Top Aktuell : Vermietung und Verpachtung im Umsatzsteuerecht und Information zum : Steuerreformpaket 2004 . Halbjδhrliche RTS-Info

Mandantenrundschreiben

- Mit Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurόck zum Alt-Archiv.

Nr. 9/2004

IN DIESER AUSGABE SEITE

1. Fristen und Termine *

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2. Das neue Alterseinkünftegesetz betrifft fast alle Steuerpflichtigen *

3. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit *

4. Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz *

5. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden *

6. Werbungskosten und Teilwertabschreibungen im Halbeinkünfteverfahren *

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7. Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft *

8. Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Vermietung und Grundstückshandel *

9. Ablösung einer privaten Versorgungsrente keine Veräußerungskosten *

10. Verbilligte Wohnungsüberlassung *

11. Vermögensübergabe: Schenkung oder Verkauf? *

12. Kein Rückfall des Besteuerungsrechts bei Nichtbesteuerung im Quellenstaat *

13. Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bei Bestellung eines Bevollmächtigten *

14. Prospekthaftung bei nachträglicher Änderung wesentlicher Umstände *

  1. Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurόck zum Alt-Archiv. -.Zurόck zum Alt-Archiv. -#9;*

15. Regelsteuersatz für alle Pferdepensionsbetriebe ab 2005 *

16. Entschädigungen für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz *

17. Aufwendungen für ein Grabmal als dauernde Last *

18. Reithalle kein Ersatzwirtschaftsgut für eine Tenne mit Stallanteil *

19. Ausbildung von Pferden und anschließende Veräußerung ist noch Landwirtschaft *

20. Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtseheleuten *

21. Doppelte Haushaltsführung bei ausländischen Saisonarbeitskräften *

22. Aufwendungen für Dacherneuerung durch Pächter als Betriebsausgaben *

23. Windkraftanlagen: Gebäude oder Betriebsvorrichtungen? *

24. Ökosteuer für landwirtschaftliche Betriebe verfassungsgemäß *

  1. Fristen und Termine
  2. Steuerzahlungstermine im September:

    Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

    Überweisung Wert- Scheck/bar

    stellung beim Finanzamt

    Lohn- /Kirchensteuer 10.9. 13.9. keine Schonfrist

    Umsatzsteuer 10.9. 13.9. keine Schonfrist

    Eink.-/Kirchensteuer 10.9. 13.9. keine Schonfrist

    Körperschaftsteuer 10.9. 13.9. keine Schonfrist

  3. Das neue Alterseinkünftegesetz betrifft fast alle Steuerpflichtigen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 entschieden hatte, dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist, hat der Gesetzgeber nun im Rahmen des so genannten Alterseinkünftegesetzes reagiert. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 11. Juni 2004 zugestimmt, so dass das Gesetz ab dem 1.1.2005 in Kraft treten kann. Eckpfeiler des Gesetzes sind:

Trotz der beabsichtigten Vereinfachungsbestrebungen im Einkommensteuerrecht ist das Gesetz insbesondere wegen verschiedener Übergangsregelungen sehr kompliziert geworden. Was ist nun im Einzelnen ab 2005 neu zu beachten?

Vorsorgeaufwendungen

Basisversorgung

Vorsorgeaufwendungen für eine Basisversorgung können wie bisher als Sonderausgaben abgezogen werden. In welchem Umfang, hängt von der Art der Aufwendungen ab, denn es wird unterschieden zwischen Aufwendungen für die so genannte Basisversorgung und zwischen sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zu den Aufwendungen für eine Basisversorgung, die in erhöhtem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie an berufsständische Versorgungswerke und kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Hinterbliebenen ist möglich. Hierbei gilt in der Endstufe 2025 ein Höchstbetrag von 20.000 €/40.000 € Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung. Der Höchstbetrag im Jahr 2005 liegt bei 60 % von 20.000 €/40.000 €, d.h. bei 12.000 € bzw. 24.000 €. Er steigt pro Jahr um 2 Prozentpunkte an, bis im Jahr 2025 dann 100 % erreicht werden. Allerdings sind diese Höchstbeträge der Basisversorgung um den steuerfreien Arbeitgeberanteil bzw. bei Beamten um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Auch soll, nach jetzigem Kenntnisstand, eine Kürzung bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht nur dann eintreten, wenn sie im Zusammenhang mit der nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge erwerben, sondern auch, wenn steuerfreie Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder ggf. Direktversicherungen gezahlt werden.

Beispiel: Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 2005

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 2005

Beitrag private Rentenversicherung

2.500 €

2.500 €

2.000 €

Insgesamt

7.000 €

Max.

20.000 €

Ansatz daher

7.000 €

davon 60 %

4.200 €

abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil

2.500 €

abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen Basisversorgung

1.700 €

Von den Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung und der Zusatzversicherung in Höhe von 4.500 € wirken sich steuerlich damit lediglich 1.700 € aus, die Absetzbarkeitsquote beträgt somit 37,7 Prozent.

Beispiel: Selbständiger

Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag 2005

Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag 2005

Beitrag berufsständisches Versorgungswerk

Zusatzversicherung

0 €

0 €

15.000 €

5.000 €

Insgesamt

20.000 €

Max.

20.000 €

Ansatz daher

20.000 €

davon 60 %

12.000 €

abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen Basisversorgung

12.000 €

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die daneben abgezogen werden können, gehören Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens-, eigenständischen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie zu einer Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherung, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Diese Aufwendungen können für Steuerpflichtige, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einer Höhe von 2.400 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden, bei anderen Steuerpflichtigen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € abgezogen werden. Bei Zusammenveranlagung erhöhen sich die Beträge entsprechend. Je nach Zugehörigkeit sind daher Höchstbeträge von 3.000 €, 3.900 € und 4.800 € denkbar. Ist ein Ehegatte dabei nichtselbständig beschäftigt und der andere Ehegatte über eine Familienversicherung mitversichert, wird ein Höchstbetrag von 2.400 € + 1.500 € = 3.900 € gewährt.

Vorsorgepauschale

Auch weiterhin wird eine Vorsorgepauschale gewährt, sofern keine Aufwendungen nachgewiesen werden, die zu einem höheren Abzug führen. Hierbei ist jedoch folgende Änderung zu beachten: Bei nicht rentenversicherungspflichtigen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern führen auch steuerfreie Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds oder ggf. Direktversicherungsbeiträge zur Anwendung der gekürzten Vorsorgepauschale.

Besteuerung der Alterseinkünfte

Leibrenten

Leibrenten, die auf Altersvorsorgebeiträgen Basisversorgung beruhen, unterliegen ab dem Jahr 2005 einheitlich - auch bei Selbständigen - zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle bereits jetzt laufenden Renten Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Dieser steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzu kommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben. Der sich hiernach für jeden Jahrgang ergebende steuerfreie Teil wird auf Dauer festgeschrieben.

Renteneintrittsjahrgang

Besteuerungsanteil

Renteneintrittsjahrgang

Besteuerungsanteil

Renteneintrittsjahrgang

Besteuerungsanteil

bis 2005

50 %

2017

74 %

2029

89 %

2006

52 %

2018

76 %

2030

90 %

2007

54 %

2019

78 %

2031

91 %

2008

56 %

2020

80 %

2032

92 %

2009

58 %

2021

81 %

2033

93 %

2010

60 %

2022

82 %

2034

94 %

2011

62 %

2023

83 %

2035

95 %

2012

64 %

2024

84 %

2036

96 %

2013

66 %

2025

85 %

2037

97 %

2014

68 %

2026

86 %

2038

98 %

2015

70 %

2027

87 %

2039

99 %

2016

72 %

2028

88 %

2040

100 %

Während also bisher beispielsweise eine Rente, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres ausgezahlt wurde, mit 29 % für steuerliche Zwecke erfasst wurde, beträgt dieser Anteil nun 50 %, obwohl bei den bisher schon laufenden Renten ein erhöhter Sonderausgabenabzug für die "Basisversorgung" in der Vergangenheit nicht möglich war.

Die Festschreibung des steuerfrei bleibenden Anteils der Rente gilt erst ab dem Folgejahr des erstmaligen Rentenbezuges und dann bis zum Lebensende, es sei denn, die Rente ändert sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – nicht jedoch lediglich bei regelmäßigen Rentenanpassungen. Dies hat aber dementsprechend auch zur Folge, dass diese regulären Rentenerhöhungen vollständig in die Besteuerung eingehen.

Beispiel: Im September des Jahres 2005 geht ein Steuerpflichtiger in Rente. Er erhält monatlich 1.000 €. Die Rente erhöht sich jeweils ab Juli des Folgejahres um 100 €. Er hat daher folgende Beiträge zu versteuern:

In 2005

4 x 1.000 €

x 50 %

./. Werbungskostenpauschbetrag

zu versteuern

4.000 €

 

 

 

2.000 €

102 €

1.898 €

In 2006

6 x 1.000 €

6 x 1.100 €

Summe

x 50 %*

./. Werbungskostenpauschbetrag

zu versteuern

6.000 €

6.600 €

12.600 €

 

 

 

6.300 €

102 €

6.198 €

In 2007

6 x 1.100 €

6 x 1.200 €

Summe

./. Freibetrag

./. Werbungskostenpauschbetrag

zu versteuern

6.600 €

7.200 €

13.800 €

 

 

 

6.300 €

102 €

7.398 €

* Für die restliche Laufzeit der Rente wird der Freibetrag von 6.300 € festgeschrieben. Dieser wird allerdings nur zeitanteilig gewährt, wenn die Rente nicht über das volle Jahr gezahlt wird.

Hat dieser Rentner keine anderen Einkünfte, muss er insgesamt keine Steuer zahlen, denn die Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 sind bis zu einer Rente von rund 18.900 € im Jahr für Alleinstehende steuerfrei. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Bisher lag dieser Betrag bei Rentnern, die mit dem 65. Lebensjahr in Rente gingen, bei etwa 38.000 €. Das Bundesfinanzministerium geht allerdings davon aus, dass sich in Anbetracht der Höhe der gezahlten Durchschnittsrenten alte Bundsländer: 750 € im Monat/neue Bundesländer: 870 € im Monat keine tatsächliche zusätzliche steuerliche Belastung ergibt. Sobald jedoch Rentner andere zusätzliche Einkünfte erzielen, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, trifft diese Aussage jedoch überhaupt nicht mehr zu und es kann ab dem nächsten Jahr zu einer erheblichen Steuermehrbelastung kommen. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass sich der Anteil der steuerbelasteten Rentnerhaushalte von bisher 86 % 12,2 Mio. Steuerpflichtige auf 77 % 10,9 Mio. Steuerpflichtige verringern wird.

Beispiel: Ein alleinstehender Rentner bezieht seit dem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Rente von 15.000 € im Jahr sowie eine Betriebsrente von 8.000 € und zusätzlich noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 €. Es zeigt sich, dass er mehr als doppelt so viel Steuer wie bisher zahlen muss.

 

2004

2005

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

./. Altersentlastungsbetrag

verbleiben

gesetzliche Rente: 15.000 €

steuerbarer Anteil: 27 % /x 50 %

./. Werbungskostenpauschbetrag

verbleiben

Betriebsrente: 8.000 €

./. Versorgungsfreibetrag*

./. Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wegen dessen Wegfall

./. Werbungskostenpauschbetrag

verbleiben

5.000 €

1.908 €

 

 

4.050 €

102 €

8.000 €

3.072 €

920 €

 

3.092 €

 

 

 

3.948 €

 

 

 

 

4.008 €

5.000 €

1.908 €

 

 

7.500 €

102 €

8.000 €

3.000 €

900 €

102 €

 

3.092 €

 

 

 

7.398 €

 

 

 

 

3.998 €

Zu versteuerndes Einkommen

 

11.048 €€

 

14.488 €

Einkommensteuer

bereits unter Berücksichtigung der Tarifabsenkung ab 2005; Steuerbelastung nach Tarif 2004: 1.559 €

 

632 €

 

1.415

* schrittweise Abbau des Versorgungsfreibetrages

Der Versorgungsfreibetrag wird für jeden ab 2006 in Ruhestand tretenden Jahrgang verringert. Er beträgt im Jahr 2005 nur noch 3.000 €, im Jahr 2020 beispielsweise nur noch 1.200 €, ab 2040 dann 0 €. Auch der Altersentlastungsbetrag für die übrigen Einkünfte wird bis zum Ende des Übergangszeitraumes 2040 schrittweise für jeden ab 2006 in Ruhestand tretenden Jahrgang abgebaut. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang dann festgeschrieben.

Hinweis:

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen werden in Zukunft verpflichtet, eine Rentenbezugsmitteilung an eine zentrale Stelle elektronisch zu übermitteln. Gleiches gilt auch für die landwirtschaftlichen Alterskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, für die Pensionskassen, die Pensionsfonds und Anbieter von Riester-Verträgen. Es ist damit zu rechnen, dass der Finanzverwaltung durch dieses Kontrollverfahren bewusster wird, dass schon bisher mehr Rentner einkommensteuerpflichtig waren. Da sich dann schnell die Frage der Steuerhinterziehung stellen kann, sollte ggf. jetzt schon über eine strafbefreiende Selbstanzeige oder Steueramnestie nachgedacht werden. Die Steueramnestie ist dabei befristet bis zum 31. März 2005. Lassen Sie sich jetzt von uns beraten.

Sonstige Renten

Renteneinkünfte, die nicht aus der Basisversorgung resultieren, z.B. private Rentenversicherungen, werden weiterhin mit dem Ertragswert versteuert. Dabei werden die Ertragsanteile für Neu- und Bestandsrenten aber ab 2005 gesenkt. So beträgt der Ertragsanteil beispielsweise für eine Rente, die ab dem 65. Lebensjahr gezahlt wird, nicht mehr wie bisher 27 %, sondern nur noch 17 %.

Kapitallebensversicherungen

Der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Erträge für Kapitallebensversicherungen bei längerer Laufzeit werden für Verträge ab dem 1.1.2005 abgeschafft. Entscheidend ist wohl das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines. Steuerpflichtig ist damit in Zukunft der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen. Dieser Unterschiedsbetrag ist voll zu versteuern, es sei denn, die Versicherungsleistungen werden erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt. In diesem Fall ist die Differenz zwischen Beiträgen und Auszahlungsleistung der Versicherung nur zu 50 % zu versteuern.

Riester-Rente

Bei der Riester-Rente kommt es zu verschiedenen Vereinfachungen. Zum einen wird durch die Einführung eines Dauerzulagenantrages das Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem wird ab dem Jahr 2005 ein einheitlicher Sockelbetrag von 60 € bei der Mindesteigenbeitragsberechnung - unabhängig von der Gewährung von Kinderzulagen - festgelegt. Die Zahl der Zertifizierungskriterien als Voraussetzung für die Förderung wird von elf auf fünf verringert, einige entfallen, einige wurden zusammengefasst. Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31.12.2005 abgeschlossen werden, sind so genannte Unisex-Tarife gleiche Tarife für Frauen und Männer zwingend als Fördervoraussetzung vorgeschrieben.

Die gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen sind nicht mehr zurückzuzahlen, wenn es sich um die Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei steuerlich geförderten Anlageprodukten handelt Scheidungsfolgenvereinbarung.

Eine Abfindung von Kleinbetragsrenten ist in Zukunft förderundschädlich möglich. Eine solche Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, für 2004 wäre das eine Rente, deren monatlicher Rentenbetrag 24,15 € nicht übersteigt.

Betriebliche Altersvorsorge

Auch im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge sind besondere Neuregelungen zu beachten. Alle fünf Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage sind weiterhin möglich. Angestrebt wird in allen Fällen ein Übergang zur nachgelagerten Besteuerung.

Die Steuerfreiheit für Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze - in 2004: 2.472 € gilt ab 1.1.2005 nun auch für Direktversicherungen. Dafür entfällt hier die bisherige Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit. Deshalb wird der Förderumfang um einen Festbetrag von 1.800 € aufgestockt. Dieser Aufstockungsbetrag ist allerdings nicht sozialabgabenfrei. Bei vor dem 1.1.2005 bestehenden Direktversicherungen gibt es eine Übergangsregelung. Danach kann die jetzige Lohnsteuerpauschalierung fortgesetzt werden, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage von vor dem 1.1.2005 geleistet werden. Die Steuerfreiheit wird auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplanes mit Verrentung ab dem 65. Lebensjahr vorsehen.

Für die umlagefinanzierte betriebliche Altersvorsorge bleibt es bei der vorgelagerten Besteuerung und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.

Hinweis:

Erfüllen die Beiträge zu bereits bestehenden Direktversicherungen auch die Voraussetzungen für die neue Steuerbefreiung, muss der Arbeitnehmer, um sich die zukünftige Lohnsteuerpauschalierung zu sichern – bis zum 30. Juni 2005 gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit verzichten. Es empfiehlt sich eine schriftliche Verzichtserklärung. Bei einem Arbeitgeberwechsel soll diese Erklärung für die Dauer des Dienstverhältnisses bis zur ersten Beitragsleistung erfolgen.

Die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften beim Arbeitgeberwechsel wird verbessert. Der Arbeitnehmer kann seine Anwartschaft stehen lassen oder zum neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung mitnehmen. Dies gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber bei Betriebsübergang oder Wechsel des Durchführungsweges. Die Mitnahme erfolgt entweder über

Es wird sicher gestellt, dass in diesen Fällen durch die Übernahme keine negativen Folgen keine Lohnsteuer, da kein Zufluss entstehen.

Beschäftigte haben in den externen Durchführungswegen zur betrieblichen Altersvorsorge das Recht, während der Elternzeit oder des Krankengeldbezuges, eigene Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrentenbezüge zu leisten. Voraussetzungen sind der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über einen externen Weg und die Entgeltumwandlungszusage.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses können neben zusätzlichen Arbeitgeberleistungen Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge genutzt werden.

Einbeziehung der im Ausland lebenden Rentner

Rentner, die im Ausland leben, jedoch Renten aus einer "Basisversorgung" beziehen, haben zukünftig eine Erklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht abzugeben. Deutschland soll das Besteuerungsrecht für Alterseinkünfte erhalten, wenn die Aufwendungen für den Aufbau dieser Versorgung in Deutschland abziehbar waren.

Quelle: Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften, BStBl. 2004 I S. 554

 

  1. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

- Neue Pflichten für Unternehmer und Privatpersonen -

Der Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf leere Sozialkassen die Bekämpfung der Schwarzarbeit auf die Fahne geschrieben. Die Senkung der Lohnnebenkosten wird dabei im Moment fatalerweise nicht weiter verfolgt. Statt dessen erfolgt ein weiterer Bürokratieaufbau in Form des "Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit". Das Gesetz ist am 1. August 2004 in Kraft getreten.

Definition Schwarzarbeit

Als Schwarzarbeit gilt die Verletzung von Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach dem Steuer- und Sozialrecht. Schwarzarbeit leistet auch, wer bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen den Beginn eines stehenden Gewerbes nicht anzeigt oder nicht im Besitz der erforderlichen Reisegewerbekarte ist, sowie derjenige, der ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Hinweis:

Hilfeleistungen durch Angehörige sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten oder Selbsthilfe sind weiterhin zulässig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Dienst- oder Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt dabei insbesondere eine Tätigkeit, die nur gegen geringes Entgelt erbracht wird. Handwerkerleistungen nach Feierabend oder die nicht gemeldete Haushaltshilfe erfüllen aber den Tatbestand der Schwarzarbeit.

Neuer Straftatbestand

Als neuer Straftatbestand wird jetzt nicht mehr nur das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung erfasst, sondern auch das Nichtanmelden und das Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.

Hinweis:

Durch das Gesetz neu geregelt wird auch, dass das Nichtanmelden und Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten Minijobs nur als Ordnungswidrigkeit, nicht als Straftat geahndet werden soll. Es liegt jedoch eine Straftat und u.U. Steuerhinterziehung vor, wenn das monatliche Entgelt über 400 € liegt.

Nach derzeitiger gesetzlicher Rechtslage kann der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen nur bei Vorliegen des Betrugstatbestandes bestraft werden. Dies setzt im Einzelfall den Nachweis der Bereicherungsabsicht voraus. Schwarzarbeitern, die zusätzlich Sozial- oder Arbeitslosenhilfe "erschleichen", wird jetzt grundsätzlich bereits bei Vorsatz ein strafwürdiges Verhalten unterstellt.

Wer Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung und somit illegal beschäftigt, leistet Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz und begeht damit ebenfalls eine Straftat.

Pflicht zur Rechnungstellung

Privaten Auftraggebern müssen Unternehmer zur Zeit keine Rechnung ausstellen. Bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen wird der Unternehmer deshalb jetzt verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung auszustellen. Der private Leistungsempfänger muss diese Rechnung 2 Jahre lang aufbewahren. Die Pflichten sind bußgeldbewehrt:

Der Unternehmer muss auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist hinweisen. Zu Kontrollzwecken soll die Zollverwaltung das Recht erhalten, die Rechnungen einzusehen. Die privaten Leistungsempfänger sind verpflichtet, bei Prüfungen mitzuwirken, insbesondere eine erhaltene Rechnung vorzulegen. Verstöße gegen diese Pflichten sollen ebenfalls mit einer Geldbuße belegt werden.

Hinweis:

Dabei soll die Zollverwaltung das Recht bekommen, zu Kontrollzwecken Grundstücke von Privatpersonen zu betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bleibe aber selbstverständlich gewahrt. Wie das zusammen passt, darf gerätselt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die meisten privaten Auftraggeber ohnehin ihre Rechnungen schon heute üblicherweise wegen Gewährleistungsansprüchen aufbewahren.

Prüfrechte des Zolls

Die Kontroll- und Prüfrechte der Zollverwaltung werden neu geregelt und erweitert. Die Zollverwaltung darf künftig ihre Prüfungen an der Arbeitszeit des Arbeitnehmers orientieren und ist nicht wie bisher auf die Geschäftszeit des Arbeitgebers beschränkt. Dabei darf die Zollverwaltung auch Einsicht in von dem Geprüften mitgeführte Unterlagen nehmen. Sie soll auch Fahrzeuge anhalten dürfen, z.B. um Schwarzarbeit in Beförderungsmitteln z.B. Taxi, Bus etc. aufzudecken und zu verfolgen.

Das Augenmerk des Zolls soll dabei auf Prüfung des gewerblichen Bereiches liegen. Prüfungen von Ordnungswidrigkeiten im Bereich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten werden daher nicht vom Zoll geprüft. Lassen allerdings Privatpersonen eine Baumaßnahme durchführen, gilt dies wiederum nicht als Privatbereich.

Regress des Unfallversicherungsträgers

Auch Schwarzarbeiter sind grundsätzlich gesetzlich gegen Unfall versichert. Das heißt, für den Fall eines Unfalls tritt auch hier die gesetzliche Unfallversicherung ein. Unternehmer, die Dienst- und Werkleistungen in Schwarzarbeit erbringen, sollen künftig die Aufwendungen erstatten, die infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung von Schwarzarbeiten entstehen. Grundsätzlich umfasst dabei der unfallversicherungsrechtliche Unternehmerbegriff auch den Haushalt. Bei Unfällen in privaten Haushalten durch Schwarzarbeiter gilt der Regress daher grundsätzlich auch. Allerdings haben Unfallversicherer die Pflicht, vor einem Regressanspruch die Verhältnisse des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen und dabei auch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Regresspflichtigeneinzubeziehen. In vielen Fällen werden daher wohl Regressansprüche gegenüber der überwiegenden Zahl von Privathaushalten ausgeschlossen sein.

Quelle: Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit, BGBl. I 2004 S. 1842

 

  1. Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz
  2. Die Finanzverwaltung hat nach einem neuen BMF-Schreiben ihre Ansicht zur Erlangung der Eigenheimzulage in folgenden Punkten geändert.

    Erstjahr:

    Erstjahr im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet. Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich. Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Kann der Erbe die Eigenheimzulage erhalten, ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums, in dem er die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet.

    Hinweis:

    Soweit die Neufassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Eigenheimzulage führt, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten eine Neufestsetzung mit Wirkung ab 2003 durchzurühren.

    Beachten Sie außerdem, dass erneut die Abschaffung der Eigenheimzulage ab 2005 geplant ist.

    Genossenschaft:

    Ist bei der Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, muss das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. In diesen Fällen soll die Eigenheimzulage vorläufig festgesetzt werden. Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden. Dies gilt auch für Einlagen auf Geschäftsanteile neu beitretender Genossenschaftsmitglieder und unabhängig von der Verpflichtung zur Auszahlung gekündigter Geschäftsguthaben. Der Restbetrag kann für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile und zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve - auch für das Ausscheiden von Genossen - verwendet werden. Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Von einem unverzüglichen Beginn der Investitionstätigkeit kann ohne nähere Prüfung ausgegangen werden, wenn mit der Investitionstätigkeit innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Genossenschaftsmitglieder begonnen worden ist. Die Wohnungen müssen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden.

    Hinweis:

    Auf Antrag der Genossenschaft oder des Anspruchsberechtigten ist die bisherige Anwendungsregelung weiter anzuwenden, soweit die Wohnungen und Gebäude auf Grund eines Kaufvertrages angeschafft worden sind, der vor dem 16.4.2004 Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I wirksam abgeschlossen worden ist, und wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht schlüsselfertig neu errichtet waren.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 2. März 2004, IVC 3 EZ 1010 6/0, DStR 16/2004 S. 682

     

  3. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
  4. Der Europäische Gerichtshof hat die bisherige Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass bei Gebäuden, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, der Vorsteuerabzug nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung zulässig ist, verworfen. Vielmehr kann der Steuerpflichtige, wenn er ein Gebäude zu mindestens 10 v.H. unternehmerisch nutzt, dieses insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zuordnen und den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen. Korrespondierend hierzu muss er allerdings in Höhe der privaten Nutzung eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe anmelden. Diese unentgeltliche Wertabgabe ist nicht mit einer steuerfreien Vermietung gleichzusetzen, sondern ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.

    Beispiel: Unternehmer A stellt ein Gebäude her, das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt. Die unternehmerische Nutzung beträgt 12 %. Es fielen Herstellungskosten i.H.v. 200.000 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 32.000 € an. Im Jahr der Herstellung kann er die Vorsteuer in vollem Umfang geltend machen. Jährlich hat er für die private Nutzung eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun im Rahmen von drei BMF-Schreiben zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung geäußert. Zwar wird darin grundsätzlich die o.g. Rechtsprechung anerkannt. Im Ergebnis muss aber festgehalten werden, dass durch die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe die Gestaltung unattraktiv wird.

    Zuordnung zum Unternehmen

    Zu der Frage, wann ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wird neben der Voraussetzung einer mindestens 10 %igen unternehmerischen Nutzung eine besondere Zuordnungsentscheidung des Unternehmers gefordert. Diese kann durch eine Erklärung des Unternehmers oder durch Vorlage anderer Beweisanzeichen erfolgen, z.B. Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges, Auftritt des Unternehmers, Versicherung des Gegenstandes bzw. seine ertragsteuerliche Behandlung. An der bisherigen Auffassung, nach der von einer grundsätzlichen Zuordnung zum Unternehmen ausgegangen wird, wird nicht mehr festgehalten.

    Voraussetzungen für die unentgeltliche Wertabgabe

    Außerdem stellt die Finanzverwaltung fest, dass eine unentgeltliche Wertabgabe nur dann möglich ist, wenn der Gegenstand überhaupt zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt. Das bedeutet, wird ein Gebäude neben der Eigennutzung nur für eine steuerfreie Grundstücksvermietung verwendet, kann hinsichtlich der eigenen Wohnung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Anders ausgedrückt: Steht dem Steuerpflichtigen kein Vorsteuerabzug für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes zu, kann er auch keinen Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Teil Eigennutzung geltend machen.

    Beispiel: Unternehmer U hat ein Zweifamilienhaus, in dem er eine Wohnung steuerfrei vermietet und die andere Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.

    Ihm steht nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Vorsteuerabzug zu. Die private Nutzung ist keine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe, da ein Vorsteuerabzug für den unternehmerisch genutzten vermieteten Teil nicht möglich ist.

    Beispiel: U ist Arzt und nutzt in seinem Einfamilienhaus, das er insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, das Erdgeschoss für seine unternehmerische Tätigkeit als Arzt und das Obergeschoss für eigene Wohnzwecke.

    Auch ihm steht kein Vorsteuerabzug für den eigengenutzten Teil zu, da für den unternehmerisch genutzten Teil Praxis kein Vorsteuerabzug möglich ist, da er als Arzt umsatzsteuerfreie Leistungen ausführt. Würde es sich dabei um einen Tierarzt handeln, sähe die Lösung allerdings ganz anders aus.

    Beispiel: U hat ein Zweifamilienhaus, das er zu 50 % für eigene unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke nutzt, z.B. Büroflächen, Gewerbezwecke. 50 % nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Ein Vorsteuerabzug ist in voller Höhe möglich. Für den eigengenutzten Teil muss er eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

    Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes, das zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, wird nicht mehr als steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe angesehen, sondern ist steuerpflichtig.

    Beispiel: Ein Unternehmer errichtet ein gemischt genutztes Gebäude. Eine Einheit nutzt er selbst, die andere wird steuerpflichtig an einen gewerblichen Unternehmer vermietet. Der Steuerpflichtige zieht die Vorsteuer in voller Höhe. Nach 5 bzw. 10 Jahren vermietet er steuerfrei an den Gewerbetreibenden.

    5 Jahre: Die Miete und auch die unentgeltliche Wertabgabe sind steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage Miete bzw. 1/10 der Anschaffungskosten/Herstellungskosten - siehe unten. Bezüglich der eigengenutzten Wohnung ändert sich nach 5 Jahren nichts weiterhin steuerpflichtig. Bezüglich der vermieteten Einheit tritt eine Vorsteuerberichtigung teilweise Vorsteuerrückzahlung ein.

    10 Jahre: Die Miete und die unentgeltliche Wertabgabe sind steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage Miete bzw. 1/10 der Anschaffungskosten/Herstellungskosten. Bezüglich der eigengenutzten Wohnung sind die bereits vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossenen Kosten nach 10 Jahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Wohnung bleibt aber weiterhin dem Unternehmensvermögen zugehörig. Eine Entnahme ist nicht steuerfrei. Bemessungsgrundlage bei einer Entnahme ist der Einkaufspreis! Bleibt sie weiterhin im Unternehmensvermögen kann eine unentgeltliche Wertabgabe z.B. anfallen bei mit Vorsteuer belasteten Reparaturaufwendungen. Bezüglich der vermieteten Einheit tritt bei steuerfreier Vermietung nach 10 Jahren keine Vorsteuerberichtigung ein, da der Berichtigungszeitraum abgelaufen ist. Auch hier ist aber eine Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nicht mehr steuerfrei. Die Einheit kann jedoch weiterhin steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen heraus vermietet werden.

    Hinweis:

    Um eine steuerpflichtige Entnahme zu vermeiden, kommen als Gestaltungsmöglichkeiten hier ggf. der Übergang zur Kleinunternehmerregelung, ein Verkauf an Angehörige oder bei Landwirten der Übergang zur Pauschalierung in Betracht.

    Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe

    Mit dem dritten Schreiben lehnt die Finanzverwaltung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Heranziehung der Abschreibung in Höhe von 1 oder 2 v.H. ab. Statt dessen verlangt sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes für umsatzsteuerliche Zwecke auf den für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen. Da für Gebäude in der Regel ein Berichtigungszeitraum von 10 Jahren greift, ist somit jährlich 1/10 als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da somit innerhalb von 10 Jahren die Umsatzsteuer, die bei der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden konnte, faktisch wieder zurück gezahlt ist, verliert die Gestaltung in den meisten Fällen ihre Attraktivität. Es verbleibt im Erstjahr allerdings ein Liquiditätsvorteil. Dem steht aber eine zukünftige mögliche Umsatzsteuersatzerhöhung gegenüber.

    Anwendung

    Alle drei Schreiben sind für Grundstücke und Gebäude anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2004 angeschafft oder hergestellt werden. Das hat besondere Bedeutung für gemischt genutzte Gebäude, die in der Vergangenheit angeschafft wurden, da für diese ansonsten auch eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern wäre.

    Berufen sich jedoch Steuerpflichtige, die Gebäude vorher errichtet oder angeschafft haben, auf die Anwendung der neuen Rechtsprechungsgrundsätze, gelten für sie bereits die neuen Grundsätze.

    Das bedeutet, für gemischt genutzte Gebäude, die nach dem 30. Juni 2004 angeschafft oder hergestellt werden, bei denen für den unternehmerisch genutzten Teil ein tatsächlicher Vorsteuerabzug vorgenommen wird, ist die neue Rechtslage zwingend anzuwenden.

    Hinweis:

    Die Finanzverwaltung hat damit die positive Rechtsprechung der Gerichte wieder ausgehebelt. Seitens einiger Verbände wurden Eingaben beim Bundesfinanzministerium gemacht, insbesondere wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage. Auch mit neuen Verfahren vor den Finanzgerichten ist zu rechnen. Wenn Sie die neue Gestaltungsvariante nutzen möchten, bleibt die Unsicherheit, ob sich die Auffassung der Finanzverwaltung nicht doch durchsetzen wird. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 13. April 2004, IV B 7 S 7206 3/04, IV B 7 S 7300 26/04 und vom 30. März 2004, IV B 7 S 7300 24/04, www.bundesfinanzministerium.de

     

  5. Werbungskosten und Teilwertabschreibungen im Halbeinkünfteverfahren
  6. Durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sind Dividendenerträgnisse oder Veräußerungsgewinne aus Aktien nur noch zur Hälfte steuerpflichtig. Entsprechend jedoch können auch die damit zusammenhängenden Werbungskosten, Betriebsausgaben, Betriebsvermögensminderungen oder Veräußerungskosten nur zur Hälfte abgezogen werden. Es stellt sich die Frage, ab wann genau die beschränkte Abzugsmöglichkeit gilt.

    Werbungskostenabzug

    Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind stets und in vollem Umfang bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nur noch zur Hälfte abziehbar, da auch alle Erträge aus dieser Beteiligung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nur noch zur Hälfte steuerpflichtig sind.

    Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung, die nicht unumstritten ist, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei einem Anteilseigner, der eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr hält, bereits ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nur noch zur Hälfte abziehbar, wenn der Anteilseigner von der Kapitalgesellschaft weder eine verdeckte Gewinnausschüttung oder Vorabausschüttung in 2001 noch eine offene Gewinnausschüttung für 2001 erhält.

    Die Finanzverwaltung folgt damit einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Es begründet den nur hälftigen Abzug der Werbungskosten bereits in 2001 damit, dass die Werbungskosten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit zukünftigen zur Hälfte steuerfreien Einnahmen stehen, unabhängig davon, dass bislang mangels Gewinnausschüttungen tatsächlich keine Einnahmen erzielt worden sind.

    Soweit in dem Veranlagungszeitraum 2001 Vorabausschüttungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen worden sind, greift die Abzugsbeschränkung ebenfalls bereits in 2001, weil diese Gewinnausschüttungen bereits dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

    Erhält der Anteilseigner einer Körperschaft mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr in dem Veranlagungszeitraum 2001 Ausschüttungen, die teilweise dem Anrechnungs- und teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, sind die Werbungskosten anteilig ganz bzw. nur zur Hälfte abzugsfähig. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Ausschüttungen.

    Teilwertabschreibungen

    Für die erstmalige nur hälftige Auswirkung von Teilwertabschreibungen ist darauf abzustellen, ob eine Veräußerung der Anteile in dem Zeitpunkt der Teilwertabschreibung auch bereits unter das Halbeinkünfteverfahren fallen würde.

    Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Da Gewinne und Verluste aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bereits ab 2001 unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, sind auch Teilwertabschreibungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nur noch zur Hälfte abziehbar.

    Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft

    Da bei einem Anteilseigner, der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr veräußert, das Halbeinkünfteverfahren erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden ist, sind Teilwertabschreibungen auch ab dem Veranlagungszeitraum 2002 nur noch zur Hälfte abziehbar, d.h. Teilwertabschreibungen im Veranlagungszeitraum 2001 sind noch in voller Höhe abzugsfähig.

    Auflösungsgewinne/-verluste bei wesentlichen Beteiligungen

    Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Bei der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind die auf 1 % abgesenkte Beteiligungsgrenze und das Halbeinkünfteverfahren bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt nicht nur für Auflösungsgewinne oder -verluste, sondern auch für Gewinne oder Verluste aus Anteilsveräußerungen und für Gewinnausschüttungen.

    Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft

    Bei der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft sind das Halbeinkünfteverfahren und die auf 1 % abgesenkte Beteiligungsgrenze grundsätzlich ab dem zweiten Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das neues Recht gilt, anzuwenden. D.h. bei Körperschaften mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr fallen Veräußerungsgewinne oder -verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2002 unter neues Recht.

    Diese Grundsätze sind auf Kapitalgesellschaften, die sich in der Liquidation befinden, nicht übertragbar, da eine sich in Auflösung befindliche Kapitalgesellschaft kein Wirtschaftsjahr im steuerrechtlichen Sinne mehr hat. Hier fallen sowohl Auflösungsgewinne oder -verluste als auch Gewinne oder Verluste aus Anteilsveräußerungen, die während der Liquidation einer inländischen Kapitalgesellschaft entstehen, bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001 unter neues Recht.

    Nur das auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2001 entfallende Liquidationsergebnis kann antragsbedingt noch nach altem Recht versteuert werden.

    Hinweis:

    Nur der steuerpflichtige Teil, d.h. 50 % des Gewinns bzw. des Verlusts ist in dem entsprechenden Einkommensteuerformular einzutragen, da eine automatische Halbierung durch die Finanzverwaltung nicht erfolgt.

    Quelle: OFD-Koblenz, Verfügung vom 19. März 2004, S 2252, S 2128, S 2173, S 2244 A St 332, DB 2004 S. 733, FG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2003, 13 K 5410/02, EFG 2003 S. 1070

  7. Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
  8. Ist an einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft beteiligt und ist diese Kapitalgesellschaft allein oder zusammen mit anderen Kapitalgesellschaften die einzige Gesellschafterin der Personengesellschaft, die persönlich haftet, liegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor. Resultierend daraus sind alle Einnahmen dieser Gesellschaft gewerblich. Insbesondere die GmbH & Co KG ist unter dieser Voraussetzung eine solche gewerblich geprägte Gesellschaft. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn sie nur vermögensverwaltend tätig ist. Fraglich war nun in einem Urteil des BFH, wann die Gewerbesteuerpflicht einer solchen Gesellschaft beginnt und endet, da die Gewerbesteuer nur den laufenden, werbend tätigen Betrieb besteuert.

    Ein Steuerpflichtiger hatte ein bebautes Grundstück in eine GmbH & Co KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht. Die Immobilie wurde von der Gesellschaft in der Folgezeit vermietet. Weiterhin erzielte die Gesellschaft Einkünfte aus der Vermögensverwaltung. Nach zwei Jahren wurde die Immobilie veräußert. Der Erlös wurde angelegt. Die hieraus erzielten Zinserträge wurden vom zuständigen Finanzamt bei der Ermittlung des Gewerbeertrages berücksichtigt. Hiergegen klagte die Gesellschaft, da sie der Auffassung war, dass sie mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig sei.

    Der BFH hielt die Revision für unbegründet. Grundsätzlich ist eine gewerblich geprägte Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Dieses ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, so die Richter in ihrem Urteil. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nicht nur originär gewerblich tätige Unternehmen der Gewerbesteuer zu unterwerfen, sondern auch andere Unternehmen unabhängig von der Rechtsform gewerbesteuerpflichtig zu machen, ist nicht willkürlich.

    Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit der Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit. Nur bei originär gewerblich tätigen Betrieben beginnt die Gewerbesteuerpflicht dann, wenn der Betrieb in Gang gesetzt worden ist, denn entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen kann. Auch endet die Gewerbesteuerpflicht nicht zu dem Zeitpunkt, an dem das Gebäude veräußert worden ist. Nur wenn lediglich noch Abwicklungsarbeiten vorgenommen werden, kann von einem Ende der Gewerbesteuerpflicht ausgegangen werden.

    Hinweis:

    Die Rechtsfolgen - hier die Gewerbesteuerpflicht - hätten verhindert werden können. Den Gesellschaftern war der Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung schon zugerechnet worden. Hätten die Gesellschafter, die keine Kapitalgesellschaft sind, ihren Gewinnanteil entnommen und in eine GbR eingebracht, an der sie alle beteiligt gewesen wären, hätten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.

    Quelle: BFH-Urteil vom 20. November 2003, IV R 5/02, LEXinform Nr. 0817406

     

  9. Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Vermietung und Grundstückshandel
  10. Entfalten Steuerpflichtige mehrere gewerbliche Betätigungen, stellt sich häufig die Frage, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt oder mehrere selbständige gewerbliche Unternehmen bestehen. Diese Frage ist gerade für die Gewerbesteuer von besonderem Interesse, da die gewerbesteuerliche Zuordnung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zur Folge hat, dass nur einmal der Freibetrag i.H.v. 24.500 € gewährt wird und es zu einer Zusammenrechnung der Gewinne und Verluste der einzelnen Teilbetriebe kommt. Ein Steuerpflichtiger betrieb einen Grundstückshandel, die Vermietung von Appartements und die langfristige Vermietung von Immobilien. Fraglich war nun, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb besteht oder nicht.

    Das Finanzgericht Hamburg erkannte in diesem Fall einen einheitlichen Gewerbebetrieb an. Es kommt darauf an, so das Gericht in seiner Begründung, ob die Betätigungen, die ausgeübt werden, sachlich selbstständig sind. Nur wenn diese sachlich selbstständig sind, liegen mehrere gewerbliche Unternehmen vor. In dem zu beurteilenden Fall liegt nach Auffassung des Finanzgerichts ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Zwischen der kurzfristigen und langfristigen Vermietung von Apartments und Wohnungen und des gewerblichen Grundstückshandels bestehen Gemeinsamkeiten und Zusammenhänge, nach denen von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen ist. Es lag durch den Erwerb der Immobilien, aufwendigen Renovierungen und Umwandlung aller Objekte in Wohneigentum ein wirtschaftlicher Zusammenhang vor. Darüber hinaus hatte der Steuerpflichtige ein einheitliches Firmenkundenkonzept erarbeitet und bediente einen einheitlichen Kunden- und Lieferantenkreis. Auch wurden alle Betriebsteile mit dem gleichen Personal verwaltet. Weiterhin lag auch ein einheitliches Finanzierungskonzept vor, da sämtliche Objekte über einen Kredit einer Bank finanziert worden sind. Unbeachtlich ist, dass für die einzelnen Betriebsteile jeweils gesondert Bücher geführt worden sind, da die Abschlüsse für alle Objekte von einem Steuerberater erstellt wurden.

    Hinweis:

    Voraussetzung für einen einheitlichen Gewerbebetrieb ist somit ein wirtschaftlicher und finanzieller Zusammenhang.

    Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2003, III 440/01, rkr., DStRE 2004 S. 449

     

  11. Ablösung einer privaten Versorgungsrente keine Veräußerungskosten
  12. Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung weder zu Veräußerungs- noch zu nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert ist. Die Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last abziehbar.

    Mit diesen Leitsätzen entschied der Bundesfinanzhof folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger erhielt 1968 von seiner Mutter deren Gaststätte und Kolonialwarenhandlung mit Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente. 1991 verkaufte der Kläger das Grundstück. Da er es lastenfrei zu übertragen hatte, zahlte er seiner Mutter einen Betrag von rund 32.000 € für den Verzicht auf den dinglich gesicherten Leibrentenanspruch.

    Dem Abzug als Veräußerungskosten widersprach das Finanzamt und nun auch der BFH. In Anbetracht der Tatsache, dass eine derartig gezahlte Versorgungsrente grundsätzlich privat veranlasst sei, käme ein Abzug als Veräußerungskosten nicht in Betracht. Es fehle der sachliche Zusammenhang zum Veräußerungsgeschäft und zur Zuordnung zur Erwerbssphäre, wie z.B. bei den Notarkosten.

    Hinweis:

    Die Begründung ist u.E. so nicht nachvollziehbar, da Voraussetzung für die Durchführung des Verkaufs der lastenfreie Übergang des Grundstücks war.

    Da es sich bei der Übertragung gegen Versorgungsleistungen auch nicht um eine Anschaffung handele, könne der Ablösebetrag auch nicht als nachträgliche Anschaffungskosten angesehen werden.

    Auch ein Abzug als dauernde Last sei nicht möglich, da durch die Veräußerung des übertragenen Vermögens auch die Rechtsfolgen der begünstigten Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge endeten. Aus den gleichen Gründen könne die Zahlung auch nicht als letztmalige Zahlung einer dauernden Last betrachtet werden.

    Hinweis.

    Hier hat wieder der X. Senat des BFH zur begünstigten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen geurteilt. Genau dieser Senat wurde im letzten Jahr vom Großen Senat bereits einmal in seiner Rechtsprechung diesbezüglich korrigiert. Allerdings hält er wohl daran fest, dass ein Abzug als dauernde Last dann endet, wenn das übergebene Vermögen verbraucht bzw. veräußert wurde und kein Ersatz erworben wird. Allerdings sei es sach- und interessengerecht, dem Übergeber, der sich auf ein steuerlich unentgeltliches Rechtsgeschäft eingestellt habe und der bei der Veräußerung durch den Übernehmer typischerweise nicht mitwirke, kein Veräußerungsgeschäft zuzurechnen. Man darf jetzt gespannt sein, wie die Finanzverwaltung diese in der letzten Zeit ergangene Rechtsprechung umsetzen wird, denn ihr bisheriger Erlass aus dem Jahr 2002 entspricht nicht mehr diesen Rechtsgrundsätzen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 31. März 2004, X R 66/98, LEXinform Nr. 0817502

     

  13. Verbilligte Wohnungsüberlassung
  14. Bei der Vermietung einer sich im Privatvermögen befindlichen Wohnung können die mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten abgezogen werden, z.B. Abschreibungen, Zinsen etc.. Erfolgt die Überlassung der Wohnung verbilligt, z.B. an einen Angehörigen, können die Werbungskosten nur dann in vollem Umfang abgezogen werden, wenn die Miete mindestens 56 v.H. der ortsüblichen Miete beträgt. Bis 2003 lag diese Grenze bei 50 v.H.

    Der Bundesfinanzhof hat über diese gesetzlichen Regelungen hinaus eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 56 v.H., aber weniger als 75 v.H. der Marktmiete vorgenommen, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Die Grundsätze dieses Urteils sind erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

    Will der Vermieter aufgrund dieser Erfordernisse die Miete nun anpassen, muss er allerdings zivilrechtliche Grenzen beachten. So darf nach § 558 BGB die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v. H. erhöht werden.

    Beispiel: Die Vermietung erfolgt in 2003 zu einem Mietzins von 50 v.H. der ortsüblichen Miete. Nach § 558 BGB ist in 2004 eine Anpassung von maximal 20 v.H. der bisherigen Miete möglich, auf dann 60 v.H. der ortsüblichen Miete. Die nächste Mieterhöhung ist grundsätzlich frühestens nach drei Jahren, in 2007, zulässig.

    Kann die Miete ab 2004 aufgrund dieser Kappungsgrenze nicht auf 75 v.H. der ortsüblichen Miete angehoben werden und ist die Überschussprognose negativ, so ist die Vermietungstätigkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung dennoch in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen! Eine Aufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn das vereinbarte Entgelt aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen nicht erhöht werden kann.

    Diese Grundsätze sollen auch für eine Vermietung zu einem Mietzins zwischen 56 v.H. und 75 v. H. der ortsüblichen Miete gelten. Ungeachtet der aus § 558 ff. BGB resultierenden Anpassungshindernisse sei in diesen Fällen die Rechtsprechung des BFH ab 2004 anzuwenden.

    Wird bei einer Vermietung unter nahen Angehörigen eine über die Kappungsgrenzen des BGB hinausgehende Mieterhöhung vereinbart und tatsächlich vollzogen, so ist allein hierdurch kein Umstand gegeben, der zu einem Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses führt. Bei einer klar und eindeutig vereinbarten und durchgeführten Mieterhöhung von z.B. 50 v.H. auf 75 v.H. der ortsüblichen Miete ist das Mietverhältnis, sofern es im Übrigen dem zwischen Fremden Üblichen entspricht sog. Fremdvergleich, steuerlich anzuerkennen.

    Hinweis:

    Passen Sie - wenn möglich - Ihre Mietverträge an die neue Rechtslage an, um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten.

    Quelle: OFD-Münster, Verfügung vom 13. Februar 2004, S 2253 60 St 22 31, LEXinform Nr. 0578178

     

  15. Vermögensübergabe: Schenkung oder Verkauf?
  16. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte einen Fall der Vermögensübertragung zu beurteilen, in dem die Großmutter und der Vater der Steuerpflichtigen an einer Bäcker-OHG beteiligt waren. Zum Betriebs- und Gesamthandsvermögen der OHG gehörte auch ein Mehrfamilienhaus.

    Die Großmutter überließ ihren Teil an der OHG der Enkelin gegen Zahlung einer lebenslangen Rente in Höhe von 1.000 € monatlich, die jedoch vorerst der Vater zahlen sollte, solange ihm - laut gesondertem Vertrag - 80 % der Miete des Mehrfamilienhauses zustanden. Die OHG wurde mit Ausnahme des Mehrfamilienhauses veräußert. Dieses wurde von der Enkelin zum Kaufpreis von rund 360.000 € erworben. Der Kaufpreis wurde durch Anrechnung der Valuta der nicht abgelösten Grundpfandrechte und im Übrigen durch Verzicht auf das Auseinandersetzungsguthaben an der OHG getilgt.

    In einem weiteren Vertrag wurde vereinbart, dass die Enkelin an ihren Vater auf dessen Lebenszeit eine Rente in Höhe von 80 % der Nettokaltmiete des Mietshauses zahlt. Dies geschah mit Rücksicht darauf, dass die Enkelin von ihrer Großmutter deren Gesellschaftsanteil und das Betriebsgrundstück gegen Gewährung einer den Wert unterschreitenden Leibrente und unter Umgehung des Vaters als gesetzlichen Erben erhalten hat.

    Während die steuerpflichtige Enkelin davon ausging, dass sie die Rentenzahlungen an den Vater als Sonderausgaben abziehen könnte, lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht diese Vorgehensweise ab.

    Die Zahlungen an die Großmutter seien steuerlich bei ihr nicht zu berücksichtigen, da sie zum einen vom Vater erbracht wurden und zum anderen die Enkelin den übernommenen Geschäftsbetrieb der OHG bereits am Tag der Übernahme an einen Dritten veräußert habe.

    Die Zahlungen an den Vater seien deshalb nicht abzugsfähig, weil es sich um einen entgeltlichen Erwerb handele. Werde durch einen notariellen "Kaufvertrag" eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit vermietetes Mehrfamilienhaus zu einem am Wert des Hauses orientierten Kaufpreis erworben und verpflichte sich die Tochter als Übernehmerin parallel dazu, gegenüber dem Vater eine Rente aus den Erträgnissen der Wirtschaftseinheit zu zahlen, so lägen keine Versorgungsleistungen vor, sondern eine entgeltliche Anschaffung. Dies gelte auch dann, wenn die Tochter den Kaufpreis für das Mietshaus aus Vermögen erbringe, welches ihr unmittelbar zuvor von der Großmutter unentgeltlich übertragen und sodann in Bargeld umgeschichtet wurde.

    Auch wenn bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller Verträge die Tochter die Wirtschaftseinheit bis auf die zu erbringende Rentenverpflichtung unentgeltlich erhalten habe, sei die Rentenverpflichtung nicht als dauernde Last anzuerkennen, wenn sie ausdrücklich mit Rücksicht auf den Erbverzicht des Vaters gegenüber der Großmutter begründet werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das von der Großmutter generationsübergreifend übertragende Vermögen liquidiert werde.

    Hinweis:

    Im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung des BFH zur vorweggenommenen Erbfolge hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Revision zugelassen.

    Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 4. Dezember 2003, 5 K 386/02, LEXinform Nr. 0816710

     

  17. Kein Rückfall des Besteuerungsrechts bei Nichtbesteuerung im Quellenstaat
  18. In der heutigen globalisierten Zeit erzielen Steuerpflichtige häufig gleichzeitig Einkünfte in mehreren Staaten. Fraglich ist dann immer, welcher Staat das Besteuerungsrecht ausüben darf. Um in einer solchen Situation eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, schließen die jeweiligen Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen ab, um dann detailliert zu regeln, welcher Staat wann und wieweit das Besteuerungsrecht ausüben darf. Die Bundesrepublik hat mit vielen Staaten ein solches Abkommen geschlossen. Fraglich war in einem Fall vor dem BFH, ob das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt, wenn der Quellenstaat keine Besteuerung vornimmt.

    Eine kanadische Botschaftsangestellte erzielte in Deutschland aufgrund ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hatte ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und war daher grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, laut Doppelbesteuerungsabkommen lag das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte jedoch bei Kanada. Der kanadische Staat besteuerte jedoch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht. Das zuständige Finanzamt war daher der Auffassung, dass damit die Steuerpflicht an Deutschland zurückfalle und veranlagte daher die Steuerpflichtige zur Einkommensteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

    Der BFH hielt die Revision jedoch teilweise für begründet. Grundsätzlich, so der BFH in seinem Urteil, sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der kanadischen Botschaftsangehörigen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada steuerfrei in Deutschland. Unbeachtlich ist die Tatsache, dass die Einkünfte nicht in Kanada besteuert werden. Bei einer Nichtbesteuerung fällt das Besteuerungsrecht nicht automatisch an Deutschland wieder zurück. Die Norm, die dem Staat Kanada das Besteuerungsrecht zuweist, lässt diese Auslegung nicht zu. Auch ist im Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada keine weitere Norm vorhanden, die den Rückfall des Besteuerungsrechts anordnet. Dennoch sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung als progressionspflichtige Einkünfte zu behandeln.

    Hinweis:

    Die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen sind häufig sehr auslegungsbedürftig. Vielfach unterscheiden sie sich von Abkommen, die die Bundesrepublik mit anderen Staaten geschlossen hat, in Detailausführungen. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die Einnahmen zwar nicht besteuert werden, sie jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet werden. Der derart ermittelte Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angesetzt. Im Endergebnis wird das zu versteuernde Einkommen mit einem höheren Steuersatz versteuert.

    Quelle: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003, I R 14/02, LEXinform Nr. 0817074

     

  19. Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bei Bestellung eines Bevollmächtigten
  20. Verwaltungsakte, d.h. Steuerbescheide, Aufforderungen zu bestimmten Handlungen oder Haftungsbescheide werden wirksam, wenn sie dem Adressaten des Verwaltungsakts zugestellt werden. Der Bekanntgabezeitpunkt ist wichtig, da ab diesem Zeitpunkt die einmonatige Rechtsbehelfsfrist beginnt. Der Steuerpflichtige kann aber auch einen Bevollmächtigten bestimmen, z.B. seinen Steuerberater, dem dann der Steuerbescheid zugehen soll. Geht der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten zu, wird er auch für den Steuerpflichtigen wirksam. Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte auch über einen anderen Weg als den Briefweg zustellen. Diese förmliche Zustellung erfolgt häufig bei Haftungsbescheiden. Unklar war nun in einem Fall vor dem BFH, ob ein Haftungsbescheid wirksam zugegangen ist, wenn dieser dem Steuerpflichtigen und nicht dem Bevollmächtigen zugegangen ist.

    Einem Steuerpflichtigen drohte der Erlass eines Haftungsbescheides. Daraufhin lies er sich diesbezüglich von einem Steuerberater beraten. Der Steuerberater teilte dem Finanzamt mit, dass er hinsichtlich der Haftungsproblematik die Interessen des Steuerpflichtigen vertrete. Eine schriftliche Vollmacht wurde dem Finanzamt jedoch nicht eingereicht. Im Rahmen des Verfahrens führte das Finanzamt einen umfangreichen Schriftwechsel mit dem bevollmächtigten Steuerberater. Der Haftungsbescheid wurde jedoch dem Steuerpflichtigen förmlich und direkt zugestellt. In Unkenntnis der Wichtigkeit der Rechtsbehelfsfrist legte der Steuerpflichtige dem Steuerberater den Bescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vor. Der Bevollmächtigte konnte daher nur nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Dieser wurde abgelehnt. Daraufhin vertrat man die Auffassung, dass der Bescheid nicht wirksam geworden sei, weil er nicht gegenüber dem Steuerberater bekannt gegeben worden ist. Mit dieser Argumentation hatte man vor dem Finanzgericht Erfolg.

    Der BFH gab jedoch der Klage des zuständigen Finanzamts statt. Der Verwaltungsakt ist demjenigen zuzustellen, für den er bestimmt ist, so das Gericht in seiner Begründung. Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten bestellen. Empfangsbevollmächtigt wird er jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Genau diese hat aber gefehlt. Zwar bedarf es zur Vollmachtserteilung nicht der Schriftform. Eine Verpflichtung der Behörde dem Bevollmächtigten die Verwaltungsakte zuzustellen, ist aber nur bei schriftlicher Vollmacht gegeben. Bei fehlender Vollmachtsvorlage ist die Zustellung des Verwaltungsakts bzw. die Bekanntgabe an den Betroffenen auf jeden Fall wirksam. Dass das Finanzamt mit dem Verfahrensbevollmächtigten direkten schriftlichen Kontakt im Haftungsverfahren hatte, begründet nicht, dass die Behörde den Bescheid unbedingt an den Steuerberater schicken muss. Es liegt kein willkürlicher Wechsel des Zustellungsempfängers vor, so das Gericht abschließend in seinem Urteil.

    Hinweis:

    Leiten Sie Schreiben des Finanzamts zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist immer umgehend an uns weiter.

    Quelle: BFH-Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 30/02, DStR 2004, S. 724

     

  21. Prospekthaftung bei nachträglicher Änderung wesentlicher Umstände
  22. Häufig werden Steuerpflichtigen bestimmte Investionsvorhaben angeboten, um Steuern zu sparen. Insbesondere Schiffsbeteiligungen, geschlossene Immobilienfonds oder Beteiligungsgesellschaften werden auf dem Markt für potentielle Investoren bereitgehalten. Durch die Zuweisung von Verlusten im Rahmen dieser Beteiligungsgesellschaften können die Steuerpflichtigen Steuern sparen. Ein häufiges Produkt, welches aus den o.g. Gründen angeboten wird, ist die Beteiligung an Windparkprojekten. Durch gesetzliche Vorgaben sind die regionalen Energieversorger verpflichtet, den produzierten Strom zu einem Mindestpreis abzunehmen. Damit das Projekt finanziert werden kann, wird ein Prospekt erstellt, der die wesentlichen steuerlichen und technischen Daten beinhaltet und so für das Projekt werben soll. Fraglich war, ob der Herausgeber des Prospekts haftbar ist, wenn sich nachträglich Änderungen in der Umsetzung des Windparkprojektes ergeben, die zu einer anderen, geringeren Rendite führen.

    Ein Investor hatte eine solche Windparkanlage entwickelt und mit einem Prospekt potentielle Investoren für das Projekt gewonnen. Der regionale Energieversorger hatte dem Investor jedoch mitgeteilt, dass er nur eine geringere Menge Strom in das Netz einspeisen wolle. Im Prospekt war jedoch eine höhere Abnahmemenge angegeben. Nachdem mehrere Kommanditisten aufgrund des nicht aktualisierten Prospekts gewonnen worden waren, entstanden Lieferschwierigkeiten bei der Auslieferung der Anlagen. Resultierend daraus teilte der Investor den Kommanditisten mit, dass sich der Betrieb der Anlage verzögere und dass eine niedrigere Strommenge vom Energieversorger abgenommen werde. Kurze Zeit später wurde ein Vergleich mit dem Energieversorger geschlossen. Aufgrund dieses Vergleichs und des späteren Betriebsbeginns wurden den Kommanditisten deutlich niedrigere Verluste zugewiesen, als es in dem Prospekt prognostiziert war. Daraufhin forderte ein Kommanditist die Rückzahlung seiner Einlage. Da sich der Investor weigerte, kam es zur Klage, die nicht erfolgreich war.

    Der BGH hob jedoch das Urteil der Vorinstanz auf. Grundsätzlich hat ein Prospekt, so die Richter in ihrem Urteil, der im Allgemeinen die wesentliche Informationsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, über das Beteiligungsangebot ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln. Die Verantwortlichen waren daher verpflichtet, nachdem sich der regionale Energieversorger geweigert hatte, die prognostizierte Menge abzunehmen, dieses den Investoren mitzuteilen. Es ist unbeachtlich, ob die Weigerung des regionalen Energieunternehmens rechtmäßig oder unrechtmäßig war. Durch diese Weigerung drohte sich das Projekt erheblich zu verzögern bzw. zu scheitern. Es ist zu beachten, dass sich aus der Weigerung des Energieversorgers ein jahrelang andauernder Rechtstreit entwickeln kann. Der Hinweis im Prospekt, dass die Verhandlungen mit dem regionalen Energieversorger noch nicht abgeschlossen sind, ist nicht ausreichend, da es zum Beitrittszeitpunkt nicht zur vollständigen Aufklärung der Investoren diente. Da die Beklagten nicht nachweisen konnten, dass der Anleger auch ohne diesen fehlerhaften Prospekt in die Gesellschaft eingetreten wäre, wurde dem Anleger Recht gegeben.

    Hinweis:

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlagenentscheidung mit entscheidend sein kann, d.h. der Investor muss Ihnen nachweisen, dass Sie auch mit Kenntnis des Fehlers in das Projekt investiert hätten.

    Quelle: BGH-Urteil vom 15. Dezember 2003, II ZR 244/01, DStR 2004 S. 696

     

    1. Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau.Zurόck zum Alt-Archiv. -.Zurόck zum Alt-Archiv. -/A>

  23. Regelsteuersatz für alle Pferdepensionsbetriebe ab 2005
  24. Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsregelung zur Anwendung des Regelsteuersatzes für Pensionspferdebetriebe erlassen. Dies ist die Reaktion auf die Urteile des Bundesfinanzhofes von Anfang des Jahres 2004, in denen dieser entschieden hat, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Die Übergangsregelung betrifft auch pauschalierende Land- und Forstwirte, obwohl die Pferdepensionsumsätze bei diesen gar nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFH waren.

    Umsätze aus Pensionspferdehaltung

    Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden z.B. Reitlehrer oder Berufsreiter, unterliegen dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 16 v.H. Die Durchschnittsatzbesteuerung kann dabei nicht in Anspruch genommen werden. Allerdings bleibt die Steuerermäßigung für gemeinnützige Vereine außerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs hiervon unberührt.

    Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden

    Auch für Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden kann die Durchschnittsatzbesteuerung nicht angewendet werden. Diese Umsätze sind dann allerdings dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von zur Zeit 7 v.H. zu unterwerfen.

    Übergangsregelung

    Für bis zum 31.12.2004 bewirkte Umsätze in der Pensionspferdehaltung wird es jedoch nicht beanstandet, wenn unter den übrigen Voraussetzungen von optierenden Landwirten der ermäßigte Steuersatz bei allen noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzungen in Anspruch genommen wird.

    Sofern Pensions- oder Vermietungsleistungen durch pauschalierende Land- und Forstwirte erbracht werden, wird es für bis zum 31. Dezember 2004 erbrachte Umsätze nicht beanstandet, wenn die Durchschnittsatzbesteuerung von pauschalierenden Landwirten weiterhin in Anspruch genommen wird. Solange sind die Ausführungen in den bisherigen Umsatzsteuerrichtlinien weiterhin anzuwenden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit können die Übergangsreglungen nur berücksichtigt werden, soweit die Steuerfestsetzung noch geändert werden kann.

    Hinweis:

    Damit unterliegen sowohl bei pauschalierenden als auch bei optierenden Landwirten die eigentlichen Umsätze aus der Pferdepensionshaltung ab dem 1. Januar 2005 dem Regelsteuersatz von 16 v.H.. Auch pauschalierende Landwirte, die eine Pferdepension betreiben, müssen dann eine Umsatzsteuererklärung abgeben und die Steuer auf die Einnahmen abführen. Daraus können sich erhebliche finanzielle Einbußen ergeben. Für jeden Einzelfall muss jetzt geprüft werden:

    - Können im Gegenzug die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abgezogen werden?

    - Lohnt sich unter Umständen eine Option für den ganzen Betrieb unter Ausnutzung der Vorsteuerberichtigung zu Ihren Gunsten?

    - Kann die Pensionspferdehaltung in ein gesondertes Unternehmen ausgegliedert werden? Welche Konsequenzen ergeben sich in diesen Fällen in baurechtlicher und/oder förderungstechnischer Hinsicht?

    Vereinbaren Sie mit uns einen Termin, um die Auswirkungen für Ihren Betrieb festzustellen und alternative Gestaltungen zu überprüfen.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 9. August 2004, IV B 7 S 7233 29/04, IV B 7 S 7410 25/04, www.bundesfinanzministerium.de

     

  25. Entschädigungen für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz
  26. Zur Zeit erzielen Landwirte häufig Einnahmen aus Entschädigungen für die Inanspruchnahme ihres land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes für Naturschutzzwecke oder den Bau und Betrieb von Erdöl-, Erdgas, Hochspannungs- und Wasserleitungen. Zu der Frage, wie derartige Entschädigungen ertragsteuerlich zu behandeln sind, hat sich in einer aktuellen Verfügung jetzt die Oberfinanzdirektion Hannover geäußert.

    Inanspruchnahme für den Bau und den Betrieb von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen sowie die Errichtung von Pump- und Trafostationen

    Die Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz für den Bau von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen sowie die Errichtung von Pump- und Trafostationen z.B. Wert des Nutzungsentgangs, Randschadenentschädigung, Überspannungsentschädigung sind unabhängig von der Sicherung der Rechte durch Grunddienstbarkeiten Betriebseinnahmen. Es handelt sich in der Regel um Nutzungsentgelte für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens und damit um Pacht. Soweit die Entschädigung auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfällt, ist die Gesamtentschädigung aufzuteilen und gesondert zu beurteilen.

    Eine Teilwertabschreibung in Höhe einer eingetretenen Wertminderung des in Anspruch genommenen Grund und Bodens ist bei Grundstücken, die bereits am 1.7.1970 zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört haben, gesetzlich nicht zulässig.

    Einmalentschädigungen

    Soweit bei Gewinnermittlung durch Buchführung durch eine Einmalentschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden, sind diese Einnahmen steuerlich zu erfassen, können jedoch über einen so genannten passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie rechnerisch Ertrag für einen bestimmten Mindestzeitraum darstellen. Für die Frage, von welchem Mindestzeitraum für die Verteilung bei einer nicht befristeten Dauerleistung auszugehen ist, sollen grundsätzlich die von den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen zugrunde gelegt werden. Ergibt sich daraus eine immerwährende Nutzungsmöglichkeit oder ein Zeitraum von mehr als 25 Jahren, soll für beide Vertragsparteien von einem Mindestzeitraum von 25 Jahren ausgegangen werden, weil sich dieser Zeitraum rechnerisch als Verteilungszeitraum bei einer zeitlich unbegrenzten Nutzung und einem Zinssatz von 4 v.H. ergibt.

    Bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ist die Verteilung der Einmalzahlung auf einen bestimmten Zeitraum auch aus Billigkeitsgründen nicht möglich. Dies gilt auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen. Bei Letzterer ist die Entschädigung insgesamt als Gewinnkorrektur zu berücksichtigen, es sei denn, der Steuerpflichtige wendet die Grundsätze des Betriebsvermögensvergleiches an. Eine Besteuerung des Gewinns als außerordentliche Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz ist nicht zulässig, weil es sich bei der Nutzungsentschädigung nicht um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, sondern unmittelbar um Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens handelt.

    Übergangsregelung:

    Bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurden, ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der durch die Einnahmenentschädigungen verwirklichte Gewinn als außerordentliche Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung jedoch keine Bedenken, die gesamte Entschädigung auch dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie nicht nur für den Ertragsausfall, sondern auch für den Wertverlust bezahlt wird.

    Besonderheiten bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen

    Wurden forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen, so sind die Entschädigungen für den Bestandswert Abtriebswert und Hiebunreifen des Trassenbestandes sowie pauschale Abgeltungen für Schäden an den Restbeständen Randschäden Veräußerungserlöse für das stehende Holz. Die Betriebseinnahmen aus dieser Entschädigung abzüglich des Buchwertanteiles des stehenden Holzes zuzüglich der noch durch die weitere Verwertung erzielten Erlöse nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben können als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden, soweit sie außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes angefallen sind und die entsprechenden Voraussetzungen Betriebsgutachten bzw. Betriebswerk, Nachweis der verschiedenen Nutzungen, Mitteilung an das Finanzamt über die Schäden infolge höherer Gewalt vorliegen. Die erforderliche Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen ist wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung gegeben.

    Inanspruchnahme für Naturschutzzwecke

    Wird land- und forstwirtschaftlicher Grund und Boden für Naturschutzzwecke in Anspruch genommen, so kann dadurch eine Verkehrswertminderung eintreten, die dem Grunde nach eine Teilwertabschreibung rechtfertigt. Diese Teilwertabschreibung kann jedoch nicht in pauschaler Höhe unterstellt werden z.B. 50 v.H. des bisherigen Buchwertes. Vielmehr muss der Steuerpflichtige den Teilwert des betreffenden Grundstücks nach Inanspruchnahme zu Naturschutzzwecken durch geeignete Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen.

    Wird land- und forstwirtschaftlicher Grund und Boden, der mit dem pauschalen Buchwert bewertet worden ist, unter Naturschutz gestellt, so ist eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung gesetzlich - auch aus Billigkeitsgründen - nicht zulässig.

    Soweit sich Land- und Forstwirte freiwillig entschließen, landwirtschaftliche Flächen unter Naturschutz stellen zu lassen, und hierfür entschädigt werden, liegen keine Entschädigungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da der Landwirt bei der zum Einnahmeausfall führenden Maßnahme nicht unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck handelt. Im Übrigen erfasst dieser Entschädigungsbegriff nur solche Leistungen, die als Ersatz für tatsächlich entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Entschädigungen für unbefristete, mit Einnahmeausfällen verbundene Bewirtschaftungsauflagen und -erschwernisse werden aufgrund einer dauernden Nutzungseinschränkung, die eine endgültig eintretende Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke zur Folge hat, gezahlt. Die Entschädigung ist ein Ausgleich für die endgültige Aufgabe oder Einschränkung von an das Eigentum knüpfenden Rechtspositionen und ist daher nicht ermäßigt zu besteuern. Nur soweit es sich um zeitlich begrenzte Umweltschutzauflagen handelt, werden die dafür geleisteten Entschädigungen ganz oder teilweise für tatsächliche Ertragseinbußen geleistet und fallen damit unter die tarifermäßigt zu besteuernden Einkünfte.

    Hinweis:

    Lassen Sie Entschädigungsvereinbarungen vorab von uns auf ihre steuerlichen Auswirkungen überprüfen.

    Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 28. Januar 2004, S 2132a 19 StH 225/S 2230 18 StO 252, EStK LuF § 13 Nr. 1.35, LEXinform Nr. 0578123

     

  27. Aufwendungen für ein Grabmal als dauernde Last
  28. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die gemäß Hofübergabevertrag getragenen Aufwendungen für ein Grabmal als dauernde Last abzugsfähig sind. Auch ihrer Natur nach einmalige Vorgänge könnten den Begriff der dauernden Last erfüllen, sofern es sich um im Rahmen eines Altenteils vereinbarte typische Versorgungsleistungen handele. Die Wiederkehr der Leistungen bestünde darin, dass die verschiedensten einmaligen Vorgänge im Rahmen der auf Lebenszeit und damit dauernd übernommenen Versorgung des Altenteilsberechtigten den Versorgungstatbestand immer wieder neu auslösen könnten.

    Geklagt hatte ein Landwirt in Bayern, der sich im Rahmen eines Hofübergabevertrages gegenüber dem Altenteilsberechtigten zur Errichtung eines Grabmales verpflichtet hatte.

    Das Finanzgericht ließ außerdem die Kosten für die Grabpflege und Betreuungsfahrten als dauernde Last zum Abzug zu. Versorgungsleistungen umfassten alle denkbaren Versorgungsfälle, die ihrer Natur nach entweder laufend wiederkehrten z.B. Verköstigung, ab und zu wiederkehrten z.B. Krankheiten wie Grippe, rheumatische Erkrankungen oder nur einmal anfielen z.B. Amputation, Beerdigung. Im letzteren Fall bestünde die Wiederkehr darin, dass die verschiedensten einmaligen Vorgänge im Rahmen der auf Lebenszeit und damit dauernd übernommenen Versorgung den Versorgungstatbestand immer wieder neu auslösen könnten. Entscheidend sei somit allein, dass es sich ihrer Natur nach um typische Versorgungsleistungen im Rahmen von Hofübergabeverträgen für den überlebenden Altenteiler handele, was bei Beerdigungskosten etc. nicht zweifelhaft sei. Folglich liege ein Aufwand vor, der aufgrund des wirtschaftlichen Zwecks der einheitlichen Versorgungsvereinbarung einen Teil in einer Kette wiederkehrender Leistungen zur Versorgung des Altenteilsberechtigten darstelle.

    Hinweis:

    Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Es geht davon aus, dass ein Abzug als dauernde Last nicht möglich sei, da dieses voraussetze, dass der Natur nach wiederkehrende Aufwendungen vorliegen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld oder Sachwerten von unterschiedlicher Höhe aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen habe.

    Sollten auch bei Ihnen Kosten für ein Grabmal des Altenteilers und Grabpflegekosten entstanden sein, so sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden bis der Bundesfinanzhof endgültig entschieden hat.

    Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 15. Dezember 2003, I 241/2003, Revision eingelegt Az. des BFH: X R 5/04, LEXinfrorm Nr. 0816931

     

  29. Reithalle kein Ersatzwirtschaftsgut für eine Tenne mit Stallanteil

Durch Rücknahme der Klage vor dem Bundesfinanzhof ist ein Urteil des Finanzgerichtes Münster bestandskräftig geworden, in dem dieses wie folgt entschieden hatte:

  1. Allein eine gleichartige Nutzung in untergeordneten Bereichen und in untergeordnetem Umfang macht aus einem Wirtschaftsgut kein steuerlich begünstigtes Ersatzwirtschaftgut. Erforderlich ist zusätzlich, dass beide Wirtschaftsgüter objektiv funktionsähnlich sind.
  2. Eine Reithalle ist im Hinblick auf die Möglichkeit, Pferde zu bewegen, diese in sämtlichen Disziplinen des Pferdesportes auszubilden, sowie entsprechende Reitsportveranstaltungen durchzuführen, einer Tenne auch dann nicht objektiv funktionsähnlich, wenn diese in den Wintermonaten als Bewegungsfläche für die dort untergebrachten Pferde genutzt worden ist.

Hintergrund des Urteils war der Fall eines Landwirts, dessen teilweise an das Wohnhaus angrenzende Wirtschaftsgebäude niedergebrannt waren. Hierfür erhielt er eine Entschädigung der Versicherung in Höhe von rund 320.000 €. Rund die Hälfte der Entschädigung übertrug der Landwirt unstreitig auf Ersatzwirtschaftsgüter, d.h. Wirtschaftsgüter, die im Betrieb die gleiche Funktion hatten wie die abgebrannten Wirtschaftsgüter, z.B. einen Stall. Den Rest der Entschädigung übertrug er auf eine neu errichtete Reithalle sowie auf einen Pferdestall. Diese steuerneutrale Übertragung erkannte der Betriebsprüfer jedoch nicht an, sondern erhöhte den laufenden Gewinn um rund 160.000 €. Zu Recht!

Quelle: FG Münster, Urteil vom 22. Februar 2001, 1 K 4572/98, Nichtzulassungsbeschwerde erledigt durch Rücknahme der Klage Az. IV B 97/01, LEXinform Nr. 0571944

  1. Ausbildung von Pferden und anschließende Veräußerung ist noch Landwirtschaft
  2. Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall mit Auslandsbezug zu entscheiden, der in seinen Aussagen durchaus von Bedeutung für hiesige Landwirte ist, die Pferde ankaufen, diese ausbilden und im Anschluss daran wieder veräußern.

    Im Streitfall ging es dabei um die Berücksichtigung von Verlusten, die in einer amerikanischen Betriebsstätte überwiegend aus dem Kauf und Verkauf von Sprung- und Dressurpferden entstanden waren. Sollte es sich bei diesen Verlusten um solche aus Gewerbetrieb gehandelt haben, bestünde unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit, diese mit anderen inländischen Einkünften zu verrechnen. Sollte es sich dagegen um landwirtschaftliche Einkünfte gehandelt haben, so waren die Verluste aus der ausländischen Betriebsstätte nicht mit anderen inländischen Einkünften ausgleichsfähig.

    Der Bundesfinanzhof fand hier klare Worte: "Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen werden, sondern als angerittene Pferde erworben werden."

    Eine Pferdehaltung kann aber auch durchaus als gewerblich eingestuft werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn entweder zusätzlich zu der Versorgung der Tiere wesentliche Leistungen gegenüber Dritten angeboten werden u.U. Reitunterricht, Polospielanlage oder wenn die Pferdehaltung lediglich der Unterstützung oder Vorbereitung einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit dient Teilnahme an Pferderennen. Schließlich könne auch eine Tätigkeit, bei der Tiere angekauft und sodann - mit oder ohne "Verarbeitung" - alsbald weiterveräußert werden, nicht als Haltung von Tieren angesehen werden, so dass in einem solchen Fall ein als gewerblich einzustufender Tierhandel vorliege. Im Streitfall jedoch hatte sich die Tätigkeit auf die Ausbildung der Tiere beschränkt und diese verweilten dafür auch mehr als ein Jahr auf der Farm.

    Bisher hatte die Finanzverwaltung verschiedentlich angenommen, dass die Ausbildung angerittener Pferde einen Gewerbebetrieb begründet, da die Aufzucht eines Pferdes mit dem ersten Anreiten abgeschlossen sei. Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft umfasse jedoch nicht nur die Aufzucht, sondern auch das Halten von Tieren, so der BFH. Gehalten würden Tiere auch dann, wenn sie zugleich einer Ausbildung unterzogen würden. Hier gelte dasselbe, wie in den Fällen, in denen Pferde zu Reitzwecken vermietet oder andere landwirtschaftliche Tiere mit dem Ziel der bestmöglichen Verwertung in besonderer Weise gefüttert oder gepflegt werden. Die für die Landwirtschaft typische "Veredelung" von Naturprodukten trete in dieser Situation noch klarer hervor als z.B. bei einer bloßen Vermietung von Reitpferden.

    Hinweis:

    Eine gewerbliche Tätigkeit ist jedoch möglich, wenn die Pferde nicht selbst gehalten, sondern nur für den Eigentümer der Tiere ausgebildet werden.

    Der Streitfall wurde vom BFH an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 31. März 2004, I R 71/03, www.bundesfinanzhof.de

     

  3. Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtseheleuten
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtseheleuten auszugehen sein, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis z.B. Güter- oder Bruchteilsgemeinschaft vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der landwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter, z.B. ein Pachtvertrag, zwischen den Eheleuten bestehen. Die Mitunternehmerschaft beruht dann darauf, dass die Eheleute unter Einsatz ihres beiderseitigen Vermögens, durch gemeinsame Bewirtschaftung und unter Ausübung von Mitunternehmerinitiative sowie durch gemeinsame Übernahme von Mitunternehmerrisiko auf einen bestimmten Zweck hin gemeinschaftlich zusammenwirken. Gerechtfertigt wird diese Rechtsprechung mit der spezifischen Funktion des Grund und Bodens für die Landwirtschaft.

    Aufgrund dieser Argumente ging das Finanzamt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes zu Recht von einer Mitunternehmerschaft bei Landwirtseheleuten aus, denen der Grund und Boden jeweils zur ideellen Hälfte gehörte, der Ehemann aber nur nach außen hin auftrat und die Ehefrau "lediglich" Buchführungsarbeiten übernahm. In der Gewinnermittlung für die Landwirtschaft waren Lohneinnahmen enthalten, die der Ehemann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt hatte. Diese Lohneinkünfte aus überbetrieblichem Maschineneinsatz rechnete das Finanzamt nur dem Landwirt als gewerbliche und nicht der Ehegattengemeinschaft als landwirtschaftliche Einkünfte im Rahmen der zulässigen Grenzen zu.

    Ob für die Annahme einer Mitunternehmerschaft jeder Ehegatte mindestens 20 v.H. der Flächen zur Verfügung stellen muss, ließ der BFH offen. Er stellte jedoch klar, dass Pachtflächen nicht mit einzubeziehen sind.

    Hinweis:

    Ob der eine Ehepartner mindestens 20 v.H. der Flächen zur gemeinsamen Bewirtschaftung zur Verfügung stellt, ist auch zweitrangig. Stellt er weniger zur Verfügung, so dass man nicht von einer faktischen Mitunternehmerschaft ausgehen kann, so ist eventuell aufgrund der neuen Rechtsprechung ein eigener landwirtschaftlicher Betrieb Betriebsvermögen dieses Partners anzunehmen. Will man dieses vermeiden, so ist es unerlässlich, dass z.B. im Rahmen eines Pachtvertrages von Anfang an die Nutzungsüberlassung an den anderen Ehepartner geregelt wird.

    Wichtig ist im Übrigen bei diesen faktischen Mitunternehmerschaften, sollten sie denn vorliegen, die Gefahr der Gewerblichkeit z.B. durch gewerbliche Lohnarbeiten größeren Umfangs wegen der Abfärberegelung im Auge zu behalten und zu vermeiden.

    Quelle: BFH-Urteil vom 22. Januar 2004, IV R 44/02, BStBl. 2004 II S. 500

     

  5. Doppelte Haushaltsführung bei ausländischen Saisonarbeitskräften
  6. Ab dem 1.1.2004 können nur noch Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand Mehraufwendungen anlässlich einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Das bedeutet, der Steuerpflichtige muss nachweislich zwei Hausstände unterhalten. Dies ist neuerdings für ausländische Saisonarbeitskräfte von besonderer Bedeutung. Bei ihnen wird die Besteuerung häufig über eine so genannte Lohnsteuerbescheinigung abgewickelt. Hierbei können die voraussichtlich anfallenden Werbungskosten angegeben werden, die dann im Wege von Freibeträgen bei der Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Bei der Lohnabrechnung kann dann der Freibetrag abgezogen werden, so dass vielfach keine Lohnsteuer entsteht. Um in Zukunft weiterhin die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen zu können, muss der ausländische Saisonarbeiter nachweisen, dass er in seiner Heimat einen eigenen Hausstand unterhält. Dies ist im Regelfall schwierig. Um die Prüfung zu erleichtern, gestattet die Finanzverwaltung, den eigenen Hausstand durch eine von der Heimatbehörde ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Hierzu wurde ein jeweils zweisprachiges Formblatt entwickelt.

    Liegen aufgrund der Angaben der Heimatbehörde im Formblatt die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, können die Finanzämter auf einen weiteren Nachweis verzichten. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann darauf eine ablehnende Entscheidung gestützt werden. Eine weitere Prüfung im Einzelfall wird durch die Bestätigung der Heimatbehörde nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Heimatbehörde keine weiteren Angaben zum Wohnsitz bei nicht verheirateten Arbeitnehmern machen kann. Die Heimatbehörden der Saisonarbeitskräfte sind nicht verpflichtet, die Bestätigung zu erteilen. Dem Arbeitnehmer ist daher nicht verwehrt, den Nachweis auf andere Weise zu führen. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, wenn Saisonarbeitskräfte anderer Staaten dieses Formblatt verwenden. Voraussetzung ist eine amtliche Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer in der jeweiligen Heimatsprache.

    Hinweis:

    Uns liegen diese Formulare in den jeweiligen Landessprachen vor. Sprechen Sie uns hierauf an. Beachten Sie außerdem, dass mit dem Beitritt u.a. Polens, der Slowakischen Republik, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Ungarns ab dem 1. Mai 2004 zur Europäischen Union diesen Ländern noch nicht der freie Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht wurde. Arbeitnehmer aus diesen Ländern benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, jedoch kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung. Der Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG muss den Ausländerbehörden jedoch angezeigt werden, wenn die Dauer des Aufenthaltes einen Monat übersteigt. Zur Vereinfachung des AE-Verfahrens gibt es für alle Betriebe die Möglichkeit, die Arbeitserlaubnis nach Einreise der Erntehelfer in Listenform bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.

    Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 24. Mai 2004, 3 S 235.2/34, NWB 2004 S. 2554

     

  7. Aufwendungen für Dacherneuerung durch Pächter als Betriebsausgaben
  8. Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden und dem Pachtbetrieb dienenden Wirtschaftgebäudes sind als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen Pachtbetriebes abziehbar, wenn sie in Erwartung des späteren Eigentumsübergangs erbracht worden sind.

    Im Streitfall hatte der Landwirt mit seinem Vater Anfang 1990 einen Erbvertrag über den Hof geschlossen. Mitte des Jahres 1990 schlossen sie einen Pachtvertrag in Gestalt einer so genannten eisernen Verpachtung. Dieser Pachtvertrag wurde ein Jahr später dahingehend ergänzt, dass der Sohn als Pächter im Hinblick auf die erbvertragliche Regelung über die gewöhnlichen Ausbesserungen hinaus auch Großreparaturen übernehmen sollte. Zwei Jahre später ließ der Pächter das Dach für rund 26.000 € neu eindecken. Wiederum zwei Jahre später übertrug der Vater den Betrieb auf den Sohn. Das Finanzamt erkannte die Dachreparatur nicht als Betriebsausgabe an. Es lägen nicht abziehbare Zuwendungen an den Vater vor, da der Sohn auf seinen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet habe.

    Dieser Auffassung schloss sich der BFH aber nicht an, sondern gab dem Pächter Recht. Zum einen handele es sich nicht um Pachtentgelt. Zum anderen hielte die Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag, in der der Pächter auf seinen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet habe, zwar einem Fremdvergleich nicht stand, da sie die Pflichten des Pächters erweitere, ohne den Pachtzins anzupassen. Dennoch seien die Aufwendungen für die Dachreparatur als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie ausschließlich durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasst seien. Die die gewöhnlichen Aufwendungen übersteigenden Ausbesserungen seien aus der Verantwortung für die Führung des Betriebes geleistet und gerade auch im Hinblick auf die vorgesehene nachfolgende Eigentumsübertragung vorgenommen worden. Der erwartete Eigentumsübergang sei ein Indiz dafür, dass die Aufwendungen von vornherein nicht dem Verpächter, sondern ausschließlich dem Hof des Wirtschaftsübernehmers dem zukünftigen Hoferben zugute kommen sollten.

    Eine private Veranlassung Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch aus familiärer Rücksichtnahme sei nicht anzunehmen, da ein derartiger Aufwendungsersatzanspruch, auf den der Sohn zugunsten des Vaters hätte verzichten können, gar nicht erst entstanden sei, denn die Aufwendungen seien in Erwartung des späteren Eigentumsübergangs vorgenommen worden.

    Hinweis:

    Dennoch sollten Sie sich von uns beraten lassen, wenn Sie größeren Erhaltungsaufwand an in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgütern, insbesondere Gebäuden, vornehmen lassen wollen.

    Der Streitfall wurde vom BFH noch nicht endgültig entschieden, sondern an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss noch einmal prüfen, ob die getätigten Aufwendungen in voller Höhe sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder ganz oder zum Teil Herstellungskosten darstellen. Der Pächter hatte nämlich im Zuge der Dachsanierung auch Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte geschaffen. Unter Umständen sind die Aufwendungen daher teilweise nur über die Abschreibung zu berücksichtigen.

    Quelle: BFH-Urteil vom 13. Mai 2004, IV R 1/02, LEXinform Nr. 0818152, www.bundesfinanzhof.de

  9. Windkraftanlagen: Gebäude oder Betriebsvorrichtungen?
  10. Handelt es sich bei Windkraftanlagen um Betriebsvorrichtungen oder Gebäude? Bedeutung hat diese Frage besonders im Hinblick auf die Abschreibungsmöglichkeiten, ggf. auch für Rücklagenbildungen.

    Türme von Windkraftanlagen weisen im Regelfall eine Höhe von etwa 60 m und eine Grundfläche von 8 qm sowie Turmabschlüsse von 3 qm auf. Der umbaute Raum beträgt ca. 330 qm. Die Türme haben als Zutrittsmöglichkeit eine Tür. Im Innern der Türme befindet sich neben einer Leiter lediglich ein Schaltschrank, an dem bei Störungen Betriebsabläufe gesteuert und ansonsten in unregelmäßigen Zeitabständen Kontrollen durchgeführt werden. Bei einer Gesamtfläche von 8 qm nehmen die Schaltschränke eine Größe von etwa 1/5 dieser Fläche ein. Eine innen angebrachte Leiter ermöglicht einen witterungsunabhängigen Aufstieg. In einer Höhe von 20 m befindet sich jeweils eine erste Plattform, die mit der Leiter durch einen lukenartigen Einstieg erreicht werden kann. Die Plattform war ursprünglich für Montagezwecke erforderlich, dient nunmehr aber in erster Linie als Ruhepodest beim Auf- und Absteigen. Die Belüftung erfolgt durch Lüftungsschlitze in der Eingangstür Zwangsbelüftung, elektrische Lampen sorgen für ausreichende Lichtverhältnisse. Die Türme werden ausschließlich für betriebliche Zwecke und Wartungsarbeiten betreten.

    Weil die Türme von Windkraftanlagen aus diesen Gründen nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zulassen, handelt es sich - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung - nicht um Gebäude, sondern um Betriebsvorrichtungen. Der Grund und Boden von Windkraftanlagen ist als Grundvermögen zu bewerten. Bei der Bestimmung, in welchem Umfang der Grund und Boden bei Windkraftanlagen dem Grundvermögen zuzurechnen ist, ist in Pachtfällen die vom Betreiber der Windkraftanlage gepachtete Fläche maßgebend.

    Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein, Erlass vom 8. Juni 2004, VI 353 S 3190 102, DStR 2004 S. 1175

     

  11. Ökosteuer für landwirtschaftliche Betriebe verfassungsgemäß

Die Beschränkung des strom- und mineralölsteuerlichen Spitzenausgleichs auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes und damit der Ausschluss der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von diesem Spitzenausgleich ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit diesem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes die Verfassungsbeschwerden dreier Landwirte, die unterschiedlich große land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen und vornehmlich Ferkelaufzucht und Schweinemast betreiben, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Gesetzgeber sei bei seiner Entscheidung, lediglich dem produzierenden Gewerbe eine steuerrechtliche Subvention zu gewähren, weitgehend frei. Zwar müssten Subventionen stets Gemeinwohl bezogen sein, sachliche Differenzierungsgesichtspunkte durch den Gesetzgeber seien allerdings möglich. Im Gegensatz zu den eher technischen Produktionsprozessen in Industrie- und Handwerksbetrieben dominierten in der Land- und Forstwirtschaft Wachstums- und Reifeprozesse. Die wirtschaftliche Nutzung der Bodenfruchtbarkeit sei damit - typisierend betrachtet - weniger energieintensiv als die gewerbliche Gütererzeugung. Dass die vornehmlich bodenunabhängige Viehwirtschaft ähnlich energieintensiv produziere wie Teile der Industrie und des Handwerks, durfte der Gesetzgeber dabei unberücksichtigt lassen.

Quelle: BVerfG-Beschluss vom 20. April 2004, 1 BvR 610/00, HFR 2004 S. 696

 

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