Insolvenzrecht und Steuerrecht sind nicht aufeinander abgestimmt, so die Steuerberater der RTS (Backnang, Winnenden, Fellbach, Pleidelsheim, Stuttgart und Metzingen). Dieses Auseinanderfallen ist besonders problematisch, wenn Personengesellschaften insolvent werden und es sich um die Frage dreht, wie Verwertungsgewinne versteuert werden müssen. Verkauft der Insolvenzverwalter Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft, werden dabei stille Reserven aufgedeckt, die die Mitunternehmer versteuern müssen. Diese Rechtsfolge ist nachteilig, denn einerseits profitieren nur die Insolvenzmasse bzw. die Gläubiger aus der Gewinnrealisierung, andererseits muss aber der Gesellschafter die Steuern zahlen. Das kommt daher, weil der Gesellschaft zwar eine zivilrechtliche aber keine steuerliche Selbständigkeit zugestanden wird. Hat auch der Gesellschafter Insolvenz angemeldet, werden die Auswirkungen abgemildert. In den Fällen, in denen sich der Gesellschafter nicht selbst in Insolvenz befindet, muss er die Steuerschuld aus seinem Privatvermögen begleichen. Besonders häufig ist dieser Fall bei GmbH & Co. KGs anzutreffen, denn dort haften die Kommanditisten in aller Regel nur beschränkt.
Nun hat sich der BFH im Fall einer insolventen OHG dazu geäußert, wie die Einkommensteuerschuld in solchen Fällen zu behandeln ist. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, die Einkommensteuerschulden der Gesellschafter seien Massekosten. In diesem Fall wäre die Steuerforderung des Finanzamtes vorab und in voller Höhe aus der Insolvenzmasse der OHG zu begleichen gewesen. Da sich die Mitunternehmer selbst in Insolvenz befanden, versprach sich das Finanzamt aus dieser Vorgehensweise eine höhere Zahlungsquote. Eine Zahlung aus der Insolvenzmasse der OHG wollte der Insolvenzverwalter allerdings vermeiden und klagte bis vor den BFH.
Dieser berief sich zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach Einkommensteuerforderungen, die aus Gewinnen nach Insolvenzeröffnung stammen, als Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, wenn die entsprechenden Gewinne zur Insolvenzmasse der Gesellschaft gelangen. Diese Rechtsprechung war aber im Falle eines Einzelunternehmers ergangen. Anders sei die Rechtslage bei Mitunternehmerschaften. Die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters müsse dieser immer selbst zahlen. Daher könne das Finanzamt an die OHG keinen Leistungsbescheid über Einkommensteuer erlassen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Insolvenzmasse einer Personengesellschaft sei einkommensteuerrechtlich kein selbständiges Steuersubjekt. Die Klage brachte damit im Revisionsverfahren den gewünschten Erfolg: die Einkommensteuerforderungen mussten an den Gesellschafter selbst gerichtet werden.
Hinweis:
Dem Urteil, das eine OHG betrifft, liegt die Überlegung zugrunde, dass sich durch Verwertungsgewinne die persönliche Haftung des Gesellschafters mindert und er deshalb auch die darauf entfallenden Steuern selbst tragen muss. Wie sieht der Fall aber bei Kommanditisten aus, die nur beschränkt für die KG haften? Damit musste sich der BFH nicht befassen. Logisch wäre es hier, die Einkommensteuerschuld den Masseverbindlichkeiten zuzuordnen, die dann der Insolvenzverwalter vorab aus der Insolvenzmasse befriedigen muss.
Quelle: BFH-Urteil vom 5. März 2008, X R 60/04, BStBl. 2008 II S. 787
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