Saisonarbeit Arbeitnehmerfreizügigkeit Definition

Saisonarbeitskräfte sind notwendig. Die Arbeitsverhältnisse bergen aber eventuell negative Auswirkungen

Saisonarbeitskräfte sind ein wichtiger Bestandteil der deutschen Landwirtschaft. Ohne sie wären viele landwirtschaftliche Produkte in der BRD nicht mehr zu marktgerechten Preisen zu erzeugen.

So positiv die - meist ausländischen - Arbeitskräfte sich auf die deutsche Wirtschaft auswirken, so negativ können sich Konsequenzen aus den Arbeitsverhältnissen auf den Arbeitgeber auswirken.

Die Steuerberater der RTS Steuerberatung haben nachfolgend zusammengestellt, was im Zuge der Beschäftigungsverhältnisse zu beachten ist.

Alle Staatsangehörige aus den EU Staaten – Kroatien ausgenommen – welche im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepass sind, können auf Basis der arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der BRD, mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt werden. (Arbeitnehmerfreizügigkeit.)

Kroatische Staatsangehörige benötigen weiterhin für eine Saisontätigkeit in der BRD eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel, beziehungsweise eine Arbeitserlaubnis-EU. Bis zum 30. Juni 2015 gilt jedoch für sie eine Übergangsregelung.

Es wird keine Arbeitsgenehmigung-EU benötigt, wenn im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, des Hotel- und Gaststättengewerbes, der Obst- und Gemüseverarbeitung oder in Sägewerken gearbeitet wird.

Es gilt jedoch weiterhin die Beschäftigungsverordnung, d.h. die Beschäftigungsdauer muss mindestens 30 Stunden wöchentlich und mindestens 6 Stunden täglich betragen und ist nur 6 Monate im Kalenderjahr pro Person erlaubt.

Was ist in Bezug auf die Sozialversicherung zu beachten?

Grundsätzlich gilt für in der BRD geschlossene Arbeitsverträge, dass deutsche Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen.
Eine Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes wird durch die Bescheinigung A 1 dokumentiert.

Wird diese vorgelegt, muss der deutsche Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge ins Heimatland des Arbeitnehmers abführen. Die RTS kann Sie im Rahmen eines Mandates qualifiziert begleiten, das Arbeitsverhältnis rechtssicher nach den Sozialversicherungsgesetzen und Verordnungen zu gestalten. Behauptet der ausländische Saisonarbeitnehmer, ihm werde eine A1-Bescheinigung nicht ausgestellt, so sollte der deutsche Arbeitgeber sich ein Ablehnungs- oder Hinweisschreiben der ausländischen Sozialversicherung unbedingt vorlegen lassen.

Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten können kurzfristig sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung bestimmter Zeitgrenzen, die ab 2015 befristet bis Ende 2018 auf maximal 3 Monate erhöht wurden, unter der Voraussetzung dass an fünf oder mehr Tagen in der Woche gearbeitet wird  oder bei getrennten Beschäftigungsverhältnissen  max. 90 Kalendertage, wenn an fünf oder mehr Tagen in der Woche gearbeitet wird oder max. 70 Arbeitstage, wenn weniger als 5 Arbeitstage in der Woche gearbeitet wird.

Trotz Einhaltung dieser Zeitgrenzen ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist sie immer dann, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist, insbesondere also bei Arbeitslosen und Beziehern von Hartz-IV-Leistungen.

Hinweis der RTS Steuerberatung:

Die Frage der Berufsmäßigkeit wird anhand der sog. Statusbescheinigung geprüft. Anhand dieser hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

Angaben zu seinem sozialversicherungsrechtlichen Status zu machen. Der Arbeitgeber sollte sich daher neben dem Einstellungsbogen auch Schul- und Studienbescheinigungen aushändigen lassen. Das Risiko bleibt dennoch beim Arbeitgeber. Nur in Ausnahmefällen wird es dem Arbeitgeber gelingen, mögliche Beitragsnachforderungen vom Arbeitnehmer zu erhalten.

Welche Regeln gelten bei der Steuer?

Grundsätzlich unterliegt der Lohn immer der Steuerpflicht. Es gibt für den Lohn aufgrund kurzfristiger Beschäftigung jedoch zwei Möglichkeiten:

ELStAM bzw. Ersatzbescheinigung

Für deutsche Staatsangehörige kann eine Besteuerung über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sinnvoll sein.

Dies gilt insbesondere für Schüler und Studenten oder Rentner, die eine günstige Steuerklasse und/oder geringe übrige Einkünfte haben. ELStAM ersetzt die bisherige Papierlohnsteuerkarte. Befindet sich Arbeitnehmer jedoch schon in einem Hauptbeschäftigungsverhältnis, so ist möglicher weise eine Lohnsteuerpauschalierung günstiger.

Für ausländische Saisonarbeitskräfte, bei denen keine Besteuerung über ELStAM möglich ist, kann stattdessen eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern“ (Lohnersatzbescheinigung) beantragt werden. Sie hat die Lohnsteuerklasse I, so dass der Arbeitslohn bis zu rund 900 € pro Monat steuerfrei ist. Daneben können Freibeträge eingetragen werden, welche zu einer weiteren Lohnsteuerfreistellung führen, z.B. für Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten bis zu 24 € pro Tag und Fahrtkosten vom Heimatland nach Deutschland (doppelte Haushaltsführung). Der Antrag auf Ausstellung der Ersatzbescheinigung kann vom Arbeitgeber im Auftrag des Arbeitnehmers beim zuständigen Betriebsfinanzamt gestellt werden.

Viele Saisonarbeitskräfte aus der EU behalten ihren Wohnsitz im Ausland. Deshalb gelten sie hier als beschränkt steuerpflichtig. Auf Antrag können sie wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn mehr als 90 % ihrer Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Hinweis der RTS Steuerberatung:

Sofern auf der Ersatzbescheinigung Werbungskosten eingetragen sind, ist der Arbeitnehmer bei einem erzielten Jahresarbeitslohn im Jahr 2014 über 10.700 € (bei Ehegatten: 20.200 €) verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Lohnsteuerpauschalierung

Alternativ zu ELStAM bzw. zur Ersatzbescheinigung kann die Lohnsteuer auch mit 5 % pauschaliert werden (zzgl. pauschale Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Ist der Arbeitnehmer konfessionslos, kann er dies dem Arbeitgeber mitteilen, so dass keine Kirchensteuer nicht zu entrichten ist. Allerdings ist die Lohnsteuerpauschalierung an folgende Voraussetzungen gebunden:

Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,die Arbeiten dürfen nicht ganzjährig anfallen, wobei eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten unschädlich ist, wenn deren Dauer nicht mehr als 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer überschreitet, der Arbeitnehmer darf nicht mehr als 180 Arbeitstage im Jahr beschäftigt werden, der Arbeitnehmer darf keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft sein, der Stundenlohn darf maximal 12 € je Stunde betragen.

Hinweis der RTS Steuerberatung:

Handelt es sich um eine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft und soll die Lohnsteuer dennoch pauschaliert werden, kommt nur eine Pauschalierung mit 25 % in Betracht.

Die RTS Steuerberatung prüft im Rahmen eines Mandates gerne für Sie, ob eine Besteuerung mit Ersatzbescheinigung/Lohnsteuerkarte oder mit Lohnsteuerpauschalierung günstiger ist.

Unterkunft und Verpflegung

Aktuell entschied der BFH, dass die Unterbringung von Erntehelfern für wenige Woche durch einen Landwirt nicht umsatzsteuerfrei ist.

Eine langfristige Vermietung von Wohnraum sei zwar steuerfrei, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden jedoch umsatzsteuerpflichtig. Dies gelte auch bei der Vermietung an Saisonarbeitskräfte.Für die Gewährung von Verpflegung ist somit  19 % Umsatzsteuer abzuführen.

Bemessungsgrundlage sind die Sachbezugswerte. Hierbei handelt es sich um Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Die Vorsteuer kann entweder im Einzelnen nachgewiesen und geltend gemacht werden oder mit 7,32 % des Bruttowertes bzw. 7,9 % auf den Nettowert pauschaliert werden.

Die Gewährung von Unterkunft unterliegt der Umsatzsteuer zu 7 %, wenn sie kurzfristig erfolgt, d.h. für weniger als sechs Monate.
Entsprechend kann ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten für Saisonarbeitskräfteunterkünfte geltend gemacht werden, u.U. auch nachträglich.

Um den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten oder Einkaufsleistungen geltend machen zu können, muss eine  ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, welche alle für die Umsatzsteuer erforderlichen Angaben enthält. Wird den Arbeitnehmern länger als sechs Monate eine feste Unterkunft gewährt, so liegt in diesen Fällen regelmäßig eine steuerfreie Vermietung vor.

Welche Auswirkungen hat der neue Mindestlohn?

Zum 1. Januar 2015 ist das neue Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Es sieht einen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Stunde vor.

Für die Branche Landwirtschaft ist es jedoch gelungen, für eine Übergangszeit einen hiervon abweichenden allgemein verbindlichen Tarifvertrag (Mindestentgelt-Tarifvertrag Land- und Forstwirtschaft) zu vereinbaren. Es gilt im Jahr 2015 für diese Branche ein Mindestlohn von 7,40 € im Westen und 7,20 € im Osten. Ob der landwirtschaftliche Betrieb unter das Mindestlohngesetz oder den Mindestentgelt-Tarifvertrag für die Landwirtschaft fällt, richtet sich nach der Einordnung der Berufsunfallversicherung. Dementsprechend kann anhand der Berufsgenossenschaftszugehörigkeit erkannt werden, welcher Mindestlohn zu bezahlen ist. Dies ist insbesondere dann zu prüfen, wenn mehrere Betriebsteile zum Betrieb gehören, z.B. Direktvermarktung und Landwirtschaft.

Der jeweilige Mindestlohn gilt für in- und ausländische Saisonarbeitskräfte. Es gibt einige Ausnahmen, z.B. für bestimmte Praktikanten oder Jugendliche unter 18 Jahren.

In der Regel wird den ausländischen Saisonarbeitskräften Unterkunft und Verpflegung gestellt. Eine Kürzung des Mindestlohnes um diese Leistungen ist jedoch nicht erlaubt. Der An- bzw. Aufrechnung sind enge Grenzen gesetzt, z.B. durch Pfändungsfreigrenzen.

Landwirtschaftlichen Arbeitgebern ist es aber möglich, mit ihren Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitsverhältnisses jeweils separate Verträge (Miet- und Bewirtungsvertrag gegen Entgelt) abzuschließen. Bei landwirtschaftlichen Personengesellschaften sollten diese Leistungen aber ausgelagert werden, z.B. auf einen Gesellschafter. Bezüglich der umsatzsteuerlichen Beurteilung dieser Leistungen durch Landwirte gelten die allgemeinen Regeln (siehe oben). In solchen Fällen sollte unbedingt eine Beratung durch die RTS Steuerberatungsgesellschaft angestrebt werden.

Hinweis der RTS Steuerberatung:

Arbeitgeber haben über ihre geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs und kurzfristig Beschäftigte) Aufzeichnungen zu erstellen.

Es ist der Beginn und das Ende der Arbeitszeit, sowie die Dauer des täglichen Arbeitseinsatzes zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre.

Es ist zu beachten, dass alle land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die dem Mindestentgelt-Tarifvertrag unterliegen, aufgrund der Regelung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEnt-GÄndG) für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Saisonarbeitskräfte oder Aushilfen, Aufzeichnungen führen müssen. Die laufende Kontrolle des Mindestlohnes liegt beim Zoll.

Diese Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer gilt auch für die Branchen, die in den Anwendungsbereich des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen, z.B. Forstwirtschaft oder Gaststättengewerbe.

Kindergeld

Aufbauend auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat der BFH seine Auffassung zur Gewährung von Kindergeld an ausländische Saisonarbeitskräfte aus der EU geändert. Anspruch auf deutsches Kindergeld hat auch, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige dem Sozialversicherungsrecht in einem anderen EU-Staat unterliegt. Allerdings gibt es kein „doppeltes“ Kindergeld.

Der Kindergeldanspruch in Deutschland ist um die im EU-Ausland gewährten Leistungen zu kürzen.

Unser Fazit:

Um Saisonarbeitskräfte zu beschäftigen müssen bürokratische Hürden überwunden werden. Die Anforderungen arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Natur sind vielfältig. Bei der Prüfung der Frage der günstigsten steuer- und richtigen sozialversicherungsrechtlichen Behandlung und Abwicklung ist die RTS Steuerberatung im Rahmen eines Mandates gerne behilflich.

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[Stand: 19. August 2017, Infoabteilung RTS Steuerberater]

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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