News Zusammenfassung Januar 2012

 

 

 

 

Folgende Unterlagen können im Jahr 2012 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:

·       Aufzeichnungen aus 2001 und früher.

·       Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind.

·       Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist.

·       Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind.

·       Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder früher.[1]

·       Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.

·       sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

·       für eine begonnene Außenprüfung,

·       für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

·       für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und

·       bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2010 betragen hat, müssen ab 2011 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren.[2] Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

Kategorien und Merkmale

Thema:

Termine/Allgemeines

Branche:

Gültig für alle Branchen

Steuerart/Sachgebiet:

keine

Rechtsform:

Rechtsformunabhängig

Pers. Daten:

keine

Standardbrief

nein

Internet-Baustein

ja


 

Fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen des Verzehrs von Lebensmitteln

In Kündigungsschutzverfahren um fristlose Kündigungen müssen die Arbeitsgerichte beurteilen, ob das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers einen wichtigen Grund darstellt, der den Arbeitgeber zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Und wie fällt die erforderliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers am Fortbestand bzw. an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus? Im Fall einer Bäckereiverkäuferin, die zwei Omeletts selbst zubereitet und verzehrt sowie ein belegtes Brötchen zum Verkaufspreis von 12,75 € mitgenommen hatte, ohne diese zu bezahlen, hat das Arbeitsgericht Neunkirchen[3] die fristlose Kündigung für zulässig erachtet.

 

Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen

Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.[4] Diese Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen und eine Entschädigung[5] wegen der Benachteiligung verlangen.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts[6])

 


 

 

 

Im Fall mehrerer Schenkungen beim Letzterwerb nur Anrechnung der niederländischen Schenkungsteuer aus dieser Schenkung, nicht aus früheren Schenkungen

Eine in Deutschland lebende Tochter hatte von ihrer in den Niederlanden lebenden Mutter in den Jahren 1989 bis 1998 laufend größere Bargeldgeschenke erhalten und dafür in jedem Jahr der Zuwendung niederländische Schenkungsteuer gezahlt. Da zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Schenkungs- oder Erbschaftsfällen besteht, wurde auch in Deutschland Schenkungsteuer erhoben. Die niederländische Schenkungsteuer aus den Schenkungen innerhalb eines Jahres wurde allerdings auf die deutsche Schenkungsteuer für dieses jeweilige Jahr angerechnet.

Auf Grund der Zusammenrechnung aller Schenkungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums kommt es bei der letzten Schenkung innerhalb dieser Zeit nach deutschem Recht zur Anrechnung der bis dahin gezahlten früheren deutschen Erbschaftsteuerbeträge. Eine diesem Verfahren entsprechende Anrechnung der in den Niederlanden gezahlten Schenkungsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es wurde für jedes Jahr der Besteuerung nur die für das konkrete Jahr festgesetzte und auch gezahlte niederländische Schenkungsteuer angerechnet. Dadurch kam es bei der letzten Schenkung zu einer Doppelbelastung mit niederländischer und deutscher Schenkungsteuer.

Der zur Entscheidung angerufene Bundesfinanzhof[7] sah keinen Fehler in der Vorgehensweise des Finanzamts. Eine vom Erwerber gezahlte ausländische Schenkungsteuer ist auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen, wenn das Auslandsvermögen der deutschen Besteuerung unterliegt. Anzurechnen ist nur die auf den jeweiligen Erwerb entfallende Schenkungsteuer. Sind nach deutschem Besteuerungsrecht innerhalb eines Zehn‑Jahres‑Zeitraums mehrere Erwerbe zusammenzurechnen, ist auf die danach festgesetzte Steuer eine aus den davor liegenden Zeiträumen erhobene deutsche Schenkungsteuer anzurechnen. Dies gilt nicht für eine in den früheren Jahren gezahlte ausländische Schenkungsteuer. Die dadurch mögliche Doppelbelastung ist hinzunehmen. Sie wird nicht als Verletzungstatbestand der Freizügigkeit des Kapitalverkehrs innerhalb der EU angesehen.

 


 

Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft bei Überschussrechnung erst beim Verkauf absetzbar

Erwirbt ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt, einen Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, sind die Anschaffungskosten nicht bereits bei Zahlung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie sind erst dann Betriebsausgaben, wenn der Anteil verkauft oder ins Privatvermögen überführt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[8])

 


 

Beurkundungskosten bei vorweggenommener Erbfolge sind keine Betriebsausgaben

Zweck einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung ist, den durch den Erbfall erwarteten privaten Vermögensübergang vorwegzunehmen. Grundsätzlich ist der Erbfall, auch die vorweggenommene Erbfolge, dem privaten, d. h. dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze entschied das Finanzgericht Nürnberg[9], dass die Übertragung oder der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge die nichtsteuerliche Sphäre betrifft. Durch die vorweggenommene Erbfolgeregelung entstandene Beratungs- und Beurkundungskosten können deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

 

 

 

 


 

Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufsoption im Kfz-Handel

Der Bundesfinanzhof[10] hatte entschieden, dass Auto-Händler, die verkaufte Autos auf Verlangen des Käufers zurückkaufen, für diese Option eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts ausweisen müssen.

Das Bundesfinanzministerium[11] musste nun noch festlegen, wie ein die Höhe des Optionsentgelts übersteigendes Risiko und wie die Option beim Berechtigten zu behandeln sind:

Ansatz und Bewertung der Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption beim Händler

Die Option ist eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung. Diese Verpflichtung ist als Verbindlichkeit zu passivieren und mit dem für die Rückverkaufsoption vereinnahmten oder zu schätzenden Entgelt zu bewerten.[12] Da regelmäßig ein Gesamtverkaufspreis vereinbart wird, muss für die Option ein Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises angesetzt werden. Der Teilbetrag kann aus unterschiedlichen Rabatten für Einräumung oder Nichtgewährung der Option abgeleitet und am Bilanzstichtag noch bestehende Verbindlichkeiten entsprechend bewertet werden.

Die Verpflichtung des Händlers, die Option zu dulden und sich zur Erfüllung der Abnahmepflicht bereitzuhalten, endet erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option; zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit erfolgswirksam auszubuchen.

Ein den Teilbetrag übersteigendes Risiko, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Rückverkauf eingefordert wird - z. B. durch einen sich abzeichnenden Preisverfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt -, ist als Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Geschäft nicht passivierungsfähig.[13]

Ansatz und Bewertung der Rückverkaufsoption beim Käufer (Optionsberechtigter)

Für den Käufer ist die Option ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist.[14] Diese entsprechen dem Wert der beim Händler passivierten Verbindlichkeit; in dieser Höhe sind die Anschaffungskosten des erworbenen Autos gemindert.

Das immaterielle Wirtschaftsgut ist erfolgswirksam auszubuchen, wenn der optionsberechtigte Käufer von seinem Recht Gebrauch macht und den Rückverkauf einfordert oder wenn das Recht, den Rückkauf von dem Händler zu verlangen, verfallen ist.

 


 

Die Erbringung von hauswirtschaftlichen und pflegerischen Dienstleistungen kann eine gewerbliche Tätigkeit sein

Mit einer notariellen Pflegevereinbarung verpflichtete sich eine Nachbarin, einen nicht verwandten Pflegebedürftigen umfassend zu pflegen und zu versorgen. Als Gegenleistung für die Versorgung übertrug ihr der Pflegebedürftige eine Immobilie. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht[15] stritten die Beteiligten darüber, ob diese Erbringung von hauswirtschaftlichen und pflegerischen Dienstleistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Das Finanzgericht entschied, dass in diesem speziellen Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger (z. B. gewerblicher) und nichtselbstständiger Tätigkeit ist oft problematisch. Die Rechtsprechung hat dazu in den vergangenen Jahren Kriterien entwickelt, die im Einzelfall jeweils einzeln zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Im Zweifelsfall ist deshalb die Klärung durch einen Fachmann erforderlich.

Über den zuvor geschilderten Fall muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

Hinweis: Einkommensteuerfrei[16] dagegen sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.

 


 

Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Die wegen eines Umzugs geleisteten doppelten Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Eine Abzugsbeschränkung, wie dies bei Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Fall ist, gilt hier nicht. Der nachfolgend geschilderte Fall macht dies deutlich.

Ein Arbeitnehmer mietete anlässlich des Arbeitsplatzwechsels in der Nähe seines neuen Arbeitsorts eine 165 qm große 5‑Zimmer‑Wohnung für die Familie an. Von dort ging er seiner Tätigkeit ab November nach. Die Ehefrau und das Kind zogen Anfang Februar nach und die bisherige Familienwohnung am ursprünglichen Wohnort wurde später aufgegeben. Der Arbeitnehmer machte die Miete am neuen Beschäftigungsort in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch nur anteilig für 60 qm an, weil im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein angemessener Mietaufwand berücksichtigt werden kann.

Der Bundesfinanzhof[17] hat jedoch entschieden, dass hier die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung keine Anwendung finden und den Abzug der Miete in voller Höhe zugelassen. Darüber hinaus sind nach Aussage des Gerichts auch die Kosten für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag abzugsfähig, jedoch längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für diese Wohnung.

 


 

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E‑Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden.[18]

Da spätestens für 2013 E‑Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.[19]

Hintergrund für die Einführung der E‑Bilanz ist u. a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen „von der Norm“ elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen „der Norm entsprechen“ sollen dann weitestgehend unbeanstandet „durchlaufen“.

 


 

Gewöhnliche Aufenthaltsdauer im Inland als maßgebliche Voraussetzung für die Besteuerung

Hat eine Person im Inland keinen Wohnsitz, kann es trotzdem zur Besteuerung nach deutschen Grundsätzen kommen. Entscheidend dafür ist, dass die Steuerpflicht auch durch eine nicht nur vorübergehende Aufenthaltsdauer im Inland entstehen kann. Sie liegt ohne weitere Prüfung bei einer ununterbrochenen mehr als sechsmonatigen Aufenthaltsdauer im Inland vor. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts sind bei der zeitlichen Betrachtung unbeachtlich. Allgemeine Rechtsauffassung ist, dass eine Person zugleich im Ausland ihren Wohnsitz und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.[20]

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war zu entscheiden, ob eine in der Schweiz lebende Fernsehmoderatorin in Deutschland steuerpflichtig war. Sie produzierte im Inland für einen Fernsehsender eine tägliche Show. Bei den Proben bestand für sie Anwesenheitspflicht. Die Vertragsdauer betrug vier Jahre. Auftragsgemäß arbeitete sie wochenweise an vier bis fünf Tagen in Deutschland. An den Wochenenden, während der sendefreien Sommerferienzeit und an weiteren arbeitsfreien Tagen fuhr sie in die Schweiz zurück.

So wie das Finanzamt hielt auch der Bundesfinanzhof[21] die Fernsehmoderatorin in Deutschland für unbeschränkt steuerpflichtig. Da für die unbeschränkte Steuerpflicht alternativ auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist, lagen bei der Fernsehmoderatorin die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht vor. Sie unterhielt ihren Wohnsitz in der Schweiz, ihr gewöhnlicher Aufenthalt war aber tätigkeitsabhängig in Deutschland. Bei der Prüfung des zeitlichen Umfangs eines Aufenthalts im Inland ist nicht auf ein Kalenderjahr abzustellen, sondern die ununterbrochene Dauer des Aufenthalts in Deutschland seit Aufnahme der Tätigkeit. Übliche Familienheimfahrten, urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten und auch die vertraglich vereinbarte Sommerpause bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Maßgeblich für die Gesamtbeurteilung ist eine einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der kurzfristigen Unterbrechungen unter Berücksichtigung der Dauer des Gesamtaufenthalts.

 


 

Im Kaufpreis einer Lebensversicherung enthaltene aufgelaufene Zinsen sind keine Werbungskosten

A kaufte 2005 eine von B im Jahr 1985 abgeschlossene, im Jahr 2017 fällige Lebensversicherung für 30.000 €. Darin waren nach den Berechnungen der Versicherungsgesellschaft bis 2005 aufgelaufene Zinsen von 13.000 € enthalten. A wusste, dass er bei Fälligkeit der Versicherung alle Zinserträge von 1985 bis 2017 versteuern muss. Deshalb machte er den Betrag von 13.000 € als Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend. Dadurch wollte er erreichen, dass er per Saldo nur die ab 2005 anfallenden Zinserträge versteuert.

Der Bundesfinanzhof[22] entschied, dass der Kaufpreis keine abzugsfähigen Werbungskosten beinhaltet, sondern als Anschaffungskosten der Lebensversicherung zu bewerten ist.

Hinweis: Ab Veranlagungszeitraum 2008 ist die Besteuerung des Kaufs von ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen neu geregelt worden. Danach ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Kaufpreis zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar nur die Hälfte steuerpflichtig.[23]

 


 

Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung für das Finanzamt nicht bindend

Das für die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt ist an die arbeitgeberseitig erstellte Lohnsteuerbescheinigung nicht gebunden. Damit wird lediglich ein widerlegbarer Beweis für die Einkommensteuerveranlagung geschaffen, an deren Inhalt die Finanzbehörde bei der Veranlagung nicht gebunden ist.

Mit dieser Begründung wurde bei einem Arbeitnehmer die zwar von seinem Arbeitgeber bescheinigte, aber nicht einbehaltene und dem Finanzamt auch nicht angemeldete Lohnsteuer bei seiner Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[24])

 


 

Kindergeld für ein über 27 bzw. über 25 Jahre altes behindertes Kind

Für die Berücksichtigung eines über 27 Jahre alten behinderten Kindes (bei Behinderungseintritt nach dem 31.12.2006: 25) müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bisher ist man davon ausgegangen, dass sowohl die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten als auch die Behinderung vor Vollendung der Altersgrenze eingetreten sein muss.[25]

Der Bundesfinanzhof[26] hat nun entschieden, dass dies zwar für die Behinderung, nicht aber die Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten, gilt. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung tragen allerdings die Eltern die Feststellungslast.

 


 

Kindergeldanspruch für eine „Meister-BAföG“ beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis

Eine Frau war zu Beginn der neunziger Jahre aus der früheren Sowjetunion nach Deutschland eingereist. Im Laufe des Jahres 2002 erhielt sie die Aufenthaltserlaubnis. Seit ihrer im Jahr 2002 abgeschlossenen Ausbildung zur Augenoptikerin wurde sie als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin in dem Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt. Lediglich in der Zeit von September 2003 bis Juli 2005 besuchte sie eine Meisterschule mit Vollzeitunterricht zwecks Ausbildung zur Optikermeisterin. Während dieser Zeit bestritt sie ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen aus dem sog. Meister-BAföG-Programm. Zusätzlich beantragte sie für ihren 1994 geborenen Sohn Kindergeld.

Nachdem die Kindergeldkasse den Antrag zunächst ablehnte, wurde die Auszahlung des Kindergeldes nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[27] bewilligt. Zunächst nur geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel sind von einem Leistungsanspruch auf Kindergeld ausgeschlossen.[28] Erst wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen und mit einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Inland gerechnet werden kann, entsteht der Leistungsanspruch. Von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt ist auszugehen in Fällen der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt durch eine zugelassene Erwerbstätigkeit, den Bezug von Leistungen nach dem SGB III oder bei Elternzeit.

Die sich an eine gestattete Erwerbstätigkeit anschließende Förderung nach dem „Meister-BAföG“ ist dem laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB III zumindest als gleichwertig gegenüber zu stellen. Das „Meister-BAföG“ wird an Arbeitskräfte ausgezahlt, die bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen und sich zum Meister ausbilden lassen. Demgegenüber erhalten auch Personen, die über keine nennenswerte Allgemeinbildung oder berufsbezogene Qualifikationen verfügen, Geldleistungen nach dem SGB III. Es wäre mit den deutschen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, Ausländer, die „Meister-BAföG“ beziehen, gegenüber Bezugspersonen aus dem SGB III-Bereich zu benachteiligen.

 


 

Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen bei Flächenzukauf

Der Hinzuerwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen kann einerseits zu gewillkürtem oder notwendigem Betriebsvermögen führen, andererseits im Privatvermögen stattfinden. Die Beantwortung der Frage richtet sich nach der zweckentsprechenden Verwendung des Grundstücks oder hängt von den äußeren Umständen ab:

·       Ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Zeitpunkt seines Erwerbs an einen Dritten verpachtet, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Eigenbewirtschaftung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt.

·       Gleiches gilt für einen verpachteten Betrieb. Das hinzuerworbene Grundstück muss dann innerhalb eines Jahres von dem bisherigen Betriebspächter zur Eigenbewirtschaftung übernommen werden.

·       Ist eine Eigen- oder Fremdnutzung des hinzuerworbenen Grundstücks innerhalb der Jahresfrist nicht möglich, kann durch sofortige und eindeutige Bestimmung eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgen.

·       Ein mehr als 100 km von der Hofstelle entfernt liegendes Grundstück kann jedoch weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[29])

 


 

Pensionszahlungen an die zwischenzeitlich ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG sind Tätigkeitsvergütungen

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören

·       die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschafter Mitunternehmer sind,

·       die sich aus Ergänzungsbilanzen ergebenden Gewinnkorrekturen sowie

·       die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (Sondervergütungen).

Zu diesen Sondervergütungen, die den Gesamtgewinn der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nicht mindern dürfen, gehören nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts[30] auch Pensionszahlungen, die eine mittlerweile aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter‑Geschäftsführerin von der Komplementär‑GmbH der GmbH & Co. KG erhält. Die Pensionszahlungen sind bei der Gewinnermittlung der Personengesellschaft nicht Gewinn mindernd zu berücksichtigen. Sie sind Gewinnanteil der pensionsberechtigten ausgeschiedenen Geschäftsführerin. Auswirkungen hat diese Beurteilung insbesondere auf die Höhe der Gewerbesteuer der Gesellschaft.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Rückstellungen zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Rückstellungen sind grundsätzlich für alle ungewissen Verbindlichkeiten zu bilden, soweit es sich um erbrachte Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände handelt. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

·       Es handelt sich um eine dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten.

·       Der Eintritt des belastenden Ereignisses muss wahrscheinlich sein.

·       Die Verbindlichkeit ist wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht worden.

·       Die wirtschaftliche Belastung muss bis zum Bilanzstichtag eingetreten sein.

Demgegenüber dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften in der Bilanz nicht ausgewiesen werden.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze gehören zu den Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstands auch diejenigen eines Versicherungsvertreters, der seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung des Versicherungsvertrags, sondern auch rechtlich verpflichtend für deren weitere Betreuung erhält. Dabei ist auf die im Unternehmen künftig insgesamt anfallenden Aufwendungen (Einzel- und Gemeinkosten) für die Betreuung abzustellen.

In die Berechnung der Höhe des Rückstellungsbetrags müssen die nachfolgenden Umstände einfließen:

·       Anzahl der Versicherungsverträge, für die künftig Betreuungsleistungen ohne besondere Vergütung auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zu erbringen sind.

·       Berücksichtigt werden dürfen lediglich Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge, (Werbe-)Leistungen für das Neugeschäft sind nicht zu berücksichtigen.

·       Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist der Aufwand des Betriebsinhabers oder Gesellschafters nicht berücksichtigungsfähig.

·       Der voraussichtlich erforderliche Zeitaufwand pro Jahr und Vertrag ist anhand einzelner Kriterien darzulegen, nämlich:

·       Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten

·       Zeitbedarf für die jeweilige Tätigkeit

·       Häufigkeit der jeweiligen Tätigkeit während der gesamten Vertragslaufzeit

·       Höhe der Personalkosten pro Stunde für die Betreuungstätigkeit

·       Laufzeit bzw. Restlaufzeit der einzubeziehenden Verträge

·       Berücksichtigung, dass ein Teil der Verträge vorzeitig gekündigt wird

·       Die darüber zu führenden Angaben und Aufzeichnungen müssen so konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe zu erwartender Betreuungsaufwendungen möglich ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[31])

 


 

Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter bei getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die noch verheirateten Ehegatten dauernd getrennt leben.

Eine getrennt lebende und einzeln veranlagte Arbeitnehmerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebende Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, die Schwiegertochter sei gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet.

Der Bundesfinanzhof[32] kam zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht stützte sich dabei auf den Wortlaut des Gesetzes, wonach eine Unterhaltsberechtigung gegenüber „dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten“ bestehen muss. Dies ist auch bei getrennt lebenden Ehegatten der Fall, zumindest so lange die Ehe besteht.

 


 

Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste

Trotz langjähriger Verluste kann eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein, wenn rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in die Gewinnzone zu führen.

Der Bundesfinanzhof[33] hat sich mit dieser Problematik im Fall der Ehefrau eines freiberuflich tätigen Arztes befasst, die bei ihm angestellt und nebenbei im Rahmen eines Einzelhandels gewerblich tätig war. Dieser Einzelhandel mit verschiedenen Gegenständen wurde vom Einfamilienhaus des Ehepaares aus betrieben. Zusätzlich war ein Raum in der Innenstadt angemietet. Außerdem bot die Ehefrau ihre Waren mehrmals im Jahr bei Veranstaltungen und Messen an.

Die erzielten Verluste erkannte das Finanzamt nicht an und ging von Liebhaberei aus. Das Gericht hat dies bestätigt und erläuterte in seiner Entscheidung die Kriterien, die für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen. In dem geschilderten Fall waren entsprechende Maßnahmen erkennbar nicht ergriffen worden. Es deutete vielmehr einiges darauf hin, dass hier Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich verlagert wurden.

 


 

Wirtschaftliches Eigentum an einer Beteiligung

Der Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteils erlangt durch den Erwerb des Anteils alleine noch kein wirtschaftliches Eigentum an dieser Beteiligung, wenn er sich gleichzeitig zur Mitwirkung an einer inkongruenten Kapitalerhöhung verpflichtet.

Der Erwerber eines Geschäftsanteils von 12,6 % am Stammkapital einer GmbH (das Stammkapital betrug 25.506 € / 50.000 DM) verpflichtete sich im Kaufvertrag an einer disquotalen Kapitalerhöhung des Stammkapitals auf 24 Mio. € mitzuwirken. Damit verminderte sich die Beteiligung des Neugesellschafters auf 0,028 % des nunmehr erhöhten Stammkapitals. Im folgenden Jahr veräußerte dieser Gesellschafter seinen Geschäftsanteil und erzielte einen Veräußerungsgewinn von ca. 1,5 Mio. €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung handele (hier: Jahr 2000, Wesentlichkeitsgrenze 10 %).

Der Bundesfinanzhof[34] hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesellschafter vor der inkongruenten Kapitalerhöhung keine tatsächlich freie Verfügungsbefugnis über seine Beteiligung von 12,6 % erworben habe. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, aus einer wesentlichen Beteiligung resultierende Rechte auszuüben. Seine Position sei von der Verpflichtung zur Mitwirkung an der vorweg vereinbarten Gesellschaftsstruktur unter Reduzierung der eigenen Beteiligungsquote gekennzeichnet gewesen.

 


 

Bemessungsgrundlage von Gewinntantiemen des Gesellschafter-Geschäftsführers ist um Verlustvorträge zu kürzen

Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so ist die Bemessungsgrundlage um die Verlustvorträge aus den Jahresfehlbeträgen der Vorjahre zu kürzen. Dabei ist es unerheblich, ob er die Jahresfehlbeträge persönlich zu verantworten hat. Es kommt nur darauf an, ob sie in der Zeit entstanden sind, in der er Geschäftsführer war. War er in den Verlustjahren noch nicht Geschäftsführer, kann eine andere Beurteilung möglich sein. Dies ist aber höchstrichterlich noch nicht entschieden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[35])

 


 

Abfindungen für Arbeitnehmererfindungen werden nicht ermäßigt besteuert

Die Abfindung eines Arbeitgebers für eine Erfindung seines Arbeitnehmers unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung. So entschied das Finanzgericht Münster[36] im Fall eines Technikers, der während seiner Tätigkeit zahlreiche patentierte Erfindungen gemacht und der dafür von seinem Arbeitgeber jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Umsatzes erhalten hatte. Bei Beendigung seiner Tätigkeit vereinbarte er mit dem Arbeitgeber eine Abfindung für alle entstandenen und künftigen Vergütungsansprüche. Das Finanzamt behandelte diese Abfindung als Abgeltung der Patentansprüche und versteuerte sie regulär.

Der Arbeitnehmer erhielt die Vergütung unabhängig von der Frage, wie lange er für deren Entwicklung gebraucht hatte. Maßgebend war die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber. Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt also nicht vor. Es handelt sich auch nicht um eine Entschädigung für entgangenes Einkommen, da dies voraussetzen würde, dass der Ausfall der Einnahmen von einem Dritten veranlasst wurde oder der Arbeitnehmer selbst ihn verursacht hat, sich aber in einer Zwangslage befand.

Außerordentliche Einkünfte, zu denen u. a. Entschädigungen für entgangene Einkünfte und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gehören, werden mit dem Fünffachen des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte besteuert (Fünftelregelung).[37]

 


 

Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 1.1.2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)[38] hatte noch im Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte ab dem 1.1.2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt wird. Mit Schreiben vom 18.11.2011[39] hat das Ministerium die Verzögerung des Starttermins bekannt gegeben und Folgendes mitgeteilt:

·       Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten bis zum Beginn des elektronischen Verfahrens weiter. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer diese Unterlagen bei einem Arbeitgeberwechsel dem neuen Arbeitgeber aushändigen müssen.

·       Bei Änderungen, die weder auf der Lohnsteuerkarte 2010 noch auf der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten (soweit diese zutreffend sind) oder den Ausdruck des Finanzamts der ab 2012 gültigen ELStAM übergeben.

·       Ein evtl. falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahrens oder durch die Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden.

 


 

Kostenerstattung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts für das häusliche Arbeitszimmer ihrer Außendienstmitarbeiter

Ein Arbeitgeber, der seinen Außendienstmitarbeitern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, kann steuerfreie Aufwandsentschädigungen in einer Höhe von 1.250 € pro Jahr leisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufwandsentschädigung nur an Arbeitnehmer gezahlt wird, denen entsprechende Kosten entstehen.

Eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und öffentliche Kasse stellte ihren in der Betriebsprüfung beschäftigten Arbeitnehmern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, sondern gewährte auf Antrag eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 117 € monatlich. Die Angaben der Arbeitnehmer hinsichtlich des Vorhandenseins eines häuslichen Arbeitszimmers wurden überprüft. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung verlangte das Finanzamt, die den Betrag von 1.250 € übersteigende Entschädigung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fand.[40]

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden oder den Aufwand der dem Empfänger erwächst offenbar übersteigen.[41] Daraus folgt, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen steuerbefreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.[42] Soweit kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, können 1.250 € geltend gemacht werden. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet, ist der Werbungskostenabzug unbegrenzt möglich.

Damit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, muss der Arbeitnehmer dort diejenigen Handlungen vornehmen, die für seinen Beruf wesentlich und prägend sind. Bei den im Prüfdienst beschäftigen Arbeitnehmern lag der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Prüfung der Betriebe, also im Außendienst. Da den betroffenen Arbeitnehmern kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde und der Arbeitgeber sich vom Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers überzeugt hatte, war die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.250 € im Jahr vom Lohnsteuerabzug auszunehmen.

 


 

Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, können vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen am Stück mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten.[43]

Arbeitgeber ist nur der tatsächlich zum Lohnsteuereinbehalt Verpflichtete. Also derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag. Die Beteiligten an einem Heuerverhältnis ergeben sich aus dem Heuerschein, weil dieser alle wesentlichen Inhalte des Vertragsverhältnisses enthält.

Überträgt ein Schiffseigner die Bereederung einem Dritten und überlässt ihm auch die Bemannung, weist aber die Heuerabrechnung nach wie vor den Eigner aus, bleibt der Eigner Arbeitgeber. Allein die vertragliche Übertragung der Bemannung genügt nicht, um Arbeitgeber zu sein. Vielmehr muss sich die Arbeitgeberstellung aus dem Vertragsverhältnis selbst ergeben.

Das Lohnsteuerprivileg setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Handelsschiffen des Arbeitgebers tätig ist. Wechselt der Arbeitnehmer auf das Schiff eines Dritten, beendet dies den erforderlichen Beschäftigungszusammenhang. Beschäftigungszeiten auf Schiffen verschiedener Eigentümer können nicht zusammengerechnet werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[44])

 


 

Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten ganz oder teilweise nicht erhoben, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Sachbezug. Von einer verbilligten Überlassung ist nur dann auszugehen, wenn die tatsächlich erhobene Miete mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete unterschreitet. Als ortsüblicher Mietwert ist jeder Wert anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist.

Zudem muss im Rahmen eines Fremdvergleichs geprüft werden, ob die verbilligte Überlassung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Wenn der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietzins überlässt oder Nebenkosten nur teilweise weiter berechnet, spricht dieses gegen einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[45])

 


 

 

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2012

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

·       freier Wohnung:

·       Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

·       Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

·       freier Unterkunft:

·       Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

·       Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Sachbezugswerte:[46]

Sachbezugswert freie Unterkunft

Monat

Kalendertag

Alte und Neue Bundesländer

212,00

7,07

 

·       Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten.

·       Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.

·       Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 180,20 € im Monat (6,01 € kalendertäglich).

 


 

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2012

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Werte:[47]

 

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

 

alle Mahlzeiten

219,00

7,30

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

 

Frühstück

47,00

1,57

Mittag- u. Abendessen je

86,00

2,87

 

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

·       1,57 € für das Frühstück

·       2,87 € für Mittag-/Abendessen.

 


 

Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Die unentgeltliche Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen hatte den Begriff „Warenmuster“ auf Probeexemplare beschränkt, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe von Probeexemplaren. Diese Einschränkung hat der Europäische Gerichtshof[48] für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt.

Das Bundesministerium der Finanzen[49] hat daraufhin die Definition im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach handelt es sich auch dann um ein Warenmuster, wenn das Probeexemplar ganz oder teilweise identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und die Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht.

 


 

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2012 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum[50] für die Umsatzsteuer ist

·       das Kalendervierteljahr,

·       der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2011 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung[51] für 2012 bis zum 10.2.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2012 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.2.2012 geleistet wird.[52] Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.2.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2012 zu stellen.

Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.[53]

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[54]

 


 

Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden

Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, das er beruflich und privat nutzen will (gemischte Nutzung), kann er das Gebäude ganz oder teilweise seinem Unternehmensvermögen, alternativ seinem Privatvermögen zuordnen. Nur im ersten Fall kommt ein Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen zur Herstellung des Gebäudes in Betracht. Die Zuordnungsentscheidung ist sofort bei Leistungsbezug zu treffen und darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Zeitnah heißt bis spätestens im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben sein muss. Wird diese gesetzliche Abgabefrist überschritten, liegt keine zeitnahe Dokumentation vor. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese auch nicht unterstellt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[55])

 


 

Differenzbesteuerung für betrieblich genutzten Pkw

Der Bundesfinanzhof[56] hatte entschieden, dass die Veräußerung eines Pkw, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt hat, nicht der Differenzbesteuerung[57] unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern ist.

Dieser Ansicht hat sich nun auch das Bundesfinanzministerium[58] angeschlossen. Die Differenzbesteuerung greift bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens nur, wenn der Unternehmer bei der konkreten Lieferung als Wiederverkäufer gehandelt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.

Diese Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für vor dem 1. Januar 2012 ausgeführte Umsätze können Unternehmer Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens noch der Differenzbesteuerung unterwerfen.

 


 

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant

Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz‑Hinzuschätzungen.

Das Finanzgericht München[59] hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:

·       Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

·       Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.

·       Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.

·       Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.

 


 

Innergemeinschaftliche Lieferung bei Täuschung über Abnehmer umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof[60] hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer über die Person des Abnehmers vorsätzlich falsche Angaben macht, um eine Besteuerung durch den Abnehmer im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden. Wirkt der Unternehmer an einer Steuerhinterziehung mit, ist die Lieferung selbst dann im Inland steuerpflichtig, wenn feststeht, dass die objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringen des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat der EU) erfüllt sind.

In einer weiteren Entscheidung bejaht der Bundesfinanzhof[61] die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn der leistende Unternehmer weiß, dass der Abnehmer im Bestimmungsland falsche Angaben macht, um eine Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden.

Ob für die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung bereits ausreicht, wenn der leistende Unternehmer weiß oder wissen musste, dass der Abnehmer ohne jegliche Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts „lediglich“ seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt weiterhin offen.

 


 

Sogenannte „kalte Zwangsvollstreckung“ und „kalte Zwangsverwaltung“ führen bei Vereinbarung eines „Massekostenbeitrags“ zur Umsatzsteuerpflicht

Gehört ein Grundstück zur Insolvenzmasse, das mit einem Grundpfandrecht belastet ist, muss der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden. Vereinbart der Insolvenzverwalter mit dem Grundpfandgläubiger, dass er das Grundstück freihändig verkaufen darf, spricht man von einer „kalten Zwangsvollstreckung“. Für den Grundpfandgläubiger hat diese den Vorteil, dass der Veräußerungserlös im Regelfall höher ist als bei einer Zwangsversteigerung. Von einer „kalten Zwangsverwaltung“ spricht man, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück für den Grundpfandgläubiger freihändig verwaltet.

Vereinbart der Insolvenzverwalter mit dem Grundpfandgläubiger, dass er von dem Veräußerungserlös bzw. den Mieten einen Beitrag zugunsten der Masse einbehalten darf (sog. Massekostenbeitrag“), liegt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor (Verwertung gegen Entgelt). An einem Entgelt und damit einer steuerbaren Leistung fehlt es allerdings, wenn bei einem die besicherte Forderung übersteigenden Erlös kein Massekostenbeitrag einbehalten werden darf.

Für die Verwertung beweglicher Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht (z. B. bei Sicherungsübereignung), gelten die vorgenannten Grundsätze ebenfalls.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[62])

 


 

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

Verkaufen mehrere Unternehmer nacheinander denselben Gegenstand und gelangt der Gegenstand direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, spricht man von einem Reihengeschäft. Umsatzsteuerlich liegen mehrere Lieferungen vor, die jeweils einzeln bezüglich Leistungsort, Steuerbefreiung oder Steuersatz zu beurteilen sind. Der Bundesfinanzhof[63] hat entschieden, dass bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten die erste Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist, wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht zur Abholung des gelieferten Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung aber vom zweiten Abnehmer getragen werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein deutscher Autohändler einen PKW an ein spanisches Unternehmen (Abnehmer 1) veräußert. Ohne dass der deutsche Händler davon Kenntnis hatte, verkaufte das spanische Unternehmen den Pkw an einen französischen Kunden weiter (Abnehmer 2). Unter Vorlage einer Vollmacht des Abnehmers 1 und der eidesstattlichen Versicherung, das Fahrzeug nach Spanien zu befördern, holte ein französischer Fahrer den PKW beim deutschen Autohändler ab. Dieser durfte ‑ auch weil er alle Beleg- und Buchnachweise erfüllt hatte ‑ zu Recht von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach Spanien ausgehen, weil die Beförderung durch den französischen Fahrer seiner Lieferung an das spanische Unternehmen zuzuordnen war.

 


 

Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der Europäische Gerichtshof[64] hatte im März 2011 entschieden, dass der Verkauf von Popcorn und Nachos zum Verzehr im Kinosaal oder -foyer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, weil es sich um die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache standardisierte Zubereitung „wesenseigen ist“. Die Lieferung der Gegenstände ist als dominierend anzusehen.

Dieser Ansicht hat sich jetzt auch der Bundesfinanzhof[65] angeschlossen.

 


 

Vermietung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück keine unternehmerische Tätigkeit

Eheleute erstellten ein Gebäude, in dem der Ehemann ein Büro für seine unternehmerische Tätigkeit nutzte. Die Ehefrau vermietete ihren Miteigentumsanteil hieran an ihren Mann und machte insoweit Vorsteuer aus den Herstellungskosten geltend. Der Bundesfinanzhof[66] entschied, dass die Ehefrau keine Unternehmerin ist, weil die Vermietung eines Miteigentumsanteils keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug wurde ihr deshalb versagt.

 


 

Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen für fremde Rechnung unterliegt als Reiseleistung der Umsatzbesteuerung

Die Besteuerung von Reiseleistungen unterliegt besonderen Regeln. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung[67] hat der Bundesfinanzhof[68] entschieden, dass eine Reiseleistung auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. Damit stellt z. B. die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen durch einen Unternehmer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Eigentümer eine Reiseleistung dar.

 


 

Folgen des Erwerbs eines Kommanditanteils durch Komplementär

Der persönlich haftende Gesellschafter kann grundsätzlich nicht gleichzeitig auch Kommanditist seiner Gesellschaft sein. Der Gesellschaftsanteil eines einzelnen Gesellschafters ist notwendig ein einheitlicher, der in der Hand eines Gesellschafters nicht einer Aufspaltung oder einer verschiedenen rechtlichen Gestaltung zugänglich ist.

Dieser Grundsatz von der Einheitlichkeit des Geschäftsanteils hindert aber nicht, dass der persönlich haftende Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter den Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten erwerben kann. In diesem Fall vereinigt sich mit dem Erwerb dieser Anteil mit seinem bisherigen Anteil zu einem Gesellschaftsanteil, da in einer Personengesellschaft ein Gesellschafter immer nur mit einem Anteil – wenn auch verschiedener Größe – an der Gesellschaft beteiligt sein kann. Dadurch, dass sich der erworbene Kommanditanteil endgültig in einen Komplementäranteil umwandelt, geht er endgültig unter.

(Quelle: Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts[69])

 


 

Keine Anwendung einer an sich begünstigenden Berechnungsvorschrift gegen den Willen des Elterngeldberechtigten

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts[70] ist die Vorschrift[71], wonach u. a. Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind, dann nicht anzuwenden, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht.

In dem zu Grunde liegenden Fall wären bei Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer relativ geringen Einkommensminderung außer Betracht geblieben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen worden. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Regelung, die Betroffenen vor Nachteilen zu bewahren.

 


 

Endgültige Einstellung des ELENA-Verfahrens

Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet.1

Die Aufhebung von ELENA ist damit am 3.12.2011 in Kraft getreten.

Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.

 

1 BMWi, Pressemitteilung v. 02.12.2012, LEXinform 0437292.

 

 

 

 

 


Rentenbeitragssatz sinkt 2012 von 19,9 auf 19,6 Prozent

Das Bundeskabinett hat am 16.11.2011 die Beitragssatzverordnung 2012 beschlossen.

Danach sinkt der Rentenbeitragssatz zum 1.1.2012 von 19,9 auf 19,6 Prozent.

Die Senkung des Rentenbeitragssatzes ist möglich geworden, weil die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung zum Ende des Jahres 2011 voraussichtlich fast 1,4 Monatsausgaben beträgt. Das sind fast 0,3 Monatsausgaben mehr als Ende 2010.

Die Nachhaltigkeitsrücklage soll unterjährige Liquiditätsschwankungen auffangen und die Entwicklung des Beitragssatzes stabilisieren. Sie bewegt sich in einem gesetzlich festgelegten Korridor zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben der Rentenversicherung. In guten Zeiten kann die Rentenversicherung dadurch Rücklagen aufbauen, mit denen bei nicht so guter Entwicklung der Beitragssatz stabil gehalten werden kann.

Übersteigt jedoch die Reserve voraussichtlich die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben, wird der Beitragssatz gesenkt. So ist es 2012, da die Rücklage bei unverändertem Beitragssatz Ende 2012 die Obergrenze überschreiten würde.

 

 

 



[1] § 147 Abs. 3 AO.

[2] § 147a AO.

[3] ArbG Neunkirchen, Urt. v. 12.10.2011, 2 Ca 856/11, LEXinform 0437061.

[4] § 81 Abs. 1 SGB IX.

[5] § 15 Abs. 2 AGG.

[6] BAG, Urt. v. 13.10.2011, 8 AZR 608/10, PM-Nr. 77/11, LEXinform 0437064.

[7] BFH, Urt. v. 7.9.2011, II R 58/09, DB 2011, S. 2359, LEXinform 0927353.

[8] BFH, Beschl. v. 26.7.2011, X B 208/10, BFH/NV 2011, S. 1868, LEXinform 5906350.

[9] FG Nürnberg, Urt. v. 17.3.2011, 4 K 582/2009, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: IV B 95/11), EFG 2011, S. 1688, LEXinform 5012290.

[10] BFH, Urt. v. 17.11.2010, Urt. v. 17.11.2010, I R 83/09, BFH/NV 2011, S. 678, DStR 2011, S. 353, LEXinform 0179984.

[11] BMF, Schr. v. 12.10.2011, IV C 6 – S 2137/09/10003, LEXinform 5233547.

[12] § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG.

[13] § 5 Abs. 4a EStG.

[14] § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

[15] Niedersächsisches FG, Urt. v. 17.2.2011, 10 K 258/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 15/11) EFG 2011, S. 1605, LEXinform 5011962.

[16] § 3 Nr. 36 EStG.

[17] BFH, Urt. v. 13.7.2011, VI R 2/11, DStR  2011, S. 1851, DB 2011, S. 2176, LEXinform 0928268.

[18] BMF, Schr. v. 28.9.2011, IV C 6 – S‑2133b/11/10009, BStBl 2011 I, S. 855, DStR 2011, S. 1906, DB 2011, S. 2231, LEXinform 5233528.

[19] Eine Zusammenstellung der Kontenrahmenänderungen, die DATEV-Kontenrahmen ab 2012 wegen E‑Bilanz sowie weitere Dokumente finden Sie in der Informations-Datenbank der DATEV, z. B. Dok.-Nr. 0903471, 0907787, 0406538.

[20] BFH, Urt. v. 25.5.1988, I R 225/82, BStBl 1988 II, S. 944, HFR 1989, S. 11, LEXinform 0084506.

[21] BFH, Urt. v. 22.6.2011, I R 26/10, LEXinform 0927681.

[22] BFH, Urt. v. 24.5.2011, VIII R 46/09, DStR 2011, S. 1897, BFH/NV 2011, S. 1942, LEXinform 0927324.

[23] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. UntStRefG.

[24] BFH, Beschl. v. 18.8.2011, VII B 9/11, LEXinform 5906389.

[25] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

[26] BFH, Urt. v. 9.6.2011, III R 61/08, DStRE 2011, S. 1380, LEXinform 0179282.

[27] BFH, Urt. v. 4.8.2011, III R 62/09, LEXinform 0927400.

[28] BFH, Urt. v. 15.3.2007, III R 93/03, BStBl 2009 II, S. 905, LEXinform 5004532.

[29] BFH, Urt. v. 19.7.2011, IV R 10/09, DB 2011, S. 2353, LEXinform 0179744.

[30] Niedersächsisches FG, Urt. v. 10.3.2011, 11 K 387/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 14/11), EFG 2011, S. 1609, LEXinform 5011965.

[31] BFH, Urt. v. 19.7.2011, X R 26/10, DB 2011, S. 2350, DStR 2011, S. 1990, LEXinform 0928060.

[32] BFH, Urt. v. 27.7.2011, VI R 13/10, DStR 2011, S. 1900, LEXinform 0927696.

[33] BFH, Beschl. v. 20.7.2011, X B 159/10, LEXinform 5906362.

[34] BFH, Urt. v. 25.5.2011, IX R 23/10, DStR 2011, S. 1895, DB 2011, S. 2295, LEXinform 0927990.

[35] BFH, Beschl. v. 4.5.2011, I B 93/10, BFH/NV 2011, S. 1920, LEXinform 5906337.

[36] FG Münster, Urt. v. 5.5.2011, 3 K 4151/08, BB 2011, S. 2390, LEXinform 5012605.

[37] § 34 Abs. 1 EStG.

[38] BMF, Pressemitteilung v. 10.10.2011, http://www.bundesfinanzministerium.de, LEXinform 0437045.

[39] BMF, Schr. v. 18.11.2011, IV C 5 ‑ S 2363/09/10004, LEXinform 5233600.

[40] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.6.2011, 12 K 12068/11, LEXinform 5012532.

[41] § 3 Nr. 12 EStG.

[42] BFH, Urt. v. 29.11.2006, VI R 3/04, BStBl 2007 II,S. 308, DStZ 2011, S. 737, LEXinform 5003784.

[43] § 41a Abs. 4 EStG.

[44] BFH, Urt. v. 13.7.2011, VI R 84/10, BFH/NV 2011, S. 1954, DStR 2011, S. 1945, LEXinform 0928264.

[45] BFH, Urt. v. 11.5.2011, VI R 65/09, DStR 2011, S. 1849, DB 2011, S. 2174, LEXinform 0927555.

[46] DB 2011, Heft 44, S. M 20.

[47] DB 2011, Heft 44, S. M 20.

[48] EuGH, Urt. v. 30.9.2010, Rs. C‑581/08, DStR 2010, S. 2030, LEXinform 0589212.

[49] BMF, Schr. v. 31.8.2011, IV D 2 – S 7109/09/10001, Anpassung von Abschn. 3.3 Abs. 13 UStAE, BStBl 2011 I, S. 825, DStR 2011, S. 1714, DB 2011, S. 2004, LEXinform 5233472.

[50] § 18 Abs. 2 UStG.

[51] § 46 UStDV.

[52] § 47 Abs. 1 UStDV.

[53] BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784.

[54] § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.

[55] BFH, Urt. v. 7.7.2011, V R 42/09, DStR 2011, S. 1949, BFH/NV 2011, S. 1980, LEXinform 0927376.

[56] BFH, Urt. v. 29.6.2011, XI R 15/10, BFH/NV 2011, S. 1757, LEXinform 0927833.

[57] § 25a UStG.

[58] BMF, Vfg. v. 11.10.2011, D 2 – S 7421/07/100, DStR 2011, S. 2004, LEXinform 5233540.

[59] FG München, Beschl. v. 30.8.2011, 10 V 735/11, LEXinform 5012637.

[60] BFH, Urt. v. 11.8.2011, V R 50/09, BFH/NV 2011, S. 1989, DStR 2011, S. 1901, DB 2011, S. 2417, LEXinform 0927539.

[61] BFH, Urt. v. 11.8.2011, V R 19/10, DB 2011, S. 2471, LEXinform 0927793.

[62] BFH, Urt. v. 28.7.2011, V R 28/09, BFH/NV 2011, S. 1985, DStR 2011, S. 1853, DB 2011, S. 2177, LEXinform 0927373.

[63] BFH, Urt. v. 11.8.2011, V R 3/10, DStR 2011, S. 2047, DB 2011, S. 2354, LEXinform 0927616.

[64] EuGH, Urt. v. 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, LEXinform 0589255.

[65] BFH, Urt. v. 30.6.2011, V R 3/07, LEXinform 0588031.

[66] BFH, Urt. v. 7.7.2011, V R 41/09, DB 2011, S. 2297, BFH/NV 2011, S. 1978, LEXinform 0927375.

[67] Abschn. 3.15 Abs. 4 Satz 5 UStAE.

[68] BFH, Beschl. v. 15.7.2011, XI B 71/10, BFH/NV 2011, S. 1929, LEXinform 5906367.

[69] Thüringer OLG, Beschl. v. 31.8.2011, 6 W 188/11, DStR 2011, S. 1916, LEXinform 1574795.

[70] BSG, Urt. v. 18.8.2011, B 10 EG 7/10 R, Medieninformation Nr. 22/11, LEXinform 0436818.

[71] § 2 Abs. 7 S. 5, 6 BEEG.