Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an ausländische Schulen
Eine steuerliche Begünstigung von Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen darf in Deutschland steuerpflichtigen Personen bei Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten nicht generell versagt werden. So lautet ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
Nach einer Vorschrift des deutschen Einkommensteuergesetzes dürfen Steuerpflichtige 30 % des Entgelts abziehen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen entrichten, die in Deutschland bestimmte Voraussetzungen erfüllen - mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Es handelt sich dabei um die staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschulen, die als Ersatz für eine im jeweiligen Bundesland vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen, sowie um die Ergänzungsschulen, d.h. deutsche Schulen, die keine Ersatzschulen sind und nach Landesrecht als allgemein bildende Ergänzungsschulen anerkannt sein müssen.
Da diese steuerliche Vergünstigung nicht für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten gilt, haben sich das Finanzgericht Köln und die EU-Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewandt, damit sich dieser zur Vereinbarkeit der betreffenden Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht äußert.
Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass die Kinder der Steuerpflichtigen mit dem Besuch einer Schule in einem anderen Mitgliedstaat von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung dieser Freiheiten dar.
Die Nichterstreckung der in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigung auf Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, diese Schulen und die von der fraglichen Regelung erfassten deutschen Schulen, denen untersagt sei, Schulgeld in einer Höhe zu erheben, die eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zulasse, befänden sich nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation. Die Regelung macht nämlich die steuerliche Vergünstigung davon abhängig, dass die betreffende Privatschule in Deutschland genehmigt, erlaubt oder anerkannt ist, ohne objektive Kriterien aufzustellen, die es ermöglichen würden, zu bestimmen, welche Arten des von deutschen Schulen verlangten Schulgelds abzugsfähig sind. Jede in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ansässige Privatschule ist somit aufgrund der bloßen Tatsache, dass sie nicht in Deutschland ansässig ist, automatisch von der steuerlichen Vergünstigung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie Kriterien erfüllt wie die Erhebung von Schulgeld in einer Höhe, die keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zulässt.
Zusätzlich stellt der Gerichtshof fest, dass die deutsche Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit der steuerpflichtigen Eltern verletzt. Die Regelung benachteiligt insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige, die nach Deutschland gezogen sind oder dort ihren Arbeitsplatz haben und deren Kinder weiterhin eine kostenpflichtige Schule in einem anderen Mitgliedstaat besuchen. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen ist der Sonderausgabenabzug verwehrt, anders als wenn ihre Kinder eine Schule in Deutschland besuchten.
Hinweis:
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die vom Ausschluss betroffenen Steuerpflichtigen auch bei bestandskräftigen Steuerbescheiden die Möglichkeit hätten, eine Erstattung der zu viel gezahlten Einkommensteuersteuer nebst Erstattungszinsen zu beantragen. Ob dieser Auffassung auch die Finanzverwaltung folgt, bliebt abzuwarten.
Quelle: EuGH-Urteile vom 11. September 2007, C 76/05, LEXinform Nr. 5210638 sowie C 318/05, LEXinform Nr. 5210637
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