| Februar-Rundschreiben
1999/2 |
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| Steuertermine |
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| Ende der Fälligkeit |
Schonfrist |
Steuerart |
| 10.02.1999 |
15.02.1999 |
Umsatzsteuer |
Lohnsteuer (einschließ-
lich Solidaritätszuschlag)
Kirchensteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer |
15.02.1999 |
22.02.1999 |
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Die Schonfrist gilt nur für Zahlungen durch Überweisung
(Geldeingang beim Finanzamt maßgebend). Bei Bar- und Scheckzahlung gilt die
Schonfrist nur, wenn gleichzeitig die Steueranmeldung (Umsatzsteuer / Lohnsteuer)
beim Finanzamt eingeht.
Sonstige Hinweise
Die Euro-Wechselkurse sind am 31.12.1998 verbindlich festgelegt worden. Demnach
betragen:
1 Deutsche Mark = 0,51129 Euro
1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
= 40,3399 Franc (Belgien/Luxemburg)
= 5,94573 Finnmark (Finnland)
= 6,55957 Franc (Frankreich)
= 0,787564 Pfund (Irland)
= 1.936,27 Lire (Italien)
= 2,20371 Gulden (Niederlande)
= 13,7603 Schilling (Österreich)
= 200,482 Escudo (Portugal)
= 166,386 Peseten (Spanien)
Geringfügige Beschäftigungen
Die Entgeltsgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt voraussichtlich bis
31.3.1999
DM 630,00 in den alten und DM 530,00 in den neuen Bundesländern.
In einem eigenständigen Gesetz, das voraussichtlich im Januar/Februar 1999
verabschiedet werden soll, ist eine Neuregelung sowohl in sozialversicherungsrechtlicher
als auch lohnsteuerrechtlicher Hinsicht geplant. Die endgültige Lösung ist aber derzeit
wieder völlig offen.
Unternehmenssteuerreform
Die erwartete Unternehmenssteuerreform wird voraussichtlich zum 1.1.2000 in Kraft
treten.
Wir werden darüber berichten, sobald nähere Einzelheiten festliegen.
Rentenversicherungsbeitrag
Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt
ab 1.1.1999 bis 31.3.1999 20,3 %
ab 1.4.1999 19,5 %
Sachbezugswerte
Die Werte der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten,
betragen für Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung ab 1.1.1999 für Unterhalt
und Verpflegung
DM 713,00 in den alten Bundesländern
DM 606,00 in den neuen Bundesländern.
Geringverdienergrenze
Die Geringverdienergrenze (= Entgeltsgrenze für die alleinige Beitragspflicht des
Arbeitge-
bers) beträgt ab 1.1.1999
DM 630,00 in den alten Bundesländern
DM 530,00 in den neuen Bundesländern
Korrekturen in der Sozialversicherung und bei Arbeitnehmerrechten
Der Bundestag hat noch vor Jahresende 1998 ein "Gesetz zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" verabschiedet. Damit
sind zum Jahreswechsel 1998/99 wichtige Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung,
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz u.a. wirksam geworden.
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Scheinselbständige und arbeitnehmerähnliche Selbständige
Um der teilweise massiven Abwanderung von Arbeitnehmern in die Selbständigkeit Einhalt
zu gebieten, hat die neue Bundesregierung eine gesetzliche Regelung verabschiedet, durch
die nicht nur die sogenannten Scheinselbständigen in die Sozialversicherung zurückgeholt
werden sollen, sondern auch ein großer Teil anderer Selbständiger - nämlich solche, die
nur für einen Auftraggeber tätig sind (z.B. Vermittler, Handelsvertreter,
Franchisenehmer) - sozialversicherungspflichtig werden. Dies geschah durch Ergänzungen im
Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (§§ 2 und 7) und zwar in zweistufiger Form:
- Der Scheinselbständige
Jeder Selbständige gilt als sozialversicherungspflichtig (in der Renten-,
Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung) und damit als
Arbeitnehmer wenn er zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt:
1. Es werden außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigt.
2. In der Regel wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet.
3. Es wird eine arbeitnehmertypische Beschäftigung ausgeübt (Weisungsgebundenheit,
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers).
4. Die Person tritt nicht unternehmerisch auf dem Markt auf.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen von mindestens drei dieser vier Kriterien liegt
beim "Selbständigen". Kann er den Nachweis nicht erbringen, ist er ab 1.1.1999
beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Der Auftraggeber übernimmt den
Arbeitgeberanteil. Weitere Folge wäre dann auch die Lohnsteuerpflicht. Schließlich ist
zu beachten, daß ein nichtselbständig Tätiger keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit
ausübt. Er kann deshalb keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellen. Tut er es
dennoch, muß er einerseits die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer abführen. Der
Auftraggeber kann aber andererseits unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer abziehen. Berichtigungsmöglichkeit besteht nach § 14 Abs. 3 UStG nicht.
- Der arbeitnehmerähnliche Selbständige
Gelingt dem "Selbständigen" zwar der Gegenbeweis bei den vorgenannten vier
Kriterien, erfüllt er aber dennoch die zwei wichtigen Merkmale: regelmäßig nur ein
Auftraggeber und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, gilt er als "
arbeitnehmerähnlicher Selbständiger". Dies bedeutet, daß er zwar Selbständiger
ist, aber als solcher der Rentenversicherungspflicht unterliegt mit der Besonderheit, daß
er den Versicherungsbeitrag allein tragen muß. Der Beitragssatz beträgt 20,3 % (ab April
1999 19,5 %) der monatlichen Bezugsgröße von DM 4.410,00 (alte Bundesländer) bzw. DM
3.710,00 (neue Bundesländer). Beitragsermäßigung um 50 % ist während der ersten drei
Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit möglich. Höhere oder niedrigere beitragspflichtige
Einkünfte können nachgewiesen werden.
Von der Rentenversicherungspflicht ist befreit, wer am 10.12.1998 das 50. Lebensjahr
vollendet hat. Außerdem kann sich befreien lassen, wer bereits am 10.12.1998 eine
Lebensversicherung mindestens im Leistungsumfang der Rentenversicherung abgeschlossen
hatte.
Zu den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen werden auch viele selbständige
Handelsvertreter gehören. Sie sind allerdings von der Vermutung der
Scheinselbständigkeit ausgenommen.
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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Die 1996 durch Gesetz eingeführte Kürzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf
80 % ist ab 1999 wieder aufgehoben worden. Die Lohnfortzahlung beträgt wieder volle 100
%. Auch die Option, Krankheitstage auf den Urlaub anzurechnen, ist damit gegenstandslos.
Ebenso entfällt die Möglichkeit der Anrechnung von Kuren auf den Urlaubsanspruch. Als
einzige Besonderheit verbleibt: Überstundenvergütungen brauchen in die
Entgeltsfort-zahlung nicht einbezogen werden.
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Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben
Seit 1996 galt das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer nur bei Betrieben mit elf
oder mehr Beschäftigten. Diese Grenze wurde nunmehr auf die frühere Grenze von sechs
oder mehr Arbeitnehmer herabgesetzt. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 20
Wochenstunden werden stets als halbe Arbeitskraft gerechnet.
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Haftung der Generalunternehmer
Generalunternehmer- insbesondere im Baugewerbe - haften unmittelbar für die Einhaltung
der Mindestentgelte an die Beschäftigten der Subunternehmer und für die Abführung der
Beiträge zu den Sozialkassen.
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verlängert
In einem Vorschaltgesetz zum "Steuerentlastungsgesetz" sind zum Jahresende
1998 die Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung und des HGB geändert worden. Demnach ist
für die in § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO genannten Unterlagen - Buchungsbelege - die
Aufbewahrungsfrist von sechs auf zehn Jahre verlängert und damit angepaßt worden an die
Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse u.a..
Unverändert bei sechs Jahren ist die Aufbewahrungsfrist für Handels- und
Geschäftsbriefe geblieben. Entsprechendes gilt für § 257 HGB. In der
Gesetzesbegründung wird ausgeführt, daß ohne die notwendigen Belege eine
aufbewahrungspflichtige Buchführung wenig aussagekräftig ist und demzufolge bei
Steuerhinterziehungsfällen die zehnjährige Festsetzungsfrist ins Leere laufe. Damit sind
nunmehr auch noch Buchungsbelege aus dem Jahr 1992 aufzubewahren, bei denen die
Aufbewahrungsfrist am 31.12.1998 abgelaufen wäre. Zielrichtung dieser Maßnahme ist,
weitere Ermittlungsverfahren bei Kreditinstituten zu ermöglichen, insbesondere für
Zeiträume vor Einführung der Zinsabschlagsteuer (vor 1993). Es wird darauf hingewiesen,
daß die Vorschriften zur Aufbewahrung von Buchführung und Buchungsbelegen
selbstverständlich nur diejenigen Steuerpflichtigen betreffen, die zur Führung von
Büchern nach der Abgabenordnung bzw. nach HGB verpflichtet sind.
Neubewertung von Pensionsrückstellungen
Anfang November 1998 sind neue "Richttafeln nach Prof. Dr. Heubeck"
erschienen. Diese Richttafeln stellen die biometrischen Rechnungsgrundlagen für die
Berechnung von Pensionsrückstellungen dar. Seit der letzten Veröffentlichung der
"Heubeck-Tafeln" in 1983 sind bedeutsame Veränderungen bei den biometrischen
Risiken eingetreten, da sich generell die Lebenserwartung verlängert hat. Dies führt zur
Erhöhung der Pensionsverpflichtungen der Unternehmen. Es wird geschätzt, daß sich
durchschnittlich etwa folgende Erhöhungen ergeben können:
3 bis 6 % bei den Anwartschaften
6 bis 11 % bei den laufenden Pensionen.
Im Vorwort zu den Richttafeln ist ausgeführt, daß auch künftig zu erwartende
Veränderungen bereits in die Berechnungen einbezogen sind, um nicht nach kurzer Zeit
schon überholt zu sein. Dies hat der Steuergesetzgeber zum Anlaß genommen, um in einem
weiteren Vorschaltgesetz zum "Steuerentlastungsgesetz" zum Jahresende 1998 eine
Verteilungsregelung für die Erhöhungsbeiträge vorzuschreiben. Danach ist der
Unterschiedsbetrag, der sich für die Pensionsrückstellungen durch die Anwendung der
neuen Berechnungsgrundlagen ergibt, zwingend gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre zu
verteilen, erstmals für ein Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 endet.
Demgegenüber hat der Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer
festgestellt, daß die notwendigen Erhöhungen der Pensionsrückstellungen
handelsrechtlich bereits zum 31.12.1998 ergebniswirksam zu berücksichtigen sind. Er sieht
es allerdings als zulässig an, wenn die Anpassung an die neuen Tafeln stufenweise über
einen Zeitraum von maximal vier Jahren erfolgt. Daraus kann sich eine weitere Divergenz
zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben.
Praxishinweis: Steuernachzahlungen für 1997 jetzt leisten
Nach dem Entwurf des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002" werden
künftig ab 1999 Zinsen auf Steuern nicht mehr abzugsfähig sein (als Sonderausgaben bzw.
Betriebs-
ausgaben bei Kapitalgesellschaften). Der Gesetzentwurf begründet dies damit, daß die
Abziehbarkeit seinerzeit zur Erleichterung der Einführung der Vollverzinsung der Steuern
gewährt worden sei. Diese Einführungsphase sei nun vorbei, eine weitere Gewährung des
Abzugs nicht erforderlich (obwohl Erstattungszinsen weiterhin steuerpflichtig bleiben).
Die Konsequenz ist nun, daß Zinsen auf Steuern aus versteuertem Einkommen zu zahlen sind.
Dies bedeutet eine effektive Zinsbelastung von häufig mehr als 12 %. Daher sollten Zinsen
auf Steuernachforderungen (auch Stundungszinsen und Aussetzungszinsen) künftig so gut wie
möglich vermieden werden. Soweit Steuernachzahlungen für Einkommen- und
Körperschaftsteuerveranlagungen für 1997 drohen, sollten diese vor dem 31.3.1999
geleistet werden in Form nachträglich angepaßter Vorauszahlungen, also bereits vor
Ergehen eines Bescheides für 1997.
Übrigens: Bereits festgesetzte oder drohende Nachzahlungszinsen auf
Körperschaftsteuer können noch bis 31.12.1998 passiviert und damit als Betriebsausgabe
abgezogen werden.
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