Antragsberechtigung
für die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben
Anträge auf Erstattung von
Einfuhrabgaben (Zoll, Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer) beruhen auf
einem förmlichen Verfahren. Danach sind nur ausdrücklich zugelassene Personen antragsberechtigt.[1]
Dies sind:
·
Der
Abgabenschuldner als Inhaber des Zollverfahrens.[2] Er
gibt die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr ab.
·
Die
die Abgaben entrichtende Person. Sie hat die Abgaben
bezahlt.
·
Der
Übernehmer von Rechten und Pflichten des Zollschuldners. Diese Rechtsposition
kann nicht auf Grund vertraglicher Abreden, sondern nur im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge oder auf Grund anderer im Zollkodex ausdrücklich
genannter Umstände auf eine andere Person übertragen werden.[3]
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[4])
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Erbschaftsteuerbegünstigung
von Nacherbschaften auch bei Zusammenrechnung von mehreren Erwerben
Erbt jemand von einem Erblasser,
von dem er innerhalb der letzten zehn Jahre davor bereits Schenkungen erhalten
hat, werden Erbschaft und Vorschenkungen bei der Erbschaftsteuerberechnung
zusammengerechnet. Die Steuer für den Gesamtbetrag wird nach den
Tarifvorschriften im Todeszeitpunkt berechnet. Von der festzusetzenden Steuer
wird eine fiktive Steuer auf die Vorschenkungen abgezogen. Ist bereits eine
Schenkungsteuer bezahlt worden, kann diese angerechnet werden, wenn sie höher
als die fiktive Steuer ist.
Erbschaftsteuerliche Probleme können sich in diesem Zusammenhang bei einer
Nacherbschaft ergeben, wenn auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den
Nacherben übergeht. Eine Nacherbschaft liegt vor, wenn der Erblasser einen
Erben bestimmt, der erst Erbe (sog. Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine
andere Person (sog. Vorerbe) geerbt hat.[5]
Steuerlich liegen zwei Erbschaften vor: Der Vorerbe erbt vom Erblasser und
der Nacherbe vom Vorerben.
Übergibt ein Vorerbe dem
Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vorweg Vermögensgegenstände
des Erblassers, so kann die Steuer auf Antrag nach der Steuerklasse festgesetzt
werden, in die der Nacherbe zum Erblasser einzuordnen ist. Dies ist
beispielsweise günstiger, wenn Erblasser der Großvater und Vorerbe ein Onkel
ist. Erhält der Nacherbe innerhalb von zehn Jahren nach der
Vermögensübertragung vom Vorerben zusätzlich dessen eigenes Vermögen, werden
beide Erwerbe für die Berechnung der Erbschaftsteuer zusammengerechnet.
Allerdings darf hierbei der im Verhältnis zum Erblasser zu gewährende höhere
Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag im Verhältnis zum Vorerben
kann dann aber nicht mehr gewährt werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[6])
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Verfassungsgemäßheit des neuen
Erbschaftsteuerrechts weiterhin offen
Das neue Erbschaftsteuerrecht,
welches mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft getreten ist, wird von vielen Seiten
als verfassungswidrig kritisiert. Ob dem wirklich so ist, bleibt weiterhin
offen, nachdem das Bundesverfassungsgericht[7]
eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur
Entscheidung angenommen hat. Das Verfahren angestrengt hatten (zukünftige)
Erblasser, die sich in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen sahen. Sie
wendeten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und
Steuerbefreiungen, insbesondere für das selbstgenutzte
Familienheim bzw. von Betriebsvermögen. Das Gericht entschied, dass die
Selbstbetroffenheit der Erblasser nicht gegeben ist. Diese ist jedoch
erforderlich, wenn ein Bürger, wie es die Erblasser getan haben, unmittelbar
gegen eine gesetzliche Vorschrift Verfassungsbeschwerde erhebt. Die
Testierfreiheit der Erblasser als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus wird
durch das neue Erbschaftsteuerrecht nicht beeinträchtigt. Es ist ihnen
weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die
Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Dass bestimmte Regelungen
des Erbschaftsteuerrechts die Testierentscheidung eines Erblassers durch
ökonomische Günstigkeitserwägungen beeinflussen, reicht nicht aus, um die
erforderliche Selbstbetroffenheit zu begründen.
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Ein Mann hatte seiner späteren
Frau vor der Heirat ein Darlehen zum Kauf eines landwirtschaftlichen Betriebs
mit Wohnhaus, in dem beide wohnten, gegeben. Nach der Hochzeit verzichtete der
Ehemann auf das Darlehen und seine Ehefrau auf ihre Erb- und
Pflichtteilsansprüche. Das Finanzamt wertete den Darlehenserlass als
freigiebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.
Der Bundesfinanzhof[8]
ließ den Darlehenserlass insofern steuerfrei, als er anteilmäßig auf das
Wohnhaus entfiel, weil die Freistellung des Ehegatten von Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Anschaffung eines Familienheims nach dem
Erbschaftsteuergesetz steuerfrei ist. Dabei war es unerheblich, ob die Eheleute
bei Anschaffung des Objekts schon verheiratet waren.
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Abzweigung
des Kindergelds bei Unterbringung des volljährigen Kindes in einer betreuten
Wohnform
Übernimmt der
Jugendhilfeträger die Kosten für ein in einer betreuten Wohnform lebendes
volljähriges Kind, sind die Voraussetzungen für eine Abzweigung des
Kindergeldes grundsätzlich erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob die
Unterbringung des Kindes gegen den Willen des Kindergeldberechtigten erfolgt.
Bei der Ermittlung der Höhe
des Abzweigungsbetrags sind andere zum Unterhalt rechnende Aufwendungen des
Kindergeldberechtigten für das Kind zu berücksichtigen. Trägt z. B. der
Kindergeldberechtigte überhaupt keine Aufwendungen für den Unterhalt des
Kindes, kommt das Kindergeld in voller Höhe dem Jugendhilfeträger zugute.
Entstehen dem Kindergeldberechtigten Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe
des Kindergeldes, muss das Kindergeld in voller Höhe an den Berechtigten
ausgezahlt werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[9])
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Aufwendungen
für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind
außergewöhnliche Belastung
Zu den steuerlich nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören solche für die altersbedingte
Unterbringung in einem Pflegeheim. Umstritten war bisher, ob eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim auch
dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen war, wenn keine ständige
Pflegebedürftigkeit bestand und auch kein Schwerbehindertenausweis mit den
Merkzeichen „Bl“ oder „H“ vorliegt.
Der Bundesfinanzhof[10]
hat nun für Klarheit gesorgt. Aufwendungen für einen krankheitsbedingten Aufenthalt
in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn die untergebrachte Person nicht pflegebedürftig ist und auch
keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden.
Entscheidend war im
vorliegenden Fall, dass der behandelnde Arzt bescheinigt hatte, dass der
Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig war.
Hinweis:
Abzugsfähig sind in solchen Fällen die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich
einer Haushaltsersparnis.
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Ausgabe
von Aktienoptionen an Mitarbeiter führt nicht zu Betriebsausgaben
Werden im Rahmen eines
Aktienoptionsplans Aktien an Mitarbeiter einer Kapitalgesellschaft ausgegeben
(Stock Options), führt dies zum Zeitpunkt der
Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem
gewinnwirksamen Personalaufwand. Dies gilt zumindest dann, wenn der Optionsplan
mit einer Kapitalerhöhung verbunden ist.
In dem vom Bundesfinanzhof [11]
entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft im Jahr der Einräumung der
Bezugsrechte einen Betrag als Personalaufwand erfasst und in gleicher Höhe der
Kapitalrücklage zugeführt (Buchungssatz: Personalaufwand an Kapitalrücklage).
Das Gericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Geschäftsvorfall
erfolgsneutral behandelt werden muss.
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Außensteuerrechtliche
Hinzurechnungspflicht für ausländische Betriebsstättenverluste geht auf den
Erben über
Ein Vater erzielte in einer
Betriebsstätte in den USA Verluste. Diese wurden auf Antrag mit inländischen
Einkünften ausgeglichen. Später erzielte Gewinne dieser Betriebsstätte wurden
dafür seinem inländischen Einkommen wieder hinzugerechnet. Nach dem Tode des
Vaters erbte der Sohn den Betrieb. Zu diesem Zeitpunkt waren die
Auslandsverluste noch nicht durch Hinzurechnungen ausgeglichen. Das Finanzamt
rechnete deshalb die in der ausländischen Betriebsstätte erzielten Gewinne des
Sohnes seinem inländischen Einkommen hinzu. Hiergegen wehrte sich der Sohn,
weil nicht er, sondern sein Vater die Verluste in der Vergangenheit steuerlich
geltend gemacht hatte.
Der Bundesfinanzhof[12]
gab dem Finanzamt recht, weil der Sohn als Erbe in die
abgabenrechtliche Stellung des Vaters eingetreten war.
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Auswärtstätigkeit
bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet
Die Beschäftigung eines
Forstarbeiters in einem weiträumigen Waldgebiet ist keine Tätigkeit an einer
regelmäßigen Arbeitsstätte. Alle Merkmale für eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ (ortsfeste,
dauerhafte betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers) fehlen in einem solchen
Fall, sodass von einer Auswärtstätigkeit auszugehen ist. Der Arbeitnehmer kann
also auch Werbungskosten wie Verpflegungsmehraufwand und Aufwendungen für
Dienstfahrten geltend machen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[13])
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Bei einer Außenprüfung eines
Gewerbetreibenden wurden erhebliche Einnahmen-Fehlbeträge festgestellt. Die
daraufhin eingeschaltete Steuerfahndungsstelle leitete ein Steuerstrafverfahren
wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2005
ein. Die Fahndungsprüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung
abgeschlossen. Es erfolgte eine Zurechnung von Betriebseinnahmen. Die auf die
Hinzurechnung entfallenden betrieblichen Mehrsteuern (Umsatzsteuer und
Gewerbesteuer) berücksichtigte der Prüfer insgesamt in der Prüferbilanz auf den
31.12.2005.
Dagegen wehrte sich der
Gewerbetreibende und das Finanzgericht Nürnberg[14]
gab ihm recht: Abziehbare betriebliche Steuern sind grundsätzlich dem Jahr (als
Rückstellung) zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gelte auch
für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen. Das
Finanzamt hat folglich die aufgrund der Prüfung ermittelten Mehrsteuern in den
jeweiligen Streitjahren zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
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Buchwertabspaltung
bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten
Bei der Veräußerung oder
Entnahme von nicht an Aktienbesitz gebundenen Zuckerrübenlieferrechten ist zur
Ermittlung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns ein vom Buchwert des Grund
und Bodens abzuspaltender Wert gegenzurechnen. Dieser
abzuspaltende Buchwert unterliegt, wie der Wert des Grund und Bodens, nicht der
Absetzung für Abnutzung.
Das Zuckerrübenlieferrecht ist
ein immaterielles Wirtschaftsgut und stellt ein Recht des Rübenanbauers dar,
Rüben an einen Zuckerhersteller zu garantierten Preisen zu veräußern. Wird im
Rahmen der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs das
Zuckerrübenkontingent mit veräußert, muss bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
entsprechend auch ein abgespaltener Buchwert mit berücksichtigt werden. Der
Wert ist durch ein Gutachten festzustellen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[15])
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Destinatszahlungen aus dem
Jahr 2001 sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern sonstige
Einkünfte
Destinatszahlungen, die eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite
Stiftung 2001 ausgeschüttet hat, sind bei einem unbeschränkt
steuerpflichtigen Destinatär zur Hälfte als sonstige
Leistungen zu besteuern.
Die Tochter eines Stifters
erhielt aus der Stiftung ihres Vaters Destinatszahlungen.
Bis zum Jahre 2000 versteuerte sie diese nicht. Auch 2001 erhielt die
Tochter Zahlungen, die sie nicht versteuerte. Das war falsch.
Seit 2002 gehören Destinatszahlungen ausdrücklich zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Das bedeutet aber nicht, dass dies naturgegeben so ist.
Deshalb konnten, ohne ausdrückliche Regelung, Zahlungen im Jahr 2001 als
sonstige Einkünfte besteuert werden. Denn zu den sonstigen Einkünften gehören
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu anderen
Einkunftsarten gehören.
Allerdings waren die Zahlungen
nur zur Hälfte steuerpflichtig, weil das Halbeinkünfteverfahren
anwendbar war.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[16])
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Die Absenkung
der Altersgrenze auf 25 Jahre zur Berücksichtigung von Kindern war
verfassungsgemäß
Kinder über 18 Jahre
werden steuerlich bei ihren Eltern nur noch berücksichtigt, soweit bei ihnen
besondere Umstände vorliegen. Eine der Voraussetzungen war, dass ein Kind das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Mit dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007[17]
wurde diese zeitliche Grenze herabgesetzt. Maßgeblich ist seitdem, dass ein
Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für ältere Kinder können
Aufwendungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur noch als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Gegen die Neuregelung wandte
sich der Vater einer im vierten Semester studierenden Tochter. Er war der
Auffassung, die steuerlichen Vergünstigungen müssten ihm noch bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahrs seiner Tochter gewährt werden.
Der Bundesfinanzhof[18]
lehnte den Antrag ab. Die gesetzliche Neuregelung wurde im Wesentlichen zur
Konsolidierung des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland eingeführt.
Außerdem sollte sie Anreiz für die schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit
sein. Allein diese Aspekte berechtigten den Gesetzgeber zu der vorgenommenen
gesetzlichen Änderung. Er ist nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibeträge
in jedem Fall bis zum Abschluss einer Ausbildung zu gewähren. Auch kann sich
ein Bürger nicht darauf verlassen, dass ihm einmal gewährte steuerliche
Vergünstigungen auf Dauer erhalten bleiben.
Hinweis: Gegen
das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde[19]
eingelegt worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt
abzuwarten.
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Aus der Türkei stammende und
in Deutschland lebende Eltern hatten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Sie beantragten Kindergeld für ihre in der Türkei lebenden Kinder. Die
Kindergeldkasse gewährte lediglich das niedrige sog. Abkommenskindergeld.[20]
Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof[21]
bestätigte die Rechtsauffassung der Kindergeldkasse. Die Eltern waren deutsche
Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber
hatten die Kinder weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland. Auch ihr ferienbedingter zeitweiliger
Aufenthalt im Inland führt zu keiner anderen Beurteilung, er hat lediglich
Besuchscharakter.
Der volle Kindergeldanspruch
steht nur Staatsangehörigen der EU‑Mitgliedstaaten für Kinder zu, die in
einem EU‑Mitgliedstaat leben. Demzufolge kann ein Staatsangehöriger eines
EU‑Mitgliedstaats für ein Kind, das seinen Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt ausschließlich in der Türkei hat, kein Kindergeld beanspruchen.
Etwas anderes würde sich auch nicht für einen türkischen Staatsangehörigen in
derselben Situation ergeben.
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Aufwendungen für eine
erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium (auch für ein berufsbegleitendes Erststudium), die nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattfinden, gehören zu den Kosten der Lebensführung. Diese
Aufwendungen können allerdings bis zu 4.000 € im Kalenderjahr als
Sonderausgaben abgezogen werden.
Anders ist die Rechtslage bei
Aufwendungen für ein Zweitstudium. Aufwendungen dafür sind auch ohne
vorangegangene Berufstätigkeit vorab entstandene Werbungskosten, sofern sie
beruflich veranlasst sind. Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten
setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten objektiv
feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der
angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
In einem Verfahren vor dem
Finanzgericht Köln[22]
war streitig, ob Aufwendungen für Fahrten zur Hochschule im Rahmen eines
Zweitstudiums mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als
vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht
entschied, dass Fahrten zur Hochschule, die der Student im Rahmen eines
üblichen Präsenzstudiums nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht, wie
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln und nur mit der
Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) zu berücksichtigen
sind.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
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Nachweis von
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert
Bestimmte krankheitsbedingte
Aufwendungen waren bisher nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig,
wenn die medizinische Indikation vor der Behandlung durch ein amtsärztliches
Attest, ein vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen
öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wurde.
Der Bundesfinanzhof[23]
sieht diese Vorgaben „als nicht durch das Gesetz gedeckt“ an und hat die freie
Beweiswürdigung dem Finanzgericht übertragen. Es sei nicht ersichtlich, warum
nur ein Amtsarzt oder medizinischer Dienst, nicht aber ein anderer Mediziner
die erforderliche Sachkunde besitzen soll, Maßnahmen für Kranke sachverständig
zu beurteilen.
In den entschiedenen Fällen
hatten Eltern außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, weil in einem Fall
ein Kind sich auf Anraten der behandelnden Ärzte einer Legasthenietherapie
unterzogen hatte, im anderen Fall Möbel ‑ wegen der Asthmaerkrankung
des Kindes ‑ auszutauschen waren.
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Schuldzinsen
nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung
sind nachträgliche Werbungskosten
Schuldzinsen, die mit der
Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung in
Zusammenhang stehen, können ab 1999 auch nach der Veräußerung als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Mit dieser Entscheidung
bestätigt der Bundesfinanzhof[24]
seine geänderte Rechtsprechung in Bezug auf nachträgliche Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen.[25]
Das Gericht trägt damit der aktuellen Entwicklung Rechnung, wonach die Grenze
der Steuerbarkeit bei der Veräußerung von so genannten wesentlichen
Beteiligungen auf zwischenzeitlich 1 % herabgesetzt wurde. Anders als bei
den übrigen Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) ist
hier die Veräußerung der Einkunftsquelle steuerbar, sodass damit auch der
nachträgliche Abzug von Werbungskosten gerechtfertigt ist.
Hinweis:
Nach Einführung der Abgeltungsteuer hat sich der Werbungskostenabzug in solchen
Fällen erledigt.
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Steuerfreiheit
eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution
Stipendien sind unter
bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei.[26]
Der Bundesfinanzhof[27]
hatte zu entscheiden, ob auch die von einer in der EU oder dem EWR ansässigen
gemeinnützigen Einrichtung vergebenen Stipendien steuerbefreit
sind. Das Gericht hat dies bejaht, wenn bei diesen Einrichtungen die im
Einkommensteuergesetz für deutsche Einrichtungen genannten Voraussetzungen
gegeben sind.
Es reicht demnach aus, wenn
z. B. eine in der EU oder dem EWR ansässige Körperschaft von der
Körperschaftsteuer befreit wäre, würde sie in Deutschland Einkünfte erzielen.
Danach konnte eine deutsche
Ärztin, die von einer französischen Stiftung ein Stipendium erhalten hatte,
dieses steuerfrei belassen.
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Vermächtnisleistungen
an nichteheliche Partnerin des Erblassers einkommensteuerlich
nicht abzugsfähig
Ein Sohn war nicht befreiter
Vorerbe nach dem Tod seines Vaters. Dieser hatte seiner Lebensgefährtin eine
lebenslange Rente von monatlich 5.000 € zugesagt. Die Rente wurde durch
eine Reallast auf Grundstücke gesichert, die der Sohn vom Vater geerbt hatte.
Der Sohn meinte, die an die Lebensgefährtin gezahlten Renten seien einkommensteuermindernd zu berücksichtigen, weil er die
Mieten versteuert habe.
Der Bundesfinanzhof[28]
ließ den Abzug nicht zu, weil aufgrund eines Vermächtnisses geleistete
Rentenzahlungen nur dann abzugsfähig sind, wenn der Rentenempfänger zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört. Die
Lebensgefährtin war aber nicht pflichtteilsberechtigt.
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Um der
gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung für Schuldzinsen zu entgehen, haben sich
Unternehmen auf komplizierte Vertragsstrukturen eingelassen, bei denen es um
den Verkauf von Forderungen geht. Im Asset-Backed-Securities-Modell
(ABS) verkauft das Unternehmen seine Forderungen an eine ausländische
Zweckgesellschaft. Diese finanziert den Kaufpreis durch die Ausgabe von
Wertpapieren. Diese sollen wiederum aus den Eingängen auf die übertragenen
Forderungen bedient werden. Führt eine Bewertung der Vertragsstrukturen dazu,
dass kein Forderungsverkauf, sondern nur eine darlehensweise
Vorfinanzierung der Lieferungs- und Leistungserlöse vorliegt, muss das
Unternehmen das Entgelt für das Darlehen gewerbesteuerrechtlich hinzurechnen.
Im konkreten Fall hat der
Bundesfinanzhof[29]
entschieden, dass ein Darlehen und kein Forderungsverkauf vorlag,
weil das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim verkaufenden
Unternehmen verblieben ist. Nach den vertraglichen Regelungen hatte das
Unternehmen nämlich das Bonitätsrisiko, also das Risiko der wirtschaftlichen
Verwertbarkeit der Forderungen, zu tragen. Die vom Unternehmen an den
Forderungskäufer geleisteten Gebühren stellen Entgelte für Schulden dar, die
der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
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Hinzurechnung
bei sog. „Durchleitungsmietverträgen“ bei einer Organschaft im
Gewerbesteuerrecht
Eine Organschaft
besteht aus einem Organträger und mindestens einer Organgesellschaft.
Organträger kann jedes gewerbliche Unternehmen sein, das seine Geschäftsleitung
im Inland hat. Organgesellschaften können nur Kapitalgesellschaften sein, die
ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Inland haben.
Eine gewerbesteuerliche Organschaft setzt insbesondere voraus, dass für einen
bestimmten Zeitraum zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag
besteht und die Organgesellschaft finanziell in den Organträger eingegliedert
ist. Die Organgesellschaft selbst ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Mit der
Begründung eines gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnisses
erlischt die persönliche ‑ jedoch nicht die sachliche ‑
Steuerpflicht der Organgesellschaft. Gegen die Organgesellschaft ergeht weder
ein Gewerbesteuermessbescheid noch ein Gewerbesteuerbescheid. Besteuert wird
nur der Organträger. Diese Rechtslage führt zu folgenden Auswirkungen: Zunächst
wird bei jeder Organgesellschaft der von dieser erzielte Gewerbeertrag
errechnet. Dieser Gewerbeertrag wird dem Organträger zugerechnet. Beim
Organträger werden die Gewerbeerträge aller seiner Organgesellschaften
zusammengerechnet und daraus der Steuermessbetrag ermittelt. In einem weiteren
Schritt wird das vom Organträger festgestellte Ergebnis wieder auf die
einzelnen Organgesellschaften verteilt, damit für jede Organgesellschaft der
von der jeweiligen Stadt erhobene Hebesatz zur Anwendung kommen kann. Die von
den Städten festgesetzte Gewerbesteuer ist vom Organträger zu zahlen.
Das Finanzgericht Köln[30]
hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Organgesellschaft (eine Mietservice
GmbH) betrieb die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum. Für die
Anmietung der Objekte wendete sie 4.374.420 € auf. Bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags der GmbH wurden vom Finanzamt 65 % dieses Betrags dem
Gewinn hinzugerechnet. Gegen diese Hinzurechnung wehrte sich der Organträger,
der letztlich die finanzielle Auswirkung der höheren Gewerbesteuer zu tragen
hatte.
Durch die
Unternehmensteuerreform 2008 wurden die Hinzurechnungsvorschriften bei der
Gewerbesteuer gravierend geändert. So sind u. a. 65 % der
aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die
Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im
Eigentum eines anderen stehen, dem Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags zu
einem großen Teil hinzuzurechnen. Von den ermittelten 65 % ist ein
Freibetrag von 100.000 € abzuziehen, der allerdings für alle
Hinzurechnungen (z. B. auch Entgelte für Zinsen) gilt. Aus dem dann
verbleibenden Betrag stellt ein Anteil von 25 % den endgültigen
Hinzurechnungsbetrag dar.
Das Finanzgericht entschied,
dass diese Hinzurechnung zur Ermittlung des Gewerbeertrags auch für die Fälle
der An‑ und Weitervermietung von Wohnimmobilien gilt. Diese
Hinzurechnungsvorschrift sei verfassungsgemäß und verstoße weder gegen die
Eigentumsgarantie noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Wahrscheinlich wird der
Bundesfinanzhof abschließend entscheiden müssen. Die Revision wurde vom
Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Hinweis: Für
die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern sind ab 2010 nur noch
50 % der aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen.
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Die Bestellung eines
Erbbaurechts und die anschließende Bebauung des Grundstücks sind zwei
unterschiedliche Rechtsvorgänge. Sie werden auch nicht durch Fiktion zu einem
einheitlichen Gegenstand des Erwerbs (Erbbaurecht und Gebäude). Entscheidend
für die grunderwerbsteuerliche Betrachtung ist, welchen Zustand das Grundstück
zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs hat. Ob es sich dabei um ein unbebautes oder
bebautes Grundstück handelt, kann sich auch aus einer Mehrheit von Verträgen
ergeben.
Voraussetzung für die Annahme
eines einheitlichen, auf Übereignung eines bebauten Grundstücks gerichteten
Vertrags ist, dass der Grundstücksveräußerer selbst oder ein mit ihm
zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, das
Grundstück für ihn zu bebauen. Fehlt es an dieser Verpflichtung, ist es
unerheblich, ob der Veräußerer
neben der Grundstücksveräußerung zusätzliche Dienstleistungen anbietet.
Unbedeutend ist dann auch, dass der Erwerber bei Abschluss des
Erbbaurechtsvertrags hinsichtlich der konkreten Bebauung rechtlich oder auch
nur wirtschaftlich gebunden ist.
Grunderwerbsteuerlich stellt
die Errichtung eines Gebäudes auf einem Erbbaugrundstück auch keine
Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts dar.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[31])
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Veräußerung
eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden unterliegt regelmäßig der
Grunderwerbsteuer
Errichtet ein Pächter auf dem
gepachteten Grundstück ein Gebäude, das er anschließend veräußert, unterliegt
diese Veräußerung der Grunderwerbsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob das
Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde und damit der
Pächter zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes ist, weil dieses nur ein
Scheinbestandteil des Grundstücks geworden ist, oder ob das Gebäude
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit der Grundstückseigentümer
auch Eigentümer des Gebäudes geworden ist. In letzterem Fall unterliegt die
Übertragung des Gebäudes durch den Pächter auf einen Dritten allerdings nur
dann der Grunderwerbsteuer, wenn er das Gebäude wie ein Eigentümer nutzen und
dessen Substanz bei Ende der Mietzeit durch Übertragung auf den Eigentümer
gegen eine Entschädigung verwerten kann. Dies ist regelmäßig der Fall, weil
demjenigen, der das Gebäude herstellt, ein Entschädigungsanspruch (sog. Aufwendungsersatzanspruch)
gegenüber dem Grundstückseigentümer zusteht.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[32])
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Anerkennung
einer Organschaft bei
Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung
Eine GmbH (1) hatte im
April eines Jahres zwei Teilbetriebe zur Neugründung mit Rückwirkung zum 1.1.
des Jahres aus ihrem Unternehmen ausgegliedert. Zu diesem Zweck wurden zwei
GmbHs (2 u. 3) gegründet. Die GmbH 1 hielt alle Anteile. Noch am Tag der
Ausgliederung brachte sie die Anteile der GmbH 2 im Wege einer Kapitalerhöhung
in die GmbH 3 ein und vereinbarte mit ihr gleichzeitig einen
Ergebnisabführungsvertrag. Alleiniger Gesellschafter der GmbH 2 wurde die
GmbH 3.
In der
Körperschaftsteuererklärung für dieses Jahr behandelte die GmbH 1 aufgrund
der Gestaltung die GmbH 3 als ihre Organtochter. Das Finanzamt lehnte
diese Rechtsauffassung mit der Begründung ab, dass es an der finanziellen
Eingliederung seit Beginn des Geschäftsjahres fehlte.
Der Bundesfinanzhof[33]
erkannte das Organschaftsverhältnis an. Die
Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger
Begründung einer Organschaft begegnet keinen
steuerrechtlichen Bedenken. Voraussetzung ist, dass seit dem Beginn des
Wirtschaftsjahrs bis zu seinem Ende ununterbrochen eine finanzielle
Eingliederung zunächst zum übertragenden und anschließend zum übernehmenden
Rechtsträger besteht. Eine Ausgliederung zur Neugründung ist steuerlich als
Einbringung zweier Teilbetriebe anzusehen. Die Rückbeziehung auf den Beginn des
Geschäftsjahres ist zulässig.[34]
Durch die gleichzeitige Vereinbarung eines Ergebnisabführungsvertrags liegen
die organschaftlichen Eingliederungsvoraussetzungen
von Beginn des Wirtschaftsjahres an vor. Die übernehmende Körperschaft
(GmbH 3) tritt aufgrund der Kapitaleinbringung in die steuerliche Rechtsstellung
der übertragenden Körperschaft (GmbH 2) ein.[35]
Zu beachten ist allerdings,
dass bei einem Anteilstausch die Rückwirkungsfiktion durch eine
Gesetzesänderung im Jahre 2006 ausgeschlossen wurde.[36]
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Steuerliche
Organschaft nicht
anzuerkennen, wenn Jahresüberschuss der Organgesellschaft an den Organträger
abgeführt wird, anstatt ihn mit vororganschaftlichem
Verlust zu verrechnen
Verpflichtet sich eine
Kapitalgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an einen anderen Gewerbetreibenden
abzuführen, kann ein sog. Organschaftsverhältnis
vorliegen. Liegt ein Organschaftsverhältnis vor, ist
der Gewinn oder Verlust der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen und
von diesem zu versteuern.
Voraussetzung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft
ist u. a., dass ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen und
durchgeführt wird. Die Organgesellschaft muss danach von bestimmten Ausnahmen
abgesehen ihren gesamten Gewinn an den Organträger abführen. Besteht bei der
Organgesellschaft ein vororganschaftlicher
Verlustvortrag, muss sie den Gewinn allerdings zunächst mit diesem verrechnen.
Tut sie dies nicht, sondern führt den Gewinn an den Organträger ab, ist das Organschaftsverhältnis nicht anzuerkennen. Gewinne und
Verluste sind nicht dem Organträger zuzurechnen, sondern von der
Organgesellschaft selbst zu versteuern.
Die nicht ordnungsgemäße
Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags in einem Jahr kann dazu führen,
dass das Organschaftsverhältnis rückwirkend auch für
Jahre nicht mehr anerkannt wird, in denen der Vertrag ordnungsgemäß
durchgeführt worden war.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[37])
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0,03 %‑Zuschlag
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene
Strecken anzusetzen
Wird einem Arbeitnehmer ein
Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung
monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von
0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat
anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof[38]
hatte bereits 2008 die Zuschlagsregelung zugunsten von Arbeitnehmern
eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die
tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen
hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt
1/15 des Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die
Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen
nicht angewandt.
Der Bundesfinanzhof[39]
hat seine Entscheidungen nunmehr bestätigt. Die 1 %‑Regelung für
Arbeitnehmer sei analog zu den Regelungen für Gewinneinkünfte anzuwenden. Bei
den Gewinneinkünften gebe es aber keine Zuschlagsregelung, sondern eine
Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Dem Gleichbehandlungsgebot entspreche es
deshalb, bei Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug zu begrenzen.
Hinweis: Es
bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium wieder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs endlich akzeptiert.
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Wird einem Arbeitnehmer ein
Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung
monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von
0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat
anzusetzen. Wird zusätzlich ein Fahrer gestellt, ist darin ein zusätzlicher
geldwerter Vorteil zu sehen.[40]
Der Bundesfinanzhof[41]
hat entschieden, dass der Monatswert von 0,03 % nur für die tatsächlich
mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
anzusetzen ist und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür
genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des
Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung
aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.
Dagegen ist die Gestellung
eines Fahrers (im entschiedenen Fall) bis einschließlich 2000 nicht als
geldwerter Vorteil zu erfassen,[42]
weil die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufliche Fahrten
anzusehen waren. Deshalb hätten die Aufwendungen für den Fahrer wieder als
Werbungskosten abgezogen werden können.
Hinweis: Das
Gericht hat offen gelassen, wie ab 2001 mit der Gestellung eines Fahrers
steuerlich zu verfahren ist.
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Ein immaterielles
Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung“ (Ackerquote) entsteht unter
bestimmten Voraussetzungen erst dann, wenn es in den Verkehr gebracht worden
ist. In den Verkehr gebracht ist dieses immaterielle Wirtschaftsgut entweder
mit Erteilung der Genehmigung eines Flächenaustauschs oder dadurch, dass es zum
Gegenstand eines Kaufvertrags gemacht wird. Diese Beurteilung ist besonders
beim Erwerb von Ackerflächen von Bedeutung, da die steuerliche Behandlung eines
solchen immateriellen Wirtschaftsguts unter Umständen zu anderen Ergebnissen
führt, als dies beim Erwerb von Grund und Boden der Fall ist.
Eine Differenzierung ist
z. B. dann möglich, wenn erworbene Ackerflächen ausgleichszahlungsfähig
nach bestimmten europarechtlichen Vorschriften sind. Grundsätzlich erlauben es
diese Regelungen, mit den Ackerprämienberechtigungen separat zu handeln.
Dementsprechend kann auch ein einheitlicher Kaufpreis aufgeteilt werden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[43])
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Der Verkauf von
Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst unterliegt dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. Ein Originalerzeugnis kann auch bei
Nachbildungen (Reproduktionen) vorliegen. Nachbildungen sind zumindest dann ein
Originalerzeugnis, wenn diese nummeriert und signiert und vom Künstler
nachträglich bearbeitet worden sind. Der Originalcharakter von in einem Reproduktionsverfahren
hergestellten Skulpturen kann sich allerdings ab einem gewissen Umfang der
Auflage verflüchtigen. Dies bedeutet: Je höher die Auflage, desto intensiver
muss die Mitarbeit des Künstlers an der Herstellung der Nachbildungen sein.
Hierbei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es
gibt keine bestimmte Zahl von Reproduktionen, bei deren Überschreiten stets der
Originalcharakter zu verneinen wäre.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[44])
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Umsätze
eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nicht umsatzsteuerfrei
Der Bundesfinanzhof[45]
hat mit Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs[46]
entschieden, dass die Umsätze aus Geldspielautomaten eines gewerblichen
Betreibers nicht umsatzsteuerfrei sind und die gesetzlichen Vorschriften weder
gegen Recht der Europäischen Union noch gegen das Grundgesetz verstoßen.
Damit dürfte das Thema
Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten abgeschlossen sein.
Umsatzsteuerlicher
Leistungsort bei
entgeltlicher Zurverfügungstellung pornographischen
Bildmaterials über das Internet mit Hilfe anderer Dienstleister
Sonstige Leistungen im
Umsatzsteuerrecht sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Demnach lässt
sich die sonstige Leistung als regelmäßig willentliche Zuwendung eines Vorteils
definieren. Dazu gehören z. B. Dienstleistungen, Vermittlungsleistungen, Beförderungsleistungen,
Speditionsleistungen, Vermietungen und Verpachtungen usw.
Ob eine sonstige Leistung in
Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist, hängt vom Ort der sonstigen
Leistung ab. Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt,
von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Liegt dieser Ort im
Inland, ist der Umsatz steuerpflichtig, sofern keine Befreiungsvorschrift
anzuwenden ist. Abweichend von diesem Grundsatz gilt, dass kulturelle,
künstlerische, unterhaltende oder ähnliche Leistungen dort ausgeführt werden,
wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig
wird.
In einem Verfahren vor dem
Finanzgericht Berlin‑Brandenburg[47]
stritten die Beteiligten über die Besteuerung von Umsätzen, die ein Unternehmer
im Zusammenhang damit erzielte, dass er Internetnutzern die Möglichkeit
verschaffte, Bilder und Videos – im Wesentlichen erotischen Inhalts –
anzusehen. Eine spanische Firma stellte über die von ihr betriebenen sog. Webdialer die angebotenen Bildinhalte her. Die spanische
Firma erstellte auch die Abrechnungen und zahlte die Entgelte an den
Unternehmer aus. Der Unternehmer behandelte die erzielten Umsätze als nicht
steuerbar. Er vertrat die Auffassung, dass der Ort der Leistung nicht im Inland
liege. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamts vertrat die Auffassung,
dass diese Umsätze aus kostenpflichtigen Websites, bei denen die Abrechnung
über im Ausland ansässige Firmen erfolge, umsatzsteuerpflichtig sind.
Das Finanzgericht gab dem
Finanzamt Recht.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
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Umsatzsteuerpflichtige
Werklieferung an Gemeinde, wenn ein Unternehmer für diese die Erschließung
eines Baugebiets durchführt
Übernimmt ein Unternehmer in
einem Vertrag mit einer Gemeinde die Erschließung eines Baugebiets (z. B.
Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen und Straßen), erbringt er der
Gemeinde gegenüber eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung. Der Unternehmer
erbringt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[48]
entgegen der Verwaltungsmeinung keine sonstige Leistung gegenüber den
Eigentümern der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke. Dies gilt auch
dann, wenn der Unternehmer sich zusätzlich zum Vertrag mit der Gemeinde in
Verträgen mit den Grundstückseigentümern zur Herstellung der
Erschließungsanlagen verpflichtet hat. Leisten die Grundstückseigentümer an den
Unternehmer Zahlungen für die Herstellung der öffentlichen
Erschließungsanlagen, handelt es sich um ein zusätzliches Entgelt für die Leistungen
des Unternehmers an die Gemeinde.
Die Werklieferung des
Unternehmers an die Gemeinde ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Bei der
Lieferung von Straßenbauwerken und Abwasseranlagen handelt es sich nicht um
eine der Grunderwerbsteuer unterfallende Lieferung von Grundstücken oder
Gebäuden.
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Ein Verein hatte gegen eine
Vergütung von der Stadt die Verwaltung der Sportanlagen und den Einzug der
Mieten für deren Nutzung einschließlich seines Mahn- und Vollstreckungswesens
übernommen. Das dafür gezahlte Entgelt wurde als steuerfreie Einnahme für die
Durchführung sportlicher Veranstaltungen angesehen.[49]
Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht. Es behandelte die aus der
Tätigkeit erzielten Einnahmen als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz. Der
Bundesfinanzhof[50]
bestätigte diese Sichtweise.
Umsatzsteuerlich befreit ist
lediglich die unmittelbare Durchführung einer sportlichen Veranstaltung. Dazu
gehört auch die Erzielung von Einnahmen durch Teilnehmergebühren, nicht aber
die Vermietung der Hallen und die Organisation der Nutzung. Dienstleistungen
neben der Durchführung einer sportlichen Veranstaltung sind nur insoweit
begünstigt, als sie im engen Zusammenhang mit dem Sport oder der
Körperertüchtigung selbst stehen und zur Ausübung der steuerbefreiten
Tätigkeit unerlässlich sind. Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang die
Sportstättenüberlassung zur Ausübung der Sportveranstaltung und die Gestellung
von Schiedsrichtern genannt. Nicht begünstigt sind dagegen die
Hausmeistergestellung, Reinigungsleistungen, organisatorische Abwicklung der
Nutzungsverhältnisse, Abstimmung der Nutzungszeiten usw.
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Haftung
des Vorstandsmitgliedes einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer
Jedes Vorstandsmitglied einer
AG muss die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß
erfüllen und anfallende Lohnsteuer fristgerecht entrichten. So entschied das
Finanzgericht Hamburg1 im Falle des Vorstandsmitglieds einer AG, zu
dessen Aufgabenbereich die Abführung der Lohnsteuer zwar nicht gehörte, der
aber für nicht ordnungsgemäß gemeldete und abgeführte Lohnsteuer der später
insolventen AG in Haftung genommen worden war.
Grundsätzlich hat nach dem
Prinzip der Gesamtverantwortung jeder gesetzliche Vertreter alle steuerlichen
Pflichten der AG ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Verpflichtung kann zwar durch
eine im Vorhinein getroffene eindeutige schriftliche Klarstellung der
Aufgabenbereiche begrenzt werden. Aber auch dann muss das nicht mit den
steuerlichen Angelegenheiten befasste Vorstandsmitglied einschreiten, wenn die
Person des anderen Vertreters oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es
erfordern. In dem hier entschiedenen Fall hätte die finanzielle Krisensituation
der Gesellschaft es erfordert, vorausschauend zu planen und entsprechende
Mittel zur Entrichtung von Steuern bereitzuhalten.
1
FG Hamburg, Urt. v. 21.10.2010, 6 K 228/08, LEXinform 0436048.
Lohnsteuerliche
Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten ab 2011
Das Bundesministerium der
Finanzen1 hat sich zur steuerlichen Behandlung von unentgeltlichen
oder verbilligten Mahlzeiten geäußert.
Mahlzeiten, die an einem
Arbeitstag unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind
mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu
bewerten. Es wird nicht beanstandet, wenn so auch bei Mahlzeiten zur üblichen
Beköstigung bei Auswärtstätigkeiten oder im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung verfahren wird. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011
betragen für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 € und für ein Frühstück
1,57 €.2
1 BMF,
Schr. v. 17.12.2010, VI C 5 ‑ S‑ 2334/10/10008;
LEXinform‑Nr. 5233067.
2 Dritte
Verordnung zur Änderung der Sozialgerichtsentgeltverordnung, 10.11.2010,
BGBl. 2010 I, S. 1751, LEXinform 0435802.
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Nummern, sondern Menschen.
[1] Art. 878 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK‑DVO).
[2] Art. 4 Nr. 21 ZK.
[3] § 45 Abs. 1 AO, Art. 90 u. 103 ZK.
[4] BFH, Beschl. v. 3.11.2010, VII R 20/09, BFH/NV 2011, S. 177, DB 2010, S. 2654, LEXinform 0179957.
[5] §§ 2100 ff BGB.
[6] BFH, Urt. v. 3.11.2010, II R 65/09, DB 2010, S. 2784, DStR 2010, S. 2567, LEXinform 0927448.
[7] BVerfG, Beschl. v. 30.10.2010, 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09, DStR 2010, S. 2508, LEXinform 0927434.
[8] BFH, Urt. v. 27.10.2010, II R 37/09, LEXinform 0179882.
[9] BFH, Urt. v. 15.7.2010, III R 89/09, BFH/NV 2011, S. 121, LEXinform 0927463.
[10] BFH, Urt. v. 13.10.2010, VI R 38/09, DStR 2011, S. 65, LEXinform 0179905.
[11] BFH, Urt. v. 25.8.2010, I R 103/09, DStR 2010, S. 2453, DB 2010, S. 2648, BFH/NV 2011, S. 149, LEXinform 0927444.
[12] BFH, Beschl. v. 25.8.2010, I R 13/09, BFH/NV 2010, S. 2338, LEXinform 0179773.
[13] BFH, Urt. v. 17.6.2010, VI R 20/09, DStR 2010 S. 2392, BFH/NV 2011, S. 111, LEXinform 0179810.
[14] FG Nürnberg,
Urt. v. 16.6.2010, 5 K 687/2009, (Revision eingelegt,
Az. BFH: X R 23/10), EFG 2010, S. 1987, LEXinform 5010790.
[15] BFH, Urt. v. 9.9.2010, IV R 2/10, DStRE 2010, S. 1427, BFH/NV 2010, S. 2347, LEXinform 0927534.
[16] BFH, Urt. v. 14.7.2010, X R 62/08, BFH/NV 2011, S. 113, DB 2010, S. 2766, LEXinform 0179595.
[17] BGBl 2006 I, S. 1652, LEXinform 0172577.
[18] BFH, Urt. v. 17.6.2010, III R 35/09, BFH/NV 2011, S. 107, DStRE 2011, S. 11, LEXinform 0179798.
[19] BVerfG, 2 BvR 2875/10.
[20] Art. 46 Abs. 1 d. Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EGEStRG) i. V. m. Art. 33 Abs. 2 d. Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit ‑ deutsch‑türkisches Abkommen ‑ (BGBl 1965 II, S. 1169, BGBl 1972 II, S. 1, BGBl 1975 II, S. 373, BGBl 1986 II, S. 1038).
[21] BFH, Urt. v. 15.7.2010, III R 6/08, BFH/NV 2011, S. 116, LEXinform 0588829.
[22] FG Köln, Urt. v. 28.4.2010, 7 K 2486/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 44/10), EFG 2010, S. 1616, LEXinform 5010524.
[23] BFH, Urt. v. 11.11.2010, VI R 17/09 und VI R 16/09, DStR 2011, S. 115, LEXinform 0179856.
[24] BFH, Urt. v. 8.9.2010, VIII R 1/10, LEXinform 0927479.
[25] BFH, Urt. v. 16.3.2010, VIII R 20/08, BStBl 2010 II, S. 787, DStR 2010, S. 1472, LEXinform 0179201.
[26] § 3 Nr. 44 EStG.
[27] Urt. v. 15.9.2010, X R 33/08, DStR 2011, S. 62, LEXinform 0179208.
[28] BFH, Urt. v. 20.7.2010, IX R 30/09, BFH/NV 2010, S. 2259, LEXinform 0179964.
[29] BFH, Urt. v. 26.8.2010, I R 17/09, DStR 2010, S. 2455, BFH/NV 2011, S. 143, LEXinform 0179677.
[30] FG Köln, Urt. v. 27.10.2010, 9 K 1022/10, (Revision zugelassen), LEXinform 5011253.
[31] BFH, Urt. v. 8.9.2010, II R 3/10, LEXinform 0927641.
[32] BFH, Beschl. v. 9.9.2010, II B 53/10, BFH/NV 2010, S. 2305, LEXinform 5905775.
[33] BFH, Urt. v. 28.7.2010, I R 89/09, BFH/NV 2010, S. 2354, DStR 2010, S. 2182, DB 2010, S. 2373, LEXinform 0927511.
[34] § 20 Abs. 7 u. 8 UmwStG 1995.
[35] § 12 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 u. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG.
[36] § 2 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 7 u. 8 UmwStG 1995, geändert durch das SEStEG v. 7.12.2006, BGBl 2006 I, S. 2782, BStBl 2007 I, S. 4.
[37] BFH, Urt. v. 21.10.2010, IV R 21/07, BFH/NV 2011, S. 151, DStR 2010, S. 2505, DB 2010, S. 2706, LEXinform 0588331.
[38] BFH, Urt. v. 4.4.2008, VI R 68/05, BFH/NV 2008, S. 1240, DStR 2008, S. 1182, LEXinform 0587067; BFH, Urt. v. 4.4.2008, VI R 85/04, DStR 2008, S. 1185, LEXinform 0586333.
[39] BFH, Urt. v. 22.9.2010,
VI 57/09, DStR 2010, S. 2627,
DB 2011, S. 30, LEXinform 0927621;
BFH, Urt. v. 22.9.2010, VI R 55/09, LEXinform 0927620.
[40] BFH, Urt. v. 27.9.1996, VI R 84/95, BStBl 1997 II, S. 147, LEXinform 0139436.
[41] BFH, Urt. v. 22.9.2010,
VI 57/09, DStR 2010, S. 2627,
DB 2011, S. 30, LEXinform 0927621;
BFH, Urt. v. 22.9.2010, VI R 55/09, LEXinform 0927620.
[42] BFH, Urt. v. 22.9.2010, VI R 54/09, LEXinform 0927619.
[43] BFH, Urt. v. 30.9.2010, IV R 28/08, BFH/NV 2011, S. 132, DB 2010, S. 2650, LEXinform 0179242.
[44] BFH, Beschl. v. 9.9.2010, VII B 63/10, LEXinform 5905851.
[45] BFH, Urt. v. 10.11.2010, XI R 79/07, DStR 2011, S. 70, DB 2011, S. 95, LEXinform 0588784.
[46] EuGH, Urt. v. 10.6.2010, C‑58/09, LEXinform 0589209.
[47] FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 6.5.2010, 7 K 2083/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 16/10), EFG 2010, S. 2033, LEXinform 5010406.
[48] BFH, Urt. v. 22.7.2010, V R 14/09, BFH/NV 2011, S. 166, DStR 2010, S. 2569, DB 2010, S. 2780, LEXinform 0179746.
[49] § 4 Nr. 22b UStG.
[50] BFH, Urt. v. 5.8.2010, V R 54/09, BFH/NV 2011, S. 169, DB 2010, S. 2777, LEXinform 0927543.

