Strafverteidigungskosten steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Strafverteidigungskosten unter Umständen Erwerbsaufwendungen sein können und damit als Werbungskosten abzugsfähig sind. Das sei dann der Fall, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war, wie etwa, wenn er die ihm zur Last gelegte Tat durch seine Berufsausübung begangen haben soll.
Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer GmbH und musste sich gleich mehreren Vorwürfen zur Wehr setzen. Die an den Strafverteidiger gezahlten Honorare wollte er steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Strafverteidigungskosten zumindest teilweise als Werbungskosten absetzbar seien. Der Teil der Strafverteidigungskosten, der auf eine Tat entfiel, die nicht durch seine Geschäftsführertätigkeit veranlasst war sondern auf ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb des GmbH-Anteils als Privatvermögen, könne der Steuerpflichtige nicht steuerlich abziehen. Im verhandelten Fall würden auch keine außergewöhnlichen Belastungen vorliegen, denn der Steuerpflichtige war letztendlich in dieser Sache frei gesprochen worden. Nur in Ausnahmefällen werden dann die Strafverteidigungskosten des Angeschuldigten nicht vollständig der Staatskasse auferlegt, was hier der Fall war. Eine Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung schied aus, weil das Honorar für den Strafverteidiger über den üblichen Gebührensätzen lag. Diese Vereinbarung sei dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden, wodurch die Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren seien.
Ein weiterer Teil der Strafverteidigungskosten konnte der Steuerpflichtige aber schließlich als Werbungskosten absetzen. Das Gericht sprach ihm das zu, weil der Steuerpflichtige die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen habe. Das Finanzgericht hatte dies verneint, denn es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Nach Meinung des Bundesfinanzhof kam es darauf aber für den Werbungskostenabzug nicht an.
Hinweis:
Für die Strafverteidigungskosten, die nicht als Werbungskosten anerkannt wurden, weil sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des GmbH-Anteils standen, kam auch kein Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht.
Quelle: Bundesfinanzhof-Urteil vom 18. Oktober 2007, VI R 42/04, LEXinform Nr. 0586030; Bundesfinanzhof-Pressemitteilung vom 5. Dezember 2007, Nr. 105/07, LEXinform Nr. 0173786
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