April/Mai-Rundschreiben 1999

April-/Mai-Rundschreiben 1999/4 +5

Steuertermine April 1999

 

  Ende der  
Fälligkeit Schonfrist Steuerart
     
10.4.1999 19.4.1999 Umsatzsteuer
    Lohnsteuer
    (einschließlich
    Solidaritätszuschlag)

 

Steuertermine Mai 1999

 

10.5.1999 17.5.1999 Umsatzsteuer
Lohnsteuer
(einschließlich
Solidaritätszuschlag)
15.5.1999 25.5.1999 Gewerbesteuer
Grundsteuer

 

Die Schonfrist gilt nur für Zahlungen durch Überweisungen (Geldeingang beim Finanzamt maßgebend). Bei Bar- und Scheckzahlung gilt die Schonfrist nur, wenn gleichzeitig die Steueranmeldung (Umsatzsteuer/ Lohnsteuer) beim Finanzamt eingeht.

Neuregelung DM 630-Jobs ab 1.4.1999

 

Der Bundestag und der Bundesrat haben im März 1999 das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse verabschiedet. Das Gesetz tritt somit zum 1.4.1999 in Kraft.

 

Die per 1.1.1999 auf DM 630 erhöhte Geringfügigkeitsgrenze wird festgeschrieben und gilt einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer. Wie bisher sind für die Beurteilung mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Künftig sind aber auch geringfügige Dauerbeschäftigungen mit nicht geringfügigen Hauptbeschäftigungen zusammenzurechnen. Das bedeutet, daß künftig auch Beschäftigungen mit einem Verdienst bis DM 630 monatlich versicherungspflichtig werden, wenn sie neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

Der Arbeitgeber ist bei dauerhaft geringfügigen Beschäftigungen, die nicht mit einer Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen sind, ab 1.4.1999 verpflichtet, folgende Beiträge aus dem Arbeitsverdienst zu zahlen:

Es gibt keine Untergrenze. Der Pauschalbeitrag ist von jedem Arbeitsentgelt zwischen DM -0- und DM 630 zu leisten. Für privat Krankenversicherte, etwa Beamte, Pensionäre, Selbständige oder besser verdienende Angestellte sowie deren Familienmitglieder, entfällt der Krankenkassenbeitrag.

Der Arbeitnehmer erwirbt durch den 12 %-igen Pauschalbeitrag Rentenansprüche. Wird z.B. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Verdienst von DM 630 ein ganzes Jahr lang ausgeübt, erwirbt der Versicherte daraus einen monatlichen Rentenanspruch von zur Zeit DM 4,17. Für die Wartezeit für eine Rente aus der

 

 

gesetzlichen Rentenversicherung werden 1,4 Monate gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer hat weiter die Möglichkeit, durch Beitragszahlungen aus eigenen Mitteln weitere Rentenversicherungsansprüche zu erwerben. Dazu muß er in der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit verzichten und ergänzend wie folgt Beitragszahlungen leisten:

Bei einer Aufstockung auf mindestens DM 58,50 monatlich erwirbt der Arbeitnehmer auch Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen und Erwerbsunfähigkeitsrenten.

Der Arbeitgeber behält in diesem Fall den Arbeitnehmerbeitrag vom Bruttolohn ein und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Krankenversicherung. Diese leitet den Rentenbeitrag an den zuständigen Versicherungsträger weiter.

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind grundsätzlich steuerfrei. Es müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Diese Regelung begünstigt im wesentlichen Personen, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben und keine positiven Einkünfte, z.B. aus Renten, Mieten oder Kapitalerträgen, beziehen. Einkünfte des Ehegatten bleiben hingegen unberücksichtigt.

 

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nur dann steuerfrei ausbezahlen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Diese beantragt der Arbeitnehmer bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Wird dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, so hat er im Lohnkonto des Arbeitnehmers die Angaben zur Bescheinigung und das steuerfrei ausgezahlte Arbeitsentgelt einzutragen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Beschäftigungsverhältnisses muß der Arbeitgeber auf einer Lohnsteuerbescheinigung das steuerfreie Arbeitsentgelt und die Dauer der Beschäftigung eintragen.

 

 

 

 

Geringfügig Beschäftigte, die zusätzlich steuerpflichtige Einkünfte beziehen, müssen vom Arbeitgeber nach Lohnsteuerkarte versteuert werden. Die Höhe des Steuerabzugs hängt dann entscheidend von der Lohnsteuerklasse ab.

Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte durch den Arbeitgeber besteht unverändert weiterhin. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Steuerfreiheit nicht in Betracht kommt. Danach kann der Arbeitgeber wie bisher die Lohnsteuer mit einem pauschalen Satz von 20 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag des Arbeitslohns erheben. Dabei ergibt sich gegenüber der bisherigen Regelung eine deutliche Kostensteigerung, weil Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich abzuführen sind.

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

 

Der Bundestag und der Bundesrat haben das Steuerentlastungsgesetz im März 1999 verabschiedet. Es tritt größtenteils rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft.

Entlastungen ab 1.1.1999

 

Die in diesem Zusammenhang unschädlichen Einkünfte und Bezüge eines Kindes werden von DM 12.000 auf DM 13.020 erhöht.

In der 2. und 3. Stufe sind ab 2000 bzw. 2002 weitere Anhebungen des Grundfreibetrags und Senkung der Eingangs- und Höchststeuersätze vorgesehen.

 

Gegenfinanzierung im Unternehmensbereich

Zur Gegenfinanzierung der Entlastungsmaßnahmen wird die Steuerbemessungsgrundlage verbreitert, insbesondere Steuervergünstigungen abgeschafft oder eingeschränkt. Der Schwerpunkt der Gegenfinanzierung liegt eindeutig im unternehmerischen Bereich, der den weitaus größten Teil des Gegenfinanzierungsvolumens erbringen muß. Der Arbeitnehmerbereich wird hingegen weitgehend ausgespart. So werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von DM 2.000 nicht gesenkt und die km-Pauschale von DM 0,70 je Entfernungs-km für Fahrten zur Arbeitsstätte nicht durch eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ersetzt. Auch die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleibt unangetastet, ebenso wie der Rabattfreibetrag.

Betriebsvermögen und -schulden

Für die Besteuerung der mittelständischen Unternehmen sind im wesentlichen folgende Gegenfinanzierungsmaßnahmen von Bedeutung:

Die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen wird beibehalten, aber verlangt wird eine dauerhafte Wertminderung auch beim Umlaufvermögen, wobei die Feststellungslast hierfür beim Steuerpflichtigen liegt. Dieser muß zum jeweiligen Bilanzstichtag die Voraussetzungen der Teilwertabschreibung jeweils neu darlegen. Auch die retrograde Wertermittlung wird beibehalten.

Dem Steuerpflichtigen wurde bisher ein Wahlrecht eingeräumt, einen gegenüber dem letzten Bilanzansatz höheren Teilwert (höchstens aber die Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen. Wurde das Wahlrecht im Sinne der Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts ausgeübt, gelangte aufgrund des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips das für Kapitalgesellschaften geltende handelsrechtliche Wertaufholungsgebot nach § 280 Abs. 2 HGB nicht zur Anwendung. Durch Streichung der bisherigen Wertaufholungswahlrechte wird für Wirtschaftsjahre, die nach 1998 enden, ein Wertaufholungsgebot eingeführt. Wurden in Wirtschaftsjahren, die vor 1999 geendet haben, Teilwertabschreibungen vorgenommen, so kommt es zu einer Wertzuschreibung maximal bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn zwischenzeitlich der Wert wieder gestiegen ist. Soweit danach für Wertsteigerungen vor 1999 die Wertaufholung im Jahr 1999 erfolgt, kann eine steuerfreie Rücklage von 4/5 des Aufholungsbetrags gebildet werden, die in den folgenden 4 Jahren mit mindestens 1/4 jährlich gewinnerhöhend aufzulösen ist. Obergrenze für die Wertaufholung bilden stets die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - vermindert um etwaige Absetzung für Abnutzungen, erhöhte Absetzung, Sonderabschreibungen oder übertragene § 6 b-Gewinne. Das Wertaufholungsgebot betrifft sowohl das Anlagevermögen als auch das Umlaufvermögen und gilt auch für die Handelsbilanz.

Der Importwarenabschlag nach § 80 EStDV ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.1.1999 endet.

Die Einlage von abnutzbaren Wirtschaftsgütern erfolgt grundsätzlich auch dann zum Teilwert, wenn diese vor der Einlage zur Erzielung von Überschußeinkünften im Privatvermögen genutzt wurden. Wird ein solches Wirtschaftsgut in einem nach dem
31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr in das Betriebsvermögen eingelegt, so bemessen sich die weiteren Absetzungen für Abnutzung nicht mehr nach dem Einlagewert
(= Teilwert), sondern nach dem Restwert des Wirtschaftsguts im Einlagezeitpunkt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, daß mit der Einlage "künstlich" neues AfA-Volumen geschaffen wird. Die Beschränkung der AfA-Bemessungsgrundlage greift auch dann, wenn es infolge einer Nutzungsänderung zur Einlage in das notwendige Betriebsvermögen kommt. Zu beachten ist, daß der Einlagewert weiterhin der Teilwert ist. Deshalb kommt es bei einer späteren Entnahme nicht zu einer Nachversteuerung der in der Zeit der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen gebildeten stillen Reserven. Der Restwert ist lediglich für die weiteren Absetzungen für Abnutzung maßgebend.

Die Bewertung von Rückstellungen soll "realitätsnäher" erfolgen. Im einzelnen bedeutet dies, daß

Nach dem unveränderten § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gelten die neu gefaßten Bewertungsvorschriften für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter "sinngemäß" auch für Verbindlichkeiten. Die Anschaffungskosten für derartige Verbindlichkeiten liegen dann in Höhe des am Tage der Erstverbuchung maßgeblichen Wertes vor. Nach bisherigem Recht war bei einem gestiegenen Umrechnungskurs bei Verbindlichkeiten in ausländischer Währung das Höchstwertprinzip zu beachten, d.h. die Verbindlichkeit war zum höheren Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Dieser Wert konnte bei einer späteren Veränderung des Wechselkurses beibehalten werden. Nach neuem Recht ist dies nicht mehr möglich. Der ursprüngliche Einbuchungsbetrag bleibt weiterhin relevant. Für die Handelsbilanz gilt jedoch unverändert das Höchstwertprinzip.

Entgegen der ursprünglichen Absicht bleiben die Sonder- und Ansparabschreibungen für kleinere und mittlere Betriebe nach § 7 g EStG in vollem Umfang, also nicht nur für Existenzgründer, erhalten.

 

Betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen

Nach dem geltenden Umwandlungs- und Umwandlungssteuergesetz wurde für betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen für ganze Betriebe, Teilbetriebe einschließlich 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie Mitunternehmeranteile weitgehend Steuerneutralität ermöglicht. Darüber hinaus war nach der Höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Verwaltungserlassen (z.B. Mitunternehmererlaß, Erbauseinandersetzungserlaß) die steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern möglich. Diese von der Rechtsprechung geprägten, gesetzlich aber nicht umschriebenen Begünstigungen, werden ab 1.1.1999 nicht mehr zugelassen. So führt ab 1999 grundsätzlich nur noch der Übergang von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen und 100 %igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht zur Realisierung von stillen Reserven.

 

Beim Übergang von Einzelwirtschaftsgütern sind künftig grundsätzlich die stillen Reserven zu realisieren. Sofern der Übergang aufgrund eines nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt, erfolgt lediglich der Übergang eines Einzelwirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betrieben desselben Unternehmers weiterhin - und dies zwingend - zum Buchwert, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dagegen ist anders als bisher nach dem Mitunternehmererlaß die Überführung vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsgesamthandsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder umgekehrt sowie der Übergang von Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers nicht mehr zum Buchwert möglich.

Die Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch Auslagerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage von einer Betriebspersonengesellschaft auf eine Besitzpersonengesellschaft führt künftig zur Realisierung der stillen Reserven.

Darüber hinaus können ab 1999 auch in Fällen der "klassischen" Betriebsaufspaltung Einzelwirtschaftsgüter nicht mehr steuerneutral vom Besitzpersonenunternehmen auf die Betriebskapitalgesellschaft übertragen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung bei Begründung oder während des Bestehens der Betriebsaufspaltung erfolgt.

Werden Einzelwirtschaftsgüter im Wege des Tausches übertragen, so handelt es sich dabei ab 1999 stets um Veräußerungsvorgänge, bei denen der gemeine Wert der Gegenleistung das Entgelt darstellt. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird dem Tauschgutachten des BFH die Grundlage entzogen, unter dessen Voraussetzung z.B. art-, wert- und funktionsgleiche Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Gewinnrealisierung getauscht werden konnten.

Der Übergang von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen der Auflösung einer Mitunternehmerschaft durch Realteilung führt ab dem Jahr 1999 grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven. Die Realteilung einer Mitunternehmerschaft führte bisher unter dem Gesichtspunkt der Zerschlagung des Betriebs zwar zur Aufgabe der Mitunternehmerschaft, dabei war jedoch nicht zwingend, daß die stillen Reserven auch realisiert werden mußten. Vielmehr war bei Einsatz der zugewiesenen Wirtschaftsgüter in einem eigenen Betrieb des bisherigen Gesellschafters wahlweise auch die Fortführung der Buchwerte möglich, und zwar unabhängig davon, ob Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter verteilt wurden. Die Steuerneutralität gilt nur noch für die Übertragung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen.

Die nach den bisherigen §§ 6 b und 6 c EStG bestehende Möglichkeit, die sofortige Besteuerung der bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entstehenden Gewinne zu vermeiden, wird deutlich eingeschränkt. Künftig ist nur noch der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden begünstigt, wenn der Veräußerungsgewinn auf derartige Wirtschaftsgüter auch wieder übertragen wird. Langlebige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften usw. sind nicht mehr begünstigt.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich dadurch, daß die steuerneutrale Übertragung nur auf solche Grundstücke oder Gebäude erfolgen darf, die zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen gehören, zu dessen Anlagevermögen auch die veräußerten Wirtschaftsgüter gehört haben. Die steuerneutrale Übertragung des Veräußerungsgewinns in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen scheidet danach ebenso aus wie die Übertragung auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens oder des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft.

Weiter ist neu, daß bei Personengesellschaften und Gemeinschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. § 6 b EStG ist damit nicht mehr eine personenbezogene, sondern eine gesellschaftsbezogene Vorschrift.

 

Auslandsbeziehungen

Bisher konnten Verluste aus Betriebsstätten in einem ausländischen Staat, zu dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, trotz Steuerfreiheit der Gewinne auf Antrag im Inland steuerlich berücksichtigt werden. Dieser Abzug war rückgängig zu machen, soweit in späteren Jahren Gewinne erzielt werden. Diese Vorschrift wird mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 gestrichen. Danach unterliegen Verluste aus Betriebsstätten in DBA-Staaten künftig nur noch dem negativen Progressionsvorbehalt. Auf Verluste, die vor 1999 auf Antrag wie inländische Verluste steuerlich berücksichtigt wurden, werden

die seitherigen Nachversteuerungsregelungen weiterhin angewandt, sofern bis zum Jahr 2008 aus der ausländischen Betriebsstätte Gewinne erzielt werden oder die Betriebsstätte infolge der Nachversteuerung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.

Die ursprüngliche Absicht einer Einschränkung des Abzugs von Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Schachteldividenden stehen, wurde aufgegeben. Eine Einschränkung ergibt sich nun allerdings dadurch, daß für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre 15 % der steuerfreien Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgabe gelten und insofern der Besteuerung unterliegen.

 

Abschaffung des Zwei- und Mehrkontenmodells

Der Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten wird beim gemischten Konto als auch beim Mehrkontenmodell durch die Einführung eines
§ 4 Abs. 4 a EStG eingeschränkt. Diese in der Praxis äußerst kompliziert anzuwendende Vorschrift wird in einem späteren Rundschreiben behandelt.

Weitere Änderungen im Unternehmensbereich

Die bisher nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG mögliche Bilanzänderung wird künftig untersagt. Nach Einreichen der Steuerbilanz beim Finanzamt besteht damit künftig nur noch die Möglichkeit der Bilanzberichtigung, in deren Rahmen Bilanzierungsfehler richtiggestellt werden können. Eine anderweitige Ausübung von Bewertungswahlrechten, wie sie bisher zulässig war, scheidet dagegen aus. Diese Einschränkung gilt für alle noch offenen Fälle.

Bisher war der Betriebsausgabenabzug für sogenannte Schmiergeldzahlungen dann ausgeschlossen, wenn der Zuwendende oder Empfänger wegen der Vorteilszuwendung rechtskräftig verurteilt, das Verfahren gegen ihn nach den §§ 153-154 e StPO eingestellt oder ein Bußgeld gegen ihn verhängt war. Für Vorteilszuwendungen, die nach 1998 geleistet werden, ist der Betriebsausgabenabzug bereits dann ausgeschlossen, wenn diese straf- oder bußgeldbewehrt sind. Auf die rechtskräftige Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes kommt es nicht mehr an.

Die Gesellschafterfremdfinanzierung wurde in § 8 a KStG weiter eingeschränkt. Danach sind verdeckte Gewinnausschüttungen bereits anzunehmen, soweit das von den Gesellschaftern überlassene Kapital das 1,5-fache (bisher das 3-fache) des Eigenkapitals übersteigt.

Die Steuerfreiheit für Zuwendungen an Arbeitnehmer anläßlich bestimmter Arbeitnehmer- und Geschäftsjubiläen wurde ersatzlos aufgehoben.

Die pauschale Lohnsteuer bei Direktversicherungen in Höhe von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag darf ab 1.4.1999 bei Abwälzung auf den Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht mehr mindern.

Ab dem 1.1.2000 tritt Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Kapitalgesellschaften für die Grundstücke der Kapitalgesellschaft ein.

Einschränkungen bei der Verlustberücksichtigung

Nach dem neuen § 2 b EStG dürfen negative Einkünfte aufgrund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Betriebskonzept die Rendite auf das von den Beteiligten zur Verfügung gestellte Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisung in Aussicht gestellt werden. In erster Linie ist dies anhand des Verkaufsprospekts zu beurteilen. Der darin enthaltene schlichte Hinweis auf die Möglichkeit der Entstehung eines Verlustes ist für sich genommen unschädlich, wenn diese Aussage nicht werbemäßig hervorgehoben wird und der Initiator des Modells damit lediglich seiner Aufklärungspflicht dem Anleger gegenüber nachkommt. Auf die individuellen Verhältnisse beim Anleger, z.B. dessen Grenzsteuersatz oder Fremdkapitalquote, kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist stets das jeweilige Betriebskonzept.

Derartige Verluste dürfen auch nicht im Wege des allgemeinen Verlustabzugs nach
§ 10 d EStG berücksichtigt werden. Sie gehen allerdings in einen besonderen Verlustvortrag ein, der nur eine Verrechnung mit positiven Einkünften erlaubt, die der Anleger in späteren Jahren aus solchen Beteiligungen erzielt.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Neuregelung in § 2 b EStG nur auf Beteiligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften und auf ähnliche Modelle anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Einkunftsquelle nach dem 4. März 1999 erwirbt oder begründet. Für bestehende Gesellschaften und Gemeinschaften gibt es eine Übergangsregelung für die erstmalige Anwendung.

Der bisherige zweijährige Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf ein Jahr beschränkt. Für die Jahre 1999 und 2000 wird er außerdem auf einen Höchstbetrag von DM 2 Mio, ab dem Jahr 2001 auf einen Höchstbetrag von DM 1 Mio begrenzt.

§ 2 Abs. 3 EStG sieht einkunftsübergreifend eine Einschränkung des Verlustausgleichs vor, die erstmals für Verluste des Veranlagungszeitraums 1999 zu beachten ist. Ergänzt wird diese Regelung dadurch, daß in § 10 d EStG einkunftsübergreifend der Verlustabzug eingeschränkt wird. Mit der Neuregelung wird auch der Ausgleich von Verlusten aus Steuersparmodellen, die vor 1999 gezeichnet wurden, und deshalb nicht unter das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des neuen § 2 b EStG fallen (z.B. aus sogenannten Konservierungsmodellen in den neuen Ländern), eingeschränkt.

Das Verlustausgleichsvolumen wird wie folgt ermittelt:

Zunächst sind wie bisher die positiven und negativen Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkunftsart zu ermitteln. Innerhalb der einzelnen Einkunftsart ist dabei eine Verrechnung von Verlusten weiterhin uneingeschränkt möglich.

Danach werden in einem 2. Schritt die Summe der positiven und negativen Einkünfte ermittelt. Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den Betrag von DM 100.000 bzw. DM 200.000 bei Ehegatten nicht, so erfolgt ein uneingeschränkter Verlustausgleich mit der Summe der positiven Einkünfte. Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den Betrag von DM 100.000 bzw. DM 200.000, kann ein Verlustausgleich mit der Summe der positiven Einkünfte nur bis zur Hälfte der nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden positiven Einkünfte erfolgen. Ein danach noch verbleibender Verlustüberhang geht in den Verlustrücktrag oder -vortrag ein.

Im Rahmen des Verlustrücktrags werden die Verlustrücktragsbeträge so behandelt, wie wenn es sich dabei um Verluste handeln würde, die im Verlustabzugsjahr eingetreten sind. Dies bedeutet, daß die Verlustrücktragsbeträge zunächst innerhalb der Einkunftsart zu verrechnen sind, aus der sie stammen. Ergibt sich danach bei der betreffenden Einkunftsart ein Verlustüberhang, so wird dieser im Rahmen der Sockelbeträge von
DM 100.000 bzw. DM 200.000 uneingeschränkt, darüber hinaus mit den bis zur Hälfte nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden positiven Einkünfte verrechnet. Entsprechend wird in Verlustvortragsjahren verfahren.

Änderung bei der Tarifbegünstigung außerordentlicher Einkünfte

Die Einschränkungen betreffen die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen sowie die Aufgabe einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils daran. Die dabei entstehenden außerordentlichen Einkünfte wurden bisher nach § 34 EStG mit dem "halben Steuersatz" begünstigt. Eine tarifliche Begünstigung ist im Grunde nach erhalten geblieben. Sie wird in der Auswirkung aber erheblich eingeschränkt. Außerordentliche Einkünfte sowie auch Einnahmen für eine mehrjährige Tätigkeit werden künftig mit 1/5 steuerlich erfaßt und die hierauf entfallende Steuer verfünffacht. Sie bewirkt gegenüber der Anwendung des "halben Steuersatzes" regelmäßig eine weitaus geringere Progressionsabmilderung. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige ohnehin dem Spitzensatz der Einkommensteuer unterliegt, tritt bei der Fünftelung keine Progressionsmilderung ein. Der Freibetrag von DM 60.000 für über 55 Jahre alte Unternehmer bleibt erhalten.

Auf Entlassungsabfindungen wird ab 1999 auf den steuerpflichtigen Anteil nicht mehr der halbe durchschnittliche Steuersatz, sondern die vorgenannte Fünftelungsregelung angewandt.

Die steuerfreien Höchstbeträge wurden auf 2/3 des seitherigen Niveaus abgesenkt und betragen nun bis zu DM 16.000 ohne weitere Voraussetzungen, bis DM 20.000 bei vollendetem 50. Lebensjahr und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, bis DM 24.000 bei vollendetem 55. Lebensjahr und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Besteuerung privater Veräußerungsgewinne

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, ist zum 1.1.1999 erheblich verschärft worden. Der Freibetrag von DM 20.000 bleibt jedoch erhalten.

Ab 1999 ist der Anteilseigner künftig immer schon dann wesentlich beteiligt, wenn seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens (nicht "mehr als") 10 % beträgt. Eine Beteiligung von exakt 10 % ist also eine wesentliche Beteiligung. Bisher lag die Beteiligungsgrenze bei mehr als 25 %. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn der Anteilseigner in einem Zeitpunkt innerhalb der letzten
5 Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 10 % beteiligt war, also auch dann, wenn zwischenzeitlich die Beteiligung auf weniger als 10 % gesunken ist.

Nach 1999 eintretende Veräußerungsverluste sind steuermindernd zu berücksichtigen, wenn der Anteilseigner zwischen 10 % und 25 % beteiligt ist und deshalb infolge der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf mindestens 10 % wesentlich beteiligter Gesellschafter ist. Hinsichtlich von Veräußerungsverlusten wird nun klargestellt, daß der Verlustabzug nicht dadurch erreicht werden kann, daß ein nicht wesentlich Beteiligter seine Verlustbeteiligung an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter schenkt. Die Verlustberücksichtigung bei der entgeltlichen Aufstockung zur Erreichung einer wesentlichen Beteiligung schließt die Verlustberücksichtigung nicht mehr generell aus. Hält z.B. ein Gesellschafter bereits eine Beteiligung von 5 % und kauft Anteile im Umfang von 15 % hinzu, so kann ein in den kommenden
5 Jahren eintretender Verlust nur im Umfang von 5/20 steuerlich nicht berücksichtigt werden. 15/20 des Verlusts sind hingegen steuerlich abziehbar.

Die Spekulationsfrist verlängert sich bei Veräußerungsgeschäften, die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden, bei Grundstücken auf 10 Jahre und bei anderen Wirtschaftsgütern auf 1 Jahr. Die verlängerten Fristen sind auch bei Anschaffungen vor dem 1.1.1999 zu beachten. Eine Ausnahme gilt für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude und Eigentumswohnungen, wenn sie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ziel des Gesetzgebers war es in diesen Fällen, eine ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, etwa im Falle eines kurzfristigen Arbeitsplatzwechsels, zu vermeiden.

Nach der bisherigen Regelung mußten Steuerpflichtige, die auf ihrem Grundstück ein Gebäude errichteten, bei einer Veräußerung des nunmehr bebauten Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist einen Veräußerungsgewinn nur insoweit versteuern, als er auf den Grund und Boden entfiel. Ab 1999 wird jetzt auch die Veräußerung eines innerhalb der Spekulationsfrist hergestellten Gebäudes der Besteuerung nach § 23 EStG unterworfen. Danach sind in Anspruch genommene Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen - etwa nach dem Fördergebietsgesetz - im Rahmen des Spekulationsgewinns nachzuversteuern. Dabei ist allerdings zu beachten, daß eine Nachversteuerung nur dann erfolgt, wenn das Gebäude nach dem 31.7.1995 angeschafft und veräußert wurde.

Die Veräußerung entnommener Wirtschaftsgüter wird seit dem 1.1.1999 besteuert, wenn die Entnahme bei Grundstücken und ähnlichen Rechten weniger als 10 Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern weniger als 1 Jahr zurückliegt.

Geschäfte, die lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- und Marktpreisen und eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet sind (z.B. Swap-Geschäfte), unterlagen bisher - weil sie nach Auffasung des BFH nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand haben - nicht der Spekulationsbesteuerung. Sie gehören künftig zu den Spekulationsgeschäften und unterliegen der 1-jährigen Spekulationsfrist.

Gegenfinanzierungsmaßnahmen im privaten Bereich

Ab dem Veranlagungszeitraum 2000 erfolgt eine Halbierung des Sparerfreibetrags von derzeit DM 6.000 bzw. DM 12.000 bei Ehegatten auf DM 3.000 bzw. DM 6.000 bei Ehegatten. Für Jahre nach 1999 werden die Freistellungsaufträge automatisch halbiert. Es ist nicht erforderlich, neue Freistellungsaufträge zu erteilen.

Die Kreditinstitute haben künftig dem Bundesamt für Finanzen anstelle der Höhe des freizustellenden Betrags die Höhe des tatsächlich freigestellten Betrags zu melden. Die Daten stehen dann den Steuerbehörden zur Prüfung der Steuererklärungen zur Verfügung.

Ab 1999 werden der Werbungskostenpauschbetrag von DM 42/qm Wohnfläche und die Möglichkeit der Verteilung von Erhaltungsaufwand nach § 82 b EStDV auf
2 - 5 Jahre sowie der Vorkostenabzug nach § 10 i EStG ganz gestrichen. Der Vorkostenabzug nach § 10 i EStG, die Vorkostenpauschale und Erhaltungsaufwendungen vor Bezug ist letztmals möglich, wenn mit dem Bau vor 1999 begonnen wurde. An die Stelle des Baubeginns treten die Einreichung des Bauantrags oder der Bauanzeige, sofern diese baurechtlich erforderlich sind. In Anschaffungsfällen kommt der Vorkostenabzug letztmals in Betracht, wenn der obligatorische Vertrag vor 1999 rechtswirksam abgeschlossen wurde.Die erhöhten Absetzungen nach § 7 h und § 7 i EStG bzw. der Sonderausgabenabzug nach § 10 f EStG für Maßnahmen an Objekten in städtebaulichen Entwicklungsbereichen und Sanierungsgebieten sowie an Baudenkmälern werden weiterhin im bisherigen Umfang gewährt. Das gilt auch für die Verteilung von Erhaltungsaufwand an solchen Objekten.

Die Möglichkeit des Abzugs von Steuerzinsen i.S.d. §§ 233 a, 234 und 237 AO als Sonderausgaben wird ab dem Veranlagungszeitraum 1999 gestrichen. Danach sind nach dem Jahr 1998 gezahlte Zinsen für Personensteuern unabhängig davon nicht mehr abziehbar, welchen Zeitraum sie betreffen. Erstattungszinsen werden jedoch weiterhin als Kapitalerträge erfaßt. Dasselbe Abzugsverbot betrifft auch Zinsen und sonstige Nebenleistungen auf die Körperschaftsteuer im betrieblichen Bereich.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Diese Änderungen gelten ab 1.4.1999.

Für Kraftfahrzeuge, die auch für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für den privaten Bedarf des Unternehmers, verwendet werden und die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden, wird unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang ab 1999 ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten wie auch aus den laufenden Kosten nur noch in Höhe von 50 % gewährt. Dafür entfällt auf der anderen Seite die Umsatzversteuerung des Eigenverbrauchs in vollem Umfang. Fahrzeuge, die in vollem Umfang betrieblich genutzt werden, sowie Fahrzeuge, die einem Arbeitnehmer - auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft - überlassen werden, werden von dieser Regelung nicht betroffen. Hier bleibt der volle Vorsteuerabzug erhalten.

Der Vorsteuerabzug wird für Aufwendungen ausgeschlossen, die nicht streng geschäftlicher Natur sind, sondern der Repräsentation oder der Lebensführung dienen, so z.B. Bewirtungsaufwendungen, die 80 % der Aufwendungen übersteigen, Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd, Fischerei, Jachten u.ä. Zwecke einschließlich der hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen, Mehraufwand für Verpflegung, usw.

Ferner entfällt der Vorsteuerabzug künftig bei Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, soweit die Umsatzsteuer auf Verpflegungs-, Übernachtungs-, Umzugs- und Fahrtkosten für Fahrzeuge entfällt, die weder dem Unternehmer zugeordnet noch öffentliche Verkehrsmittel sind.

Entgegen der ursprünglichen Absicht gilt die Sachbezugsverordnung bei der Umsatzbesteuerung von Leistungen an Arbeitnehmer insbesondere bei Kantinenessen weiter.

RTS Steuerberatung - Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen. beaju-2-2009