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Tierhaltungskooperationen: Voraussetzungen beachten und einhalten

 

Landwirtschaftliche Tierhaltungskooperationen müssen unbedingt die strengen steuerlichen Voraussetzungen beachten, um weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und nicht aus Gewerbebetrieb zu erzielen. Dies wird erneut durch ein Urteil des Thüringer Finanzgerichtes deutlich.

Welche Voraussetzungen sind dies? Hierüber gibt der § 51a des Bewertungsgesetzes Auskunft.

Danach können auch gemeinschaftliche Tierhaltungen - auch ohne eigenen Grund und Boden - noch als landwirtschaftlich beurteilt werden, wenn alle Gesellschafter oder Mitglieder

 

-    Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig 
     landwirtschaftlich genutzten Flächen,

-    nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte

-    Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sind und

-    die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in 
     Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen.

 

Außerdem darf die Anzahl der von der entsprechenden Gesellschaft, Genossenschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten bestimmte Vieheinheiten nicht nachhaltig überschreiten.

 

Daneben dürfen die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gesellschaft, Genossenschaft oder des Vereins entfernt liegen.

 

Diese Voraussetzungen müssen zu Beginn und während des Bestehens der Gesellschaft erfüllt sein.

 

Hinweis:

Eine solche Gesellschaft ist besonders dann interessant, wenn ein viehstarker Betrieb weiter wachsen will und ein flächenstarker Partner vorhanden ist. Mit der o.g. Kooperation kann die Viehhaltung ausgeweitet werden ohne die Notwendigkeit beide Betriebe gemeinsam bewirtschaften zu müssen.

 

Das Thüringer Finanzgericht hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem als Rechtsform für eine solche Kooperation eine GmbH und CoKG gewählt wurde, die als solche Schweinemast ohne eigene Flächen betrieb. Das Finanzamt qualifizierte die als land- und forstwirtschaftlich erklärten Einkünfte zu solchen aus Gewerbebetrieb um, weil nicht alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft seien. Es wurde Gewerbesteuer festgesetzt.

Zu Recht, wie das Thüringer Finanzgericht meint. Die Einkünfte einer gemeinschaftlichen Tierhaltung könnten ertragsteuerlich nur dann als solche aus Land- und Forstwirtschaft qualifiziert werden, wenn alle sachlichen, personellen und formalen Voraussetzungen des § 51a Bewertungsgesetz erfüllt seien. Eine GmbH und CoKG sei nicht wegen ihrer Rechtsform, sondern deswegen von dieser Vergünstigung ausgeschlossen, weil der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person (GmbH) sei und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungskooperation im Sinne des § 51a Bewertungsgesetzes nur natürliche Personen sein dürften.

 

Hinweis:

Auch bestehende Kooperationen müssen die sachlichen, personellen und formalen Voraussetzungen im Auge behalten. Verpachtet z.B. ein Mitglied im Laufe der Zeit seinen landwirtschaftlichen Betrieb, müssen Änderungen möglicherweise vertraglicher Natur vorgenommen werden.

Quelle: Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 20. September 2006, Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 13/07), LEXinform Nr. 5004566

 

 

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