Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus
Seit 2007 ist der Abzug von Arbeitszimmerkosten kaum noch möglich. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet, können die Kosten in voller Höhe steuermindernd abgesetzt werden, so die Steuerberater der RTS. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften kann anstatt eines häuslichen Arbeitszimmers auch eine Betriebsstätte innerhalb der selbst genutzten vier Wände vorliegen, wie etwa eine Arztpraxis im Untergeschoss eines Einfamilienhauses. Von einer Betriebsstätte, die selbst keiner Abzugsbeschränkung unterliegt, wird ausgegangen, wenn aufgrund nach außen erkennbarer Umstände die häusliche und wohnliche Privatsphäre zu Gunsten eines eindeutig betrieblichen Bereichs zurücktritt.
Die Steuerberater der RTS weisen darauf hin, dass unabhängig davon, ob es sich bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften um ein Arbeitszimmer oder eine Betriebsstätte handelt, muss der entsprechende Gebäudeteil als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sein Wert zzgl. des anteiligen Grund und Bodens mehr als 20.500 € beträgt. Wird das Objekt, in dem sich der betrieblich genutzte Bereich befindet, später verkauft oder die betriebliche Tätigkeit beendet, müssen die anteiligen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Das ist selbst dann der Fall, so die Steuerberater der RTS, wenn wegen der Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer überhaupt keine Betriebsausgaben abgezogen werden konnten.
Hinweis:
Das kann der Steuerpflichtige aber vermeiden, wenn er von Beginn an den Arbeitsraum durch private Mitbenutzung als „häusliches Arbeitszimmer“ disqualifiziert. Damit scheitert auch die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen.
Der BFH beschäftigte sich mit dem Fall einer Betriebsaufgabe eines Arztes, der den Keller seines Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis genutzt hatte. Das Einfamilienhaus gehörte ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte. Die anteiligen Hauskosten und die Abschreibung für den Kellerraum zog er als Betriebsausgaben ab. Als es um die Ermittlung des Gewinns aus der Betriebsaufgabe ging, wollte das Finanzamt die stillen Reserven des Lagerraums in voller Höhe versteuern. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Arzt die stillen Reserven nur zur Hälfte versteuern muss, da der Lagerraum nur insoweit zu seinem Betriebsvermögen gehöre. Das gelte selbst dann, wenn er die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstückskosten allein getragen habe. Somit sei zwar eine entgeltliche Nutzungsüberlassung gegeben, aber dieser Vorgang erstrecke sich nun mal nicht auf die Vermögensebene. Der hälftige Anteil des Kellerraums könne dem Steuerpflichtigen nur dann zugerechnet werden, wenn er auch insoweit wirtschaftlicher Eigentümer sei. Das sei aber nicht der Fall, da aus zivilrechtlicher Sicht der Steuerpflichtige gegen seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ersatz des anteiligen Verkehrswerts des Kellers habe.
Hinweis:
Der Steuerpflichtige konnte in diesem Fall die Abschreibungen und die laufenden Kosten für den Kellerraum in voller Höhe geltend machen, musste die stillen Reserven aber nur zur Hälfte versteuern. Grund war, dass ihm die Ehefrau ein Nutzungsrecht an ihrem Miteigentumsanteil gewährt hat. Dafür ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ausreichend, wenn zumindest die laufenden Grundstückskosten vom Steuerpflichtigen übernommen werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 29. April 2008, VIII R 98/04, DStR 2008 S. 1370; BFH-Pressemitteilung vom 9. Juli 2008, Nr. 68/08, LEXinform Nr. 0174345
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