News Zusammenfassung Dezember 2011

 

 

 

Nacherhebung von Einfuhrabgaben

Wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt auch dann ein sog. aktiver Irrtum der Zollbehörde[1] vor, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden.

Unterlässt der Zollschuldner im Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, sodass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben abzusehen ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[2])

 


 

Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen: Eigenbedarf mindert Nennleistung nicht

Kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt sind von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher abgegeben wird. Wird die Leistungsgrenze von 2 Megawatt überschritten, entfällt die Steuerbegünstigung. Deshalb musste der Bundesfinanzhof[3] klären, ob auch der Strom zur Nennleistung gehört, der nicht an Letztverbraucher abgegeben, sondern in der Anlage selbst, z. B. zum Betrieb von Ventilatoren und Pumpen, verbraucht wird.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es nur auf die im Dauerbetrieb der Anlage abgebbare Strommenge an. Danach ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen. Dies sollten Anlagenhersteller und Stromerzeuger, die eine Stromsteuerbefreiung anstreben, künftig beachten.

Außerdem ist die Finanzverwaltung nicht an Herstellerangaben gebunden. Solche Errichterbestätigungen entfalten keine stromsteuerrechtliche Bindungswirkung.

 


 

 

Regelung der Zuständigkeit für einen Abrechnungsbescheid

Ein Abrechnungsbescheid ist der Teil eines Steuerbescheids, in dem über die Höhe einer Steuererstattung oder einer Steuernachzahlung und deren Fälligkeit entschieden wird. Der eigentliche Steuerbescheid endet mit der Festsetzung der Steuerschuld. Verantwortlich für auftretende Streitigkeiten ist insgesamt das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt. Diese zunächst rein theoretisch klingende Zuständigkeitsfrage war durch den Bundesfinanzhof[4] zu klären, weil ein Insolvenzverwalter die nochmalige Auszahlung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs verlangte.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eheleute hatten, nachdem der Ehemann insolvent geworden war, ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt. Sie hatten dort ihre Einkommensteuererklärung abgegeben, ohne auf das gegen den Ehemann an seinem früheren Wohnsitz eröffnete Insolvenzverfahren hinzuweisen. Das Finanzamt zahlte den ermittelten Steuererstattungsanspruch an die Eheleute aus. Nachdem der Insolvenzverwalter von dem Zuständigkeitswechsel des Finanzamtes erfahren hatte, verlangte er, die Steuererstattung nochmals in die Insolvenzmasse einzuzahlen. Er machte geltend, dass die Auszahlung nur an ihn habe vorgenommen werden dürfen. Das auszahlende Finanzamt müsse sich die Kenntnis des früher zuständigen Finanzamts über das eröffnete Insolvenzverfahren als eigenes Wissen anrechnen lassen. Der Bundesfinanzhof lehnte den Antrag ab. Dem auszahlenden Finanzamt könne keine grobe Fahrlässigkeit dazu angelastet werden, dass es von der Insolvenz des Ehemanns keine Kenntnis gehabt habe.

 


 

Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung

Treffen Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf[5] entschieden.

Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1.500 € zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.

Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren.

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.[6]

 


 

 

 

Besteuerung von erbschaftsteuerlich vorbelastetem Vermögen

Beim Erwerb von Todes wegen kann die Übertragung von Vermögen über die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen hinaus eine zusätzliche Steuerentlastung erfahren. Zwei Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:

·       Der Erwerber muss im Verhältnis zum Erblasser dem Personenkreis in der Steuerklasse I angehören.

·       Das Vermögen ist innerhalb der letzten zehn Jahre bereits bei der Übertragung auf Personen dieser Steuerklasse mit Erbschaftsteuer belastet worden.

Damit kann es sich nur handeln um einen Erwerb

·       vom Ehegatten oder Lebenspartner

·       von Kindern oder Stiefkindern

·       von Kindern dieser Kinder oder

·       der Eltern oder Großeltern im Todesfall der Kinder

Eine Ausdehnung des begünstigten Personenkreises auf andere Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof[7] den Antrag eines Erben abgelehnt, der von seinem Bruder Vermögen geerbt hatte, das innerhalb der letzten zehn Jahre von den Eltern auf den Verstorbenen übertragen worden war.

 


 

Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als seine Erbschaft auf die Erben über. Zur Erbschaft gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Da die Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen soll, müssen die mit dem Nachlass zusammenhängenden Schulden und Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem Aktivvermögen abgezogen werden. Abzugsfähig sind z. B. Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.

Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.

Das Niedersächsische Finanzgericht[8] hat entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist.

Beispiel: Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom 30.5.2011. Die Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Aktienoptionsrecht im Zusammenhang mit Anteilsveräußerung

Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten stellen in der Regel Arbeitslohn dar. Werden solche Optionsrechte jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen eingeräumt, kann dies anders zu beurteilen sein. Entscheidend ist, ob die Aktienoption als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt wird oder ob andere Gründe eine Rolle spielen.

Wird der Veräußerer Arbeitnehmer der erwerbenden Gesellschaft und ist die Aktienoption Bestandteil eines Arbeitsvertrags, führt dies nicht zwangsläufig zu Arbeitslohn. Es kommt nicht darauf an, in welcher Form sich die Beteiligten vertraglich gebunden haben, sondern vielmehr auf das wirtschaftlich Gewollte. Steht das Aktienoptionsrecht also im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung, kann dies bei einem wesentlich Beteiligten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[9])

 


 

Beim Übergang zur Tonnagebesteuerung festgestellter Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert ist später nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt

Für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr kann die Tonnagebesteuerung gewählt werden. Wird diese besondere Art der Besteuerung gewählt, ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, für alle dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter der Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Buch- und Zeitwert festzustellen. Um diesen Betrag erhöht sich der Gewinn des letzten Jahres der Anwendung der Tonnagebesteuerung. Dies gilt auch für den Teil des Unterschiedsbetrags, der auf einen aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Er erhöht den nach der Tonnagebesteuerung ermittelten Gewinnanteil zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. Der festgestellte und eingefrorene Unterschiedsbetrag ist kein nach den allgemeinen Vorschriften zu behandelnder Veräußerungsgewinn.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[10])

 


 

Berufsausbildungskosten bei möglicher Tätigkeit im Ausland

Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Allein die Möglichkeit, dass die Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt werden könnte, verhindert den Abzug nicht. Nur wenn ein konkreter Zusammenhang der Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen besteht, gilt ein Abzugsverbot.[11]

Bei einer Ausbildung z. B. zum Verkehrsflugzeugführer besteht zwar die Wahrscheinlichkeit von späteren steuerfreien Einnahmen, das alleine reicht jedoch für eine Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[12])

 


 

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen.[13] Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

·       Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.

·       Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.

·       Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.

·       Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.

·       Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.

·       Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

 

 

Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes können Überentnahmen mindern

Wertpapiere können unter bestimmten Voraussetzungen in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden. Die Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen.

Die Eigenschaft von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt jedoch bei einem Freiberufler voraus, dass für die Anschaffung ausschließlich betriebliche Gründe maßgebend sind. So reicht es z. B. nicht aus, wenn ein Wertpapierdepot ganz allgemein als Kreditsicherheit gegenüber einer Bank dient. Vielmehr muss die Einbindung des Depots in ein Finanzierungskonzept dessen untrennbarer Bestandteil sein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[14])

 


 

Kein Kindergeldanspruch bei unklarem Wohnsitz bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes

Beim Kindergeld sind anspruchsberechtigt natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird. Dies setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume voraus. Über die Wohnung muss die Person tatsächlich verfügen können. Erforderlich ist eine Nutzung, die ständig oder aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt.

Der gewöhnliche Aufenthalt setzt ein nicht nur vorübergehendes Verweilen voraus. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist stets anzunehmen, wenn er länger als sechs Monate dauert, wobei kurzfristige Unterbrechungen unerheblich sind.

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz[15] entschiedenen Fall konnte ein polnischer Arbeitnehmer den Nachweis über einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht vorlegen. Das Gericht lehnte die Anspruchsberechtigung ab, obwohl der Arbeitnehmer für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide vorlegen konnte. Einkommensteuerbescheide seien als Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld nicht ausreichend.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besteht allerdings in den Sonderfällen der erweiterten unbeschränkten oder der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht Anspruch auf Kindergeld.

 


 

Keine Betriebsaufspaltung bei Einstimmigkeitsprinzip in der Besitz-GbR

Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn eine GbR, an der Eheleute hälftig beteiligt sind, eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine GmbH vermietet, an der allein der Ehemann beteiligt ist? Grundsätzlich nicht, da es an der erforderlichen personellen Verflechtung zwischen GbR und GmbH fehlt. Auch das Argument, die Ehefrau habe die gesamte GbR-Geschäftsführungsbefugnis auf ihren Ehemann übertragen, greift nicht, wenn die Ehefrau sich tatsächlich nur von Fall zu Fall stillschweigend mit Geschäftsführungsentscheidungen des Ehemanns einverstanden erklärt. Darüber hinaus wäre mit der Übertragung der gesamten Geschäftsführungsbefugnis nur das für die GbR geltende gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis abbedungen. Der nur zu 50 % an der GbR beteiligte Ehemann ist weiterhin nicht als Mehrheitsgesellschafter anzusehen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[16])

 


 

Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind im Jahresabschluss zu bilden für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss sind. Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung muss in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegen. Zu bilden sind Rückstellungen nur für wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber Anderen (sog. Außenverpflichtung). Innenverpflichtungen, also betriebsinterne Verpflichtungen, die sich der Unternehmer selbst auferlegt, sind nicht rückstellungsfähig.

Ein Unternehmer muss für die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses eine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des Abschlusses bestand. Die Verpflichtung kann sowohl auf öffentlichem Recht als auch auf Privatrecht beruhen.

Rückstellungen für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von der Finanzverwaltung abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht[17] bestätigte diese Auffassung: Ein Unternehmer, der gesetzlich nicht verpflichtet ist, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige Prüfung keine Rückstellung bilden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Keine Steuerbefreiung bei der Veräußerung des neben dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnhaus gelegenen Gartengrundstücks

Eheleute hatten ein ca. 3.700 qm großes mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erworben. Gleichzeitig kauften sie das ca. 3.000 qm große, nur mit einem Gartenpavillon bebaute Nachbargrundstück. Das Wohnhaus wurde seit dem Erwerb überwiegend zu eigenen Wohnzwecken, das Nachbargrundstück bis zu seiner teilweisen Veräußerung als dazugehöriger Garten genutzt. Fünf Jahre später teilten die Eheleute das Gartengrundstück in drei unterschiedlich große Parzellen. Zwei kleinere Parzellen behielten sie zwecks Arrondierung ihres Wohngrundstücks zurück. Die größere Parzelle mit ca. 2.400 qm wurde veräußert. Den daraus erzielten Veräußerungsgewinn behandelte das Finanzamt als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften.[18] Die Eheleute waren der Ansicht, dass es sich um einen steuerbefreiten Ausnahmetatbestand handele.[19] Das Grundstück sei seit seiner Anschaffung bis zu seiner Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Der Bundesfinanzhof[20] hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen.

Nach dem Regelungs- und Förderzweck der Vorschrift soll die Veräußerung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken insbesondere bei einem Ortswechsel aus beruflichen Gründen nicht durch die Veräußerungsgewinnbesteuerung zusätzlich erschwert werden. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Sachverhalt nicht vor. Das Wohngrundstück wurde auch nach der Veräußerung des Gartengrundstücks weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Außerdem stand das Gartengrundstück in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohngrundstück. Es war als eigenständiges Wirtschaftsgut zu betrachten und erfüllte dadurch nicht die Voraussetzungen zur Anwendung eines steuerbegünstigten Ausnahmetatbestands.

 


 

Praxiswert eines Vertragsarztes beinhaltet keinen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung

Wird eine Arztpraxis, die eine Vertragsarztzulassung hat, gekauft und sowohl für die materiellen Gegenstände als auch für den Praxiswert ein Kaufpreis gezahlt, ist dieser abschreibungsfähig. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[21] ist im Praxiswert kein wirtschaftlich abgrenzbarer Vorteil für die Vertragsarztzulassung enthalten. Dieser wäre steuerlich nicht abschreibungsfähig.

 


 

Rechnungsabgrenzungsposten: Bearbeitungsentgelt für öffentliche Darlehen

Wenn für öffentlich geförderte, betriebliche Darlehen ein Bearbeitungsentgelt gezahlt wird, war bisher fraglich, ob das Entgelt bei einem Bilanzierenden als sog. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden muss oder sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[22] ist zunächst festzustellen, ob das Bearbeitungsentgelt im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses anteilig zurückgefordert werden kann. Wenn ja, ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Wenn nein, ist das Bearbeitungsentgelt nur dann aktiv abzugrenzen, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen, sodass mit einer Kündigung nicht ernsthaft gerechnet werden kann.

 


 

Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.[23]

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen,[24] wenn

·       der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann[25] oder

·       die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt.[26] Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €.[27] Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.[28]

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen[29] sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

 


 

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete.[30] Deshalb ist Folgendes zu beachten:

·       Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.

·       Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten.[31] Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.

Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.[32]

 


 

Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen wiederkehrende Leistungen ist unter Fremden in der Regel als Anschaffungsvorgang zu behandeln

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts ist unter Fremden regelmäßig als ein Anschaffungsvorgang anzusehen. Dabei ist unerheblich, ob die Kaufpreiszahlung in einer Summe oder in Gestalt regelmäßig wiederkehrender Leistungen erfolgt. Nur ausnahmsweise ist von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auszugehen. Dies kann der Fall sein, wenn

·       der Vermögensübernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen ein hohes Eigeninteresse an der Versorgung des Übergebers hat oder

·       die Vertragsbedingungen nicht in Abwägung von Leistung und Gegenleistung erfolgten, sondern allein an dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Erwerbers ausgerichtet werden.

Liegt der zweite Ausnahmetatbestand vor, ist allerdings noch die Frage zu klären, ob es sich um betriebliche oder außerbetriebliche Versorgungsleistungen handelt. Die Unterscheidung lässt sich allein aus der Veranlassung der Rentenvereinbarung ableiten. Maßgeblich für die Betrachtung ist die Sichtweise vom Standpunkt des Leistenden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[33])

 


 

Unterhaltsleistungen eines kindergeldberechtigten Kindes an Ehegatten und eigenes Kind

Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte eines verheirateten und in Ausbildung befindlichen Kindes können dessen Unterhaltsleistungen an seinen Ehegatten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Unterhaltsleistungen an das eigene Kind sind allenfalls hälftig zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht abschließend geklärt, weil bei den Eltern das Kinderexistenzminimum bereits durch Kindergeld oder steuerliche Freibeträge frei gestellt ist.

Alternativ können die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, falls kein Anspruch auf Kindergeld besteht. In diesem Fall muss die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nachgewiesen werden, unabhängig davon, ob sich dessen Wohnsitz im In- oder Ausland befindet.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[34])

Hinweis: Ab Veranlagungszeitraum 2012 werden bei volljährigen Kindern Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibeträge, Ermittlung der zumutbaren Belastung, Schulgeld oder Riesterzulagen ohne Einkommensgrenze gewährt.[35]

 


 

Wahlrecht bei Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen

Bei einem Behinderten können die ihm durch seine Behinderung entstehenden Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art unter Abzug der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden. Wahlweise findet der Behindertenpauschbetrag Berücksichtigung, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängt. Dieser Pauschbetrag stellt eine Vereinfachungsregelung dar, die dem Behinderten einen Einzelnachweis ersparen soll.

Steht einem Behinderten der erhöhte Pauschbetrag für Hilflose (3.700 €) zu, kann dieser gegenüber dem allgemeinen Höchstbetrag (1.420 €) höhere Betrag nicht neben den nachgewiesenen Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[36])

 


 

Wertpapiere eines Freiberuflers sind nur durch eindeutige Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen anzuerkennen

Der Bundesfinanzhof[37] hat entschieden, unter welchen Bedingungen ein Freiberufler Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren geltend machen kann:

Zunächst müssen die Wertpapiere nach ihrer Art objektiv und subjektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Der Kauf darf nur aus betrieblichen Gründen erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn es dem Freiberufler im Wesentlichen nur auf die Wertpapier-Erträge ankommt. Außerdem müssen die Wertpapiere durch einen verbindlichen Widmungsakt als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Dies muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat diese Dokumentation in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Der Nachweis kann insbesondere durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erbracht werden.[38]

 


 

Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien

Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien dann zu, wenn er wirtschaftlich über die Aktien verfügen kann. Allein das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten, also die vertragliche Vereinbarung dazu, reicht nicht aus. Ein Zufluss ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere sich im Depot des Arbeitnehmers befinden und nur Sperr- oder Haltefristen eine Verfügbarkeit beschränken.

Keine wirtschaftliche Verfügungsmacht des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn zwar eine Zusage für eine Aktienoption gegeben wurde, aber die Aktien zu diesem Zeitpunkt weder handelbar, lieferbar noch beleihbar sind. Auch eine fehlende Zustimmung von Organen der abgebenden Gesellschaft kann im Hinblick auf die Verfügbarkeit ein Hindernis sein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[39])

 


 

Folgewirkung durch rechtskräftigen Bescheid über die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Die Personengesellschaft hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von mehr als 17 Mio. DM erlitten. Nachdem in einem Jahr zwei Gesellschafter mit einem auf sie entfallenden Verlustanteil von 8 Mio. DM aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, verblieb für die restlichen Gesellschafter ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von mehr als 9 Mio. DM. In dem an die Personengesellschaft gerichteten Verlustfeststellungsbescheid blieb das Ausscheiden der beiden Personen unberücksichtigt. Der Bescheid wurde mit einem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust i. H. v. 17 Mio. DM rechtskräftig. Die Gesellschaft beantragte, diesen zu hoch ausgewiesenen Verlustvortrag auf die verbliebenen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung mit dem im folgenden Jahr erwirtschafteten Gewinn zu verrechnen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Antrag ab.

Erst der Bundesfinanzhof[40] gab den Klägern Recht. Hierzu führte das Gericht aus:

Ein rechtskräftiger Verlustfeststellungsbescheid ist die Grundlage für die zukünftige Verrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Verluste mit künftigen Erträgen. Bei der Berechnung des Fehlbetrags wird vom Bestand zu Beginn des Jahres ausgegangen. Davon ist zunächst der durch das Ausscheiden von Gesellschaftern untergegangene Anteil abzuziehen. Anschließend wird der Fehlbetrag fortentwickelt, je nachdem, ob die Gesellschaft im aktuellen Jahr einen positiven oder negativen Gewerbeertrag erzielt hat. Das Ergebnis ist der vortragsfähige Gewerbeverlust am Ende des Jahres. Er ist auf die zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Gesellschafter entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote zu verteilen.

Die durch die Finanzverwaltung unterbliebene Kürzung des anteiligen auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Fehlbetrags konnte nicht korrigiert werden. Der festgestellte Verlustvortrag von mehr als 17 Mio. DM stand den verbliebenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zum Feststellungsstichtag zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung.

 


 

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2012

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs[41] aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen.[42] Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.[43] Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 ‑ 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.[44]

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.[45]

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

 


 

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2012

Ab 1. Januar 2012 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung[46]:

 

2012

jährlich

2011

jährlich

2012

monatlich

2011

monatlich

West

Krankenversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Pflegeversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Rentenversicherung

67.200,00

66.000,00

5.600,00

5.500,00

Arbeitslosenversicherung

67.200,00

66.000,00

5.600,00

5.500,00

Ost

Krankenversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Pflegeversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Rentenversicherung

57.600,00

57.600,00

4.800,00

4.800,00

Arbeitslosenversicherung

57.600,00

57.600,00

4.800,00

4.800,00

 

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 50.850 € (monatlich 4.237,50 €). Für die bereits am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 45.900 € (monatlich 3.825,00 €).

 


 

Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof[47] hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch) Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen mit Sitzgelegenheit entfällt, z. B. anhand der Plätze geschätzt werden.

 


 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Pizza an Imbissständen

Ein Gastronom betrieb einen gemieteten Pizzastand in der Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. Der Vermieter hatte dort Stehtische und Bierzeltgarnituren aufgestellt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf der Pizzen dem Regelsteuersatz, weil der Verzehr an Ort und Stelle möglich war.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[48] unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil neben der Zubereitung der Pizzen keine weiteren gastronomischen Nebenleistungen erbracht wurden. Die Tatsache, dass der Vermieter Stehtische und Bierzeltgarnituren aufgestellt hatte, war für das Gericht unerheblich.

 


 

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze eines gemeinnützigen Zweckbetriebes

Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze, die eine gemeinnützige GmbH im Zusammenhang mit von ihr veranstalteten Seminaren an die Seminarteilnehmer ausführt, sind mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. So entschied das Finanzgericht Münster[49].

Das Umsatzsteuerrecht befreit wissenschaftliche oder belehrende Vorträge, Kurse oder andere Veranstaltungen bestimmter Einrichtungen, um die Erwachsenenbildung zu entlasten. Begünstigte Einrichtungen sind u. a. Gemeinnützige Einrichtungen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich aber nicht auf die an die Seminarteilnehmer erbrachten Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen. Diese Umsätze sind steuerpflichtig mit 19 %.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Für bestimmte Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf 7 %. Da im Urteilsfall die gemeinnützige GmbH mit der Beherbergung und Verpflegung keine satzungsmäßigen Zwecke verwirklichte, sondern diese Leistungen des Zweckbetriebes in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienten, kam der ermäßigte Steuersatz nicht in Frage.

 


 

Leistungen im Rahmen des „betreuten Wohnens“ sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn Leistungsbeziehungen nur zu dem Vermieter der Seniorenwohnungen bestehen

Erbringt ein gemeinnütziger Verein Leistungen im Rahmen des sog. „betreuten Wohnens“ (z. B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung, Vermittlung von Mahlzeitendienst, Vermittlung von ambulanten Hilfsleistungen), sind diese auch dann umsatzsteuerfrei, wenn Vertragsbeziehungen nur zwischen dem Verein und dem Vermieter der Seniorenwohnungen bestehen. Vertragsbeziehungen zwischen dem Verein und den betreuten Personen sind nicht erforderlich. Die Umsatzsteuerbefreiung ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[50] aus dem Unionsrecht, das insoweit nur unzureichend in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Anders als das nationale Recht stellt das Unionsrecht auf die Art der Dienstleistung (eng mit der Fürsorge oder sozialen Sicherheit verbunden) und nicht auf die schuldrechtlichen Beziehungen ab.

Der Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofs weicht mit dieser Entscheidung von der Auffassung des Körperschaftsteuersenats ab. Dieser hatte hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer desselben Vereins entschieden, dass kein steuerbefreiter Zweckbetrieb vorliegt, weil die Vertragsbeziehungen nicht unmittelbar zu den betreuten Personen bestehen.[51]

 


 

Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung im Ganzen wirkt erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weist ein Unternehmer für diesen nicht steuerbaren Vorgang in einer Rechnung Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen Steuerbetrag. Eine Korrektur der Rechnung ist nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst im Jahr der Berichtigung wirksam. Dieses hat erneut der Bundesfinanzhof[52] entschieden. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die bestandskräftig festgesetzte Umsatzsteuer nur dann aus Billigkeit erlassen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. War jedoch im konkreten Fall zweifelhaft, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorlag, liegen die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht vor.

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof[53] ist ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es bezüglich des Vorsteuerabzugs um die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung geht.

 


 

Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt u. a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.

Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU‑Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.

Sind die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[54])

 


 

Vermehrung menschlicher Knorpelzellen zur Eigenimplantation ist umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt wird

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Einem Patienten wurde Knorpelmaterial entnommen und an ein Biotechnologie-Unternehmen übersandt. Dieses löste aus dem Knorpelmaterial Gelenkknorpelzellen heraus und vermehrte diese durch Züchtung. Die gezüchteten Knorpelzellen wurden dem behandelnden Arzt zur Implantation bei dem Patienten übersandt.

Im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof[55] hat der Bundesfinanzhof[56] entschieden, dass die Leistung des Biotechnologie-Unternehmens eine steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darstellt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen des Unternehmens durch Ärzte oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs (z. B. medizinisch-technische Assistentin) erbracht werden.

 

Einnahmen eines Chefarztes aus Privatliquidationen als Arbeitslohn

Wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes können lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sein. So entschied das Finanzgericht Münster1 im Fall eines in einem Krankenhaus angestellten Chefarztes, dem nach seinem Dienstvertrag das Recht zustand, wahlärztliche Leistungen privat zu liquidieren. Das Finanzamt behandelte diese Einkünfte als Arbeitslohn.

Zu Recht, wie das Gericht befand. Bei Wertung der Gesamtumstände des Einzelfalles sprechen gewichtige Merkmale für eine Zuordnung zum Dienstverhältnis. Der Dienstvertrag hat die Liquidationen erst ermöglicht. Der Chefarzt war in die Organisation des Krankenhauses eingebunden. Es fehlte auch an Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko, da der Chefarzt weder Patienten habe ablehnen dürfen noch jemals mit Zahlungsausfällen habe rechnen müssen.

 

1 FG Münster, Urt. v. 7.6.2011, 1 K 3800/09, LEXinform 5012621.

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers auf Grund einer Satzung sind Arbeitslohn

Beim Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Krankenzusatzversicherung, der durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Arbeitgeber auf Grund ihrer Satzung geleistet wird, handelt es sich um nicht steuerbefreiten Arbeitslohn. Das Hessische Finanzgericht1 entschied hierzu kürzlich im Fall einer Religionsgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Anstellungskörperschaft für alle Pfarrer der Religionsgemeinschaft in Deutschland ist und als solche auf Grund einer neu gefassten Satzung Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie zu Zusatzversicherungen für Leistungen der Krankheitsversorgung erstattete.

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist.2 Die Satzung einer zur autonomen Satzungsgebung berechtigten Körperschaft führt nicht zur Steuerfreiheit der Erstattungsbeträge, da Verpflichtungen nach Tarifordnungen und Satzungen nicht in gleicher Weise unausweichlich sind wie Verpflichtungen nach sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen. Es handelt sich vielmehr um Leistungen, die auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.3

 

1 Hessisches FG, Urt. v. 11.4.2011, 10 K 1444/08, LEXinform 5012501.

2 § 3 Nr. 62 S. 1 EStG.

3 Revision eingelegt BFH: VI R 40/11.

 

Freiwillige Zahlungen der ehemaligen Muttergesellschaft des Arbeitgebers als Arbeitslohn

Eine GmbH zahlte ihren Arbeitnehmern ein Bruttogehalt und monatlich sog. Zusatzleistungen. Bei den Zusatzleistungen handelte es sich um eine Internetpauschale von 50 € pro Monat, Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Kindergartenzuschüsse. Weiterhin gewährte die GmbH ihren Arbeitnehmern regelmäßig Gutscheins-, Waren- und Dienstleistungsbezüge in Höhe von 44 € pro Monat. Die Zusatzleistungen sollten auch gezahlt werden, wenn die persönlichen oder gesetzlichen Voraussetzungen entfielen. Internetpauschale und Erholungsbeihilfen versteuerte die GmbH pauschal mit 25 %, die Fahrtkostenzuschüsse mit 15 %. Die Kindergartenzuschüsse und der vereinbarte „Sachbezug“ von 44 € pro Monat wurden nicht versteuert.

Das Finanzamt sah in allen Zusatzleistungen normalen Arbeitslohn, weil es von Barlohnumwandlungen und nicht von zusätzlichen Leistungen ausging.

Das Finanzgericht1 bestätigte diese Auffassung, nur nicht beim zusätzlichen „Sachbezug“. Denn der Sachbezug muss nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Er blieb auch unter der monatlichen Freigrenze von 44 €, so dass er steuerfrei war.

Für Internetpauschale, Fahrtkostenersatz und Kindergartenzuschüsse fehlte es an der Zusätzlichkeit. Weil ein Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden Zusatzleistung auch dann bestand, wenn die gesetzlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hatten die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Gehalt in Höhe der Zusatzleistungen, wenn die Voraussetzungen für die Zusatzleistungen nicht vorliegen. Sie sind somit Gehaltsbestandteile, auf die der Arbeitnehmer ohnehin Anspruch hat.

 

1                    Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.6.2011, 11 K 81/10, LEXinform 5012460.



[1] Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK.

[2] BFH, Urt. v. 7.6.2011, VII R 36/10, BFH/NV 2011, S. 1816, LEXinform 0927979.

[3] BFH, Urt. v. 7.6.2011, VII R 55/09, CuR 2011, S. 132, LEXinform 5012563.

[4] BFH, Urt. v. 12.7.2011, VII R 69/10, DStR 2011, S. 1758, DB 2011, S. 2075, LEXinform 0928272.

[5] LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2011, 16 Sa 1570/10, DStR 2011, S. 1579, LEXinform 4008455.

[6] Keine ergänzende Vertragsauslegung weil keine planwidrige Regelungslücke; kein Wegfall der Geschäftsgrundlage und kein Rechtsmissbrauch.

[7] BFH, Beschl. v. 14.7.2011, II B 27/11, DB 2011, S. 2180, LEXinform 5906321.

[8] Niedersächsisches FG, Urt. v. 23.2.2011, 3 K 220/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: II R 19/11), LEXinform 5012481.

[9] BFH, Urt. v. 30.6.2011, VI R 80/10, DStR 2011, S. 1757, DB 2011, S. 2064, LEXinform 0928206.

[10] BFH, Urt. v. 19.7.2011, IV R 42/10, BFH/NV 2011, S. 1770, DStR 2011, S. 1749, DB 2011, S. 2173, LEXinform 0927963.

[11] § 3c EStG.

[12] BFH, Urt. v. 28.7.2011, VI R 5/10, DStR 2011, S. 1745, BFH/NV 2011, S. 1776, LEXinform 0927624.

[13] Die Inventurvorschriften ergeben sich aus den §§ 240, 241 HGB und den §§ 140, 141 AO.

[14] BFH, Urt. v. 17.5.2011, VIII R 1/08, DStR 2011, S. 1802, DB 2011, S. 2121, LEXinform 0588872.

[15] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.10.2010, 2 K 1271/07, (Revision eingelegt, Az.: BFH: III R 23/11), EFG 2011, S. 1437, LEXinform 5012019.

[16] BFH, Beschl. v. 15.6.2011, X B 255/10, BFH/NV 2011, S. 1859, LEXinform 5906317.

[17] Niedersächsisches FG, Urt. v. 26.5.2011, 14 K 229/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 26/11), LEXinform 5012467.

[18] § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

[19] § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

[20] BFH, Urt. v. 25.5.2011, IX R 48/10, DStR 2011, S. 1847, DB 2011, S. 2125, LEXinform 0928057.

[21] BFH, Urt. v. 9.8.2011, VIII R 13/08, DStR 2011, S. 1799, DB 2011, S. 2123, LEXinform 0179087.

[22] BFH, Urt. v. 22.6.2011, I R 7/10, BFH/NV 2011, S. 1766, DB 2011, S. 2006, LEXinform 0927640.

[23] § 48 Abs. 1 EStG.

[24] Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.

[25] § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG.

[26] § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

[27] § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[28] § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG.

[29] BMF, Schr. v. 27.12.2002, IV A 5 ‑ S 2272 ‑ 1/20, Tz 34, BStBl 2002 I, S. 1399, LEXinform 0577087.

[30] § 21 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, LEXinform 0436024.

[31] BFH, Urt. v. 17.2.1998, IX R 30/96, BStBl 1998 II, S. 349, LEXinform 0145888; vgl. aber auch FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 21.1.2000, 12 K 120/98, (rkr.), EFG 2000, S. 627, LEXinform 0553380.

[32] BFH, Urt. v. 22.7.2003, IX R 59/02, BStBl 2003 II, S. 806, LEXinform 0816010.

[33] BFH, Beschl. v. 8.6.2011, X B 196/10, BFH/NV 2011, S. 1856, LEXinform 5906334.

[34] BFH, Urt. v. 4.8.2011, III R 48/08, DB 2011, S. 2076, LEXinform 0179176.

[35] Steuervereinfachungsgesetz 2011, LEXinform 0436024.

[36] BFH, Beschl. v. 13.7.2011, VI B 20/11, BFH/NV 2011, S. 1863, LEXinform 5906329.

[37] BFH, Urt. v. 8.2.2011, VIII R 18/09, BFH/NV 2011, S. 1847, LEXinform 0179711.

[38] BMF, Schr. v. 17.11.2004, DB 2004, S. 2556, DStR 2004, S. 2147, LEXinform 0578754.

[39] BFH, Urt. v. 30.6.2011, VI R 37/09, DB 2011, S. 2127, LEXinform 0179952.

[40] BFH, Urt. v. 16.6.2011, IV R 11/08, BFH/NV 2011, S. 1750, DStR 2011, S. 1706, LEXinform 0179071.

[41] BFH, Urt. v. 5.10.1994, I R 50/94, BStBl 1995 II, S. 549, LEXinform 0126817.

[42] BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, DStR 2003, S. 1567, LEXinform 0815854.

[43] BMF, Schr. v. 3.1.1996, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 71/95, BStBl 1996 I, S. 53, LEXinform 0131268; BMF, Schr. v. 5.1.1998, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 1/98, BStBl 1998 I, S. 90, LEXinform 0165086.

[44] BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132, LEXinform 0815854.

[45] BMF, Schr. v. 16.5.1994, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 14/94, BStBl 1994 I, S. 868, LEXinform 0107709.

[46] GmbH-Report 2011, R 300, NWB 38/2011, S. 3179, LEXinform 0437022.

[47] BFH, Urt. v. 8.6.2011, XI R 37/08, DB 2011, S. 2129, LEXinform 0179411.

[48] BFH, Urt. v. 8.6.2011, XI R 33/08, LEXinform 0179335.

[49] FG Münster, Urt. v. 15.3.2011, 15 K 3840/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 14/11), EFG 2011, S. 1574, LEXinform 5011898.

[50] BFH, Urt. v. 8.6.2011, XI R 22/09, BFH/NV 2011, S. 1804, DStR 2011, S. 1659, LEXinform 0179871.

[51] BFH, Urt. v. 16.12.2009, I R 49/08, BStBl 2011 II, S. 398, DStR 2010, S. 599, DB 2010, S. 653, LEXinform 0179053.

[52] BFH, Beschl. v. 28.7.2011, V B 115/10, LEXinform 5906310.

[53] BFH, anhängig seit 21.4.2011, XI R 41/10, LEXinform 0928340.

[54] BFH, Urt. v. 12.5.2011, V R 46/10, BFH/NV 2011, S. 1801, DStR 2011, S. 1709, DB 2011, S. 2016, LEXinform 0928124.

[55] EuGH, Urt. v. 18.11.2010, Rs. C‑156/09, UR 2011, S. 215, LEXinform 5211665.

[56] BFH, Urt. v. 29.6.2011, XI R 52/07, BFH/NV 2011, S. 1806, LEXinform 0588630.