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Streichung der Pendlerpauschale gerät ins Wanken

 

Berufspendler werden sich über den aktuellen Beschluss des obersten deutschen Steuergerichts freuen, so die Steuerberater der RTS-Steuerberatung: der Bundenfinanzhof hält nämlich die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit für bedenklich. Die Richter meinten, es sei ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot für die entsprechenden Aufwendungen (sog. Pendlerpauschale) verfassungsgemäß sei.

 

Pendlerpauschale: Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

Die Steuerberater der RTS mit Standorten in Backnang, Stuttgart, Metzingen, Murr, Winnenden und Fellbach weisen darauf hin, dass mit der sog. Pendlerpauschale Steuerpflichtige ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend machen können und zwar mit 30 Cent je Entfernungskilometer. Seit Januar 2007 geht das nur noch vom 21. Kilometer an, denn der Gesetzgeber hat das sog. Werkstorprinzip eingeführt, wonach die berufliche Sphäre erst mit Betreten des Arbeitsplatzes beginnt. Fahrten zum Arbeitsplatz würden dann zur Privatsphäre zählen und seien daher keine Werbungskosten mehr.

 

Bereits im Vorfeld der Bundenfinanzhof-Entscheidung meldeten einige Finanzgerichte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Streichung der Pendlerpauschale an. So hatte bspw. das Niedersächsische Finanzgericht sogar das beklagte Finanzamt angewiesen, auf der Lohnsteuerkarte des Beschwerde führenden Steuerpflichtigen einen Freibetrag einzutragen, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst. Andere Finanzgerichte, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg, befanden hingegen die Streichung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer als verfassungsgemäß.

 

In dem Fall, der nun vor dem Bundesfinanzhof zum Thema Pendlerpauschale verhandelt wurde, ging es um ein Ehepaar, das insgesamt 61 Kilometer zur Arbeit fahren muss. Für das Jahr 2007 wollten sie einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, der die volle Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigte. Wie erwartet versagte ihnen das Finanzamt den Eintrag der Pendlerpauschale. Die Klage vor dem Finanzgericht verlief erfolgreich und auch im späteren Revisionsverfahren behielten sie Recht.

 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sei es offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeit beruflich veranlasst seien. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn „wenn der Erwerbende sich nicht zu einer Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“, zitierten die Richter eine Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Der Bundesfinanzhof folgte auch nicht der Meinung der Finanzverwaltung, dass sich der Gesetzgeber bei der Kürzung auf die klamme Haushaltslage berufen könne.

 

Hinweis:

Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber befinden, ob die Streichung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist oder nicht. Das wird es voraussichtlich aber erst nächstes Jahr tun. Nun hat auch die Finanzverwaltung eingelenkt: wegen des Bundesfinanzhofs-Beschlusses haben Steuerpflichtige nun die Möglichkeit, sich auch für die ersten 20 Kilometer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Wer davon Gebrauch machen möchte, sollte aber abwägen, dass das Bundesverfassungsgericht die neue Regel auch als verfassungskonform einstufen kann. Dann müsste der Werbungskostenabzug für die ersten 20 Kilometer rückgängig gemacht werden. Sicherer ist es, in der Steuererklärung für das Jahr 2007 die Entfernungspauschale wie bisher abzurechnen. Das BMF hat angekündigt, dass bis zum Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes die Steuerbescheide ab 2007 von Amts wegen „offen“ bleiben. Ein Einspruch zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale wäre dann nicht erforderlich. Fällt dann das Bundesverfassungsgericht ein für den Steuerzahler positives Urteil, kann man sich noch immer über eine Erstattung der zuviel gezahlten Steuern freuen.

 

Quelle: Bundenfinanzhof-Beschluss vom 23. August 2007, VI B 42/07, LEXinform Nr. 5005235; BFH-Pressemitteilung vom 6. September 2007, Nr. 9/07, LEXinform Nr. 0173575

 

Die Steuerberater der RTS-Steuerberatungsgesellschaft (Backnang, Murr, Fellbach, Stuttgart, Metzingen und Winnenden) beraten Sie gerne zum Thema Pendlerpauschale: Kontakt

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