News Zusamenfassung Mai 2010

 

 

 

Europäischer Gerichtshof muss über Besteuerung von Flugbenzin entscheiden

Nach europäischem Recht muss Deutschland das Flugbenzin für die gewerbliche Luftfahrt von der Mineralölsteuer befreien. Die private nicht gewerbliche Luftfahrt muss die Mineralölsteuer auf Flugbenzin jedoch bezahlen. Das europäische Recht definiert „private nicht gewerbliche Luftfahrt“ als Nutzung des Flugzeugs zu anderen als kommerziellen Zwecken. Damit stellt sich die Frage, ob die Ausnahme von der Befreiung nur für die sog. Sportfliegerei gilt. Je nachdem, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet, könnte Deutschland künftig verpflichtet sein, alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe von der Mineralölsteuer zu befreien, wenn das Flugzeug erwerbsbezogen eingesetzt wird. Derzeit tanken nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung Flugbenzin ohne Mineralölsteuer.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden einsetzte. Darüber hinaus führte es mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durch. Da das Flugzeug sowohl zu rein privaten Flügen als auch zu unternehmensbezogenen Flügen eingesetzt wurde, begehrte das Unternehmen zumindest eine anteilmäßige Steuerbefreiung.

Der Rechtsstreit ist für alle Unternehmen von erheblicher Bedeutung, die ein einzelnes Flugzeug oder eine Luftflotte unterhalten, um damit dem Unternehmenszweck dienende Flüge durchführen, ohne jedoch einzelne oder regelmäßige Transporte von Personen oder Gütern anzubieten.

Um von einer positiven Entscheidung des EuGH profitieren zu können, können Betroffene beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) die Erstattung der Mineralölsteuer[1] für das Flugbenzin beantragen. Diesen Antrag wird das HZA ablehnen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann dann Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Verfahren vor dem EuGH[2] das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

(Quelle: Bundesfinanzhof)[3]

 

 


 

Betreibt eine aus Landwirten gebildete GbR gemeinschaftliche Tierhaltung, sind bei der Bewertung dieses Betriebs Eigenflächen der Landwirte nicht zu berücksichtigen

Der Einheitswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird regelmäßig nach dem vergleichenden Ertragswertverfahren ermittelt. Dieses Verfahren gilt auch dann, wenn der dem Landwirt zuzurechnende Grund und Boden lediglich eine Hof- und Gebäudefläche ist, deren Vergleichswert wegen fehlender Ertragsfähigkeit 0 € beträgt. Zu dem Vergleichswert wird ein Ab- oder Zuschlag gemacht, wenn der tatsächliche Tierbestand von dem unterstellten Tierbestand abweicht. Der unterstellte Tierbestand wird dabei nach den Eigenflächen des Landwirts ermittelt.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn eine aus Landwirten gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einer ihr gehörenden Hof- und Gebäudefläche eine gemeinschaftliche Tierhaltung betreibt, z. B. eine Schweinemast. Bei der Berechnung des Zuschlags für den Überbestand an Vieh werden die von den Gesellschaftern selbst bewirtschafteten Flächen und gehaltenen Vieheinheiten nicht berücksichtigt. Der Betrieb der GbR und die Betriebe ihrer Gesellschafter sind bewertungsrechtlich selbstständig.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[4])

 

 

Berechnung der Schenkungsteuer bei Auflösung einer Stiftung

Wird eine Stiftung aufgelöst, bestimmt sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis der Stifter zu den aus der Auflösung begünstigten Personen. Dabei berechnet sich die Höhe der Steuer jeweils nach dem gesamten Erwerb der Begünstigten. Freibeträge werden dabei nur einmal gewährt, und zwar im Verhältnis der Stifter zu den aus der Auflösung begünstigten Personen. Diese Freibeträge werden dann im Verhältnis der übertragenen Anteile auf die Begünstigten aufgeteilt.

Auch wenn es sich bei den Stiftern um mehrere Personen handelt, liegt nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung und nicht etwa eine Mehrheit von Zuwendungen entsprechend der Anzahl der Stifter vor. Für die Bestimmung der Steuerklasse und damit der Höhe des Steuersatzes kommt es dabei auf das Verhältnis der Begünstigten zu den Stiftern an.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[5])

 

Abzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Aufgabeverlust einer wesentlichen Beteiligung

Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei.[6] Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Der Bundesfinanzhof[7] hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.

Das Bundesministerium der Finanzen[8] hat mitgeteilt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

 


 

Aufgabegewinn eines Kommanditisten wegen Wegfall seines negativen Kapitalkontos bei Insolvenz der KG kann um verrechenbare Verluste und drohende Haftungsinanspruchnahmen gekürzt werden

Das Kapitalkonto eines Kommanditisten kann durch Verluste der KG negativ werden. Die Verlustanteile kann er steuerlich aber nur geltend machen, soweit sein Kapitalkonto positiv ist oder im Handelsregister eine höhere Hafteinlage eingetragen ist. Darüber hinaus gehende Verluste können nur mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden (sog. verrechenbare Verluste).

Gerät die KG in Insolvenz, entsteht in Höhe des negativen Kapitalkontos ein Aufgabegewinn. Er ist allerdings um festgestellte verrechenbare Verluste und drohende Haftungsinanspruchnahmen aus Bürgschaften zu kürzen. Soweit dem Kommanditisten Liquidationsgewinne des Insolvenzverfahrens zuzurechnen sind, erhöhen sie seinen Aufgabegewinn.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[9])

 

Aufwendungen für einen nicht zu Stande gekommenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten

Vergebliche Aufwendungen in Form einer verlorenen Anzahlung für die Anschaffung von Grund und Boden können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung von fehlgeschlagenen Aufwendungen als Werbungskosten ist die Abnutzbarkeit des geplanten Erwerbs eines Vermögensgegenstands.

Diese von der Finanzverwaltung geteilte Auffassung wird im Schrifttum kritisiert. Nach der Gegenmeinung können bei Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) die das Vermögen betreffenden Aufwendungen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn mit den Aufwendungen ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut (z. B. Grund und Boden) tatsächlich erworben worden ist, nicht jedoch, wenn sich die geplante Anschaffung nicht realisiert hat.

Für Klarheit muss nun der Bundesfinanzhof sorgen.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)[10]

 

 

Bei einer Windkraftanlage sind die verschiedenen Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben

Das Niedersächsische Finanzgericht[11] hat entschieden, dass eine Windkraftanlage aus verschiedenen Wirtschaftsgütern (Windkraftanlage, Netzanschluss, Kabelbau, Wegebau, Übergabestation, Konzeption) besteht. Die Abschreibung für diese einzelnen Wirtschaftsgüter ist gesondert zu ermitteln.

·       Bei der Windkraftanlage ist von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen.

·       Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter Netzanschluss, Kabelbau und Übergabestation beträgt 20 Jahre.

·       Die Konzeptionierung des Windparks ist als immaterielles Wirtschaftsgut über 20 Jahre abzuschreiben.

·       Für eine Schotterwegbefestigung beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilt.

 


 

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin

Unterhaltsaufwendungen für einen Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diesem öffentliche Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht gewährt werden. Wie die Höhe des abzugsfähigen Betrags ermittelt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Gehört zur Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach steuerlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen. Folgende Beispielsrechnung macht dies deutlich:

Dem Unterhaltsleistenden zur Verfügung stehende Mittel                                                      14.537 €

Dem Empfänger zur Verfügung stehende Mittel                                                                           1.177 €

Summe:                                                                                                                                              15.714 €

abzüglich Mindestunterhalt Kind (87 % von 3.648 €)                                                                   3.174 €

Summe:                                                                                                                                              12.540 €

Davon ½ als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen                                                                   6.270 €

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[12])

 

 

Besteuerung eines Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

Wird ein Fondsanteil nicht während des ganzen Geschäftsjahres der Gesellschaft gehalten, können Zwischengewinne entstehen. Bei diesen Zwischengewinnen handelt es sich um steuerpflichtige Erträge der Gesellschaft, die diese innerhalb eines Geschäftsjahres bereits erzielt, aber noch nicht ausgezahlt hat. Der Verkäufer solcher Anteile muss den im Veräußerungserlös enthaltenen Zwischengewinn als Kapitalertrag versteuern. Die Problematik lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falls deutlich machen:

Ein Anleger hatte 1998 Fondsanteile für 6,81 Mio. DM erworben und nach mehr als 6 Monaten für 6,907 Mio. DM veräußert. Den Veräußerungsgewinn von 97 TDM erklärte er als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Tatsächlich war jedoch kein Veräußerungsgewinn erzielt worden, sondern ein Verlust angefallen. Im Veräußerungspreis waren Zwischengewinne enthalten, die sich auf insgesamt über 370 TDM beliefen. Dieser Gewinn war als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Der danach verbleibende Vermögensverlust dagegen war der privaten Vermögensebene zuzuordnen (1998 betrug die Spekulationsfrist noch 6 Monate).

Ab 2009 fallen sowohl Zinsen als auch Kursgewinne bzw. ‑verluste unter die Abgeltungsteuerregelung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[13])

 


 

Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand setzt nicht zwingend eine eigene Küche voraus

Eine freie Mitarbeiterin hatte neben einer im Ort B angemieteten Wohnung einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern in A. Sie machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, die Finanzamt und Finanzgericht nicht anerkannten. Nach Ansicht des Finanzamts fehlte in A eine Küche für die Anerkennung eines eigenen Hausstands. Ein Kühlschrank sowie eine Mikrowelle reichten nicht aus.

Der Bundesfinanzhof[14] hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn es an einer eigenen Küche fehlt, im Übrigen aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

 


 

Erweiterung des Kreises der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung ist nicht immer einfach. Insbesondere bei Autodidakten waren die Kriterien, an die die Finanzverwaltung die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit geknüpft hat, nur schwer zu erfüllen.

Diese strenge Betrachtung hat der Bundesfinanzhof durch drei Entscheidungen relativiert und den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert.

·       Ein als Netz- oder Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik) übt einen freien Beruf aus.[15]

·       Ein EDVBetriebswirt mit umfassenden Kenntnissen und Fähigkeiten, die denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, übt einen freien Beruf aus, wenn er im Bereich EDV‑Consulting/Software Engineering selbstständig tätig ist.[16]

·       Ein als IT‑Projektleiter tätiger Wirtschaftsassistent Datenverarbeitung mit umfassenden fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der EDV übt einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf aus.[17]

 


 

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen auf Druck einer Bank

Eine Angestellte erwarb 1992 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das sie ab 1994 mit der Familie bewohnte. Auf dem Grundstück errichtete sie ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen, einem Büro-, einem Werkstatt- und Lagerraum sowie 8 Garagen. Nach Fertigstellung im Jahr 1995 vermietete sie zwei Wohnungen verbilligt an die Kinder, die restlichen Wohnungen mit Staffelmietvereinbarungen an fremde Dritte. Die gewerblichen Räume wurden an den Ehegatten vermietet. Die Herstellungskosten für den Neubau wurde bis auf einen geringen Betrag von 2.000 € durch eine Bank fremdfinanziert.

Auf Druck der finanzierenden Bank verkaufte die Angestellte von Oktober 1997 bis April 2000 insgesamt sechs Wohnungen mit Gewinn. Das Finanzamt sah darin gewerblichen Grundstückshandel und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die bisher erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung auch nicht mehr anerkannt wurden.

Der Bundesfinanzhof[18] bestätigte dies. Den Einwand der Angestellten, sie habe nicht verkaufen wollen, alles sei zur Vermeidung von Zwangsversteigerungen aufgrund Druck der Bank geschehen, ließ das Gericht nicht gelten. Schon wegen der Finanzierung musste damit gerechnet werden, dass eine Veräußerung von Wohnungen unvermeidlich war.

 


 

Kind muss ablehnenden bestandskräftigen Kindergeldbescheid an die Eltern gegen sich gelten lassen

Der Anspruch auf Kindergeld ist antragsgebunden und steht in der Regel den Eltern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Eltern dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Den Antrag auf Auszahlung des Kindergelds an sich selbst kann dann das Kind stellen. Hat die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld gegenüber den Eltern aber bereits für einen Zeitraum bestandskräftig abgelehnt, muss das antragsberechtigte Kind diesen Bescheid gegen sich gelten lassen, wie folgender Fall zeigt:

Eine 1981 geborene Auszubildende (Ausbildungszeit 2002 bis 2004) lebte in eigener Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Den Antrag der Eltern auf Kindergeld lehnte die Familienkasse für die Jahre 2002 und 2003 ab, da die Einkünfte und Bezüge der Auszubildenden den Grenzbetrag von 7.188 € überschritten hatten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht[19] im Jahr 2005 entschieden hatte, dass Sozialversicherungsbeiträge von Kindern nicht in den Grenzbetrag einbezogen werden dürfen, beantragte die Auszubildende die „rückwirkende Auszahlung“ des Kindergeldes der Jahre 2002 bis 2004 an sich. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte sie jedoch keinen Anspruch, da der ablehnende und bestandskräftige Bescheid für diesen Zeitraum auch ihr gegenüber wirkt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[20])

 


 

Kindergeld: Inlandswohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes

Für das Kindergeld werden nur Kinder berücksichtigt, die

·       im Inland,

·       in einem anderen EU‑Staat,

·       in einem EWR‑Staat

einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland bei. Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend verweilt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben.

Das Niedersächsische Finanzgericht[21] entschied zu dieser Problematik wie folgt:

·       Ist der Auslandsaufenthalt des Kindes von vornherein auf kurze Zeit beschränkt, führt dies nicht dazu, dass das Kind den Wohnsitz im Inland verliert.

·       Kurzfristige Besuche oder sonstige Aufenthalte bei den Eltern reichen nicht aus, um den Inlandswohnsitz zu behalten, wenn der Auslandsaufenthalt mehr als ein Jahr andauert.

·       Hält sich ein im Ausland studierendes Kind mindestens fünf Monate im Kalenderjahr im Inland auf, behält es seinen Inlandswohnsitz bis zum Ende des Kalenderjahres bei. Der Kindergeldanspruch der Eltern endet dann nicht bereits mit Beginn des Auslandsstudiums.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann um die Aufwendungen gekürzt werden

Eine 18 Jahre alte Tochter erlitt im Jahr 2001 auf dem Schulweg einen schweren Unfall, der als Arbeitsunfall anerkannt und für den im Jahr 2003 für die Jahre 2001 bis 2003 eine Unfallrente von 10.047 € gezahlt wurde. Als Folge des Unfalls und von einer Psychologin empfohlen verbrachte die Tochter im Jahr 2003 vier Monate in Schottland und hatte Aufwendungen von 4.035 €.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für 2003 auf, weil die Einnahmen aus der Unfallrente den Jahresgrenzbetrag (damals 7.188 €) überschritten hatten. Das Finanzgericht entschied, dass es sich bei der Unfallrente um Bezüge handelte, die um die dem Kind entstandenen Aufwendungen zu kürzen waren.

Der Bundesfinanzhof[22] stimmte dem zu.

 


 

Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung nach Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone geht die Grenzgängereigenschaft verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber auswärts tätig ist. Bei der Ermittlung dieser sogenannten Nichtrückkehrtage ist Folgendes zu beachten:

·       Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone werden als Nichtrückkehrtage berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich auch innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat.

·       Entfällt eine mehrtägige Dienstreise außerhalb der Grenzzone auf Wochenenden oder Feiertagen, liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen weder vertraglich vereinbart ist noch vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübt wird. Die Reisetätigkeit ist insoweit nicht als Arbeitstätigkeit anzusehen.

·       Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[23])

 


 

Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich erstritten wird.

Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[24])

 

Rückstellungen für im Rahmen eines Unternehmenskaufs übernommene drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen beibehalten werden

Eine GmbH hatte ein Unternehmen gekauft und hierbei auch Verpflichtungen aus Mietverträgen übernommen, die schon für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hatten. Die hieraus resultierenden drohenden Verluste waren vom Kaufpreis abgezogen und von der GmbH bei Anschaffung erfolgsneutral als Rückstellung passiviert worden. In ihrer Schlussbilanz ließ sie den Wert unverändert. Das Finanzamt löste die Rückstellung gewinnerhöhend auf, weil für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz keine Rückstellungen gebildet werden dürfen.

Dies sah der Bundesfinanzhof[25] anders, weil die Drohverlustrückstellungen im Rahmen des Unternehmenskaufs angeschafft und somit nicht neu gebildet worden waren.

 


 

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für Gebäude des Umlaufvermögens möglich

Nach dem Fördergebietsgesetz sind u. a. die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten daran begünstigt.[26] Eine weitere Begünstigung erfährt die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungs- und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten daran.[27] Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Gebäude.

Zu dem letzten Fördertatbestand vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass es sich auch bei diesen Wirtschaftsgütern um solche des Anlagevermögens handeln müsse. Dem ist der Bundesfinanzhof[28] nicht gefolgt.

Nach seiner Meinung können die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auch an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden. Das Gesetz unterscheide bei den begünstigten abnutzbaren Wirtschaftsgütern zwischen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Für Letztere sei keine Beschränkung auf das Anlagevermögen erkennbar.

 

 

Steuerfreistellung der Einkünfte leitender Angestellter in der Schweiz auch für Tätigkeiten in Drittstaaten

Die Arbeitseinkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft sind in Deutschland steuerbefreit. Sie unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt, wenn die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird.[29] Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[30] umfasst die Freistellung auch die Tätigkeit außerhalb der Schweiz in Drittstaaten.

 

Steuerneutrale Einbringung eines Anteils an einer GmbH & Co. KG auch ohne Einbringung der Anteile an der Komplementär-GmbH möglich

Kommanditist X brachte seinen KG‑Anteil an der A‑GmbH & Co. KG in die B-GmbH ein. Dies ist grundsätzlich steuerneutral zu Buchwerten möglich, wenn die Besteuerung der im KG‑Anteil vorhandenen stillen Reserven gesichert ist.[31] Voraussetzung ist allerdings, dass der KG‑Anteil inkl. aller zum Sonderbetriebsvermögen zählenden wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht wird. Weil X nicht den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anteil an der Komplementär-GmbH auf die B übertragen hatte, versteuerte das Finanzamt die in seinem KG‑Anteil ruhenden stillen Reserven.

Der BFH[32] entschied, dass die Zurückbehaltung des GmbH‑Anteils steuerlich unschädlich ist, weil er keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die Übertragung zu Buchwerten war daher möglich.

 


 

Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht zu Buchwerten möglich

Die Personengesellschaft A hatte einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich aus ihrem Gesamthandsvermögen in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft B übertragen. An beiden Gesellschaften waren die gleichen Gesellschafter mit den gleichen Anteilen beteiligt (sog. Schwesterpersonengesellschaften). A meinte, die Übertragungen seien zu Buchwerten möglich. Der Bundesfinanzhof[33] sah dies anders und beurteilte sie als Entnahmen, die mit dem Teilwert zu bewerten sind.

Hinweis: Es gibt mehrere Möglichkeiten, einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral in ein anderes Betriebsvermögen zu übertragen bzw. zu überführen. Hierzu sollte vorher der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.

 


 

Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezog Arbeitslohn aus der Schweiz. Jeweils am Tag der Überweisung der Gehälter hob der Ehemann 50 € ab, um den Umrechnungskurs festzustellen. Am Jahresende errechnete er aus den monatlichen Umrechnungskursen einen Durchschnittskurs, mit dem er die in Schweizer Franken bezogenen Bruttoarbeitslöhne in Euro umrechnete. Finanzamt und Finanzgericht legten einen höheren Umrechnungskurs zu Grunde.

Der Bundesfinanzhof[34] hat entschieden:

·       Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank,

·       Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns (Gutschrift auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers) anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

 


 

Unterschiedliche Behandlung von Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut oder persönliche Eigenschaft eines Unternehmers

Der Bundesfinanzhof[35] hatte darüber zu entscheiden, welche Bedeutung dem Geschäftswert bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine von dem Unternehmer gegründete GmbH zukommt. Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort darauf zu finden, ob es sich um einen selbstständigen originären Wert handelt oder ob er Ausdruck des Kundenstamms bzw. Know-hows ist. Er kann seinen Ursprung auch in der Persönlichkeit des Unternehmers haben.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert eines Unternehmens, der über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinausgeht. Er kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist lediglich in Betriebsaufspaltungs- oder Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm oder Know-how als Geschäftswert sind Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen.

Ist anlässlich der Veräußerung eines Unternehmens ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert feststellbar, der jedoch im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens nicht ausdrücklich mit veräußert wird, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um diesen Wert.[36]

Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar von der Person des Unternehmers abhängige Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens würde dafür keinen Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen kann dies der Fall sein, wenn der Unternehmer als Person im Vordergrund steht und nach außen in Erscheinung tritt, seine Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs aber für den Erfolg unbedeutend sind.

Kundenstamm und Know-how können sich auch als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert abheben. Dies geschieht in Form von Kunden- oder Lieferantenlisten. Als solche können sie selbstständig veräußert oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung und werden alle anderen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich eines zusätzlich noch vorhandenen Geschäftswerts an die GmbH veräußert, ist der daraus erzielte Gewinn als laufender Gewinn des Einzelunternehmens zu versteuern.

 


 

Voraussetzung für Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind

Für ein behindertes, arbeitsloses Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang Mitursache für die Arbeitslosigkeit ist. Der Anspruch besteht auch ohne diese Mitursächlichkeit, wenn die vom Kind erzielbaren Einkünfte nicht ausreichen, um seinen existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. So hat der Bundesfinanzhof[37] entschieden.

Ein wichtiges Indiz ist der Grad der Behinderung und die Feststellung, dass die Agentur für Arbeit keine Stellen mehr vermitteln kann.

 


 

Gewinnänderungen einer Organgesellschaft wirken sich unmittelbar auf den Gewerbesteuermessbetrag des Organträgers aus

Eine Organgesellschaft gilt gewerbesteuerlich als Betriebsstätte des Organträgers. Trotzdem bilden beide kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben selbstständig bilanzierende Gewerbebetriebe mit getrennter Ermittlung der Gewerbeerträge. Erst der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag ist zusammengefasst gegenüber dem Organträger festzusetzen. Die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet.

Unter Anwendung vorstehender Grundsätze gelangt der Bundesfinanzhof[38] zu dem Ergebnis, dass sich eine Gewinnänderung bei der Organgesellschaft zunächst auf ihren Gewerbeertrag auswirkt. Dieser bildet zusammen mit dem Gewerbeertrag des Organträgers eine Einheit. Sie ist Grundlage für den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Er ist selbst bei vorliegender Bestandskraft zu ändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

 


 

Bilanzerstellung und -offenlegung für eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse zu erstellen[39] und diese offenzulegen[40], trifft auch eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. Die handelsrechtliche Offenlegungspflicht bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.

Das hat das Landgericht Bonn[41] entschieden und deshalb den Erlass eines Ordnungsgelds[42] durch das Bundesamt für Justiz wegen Nichtveröffentlichung zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben.

 


 

Übernahme der Kosten für eine an anderer Stelle vorzunehmende Ausgleichsmaßnahme erhöht die Grunderwerbsteuer

Aus Gründen des Naturschutzes darf in bestimmten Fällen ein Grundstück nur dann in einer bestimmten Art und Weise genutzt werden, wenn auf einem anderen Grundstück eine Ausgleichsmaßnahme erfolgt. Verpflichtet sich in solch einem Fall der Verkäufer eines Grundstücks, die wegen der Nutzung des Grundstücks durch den Erwerber erforderliche Ausgleichsmaßnahme auf einem anderen Grundstück vorzunehmen und übernimmt der Erwerber des Grundstücks die hierbei anfallenden Kosten, gehören diese Kosten neben dem Grundstückskaufpreis zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausgleichsmaßnahme dem verkauften Grundstück öffentlich-rechtlich zugeordnet wird oder nicht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[43])

 

 

Vom Käufer übernommene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen sind grunderwerbsteuerpflichtig

Eine Gemeinde verkaufte ein erschlossenes Grundstück. Der Kaufpreis enthielt Beträge für die Erschließung, Ausbaubeiträge für die Abwasserbeseitigung und einen Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Wasserversorgung sowie Kostenerstattungsbeträge für Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen. Auf den gesamten Kaufpreis berechnete das Finanzamt die Grunderwerbsteuer. Das mussten die Käufer hinnehmen.

Die Grunderwerbsteuer ist auf die sog. Gegenleistung zu zahlen, also den Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Zum Kaufpreis gehört alles, was der Käufer vereinbarungsgemäß an den Verkäufer leisten muss, um den Kaufgegenstand zu erhalten. Die Käufer sollten ein erschlossenes Grundstück erhalten. Dafür waren die vereinbarten Zusatzbeträge zu zahlen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)[44]

 

Keine Steuerfreiheit für Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto[45] sind für die empfangende Kapitalgesellschaft keine steuerbefreiten Bezüge.[46] Die Einlagenrückgewähr ist nicht in den Begünstigungskreis einbezogen. Nur Dividenden und andere Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften sind weitestgehend von einer körperschaftsteuerlichen Belastung freigestellt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.[47]

Ob die Steuerfreiheit im Urteilsfall aus anderen Vorschriften abgeleitet werden konnte, blieb vom Bundesfinanzhof unbeantwortet.[48] Der Sachverhalt betraf das Jahr 2001, die eventuell auch anwendbare begünstigende Norm trat aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.[49]

 


 

Steuerwirksam gebildete Rückstellung für Nachforderungszinsen muss bei Wegfall der Voraussetzungen steuerwirksam aufgelöst werden

Vor 1999 musste eine Kapitalgesellschaft Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in ihrer Handels- und Steuerbilanz passivieren. Stand deren Höhe zum Bilanzstichtag noch nicht fest, musste die Gesellschaft eine Rückstellung in der voraussichtlich zu erwartenden Höhe bilden. Die Buchung erfolgte erfolgswirksam. Ab 1999 sind neben den Steuern selbst auch die Nachforderungszinsen nicht mehr steuermindernd zu passivieren.

Hat die Gesellschaft die Rückstellung gewinn- und damit steuermindernd gebildet, erfolgt die Auflösung der Rückstellung gewinn- und damit steuererhöhend. Dies gilt auch dann, wenn im Jahr der Auflösung der Rückstellung diese nicht mehr steuermindernd gebildet werden könnte, da die Nachforderungszinsen jetzt zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben gehören. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Korrektur falscher Bilanzansätze dieselbe Gewinn- und Steuerauswirkung haben soll wie die Bildung des Bilanzansatzes (sog. Stornierungsgedanke).

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[50])

 

 

Versicherungsunternehmen haben Beitragsrückerstattungen abzuzinsen

Rückstellungen mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und mehr sind abzuzinsen.[51] Dazu gehören auch erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen.[52] Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sind von der Abzinsungsverpflichtung ausgenommen.[53]

Der Versuch, die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen in die Ausnahmeregelung einzubeziehen, ist vor dem Bundesfinanzhof[54] gescheitert.

 

 

 

Einmalige Kapitalabfindung von privaten Versicherungen bei freiwillig Krankenversicherten beitragspflichtig

Lässt sich ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung den Kapitalbetrag einer von ihm abgeschlossenen privaten Rentenversicherung auszahlen, so darf dieser anteilig als beitragspflichtige Einnahme bei der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Dies hat das Bundessozialgericht[55] entschieden.

Ein 67‑jähriger freiwillig Krankenversicherter hatte die Abfindung einer privaten Rente durch einmalige Kapitalzahlung beantragt und hierfür ca. 16.600 € erhalten. Daraufhin setzte die Krankenkasse für ihn höhere Beiträge fest. Dabei berücksichtigte sie die Kapitalzahlung der privaten Rentenversicherung in der Weise, dass diese zehn Jahre lang mit 1/120 des Auszahlungsbetrages in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten einfließen sollte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht hatte bereits früher entschieden, dass privatrechtliche Renten bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden dürfen.[56] Diese Anrechnung sei im vorliegenden Fall auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

 


 

Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe

Wird das Entgelt aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung uneinbringlich, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er bei Ausführung der Leistung bereits angemeldet hat, in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Das Entgelt wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers in voller Höhe uneinbringlich. Eine mögliche Insolvenzquote ist nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unternehmer später (zum Teil) das Entgelt, muss er die Umsatzsteuer erneut berichtigen.

Der Bundesfinanzhof[57] hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Umsatz auf einem zweiseitigen Vertrag beruht, dieser bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und der Insolvenzverwalter anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem Unternehmer verlangt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht von erst später eintretenden Umständen abhängen.

 

 

Ertragsteuerliche Beurteilung als Umlaufvermögen für Vorsteuerberichtigung in Jahren vor 2005 nicht maßgebend

Ein Grundstückshändler erwarb im Jahre 1999 ein Grundstück in der Absicht, es nach Bebauung umsatzsteuerpflichtig zu vermieten und sodann in vermietetem Zustand zu veräußern. Nach Fertigstellung im Jahr 2000 wurde das Gebäude vermietet. Ende 2001 veräußerte der Grundstückshändler das Grundstück gemäß seinen ursprünglichen Plänen. Er wehrte sich gegen eine Berichtigung der Vorsteuer, die er in den Jahren 1999 und 2000 bei der Herstellung des Gebäudes geltend gemacht hatte. Das Grundstück sei als Umlaufvermögen zu qualifizieren und das Gesetz sehe für solches Vermögen keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung vor.

Der Bundesfinanzhof[58] belehrte den Grundstückshändler eines Besseren. Die fehlende gesetzliche Regelung zur Vorsteuerberichtigung betraf vor 2005 lediglich Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen bestimmt waren. Bei diesen Wirtschaftsgütern handele es sich zwar regelmäßig um Gegenstände des Umlaufvermögens. Maßgebend sei die ertragsteuerliche Qualifizierung jedoch nicht. Mit der Vermietung über einen Zeitraum von 15 Monaten und der anschließenden Veräußerung war das Grundstück nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen bestimmt. Es unterlag daher der Vorsteuerberichtigung.

Hinweis: Ab dem Jahr 2005 gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach auch bei den Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, die Vorsteuer bei Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu berichtigen ist.[59]

 

 

Umsatzsteuer: Ort der Leistungen einer Schönheitschirurgin

Eine in Deutschland wohnhafte Ärztin betrieb im Inland keine eigene Praxis, sie war nichtselbstständig tätig. Von niederländischen Klinikbetreibern erhielt sie den Auftrag, in ihren in den Niederlanden gelegenen Kliniken schönheitschirurgische Operationen durchzuführen. Die Klinikbetreiber stellten die erforderlichen Geräte zur Verfügung, das dortige Klinikpersonal unterstützte sie bei den Operationen.

Weil schönheitschirurgische Leistungen keine umsatzsteuerfreien Leistungen ‑ keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ‑ sind, setzte das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer fest.

Das Finanzgericht Düsseldorf1 folgte dieser Auffassung nicht. Der Ort der schönheitschirurgischen Leistungen liege in den Niederlanden. Durch die Nutzung der niederländischen Räumlichkeiten und Einrichtungen begründe die Ärztin eine Betriebsstätte in den Niederlanden. Dieser seien die Leistungen örtlich zuzuordnen. Nicht entscheidend sei, dass die Ärztin eine nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten und Sachmittel während ihrer Tätigkeit in den Niederlanden habe.

Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.

 

1                    FG Düsseldorf, Urt. v. 22.7.2009, 5 K 3371/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 37/09), EFG 2009, S. 2065, LEXinform 5008971.

 

 

Unentgeltliche oder verbilligte Flüge als Arbeitslohn

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge Stellung genommen.1

Überlassen Luftfahrtunternehmen eigenen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Flüge, so handelt es sich um Arbeitslohn in Form von Sachbezügen.

Sofern keine pauschale Besteuerung erfolgt, errechnet sich der Wert der Flüge grundsätzlich über den Angebotspreis vor üblichen Preisnachlässen.2 Dieser wird gemindert um einen Bewertungsabschlag von pauschal 4 % sowie einen Rabattfreibetrag von zurzeit 1.080 €.3

Abweichend davon erfolgt die Bewertung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort,4 wenn

·       Beschränkungen im Reservierungsstatus vorliegen, wenn Flüge mit diesen Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht angeboten werden,

·       die Lohnsteuer pauschal erhoben wird oder

·       Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitsgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

Der Sachbezug kann dann auch durch den Ansatz von Durchschnittswerten je Flugkilometer ermittelt werden. Diese betragen für die Jahre 2010 bis 2012:

Bei einem Flug von

Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)

1 bis 4.000 km

0,04

4.001 bis 12.000 km

0,04-0,01 x (FKM – 4.000) : 8.000

Mehr als 12.000 km

0,03

Von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelte sind abzuziehen, nicht aber der Rabattfreibetrag von 1.080 €.

 

1     Koord. Ländererlass v. 17.11.2009, BStBl 2009 I, S. 1314, LEXinform 5232395.

2     § 8 Abs. 3 S. 1 EStG.

3     § 8 Abs. 3 S. 2 EStG.

4     § 8 Abs. 2 EStG.

Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit bei verschiedenen Kunden

Ist ein Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit bei verschiedenen Kunden an unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in demselben Stadtteil tätig, ist die Verpflegungspauschale auf drei Monate zu beschränken. So entschied im zweiten Rechtsgang das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.1

Ein Softwareunternehmen hatte seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Den geldwerten Vorteil besteuerte der Arbeitgeber zunächst nach der 1 %‑Regel, später wurde ein Fahrtenbuch geführt. Der Arbeitnehmer verbrachte einen Großteil seiner Arbeitszeit in den Rechenzentren der Kunden und erhielt vom Unternehmen pauschal und steuerfrei Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzgericht behandelte die Fahrten zu den Einsatzstellen als Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und unterwarf die Verpflegungspauschalen der Besteuerung. Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.2

In Bezug auf die steuerliche Behandlung der Fahrten war das Gericht an die Beurteilung durch den BFH gebunden, wonach es sich um eine Auswärtstätigkeit gehandelt habe. Die Anerkennung von beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt.

Bei Auswärtstätigkeiten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen mit Pauschbeträgen steuerfrei ersetzen.3 Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist aber auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt.4 Das Gericht ging davon aus, dass dieselbe Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Stellen innerhalb eines überschaubaren Gebiets tätig ist, da das Motiv für die Zuerkennung von Verpflegungspauschalen ‑ die Nichtvorhersehbarkeit bzw. erschwerte Planbarkeit der Verpflegung am Arbeitsplatz ‑ dann entfällt.

 

1     FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.11.2009, EFG 2010, S. 0315, LEXinform 5009318.

2     BFH, Urt. v. 10.7.2008, VI R 21/07, BFH/NV 2008, S. 1923, DStR 2008,  S. 1873, LEXinform 0588264, Infobrief-Textbausteinlieferung 1/2009.

3     § 3 Nr. 16 EStG.

4     § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG.

 

 



[1]     § 50 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.

[2]     Az. EuGH C‑79/10.

[3]     BFH, Beschl. v. 1.12.2009, VII R 9/09, DStRE 2010, S. 248, LEXinform 5009657.

[4]     BFH, Urt. v. 16.12.2009, II R 45/07, BFH/NV 2010, S. 494, LEXinform 0588590.

[5]     BFH, Urt. v. 30.11.2009, II R 6/07, DB 2010, S. 372, DStR 2010, S. 217, BFH/NV 2010, S. 541, LEXinform 0588156.

[6]     § 3 Nr. 40 EStG.

[7]     BFH, Urt. v. 25.6.2009, IX R 42/08, DB 2009, S. 1965, DStR 2009, S. 1843, LEXinform 0179398.

[8]     BMF, Schr. v. 15.2.2010, IV C 6 ‑ S 2244/09/10002[2009/0722841], DB 2010, S. 418, LEXinform 5232272.

[9]     BFH, Urt. v. 3.9.2009, IV R 17/07, DB 2010, S. 368, LEXinform 0588414.

[10]    FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 29.7.2009, 7 K 182/09; (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 37/09), EFG 2010, S. 205, LEXinform 5009111.

[11]    Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.9.2009, 2 K 495, 496/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 52/09), EFG 2010, S. 200, LEXinform 5009237.

[12]    BFH, Urt. v. 17.12.2009, VI R 64/08, DStR 2010, S. 312, LEXinform 0179491.

[13]    BFH, Urt. v. 24.11.2009, VIII R 30/06, DB 2010, S. 251, BFH/NV 2010, S. 515, LEXinform 0587391.

[14]    BFH, Urt. v. 28.10.2009, VIII R 13/09, BFH/NV 2010, S. 411, LEXinform 0179652.

[15]    BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 31/07, DB 2010, S. 252, DStR 2010, S. 214, BFH/NV 2010, S. 500, LEXinform 0588560.

[16]    BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 63/06, DStRE 2010, S. 222, BFH/NV 2010, S. 497, LEXinform 0587776.

[17]    BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 79/06, DStRE 2010, S. 223, BFH/NV 2010, S. 499, LEXinform 0588748.

[18]    BFH, Urt. v. 17.12.2009, III R 101/06, DStR 2010, S. 535, DB 2010, S. 594, LEXinform 0587936.

[19]    BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, DStR 2005, S. 911, LEXinform 0175734.

[20]    BFH, Urt. v. 26.11.2009, III R 67/07, LEXinform 0588419.

[21]    Niedersächsisches FG, Urt. v. 9.7.2009, 1 K 231/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 52/09), EFG 2010, S. 240, LEXinform 5009366.

[22]    BFH, Urt. v. 17.12.2009, III R 74/07, LEXinform 0588523.

[23]    BFH, Urt. v. 11.11.2009, I R 84/08, DStR 2010, S. 210, BFH/NV 2010, S. 527, LEXinform 0179450.

[24]    BFH, Urt. v. 28.10.2009, IX R 17/09, LEXinform 0179822.

[25]    BFH, Urt. v. 16.12.2009, I R 102/08, BFH/NV 2010, S. 517, DStR 2010, S. 265, LEXinform 0179351.

[26]    § 2 FördG.

[27]    § 3 FördG.

[28]    BFH, Urt. v. 16.12.2009, IV R 48/07, DB 2010, S. 314, BFH/NV 2010, S. 518, LEXinform 0588890.

[29]    Art 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1d DBA‑Schweiz.

[30]    BFH, Urt. v. 11.11.2009, I R 83/08, DB 2010, S. 253, BFH/NV 2010, S. 524, DStRE 2010, S. 234, LEXinform 0179345.

[31]    § 20 UmwStG.

[32]    BFH, Urt. v. 25.11.2009, I R 72/08, BFH/NV 2010, S. 535, DStR 2010, S. 269, LEXinform 0179448.

[33]    BFH, Urt. v. 25.11.2009, I R 72/08, BFH/NV 2010, S. 535, DStR 2010, S. 269, LEXinform 0179448.

[34]    BFH, Urt. v. 3.12.2009, VI R 4/08, DStR 2010, S. 479, DB 2010, S. 538, LEXinform 0179127.

[35]    BFH, Urt. v. 26.11.2009, III R 40/07, DB 2010, S. 367, DStR 2010, S. 371, LEXinform 0588388.

[36]    § 16 Abs. 3 EStG.

[37]    BFH, Urt. v. 22.10.2009, III R 50/07, BFH/NV 2010, S. 716, LEXinform 0588341.

[38]    BFH, Urt. v. 21.10.2009, I R 29/09, DB 2010, S. 371, DStR 2010, S. 376, LEXinform 0179778.

[39]    §§ 242 ff. HGB.

[40]    § 325 HGB.

[41]    LG Bonn, Beschl. v. 20.11.2009, 39 T 1252/09, NWB 8/2010, S. 576, LEXinform 1438607.

[42]    § 335 Abs. 3 HGB.

[43]    BFH, Urt. v. 28.10.2009, II R 18/08, BFH/NV 2010, S. 544, DB 2010, S. 376, LEXinform 0179006.

[44]    BFH, Urt. v. 23.9.2009, II R 20/08, DStRE 2010, S. 246, BFH/NV 2010, S. 542, LEXinform 0179165.

[45]    § 27 KStG.

[46]    § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG.

[47]    BFH, Urt. v. 28.10.2009, I R 116/08, DStR 2010, S. 215, BFH/NV 2010, S. 549, DB 2010, S. 256, LEXinform 0179572.

[48]    § 8b Abs. 2 KStG.

[49]    § 8b Abs. 2 KStG trat erst am 1.1.2002 in Kraft.

[50]    BFH, Beschl. v. 16.12.2009, I R 43/08, BFH/NV 2010, S. 552, DB 2010, S. 479, LEXinform 0179051.

[51]    § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG.

[52]    § 6 Abs. 1 Nr. 3a)e EStG.

[53]    § 21 Abs. 3 KStG.

[54]    BFH, Urt. v. 25.11.2009, I R 9/09, BFH/NV 2010, S. 551, DB 2010, S. 481, DStRE 2010, S. 290, LEXinform 0179606.

[55]    BSG, Urt. v. 27.1.2010, B 12 KR 28/08 R.

[56]    § 240 Abs. 1 SGB i. V. m. der Satzung der Krankenkasse.

[57]    BFH, Urt. v. 22.10.2009, V R 14/08, DStR 2010, S. 323, DB 2010, S. 373, LEXinform 0179125.

[58]    BFH, Urt. v. 24.9.2009, V R 6/08, DStR 2010, S. 223, DB 2010, S. 258, LEXinform 0179076.

[59]    § 15a Abs. 2 UStG.