// Das neue Umsatzsteuerrecht für Dienstleistungen ab 2010
Durch Änderungen innerhalb der EU-Gesetzgebung zur Bestimmung des Leistungsorts im Umsatzsteuerrecht bei Dienstleistungen hat Deutschland dies durch Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts umgesetzt. Die umfangreich geänderten Spielregeln gelten ab dem 01.01.2010. Grundsätzlich soll dann eine Besteuerung am „Verbrauchsort“, dem Empfängerort, stattfinden. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen wird es also notwendig, zum Jahreswechsel entsprechende Änderungen in Ihrer Fakturierung und Buchhaltung vorzubereiten. Darüber hinaus müssen Sie auch neue Meldepflichten kennen.
Wofür müssen Sie den Leistungsort bestimmen? Um festzustellen, wo – also in welchem Land – eine Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Das ist dann von Gewicht, wenn Leistungsgeber und Leistungsempfänger in zwei verschiedenen EU-Ländern sitzen oder tätig sind.
WICHTIG: es werden zum 01.01.2010 nur Änderungen bei der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen (Dienstleistungen) vorgenommen. Bei den Lieferungen bleibt alles beim Alten!
Was bisher geschah…:
der Ort von sonstigen Leistungen wurde bisher aufwändig nach §§ 3a ff. UStG bestimmt - immer abhängig davon, welche Art von sonstiger Leistung vorlag. Dies führte oftmals zu paradoxen Ergebnissen, in welchen der Ort der tatsächlichen Handlung weit weg vom umsatzsteuerlichen Leistungsort lag. § 13b UStG verschaffte hier etwas Erleichterung – aber der Wald aus Ausnahmen und Rückausnahmen wuchs auch hier rasant, was zu immer mehr Rechtsunsicherheit und Bürokratie führte. Die EU versucht nun aufzuräumen!
Und wenn sie nicht gestorben sind… die neue Regelung ab 2010:
A) DIE KLASSIFIZIERUNG DES LEISTUNGSORTS
Es muss unterschieden werden, um welche Art von Leistung es sich handelt und an wen die Leistung erbracht wird. Folgendes Prüfungsschema hilft Ihnen dabei:
GRUNDSÄTZLICH gelten Leistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer (im Folgenden B2B-Bereich) als Sitzort des Leistungsempfängers erbracht. Leistungen von Unternehmer an Nicht-Unternehmer (im Folgenden B2C-Bereich) gelten dort als erbracht, wo der Leistende sein Unternehmen betreibt.
Die Systematik des Umsatzsteuerrechts ist so aufgebaut, dass sie vom Speziellen ins Allgemeine geht – d.h. finden Sie die Leistungsart, für die Sie den Leistungsort bestimmen möchten, nicht unter den Ziffern A) a) bis k) fällt sie unter Ziffer l) bzw. m)!!
- a) Personenbeförderungsleistungen
Hier gilt im B2B- (Unternehmer an Unternehmer) und B2C (Unternehmer an Privatkonsument)-Bereich weiterhin der „Streckenteilungsgrundsatz“, das heißt der Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen führt dies zu einer Aufteilung des Leistungsorts auf die gefahrene Strecke.
- b) Güterbeförderungsleistungen
Im B2B-Bereich gilt bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen das Empfängerortsprinzip.
Im B2C-Bereich der „Streckenteilungsgrundsatz“ wenn vom/ins Drittland befördert wird. Bei innergemeinschaftlichen Fahrten der Ort des Transportbeginns. Eine Sonderregelung gilt hierbei für Vor- und Nachläufe, diese sind als reine Inlandsbeförderungen anzusehen.
Die bisherige Verlagerungsmöglichkeit mittels USt-ID-Nummer entfällt. Ebenso entbehrlich sind die Nachweiserfordernisse bei Beförderungen ins Drittland im Rahmen der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 UStG a.F.
Für die Beförderung begleitenden Dienstleistungen (Be-, Entladen, Umschlagen) gilt das bisherige Tätigkeitsortsprinzip nur noch um B2C-Bereich. Im B2B-Bereich gilt das neue Empfängerortsprinzip.
- c) Restaurationsdienstleistungen
Grundsätzlich ist der Leistungsort dort, wo die Speisenabgabe tatsächlich erbracht wird. Dies gilt allerdings nur, wenn der Dienstleistungscharakter überwiegt – das heißt, reine Speisenlieferungen sind hiervon nicht betroffen.
Wird die Restaurationsleistung auf einem Schiff, Flugzeug oder einer Eisenbahn erbracht und geht die Beförderungsstrecke in die bzw. aus der EU hinaus, ist der Leistungsort dort, wo die Beförderung beginnt.
- d) Grundstücksbezogene Leistungen
Der Leistungsort richtet sich weiterhin nach der Belegenheit des Grundstücks. Dies gilt für alle Leistungen (B2B, B2C). Hierunter fallen bspw. Leistungen des Hotelier- und Beherbergungsgewerbes und Grundstücksvermietungen, sowie Leistungen zur Errichtung, Renovierung, Begutachtung, Erhaltung/Reinigung und dem Verkauf von Grundstücken.
- e) Vermietung von Beförderungsmitteln
Kurzfristige Vermietungen (nicht mehr als 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen nicht mehr als 90 Tagen) werden dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, damit gemeint ist der Aushändigungsort. Dies gilt für Unternehmen und Privatkonsumenten gleichermaßen.
Bei langfristigen Vermietungen gilt im B2C-Bereich der Sitzort des leistenden Unternehmers, im B2B-Bereich der Empfängerort als Leistungsort.
Hier wird eine Änderung ab dem Jahr 2013 vorgenommen werden!
- f) Auftritts- und Veranstaltungsleistungen
Bei Auftritten und Veranstaltungsleistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art, sowie der damit eng verbundenen Tätigkeiten und auch Wissenschafts- und Forschungsdienstleistungen ist der Leistungsort unverändert am Ort der Tätigkeitsausübung bzw. dem Veranstaltungsort. Dies gilt für alle Leistungen (B2B, B2C).
Hierzu zählen ab 2010 auch Messe- und Ausstellungsleistungen!
ACHTUNG: ab 2011 wird diese Regelung wieder geändert.
- g) Begutachtungs- und Beurteilungsleistungen
Bei der Begutachtung und Bearbeitung von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt ab 2010 im B2C-Bereich der Tätigkeitsort als Leistungsort. Bei Leistungen an Unternehmer (B2B) gilt das Empfängerortsprinzip. Es besteht kein faktisches Wahlrecht (Verlagerung des Leistungsorts) mehr wie bisher, da dies nicht mehr notwendig ist.
- h) Vermittlungsleistungen
Bei Vermittlungen an Privatkonsumenten gilt das bisherige Prinzip „Vermittlungsort entspricht Leistungsort des vermittelten Umsatzes“ – jedoch ohne Verlagerungsmöglichkeit, da Privatpersonen ja keine USt-ID-Nummer haben. Diese Ausnahmeregelung greift nicht bei Personal- oder Partnervermittlungsleistungen, da dies keine „Umsätze“ im Sinne des UStG sind. Hier ist der Leistungsort wiederum am Sitzort des leistenden Unternehmers.
Im B2B-Bereich wird ab 2010 auf den Sitzort des Leistungsempfängers abgestellt.
- i) „Katalog-Dienstleistungen“
Dienstleistungen wie Werbeleistungen, Leistungen mit/an Rechten, Leistungen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Aufsichtsratsmitglieder, Dolmetscher, Datenverarbeitung, Informationsüberlassung, Finanzleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen gilt im B2B-Bereich das neue Empfängerortsprinzip. Im B2C-Bereich ist der Leistungsort bei inländischen und europäischen Kunden am Sitzort des leistenden Unternehmers (bzw. seine ausführende Betriebsstätte), bei Kunden im nichteuropäischen Ausland am Empfängerort.
- j) Verlagerung des Leistungsorts vom Drittland ins Inland
Bei kurz- und langfristigen Beförderungsmittelvermietungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen wird der Leistungsort ins Inland verlagert, wenn der leistende Unternehmer im Nicht-EU-Ausland sitzt und soweit die Leistungen im Inland genutzt oder verwertet werden.
- k) Vermietung von Schienenfahrzeugen, Bussen, LKW
Werden Schienenfahrzeuge, Omnibusse oder zur Güterbeförderung genutzte Kfz an im Nicht-EU-Ausland ansässige Unternehmer zur Nutzung im Nicht-EU-Ausland kurzfristig vermietet, wird der Leistungsort ins Ausland verlagert.
- l) Alle anderen an Unternehmer erbrachte Leistungen
Der neue § 3a Abs. 2 UStG siedelt den Ort der sonstigen Leistungen zwischen zwei Unternehmern am Sitzort des Leistungsempfängers an. Dies ist entweder der Betriebssitz oder abweichend der Ort einer Betriebsstätte, wenn die Leistung an diese Betriebsstätte erbracht wird.
Für alle Leistungen an Unternehmer gilt:
Die Leistung muss an einen Unternehmer UND für dessen Unternehmen erbracht werden – nur dann ist der Ort des Leistungsempfängers auch der Leistungsort. Leistungen an den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers werden nicht dort erbracht. Diese Regelung war von der EU anders (und bürokratieärmer) vorgesehen, Deutschland weicht hiervon im neuen Gesetz ab. Bleibt abzuwarten, wie lange diese Regelung dem EuGH standhält!!
Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft siehe unten!
- m) Alle anderen an Privatpersonen erbrachte Leistungen
Laut des neuen § 3a Abs. 1 UStG bestimmt sich der Leistungsort von B2C-Leistungen wie bisher danach, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Eine Ortsverlagerung ist hier nicht vorgenommen worden, weil sich der Leistungsgeber sonst im Empfängerland umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste.
Als Privatkonsumenten gelten alle, die Leistungen nicht nachprüfbar für ihr Unternehmen beziehen.
B) DER NACHWEIS DER UNTERNEHMEREIGENSCHAFTWoher weiß der leistende Unternehmer nun, ob sein Leistungsempfänger die „Unternehmereigenschaft“ hat?
Von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers hängt also ab 2010 die umsatzsteuerliche Behandlung sonstiger Leistungen ab. Ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, erkennen Sie bei europäischen Leistungsempfängern daran, ob er eine USt-ID-Nummer hat. Diese muss aufgezeichnet werden! Sie muss in den Rechnungen aufgeführt werden und in den Zusammenfassenden Meldungen erklärt werden. Sie sind dazu verpflichtet, die Echtheit der USt-ID-Nummer zu überprüfen. Dies ist beim Bundeszentralamt für Steuern möglich. Unter dieser Website ist die Abfrage möglich:
Verifizierung USt-ID-NummernDie in Echtzeit erteilte Bescheinigung sollte ausgedruckt werden und dient als Nachweis für die Gültigkeit einer USt-ID-Nummer. Die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss vor Leistungserbringung geprüft worden sein und eine ungültige USt-ID-Nummer auf einer Rechnung geht zu Lasten des Rechnungsschreibers, wenn er die Gültigkeit nicht nachweisen kann. Jede Anfrage nach der Gültigkeit einer USt-ID-Nummer geht direkt an denjenigen Mitgliedstaat, der die Nummer zugeteilt hat.
Bei außereuropäischen Leistungsempfängern gestaltet sich die Überprüfung der Unternehmereigenschaft schwieriger – hier gibt es keine USt-ID-Nummer. Der leistende Unternehmer sollte zur Beweisvorsorge unbedingt alle die unternehmerische Betätigung des Leistungsempfängers dokumentierenden Unterlagen (Korrespondenz, ausgedruckter Internetauftritt o.ä.) aufbewahren, falls es nicht auch bei nichtunternehmerischen Leistungsempfängern ohnehin zur Ortsverlagerung ins Drittland kommt. In Zweifelsfällen erteilen Sie dem Leistungsempfänger nur dann eine „Nettorechnung“, wenn er seine Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung seiner Steuerbehörde nachweist (z.B. eine USt 1 TN-Unternehmerbescheinigung).
C) DIE UMKEHR DER STEUERSCHULDNERSCHAFTGrundsätzlich gilt: wenn deutsche Unternehmer an ausländische Unternehmer Leistungen erbringen, der Leistungsort beim Leistungsempfänger im Ausland liegt (wann das der Fall ist s.o.) und der Leistungserbringer dort nicht ansässig ist, geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Es sind Nettorechnungen ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen. In Rechnungen von / an Unternehmern im EU-Ausland ist die USt-ID-Nummer von Leistungsgeber und Leistungsempfänger anzugeben.
Das bringt deutlich mehr Rechtssicherheit!
Allerdings erhöht sich das Risiko von Fehleinschätzungen: Wird beispielsweise eine Leistung an einen französischen Unternehmer erbracht und liegt der Leistungsort in Frankreich, wird aber fälschlicherweise in Deutschland als steu-erpflichtig behandelt, schuldet der deutsche Unternehmer die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Eine Korrektur ist erst möglich, wenn er nachweist, dass das Steuerauf-kommen in Frankreich (!) nicht gefährdet wurde, also dort Steuer abgeführt wurde. Im umgekehrten Fall: erhält ein deutscher Unternehmer von einem Österreicher eine Leistung und wird fälschlicherweise Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, darf diese nicht mitbezahlt werden. Sie ist in Deutschland nicht als Vorsteuer abzugsfähig und erhöht die gem. § 13b UStG abzuführende deutsche Umsatzsteuer des Leistungsempfängers.
Zur Abgrenzung: Der bisher bereits vorhandene § 13b UStG regelt den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Leistungsempfänger, wenn die Leistung von einem ausländischen Unternehmer im Inland erbracht wird. Er ist das genaue Gegenteil der jetzt neu eingeführten Umkehr der Steuerschuldnerschaft!
ACHTUNG: Sollten Sie also ab dem 01.01.2010 Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland erbringen bzw. von solchen erhalten, müssen Sie eine USt-ID-Nummer haben. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Unternehmensadresse korrekt eingegeben wird.
D) DIE NEUEN MELDEPFLICHTENAb dem 01.01.2010 müssen zwingend zusammenfassende Meldungen abgegeben werden über Leistungen an Unternehmer im EU Ausland (sog. innergemeinschaftliche Dienstleistungen), deren Leistungsort am Empfängersitz im EU-Ausland liegt.
Anzugeben sind die USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers und die erbrachten Umsätze pro ID-Nummer in Summe.
In den Umsatzsteuervoranmeldungen und –erklärungen ab 2010 müssen die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen gesondert deklariert werden.
Über die aktuellen Melde
fristen der zusammenfassenden Meldungen werden wir Sie über unsere Homepage informieren, da hier noch Klarstellungen im Gesetz vorgenommen werden müssen.
E) WAS MÜSSEN SIE VOR 2010 TUN?
- Eine umsatzsteuerliche Analyse der Geschäftsvorfälle eines Unternehmens ist mit dem Fokus der zukünftigen Leistungsortbestimmung vorzunehmen.
- Die Mitarbeiter sind mit der neuen Rechtslage und der sich hieraus ergebenden neu-en Fakturierungserfordernissen (z.B. mit oder ohne Ausweis deutscher Umsatzsteu-er) vertraut zu machen.
- Die Buchhaltungssoftware ist an die jeweils im Unternehmen vorkommenden Leis-tungssachverhalte anzupassen, gegebenenfalls sind neue Umsatzsteuerschlüssel zu konfigurieren. Die Debitoren- und Kreditorenstammdaten sind um die Umsatzsteuer-identifikationsnummern der Geschäftspartner zu ergänzen. In diesem Zusammen-hang sollten nochmals alle Umsatzsteueridentifikationsnummern bei dem Bundes-zentralamt für Steuern auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüft werden. Dies kann in Form von qualifizierten elektronischen Anfragen erfolgen. In Rechnungsformularen über Dienstleistungen an andere Unternehmer sollte standardisiert die eigene Um-satzsteueridentifikationsnummer und die des Leistungsempfängers beigestellt wer-den. Es ist sicherzustellen, dass die genutzte Software die Einzelumsätze - zukünftig erweitert um bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungsumsätze - reibungslos in die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldung umsetzt. Gerade die notwendigen Modifikationen der EDV-Systeme an die neuen steuerlichen Anforderungen erfordern hinreichenden Vorlauf und im Bedarfsfall individuelle Unter-stützung durch den Software-Anbieter.
Gerne stehen wir Ihnen für individuelle Beratungen im Hinblick auf Ihre Ausgangsumsätze zur Verfügung!