News Zusammenfassung November 2011

 

Kinderbetreuungskosten zukünftig einheitlich abziehbar

Ab dem 1.1.2012 sind Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Werbungskosten/Betriebsausgaben[1] abziehbar, sondern werden einheitlich steuerlich als Sonderausgaben[2] berücksichtigt. An der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (zwei Drittel, bis zu 4.000 € pro Kind) ändert sich nichts.

Vorteil für Eltern: Es kommt nicht mehr auf das Vorliegen persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) an, und diese müssen dementsprechend auch nicht mehr nachgewiesen werden.

Möglicher Nachteil für berufstätige Eltern: Betreuungskosten mindern als Sonderausgaben nicht mehr die Einkünfte. Da die Einkünfte oftmals Grundlage für Kindergarten-Gebührenordnungen sind, können sich die Kindergartengebühren erhöhen.

 


 

Keine Einbeziehung abgeltend besteuerter Einkünfte bei zumutbarer Belastung und beim Spendenabzug

Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte werden bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung[3] sowie des Höchstbetrags für das Spendenabzugsvolumen[4] nicht mehr einbezogen.[5] Damit soll u. a  eine Benachteiligung von Rentnern und Pensionären, die Kapitaleinkünfte beziehen, ab 1.1.2012 vermieden werden. Die abgeltend besteuerten Einkünfte müssen dann in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.

 


 

Änderungen bei den steuerfreien Einnahmen

Stipendien waren bislang steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet wurden. Zukünftig sind auch Zahlungen z. B. aus EU-Förderprogrammen, die lediglich mittelbar dem privilegierten Zweck zugutekommen, steuerfrei.[6]

Einige andere Befreiungstatbestände, für die kein Bedarf mehr besteht, wurden aufgehoben:

·       Entschädigungszahlungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene[7]

·       Zinsen aus Schuldbuchforderungen aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz[8]

·       Zahlung von Ehrensold[9]

·       Unterhalts- und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz[10]

·       Bergmannsprämien[11]

·       Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen[12]

 

Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale

Für die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 zur Festschreibung des Jahresprinzips.[13] Wer abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw zur Arbeit fährt, muss dies zukünftig nicht mehr täglich nachweisen. Die Finanzämter prüfen nur noch jahresbezogen, ob für den Steuerzahler die Pendlerpauschale oder die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten günstiger ist.

Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[14] eröffnete Möglichkeit, durch tageweise Prüfung die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gesondert abzusetzen, soweit der Betrag die Entfernungspauschale überschreitet, besteht ab 1.1.2012 allerdings nicht mehr.

 

Anhebung des Arbeitnehmer‑Pauschbetrags

Der Werbungskosten‑Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird von bislang 920 € auf 1.000 € erhöht.[15] Damit die Umsetzung bereits 2011 wirksam werden kann, wird der Erhöhungsbetrag von 80 € bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt.

Hinweis für Elterngeldbezieher: Für vor dem 1.1.2012 geborene Kinder wird für die Ermittlung des Elterngeldes der alte Arbeitnehmer‑Pauschbetrag zugrunde gelegt.

 


 

Verrechnung von Erstattungen und Aufwendungen bei gleichartigen Sonderausgaben im gleichen Jahr

Werden Aufwendungen zur Rentenversicherung, privaten Basisaltersvorsorge, Kranken‑ und Pflegeversicherung erstattet, ist ab 2011 der Erstattungsbetrag mit im gleichen Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen.[16] Dabei werden steuerfreie Zuschüsse zu Basiskranken‑ und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit den erstatteten Aufwendungen gleichgestellt.[17] Ein danach sich bei den Aufwendungen für voll absetzbare Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge[18] und Kirchensteuer[19] ergebender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Erstattungsüberhänge zu Beiträgen, die wie Arbeitslosen‑ oder Haftpflichtversicherung lediglich begrenzt[20] im Rahmen von Höchstbeträgen[21] angesetzt werden, werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hinzugerechnet.

Beispiele:

·       Eine Erstattung bei der Haftpflichtversicherung ist mit den Aufwendungen für eine Unfallversicherung im gleichen Jahr zu verrechnen, wobei ein danach verbleibender Erstattungsüberhang nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet wird.

·       Ein Erstattungsüberhang nach jahresbezogener Verrechnung bei der Kirchensteuer ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen.

 


 

Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und ‑unterbrechung

Bei einer Betriebsunterbrechung[22] oder Betriebsverpachtung im Ganzen[23] gilt zukünftig der Betrieb solange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.[24]

Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig normiert und die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt. Der Steuerpflichtige kann eine Betriebsaufgabe zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt wählen, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.

 


 

Verbilligte Vermietung an Angehörige

Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt ab 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt.[25] Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt zum ungekürzten Werbungskostenabzug; ein unter diesem Betrag liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.

Die bislang in bestimmten Fällen notwendige Totalüberschussprognose entfällt dadurch.

Praxishinweis: Wer bisher zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben hat, sollte zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung des Mietzinses ab 1.1.2012 auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Erwägung ziehen.


 

Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern

Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibeträge, Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, Schulgeld oder Riesterzulagen werden bei volljährigen Kindern ab Veranlagungszeitraum 2012 ohne Einkommensgrenze gewährt. Dementsprechend verzichten Familienkasse und Finanzamt bei der Festsetzung des Kindergelds oder der steuerlichen Berücksichtigung der volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinder zukünftig auf eine Einkommensprüfung, die Eltern müssen sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags als auch bei der Einkommensteuererklärung die Einkünfte und Bezüge ihrer volljährigen Kinder nicht mehr detailliert ermitteln und angeben.

Eine schädliche Erwerbstätigkeit kann nur noch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausübung und eines Erststudiums oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorliegen, oder wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Unschädlich ist aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. einen sog. Ein‑Euro‑Job handelt.

 


 

Keine Pflichtveranlagung bei geringem Einkommen

Arbeitnehmer mit geringem Einkommen mussten bislang eine Steuererklärung abgeben, wenn die Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken‑ und Pflegeversicherung die tatsächlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen überstiegen.[26] Diese Pflicht soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2010[27] zum Zwecke des Bürokratieabbaus bei einem Jahresarbeitslohn bis 10.200 € bzw. bei Zusammenveranlagung bis 19.400 € entfallen.

 

 

Erleichterter Spendennachweis bei Katastrophenfällen

Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.[28]

Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.

 


 

Änderung bei der Ehegattenveranlagung

Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund‑Tarif, Verwitweten‑Splitting oder Sonder‑Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten‑Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund‑Tarif, besondere Veranlagung mit Grund‑Tarif oder Verwitweten‑Splitting), künftig nur Einzel‑ oder Zusammenveranlagung.[29] Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:

·       der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und

·       die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs‑ oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und

·       sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.[30]

Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.

Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.[31]

Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.[32]

Das Verwitweten-Splitting[33] kann künftig durch die Einzelveranlagung[34] erreicht werden.

Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.[35]

 


 

Änderungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Bei den Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 auf die Erstellung eines Gutachtens und die Ermittlung eines Nutzungssatzes sowie auf eine gesonderte Berechnung der zu ermäßigenden Einkünfte verzichtet.[36] Dadurch wird die „Anlage Forstwirtschaft“ übersichtlicher.

Ab der Steuererklärung für 2010 haben auch Land- und Forstwirte mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr fünf Monate nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres Zeit, ihre Steuerklärung zu erstellen und abzugeben.[37]

Einkommensteuer‑Vorauszahlungen können bis 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraumes angepasst werden. Sind überwiegende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorhanden, gilt, wegen des regelmäßig abweichenden Wirtschaftsjahres, eine um sechs Monate verlängerte Frist von 21 Monaten. Die verlängerte Anpassungsfrist stellt somit auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums ab. Trotzdem verknüpft das Steuervereinfachungsgesetz die Anpassungsfrist mit den Erklärungsfristen und verlängert die Anpassungsfrist auf 23 Monate.[38]

 


 

Rechtsverordnung für den Nachweis von Krankheitskosten

Die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten werden für alle offenen Fälle abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt.[39]

Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:

·       eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder

·       ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.

Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

 


 

Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen

Bisher gibt es für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen.[40]

Zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E‑Mail, als PDF‑ oder Textdatei (als E‑Mail-Anhang oder Web‑Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf.

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E‑Mail, im EDI‑Verfahren, als PDF‑ oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard‑Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.[41]

Zu gewährleisten sind die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit.[42]

Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Der Inhalt ist unversehrt, wenn die erforderlichen Angaben unverändert sind.

Es sind keine technischen Verfahren, z. B. Signatur, mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur reicht aus. Jeder Unternehmer muss festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Dafür reicht es beispielsweise schon, die Rechnung mit der Bestellung und dem Lieferschein zu vergleichen.

Die Inhalts‑ und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung sind auf einem unveränderbaren Datenträger zu speichern. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss erkennbar sein.

Die vorgenannten Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.[43]

Die Kehrseite der Erleichterungen ist, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer‑Nachschau auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen auf Verlangen eingesehen werden können.[44]

 


 

Verstärkter Einsatz moderner Informationstechnik

Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden.

·       Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in elektronischer Form erfolgen können.[45]

·       Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen ihrer Anzeigepflichten bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts die Veräußerungsanzeigen und Verträge elektronisch übermitteln.[46]

·       Andere sichere Verfahren zur Übermittlung von Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden über den 31. Dezember 2011 hinaus zugelassen.[47]

 


 

Weitere Änderungen

Meldung von Auslandssachverhalten

Bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland gilt bisher eine Meldepflicht von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses. Künftig reicht es aus, das Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten.[48] Nach der neuen Fristenregelung werden derartige Meldungen somit nur noch einmal jährlich erforderlich.

Genossenschaften

Weil Genossenschaften ihre Mitglieder kennen und sie somit Steuerbefreiungstatbestände (Nichtveranlagungsbescheinigungen, Freistellungsaufträge) im Abzugsverfahren prüfen können, sollen künftig bereits die Genossenschaften vom Steuerabzug Abstand nehmen.[49] Damit werden Erstattungsverfahren vermieden.

 


 

Bagatellgrenze bei Gebühren für verbindliche Auskünfte

Insbesondere im Vorfeld einer Investitionsentscheidung wollen sich Investoren Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen. Taugliches Mittel dafür ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft[50]. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert bemessen. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme oder die Summe der Betriebsausgaben/Werbungskosten. Der Gegenstandswert beträgt bislang mindestens 5.000 €, maximal 30 Mio. €. Die Gebühr beträgt damit mindestens 121 €, höchstens 91.456 €.

Die Gebührenpflicht soll ab Verkündung auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen auf eine entsprechende Kostenbelastung verzichtet werden. Wann ein wesentlicher und aufwändiger Fall vorliegt, bemisst sich weiter nach der Höhe des Gegenstandswerts. Es bleibt bei der Begrenzung auf einen Gegenstandswert von 30 Mio. €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, fallen keine Gebühren an.[51]

Auch künftig kann die Gebühr nach dem Zeitwert bemessen werden, wenn der Gegenstandswert nicht geschätzt werden kann. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.[52]

 


 

Änderungen im Bewertungsrecht

Bei der Bewertung von Erbbaugrundstücken muss oft auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die nur der Erbbauberechtigte, nicht aber der Erbbaurechtsverpflichtete hat (z. B. Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes). Deshalb wird der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten erklärungspflichtig und Beteiligter.[53] Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbaurechtsverpflichteten Angaben benötigt werden. Damit sind stets beide Beteiligte nebeneinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.[54]

Die Änderungen gelten für Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011.[55]

 


 

Einführung eines Feststellungsverfahrens für die Fortführungsklausel

Die Steuerbefreiung für betriebliches Vermögen bei der Erbschaft‑ und Schenkungsteuer[56] wird unter verschiedenen Bedingungen gewährt. Deren Einhaltung, z. B. die Lohnsummenbedingung, kann jedoch erst nach Ablauf der Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren abschließend geprüft werden. Künftig werden die Betriebsfinanzämter bestimmte dazu benötigte Besteuerungsmerkmale im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Bewertung der betrieblichen Einheiten gesondert feststellen.[57] Bislang teilt das Betriebsfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nur nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit und stellt sie nicht förmlich fest.

Künftig zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das Lage‑ oder Betriebsfinanzamt.

 

Firmensitz als regelmäßige Arbeitsstätte setzt dortige Tätigkeit voraus

Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. So entschied der Bundesfinanzhof1 im Fall eines Außendienstmitarbeiters, der auf Weisung seines Arbeitgebers mit dem Firmenfahrzeug täglich den Firmensitz aufsuchen musste, bevor er zu seinem Einsatzbereich fahren durfte.

Das Finanzgericht Münster2 hatte es für die Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte in seinem vorinstanzlichen Urteil für ausreichend erachtet, dass der Außendienstmitarbeiter den Firmensitz regelmäßig und nachhaltig aufsucht.

Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof.

Entscheidend ist, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur ein Ort sein, den der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, aufsucht und an dem er schwerpunktmäßig tätig ist.

Der Bundesfinanzhof3 hat in weiteren Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht geändert. Er hält an der bisherigen Auffassung nicht mehr fest, dass ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben kann. Begründet wird dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen kann, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.

 

1    BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 58/09, DB 2011, S. 1894, DStR 2011, S. 1655, LEXinform 0927651.

2    FG Münster, Urt. v. 24.4.2009, 10 K 1010/07 E, EFG 2010, 562, LEXinform 5012438.

3        BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 55/10, DB 2011, S. 1897, DStR 2011, S. 1609, LEXinform 0927975, Urt. v. 9.6.2011, VI R 36/10, DB 2011, S. 1896, DStR 2011, S. 1654, LEXinform 0927971, Urt. v. 9.6.2011, VI R 58/09, DB 2011, S. 1894, DStR 2011, S. 1655, LEXinform 0927651.


Auch Geburtstagsfeiern im Kreise von Mitarbeitern und Geschäftspartnern sind regelmäßig privat veranlasst

Bei der Beurteilung der Frage, ob Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Geburtstagsfeier beruflich oder privat veranlasst sind, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Das FG Münster1 entschied hierzu kürzlich im Fall eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers. Er hatte zur Feier seines 60. Geburtstags Mitarbeiter, Geschäftspartner und Verwandte auf dem Briefbogen der Gesellschaft eingeladen und dabei dem Namen der Firma seinen Namen vorangestellt.

Geburtstage sind normalerweise persönliche Ereignisse der privaten Sphäre. Aus den Umständen kann sich aber ergeben, dass Aufwendungen hierfür beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar sind. Indizien hierfür sind zum Beispiel wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und ob zu den Gästen Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, Verbandsvertreter oder private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen zählen. Zu berücksichtigen ist außerdem der Ort der Feierlichkeit und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. In diesem Fall trat als Gastgeber der Jubilar auf, er bestimmte allein die Gästeliste, die Feier fand nicht auf dem Firmengelände statt. Nicht entscheidend war die Tatsache, dass mehrheitlich Mitarbeiter und Geschäftspartner eingeladen waren, da die Stellung der Gäste zu dem Gastgeber bei Geburtstagsfeiern nur ein vergleichsweise schwaches Indiz für den Anlass der Feier ist.

 

1    FG Münster, Urt. v. 12.5.2011, 10 K 1643/10 E, EFG 2010, S. 562, LEXinform 5012330.


Schenkungen der Muttergesellschaft an Mitarbeiter einer GmbH können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein

Ein Produktmanager war bei der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte Anfang März 2007 sämtliche Gesellschaftsanteile an der A-GmbH an die Konzernmutter, die D-AG. Mitte März 2007 erhielt der Arbeitnehmer einen Briefumschlag, in dem sich ein von der B-GmbH ausgestellter Scheck über 5.200 € sowie ein Begleitschreiben befanden. In dem Schreiben erklärte die B-GmbH, dem Arbeitnehmer die in dem beiliegendem Scheck verzeichnete Summe zu schenken. Es sollte sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegt, handeln. Alle Arbeitnehmer der A-GmbH erhielten diese Zuwendungen von der B-GmbH. Ebenso erhielt die erweiterte Geschäftsführung der A-GmbH Bonuszahlungen.

Das Finanzamt sah die Zuwendung als lohnsteuerpflichtig an. Dem folgte das Finanzgericht1.

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile für eine Beschäftigung, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers. Für eine durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Zuwendung sprachen, dass

·         nur die Arbeitnehmer der A-GmbH eine Zuwendung durch die ehemalige Konzernmutter erhielten,

·         die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen für die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sind und

·         die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags standen.

Unerheblich ist, ob ein arbeitsvertraglicher oder sonstiger Anspruch auf die Zuwendung besteht.

Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde2 eingelegt.

 

1    FG Düsseldorf, Urt. v. 21.6.2011, 8 K 2652/09 E, LEXinform 0436755.

2    Az. BFH: VI B 82/11.

ELENA-Verfahren wird eingestellt

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat am 28.09.2011 die Einstellung des Verfahrens über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) beschlossen. Dazu billigte der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen aller Oppositionsfraktionen einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes (17/6851). Der Gesetzentwurf selbst wurde ebenfalls mit Stimmen der Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen beschlossen.1

Das bereits 2009 in Kraft getretene ELENA-Gesetz verpflichtet alle Arbeitgeber seit Anfang 2010 die Entgeltdaten ihrer Mitarbeiter an eine Zentrale Speicherstelle zu melden. Die dahin übermittelten Daten sollten ab 2012 durch dafür zugelassene Behörden abgerufen werden können. Ein Sprecher der FDP-Fraktion begründete in der Sitzung die Abschaffung von ELENA mit dem Hinweis auf die unzureichende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Mit dieser Signatur sollten die Beschäftigten der Verwendung ihrer Daten im ELENA-Verfahren zustimmen. Der Sprecher verwies außerdem auf die Einschätzung des Normenkontrollrates (NKR), nach der die Kosten des elektronischen Zertifikats nicht 10 € (bezogen auf 3 Jahre), sondern 25 € betragen würden. Es sei daher zu erwarten, dass die Kosten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung in keinem Verhältnis zu den erwarteten Einsparungen stehen würden. Daher sollten das ELENA-Verfahren eingestellt und alle bereits erhobenen Daten sicher gelöscht werden.

 

1                    Deutscher Bundestag, Pressemitteilung v. 28.09.2011.

 

 



[1]     § 9c EStG.

[2]     § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[3]     § 33 Abs. 3 EStG.

[4]     § 10 EStG.

[5]     § 2 Abs. 5b EStG i. d. F des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[6]     § 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[7]     § 3 Nr. 19 EStG.

[8]     § 3 Nr. 21 EStG.

[9]     § 3 Nr. 22 EStG.

[10]    § 3 Nr. 37 EStG.

[11]    § 3 Nr. 46 EStG.

[12]    § 3 Nr. 49 EStG.

[13]    § 9 Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[14]    BFH, Urt. v. 11.5.2005, VI R 40/04, BStBl 2005 II, S. 712, LEXinform 5000419.

[15]    § 9a S. 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[16]    § 10 Abs. 4b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[17]    § 10 Abs. 4b S. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[18]    § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

[19]    § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

[20]    § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.

[21]    § 10 Abs. 4 EStG.

[22]    H 16 Abs. 2 EStH.

[23]    H 16 Abs. 5 EStH.

[24]    § 16 Abs. 3b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[25]    § 21 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[26]    § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

[27]    § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[28]    § 50 Abs. 2, 2a EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[29]    § 26 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[30]    § 26 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[31]    § 26a Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[32]    § 26c EStG.

[33]    § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG.

[34]    § 26a EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[35]    § 52 Abs. 68 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[36]    § 34b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[37]    § 149 Abs. 2 S. 2 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[38]    § 37 Abs. 3 S. 3 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[39]    §§ 64, 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[40]    § 14 Abs. 3 UStG.

[41]    § 14 Abs. 1 S. 8 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[42]    §§ 14 Abs. 1 S. 2 bis 6, 14b Abs. 1 S. 2 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[43]    § 27 Abs. 18 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[44]    § 27b Abs. 2 UStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[45]    § 6 Abs. 7 Zerlegungsgesetz i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[46]    § 22a GrEStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[47]    § 87a Abs. 6 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[48]    § 138 Abs. 3 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[49]    § 44a Abs. 4b EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[50]    § 89 AO.

[51]    § 89 Abs. 5 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[52]    § 89 Abs. 6 AO i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[53]    § 154 BewG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[54]    § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[55]    § 205 Abs. 1 BewG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

[56]    § 13a Abs. 1 ErbStG.

[57]    § 13a Abs. 1a ErbStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

 

 

 

Das Finanzamt muss die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen begründen

Steuererklärungen sind bei den Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Wird die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verlängert. Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf[1] entschiedenen Fall forderte das Finanzamt von einem steuerlich beratenen Bürger die Einkommensteuererklärung 2010 im März 2011 vorzeitig an und setzte eine Frist bis Ende September 2011. Zur Begründung führte es aus, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Diese Begründung war dem Finanzgericht zu dürftig. Es hielt die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung mit dieser lapidaren Begründung für ermessensfehlerhaft.

 

Erlasshöhe bei freiwilliger Zahlung zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Nachzahlung oder einem Erstattungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag zu verzinsen. Der Zins beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Der Verzinsungszeitraum beginnt anknüpfend an die Entstehung der Steuer 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ist z. B. auf Grund einer Betriebsprüfung absehbar, dass Steuernachzahlungen zu entrichten sind, kann die Höhe der Nachzahlungszinsen durch freiwillige vorzeitige Zahlungen auf die zu erwartenden Nachzahlungen gemindert werden.

Grundsätzlich sind Nachzahlungszinsen auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der nachzuzahlenden Steuern freiwillige Zahlungen erbracht werden. Diese Nachzahlungszinsen sind allerdings in bestimmtem Umfang aus sachlichen Gründen zu erlassen, wenn das Finanzamt die vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbrachten freiwilligen Zahlungen angenommen und behalten hat. Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Zahlung zu erheben.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln[2] war streitig, wie die Erlasshöhe zu berechnen ist. Im Urteilsfall entrichtete ein Steuerzahler am 21.1.2010 freiwillig erhebliche Beträge auf zu erwartende Steuernachzahlungen. Er war der Meinung, dass Nachzahlungszinsen nur bis zu diesem Tag festgesetzt werden durften. Das Finanzamt forderte Zinsen für die Zeit bis zum 1.2.2010. Das Finanzgericht billigte diese Berechnung und bestätigte dem Finanzamt eine fehlerfreie Ermessensausübung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Rahmen für zeitnahe Betriebsprüfung erlassen

Zur Steigerung von Rechts- und Planungssicherheit befürworten insbesondere größere Unternehmen die zeitnahe Betriebsprüfung. Bisher wurde die zeitnahe Betriebsprüfung in einigen Bundesländern modellhaft praktiziert. Als Vorteil sehen die Unternehmen die geringere Verzinsung von Steuernachforderungen, die sich nicht über mehrere Jahre summieren, sowie die bessere Rekonstruierbarkeit von steuerlich relevanten Sachverhalten an. Um in den Genuss einer zeitnahen Betriebsprüfung zu kommen, mussten die Unternehmen in den Modellversuchen weitgehend mit dem Finanzamt kooperieren. Dieses beinhaltete den uneingeschränkten Datenzugriff für die Betriebsprüfer über den Prüfungszeitraum hinaus sowie eine umfassende steuerliche Selbstauskunft der Unternehmen unter Vorlage der entsprechenden Dokumente.

Nunmehr wurde zur Angleichung der verschiedenen Ländermodelle ein bundeseinheitlicher Rahmen für die zeitnahe Betriebsprüfung geschaffen. Voraussetzung ist, dass rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen des Unternehmens vorliegen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen. Ein Anspruch, zeitnah geprüft zu werden, besteht nicht, sondern liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die Rahmenregelungen gelten erstmals für Betriebsprüfungen, die nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesfinanzverwaltungen den Rahmen ausfüllen.

(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung[3])

 


 

 

 

 

Als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung darf nicht beim Besitzunternehmen aktiviert werden

Zwischen Herrn A und der B-Betriebs-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Die B hatte dem A als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension mit Hinterbliebenenversorgung zugesagt, die bei einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung als nicht betrieblich veranlasst angesehen wurde. Ein Teil der Pensionsrückstellung durfte deshalb steuerlich nicht passiviert werden und führte als verdeckte Gewinnausschüttung zu entsprechenden Gewinnerhöhungen bei der B. Das Finanzamt meinte, die verdeckte Gewinnausschüttung sei korrespondierend in der Bilanz des A gewinnerhöhend zu aktivieren.

Der Bundesfinanzhof[4] sah das anders. Er entschied, dass aufschiebend bedingte Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung nicht aktiviert werden dürfen, weil die Ansprüche hierauf erst mit dem Tod des A entstehen.

 


 

Ansparrücklage nach Realteilung einer BGB-Gesellschaft

Ein Sonderbetriebsausgabenabzug für die Ansparrücklage eines Mitunternehmers ist auch dann zuzulassen, wenn der Mitunternehmer seine Tätigkeit nach einer Realteilung als Einzelunternehmer fortführt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschafter seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert ausübt.

Diese für die Ansparrücklage geltenden Grundsätze dürften auch für den Investitionsabzugsbetrag sinngemäß Anwendung finden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[5])

 


 

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

Eine Steuerzahlerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung ihren an die Stadt gezahlten Anteil von 1.316 € an den Aufwendungen für die Unterbringung ihres Vaters in einem Altenpflegeheim geltend. Das Finanzamt zog von den Aufwendungen den Betrag für zumutbare Belastung (im vorliegenden Fall 6 % von rd. 73.000 €) ab, sodass zum Abzug nichts übrig blieb.

Den Antrag der Steuerzahlerin, die Aufwendungen als Unterhaltskosten zu berücksichtigen, lehnte der Bundesfinanzhof[6] ab. Abzugsfähig als Unterhaltskosten sind nur die typischen Zahlungen sowie Aufwendungen für Kleidung, Wohnung usw., nicht aber Krankheits- und Pflegekosten der Unterhaltsberechtigten.

 


 

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender Angehöriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen.[7] Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.[8] Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.[9]

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern.[10] Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.[11]

Der Bundesfinanzhof[12] hat die Auffassung der Finanzverwaltung[13] bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

·       Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 €[14] inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.[15]

·       Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.[16]

·       Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.[17]

 


 

Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung

Auch bei einer schleichenden Erkrankung steht dem Abzug von behinderungsbedingten Umbaukosten die sogenannte Gegenwerttheorie nicht entgegen. Die behindertengerechte Gestaltung der eigenen Wohnung ist in der Regel stets als zwangsläufig anzusehen, sodass dadurch der Gegenwert einer solchen Maßnahme in den Hintergrund tritt.

In einem vom Bundesfinanzhof[18] zu entscheidenden Fall hatte eine bereits 1993 an Multipler Sklerose Erkrankte erst Jahre später einen rollstuhlgerechten Zugang zu ihrem Eigenheim errichten lassen. Zunächst war sie nur zeitweilig, später dann dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Das Finanzamt hatte die Zwangsläufigkeit verneint, weil die Behinderte jahrelang ohne barrierefreien Zugang ausgekommen sei.

 


 

Bei festverzinslichen Wertpapieren ist ein unter dem Nennwert liegender Teilwertansatz wegen gestiegenen Zinsniveaus unzulässig

Der Börsenkurs von festverzinslichen Wertpapieren kann unter dem Nennwert liegen, wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz am Bewertungstag. Eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Börsenkurs ist aber nur zulässig, wenn die Wertminderung dauerhaft ist. Weil aber festverzinsliche Wertpapiere bei Fälligkeit zum Nennwert zurückgezahlt werden müssen, liegt keine dauernde Wertminderung vor. Sie sind daher grundsätzlich mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Nennwert zu bewerten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[19])

Hinweis: Ist der Börsenkurs wegen der schlechten Bonität des Schuldners gesunken, ist die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung zu überprüfen.

 


 

Berücksichtigungsfähige Reisekosten bei Einsatz an ständig wechselnden Arbeitsstätten

Die Führungskraft eines Unternehmens war für den wirtschaftlichen Erfolg der Filialen verantwortlich. Zur Erledigung ihrer Aufgaben besuchte sie in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen mit dem Dienstwagen ihres Arbeitgebers die Filialbetriebe. Für die entstandenen Reisekosten berücksichtigte das Finanzamt bezüglich der Fahrzeugkosten Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und den angefahrenen Arbeitsstätten als geldwerten Vorteil und lehnte im Übrigen den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab.

Der Bundesfinanzhof[20] folgte dieser Rechtsauffassung nicht, er kam zu folgendem Ergebnis:

Fahrten zwischen der Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale erfasst nur Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Dabei orientiert sich der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ an dem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall eine Betriebsstätte, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd aufsucht. Werden demgegenüber immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer dieser Betriebsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

Da aus den zuvor genannten Gründen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlich normierten Pauschbeträgen zu berücksichtigen.[21]

 


 

Besteuerungsrecht der Vermietungseinkünfte einer ungarischen, gewerblich geprägten Personengesellschaft mit deutschem Gesellschafter

An einer ungarischen, gewerblich geprägten Personengesellschaft A waren als Komplementärin eine ungarische Kapitalgesellschaft und als Kommanditist der in Deutschland wohnende Herr B beteiligt. Die einzige Tätigkeit der A war die Vermietung eines in Ungarn gelegenen Betriebsgebäudes mit Maschinen an die ungarische Personengesellschaft C, an der B auch mehrheitlich beteiligt war (sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung). Das Finanzamt besteuerte die gesamten Mieteinkünfte im Inland.

Der Bundesfinanzhof[22] entschied, dass die A in Ungarn keine Betriebsstätte hatte und die Mieteinkünfte aufzuteilen waren. Soweit sie auf das Betriebsgebäude entfielen, stand Ungarn das Besteuerungsrecht zu. Nur die auf die Maschinen entfallenden Mieteinkünfte waren in Deutschland zu versteuern, weil es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelte.[23]

 


 

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten

Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies ist der ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Wesentliche Merkmale für die Bestimmung sind:

·       Welcher von mehreren Arbeitsstätten wird der Arbeitnehmer zugeordnet?

·       In welcher Arbeitsstätte übt der Arbeitnehmer den von der Gewichtung her wesentlichen Teil seines Aufgabenbereichs aus, welcher Arbeitsstätte kommt die zentrale Bedeutung zu?

·       Unerheblich ist die Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer die unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsucht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[24])

 


 

Erwerb eines Grundstücks durch Vermächtnis kann teilentgeltlich sein

Der Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses ist teilentgeltlich, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Grundstücks eine Gegenleistung zu erbringen hat.

In einem vom Bundesfinanzhof[25] entschiedenen Fall waren zwei Kinder nach dem notariellen Testament der verstorbenen Mutter alleinige Erbinnen zu gleichen Teilen. Ergänzend wurde einem der Kinder das Recht eingeräumt, den gesamten Grundbesitz zu übernehmen und als Gegenleistung an die Schwester eine Abfindung von 25 % des Verkehrswerts zu bezahlen. Von diesem Recht machte die Erbin Gebrauch.

Drei Jahre nach Erbfall wurde der Grundbesitz veräußert. Das Finanzamt ging von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und besteuerte den Vorgang. Zu Recht, wie das Gericht entschieden hat, da die Abfindungszahlung an die Miterbin als teilentgeltlicher Erwerb anzusehen war und dies zu einer teilweisen Besteuerung des dadurch erzielten Veräußerungsgewinns führte.

 


 

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

·       Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.[26]

·       Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

·       Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

·       Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.[27]

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.[28] In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen.[29] Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

·       Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

·       Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

·       Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

·       Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

 


 

In Einbringungsfällen ist Veräußerungspreis immer der angesetzte Wert bei der aufnehmenden Gesellschaft

Werden von A Gesellschaftsanteile an der B‑Kapitalgesellschaft, die er in seinem Betriebsvermögen hat, in die C‑Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält A dafür Gesellschaftsanteile an C, ist das eine Veräußerung. Nach dem Umwandlungssteuerrecht gilt als Veräußerungspreis des A der Wert, den die C für die B‑Anteile in ihrer Bilanz ansetzt. Sie hat das Wahlrecht zwischen dem Buchwert, dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert. Hat die C in ihrer Bilanz einen über dem Buchwert liegenden Betrag angesetzt, erzielt A einen Veräußerungsgewinn. Ändert die C später den ursprünglich angesetzten Wert, ändert sich dadurch gleichzeitig der Veräußerungsgewinn des A. Dies gilt sowohl bei Erhöhung als auch Minderung des ursprünglich angesetzten Werts.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[30])

 


 

Keine Ansparabschreibung für Software

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Ein Systementwickler und Systeminstallateur erklärte für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der zum Teil auf einer Ansparabschreibung für den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware beruhte. Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an, weil die Software ein immaterielles und damit nicht bewegliches Wirtschaftsgut sei.

Die Rechtsprechung klassifiziert selbstständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut, auch, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind.

Die geplante Anschaffung war in der Sache ausschließlich auf Software gerichtet, sodass sich der materielle Gehalt des zu erwerbenden Wirtschaftsguts auf den Datenträger beschränkte. Der Datenträger, der bei der Veräußerung von Software übergeben wird, dient nur dazu, die Software zu transportieren und in einen Computer zu übertragen. Eine weitere Funktion oder einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert besitzt der Datenträger nicht. In der Regel verliert er mit einmaliger Übertragung des Programms in einen Datenspeicher des Computers seine Bedeutung. Er gleicht allenfalls noch einer schützenden Verpackung. Zudem hat der Datenträger als solcher an Bedeutung verloren, seitdem es möglich ist, Software durch Herunterladen aus dem Internet zu erwerben und zu installieren.

Hinweis: Das Gericht hat nicht entschieden, ob Trivialprogramme bewegliche Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 410 € stets als Trivialprogramme gelten.[31]

Das Urteil erging zwar zur bis 2007 geltenden Ansparabschreibung, es hat aber hinsichtlich der Voraussetzung „bewegliches Wirtschaftsgut“ auch Geltung für den Investitionsabzugsbetrag[32].

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[33])

 


 

Keine Kürzung von Erwerbsaufwendungen unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens bei Gewinnausschüttungen ausschließlich in Zeiten des Anrechnungsverfahrens

Der wesentlich an einer GmbH beteiligte Gesellschafter hatte dieser in den Jahren 1999 und 2001 Darlehen gewährt. Während der Zeit des Anteilbesitzes gab es lediglich eine Gewinnausschüttung, nämlich im Jahre 2001 für das Jahr 2000. Im Laufe des Jahres 2006 ist für die GmbH ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Deshalb machte der Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung die gesamten Erwerbsaufwendungen als Veräußerungsverlust geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass der berücksichtigungsfähige Verlust nach dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel um 50 % zu kürzen ist. Das Anrechnungsverfahren wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs[34] setzt die begrenzte Abziehbarkeit von Erwerbsaufwendungen deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen voraus. Demzufolge ist ein Aufwand in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter aus seiner Beteiligung lediglich voll versteuerte Einnahmen erzielt hat, für die das Anrechnungsverfahren galt. Eine Koppelung von Gewinnausschüttungen, die dem Anrechnungsverfahren unterlegen haben mit einer nur beschränkten Berücksichtigung des Verlustes aus den Erwerbsaufwendungen unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens, kommt nicht in Betracht.

 


 

Kindergeldanspruch für volljährige verheiratete Kinder

Für ein volljähriges Kind besteht, soweit es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag von derzeit 8.004 € nicht übersteigen.

Diese Regelung ist grundsätzlich nicht auf verheiratete Kinder übertragbar, weil Eltern nach der Eheschließung eines Kindes ihm gegenüber nicht mehr an erster Stelle unterhaltspflichtig sind. Die Verpflichtung geht auf den Ehegatten über. Damit entfällt auch für die Eltern ein Bedarf für die Entlastung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners des Kindes zu gering ist, um den ehelichen Unterhaltsbedarf zu sichern und auch das Kind nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfügt.

Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des verheirateten Kindes den Grenzbetrag, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Die Berechnung hat nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Dabei findet die Unterhaltsverpflichtung des verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehepartner keine Berücksichtigung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.[35] Die Eheschließung des Kindes führt zu keiner Erweiterung der elterlichen Unterhaltspflicht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[36])

 


 

Lose geführte Aufzeichnungen stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt werden. Bei einem mithilfe eines Computerprogramms erstellten Fahrtenbuch muss ausgeschlossen sein, dass nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können.

Diese gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof[37] erneut bestätigt und die mithilfe von Excel erstellten Tabellenblätter und die zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt.

 


 

Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Die bisherige Rechtsprechung hat den Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich abgelehnt.[38] Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof[39] in einem Verfahren über die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Das Gericht weist darauf hin, dass über die Verfahren, ob die Änderung der bisherigen Rechtsprechung[40] zu Schuldzinsen bei wesentlichen Beteiligungen Einfluss auf den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten hat, noch nicht entschieden worden ist. Deshalb konnte keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Hinweis: Betroffene Steuerzahler können auf die anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen.[41]

 


 

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters

In der Betriebsstätte eines Arbeitgebers stand für Außendienstmitarbeiter kein individuell für sie eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie hatten arbeitsvertraglich geregelt, dass sie täglich jeweils direkt von der Wohnung aus in die Einsatzbezirke fahren sollten. Abweichend davon suchte ein Mitarbeiter auf Anweisung des Leiters der Betriebsstätte täglich zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater zunächst die Betriebsstätte auf, bevor er in seinen Einsatzbereich fuhr. Das Finanzamt erhöhte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung den Arbeitslohn dieses Mitarbeiters aufgrund der Nutzung eines Dienstfahrzeugs um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof[42] hat entschieden, dass der Arbeitslohn nicht zu erhöhen war. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsstätte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufgesucht wird. An diesem Ort muss auch inhaltlich und qualitativ der wesentliche Teil der Arbeitsleistung erbracht werden.

Bezogen auf den Außendienstmitarbeiter führten seine lediglich zu Kontrollzwecken durchgeführten Fahrten zur Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht zu einer dort begründeten regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer ging seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nach. Dies belegte auch der Umstand, dass für ihn am Betriebssitz kein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

 


 

Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass der Betriebsinhaber den Entschluss gefasst hat, seine Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb aufzulösen. Die Ausführungen dieses Entschlusses werden dadurch erkennbar, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

Dieser Zeitraum beginnt nicht mit dem inneren Entschluss zur Betriebsaufgabe oder mit der Bekanntgabe eines solchen Entschlusses. Erst wenn konkrete Handlungen unternommen werden, die mit der Auflösung des Betriebs im Zusammenhang stehen, beginnt der Zeitraum für die Abwicklung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe zu laufen. Besondere Bedeutung hat dies für Geschäftsvorfälle, die vor Beginn dieses Zeitraums abgewickelt werden. Solche Geschäfte sind dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns unberücksichtigt.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[43])

 


 

Keine Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach Ablauf der einkommensteuerlichen Festsetzungsfrist bei verpasster Verlustverrechnung in festsetzungsverjährten Zeiträumen

Für die Ausbildung zum Piloten waren einem Steuerzahler in den Jahren 1997 bis 1999 Aufwendungen in Höhe von etwa 170 T€ entstanden. Der Betroffene erklärte die Ausgaben erstmals im Jahre 2006 und beantragte, sie als vortragsfähigen Verlust in den Jahren 1999 bis 2002 zu berücksichtigen. Allerdings waren die Einkommensteuerveranlagungen für diese Jahre im Jahr der Antragstellung (2006) bereits rechtskräftig. Deshalb lehnte das Finanzamt eine Änderung ab.

Auch der Bundesfinanzhof[44] sah keine Möglichkeit, die Aufwendungen noch zu berücksichtigen. Er lehnte den Antrag ab. Eine gesonderte Verlustfeststellung kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nur noch erfolgen, wenn sie im Rahmen einer Steuerfestsetzung berücksichtigt werden kann, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist zu beachten, dass Verluste nur insoweit auf nachfolgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können, als es zu keiner Verrechnung im Entstehungsjahr kommen konnte. In den folgenden Jahren ist dann zwingend eine Verrechnung auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte vorzunehmen. Ist eine Verrechnung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich, muss der jeweils verbleibende Verlustabzugsbetrag trotzdem um den ursprünglich berücksichtigungsfähigen, aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr nutzbaren Verrechnungsbetrag gekürzt werden. Das Verlustabzugspotential verschiebt sich also nicht insgesamt in den nächsten verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeitraum.

Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergab sich für den Antragsteller, dass seine Verluste bei rechtzeitiger Antragstellung mit höheren positiven Einkünften in den Jahren 1999 bis 2002 verrechenbar gewesen wären. Für diese Jahre war die Festsetzungsfrist aber bereits abgelaufen mit der Folge, dass sein im Jahre 2006 gestellter Antrag ins Leere lief.

 


 

Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind

Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen sind unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Hintergrund der Steuerbefreiung ist, die bestehenden Strukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Überschüsse aus Tätigkeiten, die für den Betrieb eines Altenheims, Altenwohnheims oder einer Pflegeeinrichtung nicht notwendig sind, unterliegen hingegen der Gewerbesteuer. Das sind in der Regel Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, zum Beispiel weil Besucher gegen Entgelt im Heim übernachten können oder weil nicht in den Einrichtungen untergebrachte Personen den Bäderbetrieb nutzen dürfen. Gleiches gilt für den Verkauf von Getränken und die Vermietung von Telefonen an Heimbewohner.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[45])

 


 

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen bei Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedsstaaten

Der Europäische Gerichtshof[46] hat entschieden, dass eine grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar ist.

In dem konkreten Fall ging es um einen Kredit, den eine holländische Muttergesellschaft der deutschen Tochtergesellschaft gewährt hatte. Durch Hinzurechnung der Zinsen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer in Deutschland ergibt sich daraus eine Besteuerung der ausländischen Zinsen. Dies wurde von der deutschen Tochtergesellschaft beanstandet und als Verstoß gegen die unionsrechtliche Zins- und Lizenzrichtlinie gesehen. Das Gericht vermochte in dieser Regelung keinen Verstoß gegen diese unionsrechtliche Richtlinie sehen.

 


 

Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

Vermietet ein in einem Organkreis als Organgesellschaft eingebundenes Grundstücksunternehmen alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Kreises, ist die erweiterte Kürzung beim Gewerbeertrag nicht möglich.[47] Dies ist damit zu begründen, dass innerhalb des Organkreises Einflüsse aus Rechtsgeschäften zwischen den zum Organkreis gehörenden Gesellschaften bei Ermittlung des Gewerbeertrags eliminiert werden sollen.

Liegt keine Organschaft vor, kann die erweiterte Kürzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Grundbesitz an eine von den gleichen Gesellschaftern beherrschte Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[48])

 


 

 

 

Die private Verwendung von Gegenständen ist bei der Ermittlung des Umsatzes bei der Kleinunternehmerregelung nicht zu berücksichtigen

Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung findet Anwendung, wenn die Höhe des Umsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres 17.500 € nicht überstiegen hat und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer sind zwar erklärungspflichtig, nehmen aber ansonsten nicht am Besteuerungsverfahren teil: Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, es darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Maßgebend für die Umsatzgrenze ist der Gesamtumsatz. Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg[49] hat entschieden, dass die private Verwendung eines betrieblichen Gegenstands, z. B. die private Nutzung eines betrieblichen PKW, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

Auf Drängen ihres Sohnes hatte sich eine Mutter überreden lassen, auf ihren Namen einen Gewerbebetrieb anzumelden. Tatsächlich wurden die Geschäfte von ihrem Sohn und zwei weiteren Partnern getätigt, die an Unternehmen im gesamten Bundesgebiet Rechnungen für eine Veröffentlichung in einem Telefaxverzeichnis versandten.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt gegen die Mutter Umsatzsteuer mit rd. 2,4 Mio. € fest. Die Beteuerung der Mutter, nie an den Geschäften des Verlags beteiligt gewesen zu sein, ließ der Bundesfinanzhof[50] nicht gelten. Wer z. B., ohne Unternehmer zu sein und ohne Lieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, einem Dritten mit seiner Unterschrift und seinem Stempelaufdruck versehene Blankogeschäftsbriefbogen überlässt, dem sind Rechnungen des Dritten aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen.

 


 

Keine steuerfreie Entnahme eines PKW allein durch Nichtausweis der Umsatzsteuer bei dessen Verkauf

Ein Privatmann erwarb einen PKW. Wegen fehlender Unternehmereigenschaft stand ihm kein Vorsteuerabzug zu. Wenige Monate nach dem Erwerb nahm er eine unternehmerische Tätigkeit als beratender Betriebswirt auf und legte den PKW in das Betriebsvermögen ein. Aus den ihm ab diesem Zeitpunkt erteilten Rechnungen (Tankquittungen) machte er den Vorsteuerabzug geltend. Dann erwarb er einen neuen PKW und gab den bisherigen in Zahlung. Über den Gebrauchtwagenankauf erteilte ihm das Autohaus einen Beleg ohne offenen Ausweis der Umsatzsteuer. Das Finanzamt besteuerte den Umsatz.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg[51] entschied diesen Fall mit folgenden Begründungen:

·       Die Inzahlungnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuges bei einem Neuwagenkauf unterliegt der Umsatzsteuer auch dann, wenn beim Ankauf des Fahrzeuges ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.

·       Eine Entnahme in das Privatvermögen bleibt dagegen unbesteuert. Dazu erforderlich ist eine eindeutige Entnahmehandlung. Eine Veräußerung des Fahrzeuges ohne Umsatzsteuerausweis und die bloße Erklärung, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, reicht nicht als Nachweis für die Entnahmehandlung aus.

 


 

Organisation von Lottospielgemeinschaften mit umfangreichen Serviceleistungen unterliegt der Umsatzsteuer

Eine GmbH nahm als Lotterieteilnahmevermittler mit von ihr geworbenen Spielergemeinschaften an Lotterien teil. Die Spieler zahlten an den Vermittler eine Gebühr, die dieser zum Teil als Spieleinsatz an den Lotterieveranstalter weiterleitete. Den Rest behielt der Vermittler als Gebühr für seine Tätigkeit. Fraglich war, auf welchen Betrag der Vermittler Umsatzsteuer zahlen muss. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg[52] und ihm folgend der Bundesfinanzhof[53] entschieden, dass auf den gesamten von dem Spieler erhaltenen Betrag Umsatzsteuer zu entrichten war. Die Servicegebühr war kein durchlaufender Posten, weil die einzelnen Spieler nicht wussten, welcher Teil des an den Vermittler gezahlten Geldes weitergeleitet wurde und welcher Teil beim Vermittler blieb. Dass der eigentliche Spieleinsatz nur etwa ein Viertel der von den Spielern zu entrichtenden Gesamtgebühr betrug, hatte der Lotterieteilnahmevermittler seinen Kunden nämlich nicht deutlich mitgeteilt. Wer aber einen anderen nur als „Zahlstelle“ benutzt, muss jedenfalls wissen, welcher Betrag weitergeleitet wird.

Der Lotterieteilnahmevermittler konnte sich auch nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit von Lotterieumsätzen berufen, weil er wegen umfangreicher Serviceleistungen keine Leistungen erbrachte, die mit denen der Lotterieveranstalter vergleichbar gewesen wären.

 


 

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf Leistungsempfänger bei Bauleistungen europarechtlich zweifelhaft

Schuldner der Umsatzsteuer ist in der Regel der leistende Unternehmer. Abweichend hiervon sieht das Gesetz u. a. vor, dass bei folgenden Leistungen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, wenn er Unternehmer ist: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur beim leistenden Unternehmer um solche Leistungen handelt, sondern dass auch der Leistungsempfänger seinerseits solche Leistungen erbringt.

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. reverse-charge-Verfahren) beruht auf einer Deutschland erteilten unionsrechtlichen Ausnahmeregelung. Diese sieht die Umkehrung u. a. bei „Bauleistungen“ vor.

Der Bundesfinanzhof[54] hat Zweifel, wie der Begriff „Bauleistungen“ auszulegen ist. In einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Fall hatte ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist, einen Generalunternehmer mit der Erstellung einer Wohnanlage beauftragt. Die Errichtung des Gebäudes stellt umsatzsteuerlich eine Lieferung dar. Umfasst der Begriff „Bauleistungen“ nur sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und keine Lieferungen, schuldet der Generalunternehmer die Umsatzsteuer, andernfalls der Auftraggeber/Leistungsempfänger. Der Bundesfinanzhof hat die Frage, wie der Begriff „Bauleistungen“ auszulegen ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 


 

Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlich standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn den Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stehen. Als solche „nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ gelten die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Bretter zum Abstellen der Speisen und Stehtische. Stellt der Unternehmer jedoch auch Sitzgelegenheiten zur Verfügung, unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, soweit sie auf Speisen entfallen, die am Tisch verzehrt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[55])

 


 

Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch Kioskbetreiber unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn dieser den PKW ohne Umsatzsteuer erworben hatte

Veräußert ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, Gegenstände des Anlagevermögens, unterliegt dieser Umsatz in der Regel als sog. Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer beim Erwerb des Gegenstands Vorsteuern abziehen konnte. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Eine Ausnahme von dem Entgelt als Bemessungsgrundlage gilt im Rahmen der Differenzbesteuerung für sog. Wiederverkäufer. Bei diesen ist Bemessungsgrundlage der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt.

Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat und der Wiederverkauf solcher Gegenstände zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Die Differenzbesteuerung kommt deshalb nicht zur Anwendung bei Gegenständen, die der Unternehmer vor dem Wiederverkauf unternehmerisch genutzt hat, also insbesondere nicht bei Gegenständen des Anlagevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig wieder verkauft, wie z. B. einen betrieblich genutzten PKW.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[56])

Hinweis: Der Bundesfinanzhof[57] hat bereits 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[58] die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt. Unternehmer sollten in solchen Fällen den PKW angemessene Zeit vor dem beabsichtigten Verkauf entnehmen, den Steuerberater vorher informieren und/oder dies in der Buchführung dokumentieren, damit eine umsatzsteuerfreie Entnahme möglich ist.

 


 

Verzehrvorrichtungen eines Dritten beeinflussen nicht den Steuersatz der Umsätze eines Imbissstands

Sind an einem Imbissstand sog. Verzehrvorrichtungen vorhanden, kann die Abgabe standardisiert zubereiteter Speisen (z. B. Bratwürste, Pommes frites) dem ermäßigten oder dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, das sind Vorrichtungen wie Stehtische ohne Sitzgelegenheit, führen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Sind allerdings (Steh-)Tische oder Verzehrbretter mit Sitzgelegenheiten vorhanden, unterliegen die Umsätze, soweit sie auf den Verzehr an diesen Vorrichtungen entfallen, dem vollen Umsatzsteuersatz. Der Betreiber des Imbissstands muss die Umsätze getrennt aufzeichnen. In Betracht kommen

·       der Außer-Haus-Verkauf (ermäßigter Steuersatz),

·       der Verkauf zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und

·       der Verkauf zum Verzehr an Verzehrvorrichtungen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz).

Bei den Verzehrvorrichtungen sind nur solche Vorrichtungen zu berücksichtigen, die der Unternehmer selbst zur Verfügung stellt. Vorrichtungen eines Dritten (z. B. von der Gemeinde aufgestellte Bänke für die Allgemeinheit) sind unbeachtlich. Dies hat der Bundesfinanzhof[59] in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

 


 

 

 

 

 



[1]     FG Düsseldorf, Urt. v. 29.7.2011, 12 K 2461/11, LEXinform 5012453.

[2]     FG Köln, Urt. v. 25.3.2011, 9 K 1726/10, (Revision eingelegt, Az. BFH X R 22/11), EFG 2011, S. 1304, LEXinform 5012187.

[3]     § 4a BpO, eingeführt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, Zustimmung Bundesrat vom 8.7.2011, BStBl 2011 I, S. 710, LEXinform 0436551.

[4]     BFH, Urt. v. 23.3.2011, X R 42/08, DB 2011, S. 1951, BFH/NV 2011, S. 1558, LEXinform 0179406.

[5]     BFH, Urt. v. 29.3.2011, VIII R 28/08, BFH/NV 2011, S. 1572, DStR 2011, S. 1499, LEXinform 0179321.

[6]     BFH, Urt. v. 30.6.2011, VI R 14/10, DStR 2011, S. 1755, DB 2011, S. 2064, LEXinform 0927804.

[7]     R 19.5 Abs. 5 LStR 2010.

[8]     BFH, Urt. v. 25.5.1992, VI R 85/90, BStBl 1992 II, S. 655, LEXinform 0101914.

[9]     BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/00, BStBl 2006 II, S. 442, LEXinform 5001517.

[10]    § 40 Abs. 2 EStG.

[11]    BFH, Urt. v. 9.3.1990, VI R 48/87, BStBl 1990 II, S. 711, LEXinform 0096127.

[12]    BFH, Urt. v. 16.11.2005, VI R 151/99, BStBl 2006 II, S. 439, LEXinform 5001518.

[13]    R 19.5 Abs. 3 LStR 2010.

[14]    R 19.6 Abs. 1 LStR 2010.

[15]    R 19.3 Abs. 2 S. 4 LStR 2010.

[16]    § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

[17]    BFH, Urt. v. 7.2.1997, VI R 3/96, BStBl 1997 II, S. 365, LEXinform 0141246.

[18]    BFH, Beschl. v. 25.5.2011, VI B 35/11, LEXinform 5906273.

[19]    BFH, Urt. v. 8.6.2011, I R 98/10, DStR 2011, S. 1556, DB 2011, S. 1834, LEXinform 0928097.

[20]    BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 36/10, DStR 2011, S. 1654, DB 2011, S. 1896, LEXinform 0927971.

[21]    § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG.

[22]    BFH, Urt. v. 25.5.2011, I R 95/10, DStR 2011, S. 1553, BFH/NV 2011, S. 1602, LEXinform 0928243.

[23]    Art. 6 Abs. 1 und Art. 21 DBA Ungarn.

[24]    BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 55/10, DStR 2011, S. 1609, DB 2011, S. 1897, LEXinform 0927975.

[25]    BFH, Urt. v. 29.6.2011, IX R 63/10, DStR 2011, S. 1607, DB 2011, S. 1893, LEXinform 0928225.

[26]    § 4 Abs. 5 EStG.

[27]    § 4 Abs. 7 S. 1 EStG.

[28]    § 37b EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2007, BStBl 2007 I, S. 28, LEXinform 0172700.

[29]    BMF, Schr. v. 29.4.2008, IV B 2 ‑ S 2297b / 07 / 0001, BStBl 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009, LEXinform 5231334.

[30]    BFH, Urt. v. 20.4.2011, I R 97/10, DB 2011, S. 1839, DStR 2011, S. 1611, LEXinform 0928096.

[31]    Vgl. R 5.5 Abs. 1 EStR 2008.

[32]    § 7g EStG.

[33]    BFH, Urt. v. 18.5.2011, X R 26/09, BFH/NV 2011, S. 1755, DStR 2011, S. 1651, LEXinform 0179768.

[34]    BFH, Urt. v. 6.4.2011, IX R 28/10, DStR 2011, S. 1606, DB 2011, S. 2011, LEXinform 0928053.

[35]    § 1601 BGB.

[36]    BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 72/07, DStR 2011, S. 1805, LEXinform 0588524.

[37]    BFH, Beschl. v.12.7.2011, VI B 12/11, LEXinform 5906328.

[38]    BFH, Urt. v. 12.11.1991, IX R 15/90, BStBl 1992 II, S. 289, LEXinform 0101315.

[39]    BFH, Beschl. v. 16.6.2011, IX B 72/11, LEXinform 5906309.

[40]    BFH, Urt. v.16.3.2010, VIII R 20/08, BStBl 2010 II, S. 787, LEXinform 0179201.

[41]    BFH, anh. Verfahren IX R 67/10, LEXinform 0928227.

[42]    BFH, Urt. v. 9.6.2011, VI R 58/09, DStR 2011, S. 1655, DB 2011, S. 1894, LEXinform 0927651.

[43]    BFH, Beschl. v. 15.6.2011, IV B 143/09, LEXinform 5906263.

[44]    BFH, Urt. v. 29.6.2011, IX R 38/10, BFH/NV 2011, S. 1554, DStR 2011, S. 1517, DB 2011, S. 1733, LEXinform 0928218.

[45]    BFH, Urt. v. 22.6.2011, I R 43/10, DStR 2011, S. 1657, BB 2011, S. 1899, LEXinform 0927718.

[46]    EuGH, Urt. v. 21.7.2011, C397/09, DStR 2011, S. 1419, LEXinform 0589247.

[47]    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

[48]    BFH, Urt. v. 18.5.2011, X R 4/10, BFH/NV 2011, S. 1610, DStR 2011, S. 1565, LEXinform 0927704.

[49]    FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.2.2011, 5 K 5162/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 12/11), EFG 2011, S. 1379, LEXinform 5011938.

[50]    BFH, Urt. v. 7.4.2011, V R 44/09, DStR 2011, S. 1662, DB 2011, S. 1958, LEXinform 0927378.

[51]    FG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.2.2011, 1 K 4834/08, (rkr.), EFG 2011, S. 1284, LEXinform 5011717.

[52]    FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 17.12.2008, 7 K 5384/05 B, EFG 2009, S. 783, DStRE 2009, S. 1001, LEXinform 5007858.

[53]    BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 4/09, BFH/NV 2011, S. 1736, LEXinform 0179770.

[54]    BFH, Beschl. v. 30.6.2011, V R 37/10, BFH/NV 2011, S. 1633, DStR 2011, S. 1463, DB 2011, S. 1728, LEXinform 5012362.

[55]    BFH, Urt. v. 30.6.2011, V R 35/08, DB 2011, S. 1904, LEXinform 0179435.

[56]    BFH, Urt. v. 29.6.2011, XI R 15/10, DStR 2011, S. 1618, LEXinform 0927833.

[57]    BFH, Urt. v. 18.10.2001, V R 106/98, DStR 2001, S. 2199, DB 2002, S. 24, LEXinform 0573461.

[58]    EuGH, Urt. v. 17.5.2001, C‑322-323/99, LEXinform 0163902.

[59]    BFH, Urt. v. 30.6.2011, V R 18/10, DStR 2011, S. 1614, DB 2011, S. 1901, LEXinform 0927916.