Ermittlung von privaten Veräußerungsgeschäften
Haben Sie gewusst, dass Sie auch dann Gewinne aus privaten Veräußerungen versteuern müssen, wenn Sie gar keine Spekulationsabsicht hatten? Damit versucht der Fiskus Gewinne aus Wertsteigerungen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Im Fall von Aktien und ähnlichen Kapitalanlagen unabhängig von deren Haltedauer.
Insbesondere Depotkunden können da schnell mal den Überblick verlieren, zumal die Jahresbescheinigungen der Banken oftmals nicht vollständig und somit nicht ausreichend für die Ermittlung von Überschussbeträgen sind.
Manuell ist diese Aufgabe ein Zuschussgeschäft, egal ob Sie es selbst versuchen oder es Ihrem Steuerberater übergeben. Daher haben wir ein Programm entwickelt, das Ihnen bares Geld spart. So behalten Sie mit unserer Hilfe den Überblick.
Schon seit 1999 wird der Begriff Spekulationsgeschäft nicht mehr verwendet, um deutlich zu machen, dass eine Spekulationsabsicht für dessen steuerrechtliche Relevanz nicht mehr erforderlich ist.
Ab 2009 werden Privatveräußerungen steuerrechtlich weitergehend erfasst als bisher. Wertsteigerungen, die innerhalb bestimmter Fristen wahrgenommen werden, sind beispielsweise: Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch An- und Verkauf innerhalb von zehn Jahren, bei allen anderen Wirtschaftsgütern gibt es keine Frist mehr, deren Wertsteigerungen sind immer steuerpflichtig.
Für Veräußerungsgewinne bzgl. Grundstücken gilt eine Freigrenze von € 600,00, bei Aktien und sonstigem Kapitalvermögen der Werbungskostenfreibetrag von € 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Ehegatten.
Ab 2009 hat der Gesetzgeber die Regelungen für Wertpapiergeschäfte grundlegend geändert und deutlich verkompliziert (Abgeltungssteuer). Hierzu ein paar geldwerte Tipps:
Wenn Sie Aktien in Ihrem Depot haben, die noch aus den Jahren 2008 und früher stammen, sollten Sie darauf achten, dass diese in einem separaten Depot oder Unterdepot gehalten werden – nur so können Sie die alte Regelung zur Steuerfreiheit bei Verkäufen nach einem Jahr oder länger noch in Anspruch nehmen.
Bestehen Verlustvorträge aus Aktienverkäufen aus den Jahren 2008 und früher sind Sie dafür verantwortlich, diese Verluste zu ermitteln und vom Finanzamt feststellen zu lassen – andernfalls verfallen diese ungenutzt. Diese Verluste werden von den Banken nicht ermittelt!
Halten Sie Depots bei verschiedenen Banken und erzielen ab 2009 bei einer Bank Verluste, bei der anderen Gewinne, sind diese nicht in der Lage, Gewinn und Verlust miteinander zu verrechnen. Das müssen Sie in Ihrer Steuererklärung selbst tun! Andernfalls können die Verlust ungenutzt verlorengehen!!
Gerne beraten Sie die Steuerberaterinnen und Steuerberater der RTS zu diesen Themen individuell.
Um den Aufwand der rechnerischen Feststellung der Zahlen zu minimieren haben wir ein Datenverarbeitungsprogramm entwickelt, das es Ihnen und uns ermöglicht, sämtliche Depotdaten maschinell auszuwerten. Auch wenn manche Sonderfälle einer manuellen Nachbearbeitung bedürfen, garantiert Ihnen diese Vorgehensweise eine schnelle und vor allem kostengünstige Erledigung.
Wir übernehmen für Sie die komplette Kommunikation mit Ihrer Bank und erteilen Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung eine Bescheinigung über die erzielten Überschüsse aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren und sprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab.


