Kleinbetragsverordnung
auch zu Lasten des Steuerzahlers anwendbar
Nach der
Kleinbetragsverordnung 2002 hat die Änderung eines Steuerbescheids zu
unterbleiben, wenn die festzusetzende Steuer weniger als 10 € von der
ursprünglich festgesetzten abweicht. Diese Geringfügigkeitsgrenze gilt sowohl
für Änderungen zu Lasten als auch zu Gunsten.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[1])
Verzögerungsgeld
kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden
Das Verzögerungsgeld[2]
ist mit dem Jahressteuergesetz eingeführt worden. Das Finanzamt kann mindestens
2.500 € und höchstens 250.000 € Verzögerungsgeld festsetzen, wenn im
Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht
erteilt oder angeforderte Unterlagen nicht vorlegt werden.
Der Bundesfinanzhof[3]
ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen
fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist.
Tiefkühllager
ist investitionszulagenrechtlich ein Gebäude und keine Betriebsvorrichtung
Eine GmbH hatte die erhöhte
Investitionszulage für Betriebsvorrichtungen beantragt. Dabei handelte es sich
um ein Tiefkühllager zur Aufbewahrung von Speiseeis bis zur Auslieferung an den
Handel. Das Finanzamt sah den Baukörper als Gebäude an und gewährte lediglich
die Investitionszulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter.
Der Bundesfinanzhof[4]
folgte den Argumenten der GmbH nicht. Sie hatte zur Begründung vorgetragen,
dass das Tiefkühllager mit einem Hochregallager vergleichbar sei. Ladevorgänge
könnten nur mit Hilfe von Gabelstaplern durchgeführt werden. Außerdem sei bei
Minustemperaturen von 27 ‑ 30 Grad Celsius ein Aufenthalt
der Fahrer in dem Tiefkühllager nur in Schutzanzügen möglich.
Nach der Definition des
Bundesfinanzhofs ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es
·
Menschen
oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse
gewährt,
·
den
Aufenthalt von Menschen gestattet,
·
fest
mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend
standfest ist.
In einem als Gebäude zu
beurteilenden Bauwerk muss ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend möglich sein.
Das Erfordernis, eine Schutzkleidung tragen zu müssen, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Da in einem Tiefkühllager während des laufenden Betriebs der
Aufenthalt von Menschen integraler Bestandteil des Betriebsablaufs ist, sind
die Voraussetzungen zur Beurteilung des Bauwerks als Gebäude erfüllt.
Auf Grund der vorgenannten
Voraussetzungen sind lediglich Bauwerke, in denen wegen extremer Bedingungen
während des laufenden Betriebs ein Aufenthalt von Menschen nicht oder nur
kurzfristig mit Schutzkleidung möglich ist, als Betriebsvorrichtung und nicht
als Gebäude zu beurteilen.
Eine Verstorbene hatte
zwei Testamente errichtet. In einem Testament wurde A als Alleinerbe
eingesetzt, im anderen B. Beim Streit, wer Erbe war, einigte man sich
schließlich. A verpflichtete sich, gegen eine von B zu zahlende
Abfindung nicht weiter auf das Erbe zu bestehen. Das Finanzamt verlangte
von A Erbschaftsteuer von der Abfindung.
Der Bundesfinanzhof[5]
hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Abfindung nicht der
Erbschaftsteuer unterliegt, weil A nicht Erbe geworden war.
A wurden
Gesellschaftsanteile mit der Leistungsauflage geschenkt, die Gewinne hieraus
lebenslang an B zu zahlen. Der steuerliche Wertansatz der
Gesellschaftsanteile war nach damaligem Bewertungsrecht niedriger als deren
Verkehrswert. Der Bundesfinanzhof[6]
entschied, dass die Leistungsauflage nur im Verhältnis des Steuerwerts der
Schenkung zum Verkehrswert der Schenkung abgezogen werden kann. Dies soll
folgendes Beispiel verdeutlichen:
|
Verkehrswert der
Gesellschaftsanteile |
600.000 € |
|
Wert der
Gesellschaftsanteile nach steuerlichen Vorschriften (Steuerwert) |
540.000 € |
|
Verkehrswert der
Leistungsauflage (kapitalisierter Wert der Gewinnanteile) |
200.000 € |
|
Davon abzugsfähig: 54/60 von
200.000 € |
180.000 € |
|
Wert des Erwerbs vor Abzug
von Freibeträgen (540.000 € ./. 180.000 €) |
360.000 € |
Hinweis:
Ab 2009 wird bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Verkehrswert
angesetzt, so dass sich die vorstehende Berechnung erübrigt.
Vermögensübertragung
von einer Stiftung auf eine andere unterliegt der Schenkungsteuer
Der Übergang von Vermögen auf
Grund eines Stiftungsgeschäfts gilt als Schenkung unter Lebenden.[7]
Stifter und Bedachter können nicht nur lebende natürliche Personen, sondern
auch juristische Personen sein, also auch Stiftungen. Aus diesem Grund
unterliegt auch die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf
eine andere rechtsfähige Stiftung der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der
Vorgang ist schenkungsteuerpflichtig, soweit keine ausdrückliche
Steuerbefreiung vorgesehen ist.[8]
In diesem Zusammenhang ist es
unerheblich, ob die übernehmende von der übertragenden Stiftung gegründet
wurde. Auch die Frage, welche Ziele die übernehmende Stiftung verfolgt oder
welche Aufgaben sie nach ihrer Satzung erfüllt, ist unerheblich.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[9])
Abzinsung
von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen
verfassungsgemäß
Eine GmbH betreibt
seit 1979 bis voraussichtlich 2015 eine Deponie. Der Teil eines zum
Betriebsgelände gehörenden Hafens und ein Bandkanal sind bei Einstellung des
Betriebs zurückzubauen. In den Bilanzen bis einschließlich 1998 wurden
Rückstellungen für Rekultivierung der Deponie sowie Rückbauverpflichtungen für
den Hafen und den Bandkanal gebildet. Bei der Berechnung der Rückstellungen in
der Steuerbilanz zum 31.12.1999 erfolgte keine Abzinsung der darin enthaltenen
bis zum 31.12.1998 gebildeten Rückstellungen.
Der Bundesfinanzhof[10]
hat klargestellt, dass Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung nach der
tatsächlichen Inanspruchnahme und Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Außerdem sind die
Rückstellungen seit 1999 abzuzinsen. Es liegt eine unechte Rückwirkung vor,
weil die Vorschriften über die Abzinsung erst nach der Gesetzesverkündung
angewendet werden mussten. Aufgrund der Übergangsregelung konnten Gewinne aus
der Anwendung der Neuregelung auf zehn Jahre verteilt werden. Damit habe
der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinreichend
Rechnung getragen.
Hinweis:
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist nunmehr handelsrechtlich der
Erfüllungsbetrag anzusetzen, während steuerlich die Wertverhältnisse am
Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen
vorgeschrieben sind.[11]
Auch auf
Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt
abziehbar
Sind in den Betriebsausgaben
von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf
Investitionskredite im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind diese in Höhe von
6 % der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein
Freibetrag von 2.050 € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich,
wenn die Entnahmen höher sind als die Summe des Gewinns und der Einlagen in
einem Wirtschaftsjahr.
Der Bundesfinanzhof[12]
hat entschieden, dass (im Fall zu hoher Privatentnahmen) die auf die
Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt
abzugsfähig sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.
Hinweis: Die
Fremdfinanzierung sollte sich deshalb im Wesentlichen auf Anlagevermögen
beschränken.
Aufteilung
des Behindertenpauschbetrages eines Kindes bei getrennter Veranlagung
Nimmt ein Kind, für das die
Eltern Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder Kindergeld haben, den
Behindertenpauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann der Pauschbetrag auf die
Eltern übertragen werden. Hiervon wird i. d. R. Gebrauch gemacht,
weil Kinder wegen fehlender Einkünfte den steuerlichen Vorteil häufig nicht
ausnutzen können.
Grundsätzlich ist der
Pauschbetrag auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen
Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Dies gilt uneingeschränkt
bei einer Zusammenveranlagung der Eltern.
Wählen die Eltern die
getrennte Veranlagung, ist der zu übertragende Behindertenpauschbetrag eines
Kindes stets bei jedem Elternteil zur Hälfte anzusetzen.
Das Finanzgericht Köln[13]
vertritt eine andere Auffassung und entschied, dass auch bei getrennter
Veranlagung der Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung des
Behindertenpauschbetrages zulässig ist.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Ein Gebäude mit zwei Wohnungen
und Wirtschaftsräumen (Stall und Scheune) wurde renoviert. Die Wirtschaftsräume
wurden zu einer Garage und einer Wohnung umgebaut.
Ob Baumaßnahmen zu
Herstellungsaufwand führen, ist für einzelne Gebäudeteile gesondert zu prüfen,
wenn sie in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
Demgegenüber ist von einer Einheitlichkeit mehrerer Gebäudeteile auszugehen,
wenn einzelne Bauteile miteinander verknüpft sind. Wird dabei, wie an obigem
Beispiel gezeigt, ein wesentlicher Teil der Bausubstanz ausgetauscht, ist von
Herstellungskosten auszugehen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[14])
Selbst getragene
Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zu
unterscheiden ist zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen, die der Heilung
dienen oder die die Krankheit erträglich machen (unmittelbare Krankheitskosten)
sowie Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit
entstehen (mittelbare Krankheitskosten) und Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen.
Nur unmittelbare Krankheitskosten sind dem Grunde und der Höhe nach regelmäßig
aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und eine außergewöhnliche Belastung. Zu
den unmittelbaren Krankheitskosten zählen auch Aufwendungen für medizinische
Hilfsmittel.
Das Finanzgericht
Baden-Württemberg[15]
hat entschieden, dass die Aufwendungen für den Bau eines Treppenschräglifts im
Garten einer zu 90 % schwerbehinderten Frau (der Schwerbehindertenausweis
enthielt die Merkzeichen G und aG) als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sind. Der Umstand, dass der Treppenschräglift nicht innerhalb des
Wohnhauses gebaut wurde, sondern im dazugehörenden Garten, steht nach diesem
Urteil der Abzugsfähigkeit nicht entgegen. Ein durch den Einbau des
Treppenschräglifts erlangter Gegenwert ist aufgrund der Zwangsläufigkeit der
Krankheit nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind im Jahr der Zahlung
sofort in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Verteilung der Aufwendungen auf
die Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Treppenschräglifts nach den
Regelungen über die AfA ist nicht vorzunehmen.
Beiträge
für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn
Beiträge des Arbeitgebers zu
einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers,
wenn dieser einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt.
Kann der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber nur
Versicherungsschutz, nicht jedoch Barleistung verlangen, stellen die Beiträge
Sachlohn dar. Eine Steuerfreiheit[16]
der Beträge kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf Grund
zwischenstaatlicher Verwaltungsvereinbarungen, die auf einer gesetzlichen
Ermächtigung beruhen, zur Leistung verpflichtet ist.[17]
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[18])
Ein Universitätsstudium endet
mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, frühestens jedoch mit der letzten
Prüfungshandlung. Etwas anderes gilt nur, wenn das Studium abgebrochen oder
nicht mehr ernsthaft weiter betrieben wird.
Trotz Exmatrikulation ist von
einer Fortsetzung der Ausbildung auszugehen, wenn die letzte Prüfung nach der
Exmatrikulation abgelegt wird. Auch eine Vollzeitbeschäftigung in der Zeit bis
zur Ablegung dieser letzten Prüfung ändert an dieser Beurteilung nichts. Die
aus einer solchen Beschäftigung erzielten Einkünfte sind jedoch auf den
Jahresgrenzbetrag (kindergeldschädliche Einkünfte) anteilig mit anzurechnen.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[19])
Durch
Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer sind keine Anschaffungskosten
Durch Anteilsvereinigung
ausgelöste Grunderwerbsteuer ist sofort abziehbare Betriebsausgabe. Vereinigen
sich durch Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile mindestens 95 % der
Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand, wird auf die
der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuer fällig. Das gilt auch
bei mittelbaren Beteiligungen.
Die Grunderwerbsteuer gehört
nicht zu den Anschaffungskosten der Anteile, auch wenn sie durch die
Anschaffung dieser Anteile ausgelöst wird. Besteuerungsobjekt ist nicht der
Erwerb der Anteile, sondern ein fiktiver Erwerb von Grundstücken.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[20])
Steuerhinterziehung ist
strafbar. Sie wird, je nach Schwere, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Steuerhinterziehung begeht, wer
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen
unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder
die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in
Unkenntnis lässt. Jeder ist verpflichtet, in der Steuererklärung nach bestem
Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Angaben müssen
richtig und vollständig sein. Eine Angabe ist dann unrichtig, wenn die in ihr
enthaltene Behauptung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Unvollständig
ist eine Angabe, wenn ein bestimmter Sachverhalt nur teilweise erklärt, aber
der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird.
Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz[21]
hat entschieden, dass überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.
Bestandskräftig gewordene
Steuerbescheide sind zuungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu
ändern, soweit dem Finanzamt neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsachen sind
alle Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend sind, z. B.
die Besteuerungsgrundlagen. Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Gutachten.
Nachträglich bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem für die
Steuerfestsetzung zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts nach Ergehen des
Steuerbescheids bekannt werden.
Gibt eine Rentnerin in ihrer
Steuererklärung ihre erhaltenen Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt
bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zuungunsten der
Rentnerin ändern. Dass das Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher
Kindererziehungszeiten der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen
hatte, steht der Änderung nicht entgegen.
Es ist sogar von einer vorsätzlichen
Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer
steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der
Rentnerin bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen
ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die Auskunft wann,
wo und bei welcher Gelegenheit gegeben haben soll, blieb die Rentnerin
schuldig. Hinzu kam, dass in der Steuererklärung „Hausfrau“ als
Berufsbezeichnung angegeben war und nicht „Rentnerin“.
(Quelle: Urteil des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz[22])
Für
in den USA wohnende beschränkt Steuerpflichtige gilt Mindeststeuersatz von
25 %
Ein in den USA wohnender
Rechtsanwalt erzielte in Deutschland Gewinne von 1.424 €, auf die das
Finanzamt den Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige von 25 %
anwendete und 356 € Steuern festsetzte.[23]
Der Rechtsanwalt meinte, gem. Steuertabelle dürften nur 243 € Steuern festgesetzt
werden. Er berief sich dabei auf entsprechende Regelungen für EU‑Angehörige
und das Doppelbesteuerungsabkommen sowie den Freundschaftsvertrag mit den USA.
Der Bundesfinanzhof[24] gab dem Finanzamt Recht, weil der
Rechtsanwalt sich als US‑Bürger nicht auf das EU‑Recht berufen
konnte.
Eine Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen setzt voraus, dass landwirtschaftliche Flächen selbst
bewirtschaftet werden. Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist nur dann in die
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn sie zur
landwirtschaftlichen Nutzung selbstbewirtschafteter Flächen hinzukommt. Für
eine rein forstwirtschaftliche Nutzung ohne eine landwirtschaftliche Nutzung
auf selbstbewirtschafteten Flächen ist eine Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen unzulässig. Der Gewinn ist durch eine
Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[25])
Kein
gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit
fünf Mehrfamilienhäusern
Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs ist Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn mehr
als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren (zwischen Anschaffung und
Verkauf) veräußert werden. Allerdings kann auch die Veräußerung nur eines
Objekts gewerblichen Grundstückshandel auslösen, wenn der Verkäufer bestimmten
Berufsgruppen angehört oder die Veräußerungsabsicht schon vor Baubeginn
festgestanden hat.
Aktuell hat das Gericht[26]
entschieden, dass der Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit
fünf Mehrfamilienhäusern nur ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze
darstellt.
Hinweis: Vor
Veräußerung von Grundbesitz sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob
gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann.
Eheleute erzielten in den
Jahren 2002 und 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Am 13.11.2008 reichten sie für diese Jahre Einkommensteuererklärungen
ein. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab, weil die
Abgabefrist versäumt worden war.
Der Bundesfinanzhof[27]
hat im Fall von Antragsveranlagungen entschieden, dass eine Anlaufhemmung in
solchen Fällen nicht gegeben ist. Für 2002 verjährte die Einkommensteuer
mit Ablauf des Jahres 2006 und für 2003 mit Ablauf des
Jahres 2007, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht
bestanden hatte.
Grundsätzlich können
betriebliche Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und zu einer
Steuerminderung führen. Dies gilt allerdings nur, wenn ein sog. Totalgewinn
zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung erwirtschaftet werden kann.
Ansonsten spricht man von Liebhaberei, deren Verluste nicht ausgleichsfähig
sind. Beim Totalgewinn sind auch die sog. stillen Reserven zu berücksichtigen,
allerdings nur im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf den
Zeitpunkt der Betriebsbeendigung.
Beispiel:
|
Aufgelaufene Verluste seit
Betriebsgründung |
- 200.000 € |
|
Bisher gebildete stille
Reserven |
300.000 € |
|
Zwischenergebnis |
+ 100.000 € |
|
Zu erwartende künftige
Verluste bis Betriebsbeendigung |
- 150.000 € |
|
Totalverlust bis
Betriebsbeendigung |
- 50.000 € |
Ergebnis:
Das positive Zwischenergebnis von 100.000 € reicht nicht aus, um
Liebhaberei zu verneinen. Nur wenn die stillen Reserven bis Betriebsbeendigung
um mehr als 50.000 € steigen, somit mehr als 350.000 € betragen,
können Verluste noch ausgeglichen werden.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[28])
Nichtabziehbarkeit
von Schuldzinsen beim so genannten „umgekehrten Zwei-Konten-Modell“
Nach dem Einkommensteuergesetz[29]
sind Schuldzinsen bei Überentnahmen z. T. nicht abziehbar. Eine
Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen
übersteigen. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass privat veranlasste
Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die steuerliche
Abziehbarkeit der Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen:
·
Schritt 1:
Zunächst sind die rein privat veranlassten Schuldzinsen zu ermitteln. Sie
dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und bleiben bei der
Berechnung von Überentnahmen außen vor.
·
Schritt 2:
Liegen Überentnahmen vor, sodass Zinsaufwendungen nur eingeschränkt abziehbar
sind?
Mit dem „umgekehrten
Zwei-Konten-Modell“ (Konto 1 nur für Betriebseinnahmen, Konto 2 für
Betriebsausgaben und Privatentnahmen) können die Regelungen des § 4
Abs. 4a EStG nicht umgangen werden. Ist in diesem Modell das Konto 2
durch Privatentnahmen im Soll und wird das Soll durch eine Gutschrift von
Betriebseinnahmen getilgt, liegt eine Entnahme vor, die bei der Prüfung von
Überentnahmen (Schritt 2) zu berücksichtigen ist.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[30])
Nur
ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen
Bewohnen Ehegatten mehrere
Wohnungen, können sie trotzdem keine doppelte Haushaltsführung geltend machen,
wenn sie jederzeit zusammenwohnen. Wohnt das Ehepaar während der Woche zusammen
in einer Wohnung und nutzt es eine weitere Wohnung gemeinsam am Wochenende
sowie im Urlaub, ist Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung, von der
beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen.
Wohnen nämlich beide Ehegatten
während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten,
ist der Fall vergleichbar mit einem ledigen Steuerpflichtigen, der
zwei Wohnungen innehat. Bei diesem wird der Lebensmittelpunkt regelmäßig
in der Wohnung angenommen, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht.
(Quelle: Beschluss des
Bundesfinanzhofs[31])
Überschreitung
der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag
Bei Verkauf einer Immobilie
und gleichzeitiger Aufteilung in Wohn- und Gewerbeeinheiten ist von gewerblichem
Grundstückshandel auszugehen, wenn dem Käufer mehr als drei Einheiten
zugewiesen werden. Auch wenn die für die Gewerblichkeit maßgebende
Fünfjahresfrist überschritten ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts.
Dazu folgender Fall:
Eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts veräußerte ein gemischt genutztes Grundstück, auf dem die Errichtung
einer Seniorenresidenz geplant war. Zwischen Erwerb und Verkauf lag ein
Zeitraum von fünf Jahren und zwei Monaten. Käufer war eine GmbH,
deren alleiniger Anteilseigner einer der GbR-Gesellschafter war. Im Kaufvertrag
wurde das Objekt in 25 Einheiten aufgeteilt, 4 Einheiten verblieben
bei der GbR, die übrigen 21 gingen in das Eigentum der GmbH über. Daraus
wurde eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht geschlossen mit der Folge,
dass von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen war.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[32])
Eine Ehefrau klagte gegen ihre
Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hatte. Die Kosten von rd.
10.000 € für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer
Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Entgegen seiner bisherigen
Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof[33]
die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als
außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar,
wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine
Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen
(z. B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit
abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Zwangsentnahme
von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von Erbbaurechten
Mit Erbbaurechten belastete
Grundstücke scheiden zwangsweise aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen aus, wenn sie mehr als 10 % der Gesamtfläche der
landwirtschaftlichen Grundstücke ausmachen.[34]
Weitere Voraussetzung ist, dass die Erträge aus der Vermögensverwaltung die
land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte übersteigen.[35]
Bei einer Quote bis 10 % ist dies nicht zu prüfen. Die Quote von 10 %
ermittelt sich aus dem Verhältnis der mit Erbbaurechten belasteten Flächen zu
den land- und forstwirtschaftlich genutzten. Bereits früher entnommene Flächen
bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
Auch die verbilligte
Überlassung an nahe Angehörige führt nicht zu einer Entnahme, wenn der
Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen
Erbbauzinses nicht unterschreitet.[36]
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[37])
Wird ein Grundstück veräußert,
ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Gegenleistung. Das ist
regelmäßig der anhand des tatsächlichen Werts ermittelte Kaufpreis. Erfolgt die
Übertragung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, ist Bemessungsgrundlage der
pauschaliert ermittelte sog. Bedarfswert. Dieser kann erheblich vom
tatsächlichen Wert abweichen.
Ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher
Grundlage liegt bei Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter nur dann vor, wenn hierdurch die Gesellschafterstellung in
rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird. Dies ist z. B. der Fall,
wenn sich durch die Grundstücksübertragung die Höhe der Beteiligung verändert.
Wird das Grundstück im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts auf eine andere Gesellschaft übertragen, stellt dies nach
Auffassung des Bundesfinanzhofs[38]
selbst dann keinen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage dar,
wenn an der anderen Gesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Die
Übertragung berührt die Gesellschafterstellung der einzelnen Gesellschafter
nicht, weder bei der übertragenden noch bei der aufnehmenden Gesellschaft.
Aufrechnungsfähige
Lage eines Finanzamts im Insolvenzverfahren
Das Finanzamt setzte mit
Bescheid vom 25. September 2008 den Anspruch auf Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens gegenüber einer GmbH fest. Gleichzeitig rechnete es
hinsichtlich des Auszahlungsbetrags von 1/10 mittels interner Buchung mit
einem Rückerstattungsanspruch auf Investitionszulage 2001 auf. Der
Insolvenzverwalter der bereits im Jahre 2006 in die Insolvenz geratenen
Gesellschaft hat die Aufrechnung angefochten und den Auszahlungsbetrag des
Körperschaftsteuerguthabens zur Auszahlung angefordert. Das Finanzamt
verweigerte die Auszahlung.
Der Bundesfinanzhof[39]
hat entschieden, dass die Aufrechnung des Finanzamts rechtsfehlerhaft war. Zwar
lagen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor, die
Aufrechnungserklärung des Finanzamts hat aber den Erstattungsanspruch der GmbH
nicht zum Erlöschen gebracht.
Eine Aufrechnung steht nur dem
Insolvenzgläubiger zu, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zur Aufrechnung berechtigt ist. Zu diesem Zeitpunkt im Laufe des
Jahres 2006 bestand aber noch kein Anspruch auf Erstattung des
Körperschaftsteuerguthabens. Der Anspruch entstand erst Ende
September 2008, folglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine erst
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Aufrechnungslage ist im
Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung aber nicht besonders schützenswert.
Umfang
der Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung für berufsständische
Versorgungseinrichtungen
Ein öffentlich-rechtliches
Versorgungswerk hat den Auftrag, von den Mitgliedern zum Zweck der
Altersvorsorge geleistete Beiträge ertragbringend und sicher anzulegen. In dem
vom Bundesfinanzhof[40]
entschiedenen Fall erfolgte die Anlage auch in ein verpachtetes Pflegeheim und
in gewerbliche Personengesellschaften. Das Finanzamt war der Meinung, die
Versorgungseinrichtung sei mit den daraus erzielten Einkünften als Betrieb
gewerblicher Art körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof stellte
aber fest, dass die Versorgungseinrichtung mit ihren Beteiligungen zwar einen
Betrieb gewerblicher Art unterhält, dieser Betrieb jedoch mit seinen gesamten
Tätigkeiten von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Nach dem
Körperschaftsteuergesetz[41]
und dem Gewerbesteuergesetz[42]
besteht für öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen eine umfassende
Steuerbefreiung. Sie beschränkt sich weder auf einzelne Tätigkeiten noch sind
einzelne Tätigkeitsbereiche von der Steuerbefreiung ausgenommen. Zweck der
Steuerbefreiung ist es, die Versorgungseinrichtungen dabei zu unterstützen, den
bei ihnen Pflichtversicherten eine Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Damit sind alle gesetzlich zulässigen
Anlageformen der Versorgungswerke in die Steuerbefreiung einzubeziehen.
Der Unternehmer kann die ihm
von anderen Unternehmern für die Lieferung eines Gegenstands in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer regelmäßig als Vorsteuer abziehen, soweit er
beabsichtigt, den Gegenstand zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu
verwenden. Wird der Gegenstand innerhalb des Berichtigungszeitraums tatsächlich
anders verwendet (z. B. zur Ausführung steuerfreier Umsätze), ist die
Vorsteuer zu berichtigen. Für Grundstücke gilt ein Berichtigungszeitraum von
zehn Jahren. Erfolgt die Änderung der Verhältnisse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[45]
bei dem Vorsteuerberichtigungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit, die vorweg
aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist. Das Finanzamt setzt den
Berichtigungsanspruch durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter
fest.
Beispiel:
Unternehmer U errichtet im Jahr 2001 ein Gebäude, das er steuerpflichtig
vermieten will. Er zieht die ihm vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer deshalb in voller Höhe als Vorsteuer ab. Die Vermietung erfolgt ab
1.1.02. Im Jahr 2006 wird über das Vermögen des U das
Insolvenzverfahren eröffnet. Ab 2007 vermietet der Insolvenzverwalter das
Grundstück steuerfrei.
Ab 2007 muss der
Insolvenzverwalter jedes Jahr ein Zehntel der Vorsteuer über
fünf Jahre an das Finanzamt zurückzahlen.
EuGH-Vorlage
zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung
Der Europäische Gerichtshof[46]
muss demnächst entscheiden, ob Berater außerhalb von Kapitalanlagegesellschaften
umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen erbringen.
Kapitalanlagegesellschaften erbringen beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren
für die von ihnen verwalteten Sondervermögen umsatzsteuerfreie Leistungen.
Die Frage ist für die
Fondsverwaltung durch Kapitalanlagegesellschaften von Bedeutung, da sich
Kapitalanlagegesellschaften bei der Portfolioanlage häufig extern beraten
lassen und die Kapitalanlagegesellschaft bei umsatzsteuerpflichtiger Beratung
keinen Vorsteuerabzug hat, so dass sich die Kosten um die dann nicht abziehbare
Umsatzsteuer von derzeit 19 % erhöhen.
Weitere Entscheidungsfragen
sind, ob eine portfoliobezogene Beratung als Verwaltungstätigkeit anzusehen
ist, und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass der externe Berater
in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts
beauftragt wurde.
Kein
nachträglicher Vorsteuerabzug, wenn Leistungsempfänger bei Lieferung nicht
Unternehmer war
Ändern sich bei einem
Gegenstand die Verhältnisse, die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblich
waren, ist die Vorsteuer zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei
Grundstücken zehn Jahre und bei anderen Gegenständen fünf Jahre.
Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist u. a., dass der
Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer ist und den
Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, eröffnet auch eine spätere Unternehmereigenschaft oder unternehmerische
Nutzung des Gegenstands nicht den (anteiligen) Vorsteuerabzug.
Beispiel:
Privatmann P erwirbt aus
privatem Interesse im Jahr 2001 antiquarische Bücher. Im Jahr 2003 eröffnet
er ein Antiquariat, in dem er die Bücher steuerpflichtig verkauft.
P kann die in im
Jahr 2001 gezahlte Umsatzsteuer nicht, auch nicht anteilig, abziehen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[47])
Ein kommunaler
Wasserbeschaffungsverband ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Diese Tätigkeit stellt einen sog. Betrieb gewerblicher Art dar. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Verband das Wasser an seine kommunalen
Verbandsmitglieder oder unmittelbar an die Endverbraucher liefert und ob er
über ein eigenes Rohrleitungsnetz verfügt oder nicht. Ob der Verband dabei
hoheitlich tätig wird, ist ebenfalls unerheblich.
Folge der Unternehmereigenschaft
ist einerseits, dass die Leistungen des Verbands umsatzsteuerpflichtig sind.
Andererseits kann er aber Vorsteuerbeträge geltend machen.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[48])
Unterliegt
der Einzelunterricht in gemeinnützigen Sportvereinen der Umsatzsteuer?
Für einen gemeinnützigen
Golfverein, in dem angestellte Golflehrer den Mitgliedern gegen Entgelt
Einzelunterricht geben, ist es entschieden: Es besteht ein Wahlrecht zwischen
Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteuerfreiheit. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht
ist der Einzelunterricht umsatzsteuerpflichtig. Nach europäischem Recht ist
Steuerfreiheit gegeben. Der Sportverein kann sich direkt auf die europäischen
Vorschriften berufen, muss es aber nicht. Welche Wahl die bessere ist, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab. So könnte z. B. die Wahl zur
Umsatzsteuerpflicht angezeigt sein, wenn aus den Herstellungskosten des
Clubhauses die Vorsteuer gezogen werden soll.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs[49])
Verbilligte Mitgliedschaft im Fitnessstudio auf
Grund eines Firmenfitnessvertrags ist Arbeitslohn
Bietet
ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten
Mitgliedsbeitrag in einem bestimmten Fitnessstudio zu trainieren, so wendet er
ihnen damit einen geldwerten Vorteil zu. In einem Fall des Finanzgerichts
Bremen1 hatte ein Beratungsunternehmen einen Firmenfitnessvertrag
abgeschlossen, der es seinen Arbeitnehmern ermöglichte, gegen einen zu
zahlenden Eigenanteil das Komplettangebot eines Fitnessstudios zu nutzen. Das
Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil, den es pauschal nachversteuerte.
Zu
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die dem
Arbeitnehmer für seine Beschäftigung gewährt werden.2 Entscheidend
ist der Veranlassungszusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und dem
erbrachten Diensten. Dieser Vorteil darf sich bei objektiver Würdigung aller
Umstände nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen erweisen. Wird ein Vorteil dagegen aus ganz überwiegend
eigenbetrieblichem Interesse gewährt, handelt es sich nicht um eine
Gegenleistung für geleistete Dienste.
Dient
die Nutzung der Trainingseinrichtung offenkundig nicht der Vermeidung drohender
spezifisch berufsbedingter Krankheiten sondern der allgemeinen körperlichen
Ertüchtigung, so ist nicht von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
des Arbeitgebers auszugehen, insbesondere dann, wenn die Nutzung des Angebotes
den Arbeitnehmern freigestellt ist. Eine „gemischte“ Veranlassung und eine
entsprechende Aufteilung kommen nicht in Frage, wenn die Beiträge so
ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.3
1 FG Bremen, Urt. v. 23.3.2011,
1 K 150/09-6, LEXinform 5012190.
2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
3 BFH, Urt. v. 11.3.2010,
VI R 7/08, BFHE 228, S. 505, BStBl 2010 II,
S. 763, LEXinform 0179128.
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer in
der Krise
Der
GmbH-Geschäftsführer haftet für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der
Entstehung von Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer nur nach Maßgabe der sog.
Tilgungsquote. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.1
Während
einer finanziellen Krise der Gesellschaft darf der GmbH-Geschäftsführer die
Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass aus den
übrigen Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt werden
kann. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut
darauf, die Steuerrückstände später ausgleichen zu können, so geht er damit
bewusst ein Haftungsrisiko ein.2 Nach ständiger Rechtsprechung
beschränkt sich die Haftung für Säumniszuschläge ‑ anders als
hinsichtlich der Lohnsteuer selbst ‑ auf den Betrag, der sich nach
dem Grundsatz der anteiligen Tilgung ergibt.3
1 FG Berlin‑Brandenburg,
Urt. v. 9.3.2011, 9 K 9141/09, LEXinform 5011940.
2 BFH, Beschl. v. 6.7.2005,
VII B 296/04, BFH/NV 2005, S. 1753, LEXinform 5901294.
3 BFH, Urt. v. 1.8.2000,
VII R 110/99, BStBl. 2001 I, S. 271,
LEXinform 0554723.
Eine
AG gewährte ihren Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu
einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die
Zuschüsse waren auf 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung begrenzt. Die AG behandelte die Zuschüsse als steuerfrei.
Das
Finanzamt meinte, die Zuschüsse zur Rentenversicherung seien nicht steuerfrei.
Dem
folgte das Finanzgericht Düsseldorf1: Besteht keine gesetzliche Verpflichtung
für den Arbeitgeber, den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung
zu zahlen, führt die Entrichtung freiwilliger Beiträge durch den Arbeitgeber zu
Arbeitslohn. Denn der Arbeitnehmer erhält einen Rechtsanspruch gegenüber der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Die
Zahlungen führen nicht zum geldwerten Vorteil, wenn die späteren Leistungen auf
das Ruhegehalt aus der Pensionszusage angerechnet würden. Dann steht der
betriebliche Zweck im Vordergrund, durch Zuschüsse zu den freiwilligen Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung eine Minderung der späteren Leistungen aus
der Pensionszusage zu erreichen.
1 FG Düsseldorf,
Urt. v. 22.4.2010, 8 K 3052/07 H(L),
LEXinform 5012215.
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales haben gemeinsam eine Pressemitteilung herausgegeben und
angekündigt, dass das ELENA-Verfahren eingestellt wird und ein entsprechender Gesetzentwurf
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf den Weg gebracht wird.1
Grund
ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur.
Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser
Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend
geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend
verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.
Bis
zum Inkrafttreten neuer Regelungen gelten die §§ 95 ff SGB IV in
der jetzigen Fassung weiter. Die Zentrale Speicherstelle (ZSS) und Registratur
Fachverfahren sind nach Artikel 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz
gebunden. Die Zentrale Speicherstelle wird daher weiterhin die Daten
entsprechend der noch geltenden Rechtslage annehmen und wie bisher verarbeiten.
Das
Verfahren ELENA wird erst dann eingestellt und die gespeicherten Daten werden
erst dann gelöscht werden, wenn es hierfür eine entsprechende gesetzliche
Grundlage gibt
1 Pressemitteilung von BMWi und BMAS
v. 18.07.2011.
[1] BFH, Urt. v. 16.2.2011, X R 21/10, DB 2011, S. 1555, LEXinform 0927829.
[2] § 146 Abs. 2b AO.
[3] BFH, Beschl. v. 16.6.2011, IV B 120/10, DB 2011, S. 1619, LEXinform 5012303.
[4] BFH, Urt. v. 7.4.2011, III R 8/09, BFH/NV 2011, S. 1187, LEXinform 0179624.
[5] BFH, Urt. v. 4.5.2011, II R 34/09, DB 2011, S. 1425, LEXinform 0927343.
[6] BFH, Urt. v. 13.4.2011, II R 27/09, DStR 2011, S. 1076, DB 2011, S. 1311, BFH/NV 2011, S. 1250, LEXinform 0179790.
[7] § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG.
[8] § 13 ErbStG.
[9] BFH, Urt. v. 13.4.2011, II R 45/09, BFH/NV 2011, S. 1251, DB 2011, S. 1424, LEXinform 0179931.
[10] BFH, Urt. v. 5.5.2011, IV R 32/07, DStR 2011, S. 1364, LEXinform 0588765.
[11] § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG.
[12] BFH, Urt. v. 23.3.2011, X R 28/09, DStR 2011, S. 1356, LEXinform 0179867.
[13] FG Köln, Urt. v. 26.10.2010, 1 K 2939/10, (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 1/11), EFG 2011, S. 975, LEXinform 5011492.
[14] BFH, Urt. v. 7.12.2010, IX R 14/10, LEXinform 0927825.
[15] FG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2011, 4 K 2647/08, LEXinform 5012068.
[16] § 3 Nr. 62 EStG.
[17] § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.
[18] BFH, Urt. v. 14.4.2011, VI R 24/10, DStR 2011, S. 1221, LEXinform 0927807.
[19] BFH, Beschl. v. 26.4.2011, III B 191/10, BFH/NV 2011, S. 1139, LEXinform 5906154.
[20] BFH, Urt. v. 20.4.22011, I R 2/10, DStR 2011, S. 1169, DB 2011, S. 1553, LEXinform 0927638.
[21] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.3.2011, 3 K 2635/08, LEXinform 5011958.
[22] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.2011, 2 K 1592/10, LEXinform 5012155.
[23] § 50 Abs. 3 S. 2 EStG.
[24] BFH, Urt. v. 30.3.2011, I R 63/10, DB 2011, S. 1370, LEXinform 0928090.
[25] BFH, Urt. v. 14.4.2011, IV R 1/09, LEXinform 0179634.
[26] BFH, Urt. v. 5.5.2011, IV R 34/08, DStR 2011, S. 1370, LEXinform 0179369.
[27] BFH, Urt. v. 14.4.2011, VI R 53/10, DStR 2011, S. 1317, DB 2011, S. 1616, LEXinform 0927923.
[28] BFH, Beschl. v. 13.4.2011, X B 186/10, BFH/NV 2011, S. 1137, LEXinform 5906163.
[29] § 4 Abs. 4a EStG.
[30] BFH, Urt. v. 3.3.2011, IV R 53/07, DStR 2011, S. 1217, LEXinform 0588583.
[31] BFH, Beschl. v. 4.5.2011, VI B 152/10, LEXinform 5906196.
[32] BFH, Urt. v. 30.9.2010, IV R 44/08, BFH/NV 2011, S. 1212, DB 2011, S. 1307, LEXinform 0179373.
[33] BFH, Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10, DStR 2011, S. 1308, DB 2011, S. 1612, LEXinform 0928084.
[34] BFH, Urt. v. 10.12.1992, IV R 115/91, BStBl 1993 II, S. 342, LEXinform 0103072.
[35] BFH, Urt. v. 22.8.2002, IV R 57/00, BStBl 2003 II, S. 16, LEXinform 0813878.
[36] BFH, Urt. v. 2.10.2003, IV R 13/03, BStBl 2004 II, S. 985, LEXinform 0816477.
[37] BFH, Urt. v. 24.3.2011, IV R 46/08, BFH/NV 2011, S. 1225, LEXinform 0179530.
[38] BFH, Urt. v. 16.2.2011, II R 48/08, BFH/NV 2011, S. 1254, DStR 2011, S. 1081, LEXinform 0179356.
[39] BFH, Urt. v. 23.2.2011, I R 20/10, BFH/NV 2011, S. 1209, DStR 2011, S. 1029, DB 2011, S. 1423, GmbHR 2011, S. 725, LEXinform 0927678.
[40] BFH,
Urt. v. 9.2.2011, I R 47/09, BFH/NV 2011,
S. 1257, DB 2011, S. 1422, LEXinform 0179974.
[41] § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 KStG.
[42] § 3 Nr. 11 Satz 1 GewStG.
[43] BGH, Urt. v. 1.6.2011, VIII ZR 91/10, ZIP 2011, Heft 27, S. V, LEXinform 0436535.
[44] § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
[45] BFH, Urt. v. 9.2.2011, XI R 35/09, DStR 2011, S. 1128, DB 2011, S. 1375, LEXinform 0927571.
[46] BFH, Beschl. v. 5.5.2011, V R 51/10, DB 2011, S. 1312, BFH/NV 2011, S. 1267, LEXinform 5012106; Az. EuGH: C‑275/11.
[47] BFH, Urt. v. 1.12.2010, XI R 28/08, DStR 2011, S. 1126, BB 2011, S. 1557, LEXinform 0179259.
[48] BFH, Urt. v. 2.3.2011, XI R 65/07, BB 2011, S. 1620, DB 2011, S. 1558, LEXinform 0588617.
[49] BFH, Urt. v. 2.3.2011, XI R 21/09, DStR 2011, S. 1179, LEXinform 0927333.

