Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.5.2012 |
14.5.2012 |
7.5.2012 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer4 |
10.5.2012 |
14.5.2012 |
7.5.2012 |
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Gewerbesteuer |
15.5.2012 |
18.5.2012 |
11.5.2012 |
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Grundsteuer |
15.5.2012 |
18.5.2012 |
11.5.2012 |
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Sozialversicherung5 |
29.5.2012 |
entfällt |
entfällt |
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1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf
elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag
oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der
Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto
des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den
vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das
vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen
worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei
Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.5.2012) an die jeweilige
Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern
Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor
dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt.
Bitte
beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
|
Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
|
|
|
|
Überweisung1 |
Scheck2 |
|
Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
11.6.2012 |
14.6.2012 |
8.6.2012 |
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Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die
Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Einkommensteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
11.6.2012 |
14.6.2012 |
8.6.2012 |
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Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag |
11.6.2012 |
14.6.2012 |
8.6.2012 |
|
Umsatzsteuer4 |
11.6.2012 |
14.6.2012 |
8.6.2012 |
|
Sozialversicherung5 |
27.6.2012 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf
elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag
oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der
Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto
des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei
Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den
vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind
einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen
worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei
Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.6.2012) an die jeweilige Einzugsstelle
übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt,
sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die
Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der
Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner
durch eine Mahnung in Verzug setzen.[1] Der
Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[2]
Einer
Mahnung bedarf es nicht, wenn
· für die
Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
· die Leistung
an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
· der Schuldner
die Leistung verweigert,
· besondere
Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[3]
Bei
Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher
ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[4]
Im
Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls
auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung
beweisen.
Während
des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[5] Der
Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für
Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[6]
Der
Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden
Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist
der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[7]
Aktuelle
Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2009:
|
Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung |
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1.7. bis 31.12.2009 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
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1.1. bis 30.6.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
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1.7. bis 31.12.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
|
1.1. bis 30.6.2011 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
|
1.7.
bis 31.12.2011 |
0,37 % |
5,37 % |
8,37 % |
|
1.1.
bis 30.6.2012 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |

