Ein Unternehmer war Inhaber
eines Produktionsbetriebs A und eines Großhandelsbetriebs B. Nach
Erledigung eines Rechtsstreits über die Höhe des
Gewerbesteuermessbetrags 1990 für den Betrieb B änderte das Finanzamt
im Jahr 2003 den Gewerbesteuermessbescheid zugunsten des Unternehmers ab.
Dabei verwechselte es allerdings die Betriebe, sodass sich der
Gewerbesteuermessbetrag für den Betrieb A um 50.000 € verminderte.
Der Messbescheid ging dem Klägervertreter im August 2003 zu, der die
Erledigung des Rechtsstreits im September 2003 bestätigte. Ende
April 2005 bemerkte das Finanzamt den Fehler und berichtigte den Bescheid
unter Hinweis auf eine offenbare Unrichtigkeit.
Der Bundesfinanzhof[1]
hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Ein Berichtigungsbescheid aufgrund
einer offenbaren Unrichtigkeit kann nicht mehr erlassen werden, wenn seit
Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids mehr als ein Jahr vergangen ist. Ist
bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen, kann eine Berichtigung auch mit
Zustimmung des betroffenen Steuerzahlers nicht mehr geändert werden.
Finanzamt
ist an unverbindlich erteilte Auskünfte nicht gebunden
Eine Diplom-Psychologin
erstellte für Gerichte Gutachten zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Im
Jahr 1997 teilte ihr das Finanzamt schriftlich mit, dass die Umsätze
hieraus umsatzsteuerfrei seien. Für das Jahr 2002 setzte es jedoch
Umsatzsteuern fest, weil sich inzwischen Rechtsprechung und
Verwaltungsauffassung hierzu geändert hatten. Hiergegen wehrte sich die
Psychologin und meinte, das Finanzamt müsse sich nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben an die 1997 erteilte Auskunft halten.
Der Bundesfinanzhof[2]
gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine unverbindliche Auskunft erteilt hatte
und sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hatte.
Hinweis:
Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine
verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.[3]
Der Einkommensteuerbescheid
ist für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Grundlagenbescheid.
Kinderfreibeträge führen zu einer modifizierten Einkommensteuer als
Berechnungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. In diesem Zusammenhang
stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Festsetzung von Kindergeld zu
einer Änderung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags führen
kann.
Der Bundesfinanzhof[4]
hat dies verneint. Weder das Solidaritätszuschlagsgesetz noch die
Abgabenordnung enthalten eine Rechtsgrundlage, die eine Änderung des
bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags rechtfertigen würde. Nur
durch einen ausdrücklichen und fristgerechten Einspruch gegen die ursprüngliche
Festsetzung des Solidaritätszuschlags kann in solchen Fällen eine Änderung
erreicht werden.
Aufwendungen
für Beteiligung an Windkraftparkfonds sind Anschaffungskosten
Eine Fondsgesellschaft betrieb
zwölf Windkraftanlagen. Mit einer anderen Gesellschaft vereinbarte sie
einen Dienstleistungsvertrag über die Bauleitung und Koordinierung aller an dem
Fondsprojekt Beteiligten bis zur Fertigstellung des Windkraftparks.
Streitig war die Behandlung
der Aufwendungen für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung und ‑prüfung,
Koordinierung/Baubetreuung und Eigenkapitalvermittlung. Der Bundesfinanzhof[5]
entschied, dass die Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben,
sondern Anschaffungskosten der Windkraftanlagen sind.
Das Fondskonzept sieht eine
Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter
abgeschlossener Verträge vor, sodass der einzelne dem Fonds beitretende
Gesellschafter bei Eintritt in die Gesellschaft keinen unternehmerischen
Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept hat. Aus der Sicht der
beitretenden Gesellschafter stehen sämtliche Aufwendungen in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen.
Aufwendungen
für die Ausbildung des Kindes zum Betriebsnachfolger sind keine
Betriebsausgaben
Aufwendungen für die
Berufsausbildung von Kindern gehören in der Regel zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebensführung, auch wenn das Kind nach dem Abschluss der Ausbildung
den elterlichen Betrieb fortführen soll. Solche Aufwendungen sind nur dann als
betrieblich veranlasst anzusehen, wenn der Ausbildungsvertrag zwischen dem
Unternehmer und dem Kind einem internen und externen Betriebsvergleich
standhält und damit seinem Inhalt nach dem zwischen Fremden Üblichen
entspricht.
Das Finanzgericht Münster[6]
bestätigte diese Grundsätze: Ausbildungskosten für eigene Kinder sind
grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Sie können ausnahmsweise als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn z. B. zwischen dem Vater und
dem Sohn eine Vereinbarung vorliegt, die klar und eindeutig getroffen ist und
die nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insbesondere
verlangt das Gericht den Nachweis darüber, ob die Aufwendungen auch für einen
Fremden getätigt worden wären, um diesen fremden Dritten in derselben Art und
Weise wie den Sohn in der Ausbildung zum Betriebsnachfolger zu fördern.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Für den Erwerb und Betrieb
z. B. eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür
notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform
einer GmbH & Co. KG eingeworben. Die Kapitalanleger
beteiligen sich dann als Kommanditisten an der KG. Konzeptions-, Gründungs-,
Finanzierungs- und Platzierungskosten des Fonds sind in voller Höhe als
Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für den Kapitalanleger wäre es
steuerlich vorteilhafter, wenn diese Kosten sofort abgezogen werden könnten.
Ihm stünde dann in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen
Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zur Verfügung. Für die Beurteilung als
Anschaffungskosten ist jedoch die Sicht der beitretenden Gesellschafter
maßgebend. Danach stehen sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang
mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[7])
Bei
Minderung der Pacht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das
Halbabzugsverbot zu beachten
Mit Wirkung ab 1.1.2001 wurde
das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Die Doppelbelastung des Gewinns von
Körperschaften wurde dadurch in pauschaler Form vermieden, dass auf der Ebene
der Kapitalgesellschaft eine Körperschaftsteuer von (nur) 25 %
(2003 = 26,5 %) erhoben und beim Anteilseigener (Gesellschafter)
die ausgeschütteten Gewinne nur zu 50 % angesetzt wurden. Bis
einschließlich 2007 wurden mit Rücksicht auf diese hälftige
Steuerfreistellung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens damit in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Ausgaben nur zur Hälfte
berücksichtigt.
Im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung verzichtete das Besitzunternehmen mit
Ergänzungsvereinbarung und einem weiteren Gesellschafterbeschluss auf einen
Teil der vertraglich vereinbarten Miete. Infolge der nicht zu zahlenden
Mietaufwendungen war bei der Betriebsgesellschaft mit einem höheren Gewinn zu
rechnen, der dann für Gewinnausschüttungen (damals nur zu 50 %
steuerpflichtig) zur Verfügung gestanden hätte. Die Minderung der Miete oder
Pacht hat nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster[8]
auch Auswirkungen auf die Höhe des Betriebsausgabenabzugs: Soweit die
vertraglich vereinbarte Miete oder Pacht gegenüber der Betriebsgesellschaft
herabgesetzt oder sogar erlassen wird, sind die Betriebsausgaben, die bei der
Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen der Betriebsaufspaltung anfallen, nur
anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Beispiel:
Vertraglich vereinbart war eine Miete von 80.240 € jährlich. Die
Besitzgesellschaft reduzierte wegen schlechter wirtschaftlicher Situation der
Betriebsgesellschaft die Miete auf 60.180 €, erhielt also nur 75 %
der ursprünglich vereinbarten Miete. Die mit der Vermietung anfallenden
Aufwendungen in Höhe von 19.400 € entfallen in Höhe von 4.850 €
(25 % von 19.400 €) auf eine unentgeltliche Überlassung der Mietsache
und sind zu 50 % (2.425 €) nicht abzugsfähig. Die restlichen
Aufwendungen in Höhe von 14.550 € (19.400 € minus 4.850 €)
entfallen auf die entgeltliche Überlassung der Mietsache und sind abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Wichtig:
Ab 2008 wurde das Teileinkünfteverfahren eingeführt. Im Hinblick auf die
Absenkung des steuerfreien Anteils bei z. B. Gewinnausschüttungen auf nur
noch 40 % wurde mit Wirkung ab 2008 der Anteil der steuermindernd
anzusetzenden Beträge auf 60 % erhöht. Der Körperschaftsteuersatz beträgt
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch 15 %.
Bildung
von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Unter einer Rückstellung
versteht man einen Passivposten in der Bilanz, der für Schulden oder
wirtschaftliche Lasten gebildet wird, die dem Grunde oder der Höhe nach
ungewiss sind. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Verbindlichkeiten wird für
öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten als Voraussetzung einer Rückstellung
zusätzlich verlangt, dass sie am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und
an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft sind, sodass der Unternehmer sich im
Ergebnis der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann. Dazu muss die
zuständige Behörde z. B. einen Verwaltungsakt erlassen, der dem
Unternehmer ein genau bestimmtes Handeln auferlegt. Die Verpflichtung kann sich
auch aus einem Gesetz ergeben. Erforderlich ist, dass das Gesetz ein inhaltlich
genau bestimmtes Handeln verlangt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu
handeln und die Verletzung der Verpflichtung sanktionsbewehrt ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf[9]
hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Luftfahrt- und Luftwerbeunternehmen
war zur Umrüstung und ständigen Anpassung der Flugzeuge an den jeweiligen Stand
der Luftsicherheitstechnik verpflichtet. Zum 31.12.2002 bildete das Unternehmen
wegen noch nicht durchgeführter Maßnahmen eine Rückstellung in Höhe von ca.
3,0 Mio. €. Davon entfielen ca. 600.000 € auf Maßnahmen, für die
die Umsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 oder früher endete. Für
Maßnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mio. € endete die Umsetzungsfrist erst
nach Ablauf des Jahres 2002.
Das Finanzgericht ließ die
Rückstellung nur in Höhe der ca. 600.000 € zu, weil wegen des Fristablaufs
zum 31.12.2002 eine rechtlich entstandene öffentlich-rechtliche Verpflichtung
vorlag. Die restliche Rückstellung sei nicht zu berücksichtigen, weil die
Verbindlichkeit rechtlich noch nicht entstanden sei, da die Frist für die
Erfüllung der Verpflichtung noch nicht am 31.12.2002 abgelaufen war.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Einkommensteuervorauszahlungen
eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten
angerechnet
Einkommensteuervorauszahlungen
eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider
Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die
Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob
die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die
festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten
beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten
zu erstatten.
Ursächlich für diese
Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den
nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach
verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen,
erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu
gleichen Teilen zu.
Hinweis: Etwas
anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige
Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen
treffen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[10])
Der Gesellschafter A
einer GmbH veräußerte im Jahr 2004 seinen hälftigen Anteil an der GmbH an
seinen ebenfalls zur Hälfte beteiligten Mitgesellschafter B, wobei er auf
seinen Gewinnanteil aus 2003 sowie auf seinen Anteil am Gewinnvortrag verzichtete.
Als Gegenleistung zahlte B einen Betrag von 6.391,50 € (Anteil am
eingezahlten Stammkapital) und übernahm ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von
38.336,23 € von A. A machte in seiner Einkommensteuererklärung
einen Verlust geltend, weil er der Ansicht war, dass der Verzicht auf seinen
Anteil am Gewinnvortrag und am Gewinn 2003 vom Veräußerungspreis
abzuziehen war.
Während das Finanzgericht der
Ansicht des A überraschend zugestimmt hatte, entschied der Bundesfinanzhof[11],
dass der Gewinnanteil des Veräußerers einer GmbH-Beteiligung preisbildender
Bestandteil des veräußerten Anteils ist.
Finanzamt
darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen seiner Arbeitnehmer spätestens bis
zum 28.2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung an eine „Clearingstelle“ der Finanzverwaltung zu
übermitteln. Lediglich in bestimmten Fällen ist für Privathaushalte (als
Arbeitgeber) eine Ausnahme vorgesehen. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wodurch er so informiert
ist wie im bisherigen Verfahren durch die Lohnsteuerbescheinigung auf der
Lohnsteuerkarte.
Die ungeprüfte Übernahme von
der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf
elektronischem Wege an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt
übersendet, ist eine sog. „offenbare Unrichtigkeit“ und berechtigt das
Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem
Arbeitnehmer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.[12]
Hinweis:
Offenbare Unrichtigkeiten kann die Finanzverwaltung jederzeit berichtigen, auch
nach Bestandskraft des Steuerbescheids. Zeitlich ist die Berichtigung nur durch
den Ablauf der Festsetzungsverjährung begrenzt.
Höhe
des Verlustrücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den
Veranlagungszeitraum 1998
Bis zum Schluss des
Veranlagungszeitraums 1998 entstandene, noch nicht ausgeglichene und
zurückgetragene Verluste konnten in unbegrenzter Höhe auf den
Veranlagungszeitraum 1997 zurückgetragen werden. Diese Möglichkeit des
unbegrenzten Verlustrücktrags ist durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum
1. Januar 1999 eingeschränkt worden.[13]
Fraglich blieb, ob die einschränkenden Regelungen auch auf im Jahr 1999
entstandene, nicht ausgeglichene und auf den Veranlagungszeitraum 1998
rücktragsfähige Verluste anzuwenden waren.
Durch den Bundesfinanzhof[14]
ist jetzt entschieden worden, dass die gesetzliche Neuregelung erst für die aus
dem Veranlagungsjahr 2000 in den Veranlagungszeitraum 1999
rücktragsfähigen Verluste anwendbar ist.
Die Landesreisekostengesetze
der Bundesländer Bayern, Baden‑Württemberg,
Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Mecklenburg‑Vorpommern sehen Wegstreckenentschädigungen von 0,35 €
je Kilometer vor. Diese Entschädigungen sind steuerfrei.[15]
Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitgeber nur
max. 0,30 € je Kilometer steuerfrei ersetzen.[16]
Wegen dieser Ungleichbehandlung
hatte ein betroffener Arbeitnehmer Klage erhoben. Sowohl Finanzgericht als auch
Bundesfinanzhof[17]
sind dem nicht gefolgt, weil solche typisierenden Verwaltungsvorschriften durch
die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden dürfen. Nun muss
sich das Bundesverfassungsgericht[18]
mit diesem Problem auseinandersetzen.
Die aus dem Jemen stammende
Asylbewerberin hatte eine Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige. Später
erhielt sie eine Bescheinigung, wonach ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik als
erlaubt galt. Dadurch wurde eine Arbeitsaufnahme mit gültiger Arbeitserlaubnis
zulässig. Einen entsprechenden Antrag stellte sie nicht.
Nach der Geburt ihrer Tochter
beantragte die Frau Kindergeld. Der Antrag wurde von der Kindergeldkasse mit
der Begründung abgelehnt, dass sie über keine gültige Erlaubnis zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit verfüge.
Dies hat der Bundesfinanzhof[19]
bestätigt. Eine zum Zweck der Familienzusammenführung minderjährigen, ledigen
Kindern erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht automatisch zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit. Sie bedarf zusätzlich der ausdrücklichen Erlaubnis
durch die Ausländerbehörde. Da eine solche Genehmigung nicht vorlag, bestand
auch kein Anspruch auf Kindergeld.
Es kommt nicht darauf an, dass
die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Genehmigung vorlagen,
entscheidend ist das tatsächliche Vorliegen.
Die unentgeltliche
Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise
ist in der Regel ein mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertender
steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wegen der Teilnahme eines Soldaten an der
Gemeinschaftsverpflegung hielt der Dienstherr den Differenzbetrag zum
Höchstbetrag von dem Trennungsentgelt ein und zahlte nur 2,40 € täglich
aus. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Soldat
Verpflegungsmehraufwand geltend, was Finanzamt und Finanzgericht ablehnten,
weil die Aufwendungen nach ihrer Auffassung unmittelbar mit steuerfreien
Einnahmen in Zusammenhang standen.
Der Bundesfinanzhof[20]
hat entschieden, dass die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nur um
die tatsächlich ausgezahlten 2,40 € zu kürzen waren, nicht aber um den
fiktiv gekürzten Tagegeldanspruch.
Kindergeld:
ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes
Ein ausländischer Mitbürger
hatte seit 1986 eine Aufenthaltsberechtigung und bezog für seinen Sohn
Kindergeld. Der Sohn hatte eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis, aber keine
Arbeitsgenehmigung. Im Juli 2003 brach der Sohn die Schulausbildung ab.
Das Arbeitsamt registrierte ihn ‑ wegen des nicht geklärten
Aufenthaltsstatus ‑ nicht als Arbeits- oder Ausbildungssuchenden.
Erst ab Juni 2004 wurde er als Arbeitssuchender geführt. Die Familienkasse
hob den Kindergeldbescheid im November 2004 auf.
Der Bundesfinanzhof[21]
entschied, dass für den Sohn in den Zeiten kein Anspruch auf Kindergeld
bestand, in denen er nicht in der Ausbildung und ihm auch keine
Erwerbstätigkeit erlaubt war. Dabei kommt es auf das Vorliegen dieser Erlaubnis
und nicht auf den Anspruch darauf an.
Nachweis des
ernsthaften Bemühens eines volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz
Für ein über 18 Jahre
altes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld u. a. dann, wenn es seine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Diese Voraussetzungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Nachweis
kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erbracht werden. Die
Registrierung dort ist jedoch in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt.
Um den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten, muss sich das Kind nach Ablauf
dieser Frist erneut als Ausbildungsplatz suchend melden. Wird eine erneute
Meldung versäumt, erlischt der Kindergeldanspruch.
Nachweise für die
Ausbildungswilligkeit des Kindes und das Bemühen um einen Ausbildungsplatz haben
die kindergeldberechtigten Eltern zu erbringen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[22])
Pflegegeld
mindert abzugsfähige Aufwendungen für Pflegekosten als außergewöhnliche
Belastung
Durch den krankheitsbedingten
Aufenthalt in einem Altenpflegeheim entstehende Aufwendungen können als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sie sind jedoch nur in dem
Umfang abzugsfähig, wie der Betroffene die Aufwendungen endgültig selbst tragen
muss. Deshalb sind Kostenerstattungen oder andere Vorteile anzurechnen, die zum
Ausgleich für die eingetretenen Belastungen gezahlt werden. Voraussetzung ist
allein, dass die Ersatzleistungen zum Ausgleich für entstehende Belastungen
durch die Krankheit gezahlt werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[23])
Die Gebühren für einen
Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter
Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Die Reisekosten für
einen solchen Kurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als
Werbungskosten abgezogen werden, da bei einem Sprachkurs im Ausland stets von
einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist.
Für die Aufteilung kommt es
nicht allein auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts im Verhältnis zur
Dauer des Auslandsaufenthalts an. In solchen Fällen muss ein anderer
Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
berufliche und die private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern
gleichzeitig nebeneinander verwirklicht werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[24])
Renten aus einer privaten
Unfallversicherung sind grundsätzlich steuerbar. Diese Entscheidung des
Bundesfinanzhofs[25]
hat sich mit dem Unterschied zwischen einer Invaliditätsrente aus einer
privaten Unfallversicherung und einer Schadensersatzrente auseinandergesetzt.
Ein an Multipler Sklerose
Erkrankter bezieht aus einer privaten Unfallversicherung eine
Invaliditätsrente. Nach den Versicherungsbedingungen war Voraussetzung für die
Rentengewährung eine Krankheit mit einer nachfolgenden dauernden
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von
mindestens 50 %. Das Finanzamt erfasste diese Rente mit dem Ertragsanteil
als sonstige Einkünfte. Dem hat der Bundesfinanzhof zugestimmt und festgestellt,
dass nach dem Rentenvertrag keine nicht steuerbare Schadensersatzrente
vorliegt. Nur solche Renten (sogenannte Mehrbedarfsrente[26])
unterliegen nicht der Einkommensteuer.[27]
Ein Kindergeldbescheid hat
Dauerwirkung und ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufenden
monatlichen Kindergeldzahlungen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die
zunächst richtige Kindergeldfestsetzung unrichtig war, weil die Voraussetzungen
im Nachhinein entfallen sind, ist die Festsetzung aufzuheben. Die Aufhebung
wirkt dann ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch
rückwirkend. Der nachfolgend geschilderte Fall macht das deutlich:
Eine Schülerin meldete sich
nach ihrem Realschulabschluss im August 2004 bei einem Gymnasium an. Der
Schulbesuch sollte bis Ende März 2007 dauern. Mit Vollendung des
18. Lebensjahres der Schülerin im Oktober 2004 setzte die
Familienkasse das Kindergeld für den Zeitraum bis März 2007 fest. Die
Schülerin brach jedoch die Schule nach einigen Monaten ab. Die Kasse erfuhr
erst später davon und forderte das Kindergeld für den Zeitraum ab dem Monat
zurück, in dem das Kind die Schule abgebrochen hatte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[28])
Eine Fondsgesellschaft betrieb
einen Windpark bestehend aus vier Windkraftanlagen. Die Herstellungskosten
der Gesamtanlage sowie weitere nachträgliche Herstellungskosten buchte die
Fondsgesellschaft auf einem Konto „technische Anlage“ und schrieb die Anlage
auf 16 Jahre degressiv ab.
Der Bundesfinanzhof[29]
entschied, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht:
·
aus
der Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden
Verkabelung,
·
aus
der Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers
zusammen mit der Übergabestation, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen
miteinander verbunden werden, und
·
aus
der Zuwegung.
Alle diese Wirtschaftsgüter
sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage
über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis
16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem
Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe
Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende
Windkraftanlagen-Generation („repowering“) jedenfalls an diesem Standort nicht
mehr hätten verwendet werden können.
Ehegatten hatten den
Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Dabei verzichtete die Ehefrau auf den
Versorgungsausgleich. Als Gegenleistung wurde eine Lebensversicherung
abgeschlossen. Die zum Fälligkeitstag auszuzahlende Versicherungssumme sollte
jedem Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen.
Im Rahmen des späteren
Scheidungsverfahrens machte der Ehemann den hälftigen an seine frühere Ehefrau
ausgezahlten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die
Aufwendungen der ungeschmälerten Erhaltung seiner künftigen Versorgungsbezüge
gedient hätten.
Die Auffassung wurde durch den
Bundesfinanzhof[30]
bestätigt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allein ein ausreichend
bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
Einkunftsart. Dies ist für Versorgungsausgleichszahlungen der Fall, wenn sie
geleistet werden, um Kürzungen der eigenen später erzielbaren Versorgungsbezüge
zu vermeiden. Sie sind bereits abzugsfähig, bevor die mit dem Aufwand
zusammenhängenden Einkünfte erzielt werden.
Hinweis: Die
Ausführungen gelten gleichermaßen für Auffüllungszahlungen nach den
Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
Die ehemalige Gesellschafterin
einer GmbH, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war,
machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 einen Verlust aus der
Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend. Sie war an der GmbH
zu rd. 1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten
den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über
die 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.
Dem Bundesfinanzhof[31]
ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht
zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a.,
dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte
und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.
Hinweis:
Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei
Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.
Gegenstand der Gewerbesteuer
ist der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn. Entscheidend ist auf den
Zeitpunkt abzustellen, an dem die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind. Im Gegensatz dazu erfasst
die Einkommensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten
Vorbereitungshandlung an. Durch diese unterschiedliche Betrachtung fallen die
Zeitpunkte für den Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit im
einkommensteuerrechtlichen Sinn und den Beginn einer gewerbesteuerpflichtigen
Tätigkeit auseinander.
Für die Bestimmung des
Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung und
deren Höhe für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist auf den
Zeitpunkt der Anschaffung des Gegenstands und seiner Inbetriebnahme
abzustellen. Hinsichtlich dieses Zeitpunkts besteht Identität für die
einkommen- und auch gewerbesteuerliche Betrachtung.
Die Beurteilung hat zur Folge,
dass unter einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zulässige Abschreibungen
auch gewerbesteuerlich zu beachten sind. Die Höhe der für die Bemessung des
Gewerbeertrags maßgeblichen AfA richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.[32]
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[33])
Die Amtsniederlegung durch den
alleinigen Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich alleiniger Gesellschafter
ist, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn dieser davon absieht, einen
neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen.
Das hat das Oberlandesgericht
München[34]
entschieden.
Grund für die Missbilligung
einer solchen Amtsniederlegung ist die Zurückstellung überwiegender Interessen
anderer Beteiligter durch den Versuch, sich der freiwillig übernommenen
Verantwortung für die Gesellschaft und aller weiterer Pflichten zu entledigen,
die gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das
Amt des Geschäftsführers geknüpft sind.
Diese Grundsätze gelten auch
dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niederlegt, sondern sich als
alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege[35]
abberufen hat.
Gegen eine GmbH, die ihrer
Verpflichtung zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb bereits verlängerter Fristen
nicht vollständig nachgekommen ist, wurde durch das Bundesamt für Justiz ein
Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € festgesetzt.
Nach erfolgloser Anrufung des
Landgerichts erhob die GmbH Verfassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung,
dass die Auferlegung des Ordnungsgelds sowie dessen Höhe sie in ihren
Verfassungsrechten verletze. Sie treffe kein oder nur geringes Verschulden, das
Ordnungsgeld übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches.
Das Bundesverfassungsgericht[36] nahm
die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine
grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellt
in seiner Entscheidung klar, dass gegen die Offenlegungspflicht[37]
und deren Sanktionierung[38]
keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Mögliche
Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit[39]
und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung[40]
sind durch die mit der Offenlegung verfolgten, in erheblichem
Allgemeininteresse liegenden Zwecke jedenfalls gerechtfertigt. Auch die
Festsetzung des Ordnungsgelds in Höhe des geringstmöglichen Betrags begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht
unverhältnismäßig. Für ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe lagen die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Vergütungen
an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können Einkünfte aus selbständiger
Arbeit sein
Der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH wird meistens im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig und hat
somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er kann aber auch als
Selbstständiger gegenüber der GmbH auftreten und mit ihr einen Beratungsvertrag
abschließen, wenn er beispielsweise in Organisation und Durchführung der
Tätigkeit frei ist, Unternehmerinitiative entwickeln kann und geschäftliche
Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern hat. Dann sind die Vergütungen der
GmbH entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit entsprechenden
Gewerbesteuer-Festsetzungen oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Wird der
Geschäftsführer beispielsweise als beratender Betriebswirt für die GmbH tätig,
liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[41])
Benutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH deren Flugzeug unentgeltlich für Privatflüge, liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor. Sie ist grundsätzlich nach den bei der Gesellschaft
angefallenen Vollkosten zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten.
Dabei sind auch fixe Kosten wie AfA, Versicherungen oder Zinsaufwendungen
einzubeziehen. Ist allerdings ein konkreter Fremdvergleich hinsichtlich der für
die Überlassung des Flugzeugs zu erzielenden Miete möglich, ist diese
anzusetzen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[42])
Unterstützungskassen sind
unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit. Übersteigt
ihr Kassenvermögen einen bestimmten Betrag, sind sie partiell steuerpflichtig.
Bisher war umstritten, ob bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
die Leistungen der Unterstützungskasse an die begünstigten Arbeitnehmer des
Trägerunternehmens als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und die
Körperschaftsteuer mindern.
Der Bundesfinanzhof[43]
hat diese Streitfrage jetzt dahingehend entschieden, dass die Leistungen als
Betriebsausgaben gewinn- und damit steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Einerseits sind Zahlungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse bei
dieser Betriebseinnahmen. Dann müssen andererseits die Leistungen an die
begünstigten Arbeitnehmer Betriebsausgaben sein.
Der Bundesfinanzhof hat offen
gelassen, ob seine Rechtsprechung auch für den Fall gilt, dass die
Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben
wird.
Existenzgründer
in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Selbstständige
Existenzgründer, die freiwillig arbeitslosenversichert sind,[44]
müssen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts[45]
selbst darauf achten, dass sie ihre Beiträge pünktlich bezahlen. Geraten sie
mit ihren Beiträgen länger als drei Monate in Verzug, darf die Bundesagentur
für Arbeit das Versicherungsverhältnis beenden, ohne sie vorher mahnen zu
müssen. Es genüge, wenn die Bundesanstalt für Arbeit in einem Merkblatt auf
diesen Umstand hinweise. Eine darüber hinausgehende Betreuungspflicht gegenüber
den freiwillig arbeitslosenversicherten Selbstständigen habe sie nicht.
Rentenversicherungspflicht
eines selbstständigen Handelsvertreters
Ein selbstständiger
Handelsvertreter ohne versicherungspflichtige Angestellte, der überwiegend für
einen einzigen Auftraggeber tätig ist, wird vom Gesetzgeber als sozial
schutzwürdig angesehen und ist deshalb nicht von der Rentenversicherungspflicht[46]
befreit, obwohl er neben den Produkten des Auftraggebers in geringem Umfang
auch sog. Cross-Selling-Produkte vertreibt. Diese sind keine eigenständigen
Produkte anderer Auftraggeber.
Dies hat das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen[47]
entschieden. Es ging um einen Handelsvertreter, der Bausparverträge für eine
bestimmte Bausparkasse vertrieb, im Rahmen seines Vertrags aber auch
Finanzprodukte von Unternehmen, die Vertragspartner der Bausparkasse waren,
anbot.
Zwar können solche Personen
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer
selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden,[48]
dieser Zeitraum war bei dem betreffenden Handelsvertreter bezüglich der geltend
gemachten Rentenversicherungsbeiträge aber bereits abgelaufen.
In Deutschland unterliegt jede
Lieferung von Pferden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies verstößt nach
Auffassung des Europäischen Gerichtshofs[49]
gegen Unionsrecht. Danach darf die Lieferung von Pferden dem ermäßigten
Steuersatz nur unterworfen werden, wenn das Pferd
·
im
Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von
Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden, oder
·
für
den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung, z. B. Pferdezucht,
geliefert wird.
Insbesondere die Lieferung von
Pferden für den Freizeitbereich muss dem vollen Umsatzsteuersatz unterworfen
werden. Deutschland muss sein Gesetz an das Unionsrecht anpassen.
Wechselt ein Landwirt von der
Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt, kann es
innerhalb des Berichtigungszeitraums zu Vorsteuerberichtigungen zu seinen
Gunsten und zu seinen Lasten kommen. Führen die Berichtigungen insgesamt zu
einem Nachteil, werden die Mehrsteuern regelmäßig erlassen. Ein Anspruch auf
Erlass besteht aber nur, wenn die Umsatzsteuerbescheide, in denen zugunsten des
Landwirts Vorsteuerberichtigungsbeträge enthalten sind, geändert werden.
Beispiel:
Landwirt L wechselt von
der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, was zu einer anteiligen
Vorsteuererstattung im Jahr 01 von 100 führt. Später wechselt er
zurück zur Durchschnittssatzbesteuerung, was im Jahr 06 zu einer
Rückforderung bereits erstatteter Vorsteuern von 150 führt.
Die Wechsel führen insgesamt
zu einem Steuernachteil von 50. Dieser Betrag wird nur dann erlassen, wenn
zuvor der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 01 geändert wird. Eine
lediglich rechenmäßige Saldierung mit der Rückforderung im Jahr 06 reicht
nicht aus.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[50])
Umkehr
der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Mobilfunkgeräten ab 1.7.2011
Zur Bekämpfung von
Umsatzsteuerausfällen in besonders betrugsanfälligen Bereichen wird die Umkehr
der Steuerschuldnerschaft erweitert. Beim sogenannten Reverse-Charge-Verfahren
ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, so dass Steuerschuld und die
gegebenenfalls bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug zusammenfallen.
Die Neuerungen gelten ab dem
1.7.2011 für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen
wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem
Einbau in ein Endprodukt. Nur wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist,
kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei Lieferungen an
Nichtunternehmer, also insbesondere im typischen Einzelhandel, bleibt es bei
der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist, dass
die Entgeltsumme für die Lieferungen mindestens 5.000 € beträgt.
Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Beurteilung
der Betragsgrenze von 5.000 € ist auf alle im Rahmen eines
zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände
abzustellen, um Manipulationen, z. B. durch Aufspalten der
Rechnungsbeträge, zu unterbinden.
(Quelle: Sechstes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen[51])
Unternehmer
schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger
Rechnung
Weist ein Unternehmer in einer
Rechnung einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus oder weil er die
Leistung nicht erbracht hat, schuldet er bis zu einer Rechnungsberichtigung
neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag.
Der Bundesfinanzhof[52]
hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine
Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle
Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B.
auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden
Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit
diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Werden wirtschaftliche
Aktivitäten der öffentlichen Hand nicht umsatzbesteuert, kommt es zu
Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Leistungen auch von privaten Unternehmen angeboten
werden und diese Steuern zahlen müssen. Andererseits muss der öffentlichen Hand
ein Vorsteuerabzug gewährt werden, wenn ihre Leistung umsatzsteuerpflichtig
ist.
Der Bundesfinanzhof[53]
hat entschieden, dass eine Gemeinde, die an Markttagen Standflächen des
hoheitlich genutzten Marktplatzes an Händler umsatzsteuerpflichtig vermietete,
auch anteilige Vorsteuer aus Sanierungskosten abziehen kann.
Wettbewerbspreise
im Strukturvertrieb als umsatzsteuerliches Entgelt
A war als Kommissionärin
für T tätig und verkaufte im Rahmen eines Strukturvertriebs deren
Haushaltsgegenstände. Diese wurden bei sog. Hauspartys durch Beraterinnen auf
Provisionsbasis an die Endverbraucher vermittelt. Die Beraterinnen konnten bei
Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen auch Wettbewerbspreise (Sachpreise und
Reisen) gewinnen, die von der T vorgegeben waren und von A bei T
gekauft werden mussten. A machte die Vorsteuern aus den Rechnungen über
die Wettbewerbspreise geltend.
Der Bundesfinanzhof[54]
wertete die Übergabe der Wettbewerbspreise von A an die Beraterinnen als
sog. tauschähnlichen Umsatz und verlangte von A hierfür Umsatzsteuer. Er
ging davon aus, dass die Leistungen der Beraterinnen durch die Wettbewerbspreise
zusätzlich vergütet wurden.
Hinweis: Für
die Beraterinnen sind die Wettbewerbspreise zusätzliche Einnahmen, die sowohl
umsatz- als auch ertragsteuerlich zu versteuern sind.
Regelmäßige
Arbeitsstätte eines als Personalreserve eingesetzten Mitarbeiters
Wird ein als Personalreserve
beschäftigter Mitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt,
werden diese keine regelmäßige Arbeitsstätte.
In einem Fall des
Niedersächsischen Finanzgerichts1 wollte der Mitarbeiter seine
Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen und
Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit der Abwesenheit von seiner Wohnung
abziehen. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es für die
Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausreiche, dass der Arbeitnehmer eine
bestimmte Anzahl von Filialen immer wieder, wenn auch in unregelmäßigen
Abständen, aufsuche.
Aufwendungen für beruflich
veranlasste Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten, die keine regelmäßigen
Arbeitsstätten sind, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich der Höhe nach
unbeschränkt abziehen und einen Pauschbetrag für Mehraufwendungen für die
Verpflegung von 6 € pro Tag abziehen, wenn er wegen einer vorübergehenden
Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt weniger als
14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist. Regelmäßige
Arbeitsstätte ist eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der
Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht.2 Die
Arbeitsstätte muss der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, also durchschnittlich im
Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht werden.3
In diesem Fall jedoch fehlte es an der für die Annahme einer regelmäßigen
Arbeitsstätte erforderlichen Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.
1 Niedersächsisches FG,
Urt. v. 15.4.2011, 3 K 169/10, LEXinform 5012086.
2 BFH,
Urt. v. 11.5.2005, VI R 15/04, BStBl. 2005 II, S. 788,
LEXinform 5000656.
3 R 9.4
Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien.
Finanzverwaltung
folgt Bundesfinanzhof bei der Abgrenzung zwischen Bar‑ und Sachlohn bei
Gutscheinen
Der Bundesfinanzhof1
hatte kürzlich entschieden, dass die Unterscheidung zwischen Bar‑ und
Sachlohn bei der Ausgabe von Gutscheinen davon abhängt, welche Leistung der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Unerheblich ist, wie der
Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil
verschafft. Egal ist auch, ob der Arbeitgeber selbst tätig wird oder dem
Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu
erwerben. Deshalb ist es auch ein Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer Geld unter
der Auflage einer bestimmten Verwendung erhält. Kann umgekehrt der Arbeitnehmer
verlangen, dass er statt der Sache den Gegenwert als Barlohn bekommt, liegt nie
ein Sachbezug vor.
Sachverhalte, in denen so zu
unterscheiden ist, können sein:
·
Der
Arbeitgeber erlaubt seinen Arbeitnehmern, auf seine Kosten gegen Vorlage einer
Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu maximal 44 € monatlich zu
tanken.
·
Arbeitnehmer
erhalten zum Geburtstag Geschenkgutscheine über maximal 44 €.
·
Arbeitnehmer
dürfen mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle
ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem
Arbeitgeber erstatten lassen.
Nach der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs war befürchtet worden, dass die Finanzverwaltung mit einem
Nichtanwendungserlass reagiert. Im Gegenteil: Nach einem Beschluss der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder2 gelten die o. g.
Grundsätze allgemein. Mit einer Ausnahme: Die Regel3, den geldwerten
Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht
anzuwenden, wenn kein Bewertungserfordernis besteht, z. B. bei
nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen oder
zweckgebundenen Geldzuwendungen.
1 BFH,
Urt. v. 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011,
S. 383, LEXinform 0179901; VI R 27/09,
BStBl II 2011, S. 386, LEXinform 0179904;
VI R 41/10, BStBl II 2011, S. 389,
LEXinform 0927865.
2 Oberfinanzdirektionen
Rheinland und Münster, Vfg. v. 17.5.2011, S 2334 ‑ 1026 ‑ St 212
(Rhld)/S 2334 ‑ 10 ‑ St 22 ‑ 31
(Ms), DB 2011, S. 1250.
3 R 8.1
Abs. 2 S. 9 LStR.
Die private Nutzung von
Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses ist als geldwerter Vorteil
zu betrachten. Der Anscheinsbeweis für die private Nutzung greift auch, wenn
der Arbeitnehmer Zugriff auf einen Vorführwagenpool des Arbeitgebers hat. Eine
Erschütterung des Anscheinsbeweises durch ein arbeitsvertragliches Verbot der
privaten Nutzung kommt nicht in Frage, wenn eine Erlaubnis zur Nutzung für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben und die Einhaltung des
darüber hinaus gehenden Verbots nicht systematisch kontrolliert wurde. So
entschied das Niedersächsische Finanzgericht1 im Falle eines
Verkäufers, der trotz eines im Arbeitsvertrag geregelten Verbots Vorführwagen
aufgrund einer mündlich erteilten Erlaubnis für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte nutzte.
Die Frage, ob ein Dienstwagen
auch privat durch einen Arbeitnehmer genutzt wird, ist nach den Grundsätzen des
Anscheinsbeweises zu beurteilen. Ist danach die private Nutzung möglich, so
besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass diese auch erfolgt. Dieser
Anscheinsbeweis kann durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Ein
solcher Gegenbeweis wurde hier nach Ansicht des Gerichts nicht erbracht. Der
Vortrag, dass für private Zwecke Privatfahrzeuge zur Verfügung standen, sei
nicht ausreichend. Das arbeitsvertragliche Verbot der Privatnutzung sei
offenbar nicht ernst gemeint, da die Nutzung für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte gestattet worden sei. Trotz wöchentlicher Aufzeichnung des
Kilometerstandes habe es keine systematischen Kontrollen gegeben, die eine
weitergehende Nutzung unmöglich gemacht hätten.
1 FG Niedersachsen,
Urt. v. 11.3.2010, 1 K 383/07, LEXinform 5011561, Rev.
BFH VI R 64/10.
[1] BFH, Urt. v. 3.3.2011, III R 45/08, DStR 2011, S. 1084, BFH/NV 2011, S. 1204, LEXinform 0179174.
[2] BFH, Urt. v. 30.3.2011, XI R 30/09, DB 2011, S. 1145, BFH/NV 2011, S. 1264, LEXinform 0927500.
[3] § 89 Abs. 2 AO.
[4] BFH, Urt. v. 27.1.2011, III R 90/07, DB 2011, S. 1036, BFH/NV 2011, S. 1066, LEXinform 0588773.
[5] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 15/09, BFH/NV 2011, S. 1239, DStR 2011, S. 1020, LEXinform 0179887.
[6] FG Münster, Urt. v. 20.4.2010, 15 K 2184/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 49/10), EFG 2011, S. 863, LEXinform 5011551.
[7] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 8/10, DB 2011, S. 1306, LEXinform 0927613.
[8] FG Münster, Urt. v. 23.3.2011, 7 K 2793/07, (Revision eingelegt, Az BFH X R 17/11), LEXinform 5011900.
[9] FG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2010, 3 K 3356/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 7/11), EFG 2011, S. 884, LEXinform 5011503.
[10] BFH, Urt. v. 22.3.2011, VII R 42/10, DStR 2011, S. 1070, DB 2011, S. 1427, LEXinform 0927871.
[11] BFH, Urt. v. 8.2.2011, IX R 15/10, DStR 2011, S. 1124, DB 2011, S. 1369, LEXinform 0927826.
[12] FG Münster, Urt. v. 24.2.2011, 11 K 4239/07, LEXinform 5011984.
[13] StEntlG 1999/2000/2002.
[14] BFH, Urt. v. 9.3.2011, IX R 72/04, DB 2011, S. 1197, DStR 2011, S. 1018, LEXinform 0588724
[15] § 3 Nr. 13 EStG.
[16] § 3 Nr. 16 EStG i. V m. BMF, Schr. v. 20.8.2001, BStBl 2001 I, S. 541, LEXinform 0575790.
[17] BFH, Beschl. v. 15.3.2011, VI B 145/10, BFH/NV 2011, S. 983, LEXinform 5906106.
[18] BVerfG, 2 BvR 1008/11.
[19] BFH, Urt. v. 27.1.2011, III R 45/09, BFH/NV 2011, S. 1215, LEXinform 0179840.
[20] BFH, Urt. v. 24.3.2011, VI R 11/10, DB 2011, S. 1310, BFH/NV 2011, S. 1228, LEXinform 0927803.
[21] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 24/08, BFH/NV 2011, S. 1229, LEXinform 0179012.
[22] BFH, Urt. v. 3.3.2011, III R 58/09, BFH/NV 2011, S. 1127, LEXinform 0179885.
[23] BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VI R 8/10, BFH/NV 2011, S. 1237, LEXinform 0927859.
[24] BFH, Urt. v. 24.2.2011, VI R 12/10, DStR 2011, S. 968, DB 2011, S. 1142, LEXinform 0927860.
[25] BFH, Beschl. v. 12.4.2011, X B 132/10, BFH/NV 2011, S. 1136, LEXinform 5906149.
[26] § 843 Abs. 1 Alternative 2 BGB
[27] BFH, Urt. v. 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl 1995 II, S. 121, LEXinform 0126090.
[28] BFH, Urt. v. 3.3.2011, III R 11/08, DB 2011, S. 1148, BFH/NV 2011, S. 1218, LEXinform 0588949.
[29] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 46/09, BFH/NV 2011, S. 1232, DStR 2011, S. 1024, LEXinform 0927412.
[30] BFH, Urt. v. 24.3.2011, VI R 59/10, DStR 2011, S. 1123, BFH/NV 2011, S. 1130, LEXinform 0928034.
[31] BFH, Urt. v. 8.2.2011, IX R 44/10, DB 2011, S. 1368, LEXinform 0927999.
[32] § 7 GewStG.
[33] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 52/09, BFHV 2011, S. 1247, LEXinform 0927533.
[34] OLG München, Beschl. v. 16.3.2011, 31 Wx 64/11, DB 2011, S. 760, DStR 2011, S. 636, LEXinform 1571272.
[35] § 38 GmbHG.
[36] BVerfG, Beschl. v. 1.2.2011, 2 BvR 1236/10, DB 2011, S. 807, LEXinform 1569464.
[37] § 325 HGB.
[38] § 335 HGB.
[39] Art. 12 Abs. 1 GG.
[40] Art. 2 Abs. 1 GG.
[41] BFH, Urt. v. 20.10.2010, VIII R 34/08, BFH/NV 2011, S. 585, DStR 2011, S. 911, LEXinform 0179396.
[42] BFH, Urt. v. 22.12.2010, I R 47/10, BFH/NV 2011, S. 1019, LEXinform 0927719.
[43] BFH, Urt. v. 22.12.2010, I R 110/09, BFH/NV 2011, S. 1085, DB 2011, S. 1252, LEXinform 0927593.
[44] § 28a SGB III.
[45] BSG, Urt. v. 30.3.2011, B 12 AL 2/09 R, NWB 15/2011, S. 1231.
[46] § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.
[47] LSG Niedersachsen‑Bremen, Urt. v. 17.11.2010, L 2 R 445/10, DB 18/2011, M 28.
[48] § 6
Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI.
[49] EuGH, Urt. v. 12.5.2011, Rs. C‑453/09, DB 2011, S. 1202, LEXinform 5211841.
[50] BFH, Urt. v. 13.1.2011, V R 43/09, BFH/NV 2011, S. 1049, LEXinform 0927377.
[51] Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, LEXinform 0436083.
[52] BFH, Urt. v. 17.2.2011, V R 39/09, BFH/NV 2011, S. 1259, DStR 2011, S. 969, DB 2011, S. 1200, LEXinform 0927374.
[53] BFH, Urt. v. 3.3.2011, V R 23/10, DStR 2011, S. 1077, DB 2011, S. 1372, LEXinform 0927856.
[54] BFH, Urt. v. 27.1.2011, V R 7/09, BFH/NV 2011, S. 1030, LEXinform 0927366.

