Der BFH hat in einem aktuellen Urteil seine Theorie zur sog. finalen Betriebsaufgabe aufgegeben. Das würde bedeuten, dass Unternehmer ihren inländischen Betrieb ins Ausland verlegen könnten, ohne im Vorfeld die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven aufdecken und versteuern zu müssen.
Bisher wurde die Betriebsverlegung ins Ausland wie eine Betriebsaufgabe behandelt, obwohl der Betrieb in seinem wirtschaftlichen Organismus zwar weiter existierte und in den meisten Fällen sogar unverändert blieb. Der deutsche Fiskus stellte sich allerdings auf den Standpunkt, ab dem Zeitpunkt der Betriebsverlegung keinen Zugriff mehr auf die Besteuerung der stillen Reserven zu haben, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zuzugsstaat diesem das Besteuerungsrecht zuwies. In der Praxis war die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven die Konsequenz aus dieser sog. Steuerentstrickung, denn Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, wird nahezu ausnahmslos das künftige Besteuerungsrecht am Betriebsvermögen eingeräumt.
Der nun entschiedene Fall betraf einen deutschen Erfinder,
der seine Erfindungen jeweils GmbHs
überließ, die wiederum ihm gehörten. Als er im Jahr 1995 seinen Wohnsitz und
damit auch den Sitz seines Einzelunternehmens nach Belgien verlegte, wollte das
Finanzamt eine Betriebsaufgabe versteuern, da hier eindeutig ein Fall der
finalen Betriebsaufgabe vorläge.
Doch nun kam die Kehrtwende des BFH. Dieser hält nämlich an seiner Rechtsprechung zur finalen Betriebsaufgabe nicht mehr fest und zwar aus den gleichen Gründen, mit denen er bereits der finalen Entnahmetheorie bei der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte eine Absage erteilt hatte. Es fehle ganz einfach an einer gesetzlichen Grundlage, die eine Betriebsaufgabe und damit eine Sofortbesteuerung rechtfertigen würde, so der BFH. Wenn der Unternehmer seinen Betrieb ins Ausland verlege, blieben die stillen Reserven, die in Deutschland erwirtschaftet worden sind, über die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland auch weiterhin steuerpflichtig. Dass es nach der Wegverlegung ins Ausland dem deutschen Fiskus zwar schwierig bis unmöglich werde, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland nachzuverfolgen, ändere daran nichts.
Hinweis:
Das Urteil erging zu einer Betriebsverlegung aus dem Jahre 1995. Inzwischen wurde im Einkommensteuergesetz ein sog. Entstrickungsparagraph eingeführt, der die bislang fehlende Gesetzesgrundlage schaffen sollte. Zu der seitdem geltenden Gesetzeslage musste sich der BFH nicht äußern. Allerdings besteht auch nach neuerer Rechtslage immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen, wenn der Zuzugsstaat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht, das ihm im Regelfall durch ein Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesen wird. Das frühere Urteil des BFH, mit dem die finale Entnahmetheorie bei der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern für ungültig erklärt wurde, wendet die Finanzverwaltung im Übrigen nicht an. Nun muss abgewartet werden, wie auf dieses Urteil reagiert wird. Gegen Steuerbescheide, in denen der Fiskus die stillen Reserven bei Betriebsverlegung sofort besteuern will, sollte Einspruch unter Hinweis auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung eingelegt werden. Wir helfen Ihnen dabei gerne!
Quelle: BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009, I R 99/08, LEXinform Nr. 0179602; BFH-Pressemitteilung vom 13. Januar 2010, Nr. 02/10, LEXinform Nr. 0434837
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