Zahlungen aus Gruppenunfallversicherung steuerpflichtig?
Können Leistungen einer Versicherung einkommensteuerpflichtig sein? fragen sich die Steuerberater der RTS-Steuerberatungsgesellschaft. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich dazu in einem Urteil geäußert.
Es ging um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hatte. Die Unfallversicherung wurde „gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle“ im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen abgeschlossen, die „Unfälle in der ganzen Welt“ im beruflichen wie im Privatbereich umfasste.
Der Arbeitnehmer erlitt auf dem Weg zur Arbeit einen schweren Verkehrsunfall. Seitdem war er Vollinvalide, schwer behindert und bezog eine Sozialversicherungsrente von ca. 860 €. An den Arbeitgeber zahlte die Versicherung einen Betrag, der an den Steuerpflichtigen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben überwiesen wurde. Gegen die Versteuerung legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, denn nach seiner Meinung handelte es sich bei der Versicherungsleistung um Schadenersatz, der nicht steuerbar sei.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte nicht der Argumentation des Finanzamtes, dass der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sei. Nach Ansicht des Finanzgerichtes reicht der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis für die Qualifikation als Arbeitslohn nicht aus. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beitragszahlungen zur Gruppenunfallversicherung beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, denn ein Korrespondenzprinzip gebe es dort nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die hier geleisteten Zuwendungen des Arbeitgebers sich nicht als Frucht der Arbeitsleistung erweisen. Der Schadenersatz, den der Steuerpflichtige über seinen Arbeitgeber erhalten hat, sei vielmehr ein Ausgleich für den vorliegenden Personenschaden. Die Versicherung habe nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des Steuerpflichtigen aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Diese werden nämlich durch das Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Schließlich können nach der Rechtsprechung des BFH nur solche Leistungen besteuert werden, die Lohnersatz sind.
Hinweis:
Die Beiträge des Arbeitgebers zur Gruppenunfallversicherung gehören dann nicht zum Arbeitslohn, wenn die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen. Dagegen sind die Beitragsleistungen steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsfall unmittelbare Rechtsansprüche erhält. Möglich ist in diesem Fall eine Pauschalbesteuerung in Höhe von 20 % durch den Arbeitgeber. Dann entfallen auch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2007, 2 K 2214/07, LEXinform Nr. 5005884; FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30. Januar 2008, LEXinform Nr. 0173920
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