Ein produzierendes Unternehmen
stellte Metallpulver und keramische Pulver her, die Vorprodukte für die
Herstellung von Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und
Bodenfliesen und ‑platten, Ziegeln und ähnlicher Baukeramik sind. In der
Produktion verwendete es versteuertes Erdgas und versteuerten Strom. Die
Energiesteuerentlastung bekam das Unternehmen nur für die Herstellung der
Metallpulver. Für die keramischen Pulver nicht, weil diese Vorprodukte nicht im
gleichen Unternehmen zu keramischen Erzeugnissen weiterverarbeitet, sondern nur
verheizt wurden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[1])
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Mehrjährige
Gewährung des Verwitwetensplittings als
offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen
Verwitweten steht für den
Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, indem der mit ihnen zusammen
veranlagte Ehegatte verstorben ist, das sog. Verwitwetensplitting
zu. Auf das wie bei einer Einzelveranlagung ermittelte zu versteuernde
Einkommen ist die Splittingtabelle anzuwenden.
Ein Finanzamt hatte bei einer
Witwe die Splittingtabelle bei Veranlagungen mehrere Jahre nach dem Tode
angewandt, sodass zu wenig Steuern bezahlt wurden. Nach ihrem Tod stellte das
Finanzamt den Fehler fest und berichtigte die Bescheide wegen offenbarer
Unrichtigkeit innerhalb der Verjährungsfrist.
Der Bundesfinanzhof[2]
bestätigte dies, weil der Fehler in solchen Fällen offenkundig und ein
Rechtsfehler ausgeschlossen ist.
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Werden Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vererbt oder geschenkt, ist dies erbschaftsteuerlich begünstigt. Anteile an ausländischen
Kapitalgesellschaften sind nicht begünstigt.
Die Frage, ob dieser
Ausschluss mit den Vorschriften der EU zur sog. Kapitalverkehrsfreiheit
vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof[3]
dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Hinweis:
Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Das
Verfahren ruht dann bis zur endgültigen Klärung.
Unwirksames
Testament kann Grundlage für die Erbschaftsteuer sein
Eine Erblasserin hatte in
einer mündlichen Erklärung ihre Stieftochter zur Alleinerbin eingesetzt. Ein
schriftliches Testament darüber lag allerdings nicht vor. Nach Eintritt des
Todes akzeptierte ein Teil der gesetzlichen Erben den nur mündlich zum Ausdruck
gebrachten letzten Willen der Erblasserin. Der andere Teil der gesetzlichen
Erben bestritt die Rechtmäßigkeit der mündlichen Vereinbarung und trat das Erbe
an.
Das Finanzamt erkannte die
Verzichtserklärung der weichenden Erben nicht an. Es setzte Erbschaftsteuer
fest, obwohl diese Personen die Erbschaft nicht angetreten und ihren Anteil auf
die Stieftochter der Erblasserin übertragen hatten.
Der Bundesfinanzhof[4]
widersprach dieser Rechtsauffassung und hob die Steuerfestsetzung auf. Eine
Verfügung von Todes wegen kann auch im Fall ihrer Unwirksamkeit anzuerkennen
sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausführung dem Willen des
Erblassers entspricht und sowohl die Begünstigten als auch die Belasteten das
Ergebnis anerkennen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unwirksame
Verfügung in vollem Umfang befolgt wird. Auch eine lediglich eingeschränkte
Anerkennung reicht aus.
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Zahlung
ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis
Die nach Eintritt der
Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer
anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis dar.[5]
Dies hat zur Folge, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich zu
ändern ist.
Das Erbschaftsteuergesetz
sieht vor, dass in bestimmten Fällen ausländische Erbschaftsteuer auf die
festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist. Da bei Auslandsvermögen
vielfach erst später festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ausländische
Erbschaftsteuer festzusetzen und zu zahlen ist, kann eine Anrechnung in der
Regel auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Eine ausdrückliche Vorschrift
dazu, wie in solchen Anrechnungsfällen zu verfahren ist, fehlt im
Erbschaftsteuergesetz. Aus diesem Grund sind die Grundsätze der Abgabenordnung
anzuwenden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[6])
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Abgrenzung
von Anschaffungs- und Erhaltungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
Die Abgrenzung von Anschaffungs-
zu Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude richtet sich nach dem Nutzungs- und
Funktionszusammenhang der einzelnen Gebäudeteile. Dies sind eigen- oder
fremdgewerbliche Zwecke oder die Nutzung zu eigenen oder fremden Wohnzwecken.
Für jeden Gebäudeteil hat eine separate Beurteilung zu erfolgen.
Anschaffungskosten entstehen,
um ein Gebäude zu erwerben oder es in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen. Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es seiner Zweckbestimmung
entsprechend genutzt werden kann.
Bei Wohngebäuden gehört zur
Zweckbestimmung die Entscheidung nach der Ausstattung (sehr einfach, mittel
oder sehr anspruchsvoll). Modernisierungsaufwendungen sind als
Anschaffungskosten zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens
drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) angehoben wird.
Wiederherstellungskosten funktionsuntüchtiger, aber für die Nutzung
unerlässlicher Gebäudeteile sind als Herstellungskosten anzusehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[7])
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Die Finanzierung von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf das der Einkünfteerzielung
dienende Vermögen führt zu Werbungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten,
wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einer Einkunftsart stehen. Sie
müssen für ein durch die Einkünfteerzielungsabsicht
veranlasstes Darlehen geleistet werden. Entscheidend sind der tatsächliche Verwendungszweck
des Kredits und die dem Zweck entsprechende tatsächliche Verwendung der
Darlehensmittel.
Das Finanzgericht Düsseldorf[8]
hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Anleger erwarb Anteile an
einem geschlossenen Immobilienfonds. Die an den Fonds zu leistende Einlage
zahlte er von seinem Girokonto. Die dadurch entstandene Überziehung des
Girokontos glich er durch Eigenmittel aus. Danach entstand auf dem Girokonto
ein weiterer Schuldsaldo. Dieser wurde durch Aufnahme eines Darlehens ausgeglichen.
Das Finanzgericht verneinte
den für den Abzug von Schuldzinsen erforderlichen Finanzierungszusammenhang
zwischen Darlehen und Einkünften aus dem Immobilienfonds. Ein wirtschaftlicher
Zusammenhang könne nicht durch einen bloßen Willensakt des Anlegers begründet
werden.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
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Ein Vermieter zahlte im
September 2004 den Erbbauzins für ein vermietetes Objekt für 99 Jahre
im Voraus. Den Betrag machte er 2004 als Werbungskosten bei seinen
Vermietungseinkünften geltend, obwohl am 27.10.2004 ein Gesetz in den Bundestag
eingebracht wurde, nach dem rückwirkend ab 1.1.2004 vorausgezahlte
Erbbauzinsen nur noch über die Laufzeit verteilt absetzbar sind. Das Finanzamt
erkannte nur den auf 2004 entfallenden Erbbauzins als Werbungskosten an.
Der Bundesfinanzhof[9]
hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die rückwirkende
Anwendung der Vorschrift verfassungswidrig ist, weil der Vermieter die
Gesetzesänderung bei Zahlung nicht kennen konnte.
Hinweis: Gegen
entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren
ruht dann bis zur endgültigen Klärung.
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Kapitalertragsteuer auf
Erträge aus Investmentfonds können nur dann angerechnet werden, wenn die
Kapitalerträge auch als Einnahmen erfasst worden sind. Die Problematik dieses
vom Bundesfinanzhof[10]
entschiedenen Falls lässt sich wie folgt deutlich machen:
Der Anteilseigner einer
niederländischen Fondsgesellschaft hatte seine Anteile 2004 veräußert. Das
inländische Kreditinstitut, bei dem die Anteile verwahrt wurden, führte für die
ab 1994 angefallenen thesaurierten Gewinne Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag ab. Der Anteilseigner beantragte die Anrechnung dieser
Abzugsteuern in seiner Steuererklärung 2004, ohne allerdings irgendwelche
Erträge zu erfassen. Auch in den Vorjahren waren die thesaurierten Gewinne
nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt worden.
Der Bundesfinanzhof vertritt
die Auffassung, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgen kann, als dass die
Einkünfte in der Vergangenheit auch steuerlich erfasst wurden. Können Einkünfte
aus Fristgründen nicht mehr nachträglich besteuert werden, ist also auch keine
Anrechnung der darauf entfallenden Abzugsteuern möglich. Mit Einführung der
Abgeltungsteuer gelten für ab 1.1.2009 angeschaffte Fondsanteile die geänderten
Regelungen.
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Ausländische
Einkünfte sind durch Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörden
nachzuweisen
Eheleute wohnten in
Frankreich. Der Ehemann arbeitete in Deutschland und hatte hier auch einen
weiteren Wohnsitz. Er behauptete, seine Frau habe in Frankreich kein Einkommen
und beantragte die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt verlangte eine
entsprechende Bescheinigung der französischen Steuerbehörden. Weil diese nicht
vorgelegt wurde, lehnte das Finanzamt die Zusammenveranlagung ab.
Der Bundesfinanzhof[11]
bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ob und welche ausländischen Einkünfte
vorhanden sind, kann nur durch eine Bescheinigung der ausländischen
Steuerbehörde nachgewiesen werden.
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Aufwendungen für ein leer
stehendes Gebäude können als vorab entstandene Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Zur Anerkennung werden aber ernsthafte und
nachhaltige Vermietungsbemühungen in belegbarer Form vorausgesetzt. Außerdem
müssen die entstandenen Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der zukünftigen Einkunftsart stehen.
Zeigt sich aufgrund
vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht,
können bauliche Umgestaltungen erwartet werden, um einen vermietbaren Zustand
zu erreichen. Untätigkeit oder längerfristiges Inkaufnehmen
eines ununterbrochenen Leerstands sprechen gegen eine Vermietungsabsicht oder
für deren Aufgabe.
Unter Berücksichtigung der
vorgenannten Grundsätze ist bei einem Leerstand von mehr als 20 Jahren
allein aus diesem Grund zu unterstellen, dass zu keiner Zeit eine
Vermietungsabsicht bestanden hat. Gleiches gilt, wenn über einen Zeitraum von
zehn Jahren Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, deren zielgerichtete alsbaldige Beendigung nicht erkennbar und
der Entschluss zur Vermietung nicht absehbar ist.
Um eine Vermietungsabsicht
beurteilen zu können, ist nicht nur auf einen einzelnen Veranlagungszeitraum
abzustellen. Umstände aus früheren Jahren sind ebenso zu berücksichtigen wie
solche bis zum Abschluss eines möglichen Klageverfahrens,
denn die Gewinnerzielungsabsicht ist ein durch Dauerhaftigkeit und
Nachhaltigkeit geprägtes Tatbestandsmerkmal.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[12])
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Ist das
Verlustausgleichsverbot aus Innenbeteiligungen zwischen Kapitalgesellschaften
verfassungswidrig?
Wenn eine Kapitalgesellschaft
als stiller Gesellschafter an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist,
sind Verluste seit 2002 nur mit Beteiligungsgewinnen hieraus verrechenbar,
die im Vorjahr erzielt wurden oder in den folgenden Jahren erzielt werden. Ein
sofortiger Verlustausgleich mit eigenen Einkünften der Kapitalgesellschaft oder
der Verlustabzug sind verboten.
Für den Bundesfinanzhof[13]
stellen sich Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, weil
·
sie
nur für Kapitalgesellschaften und nicht für natürliche Personen oder Personengesellschaften
gilt und
·
sie
auch für Beteiligungen gilt, die vor 2002 vereinbart worden sind.
Fraglich ist auch, ob trotz
des Verlustausgleichsverbots Teilwertabschreibungen auf die stille Beteiligung
zulässig sind. Das Gericht hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert,
zu den Fragen Stellung zu nehmen.
Hinweis: Die
fragliche Regelung gilt nicht nur für stille Gesellschaften, sondern auch für
Unterbeteiligungen und sonstige Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften. Gegen entsprechende Steuerbescheide
sollte Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur endgültigen
Klärung.
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Die Pension eines in den USA
ansässigen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH
einer inländischen GmbH & Co. KG kann nur in den USA
besteuert werden. Dabei ist unerheblich, dass es sich einkommensteuerrechtlich
um gewerbliche Einkünfte handelt.[14]
Mitunternehmerische Einkünfte
gelten i. S. eines Doppelbesteuerungsabkommens als Unternehmensgewinne.
Dies bezieht sich nur auf eine aktive Tätigkeit, nicht auf Ruhegelder eines aus
der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters. Seine Ruhegeldeinnahmen
können abkommensrechtlich nicht in Gewinnanteile umqualifiziert werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[15])
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Kommt der
Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
nicht nach, wird das Kindergeld an den Sozialleistungsträger ausgezahlt, der
dem Kind Unterhalt gewährt (Abzweigung). Hat die Familienkasse das Kindergeld
aber bereits an einen Elternteil (Kindergeldberechtigten) ausgezahlt, so
scheidet eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger aus. Das gilt selbst
dann, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung an den Elternteil
gestellt worden ist.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[16])
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Keine
Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei nicht nachweisbarer
Stammeinlageneinzahlung
Zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten
fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung in seinem
Privatvermögen hielt. Die aus der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste sind als negative Einkünfte zu
erfassen. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös,
vermindert um evtl. Veräußerungskosten die Anschaffungskosten des veräußerten
Anteils übersteigt. Als Veräußerungsverlust ist entsprechend der Betrag
anzusehen, um den die Anschaffungskosten (i. d. R. die gezahlte Stammeinlage)
des veräußerten Anteils den um die Veräußerungskosten geminderten
Veräußerungserlös übersteigen.
Kann ein wesentlich
Beteiligter nicht nachweisen, dass er die Stammeinlage eingezahlt hat, ist der
Verlust der Stammeinlage für die Höhe der Anschaffungskosten einer Beteiligung
im Insolvenzfall der Gesellschaft unbeachtlich. Das Finanzgericht Köln[17]
entschied, dass der Gesellschafter die Erfüllung seiner Einlageverpflichtung
konkret nachweisen muss. Bilanzen der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag,
die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und Prüferbilanzen sind
kein ausreichender Nachweis.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Hinweis: Bei
Zahlung der Stammeinlage sollten die Gesellschafter die Zahlungsnachweise
sorgfältig aufbewahren, damit sie noch nach Jahren vorhanden sind und als
Nachweis vorgelegt werden können.
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Es ist verfassungs- und
europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Veranlagungszeitraum 2001
ein noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegender Veräußerungsgewinn für eine wesentliche Beteiligung nur nach der
Fünftelregelung, nicht aber mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt ist.
Ein wesentlich Beteiligter
hatte 2001 seine Beteiligung veräußert und für den Veräußerungsgewinn den
halben Steuersatz geltend gemacht. Das Finanzamt gewährte lediglich die
Steuerermäßigung nach der sogenannten
Fünftelregelung. Der Veräußerer
dagegen vertrat die Auffassung, ihm stehe der ermäßigte Steuersatz zu, da
für 2001 das Halbeinkünfteverfahren noch keine
Anwendung finden würde. Wäre die Beteiligung erst im nachfolgenden
Jahr 2002 veräußert worden, hätte eine Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren erfolgen können. Der Gesetzgeber
hatte zwar ab 2001 den halben Steuersatz wieder eingeführt,
Veräußerungsgewinne für eine wesentliche Beteiligung wurden jedoch ausdrücklich
ausgenommen.
Der Bundesfinanzhof[18]
setzt sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Frage auseinander, ob
insoweit ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Europarecht vorliegt. Das Gericht
kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Handhabung verfassungs- und
europarechtlich unbedenklich ist.
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Der Bundesfinanzhof[19],hat den Europäischen Gerichtshof um Klärung
folgender Frage gebeten:
Unter welchen Voraussetzungen
hat ein in die Bundesrepublik entsandter polnischer Arbeitnehmer Anspruch auf
Kindergeld, obwohl für seine in Polen lebenden Kinder dort Kindergeld gezahlt
wird?
Es geht hier um den Fall eines
polnischen Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik gearbeitet und für sich und
seine in Polen lebende Frau die Zusammenveranlagung beantragt hatte. Unter
Hinweis darauf, dass in Polen für das Kind Kindergeld gezahlt worden sei,
lehnte die Familienkasse den Antrag auf Gewährung von Kindergeld in der
Bundesrepublik ab. Der Europäische Gerichtshof wird nunmehr klären müssen, ob
der Kindergeldanspruch in einem Mitgliedstaat den Anspruch im anderen Staat
ausschließt oder aber ob solche Leistungen kumulativ zu gewähren sind.
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Kürzung
des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland
Aufwendungen für den Unterhalt
einer unterhaltsberechtigten Person können bis zu einem Höchstbetrag
(ab 2011 von 8.004 € pro Jahr) als außergewöhnliche Belastung
abgezogen werden. Dabei sind nicht nur die eigenen Einkünfte und Bezüge sowie
das Vermögen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, sondern auch dessen
Wohnsitz. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, wird der Höchstbetrag
entsprechend der Ländergruppeneinteilung angepasst.
Der Bundesfinanzhof[20]
hat den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine in St. Petersburg wohnende
Mutter nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.791 € zugelassen und die Ländergruppeneinteilung,
die die durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staates berücksichtigt,
bestätigt.
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Zu den nicht abzugsfähigen
Steuern vom Einkommen gehören auch die darauf entfallenden Nebenleistungen wie
Nachforderungszinsen, auch wenn sie auf Grund einer Rückforderung überhöhter
Körperschaftsteueranrechnung im Zusammenhang mit Beteiligungseinkünften gezahlt
worden sind.
Bei Anteilseignern einer
Personengesellschaft wurden nach Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
Körperschaftsteuern aus diesem Umwandlungsvorgang in erheblicher Höhe auf die
Steuerschuld angerechnet. Nach einer Außenprüfung reduzierte sich das
anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben mit der Folge, dass auf die danach
festzusetzende Einkommensteuernachzahlung Nachforderungszinsen erhoben wurden.
Die Gesellschafter waren der Ansicht, dass diese Nachforderungszinsen als
Sonderbetriebsausgaben zu erfassen seien, weil sie ursächlich im Zusammenhang
mit den gewerblichen Einkünften stünden.
Der Bundesfinanzhof[21]
hat hier widersprochen und darauf hingewiesen, dass Steuern vom Einkommen und
die darauf entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Das gilt auch für
zurückgeforderte überhöhte Steuererstattungen und die darauf entfallenden
Nebenleistungen.
Nachträglicher
Einbau von Sonderausstattungen in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen
Nutzungswert
Der Bundesfinanzhof[22]
hat entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein
auch zur Privatnutzung überlassenes Dienstfahrzeug nicht als Sonderausstattung
in die Bemessungsgrundlage der sog. 1 %‑Regelung einzubeziehen ist.
Die Bemessungsgrundlage sei
stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen
Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer. Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen die
Bemessungsgrundlage nicht.
Hinweis: Es
bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder der Gesetzgeber das
Gesetz ändert.
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Verfassungsbeschwerden
gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten
zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen
Ehegatten, von denen nur einer
der steuerberechtigten Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehen), müssen ein besonderes Kirchgeld
zahlen. Dies ist bisher in den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein‑Westfalen
und Thüringen der Fall. Gegen die Festsetzung des Kirchgelds hatten Betroffene
Verfassungsbeschwerden eingereicht.
Das Bundesverfassungsgericht[23]
hat diese Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Hinweis: Damit
werden weitere Einsprüche keine Aussichten mehr auf Erfolg haben.
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Der Bundesfinanzhof[24]
hat entschieden, dass der steuerliche Ausbildungsfreibetrag nicht isoliert
betrachtet werden darf. Auch die übrigen steuerlichen Entlastungen (z. B.
Kinderfreibetrag) sind mit zu berücksichtigen.
Das Gericht hält den
Ausbildungsfreibetrag im Jahr 2003 deshalb für verfassungskonform.
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Voraussichtlich
dauernde Wertminderung ist Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung
Für Unternehmer, die ihren
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich bei der
Bewertung eines aktiven Wirtschaftsguts die Frage, ob eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung
vorliegt. Hierzu muss bei einem Wirtschaftsgut des abnutzbaren
Anlagevermögens der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für
die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Es ist
auf die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen. Die
individuelle Verbleibensdauer beim Unternehmer ist unerheblich. Die Veräußerung
eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner objektiven Restnutzungsdauer, die zu
einem Verlust führt, berechtigt also nicht automatisch zu einer Teilwertabschreibung.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[25])
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In der Bundesrepublik
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR können
ab 2008 ohne Einschränkung die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR‑Ausland lebenden Ehegatten
beanspruchen. Dieses Wahlrecht ist sonst an keine anderen Voraussetzungen
gebunden.
In der Rechtslage bis
einschließlich 2007 kam eine Zusammenveranlagung nur dann in Frage, wenn
die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu mehr als 90 % der deutschen
Einkommensteuer unterlegen haben oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten
den doppelten Grundfreibetrag nicht überschritten. Diese Voraussetzungen sind
ab 2008 weggefallen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[26])
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Erfüllt eine gemeinnützige
GmbH während eines Geschäftsjahrs nicht ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke, verliert sie für diesen Besteuerungszeitraum die
Steuerbefreiung. Schüttet sie allerdings die aus ihrer gemeinnützigen Tätigkeit
erzielten Gewinne verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt
ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht vor. Dies kann zur
Aberkennung der Gemeinnützigkeit für die zurückliegenden zehn Jahre
führen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[27])
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Photovoltaikanlage
ist in der Regel ein eigenständiger Gewerbebetrieb
Gegenstand der Gewerbesteuer
ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe,
können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher
Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag in Höhe von
24.500 € mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb
insgesamt nur einmal. Ein einheitlicher Betrieb eröffnet die Möglichkeit,
Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen auszugleichen.
Verschiedenartigkeit der
jeweiligen Betriebe des Einzelunternehmers legt die Vermutung nahe, dass es
sich jeweils um eigenständige Betriebe handelt. Gleichartigkeit lässt einen
einheitlichen Gewerbebetrieb vermuten. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt
auch vor, wenn sich die jeweiligen Betätigungen einander ergänzen.
Das Schleswig-Holsteinische
Finanzgericht[28]
hat entschieden, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem
Betriebsgelände eines Einzelunternehmers (Handel mit Zeitungen, Zeitschriften
usw.) wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten ein eigenständiger
Gewerbebetrieb ist.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
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Grunderwerbsteuer
bei Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an grundbesitzender
Gesellschaft, wenn auf jeder Beteiligungsstufe eine Beteiligungsquote von
95 % erreicht wird
Erwirbt jemand eine
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die über Grundbesitz verfügt,
unterliegt die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer, wenn mindestens 95 %
der Anteile übertragen werden oder sich in einer Hand vereinigen. Dies gilt
auch beim Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden
Kapitalgesellschaft. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[29]
reicht es aus, wenn auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht
wird. Die Beteiligungsquote wird nicht durchgerechnet.
Beispiel:
A erwirbt 97 % der
Anteile an der X-GmbH, die zu 96 % an der grundbesitzenden
Y-GmbH beteiligt ist.
Der Erwerb der Anteile an der
X-GmbH löst Grunderwerbsteuer aus, da A mittelbar an der Y-GmbH beteiligt ist
und auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird.
Durchgerechnet ist A an der Y-GmbH nur zu 93,12 % (97 % von
96 %) beteiligt, sodass sich bei Durchrechnung keine Grunderwerbsteuer
ergäbe.
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Abzugsfähige Vorsteuer gehört
nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts.[30]
Das gilt auch für Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach
Durchschnittssätzen versteuern. In diesen Fällen kann der Vorsteuerbetrag nicht
in tatsächlicher Höhe, sondern nur pauschaliert abgezogen werden. Damit gelten
sämtliche Vorsteuerbeträge als abgegolten.
Die vorstehenden Grundsätze
sind auch auf Anschaffungskosten anwendbar, mit denen eine Reinvestitionsrücklage
aufgelöst wird. Soweit in der Vergangenheit eine gegenteilige Auffassung
vertreten wurde, wird hieran nicht mehr festgehalten.[31]
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[32])
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Änderung der
Umsatzsteuer erst nach Rückgewähr einer Anzahlung
Die Umsatzsteuer entsteht im
Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt
wurde. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt ganz oder teilweise vor
Ausführung der Leistung (sog. Anzahlung), entsteht die Umsatzsteuer schon mit
der Vereinnahmung.
Wird die Leistung später nicht
erbracht oder rückabgewickelt, kann der Unternehmer
die Umsatzsteuer auf die Anzahlung erst vom Finanzamt zurückverlangen, wenn er
die Anzahlung tatsächlich zurückgezahlt hat. Der Anspruch des Vertragspartners
auf Rückzahlung reicht nicht aus, um die Umsatzsteuer bereits vom Finanzamt
zurückverlangen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer wie im
Regelfall die Umsatzsteuer nach vereinbarten (und nicht nach vereinnahmten)
Entgelten versteuert.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[33])
Europäischer
Gerichtshof muss klären, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt
Liefert ein deutscher
Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche
Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. In der
Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört, dass
der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen
EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der leistende
Unternehmer diese Nummer aufzeichnet. Dafür könnte sprechen, dass andernfalls
die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen
EU-Mitgliedstaat erschwert wird.
Der Bundesfinanzhof[34]
hat die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die
Mitteilung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt,
dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
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Der Europäische Gerichtshof[35]
hat entschieden, dass ein Unternehmer nicht missbräuchlich handelt, wenn die
unterschiedliche Behandlung eines Umsatzes in zwei EU-Mitgliedstaaten dazu
führt, dass der Umsatz nicht besteuert wird. Trotz der Nichtbesteuerung kann
der Unternehmer ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
als Vorsteuer abziehen.
Im konkreten Fall blieben
deshalb Leasinggeschäfte unversteuert, da Leasinggeschäfte in Großbritannien
als Lieferung, in Deutschland jedoch im Regelfall als sonstige Leistung
behandelt werden. Für die Lieferung lag der Leistungsort
in Deutschland, sodass keine britische Umsatzsteuer anfiel, für die sonstige
Leistung in Großbritannien, sodass keine deutsche Umsatzsteuer anfiel.
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Übertragung
des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes bei getrennter Veranlagung der
Eltern
Behinderte Menschen können
wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer
Behinderung entstehen, einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Nimmt ein
Kind, für das die Eltern Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld
haben, den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann der
Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Hiervon wird
i. d. R. Gebrauch gemacht, weil Kinder wegen fehlender eigener
Einkünfte den steuerlichen Vorteil häufig nicht ausnutzen können. Der
Pauschbetrag ist bei Übertragung grundsätzlich auf beide Elternteile je zur
Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere als die
hälftige Aufteilung möglich.
Das Finanzgericht Köln[36]
hat entschieden, dass bei Eltern, die eine getrennte Veranlagung wählen, ebenso
wie bei der Einzelveranlagung nicht verheirateter oder geschiedener Eltern,
eine andere als die hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags möglich
ist. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass die hälftige Aufteilung
bei einer Ehegattenveranlagung (Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung)
zwingend vorzunehmen sei. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.
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Umsatzsteuerfreie
Leistungen durch Privatklinik nur bei ausreichender Anzahl von Jahrespflegetagen
Eine Kurklinik bot Therapien
zur Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation, z. B. Sauerstoff- und Heilfasten-Therapien sowie biologisch aktive Zellregeneration
an. Eine Klinik für plastische Chirurgie behandelte erektile Dysfunktionen
(organische Impotenz). Die Kliniken verfügten beide über eine Konzession nach
§ 30 der Gewerbeordnung. Sie wurden nicht nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert und berechneten ihre Leistungen nicht
nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BPflV), sondern nach Festpreisen. Beide Kliniken
behandelten ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei.
Dafür müssen mindestens
40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, die keine
Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zimmerbelegung) in Anspruch nehmen und
die Bezahlung muss nach Selbstkostengrundsätzen berechnet worden sein. Die
Erbringung medizinischer
Wahlleistungen ist unschädlich, weil diese Krankenhaus- oder
Heilbehandlungsleistungen sind. Das Verfahren wurde an das Finanzgericht
zurückverwiesen, weil dieses auch noch feststellen muss, ob die von den
Privatkliniken erbrachten Leistungen überhaupt Krankenhaus- und
Heilbehandlungsleistungen sind.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[37])
Entgelte für Vorträge, Kurse
und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, die von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Berufsverbänden
durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen
überwiegend die Kosten decken.
Der Bundesfinanzhof[38] hat
jetzt entschieden, dass die Verpflegung von Seminarteilnehmern dagegen der
Umsatzsteuer unterliegt. In entsprechenden Fällen ist der Anteil der
Verpflegung aus den Seminargebühren im Schätzwege herauszurechnen.
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Anspruch
des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegenüber dem
Insolvenzverwalter
In einem vom Bundesgerichtshof[39]
entschiedenen Fall verlangte eine Ehefrau vom Insolvenzverwalter über das
Vermögen ihres Ehemannes, gegenüber dem zuständigen Finanzamt der
Zusammenveranlagung der Eheleute für die Jahre 2002 bis 2004
zuzustimmen. Sie wollte damit einen zum 31.12.2001 zugunsten des Schuldners
festgestellten Verlustvortrag[40]
von über 300.000 € zur Steuerersparnis nutzen. Aus der Verwaltung der
Insolvenzmasse waren im fraglichen Zeitraum keine steuerpflichtigen Einnahmen
erzielt worden.
Der Bundesgerichtshof
bestätigte die Verurteilung des Insolvenzverwalters, der Zusammenveranlagung
Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung zuzustimmen, mit welcher der Schuldner
von etwa künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen infolge der gemeinsamen
steuerlichen Veranlagung freigestellt wird.
Nach Ansicht des Gerichts
richtet sich der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter. Dabei kann der
Insolvenzverwalter die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der
Ehegatte zur Auszahlung des Werts des durch die Zusammenveranlagung erzielten
Steuervorteils verpflichtet.
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Keine
Berücksichtigung von Rabatten bei der Bemessungsgrundlage für 1 %‑Regelung
Grundlage für die Bemessung
des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an
den Arbeitnehmer ist der inländische Bruttolistenpreis. Ein eingeräumter Rabatt
ist nicht zu berücksichtigen. So entschied das Finanzgericht Hamburg.1
Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören auch geldwerte Vorteile aus der privaten
Nutzung eines Dienstfahrzeugs.2 Diese ist für jeden Kalendermonat
mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer
anzusetzen.3
Unter dem Begriff
„inländischer Listenpreis“ ist die zum Kaufzeitpunkt maßgebliche
Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf des betreffenden Modells auf
dem inländischen Neuwagenmarkt zu verstehen. Damit wird eine vereinfachende,
typisierende Grundlage für die Bewertung geschaffen. Der Spielraum des
Gesetzgebers bei einer Typisierung ist zwar begrenzt, wenn diese nicht vom
Steuerpflichtigen widerlegt werden kann.4 Das ist hier allerdings
nicht der Fall. Der Steuerpflichtige kann der Typisierung durch den Nachweis
des tatsächlichen Sachverhalts (durch Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
und Nachweis der getätigten Aufwendungen) entgehen. Der Gesetzgeber braucht
nicht allen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund
befand das Gericht das Zugrundelegen des Listenpreises für sachgerecht.
1 FG Hamburg,
Urt. v. 18.10.2010, 2 K 305/09, LEXinform 5011356.
2 § 19
Abs. 1 S. 1. Nr. 1 EStG.
3 § 6
Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.
4 BVerfG, Urt. v. 20.12.1966,
1 BvR 320/57, BVerfGE 21,12, LEXinform 0007421.
Sonderzahlungen
an eine Zusatzversorgungskasse sind kein Arbeitslohn
Eine Anstalt des öffentlichen
Rechts hatte zur Erfüllung der tariflich vereinbarten zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung ihre Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungskasse
versichert, die monatliche Umlagen erhob. Um das Kassenvermögen vor einer
beabsichtigten Kapitalaufstockung zu erhöhen, wurde von den Mitgliedern der
Kasse eine Sonderumlage erhoben. Anschließend stritten Finanzamt und
Arbeitgeber darum, ob es sich bei dieser Sonderumlage um lohnsteuerpflichtigen
Arbeitslohn handelte. Das Niedersächsische FG1 entschied, dass die
Sonderzahlung kein Arbeitslohn war.
Arbeitslohn sind alle
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.2
Nach ständiger Rechtsprechung ist Arbeitslohn jeder geldwerte Vorteil, der
durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, also im weitesten Sinn
als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der
Arbeitskraft gewährt wird3.
Grundsätzlich können dazu auch
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gehören. Voraussetzung ist, dass
bei dem Arbeitnehmer eine Einnahme zu verzeichnen ist, die für die
Beschäftigung gewährt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Die Arbeitnehmer
erwerben ihre Versorgungsansprüche durch Teilnahme am kollektiven Finanzierungsverfahren,
die Kapitalerhöhung mit dem Ziel einer künftig sicheren Gestaltung der
Altersvorsorge führt nicht zu einer individuellen Bereicherung. Die
Sonderzahlung wird auch nicht „für“ die Arbeitsleistung gewährt, denn die
Finanzierung und Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge ist Pflicht des
Arbeitgebers. Er muss also auch für die finanziellen Folgen einstehen, die eine
Änderung des Finanzierungssystems mit sich bringt.
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1 Niedersächsisches FG,
Urt. v. 2.12.2010, 11 K 202/07, LEXinform 5011556.
2 § 2
Abs. 1 LStDV.
3 z. B.
BFH, Urt. v. 26.6.2003, VI R 112/98, BFHE 203,
S. 53, BStBl 2003 II, S. 886, LEXinform 0816105.
Zuflusszeitpunkt
von Arbeitslohn bei Gewährung einer Aktienoption
Der geldwerte Vorteil für
einem Arbeitnehmer gewährte Optionsrechte fließt nicht schon bei der Einräumung
des Optionsrechts zu, sondern erst im Zeitpunkt des preisgünstigen Erwerbs der
Aktien nach Ausübung der Option1.
Ähnlich verhält es sich, wenn
der Arbeitnehmer seine Optionsrechte an eine GmbH im Wege einer verdeckten
Einlage überträgt. Die Einlage führt erst bei Einbuchung der Aktien ins Depot
der Kapitalgesellschaft zum Lohnzufluss.
Die Höhe bestimmt sich nach
dem Kurswert bei Einbuchung der Aktien in das Depot der Gesellschaft abzüglich
des vereinbarten Kaufpreises, auch wenn der Zeitpunkt der Ausübung des
Optionsrechts formal nicht vom Arbeitnehmer, sondern von der Gesellschaft
bestimmt wird.
Es wurde Revision eingelegt.2
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1 FG München,
Urt. v. 20.10.2010, 9 K 3804/08, LEXinform 5011450.
2 Az. BFH: VI R 90/10.
Im Zusammenhang mit der
Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung hat
das Bundesministerium der Finanzen auf Folgendes hingewiesen1:
In vielen Fällen haben
Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der
Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nummer 25 und 26 nur die um die
Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung bescheinigt.
Gleichwohl müssen Arbeitnehmer
nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen
einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung
2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom
Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in
zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen,
dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich
geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
zutreffend berücksichtigt wurden.
Es ist damit nicht mehr
erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut
übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.2
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Nummern, sondern Menschen.
1 BMF,
Pressemitteilung v. 23.02.2011, LEXinform 0435499.
2 DATEV wird in
den Lohn-Programmen LODAS und Lohn und Gehalt dennoch die Möglichkeit anbieten,
korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 auszustellen. Alle Details dazu
finden Sie in der Informations-Datenbank Dok.-Nr. 1015833.
[1] BFH, Urt. v. 26.10.2010, VII R 50/09, BFH/NV 2011, S. 366, LEXinform 0927811.
[2] BFH, Beschl. v. 30.11.2010, III B 17/09, LEXinform 5905916.
[3] BFH, Beschl. v. 15.12.2010, II R 63/09, LEXinform 5011428.
[4] BFH, Urt. v. 22.9.2010, II R 46/09, BFH/NV 2011, S. 261, LEXinform 0179990.
[5] § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
[6] BFH, Urt. v. 22.9.2010, II R 54/09, BFH/NV 2011, S. 377, DStRE 2011, S. 167, LEXinform 0927350.
[7] BFH, Urt. v. 18.8.2010, X R 30/07, BFH/NV 2011, S. 215, LEXinform 0588474.
[8] FG Düsseldorf, Urt. v. 13.4.2010, 13 K 2442/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 22/10), EFG 2011, S. 59, LEXinform 5010715.
[9] BFH, Beschl. v. 7.12.2010, IX R 70/07, DStR 2011, S. 161, DB 2011, S. 270, LEXinform 5011429.
[10] BFH, Urt. v. 8.9.2010, I R 90/09, BFH/NV 2011, S. 338, DStRE 2011, S. 151, LEXinform 0179985.
[11] BFH, Urt. v. 8.9.2010, I R 80/09, BFH/NV 2011, S. 336, LEXinform 0179983.
[12] BFH, Urt. v. 18.8.2010, X R 30/07, BFH/NV 2011, S. 215, LEXinform 0588474.
[13] BFH, Beschl. v. 20.10.2010, I R 62/08, BFH/NV 2011, S. 352, DStR 2010, S. 2619, LEXinform 5011296.
[14] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG.
[15] BFH, Beschl. v. 8.11.2010, I R 106/09, BFH/NV 2011, S. 365, DStR 2011, S. 14, DB 2011, S. 32, LEXinform 0927590.
[16] BFH, Urt. v. 26.8.2010, III R 21/08, LEXinform 0179011.
[17] FG Köln, Urt. v. 10.3.2010, 5 K 305/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 44/10), EFG 2010, S. 2085, LEXinform 5011008.
[18] BFH, Urt. v. 20.10.2010, IX R 56/09, BFH/NV 2011, S. 356, DStR 2011, S. 16, LEXinform 0927755.
[19] BFH, Beschl. v. 21.10.2010, III R 5/09, BFH/NV 2011, S. 360, LEXinform 5011323; BFH, Beschl. v. 21.10.2010, III R 35/10, BFH/NV 2011, S. 364, LEXinform 5011324.
[20] BFH, Urt. v. 25.11.2010, VI R 28/10, DB 2011, S. 279, LEXinform 0927747.
[21] BFH, Beschl. v. 21.10.2010, IV R 6/08, LEXinform 0179014.
[22] BFH, Urt. v. 13.10.2010, VI R 12/09, DStR 2011, S. 207, DB 2011, S. 279, LEXinform 0179808.
[23] BVerfG, Beschl. v. 28.10.2010, 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, LEXinform 0587445.
[24] BFH, Urt. v. 25.11.2010, III R 111/07, DB 2011, S. 279, LEXinform 0179467.
[25] BFH, Urt. v. 9.9.2010, IV R 38/08, LEXinform 0179370.
[26] BFH, Urt. v. 8.9.2010, I R 28/10, BFH/NV 2011, S. 341, DB 2011, S. 94, DStRE 2011, S. 129, LEXinform 0927714.
[27] BFH, Beschl. v. 12.10.2010, I R 59/09, BFH/NV 2011, S. 329, DStR 2011, S. 20, DB 2011, S. 92, LEXinform 0927339.
[28] Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 22.9.2010, 2 K 282/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 36/10), EFG 2010, S. 2102, LEXinform 5010928.
[29] BFH, Urt. v. 25.8.2010, II R 65/08, BFH/NV 2011, S. 379, DStR 2011, S. 27, DB 2011, S. 156, LEXinform 0179421.
[30] § 9b Abs. 1 EStG.
[31] BFH, Urt. v. 24.6.1999, IV R 46/97, BStBl 1999 II, S. 561, BFH/NV 1999, S. 1548, LEXinform 0551987.
[32] BFH, Urt. v. 9.9.2010, IV R 47/08, LEXinform 0179698.
[33] BFH, Urt. v. 2.9.2010, V R 34/09, BFH/NV 2011, S. 383, DStR 2010, S. 2632, DB 2011, S. 153, LEXinform 0179944.
[34] BFH, Beschl. v. 10.11.2010, XI R 11/09, BFH/NV 2011, S. 388, DStR 2010, S. 2629, DB 2011, S. 33, LEXinform 5011297.
[35] EuGH, Urt. v. 22.12.2010, Rs. C‑277/09, BFH/NV 2011, S. 398, DStR 2011, 66, DB 2011, S. 220, LEXinform 0589250.
[36] FG Köln, Urt. v. 26.10.2010, 1 K 2939/10, (Revision zugelassen), LEXinform 5011492.
[37] BFH, Urt. v. 26.8.2010, V R 5/08, LEXinform 0179075.
[38] BFH, Urt. v. 7.10.2010, V R 12/10, DB 2011, S. 336, LEXinform 0927790.
[39] BGH, Urt. v. 18.11.2010, IX ZR 240/07, DB 2011, S. 50, DStR 2011, S. 277, LEXinform 1567705.
[40] § 10d Abs. 4 EStG.
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