News Zusammenfassung April 2011

 

 

Keine Energiesteuerentlastung für ausschließliche Herstellung von Vorprodukten zur Herstellung keramischer Erzeugnisse

Ein produzierendes Unternehmen stellte Metallpulver und keramische Pulver her, die Vorprodukte für die Herstellung von Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und ‑platten, Ziegeln und ähnlicher Baukeramik sind. In der Produktion verwendete es versteuertes Erdgas und versteuerten Strom. Die Energiesteuerentlastung bekam das Unternehmen nur für die Herstellung der Metallpulver. Für die keramischen Pulver nicht, weil diese Vorprodukte nicht im gleichen Unternehmen zu keramischen Erzeugnissen weiterverarbeitet, sondern nur verheizt wurden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])

 

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Mehrjährige Gewährung des Verwitwetensplittings als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen

Verwitweten steht für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, indem der mit ihnen zusammen veranlagte Ehegatte verstorben ist, das sog. Verwitwetensplitting zu. Auf das wie bei einer Einzelveranlagung ermittelte zu versteuernde Einkommen ist die Splittingtabelle anzuwenden.

Ein Finanzamt hatte bei einer Witwe die Splittingtabelle bei Veranlagungen mehrere Jahre nach dem Tode angewandt, sodass zu wenig Steuern bezahlt wurden. Nach ihrem Tod stellte das Finanzamt den Fehler fest und berichtigte die Bescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit innerhalb der Verjährungsfrist.

Der Bundesfinanzhof[2] bestätigte dies, weil der Fehler in solchen Fällen offenkundig und ein Rechtsfehler ausgeschlossen ist.

 

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Müssen Erbschaftsteuervergünstigungen auch für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gewährt werden?

Werden Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vererbt oder geschenkt, ist dies erbschaftsteuerlich begünstigt. Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sind nicht begünstigt.

Die Frage, ob dieser Ausschluss mit den Vorschriften der EU zur sog. Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof[3] dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Hinweis: Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur endgültigen Klärung.

 

Unwirksames Testament kann Grundlage für die Erbschaftsteuer sein

Eine Erblasserin hatte in einer mündlichen Erklärung ihre Stieftochter zur Alleinerbin eingesetzt. Ein schriftliches Testament darüber lag allerdings nicht vor. Nach Eintritt des Todes akzeptierte ein Teil der gesetzlichen Erben den nur mündlich zum Ausdruck gebrachten letzten Willen der Erblasserin. Der andere Teil der gesetzlichen Erben bestritt die Rechtmäßigkeit der mündlichen Vereinbarung und trat das Erbe an.

Das Finanzamt erkannte die Verzichtserklärung der weichenden Erben nicht an. Es setzte Erbschaftsteuer fest, obwohl diese Personen die Erbschaft nicht angetreten und ihren Anteil auf die Stieftochter der Erblasserin übertragen hatten.

Der Bundesfinanzhof[4] widersprach dieser Rechtsauffassung und hob die Steuerfestsetzung auf. Eine Verfügung von Todes wegen kann auch im Fall ihrer Unwirksamkeit anzuerkennen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausführung dem Willen des Erblassers entspricht und sowohl die Begünstigten als auch die Belasteten das Ergebnis anerkennen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unwirksame Verfügung in vollem Umfang befolgt wird. Auch eine lediglich eingeschränkte Anerkennung reicht aus.

 

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Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

Die nach Eintritt der Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis dar.[5] Dies hat zur Folge, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich zu ändern ist.

Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen ausländische Erbschaftsteuer auf die festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist. Da bei Auslandsvermögen vielfach erst später festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ausländische Erbschaftsteuer festzusetzen und zu zahlen ist, kann eine Anrechnung in der Regel auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Eine ausdrückliche Vorschrift dazu, wie in solchen Anrechnungsfällen zu verfahren ist, fehlt im Erbschaftsteuergesetz. Aus diesem Grund sind die Grundsätze der Abgabenordnung anzuwenden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[6])

 

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Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Abgrenzung von Anschaffungs- zu Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der einzelnen Gebäudeteile. Dies sind eigen- oder fremdgewerbliche Zwecke oder die Nutzung zu eigenen oder fremden Wohnzwecken. Für jeden Gebäudeteil hat eine separate Beurteilung zu erfolgen.

Anschaffungskosten entstehen, um ein Gebäude zu erwerben oder es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.

Bei Wohngebäuden gehört zur Zweckbestimmung die Entscheidung nach der Ausstattung (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Modernisierungsaufwendungen sind als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) angehoben wird. Wiederherstellungskosten funktionsuntüchtiger, aber für die Nutzung unerlässlicher Gebäudeteile sind als Herstellungskosten anzusehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[7])

 

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Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten nur bei Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften

Die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf das der Einkünfteerzielung dienende Vermögen führt zu Werbungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einer Einkunftsart stehen. Sie müssen für ein durch die Einkünfteerzielungsabsicht veranlasstes Darlehen geleistet werden. Entscheidend sind der tatsächliche Verwendungszweck des Kredits und die dem Zweck entsprechende tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel.

Das Finanzgericht Düsseldorf[8] hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Anleger erwarb Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die an den Fonds zu leistende Einlage zahlte er von seinem Girokonto. Die dadurch entstandene Überziehung des Girokontos glich er durch Eigenmittel aus. Danach entstand auf dem Girokonto ein weiterer Schuldsaldo. Dieser wurde durch Aufnahme eines Darlehens ausgeglichen.

Das Finanzgericht verneinte den für den Abzug von Schuldzinsen erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften aus dem Immobilienfonds. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang könne nicht durch einen bloßen Willensakt des Anlegers begründet werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

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Abzugsfähigkeit im Voraus gezahlter Erbbauzinsen

Ein Vermieter zahlte im September 2004 den Erbbauzins für ein vermietetes Objekt für 99 Jahre im Voraus. Den Betrag machte er 2004 als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften geltend, obwohl am 27.10.2004 ein Gesetz in den Bundestag eingebracht wurde, nach dem rückwirkend ab 1.1.2004 vorausgezahlte Erbbauzinsen nur noch über die Laufzeit verteilt absetzbar sind. Das Finanzamt erkannte nur den auf 2004 entfallenden Erbbauzins als Werbungskosten an.

Der Bundesfinanzhof[9] hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die rückwirkende Anwendung der Vorschrift verfassungswidrig ist, weil der Vermieter die Gesetzesänderung bei Zahlung nicht kennen konnte.

Hinweis: Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur endgültigen Klärung.

 

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Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds können nur dann angerechnet werden, wenn die Kapitalerträge auch als Einnahmen erfasst worden sind. Die Problematik dieses vom Bundesfinanzhof[10] entschiedenen Falls lässt sich wie folgt deutlich machen:

Der Anteilseigner einer niederländischen Fondsgesellschaft hatte seine Anteile 2004 veräußert. Das inländische Kreditinstitut, bei dem die Anteile verwahrt wurden, führte für die ab 1994 angefallenen thesaurierten Gewinne Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ab. Der Anteilseigner beantragte die Anrechnung dieser Abzugsteuern in seiner Steuererklärung 2004, ohne allerdings irgendwelche Erträge zu erfassen. Auch in den Vorjahren waren die thesaurierten Gewinne nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt worden.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgen kann, als dass die Einkünfte in der Vergangenheit auch steuerlich erfasst wurden. Können Einkünfte aus Fristgründen nicht mehr nachträglich besteuert werden, ist also auch keine Anrechnung der darauf entfallenden Abzugsteuern möglich. Mit Einführung der Abgeltungsteuer gelten für ab 1.1.2009 angeschaffte Fondsanteile die geänderten Regelungen.

 

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Ausländische Einkünfte sind durch Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörden nachzuweisen

Eheleute wohnten in Frankreich. Der Ehemann arbeitete in Deutschland und hatte hier auch einen weiteren Wohnsitz. Er behauptete, seine Frau habe in Frankreich kein Einkommen und beantragte die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt verlangte eine entsprechende Bescheinigung der französischen Steuerbehörden. Weil diese nicht vorgelegt wurde, lehnte das Finanzamt die Zusammenveranlagung ab.

Der Bundesfinanzhof[11] bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ob und welche ausländischen Einkünfte vorhanden sind, kann nur durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

 

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Betriebsausgaben oder Werbungskosten durch Aufwendungen für ein leer stehendes zur Vermietung vorgesehenes Gebäude

Aufwendungen für ein leer stehendes Gebäude können als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Zur Anerkennung werden aber ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen in belegbarer Form vorausgesetzt. Außerdem müssen die entstandenen Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Einkunftsart stehen.

Zeigt sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, können bauliche Umgestaltungen erwartet werden, um einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Untätigkeit oder längerfristiges Inkaufnehmen eines ununterbrochenen Leerstands sprechen gegen eine Vermietungsabsicht oder für deren Aufgabe.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist bei einem Leerstand von mehr als 20 Jahren allein aus diesem Grund zu unterstellen, dass zu keiner Zeit eine Vermietungsabsicht bestanden hat. Gleiches gilt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, deren zielgerichtete alsbaldige Beendigung nicht erkennbar und der Entschluss zur Vermietung nicht absehbar ist.

Um eine Vermietungsabsicht beurteilen zu können, ist nicht nur auf einen einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen. Umstände aus früheren Jahren sind ebenso zu berücksichtigen wie solche bis zum Abschluss eines möglichen Klageverfahrens, denn die Gewinnerzielungsabsicht ist ein durch Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit geprägtes Tatbestandsmerkmal.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[12])

 

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Ist das Verlustausgleichsverbot aus Innenbeteiligungen zwischen Kapitalgesellschaften verfassungswidrig?

Wenn eine Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sind Verluste seit 2002 nur mit Beteiligungsgewinnen hieraus verrechenbar, die im Vorjahr erzielt wurden oder in den folgenden Jahren erzielt werden. Ein sofortiger Verlustausgleich mit eigenen Einkünften der Kapitalgesellschaft oder der Verlustabzug sind verboten.

Für den Bundesfinanzhof[13] stellen sich Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, weil

·       sie nur für Kapitalgesellschaften und nicht für natürliche Personen oder Personengesellschaften gilt und

·       sie auch für Beteiligungen gilt, die vor 2002 vereinbart worden sind.

Fraglich ist auch, ob trotz des Verlustausgleichsverbots Teilwertabschreibungen auf die stille Beteiligung zulässig sind. Das Gericht hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, zu den Fragen Stellung zu nehmen.

Hinweis: Die fragliche Regelung gilt nicht nur für stille Gesellschaften, sondern auch für Unterbeteiligungen und sonstige Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften. Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur endgültigen Klärung.

 

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Kein deutsches Besteuerungsrecht für Pension einer in den USA ansässigen Person für seine frühere GmbH & Co. KG-Geschäftsführertätigkeit

Die Pension eines in den USA ansässigen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer inländischen GmbH & Co. KG kann nur in den USA besteuert werden. Dabei ist unerheblich, dass es sich einkommensteuerrechtlich um gewerbliche Einkünfte handelt.[14]

Mitunternehmerische Einkünfte gelten i. S. eines Doppelbesteuerungsabkommens als Unternehmensgewinne. Dies bezieht sich nur auf eine aktive Tätigkeit, nicht auf Ruhegelder eines aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters. Seine Ruhegeldeinnahmen können abkommensrechtlich nicht in Gewinnanteile umqualifiziert werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[15])

 

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Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld

Kommt der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach, wird das Kindergeld an den Sozialleistungsträger ausgezahlt, der dem Kind Unterhalt gewährt (Abzweigung). Hat die Familienkasse das Kindergeld aber bereits an einen Elternteil (Kindergeldberechtigten) ausgezahlt, so scheidet eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger aus. Das gilt selbst dann, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung an den Elternteil gestellt worden ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[16])

 

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Keine Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei nicht nachweisbarer Stammeinlageneinzahlung

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Die aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste sind als negative Einkünfte zu erfassen. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös, vermindert um evtl. Veräußerungskosten die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils übersteigt. Als Veräußerungsverlust ist entsprechend der Betrag anzusehen, um den die Anschaffungskosten (i. d. R. die gezahlte Stammeinlage) des veräußerten Anteils den um die Veräußerungskosten geminderten Veräußerungserlös übersteigen.

Kann ein wesentlich Beteiligter nicht nachweisen, dass er die Stammeinlage eingezahlt hat, ist der Verlust der Stammeinlage für die Höhe der Anschaffungskosten einer Beteiligung im Insolvenzfall der Gesellschaft unbeachtlich. Das Finanzgericht Köln[17] entschied, dass der Gesellschafter die Erfüllung seiner Einlageverpflichtung konkret nachweisen muss. Bilanzen der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag, die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und Prüferbilanzen sind kein ausreichender Nachweis.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Bei Zahlung der Stammeinlage sollten die Gesellschafter die Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahren, damit sie noch nach Jahren vorhanden sind und als Nachweis vorgelegt werden können.

 

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Keine Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung bei einer wesentlichen Beteiligung im Veranlagungszeitraum 2001

Es ist verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Veranlagungszeitraum 2001 ein noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Veräußerungsgewinn für eine wesentliche Beteiligung nur nach der Fünftelregelung, nicht aber mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt ist.

Ein wesentlich Beteiligter hatte 2001 seine Beteiligung veräußert und für den Veräußerungsgewinn den halben Steuersatz geltend gemacht. Das Finanzamt gewährte lediglich die Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung. Der Veräußerer dagegen vertrat die Auffassung, ihm stehe der ermäßigte Steuersatz zu, da für 2001 das Halbeinkünfteverfahren noch keine Anwendung finden würde. Wäre die Beteiligung erst im nachfolgenden Jahr 2002 veräußert worden, hätte eine Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren erfolgen können. Der Gesetzgeber hatte zwar ab 2001 den halben Steuersatz wieder eingeführt, Veräußerungsgewinne für eine wesentliche Beteiligung wurden jedoch ausdrücklich ausgenommen.

Der Bundesfinanzhof[18] setzt sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Frage auseinander, ob insoweit ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Europarecht vorliegt. Das Gericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Handhabung verfassungs- und europarechtlich unbedenklich ist.

 

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Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind

Der Bundesfinanzhof[19],hat den Europäischen Gerichtshof um Klärung folgender Frage gebeten:

Unter welchen Voraussetzungen hat ein in die Bundesrepublik entsandter polnischer Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld, obwohl für seine in Polen lebenden Kinder dort Kindergeld gezahlt wird?

Es geht hier um den Fall eines polnischen Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik gearbeitet und für sich und seine in Polen lebende Frau die Zusammenveranlagung beantragt hatte. Unter Hinweis darauf, dass in Polen für das Kind Kindergeld gezahlt worden sei, lehnte die Familienkasse den Antrag auf Gewährung von Kindergeld in der Bundesrepublik ab. Der Europäische Gerichtshof wird nunmehr klären müssen, ob der Kindergeldanspruch in einem Mitgliedstaat den Anspruch im anderen Staat ausschließt oder aber ob solche Leistungen kumulativ zu gewähren sind.

 

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Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland

Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person können bis zu einem Höchstbetrag (ab 2011 von 8.004 € pro Jahr) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dabei sind nicht nur die eigenen Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, sondern auch dessen Wohnsitz. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, wird der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung angepasst.

Der Bundesfinanzhof[20] hat den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine in St. Petersburg wohnende Mutter nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.791 € zugelassen und die Ländergruppeneinteilung, die die durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staates berücksichtigt, bestätigt.

 

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Nachforderungszinsen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben

Zu den nicht abzugsfähigen Steuern vom Einkommen gehören auch die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Nachforderungszinsen, auch wenn sie auf Grund einer Rückforderung überhöhter Körperschaftsteueranrechnung im Zusammenhang mit Beteiligungseinkünften gezahlt worden sind.

Bei Anteilseignern einer Personengesellschaft wurden nach Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft Körperschaftsteuern aus diesem Umwandlungsvorgang in erheblicher Höhe auf die Steuerschuld angerechnet. Nach einer Außenprüfung reduzierte sich das anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben mit der Folge, dass auf die danach festzusetzende Einkommensteuernachzahlung Nachforderungszinsen erhoben wurden. Die Gesellschafter waren der Ansicht, dass diese Nachforderungszinsen als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen seien, weil sie ursächlich im Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften stünden.

Der Bundesfinanzhof[21] hat hier widersprochen und darauf hingewiesen, dass Steuern vom Einkommen und die darauf entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Das gilt auch für zurückgeforderte überhöhte Steuererstattungen und die darauf entfallenden Nebenleistungen.

 

Nachträglicher Einbau von Sonderausstattungen in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

Der Bundesfinanzhof[22] hat entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Dienstfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der sog. 1 %‑Regelung einzubeziehen ist.

Die Bemessungsgrundlage sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder der Gesetzgeber das Gesetz ändert.

 

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Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen

Ehegatten, von denen nur einer der steuerberechtigten Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehen), müssen ein besonderes Kirchgeld zahlen. Dies ist bisher in den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein‑Westfalen und Thüringen der Fall. Gegen die Festsetzung des Kirchgelds hatten Betroffene Verfassungsbeschwerden eingereicht.

Das Bundesverfassungsgericht[23] hat diese Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinweis: Damit werden weitere Einsprüche keine Aussichten mehr auf Erfolg haben.

 

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Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

Der Bundesfinanzhof[24] hat entschieden, dass der steuerliche Ausbildungsfreibetrag nicht isoliert betrachtet werden darf. Auch die übrigen steuerlichen Entlastungen (z. B. Kinderfreibetrag) sind mit zu berücksichtigen.

Das Gericht hält den Ausbildungsfreibetrag im Jahr 2003 deshalb für verfassungskonform.

 

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Voraussichtlich dauernde Wertminderung ist Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung

Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich bei der Bewertung eines aktiven Wirtschaftsguts die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vorliegt. Hierzu muss bei einem Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Es ist auf die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen. Die individuelle Verbleibensdauer beim Unternehmer ist unerheblich. Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner objektiven Restnutzungsdauer, die zu einem Verlust führt, berechtigt also nicht automatisch zu einer Teilwertabschreibung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[25])

 

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Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der Europäischen Union

In der Bundesrepublik unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR können ab 2008 ohne Einschränkung die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWRAusland lebenden Ehegatten beanspruchen. Dieses Wahlrecht ist sonst an keine anderen Voraussetzungen gebunden.

In der Rechtslage bis einschließlich 2007 kam eine Zusammenveranlagung nur dann in Frage, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag nicht überschritten. Diese Voraussetzungen sind ab 2008 weggefallen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[26])

 

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Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Ausschüttung von Vermögen an steuerpflichtige Gesellschafter

Erfüllt eine gemeinnützige GmbH während eines Geschäftsjahrs nicht ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, verliert sie für diesen Besteuerungszeitraum die Steuerbefreiung. Schüttet sie allerdings die aus ihrer gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht vor. Dies kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit für die zurückliegenden zehn Jahre führen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[27])

 

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Photovoltaikanlage ist in der Regel ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag in Höhe von 24.500 € mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal. Ein einheitlicher Betrieb eröffnet die Möglichkeit, Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen auszugleichen.

Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe des Einzelunternehmers legt die Vermutung nahe, dass es sich jeweils um eigenständige Betriebe handelt. Gleichartigkeit lässt einen einheitlichen Gewerbebetrieb vermuten. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn sich die jeweiligen Betätigungen einander ergänzen.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht[28] hat entschieden, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers (Handel mit Zeitungen, Zeitschriften usw.) wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

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Grunderwerbsteuer bei Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an grundbesitzender Gesellschaft, wenn auf jeder Beteiligungsstufe eine Beteiligungsquote von 95 % erreicht wird

Erwirbt jemand eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die über Grundbesitz verfügt, unterliegt die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer, wenn mindestens 95 % der Anteile übertragen werden oder sich in einer Hand vereinigen. Dies gilt auch beim Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[29] reicht es aus, wenn auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird. Die Beteiligungsquote wird nicht durchgerechnet.

Beispiel:

A erwirbt 97 % der Anteile an der X-GmbH, die zu 96 % an der grundbesitzenden Y-GmbH beteiligt ist.

Der Erwerb der Anteile an der X-GmbH löst Grunderwerbsteuer aus, da A mittelbar an der Y-GmbH beteiligt ist und auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird. Durchgerechnet ist A an der Y-GmbH nur zu 93,12 % (97 % von 96 %) beteiligt, sodass sich bei Durchrechnung keine Grunderwerbsteuer ergäbe.

 

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Abzugsfähige Vorsteuer gehört auch bei Umsatzversteuerung nach Durchschnittssätzen nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Abzugsfähige Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts.[30] Das gilt auch für Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. In diesen Fällen kann der Vorsteuerbetrag nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur pauschaliert abgezogen werden. Damit gelten sämtliche Vorsteuerbeträge als abgegolten.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf Anschaffungskosten anwendbar, mit denen eine Reinvestitionsrücklage aufgelöst wird. Soweit in der Vergangenheit eine gegenteilige Auffassung vertreten wurde, wird hieran nicht mehr festgehalten.[31]

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[32])

 

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Änderung der Umsatzsteuer erst nach Rückgewähr einer Anzahlung

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt ganz oder teilweise vor Ausführung der Leistung (sog. Anzahlung), entsteht die Umsatzsteuer schon mit der Vereinnahmung.

Wird die Leistung später nicht erbracht oder rückabgewickelt, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Anzahlung erst vom Finanzamt zurückverlangen, wenn er die Anzahlung tatsächlich zurückgezahlt hat. Der Anspruch des Vertragspartners auf Rückzahlung reicht nicht aus, um die Umsatzsteuer bereits vom Finanzamt zurückverlangen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer wie im Regelfall die Umsatzsteuer nach vereinbarten (und nicht nach vereinnahmten) Entgelten versteuert.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[33])

 

Europäischer Gerichtshof muss klären, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt

Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. In der Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet. Dafür könnte sprechen, dass andernfalls die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen EU-Mitgliedstaat erschwert wird.

Der Bundesfinanzhof[34] hat die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Mitteilung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

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Kein Rechtsmissbrauch, wenn aufgrund unterschiedlicher Einordnung ein grenzüberschreitender Umsatz in keinem EU-Staat der Umsatzsteuer unterliegt

Der Europäische Gerichtshof[35] hat entschieden, dass ein Unternehmer nicht missbräuchlich handelt, wenn die unterschiedliche Behandlung eines Umsatzes in zwei EU-Mitgliedstaaten dazu führt, dass der Umsatz nicht besteuert wird. Trotz der Nichtbesteuerung kann der Unternehmer ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Im konkreten Fall blieben deshalb Leasinggeschäfte unversteuert, da Leasinggeschäfte in Großbritannien als Lieferung, in Deutschland jedoch im Regelfall als sonstige Leistung behandelt werden. Für die Lieferung lag der Leistungsort in Deutschland, sodass keine britische Umsatzsteuer anfiel, für die sonstige Leistung in Großbritannien, sodass keine deutsche Umsatzsteuer anfiel.

 

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Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes bei getrennter Veranlagung der Eltern

Behinderte Menschen können wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Behinderung entstehen, einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Nimmt ein Kind, für das die Eltern Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben, den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Hiervon wird i. d. R. Gebrauch gemacht, weil Kinder wegen fehlender eigener Einkünfte den steuerlichen Vorteil häufig nicht ausnutzen können. Der Pauschbetrag ist bei Übertragung grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere als die hälftige Aufteilung möglich.

Das Finanzgericht Köln[36] hat entschieden, dass bei Eltern, die eine getrennte Veranlagung wählen, ebenso wie bei der Einzelveranlagung nicht verheirateter oder geschiedener Eltern, eine andere als die hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags möglich ist. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass die hälftige Aufteilung bei einer Ehegattenveranlagung (Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung) zwingend vorzunehmen sei. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.

 

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Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik nur bei ausreichender Anzahl von Jahrespflegetagen

Eine Kurklinik bot Therapien zur Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation, z. B. Sauerstoff- und Heilfasten-Therapien sowie biologisch aktive Zellregeneration an. Eine Klinik für plastische Chirurgie behandelte erektile Dysfunktionen (organische Impotenz). Die Kliniken verfügten beide über eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung. Sie wurden nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert und berechneten ihre Leistungen nicht nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BPflV), sondern nach Festpreisen. Beide Kliniken behandelten ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei.

Dafür müssen mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, die keine Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zimmerbelegung) in Anspruch nehmen und die Bezahlung muss nach Selbstkostengrundsätzen berechnet worden sein. Die Erbringung medizinischer Wahlleistungen ist unschädlich, weil diese Krankenhaus- oder Heilbehandlungsleistungen sind. Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil dieses auch noch feststellen muss, ob die von den Privatkliniken erbrachten Leistungen überhaupt Krankenhaus- und Heilbehandlungsleistungen sind.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[37])

 

Verpflegung bei Seminaren nicht umsatzsteuerfrei

Entgelte für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Berufsverbänden durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend die Kosten decken.

Der Bundesfinanzhof[38] hat jetzt entschieden, dass die Verpflegung von Seminarteilnehmern dagegen der Umsatzsteuer unterliegt. In entsprechenden Fällen ist der Anteil der Verpflegung aus den Seminargebühren im Schätzwege herauszurechnen.

 

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Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegenüber dem Insolvenzverwalter

In einem vom Bundesgerichtshof[39] entschiedenen Fall verlangte eine Ehefrau vom Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemannes, gegenüber dem zuständigen Finanzamt der Zusammenveranlagung der Eheleute für die Jahre 2002 bis 2004 zuzustimmen. Sie wollte damit einen zum 31.12.2001 zugunsten des Schuldners festgestellten Verlustvortrag[40] von über 300.000 € zur Steuerersparnis nutzen. Aus der Verwaltung der Insolvenzmasse waren im fraglichen Zeitraum keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt worden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung des Insolvenzverwalters, der Zusammenveranlagung Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung zuzustimmen, mit welcher der Schuldner von etwa künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen infolge der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung freigestellt wird.

Nach Ansicht des Gerichts richtet sich der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter. Dabei kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Werts des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.

 

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Keine Berücksichtigung von Rabatten bei der Bemessungsgrundlage für 1 %‑Regelung

Grundlage für die Bemessung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer ist der inländische Bruttolistenpreis. Ein eingeräumter Rabatt ist nicht zu berücksichtigen. So entschied das Finanzgericht Hamburg.1

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs.2 Diese ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.3

Unter dem Begriff „inländischer Listenpreis“ ist die zum Kaufzeitpunkt maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf des betreffenden Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt zu verstehen. Damit wird eine vereinfachende, typisierende Grundlage für die Bewertung geschaffen. Der Spielraum des Gesetzgebers bei einer Typisierung ist zwar begrenzt, wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen widerlegt werden kann.4 Das ist hier allerdings nicht der Fall. Der Steuerpflichtige kann der Typisierung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts (durch Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und Nachweis der getätigten Aufwendungen) entgehen. Der Gesetzgeber braucht nicht allen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund befand das Gericht das Zugrundelegen des Listenpreises für sachgerecht.

 

1    FG Hamburg, Urt. v. 18.10.2010, 2 K 305/09, LEXinform 5011356.

2    § 19 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 EStG.

3    § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.

4    BVerfG, Urt. v. 20.12.1966, 1 BvR 320/57, BVerfGE 21,12, LEXinform 0007421.


Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse sind kein Arbeitslohn

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hatte zur Erfüllung der tariflich vereinbarten zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihre Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungskasse versichert, die monatliche Umlagen erhob. Um das Kassenvermögen vor einer beabsichtigten Kapitalaufstockung zu erhöhen, wurde von den Mitgliedern der Kasse eine Sonderumlage erhoben. Anschließend stritten Finanzamt und Arbeitgeber darum, ob es sich bei dieser Sonderumlage um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelte. Das Niedersächsische FG1 entschied, dass die Sonderzahlung kein Arbeitslohn war.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist Arbeitslohn jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, also im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt wird3.

Grundsätzlich können dazu auch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gehören. Voraussetzung ist, dass bei dem Arbeitnehmer eine Einnahme zu verzeichnen ist, die für die Beschäftigung gewährt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Die Arbeitnehmer erwerben ihre Versorgungsansprüche durch Teilnahme am kollektiven Finanzierungsverfahren, die Kapitalerhöhung mit dem Ziel einer künftig sicheren Gestaltung der Altersvorsorge führt nicht zu einer individuellen Bereicherung. Die Sonderzahlung wird auch nicht „für“ die Arbeitsleistung gewährt, denn die Finanzierung und Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge ist Pflicht des Arbeitgebers. Er muss also auch für die finanziellen Folgen einstehen, die eine Änderung des Finanzierungssystems mit sich bringt.

 

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1    Niedersächsisches FG, Urt. v. 2.12.2010, 11 K 202/07, LEXinform 5011556.

2    § 2 Abs. 1 LStDV.

3    z. B. BFH, Urt. v. 26.6.2003, VI R 112/98, BFHE 203, S. 53, BStBl 2003 II, S. 886, LEXinform 0816105.


Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Gewährung einer Aktienoption

Der geldwerte Vorteil für einem Arbeitnehmer gewährte Optionsrechte fließt nicht schon bei der Einräumung des Optionsrechts zu, sondern erst im Zeitpunkt des preisgünstigen Erwerbs der Aktien nach Ausübung der Option1.

Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer seine Optionsrechte an eine GmbH im Wege einer verdeckten Einlage überträgt. Die Einlage führt erst bei Einbuchung der Aktien ins Depot der Kapitalgesellschaft zum Lohnzufluss.

Die Höhe bestimmt sich nach dem Kurswert bei Einbuchung der Aktien in das Depot der Gesellschaft abzüglich des vereinbarten Kaufpreises, auch wenn der Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts formal nicht vom Arbeitnehmer, sondern von der Gesellschaft bestimmt wird.

Es wurde Revision eingelegt.2

 

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1    FG München, Urt. v. 20.10.2010, 9 K 3804/08, LEXinform 5011450.

2    Az. BFH: VI R 90/10.


Lohnsteuerbescheinigung 2010: keine Korrektur erforderlich

Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Folgendes hingewiesen1:

In vielen Fällen haben Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt.

Gleichwohl müssen Arbeitnehmer nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden.

Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.2

 

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1    BMF, Pressemitteilung v. 23.02.2011, LEXinform 0435499.

2    DATEV wird in den Lohn-Programmen LODAS und Lohn und Gehalt dennoch die Möglichkeit anbieten, korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 auszustellen. Alle Details dazu finden Sie in der Informations-Datenbank Dok.-Nr. 1015833.

 

 

 

 



[1]     BFH, Urt. v. 26.10.2010, VII R 50/09, BFH/NV 2011, S. 366, LEXinform 0927811.

[2]     BFH, Beschl. v. 30.11.2010, III B 17/09, LEXinform 5905916.

[3]     BFH, Beschl. v. 15.12.2010, II R 63/09, LEXinform 5011428.

[4]     BFH, Urt. v. 22.9.2010, II R 46/09, BFH/NV 2011, S. 261, LEXinform 0179990.

[5]     § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

[6]     BFH, Urt. v. 22.9.2010, II R 54/09, BFH/NV 2011, S. 377, DStRE 2011, S. 167, LEXinform 0927350.

[7]     BFH, Urt. v. 18.8.2010, X R 30/07, BFH/NV 2011, S. 215, LEXinform 0588474.

[8]     FG Düsseldorf, Urt. v. 13.4.2010, 13 K 2442/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 22/10), EFG 2011, S. 59, LEXinform 5010715.

[9]     BFH, Beschl. v. 7.12.2010, IX R 70/07, DStR 2011, S. 161, DB 2011, S. 270, LEXinform 5011429.

[10]    BFH, Urt. v. 8.9.2010, I R 90/09, BFH/NV 2011, S. 338, DStRE 2011, S. 151, LEXinform 0179985.

[11]    BFH, Urt. v. 8.9.2010, I R 80/09, BFH/NV 2011, S. 336, LEXinform 0179983.

[12]    BFH, Urt. v. 18.8.2010, X R 30/07, BFH/NV 2011, S. 215, LEXinform 0588474.

[13]    BFH, Beschl. v. 20.10.2010, I R 62/08, BFH/NV 2011, S. 352, DStR 2010, S. 2619, LEXinform 5011296.

[14]    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG.

[15]    BFH, Beschl. v. 8.11.2010, I R 106/09, BFH/NV 2011, S. 365, DStR 2011, S. 14, DB 2011, S. 32, LEXinform 0927590.

[16]    BFH, Urt. v. 26.8.2010, III R 21/08, LEXinform 0179011.

[17]    FG Köln, Urt. v. 10.3.2010, 5 K 305/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 44/10), EFG 2010, S. 2085, LEXinform 5011008.

[18]    BFH, Urt. v. 20.10.2010, IX R 56/09, BFH/NV 2011, S. 356, DStR 2011, S. 16, LEXinform 0927755.

[19]    BFH, Beschl. v. 21.10.2010, III R 5/09, BFH/NV 2011, S. 360, LEXinform 5011323; BFH, Beschl. v. 21.10.2010, III R 35/10, BFH/NV 2011, S. 364, LEXinform 5011324.

[20]    BFH, Urt. v. 25.11.2010, VI R 28/10, DB 2011, S. 279, LEXinform 0927747.

[21]    BFH, Beschl. v. 21.10.2010, IV R 6/08, LEXinform 0179014.

[22]    BFH, Urt. v. 13.10.2010, VI R 12/09, DStR 2011, S. 207, DB 2011, S. 279, LEXinform 0179808.

[23]    BVerfG, Beschl. v. 28.10.2010, 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, LEXinform 0587445.

[24]    BFH, Urt. v. 25.11.2010, III R 111/07, DB 2011, S. 279, LEXinform 0179467.

[25]    BFH, Urt. v. 9.9.2010, IV R 38/08, LEXinform 0179370.

[26]    BFH, Urt. v. 8.9.2010, I R 28/10, BFH/NV 2011, S. 341, DB 2011, S. 94, DStRE 2011, S. 129, LEXinform 0927714.

[27]    BFH, Beschl. v. 12.10.2010, I R 59/09, BFH/NV 2011, S. 329, DStR 2011, S. 20, DB 2011, S. 92, LEXinform 0927339.

[28]    Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 22.9.2010, 2 K 282/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 36/10), EFG 2010, S. 2102, LEXinform 5010928.

[29]    BFH, Urt. v. 25.8.2010, II R 65/08, BFH/NV 2011, S. 379, DStR 2011, S. 27, DB 2011, S. 156, LEXinform 0179421.

[30]    § 9b Abs. 1 EStG.

[31]    BFH, Urt. v. 24.6.1999, IV R 46/97, BStBl 1999 II, S. 561, BFH/NV 1999, S. 1548, LEXinform 0551987.

[32]    BFH, Urt. v. 9.9.2010, IV R 47/08, LEXinform 0179698.

[33]    BFH, Urt. v. 2.9.2010, V R 34/09, BFH/NV 2011, S. 383, DStR 2010, S. 2632, DB 2011, S. 153, LEXinform 0179944.

[34]    BFH, Beschl. v. 10.11.2010, XI R 11/09, BFH/NV 2011, S. 388, DStR 2010, S. 2629, DB 2011, S. 33, LEXinform 5011297.

[35]    EuGH, Urt. v. 22.12.2010, Rs. C‑277/09, BFH/NV 2011, S. 398, DStR 2011, 66, DB 2011, S. 220, LEXinform 0589250.

[36]    FG Köln, Urt. v. 26.10.2010, 1 K 2939/10, (Revision zugelassen), LEXinform 5011492.

[37]    BFH, Urt. v. 26.8.2010, V R 5/08, LEXinform 0179075.

[38]    BFH, Urt. v. 7.10.2010, V R 12/10, DB 2011, S. 336, LEXinform 0927790.

[39]    BGH, Urt. v. 18.11.2010, IX ZR 240/07, DB 2011, S. 50, DStR 2011, S. 277, LEXinform 1567705.

[40]    § 10d Abs. 4 EStG.


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