Die Änderung der Rechtsprechung geht auf den Fall eines EDV-Controllers zurück, der vor 16 Jahren eine Computer-Messe in Las Vergas besuchte. Der USA-Aufenthalt dauerte insgesamt 7 Tage, von denen der Steuerpflichtige an vier Tagen an Fachveranstaltungen teilnahm und die restlichen drei Tage für private Aktivitäten zur Verfügung standen. Diese drei angehängten Urlaubstage störten die rein berufliche Veranlassung der Reise und veranlassten das Finanzamt dazu, die Flugkosten überhaupt nicht gelten zu lassen. Lediglich die Tagungsgebühren sowie die Hotel- und Verpflegungskosten für die Dauer der Fachveranstaltungen wollte das Finanzamt anerkennen.
Nun ist das letzte Wort in dieser Sache gesprochen. Der BFH erkennt die Flugkosten in Höhe des beruflich veranlassten Teils an. Voraussetzung sei dafür, dass die zeitlichen Anteile von privater Lebensführung einerseits und betrieblichem oder beruflichen Anlass andererseits feststünden. Im verhandelten Fall war dieses Erfordernis gegeben, denn anhand der Zeitaufteilung konnte festgestellt werden, dass die Reise zu 3/7 privat und zu 4/7 beruflich veranlasst gewesen war. Fehle es an solchen objektivierbaren Aufteilungskriterien, müsse eine Aufteilung unterbleiben, weil dann berufliche und private Motivation zu sehr ineinander greifen würden. Wichtig sei außerdem, dass der berufliche Beweggrund für die Reise nicht von untergeordneter Bedeutung sei.
Vom Abzug weiterhin
ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut der Richter „unverzichtbare Aufwendungen
für die Lebensführung“, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des
steuerlichen
Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wie zum Beispiel die Kosten
bürgerlicher Kleidung oder einer Brille. Bereits anerkannt war die Aufteilung
bisher bei Computern, Telefonen und Kfz-Kosten. Das Urteil sorgt auf alle Fälle
für mehr Rechtssicherheit, denn bisher hing es sehr stark vom jeweiligen
Sachbearbeiter beim Finanzamt ab, ob und inwieweit gemischt veranlasste
Aufwendungen zum Abzug zugelassen wurden. Nach der neuen Rechtsprechung ist es
wichtig, dass ein geeigneter – z.B. zeitlicher – Aufteilungsmaßstab
herangezogen werden kann.
Hinweis:
Es muss nun abgewartet werden, wie sich die Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots auf andere gemischte Aufwendungen auswirkt, vor allem, wie die Finanzverwaltung mit der neuen Rechtsprechung umgehen wird.
Quelle: BFH-Urteil vom 21. September 2009, GrS 1/06, www.bundesfinanzhof.de; BFH-Pressemitteilung vom 13. Januar 2010, Nr. 1/2010, www.bundesfinanzhof.de
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