Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begonnen hatten,
endete am 31.12.2010 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses
z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu
diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2009 beim
elektronischen Bundesanzeiger einreichen.[1]
Kapitalgesellschaften müssen nach In-Kraft-Treten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre
Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und
auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den
Jahresabschluss für nach dem 31.12.2008 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von
sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung
ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung
nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der
Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann
es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.
Keine
Ausfuhrerstattung bei nicht schuldhafter Nichterfüllung erstattungsrechtlicher
Pflichten
Ein Unternehmer führte eingelagertes Rindfleisch nach
Russland aus. Das Hauptzollamt verweigerte ihm die Ausfuhrerstattung, weil der
Amtsveterinär die zu untersuchende Probe einem für BSE-Schnelltests nicht
zugelassenen Labor übergeben hatte.
Die Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die
Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Es handelt
sich hierbei um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von
Ausfuhrerstattungen. Ist sie nicht erfüllt, entfällt der Erstattungsanspruch
auch dann, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft. Das Vorliegen der
Voraussetzung kann nicht fingiert werden. Ein rechtswidriges Verhalten einer
für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Stelle kann kein berechtigtes
Vertrauen des Betroffenen auf eine unionsrechtswidrige Behandlung begründen.
Dem Ausführer bleibt nur ein Anspruch auf Schadenersatz, weil
Rechtsfolgen aus möglichen Pflichtverletzungen eines Dritten nicht in das
Erstattungsrecht verlagert werden dürfen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[2])
Auflösung
der gewinnmindernden Rücklage für abzuzinsende Altverbindlichkeiten
Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen in Steuerbilanzen für
nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahre mit 5,5 % abgezinst werden.
Ausgenommen sind Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als
12 Monaten. Die Regelung ist auch auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die
bereits in früheren Geschäftsjahren bestanden. Um die dadurch einmalig
auftretenden gewinnerhöhenden Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung für die
betroffenen Unternehmen in Grenzen zu halten, konnte eine den Gewinn mindernde
Rücklage gebildet werden. Sie durfte bis zu 90 % der Gewinnerhöhung
betragen und war in den folgenden neun Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum)
mit jeweils mindestens einem Neuntel aufzulösen.
In den Bilanzen einer GmbH wurde die Gesetzesänderung nicht
beachtet. Erst in der Bilanz zum 31.12.2002 nahm das Finanzamt eine
entsprechende gewinnerhöhende Abzinsung vor, ohne die gewinnmindernde
Rücklagenbildung zuzulassen. Dieser Handhabung wurde durch den Bundesfinanzhof[3]
widersprochen.
Das Wahlrecht zur Rücklagenbildung bestand nicht nur im
ersten nach dem 31.12.1998 endenden Geschäftsjahr, sondern grundsätzlich im
Erstjahr der gewinnerhöhenden Abzinsung bestehender langfristiger Verbindlichkeiten.
Das Darlehen der GmbH wurde erst 2002 abgezinst. Deshalb konnte auch noch eine
Rücklage von 60 % der gewinnerhöhenden Auswirkung aus der erforderlichen
Abzinsung des Darlehens gebildet werden. Von dem in 1999 begonnenen Auflösungszeitraum
waren bereits drei Jahre mit einem Auflösungsvolumen von jeweils 10 %
abgelaufen.
Aufwendungen
für immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung
abziehbar
Eine inzwischen verstorbene Frau hatte sich auf Anraten ihres
Hausarztes einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie unterzogen, weil nach
einer schweren Operation aufgrund Krebserkrankung keine Chemotherapie möglich
war. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für diese alternative Therapie
als außergewöhnliche Belastung ab.
Der Bundesfinanzhof[4]
hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung solche Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies begründe die tatsächliche
Zwangsläufigkeit aufgrund der Ausweglosigkeit der Lebenssituation des
Erkrankten. In solchen Fällen ist allerdings ausschließlich die Behandlung
durch einen Arzt Voraussetzung.
Einkünfteerzielungsabsicht
bei langjährigem Leerstand und Renovierung einer Immobilie
Der langjährige Leerstand einer Immobilie kann ein Indiz
dafür sein, dass es an einer konkreten Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Auf
die Gründe hierfür kommt es nicht an, vielmehr hat der Hauseigentümer
nachzuweisen, dass er zielgerichtet eine spätere Vermietung der Immobilie
anstrebt.
Grundsätzlich wird bei der klassischen Vermietung und
Verpachtung von Immobilien eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt. Für ein
Fehlen dieser Absicht trägt das Finanzamt die Beweislast. Anders ist dies
jedoch zu beurteilen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der Regel
abweichen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn über einen langen Zeitraum
(hier: mehr als sieben Jahre) an dem Objekt gearbeitet wird, aber
keinerlei ernsthafte Vermietungsbemühungen erkennbar sind. Auch der Umstand,
dass die Renovierung in Eigenleistung und wegen fehlender finanzieller Mittel
über einen längeren Zeitraum betrieben wird, ändert an dieser Beurteilung
nichts. Eine Vermietungsabsicht muss anhand ernsthafter und nachhaltiger
Bemühungen des Eigentümers erkennbar sein. Die Behauptung allein, man
beabsichtige eine Vermietung, reicht in einem solchen Fall nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[5])
Erstmalige
Gartengestaltung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
kommt u. a. in Betracht bei haushaltsnahen Tätigkeiten, die nicht im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Dazu gehören z. B. die
Tätigkeiten eines selbstständigen Fensterputzers, Gärtners oder Pflegedienstes
und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur.
Begünstigt sind nur Lohnkosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten, Kosten für
Verbrauchsmittel und Entsorgungskosten. Die Steuerermäßigung (20 % der
Aufwendungen, höchstens 4.000 €) setzt voraus, dass die Aufwendungen durch
eine Rechnung nachweisbar und unbar bezahlt worden sind. Ab 2008 müssen die
Rechnung und der Überweisungsbeleg der Einkommensteuererklärung nicht mehr
beigefügt werden. Der Finanzverwaltung steht jedoch frei, in Zweifelsfällen die
Vorlage der Belege zu verlangen.
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[6]
entschied, dass die von einem Handwerksbetrieb ausgeführte erstmalige
Gartengestaltung keine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Auch eine
Berücksichtigung als Handwerkerleistung ist nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Angehörige der freien Berufe, wie beispielsweise Ärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure oder Architekten, erzielen aus ihrer
Berufstätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit und sind nicht
gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch für
Freiberufler-Personengesellschaften. Haben aber nicht alle Gesellschafter die
notwendige Berufsqualifikation, erzielt die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[7])
Ist bei einer
Anteilsveräußerung zu 1 Euro das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden?
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn
aus der Veräußerung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb
der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die
Anschaffungskosten übersteigt. Nach dem Halb‑ bzw. Teileinkünfteverfahren
sind die Gewinne jedoch nur zu 50 % (Halbeinkünfteverfahren bis
31.12.2008) bzw. zu 60 % (Teileinkünfteverfahren ab 1.1.2009)
steuerpflichtig. Bei Veräußerungsverlusten ist entsprechend zu verfahren. Sie
sind ebenfalls nur anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof[8]
hat den Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens für den Fall eines
Auflösungsverlustes eingeschränkt. Danach ist das Halbeinkünfteverfahren nicht
auf einen Auflösungsverlust anzuwenden, wenn der Gesellschafter aus seiner
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu keinem Zeitpunkt steuerfreie
Einnahmen erzielt hat. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung[9]
dafür ausgesprochen, diese Rechtsprechung zum Abzug von Erwerbsaufwand
(z. B. Anschaffungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen jedenfalls dann nicht zu begrenzen, wenn
der Anteilseigner keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen
erzielt hat.
Das Finanzgericht Düsseldorf[10]
entschied allerdings, dass der Verlust aus der Veräußerung einer GmbH‑Beteiligung
auch dann dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, wenn der Veräußerungspreis
lediglich 1 € beträgt und der Veräußerer keine weiteren durch seine
Beteiligung an der GmbH vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Dagegen entschied das Niedersächsische Finanzgericht[11],
dass ein entsprechender Verlust in voller Höhe anzusetzen ist, wenn der
Anteilseigner aus der Beteiligung keine Gewinnausschüttungen bezogen hat.
In beiden Fällen muss der Bundesfinanzhof abschließend
entscheiden.
Hinweis: Nach dem
Jahressteuergesetz 2010 ist für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die
bloße Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen
ausreichend. Diese Gesetzesänderung gilt erst ab 2011.
Ein Vater hatte seinem Sohn zum 1.1.1999 Grundbesitz und den
darauf befindlichen Bäckereibetrieb übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich
der Sohn (mit Abänderbarkeit nach § 323 ZPO) eine monatliche Rente von
4.000 DM zu zahlen. Bis Ende 2001 zahlte der Sohn die Rente im Wesentlichen
pünktlich und – bis auf zwei Monate - in voller Höhe. Aufgrund Rückgangs der
Erträge zahlte er nur in den Monaten Januar und Februar 2002 eine um rd.
50 % gekürzte Rente, deren Zahlung er dann erst wieder ab August 2003
fortsetzte. Das Finanzamt erkannte nur die Rentenzahlungen von Januar bis
Juni 2001 an.
Der Bundesfinanzhof[12]
erkannte die Zahlungen bis Februar 2002 an, stimmte bzgl. der Zahlungen ab
August 2003 aber dem Finanzamt zu und lehnte den Sonderausgabenabzug ab.
Da die Versorgungsleistungen willkürlich über einen Zeitraum von
17 Monaten nicht erbracht wurden, obwohl dies nach den Ergebnissen aus
Vermietung des Grundbesitzes möglich gewesen wäre, komme eine Rückkehr zum
vertragsgerechten Verhalten nicht mehr in Betracht.
Keine
Anwendung von Steuerbegünstigungen für Steuerhinterzieher auf ordnungsgemäß
erklärte Einkünfte
In der Zeit vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2004 konnten dem Finanzamt bis dahin nicht oder nicht
vollständig mitgeteilte Einkünfte strafbefreiend nacherklärt werden. Ein
zusätzlicher Anreiz zur Nutzung dieser Amnestie bestand darin, dass die
nacherklärten Einkünfte in der Regel niedriger besteuert wurden als die von
vornherein ehrlichen Steuerzahlern. Gegen die Ungleichbehandlung klagte ein
Rechtsanwalt. Er verlangte für seine ordnungsgemäß erklärten Einkünfte
dieselben Steuervergünstigungen, wie sie den ihre Steuer nacherklärenden
Personen gewährt wurde.
Der Antrag ist vom Bundesfinanzhof[13]
abgelehnt worden: Die Steuerbegünstigung erhielt nur, wer seine bisher
unzutreffend erklärten Einkünfte durch Richtigstellung korrigierte. Die
besondere, abweichend von der sonst nach den Steuergesetzen erhobene Steuer
entfiel ausschließlich auf in die Amnestie fallende Einkünfte. Es war der
gesetzliche Wille, lediglich einen attraktiven Anreiz für eine freiwillige
Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu schaffen. Die steuerrechtliche
Privilegierung war als Ausnahmeregelung auf einen beschränkten Personenkreis
konzipiert. Gegen diese Sonderregelung bestehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft
beschäftigte Arbeitnehmer erwarb 9,7 % des Aktienkapitals der
Gesellschaft. Für die Bewertung der übertragenen Anteile wurde von einem
Unternehmenswert von 22‑30 Mio. DM ausgegangen. Nur drei Monate
später bereitete das Unternehmen seinen Börsengang vor. Dabei ist der
Unternehmenswert auf 130‑180 Mio. DM geschätzt worden. Das
Finanzamt ging im Rahmen einer späteren Prüfung des Übertragungsvorgangs von
diesem Wert aus. Es handelte sich auch um den ersten gehandelten Kurswert der
an der Börse platzierten Anteile. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der
zum Übertragungszeitpunkt niedrigere Schätzwert der Besteuerung zugrunde zu
legen sei.
Der Bundesfinanzhof[14]
bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt,
zu dem dem Arbeitnehmer der Vorteil zufließt. Der Wert der Anteile ist
grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr vom
Übertragungszeitpunkt aus zurückliegen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der bis
zu einem Jahr zurückliegende Wert nicht den gemeinen Wert der Anteile
repräsentiert. Der Wert ist dann unter Zugrundelegung der Vermögens‑ und
Ertragslage des Unternehmens unter Berücksichtigung aller Umstände (auch eines
drei Monate später stattfindenden Börsengangs) zu ermitteln.
Keine
Nachholung unterlassener AfA für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens
Für ein betriebliches Wirtschaftsgut besteht die Pflicht,
zumindest die normale Abschreibung geltend zu machen. Der Verzicht durch
Vergessen oder vorsätzliches Unterlassen führt zum Verlust des nicht geltend
gemachten Abschreibungspotenzials. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob
es sich um einen bilanzierenden Unternehmer handelt oder einen solchen, der
seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt.
Erfolgt später die Einbuchung eines Wirtschaftsguts des
notwendigen Betriebsvermögens, handelt es sich um eine Fehler berichtigende
Einbuchung. Das Wirtschaftsgut ist dann mit dem Wert einzulegen, mit dem es bei
von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.
Welche weitreichenden Folgen sich aus der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs[15]
ergeben, zeigt der dem Urteil zugrunde liegende Fall. Der klagende Unternehmer
hatte ein Patent angemeldet. Dies wurde einer GmbH zur Nutzung überlassen, an
der er selbst beteiligt war. Der Einlagewert des Patents wurde mit dem Beginn
der Verwertung auf 375 T€ festgestellt, sein Restbuchwert zum Zeitpunkt
der späteren Veräußerung auf 160 T€. Der Fremdverkaufspreis betrug zu
diesem Zeitpunkt, zehn Jahre später, 2 Mio. €. Das Finanzamt besteuerte
den Differenzbetrag zwischen dem Restbuchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und
dem erzielten Verkaufspreis. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise
des Finanzamts und damit auch den Verlust des Abschreibungspotenzials von
215 T€. Eine Berichtigung der entsprechenden Jahre war wegen
zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr möglich.
Keine
nachträglichen Anschaffungskosten durch Zahlung von Verbindlichkeiten für eine
vollbeendete GmbH
Der frühere Gesellschafter einer nach ihrer Insolvenz
vollbeendeten GmbH hatte später weitere Bankverbindlichkeiten dieser GmbH
getilgt. Er machte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf
seine GmbH-Beteiligung geltend. Zur Begründung trug er vor, die Aufwendungen
zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufs getragen zu haben. Bei einer Weigerung
hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Verwirklichung weiterer
geschäftlicher Unternehmungen zur Folge gehabt.
Wie das Finanzamt lehnte auch der Bundesfinanzhof[16]
die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ab. Ist eine GmbH
aufgrund ihrer tatsächlichen Vermögenslosigkeit und Löschung nach der
Liquidation bereits vollbeendet, sind weitere Zahlungen nicht mehr durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die GmbH ist nach ihrer Löschung nicht mehr
existent, Verbindlichkeiten gehen unter. Demzufolge können keine
Bankverbindlichkeiten mehr bestehen. Rechtsgrundlose Zahlungen sind aber keine
nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung. Der Hinweis auf eine
mögliche Auswirkung auf die geschäftliche Reputation reicht für einen
unmittelbaren Bezug auf die Beteiligung nicht aus. Es können nur Aufwendungen
mit unmittelbarem Bezug auf die konkrete Beteiligung berücksichtigt werden.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält nur
dann Kindergeld, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Ausländer
mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
grundsätzlich nicht vor. Nur wenn ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
der Aufenthaltserlaubnis selbst ausdrücklich erlaubt wird, ist diese Bedingung
erfüllt. Allein die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme mit Genehmigung
der Ausländerbehörde reicht nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[17])
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn ein
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als notwendige
Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:
·
Die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel
zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche
Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder Aufwendungen für
wöchentliche Familien‑Ferngespräche,
·
Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum
von drei Monaten,
·
Aufwendungen für die Zweitwohnung am
Beschäftigungsort und
·
Umzugskosten.
Das Finanzgericht Köln[18]
entschied, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallende Flug- und
Fahrtkosten, die ein Ehegatte aufwendet, um den anderen Ehegatten an dessen
Beschäftigungsort aufzusuchen, keine abzugsfähigen Aufwendungen für
Familienheimfahrten sind. Solche sog. umgekehrten Familienheimfahrten sind nur
dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen
Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Nutzung eines
überlassenen Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei
gleichzeitiger Beförderung weiterer Arbeitnehmer
Die Mitnahme von Arbeitnehmern ist nicht in jedem Fall als
steuerbegünstigte Sammelbeförderung anzusehen. Das zeigt der nachfolgend
geschilderte Fall.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde
vertraglich ein firmeneigener Pkw zur Nutzung überlassen. Neben der privaten
Nutzung des Fahrzeugs verwendete er den Pkw für Fahrten zwischen seiner Wohnung
und der 80 km entfernten Betriebsstätte. Auf diesen Fahrten nahm der
Geschäftsführer regelmäßig weitere Arbeitnehmer der GmbH mit. Für die
Privatnutzung wurde ein Sachbezug nach der so genannten 1 %‑Regelung angesetzt. Für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterblieb jedoch die Versteuerung
eines Sachbezugs, weil die Gesellschaft von einer steuerfreien
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausging.[19]
Der Bundesfinanzhof[20]
kommt hier jedoch zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiungsvorschrift nicht
zum Tragen kommt. „Sammelbeförderung“ im Sinne dieser Regelung sei die
organisierte Beförderung von Arbeitnehmern. Hierzu bedarf es grundsätzlich
einer besonderen Regelung wie z. B. in einem Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung. Die einfache Mitnahme von Arbeitnehmern, so wie in dem
geschilderten Fall, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Steuernachzahlung
aufgrund einer Betriebsprüfung konnte durch Ansparrücklage gemindert werden
Aufgrund einer bei Unternehmer A durchgeführten
Betriebsprüfung für 1999 ergaben sich Steuernachzahlungen. Um diese zu
vermeiden, beantragte A im Mai 2002 eine gewinnmindernde Ansparrücklage
für einen im Oktober 2001 angeschafften Pkw. Die geänderte Bilanz 1999, in
der die Ansparrücklage ausgewiesen wurde, erstellte er erst im
Dezember 2003.
Der Bundesfinanzhof[21]
erkannte die Rücklagenbildung nicht an, weil zwischen Investition im
Oktober 2001 und bilanzieller Rücklagenbildung im Dezember 2003 mehr
als zwei Jahre vergangen waren. Hätte A die geänderte Bilanz innerhalb von 2
Jahren nach Anschaffung des Pkw aufgestellt, wäre die Rücklagenbildung
anerkannt worden.
Hinweis: Die
Ansparrücklage ist 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden, der
außerhalb der Bilanz geltend gemacht wird.
Unterhaltszahlungen sind u. a. nur dann als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, wenn das Vermögen der unterstützten Person nicht mehr
als 15.500 € beträgt. Bei der Berechnung dieses Höchstbetrags sind selbst
genutzte Immobilien mit einzubeziehen.
Bisher konnte man davon ausgehen, dass bei der Ermittlung dieses
Vermögens eine Verschonungsregelung für selbst genutztes oder überlassenes
Wohneigentum Anwendung findet.[22]
Der Bundesfinanzhof[23]
bezieht nun auch solche Immobilien mit dem Verkehrswert in die Berechnung des
Schonvermögens ein. Damit nähert sich die Rechtsprechung der zivilrechtlichen
Betrachtung an. Die Vermögensgrenze für verwertbare Vermögensgegenstände bei
der Berücksichtigung einer Grundsicherung für Arbeitssuchende wurde mit Wirkung
ab 2010 neu geregelt. Ob die steuerliche Verschonungsgrenze von 15.500 €
Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Immerhin gilt diese Grenze nunmehr schon
seit mehr als 20 Jahren.
Verdeckte
Gewinnausschüttung kann beim Empfänger zu abziehbarem Aufwand führen
Übernimmt eine GmbH für ihren Gesellschafter die
Renovierungskosten seiner vermieteten Wohnung, liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter vor. Der Gesellschafter hat
den Wert der übernommenen Renovierungskosten als Einkünfte aus Kapitalvermögen
zu versteuern. Gleichzeitig kann er aber die Renovierungskosten von seinen
Vermietungseinnahmen als Werbungskosten abziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[24])
Zahlung
für die Übernahme einer Zufahrtsbaulast als Anschaffungskosten des Grund und
Bodens
Die Zahlung eines Grundstückseigentümers für eine
Zufahrtsbaulast an seinen Nachbarn gehört zu den Anschaffungskosten des Grund
und Bodens. Das gilt auch dann, wenn damit ein weiterer Zugang zum Grundstück
geschaffen wird.
Der Bauherr einer Einkaufspassage musste zur Sicherstellung
des Anlieferverkehrs einen weiteren Zugang zu seinem Grundstück schaffen. Dies
erfolgte über eine städtische Liegenschaft. Für die Eintragung der
Zufahrtsbaulast zahlte der Grundstückseigentümer einen einmaligen Betrag von
7.125 € sowie Gebühren für die Eintragung von 342 €. Diese
Aufwendungen machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend.
Solche Kosten sind jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs[25]
als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens anzusetzen und nicht
als Werbungskosten abzugsfähig. Durch eine weitere Zufahrt ergibt sich eine
erweiterte Nutzbarkeit des Grundstücks. Damit erhöht sich der Wert des Grund
und Bodens mit der Folge, dass der entsprechende Aufwand zu aktivieren ist.
Zeitliche
Zuordnung von Einkünften und Bezügen richtet sich nach dem Zuflussprinzip
Nach Ableistung des Grundwehrdienstes erhielt ein
Wehrpflichtiger am 31.12.2004 ein Entlassungsgeld in Höhe von 690 €. Vom
19.4. bis zum 9.9.2005 war er als Arbeitnehmer tätig. Davor und danach war er
arbeitslos gemeldet und erhielt 4.754,94 €. Die Familienkasse lehnte die
Gewährung von Kindergeld für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab, weil der
anteilige Grenzbetrag von damals 5.120 € überschritten war. Dabei hatte
die Familienkasse die 2004 gezahlte Entlassungsentschädigung von 690 € dem
Arbeitslosengeld von 4.756,94 € hinzugerechnet.
Der Bundesfinanzhof[26]
hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der in den Grenzbetrag nur
die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen sind, die im Kalenderjahr
anfallen (Zuflussprinzip). Danach war die am 31.12.2004 gezahlte
Entlassungsentschädigung im Jahr 2005 nicht zu erfassen, sodass der anteilige
Grenzbetrag nicht überschritten wurde.
Einheitlicher
Warenkredit trotz Mindestsaldo keine gewerbesteuerliche Dauerschuld
Ein einheitlicher Warenkredit, der über mehrere Jahre einen
Mindestsaldo aufweist, ist keine gewerbesteuerliche Dauerschuld. Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
jeweiligen Erhöhung der Darlehensschuld, den einzelnen Warengeschäften und
deren Abwicklung besteht. Dazu folgender Fall:
Ein Handelsunternehmen importierte größere Posten von Waren,
die zum Verkauf an eine Vielzahl von Endkunden dienten. Die Wareneinkäufe
finanzierte das Unternehmen ausschließlich durch Kontokorrentkredite. Zu diesem
Zweck wurden bei mehreren Kreditinstituten Konten geführt. In allen Verträgen
war ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlung der Kunden ausschließlich auf
diese Konten zu erfolgen hatte. Der niedrigste Gesamtsaldo aller Kredite belief
sich auf mehr als 8 Mio. DM. Das Finanzamt behandelte diese Kredite
als Dauerschulden mit der Folge einer entsprechenden Hinzurechnung bei der
Gewerbesteuer.
Grundsätzlich gehören Darlehen zu den Dauerschulden, wenn ihr
Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Dazu rechnen
jedoch nicht Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen
stehen und jeweils in einer üblichen Frist getilgt werden. Dies gilt auch für
Kontokorrentschulden, die nachgewiesen im Zusammenhang mit laufenden Geschäften
anfallen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[27])
Hinweis: Ab 2008
hat sich die Rechtslage geändert.
Sanierungsverpflichtung
als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung
Eine Stadt bestellte an ihrem mit einem Kurhaus bebauten
Grundstück für 15 Jahre ein Erbbaurecht. Der Erbbauberechtigte
verpflichtete sich, das Kurhaus nach Maßgabe bereits vorliegender Pläne aus
eigenen Mitteln zu sanieren. Die Stadt zahlte dem Erbbauberechtigten jährlich
·
einen Betriebskostenzuschuss für den Betrieb des
großen Kursaals,
·
einen Unterhaltskostenzuschuss für die laufende
Gebäudeunterhaltung und
·
einen Investitionszuschuss für die zu tätigenden
Investitionen.
Bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf war keine
Entschädigung zu leisten. Das Finanzamt setzte für den Erwerb des Erbbaurechts
Grunderwerbsteuer fest und bezog neben dem kapitalisierten Erbbauzins die
Kosten der Sanierung in die Bemessungsgrundlage ein. Das war falsch.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der
Gegenleistung. Gegenleistung ist, was dem Veräußerer um des Grundstückserwerbs
willen zu zahlen ist und nicht nur dem Erwerber zugutekommt.
Die umfassende Sanierung des Gebäudes war eine eigennützige
Erwerberleistung und keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.
Der Erbbauberechtigte erhielt während der Vertragslaufzeit einen jährlichen
Investitionszuschuss, der ungeachtet seiner Bezeichnung durch die
Vertragsbeteiligten einer Entschädigung bei Heimfall entsprach. Es macht in
grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob die Entschädigung
für die Sanierung als Einmalbetrag bei Beendigung des Erbbaurechts oder in
Raten während der Vertragslaufzeit gezahlt wird. In beiden Fällen wendet der
Erbbauberechtigte im Ergebnis nichts auf, was dem Grundstückseigentümer zugutekommt.
Dass die Sanierung aufgrund der kurzen Laufzeit des Erbbaurechts von
15 Jahren wirtschaftlich nicht „verbraucht“ ist und die Stadt ein
saniertes Kurhaus zurück erhält, beruht nicht auf Leistungen des
Erbbauberechtigten, sondern der Stadt selbst.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[28])
Bereitstellungsentgelte
sind als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar
Eine Spedition führte im Auftrag von Gerichtsvollziehern
Zwangsräumungen durch und unterwarf die Einnahmen daraus der Umsatzsteuer.
Pauschale Entschädigungen, die sie aufgrund kurzfristiger Absagen der
Zwangsräumungen erhielt, behandelte die Spedition als nicht umsatzsteuerbar.
Der Bundesfinanzhof[29]
bestätigte dies, weil es bei den pauschalen Entschädigungen an einem
Leistungsaustausch fehlt.
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe‑Schonfrist
für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen
elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab
2011 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder
vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum[30]
für die Umsatzsteuer ist
·
das Kalendervierteljahr,
·
der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der
Vorauszahlungen) des Jahres 2010 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 €
betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen
und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2010 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als
7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011
oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung[31]
für 2011 bis zum 10.2.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten
werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich
abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum
10.2.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen
sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine
Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für
2010 angemeldet und bis zum 10.2.2011 geleistet wird.[32]
Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2012 fällige Vorauszahlung für
Dezember 2011 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab
Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung
entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung
auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht
geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2011
zu stellen.
Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange
fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die
Fristverlängerung widerruft.[33]
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im
folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[34]
Die
Veräußerung gebrauchter Geldspielgeräte kann umsatzsteuerfrei sein
Ob Umsätze mit Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig oder
umsatzsteuerfrei sind, war lange streitig. Folgendes ist zu beachten:
·
Umsätze mit Geldspielautomaten und anderen
Geldspielen außerhalb von Spielbanken vor dem 6.5.2006 sind steuerfrei, soweit sich der Unternehmer auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs bezieht.
Jeder Unternehmer hat für alle noch nicht bestandskräftigen
Umsatzsteuerbescheide bis zum 6.5.2006 ein Wahlrecht: Er kann es bei der
damaligen gesetzlichen Regelung belassen (Steuerpflicht) oder er kann sich auf
die Steuerbefreiung nach dem Gemeinschaftsrecht berufen (Steuerbefreiung).
·
Umsätze mit Geldspielautomaten ab 6.5.2006 sind ebenso wie die Umsätze
der öffentlich zugelassenen Spielbanken selbst umsatzsteuerpflichtig.
Ein Unternehmer hatte die mit Geldspielautomaten erzielten Umsätze
steuerfrei behandelt. Die erzielten Umsätze aus dem Verkauf gebrauchter
Geldspielautomaten behandelte er als steuerpflichtig. Gleichzeitig machte er zu
seinen Gunsten Vorsteuerberichtigungsbeträge geltend. Das Hessische
Finanzgericht[35]
folgte dieser Ansicht nicht: Vorsteuerberichtigungsbeträge sind in einem
solchen Fall nicht berücksichtigungsfähig, die Veräußerung gebrauchter
Geldspielgeräte sei umsatzsteuerfrei, da auch die mit den Geldspielgeräten
erzielten Umsätze umsatzsteuerfrei waren.
Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
Hinweis: Trotz der
gesetzlichen Neuregelung ab dem 6.5.2006 bleibt die Umsatzbesteuerung von
Glücksspielgeräten zweifelhaft. Das Finanzgericht Hamburg[36]
begründet dies damit, dass die von den öffentlichen Spielbanken geschuldete
Umsatzsteuer durch die Bundesländer bei der jeweiligen Spielbankabgabe
angerechnet wird. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften.
Unternehmer sind regelmäßig verpflichtet, ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu berechnen
(sog. Soll-Besteuerung). Damit müssen sie Umsatzsteuer selbst dann an das
Finanzamt bezahlen, wenn der Abnehmer die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Sie
treten also in Vorleistung. Diese Regelung ist mit dem nationalen und
EU-Verfassungsrecht vereinbar.
Bestimmte Unternehmer können mit Zustimmung des Finanzamts
die Versteuerung nach vereinnahmten
Entgelten wählen (sog. Ist-Besteuerung). Sie müssen die Umsatzsteuer erst dann
an das Finanzamt bezahlen, wenn der Abnehmer gezahlt hat.
Da eine GmbH regelmäßig buchführungspflichtig ist, muss sie
die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen. Dies gilt auch für
Freiberufler-GmbHs, z. B. Rechtsanwalts-GmbHs. Unternehmer, die freiwillig
Bücher führen, fallen ebenfalls unter die Soll-Besteuerung. Für alle
vorgenannten Unternehmer gilt die Möglichkeit der Ist-Besteuerung nur dann,
wenn ihre Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 €
betragen haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[37])
Kein
Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus Rechnungen für Dienstleistungen
zur Erfüllung einkommensteuerlicher Pflichten ihrer Gesellschafter
Beauftragt eine Personengesellschaft einen Angehörigen der
steuer- und rechtsberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, kann sie die hierfür
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt
für Hilfestellungen zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen ihrer
Gesellschafter oder bei Einkommensteuervorauszahlungen. Diese Leistungen werden
nicht für den unternehmerischen Bereich der Gesellschaft erbracht. Sie hängen
auch nicht mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[38])
Keine
steuerfreie Heilbehandlung durch Subunternehmer ohne eigenständigen
Befähigungsnachweis
Um Entgelte für Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei zu
behandeln, ist Voraussetzung, dass die Leistungen von einer Person mit
entsprechender beruflicher Qualifikation (z. B. einem Arzt) erbracht
werden. Einnahmen, die eine Kosmetikerin aus der Aknebehandlung von Patienten
eines Hautarztes von diesem erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. Dabei spielt
es keine Rolle, dass die den Patienten in Rechnung gestellten Beträge beim
Hausarzt als steuerfreie Umsätze zu behandeln sind. Maßgebend ist, dass eine
Kosmetikerin nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis (Träger eines
ärztlichen oder arztähnlichen Berufs) verfügt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[39])
Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach
Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf
die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen. Nach dem deutschen
Umsatzsteuergesetz[40]
ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das
heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und
steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche
Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein
anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung. Ob die
deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit
dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof
entscheiden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[41])
Überlässt eine Personengesellschaft Pkws, die zu ihrem
Gesamthandsvermögen gehören, ihren Gesellschaftern für Privatfahrten sowie für
Fahrten zwischen Wohnung und Büro und zahlen die Gesellschafter hierfür ein
Entgelt, so unterliegt das Entgelt der Umsatzsteuer. Ein Entgelt liegt auch
vor, wenn die Personengesellschaft die bei ihr geführten Privatkonten der
Gesellschafter mit den der Privatnutzung zuzuordnenden Kosten belastet. Eine
entgeltliche Nutzungsüberlassung setzt nicht den Abschluss eines schriftlichen
Vertrags voraus. Es reicht schon aus, dass die Personengesellschaft gegen die
Privatnutzung und die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Büro nichts
unternimmt und die Kosten den Gesellschaftern belastet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])
Umsatzsteuerliche
Organschaft liegt nur bei unmittelbarer finanzieller Eingliederung vor
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine
juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen
eines Organträgers eingegliedert ist. In diesem Fall schuldet der Organträger
die aus den Umsätzen der Organgesellschaft resultierenden Umsatzsteuern.
Der Bundesfinanzhof[43]
hatte folgenden Fall zu entscheiden: A und B waren zu je 50 %
Gesellschafter der A & B-GbR. Gleichzeitig waren sie zu je
50 % Gesellschafter der X-GmbH. Nachdem die X in Insolvenz geraten war,
stritt man sich mit dem Finanzamt, ob die X in die GbR finanziell eingegliedert
war.
Das Gericht entschied, dass keine finanzielle Eingliederung
vorlag, weil nicht die GbR Gesellschafterin der X war, sondern die
Gesellschafter A und B.
Hinweis: Liegt
schon keine finanzielle Eingliederung vor, braucht über die wirtschaftliche und
organisatorische Eingliederung nicht mehr entschieden zu werden.
Unternehmereigenschaft
einer Gemeinde durch Nutzung eines Fahrzeugs mit Werbeaufschriften
Ein Unternehmer vermarktet Werbemobile. Er beklebt die
Fahrzeuge mit Werbeaufschriften interessierter Unternehmen gegen Entgelt. Nach
vollständiger Beschriftung werden die Werbemobile u. a. an Gemeinden
übereignet. Im Gegenzug verpflichten sich diese, für einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren das Fahrzeug in der Öffentlichkeit zu bewegen. Für ihre
Werbefahrten berechnet die Gemeinde dem Unternehmer ein Entgelt zuzüglich
Umsatzsteuer. Das Finanzamt lehnte beim Unternehmer den Vorsteuerabzug für die
ihm in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte ab. Die Gemeinde sei nicht
berechtigt, für die Werbefahrten eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen.
Die Fahrten würden überwiegend in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erfolgen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[44]
erbringt die Gemeinde mit der Verwendung der Fahrzeuge nachhaltig sonstige
Leistungen. Sie werden aufgrund eines Rechtsverhältnisses gegen Entgelt
erbracht. Der Gegenwert besteht in den zu erbringenden Werbeleistungen während
des fünfjährigen Verwendungszeitraums. Das gilt auch, obwohl zur Anschaffung
des Fahrzeugs keine Anschaffungskosten entstanden sind. Für die
Umsatzsteuerpflicht ist nicht auf den Zweck der Fahrten, sondern auf die
privatrechtlich vereinbarten Werbeleistungen abzustellen. Sie haben nichts mit
der öffentlichen Aufgabenstellung der Gemeinde zu tun.
Es ist auch unbeachtlich, ob die Werbeleistungen von einer
eigenständigen Einrichtung ausgeführt werden, entscheidend ist die ausgeübte
Tätigkeit.
Unerheblich ist ebenfalls die Frage, ob die wirtschaftliche
Tätigkeit einen bestimmten Umfang ausmacht. Umsatz‑ oder Gewinngrenzen
sind keine geeigneten, allein maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung der
Steuerpflicht einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Wichtig ist, ob eine
juristische Person öffentlichen Rechts mehrere Betriebe gewerblicher Art
unterhält. Für umsatzsteuerrechtliche Zwecke werden sämtliche Betriebe
gewerblicher Art zusammengefasst. Die Gesamtheit bildet ein einheitliches
Unternehmen.
Vorsteuerabzug
nur bei Angabe der richtigen Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung
Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen,
wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof[45]
hat hierzu entschieden, dass eine ordnungsmäßige Rechnung die Angabe der
zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Als
Steuernummer gilt nicht das Aktenzeichen, unter dem die Finanzverwaltung die
Korrespondenz mit dem Unternehmer bis zur Erteilung der Steuernummer führt.
Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren. Dieses hat der Bundesfinanzhof[46] im Falle eines Landwirts entschieden, der im Jahr 1993 einen Schweinestall errichtete und in diesen eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage einbaute. 1998 wechselte er von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung, was grundsätzlich die Prüfung auslöst, ob der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt - ausgehend von einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum - für die Jahre 1999 bis 2003 eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Landwirts vor. Erfolglos machte dieser geltend, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum für die Anlagen nur fünf Jahre betrage. Das Gericht sah die Fütterungs- und die Lüftungsanlage als wesentliche Bestandteile des Schweinestalls und damit des Grundstücks an und bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Anlagen geben dem Schweinestall sein charakteristisches Gepräge, weil sie für die Nutzung des Schweinestalls notwendig sind und üblicherweise in Schweineställen installiert werden.
[1] § 325 HGB.
[2] BFH, Urt. v. 24.8.2010, VII R 47/09, BFH/NV 2010, S. 2373, LEXinform 0927577.
[3] BFH, Urt. v. 25.8.2010, I R 102/09, BFH/NV 2010, S. 2340, DStR 2010, S. 2295, DB 2010, S. 2421, LEXinform 0927589.
[4] BFH, Urt. v. 2.9.2010, VI R 11/09, DB 2010, S. 2650, LEXinform 0179899.
[5] BFH, Urt. v. 11.8.2010, IX R 3/10, DB 2010, S. 2537, DStR 2010, S. 2345, LEXinform 0927630.
[6] FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 1.7.2010, 4 K 2708/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 61/10), EFG 2010, S. 1700, LEXinform 5010575.
[7] BFH, Urt. v. 10.8.2010, VIII R 44/07, LEXinform 0588739.
[8] BFH, Urt. v. 25.6.2009, IX R 42/08, BStBl 2010 II, S. 220, LEXinform 0179398 und v. 14.7.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010, S. 399, LEXinform 0179759.
[9] BMF,
Schr. v. 28.6.2010, IV C 6 ‑ S 2244/09/10002,
BStBl 2010 I, S. 599, LEXinform 5232295.
[10] FG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2010, 1 K 337/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 49/10), EFG 2010, S. 1676, LEXinform 5010798.
[11] Niedersächsisches FG, Urt. v. 19.2.2010, 15 K 44/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 18/10), DStRE 2010, S. 1353, LEXinform 5010477.
[12] BFH, Urt v. 15.9.2010, X R 13/09, DStR 2010, S. 2502, LEXinform 0179658.
[13] BFH, Urt. v. 31.8.2010, VIII R 11/08, BFH/NV 2010, S. 2343, DB 2010, S. 2427, LEXinform 0179200.
[14] BFH, Urt. v. 29.7.2010, VI R 30/07, BFH/NV 2010, S. 2333, DStR 2010, S. 2231, DB 2010, S. 2478, LEXinform 0588439.
[15] BFH, Urt. v. 22.6.2010, VIII R 3/08, BFH/NV 2010, S. 2320, DStR 2010, S. 2177, DB 2010, S. 2365, LEXinform 0588871.
[16] BFH, Urt. v. 9.6.2010, IX R 52/09, BFH/NV 2010, S. 2318, DB 2010, S. 2369, DStRE 2010, S. 1441, LEXinform 0927569.
[17] BFH, Urt. v. 26.8.2010, III R 47/09, BFH/NV 2010, S. 2342, LEXinform 0179842.
[18] FG Köln, Urt. v. 27.1.2010, 4 K 2882/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 15/10), EFG 2010, S. 1683, LEXinform 5010503.
[19] § 3 Nr. 32 EStG.
[20] BFH, Urt. v. 29.1.2009, VI R 56/07, BFH/NV 2010, S. 2315, DB 2010, S. 2768, LEXinform 0588935.
[21] BFH, Urt. v. 17.6.2010, III R 43/06, DB 2010, S. 2589, LEXinform 0587501.
[22] R 33a.1 Abs. 2 EStR.
[23] BFH, Urt. v. 30.6.2010, VI R 35/09, DB 2010, S. 2481, BFH/NV 2010, S. 2322, LEXinform 0179950.
[24] BFH, Urt. v. 28.9.2010, IX R 42/09, DB 2010, S. 2539, DStR 2010, S. 2391, LEXinform 0927567.
[25] BFH, Urt. v. 20.7.2010, IX 4 /10, BFH/NV 2010, S. 2327, LEXinform 0927631.
[26] BFH, Urt. v. 15.7.2010, III R 22/09, LEXinform 0179632.
[27] BFH, Urt. v. 21.7.2010, IV R 2/08, LEXinform 0179070.
[28] BFH, Urt. v. 8.9.2010, II R 28/09, BFH/NV 2010, S. 2353, DB 2010, S. 2431, LEXinform 0179791.
[29] BFH, Urt. v. 30.6.2010, XI R 22/08, DStR 2010, S. 2184, DB 2010, S. 2486, LEXinform 0179150.
[30] § 18 Abs. 2 UStG.
[31] § 46 UStDV.
[32] § 47 Abs. 1 UStDV.
[33] BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784.
[34] § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.
[35] Hessisches FG, Urt. v. 17.6.2010, 6 K 3678/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 24/10), EFG 2010, S. 1830, LEXinform 5010704.
[36] FG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2009, 3 V 75/09, LEXinform 5008442.
[37] BFH, Urt. v. 22.7.2010, V R 4/09, DStR 2010, S. 2349, DB 2010, S. 2541, LEXinform 0179635.
[38] BFH, Urt. v. 8.9.2010, XI R 31/08, BFH/NV 2010, S. 2370, DStR 2010, S. 2299, DB 2010, S. 2483, LEXinform 0179333.
[39] BFH, Urt. v. 2.9.2010, V R 47/09, DB 2010, S. 2710, DStR 2010, S. 2510, LEXinform 0927536.
[40] § 15 Abs. 4 UStG.
[41] BFH, Beschl. v. 22.7.2010, V R 19/09, DStR 2010, S. 2237, BFH/NV 2010, S. 2367, LEXinform 5011021.
[42] BFH, Urt. v. 1.9.2010, V R 6/10, LEXinform 0927617.
[43] BFH, Urt. v. 6.5.2010, V R 24/09, LEXinform 0927370.
[44] BFH, Urt. v. 17.3.2010, XI R 17/08, BFH/NV 2010, S. 2359, DStR 2010, S. 2234, DB 2010, S. 2375, LEXinform 0588912.
[45] BFH, Urt. v. 2.9.2010, V R 55/09, DStR 2010, S. 2348, DB 2010, S. 2652, LEXinform 0927544.
[46] BFH, Urt. v. 14.7.2010, XI R 9/09, DStR 2010, S. 2240, BFH/NV 2010, S. 2364, LEXinform 0179722.
Keine
Lohnsteuerpauschalierung bei Gutschein statt Teilnahme am Betriebsfest
Wenn Arbeitnehmer als Ersatz für eine aus betrieblichen
Gründen verpasste Betriebsfeier vom Arbeitgeber einen Gutschein erhalten, der
bei Vorlage eines Bewirtungsbelegs zu einer Erstattung in einer bestimmten Höhe
führt, ist eine Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich.
Ein Arbeitgeber veranstaltete anlässlich eines
Firmenjubiläums ein Betriebsfest, an dem Mitarbeiter, die für Notdienste
eingeteilt waren, nicht teilnehmen konnten. Sie erhielten einen Gutschein über
70 €. Bei Vorlage mit einem Bewirtungsbeleg wurden die
Bewirtungsaufwendungen bis zu einem Betrag von 70 € erstattet. Die auf die
Gutscheine entfallende Lohnteuer ermittelte der Arbeitgeber unter Anwendung
eines Pauschalsteuersatzes von 25 %.
Zu Unrecht wie das FG München[1]
entschied. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von
25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung
zahlt.[2]
Hier jedoch erfolgte die Zahlung nicht aus Anlass, sondern anstelle der
Teilnahme an der Veranstaltung. Nicht die Teilnahme, sondern die
Nicht-Teilnahme war Anlass für die Ausgabe der Gutscheine. Sie dienten als Ausgleich
für die entgangene Verzehrmöglichkeit auf dem Betriebsfest. Das Ziel einer
Betriebsveranstaltung, den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das
Betriebsklima zu fördern, war damit nicht zu erreichen.
Kauft ein Mitarbeiter Jahreswagen, muss er Preisnachlässe,
die jeder andere auch beim Händler bekommt, nicht versteuern.
Ein Mitarbeiter kaufte von seinem Arbeitgeber fabrikneue
Autos mit einem Mitarbeiterrabatt von 21,5 %. Die Differenz zwischen
Bruttolistenpreis und Mitarbeiterpreis musste er als geldwerten Vorteil
versteuern. Der Arbeitgeber gewährte nicht betriebsangehörigen Käufern für
vergleichbare Autos Rabatte von 4,8 % bis 9 %. Außerdem entdeckte der
Mitarbeiter in Tageszeitungen, dass es sogar Rabatte von 17,5 bis 20 %
gab. Er fand deshalb, dass er nur die Differenz zwischen Mitarbeiterpreis und
dem von Dritten zu zahlenden Preis versteuern müsse.
Damit hatte er nur teilweise recht.
Ausschlaggebend sind die Rabatte, die der Arbeitgeber regulär
gewährt, hier also die zwischen 4,8 % und 9 %. Davon sind jedoch drei
Prozentpunkte abzuziehen, weil diese Spanne auf persönlichem
Verhandlungsgeschick des Käufers beruht.
Unbeachtlich sind die auf besonderen Angeboten beruhenden
Rabatte. Sie galten zum Teil nicht für die vom Mitarbeiter gekauften Typen,
wurden an anderen Orten angeboten oder zu späterer Zeit.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden‑Württemberg[3])
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung
genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt
werden können[4].
Im Streitfall war die Klägerin als Hauswirtschafterin bei
einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit
wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt.
Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des
Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung,
T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen”, d.h.
allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese
täglich, bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu
wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 machte die Klägerin Kosten in
Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen
Waschmaschine als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt nur von
Reinigungskosten in Höhe von 226 € ausging. Es vertrat der Meinung, nur
bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von
typischer Berufskleidung ausgegangen werden.
Demgegenüber war die Klägerin der Ansicht, ihre gesamte
Arbeitskleidung trage das Firmenlogo, sie trage alle Kleidungsstücke bei der
Arbeit, daher führten auch alle Reinigungsaufwendungen zu Werbungskosten.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht führte u.a. aus,
Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung seien grundsätzlich
nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch dann,
wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen
werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordne.
Von diesem Grundsatz sei die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen.
Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide
allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche
Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Nach diesen Maßstäben
handele es sich bei den vom FA nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und
den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in
„normalen” Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellten
Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten.
Hinzu komme, dass die Aufnäher mit dem Emblem der
Einrichtung von der Klägerin selbst angebracht worden seien, ohne dass ein
anderer Grund als der erkennbar sei, dass die Klägerin – wie in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung
habe belegen wollen.
In einem vom Hessischen Finanzgericht[5]
entschiedenen Fall veranstaltete eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten
ein Sommerfest, bei dem die durchschnittlichen Kosten pro Teilnehmer deutlich
über 110 € lagen. Gegenüber dem Finanzamt vertrat sie die Auffassung, dass
trotzdem übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung vorlägen, da
die Freigrenze von 110 € rechtswidrig sei und der seit der Festlegung
eingetretenen Kostenentwicklung und Steigerung des Lebensstandards nicht
Rechnung trage. Das Finanzamt war anderer Auffassung und erließ einen entsprechenden
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Das Gericht schloss sich der Meinung des
Finanzamtes an.
Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle geldwerten
Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt.[6]
Liegt die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers, liegt kein Arbeitslohn vor. Ein solches Interesse wird von der
Rechtsprechung angenommen, wenn anlässlich einer Betriebsveranstaltung
Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und
damit das Betriebsklima zu fördern.[7]
Bei der lohnsteuerlichen Wertung wird von einer Freigrenze ausgegangen, bei
deren Überschreitung die Zuwendung in vollem Umfang als steuerpflichtiger
Arbeitslohn zu qualifizieren ist.
Die Festlegung dieser Freigrenze erfolgt zu Recht aus Gründen
der Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit. Sie ist systemgerecht, da mit
zunehmender Höhe der Zuwendung der Entlohnungscharakter gegenüber
eigenbetrieblichen Gründen die Oberhand gewinnt. Für eine Anhebung der
Freigrenze sah das Gericht keine Notwendigkeit.
[1] FG München, Urt. v. 24.9.2010, 8 K 2633/08, LEXinform 5011063.
[2] § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.
[3] FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 9.7.2010, 5 K 1084/08, LEXinform 5011031.
[4] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.09.2010, 2 K 1638/09, Meldung v. 30.11.2010, LEXinform 0435929.
[5] Hessisches Finanzgericht, Urt. v. 1.9.2010, 10 K 381/08, LEXinform .
[6] § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
[7] BFH, Urt. v. 25.5.1992, VI R 85/90, BStBl. 1992 II, S. 655, LEXinform 0101914.

