Europäischer
Gerichtshof muss über Besteuerung von Flugbenzin entscheiden
Nach europäischem Recht muss Deutschland das Flugbenzin für
die gewerbliche Luftfahrt von der Mineralölsteuer befreien. Die private nicht
gewerbliche Luftfahrt muss die Mineralölsteuer auf Flugbenzin jedoch bezahlen.
Das europäische Recht definiert „private nicht gewerbliche Luftfahrt“ als
Nutzung des Flugzeugs zu anderen als kommerziellen Zwecken. Damit stellt sich
die Frage, ob die Ausnahme von der Befreiung nur für die sog. Sportfliegerei
gilt. Je nachdem, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet, könnte
Deutschland künftig verpflichtet sein, alle in der Luftfahrt eingesetzten
Kraftstoffe von der Mineralölsteuer zu befreien, wenn das Flugzeug erwerbsbezogen eingesetzt wird. Derzeit tanken nur
Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden luftverkehrsrechtlichen
Betriebsgenehmigung Flugbenzin ohne Mineralölsteuer.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein firmeneigenes Flugzeug
für Flüge zu Messen und Kunden einsetzte. Darüber hinaus führte es mit dem
Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durch. Da das Flugzeug sowohl zu rein
privaten Flügen als auch zu unternehmensbezogenen
Flügen eingesetzt wurde, begehrte das Unternehmen zumindest eine anteilmäßige
Steuerbefreiung.
Der Rechtsstreit ist für alle Unternehmen von erheblicher
Bedeutung, die ein einzelnes Flugzeug oder eine Luftflotte unterhalten, um
damit dem Unternehmenszweck dienende Flüge durchführen,
ohne jedoch einzelne oder regelmäßige Transporte von Personen oder Gütern
anzubieten.
Um von einer positiven Entscheidung des EuGH profitieren zu
können, können Betroffene beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) die Erstattung
der Mineralölsteuer[1]
für das Flugbenzin beantragen. Diesen Antrag wird das HZA ablehnen. Gegen den
ablehnenden Bescheid kann dann Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das
Verfahren vor dem EuGH[2]
das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
(Quelle: Bundesfinanzhof)[3]
Der Einheitswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
wird regelmäßig nach dem vergleichenden Ertragswertverfahren ermittelt. Dieses
Verfahren gilt auch dann, wenn der dem Landwirt zuzurechnende Grund und Boden
lediglich eine Hof- und Gebäudefläche ist, deren Vergleichswert wegen fehlender
Ertragsfähigkeit 0 € beträgt. Zu dem Vergleichswert wird ein Ab- oder
Zuschlag gemacht, wenn der tatsächliche Tierbestand von dem unterstellten
Tierbestand abweicht. Der unterstellte Tierbestand wird dabei nach den
Eigenflächen des Landwirts ermittelt.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn eine aus
Landwirten gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einer ihr gehörenden
Hof- und Gebäudefläche eine gemeinschaftliche Tierhaltung betreibt, z. B.
eine Schweinemast. Bei der Berechnung des Zuschlags für den Überbestand an Vieh
werden die von den Gesellschaftern selbst bewirtschafteten Flächen und
gehaltenen Vieheinheiten nicht berücksichtigt. Der Betrieb der GbR und die
Betriebe ihrer Gesellschafter sind bewertungsrechtlich selbstständig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[4])
Wird eine Stiftung aufgelöst, bestimmt sich die Steuerklasse
nach dem Verhältnis der Stifter zu den aus der Auflösung begünstigten Personen.
Dabei berechnet sich die Höhe der Steuer jeweils nach dem gesamten Erwerb der
Begünstigten. Freibeträge werden dabei nur einmal gewährt, und zwar im
Verhältnis der Stifter zu den aus der Auflösung begünstigten Personen. Diese
Freibeträge werden dann im Verhältnis der übertragenen Anteile auf die
Begünstigten aufgeteilt.
Auch wenn es sich bei den Stiftern um mehrere Personen
handelt, liegt nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung und nicht etwa eine
Mehrheit von Zuwendungen entsprechend der Anzahl der Stifter vor. Für die
Bestimmung der Steuerklasse und damit der Höhe des Steuersatzes kommt es dabei
auf das Verhältnis der Begünstigten zu den Stiftern an.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[5])
Abzugsverbot
von Erwerbsaufwendungen bei Aufgabeverlust einer wesentlichen Beteiligung
Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an
einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009
zu 40 % steuerfrei.[6]
Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den
Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof[7]
hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten
sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen
Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden
waren.
Das Bundesministerium der Finanzen[8]
hat mitgeteilt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden
ist.
Aufgabegewinn
eines Kommanditisten wegen Wegfall seines negativen Kapitalkontos bei Insolvenz
der KG kann um verrechenbare Verluste und drohende Haftungsinanspruchnahmen gekürzt werden
Das Kapitalkonto eines Kommanditisten kann durch Verluste
der KG negativ werden. Die Verlustanteile kann er steuerlich aber nur
geltend machen, soweit sein Kapitalkonto positiv ist oder im Handelsregister
eine höhere Hafteinlage eingetragen ist. Darüber hinaus gehende Verluste können
nur mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden (sog.
verrechenbare Verluste).
Gerät die KG in Insolvenz, entsteht in Höhe des
negativen Kapitalkontos ein Aufgabegewinn. Er ist allerdings um festgestellte
verrechenbare Verluste und drohende Haftungsinanspruchnahmen
aus Bürgschaften zu kürzen. Soweit dem Kommanditisten Liquidationsgewinne des Insolvenzverfahrens zuzurechnen sind, erhöhen sie seinen
Aufgabegewinn.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[9])
Aufwendungen
für einen nicht zu Stande gekommenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten
Vergebliche Aufwendungen in Form einer verlorenen Anzahlung
für die Anschaffung von Grund und Boden können nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Voraussetzung für
die Berücksichtigung von fehlgeschlagenen Aufwendungen als Werbungskosten ist
die Abnutzbarkeit des geplanten Erwerbs eines
Vermögensgegenstands.
Diese von der Finanzverwaltung geteilte Auffassung wird im
Schrifttum kritisiert. Nach der Gegenmeinung können bei Überschusseinkünften
(z. B. Vermietung und Verpachtung) die das Vermögen betreffenden
Aufwendungen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn mit den Aufwendungen ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut (z. B. Grund und
Boden) tatsächlich erworben worden ist, nicht jedoch, wenn sich die geplante
Anschaffung nicht realisiert hat.
Für Klarheit muss nun der Bundesfinanzhof sorgen.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)[10]
Bei
einer Windkraftanlage sind die verschiedenen Wirtschaftsgüter gesondert
abzuschreiben
Das Niedersächsische Finanzgericht[11]
hat entschieden, dass eine Windkraftanlage aus verschiedenen Wirtschaftsgütern
(Windkraftanlage, Netzanschluss, Kabelbau, Wegebau, Übergabestation,
Konzeption) besteht. Die Abschreibung für diese einzelnen Wirtschaftsgüter ist
gesondert zu ermitteln.
·
Bei der Windkraftanlage ist von
einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen.
·
Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter Netzanschluss, Kabelbau und Übergabestation
beträgt 20 Jahre.
·
Die Konzeptionierung
des Windparks ist als immaterielles Wirtschaftsgut über 20 Jahre
abzuschreiben.
·
Für eine Schotterwegbefestigung
beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung
teilt.
Berücksichtigung
des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin
Unterhaltsaufwendungen für einen Lebenspartner sind als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diesem
öffentliche Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht gewährt
werden. Wie die Höhe des abzugsfähigen Betrags ermittelt wird, hängt von den
individuellen Verhältnissen ab. Gehört zur Haushaltsgemeinschaft ein
unterhaltsberechtigtes Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen zur
Verfügung stehenden Mittel um den nach steuerlichen und zivilrechtlichen
Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen. Folgende
Beispielsrechnung macht dies deutlich:
Dem Unterhaltsleistenden
zur Verfügung stehende Mittel 14.537 €
Dem Empfänger zur
Verfügung stehende Mittel 1.177 €
Summe: 15.714 €
abzüglich Mindestunterhalt
Kind (87 % von 3.648 €) 3.174 €
Summe: 12.540 €
Davon ½ als
Unterhaltsleistung zu berücksichtigen
6.270 €
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[12])
Besteuerung
eines Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen
Wird ein Fondsanteil nicht während des ganzen Geschäftsjahres
der Gesellschaft gehalten, können Zwischengewinne entstehen. Bei diesen
Zwischengewinnen handelt es sich um steuerpflichtige Erträge der Gesellschaft,
die diese innerhalb eines Geschäftsjahres bereits erzielt, aber noch nicht
ausgezahlt hat. Der Verkäufer solcher Anteile muss den im Veräußerungserlös
enthaltenen Zwischengewinn als Kapitalertrag versteuern. Die Problematik lässt
sich anhand des nachfolgend geschilderten Falls deutlich machen:
Ein Anleger hatte 1998 Fondsanteile für
6,81 Mio. DM erworben und nach mehr als 6 Monaten für
6,907 Mio. DM veräußert. Den Veräußerungsgewinn von 97 TDM
erklärte er als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Tatsächlich war jedoch kein
Veräußerungsgewinn erzielt worden, sondern ein Verlust angefallen. Im
Veräußerungspreis waren Zwischengewinne enthalten, die sich auf insgesamt über
370 TDM beliefen. Dieser Gewinn war als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
erfassen. Der danach verbleibende Vermögensverlust dagegen war der privaten
Vermögensebene zuzuordnen (1998 betrug die Spekulationsfrist noch
6 Monate).
Ab 2009 fallen sowohl Zinsen als auch Kursgewinne bzw. ‑verluste unter die Abgeltungsteuerregelung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[13])
Doppelte
Haushaltsführung: Eigener Hausstand setzt nicht zwingend eine eigene Küche
voraus
Eine freie Mitarbeiterin hatte neben einer im Ort B
angemieteten Wohnung einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern in A. Sie
machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, die Finanzamt und
Finanzgericht nicht anerkannten. Nach Ansicht des Finanzamts fehlte in A
eine Küche für die Anerkennung eines eigenen Hausstands. Ein Kühlschrank sowie
eine Mikrowelle reichten nicht aus.
Der Bundesfinanzhof[14]
hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen
ist, wenn es an einer eigenen Küche fehlt, im Übrigen aber alle anderen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Erweiterung
des Kreises der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher
Tätigkeit bei Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung ist
nicht immer einfach. Insbesondere bei Autodidakten waren die Kriterien, an die
die Finanzverwaltung die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit geknüpft
hat, nur schwer zu erfüllen.
Diese strenge Betrachtung hat der Bundesfinanzhof durch
drei Entscheidungen relativiert und den Kreis der ingenieurähnlichen
Tätigkeiten erweitert.
·
Ein als Netz- oder
Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische
Informatik) übt einen freien Beruf aus.[15]
·
Ein EDV‑Betriebswirt mit umfassenden Kenntnissen und Fähigkeiten,
die denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, übt einen freien Beruf aus,
wenn er im Bereich EDV‑Consulting/Software Engineering
selbstständig tätig ist.[16]
·
Ein als IT‑Projektleiter
tätiger Wirtschaftsassistent Datenverarbeitung mit umfassenden fachlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der EDV übt einen ingenieurähnlichen und
damit freien Beruf aus.[17]
Gewerblicher
Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen auf Druck einer Bank
Eine Angestellte erwarb 1992 ein Grundstück mit einem
Einfamilienhaus, das sie ab 1994 mit der Familie bewohnte. Auf dem
Grundstück errichtete sie ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen, einem
Büro-, einem Werkstatt- und Lagerraum sowie 8 Garagen. Nach Fertigstellung
im Jahr 1995 vermietete sie zwei Wohnungen verbilligt an die Kinder,
die restlichen Wohnungen mit Staffelmietvereinbarungen an fremde Dritte. Die
gewerblichen Räume wurden an den Ehegatten vermietet. Die Herstellungskosten
für den Neubau wurde bis auf einen geringen Betrag von 2.000 € durch eine
Bank fremdfinanziert.
Auf Druck der finanzierenden Bank verkaufte die Angestellte
von Oktober 1997 bis April 2000 insgesamt sechs Wohnungen mit
Gewinn. Das Finanzamt sah darin gewerblichen Grundstückshandel und erließ
geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die bisher erklärten Verluste aus
Vermietung und Verpachtung auch nicht mehr anerkannt wurden.
Der Bundesfinanzhof[18]
bestätigte dies. Den Einwand der Angestellten, sie habe nicht verkaufen wollen,
alles sei zur Vermeidung von Zwangsversteigerungen aufgrund Druck der Bank
geschehen, ließ das Gericht nicht gelten. Schon wegen der Finanzierung musste
damit gerechnet werden, dass eine Veräußerung von Wohnungen unvermeidlich war.
Kind
muss ablehnenden bestandskräftigen Kindergeldbescheid an die Eltern gegen sich
gelten lassen
Der Anspruch auf Kindergeld ist antragsgebunden
und steht in der Regel den Eltern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das
Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt. Das ist z. B. der Fall, wenn die
Eltern dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig
sind. Den Antrag auf Auszahlung des Kindergelds an sich selbst kann dann das
Kind stellen. Hat die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld gegenüber den
Eltern aber bereits für einen Zeitraum bestandskräftig abgelehnt, muss das antragsberechtigte Kind diesen Bescheid gegen sich gelten
lassen, wie folgender Fall zeigt:
Eine 1981 geborene Auszubildende
(Ausbildungszeit 2002 bis 2004) lebte in eigener Wohnung und erhielt
von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Den Antrag der Eltern auf
Kindergeld lehnte die Familienkasse für die Jahre 2002 und 2003 ab,
da die Einkünfte und Bezüge der Auszubildenden den Grenzbetrag von 7.188 €
überschritten hatten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht[19]
im Jahr 2005 entschieden hatte, dass Sozialversicherungsbeiträge von Kindern
nicht in den Grenzbetrag einbezogen werden dürfen, beantragte die Auszubildende
die „rückwirkende Auszahlung“ des Kindergeldes der Jahre 2002
bis 2004 an sich. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte sie jedoch
keinen Anspruch, da der ablehnende und bestandskräftige Bescheid für diesen
Zeitraum auch ihr gegenüber wirkt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[20])
Kindergeld:
Inlandswohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes
Für das Kindergeld werden nur Kinder berücksichtigt, die
·
im Inland,
·
in einem anderen EU‑Staat,
·
in einem EWR‑Staat
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich
begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten
i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland bei. Wohnt ein Kind im Ausland
unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend
verweilt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern
ihren Wohnsitz im Inland haben.
Das Niedersächsische Finanzgericht[21]
entschied zu dieser Problematik wie folgt:
·
Ist der Auslandsaufenthalt des
Kindes von vornherein auf kurze Zeit beschränkt, führt dies nicht dazu, dass
das Kind den Wohnsitz im Inland verliert.
·
Kurzfristige Besuche oder sonstige
Aufenthalte bei den Eltern reichen nicht aus, um den Inlandswohnsitz zu
behalten, wenn der Auslandsaufenthalt mehr als ein Jahr andauert.
·
Hält sich ein im Ausland
studierendes Kind mindestens fünf Monate im Kalenderjahr im Inland auf,
behält es seinen Inlandswohnsitz bis zum Ende des Kalenderjahres bei. Der
Kindergeldanspruch der Eltern endet dann nicht bereits mit Beginn des
Auslandsstudiums.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Eine 18 Jahre alte Tochter erlitt im Jahr 2001 auf
dem Schulweg einen schweren Unfall, der als Arbeitsunfall anerkannt und für den
im Jahr 2003 für die Jahre 2001 bis 2003 eine Unfallrente von
10.047 € gezahlt wurde. Als Folge des Unfalls und von einer Psychologin
empfohlen verbrachte die Tochter im Jahr 2003 vier Monate in
Schottland und hatte Aufwendungen von 4.035 €.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds
für 2003 auf, weil die Einnahmen aus der Unfallrente den Jahresgrenzbetrag
(damals 7.188 €) überschritten hatten. Das Finanzgericht entschied, dass
es sich bei der Unfallrente um Bezüge handelte, die um die dem Kind
entstandenen Aufwendungen zu kürzen waren.
Der Bundesfinanzhof[22]
stimmte dem zu.
Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone geht die
Grenzgängereigenschaft verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als
45 Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig
außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber auswärts tätig ist. Bei der
Ermittlung dieser sogenannten Nichtrückkehrtage ist
Folgendes zu beachten:
·
Eintägige Dienstreisen außerhalb
der Grenzzone werden als Nichtrückkehrtage berücksichtigt, wenn der
Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich auch innerhalb der Grenzzone
gearbeitet hat.
·
Entfällt eine mehrtägige
Dienstreise außerhalb der Grenzzone auf Wochenenden oder Feiertagen, liegen
keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen weder vertraglich
vereinbart ist noch vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübt wird. Die
Reisetätigkeit ist insoweit nicht als Arbeitstätigkeit anzusehen.
·
Krankheitstage während einer
mehrtägigen Dienstreise führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[23])
Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis
steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch
rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem
Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung
zivilrechtlich erstritten wird.
Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der
Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen
deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene
steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist
allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt
wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[24])
Rückstellungen
für im Rahmen eines Unternehmenskaufs übernommene drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften dürfen beibehalten werden
Eine GmbH hatte ein Unternehmen gekauft und hierbei auch
Verpflichtungen aus Mietverträgen übernommen, die schon für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hatten. Die
hieraus resultierenden drohenden Verluste waren vom Kaufpreis abgezogen und von
der GmbH bei Anschaffung erfolgsneutral als Rückstellung passiviert worden. In
ihrer Schlussbilanz ließ sie den Wert unverändert. Das Finanzamt löste die
Rückstellung gewinnerhöhend auf, weil für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz keine Rückstellungen
gebildet werden dürfen.
Dies sah der Bundesfinanzhof[25]
anders, weil die Drohverlustrückstellungen im Rahmen des Unternehmenskaufs
angeschafft und somit nicht neu gebildet worden waren.
Sonderabschreibungen
nach dem Fördergebietsgesetz für Gebäude des Umlaufvermögens möglich
Nach dem Fördergebietsgesetz sind u. a. die Anschaffung
oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten
daran begünstigt.[26]
Eine weitere Begünstigung erfährt die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie
Modernisierungs- und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten daran.[27]
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Gebäude.
Zu dem letzten Fördertatbestand vertrat die Finanzverwaltung
bisher die Auffassung, dass es sich auch bei diesen Wirtschaftsgütern um solche
des Anlagevermögens handeln müsse. Dem ist der Bundesfinanzhof[28]
nicht gefolgt.
Nach seiner Meinung können die Sonderabschreibungen nach dem
Fördergebietsgesetz auch an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden.
Das Gesetz unterscheide bei den begünstigten abnutzbaren
Wirtschaftsgütern zwischen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Für Letztere sei keine Beschränkung auf
das Anlagevermögen erkennbar.
Die Arbeitseinkünfte eines in Deutschland ansässigen
leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft sind in
Deutschland steuerbefreit. Sie unterliegen lediglich
dem Progressionsvorbehalt, wenn die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird.[29]
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[30]
umfasst die Freistellung auch die Tätigkeit außerhalb der Schweiz in Drittstaaten.
Steuerneutrale
Einbringung eines Anteils an einer GmbH & Co. KG auch ohne
Einbringung der Anteile an der Komplementär-GmbH möglich
Kommanditist X brachte seinen KG‑Anteil an der A‑GmbH & Co. KG
in die B-GmbH ein. Dies ist grundsätzlich steuerneutral zu Buchwerten möglich,
wenn die Besteuerung der im KG‑Anteil vorhandenen stillen Reserven
gesichert ist.[31]
Voraussetzung ist allerdings, dass der KG‑Anteil inkl. aller zum
Sonderbetriebsvermögen zählenden wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht
wird. Weil X nicht den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anteil
an der Komplementär-GmbH auf die B übertragen
hatte, versteuerte das Finanzamt die in seinem KG‑Anteil ruhenden stillen
Reserven.
Der BFH[32]
entschied, dass die Zurückbehaltung des GmbH‑Anteils steuerlich
unschädlich ist, weil er keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage
darstellt. Die Übertragung zu Buchwerten war daher möglich.
Übertragung
von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht
zu Buchwerten möglich
Die Personengesellschaft A hatte einzelne
Wirtschaftsgüter unentgeltlich aus ihrem Gesamthandsvermögen
in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft B übertragen. An beiden
Gesellschaften waren die gleichen Gesellschafter mit den gleichen Anteilen
beteiligt (sog. Schwesterpersonengesellschaften). A meinte, die
Übertragungen seien zu Buchwerten möglich. Der Bundesfinanzhof[33]
sah dies anders und beurteilte sie als Entnahmen, die mit dem Teilwert zu
bewerten sind.
Hinweis: Es gibt
mehrere Möglichkeiten, einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral in ein anderes
Betriebsvermögen zu übertragen bzw. zu überführen. Hierzu sollte vorher der Rat
des Steuerberaters eingeholt werden.
Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezog Arbeitslohn aus
der Schweiz. Jeweils am Tag der Überweisung der Gehälter hob der Ehemann
50 € ab, um den Umrechnungskurs festzustellen. Am Jahresende errechnete er
aus den monatlichen Umrechnungskursen einen Durchschnittskurs, mit dem er die
in Schweizer Franken bezogenen Bruttoarbeitslöhne in Euro umrechnete. Finanzamt
und Finanzgericht legten einen höheren Umrechnungskurs zu Grunde.
Der Bundesfinanzhof[34]
hat entschieden:
·
Umrechnungsmaßstab ist der auf den
Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank,
·
Lohnzahlungen sind bei Zufluss des
Arbeitslohns (Gutschrift auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers) anhand der von
der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen
Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.
Der Bundesfinanzhof[35]
hatte darüber zu entscheiden, welche Bedeutung dem Geschäftswert bei der
Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine von dem Unternehmer gegründete
GmbH zukommt. Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort darauf zu finden, ob
es sich um einen selbstständigen originären Wert handelt oder ob er Ausdruck
des Kundenstamms bzw. Know-hows ist. Er kann seinen Ursprung auch in der
Persönlichkeit des Unternehmers haben.
Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert eines
Unternehmens, der über den Substanzwert der einzelnen materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinausgeht. Er kann weder
separat veräußert noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist lediglich in
Betriebsaufspaltungs- oder Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm oder
Know-how als Geschäftswert sind Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens,
die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers
beruhen.
Ist anlässlich der Veräußerung eines Unternehmens ein
originärer Geschäfts- oder Firmenwert feststellbar, der jedoch im Rahmen der
Veräußerung des Unternehmens nicht ausdrücklich mit veräußert wird, erhöht sich
der Veräußerungsgewinn um diesen Wert.[36]
Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf den persönlichen
Eigenschaften des Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar von der Person
des Unternehmers abhängige Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber des
Unternehmens würde dafür keinen Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen kann
dies der Fall sein, wenn der Unternehmer als Person im Vordergrund steht und
nach außen in Erscheinung tritt, seine Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder
die Lage des Betriebs aber für den Erfolg unbedeutend sind.
Kundenstamm und Know-how können sich auch als selbstständige
immaterielle Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert abheben. Dies geschieht
in Form von Kunden- oder Lieferantenlisten. Als solche können sie selbstständig
veräußert oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung und werden alle
anderen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich eines zusätzlich
noch vorhandenen Geschäftswerts an die GmbH veräußert, ist der daraus erzielte
Gewinn als laufender Gewinn des Einzelunternehmens zu versteuern.
Voraussetzung
für Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind
Für ein behindertes, arbeitsloses Kind besteht Anspruch auf
Kindergeld, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang Mitursache für die
Arbeitslosigkeit ist. Der Anspruch besteht auch ohne diese Mitursächlichkeit,
wenn die vom Kind erzielbaren Einkünfte nicht ausreichen, um seinen
existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten
Mehrbedarf zu decken. So hat der Bundesfinanzhof[37]
entschieden.
Ein wichtiges Indiz ist der Grad der Behinderung und die
Feststellung, dass die Agentur für Arbeit keine Stellen mehr vermitteln kann.
Gewinnänderungen einer
Organgesellschaft wirken sich unmittelbar auf den Gewerbesteuermessbetrag des
Organträgers aus
Eine Organgesellschaft gilt gewerbesteuerlich als
Betriebsstätte des Organträgers. Trotzdem bilden beide kein einheitliches
Unternehmen. Sie bleiben selbstständig bilanzierende Gewerbebetriebe mit
getrennter Ermittlung der Gewerbeerträge. Erst der einheitliche
Gewerbesteuermessbetrag ist zusammengefasst gegenüber dem Organträger
festzusetzen. Die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft wird
dem Organträger zugerechnet.
Unter Anwendung vorstehender Grundsätze gelangt der
Bundesfinanzhof[38]
zu dem Ergebnis, dass sich eine Gewinnänderung bei
der Organgesellschaft zunächst auf ihren Gewerbeertrag auswirkt. Dieser bildet
zusammen mit dem Gewerbeertrag des Organträgers eine Einheit. Sie ist Grundlage
für den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Er ist selbst bei vorliegender
Bestandskraft zu ändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen
vorliegen.
Bilanzerstellung
und -offenlegung für eine in Liquidation befindliche
GmbH & Co. KG
Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse
zu erstellen[39]
und diese offenzulegen[40],
trifft auch eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG.
Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr
bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels
abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit
dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. Die handelsrechtliche
Offenlegungspflicht bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen
ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.
Das hat das Landgericht Bonn[41]
entschieden und deshalb den Erlass eines Ordnungsgelds[42]
durch das Bundesamt für Justiz wegen Nichtveröffentlichung zum Ende des
Kalenderjahres aufgehoben.
Aus Gründen des Naturschutzes darf in bestimmten Fällen ein
Grundstück nur dann in einer bestimmten Art und Weise genutzt werden, wenn auf
einem anderen Grundstück eine Ausgleichsmaßnahme erfolgt. Verpflichtet sich in
solch einem Fall der Verkäufer eines Grundstücks, die wegen der Nutzung des
Grundstücks durch den Erwerber erforderliche Ausgleichsmaßnahme auf einem
anderen Grundstück vorzunehmen und übernimmt der Erwerber des Grundstücks die
hierbei anfallenden Kosten, gehören diese Kosten neben
dem Grundstückskaufpreis zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Ausgleichsmaßnahme dem verkauften Grundstück
öffentlich-rechtlich zugeordnet wird oder nicht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[43])
Eine Gemeinde verkaufte ein erschlossenes Grundstück. Der
Kaufpreis enthielt Beträge für die Erschließung, Ausbaubeiträge für die
Abwasserbeseitigung und einen Baukostenzuschuss für den Anschluss an die
Wasserversorgung sowie Kostenerstattungsbeträge für
Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen. Auf den gesamten Kaufpreis berechnete das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer. Das mussten die Käufer hinnehmen.
Die Grunderwerbsteuer ist auf die sog. Gegenleistung zu
zahlen, also den Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen. Zum Kaufpreis gehört alles, was der Käufer vereinbarungsgemäß an
den Verkäufer leisten muss, um den Kaufgegenstand zu erhalten. Die Käufer
sollten ein erschlossenes Grundstück erhalten. Dafür waren die vereinbarten
Zusatzbeträge zu zahlen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)[44]
Keine
Steuerfreiheit für Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer
Kapitalgesellschaft
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen
Einlagekonto[45]
sind für die empfangende Kapitalgesellschaft keine steuerbefreiten
Bezüge.[46]
Die Einlagenrückgewähr ist nicht in den Begünstigungskreis einbezogen. Nur
Dividenden und andere Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften sind
weitestgehend von einer körperschaftsteuerlichen
Belastung freigestellt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.[47]
Ob die Steuerfreiheit im Urteilsfall aus anderen Vorschriften
abgeleitet werden konnte, blieb vom Bundesfinanzhof unbeantwortet.[48]
Der Sachverhalt betraf das Jahr 2001, die eventuell auch anwendbare
begünstigende Norm trat aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.[49]
Vor 1999 musste eine Kapitalgesellschaft
Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in ihrer Handels-
und Steuerbilanz passivieren. Stand deren Höhe zum Bilanzstichtag noch nicht
fest, musste die Gesellschaft eine Rückstellung in der voraussichtlich zu
erwartenden Höhe bilden. Die Buchung erfolgte erfolgswirksam. Ab 1999 sind
neben den Steuern selbst auch die Nachforderungszinsen nicht mehr steuermindernd zu passivieren.
Hat die Gesellschaft die Rückstellung gewinn- und damit steuermindernd gebildet, erfolgt die Auflösung der
Rückstellung gewinn- und damit steuererhöhend. Dies
gilt auch dann, wenn im Jahr der Auflösung der Rückstellung diese nicht mehr steuermindernd gebildet werden könnte, da die
Nachforderungszinsen jetzt zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben gehören.
Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Korrektur falscher
Bilanzansätze dieselbe Gewinn- und Steuerauswirkung haben soll wie die Bildung
des Bilanzansatzes (sog. Stornierungsgedanke).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[50])
Versicherungsunternehmen
haben Beitragsrückerstattungen abzuzinsen
Rückstellungen mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und
mehr sind abzuzinsen.[51]
Dazu gehören auch erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen von
Versicherungsunternehmen.[52]
Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sind von der Abzinsungsverpflichtung
ausgenommen.[53]
Der Versuch, die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen
in die Ausnahmeregelung einzubeziehen, ist vor dem Bundesfinanzhof[54]
gescheitert.
Lässt sich ein freiwillig versichertes Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung den Kapitalbetrag einer von ihm
abgeschlossenen privaten Rentenversicherung auszahlen, so darf dieser anteilig
als beitragspflichtige Einnahme bei der gesetzlichen Krankenversicherung
berücksichtigt werden. Dies hat das Bundessozialgericht[55]
entschieden.
Ein 67‑jähriger freiwillig Krankenversicherter hatte
die Abfindung einer privaten Rente durch einmalige Kapitalzahlung beantragt und
hierfür ca. 16.600 € erhalten. Daraufhin setzte die Krankenkasse für ihn
höhere Beiträge fest. Dabei berücksichtigte sie die Kapitalzahlung der privaten
Rentenversicherung in der Weise, dass diese zehn Jahre lang mit 1/120 des
Auszahlungsbetrages in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen des
Versicherten einfließen sollte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen
Erfolg.
Das Bundessozialgericht hatte bereits früher entschieden,
dass privatrechtliche Renten bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden
dürfen.[56]
Diese Anrechnung sei im vorliegenden Fall auch der Höhe nach nicht zu
beanstanden.
Berichtigung
der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe
Wird das Entgelt aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung
uneinbringlich, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er bei
Ausführung der Leistung bereits angemeldet hat, in dem Voranmeldungszeitraum
berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Das Entgelt wird mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Auftraggebers in voller Höhe uneinbringlich. Eine mögliche Insolvenzquote
ist nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unternehmer später (zum Teil) das
Entgelt, muss er die Umsatzsteuer erneut berichtigen.
Der Bundesfinanzhof[57]
hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die
vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Umsatz auf einem zweiseitigen
Vertrag beruht, dieser bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und der Insolvenzverwalter
anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem
Unternehmer verlangt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann
die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht von erst später eintretenden
Umständen abhängen.
Ein Grundstückshändler erwarb im Jahre 1999 ein
Grundstück in der Absicht, es nach Bebauung umsatzsteuerpflichtig zu vermieten
und sodann in vermietetem Zustand zu veräußern. Nach Fertigstellung im
Jahr 2000 wurde das Gebäude vermietet. Ende 2001 veräußerte der
Grundstückshändler das Grundstück gemäß seinen ursprünglichen Plänen. Er wehrte
sich gegen eine Berichtigung der Vorsteuer, die er in den Jahren 1999
und 2000 bei der Herstellung des Gebäudes geltend gemacht hatte. Das
Grundstück sei als Umlaufvermögen zu qualifizieren und das Gesetz sehe für
solches Vermögen keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung vor.
Der Bundesfinanzhof[58]
belehrte den Grundstückshändler eines Besseren. Die fehlende gesetzliche
Regelung zur Vorsteuerberichtigung betraf vor 2005 lediglich Wirtschaftsgüter,
die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen bestimmt waren. Bei diesen
Wirtschaftsgütern handele es sich zwar regelmäßig um Gegenstände des
Umlaufvermögens. Maßgebend sei die ertragsteuerliche Qualifizierung jedoch
nicht. Mit der Vermietung über einen Zeitraum von 15 Monaten und der
anschließenden Veräußerung war das Grundstück nicht nur einmalig zur Erzielung
von Umsätzen bestimmt. Es unterlag daher der Vorsteuerberichtigung.
Hinweis: Ab dem
Jahr 2005 gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach auch bei den
Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet
werden, die Vorsteuer bei Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu berichtigen
ist.[59]
Eine in Deutschland wohnhafte Ärztin betrieb im Inland keine
eigene Praxis, sie war nichtselbstständig tätig. Von niederländischen
Klinikbetreibern erhielt sie den Auftrag, in ihren in den Niederlanden gelegenen
Kliniken schönheitschirurgische Operationen durchzuführen. Die Klinikbetreiber
stellten die erforderlichen Geräte zur Verfügung, das dortige Klinikpersonal
unterstützte sie bei den Operationen.
Weil schönheitschirurgische Leistungen keine umsatzsteuerfreien
Leistungen ‑ keine Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin ‑ sind, setzte das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer
fest.
Das Finanzgericht Düsseldorf1 folgte dieser
Auffassung nicht. Der Ort der schönheitschirurgischen Leistungen liege in den
Niederlanden. Durch die Nutzung der niederländischen Räumlichkeiten und
Einrichtungen begründe die Ärztin eine Betriebsstätte in den Niederlanden.
Dieser seien die Leistungen örtlich zuzuordnen. Nicht entscheidend sei, dass
die Ärztin eine nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten und
Sachmittel während ihrer Tätigkeit in den Niederlanden habe.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.
1
FG Düsseldorf,
Urt. v. 22.7.2009, 5 K 3371/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 37/09), EFG 2009,
S. 2065, LEXinform 5008971.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur steuerlichen
Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder
verbilligten Flüge Stellung genommen.1
Überlassen Luftfahrtunternehmen eigenen Mitarbeitern
verbilligt oder unentgeltlich Flüge, so handelt es sich um Arbeitslohn in Form
von Sachbezügen.
Sofern keine pauschale Besteuerung erfolgt, errechnet sich
der Wert der Flüge grundsätzlich über den Angebotspreis vor üblichen
Preisnachlässen.2 Dieser wird gemindert um einen Bewertungsabschlag
von pauschal 4 % sowie einen Rabattfreibetrag von zurzeit 1.080 €.3
Abweichend davon erfolgt die Bewertung mit dem um übliche
Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort,4
wenn
·
Beschränkungen im Reservierungsstatus
vorliegen, wenn Flüge mit diesen Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen
nicht angeboten werden,
·
die Lohnsteuer pauschal erhoben
wird oder
·
Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern
anderer Arbeitsgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.
Der Sachbezug kann dann auch durch den Ansatz von
Durchschnittswerten je Flugkilometer ermittelt werden. Diese betragen für die
Jahre 2010 bis 2012:
|
Bei einem Flug von |
Durchschnittswerte
in Euro je Flugkilometer (FKM) |
|
1 bis 4.000 km |
0,04 |
|
4.001 bis 12.000 km |
0,04-0,01 x (FKM – 4.000) : 8.000 |
|
Mehr als 12.000 km |
0,03 |
Von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelte sind abzuziehen,
nicht aber der Rabattfreibetrag von 1.080 €.
1 Koord.
Ländererlass v. 17.11.2009, BStBl 2009 I,
S. 1314, LEXinform 5232395.
2 § 8
Abs. 3 S. 1 EStG.
3 § 8
Abs. 3 S. 2 EStG.
4 § 8
Abs. 2 EStG.
Verpflegungspauschalen
bei Auswärtstätigkeit bei verschiedenen Kunden
Ist ein Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit bei
verschiedenen Kunden an unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in demselben
Stadtteil tätig, ist die Verpflegungspauschale auf drei Monate zu
beschränken. So entschied im zweiten Rechtsgang das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz.1
Ein Softwareunternehmen hatte seinem Arbeitnehmer einen
Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Den geldwerten
Vorteil besteuerte der Arbeitgeber zunächst nach der 1 %‑Regel,
später wurde ein Fahrtenbuch geführt. Der Arbeitnehmer verbrachte einen
Großteil seiner Arbeitszeit in den Rechenzentren der Kunden und erhielt vom
Unternehmen pauschal und steuerfrei Verpflegungsmehraufwendungen. Das
Finanzgericht behandelte die Fahrten zu den Einsatzstellen als Fahrten zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte und unterwarf die Verpflegungspauschalen der
Besteuerung. Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das
Finanzgericht zurück.2
In Bezug auf die steuerliche Behandlung der Fahrten war das
Gericht an die Beurteilung durch den BFH gebunden, wonach es sich um eine
Auswärtstätigkeit gehandelt habe. Die Anerkennung von beruflich veranlassten
Verpflegungsmehraufwendungen über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus
hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt.
Bei Auswärtstätigkeiten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
Verpflegungsmehraufwendungen mit Pauschbeträgen steuerfrei ersetzen.3
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist aber auf die ersten
drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben
auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt.4 Das Gericht ging davon
aus, dass dieselbe Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer an ständig
wechselnden Stellen innerhalb eines überschaubaren Gebiets tätig ist, da das
Motiv für die Zuerkennung von Verpflegungspauschalen ‑ die
Nichtvorhersehbarkeit bzw. erschwerte Planbarkeit der Verpflegung am
Arbeitsplatz ‑ dann entfällt.
1 FG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.11.2009, EFG 2010, S. 0315, LEXinform 5009318.
2 BFH,
Urt. v. 10.7.2008, VI R 21/07, BFH/NV 2008,
S. 1923, DStR 2008, S. 1873, LEXinform 0588264,
Infobrief-Textbausteinlieferung 1/2009.
3 § 3
Nr. 16 EStG.
4 § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG.
[1] § 50 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.
[2] Az. EuGH C‑79/10.
[3] BFH, Beschl. v. 1.12.2009, VII R 9/09, DStRE 2010, S. 248, LEXinform 5009657.
[4] BFH, Urt. v. 16.12.2009, II R 45/07, BFH/NV 2010, S. 494, LEXinform 0588590.
[5] BFH, Urt. v. 30.11.2009, II R 6/07, DB 2010, S. 372, DStR 2010, S. 217, BFH/NV 2010, S. 541, LEXinform 0588156.
[6] § 3 Nr. 40 EStG.
[7] BFH, Urt. v. 25.6.2009, IX R 42/08, DB 2009, S. 1965, DStR 2009, S. 1843, LEXinform 0179398.
[8] BMF, Schr. v. 15.2.2010, IV C 6 ‑ S 2244/09/10002[2009/0722841], DB 2010, S. 418, LEXinform 5232272.
[9] BFH, Urt. v. 3.9.2009, IV R 17/07, DB 2010, S. 368, LEXinform 0588414.
[10] FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 29.7.2009, 7 K 182/09; (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 37/09), EFG 2010, S. 205, LEXinform 5009111.
[11] Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.9.2009, 2 K 495, 496/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 52/09), EFG 2010, S. 200, LEXinform 5009237.
[12] BFH, Urt. v. 17.12.2009, VI R 64/08, DStR 2010, S. 312, LEXinform 0179491.
[13] BFH, Urt. v. 24.11.2009, VIII R 30/06, DB 2010, S. 251, BFH/NV 2010, S. 515, LEXinform 0587391.
[14] BFH, Urt. v. 28.10.2009, VIII R 13/09, BFH/NV 2010, S. 411, LEXinform 0179652.
[15] BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 31/07, DB 2010, S. 252, DStR 2010, S. 214, BFH/NV 2010, S. 500, LEXinform 0588560.
[16] BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 63/06, DStRE 2010, S. 222, BFH/NV 2010, S. 497, LEXinform 0587776.
[17] BFH, Urt. v. 22.9.2009, VIII R 79/06, DStRE 2010, S. 223, BFH/NV 2010, S. 499, LEXinform 0588748.
[18] BFH, Urt. v. 17.12.2009, III R 101/06, DStR 2010, S. 535, DB 2010, S. 594, LEXinform 0587936.
[19] BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, DStR 2005, S. 911, LEXinform 0175734.
[20] BFH, Urt. v. 26.11.2009, III R 67/07, LEXinform 0588419.
[21] Niedersächsisches FG, Urt. v. 9.7.2009, 1 K 231/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 52/09), EFG 2010, S. 240, LEXinform 5009366.
[22] BFH, Urt. v. 17.12.2009, III R 74/07, LEXinform 0588523.
[23] BFH, Urt. v. 11.11.2009,
I R 84/08, DStR 2010, S. 210,
BFH/NV 2010, S. 527, LEXinform 0179450.
[24] BFH, Urt. v. 28.10.2009, IX R 17/09, LEXinform 0179822.
[25] BFH, Urt. v. 16.12.2009, I R 102/08, BFH/NV 2010, S. 517, DStR 2010, S. 265, LEXinform 0179351.
[26] § 2 FördG.
[27] § 3 FördG.
[28] BFH, Urt. v. 16.12.2009, IV R 48/07, DB 2010, S. 314, BFH/NV 2010, S. 518, LEXinform 0588890.
[29] Art 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1d DBA‑Schweiz.
[30] BFH, Urt. v. 11.11.2009, I R 83/08, DB 2010, S. 253, BFH/NV 2010, S. 524, DStRE 2010, S. 234, LEXinform 0179345.
[31] § 20 UmwStG.
[32] BFH, Urt. v. 25.11.2009, I R 72/08, BFH/NV 2010, S. 535, DStR 2010, S. 269, LEXinform 0179448.
[33] BFH, Urt. v. 25.11.2009, I R 72/08, BFH/NV 2010, S. 535, DStR 2010, S. 269, LEXinform 0179448.
[34] BFH, Urt. v. 3.12.2009, VI R 4/08, DStR 2010, S. 479, DB 2010, S. 538, LEXinform 0179127.
[35] BFH, Urt. v. 26.11.2009, III R 40/07, DB 2010, S. 367, DStR 2010, S. 371, LEXinform 0588388.
[36] § 16 Abs. 3 EStG.
[37] BFH, Urt. v. 22.10.2009, III R 50/07, BFH/NV 2010, S. 716, LEXinform 0588341.
[38] BFH, Urt. v. 21.10.2009, I R 29/09, DB 2010, S. 371, DStR 2010, S. 376, LEXinform 0179778.
[39] §§ 242 ff. HGB.
[40] § 325 HGB.
[41] LG Bonn, Beschl. v. 20.11.2009, 39 T 1252/09, NWB 8/2010, S. 576, LEXinform 1438607.
[42] § 335 Abs. 3 HGB.
[43] BFH, Urt. v. 28.10.2009, II R 18/08, BFH/NV 2010, S. 544, DB 2010, S. 376, LEXinform 0179006.
[44] BFH, Urt. v. 23.9.2009, II R 20/08, DStRE 2010, S. 246, BFH/NV 2010, S. 542, LEXinform 0179165.
[45] § 27 KStG.
[46] § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG.
[47] BFH, Urt. v. 28.10.2009, I R 116/08, DStR 2010, S. 215, BFH/NV 2010, S. 549, DB 2010, S. 256, LEXinform 0179572.
[48] § 8b Abs. 2 KStG.
[49] § 8b Abs. 2 KStG trat erst am 1.1.2002 in Kraft.
[50] BFH, Beschl. v. 16.12.2009, I R 43/08, BFH/NV 2010, S. 552, DB 2010, S. 479, LEXinform 0179051.
[51] § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG.
[52] § 6 Abs. 1 Nr. 3a)e EStG.
[53] § 21 Abs. 3 KStG.
[54] BFH, Urt. v. 25.11.2009, I R 9/09, BFH/NV 2010, S. 551, DB 2010, S. 481, DStRE 2010, S. 290, LEXinform 0179606.
[55] BSG, Urt. v. 27.1.2010, B 12 KR 28/08 R.
[56] § 240 Abs. 1 SGB i. V. m. der Satzung der Krankenkasse.
[57] BFH, Urt. v. 22.10.2009, V R 14/08, DStR 2010, S. 323, DB 2010, S. 373, LEXinform 0179125.
[58] BFH, Urt. v. 24.9.2009, V R 6/08, DStR 2010, S. 223, DB 2010, S. 258, LEXinform 0179076.
[59] § 15a Abs. 2 UStG.

