Photovotaikanlagen: Auwirkungen des neues EEG
Zum 1.1.2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz novelliert (EEG 2009). Anlagen, die nach dem 31.12.2008 erstmals installiert werden, können von einer speziellen neuen Regelung profitieren. Es handelt sich dabei um die Vorschriften zum sog. Direktverbrauch. Das bedeutet, dass die erzeugte
Energie vom Anlagenbetreiber, soweit er sie nachweislich selbst (dezentral) verbraucht, vom Netzbetreiber mit einem bestimmten Betrag vergütet werden kann. Der Netzbetreiber ist trotzdem wie bisher dazu verpflichtet, die Energie des Anlagenbetreibers abzunehmen, weiterzuleiten, zu verteilen und zu vergüten. Mit der Neuregelung soll ein Anreiz geschaffen werden, den eigenen Stromverbrauch zeitlich an die eigene Produktion anzupassen, um so die öffentlichen Elektrizitätsnetze zu entlasten. In der Vergütung für den dezentralen Verbrauch ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Das Finanzministerium geht in einem aktuellen Schreiben auf die umsatzsteuerliche Handhabung der neuen Vorschrift ein.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht geht man weiterhin davon aus, dass die gesamte Energie des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber geliefert wird. Das gilt unabhängig davon, wo letztendlich die Energie verbraucht wird. Die Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers wird durch die Neuregelung nicht beeinflusst. Wichtig ist, dass er unmittelbar oder mittelbar mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist.
Möchte der Anlagenbetreiber die Regelungen zum Direktverbrauch anwenden, liegt insofern umsatzsteuerlich eine Rücklieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Das Entgelt dafür ist grundsätzlich alles, was der Anlagenbetreiber pro kWh zahlen muss. Das ist somit die Differenz zwischen Einspeisevergütung für den Direktverbrauch (0,2501 €/kWh) und der üblichen Einspeisevergütung (0,4301 €/kWh). Es handelt sich dabei um Nettobeträge. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 0,18 €/kWh.
Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist die übliche Einspeisevergütung von 0,4301 €/kWh. Dieser Wert ist somit für alle produzierten kWh anzusetzen bzw. bildet die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer, egal ob die Energie eingespeist wird oder sie der Anlagenbetreiber selbst verbraucht.
In aller Regel ist der Anlagenbetreiber unternehmerisch tätig. Die Photovoltaikanlage wird er deshalb seinem Unternehmen zuordnen, um den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anlagenerrichtung zu bekommen. Die Vorsteuerbeträge, die auf die Rücklieferung des Stroms entfallen, kann der Unternehmer dann abziehen, wenn er sie in seinem unternehmerischen Bereich verwendet, der der Regelbesteuerung unterliegt. Kein Abzug ist möglich bei privater Verwendung oder unternehmerischer Verwendung, wenn deren Umsätze steuerfrei sind oder unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung stellt auch klar, dass es sich hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt. Im Grunde genommen bleibt durch diese Sichtweise umsatzsteuerlich alles beim Alten.
Quelle: BMF-Schreiben vom 1. April 2009, IV B 8 S 7124/07/10002, www.bundesfinanzministerium.de
Haben Sie noch Fragen? Wir, die Steuerberater der RTS (Backnang, Pleidelsheim, Fellbach, Stuttgart, Metzingen und Winnenden) beraten Sie gerne: Kontakt