Glücksspiele mit Geldeinsatz sind steuerpflichtig
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen am 6.5.2006 sind Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. In einem aktuellen Urteil entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass diese Regelung nicht gegen die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts verstößt.
Entschieden wurde das in einem Fall, in dem eine GmbH eine Spielhalle mit Geldspielautomaten betrieb. Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen reichte sie monatlich beim Finanzamt ein. Gegen die Voranmeldung für den Monat Januar 2007 erhob sie Klage. Die GmbH vertrat die Auffassung, dass die Steuerpflicht der Glücksspielumsätze gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verstoße. Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) befreien die EU-Mitgliedstaaten „Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“, von der Umsatzsteuer. Diese Vorgaben der EU-Richtlinien habe nach Meinung der GmbH der deutsche Gesetzgeber bei der Änderung der Befreiungsregelung missachtet. Dabei sei auch bedeutsam, dass bei der Umsatzsteuer grundsätzlich von einer Abwälzbarkeit auf den Endverbraucher ausgegangen werden müsse. Eine solche Abwälzbarkeit sei bei der Besteuerung von Glücksspieleinnahmen nicht gegeben, denn die Spielverordnung schreibe dem Veranstalter genau vor, dass ein Spiel 20 Cent zu kosten habe. Trotz der Erhöhung der Mehrwertsteuer ab dem 1.1.2007 auf 19 % habe sich im Übrigen daran nichts geändert.
Die Richter am Niedersächsischen Finanzgericht konnten der Auffassung der GmbH nicht folgen. Vielmehr war es der Meinung, dass die Vorgaben der MwStSystRL – wenn man deren Wortlaut folge – Ausnahmen von der grundsätzlichen Befreiung zulassen. Auch der Hinweis der GmbH auf die Höchsteinsatzbegrenzung von 20 Cent je Spiel führe nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Beurteilung. Die Höchsteinsatzbegrenzung erfolge nämlich auch aus gewerberechtlichen und ordnungspolitischen Gründen (z.B. Eindämmung der Spielsucht).
Hinweis:
Da die deutsche Regelung nach Ansicht des Gerichtes nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, sah sich das Niedersächsische Finanzgericht nicht dazu veranlasst, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Allerdings ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision beim BFH zu.
Betroffene Unternehmer können ihre Umsatzsteuerbescheide unter Hinweis auf dieses Verfahren (Az. des BFH liegt noch nicht vor) offen halten. Wir, die Steuerberater der RTS-Steuerberatungsgesellschaft mit Standorten in Stuttgart, Fellbach, Winnenden, Murr, Metzingen und Backnang helfen Ihnen dabei gerne.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 18. Oktober 2007, 5 K 137/07, nicht veröffentlicht; FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21. November 2007, LEXinform Nr. 0173753