Ab
dem 1.1.2012 sind Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie
Werbungskosten/Betriebsausgaben[1]
abziehbar, sondern werden einheitlich steuerlich als Sonderausgaben[2]
berücksichtigt. An der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (zwei
Drittel, bis zu 4.000 € pro Kind) ändert sich nichts.
Vorteil
für Eltern: Es kommt nicht mehr auf das Vorliegen persönlicher
Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) an, und
diese müssen dementsprechend auch nicht mehr nachgewiesen werden.
Möglicher
Nachteil für berufstätige Eltern: Betreuungskosten mindern als Sonderausgaben
nicht mehr die Einkünfte. Da die Einkünfte oftmals Grundlage für Kindergarten-Gebührenordnungen
sind, können sich die Kindergartengebühren erhöhen.
Keine Einbeziehung abgeltend besteuerter Einkünfte
bei zumutbarer Belastung und beim Spendenabzug
Abgeltend
besteuerte Kapitaleinkünfte werden bei der Berechnung der zumutbaren
Eigenbelastung[3]
sowie des Höchstbetrags für das Spendenabzugsvolumen[4]
nicht mehr einbezogen.[5]
Damit soll u. a eine Benachteiligung von Rentnern und Pensionären,
die Kapitaleinkünfte beziehen, ab 1.1.2012 vermieden werden. Die abgeltend
besteuerten Einkünfte müssen dann in der Steuererklärung nicht mehr angegeben
werden.
Stipendien
waren bislang steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln
geleistet wurden. Zukünftig sind auch Zahlungen z. B. aus
EU-Förderprogrammen, die lediglich mittelbar dem privilegierten Zweck
zugutekommen, steuerfrei.[6]
Einige
andere Befreiungstatbestände, für die kein Bedarf mehr besteht, wurden
aufgehoben:
·
Entschädigungszahlungen an ehemalige deutsche
Kriegsgefangene[7]
·
Zinsen aus Schuldbuchforderungen aus dem
Allgemeinen Kriegsfolgengesetz[8]
·
Zahlung von Ehrensold[9]
·
Unterhalts- und Maßnahmebeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz[10]
·
Bergmannsprämien[11]
·
Zuwendungen ehemaliger alliierter
Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen[12]
Für
die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen
Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es ab dem
Veranlagungszeitraum 2012 zur Festschreibung des Jahresprinzips.[13]
Wer abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw zur Arbeit fährt,
muss dies zukünftig nicht mehr täglich nachweisen. Die Finanzämter prüfen nur
noch jahresbezogen, ob für den Steuerzahler die Pendlerpauschale oder die
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten günstiger ist.
Die
durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[14]
eröffnete Möglichkeit, durch tageweise Prüfung die Fahrpreise für die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel gesondert abzusetzen, soweit der Betrag die
Entfernungspauschale überschreitet, besteht ab 1.1.2012 allerdings nicht mehr.
Der
Werbungskosten‑Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird von bislang 920 €
auf 1.000 € erhöht.[15]
Damit die Umsetzung bereits 2011 wirksam werden kann, wird der Erhöhungsbetrag
von 80 € bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt.
Hinweis
für Elterngeldbezieher: Für vor dem 1.1.2012 geborene Kinder wird für die
Ermittlung des Elterngeldes der alte Arbeitnehmer‑Pauschbetrag zugrunde
gelegt.
Verrechnung von Erstattungen und Aufwendungen bei
gleichartigen Sonderausgaben im gleichen Jahr
Werden
Aufwendungen zur Rentenversicherung, privaten Basisaltersvorsorge, Kranken‑
und Pflegeversicherung erstattet, ist ab 2011 der Erstattungsbetrag mit im
gleichen Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen zu
verrechnen.[16]
Dabei werden steuerfreie Zuschüsse zu Basiskranken‑ und gesetzlichen
Pflegeversicherungsbeiträgen mit den erstatteten Aufwendungen gleichgestellt.[17]
Ein danach sich bei den Aufwendungen für voll absetzbare Kranken‑ und
Pflegeversicherungsbeiträge[18]
und Kirchensteuer[19]
ergebender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzuzurechnen.
Erstattungsüberhänge
zu Beiträgen, die wie Arbeitslosen‑ oder Haftpflichtversicherung
lediglich begrenzt[20]
im Rahmen von Höchstbeträgen[21]
angesetzt werden, werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hinzugerechnet.
Beispiele:
·
Eine Erstattung bei der Haftpflichtversicherung ist
mit den Aufwendungen für eine Unfallversicherung im gleichen Jahr zu
verrechnen, wobei ein danach verbleibender Erstattungsüberhang nicht zum
Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet wird.
·
Ein Erstattungsüberhang nach jahresbezogener
Verrechnung bei der Kirchensteuer ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte hinzuzurechnen.
Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung
und ‑unterbrechung
Bei
einer Betriebsunterbrechung[22]
oder Betriebsverpachtung im Ganzen[23]
gilt zukünftig der Betrieb solange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine
ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.[24]
Damit
werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden
Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig
normiert und die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt. Der
Steuerpflichtige kann eine Betriebsaufgabe zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt
wählen, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt
vorliegt.
Die
verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt ab 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich,
wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt.[25]
Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und
berechtigt zum ungekürzten Werbungskostenabzug; ein unter diesem Betrag
liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
Die
bislang in bestimmten Fällen notwendige Totalüberschussprognose entfällt
dadurch.
Praxishinweis:
Wer bisher zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben hat, sollte
zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung des Mietzinses ab 1.1.2012 auf
mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Erwägung ziehen.
Kindergeld
und steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibeträge, Ermittlung der
zumutbaren Eigenbelastung, Schulgeld oder Riesterzulagen werden bei
volljährigen Kindern ab Veranlagungszeitraum 2012 ohne Einkommensgrenze
gewährt. Dementsprechend verzichten Familienkasse und Finanzamt bei der
Festsetzung des Kindergelds oder der steuerlichen Berücksichtigung der
volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinder zukünftig auf eine
Einkommensprüfung, die Eltern müssen sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags als
auch bei der Einkommensteuererklärung die Einkünfte und Bezüge ihrer
volljährigen Kinder nicht mehr detailliert ermitteln und angeben.
Eine
schädliche Erwerbstätigkeit kann nur noch nach Abschluss einer erstmaligen
Berufsausübung und eines Erststudiums oder in einer Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten vorliegen, oder wenn eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Unschädlich ist
aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt
oder es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. einen sog. Ein‑Euro‑Job
handelt.
Arbeitnehmer
mit geringem Einkommen mussten bislang eine Steuererklärung abgeben, wenn die
Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken‑ und Pflegeversicherung die
tatsächlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen überstiegen.[26]
Diese Pflicht soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2010[27]
zum Zwecke des Bürokratieabbaus bei einem Jahresarbeitslohn bis 10.200 €
bzw. bei Zusammenveranlagung bis 19.400 € entfallen.
Für
Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren
um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren,
erweitert.[28]
Dabei
geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der
Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen
ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an
den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll
auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich
geltend machen können.
Das
Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben
Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund‑Tarif, Verwitweten‑Splitting
oder Sonder‑Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten‑Splitting,
getrennte Veranlagung mit Grund‑Tarif, besondere Veranlagung mit Grund‑Tarif
oder Verwitweten‑Splitting), künftig nur Einzel‑ oder
Zusammenveranlagung.[29] Die
Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann
nachträglich nur geändert werden, wenn:
·
der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder
berichtigt wird und
·
die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs‑
oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur
Niederschrift erklärt worden ist und
·
sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt
weniger Steuern ergeben.[30]
Die
bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig
werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung
nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten
beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.
Die
zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem
Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher
bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider
Ehegatten.[31]
Die
besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.[32]
Das
Verwitweten-Splitting[33] kann
künftig durch die Einzelveranlagung[34]
erreicht werden.
Die
Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.[35]
Bei
den Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 auf die
Erstellung eines Gutachtens und die Ermittlung eines Nutzungssatzes sowie auf
eine gesonderte Berechnung der zu ermäßigenden Einkünfte verzichtet.[36]
Dadurch wird die „Anlage Forstwirtschaft“ übersichtlicher.
Ab
der Steuererklärung für 2010 haben auch Land- und Forstwirte mit einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr fünf Monate nach Ablauf ihres
Wirtschaftsjahres Zeit, ihre Steuerklärung zu erstellen und abzugeben.[37]
Einkommensteuer‑Vorauszahlungen
können bis 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraumes
angepasst werden. Sind überwiegende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
vorhanden, gilt, wegen des regelmäßig abweichenden Wirtschaftsjahres, eine um
sechs Monate verlängerte Frist von 21 Monaten. Die verlängerte
Anpassungsfrist stellt somit auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums ab.
Trotzdem verknüpft das Steuervereinfachungsgesetz die Anpassungsfrist mit den
Erklärungsfristen und verlängert die Anpassungsfrist auf 23 Monate.[38]
Die
Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten werden für alle offenen Fälle
abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt.[39]
Die
Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:
·
eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers
oder
·
ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche
Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für
bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische
Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige
Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine
Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte
Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
Der
Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen
Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Geringere Anforderungen an elektronisch
übermittelte Rechnungen
Bisher
gibt es für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische
Anforderungen.[40]
Zukünftig
können auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E‑Mail, als PDF‑
oder Textdatei (als E‑Mail-Anhang oder Web‑Download) übermittelt
werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf.
Eine
elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format
ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E‑Mail,
im EDI‑Verfahren, als PDF‑ oder Textdatei, per Computer-Telefax
oder Fax-Server (nicht aber Standard‑Telefax) oder im Wege des
Datenträgeraustauschs übermittelt werden.[41]
Zu
gewährleisten sind die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts
und die Lesbarkeit.[42]
Unter
Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers
zu verstehen. Der Inhalt ist unversehrt, wenn die erforderlichen Angaben
unverändert sind.
Es
sind keine technischen Verfahren, z. B. Signatur, mehr vorgegeben, die die
Unternehmen verwenden müssen. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne
Signatur reicht aus. Jeder Unternehmer muss festlegen, in welcher Weise er die
Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der
Rechnung gewährleistet. Dafür reicht es beispielsweise schon, die Rechnung mit der
Bestellung und dem Lieferschein zu vergleichen.
Die
Inhalts‑ und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung sind auf
einem unveränderbaren Datenträger zu speichern. Der Originalzustand der
übermittelten Daten muss erkennbar sein.
Die
vorgenannten Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden
Umsätze nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.[43]
Die
Kehrseite der Erleichterungen ist, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer‑Nachschau
auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere
Urkunden und elektronische Rechnungen auf Verlangen eingesehen werden können.[44]
Künftig
sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend
über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte
Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation
ersetzt werden.
·
Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer
soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in
elektronischer Form erfolgen können.[45]
·
Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen
ihrer Anzeigepflichten bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts die
Veräußerungsanzeigen und Verträge elektronisch übermitteln.[46]
·
Andere sichere Verfahren zur Übermittlung von
Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden über
den 31. Dezember 2011 hinaus zugelassen.[47]
Meldung von Auslandssachverhalten
Bei
der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland gilt
bisher eine Meldepflicht von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses.
Künftig reicht es aus, das Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach
Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu
unterrichten.[48]
Nach der neuen Fristenregelung werden derartige Meldungen somit nur noch einmal
jährlich erforderlich.
Genossenschaften
Weil
Genossenschaften ihre Mitglieder kennen und sie somit
Steuerbefreiungstatbestände (Nichtveranlagungsbescheinigungen,
Freistellungsaufträge) im Abzugsverfahren prüfen können, sollen künftig bereits
die Genossenschaften vom Steuerabzug Abstand nehmen.[49]
Damit werden Erstattungsverfahren vermieden.
Insbesondere
im Vorfeld einer Investitionsentscheidung wollen sich Investoren Rechtssicherheit
über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen. Taugliches Mittel
dafür ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft[50]. Für
die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren, die
sich nach dem Gegenstandswert bemessen. Maßgebend ist die steuerliche
Auswirkung des dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme oder die
Summe der Betriebsausgaben/Werbungskosten. Der Gegenstandswert beträgt bislang
mindestens 5.000 €, maximal 30 Mio. €. Die Gebühr beträgt damit
mindestens 121 €, höchstens 91.456 €.
Die
Gebührenpflicht soll ab Verkündung auf wesentliche und aufwändige Fälle
beschränkt und bei Bagatellfällen auf eine entsprechende Kostenbelastung
verzichtet werden. Wann ein wesentlicher und aufwändiger Fall vorliegt, bemisst
sich weiter nach der Höhe des Gegenstandswerts. Es bleibt bei der Begrenzung
auf einen Gegenstandswert von 30 Mio. €. Beträgt der Gegenstandswert
weniger als 10.000 €, fallen keine Gebühren an.[51]
Auch
künftig kann die Gebühr nach dem Zeitwert bemessen werden, wenn der
Gegenstandswert nicht geschätzt werden kann. Beträgt die Bearbeitungszeit
weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.[52]
Bei
der Bewertung von Erbbaugrundstücken muss oft auf Unterlagen zurückgegriffen
werden, die nur der Erbbauberechtigte, nicht aber der Erbbaurechtsverpflichtete
hat (z. B. Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes).
Deshalb wird der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des
Erbbaurechtsverpflichteten erklärungspflichtig und Beteiligter.[53]
Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom
Erbbaurechtsverpflichteten Angaben benötigt werden. Damit sind stets beide
Beteiligte nebeneinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.[54]
Die
Änderungen gelten für Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011.[55]
Einführung eines Feststellungsverfahrens für die
Fortführungsklausel
Die
Steuerbefreiung für betriebliches Vermögen bei der Erbschaft‑ und
Schenkungsteuer[56]
wird unter verschiedenen Bedingungen gewährt. Deren Einhaltung, z. B. die
Lohnsummenbedingung, kann jedoch erst nach Ablauf der Behaltensfrist von fünf
oder sieben Jahren abschließend geprüft werden. Künftig werden die
Betriebsfinanzämter bestimmte dazu benötigte Besteuerungsmerkmale im Rahmen der
ohnehin vorzunehmenden Bewertung der betrieblichen Einheiten gesondert
feststellen.[57]
Bislang teilt das Betriebsfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der
Beschäftigten nur nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit und stellt sie
nicht förmlich fest.
Künftig
zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das Lage‑ oder
Betriebsfinanzamt.
Firmensitz als regelmäßige
Arbeitsstätte setzt dortige Tätigkeit voraus
Der
Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber
lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen
beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. So
entschied der Bundesfinanzhof1 im Fall eines
Außendienstmitarbeiters, der auf Weisung seines Arbeitgebers mit dem
Firmenfahrzeug täglich den Firmensitz aufsuchen musste, bevor er zu seinem
Einsatzbereich fahren durfte.
Das
Finanzgericht Münster2 hatte es für die Annahme einer regelmäßigen
Tätigkeitsstätte in seinem vorinstanzlichen Urteil für ausreichend erachtet,
dass der Außendienstmitarbeiter den Firmensitz regelmäßig und nachhaltig
aufsucht.
Dem
widersprach nun der Bundesfinanzhof.
Entscheidend
ist, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines
Arbeitnehmers befindet. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur ein Ort sein,
den der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen
Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, aufsucht und an dem er
schwerpunktmäßig tätig ist.
Der
Bundesfinanzhof3 hat in weiteren
Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen
Reisekostenrecht geändert. Er hält an der bisherigen Auffassung nicht mehr
fest, dass ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten
nebeneinander innehaben kann. Begründet wird dies damit, dass der ortsgebundene
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen
kann, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene
Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.
1 BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 58/09,
DB 2011, S. 1894, DStR 2011, S. 1655,
LEXinform 0927651.
2 FG Münster, Urt. v. 24.4.2009,
10 K 1010/07 E, EFG 2010, 562, LEXinform 5012438.
3 BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 55/10, DB 2011,
S. 1897, DStR 2011, S. 1609, LEXinform 0927975,
Urt. v. 9.6.2011, VI R 36/10, DB 2011, S. 1896,
DStR 2011, S. 1654, LEXinform 0927971,
Urt. v. 9.6.2011, VI R 58/09, DB 2011, S. 1894,
DStR 2011, S. 1655, LEXinform 0927651.
Bei
der Beurteilung der Frage, ob Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer
Geburtstagsfeier beruflich oder privat veranlasst sind, ist eine
Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Das FG Münster1 entschied hierzu kürzlich im Fall eines
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers. Er hatte zur Feier seines
60. Geburtstags Mitarbeiter, Geschäftspartner und Verwandte auf dem
Briefbogen der Gesellschaft eingeladen und dabei dem Namen der Firma seinen
Namen vorangestellt.
Geburtstage
sind normalerweise persönliche Ereignisse der privaten Sphäre. Aus den
Umständen kann sich aber ergeben, dass Aufwendungen hierfür beruflich
veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar sind. Indizien hierfür sind
zum Beispiel wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und ob zu
den Gästen Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des
öffentlichen Lebens, der Presse, Verbandsvertreter oder private Bekannte oder
Angehörige des Steuerpflichtigen zählen. Zu berücksichtigen ist außerdem der
Ort der Feierlichkeit und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier
aufweist. In diesem Fall trat als Gastgeber der Jubilar auf, er bestimmte
allein die Gästeliste, die Feier fand nicht auf dem Firmengelände statt. Nicht
entscheidend war die Tatsache, dass mehrheitlich Mitarbeiter und
Geschäftspartner eingeladen waren, da die Stellung der Gäste zu dem Gastgeber
bei Geburtstagsfeiern nur ein vergleichsweise schwaches Indiz für den Anlass
der Feier ist.
1 FG Münster, Urt. v. 12.5.2011,
10 K 1643/10 E, EFG 2010, S. 562,
LEXinform 5012330.
Ein
Produktmanager war bei der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war
die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte Anfang März 2007 sämtliche
Gesellschaftsanteile an der A-GmbH an die Konzernmutter, die D-AG. Mitte
März 2007 erhielt der Arbeitnehmer einen Briefumschlag, in dem sich ein
von der B-GmbH ausgestellter Scheck über 5.200 € sowie ein
Begleitschreiben befanden. In dem Schreiben erklärte die B-GmbH, dem
Arbeitnehmer die in dem beiliegendem Scheck verzeichnete Summe zu schenken. Es
sollte sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im
Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungsteuer
unterliegt, handeln. Alle Arbeitnehmer der A-GmbH erhielten diese Zuwendungen
von der B-GmbH. Ebenso erhielt die erweiterte Geschäftsführung der A-GmbH
Bonuszahlungen.
Das
Finanzamt sah die Zuwendung als lohnsteuerpflichtig an. Dem folgte das
Finanzgericht1.
Zum
Arbeitslohn gehören alle Vorteile für eine Beschäftigung, wenn sie durch das
individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht
eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers. Für eine
durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Zuwendung sprachen, dass
·
nur die Arbeitnehmer der A-GmbH eine Zuwendung
durch die ehemalige Konzernmutter erhielten,
·
die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen für
die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sind und
·
die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichem
Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags standen.
Unerheblich
ist, ob ein arbeitsvertraglicher oder sonstiger Anspruch auf die Zuwendung
besteht.
Es
wurde Nichtzulassungsbeschwerde2 eingelegt.
1 FG Düsseldorf, Urt. v. 21.6.2011,
8 K 2652/09 E, LEXinform 0436755.
2 Az. BFH: VI B 82/11.
Der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat am 28.09.2011 die Einstellung des
Verfahrens über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) beschlossen. Dazu
billigte der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen aller Oppositionsfraktionen einen Änderungsantrag zum Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des
Handelsstatistikgesetzes (17/6851). Der Gesetzentwurf selbst wurde ebenfalls
mit Stimmen der Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD,
Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen beschlossen.1
Das
bereits 2009 in Kraft getretene ELENA-Gesetz verpflichtet alle Arbeitgeber
seit Anfang 2010 die Entgeltdaten ihrer Mitarbeiter an eine Zentrale
Speicherstelle zu melden. Die dahin übermittelten Daten sollten ab 2012
durch dafür zugelassene Behörden abgerufen werden können. Ein Sprecher der
FDP-Fraktion begründete in der Sitzung die Abschaffung von ELENA mit dem
Hinweis auf die unzureichende Verbreitung der qualifizierten elektronischen
Signatur. Mit dieser Signatur sollten die Beschäftigten der Verwendung ihrer
Daten im ELENA-Verfahren zustimmen. Der Sprecher verwies außerdem auf die
Einschätzung des Normenkontrollrates (NKR), nach der die Kosten des
elektronischen Zertifikats nicht 10 € (bezogen auf 3 Jahre), sondern
25 € betragen würden. Es sei daher zu erwarten, dass die Kosten für
Bürger, Wirtschaft und Verwaltung in keinem Verhältnis zu den erwarteten
Einsparungen stehen würden. Daher sollten das ELENA-Verfahren eingestellt und
alle bereits erhobenen Daten sicher gelöscht werden.
1
Deutscher Bundestag, Pressemitteilung
v. 28.09.2011.
[1] § 9c EStG.
[2] § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[3] § 33 Abs. 3 EStG.
[4] § 10 EStG.
[5] § 2 Abs. 5b EStG i. d. F des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[6] § 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[7] § 3 Nr. 19 EStG.
[8] § 3 Nr. 21 EStG.
[9] § 3 Nr. 22 EStG.
[10] § 3 Nr. 37 EStG.
[11] § 3 Nr. 46 EStG.
[12] § 3 Nr. 49 EStG.
[13] § 9 Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[14] BFH, Urt. v. 11.5.2005, VI R 40/04, BStBl 2005 II, S. 712, LEXinform 5000419.
[15] § 9a S. 1 Nr. 1a EStG
i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[16] § 10 Abs. 4b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[17] § 10 Abs. 4b S. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[18] § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[19] § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
[20] § 10
Abs. 1 Nr. 3a EStG.
[21] § 10
Abs. 4 EStG.
[22] H 16 Abs. 2 EStH.
[23] H 16 Abs. 5 EStH.
[24] § 16 Abs. 3b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[25] § 21 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[26] § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.
[27] § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[28] § 50 Abs. 2, 2a EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[29] § 26 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[30] § 26 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[31] § 26a Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[32] § 26c
EStG.
[33] § 32a
Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG.
[34] § 26a EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[35] § 52 Abs. 68 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[36] § 34b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[37] § 149 Abs. 2 S. 2 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[38] § 37 Abs. 3 S. 3 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[39] §§ 64, 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[40] § 14 Abs. 3 UStG.
[41] § 14 Abs. 1 S. 8 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[42] §§ 14 Abs. 1 S. 2 bis 6, 14b Abs. 1 S. 2 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[43] § 27 Abs. 18 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[44] § 27b Abs. 2 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[45] § 6 Abs. 7 Zerlegungsgesetz i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[46] § 22a GrEStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[47] § 87a Abs. 6 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[48] § 138 Abs. 3 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[49] § 44a Abs. 4b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[50] § 89 AO.
[51] § 89 Abs. 5 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[52] § 89 Abs. 6 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[53] § 154 BewG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[54] § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[55] § 205 Abs. 1 BewG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
[56] § 13a Abs. 1 ErbStG.
[57] § 13a Abs. 1a ErbStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
Das Finanzamt muss die vorzeitige Anforderung von
Steuererklärungen begründen
Steuererklärungen
sind bei den Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,
Umsatzsteuer) fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Wird die
Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt,
wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verlängert. Es bleibt den Finanzämtern
vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auf einen Zeitpunkt vor Ablauf
der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
In
einem vom Finanzgericht Düsseldorf[1]
entschiedenen Fall forderte das Finanzamt von einem steuerlich beratenen Bürger
die Einkommensteuererklärung 2010 im März 2011 vorzeitig an und
setzte eine Frist bis Ende September 2011. Zur Begründung führte es aus,
dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen
zu rechnen“ sei. Diese Begründung war dem Finanzgericht zu dürftig. Es hielt
die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung mit dieser
lapidaren Begründung für ermessensfehlerhaft.
Erlasshöhe bei freiwilliger Zahlung zur Vermeidung
von Nachzahlungszinsen
Führt
die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu
einer Nachzahlung oder einem Erstattungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag zu
verzinsen. Der Zins beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Der
Verzinsungszeitraum beginnt anknüpfend an die Entstehung der Steuer
15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden
ist.
Ist
z. B. auf Grund einer Betriebsprüfung absehbar, dass Steuernachzahlungen
zu entrichten sind, kann die Höhe der Nachzahlungszinsen durch freiwillige
vorzeitige Zahlungen auf die zu erwartenden Nachzahlungen gemindert werden.
Grundsätzlich
sind Nachzahlungszinsen auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der
nachzuzahlenden Steuern freiwillige Zahlungen erbracht werden. Diese
Nachzahlungszinsen sind allerdings in bestimmtem Umfang aus sachlichen Gründen
zu erlassen, wenn das Finanzamt die vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung
erbrachten freiwilligen Zahlungen angenommen und behalten hat.
Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der
freiwilligen Zahlung zu erheben.
In
einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln[2] war
streitig, wie die Erlasshöhe zu berechnen ist. Im Urteilsfall entrichtete ein
Steuerzahler am 21.1.2010 freiwillig erhebliche Beträge auf zu erwartende
Steuernachzahlungen. Er war der Meinung, dass Nachzahlungszinsen nur bis zu
diesem Tag festgesetzt werden durften. Das Finanzamt forderte Zinsen für die
Zeit bis zum 1.2.2010. Das Finanzgericht billigte diese Berechnung und bestätigte
dem Finanzamt eine fehlerfreie Ermessensausübung.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Zur
Steigerung von Rechts- und Planungssicherheit befürworten insbesondere größere
Unternehmen die zeitnahe Betriebsprüfung. Bisher wurde die zeitnahe
Betriebsprüfung in einigen Bundesländern modellhaft praktiziert. Als Vorteil
sehen die Unternehmen die geringere Verzinsung von Steuernachforderungen, die
sich nicht über mehrere Jahre summieren, sowie die bessere Rekonstruierbarkeit
von steuerlich relevanten Sachverhalten an. Um in den Genuss einer zeitnahen
Betriebsprüfung zu kommen, mussten die Unternehmen in den Modellversuchen
weitgehend mit dem Finanzamt kooperieren. Dieses beinhaltete den
uneingeschränkten Datenzugriff für die Betriebsprüfer über den Prüfungszeitraum
hinaus sowie eine umfassende steuerliche Selbstauskunft der Unternehmen unter
Vorlage der entsprechenden Dokumente.
Nunmehr
wurde zur Angleichung der verschiedenen Ländermodelle ein bundeseinheitlicher
Rahmen für die zeitnahe Betriebsprüfung geschaffen. Voraussetzung ist, dass
rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen des Unternehmens
vorliegen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder
eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen. Ein Anspruch,
zeitnah geprüft zu werden, besteht nicht, sondern liegt im Ermessen der
Finanzbehörden. Die Rahmenregelungen gelten erstmals für Betriebsprüfungen, die
nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden. Es bleibt abzuwarten, wie
die Landesfinanzverwaltungen den Rahmen ausfüllen.
(Quelle:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung[3])
Zwischen
Herrn A und der B-Betriebs-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Die B hatte
dem A als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension mit
Hinterbliebenenversorgung zugesagt, die bei einer Betriebsprüfung hinsichtlich
der Hinterbliebenenversorgung als nicht betrieblich veranlasst angesehen wurde.
Ein Teil der Pensionsrückstellung durfte deshalb steuerlich nicht passiviert
werden und führte als verdeckte Gewinnausschüttung zu entsprechenden
Gewinnerhöhungen bei der B. Das Finanzamt meinte, die verdeckte Gewinnausschüttung
sei korrespondierend in der Bilanz des A gewinnerhöhend zu aktivieren.
Der
Bundesfinanzhof[4]
sah das anders. Er entschied, dass aufschiebend bedingte Anwartschaften auf
Hinterbliebenenversorgung nicht aktiviert werden dürfen, weil die Ansprüche
hierauf erst mit dem Tod des A entstehen.
Ein
Sonderbetriebsausgabenabzug für die Ansparrücklage eines Mitunternehmers ist
auch dann zuzulassen, wenn der Mitunternehmer seine Tätigkeit nach einer
Realteilung als Einzelunternehmer fortführt. Voraussetzung ist allerdings, dass
der Gesellschafter seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte
Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert
ausübt.
Diese
für die Ansparrücklage geltenden Grundsätze dürften auch für den
Investitionsabzugsbetrag sinngemäß Anwendung finden.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[5])
Eine
Steuerzahlerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung ihren an die Stadt
gezahlten Anteil von 1.316 € an den Aufwendungen für die Unterbringung
ihres Vaters in einem Altenpflegeheim geltend. Das Finanzamt zog von den
Aufwendungen den Betrag für zumutbare Belastung (im vorliegenden Fall 6 %
von rd. 73.000 €) ab, sodass zum Abzug nichts übrig blieb.
Den
Antrag der Steuerzahlerin, die Aufwendungen als Unterhaltskosten zu
berücksichtigen, lehnte der Bundesfinanzhof[6] ab.
Abzugsfähig als Unterhaltskosten sind nur die typischen Zahlungen sowie
Aufwendungen für Kleidung, Wohnung usw., nicht aber Krankheits- und
Pflegekosten der Unterhaltsberechtigten.
Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei
Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen
für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte
Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 €
inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender
Angehöriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen.[7] Außerdem
dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.[8] Wird
die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als
Arbeitslohn zu versteuern.[9]
Der
Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern.[10] Dies
gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen
Arbeitnehmern offen stand.[11]
Der
Bundesfinanzhof[12]
hat die Auffassung der Finanzverwaltung[13]
bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die
Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei
den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes
beachtet werden:
·
Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 €[14]
inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in
die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.[15]
·
Geschenke von mehr als 40 € inklusive
Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht
bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können
dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.[16]
·
Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld
sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll
versteuert werden.[17]
Behinderungsbedingte Umbaukosten als
außergewöhnliche Belastung
Auch
bei einer schleichenden Erkrankung steht dem Abzug von behinderungsbedingten
Umbaukosten die sogenannte Gegenwerttheorie nicht entgegen. Die
behindertengerechte Gestaltung der eigenen Wohnung ist in der Regel stets als
zwangsläufig anzusehen, sodass dadurch der Gegenwert einer solchen Maßnahme in
den Hintergrund tritt.
In
einem vom Bundesfinanzhof[18] zu
entscheidenden Fall hatte eine bereits 1993 an Multipler Sklerose Erkrankte
erst Jahre später einen rollstuhlgerechten Zugang zu ihrem Eigenheim errichten
lassen. Zunächst war sie nur zeitweilig, später dann dauerhaft auf einen
Rollstuhl angewiesen. Das Finanzamt hatte die Zwangsläufigkeit verneint, weil
die Behinderte jahrelang ohne barrierefreien Zugang ausgekommen sei.
Der
Börsenkurs von festverzinslichen Wertpapieren kann unter dem Nennwert liegen,
wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz am
Bewertungstag. Eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf den niedrigeren
Börsenkurs ist aber nur zulässig, wenn die Wertminderung dauerhaft ist. Weil
aber festverzinsliche Wertpapiere bei Fälligkeit zum Nennwert zurückgezahlt
werden müssen, liegt keine dauernde Wertminderung vor. Sie sind daher
grundsätzlich mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Nennwert zu
bewerten.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[19])
Hinweis: Ist der Börsenkurs wegen
der schlechten Bonität des Schuldners gesunken, ist die Möglichkeit einer
Teilwertabschreibung zu überprüfen.
Berücksichtigungsfähige Reisekosten bei Einsatz an ständig wechselnden
Arbeitsstätten
Die
Führungskraft eines Unternehmens war für den wirtschaftlichen Erfolg der
Filialen verantwortlich. Zur Erledigung ihrer Aufgaben besuchte sie in
regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen mit dem Dienstwagen ihres
Arbeitgebers die Filialbetriebe. Für die entstandenen Reisekosten
berücksichtigte das Finanzamt bezüglich der Fahrzeugkosten
Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und den angefahrenen
Arbeitsstätten als geldwerten Vorteil und lehnte im Übrigen den Abzug von
Verpflegungsmehraufwendungen ab.
Der
Bundesfinanzhof[20]
folgte dieser Rechtsauffassung nicht, er kam zu folgendem Ergebnis:
Fahrten
zwischen der Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind mit den
tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beschränkung
auf die Entfernungspauschale erfasst nur Fahrten zwischen der Wohnung und der
regelmäßigen Arbeitsstätte. Dabei orientiert sich der Begriff der „regelmäßigen
Arbeitsstätte“ an dem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall eine Betriebsstätte, der der
Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd aufsucht. Werden
demgegenüber immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer
dieser Betriebsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, liegt keine regelmäßige
Arbeitsstätte vor.
Da
aus den zuvor genannten Gründen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind
Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlich normierten Pauschbeträgen
zu berücksichtigen.[21]
An
einer ungarischen, gewerblich geprägten Personengesellschaft A waren als
Komplementärin eine ungarische Kapitalgesellschaft und als Kommanditist der in
Deutschland wohnende Herr B beteiligt. Die einzige Tätigkeit der A war die
Vermietung eines in Ungarn gelegenen Betriebsgebäudes mit Maschinen an die
ungarische Personengesellschaft C, an der B auch mehrheitlich beteiligt
war (sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung). Das Finanzamt besteuerte
die gesamten Mieteinkünfte im Inland.
Der
Bundesfinanzhof[22]
entschied, dass die A in Ungarn keine Betriebsstätte hatte und die
Mieteinkünfte aufzuteilen waren. Soweit sie auf das Betriebsgebäude entfielen,
stand Ungarn das Besteuerungsrecht zu. Nur die auf die Maschinen entfallenden
Mieteinkünfte waren in Deutschland zu versteuern, weil es sich um bewegliche
Wirtschaftsgüter handelte.[23]
Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten
Ein
Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies ist der
ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit.
Wesentliche Merkmale für die Bestimmung sind:
·
Welcher von mehreren Arbeitsstätten wird der
Arbeitnehmer zugeordnet?
·
In welcher Arbeitsstätte übt der Arbeitnehmer den
von der Gewichtung her wesentlichen Teil seines Aufgabenbereichs aus, welcher
Arbeitsstätte kommt die zentrale Bedeutung zu?
·
Unerheblich ist die Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer
die unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsucht.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[24])
Erwerb eines Grundstücks durch Vermächtnis kann
teilentgeltlich sein
Der
Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses ist teilentgeltlich,
wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Grundstücks eine
Gegenleistung zu erbringen hat.
In
einem vom Bundesfinanzhof[25]
entschiedenen Fall waren zwei Kinder nach dem notariellen Testament der
verstorbenen Mutter alleinige Erbinnen zu gleichen Teilen. Ergänzend wurde
einem der Kinder das Recht eingeräumt, den gesamten Grundbesitz zu übernehmen
und als Gegenleistung an die Schwester eine Abfindung von 25 % des Verkehrswerts
zu bezahlen. Von diesem Recht machte die Erbin Gebrauch.
Drei Jahre
nach Erbfall wurde der Grundbesitz veräußert. Das Finanzamt ging von einem
privaten Veräußerungsgeschäft aus und besteuerte den Vorgang. Zu Recht, wie das
Gericht entschieden hat, da die Abfindungszahlung an die Miterbin als
teilentgeltlicher Erwerb anzusehen war und dies zu einer teilweisen Besteuerung
des dadurch erzielten Veräußerungsgewinns führte.
Zum
Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb
sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden
Punkte von großer Bedeutung:
·
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem
Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.[26]
·
Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei
Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit
einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer)
nicht mehr als 35 € betragen.
·
Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden
sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen
Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger
sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
·
Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein
besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von
allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet
die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den
Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet,
sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem
unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden
und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto
„Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein
Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben
Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die
Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen
Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des
Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung
10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch
um diese Grenze prüfen zu können.[27]
Als
Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die
Zuwendung nicht versteuern.[28] In
einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser
Regelung Stellung genommen.[29]
Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
·
Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der
Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres
gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die
Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B.
Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
·
Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €)
müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden,
werden also nicht besteuert.
·
Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an
einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die
Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob
die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
·
Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger
darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form
ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen
der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater
gefragt werden.
Werden
von A Gesellschaftsanteile an der B‑Kapitalgesellschaft, die er in seinem
Betriebsvermögen hat, in die C‑Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält
A dafür Gesellschaftsanteile an C, ist das eine Veräußerung. Nach dem
Umwandlungssteuerrecht gilt als Veräußerungspreis des A der Wert, den die C für
die B‑Anteile in ihrer Bilanz ansetzt. Sie hat das Wahlrecht zwischen dem
Buchwert, dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert. Hat die C in ihrer Bilanz
einen über dem Buchwert liegenden Betrag angesetzt, erzielt A einen
Veräußerungsgewinn. Ändert die C später den ursprünglich angesetzten Wert,
ändert sich dadurch gleichzeitig der Veräußerungsgewinn des A. Dies gilt sowohl
bei Erhöhung als auch Minderung des ursprünglich angesetzten Werts.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[30])
Software
ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es
sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Ein
Systementwickler und Systeminstallateur erklärte für seine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der zum Teil auf einer
Ansparabschreibung für den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware beruhte.
Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an, weil die Software ein
immaterielles und damit nicht bewegliches Wirtschaftsgut sei.
Die
Rechtsprechung klassifiziert selbstständige Software aller Kategorien
grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut, auch, wenn sie auf einem
Datenträger gespeichert ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für Datensammlungen,
die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie
Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind.
Die
geplante Anschaffung war in der Sache ausschließlich auf Software gerichtet, sodass
sich der materielle Gehalt des zu erwerbenden Wirtschaftsguts auf den
Datenträger beschränkte. Der Datenträger, der bei der Veräußerung von Software
übergeben wird, dient nur dazu, die Software zu transportieren und in einen
Computer zu übertragen. Eine weitere Funktion oder einen nennenswerten
wirtschaftlichen Wert besitzt der Datenträger nicht. In der Regel verliert er
mit einmaliger Übertragung des Programms in einen Datenspeicher des Computers
seine Bedeutung. Er gleicht allenfalls noch einer schützenden Verpackung. Zudem
hat der Datenträger als solcher an Bedeutung verloren, seitdem es möglich ist,
Software durch Herunterladen aus dem Internet zu erwerben und zu installieren.
Hinweis: Das Gericht hat nicht
entschieden, ob Trivialprogramme bewegliche Wirtschaftsgüter sind und
Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 410 € stets als
Trivialprogramme gelten.[31]
Das
Urteil erging zwar zur bis 2007 geltenden Ansparabschreibung, es hat aber
hinsichtlich der Voraussetzung „bewegliches Wirtschaftsgut“ auch Geltung für
den Investitionsabzugsbetrag[32].
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[33])
Der
wesentlich an einer GmbH beteiligte Gesellschafter hatte dieser in den
Jahren 1999 und 2001 Darlehen gewährt. Während der Zeit des
Anteilbesitzes gab es lediglich eine Gewinnausschüttung, nämlich im
Jahre 2001 für das Jahr 2000. Im Laufe des Jahres 2006 ist für
die GmbH ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgewiesen worden. Deshalb machte der Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung
die gesamten Erwerbsaufwendungen als Veräußerungsverlust geltend. Das Finanzamt
war jedoch der Meinung, dass der berücksichtigungsfähige Verlust nach dem
körperschaftsteuerlichen Systemwechsel um 50 % zu kürzen ist. Das
Anrechnungsverfahren wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2001 durch das
Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Nach
Ansicht des Bundesfinanzhofs[34]
setzt die begrenzte Abziehbarkeit von Erwerbsaufwendungen deren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen
voraus. Demzufolge ist ein Aufwand in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn
der Gesellschafter aus seiner Beteiligung lediglich voll versteuerte Einnahmen
erzielt hat, für die das Anrechnungsverfahren galt. Eine Koppelung von
Gewinnausschüttungen, die dem Anrechnungsverfahren unterlegen haben mit einer
nur beschränkten Berücksichtigung des Verlustes aus den Erwerbsaufwendungen
unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens, kommt nicht in Betracht.
Für
ein volljähriges Kind besteht, soweit es das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf
ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht
beginnen kann. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des
Kindes einen Grenzbetrag von derzeit 8.004 € nicht übersteigen.
Diese
Regelung ist grundsätzlich nicht auf verheiratete Kinder übertragbar, weil
Eltern nach der Eheschließung eines Kindes ihm gegenüber nicht mehr an erster
Stelle unterhaltspflichtig sind. Die Verpflichtung geht auf den Ehegatten über.
Damit entfällt auch für die Eltern ein Bedarf für die Entlastung im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass
das Einkommen des Ehepartners des Kindes zu gering ist, um den ehelichen
Unterhaltsbedarf zu sichern und auch das Kind nicht über ausreichende Einkünfte
und Bezüge verfügt.
Übersteigen
die eigenen Einkünfte und Bezüge des verheirateten Kindes den Grenzbetrag,
entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Die Berechnung hat nach den
einkommensteuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Dabei findet die
Unterhaltsverpflichtung des verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehepartner
keine Berücksichtigung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur
Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.[35] Die
Eheschließung des Kindes führt zu keiner Erweiterung der elterlichen
Unterhaltspflicht.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[36])
Lose geführte Aufzeichnungen stellen kein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar
Ein
Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen
äußeren Form geführt werden. Bei einem mithilfe eines Computerprogramms
erstellten Fahrtenbuch muss ausgeschlossen sein, dass nachträgliche
Veränderungen vorgenommen werden können.
Diese
gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof[37]
erneut bestätigt und die mithilfe von Excel erstellten Tabellenblätter und die
zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch anerkannt.
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung
Die
bisherige Rechtsprechung hat den Abzug nachträglicher Schuldzinsen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich
abgelehnt.[38]
Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof[39] in
einem Verfahren über die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte
auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Das
Gericht weist darauf hin, dass über die Verfahren, ob die Änderung der
bisherigen Rechtsprechung[40] zu
Schuldzinsen bei wesentlichen Beteiligungen Einfluss auf den Abzug
nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
als Werbungskosten hat, noch nicht entschieden worden ist. Deshalb konnte keine
Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
Hinweis: Betroffene Steuerzahler
können auf die anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen.[41]
In
der Betriebsstätte eines Arbeitgebers stand für Außendienstmitarbeiter kein
individuell für sie eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie hatten
arbeitsvertraglich geregelt, dass sie täglich jeweils direkt von der Wohnung
aus in die Einsatzbezirke fahren sollten. Abweichend davon suchte ein
Mitarbeiter auf Anweisung des Leiters der Betriebsstätte täglich zu
Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater zunächst
die Betriebsstätte auf, bevor er in seinen Einsatzbereich fuhr. Das Finanzamt
erhöhte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung den Arbeitslohn dieses
Mitarbeiters aufgrund der Nutzung eines Dienstfahrzeugs um Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte.
Der
Bundesfinanzhof[42]
hat entschieden, dass der Arbeitslohn nicht zu erhöhen war. Eine regelmäßige
Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Weitere Voraussetzung ist,
dass die Betriebsstätte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen
Nachhaltigkeit immer wieder aufgesucht wird. An diesem Ort muss auch inhaltlich
und qualitativ der wesentliche Teil der Arbeitsleistung erbracht werden.
Bezogen
auf den Außendienstmitarbeiter führten seine lediglich zu Kontrollzwecken
durchgeführten Fahrten zur Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht zu einer dort
begründeten regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer ging seiner
eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nach. Dies belegte auch der
Umstand, dass für ihn am Betriebssitz kein eingerichteter Arbeitsplatz zur
Verfügung stand.
Eine
Betriebsaufgabe setzt voraus, dass der Betriebsinhaber den Entschluss gefasst
hat, seine Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb aufzulösen. Die
Ausführungen dieses Entschlusses werden dadurch erkennbar, dass alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer
veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.
Dieser
Zeitraum beginnt nicht mit dem inneren Entschluss zur Betriebsaufgabe oder mit
der Bekanntgabe eines solchen Entschlusses. Erst wenn konkrete Handlungen
unternommen werden, die mit der Auflösung des Betriebs im Zusammenhang stehen,
beginnt der Zeitraum für die Abwicklung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe
zu laufen. Besondere Bedeutung hat dies für Geschäftsvorfälle, die vor Beginn
dieses Zeitraums abgewickelt werden. Solche Geschäfte sind dem laufenden
Geschäftsbetrieb zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung des steuerbegünstigten
Aufgabegewinns unberücksichtigt.
(Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs[43])
Für
die Ausbildung zum Piloten waren einem Steuerzahler in den Jahren 1997
bis 1999 Aufwendungen in Höhe von etwa 170 T€ entstanden. Der
Betroffene erklärte die Ausgaben erstmals im Jahre 2006 und beantragte,
sie als vortragsfähigen Verlust in den Jahren 1999 bis 2002 zu
berücksichtigen. Allerdings waren die Einkommensteuerveranlagungen für diese
Jahre im Jahr der Antragstellung (2006) bereits rechtskräftig. Deshalb
lehnte das Finanzamt eine Änderung ab.
Auch
der Bundesfinanzhof[44] sah
keine Möglichkeit, die Aufwendungen noch zu berücksichtigen. Er lehnte den
Antrag ab. Eine gesonderte Verlustfeststellung kann nach Ablauf der
Feststellungsfrist nur noch erfolgen, wenn sie im Rahmen einer
Steuerfestsetzung berücksichtigt werden kann, deren Festsetzungsfrist noch
nicht abgelaufen ist. Dabei ist zu beachten, dass Verluste nur insoweit auf
nachfolgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können, als es zu keiner
Verrechnung im Entstehungsjahr kommen konnte. In den folgenden Jahren ist dann
zwingend eine Verrechnung auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte
vorzunehmen. Ist eine Verrechnung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr
möglich, muss der jeweils verbleibende Verlustabzugsbetrag trotzdem um den
ursprünglich berücksichtigungsfähigen, aber aus verfahrensrechtlichen Gründen
nicht mehr nutzbaren Verrechnungsbetrag gekürzt werden. Das
Verlustabzugspotential verschiebt sich also nicht insgesamt in den nächsten
verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeitraum.
Aus
dieser rechtlichen Beurteilung ergab sich für den Antragsteller, dass seine
Verluste bei rechtzeitiger Antragstellung mit höheren positiven Einkünften in
den Jahren 1999 bis 2002 verrechenbar gewesen wären. Für diese Jahre
war die Festsetzungsfrist aber bereits abgelaufen mit der Folge, dass sein im
Jahre 2006 gestellter Antrag ins Leere lief.
Altenheime,
Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen sind unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Hintergrund der Steuerbefreiung
ist, die bestehenden Strukturen bei der Behandlung kranker und
pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von
Aufwendungen zu entlasten. Überschüsse aus Tätigkeiten, die für den Betrieb
eines Altenheims, Altenwohnheims oder einer Pflegeeinrichtung nicht notwendig
sind, unterliegen hingegen der Gewerbesteuer. Das sind in der Regel Gewinne aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, zum Beispiel weil Besucher gegen Entgelt
im Heim übernachten können oder weil nicht in den Einrichtungen untergebrachte
Personen den Bäderbetrieb nutzen dürfen. Gleiches gilt für den Verkauf von
Getränken und die Vermietung von Telefonen an Heimbewohner.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[45])
Der
Europäische Gerichtshof[46] hat
entschieden, dass eine grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Hinzurechnung
von Darlehenszinsen mit der Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar ist.
In
dem konkreten Fall ging es um einen Kredit, den eine holländische
Muttergesellschaft der deutschen Tochtergesellschaft gewährt hatte. Durch
Hinzurechnung der Zinsen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer in Deutschland
ergibt sich daraus eine Besteuerung der ausländischen Zinsen. Dies wurde von
der deutschen Tochtergesellschaft beanstandet und als Verstoß gegen die
unionsrechtliche Zins- und Lizenzrichtlinie gesehen. Das Gericht vermochte
in dieser Regelung keinen Verstoß gegen diese unionsrechtliche Richtlinie
sehen.
Vermietet
ein in einem Organkreis als Organgesellschaft eingebundenes
Grundstücksunternehmen alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft
desselben Kreises, ist die erweiterte Kürzung beim Gewerbeertrag nicht möglich.[47] Dies
ist damit zu begründen, dass innerhalb des Organkreises Einflüsse aus
Rechtsgeschäften zwischen den zum Organkreis gehörenden Gesellschaften bei
Ermittlung des Gewerbeertrags eliminiert werden sollen.
Liegt
keine Organschaft vor, kann die erweiterte Kürzung auch dann in Anspruch
genommen werden, wenn der Grundbesitz an eine von den gleichen Gesellschaftern
beherrschte Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen wird.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[48])
Die
umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung findet Anwendung, wenn die Höhe
des Umsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres 17.500 € nicht überstiegen
hat und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50.000 €
nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer sind zwar erklärungspflichtig, nehmen
aber ansonsten nicht am Besteuerungsverfahren teil: Die Umsatzsteuer wird nicht
erhoben, es darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es darf keine
Vorsteuer abgezogen werden. Maßgebend für die Umsatzgrenze ist der
Gesamtumsatz. Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete
Summe der steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze.
Das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg[49] hat
entschieden, dass die private Verwendung eines betrieblichen Gegenstands,
z. B. die private Nutzung eines betrieblichen PKW, bei der Ermittlung des
Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Auf
Drängen ihres Sohnes hatte sich eine Mutter überreden lassen, auf ihren Namen
einen Gewerbebetrieb anzumelden. Tatsächlich wurden die Geschäfte von ihrem
Sohn und zwei weiteren Partnern getätigt, die an Unternehmen im gesamten
Bundesgebiet Rechnungen für eine Veröffentlichung in einem Telefaxverzeichnis
versandten.
Aufgrund
einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt gegen die Mutter Umsatzsteuer
mit rd. 2,4 Mio. € fest. Die Beteuerung der Mutter, nie an den
Geschäften des Verlags beteiligt gewesen zu sein, ließ der Bundesfinanzhof[50]
nicht gelten. Wer z. B., ohne Unternehmer zu sein und ohne Lieferungen
oder sonstige Leistungen auszuführen, einem Dritten mit seiner Unterschrift und
seinem Stempelaufdruck versehene Blankogeschäftsbriefbogen überlässt, dem sind
Rechnungen des Dritten aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen.
Keine steuerfreie Entnahme eines PKW allein durch
Nichtausweis der Umsatzsteuer bei dessen Verkauf
Ein
Privatmann erwarb einen PKW. Wegen fehlender Unternehmereigenschaft stand ihm
kein Vorsteuerabzug zu. Wenige Monate nach dem Erwerb nahm er eine
unternehmerische Tätigkeit als beratender Betriebswirt auf und legte den PKW in
das Betriebsvermögen ein. Aus den ihm ab diesem Zeitpunkt erteilten Rechnungen
(Tankquittungen) machte er den Vorsteuerabzug geltend. Dann erwarb er einen
neuen PKW und gab den bisherigen in Zahlung. Über den Gebrauchtwagenankauf
erteilte ihm das Autohaus einen Beleg ohne offenen Ausweis der Umsatzsteuer.
Das Finanzamt besteuerte den Umsatz.
Das
Finanzgericht Baden-Württemberg[51]
entschied diesen Fall mit folgenden Begründungen:
·
Die Inzahlungnahme eines dem Unternehmen
zugeordneten Fahrzeuges bei einem Neuwagenkauf unterliegt der Umsatzsteuer auch
dann, wenn beim Ankauf des Fahrzeuges ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.
·
Eine Entnahme in das Privatvermögen bleibt dagegen
unbesteuert. Dazu erforderlich ist eine eindeutige Entnahmehandlung. Eine
Veräußerung des Fahrzeuges ohne Umsatzsteuerausweis und die bloße Erklärung,
den Umsatz nicht versteuern zu wollen, reicht nicht als Nachweis für die
Entnahmehandlung aus.
Eine
GmbH nahm als Lotterieteilnahmevermittler mit von ihr geworbenen
Spielergemeinschaften an Lotterien teil. Die Spieler zahlten an den Vermittler
eine Gebühr, die dieser zum Teil als Spieleinsatz an den Lotterieveranstalter
weiterleitete. Den Rest behielt der Vermittler als Gebühr für seine Tätigkeit.
Fraglich war, auf welchen Betrag der Vermittler Umsatzsteuer zahlen muss. Das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg[52] und
ihm folgend der Bundesfinanzhof[53]
entschieden, dass auf den gesamten von dem Spieler erhaltenen Betrag
Umsatzsteuer zu entrichten war. Die Servicegebühr war kein durchlaufender
Posten, weil die einzelnen Spieler nicht wussten, welcher Teil des an den
Vermittler gezahlten Geldes weitergeleitet wurde und welcher Teil beim
Vermittler blieb. Dass der eigentliche Spieleinsatz nur etwa ein Viertel der
von den Spielern zu entrichtenden Gesamtgebühr betrug, hatte der
Lotterieteilnahmevermittler seinen Kunden nämlich nicht deutlich mitgeteilt.
Wer aber einen anderen nur als „Zahlstelle“ benutzt, muss jedenfalls wissen,
welcher Betrag weitergeleitet wird.
Der
Lotterieteilnahmevermittler konnte sich auch nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit
von Lotterieumsätzen berufen, weil er wegen umfangreicher Serviceleistungen
keine Leistungen erbrachte, die mit denen der Lotterieveranstalter vergleichbar
gewesen wären.
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf
Leistungsempfänger bei Bauleistungen europarechtlich zweifelhaft
Schuldner
der Umsatzsteuer ist in der Regel der leistende Unternehmer. Abweichend hiervon
sieht das Gesetz u. a. vor, dass bei folgenden Leistungen der
Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, wenn er Unternehmer ist:
Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme
von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht
nur beim leistenden Unternehmer um solche Leistungen handelt, sondern dass auch
der Leistungsempfänger seinerseits solche Leistungen erbringt.
Die
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. reverse-charge-Verfahren) beruht auf
einer Deutschland erteilten unionsrechtlichen Ausnahmeregelung. Diese sieht die
Umkehrung u. a. bei „Bauleistungen“ vor.
Der
Bundesfinanzhof[54]
hat Zweifel, wie der Begriff „Bauleistungen“ auszulegen ist. In einem beim Bundesfinanzhof
anhängigen Fall hatte ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, die
Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist, einen Generalunternehmer
mit der Erstellung einer Wohnanlage beauftragt. Die Errichtung des Gebäudes
stellt umsatzsteuerlich eine Lieferung dar. Umfasst der Begriff „Bauleistungen“
nur sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und keine Lieferungen, schuldet der
Generalunternehmer die Umsatzsteuer, andernfalls der
Auftraggeber/Leistungsempfänger. Der Bundesfinanzhof hat die Frage, wie der
Begriff „Bauleistungen“ auszulegen ist, dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz,
wenn der Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung
stellt
Die
Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlich standardisiert zubereiteten
Speisen an einem Imbissstand unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn
den Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stehen. Als
solche „nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ gelten die Verkaufstheke, um
den Imbissstand laufende Bretter zum Abstellen der Speisen und Stehtische.
Stellt der Unternehmer jedoch auch Sitzgelegenheiten zur Verfügung, unterliegen
die Umsätze dem Regelsteuersatz, soweit sie auf Speisen entfallen, die am Tisch
verzehrt werden.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[55])
Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch Kioskbetreiber
unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn dieser den PKW ohne Umsatzsteuer
erworben hatte
Veräußert
ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, Gegenstände
des Anlagevermögens, unterliegt dieser Umsatz in der Regel als sog.
Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer
beim Erwerb des Gegenstands Vorsteuern abziehen konnte. Bemessungsgrundlage ist
das Entgelt. Eine Ausnahme von dem Entgelt als Bemessungsgrundlage gilt im
Rahmen der Differenzbesteuerung für sog. Wiederverkäufer. Bei diesen ist
Bemessungsgrundlage der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis
übersteigt.
Voraussetzung
für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer den
Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat und der Wiederverkauf
solcher Gegenstände zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Die
Differenzbesteuerung kommt deshalb nicht zur Anwendung bei Gegenständen, die
der Unternehmer vor dem Wiederverkauf unternehmerisch genutzt hat, also insbesondere
nicht bei Gegenständen des Anlagevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn der
Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig wieder verkauft, wie
z. B. einen betrieblich genutzten PKW.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[56])
Hinweis: Der Bundesfinanzhof[57] hat
bereits 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[58] die
lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne
Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt. Unternehmer
sollten in solchen Fällen den PKW angemessene Zeit vor dem beabsichtigten
Verkauf entnehmen, den Steuerberater vorher informieren und/oder dies in der
Buchführung dokumentieren, damit eine umsatzsteuerfreie Entnahme möglich ist.
Verzehrvorrichtungen eines Dritten beeinflussen nicht den Steuersatz der
Umsätze eines Imbissstands
Sind
an einem Imbissstand sog. Verzehrvorrichtungen vorhanden, kann die Abgabe
standardisiert zubereiteter Speisen (z. B. Bratwürste, Pommes frites) dem
ermäßigten oder dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Nur behelfsmäßige
Verzehrvorrichtungen, das sind Vorrichtungen wie Stehtische ohne
Sitzgelegenheit, führen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Sind
allerdings (Steh-)Tische oder Verzehrbretter mit Sitzgelegenheiten vorhanden,
unterliegen die Umsätze, soweit sie auf den Verzehr an diesen Vorrichtungen
entfallen, dem vollen Umsatzsteuersatz. Der Betreiber des Imbissstands muss die
Umsätze getrennt aufzeichnen. In Betracht kommen
·
der Außer-Haus-Verkauf (ermäßigter Steuersatz),
·
der Verkauf zum Verzehr an behelfsmäßigen
Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und
·
der Verkauf zum Verzehr an Verzehrvorrichtungen mit
Sitzgelegenheit (voller Steuersatz).
Bei
den Verzehrvorrichtungen sind nur solche Vorrichtungen zu berücksichtigen, die
der Unternehmer selbst zur Verfügung stellt. Vorrichtungen eines Dritten
(z. B. von der Gemeinde aufgestellte Bänke für die Allgemeinheit) sind
unbeachtlich. Dies hat der Bundesfinanzhof[59] in
Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
[1] FG Düsseldorf, Urt. v. 29.7.2011, 12 K 2461/11, LEXinform 5012453.
[2] FG Köln, Urt. v. 25.3.2011, 9 K 1726/10, (Revision eingelegt, Az. BFH X R 22/11), EFG 2011, S. 1304, LEXinform 5012187.
[3] § 4a BpO, eingeführt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, Zustimmung Bundesrat vom 8.7.2011, BStBl 2011 I, S. 710, LEXinform 0436551.
[4] BFH, Urt. v. 23.3.2011, X R 42/08, DB 2011, S. 1951, BFH/NV 2011, S. 1558, LEXinform 0179406.
[5] BFH, Urt. v. 29.3.2011, VIII R 28/08, BFH/NV 2011, S. 1572, DStR 2011, S. 1499, LEXinform 0179321.
[6] BFH, Urt. v. 30.6.2011, VI R 14/10, DStR 2011, S. 1755, DB 2011, S. 2064, LEXinform 0927804.
[7] R 19.5 Abs. 5 LStR 2010.
[8] BFH, Urt. v. 25.5.1992, VI R 85/90, BStBl 1992 II, S. 655, LEXinform 0101914.
[9] BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/00, BStBl 2006 II, S. 442, LEXinform 5001517.
[10] § 40 Abs. 2 EStG.
[11] BFH, Urt. v. 9.3.1990, VI R 48/87, BStBl 1990 II, S. 711, LEXinform 0096127.
[12] BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/99, BStBl 2006 II, S. 439, LEXinform 5001518.
[13] R 19.5 Abs. 3 LStR 2010.
[14] R 19.6 Abs. 1 LStR 2010.
[15] R 19.3 Abs. 2 S. 4 LStR 2010.
[16] § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
[17] BFH, Urt. v. 7.2.1997, VI R 3/96, BStBl 1997 II, S. 365, LEXinform 0141246.
[18] BFH, Beschl. v. 25.5.2011, VI B 35/11, LEXinform 5906273.
[19] BFH, Urt. v. 8.6.2011, I R 98/10, DStR 2011, S. 1556, DB 2011, S. 1834, LEXinform 0928097.
[20] BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 36/10, DStR 2011, S. 1654, DB 2011, S. 1896, LEXinform 0927971.
[21] § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG.
[22] BFH, Urt. v. 25.5.2011, I R 95/10, DStR 2011, S. 1553, BFH/NV 2011, S. 1602, LEXinform 0928243.
[23] Art. 6 Abs. 1 und Art. 21 DBA Ungarn.
[24] BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 55/10, DStR 2011, S. 1609, DB 2011, S. 1897, LEXinform 0927975.
[25] BFH, Urt. v. 29.6.2011, IX R 63/10, DStR 2011, S. 1607, DB 2011, S. 1893, LEXinform 0928225.
[26] § 4 Abs. 5 EStG.
[27] § 4 Abs. 7 S. 1 EStG.
[28] § 37b EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2007, BStBl 2007 I, S. 28, LEXinform 0172700.
[29] BMF,
Schr. v. 29.4.2008, IV B 2 ‑ S 2297b / 07 / 0001,
BStBl 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009,
LEXinform 5231334.
[30] BFH, Urt. v. 20.4.2011, I R 97/10, DB 2011, S. 1839, DStR 2011, S. 1611, LEXinform 0928096.
[31] Vgl. R 5.5 Abs. 1 EStR 2008.
[32] § 7g EStG.
[33] BFH, Urt. v. 18.5.2011, X R 26/09, BFH/NV 2011, S. 1755, DStR 2011, S. 1651, LEXinform 0179768.
[34] BFH, Urt. v. 6.4.2011, IX R 28/10, DStR 2011, S. 1606, DB 2011, S. 2011, LEXinform 0928053.
[35] § 1601 BGB.
[36] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 72/07, DStR 2011, S. 1805, LEXinform 0588524.
[37] BFH, Beschl. v.12.7.2011, VI B 12/11, LEXinform 5906328.
[38] BFH, Urt. v. 12.11.1991, IX R 15/90, BStBl 1992 II, S. 289, LEXinform 0101315.
[39] BFH, Beschl. v. 16.6.2011, IX B 72/11, LEXinform 5906309.
[40] BFH, Urt. v.16.3.2010, VIII R 20/08, BStBl 2010 II, S. 787, LEXinform 0179201.
[41] BFH, anh. Verfahren IX R 67/10, LEXinform 0928227.
[42] BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 58/09, DStR 2011, S. 1655, DB 2011, S. 1894, LEXinform 0927651.
[43] BFH, Beschl. v. 15.6.2011, IV B 143/09, LEXinform 5906263.
[44] BFH, Urt. v. 29.6.2011, IX R 38/10, BFH/NV 2011, S. 1554, DStR 2011, S. 1517, DB 2011, S. 1733, LEXinform 0928218.
[45] BFH, Urt. v. 22.6.2011, I R 43/10, DStR 2011, S. 1657, BB 2011, S. 1899, LEXinform 0927718.
[46] EuGH, Urt. v. 21.7.2011, C‑397/09, DStR 2011, S. 1419, LEXinform 0589247.
[47] § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
[48] BFH, Urt. v. 18.5.2011, X R 4/10, BFH/NV 2011, S. 1610, DStR 2011, S. 1565, LEXinform 0927704.
[49] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.2.2011, 5 K 5162/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 12/11), EFG 2011, S. 1379, LEXinform 5011938.
[50] BFH, Urt. v. 7.4.2011, V R 44/09, DStR 2011, S. 1662, DB 2011, S. 1958, LEXinform 0927378.
[51] FG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.2.2011, 1 K 4834/08, (rkr.), EFG 2011, S. 1284, LEXinform 5011717.
[52] FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 17.12.2008, 7 K 5384/05 B, EFG 2009, S. 783, DStRE 2009, S. 1001, LEXinform 5007858.
[53] BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 4/09, BFH/NV 2011, S. 1736, LEXinform 0179770.
[54] BFH, Beschl. v. 30.6.2011, V R 37/10, BFH/NV 2011, S. 1633, DStR 2011, S. 1463, DB 2011, S. 1728, LEXinform 5012362.
[55] BFH, Urt. v. 30.6.2011, V R 35/08, DB 2011, S. 1904, LEXinform 0179435.
[56] BFH, Urt. v. 29.6.2011, XI R 15/10, DStR 2011, S. 1618, LEXinform 0927833.
[57] BFH, Urt. v. 18.10.2001, V R 106/98, DStR 2001, S. 2199, DB 2002, S. 24, LEXinform 0573461.
[58] EuGH, Urt. v. 17.5.2001, C‑322-323/99, LEXinform 0163902.
[59] BFH, Urt. v. 30.6.2011, V R 18/10, DStR 2011, S. 1614, DB 2011, S. 1901, LEXinform 0927916.

