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// Das neue Umsatzsteuerrecht für Dienstleistungen ab 2010

 

 

Durch Änderungen innerhalb der EU-Gesetzgebung zur Bestimmung des Leistungsorts im Umsatzsteuerrecht bei Dienstleistungen hat Deutschland dies durch Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts umgesetzt. Die umfangreich geänderten Spielregeln gelten ab dem 01.01.2010. Grundsätzlich soll dann eine Besteuerung am „Verbrauchsort“, dem Empfängerort, stattfinden. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen wird es also notwendig, zum Jahreswechsel entsprechende Änderungen in Ihrer Fakturierung und Buchhaltung vorzubereiten. Darüber hinaus müssen Sie auch neue Meldepflichten kennen.
Wofür müssen Sie den Leistungsort bestimmen? Um festzustellen, wo – also in welchem Land – eine Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Das ist dann von Gewicht, wenn Leistungsgeber und Leistungsempfänger in zwei verschiedenen EU-Ländern sitzen oder tätig sind.
WICHTIG: es werden zum 01.01.2010 nur Änderungen bei der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen (Dienstleistungen) vorgenommen. Bei den Lieferungen bleibt alles beim Alten!

Was bisher geschah…:

der Ort von sonstigen Leistungen wurde bisher aufwändig nach §§ 3a ff. UStG bestimmt - immer abhängig davon, welche Art von sonstiger Leistung vorlag. Dies führte oftmals zu paradoxen Ergebnissen, in welchen der Ort der tatsächlichen Handlung weit weg vom umsatzsteuerlichen Leistungsort lag. § 13b UStG verschaffte hier etwas Erleichterung – aber der Wald aus Ausnahmen und Rückausnahmen wuchs auch hier rasant, was zu immer mehr Rechtsunsicherheit und Bürokratie führte. Die EU versucht nun aufzuräumen!

Und wenn sie nicht gestorben sind… die neue Regelung ab 2010:

 

A) DIE KLASSIFIZIERUNG DES LEISTUNGSORTS


Es muss unterschieden werden, um welche Art von Leistung es sich handelt und an wen die Leistung erbracht wird. Folgendes Prüfungsschema hilft Ihnen dabei:

GRUNDSÄTZLICH gelten Leistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer (im Folgenden B2B-Bereich) als Sitzort des Leistungsempfängers erbracht. Leistungen von Unternehmer an Nicht-Unternehmer (im Folgenden B2C-Bereich) gelten dort als erbracht, wo der Leistende sein Unternehmen betreibt.

Die Systematik des Umsatzsteuerrechts ist so aufgebaut, dass sie vom Speziellen ins Allgemeine geht – d.h. finden Sie die Leistungsart, für die Sie den Leistungsort bestimmen möchten, nicht unter den Ziffern A) a) bis k) fällt sie unter Ziffer l) bzw. m)!!



B) DER NACHWEIS DER UNTERNEHMEREIGENSCHAFT

Woher weiß der leistende Unternehmer nun, ob sein Leistungsempfänger die „Unternehmereigenschaft“ hat?

Von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers hängt also ab 2010 die umsatzsteuerliche Behandlung sonstiger Leistungen ab. Ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, erkennen Sie bei europäischen Leistungsempfängern daran, ob er eine USt-ID-Nummer hat. Diese muss aufgezeichnet werden! Sie muss in den Rechnungen aufgeführt werden und in den Zusammenfassenden Meldungen erklärt werden. Sie sind dazu verpflichtet, die Echtheit der USt-ID-Nummer zu überprüfen. Dies ist beim Bundeszentralamt für Steuern möglich. Unter dieser Website ist die Abfrage möglich:

Verifizierung USt-ID-Nummern

Die in Echtzeit erteilte Bescheinigung sollte ausgedruckt werden und dient als Nachweis für die Gültigkeit einer USt-ID-Nummer. Die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss vor Leistungserbringung geprüft worden sein und eine ungültige USt-ID-Nummer auf einer Rechnung geht zu Lasten des Rechnungsschreibers, wenn er die Gültigkeit nicht nachweisen kann. Jede Anfrage nach der Gültigkeit einer USt-ID-Nummer geht direkt an denjenigen Mitgliedstaat, der die Nummer zugeteilt hat.

Bei außereuropäischen Leistungsempfängern gestaltet sich die Überprüfung der Unternehmereigenschaft schwieriger – hier gibt es keine USt-ID-Nummer. Der leistende Unternehmer sollte zur Beweisvorsorge unbedingt alle die unternehmerische Betätigung des Leistungsempfängers dokumentierenden Unterlagen (Korrespondenz, ausgedruckter Internetauftritt o.ä.) aufbewahren, falls es nicht auch bei nichtunternehmerischen Leistungsempfängern ohnehin zur Ortsverlagerung ins Drittland kommt. In Zweifelsfällen erteilen Sie dem Leistungsempfänger nur dann eine „Nettorechnung“, wenn er seine Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung seiner Steuerbehörde nachweist (z.B. eine USt 1 TN-Unternehmerbescheinigung).


C) DIE UMKEHR DER STEUERSCHULDNERSCHAFT

Grundsätzlich gilt: wenn deutsche Unternehmer an ausländische Unternehmer Leistungen erbringen, der Leistungsort beim Leistungsempfänger im Ausland liegt (wann das der Fall ist s.o.) und der Leistungserbringer dort nicht ansässig ist, geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Es sind Nettorechnungen ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen. In Rechnungen von / an Unternehmern im EU-Ausland ist die USt-ID-Nummer von Leistungsgeber und Leistungsempfänger anzugeben.

Das bringt deutlich mehr Rechtssicherheit!

Allerdings erhöht sich das Risiko von Fehleinschätzungen: Wird beispielsweise eine Leistung an einen französischen Unternehmer erbracht und liegt der Leistungsort in Frankreich, wird aber fälschlicherweise in Deutschland als steu-erpflichtig behandelt, schuldet der deutsche Unternehmer die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Eine Korrektur ist erst möglich, wenn er nachweist, dass das Steuerauf-kommen in Frankreich (!) nicht gefährdet wurde, also dort Steuer abgeführt wurde. Im umgekehrten Fall: erhält ein deutscher Unternehmer von einem Österreicher eine Leistung und wird fälschlicherweise Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, darf diese nicht mitbezahlt werden. Sie ist in Deutschland nicht als Vorsteuer abzugsfähig und erhöht die gem. § 13b UStG abzuführende deutsche Umsatzsteuer des Leistungsempfängers.

Zur Abgrenzung: Der bisher bereits vorhandene § 13b UStG regelt den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Leistungsempfänger, wenn die Leistung von einem ausländischen Unternehmer im Inland erbracht wird. Er ist das genaue Gegenteil der jetzt neu eingeführten Umkehr der Steuerschuldnerschaft!

ACHTUNG: Sollten Sie also ab dem 01.01.2010 Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland erbringen bzw. von solchen erhalten, müssen Sie eine USt-ID-Nummer haben. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Unternehmensadresse korrekt eingegeben wird.


D) DIE NEUEN MELDEPFLICHTEN

Ab dem 01.01.2010 müssen zwingend zusammenfassende Meldungen abgegeben werden über Leistungen an Unternehmer im EU Ausland (sog. innergemeinschaftliche Dienstleistungen), deren Leistungsort am Empfängersitz im EU-Ausland liegt.
Anzugeben sind die USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers und die erbrachten Umsätze pro ID-Nummer in Summe.
In den Umsatzsteuervoranmeldungen und –erklärungen ab 2010 müssen die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen gesondert deklariert werden.

Über die aktuellen Meldefristen der zusammenfassenden Meldungen werden wir Sie über unsere Homepage informieren, da hier noch Klarstellungen im Gesetz vorgenommen werden müssen.


E) WAS MÜSSEN SIE VOR 2010 TUN?


Gerne stehen wir Ihnen für individuelle Beratungen im Hinblick auf Ihre Ausgangsumsätze zur Verfügung!
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