News Zusammenfassung September 2011

 

 

 

Kleinbetragsverordnung auch zu Lasten des Steuerzahlers anwendbar

Nach der Kleinbetragsverordnung 2002 hat die Änderung eines Steuerbescheids zu unterbleiben, wenn die festzusetzende Steuer weniger als 10 € von der ursprünglich festgesetzten abweicht. Diese Geringfügigkeitsgrenze gilt sowohl für Änderungen zu Lasten als auch zu Gunsten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[1])

 


 

Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden

Das Verzögerungsgeld[2] ist mit dem Jahressteuergesetz eingeführt worden. Das Finanzamt kann mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € Verzögerungsgeld festsetzen, wenn im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt oder angeforderte Unterlagen nicht vorlegt werden.

Der Bundesfinanzhof[3] ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist.

 


 

 

 

 

Tiefkühllager ist investitionszulagenrechtlich ein Gebäude und keine Betriebsvorrichtung

Eine GmbH hatte die erhöhte Investitionszulage für Betriebsvorrichtungen beantragt. Dabei handelte es sich um ein Tiefkühllager zur Aufbewahrung von Speiseeis bis zur Auslieferung an den Handel. Das Finanzamt sah den Baukörper als Gebäude an und gewährte lediglich die Investitionszulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Der Bundesfinanzhof[4] folgte den Argumenten der GmbH nicht. Sie hatte zur Begründung vorgetragen, dass das Tiefkühllager mit einem Hochregallager vergleichbar sei. Ladevorgänge könnten nur mit Hilfe von Gabelstaplern durchgeführt werden. Außerdem sei bei Minustemperaturen von 27 ‑ 30 Grad Celsius ein Aufenthalt der Fahrer in dem Tiefkühllager nur in Schutzanzügen möglich.

Nach der Definition des Bundesfinanzhofs ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es

·       Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,

·       den Aufenthalt von Menschen gestattet,

·       fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.

In einem als Gebäude zu beurteilenden Bauwerk muss ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend möglich sein. Das Erfordernis, eine Schutzkleidung tragen zu müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da in einem Tiefkühllager während des laufenden Betriebs der Aufenthalt von Menschen integraler Bestandteil des Betriebsablaufs ist, sind die Voraussetzungen zur Beurteilung des Bauwerks als Gebäude erfüllt.

Auf Grund der vorgenannten Voraussetzungen sind lediglich Bauwerke, in denen wegen extremer Bedingungen während des laufenden Betriebs ein Aufenthalt von Menschen nicht oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung möglich ist, als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude zu beurteilen.

 


 

Abfindung an Erbprätendenten nicht erbschaftsteuerpflichtig

Eine Verstorbene hatte zwei Testamente errichtet. In einem Testament wurde A als Alleinerbe eingesetzt, im anderen B. Beim Streit, wer Erbe war, einigte man sich schließlich. A verpflichtete sich, gegen eine von B zu zahlende Abfindung nicht weiter auf das Erbe zu bestehen. Das Finanzamt verlangte von A Erbschaftsteuer von der Abfindung.

Der Bundesfinanzhof[5] hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Abfindung nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, weil A nicht Erbe geworden war.

 


 

Abzug von Leistungsauflagen bei der Erbschaftsteuer

A wurden Gesellschaftsanteile mit der Leistungsauflage geschenkt, die Gewinne hieraus lebenslang an B zu zahlen. Der steuerliche Wertansatz der Gesellschaftsanteile war nach damaligem Bewertungsrecht niedriger als deren Verkehrswert. Der Bundesfinanzhof[6] entschied, dass die Leistungsauflage nur im Verhältnis des Steuerwerts der Schenkung zum Verkehrswert der Schenkung abgezogen werden kann. Dies soll folgendes Beispiel verdeutlichen:

Verkehrswert der Gesellschaftsanteile

600.000 €

Wert der Gesellschaftsanteile nach steuerlichen Vorschriften (Steuerwert)

540.000 €

Verkehrswert der Leistungsauflage (kapitalisierter Wert der Gewinnanteile)

200.000 €

Davon abzugsfähig: 54/60 von 200.000 €

180.000 €

Wert des Erwerbs vor Abzug von Freibeträgen (540.000 € ./. 180.000 €)

360.000 €

Hinweis: Ab 2009 wird bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Verkehrswert angesetzt, so dass sich die vorstehende Berechnung erübrigt.

 


 

Vermögensübertragung von einer Stiftung auf eine andere unterliegt der Schenkungsteuer

Der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts gilt als Schenkung unter Lebenden.[7] Stifter und Bedachter können nicht nur lebende natürliche Personen, sondern auch juristische Personen sein, also auch Stiftungen. Aus diesem Grund unterliegt auch die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine andere rechtsfähige Stiftung der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der Vorgang ist schenkungsteuerpflichtig, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung vorgesehen ist.[8]

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die übernehmende von der übertragenden Stiftung gegründet wurde. Auch die Frage, welche Ziele die übernehmende Stiftung verfolgt oder welche Aufgaben sie nach ihrer Satzung erfüllt, ist unerheblich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[9])

 


 

Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen verfassungsgemäß

Eine GmbH betreibt seit 1979 bis voraussichtlich 2015 eine Deponie. Der Teil eines zum Betriebsgelände gehörenden Hafens und ein Bandkanal sind bei Einstellung des Betriebs zurückzubauen. In den Bilanzen bis einschließlich 1998 wurden Rückstellungen für Rekultivierung der Deponie sowie Rückbauverpflichtungen für den Hafen und den Bandkanal gebildet. Bei der Berechnung der Rückstellungen in der Steuerbilanz zum 31.12.1999 erfolgte keine Abzinsung der darin enthaltenen bis zum 31.12.1998 gebildeten Rückstellungen.

Der Bundesfinanzhof[10] hat klargestellt, dass Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme und Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Außerdem sind die Rückstellungen seit 1999 abzuzinsen. Es liegt eine unechte Rückwirkung vor, weil die Vorschriften über die Abzinsung erst nach der Gesetzesverkündung angewendet werden mussten. Aufgrund der Übergangsregelung konnten Gewinne aus der Anwendung der Neuregelung auf zehn Jahre verteilt werden. Damit habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen.

Hinweis: Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist nunmehr handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag anzusetzen, während steuerlich die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen vorgeschrieben sind.[11]

 


 

Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar

Sind in den Betriebsausgaben von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf Investitionskredite im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind diese in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein Freibetrag von 2.050 € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr.

Der Bundesfinanzhof[12] hat entschieden, dass (im Fall zu hoher Privatentnahmen) die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abzugsfähig sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.

Hinweis: Die Fremdfinanzierung sollte sich deshalb im Wesentlichen auf Anlagevermögen beschränken.

 


 

Aufteilung des Behindertenpauschbetrages eines Kindes bei getrennter Veranlagung

Nimmt ein Kind, für das die Eltern Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder Kindergeld haben, den Behindertenpauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden. Hiervon wird i. d. R. Gebrauch gemacht, weil Kinder wegen fehlender Einkünfte den steuerlichen Vorteil häufig nicht ausnutzen können.

Grundsätzlich ist der Pauschbetrag auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Dies gilt uneingeschränkt bei einer Zusammenveranlagung der Eltern.

Wählen die Eltern die getrennte Veranlagung, ist der zu übertragende Behindertenpauschbetrag eines Kindes stets bei jedem Elternteil zur Hälfte anzusetzen.

Das Finanzgericht Köln[13] vertritt eine andere Auffassung und entschied, dass auch bei getrennter Veranlagung der Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung des Behindertenpauschbetrages zulässig ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 


 

Aufwendungen für den Umbau von Stall und Scheune in eine Garage und eine Wohnung sind Herstellungskosten

Ein Gebäude mit zwei Wohnungen und Wirtschaftsräumen (Stall und Scheune) wurde renoviert. Die Wirtschaftsräume wurden zu einer Garage und einer Wohnung umgebaut.

Ob Baumaßnahmen zu Herstellungsaufwand führen, ist für einzelne Gebäudeteile gesondert zu prüfen, wenn sie in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Demgegenüber ist von einer Einheitlichkeit mehrerer Gebäudeteile auszugehen, wenn einzelne Bauteile miteinander verknüpft sind. Wird dabei, wie an obigem Beispiel gezeigt, ein wesentlicher Teil der Bausubstanz ausgetauscht, ist von Herstellungskosten auszugehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[14])

 


 

Aufwendungen für einen Treppenschräglift eines stark Gehbehinderten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Selbst getragene Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zu unterscheiden ist zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen, die der Heilung dienen oder die die Krankheit erträglich machen (unmittelbare Krankheitskosten) sowie Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (mittelbare Krankheitskosten) und Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen. Nur unmittelbare Krankheitskosten sind dem Grunde und der Höhe nach regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und eine außergewöhnliche Belastung. Zu den unmittelbaren Krankheitskosten zählen auch Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg[15] hat entschieden, dass die Aufwendungen für den Bau eines Treppenschräglifts im Garten einer zu 90 % schwerbehinderten Frau (der Schwerbehindertenausweis enthielt die Merkzeichen G und aG) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der Umstand, dass der Treppenschräglift nicht innerhalb des Wohnhauses gebaut wurde, sondern im dazugehörenden Garten, steht nach diesem Urteil der Abzugsfähigkeit nicht entgegen. Ein durch den Einbau des Treppenschräglifts erlangter Gegenwert ist aufgrund der Zwangsläufigkeit der Krankheit nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Verteilung der Aufwendungen auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Treppenschräglifts nach den Regelungen über die AfA ist nicht vorzunehmen.

 


 

Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt. Kann der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber nur Versicherungsschutz, nicht jedoch Barleistung verlangen, stellen die Beiträge Sachlohn dar. Eine Steuerfreiheit[16] der Beträge kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf Grund zwischenstaatlicher Verwaltungsvereinbarungen, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, zur Leistung verpflichtet ist.[17]

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[18])

 


 

Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzten universitären Prüfung

Ein Universitätsstudium endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, frühestens jedoch mit der letzten Prüfungshandlung. Etwas anderes gilt nur, wenn das Studium abgebrochen oder nicht mehr ernsthaft weiter betrieben wird.

Trotz Exmatrikulation ist von einer Fortsetzung der Ausbildung auszugehen, wenn die letzte Prüfung nach der Exmatrikulation abgelegt wird. Auch eine Vollzeitbeschäftigung in der Zeit bis zur Ablegung dieser letzten Prüfung ändert an dieser Beurteilung nichts. Die aus einer solchen Beschäftigung erzielten Einkünfte sind jedoch auf den Jahresgrenzbetrag (kindergeldschädliche Einkünfte) anteilig mit anzurechnen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[19])

 


 

Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer sind keine Anschaffungskosten

Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer ist sofort abziehbare Betriebsausgabe. Vereinigen sich durch Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile mindestens 95 % der Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand, wird auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuer fällig. Das gilt auch bei mittelbaren Beteiligungen.

Die Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Anteile, auch wenn sie durch die Anschaffung dieser Anteile ausgelöst wird. Besteuerungsobjekt ist nicht der Erwerb der Anteile, sondern ein fiktiver Erwerb von Grundstücken.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[20])

 


 

Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können als Steuerhinterziehung gewertet werden

Steuerhinterziehung ist strafbar. Sie wird, je nach Schwere, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Jeder ist verpflichtet, in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Eine Angabe ist dann unrichtig, wenn die in ihr enthaltene Behauptung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Unvollständig ist eine Angabe, wenn ein bestimmter Sachverhalt nur teilweise erklärt, aber der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz[21] hat entschieden, dass überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.

 


 

Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge berechtigen das Finanzamt zur Änderung bestandskräftiger Bescheide und können Steuerhinterziehung sein

Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind zuungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Finanzamt neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsachen sind alle Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend sind, z. B. die Besteuerungsgrundlagen. Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Gutachten. Nachträglich bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts nach Ergehen des Steuerbescheids bekannt werden.

Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zuungunsten der Rentnerin ändern. Dass das Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher Kindererziehungszeiten der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen hatte, steht der Änderung nicht entgegen.

Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam, dass in der Steuererklärung „Hausfrau“ als Berufsbezeichnung angegeben war und nicht „Rentnerin“.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz[22])

 


 

Für in den USA wohnende beschränkt Steuerpflichtige gilt Mindeststeuersatz von 25 %

Ein in den USA wohnender Rechtsanwalt erzielte in Deutschland Gewinne von 1.424 €, auf die das Finanzamt den Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige von 25 % anwendete und 356 € Steuern festsetzte.[23] Der Rechtsanwalt meinte, gem. Steuertabelle dürften nur 243 € Steuern festgesetzt werden. Er berief sich dabei auf entsprechende Regelungen für EU‑Angehörige und das Doppelbesteuerungsabkommen sowie den Freundschaftsvertrag mit den USA.

Der Bundesfinanzhof[24] gab dem Finanzamt Recht, weil der Rechtsanwalt sich als US‑Bürger nicht auf das EU‑Recht berufen konnte.

 


 

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur bei selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen

Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen setzt voraus, dass landwirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaftet werden. Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist nur dann in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn sie zur landwirtschaftlichen Nutzung selbstbewirtschafteter Flächen hinzukommt. Für eine rein forstwirtschaftliche Nutzung ohne eine landwirtschaftliche Nutzung auf selbstbewirtschafteten Flächen ist eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen unzulässig. Der Gewinn ist durch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[25])

 


 

Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit fünf Mehrfamilienhäusern

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren (zwischen Anschaffung und Verkauf) veräußert werden. Allerdings kann auch die Veräußerung nur eines Objekts gewerblichen Grundstückshandel auslösen, wenn der Verkäufer bestimmten Berufsgruppen angehört oder die Veräußerungsabsicht schon vor Baubeginn festgestanden hat.

Aktuell hat das Gericht[26] entschieden, dass der Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit fünf Mehrfamilienhäusern nur ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze darstellt.

Hinweis: Vor Veräußerung von Grundbesitz sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann.

 


 

Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Eheleute erzielten in den Jahren 2002 und 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 13.11.2008 reichten sie für diese Jahre Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab, weil die Abgabefrist versäumt worden war.

Der Bundesfinanzhof[27] hat im Fall von Antragsveranlagungen entschieden, dass eine Anlaufhemmung in solchen Fällen nicht gegeben ist. Für 2002 verjährte die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2006 und für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden hatte.

 


 

Liebhaberei wegen langjähriger Verluste

Grundsätzlich können betriebliche Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und zu einer Steuerminderung führen. Dies gilt allerdings nur, wenn ein sog. Totalgewinn zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung erwirtschaftet werden kann. Ansonsten spricht man von Liebhaberei, deren Verluste nicht ausgleichsfähig sind. Beim Totalgewinn sind auch die sog. stillen Reserven zu berücksichtigen, allerdings nur im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung.

Beispiel:

Aufgelaufene Verluste seit Betriebsgründung

- 200.000 €

Bisher gebildete stille Reserven

300.000 €

Zwischenergebnis

+ 100.000 €

Zu erwartende künftige Verluste bis Betriebsbeendigung

- 150.000 €

Totalverlust bis Betriebsbeendigung

- 50.000 €

Ergebnis: Das positive Zwischenergebnis von 100.000 € reicht nicht aus, um Liebhaberei zu verneinen. Nur wenn die stillen Reserven bis Betriebsbeendigung um mehr als 50.000 € steigen, somit mehr als 350.000 € betragen, können Verluste noch ausgeglichen werden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[28])

 


 

Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen beim so genannten „umgekehrten Zwei-Konten-Modell“

Nach dem Einkommensteuergesetz[29] sind Schuldzinsen bei Überentnahmen z. T. nicht abziehbar. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass privat veranlasste Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die steuerliche Abziehbarkeit der Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen:

·       Schritt 1: Zunächst sind die rein privat veranlassten Schuldzinsen zu ermitteln. Sie dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und bleiben bei der Berechnung von Überentnahmen außen vor.

·       Schritt 2: Liegen Überentnahmen vor, sodass Zinsaufwendungen nur eingeschränkt abziehbar sind?

Mit dem „umgekehrten Zwei-Konten-Modell“ (Konto 1 nur für Betriebseinnahmen, Konto 2 für Betriebsausgaben und Privatentnahmen) können die Regelungen des § 4 Abs. 4a EStG nicht umgangen werden. Ist in diesem Modell das Konto 2 durch Privatentnahmen im Soll und wird das Soll durch eine Gutschrift von Betriebseinnahmen getilgt, liegt eine Entnahme vor, die bei der Prüfung von Überentnahmen (Schritt 2) zu berücksichtigen ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[30])

 


 

Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen

Bewohnen Ehegatten mehrere Wohnungen, können sie trotzdem keine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn sie jederzeit zusammenwohnen. Wohnt das Ehepaar während der Woche zusammen in einer Wohnung und nutzt es eine weitere Wohnung gemeinsam am Wochenende sowie im Urlaub, ist Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung, von der beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen.

Wohnen nämlich beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, ist der Fall vergleichbar mit einem ledigen Steuerpflichtigen, der zwei Wohnungen innehat. Bei diesem wird der Lebensmittelpunkt regelmäßig in der Wohnung angenommen, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[31])

 


 

Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag

Bei Verkauf einer Immobilie und gleichzeitiger Aufteilung in Wohn- und Gewerbeeinheiten ist von gewerblichem Grundstückshandel auszugehen, wenn dem Käufer mehr als drei Einheiten zugewiesen werden. Auch wenn die für die Gewerblichkeit maßgebende Fünfjahresfrist überschritten ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Dazu folgender Fall:

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts veräußerte ein gemischt genutztes Grundstück, auf dem die Errichtung einer Seniorenresidenz geplant war. Zwischen Erwerb und Verkauf lag ein Zeitraum von fünf Jahren und zwei Monaten. Käufer war eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner einer der GbR-Gesellschafter war. Im Kaufvertrag wurde das Objekt in 25 Einheiten aufgeteilt, 4 Einheiten verblieben bei der GbR, die übrigen 21 gingen in das Eigentum der GmbH über. Daraus wurde eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht geschlossen mit der Folge, dass von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen war.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[32])

 


 

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Eine Ehefrau klagte gegen ihre Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hatte. Die Kosten von rd. 10.000 € für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als außergewöhnliche Belastung geltend.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof[33] die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z. B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

 


 

Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von Erbbaurechten

Mit Erbbaurechten belastete Grundstücke scheiden zwangsweise aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen aus, wenn sie mehr als 10 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Grundstücke ausmachen.[34] Weitere Voraussetzung ist, dass die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte übersteigen.[35] Bei einer Quote bis 10 % ist dies nicht zu prüfen. Die Quote von 10 % ermittelt sich aus dem Verhältnis der mit Erbbaurechten belasteten Flächen zu den land- und forstwirtschaftlich genutzten. Bereits früher entnommene Flächen bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Auch die verbilligte Überlassung an nahe Angehörige führt nicht zu einer Entnahme, wenn der Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses nicht unterschreitet.[36]

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[37])

 


 

Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage setzt voraus, dass die Gesellschafterstellung durch den Vorgang berührt wird

Wird ein Grundstück veräußert, ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Gegenleistung. Das ist regelmäßig der anhand des tatsächlichen Werts ermittelte Kaufpreis. Erfolgt die Übertragung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, ist Bemessungsgrundlage der pauschaliert ermittelte sog. Bedarfswert. Dieser kann erheblich vom tatsächlichen Wert abweichen.

Ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage liegt bei Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nur dann vor, wenn hierdurch die Gesellschafterstellung in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich durch die Grundstücksübertragung die Höhe der Beteiligung verändert. Wird das Grundstück im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf eine andere Gesellschaft übertragen, stellt dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[38] selbst dann keinen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage dar, wenn an der anderen Gesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Die Übertragung berührt die Gesellschafterstellung der einzelnen Gesellschafter nicht, weder bei der übertragenden noch bei der aufnehmenden Gesellschaft.

 


 

Aufrechnungsfähige Lage eines Finanzamts im Insolvenzverfahren

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 25. September 2008 den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gegenüber einer GmbH fest. Gleichzeitig rechnete es hinsichtlich des Auszahlungsbetrags von 1/10 mittels interner Buchung mit einem Rückerstattungsanspruch auf Investitionszulage 2001 auf. Der Insolvenzverwalter der bereits im Jahre 2006 in die Insolvenz geratenen Gesellschaft hat die Aufrechnung angefochten und den Auszahlungsbetrag des Körperschaftsteuerguthabens zur Auszahlung angefordert. Das Finanzamt verweigerte die Auszahlung.

Der Bundesfinanzhof[39] hat entschieden, dass die Aufrechnung des Finanzamts rechtsfehlerhaft war. Zwar lagen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor, die Aufrechnungserklärung des Finanzamts hat aber den Erstattungsanspruch der GmbH nicht zum Erlöschen gebracht.

Eine Aufrechnung steht nur dem Insolvenzgläubiger zu, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist. Zu diesem Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2006 bestand aber noch kein Anspruch auf Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens. Der Anspruch entstand erst Ende September 2008, folglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Aufrechnungslage ist im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung aber nicht besonders schützenswert.

 


 

Umfang der Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung für berufsständische Versorgungseinrichtungen

Ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk hat den Auftrag, von den Mitgliedern zum Zweck der Altersvorsorge geleistete Beiträge ertragbringend und sicher anzulegen. In dem vom Bundesfinanzhof[40] entschiedenen Fall erfolgte die Anlage auch in ein verpachtetes Pflegeheim und in gewerbliche Personengesellschaften. Das Finanzamt war der Meinung, die Versorgungseinrichtung sei mit den daraus erzielten Einkünften als Betrieb gewerblicher Art körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof stellte aber fest, dass die Versorgungseinrichtung mit ihren Beteiligungen zwar einen Betrieb gewerblicher Art unterhält, dieser Betrieb jedoch mit seinen gesamten Tätigkeiten von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Nach dem Körperschaftsteuergesetz[41] und dem Gewerbesteuergesetz[42] besteht für öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen eine umfassende Steuerbefreiung. Sie beschränkt sich weder auf einzelne Tätigkeiten noch sind einzelne Tätigkeitsbereiche von der Steuerbefreiung ausgenommen. Zweck der Steuerbefreiung ist es, die Versorgungseinrichtungen dabei zu unterstützen, den bei ihnen Pflichtversicherten eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Damit sind alle gesetzlich zulässigen Anlageformen der Versorgungswerke in die Steuerbefreiung einzubeziehen.

 


 

Durch Handeln des Insolvenzverwalters entstandener Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts ist als Masseverbindlichkeit vorrangig zu bedienen

Der Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern für die Lieferung eines Gegenstands in Rechnung gestellte Umsatzsteuer regelmäßig als Vorsteuer abziehen, soweit er beabsichtigt, den Gegenstand zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Wird der Gegenstand innerhalb des Berichtigungszeitraums tatsächlich anders verwendet (z. B. zur Ausführung steuerfreier Umsätze), ist die Vorsteuer zu berichtigen. Für Grundstücke gilt ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren. Erfolgt die Änderung der Verhältnisse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[45] bei dem Vorsteuerberichtigungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit, die vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist. Das Finanzamt setzt den Berichtigungsanspruch durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter fest.

Beispiel: Unternehmer U errichtet im Jahr 2001 ein Gebäude, das er steuerpflichtig vermieten will. Er zieht die ihm vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer deshalb in voller Höhe als Vorsteuer ab. Die Vermietung erfolgt ab 1.1.02. Im Jahr 2006 wird über das Vermögen des U das Insolvenzverfahren eröffnet. Ab 2007 vermietet der Insolvenzverwalter das Grundstück steuerfrei.

Ab 2007 muss der Insolvenzverwalter jedes Jahr ein Zehntel der Vorsteuer über fünf Jahre an das Finanzamt zurückzahlen.

 


 

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

Der Europäische Gerichtshof[46] muss demnächst entscheiden, ob Berater außerhalb von Kapitalanlagegesellschaften umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen erbringen. Kapitalanlagegesellschaften erbringen beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von ihnen verwalteten Sondervermögen umsatzsteuerfreie Leistungen.

Die Frage ist für die Fondsverwaltung durch Kapitalanlagegesellschaften von Bedeutung, da sich Kapitalanlagegesellschaften bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen und die Kapitalanlagegesellschaft bei umsatzsteuerpflichtiger Beratung keinen Vorsteuerabzug hat, so dass sich die Kosten um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19 % erhöhen.

Weitere Entscheidungsfragen sind, ob eine portfoliobezogene Beratung als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist, und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass der externe Berater in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts beauftragt wurde.

 


 

Kein nachträglicher Vorsteuerabzug, wenn Leistungsempfänger bei Lieferung nicht Unternehmer war

Ändern sich bei einem Gegenstand die Verhältnisse, die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ist die Vorsteuer zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken zehn Jahre und bei anderen Gegenständen fünf Jahre. Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist u. a., dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, eröffnet auch eine spätere Unternehmereigenschaft oder unternehmerische Nutzung des Gegenstands nicht den (anteiligen) Vorsteuerabzug.

Beispiel:

Privatmann P erwirbt aus privatem Interesse im Jahr 2001 antiquarische Bücher. Im Jahr 2003 eröffnet er ein Antiquariat, in dem er die Bücher steuerpflichtig verkauft.

P kann die in im Jahr 2001 gezahlte Umsatzsteuer nicht, auch nicht anteilig, abziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[47])

 


 

Kommunaler Wasserbeschaffungsverband ist Unternehmer

Ein kommunaler Wasserbeschaffungsverband ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Diese Tätigkeit stellt einen sog. Betrieb gewerblicher Art dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verband das Wasser an seine kommunalen Verbandsmitglieder oder unmittelbar an die Endverbraucher liefert und ob er über ein eigenes Rohrleitungsnetz verfügt oder nicht. Ob der Verband dabei hoheitlich tätig wird, ist ebenfalls unerheblich.

Folge der Unternehmereigenschaft ist einerseits, dass die Leistungen des Verbands umsatzsteuerpflichtig sind. Andererseits kann er aber Vorsteuerbeträge geltend machen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[48])

 


 

Unterliegt der Einzelunterricht in gemeinnützigen Sportvereinen der Umsatzsteuer?

Für einen gemeinnützigen Golfverein, in dem angestellte Golflehrer den Mitgliedern gegen Entgelt Einzelunterricht geben, ist es entschieden: Es besteht ein Wahlrecht zwischen Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteuerfreiheit. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist der Einzelunterricht umsatzsteuerpflichtig. Nach europäischem Recht ist Steuerfreiheit gegeben. Der Sportverein kann sich direkt auf die europäischen Vorschriften berufen, muss es aber nicht. Welche Wahl die bessere ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So könnte z. B. die Wahl zur Umsatzsteuerpflicht angezeigt sein, wenn aus den Herstellungskosten des Clubhauses die Vorsteuer gezogen werden soll.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[49])

 


 

 

 

 

Verbilligte Mitgliedschaft im Fitnessstudio auf Grund eines Firmenfitnessvertrags ist Arbeitslohn

Bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem bestimmten Fitnessstudio zu trainieren, so wendet er ihnen damit einen geldwerten Vorteil zu. In einem Fall des Finanzgerichts Bremen1 hatte ein Beratungsunternehmen einen Firmenfitnessvertrag abgeschlossen, der es seinen Arbeitnehmern ermöglichte, gegen einen zu zahlenden Eigenanteil das Komplettangebot eines Fitnessstudios zu nutzen. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil, den es pauschal nachversteuerte.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer für seine Beschäftigung gewährt werden.2 Entscheidend ist der Veranlassungszusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und dem erbrachten Diensten. Dieser Vorteil darf sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Wird ein Vorteil dagegen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für geleistete Dienste.

Dient die Nutzung der Trainingseinrichtung offenkundig nicht der Vermeidung drohender spezifisch berufsbedingter Krankheiten sondern der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung, so ist nicht von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, insbesondere dann, wenn die Nutzung des Angebotes den Arbeitnehmern freigestellt ist. Eine „gemischte“ Veranlassung und eine entsprechende Aufteilung kommen nicht in Frage, wenn die Beiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.3

 

1    FG Bremen, Urt. v. 23.3.2011, 1 K 150/09-6, LEXinform 5012190.

2    § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

3    BFH, Urt. v. 11.3.2010, VI R 7/08, BFHE 228, S. 505, BStBl 2010 II, S. 763, LEXinform 0179128.

 


Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer in der Krise

Der GmbH-Geschäftsführer haftet für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Entstehung von Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer nur nach Maßgabe der sog. Tilgungsquote. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.1

Während einer finanziellen Krise der Gesellschaft darf der GmbH-Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass aus den übrigen Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt werden kann. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut darauf, die Steuerrückstände später ausgleichen zu können, so geht er damit bewusst ein Haftungsrisiko ein.2 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Haftung für Säumniszuschläge ‑ anders als hinsichtlich der Lohnsteuer selbst ‑ auf den Betrag, der sich nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung ergibt.3

 

1    FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 9.3.2011, 9 K 9141/09, LEXinform 5011940.

2    BFH, Beschl. v. 6.7.2005, VII B 296/04, BFH/NV 2005, S. 1753, LEXinform 5901294.

3    BFH, Urt. v. 1.8.2000, VII R 110/99, BStBl. 2001 I, S. 271, LEXinform 0554723.

 


Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung

Eine AG gewährte ihren Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuschüsse waren auf 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Die AG behandelte die Zuschüsse als steuerfrei.

Das Finanzamt meinte, die Zuschüsse zur Rentenversicherung seien nicht steuerfrei.

Dem folgte das Finanzgericht Düsseldorf1: Besteht keine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen, führt die Entrichtung freiwilliger Beiträge durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn der Arbeitnehmer erhält einen Rechtsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Zahlungen führen nicht zum geldwerten Vorteil, wenn die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt aus der Pensionszusage angerechnet würden. Dann steht der betriebliche Zweck im Vordergrund, durch Zuschüsse zu den freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung eine Minderung der späteren Leistungen aus der Pensionszusage zu erreichen.

 

1    FG Düsseldorf, Urt. v. 22.4.2010, 8 K 3052/07 H(L), LEXinform 5012215.

 


ELENA-Verfahren wird eingestellt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben gemeinsam eine Pressemitteilung herausgegeben und angekündigt, dass das ELENA-Verfahren eingestellt wird und ein entsprechender Gesetzentwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf den Weg gebracht wird.1

Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.

Bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen gelten die §§ 95 ff SGB IV in der jetzigen Fassung weiter. Die Zentrale Speicherstelle (ZSS) und Registratur Fachverfahren sind nach Artikel 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Die Zentrale Speicherstelle wird daher weiterhin die Daten entsprechend der noch geltenden Rechtslage annehmen und wie bisher verarbeiten.

Das Verfahren ELENA wird erst dann eingestellt und die gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht werden, wenn es hierfür eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt

 

1    Pressemitteilung von BMWi und BMAS v. 18.07.2011.

 


 



[1]     BFH, Urt. v. 16.2.2011, X R 21/10, DB 2011, S. 1555, LEXinform 0927829.

[2]     § 146 Abs. 2b AO.

[3]     BFH, Beschl. v. 16.6.2011, IV B 120/10, DB 2011, S. 1619, LEXinform 5012303.

[4]     BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 8/09, BFH/NV 2011, S. 1187, LEXinform 0179624.

[5]     BFH, Urt. v. 4.5.2011, II R 34/09, DB 2011, S. 1425, LEXinform 0927343.

[6]     BFH, Urt. v. 13.4.2011, II R 27/09, DStR 2011, S. 1076, DB 2011, S. 1311, BFH/NV 2011, S. 1250, LEXinform 0179790.

[7]     § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG.

[8]     § 13 ErbStG.

[9]     BFH, Urt. v. 13.4.2011, II R 45/09, BFH/NV 2011, S. 1251, DB 2011, S. 1424, LEXinform 0179931.

[10]    BFH, Urt. v. 5.5.2011, IV R 32/07, DStR 2011, S. 1364, LEXinform 0588765.

[11]    § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG.

[12]    BFH, Urt. v. 23.3.2011, X R 28/09, DStR 2011, S. 1356, LEXinform 0179867.

[13]    FG Köln, Urt. v. 26.10.2010, 1 K 2939/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 1/11), EFG 2011, S. 975, LEXinform 5011492.

[14]    BFH, Urt. v. 7.12.2010, IX R 14/10, LEXinform 0927825.

[15]    FG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2011, 4 K 2647/08, LEXinform 5012068.

[16]    § 3 Nr. 62 EStG.

[17]    § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

[18]    BFH, Urt. v. 14.4.2011, VI R 24/10, DStR 2011, S. 1221, LEXinform 0927807.

[19]    BFH, Beschl. v. 26.4.2011, III B 191/10, BFH/NV 2011, S. 1139, LEXinform 5906154.

[20]    BFH, Urt. v. 20.4.22011, I R 2/10, DStR 2011, S. 1169, DB 2011, S. 1553, LEXinform 0927638.

[21]    FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.3.2011, 3 K 2635/08, LEXinform 5011958.

[22]    FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.2011, 2 K 1592/10, LEXinform 5012155.

[23]    § 50 Abs. 3 S. 2 EStG.

[24]    BFH, Urt. v. 30.3.2011, I R 63/10, DB 2011, S. 1370, LEXinform 0928090.

[25]    BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 1/09, LEXinform 0179634.

[26]    BFH, Urt. v. 5.5.2011, IV R 34/08, DStR 2011, S. 1370, LEXinform 0179369.

[27]    BFH, Urt. v. 14.4.2011, VI R 53/10, DStR 2011, S. 1317, DB 2011, S. 1616, LEXinform 0927923.

[28]    BFH, Beschl. v. 13.4.2011, X B 186/10, BFH/NV 2011, S. 1137, LEXinform 5906163.

[29]    § 4 Abs. 4a EStG.

[30]    BFH, Urt. v. 3.3.2011, IV R 53/07, DStR 2011, S. 1217, LEXinform 0588583.

[31]    BFH, Beschl. v. 4.5.2011, VI B 152/10, LEXinform 5906196.

[32]    BFH, Urt. v. 30.9.2010, IV R 44/08, BFH/NV 2011, S. 1212, DB 2011, S. 1307, LEXinform 0179373.

[33]    BFH, Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10, DStR 2011, S. 1308, DB 2011, S. 1612, LEXinform 0928084.

[34]    BFH, Urt. v. 10.12.1992, IV R 115/91, BStBl 1993 II, S. 342, LEXinform 0103072.

[35]    BFH, Urt. v. 22.8.2002, IV R 57/00, BStBl 2003 II, S. 16, LEXinform 0813878.

[36]    BFH, Urt. v. 2.10.2003, IV R 13/03, BStBl 2004 II, S. 985, LEXinform 0816477.

[37]    BFH, Urt. v. 24.3.2011, IV R 46/08, BFH/NV 2011, S. 1225, LEXinform 0179530.

[38]    BFH, Urt. v. 16.2.2011, II R 48/08, BFH/NV 2011, S. 1254, DStR 2011, S. 1081, LEXinform 0179356.

[39]    BFH, Urt. v. 23.2.2011, I R 20/10, BFH/NV 2011, S. 1209, DStR 2011, S. 1029, DB 2011, S. 1423, GmbHR 2011, S. 725, LEXinform 0927678.

[40]    BFH, Urt. v. 9.2.2011, I R 47/09, BFH/NV 2011, S. 1257, DB 2011, S. 1422, LEXinform 0179974.

[41]    § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 KStG.

[42]    § 3 Nr. 11 Satz 1 GewStG.

[43]    BGH, Urt. v. 1.6.2011, VIII ZR 91/10, ZIP 2011, Heft 27, S. V, LEXinform 0436535.

[44]    § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB.

[45]    BFH, Urt. v. 9.2.2011, XI R 35/09, DStR 2011, S. 1128, DB 2011, S. 1375, LEXinform 0927571.

[46]    BFH, Beschl. v. 5.5.2011, V R 51/10, DB 2011, S. 1312, BFH/NV 2011, S. 1267, LEXinform 5012106; Az. EuGH: C‑275/11.

[47]    BFH, Urt. v. 1.12.2010, XI R 28/08, DStR 2011, S. 1126, BB 2011, S. 1557, LEXinform 0179259.

[48]    BFH, Urt. v. 2.3.2011, XI R 65/07, BB 2011, S. 1620, DB 2011, S. 1558, LEXinform 0588617.

[49]    BFH, Urt. v. 2.3.2011, XI R 21/09, DStR 2011, S. 1179, LEXinform 0927333.