Februar-Rundschreiben 1999/2

 

Steuertermine    
Ende der Fälligkeit  Schonfrist Steuerart
10.02.1999 15.02.1999 Umsatzsteuer
Lohnsteuer (einschließ-
lich Solidaritätszuschlag)
Kirchensteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
15.02.1999 22.02.1999
     

Die Schonfrist gilt nur für Zahlungen durch Überweisung (Geldeingang beim Finanzamt maßgebend). Bei Bar- und Scheckzahlung gilt die Schonfrist nur, wenn gleichzeitig die Steueranmeldung (Umsatzsteuer / Lohnsteuer) beim Finanzamt eingeht.

Sonstige Hinweise

Die Euro-Wechselkurse sind am 31.12.1998 verbindlich festgelegt worden. Demnach betragen:

1 Deutsche Mark =   0,51129 Euro

1 Euro =   1,95583 Deutsche Mark

=  40,3399 Franc (Belgien/Luxemburg)

=   5,94573 Finnmark (Finnland)

=   6,55957 Franc (Frankreich)

=   0,787564 Pfund (Irland)

=   1.936,27 Lire (Italien)

=   2,20371 Gulden (Niederlande)

=  13,7603 Schilling (Österreich)

= 200,482 Escudo (Portugal)

= 166,386 Peseten (Spanien)

Geringfügige Beschäftigungen

 

Die Entgeltsgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt voraussichtlich bis 31.3.1999

DM 630,00 in den alten und DM 530,00 in den neuen Bundesländern.

In einem eigenständigen Gesetz, das voraussichtlich im Januar/Februar 1999 verabschiedet werden soll, ist eine Neuregelung sowohl in sozialversicherungsrechtlicher als auch lohnsteuerrechtlicher Hinsicht geplant. Die endgültige Lösung ist aber derzeit wieder völlig offen.

 

Unternehmenssteuerreform

Die erwartete Unternehmenssteuerreform wird voraussichtlich zum 1.1.2000 in Kraft treten.

Wir werden darüber berichten, sobald nähere Einzelheiten festliegen.

 

Rentenversicherungsbeitrag

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt

ab 1.1.1999 bis 31.3.1999 20,3 %

ab 1.4.1999 19,5 %

Sachbezugswerte

Die Werte der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten, betragen für Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung ab 1.1.1999 für Unterhalt und Verpflegung

DM 713,00 in den alten Bundesländern

DM 606,00 in den neuen Bundesländern.

Geringverdienergrenze

Die Geringverdienergrenze (= Entgeltsgrenze für die alleinige Beitragspflicht des Arbeitge-

bers) beträgt ab 1.1.1999

DM 630,00 in den alten Bundesländern

DM 530,00 in den neuen Bundesländern

Korrekturen in der Sozialversicherung und bei Arbeitnehmerrechten

Der Bundestag hat noch vor Jahresende 1998 ein "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" verabschiedet. Damit sind zum Jahreswechsel 1998/99 wichtige Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz u.a. wirksam geworden.

  • Scheinselbständige und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Um der teilweise massiven Abwanderung von Arbeitnehmern in die Selbständigkeit Einhalt zu gebieten, hat die neue Bundesregierung eine gesetzliche Regelung verabschiedet, durch die nicht nur die sogenannten Scheinselbständigen in die Sozialversicherung zurückgeholt werden sollen, sondern auch ein großer Teil anderer Selbständiger - nämlich solche, die nur für einen Auftraggeber tätig sind (z.B. Vermittler, Handelsvertreter, Franchisenehmer) - sozialversicherungspflichtig werden. Dies geschah durch Ergänzungen im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (§§ 2 und 7) und zwar in zweistufiger Form:

- Der Scheinselbständige

Jeder Selbständige gilt als sozialversicherungspflichtig (in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung) und damit als Arbeitnehmer wenn er zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt:

1. Es werden außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

2. In der Regel wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet.

3. Es wird eine arbeitnehmertypische Beschäftigung ausgeübt (Weisungsgebundenheit,

Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers).

4. Die Person tritt nicht unternehmerisch auf dem Markt auf.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen von mindestens drei dieser vier Kriterien liegt beim "Selbständigen". Kann er den Nachweis nicht erbringen, ist er ab 1.1.1999 beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Der Auftraggeber übernimmt den Arbeitgeberanteil. Weitere Folge wäre dann auch die Lohnsteuerpflicht. Schließlich ist zu beachten, daß ein nichtselbständig Tätiger keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Er kann deshalb keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellen. Tut er es dennoch, muß er einerseits die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer abführen. Der Auftraggeber kann aber andererseits unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Berichtigungsmöglichkeit besteht nach § 14 Abs. 3 UStG nicht.

- Der arbeitnehmerähnliche Selbständige

Gelingt dem "Selbständigen" zwar der Gegenbeweis bei den vorgenannten vier Kriterien, erfüllt er aber dennoch die zwei wichtigen Merkmale: regelmäßig nur ein Auftraggeber und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, gilt er als " arbeitnehmerähnlicher Selbständiger". Dies bedeutet, daß er zwar Selbständiger ist, aber als solcher der Rentenversicherungspflicht unterliegt mit der Besonderheit, daß er den Versicherungsbeitrag allein tragen muß. Der Beitragssatz beträgt 20,3 % (ab April 1999 19,5 %) der monatlichen Bezugsgröße von DM 4.410,00 (alte Bundesländer) bzw. DM 3.710,00 (neue Bundesländer). Beitragsermäßigung um 50 % ist während der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit möglich. Höhere oder niedrigere beitragspflichtige Einkünfte können nachgewiesen werden.

Von der Rentenversicherungspflicht ist befreit, wer am 10.12.1998 das 50. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem kann sich befreien lassen, wer bereits am 10.12.1998 eine Lebensversicherung mindestens im Leistungsumfang der Rentenversicherung abgeschlossen hatte.

Zu den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden auch viele selbständige Handelsvertreter gehören. Sie sind allerdings von der Vermutung der Scheinselbständigkeit ausgenommen.

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Die 1996 durch Gesetz eingeführte Kürzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 % ist ab 1999 wieder aufgehoben worden. Die Lohnfortzahlung beträgt wieder volle 100 %. Auch die Option, Krankheitstage auf den Urlaub anzurechnen, ist damit gegenstandslos. Ebenso entfällt die Möglichkeit der Anrechnung von Kuren auf den Urlaubsanspruch. Als einzige Besonderheit verbleibt: Überstundenvergütungen brauchen in die Entgeltsfort-zahlung nicht einbezogen werden.

  • Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben

Seit 1996 galt das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer nur bei Betrieben mit elf oder mehr Beschäftigten. Diese Grenze wurde nunmehr auf die frühere Grenze von sechs oder mehr Arbeitnehmer herabgesetzt. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 20 Wochenstunden werden stets als halbe Arbeitskraft gerechnet.

  • Haftung der Generalunternehmer

Generalunternehmer- insbesondere im Baugewerbe - haften unmittelbar für die Einhaltung der Mindestentgelte an die Beschäftigten der Subunternehmer und für die Abführung der Beiträge zu den Sozialkassen.

 

Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verlängert

In einem Vorschaltgesetz zum "Steuerentlastungsgesetz" sind zum Jahresende 1998 die Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung und des HGB geändert worden. Demnach ist für die in § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO genannten Unterlagen - Buchungsbelege - die Aufbewahrungsfrist von sechs auf zehn Jahre verlängert und damit angepaßt worden an die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse u.a.. Unverändert bei sechs Jahren ist die Aufbewahrungsfrist für Handels- und Geschäftsbriefe geblieben. Entsprechendes gilt für § 257 HGB. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, daß ohne die notwendigen Belege eine aufbewahrungspflichtige Buchführung wenig aussagekräftig ist und demzufolge bei Steuerhinterziehungsfällen die zehnjährige Festsetzungsfrist ins Leere laufe. Damit sind nunmehr auch noch Buchungsbelege aus dem Jahr 1992 aufzubewahren, bei denen die Aufbewahrungsfrist am 31.12.1998 abgelaufen wäre. Zielrichtung dieser Maßnahme ist, weitere Ermittlungsverfahren bei Kreditinstituten zu ermöglichen, insbesondere für Zeiträume vor Einführung der Zinsabschlagsteuer (vor 1993). Es wird darauf hingewiesen, daß die Vorschriften zur Aufbewahrung von Buchführung und Buchungsbelegen selbstverständlich nur diejenigen Steuerpflichtigen betreffen, die zur Führung von Büchern nach der Abgabenordnung bzw. nach HGB verpflichtet sind.

 

Neubewertung von Pensionsrückstellungen

Anfang November 1998 sind neue "Richttafeln nach Prof. Dr. Heubeck" erschienen. Diese Richttafeln stellen die biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung von Pensionsrückstellungen dar. Seit der letzten Veröffentlichung der "Heubeck-Tafeln" in 1983 sind bedeutsame Veränderungen bei den biometrischen Risiken eingetreten, da sich generell die Lebenserwartung verlängert hat. Dies führt zur Erhöhung der Pensionsverpflichtungen der Unternehmen. Es wird geschätzt, daß sich durchschnittlich etwa folgende Erhöhungen ergeben können:

3 bis 6 % bei den Anwartschaften

6 bis 11 % bei den laufenden Pensionen.

Im Vorwort zu den Richttafeln ist ausgeführt, daß auch künftig zu erwartende Veränderungen bereits in die Berechnungen einbezogen sind, um nicht nach kurzer Zeit schon überholt zu sein. Dies hat der Steuergesetzgeber zum Anlaß genommen, um in einem weiteren Vorschaltgesetz zum "Steuerentlastungsgesetz" zum Jahresende 1998 eine Verteilungsregelung für die Erhöhungsbeiträge vorzuschreiben. Danach ist der Unterschiedsbetrag, der sich für die Pensionsrückstellungen durch die Anwendung der neuen Berechnungsgrundlagen ergibt, zwingend gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre zu verteilen, erstmals für ein Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 endet. Demgegenüber hat der Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer festgestellt, daß die notwendigen Erhöhungen der Pensionsrückstellungen handelsrechtlich bereits zum 31.12.1998 ergebniswirksam zu berücksichtigen sind. Er sieht es allerdings als zulässig an, wenn die Anpassung an die neuen Tafeln stufenweise über einen Zeitraum von maximal vier Jahren erfolgt. Daraus kann sich eine weitere Divergenz zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben.

Praxishinweis: Steuernachzahlungen für 1997 jetzt leisten

Nach dem Entwurf des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002" werden künftig ab 1999 Zinsen auf Steuern nicht mehr abzugsfähig sein (als Sonderausgaben bzw. Betriebs-

ausgaben bei Kapitalgesellschaften). Der Gesetzentwurf begründet dies damit, daß die Abziehbarkeit seinerzeit zur Erleichterung der Einführung der Vollverzinsung der Steuern gewährt worden sei. Diese Einführungsphase sei nun vorbei, eine weitere Gewährung des Abzugs nicht erforderlich (obwohl Erstattungszinsen weiterhin steuerpflichtig bleiben). Die Konsequenz ist nun, daß Zinsen auf Steuern aus versteuertem Einkommen zu zahlen sind. Dies bedeutet eine effektive Zinsbelastung von häufig mehr als 12 %. Daher sollten Zinsen auf Steuernachforderungen (auch Stundungszinsen und Aussetzungszinsen) künftig so gut wie möglich vermieden werden. Soweit Steuernachzahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagungen für 1997 drohen, sollten diese vor dem 31.3.1999 geleistet werden in Form nachträglich angepaßter Vorauszahlungen, also bereits vor Ergehen eines Bescheides für 1997.

Übrigens: Bereits festgesetzte oder drohende Nachzahlungszinsen auf Körperschaftsteuer können noch bis 31.12.1998 passiviert und damit als Betriebsausgabe abgezogen werden.

 

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