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// RTS Steuerberater Info:Kehrtwende: Dienstreise kombiniert mit Urlaub absetzbar


Steuerpflichtige können künftig die Kosten für Dienstreisen und andere berufliche Zwecke selbst dann von der Steuer absetzen, wenn die Aufwendungen auch zum Teil privat veranlasst sind. Das war nach der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unmöglich. Sog. gemischt veranlasste Aufwendungen schieden in vollem Umfang aus dem Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug aus. An dieser recht strikten Haltung wollte der BFH nicht mehr festhalten und befürwortet inzwischen eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn es dafür einen objektiven Aufteilungsmaßstab gibt. Damit rückt das oberste deutsche Steuergericht von seiner jahrzehntelang praktizierten Linie ab. Nun wird die Meinung vertreten, dass das sogenannte Aufteilungsverbot sich in Wirklichkeit nicht dem Einkommensteuergesetz entnehmen lasse. Gemischt veranlasste Aufwendungen werden damit in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

Die Änderung der Rechtsprechung geht auf den Fall eines EDV-Controllers zurück, der vor 16 Jahren eine Computer-Messe in Las Vergas besuchte. Der USA-Aufenthalt dauerte insgesamt 7 Tage, von denen der Steuerpflichtige an vier Tagen an Fachveranstaltungen teilnahm und die restlichen drei Tage für private Aktivitäten zur Verfügung standen. Diese drei angehängten Urlaubstage störten die rein berufliche Veranlassung der Reise und veranlassten das Finanzamt dazu, die Flugkosten überhaupt nicht gelten zu lassen. Lediglich die Tagungsgebühren sowie die Hotel- und Verpflegungskosten für die Dauer der Fachveranstaltungen wollte das Finanzamt anerkennen.

Nun ist das letzte Wort in dieser Sache gesprochen. Der BFH erkennt die Flugkosten in Höhe des beruflich veranlassten Teils an. Voraussetzung sei dafür, dass die zeitlichen Anteile von privater Lebensführung einerseits und betrieblichem oder beruflichen Anlass andererseits feststünden. Im verhandelten Fall war dieses Erfordernis gegeben, denn anhand der Zeitaufteilung konnte festgestellt werden, dass die Reise zu 3/7 privat und zu 4/7 beruflich veranlasst gewesen war. Fehle es an solchen objektivierbaren Aufteilungskriterien, müsse eine Aufteilung unterbleiben, weil dann berufliche und private Motivation zu sehr ineinander greifen würden. Wichtig sei außerdem, dass der berufliche Beweggrund für die Reise nicht von untergeordneter Bedeutung sei.

Vom Abzug weiterhin ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut der Richter „unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung“, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen
Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wie zum Beispiel die Kosten bürgerlicher Kleidung oder einer Brille. Bereits anerkannt war die Aufteilung bisher bei Computern, Telefonen und Kfz-Kosten. Das Urteil sorgt auf alle Fälle für mehr Rechtssicherheit, denn bisher hing es sehr stark vom jeweiligen Sachbearbeiter beim Finanzamt ab, ob und inwieweit gemischt veranlasste Aufwendungen zum Abzug zugelassen wurden. Nach der neuen Rechtsprechung ist es wichtig, dass ein geeigneter – z.B. zeitlicher – Aufteilungsmaßstab herangezogen werden kann.

Hinweis:

Es muss nun abgewartet werden, wie sich die Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots auf andere gemischte Aufwendungen auswirkt, vor allem, wie die Finanzverwaltung mit der neuen Rechtsprechung umgehen wird.

Quelle: BFH-Urteil vom 21. September 2009, GrS 1/06, www.bundesfinanzhof.de; BFH-Pressemitteilung vom 13. Januar 2010, Nr. 1/2010, www.bundesfinanzhof.de

 

 


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