Neuigkeiten zur Auszahlung des Körperschaftsteuer-Guthabens
Das Körperschaftsteuer-Guthaben wird durch Bescheid per 31.12.2006 letztmalig festgestellt erklären die Steuerberater der RTS. Für die betreffenden Körperschaften ergibt sich daraus eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Der Ertrag aus der Forderungseinbuchung ist körperschaft- und gewerbesteuerfrei, da es sich um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer handelt. Darüber hinaus muss der Auszahlungsanspruch auf den Barwert abgezinst werden, da er unverzinslich ist. Für die Abzinsung ist grundsätzlich der Marktzinssatz für 10-jährige Anleihen heranzuziehen. Alternativ dazu kann aber auch der im Steuerrecht übliche Zinssatz von 5,5 % verwendet werden. Der Zinsaufwand aus der Abzinsung ist steuerfrei. Ebenso fallen die Zuschreibungen, die in späteren Jahren entstehen, unter die Steuerbefreiung.
Die Steuerberater der RTS (Backnang, Stuttgart, Murr, Metzingen, Fellbach und Winnenden) weisen daraufhin, dass die Finanzverwaltung bei Kleinbeträgen eine Billigkeitsregelung nun erlässt. Beträgt das KSt-Guthaben nicht mehr als 1.000 €, ist der Betrag in einer Summe auszuzahlen – also grundsätzlich am 30.9.2008, so die Steuerberater der RTS. Wird der Bescheid, in dem das Körperschaftsteuer-Guthaben letztmalig festgestellt wird, nach dem 31.8.2008 bekannt gegeben, erfolgt die Auszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
Sollte es später durch eine geänderte Festsetzung des Auszahlungs-Guthabens dazu kommen, dass der Betrag von 1.000 € überschritten wird, bleibt es bei der einmaligen Auszahlung. Um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen, wird der ausgezahlte Betrag nicht zurückgefordert. Wenn sich aus der geänderten Festsetzung ein weitere Forderung zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 € übersteigt, wird der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe getilgt. Erst wenn dieser Betrag über 1.000 € liegt, wird er ratierlich an den verbleibenden Fälligkeitsterminen ausgezahlt.
Die Billigkeitsregelung wirkt sich nicht auf die Festsetzungsfrist für das Körperschaftsteuer-Guthaben aus, so die Steuerberater der RTS (Stuttgart, Metzingen, Murr, Winnenden, Fellbach und Backnang). Diese läuft nicht ab, bevor der letzte Jahresbetrag fällig geworden wäre.
Hinweis:
Die neue Billigkeitsregelung hat bereits jetzt Einfluss auf die Bilanzierung des Körperschaftsteuer-Guthabens in der Bilanz der Körperschaft. Der Barwert des Anspruchs muss, wenn sich das Guthaben auf bis zu 1.000 € beläuft, nicht über einen 10-jährigen Auszahlungszeitraum hinweg gebildet werden. Steht z.B. als Auszahlungstermin der 30.9.2008 fest, muss bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr zum 31.12.2007 das Guthaben in voller Höhe bilanziert werden. Eine Abzinsung erübrigt sich zu diesem Zeitpunkt, da der Anspruch innerhalb eines Jahres fällig wird.
Quelle: BMF-Schreiben vom 21. Juli 2008, IV C 7 S 2861/07/10001, www.bundesfinanzministerium.de
Die Steuerberater der RTS-Gruppe (Backnang, Winnenden, Fellbach, Murr, Metzingen und Stuttgart) beraten Sie gerne zum Thema Körperschaftsteuerguthaben: Kontakt