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Bundestag verabschiedet Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts

 

Anfang Juli hat der Bundestag den Gesetzentwurf „zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Damit das Gesetz endgültig in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen, was er voraussichtlich am 21.9.2007 tun wird. Mit dem neuen Gesetz kommt es zu steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Engagements.

 

Das Spendenrecht wird vereinfacht. Die bisherige Differenzierung zwischen spendenbegünstigten und steuerbegünstigten Zwecken entfällt. Damit sind künftig auch bestimmte Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig, wie z.B. an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen, auch wenn der Verein dem Mitglied Vergünstigungen wie etwa verbilligten Eintritt gewährt.

 

Die unterschiedlichen Höchstsätze für den Spendenabzug werden abgeschafft. Als Sonderausgaben absetzbar sind fortan sämtliche Zuwendungen bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 Promille bezogen auf Jahresumsatz und aufgewendete Löhne und Gehälter.


Übersteigen die Zuwendungen die Höchstgrenze, können sie unbegrenzt als Sonderausgaben auf spätere Jahre vorgetragen werden. Ein Zuwendungsrücktrag ist dagegen ausgeschlossen.

Für Spenden bis zu 200 € vereinfacht sich der Nachweis: ausreichend ist ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung.

 

Die bisherige Regelung, Spenden an Stiftungen bis zu 20.450 € zusätzlich absetzen zu können, entfällt. Gleiches gilt für die sog. Großspendenregelung.

 

Der Höchstbetrag von 307.000 € bei Vermögensstockspenden zur Errichtung einer Stiftung wird auf 1 Mio. € angehoben. Der Betrag kann wie bisher einmal innerhalb von 10 Jahren genutzt werden.

Schließlich wird die Haftungshöhe bei fehlerhaftem Ausstellen von Spendenbescheinigungen gesenkt. Statt der bisherigen 40 % haftet der Steuerpflichtige nun mit 30 % des gespendeten Betrags.

Für Ehrenamtliche war ursprünglich eine Steuerermäßigung angedacht. Gekommen ist es zu einer Aufwandspauschale von 500 €, die im Prinzip die Wirkung eines Steuerfreibetrags hat, und von allen ehrenamtlichen Tätigen im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich genutzt werden kann. Profitieren werden nicht nur ehrenamtliche Vereinsvorstände sondern auch die anderen Helfer bis hin zum Platzwart, sofern ihnen für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Die sog. Übungsleiterpauschale für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u.ä. im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wird auf 2.100 € aufgestockt.

Weitere Änderungen betreffen die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe: die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Freigrenze wird auf 35.000 € angehoben. Korrespondierend liegt die neue Grenze für die Annahme von Zweckbetrieben bei Einnahmen inkl. Umsatzsteuer von ebenfalls 35.000 €.  

Außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts wurde auf Wunsch des Bundesrats eine Ergänzung des Investitionszulagengesetzes aufgenommen. Ab 2008 sollen auch diejenigen Teile von Berlin in den Genuss der Förderung kommen, die durch das Investitionszulagengesetz 2007 ursprünglich von der Förderung ausgeschlossen waren.   

Hinweis:

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten. Für den Veranlagungszeitraum 2007 hat man noch die Wahl, ob man das alte Recht in Anspruch nehmen möchte.

Da die steuerlichen Erleichterungen rückwirkend in Kraft treten, ist es sinnvoll, die Änderungen bereits jetzt im Auge zu behalten und nach der Zustimmung des Bundesrats für steuerliche Gestaltungen optimal zu nutzen. Zu denken ist da in erster Linie an den erhöhten Spendenabzug oder die neue Aufwandspauschale für Ehrenamtliche. Sprechen Sie uns an!

Quelle: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, Entwurf vom 3. Mai 2007, LEXinform Nr. 0173064

 

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