News Zusammenfassung Oktober 2011

 

 

 

Gemeinnützige Körperschaften: Beteiligungserträge aus Anteilen an gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind körperschaftsteuerfrei

Eine gemeinnützige Stiftung erzielte als Kommanditistin einer gewerblich geprägten, aber nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte. Das Finanzamt leitete daraus deren Steuerpflicht ab. Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof[1] bei der Stiftung keine Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Erzielte Einkünfte aus solchen Beteiligungen sind körperschaftsteuerfrei.[2]

Eine gewerblich geprägte, aber nur vermögensverwaltend tätige Gesellschaft erzielt aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Lediglich aufgrund gesetzlicher Fiktion erfolgt eine Umqualifizierung der eigentlich aus der Vermögensverwaltung stammenden Einkünfte hin zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.[3] Aus diesem Grund sind die originär bei der Stiftung aus der Vermögensverwaltung stammenden Einkünfte nicht solche aus einem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie sind dem steuerfreien vermögensverwaltenden Bereich zuzuordnen.

In formeller Hinsicht sind die Einkünfte der gewerblich geprägten Personengesellschaft aus ihren gewerblichen Beteiligungen gesondert und einheitlich als gewerbliche Einkünfte festzustellen. Ob diese Einkünfte dann bei der gemeinnützigen Stiftung steuerfrei oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sind, ist allein durch das für die Besteuerung der Stiftung zuständige Finanzamt zu entscheiden.

 


 


 

 

Grundsätze der Betriebsaufspaltung gelten auch für Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, z. B. ein Fabrikgebäude, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt und eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen so beherrschen, dass in beiden Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille durchgesetzt werden kann. In diesem Falle hat das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte. Das gilt auch dann, wenn ein Mehrheitsaktionär eine wesentliche Betriebsgrundlage an seine Aktiengesellschaft überlässt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[4]).

 


 

Abkommensrechtliche Beurteilung von Vergütungen für den Geschäftsführer und gleichzeitig Delegierten des Verwaltungsrats einer schweizerischen Kapitalgesellschaft

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Geschäftsführer übte seine Tätigkeit in der Schweiz für eine dort ansässige Aktiengesellschaft aus. Gleichzeitig war ihm als „Delegierter“ des Verwaltungsrats die Außenvertretung der Gesellschaft übertragen. Seine Vergütung erhielt er für die Geschäftsführung; für die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats wurde keine gesonderte Vergütung gezahlt. Die Versteuerung der Einkünfte erfolgte in der Schweiz. Das deutsche Finanzamt hat darüber hinaus den auf Tätigkeiten in Drittstaaten bzw. Deutschland entfallenden Teil des Bruttolohns unter Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen. Der Bundesfinanzhof[5] schloss sich dieser Sichtweise allerdings nicht an.

Durch die funktionale Verbindung beider Arbeitsbereiche wird sowohl eine geschäftsführende als auch eine geschäftsführungsüberwachende Tätigkeit ausgeübt und vergütet. Ein Arbeitnehmer mit diesem Tätigkeitsprofil ist dem Kreis der leitenden Angestellten zuzuordnen. Wenn außerdem aufgrund indizieller Feststellungen darauf geschlossen werden kann, dass die Vergütung in erster Linie für die geschäftsleitende Tätigkeit gezahlt wird, sind die Einkünfte nur in der Schweiz zu versteuern (Freistellungsmethode).[6]

 


 

Alterseinkünftegesetz gilt auch für Rentennachzahlungen

Rentennachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahre vor 2005 können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem sogenannten Besteuerungsanteil angesetzt werden. Die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich nichts an dieser Beurteilung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[7])

 


 

Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall

Auch ein nur geringfügiger Veräußerungspreis beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung führt dazu, dass im Verlustfall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft ausschließlich Verluste erzielt hat und der Veräußerungserlös im Verhältnis zu diesen Verlusten nur geringfügig ist. Nur wenn es sich bei den Einnahmen lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelt, scheidet die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. des Halbabzugsverbots aus.[8]

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[9])

 


 

Aufwandskürzung bei teilentgeltlicher Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Eine typische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Personenunternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen beide Unternehmen beherrschen (personelle Verflechtung).

Verzichtet das Besitzunternehmen teilweise oder vollständig auf das vereinbarte Pachtentgelt für die überlassenen Wirtschaftsgüter, steht der Verzicht in mittelbarem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen des Gesellschafters/der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft. Die für die überlassenen Wirtschaftsgüter anfallenden Betriebsausgaben sind dann nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster[10] nur anteilig (ab 2008 zu 60 %) zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls bei einem nur befristeten Verzicht auf das Pachtentgelt. Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs ist nicht vorzunehmen, wenn das Pachtentgelt nach der Kürzung noch angemessen ist und wenn die Kürzung einem Fremdvergleich standhält.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte

Aufwendungen für den Besuch einer Schule eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist.

Eltern hatten die Kosten ihres Kindes für den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Den Besuch hatte der Allgemeine Sozialdienst empfohlen, weil es in Deutschland für das unter einem bestimmten Syndrom leidende Kind keine entsprechende Schule gab.

Der Bundesfinanzhof[11] hat auf seine neueste Rechtsprechung[12] verwiesen, die den Nachweis einer Krankheit nicht mehr auf ein vor Beginn der Behandlung einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eines Attests eines öffentlich-rechtlichen Trägers abhängig macht.

Hinweis: Der Gesetzgeber will die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder aushebeln. Mit dem noch nicht verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist geplant, die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten wieder durch Gutachten usw. nachzuweisen, die vor Beginn der Behandlung einzuholen sind.

 


 

Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht verfassungswidrig

Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu erfassen. Auch wenn dieser Besteuerungsanteil deutlich höher ist als der Ertragsanteil nach der bis 2004 geltenden Regelung, kann darin keine Verfassungswidrigkeit gesehen werden.

Bereits 2009 und 2010 hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der geänderten Besteuerung von Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz bestätigt.[13]

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

 


 

Erhebung des Solidaritätszuschlags bis 2007 verfassungsgemäß

Eine GmbH hatte gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2007 geklagt mit der Begründung, die Erhebung des Zuschlags habe spätestens im Jahr 2005 ihre verfassungsmäßige Berechtigung verloren.

Der Bundesfinanzhof[14] ist anderer Ansicht. Der Zuschlag ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Er kann auch für einen längeren Zeitraum erhoben werden, wenn er nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden muss. Auch eine dauerhafte Finanzierungslücke, die durch den Wegfall des Zuschlags entstehen würde, steht der Verfassungswidrigkeit entgegen.

 


 

Freiwilligendienst keine Berufsausbildung

Freiwilligendienste sind im Gegensatz zu einem freiwilligen sozialen Jahr grundsätzlich keine Berufsausbildung. Das gilt auch für die freiwillige Tätigkeit in einer Ordensgemeinschaft. Eine solche Tätigkeit dient vielmehr der Erlangung sozialer Erfahrung und Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl und stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar. Eine kindergeldrechtliche Anerkennung setzt voraus, dass ein Dienst bei einer anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird.[15]

Werden Freiwilligendienste im Ausland geleistet, ist auch die Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht als Teil einer Berufsausbildung anzusehen. Nur eine gründliche Sprachausbildung mit einem systematischen theoretischen Unterricht erfüllt diese Voraussetzungen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[16])

 


 

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis

Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Allerdings muss der Unternehmer im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen. Dabei müssen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten benannt werden.

Der Bundesfinanzhof[17] hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren ist, wenn er nach einem zuvor ergangenen Schätzungsbescheid mit der Steuererklärung geltend gemacht wird.

 


 

Kein deutsches Besteuerungsrecht für Beteiligungen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz an vermögensverwaltender GmbH & Co. KG in Deutschland

Der alleinige Gesellschafter einer in Deutschland angesiedelten GmbH & Co. KG hatte seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Tätigkeit der KG bestand ganz überwiegend in der Verwaltung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt sah den Unternehmer als in Deutschland steuerpflichtig an. Nach einem beim Bundesfinanzhof[18] erstrittenen Urteil liegt das Besteuerungsrecht aber bei der schweizerischen Steuerverwaltung.

Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens unterliegt der deutschen Besteuerung ein im Inland betriebenes Gewerbe, wenn dafür eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Die reine Vermögensverwaltung ist aber keine gewerbliche Tätigkeit. Dass sie in einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ausgeübt wird, ist unerheblich. Der abkommensrechtliche Begriff „gewerbliche Gewinne eines Unternehmens“ umfasst keine Einkünfte aus einer inhaltlich zum Bereich der Vermögensverwaltung gehörenden Tätigkeit, die nur nach innerstaatlichem Recht im Wege der Fiktion dem Bereich der Gewerblichkeit zugewiesen wird. Das schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen kennt keine gewerbliche Prägung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Die dort genannten gewerblichen Gewinne eines Unternehmens setzen ihrer Art nach eine unternehmerische Tätigkeit voraus.

 


 

Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis

Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn wert‑ und ertraglose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.

Ergeben sich z. B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. [19] Die Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit überholt sein.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2010 Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[20])

 


 

Keine gewerblichen Einkünfte einer Karnevals-Gesangsgruppe bei nur geringen gewerblichen Umsätzen

Betreibt eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, eine freiberufliche Tätigkeit oder eine Vermögensverwaltung und darüber hinaus auch eine gewerbliche Tätigkeit, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt der Gewerbesteuer unterliegende gewerbliche Einkünfte. Die von der Personengesellschaft erzielten nicht gewerblichen Einkünfte (z. B. aus freiberuflicher Tätigkeit) werden in diesem Fall zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Lediglich bei einem außergewöhnlich geringfügigen Anteil der gewerblichen Tätigkeit greift die umqualifizierende Wirkung nicht ein.

Eine Karnevals-Gesangsgruppe, die eine selbstständige künstlerische Tätigkeit ausübt, wird nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[21] nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass sie in geringem Umfang Fanartikel und Tonträger verkauft. Im Urteilsfall betrug der Umsatzanteil dieser Artikel 2,25 %. Die von der Finanzverwaltung als Geringfügigkeitsgrenze vorgesehene Grenze von 1,25 % ist nach Auffassung des Gerichts keine Höchstgrenze. Geringe gewerbliche Tätigkeit führt nach diesem Urteil nicht zu einer Umqualifizierung der übrigen Umsätze (z. B aus der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit), wenn zusätzlich die absolute Höhe der gewerblichen Einkünfte unter dem Betrag von 24.500 € liegt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Der Bundesfinanzhof[22] lässt die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.

Die Finanzverwaltung hatte solche Aufwendungen bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 € pro Jahr anerkannt. Dabei gingen diese Aufwendungen in den meisten Fällen ins Leere, wenn die Betroffenen nur geringe oder gar keine Einkünfte hatten. Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Dies gilt im Übrigen auch für die Jahre ab 2007, falls für diese Jahre noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind.

Beispiel: Ein Student hat in den Jahren 2007 bis 2010 jährlich 8.000 € für sein Studium aufgewendet. Für die Jahre ab 2007 gibt er Einkommensteuererklärungen ab und das Finanzamt stellt zum 31.12.2010 einen Verlustvortrag von 32.000 € fest. Im Jahr 2011 bezieht der Student ein Gehalt von 42.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 wird der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird.

 


 

Sind die Aufwendungen für die Arbeitsecke im Wohnzimmer Betriebsausgaben oder Werbungskosten?

Die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer wieder Gegenstand von Verfahren vor den Finanzgerichten. Das Finanzgericht Köln[23] setzt mit einem Urteil neue Akzente: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des betrieblichen bzw. beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden.

Im Urteilsfall beantragte ein Gewerbetreibender den Abzug von 50 % der Aufwendungen für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und bezog sich auf das gesetzliche Aufteilungsverbot bei so genannten gemischt veranlassten Aufwendungen.

Das Finanzgericht Köln stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs[24] zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten. Mit diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug zugelassen. Was für Reisekosten gilt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln auch beim häuslichen Arbeitszimmer anwendbar.

Eine andere Auffassung vertritt das Finanzgericht Baden-Württemberg.[25] Es ließ die Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung nicht zu.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

 


 

Vergütung für Praktikum kann kindergeldschädlich sein

Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums gehört zu den kindergeldschädlichen Einnahmen. Eine Kürzung um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand kommt nicht in Betracht, auch wenn die Wohnung vom Studienort an den Ort des Praktikums verlegt wird.

Grundsätzlich ist ein Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von den Einkünften und Bezügen des auswärtig untergebrachten Kindes nicht möglich. Bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags ist der erhöhte Lebensbedarf bereits berücksichtigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[26])

 


 

Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland

Ein Mann heiratete im Dezember 2004 in der Ukraine eine seit Mai 2004 in seiner Wohnung in Deutschland gemeldete Ukrainerin. Im August 2004 war die Frau in die Ukraine gereist und brachte dort im Januar 2005 den gemeinsamen Sohn zur Welt. Bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland im Januar 2006 hielten sich Frau und Sohn ausschließlich in der Ukraine auf. Seit dem Tag der Einreise im Januar 2006 ist auch der Sohn in Deutschland gemeldet. Die Familienkasse gewährte Kindergeld erst ab dem Einreisemonat, also Januar 2006, und nicht schon ab der Geburt.

Zu Recht. Kindergeld bekommt nur, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch das Kind muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU haben und im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben.

Einen Wohnsitz im Inland hat, wer im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln. Der in der Ukraine geborene Sohn konnte einen Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt im Januar 2005, sondern erst mit seiner Einreise nach Deutschland im Januar 2006 begründen.

Ein im Ausland geborenes Kind kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt haben, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt oder lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald oder innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird. Der Sohn war aber erst ein Jahr nach seiner Geburt nach Deutschland gekommen. Das war weder alsbald noch innerhalb angemessener Zeit.

Der Sohn hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. „Aufhalten“ erfordert die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Damit setzt die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus.

Hinweis: Auch wenn kein Kindergeldanspruch besteht, können die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag[27] vorliegen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[28])

 


 

Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts können sofort abziehbare Werbungskosten sein

Löst der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende Erbbaurecht ab, um die Beschränkung seines Eigentums zu beseitigen, liegt grundsätzlich ein Anschaffungsvorgang vor. Der Ablösebetrag kann nur im Rahmen von Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Zahlungen an den bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung des Erbbaurechts führen hingegen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen. Ausschlaggebend ist, dass die Einkünfteerzielung dieselbe bleibt, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Einkünfteerzielung optimiert werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[29])

 


 

Zur Abgrenzung einer steuerlich unbeachtlichen Gartenbewirtschaftung von landwirtschaftlichem Betrieb

Bei kleinen landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen kann fraglich sein, ob sie Betriebs- oder Privatvermögen sind. Wird lediglich ein Garten für den Eigenbedarf bewirtschaftet, liegt Privatvermögen vor, dessen Veräußerung außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerlich unbeachtlich ist.

Wird im Einheitswertbescheid für den Grundbesitz ein „Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft“ festgestellt und ist die bewirtschaftete Fläche größer als 3000 qm, ist ein landwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[30]).

 


 

Ausübung eines Grundstücksankaufsrechts nach der Scheidung kann grunderwerbsteuerfrei sein

Der Grundstückserwerb durch einen früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ist grunderwerbsteuerfrei. In einem vom Bundesfinanzhof[31] entschiedenen Fall hatte ein Ehemann seiner Ehefrau im Scheidungsverfahren das Recht eingeräumt, seinen Miteigentumsanteil an einem Wohnhaus zu kaufen (sog. Ankaufsrecht). Nach der Scheidung verstarb der Ehemann. Die Ehefrau schloss mit seinen Erben einen notariellen Übertragungsvertrag über den Miteigentumsanteil ab. Fraglich war jetzt, ob dies grunderwerbsteuerfrei war, weil der Vertrag mit den Erben geschlossen worden war. Das Gericht entschied, dass der Grundstückserwerb dann steuerfrei ist, wenn das Ankaufsrecht durch Willenserklärung gegenüber dem Ehemann noch zu dessen Lebzeiten ausgeübt worden war. Der Tag der notariellen Beurkundung der Übertragung ist unerheblich.

 


 

Wann ist ein Wirtschaftsgut neu?

Der Bundesfinanzhof[32] hatte in einem Streit über die Gewährung einer Investitionszulage zu entscheiden, ob eine Werkzeugmaschine, die vor der Anschaffung bereits 295 Betriebsstunden hatte, noch neu war. Hierbei hat das Gericht folgende Kriterien herausgestellt:

·       Gehörte sie zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs, ist sie nicht mehr neu.

·       Gehörte sie zum Umlaufvermögen eines anderen Betriebs, sind Betriebsstunden zur Herstellung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit sowie für Probeläufe unschädlich, wenn keine Werkstücke damit bearbeitet wurden. Ist sie multifunktional einsetzbar, führt schon die Verwendung nur einer dieser Funktionen dazu, dass die Werkzeugmaschine nicht mehr neu ist.

 


 

Angemessenheit einer Geschäftsführungsvergütung bei mehreren Geschäftsführern

Sind für ein Unternehmen mehrere Personen geschäftsführend tätig, ist ‑ ausgehend von der insgesamt gezahlten Geschäftsführungsvergütung ‑ die Angemessenheit der Vergütungen für den einzelnen Geschäftsführer zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt in Streitfällen den Finanzgerichten.

Es reicht nicht aus, die Angemessenheit einer einzelnen Vergütung aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abzuleiten und den so gefundenen Betrag mit der Anzahl der vorhandenen Geschäftsführer zu multiplizieren. Vielmehr ist zu prüfen, wie eine aus mehreren Fremdgeschäftsführern bestehende Geschäftsführung unter ansonsten gleichen Bedingungen vergütet worden wäre. Dabei kann es sachgerecht sein, die angemessene Gesamtausstattung für alle an der Geschäftsführung Beteiligten durch deren Anzahl zu dividieren. Ein so gefundener Wert darf allerdings nicht pauschal angesetzt werden. Es ist stets zu prüfen, ob im Hinblick auf die besonderen Aufgaben oder Qualifikationen der Geschäftsführer eine Korrektur vorzunehmen ist.

Die beschriebene Methode ist insbesondere zur Vermeidung von Gewinnabsaugungen und dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütungen in oder nahe der Verlustzone operiert.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[33])

 


 

Bewertung eingelegter Anteile an Kapitalgesellschaft durch juristische Person des öffentlichen Rechts

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Auch Einlagen sind entsprechend zu behandeln, wenn der Zuführende wesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Anteile aus einem nicht steuerpflichtigen Bereich in ein Betriebsvermögen übertragen und damit erstmals steuerverhaftet werden. In diesen Fällen ist der Teilwert anzusetzen, weil ansonsten auch die im früheren steuerfreien Bereich gebildeten stillen Reserven erfasst würden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[34])

 


 

Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen für abgelaufene aber noch nicht abgerechnete Perioden

Der Bundesgerichtshof[35] hat entschieden, dass nach einer Betriebskostenabrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann noch möglich ist, wenn die folgende Abrechnungsperiode zwar bereits abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.

Nach Auffassung des Gerichts soll mit der Anpassung der Vorauszahlungen erreicht werden, dass die vom Mieter zu leistenden Abschläge den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommen, sodass weder der Mieter dem Vermieter ein zinsloses Darlehen gewährt noch der Vermieter die Nebenkosten teilweise vorfinanzieren muss. Allerdings ist eine Anpassung der Vorauszahlungen nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.[36]

 


 

 

 

Belegnachweis über Bestimmungsort bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall

Versendet ein Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand einer Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, soll der Nachweis durch das Doppel der Rechnung und einen Versendungsbeleg geführt werden. Dies kann der Frachtbrief, das Konnossement, der Posteinlieferungsschein, die Spediteurbescheinigung, die Versandbestätigung des Lieferers oder ein sonstiger handelsüblicher Beleg sein. Der CMR–Frachtbrief ist ein derartiger Nachweisbeleg. Auf die darin fehlende Empfängerbestätigung kommt es nicht an. Unabdingbar ist allerdings die Angabe des Bestimmungsorts, er muss sich aus dem Frachtbrief oder geeigneten Ersatzbelegen ergeben.

Darüber, ob ausnahmsweise bei einem Reihengeschäft die Angabe des Bestimmungslands ausreichend sein kann, ist demnächst eine Entscheidung zu erwarten.[37] In Abholfällen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Angabe des Bestimmungsorts aus der Rechnungsanschrift ergibt.[38]

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[39])

 


 

Hochseeangelreisen in ausländische Gewässer unterliegen in Deutschland nur mit ihrem inländischen Streckenabschnitt der Umsatzsteuer

Bei mehrtägigen Hochseeangelreisen bietet der Veranstalter ein Leistungsbündel an: Fahrt in das Fanggebiet, Unterkunft und Verpflegung, einen „Schlachtplatz“ zur Verarbeitung des Fangs und die Möglichkeit, den Fang nach der Verarbeitung zu frosten.

Zumindest in diesen Fällen liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[40] eine einheitliche Leistung vor, bei der die Beförderung im Vordergrund steht. Ort dieser einheitlichen Beförderungsleistung ist die jeweilige Strecke. Soweit diese Strecke im Ausland liegt, unterliegt die Leistung deshalb nicht der deutschen Umsatzsteuer, ggfs. aber der ausländischen Umsatzsteuer. Der Gesamtpreis muss entsprechend aufgeteilt werden. Nur bei kurzen in- oder ausländischen Streckenabschnitten wird von der Aufteilung abgesehen und die Leistung entweder gar nicht oder in vollem Umfang der deutschen Umsatzsteuer unterworfen.

Offen bleibt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, ob auch dann von einer einheitlichen Beförderungsleistung auszugehen ist, wenn der Veranstalter zusätzlich die mit dem Angeln in Zusammenhang stehenden Leistungen, insbesondere die Beschaffung der notwendigen Fangutensilien, Köder und sonstiges Zubehör, anbietet.

 


 

Innergemeinschaftliche Lieferung trotz fehlender Unterschrift des Auftraggebers auf CMR-Frachtbrief umsatzsteuerfrei

Versendet ein Unternehmer einen Gegenstand durch einen selbstständigen Frachtführer an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, setzt die Steuerfreiheit dieser sog. innergemeinschaftlichen Lieferung u. a. voraus, dass die Lieferung durch einen handelsüblichen Beleg nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis mittels eines CMR-Frachtbriefs geführt, muss dieser entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht vom Unternehmer unterschrieben sein, um als Nachweis anerkannt zu werden. Der Frachtbrief muss aber u. a. den Ausstellungstag und den Ort enthalten, an dem der Gegenstand ausgeliefert werden soll.[41]

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[42])

 


 

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer an der Steuerhinterziehung seines Abnehmers mitwirkt

Liefert ein Unternehmer Gegenstände an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung im Regelfall im Herkunftsland steuerfrei. Die Lieferung stellt für den Abnehmer im Bestimmungsland einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb dar.

Verschleiert der leistende Unternehmer die Identität seines Abnehmers, um diesem die Hinterziehung der Umsatzsteuer zu ermöglichen, scheidet eine Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[43] aus.

Ungeklärt und ggfs. durch den Europäischen Gerichtshof zu klären ist die Frage, ob die innergemeinschaftliche Lieferung bereits dann steuerpflichtig ist, wenn der leistende Unternehmer den Abnehmer zwar zutreffend bezeichnet, aber weiß oder wissen musste, dass dieser seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland nicht erfüllt.

 


 

Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft ‑ Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011

Bei den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof.[44] Dieser hatte entschieden, dass eine Organschaft nur zu bejahen ist, wenn der Organträger (Kapital- oder Personengesellschaft) selbst ‑ unmittelbar oder mittelbar ‑ an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft reicht nicht aus, selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.

Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.

(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen[45])

 


 

Operninszenierung durch selbstständigen Regisseur unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz

Ein selbstständig tätiger Regisseur erbringt mit einer Operninszenierung keine einem Theater vergleichbare Leistung. Dass der Regisseur während jeder Vorstellung durch die sich auf der Bühne befindenden Künstler wirkt und hierdurch der Vorstellung sein Gepräge gibt, reicht nicht aus, ihn steuerlich mit einem Theater gleich zu behandeln. Eine Steuerbefreiung ergibt sich weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht. Unabhängig von einer Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde unterliegt die Leistung des Regisseurs deshalb dem vollen Umsatzsteuersatz.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[46])

 


 

Partyservice: Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung zwischen Speiselieferung durch den Ehemann und Gestellung von Besteck und Tellern usw. durch die Ehefrau

Umsätze eines Partyservices unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden. Werden gleichzeitig mit der Speisenanlieferung auch Personal, Geschirr, Besteck oder andere Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt, ist die gesamte Leistung mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz[47] hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Metzgermeister lieferte im Rahmen seines Partyservices Standardspeisen an seine Kunden. Geschirr, Besteck und andere Zusatzleistungen wurden von seiner Frau, die als Gastwirtin ein eigenes Unternehmen betrieb, zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht akzeptierte diese Gestaltung mit der Folge, dass die Umsätze aus der Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Umsätze der Ehefrau aus den Zusatzdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz.

Hinweis: Das Modell funktioniert nur, wenn zwei eigenständige Unternehmen erkennbar nach außen auftreten: Ein Unternehmen übernimmt den Verkauf der Speisen, ein weiteres Unternehmen stellt die Zusatzleistungen in Rechnung. An die Kunden sind getrennte Rechnungen auszustellen. Bankkonten und Buchführung sind strikt getrennt zu führen.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.

 


 

Steuerpflicht für die Veräußerung von Ansprüchen auf Betriebsprämien aufgrund der GAP-Reform

Veräußert ein Landwirt seinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsprämie aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform), liegt ein steuerpflichtiger Umsatz vor. Steuervergünstigungen oder -befreiungen sind nicht zu gewähren:

·       Die Durchschnittsbesteuerung[48] findet keine Anwendung, weil sie auf Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen beschränkt ist.

·       Der Forderungsverkauf[49] ist nicht steuerfrei, weil es sich nicht um ein Finanzgeschäft handelt. Der Anspruch auf die Betriebsprämie besteht nur, soweit ein Betriebsinhaber über beihilfefähige Flächen verfügt. Außerdem ist der volle Prämienanspruch von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[50])

 


 

Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft

Ein Hauseigentümer baute sein Einfamilienhaus behindertengerecht um und vermietete die einzelnen Zimmer an Demenzkranke, die eine Seniorenwohngemeinschaft bildeten. Er bot außerdem mit getrennten Verträgen täglich eine 24-stündige Betreuung, umfangreiche hauswirtschaftliche Hilfe, Pflege und Begleitung bei Aktivitäten an. Vermietung und Pflegeleistungen behandelte der Hauseigentümer als jeweils umsatzsteuerfrei[51].

Eigentümer können an Senioren umsatzsteuerfrei vermieten und sie auch umsatzsteuerfrei ambulant versorgen lassen. Vermietungs- und Pflegeleistungen sind aus unterschiedlichen Gründen von der Umsatzsteuer befreit. Die Tatbestände greifen nur, wenn beide Leistungen nicht zusammenhängen. So nahm es der Bundesfinanzhof[52] an: Beide Leistungen sind keine einheitliche Leistung, sondern jeweils Hauptleistung. Sie wurden zwar in einem für die Senioren vorteilhaften räumlichen und organisatorischen Zusammenhang angeboten. Rechtlich gab es aber für beide Leistungen gesonderte Verträge, deren Leistungen nicht verknüpft waren.

 


 

Vorsteuervergütung: Wahlrecht über den Vergütungszeitraum

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich erbrachte für Unternehmer in Deutschland ganzjährig Bauleistungen, für die diese Steuerschuldner waren. Außerdem bezog sie ab dem 1.4. desselben Jahres auch Bauleistungen von Unternehmen in Deutschland, für die sie selbst Steuerschuldner war.

In der Umsatzsteuerjahreserklärung erfasste die Kapitalgesellschaft sämtliche Umsätze und auch die gesamten Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Vorsteuerbeträge für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3. des Jahres ab und verwies die Gesellschaft auf das Vorsteuervergütungsverfahren.

Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Die Kapitalgesellschaft war berechtigt, die Vorsteuerbeträge auch des ersten Vierteljahres in der Jahressteuererklärung geltend zu machen, da die Voraussetzung für die Vorsteuervergütung für ein (ganzes) Kalenderjahr nicht vorlagen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[53])

 


 


 

Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht1 entschiedenen Fall zahlte ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern pauschale Zuschläge für geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte ein Lohnsteuerprüfer die Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an.

Zu Recht. Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die zusätzliche Arbeit muss durch Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden belegt werden. Dadurch soll gewährleistet sein, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeine Gegenleistung für die Arbeitsleistung sind.

Zahlt der Arbeitgeber pauschale Zuschläge, ohne krankheits‑ oder urlaubsbedingte Fehlzeiten zu berücksichtigen und ohne die tatsächlich geleistete Arbeit aufzuzeichnen, fehlt diese Gewähr. Hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, ist die Differenz zwischen Pauschale und errechnetem Zuschlagsbetrag steuerpflichtig.

Hinweis: Sind die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen, mindern sich die Anforderungen an die Nachweispflicht.

 

1 Niedersächsisches FG, Urt. v. 17.12.2010, 11 K 15/10, LEXinform 5012228; Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 18/11.

Zur digitalen Lohnschnittstelle

Im Rahmen von Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung die mit Hilfe eines Datenverarbeitungsprogramms erstellte Buchführung durch Datenzugriff prüfen. Dies geschieht insbesondere durch Überlassung von Datenträgern an Außenprüfer. Um technische Schwierigkeiten, Unklarheiten und Datennachforderungen aufgrund der Vielfalt der in Deutschland angewendeten Lohnabrechnungsprogramme zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung die Digitale LohnSchnittstelle erarbeitet. Es handelt sich um eine Schnittstellenbeschreibung für den Datenexport aus dem jeweiligen Lohnbuchhaltungssystem zur Übergabe an Lohnsteuer-Außenprüfer. Ziel ist eine einheitliche Struktur und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig vom eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Das Bundesministerium der Finanzen1 empfiehlt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Schnittstellenbeschreibung in den Lohnabrechnungsprogrammen vorzusehen und einzuarbeiten.

 

1 BMF, Schr. v. 29.6.2011, VI C 5 ‑ S‑2386/07/0005, BStBl 2011 I, S. 675, LEXinform 5233374.

 


Durch Lohndatenmanipulation veranlasste überhöhte Gehaltszahlungen sind kein Arbeitslohn

Fälscht ein für den Lohnbereich verantwortlicher Arbeitnehmer seine Lohndaten und zahlt sich selbst überhöhte Gehaltsbeträge aus, so stellen diese keinen Arbeitslohn dar. So entschied das Finanzgericht des Saarlandes1 im Falle eines Personalsachbearbeiters, der sich über Jahre überhöhte Gehälter ausgezahlt und die entsprechenden Dokumente fingiert hatte.

Nachdem der Arbeitgeber auf die Sache aufmerksam geworden war, hatte er beim Finanzamt angefragt und dort die Auskunft erhalten, eine Berichtigung der Lohnsteueranmeldungen für den entscheidenden Zeitraum sei nicht möglich, es handelte sich um Arbeitslohn. Ein Antrag auf Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen wurde abgelehnt. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Eine Leistung des Arbeitgebers ist nur dann als Arbeitslohn zu werten, wenn sie dem Grunde nach vom Wissen und Wollen des Arbeitgebers gedeckt ist.

 


 


[1] BFH, Urt. v. 25.5.2011, I R 60/10, DB 2011, S. 1669, DStR 2011, S. 1460, LEXinform 0927950.

[2] § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG.

[3] § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

[4] BFH, Urt. v. 23.3.2011, X R 45/09, DB 2011, S. 1614, LEXinform 0927491.

[5] BFH, Urt. v. 14.3.2011, I R 23/10, DB 2011, S. 1618, LEXinform 0927679.

[6] Art. 15 Abs. 4 DBA.

[7] BFH, Urt. v. 13.4.2011, X R 1/10, DB 2011, S. 1725, LEXinform 0927499.

[8] BFH, Urt. v. 6.4.2011, IX R 61/10, DStR 2011, S. 1411, DB 2011, S. 1667, LEXinform 0928223.

[9] BFH, Urt. v. 6.4.2011, IX R 40/10, DStR 2011, S. 1413, LEXinform 0928056.

[10] FG Münster, Urt. v. 23.3.2011, 7 K 2793/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 17/11), EFG 2011, S. 1135, LEXinform 5011900.

[11] BFH, Urt. v. 12.5.2011, VI R 37/10, DStR 2011, S. 1504, LEXinform 0927972.

[12] BFH, Urt. v. 11.11.2010, VI R 17/09 und VI R 16/09, DStR 2011, S. 115, LEXinform 0179856.

[13] BFH, Urt. v. 16.11.2008, X R 15/07, BStBl 2009 II, S. 710,LEXinform 0588247, Urt. v. 19.1.2010, X R 53/08, BStBl 2011 II, S. 567, LEXinform 0179507, Urt. v. 4.2.2010, X R 58/08, BStBl 2011 II, S. 579, LEXinform 0179550 und X R 52/08, BFH/NV 2010, S. 1253, LEXinform 0179506.

[14] BFH, Urt. v. 21.7.2011, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1616, DB 2011, S. 1842, LEXinform 0927900.

[15] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG.

[16] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 11/09, BFH/NV 2011, S. 1325, LEXinform 0179687.

[17] BFH, Urt. v. 8.6.2011, I R 90/10, DStR 2011, S. 1501, DB 2011, S. 1781, LEXinform 0928175.

[18] BFH, Urt. v. 4.5.2011, II R 51/09, BFH/NV 2011, S. 1637, LEXinform 0927349.

[19] BFH, Urt. v. 25.6.2009, IX R 42/08, BStBl 2010 II, S. 200, LEXinform 0179398,

BFH, Urt. v. 14.7.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010, S. 399, LEXinform 0179759.

[20] BFH, Urt. v. 6.4.2011, IX R 61/10, DStR 2011, S. 1411, DB 2011, S. 1667, LEXinform 0928223.

[21] FG Köln, Urt. v. 1.3.2011, 8 K 4450/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 16/11), EFG 2011, S. 1167, LEXinform 5011920.

[22] BFH, Urt. v. 28.7.2011, VI R 38/10 und VI R 7/10, LEXinform 0928083 und 0927625.

[23] FG Köln, Urt. v. 19.5.2011, 10 K 4126/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 32/11), DStR 2011, S. 1360, LEXinform 5012332.

[24] BFH, Beschl. v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II, S. 672, LEXinform 0587569.

[25] FG Baden-Württemberg, Urt. v. 2.2.2011, 7 K 2005/08, (rkr.), EFG 2011, S 1055, LEXinform 5011903.

[26] BFH, Urt. v. 9.6.2011, III R 28/09, DB 2011, S. 1676, LEXinform 0179741.

[27] § 32 Abs. 1 und 6 EStG.

[28] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 77/09, BFH/NV 2011, S. 1351, LEXinform 0927406.

[29] BFH, Urt. v. 26.1.2011, IX R 24/10, LEXinform 0927991.

[30] BFH, Urt. v. 5.5.2011, IV R 48/08, LEXinform 0179531.

[31] BFH, Urt. v. 23.3.2011, II R 33/09, DStR 2011, S. 1314, BFH/NV 2011, S. 1439, LEXinform 0179794.

[32] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 13/08, BFH/NV 2011, S. 1441, DB 2011, S. 1621, LEXinform 0179009.

[33] BFH, Beschl. v. 9.2.2011, I B 111/10, BFH/NV 2011, S. 1396, LEXinform 5906201.

[34] BFH, Urt. v. 14.3.2011, I R 40/10, DB 2011, S. 1785, LEXinform 0927839.

[35] BGH, Urt. v. 18.5.2011, VIII ZR 271/10, NJW 2011, S. 2350, LEXinform 1572527.

[36] Palandt/Weidenkaff, § 560, Rn. 17.

[37] BFH, XI R 42/10, LEXinform 0928292.

[38] BFH, Urt. v. 7.12.2006, V R 52/03, BStBl 2007 II, S. 420, BFH/NV 2007, S. 634, LEXinform 5004045.

[39] BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 10/09, DB 2011, S. 1675, LEXinform 0179771.

[40] BFH, Urt. v. 2.3.2011, XI R 25/09, BFH/NV 2011, S. 1458, DB 2011, S. 1556, LEXinform 0927387.

[41] S. hierzu BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 10/09, DB 2011, S. 1675, LEXinform 0179771.

[42] BFH, Urt. v. 17.2.2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, S. 1448, DB 2011, S. 1671, LEXinform 0927857.

[43] BFH, Urt. v. 17.2.2011, V R 30/10, BFH/NV 2011, S. 1451, DStR 2011, S. 1310, LEXinform 0927858.

[44] BFH, Urt. v. 22.4.2010, V R 9/09, DStR 2010, S. 1277, DB 2010, S. 1384, LEXinform 0179636; Urt. v. 1.12.2010, XI R 43/08, DStR 2011, S. 623, DB 2011, S. 745, LEXinform 0179555.

[45] BMF, Schr. v. 5.7.2011, IV D 2 – S 7105/10/10001, BStBl 2011 I, S. 703, DStR 2011, S. 1376, LEXinform 5233384.

[46] BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 44/08, BFH/NV 2011, S. 1460, DStR 2011, S. 1222, DB 2011, S. 1494, LEXinform 0179660.

[47] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.5.2011, 6 K 1649/09, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: V B 62/11), DStR 2011, S. 1268, LEXinform 5012157.

[48] § 24 UStG.

[49] § 4 Nr. 8c UStG.

[50] BFH, Urt. v. 30.3.2011, XI R 19/10, DB 2011, S. 1676, LEXinform 0927887.

[51] § 4 Nr. 12a und Nr. 16e UStG.

[52] BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 35/10, BFH/NV 2011, S. 1630, DStR 2011, S. 1421, LEXinform 0928062.

[53] BFH, Urt. v. 14.4.2011, V R 14/10, DStR 2011, S. 1514, DB 2011, S. 1786, LEXinform 0927791.