Wendet
die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende
Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die
buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt
auch dann ein sog. aktiver Irrtum der Zollbehörde[1] vor,
wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden.
Unterlässt
der Zollschuldner im Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen
Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere
Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat,
weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, sodass von der
Nacherhebung der Einfuhrabgaben abzusehen ist.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[2])
Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen:
Eigenbedarf mindert Nennleistung nicht
Kleine
Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt sind von
der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang
zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher
abgegeben wird. Wird die Leistungsgrenze von 2 Megawatt überschritten,
entfällt die Steuerbegünstigung. Deshalb musste der Bundesfinanzhof[3]
klären, ob auch der Strom zur Nennleistung gehört, der nicht an
Letztverbraucher abgegeben, sondern in der Anlage selbst, z. B. zum
Betrieb von Ventilatoren und Pumpen, verbraucht wird.
Nach
Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es nur auf die im Dauerbetrieb der Anlage
abgebbare Strommenge an. Danach ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des
Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen. Dies sollten
Anlagenhersteller und Stromerzeuger, die eine Stromsteuerbefreiung anstreben,
künftig beachten.
Außerdem
ist die Finanzverwaltung nicht an Herstellerangaben gebunden. Solche
Errichterbestätigungen entfalten keine stromsteuerrechtliche Bindungswirkung.
Ein
Abrechnungsbescheid ist der Teil eines Steuerbescheids, in dem über die Höhe
einer Steuererstattung oder einer Steuernachzahlung und deren Fälligkeit
entschieden wird. Der eigentliche Steuerbescheid endet mit der Festsetzung der
Steuerschuld. Verantwortlich für auftretende Streitigkeiten ist insgesamt das
für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt. Diese zunächst rein theoretisch
klingende Zuständigkeitsfrage war durch den Bundesfinanzhof[4] zu
klären, weil ein Insolvenzverwalter die nochmalige Auszahlung eines
Einkommensteuererstattungsanspruchs verlangte.
Der
Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eheleute hatten, nachdem der
Ehemann insolvent geworden war, ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland
verlegt. Sie hatten dort ihre Einkommensteuererklärung abgegeben, ohne auf das
gegen den Ehemann an seinem früheren Wohnsitz eröffnete Insolvenzverfahren
hinzuweisen. Das Finanzamt zahlte den ermittelten Steuererstattungsanspruch an
die Eheleute aus. Nachdem der Insolvenzverwalter von dem Zuständigkeitswechsel
des Finanzamtes erfahren hatte, verlangte er, die Steuererstattung nochmals in
die Insolvenzmasse einzuzahlen. Er machte geltend, dass die Auszahlung nur an
ihn habe vorgenommen werden dürfen. Das auszahlende Finanzamt müsse sich die
Kenntnis des früher zuständigen Finanzamts über das eröffnete
Insolvenzverfahren als eigenes Wissen anrechnen lassen. Der Bundesfinanzhof
lehnte den Antrag ab. Dem auszahlenden Finanzamt könne keine grobe
Fahrlässigkeit dazu angelastet werden, dass es von der Insolvenz des Ehemanns
keine Kenntnis gehabt habe.
Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine
Nettolohnvereinbarung
Treffen
Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber
grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet,
wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt. Dies hat das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf[5]
entschieden.
Es
ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1.500 € zugesagt worden
war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I
versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V
wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer
nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden
Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die
entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.
Die
Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der
Lohnsteuerklasse V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten
Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug
unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die
Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet,
ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte
keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren.
Das
Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.[6]
Beim
Erwerb von Todes wegen kann die Übertragung von Vermögen über die allgemeinen
steuerlichen Vergünstigungen hinaus eine zusätzliche Steuerentlastung erfahren.
Zwei Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:
·
Der Erwerber muss im Verhältnis zum Erblasser dem
Personenkreis in der Steuerklasse I angehören.
·
Das Vermögen ist innerhalb der letzten zehn Jahre
bereits bei der Übertragung auf Personen dieser Steuerklasse mit
Erbschaftsteuer belastet worden.
Damit
kann es sich nur handeln um einen Erwerb
·
vom Ehegatten oder Lebenspartner
·
von Kindern oder Stiefkindern
·
von Kindern dieser Kinder oder
·
der Eltern oder Großeltern im Todesfall der Kinder
Eine
Ausdehnung des begünstigten Personenkreises auf andere Personen ist im Gesetz
nicht vorgesehen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof[7] den
Antrag eines Erben abgelehnt, der von seinem Bruder Vermögen geerbt hatte, das
innerhalb der letzten zehn Jahre von den Eltern auf den Verstorbenen übertragen
worden war.
Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers
ist keine Nachlassverbindlichkeit
Mit
dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als seine Erbschaft auf die Erben
über. Zur Erbschaft gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Da die
Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen soll,
müssen die mit dem Nachlass zusammenhängenden Schulden und Lasten
(Nachlassverbindlichkeiten) bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
von dem Aktivvermögen abgezogen werden. Abzugsfähig sind z. B.
Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der
Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Die
Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem
Tode des Erblassers.
Ob
die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als
Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend
geklärt.
Das
Niedersächsische Finanzgericht[8] hat
entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht
als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des
Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist.
Beispiel: Todestag ist der
31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom 30.5.2011. Die
Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des
Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so
dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als
Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Geldwerte
Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten stellen in der Regel
Arbeitslohn dar. Werden solche Optionsrechte jedoch im Zusammenhang mit der
Übertragung von GmbH-Anteilen eingeräumt, kann dies anders zu beurteilen sein.
Entscheidend ist, ob die Aktienoption als Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt wird oder ob
andere Gründe eine Rolle spielen.
Wird
der Veräußerer Arbeitnehmer der erwerbenden Gesellschaft und ist die
Aktienoption Bestandteil eines Arbeitsvertrags, führt dies nicht zwangsläufig
zu Arbeitslohn. Es kommt nicht darauf an, in welcher Form sich die Beteiligten
vertraglich gebunden haben, sondern vielmehr auf das wirtschaftlich Gewollte.
Steht das Aktienoptionsrecht also im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung,
kann dies bei einem wesentlich Beteiligten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
führen.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[9])
Für
den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr kann die
Tonnagebesteuerung gewählt werden. Wird diese besondere Art der Besteuerung
gewählt, ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anwendung der
Tonnagebesteuerung vorangeht, für alle dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter
der Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Buch- und Zeitwert festzustellen. Um
diesen Betrag erhöht sich der Gewinn des letzten Jahres der Anwendung der
Tonnagebesteuerung. Dies gilt auch für den Teil des Unterschiedsbetrags, der
auf einen aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Er
erhöht den nach der Tonnagebesteuerung ermittelten Gewinnanteil zum Zeitpunkt
seines Ausscheidens. Der festgestellte und eingefrorene Unterschiedsbetrag ist
kein nach den allgemeinen Vorschriften zu behandelnder Veräußerungsgewinn.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[10])
Aufwendungen
einer erstmaligen Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten oder
Betriebsausgaben sein. Allein die Möglichkeit, dass die Berufstätigkeit später
im Ausland ausgeübt werden könnte, verhindert den Abzug nicht. Nur wenn ein
konkreter Zusammenhang der Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen besteht,
gilt ein Abzugsverbot.[11]
Bei
einer Ausbildung z. B. zum Verkehrsflugzeugführer besteht zwar die
Wahrscheinlichkeit von späteren steuerfreien Einnahmen, das alleine reicht
jedoch für eine Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[12])
Alle
Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften
Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur
vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen.[13]
Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des
Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche
Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen
werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine
Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen
Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den
Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die
Inventurarbeiten:
·
Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von
10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche
Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig
festzuhalten.
·
Bei der zeitlich
verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten
drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag
vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten
Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw.
Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und
ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders
wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist
ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf
die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch
genommen werden können.
·
Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen
(z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme
laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des
Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese
Handhabung.
·
Das Stichproben-Inventurverfahren
erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden
aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer
konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von
95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten
Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die
einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren
einzubeziehen.
·
Das Festwertverfahren
kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden.
Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von
nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und
Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine
körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen
Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In
Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
·
Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum
Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
Bei
der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu
erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung
möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass
sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der
aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind
von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig
sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende
Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen,
Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der
Bestandsaufnahmelisten sind
aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B.
Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder
Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte
müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene
Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln
behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei
unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der
Fertigungsgrad angegeben werden.
Dabei ist an verlängerte Werkbänke
(Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur
zu denken.
Alle
Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt
auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu
erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur
Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht
werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden
sind.
Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen
eines Arztes können Überentnahmen mindern
Wertpapiere
können unter bestimmten Voraussetzungen in das Betriebsvermögen eines Arztes
eingelegt werden. Die Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen.
Die
Eigenschaft von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt jedoch bei
einem Freiberufler voraus, dass für die Anschaffung ausschließlich betriebliche
Gründe maßgebend sind. So reicht es z. B. nicht aus, wenn ein
Wertpapierdepot ganz allgemein als Kreditsicherheit gegenüber einer Bank dient.
Vielmehr muss die Einbindung des Depots in ein Finanzierungskonzept dessen
untrennbarer Bestandteil sein.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[14])
Kein Kindergeldanspruch bei unklarem Wohnsitz bzw.
Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes
Beim
Kindergeld sind anspruchsberechtigt natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der
Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich dort, wo er eine Wohnung unter
Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten
und nutzen wird. Dies setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume voraus. Über
die Wohnung muss die Person tatsächlich verfügen können. Erforderlich ist eine
Nutzung, die ständig oder aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt.
Der
gewöhnliche Aufenthalt setzt ein nicht nur vorübergehendes Verweilen voraus.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist stets anzunehmen, wenn er länger als
sechs Monate dauert, wobei kurzfristige Unterbrechungen unerheblich sind.
In
einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz[15]
entschiedenen Fall konnte ein polnischer Arbeitnehmer den Nachweis über einen
inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht vorlegen. Das Gericht
lehnte die Anspruchsberechtigung ab, obwohl der Arbeitnehmer für die
Streitjahre Einkommensteuerbescheide vorlegen konnte. Einkommensteuerbescheide
seien als Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld nicht ausreichend.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besteht allerdings in den Sonderfällen der
erweiterten unbeschränkten oder der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht
Anspruch auf Kindergeld.
Keine Betriebsaufspaltung bei
Einstimmigkeitsprinzip in der Besitz-GbR
Liegt
eine Betriebsaufspaltung vor, wenn eine GbR, an der Eheleute hälftig beteiligt
sind, eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine GmbH vermietet, an der allein
der Ehemann beteiligt ist? Grundsätzlich nicht, da es an der erforderlichen
personellen Verflechtung zwischen GbR und GmbH fehlt. Auch das Argument, die
Ehefrau habe die gesamte GbR-Geschäftsführungsbefugnis auf ihren Ehemann
übertragen, greift nicht, wenn die Ehefrau sich tatsächlich nur von Fall zu
Fall stillschweigend mit Geschäftsführungsentscheidungen des Ehemanns
einverstanden erklärt. Darüber hinaus wäre mit der Übertragung der gesamten
Geschäftsführungsbefugnis nur das für die GbR geltende gesetzliche
Einstimmigkeitserfordernis abbedungen. Der nur zu 50 % an der GbR
beteiligte Ehemann ist weiterhin nicht als Mehrheitsgesellschafter anzusehen.
(Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs[16])
Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des
Jahresabschlusses
Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten sind im Jahresabschluss zu bilden für
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss
sind. Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung muss in der Zeit vor
dem Bilanzstichtag liegen. Zu bilden sind Rückstellungen nur für wahrscheinlich
bestehende Verpflichtungen gegenüber Anderen (sog. Außenverpflichtung).
Innenverpflichtungen, also betriebsinterne Verpflichtungen, die sich der
Unternehmer selbst auferlegt, sind nicht rückstellungsfähig.
Ein
Unternehmer muss für die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses eine
Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des
Abschlusses bestand. Die Verpflichtung kann sowohl auf öffentlichem Recht als
auch auf Privatrecht beruhen.
Rückstellungen
für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von der
Finanzverwaltung abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht[17]
bestätigte diese Auffassung: Ein Unternehmer, der gesetzlich nicht verpflichtet
ist, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige
Prüfung keine Rückstellung bilden.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Eheleute
hatten ein ca. 3.700 qm großes mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück
erworben. Gleichzeitig kauften sie das ca. 3.000 qm große, nur mit
einem Gartenpavillon bebaute Nachbargrundstück. Das Wohnhaus wurde seit dem
Erwerb überwiegend zu eigenen Wohnzwecken, das Nachbargrundstück bis zu seiner
teilweisen Veräußerung als dazugehöriger Garten genutzt. Fünf Jahre später
teilten die Eheleute das Gartengrundstück in drei unterschiedlich große
Parzellen. Zwei kleinere Parzellen behielten sie zwecks Arrondierung ihres
Wohngrundstücks zurück. Die größere Parzelle mit ca. 2.400 qm wurde
veräußert. Den daraus erzielten Veräußerungsgewinn behandelte das Finanzamt als
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften.[18] Die
Eheleute waren der Ansicht, dass es sich um einen steuerbefreiten
Ausnahmetatbestand handele.[19] Das
Grundstück sei seit seiner Anschaffung bis zu seiner Veräußerung zu eigenen
Wohnzwecken genutzt worden. Der Bundesfinanzhof[20] hat
sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen.
Nach
dem Regelungs- und Förderzweck der Vorschrift soll die Veräußerung von zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Grundstücken insbesondere bei einem Ortswechsel aus
beruflichen Gründen nicht durch die Veräußerungsgewinnbesteuerung zusätzlich
erschwert werden. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Sachverhalt nicht vor.
Das Wohngrundstück wurde auch nach der Veräußerung des Gartengrundstücks
weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Außerdem stand das Gartengrundstück
in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem
selbstgenutzten Wohngrundstück. Es war als eigenständiges Wirtschaftsgut zu
betrachten und erfüllte dadurch nicht die Voraussetzungen zur Anwendung eines
steuerbegünstigten Ausnahmetatbestands.
Praxiswert eines Vertragsarztes beinhaltet keinen
Vorteil aus der Vertragsarztzulassung
Wird
eine Arztpraxis, die eine Vertragsarztzulassung hat, gekauft und sowohl für die
materiellen Gegenstände als auch für den Praxiswert ein Kaufpreis gezahlt, ist
dieser abschreibungsfähig. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[21] ist
im Praxiswert kein wirtschaftlich abgrenzbarer Vorteil für die
Vertragsarztzulassung enthalten. Dieser wäre steuerlich nicht
abschreibungsfähig.
Rechnungsabgrenzungsposten: Bearbeitungsentgelt für öffentliche Darlehen
Wenn
für öffentlich geförderte, betriebliche Darlehen ein Bearbeitungsentgelt
gezahlt wird, war bisher fraglich, ob das Entgelt bei einem Bilanzierenden als
sog. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden muss oder sofort als
Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Nach
einem Urteil des Bundesfinanzhofs[22] ist
zunächst festzustellen, ob das Bearbeitungsentgelt im Falle einer vorzeitigen
Beendigung des Darlehensverhältnisses anteilig zurückgefordert werden kann.
Wenn ja, ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Wenn nein, ist das
Bearbeitungsentgelt nur dann aktiv abzugrenzen, wenn das Darlehensverhältnis
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte
hierfür fehlen, sodass mit einer Kündigung nicht ernsthaft gerechnet werden
kann.
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Der
Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der
Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug
geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung
tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer
i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie
Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts
(z. B. eine Gemeinde) ist.[23]
Der
Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht
vornehmen,[24]
wenn
·
der Bauunternehmer eine gültige, durch das
Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann[25] oder
·
die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt.[26] Bei
Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze
erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €.[27] Zur
Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den
Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen
zusammenzurechnen.[28]
Nach
einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen[29] sind
auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für
drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der
Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer
und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr
einen neuen Antrag stellen.
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung
Bei
verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde
Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete.[30]
Deshalb ist Folgendes zu beachten:
·
Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 %
der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
·
Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der
ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem
entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
Aus
diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden,
ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden.
Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten.[31]
Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst
werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen
heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr
erforderlich.
Der
Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich
(Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht
anerkannt wird.[32]
Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen wiederkehrende Leistungen ist
unter Fremden in der Regel als Anschaffungsvorgang zu behandeln
Die
Übertragung eines Wirtschaftsguts ist unter Fremden regelmäßig als ein
Anschaffungsvorgang anzusehen. Dabei ist unerheblich, ob die Kaufpreiszahlung
in einer Summe oder in Gestalt regelmäßig wiederkehrender Leistungen erfolgt.
Nur ausnahmsweise ist von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
auszugehen. Dies kann der Fall sein, wenn
·
der Vermögensübernehmer aufgrund besonderer
persönlicher Beziehungen ein hohes Eigeninteresse an der Versorgung des
Übergebers hat oder
·
die Vertragsbedingungen nicht in Abwägung von
Leistung und Gegenleistung erfolgten, sondern allein an dem
Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Erwerbers
ausgerichtet werden.
Liegt
der zweite Ausnahmetatbestand vor, ist allerdings noch die Frage zu klären, ob
es sich um betriebliche oder außerbetriebliche Versorgungsleistungen handelt.
Die Unterscheidung lässt sich allein aus der Veranlassung der
Rentenvereinbarung ableiten. Maßgeblich für die Betrachtung ist die Sichtweise
vom Standpunkt des Leistenden.
(Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs[33])
Unterhaltsleistungen eines kindergeldberechtigten
Kindes an Ehegatten und eigenes Kind
Bei
der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte eines verheirateten und in
Ausbildung befindlichen Kindes können dessen Unterhaltsleistungen an seinen
Ehegatten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Unterhaltsleistungen
an das eigene Kind sind allenfalls hälftig zu berücksichtigen. Dies ist jedoch
nicht abschließend geklärt, weil bei den Eltern das Kinderexistenzminimum
bereits durch Kindergeld oder steuerliche Freibeträge frei gestellt ist.
Alternativ
können die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht werden, falls kein Anspruch auf Kindergeld besteht. In diesem Fall muss
die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nachgewiesen werden, unabhängig
davon, ob sich dessen Wohnsitz im In- oder Ausland befindet.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[34])
Hinweis: Ab
Veranlagungszeitraum 2012 werden bei volljährigen Kindern Kindergeld und
steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibeträge, Ermittlung der zumutbaren
Belastung, Schulgeld oder Riesterzulagen ohne Einkommensgrenze gewährt.[35]
Bei
einem Behinderten können die ihm durch seine Behinderung entstehenden
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art unter Abzug der
zumutbaren Belastung geltend gemacht werden. Wahlweise findet der
Behindertenpauschbetrag Berücksichtigung, dessen Höhe vom Grad der Behinderung
abhängt. Dieser Pauschbetrag stellt eine Vereinfachungsregelung dar, die dem
Behinderten einen Einzelnachweis ersparen soll.
Steht
einem Behinderten der erhöhte Pauschbetrag für Hilflose (3.700 €) zu, kann
dieser gegenüber dem allgemeinen Höchstbetrag (1.420 €) höhere Betrag
nicht neben den nachgewiesenen Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.
(Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs[36])
Der
Bundesfinanzhof[37]
hat entschieden, unter welchen Bedingungen ein Freiberufler Verluste aus dem
Verkauf von Wertpapieren geltend machen kann:
Zunächst
müssen die Wertpapiere nach ihrer Art objektiv und subjektiv geeignet sein, dem
Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Der Kauf darf nur aus betrieblichen
Gründen erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn es dem Freiberufler im Wesentlichen
nur auf die Wertpapier-Erträge ankommt. Außerdem müssen die Wertpapiere durch
einen verbindlichen Widmungsakt als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Dies
muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden.
Nach
Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat diese Dokumentation in einer Form
zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum
gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Der Nachweis
kann insbesondere durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem
zuständigen Finanzamt erbracht werden.[38]
Dem
Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien dann zu,
wenn er wirtschaftlich über die Aktien verfügen kann. Allein das Innehaben von
Ansprüchen oder Rechten, also die vertragliche Vereinbarung dazu, reicht nicht
aus. Ein Zufluss ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere sich im
Depot des Arbeitnehmers befinden und nur Sperr- oder Haltefristen eine
Verfügbarkeit beschränken.
Keine
wirtschaftliche Verfügungsmacht des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn zwar
eine Zusage für eine Aktienoption gegeben wurde, aber die Aktien zu diesem
Zeitpunkt weder handelbar, lieferbar noch beleihbar sind. Auch eine fehlende
Zustimmung von Organen der abgebenden Gesellschaft kann im Hinblick auf die
Verfügbarkeit ein Hindernis sein.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[39])
Die
Personengesellschaft hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von mehr als
17 Mio. DM erlitten. Nachdem in einem Jahr zwei Gesellschafter
mit einem auf sie entfallenden Verlustanteil von 8 Mio. DM aus der
Gesellschaft ausgeschieden waren, verblieb für die restlichen Gesellschafter
ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von mehr als 9 Mio. DM. In dem an
die Personengesellschaft gerichteten Verlustfeststellungsbescheid blieb das
Ausscheiden der beiden Personen unberücksichtigt. Der Bescheid wurde mit einem
festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust i. H. v.
17 Mio. DM rechtskräftig. Die Gesellschaft beantragte, diesen zu hoch
ausgewiesenen Verlustvortrag auf die verbliebenen Gesellschafter im Verhältnis
ihrer Beteiligung mit dem im folgenden Jahr erwirtschafteten Gewinn zu verrechnen
und auf die Gesellschafter aufzuteilen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den
Antrag ab.
Erst
der Bundesfinanzhof[40] gab
den Klägern Recht. Hierzu führte das Gericht aus:
Ein
rechtskräftiger Verlustfeststellungsbescheid ist die Grundlage für die zukünftige
Verrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Verluste mit künftigen
Erträgen. Bei der Berechnung des Fehlbetrags wird vom Bestand zu Beginn des
Jahres ausgegangen. Davon ist zunächst der durch das Ausscheiden von
Gesellschaftern untergegangene Anteil abzuziehen. Anschließend wird der
Fehlbetrag fortentwickelt, je nachdem, ob die Gesellschaft im aktuellen Jahr
einen positiven oder negativen Gewerbeertrag erzielt hat. Das Ergebnis ist der
vortragsfähige Gewerbeverlust am Ende des Jahres. Er ist auf die zum
Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Gesellschafter entsprechend
ihrer jeweiligen Beteiligungsquote zu verteilen.
Die
durch die Finanzverwaltung unterbliebene Kürzung des anteiligen auf die
ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Fehlbetrags konnte nicht korrigiert
werden. Der festgestellte Verlustvortrag von mehr als 17 Mio. DM
stand den verbliebenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zum
Feststellungsstichtag zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2012
Aufgrund
eines Urteils des Bundesfinanzhofs[41] aus
dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens
75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %)
aufzuteilen.[42]
Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten
Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die
Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf
von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.[43]
Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 ‑ 2011
festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen.
Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen
sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B.
wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten
Höchstbetrag zu begrenzen.[44]
Sowohl
die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich
im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.[45]
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der
Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem
Steuerberater abzustimmen.
Ab
1. Januar 2012 gelten voraussichtlich folgende Werte in der
Sozialversicherung[46]:
|
|
2012 jährlich € |
2011 jährlich € |
2012 monatlich € |
2011 monatlich € |
|
West |
||||
|
Krankenversicherung |
45.900,00 |
44.550,00 |
3.825,00 |
3.712,50 |
|
Pflegeversicherung |
45.900,00 |
44.550,00 |
3.825,00 |
3.712,50 |
|
Rentenversicherung |
67.200,00 |
66.000,00 |
5.600,00 |
5.500,00 |
|
Arbeitslosenversicherung |
67.200,00 |
66.000,00 |
5.600,00 |
5.500,00 |
|
Ost |
||||
|
Krankenversicherung |
45.900,00 |
44.550,00 |
3.825,00 |
3.712,50 |
|
Pflegeversicherung |
45.900,00 |
44.550,00 |
3.825,00 |
3.712,50 |
|
Rentenversicherung |
57.600,00 |
57.600,00 |
4.800,00 |
4.800,00 |
|
Arbeitslosenversicherung |
57.600,00 |
57.600,00 |
4.800,00 |
4.800,00 |
Die
für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen
Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 50.850 € (monatlich
4.237,50 €). Für die bereits am 31.12.2002 in der Privaten
Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 45.900 €
(monatlich 3.825,00 €).
Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit
nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz
Der
Bundesfinanzhof[47]
hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe von
standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich
behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die
Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere
Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch)
Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in
Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen
(ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller
Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf
die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen
mit Sitzgelegenheit entfällt, z. B. anhand der Plätze geschätzt werden.
Ein
Gastronom betrieb einen gemieteten Pizzastand in der Gastronomie-Mall eines
Fußballstadions. Der Vermieter hatte dort Stehtische und Bierzeltgarnituren
aufgestellt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf der Pizzen dem
Regelsteuersatz, weil der Verzehr an Ort und Stelle möglich war.
Nach
einem Urteil des Bundesfinanzhofs[48]
unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil neben der
Zubereitung der Pizzen keine weiteren gastronomischen Nebenleistungen erbracht
wurden. Die Tatsache, dass der Vermieter Stehtische und Bierzeltgarnituren
aufgestellt hatte, war für das Gericht unerheblich.
Beherbergungs-
und Verpflegungsumsätze, die eine gemeinnützige GmbH im Zusammenhang mit von
ihr veranstalteten Seminaren an die Seminarteilnehmer ausführt, sind mit dem
Regelsteuersatz zu versteuern. So entschied das Finanzgericht Münster[49].
Das
Umsatzsteuerrecht befreit wissenschaftliche oder belehrende Vorträge, Kurse
oder andere Veranstaltungen bestimmter Einrichtungen, um die Erwachsenenbildung
zu entlasten. Begünstigte Einrichtungen sind u. a. Gemeinnützige
Einrichtungen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich aber nicht auf die an die
Seminarteilnehmer erbrachten Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen. Diese
Umsätze sind steuerpflichtig mit 19 %.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Für bestimmte Leistungen
der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
verfolgen, ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf 7 %. Da im Urteilsfall
die gemeinnützige GmbH mit der Beherbergung und Verpflegung keine
satzungsmäßigen Zwecke verwirklichte, sondern diese Leistungen des
Zweckbetriebes in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienten,
kam der ermäßigte Steuersatz nicht in Frage.
Erbringt
ein gemeinnütziger Verein Leistungen im Rahmen des sog. „betreuten Wohnens“
(z. B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung, Vermittlung von Mahlzeitendienst,
Vermittlung von ambulanten Hilfsleistungen), sind diese auch dann
umsatzsteuerfrei, wenn Vertragsbeziehungen nur zwischen dem Verein und dem
Vermieter der Seniorenwohnungen bestehen. Vertragsbeziehungen zwischen dem
Verein und den betreuten Personen sind nicht erforderlich. Die
Umsatzsteuerbefreiung ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[50] aus
dem Unionsrecht, das insoweit nur unzureichend in deutsches Recht umgesetzt
worden ist. Anders als das nationale Recht stellt das Unionsrecht auf die Art
der Dienstleistung (eng mit der Fürsorge oder sozialen Sicherheit verbunden)
und nicht auf die schuldrechtlichen Beziehungen ab.
Der
Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofs weicht mit dieser Entscheidung von der
Auffassung des Körperschaftsteuersenats ab. Dieser hatte hinsichtlich der
Körperschaft- und Gewerbesteuer desselben Vereins entschieden, dass kein
steuerbefreiter Zweckbetrieb vorliegt, weil die Vertragsbeziehungen nicht
unmittelbar zu den betreuten Personen bestehen.[51]
Die
Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weist ein
Unternehmer für diesen nicht steuerbaren Vorgang in einer Rechnung Umsatzsteuer
aus, schuldet er diesen Steuerbetrag. Eine Korrektur der Rechnung ist nicht
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst im Jahr der
Berichtigung wirksam. Dieses hat erneut der Bundesfinanzhof[52]
entschieden. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die
bestandskräftig festgesetzte Umsatzsteuer nur dann aus Billigkeit erlassen
werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig
ist. War jedoch im konkreten Fall zweifelhaft, ob eine nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung vorlag, liegen die Voraussetzungen für einen
Billigkeitserlass nicht vor.
Hinweis:
Beim Bundesfinanzhof[53] ist
ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es bezüglich des Vorsteuerabzugs um die
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen
Rechnungserteilung geht.
Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus
Eine
innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre
Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt
u. a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung
als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.
Holt
der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der
Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU‑Mitgliedstaat zu
verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben
werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und
den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht
aus.
Sind
die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine
Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[54])
Der
Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Einem
Patienten wurde Knorpelmaterial entnommen und an ein Biotechnologie-Unternehmen
übersandt. Dieses löste aus dem Knorpelmaterial Gelenkknorpelzellen heraus und
vermehrte diese durch Züchtung. Die gezüchteten Knorpelzellen wurden dem
behandelnden Arzt zur Implantation bei dem Patienten übersandt.
Im
Anschluss an den Europäischen Gerichtshof[55] hat
der Bundesfinanzhof[56]
entschieden, dass die Leistung des Biotechnologie-Unternehmens eine steuerfreie
Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darstellt. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Leistungen des Unternehmens durch Ärzte oder im Rahmen
eines arztähnlichen Berufs (z. B. medizinisch-technische Assistentin)
erbracht werden.
Einnahmen eines Chefarztes
aus Privatliquidationen als Arbeitslohn
Wahlärztliche
Leistungen eines angestellten Chefarztes können lohnsteuerpflichtige Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit sein. So entschied das Finanzgericht Münster1
im Fall eines in einem Krankenhaus angestellten Chefarztes, dem nach seinem
Dienstvertrag das Recht zustand, wahlärztliche Leistungen privat zu
liquidieren. Das Finanzamt behandelte diese Einkünfte als Arbeitslohn.
Zu
Recht, wie das Gericht befand. Bei Wertung der Gesamtumstände des Einzelfalles
sprechen gewichtige Merkmale für eine Zuordnung zum Dienstverhältnis. Der Dienstvertrag
hat die Liquidationen erst ermöglicht. Der Chefarzt war in die Organisation des
Krankenhauses eingebunden. Es fehlte auch an Unternehmerinitiative und
Unternehmerrisiko, da der Chefarzt weder Patienten habe ablehnen dürfen noch
jemals mit Zahlungsausfällen habe rechnen müssen.
1 FG Münster, Urt. v. 7.6.2011,
1 K 3800/09, LEXinform 5012621.
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers auf
Grund einer Satzung sind Arbeitslohn
Beim
Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Krankenzusatzversicherung,
der durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Arbeitgeber auf Grund
ihrer Satzung geleistet wird, handelt es sich um nicht steuerbefreiten
Arbeitslohn. Das Hessische Finanzgericht1 entschied hierzu kürzlich
im Fall einer Religionsgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die Anstellungskörperschaft für alle Pfarrer der
Religionsgemeinschaft in Deutschland ist und als solche auf Grund einer neu
gefassten Satzung Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder zur privaten
Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie zu Zusatzversicherungen für
Leistungen der Krankheitsversorgung erstattete.
Ausgaben
des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei,
soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen
gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung
beruhenden Bestimmung verpflichtet ist.2 Die Satzung einer zur
autonomen Satzungsgebung berechtigten Körperschaft führt nicht zur
Steuerfreiheit der Erstattungsbeträge, da Verpflichtungen nach Tarifordnungen
und Satzungen nicht in gleicher Weise unausweichlich sind wie Verpflichtungen
nach sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen. Es handelt sich vielmehr um
Leistungen, die auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht
werden.
Gegen
das Urteil wurde Revision eingelegt.3
1 Hessisches FG,
Urt. v. 11.4.2011, 10 K 1444/08, LEXinform 5012501.
2 § 3 Nr. 62 S. 1 EStG.
3 Revision eingelegt
BFH: VI R 40/11.
Freiwillige Zahlungen der
ehemaligen Muttergesellschaft des Arbeitgebers als Arbeitslohn
Eine
GmbH zahlte ihren Arbeitnehmern ein Bruttogehalt und monatlich sog.
Zusatzleistungen. Bei den Zusatzleistungen handelte es sich um eine
Internetpauschale von 50 € pro Monat, Zuschüsse für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und Kindergartenzuschüsse. Weiterhin gewährte die
GmbH ihren Arbeitnehmern regelmäßig Gutscheins-, Waren- und
Dienstleistungsbezüge in Höhe von 44 € pro Monat. Die Zusatzleistungen
sollten auch gezahlt werden, wenn die persönlichen oder gesetzlichen
Voraussetzungen entfielen. Internetpauschale und Erholungsbeihilfen versteuerte
die GmbH pauschal mit 25 %, die Fahrtkostenzuschüsse mit 15 %. Die
Kindergartenzuschüsse und der vereinbarte „Sachbezug“ von 44 € pro Monat
wurden nicht versteuert.
Das
Finanzamt sah in allen Zusatzleistungen normalen Arbeitslohn, weil es von
Barlohnumwandlungen und nicht von zusätzlichen Leistungen ausging.
Das
Finanzgericht1 bestätigte diese Auffassung, nur nicht beim
zusätzlichen „Sachbezug“. Denn der Sachbezug muss nicht zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Er blieb auch unter der monatlichen
Freigrenze von 44 €, so dass er steuerfrei war.
Für
Internetpauschale, Fahrtkostenersatz und Kindergartenzuschüsse fehlte es an der
Zusätzlichkeit. Weil ein Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden
Zusatzleistung auch dann bestand, wenn die gesetzlichen oder persönlichen
Voraussetzungen nicht vorliegen, hatten die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch
auf ein Gehalt in Höhe der Zusatzleistungen, wenn die Voraussetzungen für die
Zusatzleistungen nicht vorliegen. Sie sind somit Gehaltsbestandteile, auf die
der Arbeitnehmer ohnehin Anspruch hat.
1
Niedersächsisches FG,
Urt. v. 16.6.2011, 11 K 81/10, LEXinform 5012460.
[1] Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK.
[2] BFH, Urt. v. 7.6.2011, VII R 36/10, BFH/NV 2011, S. 1816, LEXinform 0927979.
[3] BFH, Urt. v. 7.6.2011, VII R 55/09, CuR 2011, S. 132, LEXinform 5012563.
[4] BFH, Urt. v. 12.7.2011, VII R 69/10, DStR 2011, S. 1758, DB 2011, S. 2075, LEXinform 0928272.
[5] LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2011, 16 Sa 1570/10, DStR 2011, S. 1579, LEXinform 4008455.
[6] Keine ergänzende Vertragsauslegung weil keine planwidrige Regelungslücke; kein Wegfall der Geschäftsgrundlage und kein Rechtsmissbrauch.
[7] BFH, Beschl. v. 14.7.2011, II B 27/11, DB 2011, S. 2180, LEXinform 5906321.
[8] Niedersächsisches FG, Urt. v. 23.2.2011, 3 K 220/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: II R 19/11), LEXinform 5012481.
[9] BFH, Urt. v. 30.6.2011, VI R 80/10, DStR 2011, S. 1757, DB 2011, S. 2064, LEXinform 0928206.
[10] BFH, Urt. v. 19.7.2011, IV R 42/10, BFH/NV 2011, S. 1770, DStR 2011, S. 1749, DB 2011, S. 2173, LEXinform 0927963.
[11] § 3c EStG.
[12] BFH, Urt. v. 28.7.2011, VI R 5/10, DStR 2011, S. 1745, BFH/NV 2011, S. 1776, LEXinform 0927624.
[13] Die Inventurvorschriften ergeben sich aus den §§ 240, 241 HGB und den §§ 140, 141 AO.
[14] BFH, Urt. v. 17.5.2011, VIII R 1/08, DStR 2011, S. 1802, DB 2011, S. 2121, LEXinform 0588872.
[15] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.10.2010, 2 K 1271/07, (Revision eingelegt, Az.: BFH: III R 23/11), EFG 2011, S. 1437, LEXinform 5012019.
[16] BFH, Beschl. v. 15.6.2011, X B 255/10, BFH/NV 2011, S. 1859, LEXinform 5906317.
[17] Niedersächsisches FG, Urt. v. 26.5.2011, 14 K 229/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 26/11), LEXinform 5012467.
[18] § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[19] § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
[20] BFH, Urt. v. 25.5.2011, IX R 48/10, DStR 2011, S. 1847, DB 2011, S. 2125, LEXinform 0928057.
[21] BFH, Urt. v. 9.8.2011, VIII R 13/08, DStR 2011, S. 1799, DB 2011, S. 2123, LEXinform 0179087.
[22] BFH, Urt. v. 22.6.2011, I R 7/10, BFH/NV 2011, S. 1766, DB 2011, S. 2006, LEXinform 0927640.
[23] § 48 Abs. 1 EStG.
[24] Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.
[25] § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[26] § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[27] § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[28] § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG.
[29] BMF,
Schr. v. 27.12.2002, IV A 5 ‑ S 2272 ‑ 1/20,
Tz 34, BStBl 2002 I, S. 1399, LEXinform 0577087.
[30] § 21 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, LEXinform 0436024.
[31] BFH, Urt. v. 17.2.1998, IX R 30/96, BStBl 1998 II, S. 349, LEXinform 0145888; vgl. aber auch FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 21.1.2000, 12 K 120/98, (rkr.), EFG 2000, S. 627, LEXinform 0553380.
[32] BFH, Urt. v. 22.7.2003, IX R 59/02, BStBl 2003 II, S. 806, LEXinform 0816010.
[33] BFH, Beschl. v. 8.6.2011, X B 196/10, BFH/NV 2011, S. 1856, LEXinform 5906334.
[34] BFH, Urt. v. 4.8.2011, III R 48/08, DB 2011, S. 2076, LEXinform 0179176.
[35] Steuervereinfachungsgesetz 2011, LEXinform 0436024.
[36] BFH, Beschl. v. 13.7.2011, VI B 20/11, BFH/NV 2011, S. 1863, LEXinform 5906329.
[37] BFH, Urt. v. 8.2.2011, VIII R 18/09, BFH/NV 2011, S. 1847, LEXinform 0179711.
[38] BMF, Schr. v. 17.11.2004, DB 2004, S. 2556, DStR 2004, S. 2147, LEXinform 0578754.
[39] BFH, Urt. v. 30.6.2011, VI R 37/09, DB 2011, S. 2127, LEXinform 0179952.
[40] BFH, Urt. v. 16.6.2011, IV R 11/08, BFH/NV 2011, S. 1750, DStR 2011, S. 1706, LEXinform 0179071.
[41] BFH,
Urt. v. 5.10.1994, I R 50/94, BStBl 1995 II,
S. 549, LEXinform 0126817.
[42] BFH,
Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, DStR 2003, S. 1567,
LEXinform 0815854.
[43] BMF,
Schr. v. 3.1.1996, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 71/95,
BStBl 1996 I, S. 53, LEXinform 0131268; BMF,
Schr. v. 5.1.1998, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 1/98,
BStBl 1998 I, S. 90, LEXinform 0165086.
[44] BFH,
Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II,
S. 132, LEXinform 0815854.
[45] BMF,
Schr. v. 16.5.1994, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 14/94,
BStBl 1994 I, S. 868, LEXinform 0107709.
[46] GmbH-Report 2011, R 300, NWB 38/2011, S. 3179, LEXinform 0437022.
[47] BFH, Urt. v. 8.6.2011, XI R 37/08, DB 2011, S. 2129, LEXinform 0179411.
[48] BFH, Urt. v. 8.6.2011, XI R 33/08, LEXinform 0179335.
[49] FG Münster, Urt. v. 15.3.2011, 15 K 3840/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 14/11), EFG 2011, S. 1574, LEXinform 5011898.
[50] BFH, Urt. v. 8.6.2011, XI R 22/09, BFH/NV 2011, S. 1804, DStR 2011, S. 1659, LEXinform 0179871.
[51] BFH, Urt. v. 16.12.2009,
I R 49/08, BStBl 2011 II, S. 398, DStR 2010,
S. 599, DB 2010, S. 653, LEXinform 0179053.
[52] BFH, Beschl. v. 28.7.2011, V B 115/10, LEXinform 5906310.
[53] BFH, anhängig seit 21.4.2011, XI R 41/10, LEXinform 0928340.
[54] BFH, Urt. v. 12.5.2011, V R 46/10, BFH/NV 2011, S. 1801, DStR 2011, S. 1709, DB 2011, S. 2016, LEXinform 0928124.
[55] EuGH, Urt. v. 18.11.2010, Rs. C‑156/09, UR 2011, S. 215, LEXinform 5211665.
[56] BFH, Urt. v. 29.6.2011, XI R 52/07, BFH/NV 2011, S. 1806, LEXinform 0588630.

