Nachstehend
aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011
vernichtet werden:
·
Aufzeichnungen aus 2001 und früher.
·
Inventare, die bis zum 31.12.2001
aufgestellt worden sind.
·
Bücher, in denen die letzte
Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist.
·
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und
Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind.
·
Buchungsbelege
aus
dem Jahre 2001 oder früher.[1]
·
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien
der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen
bzw. abgesandt wurden.
·
sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen
aus dem Jahre 2005 oder früher.
Dabei
sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen
dürfen nicht vernichtet werden, wenn
sie von Bedeutung sind
·
für eine begonnene Außenprüfung,
·
für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche
Ermittlungen,
·
für ein schwebendes oder aufgrund einer
Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der
Anträge an das Finanzamt und
·
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es
ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für
10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche
Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus
nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und
sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2010 betragen hat,
müssen ab 2011 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen
sechs Jahre aufbewahren.[2] Bei
Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert
maßgebend.
Die
Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden
Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Kategorien und Merkmale
|
Thema: |
Termine/Allgemeines |
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Branche: |
Gültig für alle Branchen |
|
Steuerart/Sachgebiet: |
keine |
|
Rechtsform: |
Rechtsformunabhängig |
|
Pers. Daten: |
keine |
|
Standardbrief |
nein |
|
Internet-Baustein |
ja |
Fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen
des Verzehrs von Lebensmitteln
In
Kündigungsschutzverfahren um fristlose Kündigungen müssen die Arbeitsgerichte
beurteilen, ob das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers einen wichtigen Grund
darstellt, der den Arbeitgeber zu einer sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses berechtigt. Und wie fällt die erforderliche Abwägung der
Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers am Fortbestand bzw. an der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus? Im Fall einer Bäckereiverkäuferin, die
zwei Omeletts selbst zubereitet und verzehrt sowie ein belegtes Brötchen zum
Verkaufspreis von 12,75 € mitgenommen hatte, ohne diese zu bezahlen, hat
das Arbeitsgericht Neunkirchen[3] die
fristlose Kündigung für zulässig erachtet.
Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit
schwerbehinderten Menschen
Arbeitgeber
sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten
Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete
schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung
mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.[4] Diese
Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung
freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob
sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen
Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt
dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen
wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten
unbeachtet gelassen hatte. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich
darauf berufen und eine Entschädigung[5] wegen
der Benachteiligung verlangen.
(Quelle:
Urteil des Bundesarbeitsgerichts[6])
Eine
in Deutschland lebende Tochter hatte von ihrer in den Niederlanden lebenden
Mutter in den Jahren 1989 bis 1998 laufend größere Bargeldgeschenke erhalten
und dafür in jedem Jahr der Zuwendung niederländische Schenkungsteuer gezahlt.
Da zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland kein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Schenkungs- oder Erbschaftsfällen
besteht, wurde auch in Deutschland Schenkungsteuer erhoben. Die niederländische
Schenkungsteuer aus den Schenkungen innerhalb eines Jahres wurde allerdings auf
die deutsche Schenkungsteuer für dieses jeweilige Jahr angerechnet.
Auf
Grund der Zusammenrechnung aller Schenkungen innerhalb eines
Zehn-Jahres-Zeitraums kommt es bei der letzten Schenkung innerhalb dieser Zeit
nach deutschem Recht zur Anrechnung der bis dahin gezahlten früheren deutschen
Erbschaftsteuerbeträge. Eine diesem Verfahren entsprechende Anrechnung der in
den Niederlanden gezahlten Schenkungsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es
wurde für jedes Jahr der Besteuerung nur die für das konkrete Jahr festgesetzte
und auch gezahlte niederländische Schenkungsteuer angerechnet. Dadurch kam es
bei der letzten Schenkung zu einer Doppelbelastung mit niederländischer und
deutscher Schenkungsteuer.
Der
zur Entscheidung angerufene Bundesfinanzhof[7] sah
keinen Fehler in der Vorgehensweise des Finanzamts. Eine vom Erwerber gezahlte
ausländische Schenkungsteuer ist auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen,
wenn das Auslandsvermögen der deutschen Besteuerung unterliegt. Anzurechnen ist
nur die auf den jeweiligen Erwerb entfallende Schenkungsteuer. Sind nach
deutschem Besteuerungsrecht innerhalb eines Zehn‑Jahres‑Zeitraums
mehrere Erwerbe zusammenzurechnen, ist auf die danach festgesetzte Steuer eine
aus den davor liegenden Zeiträumen erhobene deutsche Schenkungsteuer
anzurechnen. Dies gilt nicht für eine in den früheren Jahren gezahlte
ausländische Schenkungsteuer. Die dadurch mögliche Doppelbelastung ist
hinzunehmen. Sie wird nicht als Verletzungstatbestand der Freizügigkeit des
Kapitalverkehrs innerhalb der EU angesehen.
Erwirbt
ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt,
einen Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, sind die
Anschaffungskosten nicht bereits bei Zahlung als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Sie sind erst dann Betriebsausgaben, wenn der Anteil verkauft oder ins
Privatvermögen überführt wird.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[8])
Beurkundungskosten bei vorweggenommener Erbfolge
sind keine Betriebsausgaben
Zweck
einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung ist, den durch den Erbfall erwarteten
privaten Vermögensübergang vorwegzunehmen. Grundsätzlich ist der Erbfall, auch
die vorweggenommene Erbfolge, dem privaten, d. h. dem außerbetrieblichen
Bereich zuzuordnen.
Unter
Beachtung dieser Grundsätze entschied das Finanzgericht Nürnberg[9], dass
die Übertragung oder der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft im
Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge die nichtsteuerliche Sphäre betrifft.
Durch die vorweggenommene Erbfolgeregelung entstandene Beratungs- und
Beurkundungskosten können deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der
Rückkaufsoption im Kfz-Handel
Der
Bundesfinanzhof[10]
hatte entschieden, dass Auto-Händler, die verkaufte Autos auf Verlangen des
Käufers zurückkaufen, für diese Option eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür
vereinnahmten Entgelts ausweisen müssen.
Das
Bundesfinanzministerium[11]
musste nun noch festlegen, wie ein die Höhe des Optionsentgelts übersteigendes
Risiko und wie die Option beim Berechtigten zu behandeln sind:
Ansatz und Bewertung der Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption beim
Händler
Die
Option ist eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung. Diese
Verpflichtung ist als Verbindlichkeit zu passivieren und mit dem für die
Rückverkaufsoption vereinnahmten oder zu schätzenden Entgelt zu bewerten.[12] Da
regelmäßig ein Gesamtverkaufspreis vereinbart wird, muss für die Option ein
Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises angesetzt werden. Der Teilbetrag kann aus
unterschiedlichen Rabatten für Einräumung oder Nichtgewährung der Option
abgeleitet und am Bilanzstichtag noch bestehende Verbindlichkeiten entsprechend
bewertet werden.
Die
Verpflichtung des Händlers, die Option zu dulden und sich zur Erfüllung der
Abnahmepflicht bereitzuhalten, endet erst mit der Ausübung oder dem Verfall der
Option; zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit erfolgswirksam auszubuchen.
Ein
den Teilbetrag übersteigendes Risiko, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der
Rückverkauf eingefordert wird - z. B. durch einen sich abzeichnenden
Preisverfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt -, ist als Rückstellung für drohende
Verluste aus einem schwebenden Geschäft nicht passivierungsfähig.[13]
Ansatz und Bewertung der Rückverkaufsoption beim Käufer
(Optionsberechtigter)
Für
den Käufer ist die Option ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut,
das grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist.[14]
Diese entsprechen dem Wert der beim Händler passivierten Verbindlichkeit; in
dieser Höhe sind die Anschaffungskosten des erworbenen Autos gemindert.
Das
immaterielle Wirtschaftsgut ist erfolgswirksam auszubuchen, wenn der
optionsberechtigte Käufer von seinem Recht Gebrauch macht und den Rückverkauf
einfordert oder wenn das Recht, den Rückkauf von dem Händler zu verlangen,
verfallen ist.
Mit
einer notariellen Pflegevereinbarung verpflichtete sich eine Nachbarin, einen
nicht verwandten Pflegebedürftigen umfassend zu pflegen und zu versorgen. Als
Gegenleistung für die Versorgung übertrug ihr der Pflegebedürftige eine
Immobilie. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht[15]
stritten die Beteiligten darüber, ob diese Erbringung von hauswirtschaftlichen
und pflegerischen Dienstleistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Das
Finanzgericht entschied, dass in diesem speziellen Fall Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vorliegen. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger (z. B.
gewerblicher) und nichtselbstständiger Tätigkeit ist oft problematisch. Die
Rechtsprechung hat dazu in den vergangenen Jahren Kriterien entwickelt, die im
Einzelfall jeweils einzeln zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Im
Zweifelsfall ist deshalb die Klärung durch einen Fachmann erforderlich.
Über
den zuvor geschilderten Fall muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.
Hinweis: Einkommensteuerfrei[16]
dagegen sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen
Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes, wenn diese Leistungen von Angehörigen
des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche
Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste
Umzugskosten
Die
wegen eines Umzugs geleisteten doppelten Mietzahlungen können beruflich
veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Eine
Abzugsbeschränkung, wie dies bei Mehraufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung der Fall ist, gilt hier nicht. Der nachfolgend geschilderte
Fall macht dies deutlich.
Ein
Arbeitnehmer mietete anlässlich des Arbeitsplatzwechsels in der Nähe seines
neuen Arbeitsorts eine 165 qm große 5‑Zimmer‑Wohnung für die
Familie an. Von dort ging er seiner Tätigkeit ab November nach. Die Ehefrau und
das Kind zogen Anfang Februar nach und die bisherige Familienwohnung am
ursprünglichen Wohnort wurde später aufgegeben. Der Arbeitnehmer machte die
Miete am neuen Beschäftigungsort in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das
Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch nur anteilig für 60 qm an, weil
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein angemessener Mietaufwand
berücksichtigt werden kann.
Der
Bundesfinanzhof[17]
hat jedoch entschieden, dass hier die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung
keine Anwendung finden und den Abzug der Miete in voller Höhe zugelassen.
Darüber hinaus sind nach Aussage des Gerichts auch die Kosten für die bisherige
Wohnung ab dem Umzugstag abzugsfähig, jedoch längstens bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist für diese Wohnung.
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen:
Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen
Bilanzierende
Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf
elektronischem Weg (E‑Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese
wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht
werden.[18]
Da
spätestens für 2013 E‑Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits
Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die
Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die
gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit
zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis
zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt
werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens
verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der
Jahresabschlusserstellung.[19]
Hintergrund
für die Einführung der E‑Bilanz ist u. a. der Ausbau des
Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung
will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen,
die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen „von
der Norm“ elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen
zu können. Unternehmen, deren Bilanzen „der Norm entsprechen“ sollen dann
weitestgehend unbeanstandet „durchlaufen“.
Gewöhnliche Aufenthaltsdauer im Inland als
maßgebliche Voraussetzung für die Besteuerung
Hat
eine Person im Inland keinen Wohnsitz, kann es trotzdem zur Besteuerung nach
deutschen Grundsätzen kommen. Entscheidend dafür ist, dass die Steuerpflicht
auch durch eine nicht nur vorübergehende Aufenthaltsdauer im Inland entstehen
kann. Sie liegt ohne weitere Prüfung bei einer ununterbrochenen mehr als
sechsmonatigen Aufenthaltsdauer im Inland vor. Kurzfristige Unterbrechungen des
Aufenthalts sind bei der zeitlichen Betrachtung unbeachtlich. Allgemeine
Rechtsauffassung ist, dass eine Person zugleich im Ausland ihren Wohnsitz und
im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.[20]
Unter
Berücksichtigung dieser Vorgaben war zu entscheiden, ob eine in der Schweiz
lebende Fernsehmoderatorin in Deutschland steuerpflichtig war. Sie produzierte
im Inland für einen Fernsehsender eine tägliche Show. Bei den Proben bestand
für sie Anwesenheitspflicht. Die Vertragsdauer betrug vier Jahre. Auftragsgemäß
arbeitete sie wochenweise an vier bis fünf Tagen in Deutschland. An den Wochenenden,
während der sendefreien Sommerferienzeit und an weiteren arbeitsfreien Tagen
fuhr sie in die Schweiz zurück.
So
wie das Finanzamt hielt auch der Bundesfinanzhof[21] die
Fernsehmoderatorin in Deutschland für unbeschränkt steuerpflichtig. Da für die
unbeschränkte Steuerpflicht alternativ auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt abzustellen ist, lagen bei der Fernsehmoderatorin die
Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht vor. Sie unterhielt ihren
Wohnsitz in der Schweiz, ihr gewöhnlicher Aufenthalt war aber
tätigkeitsabhängig in Deutschland. Bei der Prüfung des zeitlichen Umfangs eines
Aufenthalts im Inland ist nicht auf ein Kalenderjahr abzustellen, sondern die
ununterbrochene Dauer des Aufenthalts in Deutschland seit Aufnahme der Tätigkeit.
Übliche Familienheimfahrten, urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten und auch die
vertraglich vereinbarte Sommerpause bleiben bei der Beurteilung
unberücksichtigt. Maßgeblich für die Gesamtbeurteilung ist eine
einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der kurzfristigen Unterbrechungen unter
Berücksichtigung der Dauer des Gesamtaufenthalts.
Im Kaufpreis einer Lebensversicherung enthaltene
aufgelaufene Zinsen sind keine Werbungskosten
A
kaufte 2005 eine von B im Jahr 1985 abgeschlossene, im Jahr 2017
fällige Lebensversicherung für 30.000 €. Darin waren nach den Berechnungen
der Versicherungsgesellschaft bis 2005 aufgelaufene Zinsen von 13.000 €
enthalten. A wusste, dass er bei Fälligkeit der Versicherung alle Zinserträge
von 1985 bis 2017 versteuern muss. Deshalb machte er den Betrag von
13.000 € als Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend. Dadurch wollte er
erreichen, dass er per Saldo nur die ab 2005 anfallenden Zinserträge versteuert.
Der
Bundesfinanzhof[22]
entschied, dass der Kaufpreis keine abzugsfähigen Werbungskosten beinhaltet,
sondern als Anschaffungskosten der Lebensversicherung zu bewerten ist.
Hinweis: Ab
Veranlagungszeitraum 2008 ist die Besteuerung des Kaufs von ab 2005 abgeschlossenen
Lebensversicherungen neu geregelt worden. Danach ist nur der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Kaufpreis zu versteuern. Unter
bestimmten Voraussetzungen ist sogar nur die Hälfte steuerpflichtig.[23]
Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung für das
Finanzamt nicht bindend
Das
für die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt ist an
die arbeitgeberseitig erstellte Lohnsteuerbescheinigung nicht gebunden. Damit
wird lediglich ein widerlegbarer Beweis für die Einkommensteuerveranlagung
geschaffen, an deren Inhalt die Finanzbehörde bei der Veranlagung nicht
gebunden ist.
Mit
dieser Begründung wurde bei einem Arbeitnehmer die zwar von seinem Arbeitgeber
bescheinigte, aber nicht einbehaltene und dem Finanzamt auch nicht angemeldete
Lohnsteuer bei seiner Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt.
(Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs[24])
Kindergeld für ein über 27 bzw. über 25 Jahre altes
behindertes Kind
Für
die Berücksichtigung eines über 27 Jahre alten behinderten Kindes (bei
Behinderungseintritt nach dem 31.12.2006: 25) müssen bestimmte Voraussetzungen
vorliegen. Bisher ist man davon ausgegangen, dass sowohl die Unfähigkeit, sich
selbst zu unterhalten als auch die Behinderung vor Vollendung der Altersgrenze
eingetreten sein muss.[25]
Der
Bundesfinanzhof[26]
hat nun entschieden, dass dies zwar für die Behinderung, nicht aber die
Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten, gilt. Für das Vorliegen dieser
Voraussetzung tragen allerdings die Eltern die Feststellungslast.
Kindergeldanspruch für eine „Meister-BAföG“
beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis
Eine
Frau war zu Beginn der neunziger Jahre aus der früheren Sowjetunion nach
Deutschland eingereist. Im Laufe des Jahres 2002 erhielt sie die
Aufenthaltserlaubnis. Seit ihrer im Jahr 2002 abgeschlossenen Ausbildung zur
Augenoptikerin wurde sie als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin in dem
Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt. Lediglich in der Zeit von
September 2003 bis Juli 2005 besuchte sie eine Meisterschule mit
Vollzeitunterricht zwecks Ausbildung zur Optikermeisterin. Während dieser Zeit
bestritt sie ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen aus dem sog.
Meister-BAföG-Programm. Zusätzlich beantragte sie für ihren 1994 geborenen Sohn
Kindergeld.
Nachdem
die Kindergeldkasse den Antrag zunächst ablehnte, wurde die Auszahlung des
Kindergeldes nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[27]
bewilligt. Zunächst nur geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel sind von
einem Leistungsanspruch auf Kindergeld ausgeschlossen.[28] Erst
wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen und mit einem voraussichtlich
dauerhaften Aufenthalt im Inland gerechnet werden kann, entsteht der
Leistungsanspruch. Von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt ist
auszugehen in Fällen der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt durch eine
zugelassene Erwerbstätigkeit, den Bezug von Leistungen nach dem SGB III
oder bei Elternzeit.
Die
sich an eine gestattete Erwerbstätigkeit anschließende Förderung nach dem
„Meister-BAföG“ ist dem laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB III
zumindest als gleichwertig gegenüber zu stellen. Das „Meister-BAföG“ wird an
Arbeitskräfte ausgezahlt, die bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung
verfügen und sich zum Meister ausbilden lassen. Demgegenüber erhalten auch
Personen, die über keine nennenswerte Allgemeinbildung oder berufsbezogene
Qualifikationen verfügen, Geldleistungen nach dem SGB III. Es wäre mit den
deutschen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, Ausländer, die
„Meister-BAföG“ beziehen, gegenüber Bezugspersonen aus dem SGB III-Bereich
zu benachteiligen.
Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen
bei Flächenzukauf
Der
Hinzuerwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen kann einerseits zu
gewillkürtem oder notwendigem Betriebsvermögen führen, andererseits im
Privatvermögen stattfinden. Die Beantwortung der Frage richtet sich nach der
zweckentsprechenden Verwendung des Grundstücks oder hängt von den äußeren
Umständen ab:
·
Ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im
Zeitpunkt seines Erwerbs an einen Dritten verpachtet, gehört es zum notwendigen
Betriebsvermögen, wenn die Eigenbewirtschaftung innerhalb von zwölf Monaten
erfolgt.
·
Gleiches gilt für einen verpachteten Betrieb. Das
hinzuerworbene Grundstück muss dann innerhalb eines Jahres von dem bisherigen
Betriebspächter zur Eigenbewirtschaftung übernommen werden.
·
Ist eine Eigen- oder Fremdnutzung des
hinzuerworbenen Grundstücks innerhalb der Jahresfrist nicht möglich, kann durch
sofortige und eindeutige Bestimmung eine Zuordnung zum gewillkürten
Betriebsvermögen erfolgen.
·
Ein mehr als 100 km von der Hofstelle entfernt
liegendes Grundstück kann jedoch weder dem notwendigen noch dem gewillkürten
Betriebsvermögen zugeordnet werden.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[29])
Zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
·
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer
Personengesellschaft, wenn die Gesellschafter Mitunternehmer sind,
·
die sich aus Ergänzungsbilanzen ergebenden
Gewinnkorrekturen sowie
·
die Vergütungen, die der Gesellschafter von der
Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe
von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat
(Sondervergütungen).
Zu
diesen Sondervergütungen, die den Gesamtgewinn der Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) nicht mindern dürfen, gehören nach einem Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts[30] auch
Pensionszahlungen, die eine mittlerweile aus der Gesellschaft ausgeschiedene
Gesellschafter‑Geschäftsführerin von der Komplementär‑GmbH der
GmbH & Co. KG erhält. Die Pensionszahlungen sind bei der
Gewinnermittlung der Personengesellschaft nicht Gewinn mindernd zu
berücksichtigen. Sie sind Gewinnanteil der pensionsberechtigten ausgeschiedenen
Geschäftsführerin. Auswirkungen hat diese Beurteilung insbesondere auf die Höhe
der Gewerbesteuer der Gesellschaft.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Rückstellungen
sind grundsätzlich für alle ungewissen Verbindlichkeiten zu bilden, soweit es
sich um erbrachte Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände handelt. Dabei müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
·
Es handelt sich um eine dem Grunde und/oder der
Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten.
·
Der Eintritt des belastenden Ereignisses muss
wahrscheinlich sein.
·
Die Verbindlichkeit ist wirtschaftlich in der
Vergangenheit verursacht worden.
·
Die wirtschaftliche Belastung muss bis zum
Bilanzstichtag eingetreten sein.
Demgegenüber
dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften in der Bilanz
nicht ausgewiesen werden.
Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze gehören zu den Rückstellungen
wegen eines Erfüllungsrückstands auch diejenigen eines Versicherungsvertreters,
der seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung des
Versicherungsvertrags, sondern auch rechtlich verpflichtend für deren weitere
Betreuung erhält. Dabei ist auf die im Unternehmen künftig insgesamt
anfallenden Aufwendungen (Einzel- und Gemeinkosten) für die Betreuung
abzustellen.
In
die Berechnung der Höhe des Rückstellungsbetrags müssen die nachfolgenden Umstände
einfließen:
·
Anzahl der Versicherungsverträge, für die künftig
Betreuungsleistungen ohne besondere Vergütung auf Grund rechtlicher
Verpflichtungen zu erbringen sind.
·
Berücksichtigt werden dürfen lediglich Leistungen
für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge, (Werbe-)Leistungen für das
Neugeschäft sind nicht zu berücksichtigen.
·
Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften
ist der Aufwand des Betriebsinhabers oder Gesellschafters nicht
berücksichtigungsfähig.
·
Der voraussichtlich erforderliche Zeitaufwand pro
Jahr und Vertrag ist anhand einzelner Kriterien darzulegen, nämlich:
·
Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten
·
Zeitbedarf für die jeweilige Tätigkeit
·
Häufigkeit der jeweiligen Tätigkeit während der
gesamten Vertragslaufzeit
·
Höhe der Personalkosten pro Stunde für die
Betreuungstätigkeit
·
Laufzeit bzw. Restlaufzeit der einzubeziehenden
Verträge
·
Berücksichtigung, dass ein Teil der Verträge
vorzeitig gekündigt wird
·
Die darüber zu führenden Angaben und Aufzeichnungen
müssen so konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der
Höhe zu erwartender Betreuungsaufwendungen möglich ist.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[31])
Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter bei getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltszahlungen
an die Schwiegermutter sind auch dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn die noch verheirateten Ehegatten dauernd getrennt leben.
Eine
getrennt lebende und einzeln veranlagte Arbeitnehmerin machte in ihrer
Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebende
Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte
den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, die Schwiegertochter sei
gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet.
Der
Bundesfinanzhof[32]
kam zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht stützte sich dabei auf den Wortlaut
des Gesetzes, wonach eine Unterhaltsberechtigung gegenüber „dem Steuerpflichtigen
oder seinem Ehegatten“ bestehen muss. Dies ist auch bei getrennt lebenden
Ehegatten der Fall, zumindest so lange die Ehe besteht.
Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trotz
langjähriger Verluste
Trotz
langjähriger Verluste kann eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein, wenn
rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um den Betrieb innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums in die Gewinnzone zu führen.
Der
Bundesfinanzhof[33]
hat sich mit dieser Problematik im Fall der Ehefrau eines freiberuflich tätigen
Arztes befasst, die bei ihm angestellt und nebenbei im Rahmen eines
Einzelhandels gewerblich tätig war. Dieser Einzelhandel mit verschiedenen
Gegenständen wurde vom Einfamilienhaus des Ehepaares aus betrieben. Zusätzlich
war ein Raum in der Innenstadt angemietet. Außerdem bot die Ehefrau ihre Waren
mehrmals im Jahr bei Veranstaltungen und Messen an.
Die
erzielten Verluste erkannte das Finanzamt nicht an und ging von Liebhaberei
aus. Das Gericht hat dies bestätigt und erläuterte in seiner Entscheidung die
Kriterien, die für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen. In dem geschilderten
Fall waren entsprechende Maßnahmen erkennbar nicht ergriffen worden. Es deutete
vielmehr einiges darauf hin, dass hier Kosten der privaten Lebensführung in den
betrieblichen Bereich verlagert wurden.
Der
Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteils erlangt durch den Erwerb des Anteils
alleine noch kein wirtschaftliches Eigentum an dieser Beteiligung, wenn er sich
gleichzeitig zur Mitwirkung an einer inkongruenten Kapitalerhöhung
verpflichtet.
Der
Erwerber eines Geschäftsanteils von 12,6 % am Stammkapital einer GmbH (das
Stammkapital betrug 25.506 € / 50.000 DM) verpflichtete sich im
Kaufvertrag an einer disquotalen Kapitalerhöhung des Stammkapitals auf
24 Mio. € mitzuwirken. Damit verminderte sich die Beteiligung des
Neugesellschafters auf 0,028 % des nunmehr erhöhten Stammkapitals. Im
folgenden Jahr veräußerte dieser Gesellschafter seinen Geschäftsanteil und
erzielte einen Veräußerungsgewinn von ca. 1,5 Mio. €. Das Finanzamt
war der Auffassung, dass es sich um die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
handele (hier: Jahr 2000, Wesentlichkeitsgrenze 10 %).
Der
Bundesfinanzhof[34]
hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesellschafter vor der
inkongruenten Kapitalerhöhung keine tatsächlich freie Verfügungsbefugnis über
seine Beteiligung von 12,6 % erworben habe. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt
möglich gewesen, aus einer wesentlichen Beteiligung resultierende Rechte
auszuüben. Seine Position sei von der Verpflichtung zur Mitwirkung an der
vorweg vereinbarten Gesellschaftsstruktur unter Reduzierung der eigenen Beteiligungsquote
gekennzeichnet gewesen.
Erhält
ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so ist die
Bemessungsgrundlage um die Verlustvorträge aus den Jahresfehlbeträgen der
Vorjahre zu kürzen. Dabei ist es unerheblich, ob er die Jahresfehlbeträge
persönlich zu verantworten hat. Es kommt nur darauf an, ob sie in der Zeit
entstanden sind, in der er Geschäftsführer war. War er in den Verlustjahren
noch nicht Geschäftsführer, kann eine andere Beurteilung möglich sein. Dies ist
aber höchstrichterlich noch nicht entschieden.
(Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs[35])
Abfindungen für Arbeitnehmererfindungen werden
nicht ermäßigt besteuert
Die
Abfindung eines Arbeitgebers für eine Erfindung seines Arbeitnehmers unterliegt
nicht der ermäßigten Besteuerung. So entschied das Finanzgericht Münster[36] im
Fall eines Technikers, der während seiner Tätigkeit zahlreiche patentierte
Erfindungen gemacht und der dafür von seinem Arbeitgeber jeweils einen bestimmten
Prozentsatz des Umsatzes erhalten hatte. Bei Beendigung seiner Tätigkeit
vereinbarte er mit dem Arbeitgeber eine Abfindung für alle entstandenen und
künftigen Vergütungsansprüche. Das Finanzamt behandelte diese Abfindung als
Abgeltung der Patentansprüche und versteuerte sie regulär.
Der
Arbeitnehmer erhielt die Vergütung unabhängig von der Frage, wie lange er für
deren Entwicklung gebraucht hatte. Maßgebend war die wirtschaftliche Verwertung
der Erfindung durch den Arbeitgeber. Eine Vergütung für eine mehrjährige
Tätigkeit liegt also nicht vor. Es handelt sich auch nicht um eine
Entschädigung für entgangenes Einkommen, da dies voraussetzen würde, dass der
Ausfall der Einnahmen von einem Dritten veranlasst wurde oder der Arbeitnehmer
selbst ihn verursacht hat, sich aber in einer Zwangslage befand.
Außerordentliche
Einkünfte, zu denen u. a. Entschädigungen für entgangene Einkünfte und
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gehören, werden mit dem Fünffachen des
Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte
verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das
verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser
Einkünfte besteuert (Fünftelregelung).[37]
Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF)[38]
hatte noch im Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass die bisherige
Papier-Lohnsteuerkarte ab dem 1.1.2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte
ersetzt wird. Mit Schreiben vom 18.11.2011[39] hat
das Ministerium die Verzögerung des Starttermins bekannt gegeben und Folgendes
mitgeteilt:
·
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010
bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011
(Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge)
gelten bis zum Beginn des elektronischen Verfahrens weiter. Dies bedeutet, dass
Arbeitnehmer diese Unterlagen bei einem Arbeitgeberwechsel dem neuen
Arbeitgeber aushändigen müssen.
·
Bei Änderungen, die weder auf der
Lohnsteuerkarte 2010 noch auf der Ersatzbescheinigung 2011
eingetragen sind, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das
Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten
(soweit diese zutreffend sind) oder den Ausdruck des Finanzamts der ab 2012
gültigen ELStAM übergeben.
·
Ein evtl. falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit
Beginn des elektronischen Verfahrens oder durch die Einkommensteuerveranlagung
berichtigt werden.
Ein
Arbeitgeber, der seinen Außendienstmitarbeitern keinen Arbeitsplatz zur
Verfügung stellt, kann steuerfreie Aufwandsentschädigungen in einer Höhe von
1.250 € pro Jahr leisten, wenn sichergestellt ist, dass die
Aufwandsentschädigung nur an Arbeitnehmer gezahlt wird, denen entsprechende
Kosten entstehen.
Eine
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
und öffentliche Kasse stellte ihren in der Betriebsprüfung beschäftigten
Arbeitnehmern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, sondern gewährte auf Antrag
eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 117 € monatlich. Die
Angaben der Arbeitnehmer hinsichtlich des Vorhandenseins eines häuslichen
Arbeitszimmers wurden überprüft. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung verlangte
das Finanzamt, die den Betrag von 1.250 € übersteigende Entschädigung der
Lohnsteuer zu unterwerfen. Zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
fand.[40]
Aufwandsentschädigungen
aus öffentlichen Kassen sind steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass
sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden oder den Aufwand der
dem Empfänger erwächst offenbar übersteigen.[41]
Daraus folgt, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen steuerbefreit ist,
die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.[42]
Soweit kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
zur Verfügung steht, können 1.250 € geltend gemacht werden. Wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet, ist der
Werbungskostenabzug unbegrenzt möglich.
Damit
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen
Tätigkeit darstellt, muss der Arbeitnehmer dort diejenigen Handlungen
vornehmen, die für seinen Beruf wesentlich und prägend sind. Bei den im
Prüfdienst beschäftigen Arbeitnehmern lag der Schwerpunkt der Tätigkeit in der
Prüfung der Betriebe, also im Außendienst. Da den betroffenen Arbeitnehmern
kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde und der Arbeitgeber sich vom
Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers überzeugt hatte, war die
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.250 € im Jahr vom Lohnsteuerabzug
auszunehmen.
Arbeitgeber,
die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, können vom Gesamtbetrag
der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer 40 % der Lohnsteuer der auf
solchen Schiffen am Stück mehr als 183 Tagen beschäftigten
Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten.[43]
Arbeitgeber
ist nur der tatsächlich zum Lohnsteuereinbehalt Verpflichtete. Also derjenige,
dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig
wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Dies ist regelmäßig der
Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag. Die Beteiligten an
einem Heuerverhältnis ergeben sich aus dem Heuerschein, weil dieser alle
wesentlichen Inhalte des Vertragsverhältnisses enthält.
Überträgt
ein Schiffseigner die Bereederung einem Dritten und überlässt ihm auch die
Bemannung, weist aber die Heuerabrechnung nach wie vor den Eigner aus, bleibt
der Eigner Arbeitgeber. Allein die vertragliche Übertragung der Bemannung
genügt nicht, um Arbeitgeber zu sein. Vielmehr muss sich die
Arbeitgeberstellung aus dem Vertragsverhältnis selbst ergeben.
Das
Lohnsteuerprivileg setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer zusammenhängend
183 Tage auf eigenen oder gecharterten Handelsschiffen des Arbeitgebers
tätig ist. Wechselt der Arbeitnehmer auf das Schiff eines Dritten, beendet dies
den erforderlichen Beschäftigungszusammenhang. Beschäftigungszeiten auf
Schiffen verschiedener Eigentümer können nicht zusammengerechnet werden.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[44])
Überlässt
ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten ganz oder
teilweise nicht erhoben, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Sachbezug. Von
einer verbilligten Überlassung ist nur dann auszugehen, wenn die tatsächlich
erhobene Miete mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche
Miete unterschreitet. Als ortsüblicher Mietwert ist jeder Wert anzusehen, den
der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für
vergleichbare Wohnungen ausweist.
Zudem
muss im Rahmen eines Fremdvergleichs geprüft werden, ob die verbilligte
Überlassung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Wenn der Arbeitgeber
vergleichbare Wohnungen fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem
ortsüblichen Mietzins überlässt oder Nebenkosten nur teilweise weiter
berechnet, spricht dieses gegen einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[45])
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2012
Die
Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der
Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei
ist zu unterscheiden zwischen
·
freier Wohnung:
·
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu
berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
·
Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit
von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden
kann.
·
freier Unterkunft:
·
Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind,
handelt es sich um eine Unterkunft.
·
Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Sachbezugswerte:[46]
|
Sachbezugswert freie
Unterkunft |
Monat € |
Kalendertag € |
|
Alte
und Neue Bundesländer |
212,00 |
7,07 |
·
Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten
enthalten.
·
Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des
Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten
belegt, vermindern sich die Werte.
·
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 180,20 € im
Monat (6,01 € kalendertäglich).
Freie Verpflegung als
Sachbezug ab 1.1.2012
Erhalten
Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet
sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die
sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der
Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die
freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige
Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und
Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind
geringere Werte anzusetzen.
Ab
dem 1.1.2012 gelten folgende Werte:[47]
|
|
Monat € |
Kalendertag € |
|
Werte für freie Verpflegung |
|
|
|
alle Mahlzeiten |
219,00 |
7,30 |
|
Werte für
teilweise Gewährung freier Verpflegung |
|
|
|
Frühstück |
47,00 |
1,57 |
|
Mittag- u. Abendessen je |
86,00 |
2,87 |
Bei
der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind
für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
·
1,57 € für das Frühstück
·
2,87 € für Mittag-/Abendessen.
Die
unentgeltliche Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das
Bundesministerium der Finanzen hatte den Begriff „Warenmuster“ auf
Probeexemplare beschränkt, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form
abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe von Probeexemplaren.
Diese Einschränkung hat der Europäische Gerichtshof[48] für
nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt.
Das
Bundesministerium der Finanzen[49] hat
daraufhin die Definition im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach
handelt es sich auch dann um ein Warenmuster, wenn das Probeexemplar ganz oder
teilweise identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen
Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer
erforderlich ist und die Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht.
Auf
Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen
elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab
2012 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder
vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum[50] für
die Umsatzsteuer ist
·
das Kalendervierteljahr,
·
der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der
Vorauszahlungen) des Jahres 2011 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat
die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von
Vorauszahlungen befreien.
Wenn
sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben
hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf
Dauerfristverlängerung[51] für
2012 bis zum 10.2.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer,
die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung
für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2012 einen Antrag beim
Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die
Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe
eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum
10.2.2012 geleistet wird.[52]
Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.2.2013 fällige Vorauszahlung für
Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies
hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum
Januar 2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt
folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler
müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr
genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn
sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in
diesen Fällen bis zum 10.4.2012 zu stellen.
Ein
einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der
Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung
widerruft.[53]
Für
Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist
im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der
Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[54]
Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende
Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden
Errichtet
ein Unternehmer ein Gebäude, das er beruflich und privat nutzen will (gemischte
Nutzung), kann er das Gebäude ganz oder teilweise seinem Unternehmensvermögen,
alternativ seinem Privatvermögen zuordnen. Nur im ersten Fall kommt ein
Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen zur Herstellung des Gebäudes in
Betracht. Die Zuordnungsentscheidung ist sofort bei Leistungsbezug zu treffen
und darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Zeitnah heißt bis spätestens im
Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des
Folgejahres abgegeben sein muss. Wird diese gesetzliche Abgabefrist
überschritten, liegt keine zeitnahe Dokumentation vor. Gibt es keine
Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese auch nicht
unterstellt werden.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[55])
Der
Bundesfinanzhof[56]
hatte entschieden, dass die Veräußerung eines Pkw, den ein Kioskbetreiber als
Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem
Unternehmen genutzt hat, nicht der Differenzbesteuerung[57]
unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern ist.
Dieser
Ansicht hat sich nun auch das Bundesfinanzministerium[58]
angeschlossen. Die Differenzbesteuerung greift bei der Veräußerung von
Gegenständen des Anlagevermögens nur, wenn der Unternehmer bei der konkreten
Lieferung als Wiederverkäufer gehandelt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig
beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur
normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.
Diese
Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für vor dem 1. Januar 2012
ausgeführte Umsätze können Unternehmer Lieferungen von Gegenständen des
Anlagevermögens noch der Differenzbesteuerung unterwerfen.
Bargeldintensive
Betriebe, wie z. B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der
Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen
Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand
Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu
erheblichen Umsatz‑Hinzuschätzungen.
Das
Finanzgericht München[59] hat
in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:
·
Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die
Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines
Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und
Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse
wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.
·
Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen
grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.
·
Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss
der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach
Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig,
wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren
Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.
·
Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln
liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen
Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen
Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.
Innergemeinschaftliche Lieferung bei Täuschung über
Abnehmer umsatzsteuerpflichtig
Der
Bundesfinanzhof[60]
hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass eine innergemeinschaftliche
Lieferung nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer über die
Person des Abnehmers vorsätzlich falsche Angaben macht, um eine Besteuerung
durch den Abnehmer im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb zu
vermeiden. Wirkt der Unternehmer an einer Steuerhinterziehung mit, ist die
Lieferung selbst dann im Inland steuerpflichtig, wenn feststeht, dass die
objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringen
des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat der EU) erfüllt sind.
In
einer weiteren Entscheidung bejaht der Bundesfinanzhof[61] die
Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn der leistende
Unternehmer weiß, dass der Abnehmer im Bestimmungsland falsche Angaben macht,
um eine Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden.
Ob
für die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung bereits ausreicht,
wenn der leistende Unternehmer weiß oder wissen musste, dass der Abnehmer ohne
jegliche Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts „lediglich“ seinen
steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt weiterhin offen.
Gehört
ein Grundstück zur Insolvenzmasse, das mit einem Grundpfandrecht belastet ist,
muss der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden.
Vereinbart der Insolvenzverwalter mit dem Grundpfandgläubiger, dass er das
Grundstück freihändig verkaufen darf, spricht man von einer „kalten
Zwangsvollstreckung“. Für den Grundpfandgläubiger hat diese den Vorteil, dass
der Veräußerungserlös im Regelfall höher ist als bei einer Zwangsversteigerung.
Von einer „kalten Zwangsverwaltung“ spricht man, wenn der Insolvenzverwalter
das Grundstück für den Grundpfandgläubiger freihändig verwaltet.
Vereinbart
der Insolvenzverwalter mit dem Grundpfandgläubiger, dass er von dem
Veräußerungserlös bzw. den Mieten einen Beitrag zugunsten der Masse einbehalten
darf (sog. Massekostenbeitrag“), liegt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige
Leistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor (Verwertung gegen Entgelt).
An einem Entgelt und damit einer steuerbaren Leistung fehlt es allerdings, wenn
bei einem die besicherte Forderung übersteigenden Erlös kein Massekostenbeitrag
einbehalten werden darf.
Für
die Verwertung beweglicher Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht
(z. B. bei Sicherungsübereignung), gelten die vorgenannten Grundsätze
ebenfalls.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[62])
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im
Rahmen eines Reihengeschäfts
Verkaufen
mehrere Unternehmer nacheinander denselben Gegenstand und gelangt der
Gegenstand direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, spricht man
von einem Reihengeschäft. Umsatzsteuerlich liegen mehrere Lieferungen vor, die
jeweils einzeln bezüglich Leistungsort, Steuerbefreiung oder Steuersatz zu
beurteilen sind. Der Bundesfinanzhof[63] hat
entschieden, dass bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei
Beteiligten die erste Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei
ist, wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht zur Abholung des
gelieferten Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten
für die Beförderung aber vom zweiten Abnehmer getragen werden.
Im
zu entscheidenden Fall hatte ein deutscher Autohändler einen PKW an ein
spanisches Unternehmen (Abnehmer 1) veräußert. Ohne dass der deutsche
Händler davon Kenntnis hatte, verkaufte das spanische Unternehmen den Pkw an
einen französischen Kunden weiter (Abnehmer 2). Unter Vorlage einer
Vollmacht des Abnehmers 1 und der eidesstattlichen Versicherung, das
Fahrzeug nach Spanien zu befördern, holte ein französischer Fahrer den PKW beim
deutschen Autohändler ab. Dieser durfte ‑ auch weil er alle Beleg-
und Buchnachweise erfüllt hatte ‑ zu Recht von einer steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung nach Spanien ausgehen, weil die Beförderung
durch den französischen Fahrer seiner Lieferung an das spanische Unternehmen
zuzuordnen war.
Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Der
Europäische Gerichtshof[64]
hatte im März 2011 entschieden, dass der Verkauf von Popcorn und Nachos
zum Verzehr im Kinosaal oder -foyer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, weil
es sich um die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr handelt, denen die
einfache standardisierte Zubereitung „wesenseigen ist“. Die Lieferung der
Gegenstände ist als dominierend anzusehen.
Dieser
Ansicht hat sich jetzt auch der Bundesfinanzhof[65]
angeschlossen.
Vermietung eines Miteigentumsanteils an einem
Grundstück keine unternehmerische Tätigkeit
Eheleute
erstellten ein Gebäude, in dem der Ehemann ein Büro für seine unternehmerische
Tätigkeit nutzte. Die Ehefrau vermietete ihren Miteigentumsanteil hieran an
ihren Mann und machte insoweit Vorsteuer aus den Herstellungskosten geltend.
Der Bundesfinanzhof[66]
entschied, dass die Ehefrau keine Unternehmerin ist, weil die Vermietung eines
Miteigentumsanteils keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Der
Vorsteuerabzug wurde ihr deshalb versagt.
Die
Besteuerung von Reiseleistungen unterliegt besonderen Regeln. Entgegen der
Auffassung der Finanzverwaltung[67] hat
der Bundesfinanzhof[68] entschieden,
dass eine Reiseleistung auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer im eigenen
Namen, aber für fremde Rechnung handelt. Damit stellt z. B. die
gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen durch einen Unternehmer im eigenen
Namen, aber für Rechnung der Eigentümer eine Reiseleistung dar.
Folgen des Erwerbs eines Kommanditanteils durch
Komplementär
Der
persönlich haftende Gesellschafter kann grundsätzlich nicht gleichzeitig auch
Kommanditist seiner Gesellschaft sein. Der Gesellschaftsanteil eines einzelnen
Gesellschafters ist notwendig ein einheitlicher, der in der Hand eines
Gesellschafters nicht einer Aufspaltung oder einer verschiedenen rechtlichen
Gestaltung zugänglich ist.
Dieser
Grundsatz von der Einheitlichkeit des Geschäftsanteils hindert aber nicht, dass
der persönlich haftende Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen
Gesellschafter den Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten erwerben kann. In
diesem Fall vereinigt sich mit dem Erwerb dieser Anteil mit seinem bisherigen
Anteil zu einem Gesellschaftsanteil, da in einer Personengesellschaft ein
Gesellschafter immer nur mit einem Anteil – wenn auch verschiedener Größe – an
der Gesellschaft beteiligt sein kann. Dadurch, dass sich der erworbene
Kommanditanteil endgültig in einen Komplementäranteil umwandelt, geht er
endgültig unter.
(Quelle:
Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts[69])
Elterngeld
wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in
den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt
worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden
zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte
Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder
in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Erwerbseinkommen weggefallen ist.
Nach
einer Entscheidung des Bundessozialgerichts[70] ist
die Vorschrift[71],
wonach u. a. Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung
bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld
nicht zu berücksichtigen sind, dann nicht anzuwenden, wenn der
Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht.
In
dem zu Grunde liegenden Fall wären bei Anwendung der gesetzlichen Regelung
Monate mit einer relativ geringen Einkommensminderung außer Betracht geblieben,
dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen
worden. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht dies dem Sinn und Zweck der
Regelung, die Betroffenen vor Nachteilen zu bewahren.
Am
2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet.1
Die
Aufhebung von ELENA ist damit am 3.12.2011 in Kraft getreten.
Ab
diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu
Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten.
Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher
gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.
1 BMWi, Pressemitteilung v. 02.12.2012, LEXinform
0437292.
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|
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|
Das
Bundeskabinett hat am 16.11.2011 die Beitragssatzverordnung 2012
beschlossen.
Danach
sinkt der Rentenbeitragssatz zum 1.1.2012 von 19,9 auf 19,6 Prozent.
Die
Senkung des Rentenbeitragssatzes ist möglich geworden, weil die
Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung zum Ende des Jahres 2011
voraussichtlich fast 1,4 Monatsausgaben beträgt. Das sind fast 0,3
Monatsausgaben mehr als Ende 2010.
Die
Nachhaltigkeitsrücklage soll unterjährige Liquiditätsschwankungen auffangen und
die Entwicklung des Beitragssatzes stabilisieren. Sie bewegt sich in einem
gesetzlich festgelegten Korridor zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben der
Rentenversicherung. In guten Zeiten kann die Rentenversicherung dadurch
Rücklagen aufbauen, mit denen bei nicht so guter Entwicklung der Beitragssatz
stabil gehalten werden kann.
Übersteigt
jedoch die Reserve voraussichtlich die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben, wird
der Beitragssatz gesenkt. So ist es 2012, da die Rücklage bei unverändertem
Beitragssatz Ende 2012 die Obergrenze überschreiten würde.
[1] § 147 Abs. 3 AO.
[2] § 147a AO.
[3] ArbG Neunkirchen, Urt. v. 12.10.2011, 2 Ca 856/11, LEXinform 0437061.
[4] § 81 Abs. 1 SGB IX.
[5] § 15 Abs. 2 AGG.
[6] BAG, Urt. v. 13.10.2011, 8 AZR 608/10, PM-Nr. 77/11, LEXinform 0437064.
[7] BFH, Urt. v. 7.9.2011, II R 58/09, DB 2011, S. 2359, LEXinform 0927353.
[8] BFH, Beschl. v. 26.7.2011, X B 208/10, BFH/NV 2011, S. 1868, LEXinform 5906350.
[9] FG Nürnberg, Urt. v. 17.3.2011, 4 K 582/2009, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: IV B 95/11), EFG 2011, S. 1688, LEXinform 5012290.
[10] BFH, Urt. v. 17.11.2010, Urt. v. 17.11.2010, I R 83/09, BFH/NV 2011, S. 678, DStR 2011, S. 353, LEXinform 0179984.
[11] BMF, Schr. v. 12.10.2011, IV C 6 – S 2137/09/10003, LEXinform 5233547.
[12] § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG.
[13] § 5 Abs. 4a EStG.
[14] § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
[15] Niedersächsisches FG, Urt. v. 17.2.2011, 10 K 258/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 15/11) EFG 2011, S. 1605, LEXinform 5011962.
[16] § 3 Nr. 36 EStG.
[17] BFH, Urt. v. 13.7.2011, VI R 2/11, DStR 2011, S. 1851, DB 2011, S. 2176, LEXinform 0928268.
[18] BMF, Schr. v. 28.9.2011, IV C 6 – S‑2133b/11/10009, BStBl 2011 I, S. 855, DStR 2011, S. 1906, DB 2011, S. 2231, LEXinform 5233528.
[19] Eine Zusammenstellung der Kontenrahmenänderungen, die DATEV-Kontenrahmen ab 2012 wegen E‑Bilanz sowie weitere Dokumente finden Sie in der Informations-Datenbank der DATEV, z. B. Dok.-Nr. 0903471, 0907787, 0406538.
[20] BFH, Urt. v. 25.5.1988, I R 225/82, BStBl 1988 II, S. 944, HFR 1989, S. 11, LEXinform 0084506.
[21] BFH, Urt. v. 22.6.2011, I R 26/10, LEXinform 0927681.
[22] BFH, Urt. v. 24.5.2011, VIII R 46/09, DStR 2011, S. 1897, BFH/NV 2011, S. 1942, LEXinform 0927324.
[23] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. UntStRefG.
[24] BFH, Beschl. v. 18.8.2011, VII B 9/11, LEXinform 5906389.
[25] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
[26] BFH, Urt. v. 9.6.2011, III R 61/08, DStRE 2011, S. 1380, LEXinform 0179282.
[27] BFH, Urt. v. 4.8.2011, III R 62/09, LEXinform 0927400.
[28] BFH, Urt. v. 15.3.2007, III R 93/03, BStBl 2009 II, S. 905, LEXinform 5004532.
[29] BFH, Urt. v. 19.7.2011, IV R 10/09, DB 2011, S. 2353, LEXinform 0179744.
[30] Niedersächsisches FG, Urt. v. 10.3.2011, 11 K 387/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 14/11), EFG 2011, S. 1609, LEXinform 5011965.
[31] BFH, Urt. v. 19.7.2011, X R 26/10, DB 2011, S. 2350, DStR 2011, S. 1990, LEXinform 0928060.
[32] BFH, Urt. v. 27.7.2011, VI R 13/10, DStR 2011, S. 1900, LEXinform 0927696.
[33] BFH, Beschl. v. 20.7.2011, X B 159/10, LEXinform 5906362.
[34] BFH, Urt. v. 25.5.2011, IX R 23/10, DStR 2011, S. 1895, DB 2011, S. 2295, LEXinform 0927990.
[35] BFH, Beschl. v. 4.5.2011, I B 93/10, BFH/NV 2011, S. 1920, LEXinform 5906337.
[36] FG Münster, Urt. v. 5.5.2011, 3 K 4151/08, BB 2011, S. 2390, LEXinform 5012605.
[37] § 34 Abs. 1 EStG.
[38] BMF, Pressemitteilung v. 10.10.2011, http://www.bundesfinanzministerium.de, LEXinform 0437045.
[39] BMF, Schr. v. 18.11.2011, IV C 5 ‑ S 2363/09/10004, LEXinform 5233600.
[40] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.6.2011, 12 K 12068/11, LEXinform 5012532.
[41] § 3 Nr. 12 EStG.
[42] BFH, Urt. v. 29.11.2006, VI R 3/04, BStBl 2007 II,S. 308, DStZ 2011, S. 737, LEXinform 5003784.
[43] § 41a Abs. 4 EStG.
[44] BFH, Urt. v. 13.7.2011, VI R 84/10, BFH/NV 2011, S. 1954, DStR 2011, S. 1945, LEXinform 0928264.
[45] BFH, Urt. v. 11.5.2011, VI R 65/09, DStR 2011, S. 1849, DB 2011, S. 2174, LEXinform 0927555.
[46] DB 2011, Heft 44,
S. M 20.
[47] DB 2011, Heft 44,
S. M 20.
[48] EuGH, Urt. v. 30.9.2010, Rs. C‑581/08,
DStR 2010, S. 2030, LEXinform 0589212.
[49] BMF, Schr. v. 31.8.2011, IV D 2 – S 7109/09/10001, Anpassung von Abschn. 3.3 Abs. 13 UStAE, BStBl 2011 I, S. 825, DStR 2011, S. 1714, DB 2011, S. 2004, LEXinform 5233472.
[50] § 18 Abs. 2 UStG.
[51] § 46 UStDV.
[52] § 47 Abs. 1 UStDV.
[53] BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784.
[54] § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.
[55] BFH, Urt. v. 7.7.2011, V R 42/09, DStR 2011, S. 1949, BFH/NV 2011, S. 1980, LEXinform 0927376.
[56] BFH, Urt. v. 29.6.2011, XI R 15/10, BFH/NV 2011, S. 1757, LEXinform 0927833.
[57] § 25a
UStG.
[58] BMF,
Vfg. v. 11.10.2011, D 2 – S 7421/07/100,
DStR 2011, S. 2004, LEXinform 5233540.
[59] FG München, Beschl. v. 30.8.2011, 10 V 735/11, LEXinform 5012637.
[60] BFH, Urt. v. 11.8.2011, V R 50/09, BFH/NV 2011, S. 1989, DStR 2011, S. 1901, DB 2011, S. 2417, LEXinform 0927539.
[61] BFH, Urt. v. 11.8.2011, V R 19/10, DB 2011, S. 2471, LEXinform 0927793.
[62] BFH, Urt. v. 28.7.2011,
V R 28/09, BFH/NV 2011, S. 1985, DStR 2011,
S. 1853, DB 2011, S. 2177, LEXinform 0927373.
[63] BFH, Urt. v. 11.8.2011, V R 3/10, DStR 2011, S. 2047, DB 2011, S. 2354, LEXinform 0927616.
[64] EuGH, Urt. v. 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, LEXinform 0589255.
[65] BFH, Urt. v. 30.6.2011, V R 3/07, LEXinform 0588031.
[66] BFH, Urt. v. 7.7.2011, V R 41/09, DB 2011, S. 2297, BFH/NV 2011, S. 1978, LEXinform 0927375.
[67] Abschn. 3.15 Abs. 4 Satz 5 UStAE.
[68] BFH, Beschl. v. 15.7.2011, XI B 71/10, BFH/NV 2011, S. 1929, LEXinform 5906367.
[69] Thüringer OLG, Beschl. v. 31.8.2011, 6 W 188/11, DStR 2011, S. 1916, LEXinform 1574795.
[70] BSG, Urt. v. 18.8.2011, B 10 EG 7/10 R, Medieninformation Nr. 22/11, LEXinform 0436818.
[71] § 2
Abs. 7 S. 5, 6 BEEG.

