News Zusammenfassung Februar 2011

Jahresabschluss 2009 zum 31.12.2010 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begonnen hatten, endete am 31.12.2010 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2009 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.[1]

Kapitalgesellschaften müssen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2008 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

 


 

Keine Ausfuhrerstattung bei nicht schuldhafter Nichterfüllung erstattungsrechtlicher Pflichten

Ein Unternehmer führte eingelagertes Rindfleisch nach Russland aus. Das Hauptzollamt verweigerte ihm die Ausfuhrerstattung, weil der Amtsveterinär die zu untersuchende Probe einem für BSE-Schnelltests nicht zugelassenen Labor übergeben hatte.

Die Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen. Ist sie nicht erfüllt, entfällt der Erstattungsanspruch auch dann, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft. Das Vorliegen der Voraussetzung kann nicht fingiert werden. Ein rechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Stelle kann kein berechtigtes Vertrauen des Betroffenen auf eine unionsrechtswidrige Behandlung begründen.

Dem Ausführer bleibt nur ein Anspruch auf Schadenersatz, weil Rechtsfolgen aus möglichen Pflichtverletzungen eines Dritten nicht in das Erstattungsrecht verlagert werden dürfen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[2])

 


 

Auflösung der gewinnmindernden Rücklage für abzuzinsende Altverbindlichkeiten

Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen in Steuerbilanzen für nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahre mit 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. Die Regelung ist auch auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die bereits in früheren Geschäftsjahren bestanden. Um die dadurch einmalig auftretenden gewinnerhöhenden Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung für die betroffenen Unternehmen in Grenzen zu halten, konnte eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Sie durfte bis zu 90 % der Gewinnerhöhung betragen und war in den folgenden neun Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jeweils mindestens einem Neuntel aufzulösen.

In den Bilanzen einer GmbH wurde die Gesetzesänderung nicht beachtet. Erst in der Bilanz zum 31.12.2002 nahm das Finanzamt eine entsprechende gewinnerhöhende Abzinsung vor, ohne die gewinnmindernde Rücklagenbildung zuzulassen. Dieser Handhabung wurde durch den Bundesfinanzhof[3] widersprochen.

Das Wahlrecht zur Rücklagenbildung bestand nicht nur im ersten nach dem 31.12.1998 endenden Geschäftsjahr, sondern grundsätzlich im Erstjahr der gewinnerhöhenden Abzinsung bestehender langfristiger Verbindlichkeiten. Das Darlehen der GmbH wurde erst 2002 abgezinst. Deshalb konnte auch noch eine Rücklage von 60 % der gewinnerhöhenden Auswirkung aus der erforderlichen Abzinsung des Darlehens gebildet werden. Von dem in 1999 begonnenen Auflösungszeitraum waren bereits drei Jahre mit einem Auflösungsvolumen von jeweils 10 % abgelaufen.

 

Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Eine inzwischen verstorbene Frau hatte sich auf Anraten ihres Hausarztes einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie unterzogen, weil nach einer schweren Operation aufgrund Krebserkrankung keine Chemotherapie möglich war. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für diese alternative Therapie als außergewöhnliche Belastung ab.

Der Bundesfinanzhof[4] hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies begründe die tatsächliche Zwangsläufigkeit aufgrund der Ausweglosigkeit der Lebenssituation des Erkrankten. In solchen Fällen ist allerdings ausschließlich die Behandlung durch einen Arzt Voraussetzung.

 

 

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand und Renovierung einer Immobilie

Der langjährige Leerstand einer Immobilie kann ein Indiz dafür sein, dass es an einer konkreten Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an, vielmehr hat der Hauseigentümer nachzuweisen, dass er zielgerichtet eine spätere Vermietung der Immobilie anstrebt.

Grundsätzlich wird bei der klassischen Vermietung und Verpachtung von Immobilien eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt. Für ein Fehlen dieser Absicht trägt das Finanzamt die Beweislast. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der Regel abweichen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn über einen langen Zeitraum (hier: mehr als sieben Jahre) an dem Objekt gearbeitet wird, aber keinerlei ernsthafte Vermietungsbemühungen erkennbar sind. Auch der Umstand, dass die Renovierung in Eigenleistung und wegen fehlender finanzieller Mittel über einen längeren Zeitraum betrieben wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Vermietungsabsicht muss anhand ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Eigentümers erkennbar sein. Die Behauptung allein, man beabsichtige eine Vermietung, reicht in einem solchen Fall nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[5])

 


 

Erstmalige Gartengestaltung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt u. a. in Betracht bei haushaltsnahen Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Dazu gehören z. B. die Tätigkeiten eines selbstständigen Fensterputzers, Gärtners oder Pflegedienstes und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur. Begünstigt sind nur Lohnkosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten, Kosten für Verbrauchsmittel und Entsorgungskosten. Die Steuerermäßigung (20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €) setzt voraus, dass die Aufwendungen durch eine Rechnung nachweisbar und unbar bezahlt worden sind. Ab 2008 müssen die Rechnung und der Überweisungsbeleg der Einkommensteuererklärung nicht mehr beigefügt werden. Der Finanzverwaltung steht jedoch frei, in Zweifelsfällen die Vorlage der Belege zu verlangen.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[6] entschied, dass die von einem Handwerksbetrieb ausgeführte erstmalige Gartengestaltung keine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Auch eine Berücksichtigung als Handwerkerleistung ist nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Freiberufliche Personengesellschaft liegt nur vor, wenn alle Gesellschafter die notwendige Berufsqualifikation haben

Angehörige der freien Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure oder Architekten, erzielen aus ihrer Berufstätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch für Freiberufler-Personengesellschaften. Haben aber nicht alle Gesellschafter die notwendige Berufsqualifikation, erzielt die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[7])

 

Ist bei einer Anteilsveräußerung zu 1 Euro das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden?

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Nach dem Halb‑ bzw. Teileinkünfteverfahren sind die Gewinne jedoch nur zu 50 % (Halbeinkünfteverfahren bis 31.12.2008) bzw. zu 60 % (Teileinkünfteverfahren ab 1.1.2009) steuerpflichtig. Bei Veräußerungsverlusten ist entsprechend zu verfahren. Sie sind ebenfalls nur anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof[8] hat den Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens für den Fall eines Auflösungsverlustes eingeschränkt. Danach ist das Halbeinkünfteverfahren nicht auf einen Auflösungsverlust anzuwenden, wenn der Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu keinem Zeitpunkt steuerfreie Einnahmen erzielt hat. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung[9] dafür ausgesprochen, diese Rechtsprechung zum Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Anschaffungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen jedenfalls dann nicht zu begrenzen, wenn der Anteilseigner keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf[10] entschied allerdings, dass der Verlust aus der Veräußerung einer GmbH‑Beteiligung auch dann dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, wenn der Veräußerungspreis lediglich 1 € beträgt und der Veräußerer keine weiteren durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Dagegen entschied das Niedersächsische Finanzgericht[11], dass ein entsprechender Verlust in voller Höhe anzusetzen ist, wenn der Anteilseigner aus der Beteiligung keine Gewinnausschüttungen bezogen hat.

In beiden Fällen muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

Hinweis: Nach dem Jahressteuergesetz 2010 ist für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die bloße Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ausreichend. Diese Gesetzesänderung gilt erst ab 2011.

 


 

Kein Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen

Ein Vater hatte seinem Sohn zum 1.1.1999 Grundbesitz und den darauf befindlichen Bäckereibetrieb übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn (mit Abänderbarkeit nach § 323 ZPO) eine monatliche Rente von 4.000 DM zu zahlen. Bis Ende 2001 zahlte der Sohn die Rente im Wesentlichen pünktlich und – bis auf zwei Monate - in voller Höhe. Aufgrund Rückgangs der Erträge zahlte er nur in den Monaten Januar und Februar 2002 eine um rd. 50 % gekürzte Rente, deren Zahlung er dann erst wieder ab August 2003 fortsetzte. Das Finanzamt erkannte nur die Rentenzahlungen von Januar bis Juni 2001 an.

Der Bundesfinanzhof[12] erkannte die Zahlungen bis Februar 2002 an, stimmte bzgl. der Zahlungen ab August 2003 aber dem Finanzamt zu und lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Da die Versorgungsleistungen willkürlich über einen Zeitraum von 17 Monaten nicht erbracht wurden, obwohl dies nach den Ergebnissen aus Vermietung des Grundbesitzes möglich gewesen wäre, komme eine Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nicht mehr in Betracht.

 


 

Keine Anwendung von Steuerbegünstigungen für Steuerhinterzieher auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte

In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 konnten dem Finanzamt bis dahin nicht oder nicht vollständig mitgeteilte Einkünfte strafbefreiend nacherklärt werden. Ein zusätzlicher Anreiz zur Nutzung dieser Amnestie bestand darin, dass die nacherklärten Einkünfte in der Regel niedriger besteuert wurden als die von vornherein ehrlichen Steuerzahlern. Gegen die Ungleichbehandlung klagte ein Rechtsanwalt. Er verlangte für seine ordnungsgemäß erklärten Einkünfte dieselben Steuervergünstigungen, wie sie den ihre Steuer nacherklärenden Personen gewährt wurde.

Der Antrag ist vom Bundesfinanzhof[13] abgelehnt worden: Die Steuerbegünstigung erhielt nur, wer seine bisher unzutreffend erklärten Einkünfte durch Richtigstellung korrigierte. Die besondere, abweichend von der sonst nach den Steuergesetzen erhobene Steuer entfiel ausschließlich auf in die Amnestie fallende Einkünfte. Es war der gesetzliche Wille, lediglich einen attraktiven Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu schaffen. Die steuerrechtliche Privilegierung war als Ausnahmeregelung auf einen beschränkten Personenkreis konzipiert. Gegen diese Sonderregelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 


 

Keine ausschließlich rückwirkende Betrachtung zur Feststellung des gemeinen Werts von nicht börsennotierten Aktien

Der bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer erwarb 9,7 % des Aktienkapitals der Gesellschaft. Für die Bewertung der übertragenen Anteile wurde von einem Unternehmenswert von 22‑30 Mio. DM ausgegangen. Nur drei Monate später bereitete das Unternehmen seinen Börsengang vor. Dabei ist der Unternehmenswert auf 130‑180 Mio. DM geschätzt worden. Das Finanzamt ging im Rahmen einer späteren Prüfung des Übertragungsvorgangs von diesem Wert aus. Es handelte sich auch um den ersten gehandelten Kurswert der an der Börse platzierten Anteile. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der zum Übertragungszeitpunkt niedrigere Schätzwert der Besteuerung zugrunde zu legen sei.

Der Bundesfinanzhof[14] bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, zu dem dem Arbeitnehmer der Vorteil zufließt. Der Wert der Anteile ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr vom Übertragungszeitpunkt aus zurückliegen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der bis zu einem Jahr zurückliegende Wert nicht den gemeinen Wert der Anteile repräsentiert. Der Wert ist dann unter Zugrundelegung der Vermögens‑ und Ertragslage des Unternehmens unter Berücksichtigung aller Umstände (auch eines drei Monate später stattfindenden Börsengangs) zu ermitteln.

 


 

Keine Nachholung unterlassener AfA für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens

Für ein betriebliches Wirtschaftsgut besteht die Pflicht, zumindest die normale Abschreibung geltend zu machen. Der Verzicht durch Vergessen oder vorsätzliches Unterlassen führt zum Verlust des nicht geltend gemachten Abschreibungspotenzials. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um einen bilanzierenden Unternehmer handelt oder einen solchen, der seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt.

Erfolgt später die Einbuchung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens, handelt es sich um eine Fehler berichtigende Einbuchung. Das Wirtschaftsgut ist dann mit dem Wert einzulegen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.

Welche weitreichenden Folgen sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs[15] ergeben, zeigt der dem Urteil zugrunde liegende Fall. Der klagende Unternehmer hatte ein Patent angemeldet. Dies wurde einer GmbH zur Nutzung überlassen, an der er selbst beteiligt war. Der Einlagewert des Patents wurde mit dem Beginn der Verwertung auf 375 T€ festgestellt, sein Restbuchwert zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung auf 160 T€. Der Fremdverkaufspreis betrug zu diesem Zeitpunkt, zehn Jahre später, 2 Mio. €. Das Finanzamt besteuerte den Differenzbetrag zwischen dem Restbuchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem erzielten Verkaufspreis. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und damit auch den Verlust des Abschreibungspotenzials von 215 T€. Eine Berichtigung der entsprechenden Jahre war wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr möglich.

 


 

Keine nachträglichen Anschaffungskosten durch Zahlung von Verbindlichkeiten für eine vollbeendete GmbH

Der frühere Gesellschafter einer nach ihrer Insolvenz vollbeendeten GmbH hatte später weitere Bankverbindlichkeiten dieser GmbH getilgt. Er machte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine GmbH-Beteiligung geltend. Zur Begründung trug er vor, die Aufwendungen zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufs getragen zu haben. Bei einer Weigerung hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen zur Folge gehabt.

Wie das Finanzamt lehnte auch der Bundesfinanzhof[16] die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ab. Ist eine GmbH aufgrund ihrer tatsächlichen Vermögenslosigkeit und Löschung nach der Liquidation bereits vollbeendet, sind weitere Zahlungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die GmbH ist nach ihrer Löschung nicht mehr existent, Verbindlichkeiten gehen unter. Demzufolge können keine Bankverbindlichkeiten mehr bestehen. Rechtsgrundlose Zahlungen sind aber keine nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung. Der Hinweis auf eine mögliche Auswirkung auf die geschäftliche Reputation reicht für einen unmittelbaren Bezug auf die Beteiligung nicht aus. Es können nur Aufwendungen mit unmittelbarem Bezug auf die konkrete Beteiligung berücksichtigt werden.

 


 

Kindergeld bei Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält nur dann Kindergeld, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) grundsätzlich nicht vor. Nur wenn ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Aufenthaltserlaubnis selbst ausdrücklich erlaubt wird, ist diese Bedingung erfüllt. Allein die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme mit Genehmigung der Ausländerbehörde reicht nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[17])

 


 

Kosten für Besuchsfahrten zum Beschäftigungsort als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:

·       Die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder Aufwendungen für wöchentliche Familien‑Ferngespräche,

·       Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum von drei Monaten,

·       Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort und

·       Umzugskosten.

Das Finanzgericht Köln[18] entschied, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallende Flug- und Fahrtkosten, die ein Ehegatte aufwendet, um den anderen Ehegatten an dessen Beschäftigungsort aufzusuchen, keine abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten sind. Solche sog. umgekehrten Familienheimfahrten sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Nutzung eines überlassenen Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei gleichzeitiger Beförderung weiterer Arbeitnehmer

Die Mitnahme von Arbeitnehmern ist nicht in jedem Fall als steuerbegünstigte Sammelbeförderung anzusehen. Das zeigt der nachfolgend geschilderte Fall.

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde vertraglich ein firmeneigener Pkw zur Nutzung überlassen. Neben der privaten Nutzung des Fahrzeugs verwendete er den Pkw für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 80 km entfernten Betriebsstätte. Auf diesen Fahrten nahm der Geschäftsführer regelmäßig weitere Arbeitnehmer der GmbH mit. Für die Privatnutzung wurde ein Sachbezug nach der so genannten 1 %Regelung angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterblieb jedoch die Versteuerung eines Sachbezugs, weil die Gesellschaft von einer steuerfreien Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausging.[19]

Der Bundesfinanzhof[20] kommt hier jedoch zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiungsvorschrift nicht zum Tragen kommt. „Sammelbeförderung“ im Sinne dieser Regelung sei die organisierte Beförderung von Arbeitnehmern. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer besonderen Regelung wie z. B. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Die einfache Mitnahme von Arbeitnehmern, so wie in dem geschilderten Fall, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

 


 

Steuernachzahlung aufgrund einer Betriebsprüfung konnte durch Ansparrücklage gemindert werden

Aufgrund einer bei Unternehmer A durchgeführten Betriebsprüfung für 1999 ergaben sich Steuernachzahlungen. Um diese zu vermeiden, beantragte A im Mai 2002 eine gewinnmindernde Ansparrücklage für einen im Oktober 2001 angeschafften Pkw. Die geänderte Bilanz 1999, in der die Ansparrücklage ausgewiesen wurde, erstellte er erst im Dezember 2003.

Der Bundesfinanzhof[21] erkannte die Rücklagenbildung nicht an, weil zwischen Investition im Oktober 2001 und bilanzieller Rücklagenbildung im Dezember 2003 mehr als zwei Jahre vergangen waren. Hätte A die geänderte Bilanz innerhalb von 2 Jahren nach Anschaffung des Pkw aufgestellt, wäre die Rücklagenbildung anerkannt worden.

Hinweis: Die Ansparrücklage ist 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden, der außerhalb der Bilanz geltend gemacht wird.

 


 

Unterhaltszahlungen an Angehörige: Schonvermögen

Unterhaltszahlungen sind u. a. nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn das Vermögen der unterstützten Person nicht mehr als 15.500 € beträgt. Bei der Berechnung dieses Höchstbetrags sind selbst genutzte Immobilien mit einzubeziehen.

Bisher konnte man davon ausgehen, dass bei der Ermittlung dieses Vermögens eine Verschonungsregelung für selbst genutztes oder überlassenes Wohneigentum Anwendung findet.[22] Der Bundesfinanzhof[23] bezieht nun auch solche Immobilien mit dem Verkehrswert in die Berechnung des Schonvermögens ein. Damit nähert sich die Rechtsprechung der zivilrechtlichen Betrachtung an. Die Vermögensgrenze für verwertbare Vermögensgegenstände bei der Berücksichtigung einer Grundsicherung für Arbeitssuchende wurde mit Wirkung ab 2010 neu geregelt. Ob die steuerliche Verschonungsgrenze von 15.500 € Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Immerhin gilt diese Grenze nunmehr schon seit mehr als 20 Jahren.

 


 

Verdeckte Gewinnausschüttung kann beim Empfänger zu abziehbarem Aufwand führen

Übernimmt eine GmbH für ihren Gesellschafter die Renovierungskosten seiner vermieteten Wohnung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter vor. Der Gesellschafter hat den Wert der übernommenen Renovierungskosten als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gleichzeitig kann er aber die Renovierungskosten von seinen Vermietungseinnahmen als Werbungskosten abziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[24])

 

Zahlung für die Übernahme einer Zufahrtsbaulast als Anschaffungskosten des Grund und Bodens

Die Zahlung eines Grundstückseigentümers für eine Zufahrtsbaulast an seinen Nachbarn gehört zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Das gilt auch dann, wenn damit ein weiterer Zugang zum Grundstück geschaffen wird.

Der Bauherr einer Einkaufspassage musste zur Sicherstellung des Anlieferverkehrs einen weiteren Zugang zu seinem Grundstück schaffen. Dies erfolgte über eine städtische Liegenschaft. Für die Eintragung der Zufahrtsbaulast zahlte der Grundstückseigentümer einen einmaligen Betrag von 7.125 € sowie Gebühren für die Eintragung von 342 €. Diese Aufwendungen machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Solche Kosten sind jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs[25] als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens anzusetzen und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Durch eine weitere Zufahrt ergibt sich eine erweiterte Nutzbarkeit des Grundstücks. Damit erhöht sich der Wert des Grund und Bodens mit der Folge, dass der entsprechende Aufwand zu aktivieren ist.

 


 

Zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen richtet sich nach dem Zuflussprinzip

Nach Ableistung des Grundwehrdienstes erhielt ein Wehrpflichtiger am 31.12.2004 ein Entlassungsgeld in Höhe von 690 €. Vom 19.4. bis zum 9.9.2005 war er als Arbeitnehmer tätig. Davor und danach war er arbeitslos gemeldet und erhielt 4.754,94 €. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab, weil der anteilige Grenzbetrag von damals 5.120 € überschritten war. Dabei hatte die Familienkasse die 2004 gezahlte Entlassungsentschädigung von 690 € dem Arbeitslosengeld von 4.756,94 € hinzugerechnet.

Der Bundesfinanzhof[26] hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der in den Grenzbetrag nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen sind, die im Kalenderjahr anfallen (Zuflussprinzip). Danach war die am 31.12.2004 gezahlte Entlassungsentschädigung im Jahr 2005 nicht zu erfassen, sodass der anteilige Grenzbetrag nicht überschritten wurde.

 


 

Einheitlicher Warenkredit trotz Mindestsaldo keine gewerbesteuerliche Dauerschuld

Ein einheitlicher Warenkredit, der über mehrere Jahre einen Mindestsaldo aufweist, ist keine gewerbesteuerliche Dauerschuld. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der jeweiligen Erhöhung der Darlehensschuld, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung besteht. Dazu folgender Fall:

Ein Handelsunternehmen importierte größere Posten von Waren, die zum Verkauf an eine Vielzahl von Endkunden dienten. Die Wareneinkäufe finanzierte das Unternehmen ausschließlich durch Kontokorrentkredite. Zu diesem Zweck wurden bei mehreren Kreditinstituten Konten geführt. In allen Verträgen war ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlung der Kunden ausschließlich auf diese Konten zu erfolgen hatte. Der niedrigste Gesamtsaldo aller Kredite belief sich auf mehr als 8 Mio. DM. Das Finanzamt behandelte diese Kredite als Dauerschulden mit der Folge einer entsprechenden Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer.

Grundsätzlich gehören Darlehen zu den Dauerschulden, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Dazu rechnen jedoch nicht Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und jeweils in einer üblichen Frist getilgt werden. Dies gilt auch für Kontokorrentschulden, die nachgewiesen im Zusammenhang mit laufenden Geschäften anfallen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[27])

Hinweis: Ab 2008 hat sich die Rechtslage geändert.

 


 

Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung

Eine Stadt bestellte an ihrem mit einem Kurhaus bebauten Grundstück für 15 Jahre ein Erbbaurecht. Der Erbbauberechtigte verpflichtete sich, das Kurhaus nach Maßgabe bereits vorliegender Pläne aus eigenen Mitteln zu sanieren. Die Stadt zahlte dem Erbbauberechtigten jährlich

·       einen Betriebskostenzuschuss für den Betrieb des großen Kursaals,

·       einen Unterhaltskostenzuschuss für die laufende Gebäudeunterhaltung und

·       einen Investitionszuschuss für die zu tätigenden Investitionen.

Bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf war keine Entschädigung zu leisten. Das Finanzamt setzte für den Erwerb des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer fest und bezog neben dem kapitalisierten Erbbauzins die Kosten der Sanierung in die Bemessungsgrundlage ein. Das war falsch.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Gegenleistung ist, was dem Veräußerer um des Grundstückserwerbs willen zu zahlen ist und nicht nur dem Erwerber zugutekommt.

Die umfassende Sanierung des Gebäudes war eine eigennützige Erwerberleistung und keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts. Der Erbbauberechtigte erhielt während der Vertragslaufzeit einen jährlichen Investitionszuschuss, der ungeachtet seiner Bezeichnung durch die Vertragsbeteiligten einer Entschädigung bei Heimfall entsprach. Es macht in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob die Entschädigung für die Sanierung als Einmalbetrag bei Beendigung des Erbbaurechts oder in Raten während der Vertragslaufzeit gezahlt wird. In beiden Fällen wendet der Erbbauberechtigte im Ergebnis nichts auf, was dem Grundstückseigentümer zugutekommt. Dass die Sanierung aufgrund der kurzen Laufzeit des Erbbaurechts von 15 Jahren wirtschaftlich nicht „verbraucht“ ist und die Stadt ein saniertes Kurhaus zurück erhält, beruht nicht auf Leistungen des Erbbauberechtigten, sondern der Stadt selbst.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[28])

 


 

 

Bereitstellungsentgelte sind als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

Eine Spedition führte im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch und unterwarf die Einnahmen daraus der Umsatzsteuer. Pauschale Entschädigungen, die sie aufgrund kurzfristiger Absagen der Zwangsräumungen erhielt, behandelte die Spedition als nicht umsatzsteuerbar.

Der Bundesfinanzhof[29] bestätigte dies, weil es bei den pauschalen Entschädigungen an einem Leistungsaustausch fehlt.

 


 

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2011 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe‑Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2011 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum[30] für die Umsatzsteuer ist

·       das Kalendervierteljahr,

·       der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2010 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2010 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung[31] für 2011 bis zum 10.2.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10.2.2011 geleistet wird.[32] Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2011 zu stellen.

Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.[33]

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[34]

 

Die Veräußerung gebrauchter Geldspielgeräte kann umsatzsteuerfrei sein

Ob Umsätze mit Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind, war lange streitig. Folgendes ist zu beachten:

·       Umsätze mit Geldspielautomaten und anderen Geldspielen außerhalb von Spielbanken vor dem 6.5.2006 sind steuerfrei, soweit sich der Unternehmer auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs bezieht. Jeder Unternehmer hat für alle noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide bis zum 6.5.2006 ein Wahlrecht: Er kann es bei der damaligen gesetzlichen Regelung belassen (Steuerpflicht) oder er kann sich auf die Steuerbefreiung nach dem Gemeinschaftsrecht berufen (Steuerbefreiung).

·       Umsätze mit Geldspielautomaten ab 6.5.2006 sind ebenso wie die Umsätze der öffentlich zugelassenen Spielbanken selbst umsatzsteuerpflichtig.

Ein Unternehmer hatte die mit Geldspielautomaten erzielten Umsätze steuerfrei behandelt. Die erzielten Umsätze aus dem Verkauf gebrauchter Geldspielautomaten behandelte er als steuerpflichtig. Gleichzeitig machte er zu seinen Gunsten Vorsteuerberichtigungsbeträge geltend. Das Hessische Finanzgericht[35] folgte dieser Ansicht nicht: Vorsteuerberichtigungsbeträge sind in einem solchen Fall nicht berücksichtigungsfähig, die Veräußerung gebrauchter Geldspielgeräte sei umsatzsteuerfrei, da auch die mit den Geldspielgeräten erzielten Umsätze umsatzsteuerfrei waren.

Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.

Hinweis: Trotz der gesetzlichen Neuregelung ab dem 6.5.2006 bleibt die Umsatzbesteuerung von Glücksspielgeräten zweifelhaft. Das Finanzgericht Hamburg[36] begründet dies damit, dass die von den öffentlichen Spielbanken geschuldete Umsatzsteuer durch die Bundesländer bei der jeweiligen Spielbankabgabe angerechnet wird. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften.

 


 

Freiberufler-GmbHs müssen ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern, wenn die Umsatzgrenze überschritten ist

Unternehmer sind regelmäßig verpflichtet, ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (sog. Soll-Besteuerung). Damit müssen sie Umsatzsteuer selbst dann an das Finanzamt bezahlen, wenn der Abnehmer die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Sie treten also in Vorleistung. Diese Regelung ist mit dem nationalen und EU-Verfassungsrecht vereinbar.

Bestimmte Unternehmer können mit Zustimmung des Finanzamts die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wählen (sog. Ist-Besteuerung). Sie müssen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt bezahlen, wenn der Abnehmer gezahlt hat.

Da eine GmbH regelmäßig buchführungspflichtig ist, muss sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen. Dies gilt auch für Freiberufler-GmbHs, z. B. Rechtsanwalts-GmbHs. Unternehmer, die freiwillig Bücher führen, fallen ebenfalls unter die Soll-Besteuerung. Für alle vorgenannten Unternehmer gilt die Möglichkeit der Ist-Besteuerung nur dann, wenn ihre Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 € betragen haben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[37])


 

Kein Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerlicher Pflichten ihrer Gesellschafter

Beauftragt eine Personengesellschaft einen Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, kann sie die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt für Hilfestellungen zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen ihrer Gesellschafter oder bei Einkommensteuervorauszahlungen. Diese Leistungen werden nicht für den unternehmerischen Bereich der Gesellschaft erbracht. Sie hängen auch nicht mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[38])

 


 

Keine steuerfreie Heilbehandlung durch Subunternehmer ohne eigenständigen Befähigungsnachweis

Um Entgelte für Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei zu behandeln, ist Voraussetzung, dass die Leistungen von einer Person mit entsprechender beruflicher Qualifikation (z. B. einem Arzt) erbracht werden. Einnahmen, die eine Kosmetikerin aus der Aknebehandlung von Patienten eines Hautarztes von diesem erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, dass die den Patienten in Rechnung gestellten Beträge beim Hausarzt als steuerfreie Umsätze zu behandeln sind. Maßgebend ist, dass eine Kosmetikerin nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis (Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs) verfügt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[39])

 


 

Können Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes doch nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden?

Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz[40] ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung. Ob die deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[41])

 


 

Pkw-Nutzung durch Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fahrten zwischen Wohnung und Büro kann umsatzsteuerpflichtig sein

Überlässt eine Personengesellschaft Pkws, die zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören, ihren Gesellschaftern für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Büro und zahlen die Gesellschafter hierfür ein Entgelt, so unterliegt das Entgelt der Umsatzsteuer. Ein Entgelt liegt auch vor, wenn die Personengesellschaft die bei ihr geführten Privatkonten der Gesellschafter mit den der Privatnutzung zuzuordnenden Kosten belastet. Eine entgeltliche Nutzungsüberlassung setzt nicht den Abschluss eines schriftlichen Vertrags voraus. Es reicht schon aus, dass die Personengesellschaft gegen die Privatnutzung und die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Büro nichts unternimmt und die Kosten den Gesellschaftern belastet.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])

 


 

Umsatzsteuerliche Organschaft liegt nur bei unmittelbarer finanzieller Eingliederung vor

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. In diesem Fall schuldet der Organträger die aus den Umsätzen der Organgesellschaft resultierenden Umsatzsteuern.

Der Bundesfinanzhof[43] hatte folgenden Fall zu entscheiden: A und B waren zu je 50 % Gesellschafter der A & B-GbR. Gleichzeitig waren sie zu je 50 % Gesellschafter der X-GmbH. Nachdem die X in Insolvenz geraten war, stritt man sich mit dem Finanzamt, ob die X in die GbR finanziell eingegliedert war.

Das Gericht entschied, dass keine finanzielle Eingliederung vorlag, weil nicht die GbR Gesellschafterin der X war, sondern die Gesellschafter A und B.

Hinweis: Liegt schon keine finanzielle Eingliederung vor, braucht über die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nicht mehr entschieden zu werden.

 

Unternehmereigenschaft einer Gemeinde durch Nutzung eines Fahrzeugs mit Werbeaufschriften

Ein Unternehmer vermarktet Werbemobile. Er beklebt die Fahrzeuge mit Werbeaufschriften interessierter Unternehmen gegen Entgelt. Nach vollständiger Beschriftung werden die Werbemobile u. a. an Gemeinden übereignet. Im Gegenzug verpflichten sich diese, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren das Fahrzeug in der Öffentlichkeit zu bewegen. Für ihre Werbefahrten berechnet die Gemeinde dem Unternehmer ein Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Das Finanzamt lehnte beim Unternehmer den Vorsteuerabzug für die ihm in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte ab. Die Gemeinde sei nicht berechtigt, für die Werbefahrten eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen. Die Fahrten würden überwiegend in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erfolgen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[44] erbringt die Gemeinde mit der Verwendung der Fahrzeuge nachhaltig sonstige Leistungen. Sie werden aufgrund eines Rechtsverhältnisses gegen Entgelt erbracht. Der Gegenwert besteht in den zu erbringenden Werbeleistungen während des fünfjährigen Verwendungszeitraums. Das gilt auch, obwohl zur Anschaffung des Fahrzeugs keine Anschaffungskosten entstanden sind. Für die Umsatzsteuerpflicht ist nicht auf den Zweck der Fahrten, sondern auf die privatrechtlich vereinbarten Werbeleistungen abzustellen. Sie haben nichts mit der öffentlichen Aufgabenstellung der Gemeinde zu tun.

Es ist auch unbeachtlich, ob die Werbeleistungen von einer eigenständigen Einrichtung ausgeführt werden, entscheidend ist die ausgeübte Tätigkeit.

Unerheblich ist ebenfalls die Frage, ob die wirtschaftliche Tätigkeit einen bestimmten Umfang ausmacht. Umsatz‑ oder Gewinngrenzen sind keine geeigneten, allein maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung der Steuerpflicht einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Wichtig ist, ob eine juristische Person öffentlichen Rechts mehrere Betriebe gewerblicher Art unterhält. Für umsatzsteuerrechtliche Zwecke werden sämtliche Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst. Die Gesamtheit bildet ein einheitliches Unternehmen.

 


 

Vorsteuerabzug nur bei Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung

Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof[45] hat hierzu entschieden, dass eine ordnungsmäßige Rechnung die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Als Steuernummer gilt nicht das Aktenzeichen, unter dem die Finanzverwaltung die Korrespondenz mit dem Unternehmer bis zur Erteilung der Steuernummer führt.

 


 

Vorsteuerberichtigungszeitraum für eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage eines Schweinestalls beträgt grundsätzlich 10 Jahre

Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren. Dieses hat der Bundesfinanzhof[46] im Falle eines Landwirts entschieden, der im Jahr 1993 einen Schweinestall errichtete und in diesen eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage einbaute. 1998 wechselte er von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung, was grundsätzlich die Prüfung auslöst, ob der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt - ausgehend von einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum - für die Jahre 1999 bis 2003 eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Landwirts vor. Erfolglos machte dieser geltend, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum für die Anlagen nur fünf Jahre betrage. Das Gericht sah die Fütterungs- und die Lüftungsanlage als wesentliche Bestandteile des Schweinestalls und damit des Grundstücks an und bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Anlagen geben dem Schweinestall sein charakteristisches Gepräge, weil sie für die Nutzung des Schweinestalls notwendig sind und üblicherweise in Schweineställen installiert werden.

 



[1] § 325 HGB.

[2] BFH, Urt. v. 24.8.2010, VII R 47/09, BFH/NV 2010, S. 2373, LEXinform 0927577.

[3] BFH, Urt. v. 25.8.2010, I R 102/09, BFH/NV 2010, S. 2340, DStR 2010, S. 2295, DB 2010, S. 2421, LEXinform 0927589.

[4] BFH, Urt. v. 2.9.2010, VI R 11/09, DB 2010, S. 2650, LEXinform 0179899.

[5] BFH, Urt. v. 11.8.2010, IX R 3/10, DB 2010, S. 2537, DStR 2010, S. 2345, LEXinform 0927630.

[6] FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 1.7.2010, 4 K 2708/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 61/10), EFG 2010, S. 1700, LEXinform 5010575.

[7] BFH, Urt. v. 10.8.2010, VIII R 44/07, LEXinform 0588739.

[8] BFH, Urt. v. 25.6.2009, IX R 42/08, BStBl 2010 II, S. 220, LEXinform 0179398 und v. 14.7.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010, S. 399, LEXinform 0179759.

[9] BMF, Schr. v. 28.6.2010, IV C 6 ‑ S 2244/09/10002, BStBl 2010 I, S. 599, LEXinform 5232295.

[10] FG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2010, 1 K 337/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 49/10), EFG 2010, S. 1676, LEXinform 5010798.

[11] Niedersächsisches FG, Urt. v. 19.2.2010, 15 K 44/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 18/10), DStRE 2010, S. 1353, LEXinform 5010477.

[12] BFH, Urt v. 15.9.2010, X R 13/09, DStR 2010, S. 2502, LEXinform 0179658.

[13] BFH, Urt. v. 31.8.2010, VIII R 11/08, BFH/NV 2010, S. 2343, DB 2010, S. 2427, LEXinform 0179200.

[14] BFH, Urt. v. 29.7.2010, VI R 30/07, BFH/NV 2010, S. 2333, DStR 2010, S. 2231, DB 2010, S. 2478, LEXinform 0588439.

[15] BFH, Urt. v. 22.6.2010, VIII R 3/08, BFH/NV 2010, S. 2320, DStR 2010, S. 2177, DB 2010, S. 2365, LEXinform 0588871.

[16] BFH, Urt. v. 9.6.2010, IX R 52/09, BFH/NV 2010, S. 2318, DB 2010, S. 2369, DStRE 2010, S. 1441, LEXinform 0927569.

[17] BFH, Urt. v. 26.8.2010, III R 47/09, BFH/NV 2010, S. 2342, LEXinform 0179842.

[18] FG Köln, Urt. v. 27.1.2010, 4 K 2882/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 15/10), EFG 2010, S. 1683, LEXinform 5010503.

[19] § 3 Nr. 32 EStG.

[20] BFH, Urt. v. 29.1.2009, VI R 56/07, BFH/NV 2010, S. 2315, DB 2010, S. 2768, LEXinform 0588935.

[21] BFH, Urt. v. 17.6.2010, III R 43/06, DB 2010, S. 2589, LEXinform 0587501.

[22] R 33a.1 Abs. 2 EStR.

[23] BFH, Urt. v. 30.6.2010, VI R 35/09, DB 2010, S. 2481, BFH/NV 2010, S. 2322, LEXinform 0179950.

[24] BFH, Urt. v. 28.9.2010, IX R 42/09, DB 2010, S. 2539, DStR 2010, S. 2391, LEXinform 0927567.

[25] BFH, Urt. v. 20.7.2010, IX 4 /10, BFH/NV 2010, S. 2327, LEXinform 0927631.

[26] BFH, Urt. v. 15.7.2010, III R 22/09, LEXinform 0179632.

[27] BFH, Urt. v. 21.7.2010, IV R 2/08, LEXinform 0179070.

[28] BFH, Urt. v. 8.9.2010, II R 28/09, BFH/NV 2010, S. 2353, DB 2010, S. 2431, LEXinform 0179791.

[29] BFH, Urt. v. 30.6.2010, XI R 22/08, DStR 2010, S. 2184, DB 2010, S. 2486, LEXinform 0179150.

[30] § 18 Abs. 2 UStG.

[31] § 46 UStDV.

[32] § 47 Abs. 1 UStDV.

[33] BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784.

[34] § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.

[35] Hessisches FG, Urt. v. 17.6.2010, 6 K 3678/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 24/10), EFG 2010, S. 1830, LEXinform 5010704.

[36] FG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2009, 3 V 75/09, LEXinform 5008442.

[37] BFH, Urt. v. 22.7.2010, V R 4/09, DStR 2010, S. 2349, DB 2010, S. 2541, LEXinform 0179635.

[38] BFH, Urt. v. 8.9.2010, XI R 31/08, BFH/NV 2010, S. 2370, DStR 2010, S. 2299, DB 2010, S. 2483, LEXinform 0179333.

[39] BFH, Urt. v. 2.9.2010, V R 47/09, DB 2010, S. 2710, DStR 2010, S. 2510, LEXinform 0927536.

[40] § 15 Abs. 4 UStG.

[41] BFH, Beschl. v. 22.7.2010, V R 19/09, DStR 2010, S. 2237, BFH/NV 2010, S. 2367, LEXinform 5011021.

[42] BFH, Urt. v. 1.9.2010, V R 6/10, LEXinform 0927617.

[43] BFH, Urt. v. 6.5.2010, V R 24/09, LEXinform 0927370.

[44] BFH, Urt. v. 17.3.2010, XI R 17/08, BFH/NV 2010, S. 2359, DStR 2010, S. 2234, DB 2010, S. 2375, LEXinform 0588912.

[45] BFH, Urt. v. 2.9.2010, V R 55/09, DStR 2010, S. 2348, DB 2010, S. 2652, LEXinform 0927544.

[46] BFH, Urt. v. 14.7.2010, XI R 9/09, DStR 2010, S. 2240, BFH/NV 2010, S. 2364, LEXinform 0179722.

 

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gutschein statt Teilnahme am Betriebsfest

Wenn Arbeitnehmer als Ersatz für eine aus betrieblichen Gründen verpasste Betriebsfeier vom Arbeitgeber einen Gutschein erhalten, der bei Vorlage eines Bewirtungsbelegs zu einer Erstattung in einer bestimmten Höhe führt, ist eine Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich.

Ein Arbeitgeber veranstaltete anlässlich eines Firmenjubiläums ein Betriebsfest, an dem Mitarbeiter, die für Notdienste eingeteilt waren, nicht teilnehmen konnten. Sie erhielten einen Gutschein über 70 €. Bei Vorlage mit einem Bewirtungsbeleg wurden die Bewirtungsaufwendungen bis zu einem Betrag von 70 € erstattet. Die auf die Gutscheine entfallende Lohnteuer ermittelte der Arbeitgeber unter Anwendung eines Pauschalsteuersatzes von 25 %.

Zu Unrecht wie das FG München[1] entschied. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zahlt.[2] Hier jedoch erfolgte die Zahlung nicht aus Anlass, sondern anstelle der Teilnahme an der Veranstaltung. Nicht die Teilnahme, sondern die Nicht-Teilnahme war Anlass für die Ausgabe der Gutscheine. Sie dienten als Ausgleich für die entgangene Verzehrmöglichkeit auf dem Betriebsfest. Das Ziel einer Betriebsveranstaltung, den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern, war damit nicht zu erreichen.

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

Kauft ein Mitarbeiter Jahreswagen, muss er Preisnachlässe, die jeder andere auch beim Händler bekommt, nicht versteuern.

Ein Mitarbeiter kaufte von seinem Arbeitgeber fabrikneue Autos mit einem Mitarbeiterrabatt von 21,5 %. Die Differenz zwischen Bruttolistenpreis und Mitarbeiterpreis musste er als geldwerten Vorteil versteuern. Der Arbeitgeber gewährte nicht betriebsangehörigen Käufern für vergleichbare Autos Rabatte von 4,8 % bis 9 %. Außerdem entdeckte der Mitarbeiter in Tageszeitungen, dass es sogar Rabatte von 17,5 bis 20 % gab. Er fand deshalb, dass er nur die Differenz zwischen Mitarbeiterpreis und dem von Dritten zu zahlenden Preis versteuern müsse.

Damit hatte er nur teilweise recht.

Ausschlaggebend sind die Rabatte, die der Arbeitgeber regulär gewährt, hier also die zwischen 4,8 % und 9 %. Davon sind jedoch drei Prozentpunkte abzuziehen, weil diese Spanne auf persönlichem Verhandlungsgeschick des Käufers beruht.

Unbeachtlich sind die auf besonderen Angeboten beruhenden Rabatte. Sie galten zum Teil nicht für die vom Mitarbeiter gekauften Typen, wurden an anderen Orten angeboten oder zu späterer Zeit.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden‑Württemberg[3])


Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können[4].

Im Streitfall war die Klägerin als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen”, d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese täglich, bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 machte die Klägerin Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt nur von Reinigungskosten in Höhe von 226 € ausging. Es vertrat der Meinung, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden.

Demgegenüber war die Klägerin der Ansicht, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo, sie trage alle Kleidungsstücke bei der Arbeit, daher führten auch alle Reinigungsaufwendungen zu Werbungskosten.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht führte u.a. aus, Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung seien grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordne. Von diesem Grundsatz sei die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei den vom FA nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in „normalen” Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellten Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu komme, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung von der Klägerin selbst angebracht worden seien, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar sei, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen.


Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

In einem vom Hessischen Finanzgericht[5] entschiedenen Fall veranstaltete eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten ein Sommerfest, bei dem die durchschnittlichen Kosten pro Teilnehmer deutlich über 110 € lagen. Gegenüber dem Finanzamt vertrat sie die Auffassung, dass trotzdem übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung vorlägen, da die Freigrenze von 110 € rechtswidrig sei und der seit der Festlegung eingetretenen Kostenentwicklung und Steigerung des Lebensstandards nicht Rechnung trage. Das Finanzamt war anderer Auffassung und erließ einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Das Gericht schloss sich der Meinung des Finanzamtes an.

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt.[6] Liegt die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, liegt kein Arbeitslohn vor. Ein solches Interesse wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn anlässlich einer Betriebsveranstaltung Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.[7] Bei der lohnsteuerlichen Wertung wird von einer Freigrenze ausgegangen, bei deren Überschreitung die Zuwendung in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren ist.

Die Festlegung dieser Freigrenze erfolgt zu Recht aus Gründen der Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit. Sie ist systemgerecht, da mit zunehmender Höhe der Zuwendung der Entlohnungscharakter gegenüber eigenbetrieblichen Gründen die Oberhand gewinnt. Für eine Anhebung der Freigrenze sah das Gericht keine Notwendigkeit.



[1]     FG München, Urt. v. 24.9.2010, 8 K 2633/08, LEXinform 5011063.

[2]     § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.

[3]     FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 9.7.2010, 5 K 1084/08, LEXinform 5011031.

[4]     FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.09.2010, 2 K 1638/09, Meldung v. 30.11.2010, LEXinform 0435929.

[5]     Hessisches Finanzgericht, Urt. v. 1.9.2010, 10 K 381/08, LEXinform .

[6]     § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

[7]     BFH, Urt. v. 25.5.1992, VI R 85/90, BStBl. 1992 II, S. 655, LEXinform 0101914.