Eine
gemeinnützige Stiftung erzielte als Kommanditistin einer gewerblich geprägten,
aber nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft gewerbliche
Einkünfte. Das Finanzamt leitete daraus deren Steuerpflicht ab. Demgegenüber
sah der Bundesfinanzhof[1] bei
der Stiftung keine Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Erzielte
Einkünfte aus solchen Beteiligungen sind körperschaftsteuerfrei.[2]
Eine
gewerblich geprägte, aber nur vermögensverwaltend tätige Gesellschaft erzielt
aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Unternehmen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Lediglich aufgrund gesetzlicher Fiktion erfolgt eine
Umqualifizierung der eigentlich aus der Vermögensverwaltung stammenden
Einkünfte hin zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.[3] Aus
diesem Grund sind die originär bei der Stiftung aus der Vermögensverwaltung
stammenden Einkünfte nicht solche aus einem eigenen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Sie sind dem steuerfreien vermögensverwaltenden Bereich
zuzuordnen.
In
formeller Hinsicht sind die Einkünfte der gewerblich geprägten
Personengesellschaft aus ihren gewerblichen Beteiligungen gesondert und
einheitlich als gewerbliche Einkünfte festzustellen. Ob diese Einkünfte dann
bei der gemeinnützigen Stiftung steuerfrei oder als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zu beurteilen sind, ist allein durch das für die Besteuerung
der Stiftung zuständige Finanzamt zu entscheiden.
Grundsätze der Betriebsaufspaltung gelten auch für
Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft
Eine
Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche
Betriebsgrundlage, z. B. ein Fabrikgebäude, an eine gewerblich tätige
Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt
und eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das
Betriebsunternehmen so beherrschen, dass in beiden Unternehmen ein
einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille durchgesetzt werden kann. In
diesem Falle hat das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte. Das gilt auch
dann, wenn ein Mehrheitsaktionär eine wesentliche Betriebsgrundlage an seine
Aktiengesellschaft überlässt.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[4]).
Ein
in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Geschäftsführer übte seine
Tätigkeit in der Schweiz für eine dort ansässige Aktiengesellschaft aus.
Gleichzeitig war ihm als „Delegierter“ des Verwaltungsrats die Außenvertretung
der Gesellschaft übertragen. Seine Vergütung erhielt er für die
Geschäftsführung; für die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats wurde
keine gesonderte Vergütung gezahlt. Die Versteuerung der Einkünfte erfolgte in
der Schweiz. Das deutsche Finanzamt hat darüber hinaus den auf Tätigkeiten in
Drittstaaten bzw. Deutschland entfallenden Teil des Bruttolohns unter
Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer in die Bemessungsgrundlage der
Einkommensteuer einbezogen. Der Bundesfinanzhof[5]
schloss sich dieser Sichtweise allerdings nicht an.
Durch
die funktionale Verbindung beider Arbeitsbereiche wird sowohl eine
geschäftsführende als auch eine geschäftsführungsüberwachende Tätigkeit
ausgeübt und vergütet. Ein Arbeitnehmer mit diesem Tätigkeitsprofil ist dem
Kreis der leitenden Angestellten zuzuordnen. Wenn außerdem aufgrund indizieller
Feststellungen darauf geschlossen werden kann, dass die Vergütung in erster Linie
für die geschäftsleitende Tätigkeit gezahlt wird, sind die Einkünfte nur in der
Schweiz zu versteuern (Freistellungsmethode).[6]
Rentennachzahlungen
der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahre vor 2005 können nicht mit
dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem sogenannten Besteuerungsanteil
angesetzt werden. Die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Nachzahlungen
einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.
Mit
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind
alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu
versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem
Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich
nichts an dieser Beurteilung.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[7])
Auch
ein nur geringfügiger Veräußerungspreis beim Verkauf einer wesentlichen
Beteiligung führt dazu, dass im Verlustfall das Halbeinkünfteverfahren
anzuwenden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft
ausschließlich Verluste erzielt hat und der Veräußerungserlös im Verhältnis zu
diesen Verlusten nur geringfügig ist. Nur wenn es sich bei den Einnahmen
lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelt, scheidet die Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens bzw. des Halbabzugsverbots aus.[8]
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[9])
Aufwandskürzung bei teilentgeltlicher Verpachtung
im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Eine
typische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Personenunternehmen
(Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine
Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche
Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen beide Unternehmen
beherrschen (personelle Verflechtung).
Verzichtet
das Besitzunternehmen teilweise oder vollständig auf das vereinbarte
Pachtentgelt für die überlassenen Wirtschaftsgüter, steht der Verzicht in
mittelbarem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen des Gesellschafters/der
Gesellschafter der Betriebsgesellschaft. Die für die überlassenen
Wirtschaftsgüter anfallenden Betriebsausgaben sind dann nach einem Urteil des
Finanzgerichts Münster[10] nur
anteilig (ab 2008 zu 60 %) zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls
bei einem nur befristeten Verzicht auf das Pachtentgelt. Die Kürzung des
Betriebsausgabenabzugs ist nicht vorzunehmen, wenn das Pachtentgelt nach der
Kürzung noch angemessen ist und wenn die Kürzung einem Fremdvergleich
standhält.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Besuch einer Schule für
Hochbegabte
Aufwendungen
für den Besuch einer Schule eines hochbegabten Kindes können als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Schulbesuch medizinisch
angezeigt ist.
Eltern
hatten die Kosten ihres Kindes für den Besuch einer Hochbegabtenschule in
Schottland als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Den Besuch hatte der
Allgemeine Sozialdienst empfohlen, weil es in Deutschland für das unter einem
bestimmten Syndrom leidende Kind keine entsprechende Schule gab.
Der
Bundesfinanzhof[11]
hat auf seine neueste Rechtsprechung[12]
verwiesen, die den Nachweis einer Krankheit nicht mehr auf ein vor Beginn der
Behandlung einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eines
Attests eines öffentlich-rechtlichen Trägers abhängig macht.
Hinweis:
Der
Gesetzgeber will die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder
aushebeln. Mit dem noch nicht verabschiedeten
Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist geplant, die Zwangsläufigkeit von
Krankheitskosten wieder durch Gutachten usw. nachzuweisen, die vor Beginn der
Behandlung einzuholen sind.
Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten nach dem Alterseinkünftegesetz
nicht verfassungswidrig
Erwerbsminderungsrenten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht mit dem Ertragsanteil,
sondern mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu erfassen. Auch wenn dieser
Besteuerungsanteil deutlich höher ist als der Ertragsanteil nach der
bis 2004 geltenden Regelung, kann darin keine Verfassungswidrigkeit
gesehen werden.
Bereits 2009
und 2010 hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen die
Verfassungsmäßigkeit der geänderten Besteuerung von Altersrenten nach dem
Alterseinkünftegesetz bestätigt.[13]
(Quelle:
Urteile des Bundesfinanzhofs)
Erhebung des Solidaritätszuschlags bis 2007
verfassungsgemäß
Eine
GmbH hatte gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2007 geklagt
mit der Begründung, die Erhebung des Zuschlags habe spätestens im
Jahr 2005 ihre verfassungsmäßige Berechtigung verloren.
Der
Bundesfinanzhof[14]
ist anderer Ansicht. Der Zuschlag ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig
geworden. Er kann auch für einen längeren Zeitraum erhoben werden, wenn er
nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden muss. Auch eine dauerhafte
Finanzierungslücke, die durch den Wegfall des Zuschlags entstehen würde, steht
der Verfassungswidrigkeit entgegen.
Freiwilligendienste
sind im Gegensatz zu einem freiwilligen sozialen Jahr grundsätzlich keine
Berufsausbildung. Das gilt auch für die freiwillige Tätigkeit in einer
Ordensgemeinschaft. Eine solche Tätigkeit dient vielmehr der Erlangung sozialer
Erfahrung und Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl und
stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar. Eine kindergeldrechtliche
Anerkennung setzt voraus, dass ein Dienst bei einer anerkannten
Trägerorganisation abgeleistet wird.[15]
Werden
Freiwilligendienste im Ausland geleistet, ist auch die Verbesserung der
Sprachkenntnisse nicht als Teil einer Berufsausbildung anzusehen. Nur eine
gründliche Sprachausbildung mit einem systematischen theoretischen Unterricht
erfüllt diese Voraussetzungen.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[16])
Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und
Dokumentationserfordernis
Kleine
und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen einen
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen.
Allerdings muss der Unternehmer im Jahr der Geltendmachung des
Investitionsabzugsbetrags beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut
anzuschaffen oder herzustellen. Dabei müssen das begünstigte Wirtschaftsgut
seiner Funktion nach und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten benannt werden.
Der
Bundesfinanzhof[17]
hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren ist,
wenn er nach einem zuvor ergangenen Schätzungsbescheid mit der Steuererklärung
geltend gemacht wird.
Der
alleinige Gesellschafter einer in Deutschland angesiedelten
GmbH & Co. KG hatte seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die
Tätigkeit der KG bestand ganz überwiegend in der Verwaltung von Beteiligungen
an Personen- und Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt sah den Unternehmer als
in Deutschland steuerpflichtig an. Nach einem beim Bundesfinanzhof[18]
erstrittenen Urteil liegt das Besteuerungsrecht aber bei der schweizerischen
Steuerverwaltung.
Im
Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens unterliegt der deutschen Besteuerung ein
im Inland betriebenes Gewerbe, wenn dafür eine Betriebsstätte unterhalten wird
oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Die reine Vermögensverwaltung ist
aber keine gewerbliche Tätigkeit. Dass sie in einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ausgeübt wird, ist
unerheblich. Der abkommensrechtliche Begriff „gewerbliche Gewinne eines
Unternehmens“ umfasst keine Einkünfte aus einer inhaltlich zum Bereich der
Vermögensverwaltung gehörenden Tätigkeit, die nur nach innerstaatlichem Recht
im Wege der Fiktion dem Bereich der Gewerblichkeit zugewiesen wird. Das
schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen kennt keine gewerbliche Prägung einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Die dort genannten gewerblichen
Gewinne eines Unternehmens setzen ihrer Art nach eine unternehmerische
Tätigkeit voraus.
Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem
Kaufpreis
Halbeinkünfteverfahren
und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn wert‑ und
ertraglose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert
werden.
Ergeben
sich z. B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das
Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. [19] Die
Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen
Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit
überholt sein.
Ab
dem Veranlagungszeitraum 2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2010
Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[20])
Keine gewerblichen Einkünfte einer
Karnevals-Gesangsgruppe bei nur geringen gewerblichen Umsätzen
Betreibt
eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) eine land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit, eine freiberufliche Tätigkeit oder eine Vermögensverwaltung und
darüber hinaus auch eine gewerbliche Tätigkeit, so erzielt die
Personengesellschaft insgesamt der Gewerbesteuer unterliegende gewerbliche
Einkünfte. Die von der Personengesellschaft erzielten nicht gewerblichen
Einkünfte (z. B. aus freiberuflicher Tätigkeit) werden in diesem Fall zu
gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Lediglich bei einem außergewöhnlich
geringfügigen Anteil der gewerblichen Tätigkeit greift die umqualifizierende
Wirkung nicht ein.
Eine
Karnevals-Gesangsgruppe, die eine selbstständige künstlerische Tätigkeit
ausübt, wird nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln[21]
nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass sie in geringem Umfang Fanartikel
und Tonträger verkauft. Im Urteilsfall betrug der Umsatzanteil dieser Artikel
2,25 %. Die von der Finanzverwaltung als Geringfügigkeitsgrenze
vorgesehene Grenze von 1,25 % ist nach Auffassung des Gerichts keine
Höchstgrenze. Geringe gewerbliche Tätigkeit führt nach diesem Urteil nicht zu
einer Umqualifizierung der übrigen Umsätze (z. B aus der freiberuflichen
künstlerischen Tätigkeit), wenn zusätzlich die absolute Höhe der gewerblichen
Einkünfte unter dem Betrag von 24.500 € liegt.
Der
Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss
können in voller Höhe abziehbar sein
Der
Bundesfinanzhof[22]
lässt die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein
Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Ausbildung
bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von
den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.
Die
Finanzverwaltung hatte solche Aufwendungen bisher nur im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 € pro Jahr anerkannt. Dabei gingen diese
Aufwendungen in den meisten Fällen ins Leere, wenn die Betroffenen nur geringe
oder gar keine Einkünfte hatten. Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte,
sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die
Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils
einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Dies
gilt im Übrigen auch für die Jahre ab 2007, falls für diese Jahre noch
keine Steuererklärungen abgegeben worden sind.
Beispiel:
Ein
Student hat in den Jahren 2007 bis 2010 jährlich 8.000 € für
sein Studium aufgewendet. Für die Jahre ab 2007 gibt er
Einkommensteuererklärungen ab und das Finanzamt stellt zum 31.12.2010 einen
Verlustvortrag von 32.000 € fest. Im Jahr 2011 bezieht der Student
ein Gehalt von 42.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011
wird der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob
der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle
hinaus anwenden wird.
Sind die Aufwendungen für die Arbeitsecke im
Wohnzimmer Betriebsausgaben oder Werbungskosten?
Die
Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer wieder
Gegenstand von Verfahren vor den Finanzgerichten. Das Finanzgericht Köln[23]
setzt mit einem Urteil neue Akzente: Die Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des
betrieblichen bzw. beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden.
Im
Urteilsfall beantragte ein Gewerbetreibender den Abzug von 50 % der
Aufwendungen für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner
Büroarbeiten genutzten Raum. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und bezog sich
auf das gesetzliche Aufteilungsverbot bei so genannten gemischt veranlassten
Aufwendungen.
Das
Finanzgericht Köln stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf einen
Beschluss des Bundesfinanzhofs[24] zur
Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten. Mit diesem Beschluss hat der
Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und
privat) veranlasster Aufwendungen geändert und Aufwendungen für gemischt
veranlasste Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug zugelassen. Was
für Reisekosten gilt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln auch beim
häuslichen Arbeitszimmer anwendbar.
Eine
andere Auffassung vertritt das Finanzgericht Baden-Württemberg.[25] Es
ließ die Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei
privater Mitbenutzung nicht zu.
Der
Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Die
Vergütung für ein Praktikum während des Studiums gehört zu den
kindergeldschädlichen Einnahmen. Eine Kürzung um die Kosten für Miete und
Verpflegungsmehraufwand kommt nicht in Betracht, auch wenn die Wohnung vom
Studienort an den Ort des Praktikums verlegt wird.
Grundsätzlich
ist ein Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von den Einkünften und
Bezügen des auswärtig untergebrachten Kindes nicht möglich. Bei der Bemessung
des Jahresgrenzbetrags ist der erhöhte Lebensbedarf bereits berücksichtigt.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[26])
Ein
Mann heiratete im Dezember 2004 in der Ukraine eine seit Mai 2004 in
seiner Wohnung in Deutschland gemeldete Ukrainerin. Im August 2004 war die
Frau in die Ukraine gereist und brachte dort im Januar 2005 den
gemeinsamen Sohn zur Welt. Bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland im
Januar 2006 hielten sich Frau und Sohn ausschließlich in der Ukraine auf.
Seit dem Tag der Einreise im Januar 2006 ist auch der Sohn in Deutschland
gemeldet. Die Familienkasse gewährte Kindergeld erst ab dem Einreisemonat, also
Januar 2006, und nicht schon ab der Geburt.
Zu
Recht. Kindergeld bekommt nur, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hat. Auch das Kind muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland oder der EU haben und im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben.
Einen
Wohnsitz im Inland hat, wer im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die
darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Die
Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln. Der in der
Ukraine geborene Sohn konnte einen Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner
Geburt im Januar 2005, sondern erst mit seiner Einreise nach Deutschland
im Januar 2006 begründen.
Ein
im Ausland geborenes Kind kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits
ab seiner Geburt haben, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich
vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt oder lediglich zur Entbindung vorübergehend
im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald oder innerhalb angemessener
Zeit nach Deutschland gebracht wird. Der Sohn war aber erst ein Jahr nach
seiner Geburt nach Deutschland gekommen. Das war weder alsbald noch innerhalb
angemessener Zeit.
Der
Sohn hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. „Aufhalten“
erfordert die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Damit setzt die
erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort
stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus.
Hinweis: Auch wenn kein
Kindergeldanspruch besteht, können die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag[27]
vorliegen.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[28])
Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts
können sofort abziehbare Werbungskosten sein
Löst
der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende Erbbaurecht ab, um die
Beschränkung seines Eigentums zu beseitigen, liegt grundsätzlich ein
Anschaffungsvorgang vor. Der Ablösebetrag kann nur im Rahmen von Abschreibungen
steuerlich geltend gemacht werden. Zahlungen an den bisherigen
Erbbauberechtigten zur Ablösung des Erbbaurechts führen hingegen zu sofort
abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren
Erbbauzinsen dienen. Ausschlaggebend ist, dass die Einkünfteerzielung dieselbe
bleibt, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Einkünfteerzielung
optimiert werden.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[29])
Bei
kleinen landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen kann fraglich sein, ob sie
Betriebs- oder Privatvermögen sind. Wird lediglich ein Garten für den
Eigenbedarf bewirtschaftet, liegt Privatvermögen vor, dessen Veräußerung
außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerlich unbeachtlich ist.
Wird
im Einheitswertbescheid für den Grundbesitz ein „Betrieb der Land‑ und
Forstwirtschaft“ festgestellt und ist die bewirtschaftete Fläche größer als
3000 qm, ist ein landwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[30]).
Ausübung eines Grundstücksankaufsrechts nach der
Scheidung kann grunderwerbsteuerfrei sein
Der
Grundstückserwerb durch einen früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ist grunderwerbsteuerfrei. In
einem vom Bundesfinanzhof[31]
entschiedenen Fall hatte ein Ehemann seiner Ehefrau im Scheidungsverfahren das
Recht eingeräumt, seinen Miteigentumsanteil an einem Wohnhaus zu kaufen (sog.
Ankaufsrecht). Nach der Scheidung verstarb der Ehemann. Die Ehefrau schloss mit
seinen Erben einen notariellen Übertragungsvertrag über den Miteigentumsanteil
ab. Fraglich war jetzt, ob dies grunderwerbsteuerfrei war, weil der Vertrag mit
den Erben geschlossen worden war. Das Gericht entschied, dass der
Grundstückserwerb dann steuerfrei ist, wenn das Ankaufsrecht durch
Willenserklärung gegenüber dem Ehemann noch zu dessen Lebzeiten ausgeübt worden
war. Der Tag der notariellen Beurkundung der Übertragung ist unerheblich.
Der
Bundesfinanzhof[32]
hatte in einem Streit über die Gewährung einer Investitionszulage zu
entscheiden, ob eine Werkzeugmaschine, die vor der Anschaffung bereits 295
Betriebsstunden hatte, noch neu war. Hierbei hat das Gericht folgende Kriterien
herausgestellt:
·
Gehörte sie zum Anlagevermögen eines anderen
Betriebs, ist sie nicht mehr neu.
·
Gehörte sie zum Umlaufvermögen eines anderen
Betriebs, sind Betriebsstunden zur Herstellung und Erhaltung der
Funktionsfähigkeit sowie für Probeläufe unschädlich, wenn keine Werkstücke
damit bearbeitet wurden. Ist sie multifunktional einsetzbar, führt schon die
Verwendung nur einer dieser Funktionen dazu, dass die Werkzeugmaschine nicht
mehr neu ist.
Angemessenheit einer Geschäftsführungsvergütung bei
mehreren Geschäftsführern
Sind
für ein Unternehmen mehrere Personen geschäftsführend tätig, ist ‑ ausgehend
von der insgesamt gezahlten Geschäftsführungsvergütung ‑ die
Angemessenheit der Vergütungen für den einzelnen Geschäftsführer zu überprüfen.
Diese Aufgabe obliegt in Streitfällen den Finanzgerichten.
Es
reicht nicht aus, die Angemessenheit einer einzelnen Vergütung aus einer
Gehaltsstrukturuntersuchung abzuleiten und den so gefundenen Betrag mit der
Anzahl der vorhandenen Geschäftsführer zu multiplizieren. Vielmehr ist zu
prüfen, wie eine aus mehreren Fremdgeschäftsführern bestehende Geschäftsführung
unter ansonsten gleichen Bedingungen vergütet worden wäre. Dabei kann es
sachgerecht sein, die angemessene Gesamtausstattung für alle an der
Geschäftsführung Beteiligten durch deren Anzahl zu dividieren. Ein so
gefundener Wert darf allerdings nicht pauschal angesetzt werden. Es ist stets
zu prüfen, ob im Hinblick auf die besonderen Aufgaben oder Qualifikationen der
Geschäftsführer eine Korrektur vorzunehmen ist.
Die
beschriebene Methode ist insbesondere zur Vermeidung von Gewinnabsaugungen und
dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft unter Berücksichtigung der
Geschäftsführervergütungen in oder nahe der Verlustzone operiert.
(Quelle:
Beschluss des Bundesfinanzhofs[33])
Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften sind in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. Auch Einlagen sind entsprechend zu behandeln,
wenn der Zuführende wesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist.
Dies
gilt allerdings nicht, wenn die Anteile aus einem nicht steuerpflichtigen
Bereich in ein Betriebsvermögen übertragen und damit erstmals steuerverhaftet
werden. In diesen Fällen ist der Teilwert anzusetzen, weil ansonsten auch die
im früheren steuerfreien Bereich gebildeten stillen Reserven erfasst würden.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[34])
Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen für
abgelaufene aber noch nicht abgerechnete Perioden
Der
Bundesgerichtshof[35] hat
entschieden, dass nach einer Betriebskostenabrechnung eine Anpassung der
Vorauszahlungen auch dann noch möglich ist, wenn die folgende
Abrechnungsperiode zwar bereits abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.
Nach
Auffassung des Gerichts soll mit der Anpassung der Vorauszahlungen erreicht
werden, dass die vom Mieter zu leistenden Abschläge den tatsächlichen Kosten
möglichst nahe kommen, sodass weder der Mieter dem Vermieter ein zinsloses Darlehen
gewährt noch der Vermieter die Nebenkosten teilweise vorfinanzieren muss.
Allerdings ist eine Anpassung der Vorauszahlungen nur mit Wirkung für die
Zukunft möglich.[36]
Belegnachweis über Bestimmungsort bei
innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall
Versendet
ein Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand einer Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet, soll der Nachweis durch das Doppel der Rechnung und einen
Versendungsbeleg geführt werden. Dies kann der Frachtbrief, das Konnossement,
der Posteinlieferungsschein, die Spediteurbescheinigung, die Versandbestätigung
des Lieferers oder ein sonstiger handelsüblicher Beleg sein. Der CMR–Frachtbrief
ist ein derartiger Nachweisbeleg. Auf die darin fehlende Empfängerbestätigung
kommt es nicht an. Unabdingbar ist allerdings die Angabe des Bestimmungsorts,
er muss sich aus dem Frachtbrief oder geeigneten Ersatzbelegen ergeben.
Darüber,
ob ausnahmsweise bei einem Reihengeschäft die Angabe des Bestimmungslands
ausreichend sein kann, ist demnächst eine Entscheidung zu erwarten.[37] In
Abholfällen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Angabe des
Bestimmungsorts aus der Rechnungsanschrift ergibt.[38]
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[39])
Bei
mehrtägigen Hochseeangelreisen bietet der Veranstalter ein Leistungsbündel an:
Fahrt in das Fanggebiet, Unterkunft und Verpflegung, einen „Schlachtplatz“ zur
Verarbeitung des Fangs und die Möglichkeit, den Fang nach der Verarbeitung zu
frosten.
Zumindest
in diesen Fällen liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[40] eine
einheitliche Leistung vor, bei der die Beförderung im Vordergrund steht. Ort
dieser einheitlichen Beförderungsleistung ist die jeweilige Strecke. Soweit
diese Strecke im Ausland liegt, unterliegt die Leistung deshalb nicht der
deutschen Umsatzsteuer, ggfs. aber der ausländischen Umsatzsteuer. Der
Gesamtpreis muss entsprechend aufgeteilt werden. Nur bei kurzen in- oder
ausländischen Streckenabschnitten wird von der Aufteilung abgesehen und die
Leistung entweder gar nicht oder in vollem Umfang der deutschen Umsatzsteuer
unterworfen.
Offen
bleibt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, ob auch dann von einer
einheitlichen Beförderungsleistung auszugehen ist, wenn der Veranstalter
zusätzlich die mit dem Angeln in Zusammenhang stehenden Leistungen,
insbesondere die Beschaffung der notwendigen Fangutensilien, Köder und
sonstiges Zubehör, anbietet.
Versendet
ein Unternehmer einen Gegenstand durch einen selbstständigen Frachtführer an
einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, setzt die Steuerfreiheit
dieser sog. innergemeinschaftlichen Lieferung u. a. voraus, dass die
Lieferung durch einen handelsüblichen Beleg nachgewiesen wird. Wird dieser
Nachweis mittels eines CMR-Frachtbriefs geführt, muss dieser entgegen der
Auffassung der Finanzverwaltung nicht
vom Unternehmer unterschrieben sein, um als Nachweis anerkannt zu werden. Der
Frachtbrief muss aber u. a. den Ausstellungstag und den Ort enthalten, an
dem der Gegenstand ausgeliefert werden soll.[41]
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[42])
Liefert
ein Unternehmer Gegenstände an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen, ist diese innergemeinschaftliche
Lieferung im Regelfall im Herkunftsland steuerfrei. Die Lieferung stellt für
den Abnehmer im Bestimmungsland einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen
Erwerb dar.
Verschleiert
der leistende Unternehmer die Identität seines Abnehmers, um diesem die
Hinterziehung der Umsatzsteuer zu ermöglichen, scheidet eine Steuerbefreiung
der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[43] aus.
Ungeklärt
und ggfs. durch den Europäischen Gerichtshof zu klären ist die Frage, ob die
innergemeinschaftliche Lieferung bereits dann steuerpflichtig ist, wenn der
leistende Unternehmer den Abnehmer zwar zutreffend bezeichnet, aber weiß oder
wissen musste, dass dieser seine steuerlichen Verpflichtungen im
Bestimmungsland nicht erfüllt.
Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft ‑ Übergangsfrist
bis zum 31. Dezember 2011
Bei
den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer
umsatzsteuerlichen Organschaft folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof.[44]
Dieser hatte entschieden, dass eine Organschaft nur zu bejahen ist, wenn der
Organträger (Kapital- oder Personengesellschaft) selbst ‑ unmittelbar
oder mittelbar ‑ an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine
Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft
reicht nicht aus, selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen den Gesellschaften besteht.
Die
Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen
anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum
31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können
Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen
Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.
(Quelle:
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen[45])
Operninszenierung durch selbstständigen Regisseur unterliegt dem vollen
Umsatzsteuersatz
Ein
selbstständig tätiger Regisseur erbringt mit einer Operninszenierung keine
einem Theater vergleichbare Leistung. Dass der Regisseur während jeder
Vorstellung durch die sich auf der Bühne befindenden Künstler wirkt und
hierdurch der Vorstellung sein Gepräge gibt, reicht nicht aus, ihn steuerlich
mit einem Theater gleich zu behandeln. Eine Steuerbefreiung ergibt sich weder
aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht. Unabhängig von einer Bescheinigung
durch die zuständige Landesbehörde unterliegt die Leistung des Regisseurs
deshalb dem vollen Umsatzsteuersatz.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[46])
Umsätze
eines Partyservices unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von
7 %, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche
Dienstleistungselemente geliefert werden. Werden gleichzeitig mit der
Speisenanlieferung auch Personal, Geschirr, Besteck oder andere Zusatzleistungen
zur Verfügung gestellt, ist die gesamte Leistung mit dem Regelsteuersatz von
19 % zu versteuern.
Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz[47]
hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Metzgermeister lieferte im Rahmen
seines Partyservices Standardspeisen an seine Kunden. Geschirr, Besteck und
andere Zusatzleistungen wurden von seiner Frau, die als Gastwirtin ein eigenes
Unternehmen betrieb, zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht akzeptierte
diese Gestaltung mit der Folge, dass die Umsätze aus der Lieferung von Speisen
dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Umsätze der Ehefrau aus den
Zusatzdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz.
Hinweis: Das Modell funktioniert
nur, wenn zwei eigenständige Unternehmen erkennbar nach außen auftreten: Ein
Unternehmen übernimmt den Verkauf der Speisen, ein weiteres Unternehmen stellt
die Zusatzleistungen in Rechnung. An die Kunden sind getrennte Rechnungen
auszustellen. Bankkonten und Buchführung sind strikt getrennt zu führen.
Der
Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.
Steuerpflicht für die Veräußerung von Ansprüchen
auf Betriebsprämien aufgrund der GAP-Reform
Veräußert
ein Landwirt seinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsprämie aufgrund der
Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform), liegt
ein steuerpflichtiger Umsatz vor. Steuervergünstigungen oder -befreiungen sind
nicht zu gewähren:
·
Die Durchschnittsbesteuerung[48]
findet keine Anwendung, weil sie auf Lieferungen landwirtschaftlicher
Erzeugnisse und Dienstleistungen beschränkt ist.
·
Der Forderungsverkauf[49] ist
nicht steuerfrei, weil es sich nicht um ein Finanzgeschäft handelt. Der
Anspruch auf die Betriebsprämie besteht nur, soweit ein Betriebsinhaber über
beihilfefähige Flächen verfügt. Außerdem ist der volle Prämienanspruch von der
Erfüllung weiterer Auflagen abhängig.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[50])
Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft
Ein
Hauseigentümer baute sein Einfamilienhaus behindertengerecht um und vermietete
die einzelnen Zimmer an Demenzkranke, die eine Seniorenwohngemeinschaft bildeten.
Er bot außerdem mit getrennten Verträgen täglich eine 24-stündige Betreuung,
umfangreiche hauswirtschaftliche Hilfe, Pflege und Begleitung bei Aktivitäten
an. Vermietung und Pflegeleistungen behandelte der Hauseigentümer als jeweils
umsatzsteuerfrei[51].
Eigentümer
können an Senioren umsatzsteuerfrei vermieten und sie auch umsatzsteuerfrei
ambulant versorgen lassen. Vermietungs- und Pflegeleistungen sind aus
unterschiedlichen Gründen von der Umsatzsteuer befreit. Die Tatbestände greifen
nur, wenn beide Leistungen nicht zusammenhängen. So nahm es der Bundesfinanzhof[52] an:
Beide Leistungen sind keine einheitliche Leistung, sondern jeweils
Hauptleistung. Sie wurden zwar in einem für die Senioren vorteilhaften
räumlichen und organisatorischen Zusammenhang angeboten. Rechtlich gab es aber
für beide Leistungen gesonderte Verträge, deren Leistungen nicht verknüpft
waren.
Eine
Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich erbrachte für Unternehmer in
Deutschland ganzjährig Bauleistungen, für die diese Steuerschuldner waren.
Außerdem bezog sie ab dem 1.4. desselben Jahres auch Bauleistungen von
Unternehmen in Deutschland, für die sie selbst Steuerschuldner war.
In
der Umsatzsteuerjahreserklärung erfasste die Kapitalgesellschaft sämtliche
Umsätze und auch die gesamten Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt lehnte den Abzug
der Vorsteuerbeträge für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3. des Jahres
ab und verwies die Gesellschaft auf das Vorsteuervergütungsverfahren.
Vergütungszeitraum
ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu
höchstens einem Kalenderjahr. Die Kapitalgesellschaft war berechtigt, die
Vorsteuerbeträge auch des ersten Vierteljahres in der Jahressteuererklärung
geltend zu machen, da die Voraussetzung für die Vorsteuervergütung für ein
(ganzes) Kalenderjahr nicht vorlagen.
(Quelle:
Urteil des Bundesfinanzhofs[53])
Zuschläge
für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit können zu
steuerpflichtigem Arbeitslohn führen
In einem vom Niedersächsischen
Finanzgericht1 entschiedenen Fall zahlte ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern
pauschale Zuschläge für geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ und
Nachtarbeit. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte ein Lohnsteuerprüfer die
Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an.
Zu Recht. Neben dem Grundlohn
gewährte Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete
Arbeit gezahlt werden. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem
Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Er ist in einen
Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr
bis 6 Uhr. Die zusätzliche Arbeit muss durch Einzelaufstellungen der
tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden belegt werden. Dadurch soll gewährleistet
sein, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau
feststeht, dass sie nur für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit
gezahlt werden und keine allgemeine Gegenleistung für die Arbeitsleistung sind.
Zahlt der Arbeitgeber
pauschale Zuschläge, ohne krankheits‑ oder urlaubsbedingte Fehlzeiten zu
berücksichtigen und ohne die tatsächlich geleistete Arbeit aufzuzeichnen, fehlt
diese Gewähr. Hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden
geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, ist die Differenz
zwischen Pauschale und errechnetem Zuschlagsbetrag steuerpflichtig.
Hinweis:
Sind die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen,
mindern sich die Anforderungen an die Nachweispflicht.
1 Niedersächsisches FG,
Urt. v. 17.12.2010, 11 K 15/10, LEXinform 5012228;
Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 18/11.
Im Rahmen von Außenprüfungen
kann die Finanzverwaltung die mit Hilfe eines Datenverarbeitungsprogramms
erstellte Buchführung durch Datenzugriff prüfen. Dies geschieht insbesondere
durch Überlassung von Datenträgern an Außenprüfer. Um technische
Schwierigkeiten, Unklarheiten und Datennachforderungen aufgrund der Vielfalt
der in Deutschland angewendeten Lohnabrechnungsprogramme zu vermeiden, hat die
Finanzverwaltung die Digitale LohnSchnittstelle erarbeitet. Es handelt sich um eine
Schnittstellenbeschreibung für den Datenexport aus dem jeweiligen
Lohnbuchhaltungssystem zur Übergabe an Lohnsteuer-Außenprüfer. Ziel ist eine
einheitliche Struktur und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig
vom eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Das Bundesministerium der Finanzen1
empfiehlt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese
Schnittstellenbeschreibung in den Lohnabrechnungsprogrammen vorzusehen und
einzuarbeiten.
1 BMF,
Schr. v. 29.6.2011, VI C 5 ‑ S‑2386/07/0005,
BStBl 2011 I, S. 675, LEXinform 5233374.
Durch
Lohndatenmanipulation veranlasste überhöhte Gehaltszahlungen sind kein
Arbeitslohn
Fälscht ein für den
Lohnbereich verantwortlicher Arbeitnehmer seine Lohndaten und zahlt sich selbst
überhöhte Gehaltsbeträge aus, so stellen diese keinen Arbeitslohn dar. So
entschied das Finanzgericht des Saarlandes1 im Falle eines
Personalsachbearbeiters, der sich über Jahre überhöhte Gehälter ausgezahlt und
die entsprechenden Dokumente fingiert hatte.
Nachdem der Arbeitgeber auf
die Sache aufmerksam geworden war, hatte er beim Finanzamt angefragt und dort
die Auskunft erhalten, eine Berichtigung der Lohnsteueranmeldungen für den
entscheidenden Zeitraum sei nicht möglich, es handelte sich um Arbeitslohn. Ein
Antrag auf Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen wurde abgelehnt. Zu Unrecht,
wie das Gericht entschied. Eine Leistung des Arbeitgebers ist nur dann als
Arbeitslohn zu werten, wenn sie dem Grunde nach vom Wissen und Wollen des
Arbeitgebers gedeckt ist.
[1] BFH, Urt. v. 25.5.2011, I R 60/10, DB 2011, S. 1669, DStR 2011, S. 1460, LEXinform 0927950.
[2] § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG.
[3] § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
[4] BFH, Urt. v. 23.3.2011, X R 45/09, DB 2011, S. 1614, LEXinform 0927491.
[5] BFH, Urt. v. 14.3.2011, I R 23/10, DB 2011, S. 1618, LEXinform 0927679.
[6] Art. 15 Abs. 4 DBA.
[7] BFH, Urt. v. 13.4.2011, X R 1/10, DB 2011, S. 1725, LEXinform 0927499.
[8] BFH, Urt. v. 6.4.2011, IX R 61/10, DStR 2011, S. 1411, DB 2011, S. 1667, LEXinform 0928223.
[9] BFH, Urt. v. 6.4.2011, IX R 40/10, DStR 2011, S. 1413, LEXinform 0928056.
[10] FG Münster, Urt. v. 23.3.2011, 7 K 2793/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 17/11), EFG 2011, S. 1135, LEXinform 5011900.
[11] BFH, Urt. v. 12.5.2011, VI R 37/10, DStR 2011, S. 1504, LEXinform 0927972.
[12] BFH, Urt. v. 11.11.2010, VI R 17/09 und VI R 16/09, DStR 2011, S. 115, LEXinform 0179856.
[13] BFH, Urt. v. 16.11.2008, X R 15/07, BStBl 2009 II, S. 710,LEXinform 0588247, Urt. v. 19.1.2010, X R 53/08, BStBl 2011 II, S. 567, LEXinform 0179507, Urt. v. 4.2.2010, X R 58/08, BStBl 2011 II, S. 579, LEXinform 0179550 und X R 52/08, BFH/NV 2010, S. 1253, LEXinform 0179506.
[14] BFH, Urt. v. 21.7.2011, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1616, DB 2011, S. 1842, LEXinform 0927900.
[15] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG.
[16] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 11/09, BFH/NV 2011, S. 1325, LEXinform 0179687.
[17] BFH, Urt. v. 8.6.2011, I R 90/10, DStR 2011, S. 1501, DB 2011, S. 1781, LEXinform 0928175.
[18] BFH, Urt. v. 4.5.2011, II R 51/09, BFH/NV 2011, S. 1637, LEXinform 0927349.
[19] BFH, Urt. v. 25.6.2009, IX R 42/08, BStBl 2010 II, S. 200, LEXinform 0179398,
BFH, Urt. v. 14.7.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010, S. 399, LEXinform 0179759.
[20] BFH, Urt. v. 6.4.2011, IX R 61/10, DStR 2011, S. 1411, DB 2011, S. 1667, LEXinform 0928223.
[21] FG Köln, Urt. v. 1.3.2011, 8 K 4450/08, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 16/11), EFG 2011, S. 1167, LEXinform 5011920.
[22] BFH, Urt. v. 28.7.2011, VI R 38/10 und VI R 7/10, LEXinform 0928083 und 0927625.
[23] FG Köln, Urt. v. 19.5.2011, 10 K 4126/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: X R 32/11), DStR 2011, S. 1360, LEXinform 5012332.
[24] BFH, Beschl. v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II, S. 672, LEXinform 0587569.
[25] FG Baden-Württemberg, Urt. v. 2.2.2011, 7 K 2005/08, (rkr.), EFG 2011, S 1055, LEXinform 5011903.
[26] BFH, Urt. v. 9.6.2011, III R 28/09, DB 2011, S. 1676, LEXinform 0179741.
[27] § 32 Abs. 1 und 6 EStG.
[28] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 77/09, BFH/NV 2011, S. 1351, LEXinform 0927406.
[29] BFH, Urt. v. 26.1.2011, IX R 24/10, LEXinform 0927991.
[30] BFH, Urt. v. 5.5.2011, IV R 48/08, LEXinform 0179531.
[31] BFH, Urt. v. 23.3.2011, II R 33/09, DStR 2011, S. 1314, BFH/NV 2011, S. 1439, LEXinform 0179794.
[32] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 13/08, BFH/NV 2011, S. 1441, DB 2011, S. 1621, LEXinform 0179009.
[33] BFH, Beschl. v. 9.2.2011, I B 111/10, BFH/NV 2011, S. 1396, LEXinform 5906201.
[34] BFH, Urt. v. 14.3.2011,
I R 40/10, DB 2011, S. 1785, LEXinform 0927839.
[35] BGH, Urt. v. 18.5.2011, VIII ZR 271/10, NJW 2011, S. 2350, LEXinform 1572527.
[36] Palandt/Weidenkaff, § 560, Rn. 17.
[37] BFH, XI R 42/10, LEXinform 0928292.
[38] BFH, Urt. v. 7.12.2006, V R 52/03, BStBl 2007 II, S. 420, BFH/NV 2007, S. 634, LEXinform 5004045.
[39] BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 10/09, DB 2011, S. 1675, LEXinform 0179771.
[40] BFH, Urt. v. 2.3.2011, XI R 25/09, BFH/NV 2011, S. 1458, DB 2011, S. 1556, LEXinform 0927387.
[41] S. hierzu BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 10/09, DB 2011, S. 1675, LEXinform 0179771.
[42] BFH, Urt. v. 17.2.2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, S. 1448, DB 2011, S. 1671, LEXinform 0927857.
[43] BFH, Urt. v. 17.2.2011, V R 30/10, BFH/NV 2011, S. 1451, DStR 2011, S. 1310, LEXinform 0927858.
[44] BFH, Urt. v. 22.4.2010, V R 9/09, DStR 2010, S. 1277, DB 2010, S. 1384, LEXinform 0179636; Urt. v. 1.12.2010, XI R 43/08, DStR 2011, S. 623, DB 2011, S. 745, LEXinform 0179555.
[45] BMF, Schr. v. 5.7.2011,
IV D 2 – S 7105/10/10001, BStBl 2011 I,
S. 703, DStR 2011, S. 1376, LEXinform 5233384.
[46] BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 44/08, BFH/NV 2011, S. 1460, DStR 2011, S. 1222, DB 2011, S. 1494, LEXinform 0179660.
[47] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.5.2011, 6 K 1649/09, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: V B 62/11), DStR 2011, S. 1268, LEXinform 5012157.
[48] § 24 UStG.
[49] § 4 Nr. 8c UStG.
[50] BFH, Urt. v. 30.3.2011, XI R 19/10, DB 2011, S. 1676, LEXinform 0927887.
[51] § 4 Nr. 12a und Nr. 16e UStG.
[52] BFH, Urt. v. 4.5.2011, XI R 35/10, BFH/NV 2011, S. 1630, DStR 2011, S. 1421, LEXinform 0928062.
[53] BFH, Urt. v. 14.4.2011, V R 14/10, DStR 2011, S. 1514, DB 2011, S. 1786, LEXinform 0927791.

