Aussetzung
der Vollziehung gegen den Willen des Steuerzahlers ist regelmäßig rechtswidrig
Durch Einlegung eines
Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen
Bescheids nicht gehemmt, d. h., der Steuerzahler muss die streitige
Steuerschuld zum fälligen Zeitpunkt zahlen. Auf Antrag des Steuerzahlers kann
die Finanzbehörde jedoch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aussetzen.
Die Vollziehung wird ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung für den
Steuerzahler eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Die Finanzbehörde kann die Aussetzung der
Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit
sprechende Gründe zu Tage treten. Wird die Vollziehung eines Steuerbescheids
ausgesetzt, sind bei erfolglosem Einspruch später Aussetzungszinsen in Höhe von
6 % jährlich an das Finanzamt zu zahlen.
Einer Entscheidung des
Finanzgerichts Köln[1]
lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Unternehmer nach einer steuerlichen
Außenprüfung erhebliche Mehrsteuern zu zahlen hatte. Der Unternehmer zahlte
fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein.
Das Finanzamt setzte trotz Zahlung der Mehrsteuern den gesamten
Nachforderungsbetrag von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an den
Unternehmer zurück. Das Einspruchsverfahren war erfolglos, das Finanzamt setzte
Aussetzungszinsen fest. Gegen die „aufgezwungene“ Aussetzung wehrte sich der
Unternehmer mit Erfolg: Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des
Steuerzahlers ist regelmäßig rechtswidrig.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Betriebliche
Unterlagen müssen nur aufbewahrt werden, wenn hierfür eine Aufzeichnungspflicht
besteht
Kundenaufträge, die
geleisteten Arbeitsstunden und die benötigten Ersatzteile notierte der
Betreiber einer Kfz-Reparaturwerkstatt jeweils auf der Kopie des Kfz-Scheins.
Nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hatte, vernichtete er das Papier. Das
Finanzamt meinte, der Unternehmer hätte dieses Papier aufbewahren müssen. Die
Buchführung sei nicht ordnungsgemäß und der Gewinn sei deswegen zu schätzen.
Der Bundesfinanzhof[2]
entschied, dass der Unternehmer die gefertigten Aufzeichnungen nicht
aufbewahren musste, weil er nach den Steuergesetzen nicht verpflichtet war, die
Arbeitsstunden oder Ersatzteile aufzuzeichnen. Die Buchführung war somit
ordnungsgemäß.
Hinweis:
Stundenaufzeichnungen können aber beispielsweise für die Bewertung von
teilfertigen Arbeiten, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Abrechnung
von Wintergeld und ähnlichen Leistungen in der Bauwirtschaft von Bedeutung
sein.
Für einen landwirtschaftlichen
Betrieb ist ein Einheitswert festzustellen, der Grundlage für die Grundsteuer
ist. Dieser Einheitswert erhöht sich, wenn der landwirtschaftliche Betrieb
intensiv genutzt wird, z. B. durch Spargelanbau oder eine Baumschule. Wird
der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet, ist dieser sog. Mehrwert immer beim
Nutzungsberechtigten/Pächter, und nicht beim Eigentümer/Verpächter, zu erfassen.
Dies gilt auch dann, wenn bereits der Eigentümer die Intensivnutzung betrieben
hatte.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[3])
Ein Arzt beantragte für sein
auf Kreta gelegenes Haus die Eigenheimzulage für die Jahre 2003
bis 2009. Nach seiner Meinung war wegen des Anwendungsvorrangs
von EG‑rechtlichen Vorschriften das im Eigenheimzulagengesetz verankerte
und die Förderung voraussetzende Merkmal „im Inland belegen“ nicht zu beachten.
Zwar konzedierte der
Bundesfinanzhof[4]
die Verletzung von EU‑rechtlichen Grundfreiheiten des Antragstellers, sah
diese Beschränkungen allerdings wie das Finanzamt als gerechtfertigt an.
Hinweis: Das
Eigenheimzulagengesetz ist nur noch anwendbar für Fälle, in denen vor dem
1.1.2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen wurde oder die Anschaffung
erfolgte.
Abzweigung
des Kindergelds bei nachträglicher Erfüllung der Unterhaltspflicht
Bezahlt ein
Kindergeldberechtigter keinen laufenden Unterhalt und beantragt das Kind die
Auszahlung (Abzweigung) dieses Kindergelds an sich, ist das in der Regel die
allein ermessensgerechte Entscheidung. Wird der Kindergeldberechtigte
rückwirkend zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind verurteilt und beantragt er
deshalb rückwirkend Kindergeld, hat dies Auswirkung auf die
Abzweigungsentscheidung.
Das Kindergeld steht damit dem
zur Unterhaltszahlung verpflichteten Elternteil auch rückwirkend zu. Die
vorhergehende Ermessensentscheidung muss korrigiert werden, weil durch die
rückwirkende Unterhaltsgewährung die Voraussetzungen für eine Abzweigung nicht
mehr gegeben sind.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[5])
Vermögensverluste im privaten
Bereich sind keine außergewöhnliche Belastung. Die Beseitigung von Schäden an
einem solchen Vermögensgegenstand kann ausnahmsweise eine außergewöhnliche
Belastung sein, wenn der Vermögensgegenstand selbst von existentiell wichtiger
Bedeutung ist, kein Anhaltspunkt für ein eigenes Verschulden erkennbar und
Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus, wenn eine allgemein
zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit wie eine Gebäude- oder
Hausratversicherung nicht wahrgenommen wurde. Existentiell notwendige
Gegenstände sind z. B. Wohnung, Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für
Hausrat und Kleidung sind nur zu berücksichtigen, wenn vorhandene Gegenstände
durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Naturkatastrophe, Diebstahl usw. verlorengegangen oder beschädigt worden sind.
Aufwendungen für das Wohnen in
einem eigenen Haus (oder der eigenen Wohnung) sind steuerrechtlich
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz schließt nicht
ausnahmslos die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden
als außergewöhnliche Belastung aus.
Das Niedersächsische
Finanzgericht[6]
ist der Ansicht, dass der Befall einer Wohnung mit echtem Hausschwamm eine
private Katastrophe ist, vergleichbar mit einem Wohnungsbrand. Es entschied,
dass Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm außergewöhnliche
Belastungen sein können.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Aufwendungen
für heterologe künstliche Befruchtung ist
außergewöhnliche Belastung
Aufgrund der
Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes entschloss sich ein Ehepaar für eine
künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders (heterologe
künstliche Befruchtung). Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs[7]
lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung ab.
Der Bundesfinanzhof[8]
hat seine Rechtsprechung geändert und lässt nunmehr den Abzug solcher
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört auch der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb
der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar in einem bestimmten Umfang beteiligt war. Zur Ermittlung des
Veräußerungsgewinns oder -verlusts wird der erzielte Veräußerungspreis um die
Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten der veräußerten Anteile
gemindert.
Nach einem Urteil des
Finanzgerichts Düsseldorf[9]
gehört zu den Anschaffungskosten auch der Verzicht auf den anteiligen (auf den Veräußerer entfallenden) Gewinnvortrag und der Verzicht auf
den anteiligen Vorjahresüberschuss. Es kommt nicht darauf an, ob diese im
Zeitpunkt des Verkaufs bereits förmlich festgestellt sind. Eine vom Erwerber
übernommene Beteiligung umfasst folglich auch die Gewinne, die noch nicht
festgestellt sind.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer auf
private PKW-Nutzung richtet sich nach Umsatzsteuerrecht
Ein Unternehmer hatte einen
PKW in seinem Betriebsvermögen. Er führte nur Aufzeichnungen über die Nutzung
des PKW, aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Den privaten Nutzungsanteil
setzte er in seiner Überschussrechnung des Jahres 2000 deshalb nach der
1 %-Regelung mit 1 % pro Monat des Bruttolistenpreises gewinnerhöhend an. Der Gewinn musste aber noch um die
Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung erhöht werden. Diese errechnete er
nach den sich aus den Aufzeichnungen ergebenden privaten Nutzungsteil von
25 % wie folgt:
|
vorsteuerbelastete PKW-Kosten |
20.000 DM |
|
davon 25 % privater
Nutzungsteil |
5.000 DM |
|
davon 16 % Umsatzsteuer |
800 DM |
In seiner Überschussrechnung
erhöhte er den Gewinn um 800 DM. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn aber um
1.996,80 DM nach folgender Berechnung:
|
Bruttolistenpreis des PKW |
130.000 DM |
|
12 % Eigenverbrauch |
15.600 DM |
|
davon 80 %
umsatzsteuerpflichtig |
12.480 DM |
|
davon 16 % Umsatzsteuer |
1.996,80 DM |
Der Bundesfinanzhof[10]
gab dem Unternehmer Recht, weil sich die einkommensteuerliche
Behandlung der Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung nach dem
Umsatzsteuerrecht richtet.
Für
mehr als fünf Jahre im Voraus gezahlte Erbbauzinsen sind auf die Laufzeit
zu verteilen
Im Voraus bezahlte
Erbbauzinsen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren sind seit dem
Veranlagungszeitraum 2004 auf die Nutzungsdauer zu verteilen.[11]
Für andere Vorauszahlungen als solche für eine Grundstücksnutzung gilt die
Verteilungsregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2005.[12]
Obwohl die Neufassung des
Einkommensteuergesetzes erst am 15. Dezember 2004 verkündet wurde,
ist sie bereits auf alle vor diesem Zeitpunkt liegenden Vertragsangebote
anwendbar, wenn deren Annahme erst nach diesem Stichtag erfolgte.[13]
Mit dieser Begründung wurde
die Vorauszahlung des Erbbauzinses für 99 Jahre im Jahr 2005 nur
mit 1/99 durch den Bundesfinanzhof[14]
anerkannt. Das notarielle Vertragsangebot erfolgte am 1.12.2004, seine Annahme
am 17.12.2004. Das die Änderungsvorschrift enthaltende
Richtlinienumsetzungsgesetz wurde vor der Annahme des Kaufvertrags verkündet.
Ob allerdings Vereinbarungen
zur Einmalzahlung von Erbbauzinsen von der gesetzlichen Neuregelung betroffen
sein können, deren Vertragsabschluss und Zahlung vor der Einbringung des
Gesetzes in den Bundestag[15]
erfolgten, liegt auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.[16]
Trennen sich Eheleute und
zieht ein Kind mit einem Elternteil in dessen neue Wohnung, hat dieser
Elternteil einen Kindergeldanspruch. Wenn sich das Kind dann vorübergehend bei
dem anderen Elternteil aufhält, führt das nicht zu einer Haushaltszugehörigkeit
bei dem anderen Ehegatten. Diesem Elternteil steht damit auch kein Kindergeld
zu.
Bisher ist man davon
ausgegangen, dass ein Wechsel der Haushaltszugehörigkeit „regelmäßig“ beim
Aufenthalt des Kindes von mehr als drei Monaten anzunehmen ist, sofern
eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.[17]
Dieser Dreimonatszeitraum ist jedoch keine starre Grenze, sondern kann ein
Indiz dafür sein, dass die Haushaltszugehörigkeit gewechselt hat.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[18])
Kein
Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen bei Umschichtung in nicht
ausreichend ertragbringende
Wirtschaftsgüter
Eltern übertrugen 1987
auf ihren Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück
gegen Zahlung einer Versorgungsrente, die aus den Grundstückserträgen gezahlt
werden konnten. Der Sohn konnte deshalb die Rentenzahlungen als Sonderausgaben
abziehen. 2001 veräußerte der Sohn das Objekt und tilgte mit dem Kaufpreis
verschiedene Darlehen, wodurch sich seine Zinsaufwendungen entsprechend minderten.
Gleichzeitig vereinbarte er mit den Eltern eine niedrigere Versorgungsrente,
die aus den ersparten Zinsen finanziert werden konnte.
Der Bundesfinanzhof[19]
entschied, dass die Rentenzahlungen ab 2001 steuerlich nicht mehr
abzugsfähig sind, auch wenn die Eltern einer Reduzierung der Rente zugestimmt
hatten.
Hinweis:
Ab 2008 ist die steuerliche Behandlung von Versorgungsrenten bei
Übertragung von Privatvermögen neu geregelt worden. Solche erstmals
ab 2008 vereinbarten Renten können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen
werden.
Steuerliche
Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden
Verschmelzung auf Anteilseignerebene
Ist ein Gesellschafter an
mehreren Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt und sollen diese nicht verhältniswahrend verschmolzen werden, kann dies auf Ebene
des Gesellschafters zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies
zeigt der folgende Fall:
Der Gesellschafter G war
an der M‑GmbH wesentlich beteiligt. Die T‑GmbH sollte auf die M‑GmbH
verschmolzen werden. Gesellschafter der T‑GmbH war u. a. die I‑BV,
deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum der G war.
Die Verschmelzung der T‑GmbH auf die M‑GmbH erfolgte nicht verhältniswahrend. Die I‑BV erhielt für den Untergang
ihrer Anteile an der T‑GmbH mehr neue Geschäftsanteile an der M‑GmbH,
als sie bei einer Verschmelzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Wertverhältnisse erhalten hätte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs[20]
kommt es dadurch zu einer verdeckten Einlage und damit zu einem
steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang. Der Gesellschafter G hat durch
seine Mitwirkung an der nicht verhältniswahrenden
Verschmelzung erreicht, dass von seinen Geschäftsanteilen an der aufnehmenden M‑GmbH
Substanz auf die neuen Anteile der I‑BV an der M‑GmbH übergegangen
ist.
Verpflichtung
aus einer Rückverkaufsoption ist als Verbindlichkeit zu passivieren
Ein Autohändler veräußerte
Neuwagen an verschiedene Autovermietungsgesellschaften. Er verpflichtete sich
bereits bei Vertragsabschluss gegenüber den Käufern, die Fahrzeuge nach Ablauf
der vorher festgelegten Nutzungszeit zu einem festgesetzten Preis
zurückzukaufen. Die für diese Rückkaufverpflichtungen gebildeten Rückstellungen
wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs[21]
sind Verpflichtungen aus vorgenannten Sachverhalten als Verbindlichkeit und nicht
als Rückstellung zu berücksichtigen und in der Bilanz auszuweisen.
Bei den
Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um selbstständige Verpflichtungen, die
beim Verkauf der Neuwagen eingegangen wurden. Sie sind losgelöst von dem
späteren eigentlichen Rückkaufgeschäft zu beurteilen. Sie bleiben während der
gesamten Laufzeit unverändert bestehen. Mit der Zahlung des Kaufpreises für den
Neuwagen haben die Autovermietungsgesellschaften das Recht erworben, von dem
Autohändler den Rückkauf der Fahrzeuge zu verlangen.
Verzicht
auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber sind Werbungskosten des Arbeitnehmers
Verzichtet der Geschäftsführer
einer GmbH auf ein Darlehen gegen diese Gesellschaft, kann dies zu
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
An dieser Beurteilung ändert
sich nichts, wenn der Geschäftsführer das Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährt
hat, als er noch Gesellschafter war und später dann seine Anteile veräußert.
Einzige Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten in einem solchen Fall
ist die Werthaltigkeit der Darlehensforderung.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[22])
Die Finanzverwaltung ist der
Auffassung, dass die Zahlungen in eine Instandsetzungsrücklage grundsätzlich
nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Erst bei
Verausgabung, also Zahlung aus der Instandsetzungsrücklage, entstehen
abzugsfähige Ausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof[23]
bestätigt.
Das Gericht wird sich erneut
mit dem Thema beschäftigen müssen. Grund dafür ist die Entscheidung eines
Finanzgerichts[24],
das bei einer GmbH die Zahlungen in die Instandsetzungsrücklagen verschiedener
Wohnungseigentümergemeinschaften nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern
als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises von
Eigentumswohnungen Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts aktiviert
hat.
Zinsen
auf Einkommensteuererstattungen sind doch steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof[25]
hat Mitte des vergangenen Jahres entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt
auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerbürger zahlt, nicht als
Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind. Die Freude über
dieses Urteil dauerte nur wenige Monate. Das Jahressteuergesetz 2010
regelt, dass entsprechende Erstattungszinsen in allen noch offenen Fällen
steuerpflichtige Kapitaleinnahmen sind.
Das Finanzgericht Münster[26]
entschied, dass diese durch das Jahressteuergesetz rückwirkend angeordnete
Besteuerung von Einkommensteuererstattungszinsen verfassungsgemäß ist.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Hinweis: Da
kaum damit zu rechnen ist, dass der Bundesfinanzhof seine erst vor kurzem
getroffene Entscheidung ändern wird, sollte gegen belastende
Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt
werden.
Für öffentliche Spielbanken
ist die Spielbankenabgabe und für staatliche Lotteriebetriebe die
Lotteriesteuer ein Äquivalent zur Gewerbesteuer. Dieses Privileg, von der
Gewerbesteuer befreit zu sein, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es ist nicht auf private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie
auszudehnen.
Soweit eine private
Lotterieservicegesellschaft die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen
ermöglicht, unterliegt sie der Lotteriesteuer.[27]
Hinsichtlich der zusätzlichen gewerbesteuerlichen Belastung liegen keine
Befreiungstatbestände vor, denn es handelt sich um kein staatliches
Lotterieunternehmen.[28]
Auch die Gewerbesteuerbefreiung, soweit das Unternehmen im Rahmen eines
Gewerbebetriebs ausgeübt wird, kommt nicht zur Anwendung.[29]
Die entstehende Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Lotteriesteuer verstößt
auch nicht gegen verfassungsrechtliche Normen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[30])
Keine
erweiterte Kürzung bei Beteiligung durch Komplementär-GmbH
Unternehmen, die
ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes
Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und
veräußern, können u. a. den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen
Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags kürzen.
Der Bundesfinanzhof[31]
hat diese Kürzung einer GmbH versagt, die als Komplementärin an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft beteiligt war.
Das Halten einer solchen Beteiligung fällt nicht unter den Katalog der
Kürzungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Befreiung
des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts in
Musterprotokollen
Nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm[32]
betrifft die im vereinfachten Verfahren nach Musterprotokoll vorgesehene
Befreiung des Geschäftsführers von dem Verbot des Insichgeschäfts[33]
nur den Gründungsgeschäftsführer der Gesellschaft. Wird dieser nach Beendigung
des Gründungsakts abberufen, wirkt die Befreiung nicht für den
Nachfolgegeschäftsführer. Eine Befreiung der Beteiligten von dem abstrakt
bestehenden Verbot von Insichgeschäften bedarf
deshalb in einem solchen Fall einer anzumeldenden und in das Handelsregister
einzutragenden Satzungsänderung der Gesellschaft.[34]
Ertragsteuerliche
Organschaft setzt
Vereinbarung der aktienrechtlichen Verjährungsregelung voraus
Eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt
u. a. voraus, dass der Organträger sich zur Übernahme des Verlustes
verpflichtet. Diese Vereinbarung zur Verlustübernahme muss entsprechend des § 302
des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Daher ist auch zu
vereinbaren, dass der Verlustausgleichsanspruch der Organgesellschaft erst
10 Jahre nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des
Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister verjährt (§ 302 Abs. 4 AktG). Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht seine
vorläufige Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt.
(Beschluss des
Bundesfinanzhofs[35])
Pensionszusage:
Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung
Dem
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eine Pensionszusage erteilt. Deren
Höhe war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt. Für einen Zeitraum
von 15 Monaten hatte er unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf
seine Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der
Gesellschaft. Für die fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt die
gebildete Pensionsrückstellung auf 0 €. Die Gesellschaft war demgegenüber
der Auffassung, dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung keinen Einfluss
auf die bestehende Pensionsrückstellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen
das Fehlen entsprechender schriftlicher Änderungsvereinbarungen als unerheblich
an.
Der Bundesfinanzhof[36]
folgte der finanzamtlichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich
der Schriftform.[37]
Dies gilt auch für spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsversprechen
gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer die uneingeschränkte Koppelung
der Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor, ist diese Vereinbarung
ebenfalls zu beachten. Zur Anerkennung einer abweichenden Regelung bedarf es
der klaren schriftlichen im Voraus getroffenen Vereinbarung. Darin ist zu
regeln, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen
ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung der Pensionszusage während einer
Phase der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein sollen.
Verluste einer inländischen
Mutterkapitalgesellschaft an einer in der EU ansässigen
Tochterkapitalgesellschaft können ‑ wenn überhaupt ‑
frühestens im sog. Finalitätsjahr abgezogen werden. Finalitätsjahr ist das
Jahr, in dem die Tochtergesellschaft beendet oder liquidiert wird.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[38])
Nach der im Regelfall bis zum
31.12.2007 geltenden Gesetzeslage konnte eine Körperschaft Verlustvorträge nur
dann steuermindernd geltend machen, wenn sie
wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch war, die die Verluste erzielt
hatte. Dazu bestimmte das Gesetz, dass die wirtschaftliche Identität
insbesondere dann verloren ging, wenn mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile
übertragen und der Körperschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt
wurde. Dabei musste zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
Ob dem übernehmenden
Rechtsträger, der über Verlustvorträge verfügt, im Rahmen einer Verschmelzung
überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde, ist nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs[39]
durch einen Vergleich des Betriebsvermögens vor und nach der Verschmelzung
festzustellen. Dabei ist das Betriebsvermögen jeweils mit dem Teilwert (und
nicht den Buchwerten) anzusetzen. Einzubeziehen sind alle Vermögensgegenstände,
und zwar unabhängig davon, ob sie bilanziert werden dürfen oder nicht.
Der Bundesfinanzhof verneint
einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung
neuen Betriebsvermögens, wenn im Zusammenhang mit dem Anteilswechsel bei der
Muttergesellschaft bisherige Tochterunternehmen auf diese verschmolzen werden.
Das auf die Muttergesellschaft übergehende Betriebsvermögen der
Tochterunternehmen ist deshalb nicht
in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Hinweis: Für
Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 hat der Gesetzgeber den Wegfall von Verlustvorträgen
komplett neu geregelt. Insbesondere können schon Anteilsübertragungen von mehr
als 25 % schädlich sein und es kommt auf die Zuführung neuen
Betriebsvermögens nicht mehr an.
Geschenkgutscheine
zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn
Überlässt der Arbeitgeber
einem Arbeitnehmer einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gutschein über
einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug eines Artikels aus dessen
Warensortiment, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem
Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
beanspruchen kann.
Die Unterscheidung Bar‑ oder
Sachlohn ist insoweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von monatlich
44 € Sachlohn steuerfrei gewährt werden kann.
Finanzverwaltung und
Rechtsprechung sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine über in Euro
lautende Beträge oder Höchstbeträge die Voraussetzung für Barlohn
erfüllen.[40]
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[41])
Steuerfreiheit
von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Pauschale Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für
tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zeiten gewährt werden. Sind sie Teil
einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steuerbefreiung
nicht aus. Dies macht der folgende Fall deutlich:
Ein Flugkapitän hatte
arbeitsvertraglich prozentuale Zulagen zum Grundgehalt (20 % für
Nachtdienst, 7 % für Samstags‑ und 14 % für
Sonntagsarbeit) mit seinem Arbeitgeber vereinbart. In seiner Steuererklärung
machte er pauschal für einen Teil seiner Gesamtbezüge Steuerfreiheit geltend.
Der Bundesfinanzhof[42]
hat das abgelehnt und deutlich gemacht, dass Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ein Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden ist.
Tankgutscheine
des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn
Räumt der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten
tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der
Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage
eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet
und dies auf dem Gutschein bestätigt. Auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers,
mittels Tankkarte bis zum Höchstbetrag von 44 € monatlich bei einer
Vertragstankstelle zu tanken, erfüllt diese Voraussetzung.
Rechtsprechung und
Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von
Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder
Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, Barlohn darstellen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[43])
Vorruhestandsbeihilfe
ist keine nachträgliche Betriebseinnahme
Der Freistaat Sachsen zahlte
Beihilfen zum vorzeitigen Ruhestand älterer Landwirte, um den Strukturwandel im
Agrarbereich in ländlichen Regionen zu stützen.
Eine solche Beihilfe erhielt
der Gesellschafter einer GbR bei seinem Ausscheiden zusätzlich zur Abfindung.
Er musste die Beihilfe als Veräußerungsgewinn sofort versteuern.
Veräußerungsgewinn ist die
Differenz aus Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und dem Wert des
Gesellschaftsanteils. Zum Veräußerungspreis gehört, was der Erwerber für die
Übertragung zahlt und was der Erwerber oder ein Dritter im unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung zahlt. Ausnahmsweise kann der
Veräußerer zwischen der sofortigen Versteuerung des
Veräußerungsgewinns und der Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen im
Jahr des Zuflusses wählen, wenn er gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert.
Das setzt voraus, dass
·
die
Leistungen lebenslang zu zahlen sind oder
·
die
Leistungen länger als zehn Jahre gezahlt werden und primär der Versorgung
dienen oder
·
die
Leistungen bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des
Berechtigten dienen.
Die Vorruhestandsbeihilfe
wurde aber nur rund fünf Jahre gezahlt, sodass kein Wahlrecht bestand.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[44])
Betriebserwerber
haftet nicht für Beitragsschulden des Veräußerers
Das Bayerische
Landessozialgericht[45]
hat eine interessante Entscheidung zu der Frage gefällt, ob Unternehmen, die
Betriebe übernehmen, für die Beitragsschulden des Veräußerers
eintreten müssen. Das Gericht hat eine solche Haftung verneint. Die Regelungen
des Betriebsübergangs[46]
gelten danach nur für das Arbeitsrecht, nicht aber für das
Sozialversicherungsrecht.
Die Entscheidung, die in einem
Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ergangen ist, hat zur Folge, dass ein
betroffener Betriebsübernehmer rund 950.000 € nicht an die
Sozialversicherung zu zahlen braucht.
Ein Insolvenzverwalter hatte
seinen durch das Amtsgericht festgestellten Vergütungsanspruch für die
Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nach späterer Insolvenzeröffnung
der Masse entnommen. Den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag meldete er für
die Schuldnerin in dem Zeitpunkt als Vorsteuer an, in dem er sein Honorar der
Insolvenzmasse entnommen hatte. Das Finanzamt zahlte den Betrag nicht aus,
sondern verrechnete ihn mit Steuerforderungen aus einer Zeit vor der
Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Bundesfinanzhof[47]
kam entgegen seiner bisherigen Auffassung zu dem Urteil, dass die Aufrechnung
rechtswidrig war. Er schließt sich damit der Rechtsauffassung des
Bundesgerichtshofs[48]
an. Der Vorsteuererstattungsanspruch war für die Masse freizugeben.
Das Insolvenzrecht knüpft an
die einer Steuerpflicht vorausgehende Rechtshandlung an. Rechtshandlung im
vorgenannten Sinn war die Ausübung der Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter, die zeitlich vor der später folgenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag. Auf die spätere gerichtliche
Festsetzung der Vergütung auf Grund einer vorausgegangenen Rechnungstellung
des Insolvenzverwalters kam es nicht an.
Durch seine
Aufrechnungserklärung hat das Finanzamt einen in der gläubigerbenachteiligenden
Wirkung liegenden Anfechtungstatbestand geschaffen. Hinsichtlich der vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entstandenen Steuerschulden erhielt es einen Anspruch auf Zahlung. Demgegenüber
entstand der Vorsteuervergütungsanspruch für den Insolvenzschuldner erst nach
der Insolvenzantragstellung, aber vor dessen Eröffnung. Daraus konnte das
Finanzamt aber keine Befugnis auf Verrechnung ableiten, die zur Möglichkeit
seiner Befriedigung außerhalb der Verteilung im Insolvenzverfahren geführt
hätte.
Automatisch
einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) erhöht bei
Glücksspielautomaten die Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer ist regelmäßig das Entgelt. Zum Entgelt gehört alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Bei
Glücksspielautomaten besteht das Entgelt damit zunächst in dem Geldeinsatz des
Spielers. Behält der Spielautomat von Gewinnen automatisch einen Teil ein (sog.
Tronc), gehört dieser Betrag ebenfalls zum Entgelt.
Dieses besteht dann aus dem Geldeinsatz und dem mit dem Geldeinwurf erklärten
Verzicht auf einen Teil des Gewinns. Dies gilt auch dann, wenn der
Spielautomatenbetreiber verpflichtet ist, den Tronc
ganz oder teilweise für das Personal zu verwenden.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[49])
EuGH
hat über Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung zu entscheiden
Anleger könnten demnächst
einen Rückforderungsanspruch gegen ihre Bank haben, wenn ihnen für die
Verwaltung ihrer Wertpapiere Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Grund ist
eine anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser muss auf
Anfrage des Bundesfinanzhofs entscheiden, ob Banken und andere
Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiervermögen verwalten (sog.
individuelle Portfolioverwaltung), für diese Leistungen Umsatzsteuer zahlen
müssen.
Die Finanzverwaltung bejaht
dies, so dass der Vermögensverwalter seine Leistung gegenüber dem Anleger mit
19 % zu versteuern hat. Der Bundesfinanzhof ist demgegenüber in einem
Einzelfall von der Steuerfreiheit derartiger Leistungen ausgegangen. Die
Finanzverwaltung ignoriert dieses Urteil.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[50])
Kein
Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb, wenn der Erwerber die vom
„falschen“ Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet
Erwirbt ein Unternehmer mit
Sitz in einem EU‑Mitgliedstaat für sein Unternehmen Gegenstände von einem
Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU‑Mitgliedstaat, liegt ein sog.
innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Erwerber muss zwar einerseits den
Erwerb versteuern, kann aber andererseits in derselben Höhe Vorsteuern geltend
machen. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist regelmäßig der Ort, an dem
sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Bestimmungsland).
Verwendet der Erwerber allerdings eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt als Ort des
innergemeinschaftlichen Erwerbs so lange dieser Mitgliedstaat, bis der Erwerber
nachweist, dass der Erwerb in dem Bestimmungsland besteuert wurde.
Beispiel:
U1 mit Sitz in Deutschland
kauft in Italien bei U2 Waren ein unter Verwendung seiner deutschen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Waren werden bestimmungsgemäß nach
Österreich geliefert.
Der innergemeinschaftliche
Erwerb ist so lange in Deutschland zu versteuern, bis U1 nachweist, dass der
Vorgang in Österreich versteuert wurde.
Nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs[51]
steht U1 für den damit ggfs. in Deutschland
steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb entgegen der Grundregel nicht
der Vorsteuerabzug zu. Vielmehr mindert sich die Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer (erst) für den Voranmeldungszeitraum, in dem U1 nachweist, dass
der Vorgang in Österreich besteuert wurde.
Kein
Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug bei Überschreiten der Freigrenze
Kosten für im überwiegend
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen
dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer
betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der
Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen.[52]
Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt
werden.[53]
Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als
Arbeitslohn zu versteuern.[54]
In solchen Fällen ist auch
kein Vorsteuerabzug möglich. Gleichzeitig unterbleibt auch die
Entnahmebesteuerung.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[55])
Keine
Steuerschuld auf Innenumsatz zwischen Organgesellschaft und Organträger
Eine Organgesellschaft ging
davon aus, dass Leistungen gegenüber dem Organträger umsatzsteuerpflichtig
sind. Dieser Auffassung folgend wurden Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
ausgestellt. Das Finanzamt sah die Leistungen als nichtsteuerbaren Innenumsatz
an. Die dem Organträger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde als bei ihm
nicht abzugsfähig angesehen. Bei der Organgesellschaft sollte die Umsatzsteuer
trotzdem unter dem Gesichtspunkt des unberechtigten Ausweises erhoben werden.
Der Bundesfinanzhof[56]
kommt zu einem anderen Ergebnis: Bei den Leistungen zwischen einer
Organgesellschaft und dem Organträger handelt es sich um Innenumsatz. Sie sind
nicht steuerbar. Eine Steuerpflicht kann sich weder unter dem Gesichtspunkt
eines zu hohen noch des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Außerdem ist,
soweit eine Organgesellschaft ihre Leistungen gegenüber dem Organträger mit
gesondertem und zutreffendem Steuerausweis in Rechnung stellt, nicht sie,
sondern der Organträger Steuerschuldner.
Umsatzbesteuerung
der Abgabe von Speisen an Imbissständen, in Kinofoyers oder im Rahmen eines
Partyservices
Der Europäische Gerichtshof[57]
hatte folgende Fälle zu entscheiden:
·
Zwei
Unternehmer verkaufen in Imbisswagen verzehrfertige Speisen, wie verschiedene
Bratwürste und Pommes Frites. An den Imbisswagen gibt es geschützte Stellen,
damit die Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden können.
·
Die
Besucher von Kinos einer Kinogesellschaft in Deutschland können Popcorn und Nachos zum Verzehr im Kinosaal oder –foyer
erwerben.
·
Eine
Fleischerei liefert bestellte Speisen in Warmhaltebehältern an ihre Kunden. Je
nach Wunsch der Kunden werden auch Geschirr, Besteck, Stehtische und Personal zu
Verfügung gestellt.
Das Gericht sieht in den
beiden ersten Fällen die Lieferung der Gegenstände als dominierend an, weil es
sich um die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr handelt, denen die
einfache standardisierte Zubereitung „wesenseigen ist“. Die Umsatzbesteuerung
erfolgt daher mit dem ermäßigten Steuersatz, weil die Dienstleistungselemente
nicht überwiegen.
Beim letzten Fall, also dem
Partyservice, sieht der EuGH die Dienstleistung als dominierend an, weil der
Dienstleistungsanteil durch mehr Arbeit und Sachverstand, Kreativität bei der
Zubereitung und der Darreichung der Speisen sich gegenüber der
standardisierenden Zubereitung unterscheidet. Diese Dienstleistungen
unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.
Ausnahmen ergeben sich nur, wenn der Partyservice
Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungen liefert.
Pauschale
Dienstwagenbesteuerung bei durchschnittlich 11,5 Fahrten im Monat
Der Ansatz des geldwerten
Vorteils bei Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung ist für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auch dann um 0,03 % je
Entfernungskilometer zu erhöhen, wenn diese Fahrten durchschnittlich nur an
11,5 Tagen im Monat erfolgt sind. So entschied das Finanzgericht
Baden-Württemberg1.
Die Höhe des geldwerten
Vorteils bei privater Nutzung eines Dienstwagens ist ‑ sofern kein
Fahrtenbuch geführt wird ‑ nach der 1 %‑Methode zu
bewerten.2 Die Privatnutzung ist für jeden Kalendermonat mit 1 %
des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der
Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für jeden
Kilometer der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte erhöht sich dieser
Wert monatlich um 0,03 % des Listenpreises, wenn das Fahrzeug für solche
Fahrten genutzt werden kann.3
Nach der BFH-Rechtsprechung4
gilt dies allerdings nur, soweit der Wagen hierfür auch tatsächlich genutzt
wird. Der 0,03 %-Regelung liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass
das Fahrzeug an 15 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte genutzt wird. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine erhebliche
Abweichung von dieser Grundannahme vorliegt, ist eine Einzelbewertung der
tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen.
In dem hier entschiedenen
Fall, in dem monatlich durchschnittlich 11,5 Fahrten stattgefunden haben,
ist die Abweichung nicht derart erheblich, dass eine Einzelbewertung
stattfinden müsste. Eine so geringfügige Unschärfe ist zu Lasten des Steuerpflichtigen
hinzunehmen.
1 FG Baden-Württemberg,
Urt. v. 21.7.2010, 1 K 2195/10, EFG 2011, S. 38, LEXinform 5010944.
2 § 6
Abs. 1 Nr. 4 S. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2
S. 2 EStG.
3 § 8
Abs. 2 S. 3 EStG.
4 z. B.
BFH, Urt. v. 4.4.2008, VI R 68/05, BFHE 221, S. 17,
BStBl 2008 II, S. 890, LEXinform 0587067.
Entgeltumwandlung
kann für Sozialversicherung mündlich vereinbart werden
Die Spitzenverbände der
Sozialversicherung1 haben entschieden, dass für beitragsrechtlich
wirksame Entgeltumwandlungen eine mündliche Vereinbarung ausreicht. Die
sozialrechtlichen Vorschriften sehen keine besondere Schriftform vor. Sie
folgen damit dem Bundessozialgericht.
Vereinbarte ein Arbeitnehmer
mit seinem Arbeitgeber einen Barlohnverzicht, um
dafür den Firmenwagen auch privat nutzen zu können, war die Barlohumwandlung
sozialrechtlich von Bedeutung, wenn
·
sie
arbeitsrechtlich zulässig war,
·
der
Verzicht schriftlich niedergelegt wurde und
·
der
Verzicht sich ausschließlich auf künftig fällig werdende
Arbeitsentgeltbestandteile bezog.
Das Bundessozialgericht2
hat zwischenzeitlich entschieden, dass eine arbeitsrechtlich wirksame
Vereinbarung zur Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung und gegen
Verzicht auf Barlohn beitragsrechtlich zu beachten
ist, wenn sie „nur“ mündlich getroffen wurde.
Die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind aus der Summe des ausgezahlten,
verbliebenen Barlohns und dem Wert der als Sachbezug
gewährten Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung zu ermitteln. Auch,
wenn die so ermittelte Summe aus dem reduzierten Barlohn
und dem Wert des Sachbezugs geringer ist, als ein reiner Barlohn
ohne Sachbezug, auf den der Arbeitnehmer „theoretisch“ Anspruch hätte.
1 Verständigung
der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 2./3.11.2010, LEXinform 0208218.
2 BSG,
Urt. v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R, LEXinform 1565815.
BMF
schließt sich Lockerungen bei Entlassungsentschädigungen an
Das Bundesministerium der
Finanzen1 hat sich in einem Schreiben der inzwischen gelockerten
Auffassung der Rechtsprechung zur ermäßigten Besteuerung außerordentlicher
Einkünfte (zum Beispiel Entlassungsentschädigungen) angeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung
kommt die Steuerermäßigung nur in Betracht, wenn solche Einkünfte
zusammengeballt zufließen. Bisher war das nur der Fall, wenn sie in einem
Veranlagungszeitraum zufließen. Inzwischen vertritt der BFH2 die
Auffassung, dass eine Zusammenballung auch dann angenommen werden kann, wenn
eine geringe Teilzahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgt.
Dem schließt sich das
Bundesministerium der Finanzen nun an. Unschädlich ist eine Teilleistung in
einem anderen Veranlagungszeitraum in einer Höhe von maximal 5 %.
Voraussetzung für das
Vorliegen einer Zusammenballung ist darüber hinaus, dass durch die
Entschädigungszahlung mehr Einkünfte zufließen, als bei Fortbestand des
Vertragsverhältnisses zu erwarten gewesen wären. Bisher wurde hierzu auf die
Einkünfte des Vorjahres abgestellt. Das Bundesministerium der Finanzen stellt
nun klar, dass das Vorjahr nicht maßgeblich ist, wenn
es durch außergewöhnliche Ereignisse (z. B. eine hohe Provisionszahlung)
geprägt ist. In diesem Fall sind weiter zurückliegende Jahre heranzuziehen.
1 BMF,
Schr. v. 17.1.2011, IV C 4 ‑ S 2290/07/10007 :005,
BStBl 2011 I, S. 39, DB 2011,
S. 207, LEXinform 5233084.
2 BFH, Urt. v. 25.8.2009,
IX R 11/09, BFH/NV 2009, S. 2034, DStR 2009,
S. 2190, DB 2009, S. 2410, LEXinform 0179714.
[1] FG Köln, Urt. v. 8.9.2010, 13 K 960/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 91/10), EFG 2011, S. 105, LEXinform 5011183.
[2] BFH, Beschl. v. 7.12.2010, III B 199/09, BFH/NV 2011, S. 411, LEXinform 5905934.
[3] BFH, Urt. v. 6.10.2010, II R 73/09, BFH/NV 2011, S. 466, LEXinform 0927453.
[4] BFH, Urt. v. 20.10.2010, IX R 20/09, BFH/NV 2011, S. 467, DStR 2011, S. 215, DB 2011, S. 624, LEXinform 0179866.
[5] BFH, Urt. v. 26.8.2010, III R 16/08, LEXinform 0179010.
[6] Niedersächsisches FG, Urt. v. 17.8.2010, 12 K 10270/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 70/10), EFG 2011, S. 134, LEXinform 5011076.
[7] BFH, Urt. v. 18.5.1999, III R 46/97, BStBl 1999 II, S. 761, LEXinform 0551892.
[8] BFH, Urt. v. 16.12.2010, VI R 43/10, DStR 2011, S. 356, LEXinform 0927921.
[9] FG Düsseldorf, Urt. v. 17.2.2010, 7 K 1213/09, (Revision eingelegt), Az. BFH: IX R 15/10), EFG 2011, S. 133, LEXinform 5010694.
[10] BFH, Urt. v. 7.12.2010, VIII R 54/07, DStR 2011, S. 209, DB 2011, S. 276, LEXinform 0588796.
[11] § 52 Abs. 30 EStG.
[12] § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 52 Abs. 30 EStG.
[13] Richtlinienumsetzungsgesetz v. 9.12.2004, BGBl 2004 I, S. 3310, verkündet am 15.12.2004.
[14] BFH, Urt. v. 7.12.2010, IX R 48/07, DStR 2011, S. 168, BFH/NV 2011, S. 494, LEXinform 0588427.
[15] Am 27.10.2004.
[16] BVerfG, Vorlagebeschl. 2 BvL 1/11 gem. BFH, Beschl. v. 7.12.2010, IX R 70/07, DStRE 2011, S. 255, BFH/NV 2011, S. 495, DStR 2010, S. 161, LEXinform 5011429.
[17] BFH, Urt. v. 25.6.2009, III R 2/07, BStBl 2009 II, S. 968, LEXinform 0587931.
[18] BFH, Beschl. v. 7.12.2010, III B 33/10, BFH/NV 2011, S. 433, LEXinform 5905935.
[19] BFH, Urt. v. 18.8.2010, X R 55/09, DStR 2011, S. 256, DB 2011, S. 273, LEXinform 0927494.
[20] BFH, Urt. v. 9.11.2010, IX R 24/09, DStR 2011, S. 212, DB 2011, S. 209, LEXinform 0179962.
[21] BFH, Urt. v. 17.11.2010, I R 83/09, DStR 2011, S. 353, DB 2011, S. 449, LEXinform 0179984.
[22] BFH, Urt. v. 25.11.2010, VI R 34/08, DStR 2011, S. 305, DB 2011, S. 393, LEXinform 0179314.
[23] BFH, Urt. v. 26.1.1988, IX R 119/83, BStBl 1988 II, S. 577, Lexinform 0081471.
[24] FG Berlin‑Brandenburg,
Urt. v. 9.9.2010, 8 K 8104/07, (Revision eingelegt,
Az. BFH: I R 94/10), LEXinform 5011634.
[25] BFH, Urt. v. 15.6.2010, VIII R 33/07, LEXinform 0588746.
[26] FG Münster, Urt. v. 16.12.2010, 5 K 3626/03, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 1/11), LEXinform 5011427.
[27] BFH, Urt. v. 2.4.2008, II R 4/06, BStBl 2009 II, S. 735, BFH/NV 2008, S. 1276, LEXinform 0587253.
[28] § 3 Nr. 1 GewStG.
[29] § 13 GewStDV.
[30] BFH, Urt. v. 1.12.2010, IV R 18/09, DB 2011, S. 391, LEXinform 0179848.
[31] BFH, Urt. v. 19.10.2010, I R 67/09, DStR 2011, S. 360, DB 2011, S.455, LEXinform 0179979.
[32] OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2010, I‑15 W 436/10, DB 2011, S. 345, LEXinform 1569860.
[33] § 181 BGB.
[34] §§ 53, 54 GmbHG.
[35] BFH, Beschl. v. 22.12.2010, I B 83/10, DStR 2011, S. 219, DB 2011, S. 212, LEXinform 5011453.
[36] BFH, Urt. v. 12.10.2010, I R 17/10, I R 18/10, BFH/NV 2011, S. 452, LEXinform 0927676.
[37] § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[38] BFH, Beschl. v. 9.11.2010, I R 16/10, DStR 2010, S. 169, DB 2011, S. 213, LEXinform 0927595.
[39] BFH, Urt. v. 12.10.2010, I R 64/09, BFH/NV 2011, S. 525, DStRE 2011, S. 229, DB 2011, S. 333, LEXinform 0927581.
[40] R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR, BFH, Urt. v. 27.10.2004, VI R 51/03, BStBl 2005 II, S. 137, LEXinform 0818985.
[41] BFH, Urt. v. 11.11.2010, V R 21/09, BFH/NV 2011, S. 482, DStRE 2011, S. 274, LEXinform 0179901.
[42] BFH, Urt. v. 16.12.2010, VI R 27/10, DStR 2011, S. 358, LEXinform 0927808.
[43] BFH, Urt. v. 11.11.2010, VI R 27/09, BFH/NV 2011, S. 484, DStR 2011, S. 260, LEXinform 0179904; BFH, Urt. v. 11.11.2010, VI R 41/10, BFH/NV 2011, S. 486, LEXinform 0927865.
[44] BFH, Urt. v. 11.11.2010, IV R 17/08, BFH/NV 2011, S. 480, DStRE 2011, S. 283, LEXinform 0179181.
[45] Bayerisches LSG, Beschl. v. 28.1.2011, L 5 R 848/10‑B ER, LEXinform 5211799.
[46] § 613a BGB.
[47] BFH, Urt. v. 2.11.2010, VII R 6/10, BFH/NV 2011, S. 516, DB 2011, S. 511, LEXinform 0927814.
[48] BGH, Urt. v. 22.10.2009, IX ZR 147/06, DStR 2010, S. 1145, LEXinform 1558922.
[49] BFH, Urt. v. 1.9.2010, V R 32/09, BFH/NV 2011, S. 536, DStRE 2011, S. 306, LEXinform 0179942.
[50] BFH, Beschl. v. 28.10.2010, V R 9/10, BFH/NV 2011, S. 544, DB 2011, S. 281, LEXinform 5011471.
[51] BFH, Urt. v. 1.9.2010, V R 39/08, BFH/NV 2011, S. 533, DStRE 2011, S. 232, DB 2011, S. 216, LEXinform 0179533; ebenso BFH, Urt. v. 8.9.2010, XI R 40/08, BFH/NV 2011, S. 538, DStR 2011, S. 170, LEXinform 0179554.
[52] R 19.5 Abs. 5 LStR 2010.
[53] BFH, Urt. v. 25.5.1992, VI R 85/90, BStBl 1992 II, S. 655, LEXinform 0101914.
[54] BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/00, BStBl 2006 II, S. 442, LEXinform 5001517.
[55] BFH, Urt. v. 9.12.2010, V R 17/10, DStR 2011, S. 460, LEXinform 0927710.
[56] BFH, Urt. v. 28.10.2010, V R 7/10, BFH/NV 2011, S. 543, DB 2011, S. 338, DStR 2011, S. 308, LEXinform 0927693.
[57] EuGH, Urt v. 10.3.2011, C‑497/09, C‑499/09, C‑501/09, C‑502/09, LEXinform 0589255.

