September-Rundschreiben 1999

Steuertermine

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Fälligkeit

Ende der Schonfrist

Steuerart

10.09.1999

15.09.1999

Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Lohnsteuer
(einschließlich Solidaritätszuschlag)
Kirchensteuer
Umsatzsteuer

Die Schonfrist gilt nur für Zahlungen durch Überweisungen

(Geldeingang beim Finanzamt maßgebend). Bei Bar- und Scheckzahlung gilt die Schonfrist nur, wenn gleichzeitig die Steueranmeldung (Umsatzsteuer/Lohnsteuer) beim Finanzamt eingeht.

Andere wichtige Termine:

30.09.1999 Antrag auf Investitionszulage 1998

(Ausschlußfrist)

30.09.1999 Meldung an Pensionssicherungsverein

Ausschlußfrist 30.09.1999, d. h. die Frist kann nicht verlängert werden. Auch ein fristgerechter Antrag per Fax genügt nicht.

• Der Antrag ist nur auf dem gültigen Formular fristgerecht eingereicht. Wird wegen Verwendung eines alten Formulars nur die Jahreszahl handschriftlich geändert, entsteht kein Anspruch auf Investitionszulage.

• Wird der Antrag beim falschen Finanzamt eingereicht, gilt er als nicht eingereicht. Das zuständige Finanzamt ist bei natürlichen Personen das Wohnsitzfinanzamt, bei juristischen Personen das Geschäftsleitungsfinanzamt, bei Personengesellschaften das Betriebsfinanzamt.

• Der Antragsberechtigte muß den Antrag eigenhändig unterzeichnen, dabei ist auf das Vertretungsrecht zu achten, z. B. Gesamtprokura.

• Die Wirtschaftsgüter, auf die Zulage beantragt wird, sind im Antrag genau zu bezeichnen, z. B. "Büroeinrichtung" reicht nicht aus.

• Für maschinengebundene Werkzeuge, z. B. Bohrer, Fräser, kann Investitionszulage beantragt werden.

Schuldzinsenabzug und Zwei- und Mehrkontenmodell

Die Möglichkeit, privat verursachte Schuldzinsen mit Hilfe des sogenannten Zwei- oder Dreikontenmodells in den Betrieb zu verlagern - bzw. dort zu belassen -, wurde ab 01.01.1999 durch § 4 Abs. 4 a und 9 EStG erheblich eingeschränkt. Die Rechtsprechung hat es in der Vergangenheit ermöglicht, privat veranlaßte Schuldzinsen über Zwei- oder Mehrkontenmodelle als Betriebsausgaben zu behandeln. Daß die Finanzverwaltung die für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung rasch beseitigen würde, war zu erwarten, was auch durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erfolgte, nur daß die neue gesetzliche Regelung sich nicht auf die "Mißbrauchsfälle" beschränkte, sondern generell die Finanzierung von Entnahmen aus dem betrieblichen Bereich trifft.

Bei Schuldzinsen, die ab dem 01.01.1999 entstehen, ist folgendes zu beachten:

1. Die Bestände der betrieblichen Kontokorrentkonten sind zusammenzufassen, so daß ein Konto entsteht.

2. Ist der zusammengefaßte Bestand der Konten negativ und erhöht sich dieser Negativbetrag durch eine Entnahme, sind die hierauf entfallenden Schuldzinsen, nach der Zinsstaffel ermittelt, keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.

3. Ist der zusammengefaßte Bestand positiv, wird er jedoch durch eine Entnahme negativ, sind die durch eine Entnahme ausgelösten Schuldzinsen ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

4. Fällt in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsausgabe auch eine Entnahme an und erhöht sich dadurch der Negativbetrag der zusammengefaßten Kontobestände, gilt die Betriebsausgabe für die Anwendung der Zinsstaffel als zuerst erfolgt.

5. Sind die zusammengefaßten Kontobestände positiv, weist jedoch ein Konto einen Sollsaldo auf und wird über dieses Konto eine Entnahme getätigt, sind die auf die Entnahme entfallenden Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abzuziehen.

6. Betriebseinnahmen haben auf die Zuordnung der Schuldzinsen zu den privat veranlaßten Ausgaben keinerlei Auswirkungen, denn sie sind vorrangig mit den betrieblich veranlaßten Schulden zu verrechnen. Sie führen erst dann zu einer Minderung der privat veranlaßten Zinsen, wenn die betrieblich veranlaßten Schulden durch Betriebseinnahmen "getilgt" sind.

7. Es gilt ein Abzugsverbot für Schuldzinsen, die nach der Entnahme eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens für im Betrieb verbliebene Verbindlichkeiten entstanden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung des Wirtschaftsguts standen.

8. Diese Grundsätze gelten auch für Kontokorrentkonten, die für vermietete Immobilien geführt werden.

In der Literatur wird davon ausgegangen, daß § 4 Abs. 4 a EStG nachgebessert werden muß, weil die Verfassungswidrigkeit sehr wahrscheinlich ist. Zweifelsohne wird das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft gegenüber der Kapitalgesellschaft - in der die Bestimmung nicht gilt - benachteiligt, wenn der Personengesellschafter, der umfangreiche Kontokorrentkredite hat, seine Darlehensguthaben oder Gewinnanteile nicht entnehmen kann, ohne daß die Zinsaufwendungen der Gesellschaft reduziert werden.

Unabhängig von dem weiteren Schicksal der neuen gesetzlichen Bestimmung können in diesem Zusammenhang nachstehende Hinweise bzw. Empfehlungen gegeben werden:

• Die Führung eines rein privaten Bankkontos außerhalb des Unternehmens ist meistens vorteilhaft, denn der möglicherweise durch Zinsstaffelrechnung zu ermittelnde private Zinsanteil ist durch fehlende oder nur wenige Entnahmebuchungen leichter zu berechnen. Nebenbei sind die privaten Kontoauszüge nicht aufbewahrungspflichtig und entziehen sich in der Regel dem Einblick der Betriebsprüfung.

• Wenn der Saldo aller betrieblichen Kontokorrentkonten positiv ist, kann der positive Bestand auf das private Bankkonto übertragen werden. Es ist allerdings unklar, ob der Saldo aller Kontokorrentkonten einer Einkunftsart maßgebend ist oder die Kontokorrentkonten eines bestimmten Betriebs. Um einen positiven Stand zu erreichen, muß in Zukunft gegebenenfalls mehr über langfristige Darlehen oder Leasing finanziert werden. Nicht möglich ist es, die Kontokorrentkonten unmittelbar durch Darlehensaufnahme zu tilgen, sondern dies muß mittelbar durch die Finanzierung von Investitionen erfolgen.

• So wie bisher beim Zwei- und Dreikontenmodell sollten Privatentnahmen nur von Konten mit Guthaben vorgenommen werden, denn wenn der neue § 4 Abs. 4 a EStG als verfassungswidrig erklärt wird, werden wieder die Regelungen vor Änderung des Gesetzes gelten.

• Bei Entnahmen sollte weiter darauf geachtet werden, daß die Summe der Konten trotz der gleichzeitig betrieblichen Zahlungen positiv bleibt, weil diese vom Saldo des Vortrags zuerst abgezogen werden, so daß dann zum Zeitpunkt der Privatentnahme der Saldo bereits wieder negativ sein kann.

• Wenn in Betrieben mit Bareinnahmen, z. B. Einzelhändler, Entnahmen nur noch aus der Kasse erfolgen, ist dies der sicherste Weg, der Abzugsbeschränkung zu entgehen.

• Gegebenenfalls kann die Pauschalregelung genutzt werden, denn gemäß § 4 Abs. 4 a Nr. 4 EStG dürfen bei Kontokorrentkonten 50 % der Schuldzinsen pauschal als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Schuldzinsen insgesamt DM 8.000 nicht übersteige. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen weitgehend privat verursacht waren. Es kann daher der erstaunliche Fall eintreten, daß bei Schuldzinsen von insgesamt nicht mehr als DM 8.000 wenigstens die Hälfte abzugsfähig, bei höheren Schuldzinsen als DM 8.000 nichts abzugsfähig ist.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß trotz der Gesetzesänderung die rein technische Fortführung des Zwei- oder Dreikontenmodells zweckmäßig sein kann, da eine abschließende Aussage darüber, ob oder wie das neue Gesetz Bestand haben wird, nicht gegeben werden kann. Vorteile aus der Anwendung des Mehrkontenmodells dürfen jedoch z. Z. nicht erwartet werden.

Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.

Abschreibungstabellen und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Nach einem BFH-Urteil vom 19.11.1997 ist die den AfA-Tabellen zugrunde gelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu kurz, und die Tabellen bedürfen der Überarbeitung. Umgestellt wird von der bisherigen wirtschaftlichen auf eine technische Nutzungsdauer, was in der Regel zu einer Verdoppelung der Abschreibungszeiträume führen wird. In der Finanzverwaltung wird dem Vernehmen nach mit Hochdruck an der Änderung gearbeitet, diese hält aber lt. einem BMF-Schreiben vom 15.06.1999 z. Z. noch an den bisherigen Tabellen fest.

Ausdrücklich weist der Erlaß darauf hin, daß für die erstmalige Anwendung geänderter Tabellenwerte grundsätzlich das Datum des Abschlusses der neuen Tabellen gilt. Die sowieso in nächster Zeit geplanten Investitionen sollten deshalb realisiert werden, so daß die Anschaffung oder Herstellung noch vor Bekanntgabe der neuen Tabellen liegt.

Daneben plant die Steuerreform 2000 - 2002 die Senkung des Höchstsatzes bei der degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern von 30 %auf 20 % und bei degressiven Gebäudeabschreibungen von 5 % auf 3 %.

 

Steuerreform 2000 - 2002 und Gestaltungsüberlegungen hierzu

• Änderung der Steuertarife

Der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von derzeit

53 % wird im Jahr 2000 auf 51 % und 2002 auf 48,5 % gesenkt werden.

Bei der Körperschaftsteuer beträgt der Steuersatz z. Z. für einbehaltene Gewinne 40 %, für ausgeschüttete 30 %. Ab 2001 soll es nach der geplanten Unternehmenssteuerreform nur noch einen einheitlichen Satz von 25 % geben und das Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren entfallen, so daß die 25 %ige Steuerbelastung bei der Kapitalgesellschaft endgültig ist. Die Ausschüttungen werden bei den Anteilseignern nur zur Hälfte als Einkünfte in die Einkommensbesteuerung einbezogen (Halbeinkünfteverfahren).

Auch die nicht entnommenen Gewinne von Personengesellschaften und Einzelunternehmen sollen wahlweise ab 2001 einem Steuersatz von 25 % unterliegen. Für die Entnahmen soll dann das Halbeinkünfteverfahren gelten. Dabei bleibt die Gewerbesteuer bestehen.

Da ernsthaft mit den stark sinkenden Steuersätzen gerechnet wird, sollten - soweit möglich - Einkünfte in die Jahre ab 2001 verlagert werden. Maßnahmen im Unternehmensbereich zur Einkommensverlagerung können sein:

• Ausschöpfung der Ansparrücklage gemäß § 7 g EStG für kleinere Betriebe, wobei die Rücklage ab 2001 entfallen soll

• Keine Verteilung bei neuen Pensionszusagen

• Vorziehen von sofort abzugsfähigen Aufwendungen, wie Instandsetzungen, Forschungs- und Entwicklungskosten, Marketing- und Beratungsaufwand

• Vorverlegung von Investitionen

• Verzögerung von Auftragsabnahmen durch spätere Fertigstellungen und Abnahmen

• Spätere Anlagenverkäufe

• Kapitalgesellschaften können in 1999 und 2000 auf Ausschüttungen verzichten und diese nach Senkung des Steuersatzes nachholen.

Im Bereich der Vermietung und Verpachtung bietet sich das Vorziehen von Zinsen und Instandhaltungsaufwendungen an. Gegebenenfalls ist es zweckmäßig, durch Umfinanzierung und Vereinbarung eines neuen Agios für die nächsten 10 Jahre einen Teil des Zinsaufwandes der Folgejahre in 1999 zu legen. Auch das noch günstige Zinsniveau kann Anlaß für solche Überlegungen sein.

Auch private Kapitalanleger können Strategien entwickeln, daß der Zinszahlungs- oder Ausschüttungstermin im Folgejahr liegt.

• Wesentliche Beteiligungen

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen sollen in Zukunft schon ab einer Beteiligungsgrenze von 1 % besteuert werden. Derzeit sind derartige Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn der Verkäufer in den letzten 5 Jahren mit weniger als 10 % beteiligt war.

• Eigenheimzulage

Bei der Eigenheimzulage soll die Einkunftsgrenze auf TDM 80 (bzw. TDM 160) abgesenkt werden, so daß der geplante Immobilienerwerb insoweit noch in 1999 erfolgen sollte.

• Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer soll als Preis für den Verzicht auf die Wiedereinführung der Vermögensteuer erhöht werden. Vorweggenommene Erbfolgen mit größeren Vermögen sollten deshalb noch in diesem Jahr durchgeführt werden.

 

Steuerabzugsverpflichtung bei ausländischen Werksunternehmen

Die im Rundschreiben 08/1999 dargestellte Gesetzesänderung zu § 50 a Abs. 7 EStG soll lt. Pressemitteilung des BMF vom 26.07.1999 durch ein Schreiben von Herrn Finanzminister Eichel an seine Länderkollegen der Vollzug mit sofortiger Wirkung eingestellt und das Gesetz rückwirkend zum 01.04.1999 wieder aufgehoben werden.

RTS Steuerberatung - Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen. beaju-2-2009