News Zusamenfassung November 2010

Keine Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein ohne Körperschaftstatus

Ein Verein bot in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung. Für seine Vereinstätigkeit nutzte er ein bebautes Grundstück. Für dieses machte er eine Grundsteuerbefreiung geltend.

Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der von einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird. Den Religionsgemeinschaften stehen ausdrücklich die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Ferner unterliegt solcher Grundbesitz nicht der Grundsteuer, der dem Gottesdienst einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist.

Diese Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zum Anlass für eine Grundsteuerbefreiung zu nehmen. Da der Körperschaftstatus grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen steht, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf eine Grundsteuerbefreiung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])

 


 

 

Einkommensteuer aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft kann Masseverbindlichkeit sein

Für die Abgrenzung der Frage, ob Schulden als Insolvenz‑ oder Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind, ist der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung entscheidend. Auf die steuerliche Entstehung einer Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an.[2] Nach diesen Grundsätzen sind im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits begründete Steueransprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Insolvenzeröffnung begründete, als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Steueransprüche sind vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Dieser rechtlichen Beurteilung folgend hat der Bundesfinanzhof[3] entschieden, dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Einkommensteuer den Masseverbindlichkeiten zuzuordnen ist. Darauf, wie der einkommensteuerrechtlich zu versteuernde Gewinn entstanden ist, kommt es nicht an. Dieser Betrachtung folgend ist ein steuerrechtliches Feststellungsverfahren für eine Mitunternehmerschaft bindend für die Einkommensteuer der beteiligten Mitunternehmer. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die festzusetzende Einkommensteuer der Beteiligten.

 


 

Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Ein Unternehmer versteuerte die Umsätze aus der Entwicklung von Computerprogrammen in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt war der Auffassung, es müsse der Regelsteuersatz angewendet werden. Im Rahmen des sich daraus entwickelnden Rechtsstreits wurden die Differenzbeträge zunächst von der Vollziehung ausgesetzt. Die Vorgehensweise wiederholte sich nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Allerdings widerrief das Finanzamt später seine Aussetzung für den Jahressteuerbescheid. Der Bundesfinanzhof[4] bestätigte diese Vorgehensweise. Etwa ein Jahr später zahlte der Unternehmer den Gesamtbetrag, verfolgte sein Anliegen auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber weiter.

Später gab der Bundesfinanzhof[5] dem Unternehmer Recht. Das Finanzamt hatte die zu viel erhobene Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Es machte trotzdem Säumniszuschläge für die Zeit zwischen seinem früheren Widerruf der Aussetzung der Vollziehung und dem Zeitpunkt der Zahlung der (seinerzeit noch strittigen) Umsatzsteuerbeträge geltend. Diesbezüglich wurde das Finanzamt durch den Bundesfinanzhof[6] verpflichtet, die Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.

Die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge ist nicht allein deshalb unbillig, weil die Steuerfestsetzung zugunsten eines Unternehmers geändert wird. Hinzukommen muss, dass gegenüber der Finanzbehörde alles getan wurde, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, die Finanzbehörde den Antrag aber trotzdem abgelehnt hat. Die einen Erstattungsanspruch ablehnende anderslautende gesetzliche Regelung geht über den verfolgten Zweck so weit hinaus, dass ein Erlass aus sachlichen Gründen zu erfolgen hat.

 


 

Abgeltung aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht gewährten Urlaubs

Lange war umstritten, ob Urlaubsansprüche verfallen, wenn ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres nehmen kann. Schließlich entschieden der Europäische Gerichtshof[7] und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht[8], dass dies nicht der Fall ist.[9]

Eine weitere Streitfrage in diesem Zusammenhang hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig‑Holstein[10] entschieden. Ein Arbeitgeber hatte die Auffassung vertreten, in derartigen Fällen bestehe nur der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub fort, nicht aber der Anspruch auf darüber hinausgehenden, vertraglich zugestandenen Mehrurlaub.

Der Arbeitgeber konnte sich mit dieser Rechtsauffassung nicht durchsetzen. Enthalte eine arbeitsvertragliche Urlaubsregelung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub abkoppeln wollten, entfällt damit in Fällen der andauernden Arbeitsunfähigkeit weder der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub noch derjenige auf einen vertraglichen Mehrurlaub.

 


 

Fristlose Kündigung wegen einmaliger Unterschlagung geringwertiger Sache unverhältnismäßig

Nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung eines Arbeitnehmers stellt einen Grund zur außerordentlichen Kündigung[11] dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[12] entschieden. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile. Insgesamt, so das Gericht, muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

Diesen Grundsätzen folgend hat das Bundesarbeitsgericht eine außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, die gegenüber der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts ausgesprochen worden war. Diese hatte ihr nicht gehörende gefundene Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 € zum eigenen Vorteil eingelöst. Zwar habe die Kassiererin durch dieses Verhalten in schwerwiegender Weise gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, denn Einzelhandelsunternehmen seien besonders anfällig dafür, durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen in der Summe hohe Einbußen zu erleiden. Letztlich sei die ausgesprochene außerordentliche Kündigung wegen dieses Verhaltens aber unverhältnismäßig. Die Kassiererin sei über drei Jahrzehnte hinweg ohne rechtlich relevante Störungen für das Einzelhandelsunternehmen tätig gewesen. Das hierdurch aufgebaute Vertrauen habe durch das in vielerlei Hinsicht atypische und einmalige Verhalten bezüglich der Pfandbons nicht vollständig zerstört werden können. Außerdem sei hier die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung des Unternehmens zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen habe eine Abmahnung ausgereicht, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken. Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei deshalb rechtswidrig und unwirksam.

 


 

Schwarzgeldabrede ist keine arbeitsrechtliche Nettolohnvereinbarung

Der Inhaber einer Spielothek behandelte eine Mitarbeiterin steuer- und sozialversicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Vergütung von 400 € und führte die entsprechenden Pauschalabgaben ab, obwohl sie regelmäßig 165 Stunden monatlich für ihn arbeitete und er ihr jeden Monat weitere 900 € zuzüglich Umsatzprovisionen zahlte. Auf die den Betrag von 400 € übersteigenden Teile der monatlichen Gesamtvergütung führte er zunächst weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach einem Kündigungsrechtsstreit sah sich der Inhaber der Spielothek gezwungen, der Mitarbeiterin noch ausstehenden Lohn für die Monate April und Mai 2006 zu zahlen. Er berechnete diesen jeweils mit 1.300 € und führte hierfür entsprechende Sozialversicherungsbeiträge ab.

Die ehemalige Mitarbeiterin war hiermit nicht einverstanden, sondern beanspruchte Bezahlung, als handele es sich bei den 1.300 € um einen Nettobetrag. Zur Begründung verwies sie darauf, dass bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften[13] ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Nach sich widersprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen lehnte das Bundesarbeitsgericht[14] die Argumentation der Mitarbeiterin nunmehr ab. Mit einer Schwarzgeldabrede bezweckten die Arbeitsvertragsparteien, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber. Die für das Sozialversicherungsrecht geltende Annahme eines Netto-Arbeitsentgelts habe im Arbeitsrecht keine Bedeutung. Der Mitarbeiterin stünden deshalb keine weiteren Ansprüche zu.

 


 

Lebensmittelmarkt gilt im Bewertungsrecht als Warenhaus

Grundstücke sind u. a. zu bewerten, um die Grundsteuer zu ermitteln. Zu diesem Zweck werden die Gebäude in bestimmte Klassen eingeteilt. Für die jeweilige Klasse sind Normalherstellungskosten je cbm umbauten Raumes festgelegt, die Ausgangsgröße für die Wertermittlung und den Einheitswert sind. Die Normalherstellungskosten für Markt- und Messehallen liegen dabei deutlich unter denjenigen für Warenhäuser.

Der Bundesfinanzhof[15] hat entschieden, dass ein Lebensmittelmarkt nicht als Markt- und Messehalle, sondern als Warenhaus einzuordnen ist. Dies ergebe sich aus dem Sprachgebrauch, wonach man unter einer Halle einen weiten und hohen Raum verstehe. Eine von den Gebäudenormalherstellungskosten abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn dieser Durchschnittswert um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist.

In derselben Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Einheitsbewertung zum 1.1.2007 noch für verfassungsgemäß erklärt, obwohl der Zeitpunkt, auf den die Normalherstellungskosten ermittelt wurden (1.1.1964), bereits über 40 Jahre zurückliegt. Für spätere Zeiträume verlangt er jedoch eine neue, realitätsgerechte Wertermittlung durch den Gesetzgeber.

 


 

Erbschaftsteuerliche Bewertung des Pensionsanspruchs eines verstorbenen Personengesellschafters bis 2008 nur mit Steuerbilanzwert

Ehemann M war zu 76 % an einer KG beteiligt. Nach seinem Tod im Jahr 2000 erbte seine Frau F seine Anteile und erhielt die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte lebenslängliche Witwenpension. Bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung des KG‑Anteils kapitalisierte das Finanzamt den Pensionsanspruch nach der Lebenserwartung der F und errechnete einen Wert von ca. 2,5 Mio. DM.

Der Bundesfinanzhof[16] sah dies anders und entschied, dass der Pensionsanspruch nach dem bis 2008 geltenden Bewertungsrecht nur mit dem Wert angesetzt werden durfte, mit dem er in der steuerlichen Sonderbilanz des M aktiviert worden war. Dieser betrug nur 400.000 DM.

Hinweis: Geerbte Pensionsansprüche aus einem Angestelltenverhältnis unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.[17]

 


 

Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistung zu Handwerkerleistung

Bei Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind. Aufwendungen für solche Arbeiten sind als Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähig.

Die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) ist in Einzelfällen sicher schwierig, da eine Reihe von einfacheren handwerklichen Tätigkeiten auch von Laien ausgeführt werden können. Dazu gehört das Anstreichen und Tapezieren. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine handwerkliche Tätigkeit nicht als hauswirtschaftlich eingeordnet werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Aufwendungen dieser Art sowohl der einen als auch der anderen Kategorie zugeordnet werden und damit im Rahmen der Höchstbeträge zu einer doppelten Steuerermäßigung führen könnten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[18])

 


 

Anwendung der sog. Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung von Beamten

Werden von einem Beamten zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sind die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften für die Anwendung der sog. Öffnungsklausel nicht mit einzubeziehen.

Die Öffnungsklausel (Escape-Klausel) stellt sicher, dass Rentenbezüge aus vor dem 31. Dezember 2004 über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus geleisteten Beiträgen mit einem geringeren Ertragsanteil versteuert werden.[19] Weitere Voraussetzung ist, dass diese erhöhten Beitragszahlungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren geleistet werden. Bei der Ermittlung der danach für die Besteuerung maßgeblichen Beträge bleiben beamtenrechtliche Versorgungsansprüche unberücksichtigt. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Versorgungsbezüge bei Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[20])

Hinweis: Wegen der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ergehen die Einkommensteuerbescheide derzeit vorläufig.[21] Dazu ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig.[22]

 


 

Berufspraktikum als Berufsausbildung

Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Auch eine praktische Tätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung anzuerkennen. Unerheblich ist, ob für das Berufspraktikum eine Vergütung gezahlt wird oder nicht. Das Praktikum muss allerdings der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dienen.

Ein Kind, das 14 Monate lang jeden Monat ein einwöchiges Berufspraktikum macht und ansonsten keiner (Berufs- oder Ausbildungs-)Tätigkeit nachgeht, befindet sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[23] in Berufsausbildung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen.[24] Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

·       Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.

·       Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolge-Verfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.

·       Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.

·       Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.

·       Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.

·       Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

 


 

Bewertung und Behandlung von Abfindungen und der Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer bei Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an der Kapitalgesellschaft

Der Bundesfinanzhof[25] hat in acht Leitsätzen zur Bewertung und Behandlung von Abfindungen und der Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich der Veräußerung aller Gesellschaftsanteile Stellung genommen.

·       Nach Eintritt eines Versorgungsfalls ist die Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Zukünftige Einkommens- und Lohnentwicklungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

·       Bei der Prüfung einer schädlichen Überversorgung sind im Fall einer Betriebsaufspaltung nur die aus der Betriebs-Kapitalgesellschaft herrührenden Gehälter in die Berechnung einzubeziehen. Vergütungen aus der Besitzgesellschaft bleiben unberücksichtigt.

·       Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Nur-Pensionszusage ist anzuerkennen, wenn dem eine Barlohnumwandlung zugrunde liegt. Der anders lautenden Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht zu folgen.[26]

·       Die Erteilung einer Pensionszusage setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus. Dies ist erst der Fall, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. Eine Zusage bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder unmittelbar nach Einstellung des Gesellschafter‑Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist ein derart zustande gekommener Rechtszustand nicht durch Zeitablauf heilbar.[27] Ausschlaggebend für die steuerrechtliche Behandlung ist immer die Situation im Zusagezeitpunkt.

·       Eine Pensionszusage, die für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung zum Teilwert vorsieht, ist steuerschädlich.

·       Entsprechen die Zuführungen zu einer Pensionszusage zwar den gesetzlichen Vorschriften[28], sind sie aber aus anderen steuerlichen Gründen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, hat eine Gewinnzurechnung außerhalb der Bilanz zu erfolgen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich, scheidet auch eine Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung aus.

·       Vorstehende Regelungen sind auch auf Gesellschafter‑Geschäftsführer mit weniger als 50 % der Anteile anwendbar. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zur Geschäftsführung berufen sind und zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit der Anteile verfügen.

·       Um den Verkauf aller Geschäftsanteile zu ermöglichen, ist die Abfindung oder entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage steuerunschädlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Leistungen für einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und die Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses steht. Im Umfang einer eventuell vorliegenden Überversorgung liegt allerdings Steuerschädlichkeit vor.

 


 

Bürgschaftsinanspruchnahme kann den Veräußerungsverlust bei wesentlicher Beteiligung erhöhen

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, an der der Gesellschafter wesentlich beteiligt war und deren Beteiligung er im Privatvermögen hielt.

Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die ursprünglichen sowie die nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung und die Auflösungskosten (z. B. Beratungskosten) den gemeinen Wert des dem Gesellschafter zugeteilten Vermögens bei der Auflösung oder Liquidation der Kapitalgesellschaft übersteigen.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf[29] war streitig, ob eine Bürgschaftsinanspruchnahme zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehört. Grundsätzlich führt die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft nur dann in vollem Umfang zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung, wenn die Bürgschaft nach Eintritt der Krise übernommen wird. Die „Krise“ ist im Eigenkapitalrecht der GmbH der Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Eine Krise besteht u. a., wenn die Gesellschaft kreditunwürdig ist. Sind Bürgschaften krisenbestimmt, sind sie als eigenkapitalersetzend anzusehen, entschied das Finanzgericht. Die Bürgschaftsinanspruchnahme hat Auswirkung auf die Ermittlung des Veräußerungsverlustes.

Der geltend gemachte Auflösungsverlust wurde vom Gericht ungekürzt anerkannt, weil der Gesellschafter seit Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine ganz oder zum Teil steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der GmbH erhalten hatte.

Die Revision wurde zugelassen.

 


 

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhält. Es ist nicht erforderlich, dass er die Kosten des Erstwohnsitzes trägt. Dies ist zwar ein wichtiges Anzeichen für einen eigenen Hausstand, aber keine zwingende Voraussetzung.

Das Problem stellt sich besonders bei ledigen Arbeitnehmern, die am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet haben und einen Haupthausstand im Haus der Eltern führen. In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob dies ein eigener Hausstand ist oder ob es sich um die Eingliederung in einen fremden Haushalt handelt. Eine finanzielle Beteiligung an dem elterlichen Haushalt ist zwar ein gewichtiges Indiz, jedoch führt das nicht zwangsläufig zu einer eigenen Haushaltsführung. Umgekehrt bewirkt eine unentgeltliche Überlassung nicht zwangsläufig, dass eine eigene Haushaltsführung ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, die Haushaltsführung mitzubestimmen, spricht wiederum für einen eigenen Hausstand. Wesentlich kommt es auch darauf an, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Nur gelegentliche Aufenthalte im elterlichen Haushalt reichen dafür nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[30])

 


 

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

·       Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.[31]

·       Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

·       Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

·       Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.[32]

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.[33] In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen.[34] Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

·       Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

·       Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

·       Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

·       Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

 


 

Keine Pflicht zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bis 410 Euro

Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen, müssen als Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aktiviert werden. Hierunter fallen beispielsweise vorausgezahlte Kfz-Steuern oder Versicherungsbeiträge. Ist der jeweils abzugrenzende Betrag allerdings nicht höher als 410 €, braucht er wegen Geringfügigkeit nicht aktiviert zu werden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[35])

 


 

Keine steuerrechtliche Anerkennung einer formunwirksam vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten

Innerhalb eines Familienverbundes fehlt es typischerweise an Interessengegensätzen, sodass die daraus resultierende Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten hoch eingeschätzt wird. Formunwirksam vereinbarte Verträge zwischen nahen Angehörigen bergen daher immer die Gefahr, dass sie steuerlich nicht anerkannt werden. Dass dieses weit reichende Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall:

Eine Ehefrau schloss im Jahr 1994 mit einer KG einen notariellen Treuhandvertrag, nach dem die KG als Treuhänderin 99,5 % der Geschäftsanteile einer GmbH erwerben und die Hälfte dieser Geschäftsanteile für die Ehefrau als Treugeberin halten sollte. Nach einem weiteren, privatschriftlich abgeschlossenen Vertrag mit ihrem Ehemann sollte sie wiederum die Hälfte dieser Anteile für ihren Ehemann verwalten. Dieser Vertrag war formunwirksam, da er der notariellen Form bedurft hätte. Das Finanzamt erkannte diesen Vertrag steuerlich nicht an und berücksichtigte nach der Liquidation der GmbH im Streitjahr 1997 ‑ beruhend auf einer Beteiligungsquote von 49,75 % ‑ einen Auflösungsgewinn der Ehefrau von 500.000 DM, den sie wegen ihrer wesentlichen Beteiligung (über 25 %) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern musste. Wäre die „Unterbeteiligung“ zwischen den Ehegatten formwirksam abgeschlossen und steuerlich anerkannt worden, wäre beiden jeweils ein Anteil von 24,875 % wirtschaftlich zuzurechnen gewesen. Wegen Unterschreitung der damaligen Wesentlichkeitsgrenze hätten die Eheleute den Auflösungsgewinn nicht versteuern müssen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[36])

 


 

Kindergeldanspruch trotz zwischenzeitlicher Vollzeiterwerbstätigkeit möglich

Der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit wird unter anderem durch die Gewährung von Kindergeld Rechnung getragen. Dies gilt auch für die Zeit einer Berufsausbildung. Neben weiteren Voraussetzungen kann für ein volljähriges Kind ein Anspruch bestehen, wenn es mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Für die Berücksichtigungsfähigkeit kommt es in einem solchen Fall nicht mehr darauf an, ob das Kind in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Nach dem bisherigen Rechtsverständnis wurde eine solche Vollzeitbeschäftigung als schädlich angesehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof[37] aber nicht weiter fest.

 


 

Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine Ersatzwohnung, die wegen Einsturzgefahr der eigentlichen Wohnung bezogen werden muss, sind zeitlich begrenzt als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Diese Konsequenzen ergeben sich aus dem Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung in einem baufälligen Objekt. Nachdem das Bauordnungsamt den Eigentümern das Betreten des Gebäudes wegen akuter Einsturzgefahr untersagt hatte, mieteten diese eine anderweitige Wohnung an. Die Zivilklage gegen den Verkäufer der Wohnung scheiterte letztinstanzlich.

Eine Berücksichtigung der Mietzahlungen für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren als außergewöhnliche Belastung lehnte das Finanzamt ab. Der Bundesfinanzhof[38] dagegen stellte fest, dass die zwangsläufig entstandenen Mietaufwendungen dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings können solche Aufwendungen nur befristet berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum erstreckt sich auf die Zeit, die benötigt wird, um die Erstwohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dies erkennbar wird.

 


 

Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer ist typischerweise nicht auf einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Diese Arbeitnehmer verrichten ihre beruflichen Tätigkeiten in Einrichtungen der verschiedenen Kunden des Arbeitgebers. Sie können sich also nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Die Tätigkeit ist somit als Auswärtstätigkeit zu beurteilen mit der Folge, dass Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann.

Anders dürfte dies sein, wenn ein Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Entleiher überlassen wird. Die Einsatzstelle ist in einem solchen Fall als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[39])

 


 

Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Am 1.1.2002[40] ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden.[41] Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.[42]

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen,[43] wenn

·       der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann[44] oder

·       die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt.[45] Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €.[46] Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.[47]

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen[48] sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

 


 

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2011 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete.[49] Deshalb muss Folgendes beachtet werden:[50]

·       Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.

·       Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.

·       Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.[51]

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten.[52] Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2011 ggf. angepasst werden.[53] Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

 


 

Veräußerungsgewinn einer in Spanien belegenen Eigentumswohnung ist nicht steuerpflichtig

Zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird eine zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers genutzte Wohnung veräußert, ist der erzielte Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig. Die Wohnung (oder das Haus) muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Herstellung) und Veräußerung ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.

Das Niedersächsische Finanzgericht[54] hat entschieden, dass die Veräußerung einer in Spanien belegenen Eigentumswohnung innerhalb der 10-jährigen Frist in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, weil nach dem mit Spanien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Spanien zusteht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Verkauf einer Internet-Domain ist keine sonstige Leistung

Bei dem Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige sonstige Leistung.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[55] ist ein solcher Veräußerungsgewinn nur dann steuerpflichtig, wenn der Vorgang einer anderen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzuordnen ist oder wenn bei Verkauf die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 


 

Wann sind ausländische Betriebsstättenverluste „final“ und können ausnahmsweise bei der inländischen Gewinnermittlung abgezogen werden?

Das Besteuerungsrecht für ausländische Betriebsstätten steht nach den Doppelbesteuerungsabkommen dem Betriebsstättenstaat zu. Gewinne der Betriebsstätten sind damit im Inland steuerfrei, Verluste dagegen können nicht im Inland abgezogen werden. Abweichend davon kommt ein Verlustabzug ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Unternehmer nachweist, dass die Verluste im Betriebsstättenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (so genannte finale Verluste). Finalität

·       liegt nicht vor, wenn die Verluste im Betriebsstättenstaat aufgrund dessen Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind.

·       ist dagegen gegeben, wenn die Verluste aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise bei Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe der Betriebstätte.

Die finalen Verluste sind nicht nur bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, sondern auch bei der Gewerbesteuer abzuziehen. Maßgeblich für den Abzug ist nicht das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, sondern der Veranlagungszeitraum, in dem sie „final“ geworden sind.

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs[56])

 


 

Auswirkung des nachträglichen Hinzuerwerbs einer Milchquote durch den Verkäufer eines Milchwirtschaftsbetriebs für den Erwerber

Die Milchquote (Milchreferenzmenge) eines Milchwirtschaftsbetriebs ist jahresbezogen. Übersteigt die tatsächlich gelieferte Menge die Quote, muss eine Abgabe entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung dazu erfolgt jeweils zum 31. März, wobei die zur Verfügung stehenden Quoten und die tatsächlich gelieferte Menge zum Stichtag verglichen werden. Das gilt auch beim Verkauf eines Betriebs während des laufenden Wirtschaftsjahres. Der nachfolgend geschilderte Fall soll dies deutlich machen:

Der Veräußerer eines Milchwirtschaftsbetriebs verfügte über eine Milchquote von 617.690 kg. Bis zum Übergangsstichtag 1. Oktober 2005 hatte er bereits 325.994 kg geliefert, so dass das für die Erhebung der Abgabe zuständige Hauptzollamt von einer verbleibende Quote von 291.696 kg für den Erwerber des Betriebs ausging. Der Veräußerer hatte jedoch nachträglich weitere Milchquoten hinzuerworben. Um diesen Betrag erhöhte sich die Milchreferenzmenge für den Erwerber.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[57])

 

Berufsbetreuer erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Sie wird nicht nur von Juristen oder Steuerberatern ausgeübt, sondern auch von anderen Berufsgruppen.

Der Betreuer erhält seine Bestellung durch die Vormundschaftsgerichte. Zu seinem Berufsbild gehört die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen, die in ihrer Entscheidungs‑ oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können.

Die Betreuungstätigkeit hat sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[58] zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt. Sie ist zwar nicht als typische anwaltliche Tätigkeit anzusehen, aber als rechtsgeschäftliche Tätigkeit für fremde Personen und durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Dies erlaubt eine Änderung der bisher vertretenen Auffassung.[59] Berufsbetreuer erzielen danach keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit.

Anmerkung: Diese Änderung der Rechtsprechung hat für den betroffenen Personenkreis eine große praktische Bedeutung. Die aus der Betreuung erzielten Einkünfte unterliegen nicht mehr der Belastung mit Gewerbesteuer. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass die Tätigkeit von den bestellten Betreuern höchstpersönlich ausgeübt wird. Eine Übertragung der Arbeiten auf ‑ auch fachlich vorgebildete ‑ Hilfskräfte ist nach bisheriger Rechtsauffassung steuerschädlich. Die so erzielten Einkünfte wären weiterhin als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen.

 


 

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2011

Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs[60] aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen.[61] Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.[62] Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2007 für die Jahre 2008 ‑ 2010 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2011 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.[63]

Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.[64]

Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

 


 

Investitionszulage auch bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung möglich

Die A‑GmbH mit Sitz in den alten Bundesländern war zu 60 % an der B‑GmbH mit Sitz in den neuen Bundesländern beteiligt. Die B‑GmbH schaffte eine Fertigungsanlage an und erhielt hierfür eine Investitionszulage. Innerhalb von drei Jahren veräußerte sie diese an die A und leaste sie gleichzeitig zurück. Das Finanzamt forderte deswegen die Investitionszulage zurück.

Der Bundesfinanzhof[65] gab der B‑GmbH Recht, weil A‑GmbH an ihr mehrheitlich beteiligt war und ihr eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen hatte (sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung). In diesem Fall gehört die Fertigungsanlage im zulagenrechtlichen Sinne weiterhin zum Anlagevermögen der B‑GmbH.

 


 

Recycling von Bauschutt- und Abbruchmaterial kann zulagenbegünstigt sein

Ob ein Bauschutt oder Abbruchmaterial recycelnder Betrieb dem zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe[66] oder dem nicht begünstigten Bergbau oder Baugewerbe zuzuordnen ist, hängt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[67] von der Verwendung des hergestellten Endprodukts ab. Wird das mittels Backenbrecher gewonnene Material als Tragschicht im Straßenbau verwendet, handelt es sich um einen Betrieb des zulagenbegünstigten Gewerbes. Dient das Endmaterial dagegen als Grundstoff für einen weiteren industriellen Verarbeitungsprozess, z. B. als Zuschlagstoff für Betonfertigteile, Rohre usw., liegt ein nicht zulagenbegünstigtes Gewerbe vor. Entscheidend ist auf den Schwerpunkt der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeiten und der Verwendung der Produkte abzustellen. Ausschlaggebend für die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe ist die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige. Maßgeblich für die Zulageberechtigung ist die Einordnung zum Zeitpunkt der Investition.

 


 

Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen.[68] Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.[69] Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.[70]

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern.[71] Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.[72]

Der Bundesfinanzhof[73] hat die Auffassung der Finanzverwaltung[74] bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

·       Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 €[75] inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.[76]

·       Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.[77]

·       Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.[78]

 


 

 

Aushändigung von Einkaufsgutscheinen ist umsatzsteuerbare Dienstleistung

Arbeitnehmer eines Unternehmens hatten gemäß ihres Arbeitsvertrags Anspruch auf eine teilweise Vergütung in Form von Warengutscheinen, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauteten. Das Unternehmen hatte die entsprechenden Gutscheine zu einem Betrag inklusive Umsatzsteuer erworben. Fraglich war daher, ob die Aushändigung der Gutscheine an die Arbeitnehmer ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Ausgabe von Gutscheinen, die nicht zum Bezug hinreichend bezeichneter Leistungen berechtigen, lediglich der Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) ist, so dass keine Lieferung vorliegt. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.[79]

Diese Auffassung wird vom Europäischen Gerichtshof nicht mehr gestützt. Nach seiner Meinung ist bereits die Ausgabe der Gutscheine eine steuerbare Leistung. Denn die Einkaufsgutscheine ermöglichen es den Arbeitnehmern, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung in bestimmten Geschäften zu erwerben, so dass diese Gutscheine ihnen ein zukünftiges und seinem Gegenstand nach unbestimmtes Recht an Gegenständen oder Dienstleistungen verleihen. Das steuerpflichtige Entgelt ergibt sich aus dem Verzicht der Arbeitnehmer auf entsprechende Barvergütung.

Problematisch ist diese neue Beurteilung, wenn für den Gutschein Gegenstände erworben werden, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Denn die Aushändigung der Gutscheine wird zunächst dem Regelsteuersatz unterworfen. Hier muss die Finanzverwaltung tätig werden.

(Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs[80])

 


 

Kein Vorsteuerabzug aus den Kosten einer von Personengesellschaft an Gesellschafter vermieteten Wohnung

Eine Rechtsanwalts-GbR war Eigentümerin eines Gebäudes, in dem sie ihre Kanzleiräume und eine Wohnung hatte. Die Wohnung vermietete sie an einen ihrer Gesellschafter und führte von der Miete Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Jahr 2000 sanierte sie das Objekt umfassend und machte aus sämtlichen Kosten die Vorsteuern geltend.

Der Bundesfinanzhof[81] ließ den Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Sanierungskosten direkt den Kanzleiräumen zugeordnet werden konnten. Die auf die Wohnung entfallenden Vorsteuern erkannte das Gericht nicht an, weil die Vermietung der Wohnräume an den Gesellschafter nicht umsatzsteuerpflichtig war.

 


 

Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück

Der Europäische Gerichtshof[82] hat entgegen der Ansicht, die bisher in Deutschland von Finanzverwaltung und Rechtsprechung vertreten wurde, entschieden, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erteilung zurückwirkt. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie mehrere Angaben (z. B. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung) enthalten. Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug nur zu, wenn die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält. Hat er die Vorsteuern aus einer fehlerhaften Rechnung abgezogen, führte dies bisher dazu, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast um den Vorsteuerbetrag erhöhte. Erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die berichtigte Rechnung erhielt, wurde die Vorsteuer berücksichtigt.

Das führte umsatzsteuerlich zwar zu einem „Nullsummenspiel“, konnte für den Unternehmer aber gleichwohl sehr teuer werden, da auf den Umsatzsteuermehrbetrag Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr anfielen. Diese Nachzahlungszinsen entfallen, wenn die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt, wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat.

 


 

Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige trotz Vorliegens nur eines Beschaffungsauftrags

Leistungen an NATO-Truppenangehörige und deren „ziviles Gefolge“ sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die berechtigte Person einen amtlichen Beschaffungsauftrag und einen Abwicklungsschein vorlegt. Der Beschaffungsauftrag kann dabei eine Gültigkeitsdauer enthalten. Es ist nicht erforderlich, dass für jede einzelne Leistung ein Beschaffungsauftrag erteilt und dem leistenden Unternehmer vorgelegt wird. Vielmehr sind alle innerhalb der Gültigkeitsdauer erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei. Auf die Form der Bezahlung kommt es nicht an. Auch bei Barzahlung ist die Leistung umsatzsteuerfrei.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[83])

 


 

Vertragsstrafen und Verzugszinsen führen nicht zu einer Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Macht der Leistungsempfänger Mängelbeseitigungs- und Wertminderungskosten gegenüber dem leistenden Unternehmer geltend und zahlt dieser zum Ausgleich einen Betrag, mindert dieser das Entgelt für die Leistung. Infolgedessen mindert sich die Umsatzsteuer und damit korrespondierend die Vorsteuer. Wie die Beteiligten die Zahlung bezeichnen (z. B. als Schadensersatz) und ob die Zahlung erst aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt, ist unerheblich.

Verzugszinsen und Vertragsstrafen berühren demgegenüber die Umsatzsteuer nicht, da diese Zahlungen nicht einen Schaden des Leistungsempfängers hinsichtlich der erbrachten Leistung ausgleichen sollen. Sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[84])

 

Keine steuerfreie Vergütung von Rufbereitschaftsdiensten

Erhält ein Krankenhausarzt für die an Sonn- und Feiertagen bzw. zu Nachtzeiten übernommenen Bereitschaftsdienste keinen Zuschlag, sondern die normale für Rufbereitschaftsdienste gezahlte Vergütung, so ist diese nicht steuerfrei. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.1

Grundsätzlich sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, steuerfrei, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des Grundlohns nicht überschreiten.2 Dies gilt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Zuschläge, die über den geschuldeten Grundlohn hinaus wegen der Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gezahlt werden.

In dem hier entschiedenen Fall wurde für alle Zeiten des Bereitschaftsdienstes die gleiche Vergütung in Höhe von 40 % des Grundlohns gezahlt, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des begünstigten Zeitraumes lagen.

 

1     FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 24.3.2010, 3 K 6251706 b, LEXinform 5010297.

2     § 3b Abs. 1 EStG.

Geldwerter Vorteil bei lediglich wöchentlichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Der Ansatz des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung ist für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte lediglich um einen reduzierten Zuschlag zu erhöhen, wenn diese nur ein- bis zweimal im Monat durchgeführt wurden. Das stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz1 klar.

Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur Privatnutzung des Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn. Die Höhe des geldwerten Vorteils ist nach der 1 %‑Methode zu bewerten2, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Danach ist die Privatnutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Dieser Wert erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.3

Dies gilt allerdings nur, soweit der Wagen hierfür auch tatsächlich genutzt wird. Nach der Rechtsprechung des BFH stellt die Regelung einen Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug dar. Dem Ansatz von 0,03 % des Listenpreises liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass das Fahrzeug an 180 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt wird. Der Zuschlag wird also unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ermittelt. Die Typisierung auf der Einnahmenseite widerspricht der Grundannahme der für die Ausgabenseite geltenden Pauschalierung, die eine fahrtbezogene Ermittlung des Werbungskostenabzugs vorsieht. Nach Auffassung des Gerichts ist daher bei der Erhöhung des geldwerten Vorteils auf die tatsächlich durchgeführte Fahrt abzustellen. Da 0,0 3% 15 Fahrten im Monat entsprechen, ist für die einzelne Fahrt der Entfernungskilometer mit 0,002 % anzusetzen.

 

1     FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 24.2.2010, 2 K 2573/08, LEXinform 5010574.

2     § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

3     § 8 Abs. 2 S. 3 EStG.

Bekanntgabe der Lohnsteuerbescheinigungen 2011

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)1 hat die Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sowie der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 bekannt gegeben und informiert über Aufzeichnungspflichten bei Versorgungsbezügen.

Arbeitgeber müssen dem Finanzamt elektronische Lohnsteuerbescheinigungen bis zum 28. Februar des Folgejahres übermitteln und den Arbeitnehmern einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals aushändigen oder elektronisch bereitstellen. In dem Schreiben erläutert das BMF das Ausfüllen des Musters. Außerdem weist das BMF darauf hin, dass Arbeitgeber zwar grundsätzlich das amtliche Muster benutzen sollen, der Ausdruck aber hiervon abweichen kann, wenn er sämtliche Angaben in derselben Folge des amtlichen Musters enthält.

Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten beschäftigen, können an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auch eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.

Diese Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung müssen eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung nach dem amtlichen Vordruck erteilen, wenn für einen Arbeitnehmer bei Abschluss des Lohnkontos keine Lohnsteuerkarte vorgelegen hat. Etwas anderes gilt nur für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat. Für diese Arbeitnehmer ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

 

1     BMF, Schr. v. 23.8.2010, IV C 5 ‑ S‑2378 / 09 / 10006, LEXinform 5232895.


Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs des ELENA-Verfahrensgesetzes

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs des ELENA-Verfahrensgesetzes als unzulässig abgelehnt.1

Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen, ein ganz besonderes Gewicht haben. Nur unter diesen Voraussetzungen besteht die für den Erlass einer den Vollzug gesetzlicher Regelungen aussetzenden einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Eilbedürftigkeit, weil der Erlass einer solchen Anordnung dringend geboten ist.

Nach diesen Maßstäben haben die Beschwerdeführer die notwendige Eilbedürftigkeit nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend dargetan. Zwar legen sie substantiiert dar, dass die Datenspeicherung ‑ auch wenn ein Abruf der gespeicherten Daten grundsätzlich erst ab 1. Januar 2012 erfolgen kann ‑ ein Eingriff ist, der ein Risiko unbefugter und missbräuchlicher Datenzugriffe schafft und, wie im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein wird, ihre Grundrechte möglicherweise verletzt. Angesichts der Regelungen, die der Gefahr solcher Zugriffe entgegenwirken, die rechtmäßige Datenverwendung begrenzen oder sie außer zu Erprobungszwecken derzeit noch gänzlich ausschließen, reicht dies jedoch zur Darlegung eines Eilfalls, der den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lässt, nicht aus.

 

1     BVerfG , Beschluss v. 14.09.2010, 1 BvR 872/10, LEXinform 0901453.

Arbeitnehmer kann Anspruch auf Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens haben

Ein Anspruch auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.1

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Betriebsleiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm vereinbarungsgemäß einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verauslagte der Kläger für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 972,33 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung von weiterem Insolvenzgeld wegen der Reparaturkosten ab.

Nach der Entscheidung des BSG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten war in seinem Fall ein Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 183 Abs 1 S. 3 SGB III. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger, der als Betriebsleiter den Firmenwagen für den betrieblichen Einsatz benötigte, die Reparaturkosten nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Damit war der nach der Rechtsprechung erforderliche direkte Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bejahen.

 

1     BSG, Urt.v.08.09.2010, B 11 AL 34/09 R.

Keine Erstattung der Mehrkosten für Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz aus

Der Landesgesetzgeber kann die Kostenerstattung für Dienstreisen bei Beamten mit einem Heimarbeitsplatz auf die Kosten beschränken, die entstanden wären, wenn der Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten hätte.1

In dem vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall verfügte der als Betriebsprüfer eines Finanzamtes angestellte Beschwerdeführer über kein Büro, sondern unterhält an seinem Wohnort, der sieben Kilometer vom Dienstort entfernt ist, einen genehmigten Heimarbeitsplatz.

Kosten einer Dienstreise, die er dort antrat und beendete, wurden ihm zunächst in voller Höhe erstattet. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 wurde die Erstattung jedoch auf die Kosten der kürzeren Entfernung zwischen dem Sitz des Finanzamtes und dem Geschäftsort begrenzt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seither müsse er Dienstreisen teilweise auf eigene Kosten durchführen. Dadurch verstoße der Dienstherr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie seine Fürsorgepflicht.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde zurück.

Der Ausschluss der Erstattung der Mehrkosten, die allein durch den Antritt und die Beendigung einer Dienstreise am Wohnort entstanden seien, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.

Die Beschränkung der Kostenerstattung bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise am Wohnort gelte gleichermaßen für Beamte mit Heimarbeitsplatz und solche, die ihren Dienst in der Dienststelle verrichteten. Dies sei sachlich gerechtfertigt und halte sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil die Wahl des Wohnortes und die dadurch entstehenden Aufwendungen durch die persönliche Lebensplanung des Beamten bestimmt seien. Infolge dessen treffe den Dienstherrn keine verfassungsrechtliche Pflicht, hierdurch bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, solange die Teilnahme am Heimarbeitsmodell für den Beamten freiwillig sei. Der Beamte müsse selbst abschätzen, ob die persönlichen Vorteile, die ihn zur Wahl des Wohnortes sowie zur Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes bewogen hätten, die damit verbundenen reisekostenrechtlichen Nachteile überwögen.

 

1     VGH Rheinland‑Pfalz, Beschluss v. 12.07.2010, VGH B 74/09, Meldung v. 07.09.2010.

Höhe des Urlaubsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung

Auch Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf ihren vollen Urlaubslohn. Dieser umfasst nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch außertarifliche Zuschläge.1

In dem entschiedenen Fall wurde ein Leiharbeitnehmer nach dem Tarif für Zeitarbeitsfirmen bezahlt, bekam aber außertarifliche Zuschläge, um seinen Lohn auf den der Stammbelegschaft des Entleihbetriebs aufzustocken. Während seines Urlaubs zahlte die Zeitarbeitsfirma aber nur den Tariflohn und die tariflichen Zuschläge fort. Dies sei im Zeitarbeits-Tarif so vorgesehen.

Die Vorinstanzen haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt § 12 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Er regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab.

Neben dem Zeitarbeits-Tarif gelten auch die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes. Danach wird der Urlaubslohn aus dem Durchschnittslohn der vorausgehenden 13 Wochen berechnet. Dies bezieht nach Auffassung des BAG alle Zuschläge ein, auch die übertariflichen.

Das Gericht hat nicht abschließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen.

 



[1]     BFH, Urt. v. 30.6.2010, II R 12/09, DB 2010, S. 1804, LEXinform 0179614.

[2]     BFH, Beschl. v. 7.6.2006, VII B 329/05, BFH/NV 2006, S. 1728, LEXinform 5002819.

[3]     BFH, Urt. v. 18.5.2010, X R 60/08, BFH/NV 2010, S. 1685, DB 2010, S. 1678, DStRE 2010, S. 1081, LEXinform 0179764.

[4]     BFH, Beschl. v. 22.11.2001, V B 100/01, BFH/NV 2002, S. 519, LEXinform 0592457.

[5]     BFH, Urt. v. 25.11.2004, V R 25/04‑26/04, BStBl 2005 II, S. 419, BFH/NV 2005, S. 808, DStR 2005, S. 595, LEXinform 0819765.

[6]     BFH, Urt. v. 20.5.2010, V R 42/08, BFH/NV 2010, S. 1675, DStR 2010, S. 1570, DB 2010, S. 1682, LEXinform 0179477.

[7]     EuGH, Urt. v. 20.1.2009, C 350/06 und C 520/06, LEXinform 0589578.

[8]     BAG, Urt. v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07, LEXinform 1554522.

[9]     § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG sind insofern richtlinienkonform auszulegen, vgl. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG.

[10]    LAG Schleswig‑Holstein, Urt. v. 17.2.2010, 3 Sa 410/09, DB 2010, S. 1243, LEXinform 1441691.

[11]    § 626 Abs. 1 BGB.

[12]    BAG, Urt. v. 10.6.2010, 2 AZR 541/09, Pressemitteilung 42/10, ArbRAktuell 2010, S. 316, LEXinform 0435333.

[13]    § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV.

[14]    BAG, Urt. v. 17.3.2010, 5 AZR 301/09, DB 2010, S. 1241, LEXinform 1563092.

[15]    BFH, Urt. v. 30.6.2010, II R 60/08, BFH/NV 2010, S. 1691, DStR 2010, S. 1618, DB 2010, S. 1738, LEXinform 0179463.

[16]    BFH, Urt. v. 5.5.2010, II R 16/08, DB 2010, S. 1865, LEXinform 0179115.

[17]    R 8 ErbStR 2003.

[18]    BFH, Urt. v. 6.5.2010, VI R 4/09, DStR 2010, S. 1717, DB 2010, S. 1861, LEXinform 0179807.

[19]    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG.

[20]    BFH, Urt. v. 18.5.2010, X R 29/09, BFH/NV 2010, S. 1719, DB 2010, S. 1674, LEXinform 0179826.

[21]    BMF, Schr. v. 15.2.2010, IV A 3 ‑ S 0338/07/10010, BStBl 2010 I, S. 74, LEXinform 5232540.

[22]    BVerfG, Az.: 2 BvR 844/10.

[23]    FG Köln, Urt. v. 3.3.2010, 10 K 3312/08, (Revision eingelegt, Az. BFH. III R 29/10), EFG 2010, S. 1231, LEXinform 5010374.

[24]    Die Inventurvorschriften ergeben sich aus den §§ 240, 241 HGB und den §§ 140, 141 AO.

[25]    BFH, Urt. v. 28.4.2010, I R 78/08, DB 2010, S. 1617, BFH/NV 2010, S. 1709, DStRE 2010, S. 976, LEXinform 0179833.

[26]    BMF v. 16.6.2008, IV C 6 ‑ S ‑ 2176/07/10007, BStBl 2008 I, S. 681, DB 2008, S. 1407, DStR 2008, S. 1236, LEXinform 5231464.

[27]    BMF v. 14.5.1999, IV C 6 ‑ S ‑ 2742 ‑ 9/99, BStBl 1999 I, S. 512, LEXinform 0555335.

[28]    § 6a EStG.

[29]    FG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010, 15 K 1566/09, (Revision zugelassen), LEXinform 5010559.

[30]    BFH, Urt. v. 21.4.2010, VI R 26/09, DB 2010, S. 1801, DStR 2010, S. 1667, LEXinform 0179813.

[31]    § 4 Abs. 5 EStG.

[32]    § 4 Abs. 7 S. 1 EStG.

[33]    § 37b EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2007, BStBl 2007 I, S. 28, LEXinform 0172700.

[34]    BMF, Schr. v. 29.4.2008, IV B 2 ‑ S 2297b / 07 / 0001, BStBl 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009, LEXinform 5231334.

[35]    BFH, Beschl. v. 18.3.2010, X R 20/09, LEXinform 0179721.

[36]    BFH, Urt. v. 11.5.2010, IX R 19/09, DStR 2010, S. 1514, BFH/NV 2010, S. 1730, LEXinform 0927325.

[37]    BFH, Urt. v. 17.6.2010, III R 34/09, DStR 2010, S. 1718, LEXinform 0179797.

[38]    BFH, Urt. 21.4.2010, VI R 62/08, DStR 2010, S. 1671, LEXinform 0179489.

[39]    BFH, Urt. v. 17.6.2010, VI R 35/08, DStR 2010, S. 1715, DB 2010, S. 1862, LEXinform 0179315.

[40]    § 52 Abs. 56 EStG.

[41]    Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.

[42]    § 48 Abs. 1 EStG.

[43]    Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.

[44]    § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG.

[45]    § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

[46]    § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[47]    § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG.

[48]    BMF, Schr. v. 27.12.2002, IV A 5 ‑ S 2272 ‑ 1/20, Tz 34, BStBl 2002 I, S. 1399, LEXinform 0577087.

[49]    § 21 Abs. 2 EStG.

[50]    BFH, Urt. v. 5.11.2002, IX R 48/01, BStBl 2003 II, S. 646, LEXinform 0814044.

[51]    BFH, Urt. v. 22.7.2003, IX R 59/02, BStBl 2003 II, S. 806, LEXinform 0816010.

[52]    BFH, Urt. v. 17.2.1998, IX R 30/96, BStBl 1998 II, S. 349, LEXinform 0145888; vgl. aber auch FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 21.1.2000, 12 K 120/98, (rkr.), EFG 2000, S. 627, LEXinform 0553380.

[53]    BMF, Schr. v. 29.7.2003, IV C 3 ‑ S 2253 ‑ 73/03, BStBl 2003 I, S. 405, LEXinform 0577664.

[54]    Niedersächsisches FG, Urt. v. 4.3.2010, 10 K 259/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 27/10), EFG 2010, S. 1133, LEXinform 3500034.

[55]    FG Köln, Urt. v. 20.4.2010, 8 K 3038/08, (rkr.), EFG 2010, S. 1216, LEXinform 5010269.

[56]    BFH, Urt. v. 9.6.2010, I R 100/09, DB 2010, S. 1731, BFH/NV 2010, S. 1742, LEXinform 0927512; BFH, Urt. v. 9.6.2010, I R 107/09, DStR 2010, S. 1611, BFH/NV 2010, S. 1744, LEXinform 0927446.

[57]    BFH, Urt. v. 23.2.2010, VII R 12/09, BFH/NV 2010, S. 1756, LEXinform 0179814.

[58]    BFH, Urt. v. 15.6.2010, VIII R 10/09, DStR 2010, S. 1669, DB 2010, S. 1799, DStRE 2010, S. 1027, LEXinform 0179861.

[59]    BFH, Urt. v. 4.11.2004, IV R 26/03, BFH/NV 2005, S. 467, BStBl 2005 II, S. 288, DStR 2005, S. 244, LEXinform 0819369.

[60]    BFH, Urt. v. 5.10.1994, I R 50/94, BStBl 1995 II, S. 549, LEXinform 0126817.

[61]    BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, DStR 2003, S. 1567, LEXinform 0815854.

[62]    BMF, Schr. v. 3.1.1996, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 71/95, BStBl 1996 I, S. 53, LEXinform 0131268; BMF, Schr. v. 5.1.1998, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 1/98, BStBl 1998 I, S. 90, LEXinform 0165086.

[63]    BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132, LEXinform 0815854.

[64]    BMF, Schr. v. 16.5.1994, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 14/94, BStBl 1994 I, S. 868, LEXinform 0107709.

[65]    BFH, Urt. v. 20.5.2010, III R 28/08, LEXinform 0179063.

[66]    § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999.

[67]    BFH, Urt. v. 28.4.2010, III R 66/09, BFH/NV 2010, S. 1740, LEXinform 0179998.

[68]    R 19.5 Abs. 5 LStR 2010.

[69]    BFH, Urt. v. 25.5.1992, VI R 85/90, BStBl 1992 II, S. 655, LEXinform 0101914.

[70]    BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/00, BStBl 2006 II, S. 442, LEXinform 5001517.

[71]    § 40 Abs. 2 EStG.

[72]    BFH, Urt. v. 9.3.1990, VI R 48/87, BStBl 1990 II, S. 711, LEXinform 0096127.

[73]    BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/99, BStBl 2006 II, S. 439, LEXinform 5001518.

[74]    R 19.5 Abs. 3 LStR 2010.

[75]    R 19.6 Abs. 1 LStR 2010.

[76]    R 19.3 Abs. 2 S. 4 LStR 2010.

[77]    § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

[78]    BFH, Urt. v. 7.2.1997, VI R 3/96, BStBl 1997 II, S. 365, LEXinform 0141246.

[79]    OFD Karlsruhe, Vfg. v. 29.2.2008, S 7270, DB 2008, S. 670, LEXinform 5231447.

[80]    EuGH, Urt. v. 29.7.2010, C‑40/09, DStR 2010, S. 1623, DB 2010, S. 1680, LEXinform 0589224.

[81]    BFH, Urt. v. 18.3.2010, V R 44/08, LEXinform 0927365.

[82]    EuGH, Urt. v. 15.7.2010, Rs. C‑368/09, BFH/NV 2010, S. 1762, DStR 2010, S. 1475, DB 2010, S. 1571, LEXinform 5211669.

[83]    BFH, Urt. v. 14.4.2010, XI R 12/09, BFH/NV 2010, S. 1753, LEXinform 0179828.

[84]    BFH, Urt. v. 17.12.2009, V R 1/09, LEXinform 0179703.