich" und "unsystematisch". Dem damaligen Bundestag könne auch nicht zugute gehalten werden, dass er in Zeitnot gewesen sei oder missbräuchliche Abschreibungsmodelle hätte bekämpfen wollen. Anlass für die rechnerische Beschränkung sei vielmehr der rapide Rückgang des Steueraufkommens gewesen.
Hinweis:
Die Mindestbesteuerung war letztmalig im Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Soweit Ihre entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zu beantragen. Aber auch nachfolgende Steuerbescheide können betroffen sein, wenn Verlustvorträge aus den Jahren der Mindestbesteuerung resultieren und diese weiterhin nach diesen Prinzipien verrechnet werden. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Fragen haben. Wir helfen Ihnen gerne!
Quelle: BFH-Beschluss vom 6. September 2006, XI R 26/04, LEXinform Nr. 5003376; BFH-Pressemitteilung vom 31. Oktober 2006, Nr. 58/06, LEXinform Nr. 0172919
Steuerschulden oder Steuererstattungsansprüche des Erblassers können Nachlassverbindlichkeiten
oder Kapitalforderungen sein und sich damit mindernd bzw. erhöhend auf den steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer auswirken. Doch unter welchen Voraussetzungen müssen Erstattungsansprüche angesetzt werden bzw. können Steuerschulden mindernd geltend gemacht werden? In einem Urteil hat sich das Finanzgericht Hamburg zur Behandlung von Steuererstattungsansprüchen geäußert.
Verhandelt wurde in einem Fall, in dem nach dem Tod eines GmbH-Geschäftsführers das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführte und die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre änderte. Dabei ermittelte es eine Einkommensteuererstattung in sechsstelliger Höhe. Soweit das Guthaben dem Verstorbenen zustand, rechnete das Finanzamt diesen Betrag dem steuerlichen Nachlass zu. Die Witwe des Steuerpflichtigen sollte daraufhin Erbschaftsteuer in erheblicher Höhe nachzahlen. Das Finanzgericht Hamburg hielt diese Vorgehensweise für richtig.
Steuererstattungsansprüche seien Kapitalforderungen, soweit sie zum Erbschaftsteuerstichtag Todeszeitpunkt bereits entstanden und durchsetzbar sind, so die Begründung des Gerichts. Bei der Einkommensteuer entstehe der Erstattungsanspruch bereits mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Dabei spiele es keine Rolle, ob der entsprechende Steuerbescheid vor oder nach dem Tod des Steuerzahlers erlassen wird. Ebenso komme es nicht darauf an, ob der Anspruch auf Erstattung aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stamme.
Hinweis:
Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision beim BFH eingelegt. Gegen ähnlich gelagerte Fälle kann Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Weit häufiger ist der Fall, dass für den Erblasser Steuernachzahlungen entrichtet werden müssen. Soweit es sich um laufend veranlagte Steuern des Sterbejahres handelt, können diese als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Als einzige Voraussetzung nennt das Gesetz, dass die Schulden vom Erblasser "herrühren" müssen.
Hinweis:
Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, können auch diese als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder noch festgesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Steuerhinterziehung erst nach dessen Tod durch den Erben aufgedeckt wird. Gleiches gilt auch für Zinsen, soweit sie auf den Zeitraum von Beginn des Zinslaufs bis zum Tod des Erblassers entfallen. Wichtig ist, dass für den jeweiligen Erbschaftsteuerbescheid die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2006, III 214/05, Revision eingelegt Az. des BFH: II R 30/06, EFG 2006 S. 1076; OFD-Rheinland, Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 001 vom 25. Juli 2006
Zur Zeit wird Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer noch durch den Betriebsvermögensfreibetrag sowie den verminderten Wertansatz begünstigt. Dies gilt auf alle Fälle noch für alle Erbschaften bzw. Vermögensübergänge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die bis zum 31.12.2006 stattfinden. Ab dem 1.1.2007 soll Betriebsvermögen künftig durch eine Stundungs- und Erlassregel begünstigt werden.
Die bisherigen steuerlichen Vergünstigungen können unter bestimmten Umständen rückwirkend wegfallen. Das trifft u.a. dann zu, wenn eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem
Übergang aufgelöst wird. Wie das Finanzgericht Münster entschied, spielt es dabei keine Rolle, ob die Aufgabe auf einem Beschluss beruht oder zwangsweise erfolgt. Im entschiedenen Fall war über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die GmbH-Anteile hatte der Steuerpflichtige vor rund vier Jahren von seinem Vater geschenkt bekommen. Im Zuge des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter die wesentlichen Betriebsgrundlagen der GmbH veräußert. Daraufhin strich das Finanzamt rückwirkend den Betriebsvermögensfreibetrag sowie den verminderten Wertansatz. Der Steuerpflichtige sollte nun Schenkungsteuer nachzahlen, obwohl er keinen Einfluss auf die Verkäufe während des Insolvenzverfahrens nehmen konnte.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Zwar ist diese Frage bislang noch nicht durch den BFH geklärt, aber erst vor kurzem entschied das oberste deutsche Steuergericht, dass der Wegfall der Steuerbegünstigungen unabhängig davon eintrete, aus welchen Gründen das erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben werde. Ob diese Aussage auch für den Fall der Insolvenz gilt, muss nun der BFH in der bereits anhängigen Revision klären.
In einem ähnlich gelagerten Fall urteilte das Finanzgericht Nürnberg, dass für die nachzufordernde Steuer auch kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht käme.
Hinweis:
Die Fälle, in denen Kapitalgesellschaften wegen Insolvenz aufgelöst werden und anschließend die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen wegfallen, werden in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Der neue Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer sieht nämlich vor, dass sich die geplante Erlass- und Stundungsregel auf einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt. Kommt es in diesem Zeitraum zur Insolvenz, wird die bis dahin gestundete Erbschaftsteuer in einem Zug fällig.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 19. Januar 2006, 3 K 2563/03, Revision eingelegt Az. des BFH: II R 19/06, EFG 2006 S. 687; FG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2006, IV 205/2005, LEXinform Nr. 5002292
Immobilien werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Zeit noch mit dem sog. Bedarfswert erfasst. Dieser liegt in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert. Aus steuerlichen Gründen kann es daher sinnvoll sein, anstatt eines Geldbetrages dem Bedachten das Geld für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks zu schenken. Es handelt sich dabei um eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung. Der Geldbetrag wird nicht mit dem Nennwert sondern dem Wert des Grundstücks der Schenkungsteuer zu Grunde gelegt. Selbstverständlich kann auch ein noch zu errichtendes Gebäude Gegen-stand der mittelbaren Grundstücksschenkung sein. Doch wann ist diese Schenkung ausgeführt? Im Zeitpunkt der Überlassung der Geldbetrags, im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes oder sind weitere zivilrechtliche Anforderungen zu erfüllen? In einem kürzlich durch den BFH entschiedenen Fall spielte das für die Besteuerung eine erhebliche Rolle.
Ein Vater schenkte seinem Sohn einen Geldbetrag, um damit elf noch zu errichtende Eigentumswohnungen zu erwerben. Der Betrag wurde noch im Dezember 1994 an den Bauträger überwiesen. Die Wohnungen wurden im November 1995 fertig gestellt und an den Sohn übergeben. Erst im November 1998 erklärten der Sohn und der Bauträger die Auflassung und im Januar 1999 wurde der Steuerpflichtige als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Schenkungsteuererklärung wollte der Steuerpflichtige den Geldbetrag zum Einheitswert der Grundstücke bewertet haben. Diese waren schließlich noch bis zum 31.12.1996 gültig und nach seiner Auffassung war die Schenkung mit der Fertigstellung der Wohnungen vollzogen. Das Finanzamt war da anderer Ansicht: Es wollte die ab dem 1.1.1997 geltenden Bedarfswerte zur Anwendung kommen lassen, da die Schenkung erst mit der Eigentumsübertragung vollzogen sei. Für den Steuerpflichtigen bedeutete das eine viele höhere Steuer, da die Bedarfswerte für Immobilienvermögen erheblich über den bisherigen Einheitswerten lagen.
Letztlich musste der BFH in der Sache entscheiden und befand die Auffassung des Finanzamtes für rechtmäßig. Die Schenkung sei erst dann ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt, die Eintragungsbewilligung erteilt und auch das Gebäude fertig gestellt sei.
Hinweis:
Wären die Auflassungserklärung und die Eintragungsbewilligung bereits vor dem 1.1.1997 vollzogen worden, hätte der Steuerpflichtige noch von den günstigen Einheitswerten profitieren können.
Aktuell ist das Urteil in allen Fällen wichtig, in denen mittelbare Grundstücksschenkungen über noch zu errichtende Gebäude vorgenommen werden, denn es stehen Änderungen bei der Bedarfsbewertung von Grundstücken in nächster Zeit an. Ab dem 1.1.2007 wird der Bedarfswert nicht mehr auf der Grundlage der Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre ermittelt, sondern es wird der aktuelle Vergleichs-Mietpreis herangezogen, was zu einer höheren Bewertung führen kann. Darüber hinaus entscheidet das Bundesverfassungsgericht spätestens zu Beginn des nächsten Jahres, ob die vermeintlich privilegierte Bewertung bestimmter Vermögensarten – dazu zählt auch das Grundvermögen – verfassungswidrig ist.
Sollten Sie in nächster Zeit solche mittelbaren Grundstücksschenkungen planen oder erst vor kurzem durchgeführt haben, achten Sie darauf, dass möglichst frühzeitig die Auflassung erklärt, die Eintragungsbewilligung erteilt und das Gebäude fertig gestellt wird. Wir beraten Sie gerne!
Quelle: BFH-Urteil vom 23. August 2006, II R 16/06, DStR 2006 S. 1839; BFH- Pressemitteilung vom 4. Oktober 2006, Nr. 47/06, Lexinform Nr. 0172858
------------------------------------------------------------------------------------------------------------Sozialversicherungsbeiträge des volljährigen Kindes wurden, bevor das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dazu erging, bei der Ermittlung der Einkünfte- und Bezügegrenze nicht abgezogen. Wurde diese Grenze überschritten, lehnten die Familienkassen eine Kindergeldfestsetzung ab. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden hat, kann die spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Gunsten des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge in bestandskräftigen Bescheiden nicht mehr berücksichtigt werden. Zwar sehen die Regelungen zum Kindergeld in einer eigenen Änderungsvorschrift vor, dass ein ablehnender Bescheid geändert oder aufgehoben werden kann. Das gelte allerdings nur dann, wenn der Bescheid vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Einkünftehöhe ergangen ist. Wurde für ein bereits abgelaufenes Jahr die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig abgelehnt, gebe es allein wegen der geänderten Rechtsauffassung keine Korrekturmöglichkeit.
Viele Eltern volljähriger Kinder hatten gehofft, durch den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nachträglich für vergangene Jahre unter die Einkünfte- und Bezügegrenze zu fallen und damit rückwirkend Kindergeld zu erhalten. Nach dem nun veröffentlichten Urteil des BFH ist dies nicht möglich. Andere Änderungsmöglichkeiten kommen nach Auffassung des BFH nicht in Betracht.
Hinweis:
Sollten die Einkommensteuerbescheide aus den betroffenen Jahren noch offen sein, gibt es zumindest hier noch die Möglichkeit, die Kinder über den Kinderfreibetrag steuerlich berücksichtigen zu lassen.
Quelle: BFH-Urteil vom 28. Juni 2006, III R 13/06, DStR 2006 S. 1836
Dies bejaht zumindest das Finanzgericht des Landes Brandenburg. Es beruft sich dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, wonach Sozialversicherungsbeiträge bei der Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze des volljährigen Kindes außer Ansatz bleiben müssen. Wird die Grenze von derzeit 7.680 € auch nur um einen Euro überschritten, entfällt – nach aktuellem Recht – der gesamte Kindergeldanspruch.
Verhandelt wurde in einem Fall, in dem die volljährige Tochter einer Steuerpflichtigen nach dem Schulabschluss zunächst einer Aushilfstätigkeit nachging, um dann anschließend ein Studium zu beginnen. Da die Einkünfte aus dieser Tätigkeit den damals geltenden Grenzbetrag überstiegen, forderte die Familienkasse rückwirkend Kindergeld zurück. Das Finanzgericht zog schließlich bei seiner Berechnung der Einkünfte und Bezüge auch die gezahlte Einkommensteuer ab, die aus der Aushilfstätigkeit resultierte. Dadurch überstiegen die Einkünfte der Tochter nicht den maßgeblichen Grenzbetrag, woraufhin die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug erfüllt wurden.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem damaligen Beschluss nur solche Einkünfte berücksichtigen wollte, "die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet sind". Daher sei die gezahlte Einkommensteuer ebenfalls nicht in die Einkommensgrenze einzubeziehen. Auch hier handele es sich um Beträge, die von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar seien und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können.
Hinweis:
Gegen das Urteil hat die Familienkasse inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene können gegen ablehnende Kindergeldbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, sollte die Kürzung der Einkünfte und Bezüge um gezahlte Einkommensteuer bzw. Solidaritätszuschlag dazu beitragen, die maßgebliche Grenze von 7.680 € nicht zu übersteigen. Wir beraten Sie gerne!
Quelle: FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 9. März 2006, 6 K 2092/01, Revision eingelegt Az. des BFH: III R 32/06, EFG 2006 S. 1257
Selbständige können wählen, ob sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchten oder eine entsprechende Police mit einer privaten Krankenversicherung abschließen wollen. Das gilt auch für Angestellte, die die jeweilige Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Wie in der gesetzlichen Pflichtversicherung bemisst sich die Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Versicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen. In weiten Teilen orientiert man sich hier an steuerlichen Bewertungen. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Abweichungen, wie aktuell das Bundessozialgericht bestätigt hat.
Werden in einer Einkunftsart Gewinne und in einer anderen Verluste erzielt, wie etwa Gewinne aus Gewerbebetrieb und Verluste aus Vermietung und Verpachtung, können diese im Einkommensteuerrecht miteinander verrechnet werden. Im Streitfall vor dem Bundessozialgericht ging es um eine freiwillig krankenversicherte Frau, die neben ihrer Rente und weiterem Einkommen aus Kapitalvermögen auch Verluste aus Vermietung hatte. Als es um die Beitragsfestsetzung durch die Krankenkasse ging, berücksichtigte diese lediglich die positiven Einnahmen. Einen Verlustausgleich wegen den Vermietungsverlusten vorzunehmen und deswegen einen geringeren Beitrag festzusetzen, lehnte die Krankenkasse allerdings ab. Dagegen klagte die Steuerpflichtige, denn nach ihrer Ansicht müsste der steuerlich zulässige Verlustausgleich berücksichtigt werden.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes war die Einschätzung der Krankenkasse nicht zu beanstanden. Ein Verlustausgleich ist im Beitragsrecht der Krankenversicherung nicht vorgesehen. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern sei beispielsweise das Bruttoarbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zu Grunde zu legen. Um eine Ungleichbehandlung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten zu vermeiden, könne für freiwillig Versicherte nichts anderes gelten. Der Verlustausgleich sei auch dann unzulässig, wenn er nur für solche Einkünfte geltend gemacht werde, die bei Pflichtversicherten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Sonst käme es hier zu einer Ungleichbehandlung.
Quelle: BSG-Urteil vom 11. August 2006, B 12 KR 8/06 R
Das Bundeskabinett hat dem Gesetzesentwurf zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge" am 25.10.2006 zugestimmt. Festgehalten wird an den Plänen, dass der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag abgeschafft werden sollen. Hofnachfolger sollen stattdessen eine Steuerstundung in Höhe der Erbschaftsteuer, die auf produktives Betriebsvermögen entfällt, erhalten. Mit jedem Jahr der Betriebsfortführung sollen 10 % der Steuerschuld erlassen werden. Nach 10 Jahren wäre die Steuer vollständig entfallen. Schädlich sind Betriebsveräußerungen oder -aufgaben. Außerdem ist für kleinere Betriebe eine Freigrenze von 100.000 € vorgesehen. Die Steuerstundung soll jedoch nicht für an Dritte zur Nutzung überlassenes Vermögen gelten, es sei denn - das wurde jetzt neu geregelt -, es handelt sich um die Verpachtung des Betriebes an den Hofnachfolger so zumindest die Gesetzesbegründung und um Flächen, die z.B. im Rahmen einer Gesellschaft zur Nutzung überlassen wurden z.B. Vater-Sohn-GbR
Die Steuerstundung gilt demnach nicht für verpachtete Einzelflächen, verpachtete Betriebsteile oder für den nicht an den Hofnachfolger insgesamt verpachteten Betrieb. Ob bei der Verpachtung an den Ehegatten von begünstigtem Vermögen ausgegangen werden kann, ist unklar. In den meisten Fällen, in denen land- und forstwirtschaftliche Betriebe an fremde Dritte verpachtet sind, kann es dann zu einer Schenkung- oder Erbschaftsteuerbelastung kommen, es sei denn, das Betriebsvermögen bleibt unter der Freigrenze von 100.000 €, was bei kleineren Betrieben der Fall sein kann. Weiterhin ausgenommen sind auch die rein vermögensverwaltend tätigen GmbH & CoKG. Hier hat es keine Änderung zum ersten Entwurf gegeben. Änderungen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens enthält das Gesetz bisher nicht.
Hinweis:
In den Fällen, in denen der Betrieb an den Hofnachfolger verpachtet ist, muss jetzt also nicht unbedingt eine Hofübergabe erfolgen, es sei denn, es ist z.B. in erheblichem Umfang auch anderweitig vermietetes oder verpachtetes Betriebsvermögen vorhanden, z.B. ein Mietshaus im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Das Gesetz soll in erster Lesung im Dezember 2006 im Bundestag behandelt werden. Danach soll es bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes – spätestens Februar 2007 – ruhen, um ggf. noch Nachbesserungen, die daraufhin erforderlich werden, einzuarbeiten. Abgeschlossen werden soll das Gesetzgebungsverfahren dann spätestens im April 2007.
Steuerpflichtige, die Betriebsvermögen übertragen, sollen für Übertragungen nach dem 31.12.2006 und vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes allerdings ein Wahlrecht erhalten, die Neu- oder Altregelung in Anspruch zu nehmen.
Vermögensübertragungen setzen unbedingt eine Beratung voraus, denn es sind nicht nur schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch ertragsteuerliche Auswirkungen. Auch muss die Gesamtsituation der Familie betrachtet werden. Sprechen Sie uns an.
Aus weinrechtlichen Gründen schließen vermehrt Weingüter mit anderen Winzern Pachtverträge über deren Weinbergsflächen ab Vermarktung von Wein als Erzeugerabfüllung. Die Pachtverträge weisen eine mehrjährige Laufzeit aus. In der Regel obliegt nach den Pachtverträgen die Pflege und Unterhaltung der Rebanlagen dem Pächter. Dieser ist regelmäßig auch zur Instandhaltung der Rebanlagen sowie zu Neu- und Wiederbepflanzungen verpflichtet.
An die Pachtverträge sind häufig so genannte Bewirtschaftungsverträge gekoppelt, nach denen die Verpächter wiederum die Bewirtschaftung ihrer verpachteten Flächen durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang übernehmen sie als Bewirtschafter die Ausführung aller anfallenden Weinbergsarbeiten. Den Pächtern kommt hier i.d.R. ein Weisungsrecht hinsichtlich der Bewirtschaftung, wie z.B. Rebschnitt, Düngung, Pflanzenschutzmaßnahmen und Lesezeitpunkt zu.
Vor dem Hintergrund, dass sich Pacht- und Bewirtschaftungsverträge in unterschiedlichen Konstellationen bereits im Umlauf befinden, stellt sich die Frage, ob diese Verträge aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht auch als solche anzuerkennen oder ob die Vereinbarungen vielmehr auf den Kauf der Ernte ausgerichtet sind. Zu dieser Frage nimmt nun die Oberfinanzdirektion Koblenz in einer aktuellen Verfügung Stellung:
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist maßgeblich, ob nach dem Inhalt des Umsatzgeschäfts, den Vorstellungen der Parteien, dem wirtschaftlichen Gehalt des Leistungsvorgangs und der tatsächlichen Handhabung die Lieferung der Ernte oder aber die Elemente einer sonstigen Leistung / Dienstleistung Verpachtung und Bewirtschaftung der Weinbergsanlagen im Vordergrund stehen. Entscheidend ist, ob die Trauben aus wirtschaftlicher Sicht als Erzeugnis des Verpächters / Bewirtschafters oder des Pächters / Vermarkters zu sehen sind Einzelfallbetrachtung.
Bei dieser Prüfung müssen unter anderem die nachfolgenden Faktoren einbezogen werden:
In den Fällen, in denen der Pächter / Vermarkter die Bewirtschaftung bestimmt, er das Risiko der Urproduktion aus wirtschaftlicher Sicht zu tragen hat und er mit dem Verpächter / Bewirtschafter eine ertrags- und qualitätsunabhängige Vergütung vereinbart hat, liegt ein anzuerkennender Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag vor, während im umgekehrten Fall die Verträge wirtschaftlich auf den Kauf der Ernte ausgerichtet sind.
In den Fällen, in denen Faktoren sowohl für einen Kaufvertrag als auch für einen Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag sprechen, liegt ein Pacht- und Bewirtschaftungsverhältnis nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der Verkauf der Ernte gewollt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich das Entgelt für die Bewirtschaftung fast ausschließlich am Wert der Ernte orientiert.
Ist das Rechtsgeschäft zwischen den Vertragsparteien als Kaufvertrag zu werten, unterliegt der Verkauf der Ernte Trauben beim pauschalierenden Winzer dem 9 %-igen Umsatzsteuersatz ab 1.1.2007: 10,7 %.
Besteht der Verkauf in der Ablieferung von Most oder Fasswein, kommt der allgemeine Steuersatz in Höhe von 16 % zur Anwendung ab 1.1.2007 19 %. Ggf. greift die Vereinfachungsregelung nach den Umsatzsteuerrichtlinien Verzicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten in Höhe von max. 1.200 €.
Hinweis:
Unter ertragsteuerrechtlichen Aspekten gilt es beim Weingut die Zukaufsgrenze zu prüfen.
Ist das Rechtsgeschäft jedoch als Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag anzuerkennen, fällt das Pachtentgelt beim pauschalierenden Winzer nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierung. Das Entgelt für die Bewirtschaftung hingegen unterliegt als landwirtschaftliche Dienstleistung ohne betragsmäßige Beschränkung der Pauschalierung, da der pauschalierende Winzer die Bewirtschaftungsleistung für einen anderen Land- und Forstwirt Weingut erbringt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der pauschalierende Winzer noch mit weiteren Flächen Eigentum bzw. angepachtete Grundstücke einen aktiven Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -etrieb betreibt. Ggf. ist das im Rahmen der anzuerkennenden Pacht- und Bewirtschaftungsverträge vertraglich vereinbarte Entgelt im Rahmen einer Schätzung sachgerecht aufzuteilen.
Bezüglich der ertragsteuerrechtlichen Würdigung der Pacht- und Bewirtschaftungsverträge beruft sich die Finanzverwaltung auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2002, auch wenn es einen branchenuntypischen Fall betraf. Grundsätzlich kann es sich bei solchen Pacht- oder Bewirtschaftungsverträgen im Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. -je nach den Umständen des Einzelfalls wie bei der Umsatzsteuer um einen Dienstleistungsvertrag oder um einen Kaufvertrag der Ernte handeln. Es gelten folgende Kriterien:
Hinweis:
Beim Abschluss von Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen empfiehlt sich aufgrund der steuerrechtlich erheblichen Risiken Gewerblichkeit, Verlust der Pauschalierungsmöglichkeit etc. eine eingehende vorherige Beratung. Dies gilt nicht nur für den Weinbau.Zurück zum Alt-Archiv. -.Zurück zum Alt-Archiv. - sondern ebenfalls für andere landwirtschaftliche Nutzungen. Sprechen Sie uns im Vorfeld an.
Quelle: OFD-Koblenz, Verfügungen vom 13. Juli 2006, S 7410 A St 44 3, LEXinform Nr. 5230221 und vom 21. November 2002, S 2233 A St 31 1, LEXinform Nr. 0577044
Vor dem Bundesfinanzhof war streitig, ob bei der Bildung einer Ansparrücklage eines bilanzierenden Landwirtes für die geplante Anschaffung von Milchkühen ein Schlachtwert zu berücksichtigen war oder nicht. Der Landwirt hatte für die geplante Aufzucht von 15 Kühen eine gewinnmindernde Rücklage von 6.000 € in die Bilanz eingestellt 15 x 800 € Herstellungskosten x 50 %. Das Finanzamt kürzte die Herstellungskosten um einen Schlachtwert von je 550 € und ließ daher nur eine Rücklage in Höhe von 1.875 € zu.
Anders das Finanzgericht und auch der BFH. Eine solche Einschränkung ließe sich nicht aus dem Einkommensteuergesetz ableiten. Die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines Schlachtwertes sei zu der Frage der Inanspruchnahme von Abschreibungen Absetzung für Abnutzung ergangen und ließe sich nicht ohne Weiteres auf die Frage der Höhe der Rücklagenbildung übertragen.
Hinweis:
Die Ansparrücklage kann daher für Tiere des Anlagevermögens ohne Ansatz eines Schlachtwertes gebildet werden. Bei hohen Schlachtwerten kann der Rücklagenbetrag aber das spätere Abschreibungsvolumen übersteigen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Rücklage in vollem Umfang von heute 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet wird, der Schlachtwert aber diesen Rücklagenbetrag übersteigt. Hierdurch kann es dann im Jahr der Rücklagenauflösung zu einer Gewinnerhöhung kommen. Will der Steuerpflichtige diesen Nachteil vermeiden, so muss er sein Wahlrecht so ausüben, dass der Rücklagenbetrag dem späteren Abschreibungsvolumen entspricht.
Quelle: BFH-Urteil vom 31. August 2006, IV R 26/05,
www.bundesfinanzhof.de
Zwischen dem Finanzamt und einem Landwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelte, war streitig, ob die ehemalige Altenteilerwohnung im Wohngebäude, die seit Mitte 1995 von den Kindern des Landwirtes genutzt wurde, bereits zum 1.7.1984 aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden war. Das Finanzamt behandelte erst die Nutzung durch die Kinder als anteilige Entnahme des Wohngebäudes und des dazugehörenden Grund und Bodens. Einspruch und Klage des Landwirts blieben ohne Erfolg. Auch der BFH wies die Beschwerde des Landwirts zurück.
Hinweis:
Bei der Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgutes, die nicht zwangsweise zur Entnahme führt, ist die unmissverständliche und eindeutige Entnahmeerklärung Voraussetzung für die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Privatvermögen.
Quelle: BFH-Beschluss vom 18. Februar 2005, IV B 57/03, BFH/NV 2005 S. 1265
Der Vater eines Junglandwirtes war frühzeitig gestorben, so dass der Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Höfeordnung erbte. Da er allerdings noch keine 25 Jahre alt war, räumte er seiner Mutter ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ein, worauf sie einen Anspruch nach der Höfeordnung hatte. Etwa 2 Jahre später wurde dieses Recht aufgehoben und der Junglandwirt verpflichtete sich, seiner Mutter ein Altenteil in Höhe von 6.000 € in bar pro Jahr zu zahlen. Ab August 1999 begann der Sohn eine Berufsausbildung zum Landwirt. Die Mutter beantragte Kindergeld für 1999. Das Finanzamt lehnte jedoch die Zahlung von Kindergeld ab, da die Einkünfte- und Bezügegrenze zur Zeit 7.680 € überschritten sei, denn der Sohn erzielte einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, eine Ausbildungsvergütung sowie eine Berufsausbildungsbeihilfe und eine Halbwaisenrente. Unter Berücksichtigung der gezahlten Altenteilsleistungen wäre die Einkünfte- und Bezügegrenze unterschritten gewesen. Daher machte die Mutter diese Aufwendungen mindernd geltend.
Wie das Finanzamt, so lehnte auch das Niedersächsische Finanzgericht wegen Überschreitens der Einkünfte- und Bezügegrenze die Zahlung von Kindergeld an die Mutter ab. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2005 nur Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen, "die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind", dieser Rechtsgrundsatz gelte aber in erster Linie für Sozialversicherungsbeiträge.
Grundsätzlich freiwillig begründete Leistungsverpflichtungen, wie z.B. die Zusage von Altenteilsleistungen, seien, wenn sie nicht zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führten, bei der Berechnung des Jahresbetrages unberücksichtigt zu lassen.
Hinweis:
Die Besonderheit liegt hier darin, dass die Mutter nur gegen Gewährung von Altenteilsleistungen auf ihr Nutzungsrecht verzicht hat. Dementsprechend könnten die Rechtsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichtes sehr wohl greifen.
Der Landwirt hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. November 2005, 13 K 189/02, Revision eingelegt Az. des BFH: III R 20/06, LEXinform Nr. 5003201
Ein Milcherzeuger in den neuen Bundesländern überschritt die ihm zustehende Milchanlieferungsreferenzmenge und musste eine Milchgarantiemengenabgabe in Höhe von etwa 12.500 € zahlen. Hiergegen erhob er Klage. Das Verfahren landete beim BFH, der jedoch das abschlägige Urteil des Finanzgerichtes München bestätigte und die Abgabe als rechtmäßig beurteilte.
Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedsstaaten die Entscheidung, ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im Rahmen der Milchgarantiemengenverordnung miteinander verrechnet werden können.
Nach der Milchgarantiemengenverordnung sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum 15. Mai ergeben. Spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.
Das Saldierungsverfahren könne nur funktionieren, wenn die Berechnungsgrundlagen auf einen bestimmten Stichtag bezogen würden. Andernfalls wären die anzuwendenden Saldierungsschlüssel und in der Folge auch die gegenüber den überliefernden Milcherzeugern festzusetzenden Abgaben ständigen Änderungen unterworfen. Die Stichtagsreglung sei auch nicht zu beanstanden, obwohl sie dazu führe, dass möglicherweise nicht alle Saldierungsmöglichkeiten zugunsten des Milcherzeugers genutzt werden können, die dann im Wege der Bundessaldierung zu Gunsten anderer Erzeuger berücksichtigt würden.
Die Milchreferenzmenge stelle für den Erzeuger eine feste wirtschaftliche Größe dar, von der er wisse, dass bei ihrer Überschreitung grundsätzliche eine Milchgarantiemengenabgabe zu entrichten sei. Dieses Prinzip werde durch die Möglichkeit der Verrechnung von Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger zwar teilweise durchbrochen, aber nicht aufgegeben. Die Saldierung diene auch nicht dazu, einzelnen Milcherzeugern eine höhere Referenzmenge zu verschaffen, sondern sie solle in erster Linie den Mitgliedsstaaten die weitgehende Ausschöpfung der ihnen zustehenden Milchgarantiemengen ermöglichen. Entsprechendes gelte für die in der Milchgarantiemengenverordnung geregelten Saldierung für das Gebiet der neuen Bundesländer. Hier solle sicher gestellt werden, dass im Zuge der Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe Referenzmengen nicht ungenutzt blieben.
Die Verrechnung von Milchmengen aus unterschiedlichen Saldierungsgebieten sei rechtlich ausgeschlossen. Zu einer Saldierung "über die Grenze" könne es – abgesehen von der Bundessaldierung – nur kommen, wenn Milchreferenzmengen in gesetzeswidriger Weise verschoben oder Anlieferungsdaten gezielt manipuliert würden. Dies führe ggf. zur Erhebung der Milchgarantiemengenabgabe.
Demnach war die Erhebung der Milchgarantiemengenabgabe im Streitfall zulässig.
Hinweis:
Dass infolge der Stichtagsregelungen unter Umständen mehr Milchgarantiemengenabgabe erhoben wird als wegen der Überschreitung der gesamtstaatlichen Garantiemenge an die Europäische Union abzuführen ist, hat das Gericht ebenfalls nicht beanstandet.
Quelle: BFH-Beschluss vom 31. Mai 2006, VII B 48/05,
www.bundesfinanzhof.de
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