Top Aktuell : Vermietung und Verpachtung im Umsatzsteuerecht
1. Steuersätze 2004
Derzeit ist nicht absehbar, ob das Haushaltsbegieitgesetz 2004 (HBegIG 2004) in der vorliegenden Fassung verabschiedet werden wird. Von dem Bundesrat wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, da die Finanzierung des Gesetzesvorhabens umstritten ist. Wir werden also erst zum Jahresende wissen, welche Steuersätze in 2004 gelten werden. Das jetzt vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004 geht daher von unterschiedlichen Steuersätzen aus, einmal nach geltendem Recht 2004 und zum anderen nach dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, sofern die Steuerentlastung von 2005 auf 2004 vorgezogen wird. Genauso umstritten sind die vorgesehenen Steuermehrbelastungen durch einen Wegfall der Eigenheimzulage und der Begrenzung der Entfernungspauschale. Wenn man eine Schuldenfinanzierung der Steuerreform begrenzen will, werden noch weitere Mehrbelastungen durch das Streichen von Steuervergünstigungen und Subventionen hinzu kommen müssen. Der Einkommensteuertarif wird jedoch in 2004 in jedem Fall niedriger sein als in 2003:
|
VZ 2003 |
VZ 2004 |
VZ 2004 |
|
|
bereits beschlossen |
vorgez.Steuerreform |
||
|
Eingangssteuersatz |
19,9 v.H |
17,7 v.H |
15,0 v.H. |
|
Spitzensteuersatz |
48,5 v.H. |
47,0 v.H |
42,9 v.H. |
|
anwendbar ab : |
55.008 |
52.293 |
52.152 |
|
Grundfreibetrag : |
7.235 |
7.425 |
7.664 |
jeweils Verdoppelung bei zusammenveranlagten Ehegatten.
Aufgrund der zu erwartenden Entlastungen kann es sinnvoll sein, Steuereinnahmen nach 2004 zu verlagern und Kostenbelastungen nach 2003 vorzuziehen Zu denken ist an
.Vorziehen von geplanten Investitionen
.Bildung einer Ansparrücklage
.Ausführung von Leistungen erst im nächsten Jahr
.bei Kapitalgesellschaften: Vornahme von Gewinnausschüttungen erst im nächsten Jahr
2.Rechnungen
Das Steueränderungsgesetz 2003 enthält Vorschriften über das Ausstellen von Rechnungen. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderungen am 01.01.2004 in Kraft treten, da mit ihnen die EG-Rechnungsrichtlinie vom 20.12.2001 umgesetzt
Wird. Folgende Pflichtangaben sind dann vorgesehen: Steuermummer des leistenden Unternehmers .Rechnungsnummer: eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben werden
.Ausstellungsdatum: Rechnungen über Kleinbeträge (nicht über EUR 100) müs-
sen ab dem 01.01.2004 die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer
sowie das Ausstellungsdatum zusätzlich enthalten.
Von Rechnungen, die nach dem 31.12.2003 zugehen oder ausgestellt werden, hat der Unternehmer ein Doppel 10 Jahre lang aufzubewahren und lesbar zu halten. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Der Abzug von Vorsteuern ist nur zulässig, wenn die Rechnungsangaben voll-ständig und richtig sind. Ist eine Rechnung unvollständig, ist eine Korrektur gestattet. Der Vorsteuerabzug kann aber erst mit Zugang der berichtigten Rechnung geltend gemacht werden.
In den Fällen eines unberechtigten Steuerausweises war bisher eine Rechnungs-berichtigung nicht möglich. Ab 01.01.2004 wird eine Rechnungsberichtigung ge-stattet, "soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist". "Dies ist der Fall, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt
oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist". Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt schriftlich zu beantragen.
3. Formular EÜR
Die Finanzverwaltung hat ein neues Formular eingeführt, welches für Einnahme-überschussrechnungen ab 2004 gilt. Es empfiehlt sich, die Aufzeichnungen so zu führen, dass sie ohne weitere Arbeit in das Formular übertragen werden können. Das neue Formular hat eine erhebliche verfahrensrechtliche Bedeutung, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein grobes Verschulden anzunehmen ist, wenn ein Steuererklärungsformular unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wurde. Das hat die Konsequenz, dass bestandskräftige Steuerbescheide nicht wegen neuer Tatsachen berichtigt werden können. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann auch nicht mehr vorgetragen werden, man habe die Behandlung der Kosten nicht gekannt oder man habe unwissentlich Privatanteile nicht erklärt. In Zukunft wird es daher häufiger zur Einleitung von Steuerstrafverfahren kommen.
4. Vorsteuerabzug aus Dauerrechnungen
Das Finanzgericht Köln hat jetzt entschieden, dass es nicht ausreicht, dass im Mietvertrag die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Zusätzlich muss die Umsatzsteuer in den monatlichen Zahlungsbelegen ausgewiesen werden. Ein Vorsteuerabzug ist
nach dieser Entscheidung nicht möglich, wenn der Mieter für die monatlichen Zahlungen nur Barquittungen vorlegen kann, in denen die Umsatzsteuer nicht
gesondert ausgewiesen ist. Sicherheitshalber sollten Sie sich auf diese neue Rechtsprechung einstellen, auch wenn diese überzogen erscheint.
5. Lohnsteuer-Richtlinien 2004
Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 sind verabschiedet worden. Die laufen-den Gesetzgebungsverfahren haben noch keine Berücksichtigung gefunden, so dass mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Einige Änderungen sind zu nennen:
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Die Steuerfreiheit des Zuschlags setzt voraus, dass dieser in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt ist. Bei einer Nettolohnvereinbarung muss der Zuschlag zusätzlich gezahlt werden.
Mahlzeitengestellung bei Seminaren: Eine übliche Beköstigung ist mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Der Bruttowert der Mahlzeit einschließlich Umsatz-steuer darf 40 E u r o nicht übersteigen. Getränke (auch alkoholische) gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie üblicherweise zusammen mit den Mahlzeiten einge-nommen werden. Eine Versteuerung der Mahlzeit unterbleibt, wenn der Mitarabeiter eine Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswertes leistet, z.B. durch Abzug von der steuerfreien Verpflegungspauschale innerhalb der Reisekostenabrechnung. Übersteigt der Wert der Mahlzeit einschließlich Getränke den Betrag von 40 Euro, ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen.
Gutscheine: Die Freigrenze von EUR 50 wird nicht berücksichtigt, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der Ware ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben sind. Folgende Gutscheine werden daher beanstandet:
.Gutschein über Superbenzin im Wert von 40 EUR, einzulösen bei der Tankstelle..
.40 Liter Normalbenzin, maximal jedoch 50 EUR. Unbedenklich wäre dagegen folgender Gutschein:
.Gutschein über 30 Liter Normalbenzin, einzulösen bei der Tankstelle ...
Diese Regelung findet auch auf die 40-Euro-Gutscheine Anwendung, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, bestandene Prü-fung, Betriebsjubiläum) zugewendet werden.
Firmenwagen: Die Kosten einer Sonderausstattung (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) werden ab Zeitpunkt des Einbaus in die 1 %/0,03 %-Regelung einbezogen. Der Wert des Autotelefons einschließlich Freisprechein-richtung bleibt hingegen auf Grund einer besonderen Steuerbefreiungsvorschrift unberücksichtigt.
Zinsvorteile: Ab dem 01.01.2004 sind Zinsvorteile anzunehmen, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Effektivzins für ein Darlehen 5 % (bisher 5,5 %) unter-schreitet.
Geburtstagsfeier: Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers ein, so wird von einer Lohnbesteuerung abgesehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer je teilnehmende Person nicht mehr als 110 Euro betragen.
Durchschnittsberechnung: Sind mehre Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.
6. Stromsteuer
Weithin in Vergessenheit geraten ist, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen Antrag auf Erstattung von Stromsteuer stellen können. Der Antrag ist schriftlich bei dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Dezember des fol-genden Kalenderjahres zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1.die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge und die ent sprechende Steuer, getrennt nach Steuersätzen (Unternehmen des Produzierendes Gewerbes zahlen an Stelle des Steuertarifs von 20,50 für eine Megawattstunde bereits einen ermäßigten Steuers atz von 12,30 für eine Megawattstunde )
2. die Berechnung der zu vergleichenden Arbeitgeberanteile unter Angabe der
jeweiligen Berechnungsgrundlagen.
Verglichen werden die im Antragsjahr gezahlten Arbeitgeberanteile zur Renten-versicherung mit den Beitragsanteilen, die sich gemäß der Beitragsverordnung 1998 ergeben hätten.
Eine AntragsteIlung kommt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Betracht, die im Antragsjahr mehr als 512,50 EUR an Stromsteuer gezahlt haben.
7. Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
Unternehmen, die mit verbundenen Unternehmen im Ausland Geschäftsbeziehungen unterhalten, werden von der Finanzverwaltung besonders argwöhnisch geprüft denn die Geschäftsbeziehungen müssen einem Fremdvergleichstandhalten. Um dies prüfen zu können, werden die betroffenen Unternehmen verpflichtet, besondere Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtungen wurden in einer Verordnung vom 28. Oktober 2003 geregelt. Diese Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen belegen, dass das Unternehmen seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes gestaltet. Verlangt werden Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen. Es sind die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse darzustellen, die für die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen und die vereinbarten Bedingungen von Bedeutung sind.
RTS Steuerberatung - Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen. beaju-2-2009