Besuchskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen (14.01.2008)
Nicht sorgeberechtigte Eltern können auch künftig die Kosten für den Umgang mit dem Kind (Besuchskosten) nicht von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof bestätigte in einem aktuellen Fall seine bisherige Rechtsprechung.
Das Urteil betraf einen geschiedenen Steuerpflichtigen, der seine drei Kinder besuchte, die bei ihrer Mutter in den USA lebten. An seinen Kosten für Flug, Hotel und Mietwagen wollte er auch den Fiskus beteiligen und setzte diese Besuchskosten in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzamt lehnte das ab. Auch das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gaben dem Steuerpflichtigen nicht Recht.
Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil damit, dass der Gesetzgeber den früheren Freibetrag zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses durch das Steuerreformgesetz 1990 abgeschafft habe und solche Aufwendungen (Besuchskosten) künftig den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen seien, die aber wiederum durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt würden. Zwar sei jeder Elternteil nicht nur zum Umgang mit seinem Kind berechtigt sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten als zwangsläufig anzusehen seien. Der Bundesfinanzhof vertrat die Ansicht, dass dadurch diese typischen Kosten der Lebensführung nicht außergewöhnlich im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden würden. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestünden auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern nicht unüblich sei, z.B. bei Besuch einer auswärtigen Schule oder Ausbildung.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besuchkosten beim Steuerabzug außen vor zu lassen, sei nach Ansicht des Bundesfinanzhof auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Individueller Sonderbedarf müsse grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer frei zustellenden Existenzminimums berücksichtigt werden.
Hinweis:
Der Bundesfinanzhof ließ sich in seiner Urteilsfindung auch nicht von der Höhe der Besuchskosten von ca. 16.000 € beeindrucken.
Quelle: Bundesfinanzhof-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, LEXinform Nr. 0586514; Bundesfinanzhof-Pressemitteilung vom 5. Dezember 2007, Nr. 104/07, LEXinform Nr. 0173785