News Zusammenfassung August 2011

 

 

 

Erlass eines Berichtigungsbescheids in verjährter Zeit

Ein Unternehmer war Inhaber eines Produktionsbetriebs A und eines Großhandelsbetriebs B. Nach Erledigung eines Rechtsstreits über die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags 1990 für den Betrieb B änderte das Finanzamt im Jahr 2003 den Gewerbesteuermessbescheid zugunsten des Unternehmers ab. Dabei verwechselte es allerdings die Betriebe, sodass sich der Gewerbesteuermessbetrag für den Betrieb A um 50.000 € verminderte. Der Messbescheid ging dem Klägervertreter im August 2003 zu, der die Erledigung des Rechtsstreits im September 2003 bestätigte. Ende April 2005 bemerkte das Finanzamt den Fehler und berichtigte den Bescheid unter Hinweis auf eine offenbare Unrichtigkeit.

Der Bundesfinanzhof[1] hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Ein Berichtigungsbescheid aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit kann nicht mehr erlassen werden, wenn seit Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids mehr als ein Jahr vergangen ist. Ist bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen, kann eine Berichtigung auch mit Zustimmung des betroffenen Steuerzahlers nicht mehr geändert werden.

 


 

Finanzamt ist an unverbindlich erteilte Auskünfte nicht gebunden

Eine Diplom-Psychologin erstellte für Gerichte Gutachten zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Im Jahr 1997 teilte ihr das Finanzamt schriftlich mit, dass die Umsätze hieraus umsatzsteuerfrei seien. Für das Jahr 2002 setzte es jedoch Umsatzsteuern fest, weil sich inzwischen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung hierzu geändert hatten. Hiergegen wehrte sich die Psychologin und meinte, das Finanzamt müsse sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die 1997 erteilte Auskunft halten.

Der Bundesfinanzhof[2] gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine unverbindliche Auskunft erteilt hatte und sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hatte.

Hinweis: Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.[3]

 


 

Änderung eines bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags bei nachträglicher Festsetzung von Kindergeld

Der Einkommensteuerbescheid ist für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Grundlagenbescheid. Kinderfreibeträge führen zu einer modifizierten Einkommensteuer als Berechnungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Festsetzung von Kindergeld zu einer Änderung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags führen kann.

Der Bundesfinanzhof[4] hat dies verneint. Weder das Solidaritätszuschlagsgesetz noch die Abgabenordnung enthalten eine Rechtsgrundlage, die eine Änderung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags rechtfertigen würde. Nur durch einen ausdrücklichen und fristgerechten Einspruch gegen die ursprüngliche Festsetzung des Solidaritätszuschlags kann in solchen Fällen eine Änderung erreicht werden.

 


 

Aufwendungen für Beteiligung an Windkraftparkfonds sind Anschaffungskosten

Eine Fondsgesellschaft betrieb zwölf Windkraftanlagen. Mit einer anderen Gesellschaft vereinbarte sie einen Dienstleistungsvertrag über die Bauleitung und Koordinierung aller an dem Fondsprojekt Beteiligten bis zur Fertigstellung des Windkraftparks.

Streitig war die Behandlung der Aufwendungen für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung und ‑prüfung, Koordinierung/Baubetreuung und Eigenkapitalvermittlung. Der Bundesfinanzhof[5] entschied, dass die Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern Anschaffungskosten der Windkraftanlagen sind.

Das Fondskonzept sieht eine Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge vor, sodass der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter bei Eintritt in die Gesellschaft keinen unternehmerischen Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept hat. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter stehen sämtliche Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen.

 


 

Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes zum Betriebsnachfolger sind keine Betriebsausgaben

Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern gehören in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, auch wenn das Kind nach dem Abschluss der Ausbildung den elterlichen Betrieb fortführen soll. Solche Aufwendungen sind nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn der Ausbildungsvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Kind einem internen und externen Betriebsvergleich standhält und damit seinem Inhalt nach dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

Das Finanzgericht Münster[6] bestätigte diese Grundsätze: Ausbildungskosten für eigene Kinder sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Sie können ausnahmsweise als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn z. B. zwischen dem Vater und dem Sohn eine Vereinbarung vorliegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insbesondere verlangt das Gericht den Nachweis darüber, ob die Aufwendungen auch für einen Fremden getätigt worden wären, um diesen fremden Dritten in derselben Art und Weise wie den Sohn in der Ausbildung zum Betriebsnachfolger zu fördern.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind Anschaffungskosten und damit nicht sofort abziehbar

Für den Erwerb und Betrieb z. B. eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG eingeworben. Die Kapitalanleger beteiligen sich dann als Kommanditisten an der KG. Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten des Fonds sind in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für den Kapitalanleger wäre es steuerlich vorteilhafter, wenn diese Kosten sofort abgezogen werden könnten. Ihm stünde dann in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zur Verfügung. Für die Beurteilung als Anschaffungskosten ist jedoch die Sicht der beitretenden Gesellschafter maßgebend. Danach stehen sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[7])

 


 

Bei Minderung der Pacht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Halbabzugsverbot zu beachten

Mit Wirkung ab 1.1.2001 wurde das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Die Doppelbelastung des Gewinns von Körperschaften wurde dadurch in pauschaler Form vermieden, dass auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine Körperschaftsteuer von (nur) 25 % (2003 = 26,5 %) erhoben und beim Anteilseigener (Gesellschafter) die ausgeschütteten Gewinne nur zu 50 % angesetzt wurden. Bis einschließlich 2007 wurden mit Rücksicht auf diese hälftige Steuerfreistellung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Ausgaben nur zur Hälfte berücksichtigt.

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verzichtete das Besitzunternehmen mit Ergänzungsvereinbarung und einem weiteren Gesellschafterbeschluss auf einen Teil der vertraglich vereinbarten Miete. Infolge der nicht zu zahlenden Mietaufwendungen war bei der Betriebsgesellschaft mit einem höheren Gewinn zu rechnen, der dann für Gewinnausschüttungen (damals nur zu 50 % steuerpflichtig) zur Verfügung gestanden hätte. Die Minderung der Miete oder Pacht hat nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster[8] auch Auswirkungen auf die Höhe des Betriebsausgabenabzugs: Soweit die vertraglich vereinbarte Miete oder Pacht gegenüber der Betriebsgesellschaft herabgesetzt oder sogar erlassen wird, sind die Betriebsausgaben, die bei der Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen der Betriebsaufspaltung anfallen, nur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Beispiel: Vertraglich vereinbart war eine Miete von 80.240 € jährlich. Die Besitzgesellschaft reduzierte wegen schlechter wirtschaftlicher Situation der Betriebsgesellschaft die Miete auf 60.180 €, erhielt also nur 75 % der ursprünglich vereinbarten Miete. Die mit der Vermietung anfallenden Aufwendungen in Höhe von 19.400 € entfallen in Höhe von 4.850 € (25 % von 19.400 €) auf eine unentgeltliche Überlassung der Mietsache und sind zu 50 % (2.425 €) nicht abzugsfähig. Die restlichen Aufwendungen in Höhe von 14.550 € (19.400 € minus 4.850 €) entfallen auf die entgeltliche Überlassung der Mietsache und sind abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Wichtig: Ab 2008 wurde das Teileinkünfteverfahren eingeführt. Im Hinblick auf die Absenkung des steuerfreien Anteils bei z. B. Gewinnausschüttungen auf nur noch 40 % wurde mit Wirkung ab 2008 der Anteil der steuermindernd anzusetzenden Beträge auf 60 % erhöht. Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch 15 %.

 


 

Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Unter einer Rückstellung versteht man einen Passivposten in der Bilanz, der für Schulden oder wirtschaftliche Lasten gebildet wird, die dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Verbindlichkeiten wird für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten als Voraussetzung einer Rückstellung zusätzlich verlangt, dass sie am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft sind, sodass der Unternehmer sich im Ergebnis der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann. Dazu muss die zuständige Behörde z. B. einen Verwaltungsakt erlassen, der dem Unternehmer ein genau bestimmtes Handeln auferlegt. Die Verpflichtung kann sich auch aus einem Gesetz ergeben. Erforderlich ist, dass das Gesetz ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln verlangt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu handeln und die Verletzung der Verpflichtung sanktionsbewehrt ist.

Das Finanzgericht Düsseldorf[9] hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Luftfahrt- und Luftwerbeunternehmen war zur Umrüstung und ständigen Anpassung der Flugzeuge an den jeweiligen Stand der Luftsicherheitstechnik verpflichtet. Zum 31.12.2002 bildete das Unternehmen wegen noch nicht durchgeführter Maßnahmen eine Rückstellung in Höhe von ca. 3,0 Mio. €. Davon entfielen ca. 600.000 € auf Maßnahmen, für die die Umsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 oder früher endete. Für Maßnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mio. € endete die Umsetzungsfrist erst nach Ablauf des Jahres 2002.

Das Finanzgericht ließ die Rückstellung nur in Höhe der ca. 600.000 € zu, weil wegen des Fristablaufs zum 31.12.2002 eine rechtlich entstandene öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorlag. Die restliche Rückstellung sei nicht zu berücksichtigen, weil die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht entstanden sei, da die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung noch nicht am 31.12.2002 abgelaufen war.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.

Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.

Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[10])

 


 

Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer GmbH-Beteiligung

Der Gesellschafter A einer GmbH veräußerte im Jahr 2004 seinen hälftigen Anteil an der GmbH an seinen ebenfalls zur Hälfte beteiligten Mitgesellschafter B, wobei er auf seinen Gewinnanteil aus 2003 sowie auf seinen Anteil am Gewinnvortrag verzichtete. Als Gegenleistung zahlte B einen Betrag von 6.391,50 € (Anteil am eingezahlten Stammkapital) und übernahm ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 38.336,23 € von A. A machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust geltend, weil er der Ansicht war, dass der Verzicht auf seinen Anteil am Gewinnvortrag und am Gewinn 2003 vom Veräußerungspreis abzuziehen war.

Während das Finanzgericht der Ansicht des A überraschend zugestimmt hatte, entschied der Bundesfinanzhof[11], dass der Gewinnanteil des Veräußerers einer GmbH-Beteiligung preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils ist.

 


 

Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine „Clearingstelle“ der Finanzverwaltung zu übermitteln. Lediglich in bestimmten Fällen ist für Privathaushalte (als Arbeitgeber) eine Ausnahme vorgesehen. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wodurch er so informiert ist wie im bisherigen Verfahren durch die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte.

Die ungeprüfte Übernahme von der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt übersendet, ist eine sog. „offenbare Unrichtigkeit“ und berechtigt das Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.[12]

Hinweis: Offenbare Unrichtigkeiten kann die Finanzverwaltung jederzeit berichtigen, auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids. Zeitlich ist die Berichtigung nur durch den Ablauf der Festsetzungsverjährung begrenzt.

 


 

Höhe des Verlustrücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

Bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1998 entstandene, noch nicht ausgeglichene und zurückgetragene Verluste konnten in unbegrenzter Höhe auf den Veranlagungszeitraum 1997 zurückgetragen werden. Diese Möglichkeit des unbegrenzten Verlustrücktrags ist durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 1999 eingeschränkt worden.[13] Fraglich blieb, ob die einschränkenden Regelungen auch auf im Jahr 1999 entstandene, nicht ausgeglichene und auf den Veranlagungszeitraum 1998 rücktragsfähige Verluste anzuwenden waren.

Durch den Bundesfinanzhof[14] ist jetzt entschieden worden, dass die gesetzliche Neuregelung erst für die aus dem Veranlagungsjahr 2000 in den Veranlagungszeitraum 1999 rücktragsfähigen Verluste anwendbar ist.

 


 

Kein Ansatz eines pauschalen Kilometersatzes in Höhe der reisekostenrechtlichen Werte für Dienstfahrten mit privaten Pkw

Die Landesreisekostengesetze der Bundesländer Bayern, BadenWürttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und MecklenburgVorpommern sehen Wegstreckenentschädigungen von 0,35 € je Kilometer vor. Diese Entschädigungen sind steuerfrei.[15] Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitgeber nur max. 0,30 € je Kilometer steuerfrei ersetzen.[16]

Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte ein betroffener Arbeitnehmer Klage erhoben. Sowohl Finanzgericht als auch Bundesfinanzhof[17] sind dem nicht gefolgt, weil solche typisierenden Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden dürfen. Nun muss sich das Bundesverfassungsgericht[18] mit diesem Problem auseinandersetzen.

 


 

Kein Kindergeld für Asylantragsteller ohne Arbeitserlaubnis

Die aus dem Jemen stammende Asylbewerberin hatte eine Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige. Später erhielt sie eine Bescheinigung, wonach ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik als erlaubt galt. Dadurch wurde eine Arbeitsaufnahme mit gültiger Arbeitserlaubnis zulässig. Einen entsprechenden Antrag stellte sie nicht.

Nach der Geburt ihrer Tochter beantragte die Frau Kindergeld. Der Antrag wurde von der Kindergeldkasse mit der Begründung abgelehnt, dass sie über keine gültige Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfüge.

Dies hat der Bundesfinanzhof[19] bestätigt. Eine zum Zweck der Familienzusammenführung minderjährigen, ledigen Kindern erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht automatisch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie bedarf zusätzlich der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. Da eine solche Genehmigung nicht vorlag, bestand auch kein Anspruch auf Kindergeld.

Es kommt nicht darauf an, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Genehmigung vorlagen, entscheidend ist das tatsächliche Vorliegen.

 

Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern

Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise ist in der Regel ein mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertender steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wegen der Teilnahme eines Soldaten an der Gemeinschaftsverpflegung hielt der Dienstherr den Differenzbetrag zum Höchstbetrag von dem Trennungsentgelt ein und zahlte nur 2,40 € täglich aus. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Soldat Verpflegungsmehraufwand geltend, was Finanzamt und Finanzgericht ablehnten, weil die Aufwendungen nach ihrer Auffassung unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang standen.

Der Bundesfinanzhof[20] hat entschieden, dass die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nur um die tatsächlich ausgezahlten 2,40 € zu kürzen waren, nicht aber um den fiktiv gekürzten Tagegeldanspruch.

 


 

Kindergeld: ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes

Ein ausländischer Mitbürger hatte seit 1986 eine Aufenthaltsberechtigung und bezog für seinen Sohn Kindergeld. Der Sohn hatte eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis, aber keine Arbeitsgenehmigung. Im Juli 2003 brach der Sohn die Schulausbildung ab. Das Arbeitsamt registrierte ihn ‑ wegen des nicht geklärten Aufenthaltsstatus ‑ nicht als Arbeits- oder Ausbildungssuchenden. Erst ab Juni 2004 wurde er als Arbeitssuchender geführt. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid im November 2004 auf.

Der Bundesfinanzhof[21] entschied, dass für den Sohn in den Zeiten kein Anspruch auf Kindergeld bestand, in denen er nicht in der Ausbildung und ihm auch keine Erwerbstätigkeit erlaubt war. Dabei kommt es auf das Vorliegen dieser Erlaubnis und nicht auf den Anspruch darauf an.

 


 

Nachweis des ernsthaften Bemühens eines volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz

Für ein über 18 Jahre altes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld u. a. dann, wenn es seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Diese Voraussetzungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erbracht werden. Die Registrierung dort ist jedoch in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. Um den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsplatz suchend melden. Wird eine erneute Meldung versäumt, erlischt der Kindergeldanspruch.

Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und das Bemühen um einen Ausbildungsplatz haben die kindergeldberechtigten Eltern zu erbringen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[22])

 


 

Pflegegeld mindert abzugsfähige Aufwendungen für Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung

Durch den krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Altenpflegeheim entstehende Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sie sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, wie der Betroffene die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss. Deshalb sind Kostenerstattungen oder andere Vorteile anzurechnen, die zum Ausgleich für die eingetretenen Belastungen gezahlt werden. Voraussetzung ist allein, dass die Ersatzleistungen zum Ausgleich für entstehende Belastungen durch die Krankheit gezahlt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[23])

 


 

Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Die Gebühren für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Die Reisekosten für einen solchen Kurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden, da bei einem Sprachkurs im Ausland stets von einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist.

Für die Aufteilung kommt es nicht allein auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts im Verhältnis zur Dauer des Auslandsaufenthalts an. In solchen Fällen muss ein anderer Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die berufliche und die private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig nebeneinander verwirklicht werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[24])

 


 

Rente aus privater Unfallversicherung steuerbar

Renten aus einer privaten Unfallversicherung sind grundsätzlich steuerbar. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs[25] hat sich mit dem Unterschied zwischen einer Invaliditätsrente aus einer privaten Unfallversicherung und einer Schadensersatzrente auseinandergesetzt.

Ein an Multipler Sklerose Erkrankter bezieht aus einer privaten Unfallversicherung eine Invaliditätsrente. Nach den Versicherungsbedingungen war Voraussetzung für die Rentengewährung eine Krankheit mit einer nachfolgenden dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Das Finanzamt erfasste diese Rente mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte. Dem hat der Bundesfinanzhof zugestimmt und festgestellt, dass nach dem Rentenvertrag keine nicht steuerbare Schadensersatzrente vorliegt. Nur solche Renten (sogenannte Mehrbedarfsrente[26]) unterliegen nicht der Einkommensteuer.[27]

 


 

Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Ein Kindergeldbescheid hat Dauerwirkung und ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufenden monatlichen Kindergeldzahlungen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die zunächst richtige Kindergeldfestsetzung unrichtig war, weil die Voraussetzungen im Nachhinein entfallen sind, ist die Festsetzung aufzuheben. Die Aufhebung wirkt dann ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch rückwirkend. Der nachfolgend geschilderte Fall macht das deutlich:

Eine Schülerin meldete sich nach ihrem Realschulabschluss im August 2004 bei einem Gymnasium an. Der Schulbesuch sollte bis Ende März 2007 dauern. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Schülerin im Oktober 2004 setzte die Familienkasse das Kindergeld für den Zeitraum bis März 2007 fest. Die Schülerin brach jedoch die Schule nach einigen Monaten ab. Die Kasse erfuhr erst später davon und forderte das Kindergeld für den Zeitraum ab dem Monat zurück, in dem das Kind die Schule abgebrochen hatte.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[28])

 


 

Windparks bestehen aus mehreren Wirtschaftsgütern

Eine Fondsgesellschaft betrieb einen Windpark bestehend aus vier Windkraftanlagen. Die Herstellungskosten der Gesamtanlage sowie weitere nachträgliche Herstellungskosten buchte die Fondsgesellschaft auf einem Konto „technische Anlage“ und schrieb die Anlage auf 16 Jahre degressiv ab.

Der Bundesfinanzhof[29] entschied, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht:

·       aus der Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung,

·       aus der Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden, und

·       aus der Zuwegung.

Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis 16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation („repowering“) jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können.

 


 

Zahlungen auf den Versorgungsausgleich sind Werbungskosten

Ehegatten hatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Dabei verzichtete die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich. Als Gegenleistung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die zum Fälligkeitstag auszuzahlende Versicherungssumme sollte jedem Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen.

Im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens machte der Ehemann den hälftigen an seine frühere Ehefrau ausgezahlten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufwendungen der ungeschmälerten Erhaltung seiner künftigen Versorgungsbezüge gedient hätten.

Die Auffassung wurde durch den Bundesfinanzhof[30] bestätigt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allein ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart. Dies ist für Versorgungsausgleichszahlungen der Fall, wenn sie geleistet werden, um Kürzungen der eigenen später erzielbaren Versorgungsbezüge zu vermeiden. Sie sind bereits abzugsfähig, bevor die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einkünfte erzielt werden.

Hinweis: Die Ausführungen gelten gleichermaßen für Auffüllungszahlungen nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

 


 

Zum Nachweis der Zahlung einer Stammeinlage

Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend. Sie war an der GmbH zu rd. 1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.

Dem Bundesfinanzhof[31] ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.

Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.

 


 

Abschreibungen im Jahr der Aufnahme des Gewerbebetriebs

Gegenstand der Gewerbesteuer ist der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn. Entscheidend ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind. Im Gegensatz dazu erfasst die Einkommensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung an. Durch diese unterschiedliche Betrachtung fallen die Zeitpunkte für den Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinn und den Beginn einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit auseinander.

Für die Bestimmung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung und deren Höhe für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Gegenstands und seiner Inbetriebnahme abzustellen. Hinsichtlich dieses Zeitpunkts besteht Identität für die einkommen- und auch gewerbesteuerliche Betrachtung.

Die Beurteilung hat zur Folge, dass unter einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zulässige Abschreibungen auch gewerbesteuerlich zu beachten sind. Die Höhe der für die Bemessung des Gewerbeertrags maßgeblichen AfA richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.[32]

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[33])

 


 

Selbstabberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist ohne Neubestellung eines Geschäftsführers unwirksam

Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn dieser davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen.

Das hat das Oberlandesgericht München[34] entschieden.

Grund für die Missbilligung einer solchen Amtsniederlegung ist die Zurückstellung überwiegender Interessen anderer Beteiligter durch den Versuch, sich der freiwillig übernommenen Verantwortung für die Gesellschaft und aller weiterer Pflichten zu entledigen, die gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das Amt des Geschäftsführers geknüpft sind.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niederlegt, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege[35] abberufen hat.

 


 

Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses

Gegen eine GmbH, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb bereits verlängerter Fristen nicht vollständig nachgekommen ist, wurde durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € festgesetzt.

Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts erhob die GmbH Verfassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung, dass die Auferlegung des Ordnungsgelds sowie dessen Höhe sie in ihren Verfassungsrechten verletze. Sie treffe kein oder nur geringes Verschulden, das Ordnungsgeld übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches.

Das Bundesverfassungsgericht[36] nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass gegen die Offenlegungspflicht[37] und deren Sanktionierung[38] keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Mögliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit[39] und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung[40] sind durch die mit der Offenlegung verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Festsetzung des Ordnungsgelds in Höhe des geringstmöglichen Betrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Für ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

 

Vergütungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird meistens im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig und hat somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er kann aber auch als Selbstständiger gegenüber der GmbH auftreten und mit ihr einen Beratungsvertrag abschließen, wenn er beispielsweise in Organisation und Durchführung der Tätigkeit frei ist, Unternehmerinitiative entwickeln kann und geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern hat. Dann sind die Vergütungen der GmbH entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit entsprechenden Gewerbesteuer-Festsetzungen oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Wird der Geschäftsführer beispielsweise als beratender Betriebswirt für die GmbH tätig, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[41])

 


 

Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen unentgeltlicher Privatnutzung eines betrieblichen Flugzeugs

Benutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH deren Flugzeug unentgeltlich für Privatflüge, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sie ist grundsätzlich nach den bei der Gesellschaft angefallenen Vollkosten zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten. Dabei sind auch fixe Kosten wie AfA, Versicherungen oder Zinsaufwendungen einzubeziehen. Ist allerdings ein konkreter Fremdvergleich hinsichtlich der für die Überlassung des Flugzeugs zu erzielenden Miete möglich, ist diese anzusetzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])

 


 

Kassenleistungen einer GmbH als partiell steuerpflichtige Unterstützungskasse an die begünstigten Arbeitnehmer sind abzugsfähige Betriebsausgaben

Unterstützungskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit. Übersteigt ihr Kassenvermögen einen bestimmten Betrag, sind sie partiell steuerpflichtig. Bisher war umstritten, ob bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens die Leistungen der Unterstützungskasse an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und die Körperschaftsteuer mindern.

Der Bundesfinanzhof[43] hat diese Streitfrage jetzt dahingehend entschieden, dass die Leistungen als Betriebsausgaben gewinn- und damit steuermindernd zu berücksichtigen sind. Einerseits sind Zahlungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse bei dieser Betriebseinnahmen. Dann müssen andererseits die Leistungen an die begünstigten Arbeitnehmer Betriebsausgaben sein.

Der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, ob seine Rechtsprechung auch für den Fall gilt, dass die Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben wird.

 


 

 

Existenzgründer in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Selbstständige Existenzgründer, die freiwillig arbeitslosenversichert sind,[44] müssen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts[45] selbst darauf achten, dass sie ihre Beiträge pünktlich bezahlen. Geraten sie mit ihren Beiträgen länger als drei Monate in Verzug, darf die Bundesagentur für Arbeit das Versicherungsverhältnis beenden, ohne sie vorher mahnen zu müssen. Es genüge, wenn die Bundesanstalt für Arbeit in einem Merkblatt auf diesen Umstand hinweise. Eine darüber hinausgehende Betreuungspflicht gegenüber den freiwillig arbeitslosenversicherten Selbstständigen habe sie nicht.

 


 

Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Handelsvertreters

Ein selbstständiger Handelsvertreter ohne versicherungspflichtige Angestellte, der überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, wird vom Gesetzgeber als sozial schutzwürdig angesehen und ist deshalb nicht von der Rentenversicherungspflicht[46] befreit, obwohl er neben den Produkten des Auftraggebers in geringem Umfang auch sog. Cross-Selling-Produkte vertreibt. Diese sind keine eigenständigen Produkte anderer Auftraggeber.

Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen[47] entschieden. Es ging um einen Handelsvertreter, der Bausparverträge für eine bestimmte Bausparkasse vertrieb, im Rahmen seines Vertrags aber auch Finanzprodukte von Unternehmen, die Vertragspartner der Bausparkasse waren, anbot.

Zwar können solche Personen für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden,[48] dieser Zeitraum war bei dem betreffenden Handelsvertreter bezüglich der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge aber bereits abgelaufen.

 


 

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen von Pferden verstößt gegen EU‑Recht

In Deutschland unterliegt jede Lieferung von Pferden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs[49] gegen Unionsrecht. Danach darf die Lieferung von Pferden dem ermäßigten Steuersatz nur unterworfen werden, wenn das Pferd

·       im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden, oder

·       für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung, z. B. Pferdezucht, geliefert wird.

Insbesondere die Lieferung von Pferden für den Freizeitbereich muss dem vollen Umsatzsteuersatz unterworfen werden. Deutschland muss sein Gesetz an das Unionsrecht anpassen.

 


 

Erlass von Vorsteuerberichtigungsbeträgen beim Wechsel eines Landwirts von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung nur unter engen Voraussetzungen möglich

Wechselt ein Landwirt von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt, kann es innerhalb des Berichtigungszeitraums zu Vorsteuerberichtigungen zu seinen Gunsten und zu seinen Lasten kommen. Führen die Berichtigungen insgesamt zu einem Nachteil, werden die Mehrsteuern regelmäßig erlassen. Ein Anspruch auf Erlass besteht aber nur, wenn die Umsatzsteuerbescheide, in denen zugunsten des Landwirts Vorsteuerberichtigungsbeträge enthalten sind, geändert werden.

Beispiel:

Landwirt L wechselt von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, was zu einer anteiligen Vorsteuererstattung im Jahr 01 von 100 führt. Später wechselt er zurück zur Durchschnittssatzbesteuerung, was im Jahr 06 zu einer Rückforderung bereits erstatteter Vorsteuern von 150 führt.

Die Wechsel führen insgesamt zu einem Steuernachteil von 50. Dieser Betrag wird nur dann erlassen, wenn zuvor der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 01 geändert wird. Eine lediglich rechenmäßige Saldierung mit der Rückforderung im Jahr 06 reicht nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[50])

 


 

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Mobilfunkgeräten ab 1.7.2011

Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen in besonders betrugsanfälligen Bereichen wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erweitert. Beim sogenannten Reverse-Charge-Verfahren ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, so dass Steuerschuld und die gegebenenfalls bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug zusammenfallen.

Die Neuerungen gelten ab dem 1.7.2011 für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt. Nur wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer, also insbesondere im typischen Einzelhandel, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltsumme für die Lieferungen mindestens 5.000 € beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen, um Manipulationen, z. B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden.

(Quelle: Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen[51])

 


 

Unternehmer schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger Rechnung

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus oder weil er die Leistung nicht erbracht hat, schuldet er bis zu einer Rechnungsberichtigung neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag.

Der Bundesfinanzhof[52] hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 


 

Vorsteuerabzug für Gemeinden bei Marktplatzsanierung

Werden wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand nicht umsatzbesteuert, kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Leistungen auch von privaten Unternehmen angeboten werden und diese Steuern zahlen müssen. Andererseits muss der öffentlichen Hand ein Vorsteuerabzug gewährt werden, wenn ihre Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.

Der Bundesfinanzhof[53] hat entschieden, dass eine Gemeinde, die an Markttagen Standflächen des hoheitlich genutzten Marktplatzes an Händler umsatzsteuerpflichtig vermietete, auch anteilige Vorsteuer aus Sanierungskosten abziehen kann.

 


 

Wettbewerbspreise im Strukturvertrieb als umsatzsteuerliches Entgelt

A war als Kommissionärin für T tätig und verkaufte im Rahmen eines Strukturvertriebs deren Haushaltsgegenstände. Diese wurden bei sog. Hauspartys durch Beraterinnen auf Provisionsbasis an die Endverbraucher vermittelt. Die Beraterinnen konnten bei Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen auch Wettbewerbspreise (Sachpreise und Reisen) gewinnen, die von der T vorgegeben waren und von A bei T gekauft werden mussten. A machte die Vorsteuern aus den Rechnungen über die Wettbewerbspreise geltend.

Der Bundesfinanzhof[54] wertete die Übergabe der Wettbewerbspreise von A an die Beraterinnen als sog. tauschähnlichen Umsatz und verlangte von A hierfür Umsatzsteuer. Er ging davon aus, dass die Leistungen der Beraterinnen durch die Wettbewerbspreise zusätzlich vergütet wurden.

Hinweis: Für die Beraterinnen sind die Wettbewerbspreise zusätzliche Einnahmen, die sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich zu versteuern sind.

 


 

 

Regelmäßige Arbeitsstätte eines als Personalreserve eingesetzten Mitarbeiters

Wird ein als Personalreserve beschäftigter Mitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt, werden diese keine regelmäßige Arbeitsstätte.

In einem Fall des Niedersächsischen Finanzgerichts1 wollte der Mitarbeiter seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen und Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit der Abwesenheit von seiner Wohnung abziehen. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausreiche, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Filialen immer wieder, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, aufsuche.

Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten, die keine regelmäßigen Arbeitsstätten sind, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich der Höhe nach unbeschränkt abziehen und einen Pauschbetrag für Mehraufwendungen für die Verpflegung von 6 € pro Tag abziehen, wenn er wegen einer vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist. Regelmäßige Arbeitsstätte ist eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht.2 Die Arbeitsstätte muss der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, also durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht werden.3 In diesem Fall jedoch fehlte es an der für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlichen Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.

 

1 Niedersächsisches FG, Urt. v. 15.4.2011, 3 K 169/10, LEXinform 5012086.

2 BFH, Urt. v. 11.5.2005, VI R 15/04, BStBl. 2005 II, S. 788, LEXinform 5000656.

3 R 9.4 Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien.


Finanzverwaltung folgt Bundesfinanzhof bei der Abgrenzung zwischen Bar‑ und Sachlohn bei Gutscheinen

Der Bundesfinanzhof1 hatte kürzlich entschieden, dass die Unterscheidung zwischen Bar‑ und Sachlohn bei der Ausgabe von Gutscheinen davon abhängt, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Unerheblich ist, wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Egal ist auch, ob der Arbeitgeber selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb ist es auch ein Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer Geld unter der Auflage einer bestimmten Verwendung erhält. Kann umgekehrt der Arbeitnehmer verlangen, dass er statt der Sache den Gegenwert als Barlohn bekommt, liegt nie ein Sachbezug vor.

Sachverhalte, in denen so zu unterscheiden ist, können sein:

·       Der Arbeitgeber erlaubt seinen Arbeitnehmern, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu maximal 44 € monatlich zu tanken.

·       Arbeitnehmer erhalten zum Geburtstag Geschenkgutscheine über maximal 44 €.

·       Arbeitnehmer dürfen mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs war befürchtet worden, dass die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Im Gegenteil: Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder2 gelten die o. g. Grundsätze allgemein. Mit einer Ausnahme: Die Regel3, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn kein Bewertungserfordernis besteht, z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen oder zweckgebundenen Geldzuwendungen.

 

1 BFH, Urt. v. 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011, S. 383, LEXinform 0179901; VI R 27/09, BStBl II 2011, S. 386, LEXinform 0179904; VI R 41/10, BStBl II 2011, S. 389, LEXinform 0927865.

2 Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster, Vfg. v. 17.5.2011, S 2334 ‑ 1026 ‑ St 212 (Rhld)/S 2334 ‑ 10 ‑ St 22 ‑ 31 (Ms), DB 2011, S. 1250.

3 R 8.1 Abs. 2 S. 9 LStR.


Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Vorführwagen bei arbeitsvertraglichem Nutzungsverbot

Die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses ist als geldwerter Vorteil zu betrachten. Der Anscheinsbeweis für die private Nutzung greift auch, wenn der Arbeitnehmer Zugriff auf einen Vorführwagenpool des Arbeitgebers hat. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch ein arbeitsvertragliches Verbot der privaten Nutzung kommt nicht in Frage, wenn eine Erlaubnis zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben und die Einhaltung des darüber hinaus gehenden Verbots nicht systematisch kontrolliert wurde. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht1 im Falle eines Verkäufers, der trotz eines im Arbeitsvertrag geregelten Verbots Vorführwagen aufgrund einer mündlich erteilten Erlaubnis für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nutzte.

Die Frage, ob ein Dienstwagen auch privat durch einen Arbeitnehmer genutzt wird, ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu beurteilen. Ist danach die private Nutzung möglich, so besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass diese auch erfolgt. Dieser Anscheinsbeweis kann durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Ein solcher Gegenbeweis wurde hier nach Ansicht des Gerichts nicht erbracht. Der Vortrag, dass für private Zwecke Privatfahrzeuge zur Verfügung standen, sei nicht ausreichend. Das arbeitsvertragliche Verbot der Privatnutzung sei offenbar nicht ernst gemeint, da die Nutzung für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gestattet worden sei. Trotz wöchentlicher Aufzeichnung des Kilometerstandes habe es keine systematischen Kontrollen gegeben, die eine weitergehende Nutzung unmöglich gemacht hätten.

 

1 FG Niedersachsen, Urt. v. 11.3.2010, 1 K 383/07, LEXinform 5011561, Rev. BFH VI R 64/10.



[1] BFH, Urt. v. 3.3.2011, III R 45/08, DStR 2011, S. 1084, BFH/NV 2011, S. 1204, LEXinform 0179174.

[2] BFH, Urt. v. 30.3.2011, XI R 30/09, DB 2011, S. 1145, BFH/NV 2011, S. 1264, LEXinform 0927500.

[3] § 89 Abs. 2 AO.

[4] BFH, Urt. v. 27.1.2011, III R 90/07, DB 2011, S. 1036, BFH/NV 2011, S. 1066, LEXinform 0588773.

[5] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 15/09, BFH/NV 2011, S. 1239, DStR 2011, S. 1020, LEXinform 0179887.

[6] FG Münster, Urt. v. 20.4.2010, 15 K 2184/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 49/10), EFG 2011, S. 863, LEXinform 5011551.

[7] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 8/10, DB 2011, S. 1306, LEXinform 0927613.

[8] FG Münster, Urt. v. 23.3.2011, 7 K 2793/07, (Revision eingelegt, Az BFH X R 17/11), LEXinform 5011900.

[9] FG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2010, 3 K 3356/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 7/11), EFG 2011, S. 884, LEXinform 5011503.

[10] BFH, Urt. v. 22.3.2011, VII R 42/10, DStR 2011, S. 1070, DB 2011, S. 1427, LEXinform 0927871.

[11] BFH, Urt. v. 8.2.2011, IX R 15/10, DStR 2011, S. 1124, DB 2011, S. 1369, LEXinform 0927826.

[12] FG Münster, Urt. v. 24.2.2011, 11 K 4239/07, LEXinform 5011984.

[13] StEntlG 1999/2000/2002.

[14] BFH, Urt. v. 9.3.2011, IX R 72/04, DB 2011, S. 1197, DStR 2011, S. 1018, LEXinform 0588724

[15] § 3 Nr. 13 EStG.

[16] § 3 Nr. 16 EStG i. V m. BMF, Schr. v. 20.8.2001, BStBl 2001 I, S. 541, LEXinform 0575790.

[17] BFH, Beschl. v. 15.3.2011, VI B 145/10, BFH/NV 2011, S. 983, LEXinform 5906106.

[18] BVerfG, 2 BvR 1008/11.

[19] BFH, Urt. v. 27.1.2011, III R 45/09, BFH/NV 2011, S. 1215, LEXinform 0179840.

[20] BFH, Urt. v. 24.3.2011, VI R 11/10, DB 2011, S. 1310, BFH/NV 2011, S. 1228, LEXinform 0927803.

[21] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 24/08, BFH/NV 2011, S. 1229, LEXinform 0179012.

[22] BFH, Urt. v. 3.3.2011, III R 58/09, BFH/NV 2011, S. 1127, LEXinform 0179885.

[23] BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VI R 8/10, BFH/NV 2011, S. 1237, LEXinform 0927859.

[24] BFH, Urt. v. 24.2.2011, VI R 12/10, DStR 2011, S. 968, DB 2011, S. 1142, LEXinform 0927860.

[25] BFH, Beschl. v. 12.4.2011, X B 132/10, BFH/NV 2011, S. 1136, LEXinform 5906149.

[26] § 843 Abs. 1 Alternative 2 BGB

[27] BFH, Urt. v. 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl 1995 II, S. 121, LEXinform 0126090.

[28] BFH, Urt. v. 3.3.2011, III R 11/08, DB 2011, S. 1148, BFH/NV 2011, S. 1218, LEXinform 0588949.

[29] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 46/09, BFH/NV 2011, S. 1232, DStR 2011, S. 1024, LEXinform 0927412.

[30] BFH, Urt. v. 24.3.2011, VI R 59/10, DStR 2011, S. 1123, BFH/NV 2011, S. 1130, LEXinform 0928034.

[31] BFH, Urt. v. 8.2.2011, IX R 44/10, DB 2011, S. 1368, LEXinform 0927999.

[32] § 7 GewStG.

[33] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 52/09, BFHV 2011, S. 1247, LEXinform 0927533.

[34] OLG München, Beschl. v. 16.3.2011, 31 Wx 64/11, DB 2011, S. 760, DStR 2011, S. 636, LEXinform 1571272.

[35] § 38 GmbHG.

[36] BVerfG, Beschl. v. 1.2.2011, 2 BvR 1236/10, DB 2011, S. 807, LEXinform 1569464.

[37] § 325 HGB.

[38] § 335 HGB.

[39] Art. 12 Abs. 1 GG.

[40] Art. 2 Abs. 1 GG.

[41] BFH, Urt. v. 20.10.2010, VIII R 34/08, BFH/NV 2011, S. 585, DStR 2011, S. 911, LEXinform 0179396.

[42] BFH, Urt. v. 22.12.2010, I R 47/10, BFH/NV 2011, S. 1019, LEXinform 0927719.

[43] BFH, Urt. v. 22.12.2010, I R 110/09, BFH/NV 2011, S. 1085, DB 2011, S. 1252, LEXinform 0927593.

[44] § 28a SGB III.

[45] BSG, Urt. v. 30.3.2011, B 12 AL 2/09 R, NWB 15/2011, S. 1231.

[46] § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.

[47] LSG Niedersachsen‑Bremen, Urt. v. 17.11.2010, L 2 R 445/10, DB 18/2011, M 28.

[48] § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI.

[49] EuGH, Urt. v. 12.5.2011, Rs. C‑453/09, DB 2011, S. 1202, LEXinform 5211841.

[50] BFH, Urt. v. 13.1.2011, V R 43/09, BFH/NV 2011, S. 1049, LEXinform 0927377.

[51] Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, LEXinform 0436083.

[52] BFH, Urt. v. 17.2.2011, V R 39/09, BFH/NV 2011, S. 1259, DStR 2011, S. 969, DB 2011, S. 1200, LEXinform 0927374.

[53] BFH, Urt. v. 3.3.2011, V R 23/10, DStR 2011, S. 1077, DB 2011, S. 1372, LEXinform 0927856.

[54] BFH, Urt. v. 27.1.2011, V R 7/09, BFH/NV 2011, S. 1030, LEXinform 0927366.