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Krankenversicherungsbeiträge für Saisonarbeitskräfte sind Arbeitslohn

 

Ein Landwirt hatte polnische Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigt und nach den üblichen Vorgaben auf seine Kosten eine private Krankenversicherung für sie abgeschlossen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurden die von ihm getragenen Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn angesehen und der Lohnsteuer unterworfen. Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt einen entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbescheid.

 

Der Landwirt klagte dagegen mit der Begründung, dass er auf seine Kosten eine private Krankenversicherung abschließen müsse, soweit keine Krankenversicherungspflicht bestehe. Andernfalls trage er das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall. Die Bundesagentur für Arbeit weise auf diese Rechtslage hin. Die Beiträge zur Krankenversicherung seien kein Arbeitslohn, sie seien keine Gegenleistung für die geleistete Arbeit, sondern eine Leistung, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbringe. Versicherungsnehmer sei auch nur der Arbeitgeber.

 

Der BFH bestätigte jedoch das diese Rechtsauffassung ablehnende Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz und verwies auf seine frühere Rechtsprechung. Die Verschaffung eines Krankenversicherungsschutzes sei als objektive Bereicherung des Arbeitnehmers und daher als Arbeitslohn zu beurteilen. Die sich aus dem Ausländergesetz ergebende Verpflichtung, für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen, obliege originär dem Arbeitnehmer. Die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber stelle daher Arbeitslohn dar.

 

Hinweis:

Für Saisonarbeitskräfte ergibt sich rein faktisch der Zwang zum Abschluss einer Krankenversicherung durch den Arbeitgeber, weil ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung oder die Arbeitserlaubnis verweigert würden. Diese faktische Verpflichtung findet sich jedoch nicht im Ausländergesetz selbst. Daher ließ der BFH dies als gesetzliche Verpflichtung nicht gelten.

Quelle: BFH-Beschluss vom 18. Juli 2007, VI B 125/06, BFH/NV 2007 S. 2099

 

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