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Ermäßigter Steuersatz für Kraftstoff-Rapsölraffinat

 

Auf die Lieferungen bestimmter genießbarer tierischer und pflanzlicher Fette und Öle ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Dies richtet sich nach der Einordnung der Öle und Fette in die jeweilige Zolltarifposition. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist dabei, dass die Fette und Öle genießbar sind, d.h. unmittelbar - ohne weitere Be- oder Verarbeitung - für die menschliche Ernährung geeignet sind. Das maßgebliche Kriterium der Genießbarkeit muss im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes vorliegen. Dabei ist es unerheblich, zu welchen Zwecken die Fette und Öle verwendet werden (Ernährungszwecke, Futtermittelherstellung oder technische Zwecke).

 

Unter diese Begünstigung fallen auch genießbare fette pflanzliche Öle (flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert) und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen. Hierzu gehört auch raffiniertes Rapsöl (aus Position 1514 des Zolltarifs). Das Rapsöl ist damit ebenfalls ermäßigt zu besteuern und zwar auch dann, wenn das Rapsöl als Kraftstoff verwendet wird.

 

Eine Ungenießbarkeit des Rapsöls kann sich jedoch ergeben, wenn das Rapsöl vor der Abgabe durch Fremdstoffe verunreinigt wird, auch wenn diese Verunreinigung nicht zielgerichtet durch die bewusste Beimengung von Zusätzen erfolgt. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist daher ausgeschlossen, wenn der Transport, die Lagerung bzw. die Abgabe des Rapsöls mit Einrichtungen erfolgt, in denen sich vorher z.B. mineralische Kraftstoffe befunden haben, sodass es zu einer Verunreinigung und damit Ungenießbarkeit des Rapsöls kommt. Eine Mischung aus Rapsöl und Dieselkraftstoff ist nicht in die Position 1514 des Zolltarifs einzureihen und unterliegt daher dem allgemeinen Steuersatz. Auch die Lieferung einer Mischung von 98 % Rapsöl und 2 % Dieselkraftstoff ist nicht ermäßigt zu besteuern.

 

Hinweis:

Sollten im Einzelfall Zweifel an der Einreihung des Rapsölraffinats in die entsprechende Position des Zolltarifs bestehen, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg eingeholt werden. Wir erledigen dies gerne für Sie.

 

Quelle: OFD Hannover, Verfügung vom 20. Juni 2007, S 7221 105 StO 184, LEXinform Nr. 5230924

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