Keine
Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein ohne Körperschaftstatus
Ein Verein bot in Deutschland lebenden Menschen islamischen
Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung. Für seine Vereinstätigkeit
nutzte er ein bebautes Grundstück. Für dieses machte er eine
Grundsteuerbefreiung geltend.
Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der von einer
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke
der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung
oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird. Den
Religionsgemeinschaften stehen ausdrücklich die jüdischen Kultusgemeinden
gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Ferner
unterliegt solcher Grundbesitz nicht der Grundsteuer, der dem Gottesdienst
einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder
einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist.
Diese Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf
Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie
auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber ist
berechtigt, die besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften zum Anlass für eine Grundsteuerbefreiung zu nehmen. Da
der Körperschaftstatus grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen steht,
liegt darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den
Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Auch
die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit vermittelt keinen
Anspruch auf eine Grundsteuerbefreiung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])
Einkommensteuer
aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft kann Masseverbindlichkeit sein
Für die Abgrenzung der Frage, ob Schulden als Insolvenz‑
oder Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind, ist der Zeitpunkt der
insolvenzrechtlichen Begründung entscheidend. Auf die steuerliche Entstehung
einer Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an.[2]
Nach diesen Grundsätzen sind im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits
begründete Steueransprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach
Insolvenzeröffnung begründete, als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende
Steueransprüche sind vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.
Dieser rechtlichen Beurteilung folgend hat der
Bundesfinanzhof[3]
entschieden, dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene
Einkommensteuer den Masseverbindlichkeiten zuzuordnen ist. Darauf, wie der
einkommensteuerrechtlich zu versteuernde Gewinn entstanden ist, kommt es nicht
an. Dieser Betrachtung folgend ist ein steuerrechtliches Feststellungsverfahren
für eine Mitunternehmerschaft bindend für die Einkommensteuer der beteiligten
Mitunternehmer. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die
festzusetzende Einkommensteuer der Beteiligten.
Erlass
von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen
Ein Unternehmer versteuerte die Umsätze aus der Entwicklung
von Computerprogrammen in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt war der Auffassung, es müsse der
Regelsteuersatz angewendet werden. Im Rahmen des sich daraus entwickelnden
Rechtsstreits wurden die Differenzbeträge zunächst von der Vollziehung
ausgesetzt. Die Vorgehensweise wiederholte sich nach Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung. Allerdings widerrief das Finanzamt später seine
Aussetzung für den Jahressteuerbescheid. Der Bundesfinanzhof[4]
bestätigte diese Vorgehensweise. Etwa ein Jahr später zahlte der
Unternehmer den Gesamtbetrag, verfolgte sein Anliegen auf Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes aber weiter.
Später gab der Bundesfinanzhof[5]
dem Unternehmer Recht. Das Finanzamt hatte die zu viel erhobene Umsatzsteuer
zurückzuzahlen. Es machte trotzdem Säumniszuschläge für die Zeit zwischen
seinem früheren Widerruf der Aussetzung der Vollziehung und dem Zeitpunkt der
Zahlung der (seinerzeit noch strittigen) Umsatzsteuerbeträge geltend.
Diesbezüglich wurde das Finanzamt durch den Bundesfinanzhof[6]
verpflichtet, die Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu
erlassen.
Die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge ist nicht allein
deshalb unbillig, weil die Steuerfestsetzung zugunsten eines Unternehmers
geändert wird. Hinzukommen muss, dass gegenüber der Finanzbehörde alles getan
wurde, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, die Finanzbehörde den
Antrag aber trotzdem abgelehnt hat. Die einen Erstattungsanspruch ablehnende
anderslautende gesetzliche Regelung geht über den verfolgten Zweck so weit
hinaus, dass ein Erlass aus sachlichen Gründen zu erfolgen hat.
Abgeltung
aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht gewährten Urlaubs
Lange war umstritten, ob Urlaubsansprüche verfallen, wenn ein
Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht bis zum 31. März
des Folgejahres nehmen kann. Schließlich entschieden der Europäische
Gerichtshof[7]
und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht[8],
dass dies nicht der Fall ist.[9]
Eine weitere Streitfrage in diesem Zusammenhang hat nunmehr
das Landesarbeitsgericht Schleswig‑Holstein[10]
entschieden. Ein Arbeitgeber hatte die Auffassung vertreten, in derartigen
Fällen bestehe nur der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub fort, nicht aber
der Anspruch auf darüber hinausgehenden, vertraglich zugestandenen Mehrurlaub.
Der Arbeitgeber konnte sich mit dieser Rechtsauffassung nicht
durchsetzen. Enthalte eine arbeitsvertragliche Urlaubsregelung keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den vertraglichen
Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub abkoppeln wollten, entfällt damit in
Fällen der andauernden Arbeitsunfähigkeit weder der Anspruch auf den
gesetzlichen Mindesturlaub noch derjenige auf einen vertraglichen Mehrurlaub.
Fristlose
Kündigung wegen einmaliger Unterschlagung geringwertiger Sache
unverhältnismäßig
Nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des
Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung eines Arbeitnehmers stellt
einen Grund zur außerordentlichen Kündigung[11]
dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[12]
entschieden. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile. Insgesamt, so das Gericht, muss sich die sofortige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene
Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes
Mittel zur Wiederherstellung des notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des
Arbeitnehmers ausreichen.
Diesen Grundsätzen folgend hat das Bundesarbeitsgericht eine
außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, die gegenüber der Kassiererin
eines Einzelhandelsgeschäfts ausgesprochen worden war. Diese hatte ihr nicht
gehörende gefundene Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 € zum eigenen
Vorteil eingelöst. Zwar habe die Kassiererin durch dieses Verhalten in
schwerwiegender Weise gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, denn Einzelhandelsunternehmen
seien besonders anfällig dafür, durch eine Vielzahl für sich genommen
geringfügiger Schädigungen in der Summe hohe Einbußen zu erleiden. Letztlich
sei die ausgesprochene außerordentliche Kündigung wegen dieses Verhaltens aber
unverhältnismäßig. Die Kassiererin sei über drei Jahrzehnte hinweg ohne
rechtlich relevante Störungen für das Einzelhandelsunternehmen tätig gewesen.
Das hierdurch aufgebaute Vertrauen habe durch das in vielerlei Hinsicht
atypische und einmalige Verhalten bezüglich der Pfandbons nicht vollständig
zerstört werden können. Außerdem sei hier die vergleichsweise geringfügige
wirtschaftliche Schädigung des Unternehmens zu berücksichtigen. Unter diesen
Umständen habe eine Abmahnung ausgereicht, um einen künftig wieder störungsfreien
Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken. Die ausgesprochene
außerordentliche Kündigung sei deshalb rechtswidrig und unwirksam.
Schwarzgeldabrede
ist keine arbeitsrechtliche Nettolohnvereinbarung
Der Inhaber einer Spielothek behandelte eine Mitarbeiterin
steuer- und sozialversicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigte mit einer
monatlichen Vergütung von 400 € und führte die entsprechenden
Pauschalabgaben ab, obwohl sie regelmäßig 165 Stunden monatlich für ihn
arbeitete und er ihr jeden Monat weitere 900 € zuzüglich Umsatzprovisionen
zahlte. Auf die den Betrag von 400 € übersteigenden Teile der monatlichen
Gesamtvergütung führte er zunächst weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge
ab. Nach einem Kündigungsrechtsstreit sah sich der Inhaber der Spielothek
gezwungen, der Mitarbeiterin noch ausstehenden Lohn für die Monate April und
Mai 2006 zu zahlen. Er berechnete diesen jeweils mit 1.300 € und führte
hierfür entsprechende Sozialversicherungsbeiträge ab.
Die ehemalige Mitarbeiterin war hiermit nicht einverstanden,
sondern beanspruchte Bezahlung, als handele es sich bei den 1.300 € um
einen Nettobetrag. Zur Begründung verwies sie darauf, dass bei einem illegal
beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden
Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften[13]
ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Nach sich widersprechenden
Entscheidungen der Vorinstanzen lehnte das Bundesarbeitsgericht[14]
die Argumentation der Mitarbeiterin nunmehr ab. Mit einer Schwarzgeldabrede
bezweckten die Arbeitsvertragsparteien, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber. Die für
das Sozialversicherungsrecht geltende Annahme eines Netto-Arbeitsentgelts habe
im Arbeitsrecht keine Bedeutung. Der Mitarbeiterin stünden deshalb keine
weiteren Ansprüche zu.
Grundstücke sind u. a. zu bewerten, um die Grundsteuer
zu ermitteln. Zu diesem Zweck werden die Gebäude in bestimmte Klassen
eingeteilt. Für die jeweilige Klasse sind Normalherstellungskosten je cbm
umbauten Raumes festgelegt, die Ausgangsgröße für die Wertermittlung und den
Einheitswert sind. Die Normalherstellungskosten für Markt- und Messehallen
liegen dabei deutlich unter denjenigen für Warenhäuser.
Der Bundesfinanzhof[15]
hat entschieden, dass ein Lebensmittelmarkt nicht als Markt- und Messehalle,
sondern als Warenhaus einzuordnen ist. Dies ergebe sich aus dem Sprachgebrauch,
wonach man unter einer Halle einen weiten und hohen Raum verstehe. Eine von den
Gebäudenormalherstellungskosten abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn
dieser Durchschnittswert um mindestens 100 % höher als die
durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke
ist.
In derselben Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die
Einheitsbewertung zum 1.1.2007 noch für verfassungsgemäß erklärt, obwohl der
Zeitpunkt, auf den die Normalherstellungskosten ermittelt wurden (1.1.1964),
bereits über 40 Jahre zurückliegt. Für spätere Zeiträume verlangt er
jedoch eine neue, realitätsgerechte Wertermittlung durch den Gesetzgeber.
Ehemann M war zu 76 % an einer KG beteiligt. Nach
seinem Tod im Jahr 2000 erbte seine Frau F seine Anteile und erhielt
die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte lebenslängliche Witwenpension. Bei der
erbschaftsteuerlichen Bewertung des KG‑Anteils kapitalisierte das
Finanzamt den Pensionsanspruch nach der Lebenserwartung der F und
errechnete einen Wert von ca. 2,5 Mio. DM.
Der Bundesfinanzhof[16]
sah dies anders und entschied, dass der Pensionsanspruch nach dem bis 2008
geltenden Bewertungsrecht nur mit dem Wert angesetzt werden durfte, mit dem er
in der steuerlichen Sonderbilanz des M aktiviert worden war. Dieser betrug
nur 400.000 DM.
Hinweis: Geerbte
Pensionsansprüche aus einem Angestelltenverhältnis unterliegen nicht der
Erbschaftsteuer.[17]
Abgrenzung
haushaltsnaher Dienstleistung zu Handwerkerleistung
Bei Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung handelt es
sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen
begünstigt sind. Aufwendungen für solche Arbeiten sind als Handwerkerleistungen
steuerlich berücksichtigungsfähig.
Die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten (haushaltsnahe
Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) ist in Einzelfällen sicher schwierig,
da eine Reihe von einfacheren handwerklichen Tätigkeiten auch von Laien
ausgeführt werden können. Dazu gehört das Anstreichen und Tapezieren. Das
ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine handwerkliche Tätigkeit nicht
als hauswirtschaftlich eingeordnet werden kann. Dies hätte zur Folge, dass
Aufwendungen dieser Art sowohl der einen als auch der anderen Kategorie
zugeordnet werden und damit im Rahmen der Höchstbeträge zu einer doppelten
Steuerermäßigung führen könnten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[18])
Anwendung
der sog. Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung von Beamten
Werden von einem Beamten zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt, sind die beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaften für die Anwendung der sog. Öffnungsklausel nicht mit
einzubeziehen.
Die Öffnungsklausel (Escape-Klausel) stellt sicher, dass
Rentenbezüge aus vor dem 31. Dezember 2004 über die Beitragsbemessungsgrenze
hinaus geleisteten Beiträgen mit einem geringeren Ertragsanteil versteuert
werden.[19]
Weitere Voraussetzung ist, dass diese erhöhten Beitragszahlungen für einen
Zeitraum von mindestens zehn Jahren geleistet werden. Bei der Ermittlung
der danach für die Besteuerung maßgeblichen Beträge bleiben beamtenrechtliche
Versorgungsansprüche unberücksichtigt. An dieser Beurteilung ändert sich auch
nichts, wenn die Versorgungsbezüge bei Zusammentreffen mit einer Rente aus der
gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[20])
Hinweis: Wegen der Rentenbesteuerung nach dem
Alterseinkünftegesetz ergehen die Einkommensteuerbescheide derzeit vorläufig.[21]
Dazu ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig.[22]
Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht für ein
Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Unter
Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In
Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat,
sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel
dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des
angestrebten Berufs geeignet sind.
Auch eine praktische Tätigkeit, die ausbildungswillige Kinder
vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung absolvieren, ist grundsätzlich
als Berufsausbildung anzuerkennen. Unerheblich ist, ob für das Berufspraktikum
eine Vergütung gezahlt wird oder nicht. Das Praktikum muss allerdings der
Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dienen.
Ein Kind, das 14 Monate lang jeden Monat ein einwöchiges
Berufspraktikum macht und ansonsten keiner (Berufs- oder Ausbildungs-)Tätigkeit
nachgeht, befindet sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[23]
in Berufsausbildung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder
steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine
permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres
Bestandsaufnahmen vornehmen.[24]
Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des
Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei
voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese
Voraussetzungen müssen zu jedem
Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der
Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr
zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und
Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche
Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
·
Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von
10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche
Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig
festzuhalten.
·
Bei der zeitlich
verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten
drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag
vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten
Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw.
Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und
ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders
wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist
ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolge-Verfahren, die
auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in
Anspruch genommen werden können.
·
Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen
(z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme
laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des
Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
·
Das Stichproben-Inventurverfahren
erlaubt eine Inventur mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden
aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer
konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von
95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten
Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die
einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
·
Das Festwertverfahren
kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden.
Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von
nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und
Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine
körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen
Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In
Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
·
Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum
Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos
und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine
spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten
so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen.
Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die
Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann
organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen
und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne,
Originalaufzeichnungen und die
spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte,
z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte
Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden.
Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis
verlangt.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt
minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder
schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der
Herstellungskosten der Fertigungsgrad
angegeben werden. Dabei ist an verlängerte
Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur
zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind
zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende
Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet
werden. Besprochene Tonbänder können
gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und
geprüft worden sind.
Der Bundesfinanzhof[25]
hat in acht Leitsätzen zur Bewertung und Behandlung von Abfindungen und
der Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
anlässlich der Veräußerung aller Gesellschaftsanteile Stellung genommen.
·
Nach Eintritt eines Versorgungsfalls ist die
Pensionsrückstellung mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am
Schluss des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Zukünftige Einkommens- und
Lohnentwicklungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
·
Bei der Prüfung einer schädlichen Überversorgung
sind im Fall einer Betriebsaufspaltung nur die aus der
Betriebs-Kapitalgesellschaft herrührenden Gehälter in die Berechnung
einzubeziehen. Vergütungen aus der Besitzgesellschaft bleiben unberücksichtigt.
·
Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte
Nur-Pensionszusage ist anzuerkennen, wenn dem eine Barlohnumwandlung zugrunde
liegt. Der anders lautenden Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht zu
folgen.[26]
·
Die Erteilung einer Pensionszusage setzt im
Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus. Dies ist erst der Fall, wenn
die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich
abgeschätzt werden kann. Eine Zusage bereits zum Zeitpunkt der Gründung der
Gesellschaft oder unmittelbar nach Einstellung des Gesellschafter‑Geschäftsführers
führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung ist ein derart zustande gekommener Rechtszustand nicht durch
Zeitablauf heilbar.[27]
Ausschlaggebend für die steuerrechtliche Behandlung ist immer die Situation im
Zusagezeitpunkt.
·
Eine Pensionszusage, die für den Fall der
vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung zum Teilwert
vorsieht, ist steuerschädlich.
·
Entsprechen die Zuführungen zu einer Pensionszusage
zwar den gesetzlichen Vorschriften[28],
sind sie aber aus anderen steuerlichen Gründen als verdeckte Gewinnausschüttung
zu behandeln, hat eine Gewinnzurechnung außerhalb der Bilanz zu erfolgen. Ist
eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
mehr möglich, scheidet auch eine Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung
aus.
·
Vorstehende Regelungen sind auch auf
Gesellschafter‑Geschäftsführer mit weniger als 50 % der Anteile
anwendbar. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zur Geschäftsführung berufen sind
und zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit der
Anteile verfügen.
·
Um den Verkauf aller Geschäftsanteile zu
ermöglichen, ist die Abfindung oder entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage
steuerunschädlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um
Leistungen für einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und die
Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses steht. Im
Umfang einer eventuell vorliegenden Überversorgung liegt allerdings
Steuerschädlichkeit vor.
Bürgschaftsinanspruchnahme
kann den Veräußerungsverlust bei wesentlicher Beteiligung erhöhen
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn
oder Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, an der der
Gesellschafter wesentlich beteiligt war und deren Beteiligung er im
Privatvermögen hielt.
Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die ursprünglichen
sowie die nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung und die
Auflösungskosten (z. B. Beratungskosten) den gemeinen Wert des dem
Gesellschafter zugeteilten Vermögens bei der Auflösung oder Liquidation der
Kapitalgesellschaft übersteigen.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf[29]
war streitig, ob eine Bürgschaftsinanspruchnahme zu den nachträglichen
Anschaffungskosten gehört. Grundsätzlich führt die Inanspruchnahme aus einer
Bürgschaft nur dann in vollem Umfang zu den nachträglichen Anschaffungskosten
der Beteiligung, wenn die Bürgschaft nach Eintritt der Krise übernommen wird.
Die „Krise“ ist im Eigenkapitalrecht der GmbH der Zeitpunkt, in dem die
Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt
hätten. Eine Krise besteht u. a., wenn die Gesellschaft kreditunwürdig
ist. Sind Bürgschaften krisenbestimmt, sind sie als eigenkapitalersetzend
anzusehen, entschied das Finanzgericht. Die Bürgschaftsinanspruchnahme hat
Auswirkung auf die Ermittlung des Veräußerungsverlustes.
Der geltend gemachte Auflösungsverlust wurde vom Gericht
ungekürzt anerkannt, weil der Gesellschafter seit Geltung des
Halbeinkünfteverfahrens keine ganz oder zum Teil steuerfreien Einnahmen aus der
Beteiligung an der GmbH erhalten hatte.
Die Revision wurde zugelassen.
Eigener
Hausstand bei doppelter Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers
Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist
Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Beschäftigungsort
einen eigenen Hausstand unterhält. Es ist nicht erforderlich, dass er die
Kosten des Erstwohnsitzes trägt. Dies ist zwar ein wichtiges Anzeichen für einen
eigenen Hausstand, aber keine zwingende Voraussetzung.
Das Problem stellt sich besonders bei ledigen Arbeitnehmern,
die am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet haben und einen Haupthausstand
im Haus der Eltern führen. In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob
dies ein eigener Hausstand ist oder ob es sich um die Eingliederung in einen
fremden Haushalt handelt. Eine finanzielle Beteiligung an dem elterlichen
Haushalt ist zwar ein gewichtiges Indiz, jedoch führt das nicht zwangsläufig zu
einer eigenen Haushaltsführung. Umgekehrt bewirkt eine unentgeltliche
Überlassung nicht zwangsläufig, dass eine eigene Haushaltsführung
ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, die Haushaltsführung mitzubestimmen,
spricht wiederum für einen eigenen Hausstand. Wesentlich kommt es auch darauf
an, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Nur gelegentliche
Aufenthalte im elterlichen Haushalt reichen dafür nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[30])
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde
zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als
Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
·
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu
einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.[31]
·
Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei
Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit
einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer)
nicht mehr als 35 € betragen.
·
Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden
sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen
Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger
sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
·
Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein
besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von
allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person
und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen
Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt
nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann
noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen
deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht
werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“
eingerichtet werden.
Hinweis:
Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen
und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten.
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz
des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung
10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch
um diese Grenze prüfen zu können.[32]
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss
der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.[33]
In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung
dieser Regelung Stellung genommen.[34]
Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
·
Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung
der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch
zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte
(z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer
anzuwenden.
·
Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis
10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung
einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
·
Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke
an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die
Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob
die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
·
Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger
darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form
ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in
Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Keine Pflicht
zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bis 410 Euro
Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine
bestimmte Zeit danach darstellen, müssen als Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend
aktiviert werden. Hierunter fallen beispielsweise vorausgezahlte Kfz-Steuern
oder Versicherungsbeiträge. Ist der jeweils abzugrenzende Betrag allerdings
nicht höher als 410 €, braucht er wegen Geringfügigkeit nicht aktiviert zu
werden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[35])
Innerhalb eines Familienverbundes fehlt es typischerweise an
Interessengegensätzen, sodass die daraus resultierende Gefahr des steuerlichen
Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten hoch eingeschätzt wird.
Formunwirksam vereinbarte Verträge zwischen nahen Angehörigen bergen daher
immer die Gefahr, dass sie steuerlich nicht anerkannt werden. Dass dieses weit
reichende Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall:
Eine Ehefrau schloss im Jahr 1994 mit einer KG einen
notariellen Treuhandvertrag, nach dem die KG als Treuhänderin 99,5 % der
Geschäftsanteile einer GmbH erwerben und die Hälfte dieser Geschäftsanteile für
die Ehefrau als Treugeberin halten sollte. Nach einem weiteren,
privatschriftlich abgeschlossenen Vertrag mit ihrem Ehemann sollte sie wiederum
die Hälfte dieser Anteile für ihren Ehemann verwalten. Dieser Vertrag war
formunwirksam, da er der notariellen Form bedurft hätte. Das Finanzamt erkannte
diesen Vertrag steuerlich nicht an und berücksichtigte nach der Liquidation der
GmbH im Streitjahr 1997 ‑ beruhend auf einer Beteiligungsquote
von 49,75 % ‑ einen Auflösungsgewinn der Ehefrau von
500.000 DM, den sie wegen ihrer wesentlichen Beteiligung (über 25 %)
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern musste. Wäre die „Unterbeteiligung“
zwischen den Ehegatten formwirksam abgeschlossen und steuerlich anerkannt
worden, wäre beiden jeweils ein Anteil von 24,875 % wirtschaftlich
zuzurechnen gewesen. Wegen Unterschreitung der damaligen Wesentlichkeitsgrenze
hätten die Eheleute den Auflösungsgewinn nicht versteuern müssen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[36])
Kindergeldanspruch
trotz zwischenzeitlicher Vollzeiterwerbstätigkeit möglich
Der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten
Leistungsfähigkeit wird unter anderem durch die Gewährung von Kindergeld
Rechnung getragen. Dies gilt auch für die Zeit einer Berufsausbildung. Neben
weiteren Voraussetzungen kann für ein volljähriges Kind ein Anspruch bestehen,
wenn es mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder
fortsetzen kann.
Für die Berücksichtigungsfähigkeit kommt es in einem solchen
Fall nicht mehr darauf an, ob das Kind in dieser Zeit einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Nach dem bisherigen Rechtsverständnis wurde
eine solche Vollzeitbeschäftigung als schädlich angesehen. An dieser
Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof[37]
aber nicht weiter fest.
Die Kosten für eine Ersatzwohnung, die wegen Einsturzgefahr
der eigentlichen Wohnung bezogen werden muss, sind zeitlich begrenzt als
außergewöhnliche Belastung abziehbar. Diese Konsequenzen ergeben sich aus dem
Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung in einem baufälligen Objekt. Nachdem
das Bauordnungsamt den Eigentümern das Betreten des Gebäudes wegen akuter
Einsturzgefahr untersagt hatte, mieteten diese eine anderweitige Wohnung an.
Die Zivilklage gegen den Verkäufer der Wohnung scheiterte letztinstanzlich.
Eine Berücksichtigung der Mietzahlungen für einen Zeitraum
von etwa zwei Jahren als außergewöhnliche Belastung lehnte das Finanzamt
ab. Der Bundesfinanzhof[38]
dagegen stellte fest, dass die zwangsläufig entstandenen Mietaufwendungen dem
Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings können
solche Aufwendungen nur befristet berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum
erstreckt sich auf die Zeit, die benötigt wird, um die Erstwohnung wieder in
einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der
Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen nur bis zu dem Zeitpunkt
anzuerkennen, in dem dies erkennbar wird.
Ein Leiharbeitnehmer ist typischerweise nicht auf einer
regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Diese Arbeitnehmer verrichten ihre
beruflichen Tätigkeiten in Einrichtungen der verschiedenen Kunden des
Arbeitgebers. Sie können sich also nicht darauf einrichten, an einem bestimmten
Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft
tätig zu sein. Die Tätigkeit ist somit als Auswärtstätigkeit zu beurteilen mit
der Folge, dass Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann.
Anders dürfte dies sein, wenn ein Leiharbeitnehmer für die
gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Entleiher überlassen wird. Die
Einsatzstelle ist in einem solchen Fall als regelmäßige Arbeitsstätte
anzusehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[39])
Steuerabzug
bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Am 1.1.2002[40]
ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt
worden.[41]
Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet,
von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug
geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung
tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer
i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie
Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts
(z. B. eine Gemeinde) ist.[42]
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den
Steuerabzug nicht vornehmen,[43]
wenn
·
der Bauunternehmer eine gültige, durch das
Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann[44]
oder
·
die an den Bauunternehmer zu zahlende
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht
übersteigt.[45]
Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie
Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf
15.000 €.[46]
Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den
Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen
zusammenzurechnen.[47]
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen[48]
sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für
drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der
Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene
Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch
in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Überprüfung
der Miethöhe zum 1.1.2011 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an
Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der
ortsüblichen Marktmiete.[49]
Deshalb muss Folgendes beachtet werden:[50]
·
Beträgt die vereinbarte Miete mindestens
75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
·
Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und
75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die
Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus,
sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative
Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich,
wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
·
Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der
ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem
entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag
muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich
(Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht
anerkannt wird.[51]
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig
darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so
durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten.[52]
Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2011 ggf. angepasst
werden.[53]
Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.
Veräußerungsgewinn
einer in Spanien belegenen Eigentumswohnung ist nicht steuerpflichtig
Zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören auch
die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Veräußerungsgeschäfte bei
Grundstücken sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird eine zu eigenen
Wohnzwecken des Eigentümers genutzte Wohnung veräußert, ist der erzielte
Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig. Die
Wohnung (oder das Haus) muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung (oder
Herstellung) und Veräußerung ausschließlich oder zumindest im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt worden sein.
Das Niedersächsische Finanzgericht[54]
hat entschieden, dass die Veräußerung einer in Spanien belegenen
Eigentumswohnung innerhalb der 10-jährigen Frist in Deutschland nicht
steuerpflichtig ist, weil nach dem mit Spanien abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Spanien zusteht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Bei dem Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain handelt
es sich nicht um eine steuerpflichtige sonstige Leistung.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[55]
ist ein solcher Veräußerungsgewinn nur dann steuerpflichtig, wenn der Vorgang
einer anderen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzuordnen
ist oder wenn bei Verkauf die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen
ist.
Das Besteuerungsrecht für ausländische Betriebsstätten steht
nach den Doppelbesteuerungsabkommen dem Betriebsstättenstaat zu. Gewinne der
Betriebsstätten sind damit im Inland steuerfrei, Verluste dagegen können nicht
im Inland abgezogen werden. Abweichend davon kommt ein Verlustabzug
ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Unternehmer nachweist, dass
die Verluste im Betriebsstättenstaat steuerlich unter keinen Umständen
anderweitig verwertbar sind (so genannte finale Verluste). Finalität
·
liegt nicht vor, wenn die Verluste im
Betriebsstättenstaat aufgrund dessen Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf
eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind.
·
ist dagegen gegeben, wenn die Verluste aus tatsächlichen
Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise bei Umwandlung,
Übertragung oder Aufgabe der Betriebstätte.
Die finalen Verluste sind nicht nur bei der
Bemessungsgrundlage für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, sondern auch
bei der Gewerbesteuer abzuziehen. Maßgeblich für den Abzug ist nicht das Jahr,
in dem die Verluste entstanden sind, sondern der Veranlagungszeitraum, in dem
sie „final“ geworden sind.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs[56])
Die Milchquote (Milchreferenzmenge) eines
Milchwirtschaftsbetriebs ist jahresbezogen. Übersteigt die tatsächlich
gelieferte Menge die Quote, muss eine Abgabe entrichtet werden. Die endgültige
Abrechnung dazu erfolgt jeweils zum 31. März, wobei die zur Verfügung
stehenden Quoten und die tatsächlich gelieferte Menge zum Stichtag verglichen
werden. Das gilt auch beim Verkauf eines Betriebs während des laufenden
Wirtschaftsjahres. Der nachfolgend geschilderte Fall soll dies deutlich machen:
Der Veräußerer eines Milchwirtschaftsbetriebs verfügte über
eine Milchquote von 617.690 kg. Bis zum Übergangsstichtag
1. Oktober 2005 hatte er bereits 325.994 kg geliefert, so dass
das für die Erhebung der Abgabe zuständige Hauptzollamt von einer verbleibende
Quote von 291.696 kg für den Erwerber des Betriebs ausging. Der Veräußerer
hatte jedoch nachträglich weitere Milchquoten hinzuerworben. Um diesen Betrag
erhöhte sich die Milchreferenzmenge für den Erwerber.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[57])
Berufsbetreuer
erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
Die Tätigkeit als Berufsbetreuer führt zu Einkünften aus
selbstständiger Arbeit. Sie wird nicht nur von Juristen oder Steuerberatern
ausgeübt, sondern auch von anderen Berufsgruppen.
Der Betreuer erhält seine Bestellung durch die
Vormundschaftsgerichte. Zu seinem Berufsbild gehört die Unterstützung und
Beratung volljähriger Menschen, die in ihrer Entscheidungs‑ oder
Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre
Angelegenheiten sorgen können.
Die Betreuungstätigkeit hat sich nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs[58]
zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt. Sie ist zwar nicht als typische
anwaltliche Tätigkeit anzusehen, aber als rechtsgeschäftliche Tätigkeit für
fremde Personen und durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Dies
erlaubt eine Änderung der bisher vertretenen Auffassung.[59]
Berufsbetreuer erzielen danach keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus
sonstiger selbstständiger Arbeit.
Anmerkung: Diese
Änderung der Rechtsprechung hat für den betroffenen Personenkreis eine große
praktische Bedeutung. Die aus der Betreuung erzielten Einkünfte unterliegen
nicht mehr der Belastung mit Gewerbesteuer. Allerdings sollte darauf geachtet
werden, dass die Tätigkeit von den bestellten Betreuern höchstpersönlich
ausgeübt wird. Eine Übertragung der Arbeiten auf ‑ auch fachlich
vorgebildete ‑ Hilfskräfte ist nach bisheriger Rechtsauffassung
steuerschädlich. Die so erzielten Einkünfte wären weiterhin als solche aus
Gewerbebetrieb anzusehen.
Überprüfung
der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2011
Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs[60]
aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens
75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %)
aufzuteilen.[61]
Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten
Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung,
spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu
überprüfen.[62]
Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2007 für die Jahre 2008 ‑ 2010
festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2011 eine Neuberechnung erfolgen.
Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen
sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑
z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen
bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.[63]
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der
Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung
festzustellen.[64]
Hinweis: Auf Grund
der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge
insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Investitionszulage
auch bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung möglich
Die A‑GmbH mit Sitz in den alten Bundesländern war zu
60 % an der B‑GmbH mit Sitz in den neuen Bundesländern beteiligt.
Die B‑GmbH schaffte eine Fertigungsanlage an und erhielt hierfür eine
Investitionszulage. Innerhalb von drei Jahren veräußerte sie diese an
die A und leaste sie gleichzeitig zurück. Das Finanzamt forderte deswegen
die Investitionszulage zurück.
Der Bundesfinanzhof[65]
gab der B‑GmbH Recht, weil A‑GmbH an ihr mehrheitlich beteiligt war
und ihr eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen hatte (sog.
kapitalistische Betriebsaufspaltung). In diesem Fall gehört die
Fertigungsanlage im zulagenrechtlichen Sinne weiterhin zum Anlagevermögen der B‑GmbH.
Recycling
von Bauschutt- und Abbruchmaterial kann zulagenbegünstigt sein
Ob ein Bauschutt oder Abbruchmaterial recycelnder Betrieb dem
zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe[66]
oder dem nicht begünstigten Bergbau oder Baugewerbe zuzuordnen ist, hängt nach
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[67]
von der Verwendung des hergestellten Endprodukts ab. Wird das mittels
Backenbrecher gewonnene Material als Tragschicht im Straßenbau verwendet,
handelt es sich um einen Betrieb des zulagenbegünstigten Gewerbes. Dient das
Endmaterial dagegen als Grundstoff für einen weiteren industriellen
Verarbeitungsprozess, z. B. als Zuschlagstoff für Betonfertigteile, Rohre
usw., liegt ein nicht zulagenbegünstigtes Gewerbe vor. Entscheidend ist auf den
Schwerpunkt der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeiten und der Verwendung der
Produkte abzustellen. Ausschlaggebend für die Zuordnung zum verarbeitenden
Gewerbe ist die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der
Wirtschaftszweige. Maßgeblich für die Zulageberechtigung ist die Einordnung zum
Zeitpunkt der Investition.
Behandlung von
Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer
nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für
Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen
zuzurechnen.[68]
Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt
werden.[69]
Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als
Arbeitslohn zu versteuern.[70]
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern.[71]
Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen
Arbeitnehmern offen stand.[72]
Der Bundesfinanzhof[73]
hat die Auffassung der Finanzverwaltung[74]
bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die
Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung
hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte
noch Folgendes beachtet werden:
·
Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 €[75]
inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in
die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.[76]
·
Geschenke von mehr als 40 € inklusive
Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht
bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können
dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.[77]
·
Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld
sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll
versteuert werden.[78]
Aushändigung
von Einkaufsgutscheinen ist umsatzsteuerbare Dienstleistung
Arbeitnehmer eines Unternehmens hatten gemäß ihres Arbeitsvertrags
Anspruch auf eine teilweise Vergütung in Form von Warengutscheinen, die auf
einen bestimmten Eurobetrag lauteten. Das Unternehmen hatte die entsprechenden
Gutscheine zu einem Betrag inklusive Umsatzsteuer erworben. Fraglich war daher,
ob die Aushändigung der Gutscheine an die Arbeitnehmer ein
umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die
Auffassung, dass die Ausgabe von Gutscheinen, die nicht zum Bezug hinreichend
bezeichneter Leistungen berechtigen, lediglich der Umtausch eines
Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein)
ist, so dass keine Lieferung vorliegt. Erst bei Einlösung des Gutscheins
unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.[79]
Diese Auffassung wird vom Europäischen Gerichtshof nicht mehr
gestützt. Nach seiner Meinung ist bereits die Ausgabe der Gutscheine eine
steuerbare Leistung. Denn die Einkaufsgutscheine ermöglichen es den
Arbeitnehmern, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung in bestimmten
Geschäften zu erwerben, so dass diese Gutscheine ihnen ein zukünftiges und
seinem Gegenstand nach unbestimmtes Recht an Gegenständen oder Dienstleistungen
verleihen. Das steuerpflichtige Entgelt ergibt sich aus dem Verzicht der
Arbeitnehmer auf entsprechende Barvergütung.
Problematisch ist diese neue Beurteilung, wenn für den
Gutschein Gegenstände erworben werden, die dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen. Denn die Aushändigung der Gutscheine wird zunächst dem
Regelsteuersatz unterworfen. Hier muss die Finanzverwaltung tätig werden.
(Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs[80])
Eine Rechtsanwalts-GbR war Eigentümerin eines Gebäudes, in
dem sie ihre Kanzleiräume und eine Wohnung hatte. Die Wohnung vermietete sie an
einen ihrer Gesellschafter und führte von der Miete Umsatzsteuer an das
Finanzamt ab. Im Jahr 2000 sanierte sie das Objekt umfassend und machte
aus sämtlichen Kosten die Vorsteuern geltend.
Der Bundesfinanzhof[81]
ließ den Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Sanierungskosten direkt den
Kanzleiräumen zugeordnet werden konnten. Die auf die Wohnung entfallenden
Vorsteuern erkannte das Gericht nicht an, weil die Vermietung der Wohnräume an
den Gesellschafter nicht umsatzsteuerpflichtig war.
Rechnungsberichtigung
wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück
Der Europäische Gerichtshof[82]
hat entgegen der Ansicht, die bisher in Deutschland von Finanzverwaltung und
Rechtsprechung vertreten wurde, entschieden, dass die Berichtigung einer
fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erteilung
zurückwirkt. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie
mehrere Angaben (z. B. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und
des Leistungsempfängers, Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder den
Umfang und die Art der sonstigen Leistung) enthalten. Dem Unternehmer steht der
Vorsteuerabzug nur zu, wenn die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält.
Hat er die Vorsteuern aus einer fehlerhaften Rechnung abgezogen, führte dies
bisher dazu, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast um den Vorsteuerbetrag
erhöhte. Erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die
berichtigte Rechnung erhielt, wurde die Vorsteuer berücksichtigt.
Das führte umsatzsteuerlich zwar zu einem „Nullsummenspiel“,
konnte für den Unternehmer aber gleichwohl sehr teuer werden, da auf den
Umsatzsteuermehrbetrag Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr
anfielen. Diese Nachzahlungszinsen entfallen, wenn die Rechnungsberichtigung
auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt, wie der Europäische
Gerichtshof jetzt entschieden hat.
Leistungen an NATO-Truppenangehörige und deren „ziviles
Gefolge“ sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die
berechtigte Person einen amtlichen Beschaffungsauftrag und einen
Abwicklungsschein vorlegt. Der Beschaffungsauftrag kann dabei eine
Gültigkeitsdauer enthalten. Es ist nicht erforderlich, dass für jede einzelne
Leistung ein Beschaffungsauftrag erteilt und dem leistenden Unternehmer
vorgelegt wird. Vielmehr sind alle innerhalb der Gültigkeitsdauer erbrachten
Leistungen umsatzsteuerfrei. Auf die Form der Bezahlung kommt es nicht an. Auch
bei Barzahlung ist die Leistung umsatzsteuerfrei.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[83])
Macht der Leistungsempfänger Mängelbeseitigungs- und
Wertminderungskosten gegenüber dem leistenden Unternehmer geltend und zahlt
dieser zum Ausgleich einen Betrag, mindert dieser das Entgelt für die Leistung.
Infolgedessen mindert sich die Umsatzsteuer und damit korrespondierend die
Vorsteuer. Wie die Beteiligten die Zahlung bezeichnen (z. B. als
Schadensersatz) und ob die Zahlung erst aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
erfolgt, ist unerheblich.
Verzugszinsen und Vertragsstrafen berühren demgegenüber die
Umsatzsteuer nicht, da diese Zahlungen nicht einen Schaden des
Leistungsempfängers hinsichtlich der erbrachten Leistung ausgleichen sollen.
Sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[84])
Erhält ein Krankenhausarzt für die an Sonn- und Feiertagen
bzw. zu Nachtzeiten übernommenen Bereitschaftsdienste keinen Zuschlag, sondern
die normale für Rufbereitschaftsdienste gezahlte Vergütung, so ist diese nicht
steuerfrei. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.1
Grundsätzlich sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden,
steuerfrei, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des Grundlohns nicht
überschreiten.2 Dies gilt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes nur für Zuschläge, die über den geschuldeten Grundlohn hinaus wegen
der Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gezahlt werden.
In dem hier entschiedenen Fall wurde für alle Zeiten des
Bereitschaftsdienstes die gleiche Vergütung in Höhe von 40 % des
Grundlohns gezahlt, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des
begünstigten Zeitraumes lagen.
1 FG Berlin‑Brandenburg,
Urt. v. 24.3.2010, 3 K 6251706 b,
LEXinform 5010297.
2 § 3b
Abs. 1 EStG.
Geldwerter
Vorteil bei lediglich wöchentlichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Der Ansatz des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines
Firmenwagens zur Privatnutzung ist für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
lediglich um einen reduzierten Zuschlag zu erhöhen, wenn diese nur ein- bis
zweimal im Monat durchgeführt wurden. Das stellte das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz1 klar.
Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur
Privatnutzung des Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn. Die Höhe des geldwerten
Vorteils ist nach der 1 %‑Methode zu bewerten2, sofern
kein Fahrtenbuch geführt wird. Danach ist die Privatnutzung für jeden
Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich
Umsatzsteuer anzusetzen. Dieser Wert erhöht sich für jeden Kalendermonat um
0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohn-
und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.3
Dies gilt allerdings nur, soweit der Wagen hierfür auch
tatsächlich genutzt wird. Nach der Rechtsprechung des BFH stellt die Regelung
einen Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug dar. Dem Ansatz von
0,03 % des Listenpreises liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass das
Fahrzeug an 180 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
genutzt wird. Der Zuschlag wird also unabhängig von der Anzahl der tatsächlich
durchgeführten Fahrten ermittelt. Die Typisierung auf der Einnahmenseite widerspricht
der Grundannahme der für die Ausgabenseite geltenden Pauschalierung, die eine
fahrtbezogene Ermittlung des Werbungskostenabzugs vorsieht. Nach Auffassung des
Gerichts ist daher bei der Erhöhung des geldwerten Vorteils auf die tatsächlich
durchgeführte Fahrt abzustellen. Da 0,0 3% 15 Fahrten im Monat
entsprechen, ist für die einzelne Fahrt der Entfernungskilometer mit
0,002 % anzusetzen.
1 FG Rheinland‑Pfalz,
Urt. v. 24.2.2010, 2 K 2573/08, LEXinform 5010574.
2 § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 2
Satz 2 EStG.
3 § 8
Abs. 2 S. 3 EStG.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)1 hat die
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sowie der
Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 bekannt
gegeben und informiert über Aufzeichnungspflichten bei Versorgungsbezügen.
Arbeitgeber müssen dem Finanzamt elektronische
Lohnsteuerbescheinigungen bis zum 28. Februar des Folgejahres übermitteln
und den Arbeitnehmern einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals aushändigen oder elektronisch
bereitstellen. In dem Schreiben erläutert das BMF das Ausfüllen des Musters.
Außerdem weist das BMF darauf hin, dass Arbeitgeber zwar grundsätzlich das
amtliche Muster benutzen sollen, der Ausdruck aber hiervon abweichen kann, wenn
er sämtliche Angaben in derselben Folge des amtlichen Musters enthält.
Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die
ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in
ihren Privathaushalten beschäftigen, können an Stelle der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung auch eine entsprechende manuelle
Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Diese Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung müssen eine
Besondere Lohnsteuerbescheinigung nach dem amtlichen Vordruck erteilen, wenn
für einen Arbeitnehmer bei Abschluss des Lohnkontos keine Lohnsteuerkarte
vorgelegen hat. Etwas anderes gilt nur für Arbeitnehmer, für die der
Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat. Für diese
Arbeitnehmer ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
1 BMF,
Schr. v. 23.8.2010, IV C 5 ‑ S‑2378 / 09 / 10006,
LEXinform 5232895.
Ablehnung
der Aussetzung des Vollzugs des ELENA-Verfahrensgesetzes
Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs des ELENA-Verfahrensgesetzes
als unzulässig abgelehnt.1
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, darf
das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines
Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu
setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der Erlass einer
solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann im
Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn
die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen, ein ganz
besonderes Gewicht haben. Nur unter diesen Voraussetzungen besteht die für den
Erlass einer den Vollzug gesetzlicher Regelungen aussetzenden einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Eilbedürftigkeit,
weil der Erlass einer solchen Anordnung dringend geboten ist.
Nach diesen Maßstäben haben die Beschwerdeführer die
notwendige Eilbedürftigkeit nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend dargetan. Zwar legen sie
substantiiert dar, dass die Datenspeicherung ‑ auch wenn ein Abruf
der gespeicherten Daten grundsätzlich erst ab 1. Januar 2012 erfolgen
kann ‑ ein Eingriff ist, der ein Risiko unbefugter und
missbräuchlicher Datenzugriffe schafft und, wie im Hauptsacheverfahren näher zu
prüfen sein wird, ihre Grundrechte möglicherweise verletzt. Angesichts der
Regelungen, die der Gefahr solcher Zugriffe entgegenwirken, die rechtmäßige
Datenverwendung begrenzen oder sie außer zu Erprobungszwecken derzeit noch
gänzlich ausschließen, reicht dies jedoch zur Darlegung eines Eilfalls, der den
Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lässt,
nicht aus.
1 BVerfG
, Beschluss v. 14.09.2010, 1 BvR 872/10, LEXinform 0901453.
Ein Anspruch auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur
eines Firmenwagens kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts unter
bestimmten Umständen einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.1
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als
Betriebsleiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm vereinbarungsgemäß einen
Firmenwagen zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, die Betriebskosten zu
tragen. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verauslagte
der Kläger für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 972,33 €.
Die Beklagte lehnte die Zahlung von weiterem Insolvenzgeld wegen der
Reparaturkosten ab.
Nach der Entscheidung des BSG hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf Erstattung der Kosten.
Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten war in seinem
Fall ein Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des
§ 183 Abs 1 S. 3 SGB III. Denn nach den getroffenen
Feststellungen hatte der Kläger, der als Betriebsleiter den Firmenwagen für den
betrieblichen Einsatz benötigte, die Reparaturkosten nach Rücksprache mit
seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen
Tätigkeit zu sichern. Damit war der nach der Rechtsprechung erforderliche
direkte Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem
Arbeitsverhältnis zu bejahen.
1 BSG,
Urt.v.08.09.2010, B 11 AL 34/09 R.
Keine
Erstattung der Mehrkosten für Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz aus
Der Landesgesetzgeber kann die Kostenerstattung für Dienstreisen
bei Beamten mit einem Heimarbeitsplatz auf die Kosten beschränken, die
entstanden wären, wenn der Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten
hätte.1
In dem vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
entschiedenen Fall verfügte der als Betriebsprüfer eines Finanzamtes
angestellte Beschwerdeführer über kein Büro, sondern unterhält an seinem
Wohnort, der sieben Kilometer vom Dienstort entfernt ist, einen genehmigten
Heimarbeitsplatz.
Kosten einer Dienstreise, die er dort antrat und beendete, wurden
ihm zunächst in voller Höhe erstattet. Nach einer Gesetzesänderung im
Jahr 2009 wurde die Erstattung jedoch auf die Kosten der kürzeren
Entfernung zwischen dem Sitz des Finanzamtes und dem Geschäftsort begrenzt.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer
geltend, seither müsse er Dienstreisen teilweise auf eigene Kosten durchführen.
Dadurch verstoße der Dienstherr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie
seine Fürsorgepflicht.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde
zurück.
Der Ausschluss der Erstattung der Mehrkosten, die allein
durch den Antritt und die Beendigung einer Dienstreise am Wohnort entstanden
seien, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie
die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.
Die Beschränkung der Kostenerstattung bei Antritt oder
Beendigung der Dienstreise am Wohnort gelte gleichermaßen für Beamte mit
Heimarbeitsplatz und solche, die ihren Dienst in der Dienststelle verrichteten.
Dies sei sachlich gerechtfertigt und halte sich innerhalb des gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums, weil die Wahl des Wohnortes und die dadurch entstehenden
Aufwendungen durch die persönliche Lebensplanung des Beamten bestimmt seien.
Infolge dessen treffe den Dienstherrn keine verfassungsrechtliche Pflicht,
hierdurch bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, solange die Teilnahme am
Heimarbeitsmodell für den Beamten freiwillig sei. Der Beamte müsse selbst
abschätzen, ob die persönlichen Vorteile, die ihn zur Wahl des Wohnortes sowie
zur Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes bewogen hätten, die damit verbundenen
reisekostenrechtlichen Nachteile überwögen.
1 VGH Rheinland‑Pfalz,
Beschluss v. 12.07.2010, VGH B 74/09,
Meldung v. 07.09.2010.
Auch Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf ihren vollen
Urlaubslohn. Dieser umfasst nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch
außertarifliche Zuschläge.1
In dem entschiedenen Fall wurde ein Leiharbeitnehmer nach dem
Tarif für Zeitarbeitsfirmen bezahlt, bekam aber außertarifliche Zuschläge, um
seinen Lohn auf den der Stammbelegschaft des Entleihbetriebs aufzustocken.
Während seines Urlaubs zahlte die Zeitarbeitsfirma aber nur den Tariflohn und
die tariflichen Zuschläge fort. Dies sei im Zeitarbeits-Tarif so vorgesehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage des Arbeitnehmers
abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt § 12
Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der
übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Er regelt
ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und
weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab.
Neben dem Zeitarbeits-Tarif gelten auch die Vorgaben des
Bundesurlaubsgesetzes. Danach wird der Urlaubslohn aus dem Durchschnittslohn
der vorausgehenden 13 Wochen berechnet. Dies bezieht nach Auffassung des
BAG alle Zuschläge ein, auch die übertariflichen.
Das Gericht hat nicht abschließend entscheiden können. Es
fehlen Feststellungen zur durchschnittlich verdienten
Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen.
[1] BFH, Urt. v. 30.6.2010, II R 12/09, DB 2010, S. 1804, LEXinform 0179614.
[2] BFH, Beschl. v. 7.6.2006, VII B 329/05, BFH/NV 2006, S. 1728, LEXinform 5002819.
[3] BFH, Urt. v. 18.5.2010, X R 60/08, BFH/NV 2010, S. 1685, DB 2010, S. 1678, DStRE 2010, S. 1081, LEXinform 0179764.
[4] BFH, Beschl. v. 22.11.2001, V B 100/01, BFH/NV 2002, S. 519, LEXinform 0592457.
[5] BFH, Urt. v. 25.11.2004, V R 25/04‑26/04, BStBl 2005 II, S. 419, BFH/NV 2005, S. 808, DStR 2005, S. 595, LEXinform 0819765.
[6] BFH, Urt. v. 20.5.2010, V R 42/08, BFH/NV 2010, S. 1675, DStR 2010, S. 1570, DB 2010, S. 1682, LEXinform 0179477.
[7] EuGH, Urt. v. 20.1.2009, C 350/06 und C 520/06, LEXinform 0589578.
[8] BAG, Urt. v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07, LEXinform 1554522.
[9] § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG sind insofern richtlinienkonform auszulegen, vgl. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG.
[10] LAG Schleswig‑Holstein, Urt. v. 17.2.2010, 3 Sa 410/09, DB 2010, S. 1243, LEXinform 1441691.
[11] § 626 Abs. 1 BGB.
[12] BAG, Urt. v. 10.6.2010, 2 AZR 541/09, Pressemitteilung 42/10, ArbRAktuell 2010, S. 316, LEXinform 0435333.
[13] § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV.
[14] BAG, Urt. v. 17.3.2010, 5 AZR 301/09, DB 2010, S. 1241, LEXinform 1563092.
[15] BFH, Urt. v. 30.6.2010, II R 60/08, BFH/NV 2010, S. 1691, DStR 2010, S. 1618, DB 2010, S. 1738, LEXinform 0179463.
[16] BFH, Urt. v. 5.5.2010, II R 16/08, DB 2010, S. 1865, LEXinform 0179115.
[17] R 8 ErbStR 2003.
[18] BFH, Urt. v. 6.5.2010, VI R 4/09, DStR 2010, S. 1717, DB 2010, S. 1861, LEXinform 0179807.
[19] § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG.
[20] BFH, Urt. v. 18.5.2010, X R 29/09, BFH/NV 2010, S. 1719, DB 2010, S. 1674, LEXinform 0179826.
[21] BMF, Schr. v. 15.2.2010,
IV A 3 ‑ S 0338/07/10010,
BStBl 2010 I, S. 74, LEXinform 5232540.
[22] BVerfG, Az.: 2 BvR 844/10.
[23] FG Köln, Urt. v. 3.3.2010, 10 K 3312/08, (Revision eingelegt, Az. BFH. III R 29/10), EFG 2010, S. 1231, LEXinform 5010374.
[24] Die Inventurvorschriften ergeben sich aus den §§ 240, 241 HGB und den §§ 140, 141 AO.
[25] BFH, Urt. v. 28.4.2010, I R 78/08, DB 2010, S. 1617, BFH/NV 2010, S. 1709, DStRE 2010, S. 976, LEXinform 0179833.
[26] BMF v. 16.6.2008,
IV C 6 ‑ S ‑ 2176/07/10007,
BStBl 2008 I, S. 681, DB 2008, S. 1407,
DStR 2008, S. 1236, LEXinform 5231464.
[27] BMF v. 14.5.1999,
IV C 6 ‑ S ‑ 2742 ‑ 9/99,
BStBl 1999 I, S. 512, LEXinform 0555335.
[28] § 6a EStG.
[29] FG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2010, 15 K 1566/09, (Revision zugelassen), LEXinform 5010559.
[30] BFH, Urt. v. 21.4.2010, VI R 26/09, DB 2010, S. 1801, DStR 2010, S. 1667, LEXinform 0179813.
[31] § 4 Abs. 5 EStG.
[32] § 4 Abs. 7 S. 1 EStG.
[33] § 37b EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2007, BStBl 2007 I, S. 28, LEXinform 0172700.
[34] BMF,
Schr. v. 29.4.2008, IV B 2 ‑ S 2297b / 07 / 0001,
BStBl 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009,
LEXinform 5231334.
[35] BFH, Beschl. v. 18.3.2010, X R 20/09, LEXinform 0179721.
[36] BFH, Urt. v. 11.5.2010, IX R 19/09, DStR 2010, S. 1514, BFH/NV 2010, S. 1730, LEXinform 0927325.
[37] BFH, Urt. v. 17.6.2010, III R 34/09, DStR 2010, S. 1718, LEXinform 0179797.
[38] BFH, Urt. 21.4.2010, VI R 62/08, DStR 2010, S. 1671, LEXinform 0179489.
[39] BFH, Urt. v. 17.6.2010, VI R 35/08, DStR 2010, S. 1715, DB 2010, S. 1862, LEXinform 0179315.
[40] § 52 Abs. 56 EStG.
[41] Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.
[42] § 48 Abs. 1 EStG.
[43] Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.
[44] § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[45] § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[46] § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[47] § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG.
[48] BMF,
Schr. v. 27.12.2002, IV A 5 ‑ S 2272 ‑ 1/20,
Tz 34, BStBl 2002 I, S. 1399, LEXinform 0577087.
[49] § 21 Abs. 2 EStG.
[50] BFH, Urt. v. 5.11.2002, IX R 48/01, BStBl 2003 II, S. 646, LEXinform 0814044.
[51] BFH, Urt. v. 22.7.2003, IX R 59/02, BStBl 2003 II, S. 806, LEXinform 0816010.
[52] BFH, Urt. v. 17.2.1998, IX R 30/96, BStBl 1998 II, S. 349, LEXinform 0145888; vgl. aber auch FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 21.1.2000, 12 K 120/98, (rkr.), EFG 2000, S. 627, LEXinform 0553380.
[53] BMF,
Schr. v. 29.7.2003, IV C 3 ‑ S 2253 ‑ 73/03,
BStBl 2003 I, S. 405, LEXinform 0577664.
[54] Niedersächsisches FG, Urt. v. 4.3.2010, 10 K 259/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 27/10), EFG 2010, S. 1133, LEXinform 3500034.
[55] FG Köln, Urt. v. 20.4.2010, 8 K 3038/08, (rkr.), EFG 2010, S. 1216, LEXinform 5010269.
[56] BFH, Urt. v. 9.6.2010, I R 100/09, DB 2010, S. 1731, BFH/NV 2010, S. 1742, LEXinform 0927512; BFH, Urt. v. 9.6.2010, I R 107/09, DStR 2010, S. 1611, BFH/NV 2010, S. 1744, LEXinform 0927446.
[57] BFH, Urt. v. 23.2.2010, VII R 12/09, BFH/NV 2010, S. 1756, LEXinform 0179814.
[58] BFH, Urt. v. 15.6.2010, VIII R 10/09, DStR 2010, S. 1669, DB 2010, S. 1799, DStRE 2010, S. 1027, LEXinform 0179861.
[59] BFH, Urt. v. 4.11.2004, IV R 26/03, BFH/NV 2005, S. 467, BStBl 2005 II, S. 288, DStR 2005, S. 244, LEXinform 0819369.
[60] BFH, Urt. v. 5.10.1994, I R 50/94, BStBl 1995 II, S. 549, LEXinform 0126817.
[61] BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, DStR 2003, S. 1567, LEXinform 0815854.
[62] BMF, Schr. v. 3.1.1996,
IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 71/95,
BStBl 1996 I, S. 53, LEXinform 0131268; BMF,
Schr. v. 5.1.1998, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 1/98,
BStBl 1998 I, S. 90, LEXinform 0165086.
[63] BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132, LEXinform 0815854.
[64] BMF, Schr. v. 16.5.1994,
IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 14/94,
BStBl 1994 I, S. 868, LEXinform 0107709.
[65] BFH, Urt. v. 20.5.2010, III R 28/08, LEXinform 0179063.
[66] § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999.
[67] BFH, Urt. v. 28.4.2010, III R 66/09, BFH/NV 2010, S. 1740, LEXinform 0179998.
[68] R 19.5 Abs. 5 LStR 2010.
[69] BFH, Urt. v. 25.5.1992, VI R 85/90, BStBl 1992 II, S. 655, LEXinform 0101914.
[70] BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/00, BStBl 2006 II, S. 442, LEXinform 5001517.
[71] § 40 Abs. 2 EStG.
[72] BFH, Urt. v. 9.3.1990, VI R 48/87, BStBl 1990 II, S. 711, LEXinform 0096127.
[73] BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/99, BStBl 2006 II, S. 439, LEXinform 5001518.
[74] R 19.5 Abs. 3 LStR 2010.
[75] R 19.6 Abs. 1 LStR 2010.
[76] R 19.3 Abs. 2 S. 4 LStR 2010.
[77] § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
[78] BFH, Urt. v. 7.2.1997, VI R 3/96, BStBl 1997 II, S. 365, LEXinform 0141246.
[79] OFD Karlsruhe, Vfg. v. 29.2.2008, S 7270, DB 2008, S. 670, LEXinform 5231447.
[80] EuGH, Urt. v. 29.7.2010, C‑40/09, DStR 2010, S. 1623, DB 2010, S. 1680, LEXinform 0589224.
[81] BFH, Urt. v. 18.3.2010, V R 44/08, LEXinform 0927365.
[82] EuGH, Urt. v. 15.7.2010, Rs. C‑368/09, BFH/NV 2010, S. 1762, DStR 2010, S. 1475, DB 2010, S. 1571, LEXinform 5211669.
[83] BFH, Urt. v. 14.4.2010, XI R 12/09, BFH/NV 2010, S. 1753, LEXinform 0179828.
[84] BFH, Urt. v. 17.12.2009, V R 1/09, LEXinform 0179703.

