Anrufungsauskunft
im Lohnsteuerverfahren hat keine Bindungswirkung für die Veranlagung
Ein fehlerhafter
Lohnsteuerabzug auf Grund einer falschen Lohnsteueranrufungsauskunft betrifft
das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsstättenfinanzamt und Arbeitgeber. Bei der
Veranlagung des Arbeitnehmers ist das zuständige Wohnsitzfinanzamt an diese
Auskunft nicht gebunden. Das Amt kann die richtige Versteuerung im Rahmen der
Veranlagung des Arbeitnehmers durchführen.
Unabhängig davon ist das
Betriebsstättenfinanzamt berechtigt, eine fehlerhafte Anrufungsauskunft
gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen zu widerrufen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[1])
Nach Ansicht des Gesetzgebers
haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend
missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die
hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung
bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende
Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige
zu kommen. Im Einzelnen:
·
Es
muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind
Teilselbstanzeigen daher nicht mehr möglich.
·
Beträgt
die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr
als 50.000 € je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin
Straffreiheit gewährt. Bei Veranlagungssteuern bedeutet „je Tat“ pro
Veranlagungszeitraum.
·
Bei
Überschreitung der 50.000 €-Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer
wirksamen Selbstanzeige nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat
abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag von
5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die Staatskasse
und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist
erfolgen.
·
Die
Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen.
Damit wird der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch
möglich ist, vorverlegt. Bisher war der Beginn einer steuerlichen Prüfung
maßgeblich.
(Quelle:
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz[2])
Ein Arbeitnehmer braucht
seinem Arbeitgeber die durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen
Kosten nur dann zu erstatten, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs
ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer bestand und er einer
vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Steht bei der Erteilung
eines Überwachungsauftrags aufgrund einer vorhergehenden Beobachtung bereits
fest, dass der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhalten hat, so braucht er
dem Arbeitgeber die Kosten der weiteren Observierung nicht zu erstatten, wenn
die weitere Überwachung keinen Beitrag zur Beseitigung der Vertragsstörung oder
zur Schadensverhütung mehr leisten konnte.
Dies hat das
Bundesarbeitsgericht[3] im
Falle eines Mitarbeiters entschieden, der vom 14. bis zum 23.1.2004 und infolge
mehrerer weiterer Observierungsaufträge bis zum 27.2.2004 von einem Detektiv
beobachtet wurde. Bezüglich des ersten Beobachtungszeitraums habe nach dem
festgestellten Sachverhalt kein konkreter Tatverdacht bestanden, so dass eine
Erstattung der Detektivkosten für diesen Zeitraum ausscheidet. Während dieses
ersten Beobachtungszeitraums sei der Mitarbeiter allerdings einer
vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit, begangen u. a. am 22.1.2004,
überführt worden. Als der Arbeitgeber am 23.1.2004 eine Verlängerung der
Beobachtung ab dem 26.1.2004 in Auftrag gab, sei dies nicht mehr notwendig
gewesen, so dass auch für diesen Zeitraum keine Kostenerstattung verlangt
werden könne.
Einzahlungen
auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer
Vor allem Eheleute richten
häufig bei der Bank Gemeinschaftskonten ein. Unterschieden wird zwischen
Und-Konto und Oder-Konto. Und-Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute, bei
denen nur alle Inhaber des Kontos gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt
sind. Oder-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen jeder Kontoinhaber allein
zur Verfügung berechtigt ist. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger und
Gesamtschuldner. Jeder von ihnen kann Beträge abheben, das Konto überziehen und
auflösen.
Für ein Oder-Konto von
Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach
die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto
beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des
Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für
das Gemeinschaftskonto eingezahlt oder verdient hat, kann das Finanzamt zu
einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Eheleuten
vorgelegen hat. Andere Zurechnungsabreden im Innenverhältnis sind möglich, dann
aber im Problemfall eine Beweisfrage. Ein Abweichen von der hälftigen
Zurechnung ist nur möglich, wenn die Beteiligten dies ernsthaft und eindeutig
vereinbart haben und eine dieser Vereinbarung entsprechende tatsächliche
Gestaltung nachweisen können. Eine schriftliche Regelung zum Innenverhältnis,
nach der das Guthaben etwa ausschließlich dem alleinverdienenden Ehemann
zusteht, ist zu überlegen. Allerdings sind die Folgen bei der Erbschaft zu
beachten.
Das Finanzgericht Nürnberg[4]
hat Folgendes entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig
zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung
auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des
Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Verzichtet ein Nießbraucher
auf sein Nießbrauchsrecht, unterliegt der Verzicht der Schenkungsteuer. Hatte
der Nießbraucher den Gegenstand (regelmäßig ein Grundstück) vermietet,
ermittelt sich der Wert des Nießbrauchs nach der Jahreskaltmiete, multipliziert
mit einem Vervielfältiger, der sich nach dem Alter des Nießbrauchers richtet.
Der Jahreswert des Nutzungsrechts darf aber nicht den Grundstückswert geteilt
durch 18,6 übersteigen. Der Wert des Nutzungsrechts kann nämlich nicht höher
sein als der Wert des genutzten Gegenstands und 18,6 ist der höchste
Vervielfältiger. Als Grundstückswert ist nicht der Verkehrswert anzusetzen,
sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert.
Beispiel:
Jahreswert des Nutzungsrechts
80.000 €, Vervielfältiger 9,000. Verkehrswert des Grundstücks
1,5 Mio. €, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert beträgt
1 Mio. €.
Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer bei Verzicht auf das Nutzungsrecht sind nicht 720.000 €
(80.000 x 9,000), sondern 483.870 €
(1 Mio. : 18,6 x 9,000).
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[5])
Außergewöhnliche
Belastung bei behinderungsbedingten Umbaukosten
Der Bundesfinanzhof[6]
hat seine Rechtsprechung zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestätigt
und die Aufwendungen von Eltern für ihre seit der Geburt schwerbehinderte
Tochter (Grad der Behinderung 100 %) zum Abzug als außergewöhnliche
Belastung zugelassen.
Ggf. müsse ein
Sachverständigengutachten durch die Finanzverwaltung eingeholt werden, um die
Frage zu klären, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung veranlasst
sind.
Eltern hatten ein Grundstück
erworben und das Haus behindertengerecht umgebaut, was auch durch ein Gutachten
des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse, die Zuschüsse gewährte,
bestätigt wurde. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Abzug der Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.
Berechnung
der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Für die Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung der
Einzelkosten und der angemessenen Teile der Gemeinkosten einen jährlichen
Aufwand von 1.070 € berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10‑fachen
Betrag an.
Der Bundesfinanzhof[7]
folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer
von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf 5.885 €.
Für Schulden, für die ein
Unternehmer wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, muss er in der
Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.
Rückstellungen werden in der Steuerbilanz grundsätzlich mit den Kosten in
Ansatz gebracht, die der Unternehmer zur Begleichung der ungewissen
Verbindlichkeit aufwenden muss. Die Rückstellung ist für Zwecke der
Steuerbilanz unter Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 % abzuzinsen.
Das Finanzgericht Baden‑Württemberg[8]
hat entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die
Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig ist. Zu erfassen sind die auf
den Prüfer entfallenden Sachkosten und die Personal- und Sachkosten für die
Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebsprüfung stattfindet, reicht zur Bildung
der Rückstellung aus. Bei einem als Großbetrieb eingestuften Unternehmen
besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der
Durchführung der Betriebsprüfung ist nicht erforderlich.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Hinweis:
Unternehmen, die der Außenprüfung (Betriebsprüfung) unterliegen, werden in die
Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe
eingeordnet. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden
Prüfungszeitraum anschließen. Die Merkmale für die Einordnung in diese
Größenklassen werden von den obersten Finanzbehörden der Länder gemeinsam mit
dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.
Die
Kosten für ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig
Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Steht für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die auf
das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten bis zu 1.250 €
abzugsfähig.
Diese Abzugsbeschränkung
besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[9]
nicht für ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer. Nach der Urteilsbegründung liegt
ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt
sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann.
Hat ein Arbeitszimmer keinen unmittelbaren Zugang von der Wohnung aus und ist
es nur über einen Bereich zu erreichen, der auch von fremden Personen benutzt
werden kann, liegt folglich ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor. Die
tatsächlich entstandenen Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Erbringt ein Arbeitgeber
Versicherungsbeiträge zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung an
eine Pensionskasse, sind diese Beiträge auch dann steuerfrei[10],
wenn der Arbeitnehmer mit einem Teil dieser Beiträge belastet wird. Es kommt
allein darauf an, wer die Versicherungsbeiträge im Außenverhältnis schuldet und
nicht wer mit diesen Beiträgen wirtschaftlich belastet wird. Ist also der
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegenüber der Pensionskasse
beitragspflichtig, können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung steuerfrei aufgewendet werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[11])
Die Anerkennung von
Versorgungsleistungen als abzugsfähige Sonderausgaben beruht auf dem Gedanken,
dass sich der Vermögensübergeber Erträge seines Vermögens in Gestalt der
Versorgungsleistungen vorbehält.[12]
Sie sind zukünftig vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaften.
Wird vom Vermögensübernehmer
das derart belastete Vermögen veräußert und soll trotzdem der
Sonderausgabenabzug erhalten bleiben, ist der erzielte Nettoerlös in ein anderes
ausreichend ertragbringendes Vermögen zu reinvestieren. Dabei ist zwingend zu
beachten, dass bei der Veräußerung von ertraglosem Vermögen die Zustimmung des
Vermögensübergebers erforderlich ist. Darauf kann bei der Veräußerung von
ausreichend ertragbringendem Vermögen verzichtet werden.
Unter Berücksichtigung
vorstehender Grundsätze hat der Bundesfinanzhof[13]
den weiteren Sonderausgabenabzug einer Tochter abgelehnt, die im Rahmen einer
früheren Grundstücksübernahme von ihrer Mutter mit dieser die Zahlung einer
dauernden Last vereinbart hatte. Die Tochter hatte das so belastete Grundstück
veräußert und ihrem Ehemann den Veräußerungserlös zur Verwendung in seinem
Unternehmen überlassen. Es wurden ihr für die Hingabe des Geldbetrags keine
Gesellschaftsrechte und auch kein anderer Gegenwert eingeräumt. Für die
Beurteilung war es unerheblich, dass es sich um das Betriebsvermögen des
Ehemanns handelte. Die nach der Grundstücksveräußerung weiter gezahlten
Versorgungsleistungen wurden nicht mehr als in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Vermögensübertragung stehend angesehen.
Heimunterbringungskosten
wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für eine
behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung
können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies gilt insbesondere
dann, wenn eine Krankheit Ursache für die Behinderung ist und damit die
Heimunterbringungskosten als Krankheitskosten zu qualifizieren sind.
Zum Nachweis dieser
Voraussetzung ist ein amtsärztliches Attest nicht zwingend erforderlich. Es
reicht aus, wenn ein von einem fachkundigen Arzt erstelltes Gutachten die
Notwendigkeit der Unterbringung bestätigt.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[14])
Insolvenzverwaltertätigkeit
ist sonstige selbständige Arbeit
Eine aus einem Dipl.-Ökonom
und einem beratenden Betriebswirt bestehende Partnerschaftsgesellschaft
wickelte pro Jahr rd. 18 Unternehmer- und 18 Verbraucherinsolvenzen
ab. Dazu bediente sich die Gesellschaft bei der Abwicklung der Fälle auch
diverser Mitarbeiter.
Während die Finanzverwaltung
die Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich qualifiziert hat, sah der
Bundesfinanzhof[15]
sie als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit an, für die keine
Gewerbesteuer anfällt. Das Gericht sieht es als entscheidend an, dass die
Berufsträger trotz einer Vielzahl von Mitarbeitern noch leitend und
eigenverantwortlich tätig sind. Im zu entscheidenden Fall waren
34 Mitarbeiter (in der Spitze) tätig.
Es bleibt abzuwarten, welche
Grenze der Bundesfinanzhof in weiteren Fällen ziehen wird.
Die Tätigkeit eines
Insolvenzverwalters führt zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit.[16]
Das gilt selbst dann, wenn er qualifizierte Mitarbeiter an der Abwicklung
einzelner Insolvenzverfahren beteiligt. Es gibt keine sachliche Begründung für
eine Ungleichbehandlung zwischen einem zulässigerweise
mitarbeiterbeschäftigenden Rechtsanwalt und einem mitarbeiterbeschäftigenden
Insolvenzverwalter.
Entscheidend ist allein, dass
der Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Diese
Attribute liegen vor, wenn er über die Festlegung der Grundzüge der
Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung
und Entscheidungskompetenz in Zweifelsfällen seine höchstpersönliche
Leitungsfunktion ausübt.
Mit diesem Urteil hat der
Bundesfinanzhof[17]
seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass der Einsatz von Mitarbeitern
zur Gewerblichkeit der Betätigung einer im Übrigen Einkünfte aus selbständiger
Arbeit erzielenden Person führen kann.
Mehraufwendungen
für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt
Mehraufwendungen für
Verpflegungen können durch Ansatz gestaffelter Pauschbeträge (entsprechend der
Dauer der Abwesenheit) berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die
typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstellen oder auf einem
Fahrzeug tätig sind. In der Regel ist der Abzug auf drei Monate
beschränkt.
Der Bundesfinanzhof[18]
hat seine Rechtsprechung geändert. Danach findet die Dreimonatsfrist bei einer
Fahrtätigkeit (auch bei Seereisen) keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer auf
einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts beschäftigt. Die
Mehraufwendungen sind deshalb zeitlich unbegrenzt abzugsfähig.
Ein Arbeitnehmer war für
seinen Schweizer Arbeitgeber an 47 Tagen in einem amerikanischen
Tochterunternehmen in den USA und an weiteren 25 Tagen im
außereuropäischen Ausland oder in Deutschland beruflich tätig. Für diesen Fall
war durch den Bundesfinanzhof[19]
zu klären, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht für den in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden und in der Schweiz tätigen Grenzgänger
zusteht. Für die Beantwortung der Fragestellung kam es entscheidend auf die
Auslegung des Begriffs der Nichtrückkehrtage an:
·
Als
Nichtrückkehrtage (NRT) werden Tage angesehen, an denen der Arbeitnehmer
aufgrund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
·
Grenzgänger
ist aus deutscher Sicht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Person, die in der Schweiz arbeitet und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz
zurückkehrt.
Die steuerlich günstige
Grenzgängerregelung[20] ist
nicht anzuwenden, wenn bei dem Arbeitnehmer mehr als 60 NRT anfallen. Für
die Berechnung von schädlichen NRT sind für einen vollen Monat der
Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag
anzusetzen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein NRT vorliegt, sind die folgenden
grundsätzlichen Aussagen gemacht worden:
·
Eintägige
Dienstreisen in Drittstaaten sind keine NRT.
·
Der
Rückkehrtag einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten zählt nicht als NRT.
·
Als
NRT gilt der Tag, an dem der Arbeitnehmer eine Rückreise beginnt, die erst am
Folgetag endet.
·
Der
Tag, an dem ein Arbeitnehmer für einen nicht in der Schweiz ansässigen
Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, ist kein NRT.
·
Als
Tätigkeit für einen in der Schweiz
ansässigen Arbeitgeber gilt die Entsendung zu einer Tochtergesellschaft, um
dort die Interessen des Schweizer Arbeitgebers wahrzunehmen.
Zu beachten ist, dass nach
deutscher Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens die durch ein
Arbeitsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber erzielten Einkünfte aus einer
in Deutschland oder einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit nicht aus der Schweiz
stammen. Eine darauf erhobene Schweizer Steuer kann bei der Ermittlung der in
Deutschland zu besteuernden Einkünfte abgezogen werden.
Ringweise
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein
Gestaltungsmissbrauch
Mehrere Gesellschafter waren
wesentlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH machte erhebliche Verluste, die
die Gesellschafter einkommensteuerlich nicht geltend machen konnten. Sie
verkauften gegenseitig die GmbH-Anteile zu einem Preis, der unter den
ursprünglichen Anschaffungskosten lag. Den Differenzbetrag machten sie als
Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
einkommensteuermindernd geltend.
Das Finanzamt meinte, die
ringweise Anteilsveräußerung sei ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur
aus steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es erkannte deswegen die Verluste
nicht an.
Der Bundesfinanzhof[21]
entschied, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil es den
Gesellschaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräußern.
Vorsicht:
Der Verlustvortrag der GmbH kann verloren gehen, wenn es sich um einen
steuerschädlichen Mantelkauf handelt.[22]
Schweizer
Altersrente unterliegt dem deutschen Besteuerungsrecht
Altersrenten aus einem
früheren Beschäftigungsverhältnis als Angestellter eines nach Schweizer Recht
öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers sind in Deutschland steuerpflichtig. Sie
beruhen auf Beitragsleistungen vom Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber
während der Beschäftigungszeit. Es handelt sich nicht um eine Vergütung aus
einem öffentlichen Dienst. Die Zahlungen aus der Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversorgung (AHV) sind vielmehr vergleichbar mit Renten aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Anrechnung der von der
Pensionskasse einbehaltenen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung
abgeführten Quellensteuer auf die Einkommensteuer ist nicht möglich. Die
Schweiz hat kein Quellenbesteuerungsrecht. Eine Abführung von Quellensteuer
steht nicht in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen. Das
Besteuerungsrecht wird der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen.[23]
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[24])
Der zusätzliche Spendenabzug
für Zuwendungen an Stiftungen bis zur Höhe von 20.450 € in der Rechtslage
bis zum 31. Dezember 2006 lässt sich nicht auf Vereinsspenden
ausdehnen und ist verfassungsgemäß. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.[25]
Ein Spender hatte geklagt,
weil die von ihm 2002 geleisteten Spenden nur mit einer Quote von
10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (damalige Rechtslage) zum Abzug
zugelassen wurden. Nach seiner Ansicht war die unterschiedliche Abziehbarkeit
von Zuwendungen an Stiftungen auf der einen Seite und an Vereine auf der
anderen Seite verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Er berief sich dabei
auf die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2007, wonach die Quote
der abziehbaren Spenden auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben
wurde. Zusätzlich wurde ein Höchstbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock
einer Stiftung mit einer Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Das
Gericht dagegen hält den erhöhten Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen
bis einschließlich 2006 für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Eine Limited Partnership in
Großbritannien war Eigentümerin eines dort belegenen Immobilienbestands, den
sie ein Jahr nach dem Erwerb mit Gewinn veräußerte. Da an der Gesellschaft
deutsche Kapitalgesellschaften beteiligt waren, stellte sich die Frage, ob in
Deutschland eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgen durfte. Nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien darf der Staat die Besteuerung
vornehmen, in dem das Grundstück liegt.[26]
Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang, dass in Großbritannien aus der
Immobilienveräußerung lediglich die bis dahin in Anspruch genommenen
Abschreibungen einer Besteuerung unterworfen werden (Claw-back-Besteuerung).
Das Steuerrecht des
Vereinigten Königreichs unterscheidet zwischen der Gewinnbesteuerung aus
Einkünften (gains) und von Vermögen (capital gains). Letztere führt zu einer
ermäßigten Besteuerung. Die „Gains-Besteuerung“ kann in diesem Zusammenhang als
laufende, die „Capital-gains-Besteuerung“ als Versteuerung eines
Veräußerungsgewinns verstanden werden. Dabei ordnet das britische Recht die
Rückabwicklung der Abschreibungen (claw back) der laufenden Gewinnbesteuerung
zu.
Der Unterschied zur deutschen
Besteuerung liegt darin, dass in Deutschland der vollständige Gewinn aus der
Veräußerung besteuert wird. Dabei wirken sich auch in Anspruch genommene
Abschreibungen auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns aus. Im Vereinigten
Königreich wird auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns verzichtet.
Lediglich in der Vergangenheit in Anspruch genommene Steuervorteile, u. a.
Abschreibungen, werden rückgängig gemacht.
Da der Gewinn in
Großbritannien besteuert werden darf, ist er grundsätzlich von der deutschen
Besteuerung auszunehmen. Dies gilt aber nur, wenn der Gewinn im Vereinigten
Königreich auch steuerpflichtig ist. Das ist aber, wie oben dargelegt, nicht
der Fall. Aus diesem Grund darf die Veräußerung einer in Großbritannien
belegenen Immobilie in Deutschland besteuert werden, wenn die Veräußerung nach
britischem Steuerrecht lediglich zur „Claw-back-Besteuerung“ führt.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[27])
Von Spin-Off-Dividenden
spricht man, wenn dem Aktionär einer Muttergesellschaft neben oder anstatt
einer Bardividende Aktien einer Tochtergesellschaft zugeteilt werden. Dabei
wird der Aktionär aber nicht reicher, weil sich der Aktienwert der
Muttergesellschaft um den Wert der zugeteilten Aktien der Tochtergesellschaft
mindert.
Der Bundesfinanzhof[28]
hatte zu entscheiden, ob Spin-Off-Dividenden einer ausländischen Aktiengesellschaft
steuerpflichtig sind. Danach ist ausschlaggebend, ob nach dem ausländischen
Handels‑ und Gesellschaftsrecht eine Kapitalrückzahlung oder
Gewinnausschüttung vorliegt. Die Kapitalrückzahlung ist nicht steuerpflichtig.
Handelt es sich um eine Gewinnausschüttung und ist der Aktionär im Zeitpunkt
des Gewinnverteilungsbeschlusses Inhaber der Aktien, sind die
Spin-Off-Dividenden steuerpflichtig.
Tipp:
Ab 2009 sind ausländische Spin-Off-Dividenden durch die Neuregelungen zur
Abgeltungsteuer regelmäßig nicht steuerpflichtig.[29]
Unterhält ein Ehegatte aus
beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung und kann er die wöchentliche
Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antreten, sind die Besuchsfahrten
des anderen Ehegatten keine Werbungskosten. Diese Beurteilung stützt sich in
erster Linie darauf, dass nur einem Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung entstehen können. Die Aufwendungen des Ehegatten in
diesem Zusammenhang sind privat veranlasst und damit auch nicht abzugsfähig.
Dies wäre möglicherweise
anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen
Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten
des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[30])
Werbungskosten
eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt
Begleitet ein Pfarrer
Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er
dabei deren seelsorgerische Betreuung, ist diese Reise beruflich veranlasst.
Die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen sind als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Auch die Aufwendungen für eine
Fortbildungsreise nach Jordanien (so genannte Tertiatskursfahrt) sind als
Werbungskosten abzugsfähig. Bei dem Tertiatskurs handelt es sich um eine
verpflichtende Fortbildung für Priester. Damit ist eine berufliche Veranlassung
gegeben mit der Folge, dass die dadurch entstandenen Aufwendungen
Werbungskosten darstellen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[31])
Zahlungen
an Destinatäre einer Stiftung können kapitalertragsteuerpflichtig sein
Destinatäre sind Personen, die
satzungsgemäß von den Auszahlungen einer Stiftung profitieren. Können sie deren
Auszahlungsverhalten beeinflussen, muss die Stiftung von den Auszahlungen
Kapitalertragsteuern einbehalten. Unterlässt sie dies, kann sie vom Finanzamt
als Haftende in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Ist
ein Haftungsbescheid ergangen, sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden.
Dabei sind die Namen und Anschriften sowie die zuständigen Finanzämter der
Destinatäre mitzuteilen. In diesem Fall muss das Finanzamt zunächst
feststellen, ob die Destinatäre die Einkünfte versteuert haben. Ist dies der
Fall, muss der Haftungsbescheid aufgehoben werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[32])
Keine
Fortsetzung der GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren
Nach der Schlussverteilung im
Insolvenzverfahren ist eine Fortsetzung der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister
noch nicht gelöscht ist. Die Fortsetzung einer GmbH nach deren Insolvenz ist
nur bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder
der Bestätigung eines Insolvenzplanes, der den Fortbestand der Gesellschaft
vorsieht,[33]
zulässig.
(Quelle: Beschluss des
Oberlandesgerichts Celle[34])
Grunderwerbsteuer fällt auch
an, wenn nicht Grundstücke, sondern Anteile an grundstücksbesitzenden
Gesellschaften (z. B. GmbH) verkauft werden und dadurch mindestens
95 % der Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigen.
Beispiel:
A und B sind zu je
50 % Anteilseigner einer GmbH, zu deren Vermögen inländische Grundstücke
gehören. Verkauft B seinen Anteil an A, löst dies Grunderwerbsteuer
aus.
Dies gilt selbst dann,
wenn A unmittelbar anschließend die gesamte Beteiligung weiterveräußern
und damit erneut Grunderwerbsteuer auslösen würde.
Die Grunderwerbsteuer entsteht
auch, wenn die vorgenannten Vorgänge sich zwischen organschaftlich verbundenen
oder zu demselben Konzern gehörenden Gesellschaften abspielen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[35])
Ausfall
der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht
steuermindernd
Die A‑GmbH
veräußerte 2002 an C ihre Anteile an der B‑GmbH mit Gewinn, der
körperschaftsteuerfrei war. Der Kaufpreis wurde aber nicht sofort bezahlt,
sondern als Forderung aktiviert. Diese fiel 2004 mangels Zahlungsfähigkeit
des C aus. Die A‑GmbH machte den Verlust 2004 steuermindernd
geltend.
Der Bundesfinanzhof[36]
entschied zu Ungunsten der A‑GmbH, weil der spätere Ausfall der
Kaufpreisforderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirkt. Wenn der
Veräußerungsgewinn steuerfrei war, kann der Verlust der Kaufpreisforderung
nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Wenn die Bundesagentur für
Arbeit in den Räumen einer GmbH wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lohnabrechnung
einer Mitarbeiterin eine unangekündigte Außenprüfung durchführen möchte, hat
sie vorher eine sogenannte Ermessensprüfung durchzuführen, d. h. die für
und gegen eine solche Maßnahme sprechenden Umstände miteinander abzuwägen.
Unterlässt sie dies, ist die Prüfung unzulässig.
Dies hat das
Bundessozialgericht[37]
entschieden. Zwar liege in einer unangekündigten Außenprüfung als solcher kein
Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Grundgesetzes oder
der Europäischen Menschenrechtskonvention, eine derartige Maßnahme sei aber nur
nach Abwägung aller Umstände zulässig.
Abgrenzung
Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit
Entscheidend für die
Steuerbarkeit einer Tätigkeit ist, dass diese einer wirtschaftlichen Tätigkeit
und nicht einer privaten Sammlertätigkeit entspricht. Betätigt sich jemand
nicht wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler, ist auch der
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Dies hat der Bundesfinanzhof[38]
im Fall einer GmbH entschieden, die über mehrere Jahre Neufahrzeuge und
Oldtimer angeschafft und museumsartig in einer Tiefgarage eingelagert hatte.
Die GmbH habe sich wie ein privater Sammler verhalten.
Das Entgelt, das ein Verein
für einen Haus-Notruf-Dienst erhält, ist von der Umsatzsteuer befreit. Die
Umsatzsteuerbefreiung gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[39]
entgegen dem deutschen Recht auch für Vereine, die weder ein amtlich
anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen Verband als
Mitglied angeschlossen sind. Diese Vereine können sich zumindest in den Fällen
unmittelbar auf die Steuerbefreiung auf Grund der Umsatzsteuer-Richtlinie der
Europäischen Union berufen, in denen die Sozialversicherung die Kosten, wenn
auch nur zum Teil, übernimmt.
Demgegenüber ist ein
notärztlicher Transportdienst eines nicht amtlich anerkannten und auch keinem
anerkannten Verband angeschlossenen Vereins weder nach nationalem noch nach
EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Verein seine Leistungen
unmittelbar mit dem Notarzt, und nicht mit dem Patienten bzw. dessen
Krankenkasse, abrechnet.
Der Menüservice eines solchen
Vereins ist keinesfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Kein
Vorsteuerabzug bei einem steuerfreien Beteiligungsverkauf
Bezieht ein Unternehmer für
einen steuerfreien Beteiligungsverkauf Beratungsleistungen, kann er daraus
keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Beratungsleistungen stehen nämlich im
direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung.
Daran ändert auch die mittelbare Absicht des Unternehmers nichts, mit dem
Veräußerungserlös seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche
Gesamttätigkeit zu stärken.
In einem vom Bundesfinanzhof[40]
entschiedenen Fall hielt ein Industrieunternehmen 99 % der Aktien an einer
Aktiengesellschaft. Bei der Veräußerung der Anteile berieten eine
Anwaltskanzlei und eine Investmentbank. Die in den Rechnungen der Berater
ausgewiesene Umsatzsteuer wollte das Industrieunternehmen, welches ansonsten
steuerpflichtige Umsätze ausführt, als Vorsteuer abziehen. Das Gericht versagte
den Vorsteuerabzug, weil der direkte und unmittelbare Zusammenhang zur
steuerfreien Veräußerung maßgeblich ist.
Hinweis: Bei
einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen wäre ein Vorsteuerabzug
in Betracht gekommen. Dafür hätte das Industrieunternehmen jedoch alle Anteile
an der Tochter-Aktiengesellschaft halten und veräußern müssen. Im Rahmen einer
Organschaft müsste, damit eine Geschäftsveräußerung angenommen werden kann,
zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung
übertragen werden. Darüber hinaus müsste der Erwerber beabsichtigen, eine
Organschaft zu der Gesellschaft, deren Anteile übertragen worden sind, zu
begründen.
Die Übernahme im Ausland
befindlicher ausgedienter Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer
unterliegt der deutschen Umsatzbesteuerung.
Ein deutsches
Recyclingunternehmen übernahm im Ausland radioaktive Stoffe von seinen Kunden
(Universitäten, Kliniken und Laboratorien) und verwertete diese im Inland. Zur
Verwertung gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das
Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der
Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem
Bestrahlungsraum, die sog. Freimessung sowie Transportleistungen
(Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland.
Die Leistungen des
Recyclingunternehmens sind als Einheit anzusehen, deren Hauptzweck in der
Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liegt. Da es sich hierbei nicht um
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Übernahme von
Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des
Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, wird die sonstige
Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt[41].
Das deutsche Recyclingunternehmen betrieb sein Unternehmen von einem Ort im
Inland aus, sodass seine Leistungen der inländischen Umsatzbesteuerung
unterliegen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[42])
In einem Verfahren vor dem
Niedersächsischen Finanzgericht[43]
war streitig, ob Provisionen aus einer Mitgliederwerbung zu Gunsten
ausländischer Vereine steuerbar und steuerpflichtig waren. Die
Mitgliederwerbung fand überwiegend für Tierhilfswerke in Österreich und den
Niederlanden statt. Die Vermittlung erfolgte im Auftrag einer in der Schweiz
ansässigen Gesellschaft, es war ein Vertrag zur Werbung von Mitgliedern
abgeschlossen. Für jede vermittelte Mitgliedschaft hatte der deutsche Verein
Anspruch auf Provisionen.
Das Finanzgericht entschied,
dass es sich bei diesen Vermittlungsleistungen um Leistungen handelt, die an
dem Ort erbracht werden, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Der Ort
der Vermittlungsleistung liege nicht im Inland, deshalb seien die Provisionen in
Deutschland nicht umsatzsteuerbar.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Recht auf
Vorsteuerabzug einer GmbH aus ihren Herstellungskosten für ein gemischt
genutztes Gebäude
Einer GmbH kann der volle
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zur Errichtung eines Gebäudes
zustehen, das teilweise für betriebliche Zwecke des Unternehmens und teilweise
zu privaten Wohnzwecken von den Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden
soll. Voraussetzung ist eine entsprechend eindeutige Zuordnung des Gebäudes zum
unternehmerischen Bereich. Außerdem muss die Entscheidung bereits bei der
Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes getroffen werden.
Für den vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug oder seine Versagung kommt der vertraglichen Gestaltung eine
entscheidende Bedeutung zu. Die Gesellschaft hat für die Überlassung von Räumen
zur wohnwirtschaftlichen Nutzung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer
folgende Möglichkeiten:
·
Es
kann ein Mietvertrag gegen Entgelt abgeschlossen werden.
·
Die
Überlassung der Wohnräume kann im Anstellungsvertrag geregelt werden. Sie ist
in diesem Fall als Sachbezug Teil der Tätigkeitsvergütung.
·
Der
Wohnraum kann den Gesellschaftern unentgeltlich in ihrer Eigenschaft als
Anteilseigner überlassen werden.
Liegt ein Mietvertrag vor oder
erfolgt die Wohnraumnutzung aufgrund von Regelungen in einem Arbeitsvertrag,
handelt es sich um eine steuerfreie Vermietung. Sie führt zum Ausschluss des
Vorsteuerabzugs.
Demgegenüber betrifft die
ausschließliche und unentgeltliche Nutzung eines einer GmbH gehörenden
Wohnhauses durch ihre Gesellschafter in deren Eigenschaft als Anteilseigner den
nichtunternehmerischen Bereich der GmbH. Damit ist ein Vorsteuerabzug
ausgeschlossen, denn die Anschaffung oder Herstellung erfolgt nicht für Zwecke
der steuerpflichtigen Umsätze der Gesellschaft.
Wird das Gebäude allerdings
teilweise auch für unternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sog. gemischte
Nutzung vor. Sie eröffnet die Wahlmöglichkeit, das gesamte Gebäude dem
unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Dadurch kann der vollständige
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[44])
Forderungen von in Insolvenz
befindlichen Unternehmen, die vom Insolvenzverwalter vereinnahmt wurden, galten
bisher in voller Höhe als für die Masse vereinnahmt. Dadurch entging dem Fiskus
in den meisten Fällen der Großteil der vereinnahmten Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof[45]
hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltvereinnahmung für eine vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung auch bei der Sollbesteuerung eine
Masseverbindlichkeit ist. Damit ist sowohl bei Ist-[46]
als auch bei der Sollbesteuerung die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt
abzuführen.
Vorsteuern
aus der Herstellung von Erschließungsanlagen sind nicht abzugsfähig, wenn
Unternehmer deren unentgeltliche Übertragung auf die Gemeinde beabsichtigt
Der Bundesfinanzhof[47]
hat in Änderung seiner Rechtsprechung neue Grundsätze zum Vorsteuerabzug bei
der Herstellung von Anlagen, die Grundstücke eines Erschließungsgebiets an das
öffentliche Verkehrs- und Versorgungsnetz anbinden und die auf öffentlichen
Flächen außerhalb der zu erschließenden Grundstücke errichtet werden (öffentliche
Erschließungsanlagen), aufgestellt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Stellt der Unternehmer auf
fremdem Grund und Boden Erschließungsanlagen auf Grund eines mit der Gemeinde
abgeschlossenen Erschließungsvertrags gegen Entgelt her, kann er die ihm von
anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Errichtet der Unternehmer die
Erschließungsanlagen auf eigenem Grund und Boden und überträgt er die
Erschließungsanlagen mit dem dazu gehörenden Grund und Boden entgeltlich auf
die Gemeinde, kann er die Vorsteuern nur insoweit abziehen, als es sich um
Betriebsvorrichtungen handelt.
Beabsichtigt der Unternehmer
von Anfang an, die Erschließungsanlagen (mit oder ohne Grundstücke)
unentgeltlich auf die Gemeinde zu übertragen, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine unentgeltliche
Übertragung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer der Gemeinde zwar nicht
das Eigentum überträgt, aber die Erschließungsanlage öffentlich-rechtlich für
den Gemeingebrauch widmet, was regelmäßig der Fall sein wird.
Ermäßigte
Besteuerung von Aufstockungsbeträgen zum Transferkurzarbeitergeld
Aufstockungsbeträge zum
Transferkurzarbeitergeld, die nach Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers von
einer zur Abwicklung eingeschalteten Transfergesellschaft gezahlt werden, sind
als Entschädigungen für entgangene Einnahmen tarifermäßigt zu besteuern. So
entschied das Finanzgericht Düsseldorf.1
Die tarifermäßigte Besteuerung
nach der so genannten Fünftelregelung2 setzt voraus, dass in dem zu
versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Als
außerordentliche Einkünfte sind insbesondere Entschädigungen anzusehen, vor
allem solche, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt
werden. Neben dem erforderlichen zusammengeballten Zufluss der Einkünfte in
einem Veranlagungszeitraum müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
·
Der
Steuerpflichtige muss eine Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in
Gestalt des Verlustes von Einnahmen oder Einnahmemöglichkeiten erhalten.
·
Die
Einnahmeverluste müssen unfreiwillig erfolgen.
·
Es
darf sich nicht um Vorgänge handeln, die zur laufenden Einkünfteerzielung
gehören.
·
Die
Zahlungen müssen auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhen.
In dem hier entschiedenen Fall
wurde das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber beendet. In der
Folge wurden auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem bisherigen
Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft als Ersatz für die
Einnahmeverluste von dieser Zahlungen zur Aufstockung des
Transferkurzarbeitergeldes geleistet. Die Zahlungen waren nach Auffassung des
Gerichtes schon deshalb nicht Gegenstand der laufenden Einkünfteerzielung, weil
gar kein Beschäftigungsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber mehr bestand
und eine Transfergesellschaft ausschließlich den Zweck verfolgt, von
Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern im Rahmen einer befristeten
Beschäftigung neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln.
1 FG Düsseldorf,
Urt. v. 25.10.2010, 11 K 2909/09, LEXinform 5011603.
2 § 34
Abs. 1 EStG.
Die Freigrenze von 110 €
für die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses ist auch bei
einer sehr aufwändigen Firmenfeier angemessen. Für die Ermittlung des Über‑
oder Unterschreitens sind die Gesamtaufwendungen einschließlich der Reisekosten
für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer und die Zahl der tatsächlich
teilnehmenden Arbeitnehmer zugrundezulegen. Bei Gelegenheit der Veranstaltung
gewährte Vorteile und abgrenzbare Kostenstellen, die nicht den Arbeitnehmern
zugute kommen, sind nicht einzubeziehen. So entschied das Finanzgericht
Düsseldorf im Falle einer GmbH, deren Firmengruppe ein Jubiläum mit ca.
15.000 Anwesenden gefeiert hatte.1
Zum lohnsteuerpflichtigen
Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt.2 Bei
Betriebsveranstaltungen kann ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse
des Arbeitgebers den Entlohnungscharakter der Zuwendung in Frage stellen.3
Je höher der Wert der Bereicherung des Arbeitnehmers, desto mehr tritt ein
eigenbetriebliches Interesse zurück. Hierzu wurde eine Freigrenze bestimmt, bei
deren Überschreitung die Zuwendung in vollem Umfang steuerpflichtiger
Arbeitslohn ist. Hat der Arbeitgeber ein Interesse an einer sehr aufwändigen
Feier, muss er die entsprechende Lohnbesteuerung in Kauf nehmen.
Reisekosten zu der
Veranstaltung gehören als Kosten des äußeren Rahmens zu den Gesamtaufwendungen.
Etwas anderes gilt für Kosten, die von der Veranstaltung klar abzugrenzen sind,
zum Beispiel die Produktionskosten für eine die Veranstaltung dokumentierende
DVD.
1 FG Düsseldorf,
Urt. v. 25.10.2010, 11 K 2909/09, LEXinform 5011603.
2 § 19
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
3 BFH,
Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/00, BStBl 2006 II,
S. 442, LEXinform 5001517.
Finanzierungsanteile
in Beiträgen an eine Pensionskasse sind steuerfreie Arbeitgeberbeiträge
Ein Arbeitgeber gewährte
seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch Gruppenversicherung
bei einer Kommunalen Zusatzversorgungskasse. Die Finanzierung erfolgte durch
ein rein kapitalgedecktes System. Vom Gesamtversicherungsbeitrag von 4,8 %
des Arbeitslohns hatten die Arbeitnehmer auf Grund einer tarifvertraglichen
Regelung einen Eigenanteil von 0,9 % des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts zu tragen, den der Arbeitgeber vom Lohn einbehielt und zusammen mit
dem Arbeitgeberanteil an die Gruppenversicherung abführte.
Das Finanzgericht1
hatte entschieden, dass die Eigenanteile der Arbeitnehmer an Beiträgen zur
betrieblichen Altersversorgung nicht steuerfrei sind, wenn die Beiträge aus
verwendetem Arbeitslohn stammen und wirtschaftlich betrachtet eigene Beiträge
des Arbeitnehmers sind.
Dem widersprach der
Bundesfinanzhof2.
Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter und andere Vorteile, die für eine
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn
ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Arbeitsverhältnis
veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein
Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer für die Zukunft abzusichern.
Die Arbeitslohnqualität dieser
Leistungen hängt davon ab, ob sich der Vorgang so darstellt, als ob der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer
sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen,
wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein unentziehbarer
Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen
Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt im Zeitpunkt der
Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Beiträge zur Zukunftssicherung
der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber nur abgeführt, aber aus bereits
individuell versteuertem Nettoeinkommen geleistet werden, sind dagegen kein
Arbeitslohn.
Im Urteilsfall hatte der
Arbeitgeber bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf die
Leistungen.
1 Schleswig‑Holsteinisches FG,
Urt. v. 5.11.2008, 2 K 5/07, EFG 2009, S. 269, LEXinform 5007480.
2 BFH,
Urt. v. 9.12.2010, VI R 57/08, DB 2011, S. 688,
DStR 2011, S. 512, LEXinform 0179638.
Pauschale
Dienstwagenbesteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Finanzverwaltung folgt nun
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und hat ihre Nichtanwendungserlasse zu
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2008 aufgehoben.1
Nach dem BMF-Schreiben vom
1. April 2011 gilt Folgendes:
Für die Anwendung der
Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren mit 0,002 % des
Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt hat der Arbeitnehmer
kalendermonatlich gegenüber dem Arbeitgeber mit Datumsangabe schriftlich zu
erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Die bloße Anzahl der Tage
(ohne Datumsangabe) reicht nicht aus. Die Erklärung des Arbeitnehmers hat der
Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Aus Vereinfachungsgründen wird
es nicht beanstandet, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des
Vormonats zugrunde gelegt wird (also z. B. für den Lohnsteuerabzug
Mai 2011 die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers für April 2011).
Für die Einzelbewertung der
Fahrten sieht die Finanzverwaltung eine jahresbezogene Begrenzung auf
180 Fahrten vor. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten lehnt sie
ab. Dies führt dazu, dass sich bei einer Einzelbewertung in einzelnen Monaten
auch ein höherer Vorteil als 0,03 % ergeben kann, auf das Kalenderjahr
gesehen aber eine Begrenzung auf 0,36 % (180 Fahrten á 0,002 % =
12 Monate á 0,03 %) erfolgt.
1 BMF‑Schreiben
v. 01.04.2011, IV C 5 ‑ S 2334/08/10010,
LEXinform 5233237.
[1] BFH, Urt. v. 13.1.2011, VI R 61/09, DStR 2011, S. 521, LEXinform 0927798.
[2] Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung v. 17.2.2011, Bt‑DrS‑17/4802, LEXinform 0435977
[3] BAG, Urt. v. 28.10.2010, 8 AZR 547/09, DB 2011, S. 305, LEXinform 1569576.
[4] FG Nürnberg, Urt. v. 25.3.2010, 4 K 654/2008, (Revision eingelegt, Az. BFH: II R 33/10), EFG 2011, S. 347, LEXinform 5010787.
[5] BFH, Urt. v. 15.12.2010, II R 41/08, BFH/NV 2011, S. 665, DStR 2011, S. 408, DB 2011, S. 509. LEXinform 0179456.
[6] BFH, Urt. v. 24.2.2011, VI R 16/10, DStR 2011, S. 713, DB 2011, S. 850, LEXinform 0927861.
[7] BFH, Urt. v. 18.1.2011, X R 14/09, DStR 2011, S. 662, DB 2011, S. 794, LEXinform 0179659.
[8] FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 14.10.2010, 3 K 2555/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 99/10), EFG 2011, S. 339, LEXinform 5011106.
[9] FG Köln, Urt. v. 9.9.2010, 10 K 944/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 56/10), EFG 2011, S. 316, LEXinform 0435763.
[10] § 3 Nr. 63 EStG.
[11] BFH, Urt. v. 9.12.2010, VI R 57/08, DStR 2011, S. 512, LEXinform 0179638.
[12] BFH, GrS 4‑6/89, Beschl. v. 5.7.1990, BStBl 1990 II, S. 847, LEXinform 0096396.
[13] BFH, Urt. v. 8.12.2010, X R 35/10, LEXinform 0928011.
[14] BFH, Urt. v. 9.12.2010, VI R 14/09, DStR 2011, S. 569, DB 2011, S. 685, LEXinform 0179900.
[15] BFH, Urt. v. 26.1.2011, VIII R 3/10, LEXinform 0927560.
[16] § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[17] BFH, Urt. v. 15.12.2010, VIII R 50/09, DStR 2011, S. 563, DB 2011, S. 684, LEXinform 0927477.
[18] BFH, Urt. v. 24.2.2011, VI R 66/10, DStR 2011, S. 716, DB 2011, S. 852, LEXinform 0928038.
[19] BFH, Urt. v. 17.11.2010, I R 76/09, BFH/NV 2011, S. 674, DB 2011, S. 508, DStRE 2011, S. 429, LEXinform 0927340.
[20] DBA-Schweiz, Art. 15a.
[21] BFH, Urt. v. 7.12.2010, IX R 40/09, BFH/NV 2011, S. 693, DStR 2011, S. 401, LEXinform 0927425.
[22] § 8c KStG.
[23] DBA-Schweiz 1971/1992, Art. 21.
[24] BFH, Beschl. v. 8.12.2010, I R 92/09, BFH/NV 2011, S. 695, DB 2011, S. 564, LEXinform 0927342.
[25] BFH, Urt. v. 15.9.2010, X R 11/08, LEXinform 0588921.
[26] DBA‑Großbritannien, Art. VIII Abs. 1.
[27] BFH, Urt. v. 9.12.2010, I R 49/09, BFH/NV 2011, S. 698, DStR 2011, S. 449, DB 2011, S. 564, LEXinform 0179975.
[28] BFH, Urt. v. 20.10.2010, I R 117/08, BFH/NV 2011, S. 669, DStRE 2011, S. 412, LEXinform 0927674.
[29] § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG.
[30] BFH, Beschl. v. 2.2.2011, VI R 15/10, DStR 2011, S. 562, DB 2011, S. 687, LEXinform 0927697.
[31] BFH, Urt. v. 9.12.2010, VI R 42/09, DB 2011, S. 685, LEXinform 0927417.
[32] BFH, Urt. v. 3.11.2010, I R 98/09, BFH/NV 2011, S. 671, DStR 2011, S. 403, LEXinform 0927443.
[33] § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG.
[34] OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2010, 9 W 136/10, DStR 2011, S. 487, LEXinform 1568903.
[35] BFH, Urt. v. 15.12.2010, II R 45/08, BFH/NV 2011, S. 709, DStR 2011, S. 310, DB 2011, S. 457, LEXinform 0179355.
[36] BFH, Urt. v. 22.12.2010, I R 58/10, BFH/NV 2011, S. 711, DStR 2011, S. 406, LEXinform 0927843.
[37] BSG, Urt. v. 1.3.2011, B 7 AL 2/10 R, DB 10/2011, M 17.
[38] BFH, Urt. v. 27.1.2011, V R 21/09, LEXinform 0927369.
[39] BFH, Urt. v. 1.12.2010, XI R 46/08, BFH/NV 2011, S. 712, DStR 2011, S. 362, DB 2011, S. 459, LEXinform 0179557.
[40] BFH, Urt. v. 27.1.2011, V R 38/09, DStR 2011, S. 454, BFH/NV 2011, S. 727, DB 2011, S. 565, LEXinform 0179946.
[41] § 3a Abs. 1 S. 1 UStG.
[42] BFH, Urt. v. 13.1.11, V R 63/09, LEXinform 0927615.
[43] Niedersächsisches FG, Urt. v. 2.9.2010, 5 K 95/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 30/10), EFG 2011, S. 388, LEXinform 5011085.
[44] BFH, Urt. v. 12.1.2011, XI R 9/08, DStR 2011, S. 570, DB 2011, S. 690, LEXinform 0588853.
[45] BFH, Urt. v. 9.12.2010, V R 22/10, DStR 2011, S. 720, DB 2011, S. 857, LEXinform 0927744.
[46] BFH, Urt. v. 29.1.2009, V R 64/07, BStBl 2009 II, S. 682, LEXinform 0588442.
[47] BFH, Urt. v. 13.1.2011, V R 12/08, BFH/NV 2011, S. 721, DStR 2011, S. 465, DB 2011, S. 569, LEXinform 0179077.

