News Zusammenfassung Juni 2011

 

 

Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren hat keine Bindungswirkung für die Veranlagung

Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug auf Grund einer falschen Lohnsteueranrufungsauskunft betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsstättenfinanzamt und Arbeitgeber. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers ist das zuständige Wohnsitzfinanzamt an diese Auskunft nicht gebunden. Das Amt kann die richtige Versteuerung im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers durchführen.

Unabhängig davon ist das Betriebsstättenfinanzamt berechtigt, eine fehlerhafte Anrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen zu widerrufen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])

 

 

Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert

Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen:

·       Es muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind Teilselbstanzeigen daher nicht mehr möglich.

·       Beträgt die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr als 50.000 € je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin Straffreiheit gewährt. Bei Veranlagungssteuern bedeutet „je Tat“ pro Veranlagungszeitraum.

·       Bei Überschreitung der 50.000 €-Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die Staatskasse und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist erfolgen.

·       Die Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen. Damit wird der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, vorverlegt. Bisher war der Beginn einer steuerlichen Prüfung maßgeblich.

(Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz[2])

 


 

Keine Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Ein Arbeitnehmer braucht seinem Arbeitgeber die durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen Kosten nur dann zu erstatten, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer bestand und er einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Steht bei der Erteilung eines Überwachungsauftrags aufgrund einer vorhergehenden Beobachtung bereits fest, dass der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhalten hat, so braucht er dem Arbeitgeber die Kosten der weiteren Observierung nicht zu erstatten, wenn die weitere Überwachung keinen Beitrag zur Beseitigung der Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung mehr leisten konnte.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht[3] im Falle eines Mitarbeiters entschieden, der vom 14. bis zum 23.1.2004 und infolge mehrerer weiterer Observierungsaufträge bis zum 27.2.2004 von einem Detektiv beobachtet wurde. Bezüglich des ersten Beobachtungszeitraums habe nach dem festgestellten Sachverhalt kein konkreter Tatverdacht bestanden, so dass eine Erstattung der Detektivkosten für diesen Zeitraum ausscheidet. Während dieses ersten Beobachtungszeitraums sei der Mitarbeiter allerdings einer vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit, begangen u. a. am 22.1.2004, überführt worden. Als der Arbeitgeber am 23.1.2004 eine Verlängerung der Beobachtung ab dem 26.1.2004 in Auftrag gab, sei dies nicht mehr notwendig gewesen, so dass auch für diesen Zeitraum keine Kostenerstattung verlangt werden könne.

 


 

Einzahlungen auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer

Vor allem Eheleute richten häufig bei der Bank Gemeinschaftskonten ein. Unterschieden wird zwischen Und-Konto und Oder-Konto. Und-Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute, bei denen nur alle Inhaber des Kontos gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind. Oder-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen jeder Kontoinhaber allein zur Verfügung berechtigt ist. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner. Jeder von ihnen kann Beträge abheben, das Konto überziehen und auflösen.

Für ein Oder-Konto von Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für das Gemeinschaftskonto eingezahlt oder verdient hat, kann das Finanzamt zu einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Eheleuten vorgelegen hat. Andere Zurechnungsabreden im Innenverhältnis sind möglich, dann aber im Problemfall eine Beweisfrage. Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung ist nur möglich, wenn die Beteiligten dies ernsthaft und eindeutig vereinbart haben und eine dieser Vereinbarung entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können. Eine schriftliche Regelung zum Innenverhältnis, nach der das Guthaben etwa ausschließlich dem alleinverdienenden Ehemann zusteht, ist zu überlegen. Allerdings sind die Folgen bei der Erbschaft zu beachten.

Das Finanzgericht Nürnberg[4] hat Folgendes entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Jahreswert eines Nutzungsrechts kann nicht höher sein als 1/18,6 des nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werts des genutzten Gegenstands

Verzichtet ein Nießbraucher auf sein Nießbrauchsrecht, unterliegt der Verzicht der Schenkungsteuer. Hatte der Nießbraucher den Gegenstand (regelmäßig ein Grundstück) vermietet, ermittelt sich der Wert des Nießbrauchs nach der Jahreskaltmiete, multipliziert mit einem Vervielfältiger, der sich nach dem Alter des Nießbrauchers richtet. Der Jahreswert des Nutzungsrechts darf aber nicht den Grundstückswert geteilt durch 18,6 übersteigen. Der Wert des Nutzungsrechts kann nämlich nicht höher sein als der Wert des genutzten Gegenstands und 18,6 ist der höchste Vervielfältiger. Als Grundstückswert ist nicht der Verkehrswert anzusetzen, sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert.

Beispiel:

Jahreswert des Nutzungsrechts 80.000 €, Vervielfältiger 9,000. Verkehrswert des Grundstücks 1,5 Mio. €, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert beträgt 1 Mio. €.

Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer bei Verzicht auf das Nutzungsrecht sind nicht 720.000 € (80.000 x 9,000), sondern 483.870 € (1 Mio. : 18,6 x 9,000).

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[5])

 


 

Außergewöhnliche Belastung bei behinderungsbedingten Umbaukosten

Der Bundesfinanzhof[6] hat seine Rechtsprechung zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestätigt und die Aufwendungen von Eltern für ihre seit der Geburt schwerbehinderte Tochter (Grad der Behinderung 100 %) zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.

Ggf. müsse ein Sachverständigengutachten durch die Finanzverwaltung eingeholt werden, um die Frage zu klären, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung veranlasst sind.

Eltern hatten ein Grundstück erworben und das Haus behindertengerecht umgebaut, was auch durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse, die Zuschüsse gewährte, bestätigt wurde. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

 


 

Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung der Einzelkosten und der angemessenen Teile der Gemeinkosten einen jährlichen Aufwand von 1.070 € berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10‑fachen Betrag an.

Der Bundesfinanzhof[7] folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf 5.885 €.

 


 

Die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung in der Bilanz eines Großbetriebs ist zulässig

Für Schulden, für die ein Unternehmer wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, muss er in der Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Rückstellungen werden in der Steuerbilanz grundsätzlich mit den Kosten in Ansatz gebracht, die der Unternehmer zur Begleichung der ungewissen Verbindlichkeit aufwenden muss. Die Rückstellung ist für Zwecke der Steuerbilanz unter Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 % abzuzinsen.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg[8] hat entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig ist. Zu erfassen sind die auf den Prüfer entfallenden Sachkosten und die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebsprüfung stattfindet, reicht zur Bildung der Rückstellung aus. Bei einem als Großbetrieb eingestuften Unternehmen besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der Durchführung der Betriebsprüfung ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Unternehmen, die der Außenprüfung (Betriebsprüfung) unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eingeordnet. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Die Merkmale für die Einordnung in diese Größenklassen werden von den obersten Finanzbehörden der Länder gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

 


 

Die Kosten für ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig.

Diese Abzugsbeschränkung besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[9] nicht für ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer. Nach der Urteilsbegründung liegt ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann. Hat ein Arbeitszimmer keinen unmittelbaren Zugang von der Wohnung aus und ist es nur über einen Bereich zu erreichen, der auch von fremden Personen benutzt werden kann, liegt folglich ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers für Beiträge an eine Pensionskasse sind wie Arbeitgeberbeiträge steuerfrei

Erbringt ein Arbeitgeber Versicherungsbeiträge zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse, sind diese Beiträge auch dann steuerfrei[10], wenn der Arbeitnehmer mit einem Teil dieser Beiträge belastet wird. Es kommt allein darauf an, wer die Versicherungsbeiträge im Außenverhältnis schuldet und nicht wer mit diesen Beiträgen wirtschaftlich belastet wird. Ist also der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegenüber der Pensionskasse beitragspflichtig, können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei aufgewendet werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[11])

 


 

Gefährdung des Sonderausgabenabzugs für Versorgungsleistungen aufgrund unentgeltlicher Übertragung von Vermögen

Die Anerkennung von Versorgungsleistungen als abzugsfähige Sonderausgaben beruht auf dem Gedanken, dass sich der Vermögensübergeber Erträge seines Vermögens in Gestalt der Versorgungsleistungen vorbehält.[12] Sie sind zukünftig vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaften.

Wird vom Vermögensübernehmer das derart belastete Vermögen veräußert und soll trotzdem der Sonderausgabenabzug erhalten bleiben, ist der erzielte Nettoerlös in ein anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen zu reinvestieren. Dabei ist zwingend zu beachten, dass bei der Veräußerung von ertraglosem Vermögen die Zustimmung des Vermögensübergebers erforderlich ist. Darauf kann bei der Veräußerung von ausreichend ertragbringendem Vermögen verzichtet werden.

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat der Bundesfinanzhof[13] den weiteren Sonderausgabenabzug einer Tochter abgelehnt, die im Rahmen einer früheren Grundstücksübernahme von ihrer Mutter mit dieser die Zahlung einer dauernden Last vereinbart hatte. Die Tochter hatte das so belastete Grundstück veräußert und ihrem Ehemann den Veräußerungserlös zur Verwendung in seinem Unternehmen überlassen. Es wurden ihr für die Hingabe des Geldbetrags keine Gesellschaftsrechte und auch kein anderer Gegenwert eingeräumt. Für die Beurteilung war es unerheblich, dass es sich um das Betriebsvermögen des Ehemanns handelte. Die nach der Grundstücksveräußerung weiter gezahlten Versorgungsleistungen wurden nicht mehr als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung stehend angesehen.

 


 

Heimunterbringungskosten wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Krankheit Ursache für die Behinderung ist und damit die Heimunterbringungskosten als Krankheitskosten zu qualifizieren sind.

Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist ein amtsärztliches Attest nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn ein von einem fachkundigen Arzt erstelltes Gutachten die Notwendigkeit der Unterbringung bestätigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[14])

 


 

Insolvenzverwaltertätigkeit ist sonstige selbständige Arbeit

Eine aus einem Dipl.-Ökonom und einem beratenden Betriebswirt bestehende Partnerschaftsgesellschaft wickelte pro Jahr rd. 18 Unternehmer- und 18 Verbraucherinsolvenzen ab. Dazu bediente sich die Gesellschaft bei der Abwicklung der Fälle auch diverser Mitarbeiter.

Während die Finanzverwaltung die Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich qualifiziert hat, sah der Bundesfinanzhof[15] sie als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit an, für die keine Gewerbesteuer anfällt. Das Gericht sieht es als entscheidend an, dass die Berufsträger trotz einer Vielzahl von Mitarbeitern noch leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Im zu entscheidenden Fall waren 34 Mitarbeiter (in der Spitze) tätig.

Es bleibt abzuwarten, welche Grenze der Bundesfinanzhof in weiteren Fällen ziehen wird.

 


 

Keine Gewerbesteuer für Insolvenzverwaltertätigkeit

Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters führt zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit.[16] Das gilt selbst dann, wenn er qualifizierte Mitarbeiter an der Abwicklung einzelner Insolvenzverfahren beteiligt. Es gibt keine sachliche Begründung für eine Ungleichbehandlung zwischen einem zulässigerweise mitarbeiterbeschäftigenden Rechtsanwalt und einem mitarbeiterbeschäftigenden Insolvenzverwalter.

Entscheidend ist allein, dass der Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Diese Attribute liegen vor, wenn er über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Entscheidungskompetenz in Zweifelsfällen seine höchstpersönliche Leitungsfunktion ausübt.

Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof[17] seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass der Einsatz von Mitarbeitern zur Gewerblichkeit der Betätigung einer im Übrigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden Person führen kann.

 


 

Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt

Mehraufwendungen für Verpflegungen können durch Ansatz gestaffelter Pauschbeträge (entsprechend der Dauer der Abwesenheit) berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstellen oder auf einem Fahrzeug tätig sind. In der Regel ist der Abzug auf drei Monate beschränkt.

Der Bundesfinanzhof[18] hat seine Rechtsprechung geändert. Danach findet die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit (auch bei Seereisen) keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts beschäftigt. Die Mehraufwendungen sind deshalb zeitlich unbegrenzt abzugsfähig.

 


 

Nichtrückkehrtage für Grenzgänger im DBA-Schweiz

Ein Arbeitnehmer war für seinen Schweizer Arbeitgeber an 47 Tagen in einem amerikanischen Tochterunternehmen in den USA und an weiteren 25 Tagen im außereuropäischen Ausland oder in Deutschland beruflich tätig. Für diesen Fall war durch den Bundesfinanzhof[19] zu klären, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht für den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und in der Schweiz tätigen Grenzgänger zusteht. Für die Beantwortung der Fragestellung kam es entscheidend auf die Auslegung des Begriffs der Nichtrückkehrtage an:

·       Als Nichtrückkehrtage (NRT) werden Tage angesehen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

·       Grenzgänger ist aus deutscher Sicht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person, die in der Schweiz arbeitet und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Die steuerlich günstige Grenzgängerregelung[20] ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Arbeitnehmer mehr als 60 NRT anfallen. Für die Berechnung von schädlichen NRT sind für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein NRT vorliegt, sind die folgenden grundsätzlichen Aussagen gemacht worden:

·       Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten sind keine NRT.

·       Der Rückkehrtag einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten zählt nicht als NRT.

·       Als NRT gilt der Tag, an dem der Arbeitnehmer eine Rückreise beginnt, die erst am Folgetag endet.

·       Der Tag, an dem ein Arbeitnehmer für einen nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, ist kein NRT.

·       Als Tätigkeit für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber gilt die Entsendung zu einer Tochtergesellschaft, um dort die Interessen des Schweizer Arbeitgebers wahrzunehmen.

Zu beachten ist, dass nach deutscher Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens die durch ein Arbeitsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber erzielten Einkünfte aus einer in Deutschland oder einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit nicht aus der Schweiz stammen. Eine darauf erhobene Schweizer Steuer kann bei der Ermittlung der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte abgezogen werden.

 


 

Ringweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch

Mehrere Gesellschafter waren wesentlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH machte erhebliche Verluste, die die Gesellschafter einkommensteuerlich nicht geltend machen konnten. Sie verkauften gegenseitig die GmbH-Anteile zu einem Preis, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lag. Den Differenzbetrag machten sie als Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung einkommensteuermindernd geltend.

Das Finanzamt meinte, die ringweise Anteilsveräußerung sei ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur aus steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es erkannte deswegen die Verluste nicht an.

Der Bundesfinanzhof[21] entschied, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil es den Gesellschaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräußern.

Vorsicht: Der Verlustvortrag der GmbH kann verloren gehen, wenn es sich um einen steuerschädlichen Mantelkauf handelt.[22]

 


 

Schweizer Altersrente unterliegt dem deutschen Besteuerungsrecht

Altersrenten aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis als Angestellter eines nach Schweizer Recht öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers sind in Deutschland steuerpflichtig. Sie beruhen auf Beitragsleistungen vom Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber während der Beschäftigungszeit. Es handelt sich nicht um eine Vergütung aus einem öffentlichen Dienst. Die Zahlungen aus der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversorgung (AHV) sind vielmehr vergleichbar mit Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Anrechnung der von der Pensionskasse einbehaltenen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführten Quellensteuer auf die Einkommensteuer ist nicht möglich. Die Schweiz hat kein Quellenbesteuerungsrecht. Eine Abführung von Quellensteuer steht nicht in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen. Das Besteuerungsrecht wird der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen.[23]

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[24])

 


 

Sonderausgabenabzug für Vereins- und Stiftungsspenden

Der zusätzliche Spendenabzug für Zuwendungen an Stiftungen bis zur Höhe von 20.450 € in der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006 lässt sich nicht auf Vereinsspenden ausdehnen und ist verfassungsgemäß. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.[25]

Ein Spender hatte geklagt, weil die von ihm 2002 geleisteten Spenden nur mit einer Quote von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (damalige Rechtslage) zum Abzug zugelassen wurden. Nach seiner Ansicht war die unterschiedliche Abziehbarkeit von Zuwendungen an Stiftungen auf der einen Seite und an Vereine auf der anderen Seite verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Er berief sich dabei auf die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2007, wonach die Quote der abziehbaren Spenden auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben wurde. Zusätzlich wurde ein Höchstbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung mit einer Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Das Gericht dagegen hält den erhöhten Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen bis einschließlich 2006 für verfassungsrechtlich unbedenklich.

 


 

Spannungsverhältnis zwischen „Claw-back-Besteuerung“ in Großbritannien und deutscher Veräußerungsgewinnbesteuerung

Eine Limited Partnership in Großbritannien war Eigentümerin eines dort belegenen Immobilienbestands, den sie ein Jahr nach dem Erwerb mit Gewinn veräußerte. Da an der Gesellschaft deutsche Kapitalgesellschaften beteiligt waren, stellte sich die Frage, ob in Deutschland eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgen durfte. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien darf der Staat die Besteuerung vornehmen, in dem das Grundstück liegt.[26] Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang, dass in Großbritannien aus der Immobilienveräußerung lediglich die bis dahin in Anspruch genommenen Abschreibungen einer Besteuerung unterworfen werden (Claw-back-Besteuerung).

Das Steuerrecht des Vereinigten Königreichs unterscheidet zwischen der Gewinnbesteuerung aus Einkünften (gains) und von Vermögen (capital gains). Letztere führt zu einer ermäßigten Besteuerung. Die „Gains-Besteuerung“ kann in diesem Zusammenhang als laufende, die „Capital-gains-Besteuerung“ als Versteuerung eines Veräußerungsgewinns verstanden werden. Dabei ordnet das britische Recht die Rückabwicklung der Abschreibungen (claw back) der laufenden Gewinnbesteuerung zu.

Der Unterschied zur deutschen Besteuerung liegt darin, dass in Deutschland der vollständige Gewinn aus der Veräußerung besteuert wird. Dabei wirken sich auch in Anspruch genommene Abschreibungen auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns aus. Im Vereinigten Königreich wird auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns verzichtet. Lediglich in der Vergangenheit in Anspruch genommene Steuervorteile, u. a. Abschreibungen, werden rückgängig gemacht.

Da der Gewinn in Großbritannien besteuert werden darf, ist er grundsätzlich von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Dies gilt aber nur, wenn der Gewinn im Vereinigten Königreich auch steuerpflichtig ist. Das ist aber, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Aus diesem Grund darf die Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie in Deutschland besteuert werden, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht lediglich zur „Claw-back-Besteuerung“ führt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[27])

 


 

Spin-Off-Dividenden einer ausländischen Aktiengesellschaft können bis 2008 steuerpflichtige Kapitaleinkünfte sein

Von Spin-Off-Dividenden spricht man, wenn dem Aktionär einer Muttergesellschaft neben oder anstatt einer Bardividende Aktien einer Tochtergesellschaft zugeteilt werden. Dabei wird der Aktionär aber nicht reicher, weil sich der Aktienwert der Muttergesellschaft um den Wert der zugeteilten Aktien der Tochtergesellschaft mindert.

Der Bundesfinanzhof[28] hatte zu entscheiden, ob Spin-Off-Dividenden einer ausländischen Aktiengesellschaft steuerpflichtig sind. Danach ist ausschlaggebend, ob nach dem ausländischen Handels‑ und Gesellschaftsrecht eine Kapitalrückzahlung oder Gewinnausschüttung vorliegt. Die Kapitalrückzahlung ist nicht steuerpflichtig. Handelt es sich um eine Gewinnausschüttung und ist der Aktionär im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Inhaber der Aktien, sind die Spin-Off-Dividenden steuerpflichtig.

Tipp: Ab 2009 sind ausländische Spin-Off-Dividenden durch die Neuregelungen zur Abgeltungsteuer regelmäßig nicht steuerpflichtig.[29]

 


 

Umgekehrte Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Unterhält ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung und kann er die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antreten, sind die Besuchsfahrten des anderen Ehegatten keine Werbungskosten. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie darauf, dass nur einem Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen können. Die Aufwendungen des Ehegatten in diesem Zusammenhang sind privat veranlasst und damit auch nicht abzugsfähig.

Dies wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[30])

 


 

Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt

Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, ist diese Reise beruflich veranlasst. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Auch die Aufwendungen für eine Fortbildungsreise nach Jordanien (so genannte Tertiatskursfahrt) sind als Werbungskosten abzugsfähig. Bei dem Tertiatskurs handelt es sich um eine verpflichtende Fortbildung für Priester. Damit ist eine berufliche Veranlassung gegeben mit der Folge, dass die dadurch entstandenen Aufwendungen Werbungskosten darstellen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[31])

 


 

 

Zahlungen an Destinatäre einer Stiftung können kapitalertragsteuerpflichtig sein

Destinatäre sind Personen, die satzungsgemäß von den Auszahlungen einer Stiftung profitieren. Können sie deren Auszahlungsverhalten beeinflussen, muss die Stiftung von den Auszahlungen Kapitalertragsteuern einbehalten. Unterlässt sie dies, kann sie vom Finanzamt als Haftende in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Ist ein Haftungsbescheid ergangen, sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden. Dabei sind die Namen und Anschriften sowie die zuständigen Finanzämter der Destinatäre mitzuteilen. In diesem Fall muss das Finanzamt zunächst feststellen, ob die Destinatäre die Einkünfte versteuert haben. Ist dies der Fall, muss der Haftungsbescheid aufgehoben werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[32])

 

 

Keine Fortsetzung der GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren

Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist eine Fortsetzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht gelöscht ist. Die Fortsetzung einer GmbH nach deren Insolvenz ist nur bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder der Bestätigung eines Insolvenzplanes, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht,[33] zulässig.

(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Celle[34])

 


 

Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, auch wenn die Anteile anschließend veräußert werden

Grunderwerbsteuer fällt auch an, wenn nicht Grundstücke, sondern Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (z. B. GmbH) verkauft werden und dadurch mindestens 95 % der Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigen.

Beispiel:

A und B sind zu je 50 % Anteilseigner einer GmbH, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören. Verkauft B seinen Anteil an A, löst dies Grunderwerbsteuer aus.

Dies gilt selbst dann, wenn A unmittelbar anschließend die gesamte Beteiligung weiterveräußern und damit erneut Grunderwerbsteuer auslösen würde.

Die Grunderwerbsteuer entsteht auch, wenn die vorgenannten Vorgänge sich zwischen organschaftlich verbundenen oder zu demselben Konzern gehörenden Gesellschaften abspielen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[35])

 


 

Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd

Die A‑GmbH veräußerte 2002 an C ihre Anteile an der B‑GmbH mit Gewinn, der körperschaftsteuerfrei war. Der Kaufpreis wurde aber nicht sofort bezahlt, sondern als Forderung aktiviert. Diese fiel 2004 mangels Zahlungsfähigkeit des C aus. Die A‑GmbH machte den Verlust 2004 steuermindernd geltend.

Der Bundesfinanzhof[36] entschied zu Ungunsten der A‑GmbH, weil der spätere Ausfall der Kaufpreisforderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirkt. Wenn der Veräußerungsgewinn steuerfrei war, kann der Verlust der Kaufpreisforderung nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

 


 

 

Unangekündigte Außenprüfung

Wenn die Bundesagentur für Arbeit in den Räumen einer GmbH wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lohnabrechnung einer Mitarbeiterin eine unangekündigte Außenprüfung durchführen möchte, hat sie vorher eine sogenannte Ermessensprüfung durchzuführen, d. h. die für und gegen eine solche Maßnahme sprechenden Umstände miteinander abzuwägen. Unterlässt sie dies, ist die Prüfung unzulässig.

Dies hat das Bundessozialgericht[37] entschieden. Zwar liege in einer unangekündigten Außenprüfung als solcher kein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Grundgesetzes oder der Europäischen Menschenrechtskonvention, eine derartige Maßnahme sei aber nur nach Abwägung aller Umstände zulässig.

 


 

Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit

Entscheidend für die Steuerbarkeit einer Tätigkeit ist, dass diese einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit entspricht. Betätigt sich jemand nicht wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler, ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Dies hat der Bundesfinanzhof[38] im Fall einer GmbH entschieden, die über mehrere Jahre Neufahrzeuge und Oldtimer angeschafft und museumsartig in einer Tiefgarage eingelagert hatte. Die GmbH habe sich wie ein privater Sammler verhalten.

 


 

Haus-Notruf-Dienst eines Vereins für Rettungsdienste umsatzsteuerfrei, aber nicht notärztlicher Transportdienst und Menüservice

Das Entgelt, das ein Verein für einen Haus-Notruf-Dienst erhält, ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[39] entgegen dem deutschen Recht auch für Vereine, die weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen Verband als Mitglied angeschlossen sind. Diese Vereine können sich zumindest in den Fällen unmittelbar auf die Steuerbefreiung auf Grund der Umsatzsteuer-Richtlinie der Europäischen Union berufen, in denen die Sozialversicherung die Kosten, wenn auch nur zum Teil, übernimmt.

Demgegenüber ist ein notärztlicher Transportdienst eines nicht amtlich anerkannten und auch keinem anerkannten Verband angeschlossenen Vereins weder nach nationalem noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Verein seine Leistungen unmittelbar mit dem Notarzt, und nicht mit dem Patienten bzw. dessen Krankenkasse, abrechnet.

Der Menüservice eines solchen Vereins ist keinesfalls von der Umsatzsteuer befreit.

 


 

Kein Vorsteuerabzug bei einem steuerfreien Beteiligungsverkauf

Bezieht ein Unternehmer für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf Beratungsleistungen, kann er daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Beratungsleistungen stehen nämlich im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung. Daran ändert auch die mittelbare Absicht des Unternehmers nichts, mit dem Veräußerungserlös seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken.

In einem vom Bundesfinanzhof[40] entschiedenen Fall hielt ein Industrieunternehmen 99 % der Aktien an einer Aktiengesellschaft. Bei der Veräußerung der Anteile berieten eine Anwaltskanzlei und eine Investmentbank. Die in den Rechnungen der Berater ausgewiesene Umsatzsteuer wollte das Industrieunternehmen, welches ansonsten steuerpflichtige Umsätze ausführt, als Vorsteuer abziehen. Das Gericht versagte den Vorsteuerabzug, weil der direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Veräußerung maßgeblich ist.

Hinweis: Bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen wäre ein Vorsteuerabzug in Betracht gekommen. Dafür hätte das Industrieunternehmen jedoch alle Anteile an der Tochter-Aktiengesellschaft halten und veräußern müssen. Im Rahmen einer Organschaft müsste, damit eine Geschäftsveräußerung angenommen werden kann, zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen werden. Darüber hinaus müsste der Erwerber beabsichtigen, eine Organschaft zu der Gesellschaft, deren Anteile übertragen worden sind, zu begründen.

 


 

Ort der Leistung bei Übernahme radioaktiver Strahlenquellen

Die Übernahme im Ausland befindlicher ausgedienter Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer unterliegt der deutschen Umsatzbesteuerung.

Ein deutsches Recyclingunternehmen übernahm im Ausland radioaktive Stoffe von seinen Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) und verwertete diese im Inland. Zur Verwertung gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die sog. Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland.

Die Leistungen des Recyclingunternehmens sind als Einheit anzusehen, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liegt. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehört, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt[41]. Das deutsche Recyclingunternehmen betrieb sein Unternehmen von einem Ort im Inland aus, sodass seine Leistungen der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])

 


 

Provisionserlöse aus der Vermittlung von Mitgliedern für Vereine im EU-Ausland sind im Inland nicht umsatzsteuerbar

In einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht[43] war streitig, ob Provisionen aus einer Mitgliederwerbung zu Gunsten ausländischer Vereine steuerbar und steuerpflichtig waren. Die Mitgliederwerbung fand überwiegend für Tierhilfswerke in Österreich und den Niederlanden statt. Die Vermittlung erfolgte im Auftrag einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft, es war ein Vertrag zur Werbung von Mitgliedern abgeschlossen. Für jede vermittelte Mitgliedschaft hatte der deutsche Verein Anspruch auf Provisionen.

Das Finanzgericht entschied, dass es sich bei diesen Vermittlungsleistungen um Leistungen handelt, die an dem Ort erbracht werden, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Der Ort der Vermittlungsleistung liege nicht im Inland, deshalb seien die Provisionen in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Recht auf Vorsteuerabzug einer GmbH aus ihren Herstellungskosten für ein gemischt genutztes Gebäude

Einer GmbH kann der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zur Errichtung eines Gebäudes zustehen, das teilweise für betriebliche Zwecke des Unternehmens und teilweise zu privaten Wohnzwecken von den Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden soll. Voraussetzung ist eine entsprechend eindeutige Zuordnung des Gebäudes zum unternehmerischen Bereich. Außerdem muss die Entscheidung bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes getroffen werden.

Für den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug oder seine Versagung kommt der vertraglichen Gestaltung eine entscheidende Bedeutung zu. Die Gesellschaft hat für die Überlassung von Räumen zur wohnwirtschaftlichen Nutzung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Möglichkeiten:

·       Es kann ein Mietvertrag gegen Entgelt abgeschlossen werden.

·       Die Überlassung der Wohnräume kann im Anstellungsvertrag geregelt werden. Sie ist in diesem Fall als Sachbezug Teil der Tätigkeitsvergütung.

·       Der Wohnraum kann den Gesellschaftern unentgeltlich in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner überlassen werden.

Liegt ein Mietvertrag vor oder erfolgt die Wohnraumnutzung aufgrund von Regelungen in einem Arbeitsvertrag, handelt es sich um eine steuerfreie Vermietung. Sie führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

Demgegenüber betrifft die ausschließliche und unentgeltliche Nutzung eines einer GmbH gehörenden Wohnhauses durch ihre Gesellschafter in deren Eigenschaft als Anteilseigner den nichtunternehmerischen Bereich der GmbH. Damit ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, denn die Anschaffung oder Herstellung erfolgt nicht für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze der Gesellschaft.

Wird das Gebäude allerdings teilweise auch für unternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sog. gemischte Nutzung vor. Sie eröffnet die Wahlmöglichkeit, das gesamte Gebäude dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Dadurch kann der vollständige Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[44])

 


 

Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall

Forderungen von in Insolvenz befindlichen Unternehmen, die vom Insolvenzverwalter vereinnahmt wurden, galten bisher in voller Höhe als für die Masse vereinnahmt. Dadurch entging dem Fiskus in den meisten Fällen der Großteil der vereinnahmten Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof[45] hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltvereinnahmung für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit ist. Damit ist sowohl bei Ist-[46] als auch bei der Sollbesteuerung die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

 


 

Vorsteuern aus der Herstellung von Erschließungsanlagen sind nicht abzugsfähig, wenn Unternehmer deren unentgeltliche Übertragung auf die Gemeinde beabsichtigt

Der Bundesfinanzhof[47] hat in Änderung seiner Rechtsprechung neue Grundsätze zum Vorsteuerabzug bei der Herstellung von Anlagen, die Grundstücke eines Erschließungsgebiets an das öffentliche Verkehrs- und Versorgungsnetz anbinden und die auf öffentlichen Flächen außerhalb der zu erschließenden Grundstücke errichtet werden (öffentliche Erschließungsanlagen), aufgestellt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Stellt der Unternehmer auf fremdem Grund und Boden Erschließungsanlagen auf Grund eines mit der Gemeinde abgeschlossenen Erschließungsvertrags gegen Entgelt her, kann er die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Errichtet der Unternehmer die Erschließungsanlagen auf eigenem Grund und Boden und überträgt er die Erschließungsanlagen mit dem dazu gehörenden Grund und Boden entgeltlich auf die Gemeinde, kann er die Vorsteuern nur insoweit abziehen, als es sich um Betriebsvorrichtungen handelt.

Beabsichtigt der Unternehmer von Anfang an, die Erschließungsanlagen (mit oder ohne Grundstücke) unentgeltlich auf die Gemeinde zu übertragen, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine unentgeltliche Übertragung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer der Gemeinde zwar nicht das Eigentum überträgt, aber die Erschließungsanlage öffentlich-rechtlich für den Gemeingebrauch widmet, was regelmäßig der Fall sein wird.

 

 

Ermäßigte Besteuerung von Aufstockungsbeträgen zum Transferkurzarbeitergeld

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die nach Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers von einer zur Abwicklung eingeschalteten Transfergesellschaft gezahlt werden, sind als Entschädigungen für entgangene Einnahmen tarifermäßigt zu besteuern. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.1

Die tarifermäßigte Besteuerung nach der so genannten Fünftelregelung2 setzt voraus, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Als außerordentliche Einkünfte sind insbesondere Entschädigungen anzusehen, vor allem solche, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Neben dem erforderlichen zusammengeballten Zufluss der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

·       Der Steuerpflichtige muss eine Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt des Verlustes von Einnahmen oder Einnahmemöglichkeiten erhalten.

·       Die Einnahmeverluste müssen unfreiwillig erfolgen.

·       Es darf sich nicht um Vorgänge handeln, die zur laufenden Einkünfteerzielung gehören.

·       Die Zahlungen müssen auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhen.

In dem hier entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber beendet. In der Folge wurden auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem bisherigen Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft als Ersatz für die Einnahmeverluste von dieser Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes geleistet. Die Zahlungen waren nach Auffassung des Gerichtes schon deshalb nicht Gegenstand der laufenden Einkünfteerzielung, weil gar kein Beschäftigungsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber mehr bestand und eine Transfergesellschaft ausschließlich den Zweck verfolgt, von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern im Rahmen einer befristeten Beschäftigung neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln.

 

1 FG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2010, 11 K 2909/09, LEXinform 5011603.

2 § 34 Abs. 1 EStG.

Angemessenheit der 110‑Euro‑Freigrenze bei Firmenjubiläum

Die Freigrenze von 110 € für die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses ist auch bei einer sehr aufwändigen Firmenfeier angemessen. Für die Ermittlung des Über‑ oder Unterschreitens sind die Gesamtaufwendungen einschließlich der Reisekosten für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer und die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer zugrundezulegen. Bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile und abgrenzbare Kostenstellen, die nicht den Arbeitnehmern zugute kommen, sind nicht einzubeziehen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf im Falle einer GmbH, deren Firmengruppe ein Jubiläum mit ca. 15.000 Anwesenden gefeiert hatte.1

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt.2 Bei Betriebsveranstaltungen kann ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers den Entlohnungscharakter der Zuwendung in Frage stellen.3 Je höher der Wert der Bereicherung des Arbeitnehmers, desto mehr tritt ein eigenbetriebliches Interesse zurück. Hierzu wurde eine Freigrenze bestimmt, bei deren Überschreitung die Zuwendung in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Hat der Arbeitgeber ein Interesse an einer sehr aufwändigen Feier, muss er die entsprechende Lohnbesteuerung in Kauf nehmen.

Reisekosten zu der Veranstaltung gehören als Kosten des äußeren Rahmens zu den Gesamtaufwendungen. Etwas anderes gilt für Kosten, die von der Veranstaltung klar abzugrenzen sind, zum Beispiel die Produktionskosten für eine die Veranstaltung dokumentierende DVD.

 

1 FG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2010, 11 K 2909/09, LEXinform 5011603.

2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

3 BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/00, BStBl 2006 II, S. 442, LEXinform 5001517.

Finanzierungsanteile in Beiträgen an eine Pensionskasse sind steuerfreie Arbeitgeberbeiträge

Ein Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch Gruppenversicherung bei einer Kommunalen Zusatzversorgungskasse. Die Finanzierung erfolgte durch ein rein kapitalgedecktes System. Vom Gesamtversicherungsbeitrag von 4,8 % des Arbeitslohns hatten die Arbeitnehmer auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung einen Eigenanteil von 0,9 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu tragen, den der Arbeitgeber vom Lohn einbehielt und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Gruppenversicherung abführte.

Das Finanzgericht1 hatte entschieden, dass die Eigenanteile der Arbeitnehmer an Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung nicht steuerfrei sind, wenn die Beiträge aus verwendetem Arbeitslohn stammen und wirtschaftlich betrachtet eigene Beiträge des Arbeitnehmers sind.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof2.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter und andere Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer für die Zukunft abzusichern.

Die Arbeitslohnqualität dieser Leistungen hängt davon ab, ob sich der Vorgang so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Beiträge zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber nur abgeführt, aber aus bereits individuell versteuertem Nettoeinkommen geleistet werden, sind dagegen kein Arbeitslohn.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf die Leistungen.

 

1 Schleswig‑Holsteinisches FG, Urt. v. 5.11.2008, 2 K 5/07, EFG 2009, S. 269, LEXinform 5007480.

2 BFH, Urt. v. 9.12.2010, VI R 57/08, DB 2011, S. 688, DStR 2011, S. 512, LEXinform 0179638.


Pauschale Dienstwagenbesteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die Finanzverwaltung folgt nun der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und hat ihre Nichtanwendungserlasse zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2008 aufgehoben.1

Nach dem BMF-Schreiben vom 1. April 2011 gilt Folgendes:

Für die Anwendung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt hat der Arbeitnehmer kalendermonatlich gegenüber dem Arbeitgeber mit Datumsangabe schriftlich zu erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Die bloße Anzahl der Tage (ohne Datumsangabe) reicht nicht aus. Die Erklärung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird (also z. B. für den Lohnsteuerabzug Mai 2011 die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers für April 2011).

Für die Einzelbewertung der Fahrten sieht die Finanzverwaltung eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten vor. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten lehnt sie ab. Dies führt dazu, dass sich bei einer Einzelbewertung in einzelnen Monaten auch ein höherer Vorteil als 0,03 % ergeben kann, auf das Kalenderjahr gesehen aber eine Begrenzung auf 0,36 % (180 Fahrten á 0,002 % = 12 Monate á 0,03 %) erfolgt.

 

1 BMF‑Schreiben v. 01.04.2011, IV C 5 ‑ S 2334/08/10010, LEXinform 5233237.

 

 



[1] BFH, Urt. v. 13.1.2011, VI R 61/09, DStR 2011, S. 521, LEXinform 0927798.

[2] Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung v. 17.2.2011, Bt‑DrS‑17/4802, LEXinform 0435977

[3] BAG, Urt. v. 28.10.2010, 8 AZR 547/09, DB 2011, S. 305, LEXinform 1569576.

[4] FG Nürnberg, Urt. v. 25.3.2010, 4 K 654/2008, (Revision eingelegt, Az. BFH: II R 33/10), EFG 2011, S. 347, LEXinform 5010787.

[5] BFH, Urt. v. 15.12.2010, II R 41/08, BFH/NV 2011, S. 665, DStR 2011, S. 408, DB 2011, S. 509. LEXinform 0179456.

[6] BFH, Urt. v. 24.2.2011, VI R 16/10, DStR 2011, S. 713, DB 2011, S. 850, LEXinform 0927861.

[7] BFH, Urt. v. 18.1.2011, X R 14/09, DStR 2011, S. 662, DB 2011, S. 794, LEXinform 0179659.

[8] FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 14.10.2010, 3 K 2555/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 99/10), EFG 2011, S. 339, LEXinform 5011106.

[9] FG Köln, Urt. v. 9.9.2010, 10 K 944/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 56/10), EFG 2011, S. 316, LEXinform 0435763.

[10] § 3 Nr. 63 EStG.

[11] BFH, Urt. v. 9.12.2010, VI R 57/08, DStR 2011, S. 512, LEXinform 0179638.

[12] BFH, GrS 4‑6/89, Beschl. v. 5.7.1990, BStBl 1990 II, S. 847, LEXinform 0096396.

[13] BFH, Urt. v. 8.12.2010, X R 35/10, LEXinform 0928011.

[14] BFH, Urt. v. 9.12.2010, VI R 14/09, DStR 2011, S. 569, DB 2011, S. 685, LEXinform 0179900.

[15] BFH, Urt. v. 26.1.2011, VIII R 3/10, LEXinform 0927560.

[16] § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

[17] BFH, Urt. v. 15.12.2010, VIII R 50/09, DStR 2011, S. 563, DB 2011, S. 684, LEXinform 0927477.

[18] BFH, Urt. v. 24.2.2011, VI R 66/10, DStR 2011, S. 716, DB 2011, S. 852, LEXinform 0928038.

[19] BFH, Urt. v. 17.11.2010, I R 76/09, BFH/NV 2011, S. 674, DB 2011, S. 508, DStRE 2011, S. 429, LEXinform 0927340.

[20] DBA-Schweiz, Art. 15a.

[21] BFH, Urt. v. 7.12.2010, IX R 40/09, BFH/NV 2011, S. 693, DStR 2011, S. 401, LEXinform 0927425.

[22] § 8c KStG.

[23] DBA-Schweiz 1971/1992, Art. 21.

[24] BFH, Beschl. v. 8.12.2010, I R 92/09, BFH/NV 2011, S. 695, DB 2011, S. 564, LEXinform 0927342.

[25] BFH, Urt. v. 15.9.2010, X R 11/08, LEXinform 0588921.

[26] DBA‑Großbritannien, Art. VIII Abs. 1.

[27] BFH, Urt. v. 9.12.2010, I R 49/09, BFH/NV 2011, S. 698, DStR 2011, S. 449, DB 2011, S. 564, LEXinform 0179975.

[28] BFH, Urt. v. 20.10.2010, I R 117/08, BFH/NV 2011, S. 669, DStRE 2011, S. 412, LEXinform 0927674.

[29] § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG.

[30] BFH, Beschl. v. 2.2.2011, VI R 15/10, DStR 2011, S. 562, DB 2011, S. 687, LEXinform 0927697.

[31] BFH, Urt. v. 9.12.2010, VI R 42/09, DB 2011, S. 685, LEXinform 0927417.

[32] BFH, Urt. v. 3.11.2010, I R 98/09, BFH/NV 2011, S. 671, DStR 2011, S. 403, LEXinform 0927443.

[33] § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG.

[34] OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2010, 9 W 136/10, DStR 2011, S. 487, LEXinform 1568903.

[35] BFH, Urt. v. 15.12.2010, II R 45/08, BFH/NV 2011, S. 709, DStR 2011, S. 310, DB 2011, S. 457, LEXinform 0179355.

[36] BFH, Urt. v. 22.12.2010, I R 58/10, BFH/NV 2011, S. 711, DStR 2011, S. 406, LEXinform 0927843.

[37] BSG, Urt. v. 1.3.2011, B 7 AL 2/10 R, DB 10/2011, M 17.

[38] BFH, Urt. v. 27.1.2011, V R 21/09, LEXinform 0927369.

[39] BFH, Urt. v. 1.12.2010, XI R 46/08, BFH/NV 2011, S. 712, DStR 2011, S. 362, DB 2011, S. 459, LEXinform 0179557.

[40] BFH, Urt. v. 27.1.2011, V R 38/09, DStR 2011, S. 454, BFH/NV 2011, S. 727, DB 2011, S. 565, LEXinform 0179946.

[41] § 3a Abs. 1 S. 1 UStG.

[42] BFH, Urt. v. 13.1.11, V R 63/09, LEXinform 0927615.

[43] Niedersächsisches FG, Urt. v. 2.9.2010, 5 K 95/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 30/10), EFG 2011, S. 388, LEXinform 5011085.

[44] BFH, Urt. v. 12.1.2011, XI R 9/08, DStR 2011, S. 570, DB 2011, S. 690, LEXinform 0588853.

[45] BFH, Urt. v. 9.12.2010, V R 22/10, DStR 2011, S. 720, DB 2011, S. 857, LEXinform 0927744.

[46] BFH, Urt. v. 29.1.2009, V R 64/07, BStBl 2009 II, S. 682, LEXinform 0588442.

[47] BFH, Urt. v. 13.1.2011, V R 12/08, BFH/NV 2011, S. 721, DStR 2011, S. 465, DB 2011, S. 569, LEXinform 0179077.