Zwar gibt es das Steuergeheimnis, doch trotzdem muss das Finanzamt einige Daten des Steuerpflichtigen an die Sozialversicherungsträger weiterleiten. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung erläutert die Mitteilungspflicht der Finanzämter gegenüber den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. Kranken- und Pflegekassen, Deutsche Rentenversicherung), der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse. Ob auch das Sozialamt dazu gehört, ist umstritten, wird allerdings von der Finanzverwaltung bejaht.
Grundsätzlich sind die Finanzämter nur zur Weitergabe solcher Daten befugt, soweit diese für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen relevant sind. Das gelte nach Ansicht der Finanzverwaltung auch für die entsprechenden Daten bei freiwillig Versicherten und sei unter Berücksichtigung des ordnungspolitischen Ziels der gleichmäßigen und gesetzesmäßigen Festsetzung und Erhebung von Sozialversicherungsbeträgen zulässig.
Die Auskunftspflicht betrifft nach Verwaltungsauffassung auch entsprechende Daten aus den Lohnsteueraußenprüfungsberichten, jedoch nur, soweit sie für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen erforderlich sind. Alle weiteren Angaben müssen vom Finanzamt entfernt werden, wie etwa:
Andere Betriebsprüfungsberichte dürfen an die Sozialleistungsträger nicht übersandt werden.
Quelle: OFD-Hannover,
Verfügung vom 7. August 2009, S 0131
33 StO 142, DStR 2009 S. 2153
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